Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Transcription

Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)1 vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. S. 445) Erster Teil Rechtsstellung, Aufgaben und Gebiet der Gemeinde Erster Abschnitt Rechtsstellung und Aufgaben § 1 Wesen und Organe der Gemeinde (1) Die Gemeinde ist Grundlage und Glied des demokratischen Rechtsstaates. (2) Die Gemeinde erfüllt ihre Aufgaben in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung zum gemeinsa-­‐
men Wohl aller Einwohner durch ihre von den Bürgern gewählten Organe sowie im Rahmen der Gesetze durch die Einwohner und Bürger unmittelbar. (3) Die Gemeinde ist rechtsfähige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts. (4) Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat und der Bürgermeister. § 2 Aufgaben der Gemeinde (1) Die Gemeinden erfüllen in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit alle öffentlichen Aufgaben in eigener Verantwortung und schaffen die für das soziale, kulturelle, sportliche und wirt-­‐
schaftliche Wohl ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. (2) Die Gemeinden können durch Gesetz zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben ver-­‐
pflichtet werden (Pflichtaufgaben). Werden den Gemeinden neue Pflichtaufgaben auferlegt, sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelas-­‐
tung der Gemeinden, ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. (3) Pflichtaufgaben können den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung auferlegt werden (Wei-­‐
sungsaufgaben). Das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen. (4) In die Rechte der Gemeinden darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingegrif-­‐
fen werden.2 § 3 Gemeindearten (1) Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die Kreisfreien Städte. Die Kreisfreiheit kann nur durch Gesetz verliehen oder aberkannt werden. (2) Die Großen Kreisstädte sind kreisangehörige Gemeinden. Der Umfang der von ihnen zusätz-­‐
lich wahrzunehmenden Aufgaben wird durch Gesetz oder auf Grund bundes-­‐ oder landesgesetzli-­‐
cher Ermächtigung durch Rechtsverordnung bestimmt. Ist eine Große Kreisstadt erfüllende Ge-­‐
1 ÄNDERUNGEN 09.05.2015.—Artikel 18 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat die Überschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: „Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)“. 2 ÄNDERUNGEN 01.08.2008.—Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) hat Abs. 3 Satz 3 ein-­‐
gefügt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat in Abs. 1 „ , sportliche“ nach „kulturelle“ eingefügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 1 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN meinde einer Verwaltungsgemeinschaft, erstreckt sich die Zuständigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 auch auf die an der Verwaltungsgemeinschaft Beteiligten. (3) Gemeinden mit mehr als 17 500 Einwohnern werden auf Antrag der Gemeinde durch das Staatsministerium des Innern zu Großen Kreisstädten erklärt, wenn sie in drei aufeinanderfolgen-­‐
den Jahren die erforderlichen Einwohnerzahlen überschreiten. Die Änderung tritt mit Beginn des darauffolgenden Jahres ein. Die Erklärung zur Großen Kreisstadt ist im Gesetz-­‐ und Verordnungs-­‐
blatt bekanntzumachen. Auf Antrag einer Großen Kreisstadt kann die Erklärung vom Staatsministe-­‐
rium des Innern widerrufen werden. Der Widerruf ist im Gesetz-­‐ und Verordnungsblatt bekannt zu machen. (4) Die Kreisfreien Städte sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, untere Verwaltungsbehörden im Sinne bundes-­‐ und landesrechtlicher Vorschriften.3 § 4 Satzungen (1) Die Gemeinden können die weisungsfreien Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit Ge-­‐
setze oder Rechtsverordnungen keine Vorschriften enthalten. Satzungen werden vom Gemeinderat beschlossen. Weisungsaufgaben können durch Satzung geregelt werden, wenn ein Gesetz hierzu ermächtigt. (2) Die Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. Die Hauptsatzung und ihre Änderungen werden mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats beschlossen. (3) Satzungen sind durch den Bürgermeister auszufertigen und öffentlich bekanntzumachen. Sie treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn sie keinen anderen Zeitpunkt bestim-­‐
men. Satzungen sind der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich nach ihrem Erlass in vollem Wort-­‐
laut anzuzeigen. (4) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-­‐ oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntma-­‐
chung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder 3 ÄNDERUNGEN 01.01.1996.—§ 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399) hat Abs. 3 eingefügt. 01.05.1993.—Artikel 1 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105) hat Abs. 2 Satz 3 und 4 eingefügt. Artikel 1 Nr. 1 desselben Gesetzes hat Abs. 3 neu gefasst. Abs. 3 lautete: „(3) Auf Antrag einer Großen Kreisstadt kann die Erklärung von der Staatsregierung widerrufen wer-­‐
den. Der Widerruf ist im Gesetz-­‐ und Verordnungsblatt bekanntzumachen.“ 01.08.2008.—Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) hat in Abs. 2 Satz 1 „20 000 Einwohnern“ durch „17 500 Einwohnern“ ersetzt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 3 lit. a des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Abs. 1 Satz 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 3 lit. b bis d desselben Gesetzes hat Abs. 2 und 3 in Abs. 3 und 4 umnummeriert und Abs. 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 3 lit. c litt. aa und bb desselben Gesetzes hat Satz 1 im neuen Abs. 3 durch die Sätze 1 und 2 ersetzt. Satz 1 lautete: „Gemeinden mit mehr als 17 500 Einwohnern können auf ihren Antrag von der Staatsregierung zu Großen Kreisstädten erklärt werden, wenn sie Gewähr für die ordnungsgemäße Erfül-­‐
lung der damit verbundenen Aufgaben bieten.“ Artikel 1 Nr. 3 lit. c litt. cc desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 3 Satz 4 „von der Staatsregierung“ durch „vom Staatsministerium des Innern“ ersetzt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 2 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN b) die Verletzung der Verfahrens-­‐ oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Be-­‐
zeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzu-­‐
wenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendma-­‐
chung der Verletzung von Verfahrens-­‐ oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist. (5) Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 gelten für anderes Ortsrecht und Flächennut-­‐
zungspläne entsprechend.4 § 5 Name und Bezeichnung (1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. Die Bestimmung, Feststellung und Änderung des Namens der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. (2) Die Bezeichnung „Stadt“ führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung beim In-­‐Kraft-­‐
Treten dieses Gesetzes zusteht. Das Staatsministerium des Innern kann diese Bezeichnung auf An-­‐
trag an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und kulturellen und wirt-­‐
schaftlichen Verhältnissen städtisches Gepräge tragen. Wird eine Gemeinde mit der Bezeichnung „Stadt“ in eine andere Gemeinde eingegliedert oder mit einer anderen Gemeinde zu einer neuen Gemeinde vereinigt, kann die aufnehmende oder neugebildete Gemeinde diese Bezeichnung weiter-­‐
führen. (3) Die Gemeinden können auch sonstige überkommene Bezeichnungen weiterführen. Das Staatsministerium des Innern kann auf Antrag an Gemeinden für diese selbst oder für einzelne be-­‐
wohnte Gemeindeteile sonstige Bezeichnungen verleihen, die auf der Geschichte oder der heutigen Eigenart oder Bedeutung der Gemeinden oder Gemeindeteile beruhen. Absatz 2 Satz 3 gilt für den betreffenden Gemeindeteil entsprechend. (4) Die Benennung der Gemeindeteile sowie der innerhalb der bebauten Gemeindeteile dem öf-­‐
fentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken ist Angelegenheit der Gemeinden. Gleichlautende Benennungen innerhalb desselben Gemeindeteils sind unzulässig.5 4 ÄNDERUNGEN 31.07.1993.—§ 72 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577) hat in Abs. 4 Satz 3 „Nr. 2 oder 3“ durch „Nr. 3 oder 4“ ersetzt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 4 lit. a des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Abs. 1 Satz 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 4 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: „(2) Satzungen werden vom Gemeinderat beschlossen. Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Hauptsatzung zu erlassen, muss sie mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats be-­‐
schlossen werden.“ Artikel 1 Nr. 4 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 3 „in vollem Wortlaut“ nach „Erlass“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 4 lit. d desselben Gesetzes hat in Abs. 5 „Absatz 2 Satz 1“ durch „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. 5 ÄNDERUNGEN 15.08.1996.—Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: „(1) Die Gemeinden führe ihre bisherigen Namen. Die Bestimmung, Feststellung und Änderung des Namens einer Gemeinde bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.“ 01.01.1999.—§ 61 des Gesetzes vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 553) hat Satz 2 in Abs. 4 neu gefasst. Satz 2 lautete: „Gleichlautende Benennungen innerhalb derselben Gemeinde sind unzulässig.“ 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat in Abs. 2 Satz 2 „Die Staatsregierung kann auf Antrag die Bezeichnung ‚Stadt’“ durch „Das Staatsministerium des In-­‐
nern kann diese Bezeichnung auf Antrag“ ersetzt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 3 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 6 Wappen, Flaggen und Dienstsiegel (1) Die Gemeinden können ihre bisherigen Wappen und Flaggen führen. Die erstmalige Führung von Wappen und Flaggen sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichts-­‐
behörde. (2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden mit eigenem Wappen führen dieses, die übri-­‐
gen Gemeinden das Wappen des Freistaates Sachsen mit der Bezeichnung und dem Namen der Ge-­‐
meinde als Umschrift in ihrem Dienstsiegel. Zweiter Abschnitt Gebiet der Gemeinde § 7 Gebietsbestand (1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Grenzstreitigkeiten entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde. (2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Aus besonderen Gründen können Grund-­‐
stücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke). § 8 Änderungen des Gemeindegebiets (1) Das Gebiet von Gemeinden darf nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geändert wer-­‐
den 1. durch Gesetz oder 2. durch Vereinbarung mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde; die Genehmigung bedarf des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung und der Zeitpunkt der Gebietsänderung sind von der Rechtsaufsichtsbehörde im Sächsischen Amts-­‐
blatt bekannt zu machen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann die Gebietsänderung durch Rechtsverordnung erfolgen, soweit nur Gebietsteile betroffen sind, durch deren Umgliederung der Bestand der beteiligten Gemeinden nicht gefährdet wird oder soweit bisher gemeindefreie Grundstücke zu Gemeinden zugeordnet werden. (2) Eine Gebietsänderung kann insbesondere vorgenommen werden 1. als Eingliederung, indem eine oder mehrere Gemeinden in eine andere Gemeinde eingeglie-­‐
dert werden; die aufnehmende Gemeinde ist in diesem Falle Rechtsnachfolgerin der einge-­‐
gliederten Gemeinden, 2. als Vereinigung, indem mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde vereinigt werden; die neue Gemeinde ist in diesem Falle Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden, 3. als Umgliederung, indem Teile einer Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert wer-­‐
den, 4. als Ausgliederung, indem Teile einer Gemeinde zu einer neuen Gemeinde verselbständigt werden. (3) Wird eine Gebietsänderung durch Gesetz oder durch Rechtsverordnung vorgenommen, sind die betroffenen Gemeinden zuvor anzuhören. Gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde kann eine Gebietsänderung nur durch Gesetz erfolgen. (4) Für Rechtshandlungen, die wegen einer Gebietsänderung erforderlich sind, werden Gebüh-­‐
ren und Auslagen, die auf Landesrecht beruhen, nicht erhoben.6 Artikel 1 Nr. 5 lit. b litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 2 „Die Staatsregierung“ durch „Das Staats-­‐
ministerium des Innern“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 5 lit. b litt. bb desselben Gesetzes hat Satz 3 in Abs. 3 neu gefasst. Satz 3 lautete: „Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“ 6 ÄNDERUNGEN Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 4 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 8a Einwohneranhörung bei Änderungen des Gemeindegebiets (1) Vor einer Gebietsänderung sind die Einwohner in dem unmittelbar betroffenen Gebiet, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zu hören. Hierzu ist der Entwurf der Vereinbarung für die Dau-­‐
er eines Monats öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist zuvor öffentlich bekannt zu machen. (2) Die Anhörungspflicht nach Absatz 1 entfällt, wenn in der Gemeinde, die in eine andere Ge-­‐
meinde eingegliedert werden soll, oder in den Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde verei-­‐
nigen wollen, über den Entwurf der Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ein Bürgerentscheid durchgeführt wird. (3) Wird eine Gebietsänderung durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgenommen, so obliegt die Durchführung der Anhörung den Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. § 2 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung.7 § 9 Vereinbarung über Änderungen des Gemeindegebiets (1) Die Vereinbarung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 muss von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden. (2) In der Vereinbarung sind Bestimmungen über den Umfang der Gebietsänderung, den Tag der Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, über die Auseinandersetzung und das in dem betroffe-­‐
nen Gebiet künftig geltende Ortsrecht zu treffen. (3) Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, muss die Vereinbarung auch Bestimmungen über die befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung und über die Aufnahme des Bürgermeisters oder von Gemeinderäten der einzu-­‐
gliedernden Gemeinde in den Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde enthalten. Sollen nicht alle 15.08.1996.—Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281) hat Abs. 4 in Abs. 6 um-­‐
nummeriert und Abs. 4 und 5 eingefügt. 01.08.2008.—Artikel 10 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) hat Abs. 5 Satz 3 ein-­‐
gefügt. 18.11.2012.—Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „§ 8 Gebietsänderungen (1) Das Gebiet von Gemeinden kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geändert werden, indem die Grenzen von Gemeinden geändert, Gemeinden in andere Gemeinden eingegliedert oder mit anderen Gemeinden zu neuen Gemeinden vereinigt werden. Vor einer Gebietsänderung sind die Einwohner in dem unmittelbar betroffenen Gebiet, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, zu hören. (2) Gebietsänderungen können von den beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der Rechtsaufsichts-­‐
behörde vereinbart werden. (3) Gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde kann eine Gebietsänderung nur durch Gesetz erfolgen. (4) Das Änderungsvorgaben ist für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist zuvor öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung muß enthalten: 1. die Dienststelle, in der die Unterlagen ausliegen, 2. die Tagesstunden, während derer die Einsichtnahme erfolgen kann, 3. Beginn und Ende der Auslegungsfrist, 4. den Kreis der Anhörungsberechtigten, 5. den Hinweis, daß die Anhörungsberechtigten die Möglichkeit haben, während der Dauer der Ausle-­‐
gung schriftlich oder zur Niederschrift zu dem Änderungsvorhaben Stellung zu nehmen. (5) Erfolgt eine Änderung des Gemeindegebietes durch Gesetz, so obliegt die Durchführung der Anhö-­‐
rung den Gemeinden als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht be-­‐
schränkt. § 2 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung. (6) Für Rechtshandlungen, die wegen einer Änderung des Gemeindegebiets erforderlich sind, werden Gebühren und Auslagen, die auf Landesrecht beruhen, nicht erhoben.“ 7 QUELLE 18.11.2012.—Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) hat die Vorschrift eingefügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 5 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Gemeinderäte der einzugliedernden Gemeinde in den Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde übertreten, werden die übertretenden Gemeinderäte vom Gemeinderat der einzugliedernden Ge-­‐
meinde in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 bestimmt; die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge ihrer Benennung als Ersatzleute festzustellen. (4) Vereinigen sich mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde, muss die Vereinbarung auch Bestimmungen über den Namen und die vorläufigen Organe der Gemeinde enthalten. Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Wird auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 3 oder 4 auf unbestimmte Zeit die Ort-­‐
schaftsverfassung eingeführt, kann sie nur mit Zustimmung des Ortschaftsrats aufgehoben werden, frühestens jedoch zur übernächsten regelmäßigen Wahl nach ihrer Einführung. Der Beschluss des Ortschaftsrats bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. (6) Wird auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 3 oder 4 die Ortschaftsverfassung einge-­‐
führt, kann abweichend von § 66 Abs. 1 vereinbart werden, dass erstmals nach Einrichtung der Ort-­‐
schaft die bisherigen Gemeinderäte der bisherigen oder eingegliederten Gemeinde die Ortschaftsrä-­‐
te sind. Abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 kann vereinbart werden, dass dem bisherigen Bürger-­‐
meister bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers übertragen wird; mit der Über-­‐
tragung des Amtes ist er stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrats. Abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 2 kann vereinbart werden, dass der Ortsvorsteher, wenn er als Bürgermeister bisher haupt-­‐
amtlicher Beamter auf Zeit war, hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist. Endet die Amtszeit nach Satz 1 während der Wahlperiode des Ortschaftsrats, so kann der Ortschaftsrat den Amtsinhaber für die verbleibende Wahlperiode als Ortsvorsteher wiederwählen. Die Wiederwahl findet frühestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit, spätestens am Tage vor Ablauf der Amtszeit statt. In diesem Falle bleibt der Ortsvorsteher stimmberechtigtes Mitglied des Ortschaftsrats. Er ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. (7) In einer Vereinbarung nach Absatz 3 oder 4 kann bestimmt werden, dass Bürgermeister oder Beigeordnete der bisherigen Gemeinde zu Beigeordneten der neugebildeten oder der aufnehmen-­‐
den Gemeinde bestellt werden. § 55 Abs. 1 Satz 3 und § 56 Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden.8 8 ÄNDERUNGEN 15.08.1996.—Artikel 1 Nr. 3 lit. a und b des Gesetzes vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281) hat Abs. 3 und 4 neu gefasst. Abs. 3 und 4 lauteten: „(3) Vereinigen sich mehrere Gemeinden zu einer neuen Gemeinde, muß die Vereinbarung auch Be-­‐
stimmungen über den Namen und die vorläufigen Organe der Gemeinde enthalten. (4) Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, muß die Vereinbarung auch Bestim-­‐
mungen über die befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinba-­‐
rung und über die Aufnahme von Gemeinderäten der einzugliedernden Gemeinde in den Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde enthalten. Sollen nicht alle Gemeinderäte der einzugliedernden Gemeinde in den Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde übertreten, werden die übertretenden Gemeinderäte vom Ge-­‐
meinderat der einzugliedernden Gemeinde in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 bestimmt; die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge ihrer Benennung als Ersatzleute festzustellen. Artikel 1 Nr. 3 lit. c desselben Gesetzes hat Satz 2 in Abs. 6 durch die Sätze 2 bis 7 ersetzt. Satz 2 lautete: „Wird eine Ortschaft mit eigener Verwaltung eingerichtet, kann abweichend von § 68 Abs. 2 vereinbart werden, daß dem bisherigen Bürgermeister bis zum Ablauf seiner Amtszeit das Amt des Ortsvorstehers übertragen wird.“ Artikel 1 Nr. 3 lit. d desselben Gesetzes hat in Abs. 8 Satz 1 „Absatzes 3“ durch „Absatzes 4“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 3 lit. e desselben Gesetzes hat in Abs. 8 Satz 2 „Absatzes 4“ durch „Absatzes 3“ ersetzt. 18.11.2012.—Artikel 2 Nr. 4 lit. a des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) hat die Über-­‐
schrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: „Vereinbarung über Gebietsänderungen“. Artikel 2 Nr. 4 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: „(1) Die Vereinbarung nach § 8 Abs. 2 muß von den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder beschlossen werden. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht, wenn in der Ge-­‐
meinde, die in eine andere Gemeinde eingegliedert werden soll, oder in den Gemeinden, die sich zu einer neuen Gemeinde vereinigen wollen, über die Gebietsänderung ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.“ Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 6 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Zweiter Teil Einwohner und Bürger der Gemeinde § 10 Rechtsstellung der Einwohner (1) Einwohner der Gemeinde ist jeder, der in der Gemeinde wohnt. (2) Die Einwohner sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde nach gleichen Grundsätzen zu benutzen, und verpflichtet, die Gemein-­‐
delasten mitzutragen. (3) Wer in der Gemeinde ein Grundstück besitzt oder ein Gewerbe betreibt, ohne Einwohner zu sein, ist im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen, die für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen, und verpflichtet, für seinen Grundbesitz oder Gewerbebetrieb zu den Gemeindelasten beizutragen. (4) Durch Satzung können die Gemeinden ihre Einwohner und die nach Absatz 3 gleichgestellten Personen für eine bestimmte Zeit zur Mitwirkung bei der Erfüllung vordringlicher Aufgaben in Not-­‐
fällen verpflichten, wenn die eigenen Mittel der Gemeinde hierfür nicht ausreichen. Der Kreis der Verpflichteten, die Art, der Umfang und die Dauer der Mitwirkung sowie die etwa zu gewährende Vergütung oder die Zahlung einer Ablösung sind durch die Satzung zu bestimmen. (5) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für juristische Personen und nicht rechtsfähige Per-­‐
sonenvereinigungen. § 11 Unterrichtung und Beratung der Einwohner (1) Die Gemeinde informiert ihre Einwohner laufend über die allgemein bedeutsamen Angele-­‐
genheiten ihres Wirkungskreises. Sie soll sich dabei auch elektronischer Formen bedienen. (2) Über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die für ihre Entwicklung bedeutsam sind oder die die sozialen, kulturellen, ökologischen oder wirtschaftlichen Belange ihrer Einwohner berühren, sind die Einwohner frühzeitig und umfassend zu informieren. (3) Die Gemeinde soll im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten die Einwoh-­‐
ner in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches beraten, sowie über Zuständigkeiten in Verwal-­‐
tungsangelegenheiten Auskünfte erteilen.9 § 12 Petitionsrecht (1) Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Gemeindeange-­‐
legenheiten mit Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Petitionen) an die Gemeinde zu wenden. Dem Petenten ist innerhalb angemessener Frist, spätestens aber nach sechs Wochen, ein begründe-­‐
ter Bescheid zu erteilen. Ist innerhalb von sechs Wochen ein begründeter Bescheid nicht möglich, ist ein Zwischenbescheid zu erteilen. (2) Der Gemeinderat kann für die Behandlung von Petitionen, die in seine Zuständigkeit fallen, einen Petitionsausschuss bilden.10 § 13 Hilfe in Verwaltungsverfahren Artikel 2 Nr. 4 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 8 aufgehoben. Abs. 8 lautete: „(8) In den Fällen des Absatzes 4 ist die neue Gemeinde Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden. In den Fällen des Absatzes 3 ist die aufnehmende Gemeinde Rechtsnachfolgerin der eingegliederten Ge-­‐
meinde.“ 9 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Abs. 1 Satz 2 eingefügt. 10 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat in Abs. 1 Satz 1 „Jeder Einwohner“ durch „Jede Person“ ersetzt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 7 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (1) Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung das Landratsamt oder die Landesdirektion Sachsen zuständig ist. Zur Rechtsberatung sind die Gemeinden nicht berechtigt. (2) Die Gemeinden sollen Anträge und Erklärungen, die beim Landratsamt oder bei der Landes-­‐
direktion Sachsen einzureichen sind, entgegennehmen und unverzüglich weiterleiten. Die Einrei-­‐
chung bei der Gemeinde gilt hinsichtlich der Wahrung von Fristen als bei der zuständigen Behörde vorgenommen, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. (3) Die Gemeinden haben häufig benötigte Formulare, die ihnen von anderen Behörden überlas-­‐
sen werden, für ihre Einwohner bereit zu halten, soweit möglich auch in elektronischer Form.11 § 14 Anschluss-­‐ und Benutzungszwang (1) Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Ge-­‐
bietes den Anschluss an Anlagen zur Wasserversorgung, Ableitung und Reinigung von Abwasser, Fernwärmeversorgung und ähnliche dem öffentlichen Wohl, insbesondere dem Umweltschutz die-­‐
nende Einrichtungen (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen, der Bestattungs-­‐
einrichtungen, der Abfallbeseitigungseinrichtungen und der Schlachthöfe (Benutzungszwang) vor-­‐
schreiben. (2) Die Satzung kann bestimmte Ausnahmen vom Anschluss-­‐ und Benutzungszwang zulassen. Sie kann den Zwang auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes oder auf bestimmte Gruppen von Grundstücken, Gewerbebetrieben oder Personen beschränken. § 15 Bürger der Gemeinde (1) Bürger der Gemeinde ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und je-­‐
der Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. Wer in mehreren Gemein-­‐
den wohnt, ist Bürger nur in der Gemeinde des Freistaates Sachsen, in der er seit mindestens drei Monaten seine Hauptwohnung hat. War in der Gemeinde, in der sich die Hauptwohnung befindet, die bisherige einzige Wohnung, wird die bisherige Wohndauer in dieser Gemeinde angerechnet. Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist der Tag des Einzugs in die Frist einzubeziehen. (2) Die verantwortliche Teilnahme an der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung der Gemeinde ist Recht und Pflicht aller Bürger. (3) Bei einer Gebietsänderung werden Bürger, die in dem betroffenen Gebiet wohnen, Bürger der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinde; im Übrigen wird bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 die Wohndauer in der bisherigen Gemeinde angerechnet. (4) Auf der Grundlage der Verfassung des Freistaates Sachsen gewährleisten die Gemeinden die Rechte der Bürger sorbischer Nationalität. Die Gemeinden des sorbischen Siedlungsgebietes regeln die Förderung der sorbischen Kultur und Sprache durch Satzung. Gleiches gilt für die zweisprachige Benennung der Gemeinden und Gemeindeteile sowie der öffentlichen Gebäude, Einrichtungen, Straßen, Wege, Plätze und Brücken.12 11 ÄNDERUNGEN 01.08.2008.—Artikel 10 Nr. 4 lit. a des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) hat in Abs. 1 Satz 1 „das Regierungspräsidium“ durch „die Landesdirektion“ ersetzt. Artikel 10 Nr. 4 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 1 „beim Regierungspräsidium“ durch „bei der Landesdirektion“ ersetzt. 01.03.2012.—Artikel 14 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) hat in Abs. 1 Satz 1 „Sachsen“ nach „Landesdirektion“ eingefügt. Artikel 14 Nr. 1 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 1 „Sachsen“ nach „Landesdirektion“ eingefügt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat in Abs. 3 „Vor-­‐
drucke“ durch „Formulare“ ersetzt und „ , soweit möglich auch in elektronischer Form“ am Ende eingefügt. 12 ÄNDERUNGEN Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 8 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 16 Wahlrecht (1) Die Bürger der Gemeinde sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberech-­‐
tigt und haben das Stimmrecht in Gemeindeangelegenheiten. (2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht ist, 1. wer infolge deutschen Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzt, 2. für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Be-­‐
treuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angele-­‐
genheiten nicht umfasst.13 § 17 Ehrenamtliche Tätigkeit (1) Die Bürger der Gemeinde sind zur Übernahme und Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. Anderen kann die Gemeinde eine ehrenamtliche Tätigkeit mit deren Einverständnis übertragen. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Bestellung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit dem Gemeinderat. Er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.14 31.10.1993.—§ 64 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937) hat Satz 2 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 2 lautete: „Wer in mehreren Gemeinden des Freistaates Sachsen wohnt, ist Bürger nur der Gemeinde, in der er seine Hauptwohnung hat.“ 29.12.1995.—Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414) hat in Abs. 2 „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ nach „Bürger“ eingefügt. 28.04.2013.—Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) hat in Abs. 1 Satz 1 „und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union“ nach „Grund-­‐
gesetzes“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat Abs. 1 Satz 4 eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ am Ende gestrichen. 13 ÄNDERUNGEN 29.12.1995.—Artikel 1 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414) hat Abs. 1 Satz 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: „(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger, 1. die infolge Richterspruchs das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen, 2. für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anord-­‐
nung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht umfaßt.“ 28.04.2013.—Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) hat Satz 2 in Abs. 1 auf-­‐
gehoben. Satz 2 lautete: „Die Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemein-­‐
schaft sind auch wahlberechtigt und stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten, sofern sie das acht-­‐
zehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnen; § 15 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.“ 14 ÄNDERUNGEN 29.12.1995.—Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414) hat in Abs. 1 und 2 jeweils „und die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ nach „Bürger“ eingefügt. 28.04.2013.—Artikel 1 Nr. 12 lit. a des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) hat in Abs. 1 und 2 jeweils „und die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ nach „Bürger“ gestrichen. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: (1) Die Bürger sind verpflichtet, eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bestellt der Gemeinderat die Bürger zur ehrenamtlichen Tätig-­‐
keit; er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.“ Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 9 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 18 Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit (1) Aus wichtigem Grund kann die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit abgelehnt oder die Beendigung dieser Tätigkeit verlangt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Person 1. älter als 65 Jahre ist, 2. anhaltend krank ist, 3. zehn Jahre dem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder ein anderes Ehrenamt beklei-­‐
det hat, 4. durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in seiner Berufs-­‐ oder Erwerbstätigkeit oder in der Fürsorge für seine Familie erheblich behindert wird, 5. ein öffentliches Amt ausübt und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit hiermit nicht vereinbar ist. (2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Gemeinderat. Abweichend hiervon entschei-­‐
det bei Ortschaftsräten der Ortschaftsrat, bei ehrenamtlichen Bürgermeistern die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde.15 § 19 Pflichten ehrenamtlich Tätiger (1) Wer eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, muss die ihm übertragenen Aufgaben uneigennüt-­‐
zig und verantwortungsbewusst erfüllen. (2) Der ehrenamtlich Tätige ist zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, de-­‐
ren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erfor-­‐
derlich ist. Er darf die Kenntnis von geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit fort. Die Ge-­‐
heimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner angeordnet werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist. (3) Ehrenbeamte dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen; hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. Das Gleiche gilt für andere ehrenamtlich Täti-­‐
ge, wenn diese Ansprüche mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat. (4) Der Gemeinderat kann einem ehrenamtlich Tätigen, der ohne wichtigen Grund eine ehren-­‐
amtliche Tätigkeit ablehnt oder aufgibt, seine Pflichten nach Absatz 1 gröblich verletzt, einer Ver-­‐
pflichtung nach Absatz 2 zuwiderhandelt oder eine Vertretung entgegen Absatz 3 ausübt, ein Ord-­‐
nungsgeld bis zu 500 EUR auferlegen.16 15 ÄNDERUNGEN 29.12.1995.—Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414) hat in Abs. 1 Satz 1 und 2 jeweils „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ nach „Bürger“ eingefügt. 28.04.2013.—Artikel 1 Nr. 12 lit. b des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) hat in Abs. 1 Satz 1 und 2 jeweils „und die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ nach „Bürger“ gestrichen. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 10 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Satz 1 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 1 lautete: „Der Bürger kann eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigem Grund ablehnen oder deren Beendigung verlangen.“ Artikel 1 Nr. 10 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 2 „der Bürger“ durch „die Person“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 10 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 2 Satz 2 eingefügt. 16 ÄNDERUNGEN 29.12.1995.—Artikel 1 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414) hat in Abs. 2 „oder ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ nach „Bürger“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 5 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 4 „und einem nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ nach „Bürger“ eingefügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 10 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 20 Ausschluss wegen Befangenheit (1) Der ehrenamtlich Tätige darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn er in der Angelegenheit bereits in anderer Eigenschaft tätig geworden ist oder wenn die Entscheidung ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann: 1. seinem Ehegatten, Verlobten oder Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, 2. einem in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum dritten Grade Verwandten, 3. einem in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspart-­‐
nerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht, 4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person, 5. einer Person oder Gesellschaft, bei der er beschäftigt ist, sofern nicht nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass kein Interessenwiderstreit besteht, 6. einer Gesellschaft, bei der ihm, einer in Nummer 1 genannten Person oder einem Verwandten ersten Grades allein oder gemeinsam mindestens 10 vom Hundert der Anteile gehören, 7. einer juristischen Person des privaten Rechts, in deren Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder vergleichbarem Organ er tätig ist, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen einer Gebietskörperschaft, in deren Organ er tätig ist, sofern er diese Tätigkeit nicht als Vertreter der Gemeinde oder auf deren Vorschlag hin ausübt. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit, 2. wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs-­‐ oder Bevölkerungs-­‐
gruppe berührt. (3) Der ehrenamtlich Tätige, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung dieser Angelegenheit dem Vorsitzenden, sonst dem Bürger-­‐
meister mitzuteilen. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall in Abwesen-­‐
heit des Betroffenen bei Gemeinderäten der Gemeinderat, bei Ortschaftsräten der Ortschaftsrat, bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuss, sonst der Bürgermeister. (4) Wer an der Beratung und Entscheidung wegen Befangenheit nicht mitwirken darf, muss die Sitzung verlassen. Ist die Sitzung öffentlich, darf er als Zuhörer anwesend bleiben. (5) Ein Beschluss ist rechtswidrig, wenn bei der Beratung oder Beschlussfassung die Bestim-­‐
mungen der Absätze 1 oder 4 verletzt worden sind oder wenn jemand ohne einen der Gründe des Absatzes 1 ausgeschlossen worden ist. Der Beschluss gilt jedoch ein Jahr nach der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, ein Jahr nach dieser als von Anfang an gültig zustande gekommen. § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 und 4 und Satz 3 gilt entsprechend.17 01.01.2002.—Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426) hat in Abs. 4 „1 000 DM“ durch „500 EUR“ ersetzt. 28.04.2013.—Artikel 1 Nr. 12 lit. c des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) hat in Abs. 4 „und einem nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ nach „Bürger“ gestrichen. Artikel 1 Nr. 13 lit. a desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 1 „und der ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ nach „Bürger“ gestrichen. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 11 lit. a des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat in der Überschrift „tätiger Bürger“ durch „Tätiger“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 11 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 1 „tätige Bürger“ durch „Tätige“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 11 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 3 neu gefasst. Abs. 3 lautete: „(3) Gemeinderäte und Ortschaftsräte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Ge-­‐
meinde nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat.“ Artikel 1 Nr. 11 lit. d desselben Gesetzes hat in Abs. 4 „Bürger“ durch „ehrenamtlich Tätigen“ ersetzt. 17 ÄNDERUNGEN Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 11 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 21 Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (1) Ehrenamtlich Tätige haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Ver-­‐
dienstausfalls. Durch Satzung können Höchstbeträge oder Durchschnittssätze festgesetzt werden. Soweit kein Verdienstausfall entsteht, kann durch Satzung bestimmt werden, dass für den Zeitauf-­‐
wand eine Entschädigung gewährt wird. (2) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass Gemeinderäten, Ortschaftsräten und sonstigen Mitgliedern der Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderats und Ortschaftsrats eine Aufwandsent-­‐
schädigung gewährt wird. (3) Ehrenamtlich Tätigen wird Ersatz für Sachschäden in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt. (4) Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind nicht übertragbar.18 § 22 Einwohnerversammlung (1) Allgemein bedeutsame Gemeindeangelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert wer-­‐
den. Zu diesem Zweck soll der Gemeinderat mindestens einmal im Jahr eine Einwohnerversamm-­‐
lung anberaumen. Einwohnerversammlungen können auf Gemeindeteile beschränkt werden. Die Einwohnerversammlung wird vom Bürgermeister spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung unter ortsüblicher Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder ein von ihm beauftragter leitender Bediensteter, sofern der Gemeinderat nicht 31.07.1993.—§ 72 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577) hat in Abs. 5 Satz 3 „Nr. 2 und 3“ durch „Nr. 3 und 4“ ersetzt. 29.12.1995.—Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414) hat in Abs. 1 und 3 Satz 1 jeweils „und der ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ nach „Bürger“ einge-­‐
fügt. 18.11.2012.—Artikel 2 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) hat Nr. 1 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 1 lautete: „1. seinem Ehegatten, früheren Ehegatten oder Verlobten,“. Artikel 2 Nr. 5 lit. b desselben Gesetzes hat Nr. 3 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 3 lautete: „3. einem in gerader Linie oder in Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerten,“. 28.04.2013.—Artikel 1 Nr. 13 lit. a des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) hat in Abs. 1 und 3 Satz 1 jeweils „und der ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ nach „Bürger“ gestri-­‐
chen. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 12 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat in Abs. 1 „tätige Bürger“ durch „Tätige“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 12 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat Nr. 7 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 7 lautete: „7. einer Gesellschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen einer Ge-­‐
bietskörperschaft, in deren Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder vergleichbarem Organ er tätig ist, sofern er diese Tätigkeit nicht als Vertreter der Gemeinde oder auf deren Vorschlag aus-­‐
übt.“ Artikel 1 Nr. 12 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 1 „tätige Bürger“ durch „Tätige“ ersetzt. 18 ÄNDERUNGEN 29.12.1995.—Artikel 1 Nr. 7 lit. a des Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414) hat in Abs. 1 Satz 1 „und ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ nach „Bürger“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 7 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 „und ehrenamtlich tätigen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ nach „Bürgern“ eingefügt. 28.04.2013.—Artikel 1 Nr. 13 lit. b des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) hat in Abs. 1 Satz 1 „und ehrenamtlich tätige nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigte“ nach „Bürger“ gestrichen. Artikel 1 Nr. 13 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 3 „und ehrenamtlich tätigen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ nach „Bürgern“ gestrichen. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 13 lit. a des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat in Abs. 1 Satz 1 „tätige Bürger“ durch „Tätige“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 13 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 „tätigen Bürgern“ durch „Tätigen“ ersetzt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 12 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN eines seiner Mitglieder damit beauftragt. Gemeinderäte und Vertreter der Gemeindeverwaltung müssen den Einwohnern für Fragen zur Verfügung stehen. (2) Eine Einwohnerversammlung ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich einge-­‐
reicht werden; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Der Antrag muss von mindestens 10 vom Hundert der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein. Die Hauptsatzung kann ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 5 vom Hundert festsetzen. In dem Antrag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden, die jede für sich zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt ist. (3) Die Einwohnerversammlung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages durchzuführen. Die Erörterung einer Angelegenheit in einer Einwohnerversammlung kann inner-­‐
halb eines Jahres erneut nur dann beantragt werden, wenn sich die Sach-­‐ oder Rechtslage wesent-­‐
lich geändert hat. (4) Vorschläge und Anregungen der Einwohnerversammlung sind innerhalb von drei Monaten von dem zuständigen Organ der Gemeinde zu behandeln. Das Ergebnis der Behandlung der Vor-­‐
schläge und Anregungen ist in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.19 § 23 Einwohnerantrag Der Gemeinderat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird (Einwohnerantrag). § 22 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Vertrauenspersonen sind bei der Beratung im Gemein-­‐
derat zu hören.20 § 24 Bürgerentscheid (1) In Gemeindeangelegenheiten können die Bürger an Stelle des Gemeinderats über eine zur Abstimmung gestellte Frage entscheiden (Bürgerentscheid), wenn ein Bürgerbegehren Erfolg hat oder der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder die Durchführung ei-­‐
nes Bürgerentscheides beschließt. (2) Der Bürgerentscheid kann über alle Fragen durchgeführt werden, für die der Gemeinderat zuständig ist. Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über 1. Weisungsaufgaben, 2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, 3. Haushaltssatzungen und Wirtschaftspläne, 4. Gemeindeabgaben, Tarife und Entgelte, 5. Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse sowie Jahresabschlüsse der Sondervermögen und Treuhandvermögen, 19 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 14 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat in Abs. 1 Satz 5 „oder ein von ihm beauftragter leitender Bediensteter“ nach „Bürgermeister“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 14 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 6 „Bürgermeister sollen“ durch „Vertreter der Gemeindeverwaltung müssen“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 14 lit. b litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 2 „ ; die elektronische Form ist ausge-­‐
schlossen“ am Ende eingefügt. Artikel 1 Nr. 14 lit. b litt. bb desselben Gesetzes hat Abs. 2 Satz 5 eingefügt. 20 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 15 lit. b des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Abs. 2 aufgehoben. Abs. 2 lautete: „(2) In dem Einwohnerantrag können bis zu drei Personen benannt werden, die zur Abgabe von Erklä-­‐
rungen ermächtigt sind. Sie sind bei der Beratung im Gemeinderat zu hören.“ Artikel 1 Nr. 15 lit. c desselben Gesetzes hat Satz 3 eingefügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 13 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 6. Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten, 7. Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren, 8. Anträge, die gesetzwidrige Ziele verfolgen. (3) Bei einem Bürgerentscheid ist der zur Abstimmung gestellte Entscheidungsvorschlag ange-­‐
nommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält und diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Gemeinderat zu entscheiden. (4) Der Bürgerentscheid steht einem Beschluss des Gemeinderats gleich. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. (5) Ein Bürgerentscheid entfällt, wenn der Gemeinderat die Durchführung der mit dem Bürger-­‐
begehren verlangten Maßnahme beschließt. Für einen solchen Beschluss gilt Absatz 4 Satz 2 ent-­‐
sprechend.21 § 25 Bürgerbegehren (1) Die Durchführung eines Bürgerentscheids kann schriftlich von Bürgern der Gemeinde bean-­‐
tragt werden (Bürgerbegehren); die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Bürgerbegehren muss mindestens von 10 vom Hundert der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein; die Hauptsat-­‐
zung kann ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als 5 vom Hundert festsetzen. Ein Bürger-­‐
begehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jah-­‐
re nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist. (2) Das Bürgerbegehren muss einen mit ja oder nein zu entscheidenden Entscheidungsvorschlag und eine Begründung enthalten sowie eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrau-­‐
ensperson bezeichnen, die jede für sich zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt ist. Das Begehren muss einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten oder zum Ausgleich der Einnahmeausfälle der verlangten Maßnahme enthalten. (3) Das Bürgerbegehren muss vor Beginn der Unterschriftensammlung schriftlich bei der Ge-­‐
meinde angezeigt werden. Es ist spätestens ein Jahr nach Zugang der Anzeige mit den nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterschriften bei der Gemeinde einzureichen. Richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlus-­‐
ses in öffentlicher Sitzung bei der Gemeinde eingereicht werden. (4) Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat. Die Entscheidung ist ortsüblich bekanntzugeben und ergeht kostenfrei. Über den Widerspruch entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde Ist das Bürgerbegehren zulässig, so ist der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens darf eine diesem widersprechende Entscheidung des Gemeinderats nicht mehr getroffen werden.22 21 ÄNDERUNGEN 29.12.1995.—Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414) hat in Abs. 1 „und die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ nach „Bürger“ eingefügt. 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat Nr. 5 in Abs. 2 Satz 2 neu gefasst. Nr. 5 lautete: „5. Jahresrechnungen und Jahresabschlüsse,“. 28.04.2013.—Artikel 1 Nr. 12 lit. a des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) hat in Abs. 1 „und die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ nach „Bürger“ gestrichen. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 16 lit. a des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat in Abs. 1 „an Stelle des Gemeinderats“ nach „Bürger“ und „seiner Mitglieder“ nach „Dritteln“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 16 lit. b desselben Gesetzes hat Satz 1 in Abs. 3 neu gefasst. Satz 1 lautete: „Bei einem Bürger-­‐
entscheid ist die Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen be-­‐
antwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt.“ Artikel 1 Nr. 16 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 5 Satz 2 eingefügt. 22 ÄNDERUNGEN Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 14 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 26 Ehrenbürgerrecht (1) Der Gemeinderat kann Personen, die sich in besonderem Maße um die Entwicklung der Ge-­‐
meinde oder das Wohl ihrer Bürger verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. (2) Das Ehrenbürgerrecht kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Gemeinderats aber-­‐
kannt werden. Dritter Teil Verfassung und Verwaltung der Gemeinde Erster Abschnitt Gemeinderat § 27 Rechtsstellung des Gemeinderats (1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Gemeinde. (2) In Städten führt der Gemeinderat die Bezeichnung Stadtrat.23 § 28 Aufgaben des Gemeinderats (1) Der Gemeinderat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten überträgt. (2) Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Gemeinderat nicht übertragen: 1. die Festlegung von Grundsätzen für die Verwaltung der Gemeinde, 29.12.1995.—Artikel 1 Nr. 9 lit. a des Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414) hat in Abs. 1 Satz 1 „und von nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ nach „Gemeinde“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 9 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 2 „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtig-­‐
ten“ nach „Gemeinde“ eingefügt. 28.04.2013.—Artikel 1 Nr. 12 lit. d des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) hat in Abs. 1 Satz 1 „und von nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ nach „Gemeinde“ und in Abs. 1 Satz 2 „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ nach „Gemeinde“ gestrichen. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 17 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat in Abs. 1 Satz 1 „ ; die elektronische Form ist ausgeschlossen“ am Ende eingefügt. Artikel 1 Nr. 17 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 2 „15 vom Hundert“ durch „10 vom Hun-­‐
dert“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 17 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: „(2) Das Bürgerbegehren muss eine mit ja oder nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begrün-­‐
dung enthalten sowie drei Vertreter bezeichnen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entschei-­‐
dungen der Gemeinde und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sind. Das Begehren muss einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maß-­‐
nahme enthalten. Richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden.“ Artikel 1 Nr. 17 lit. c und d desselben Gesetzes hat Abs. 3 in Abs. 4 umbenannt und Abs. 3 eingefügt. Artikel 1 Nr. 17 lit. d litt. aa desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 4 Satz 2 „und ergeht kostenfrei“ am Ende eingefügt. Artikel 1 Nr. 17 lit. d litt. bb desselben Gesetzes hat Abs. 4 Satz 3 eingefügt. 23 ÄNDERUNGEN 29.12.1995.—Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414) hat in Abs. 1 „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ nach „Bürger“ eingefügt. 28.04.2013.—Artikel 1 Nr. 12 lit. e des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) hat in Abs. 1 „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ nach „Bürger“ gestrichen. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 15 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 2. die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen des Gemeinderats, der Stellvertreter des Bürgermeisters, der Beigeordneten sowie Angelegenheiten nach Absatz 4 Satz 1 bei leiten-­‐
den Bediensteten, 3. die Übernahme freiwilliger Aufgaben, 4. Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne, 5. die Änderung des Gemeindegebietes, 6. die Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheides oder die Zulässigkeit ei-­‐
nes Bürgerbegehrens, 7. die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts, 8. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten, 9. die Übertragung von Aufgaben auf den Bürgermeister, 10. die Erteilung des Einvernehmens zur Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten, 11. die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt, 12. der Entzug der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes nach § 103 Abs. 4, 13. die Entscheidung der Auswahl des örtlichen Prüfers nach § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2, 14. die Verfügung über Gemeindevermögen, das für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftli-­‐
cher Bedeutung ist, 15. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Veränderung, vollständige oder teilweise Veräuße-­‐
rung und die Auflösung von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen sowie die unmit-­‐
telbare und mittelbare Beteiligung an solchen, 16. ein Haushaltsstrukturkonzept, 17. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie für die Gemeinden von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, 18. Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse, Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse der Son-­‐
dervermögen und Treuhandvermögen, 19. die allgemeine Festsetzung von Abgaben, 20. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie für die Ge-­‐
meinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, 21. den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen. (3) Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister. (4) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister über die Ernennung, Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Gemeindebediensteten sowie über die Festset-­‐
zung von Vergütungen, auf die kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrags besteht. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der an-­‐
wesenden Stimmberechtigten. Der Bürgermeister ist zuständig, soweit der Gemeinderat ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört. (5) Ein Fünftel der Gemeinderäte kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat informiert und diesem oder einem von ihm bestellten Aus-­‐
schuss Akteneinsicht gewährt. In dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein. Für den gemäß Satz 1 bestellten Ausschuss gilt § 43 entsprechend. (6) Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Gemein-­‐
derats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde richten, die binnen ange-­‐
messener Frist, die grundsätzlich vier Wochen beträgt, zu beantworten sind. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 16 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (7) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für die nach § 53 Abs. 3 Satz 3 geheim zu haltenden Angele-­‐
genheiten.24 § 29 Zusammensetzung des Gemeinderats (1) Der Gemeinderat besteht aus den Gemeinderäten und dem Bürgermeister als Vorsitzendem. In Städten führen die Gemeinderäte die Bezeichnung Stadträte. (2) Die Zahl der Gemeinderäte beträgt in Gemeinden bis zu 500 Einwohnern 8, bis zu 1 000 Einwohnern 10, bis zu 2 000 Einwohnern 12, bis zu 3 000 Einwohnern 14, bis zu 5 000 Einwohnern 16, bis zu 10 000 Einwohnern 18, bis zu 20 000 Einwohnern 22, bis zu 30 000 Einwohnern 26, bis zu 40 000 Einwohnern 30, bis zu 50 000 Einwohnern 34, bis zu 60 000 Einwohnern 38, bis zu 80 000 Einwohnern 42, bis zu 150 000 Einwohnern 48, bis zu 400 000 Einwohnern 54, mit mehr als 400 000 Einwohnern 60. (3) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass die Zahl der Gemeinderäte sich nach der nächsthöheren oder der nächstniederen Größengruppe richtet; in der höchsten Größengruppe kann die Zahl um bis zu 10 erhöht werden. (4) Änderungen der für die Zahl der Gemeinderäte maßgebenden Einwohnerzahl und Regelun-­‐
gen der Hauptsatzung nach Absatz 3 sind erst bei der nächsten regelmäßigen Wahl zu berücksichti-­‐
gen. § 30 Wahlgrundsätze (1) Die Gemeinderäte werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. (2) Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig. Der Wahlberechtigte kann 24 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Abs. 2 bis 6 in Abs. 3 bis 7 umnummeriert und Abs. 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 18 lit. c desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 4 Satz 1 „Einstellung,“ nach „Ernennung,“ einge-­‐
fügt. Artikel 1 Nr. 18 lit. d litt. aa desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 5 Satz 1 „Viertel“ durch „Fünftel“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 18 lit. d litt. bb desselben Gesetzes hat Abs. 5 Satz 3 eingefügt. Artikel 1 Nr. 18 lit. e desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 6 Satz 1 „ , die grundsätzlich vier Wochen be-­‐
trägt,“ nach „Frist“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 18 lit. f desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 7 „Absätze 4 und 5“ durch „Absätze 5 und 6“ ersetzt. 09.05.2015.—Artikel 18 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat Nr. 11 in Abs. 2 aufgehoben und Nr. 12 bis 22 in Nr. 11 bis 21 umnummeriert. Nr. 11 lautete: „11. die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen,“. Artikel 18 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 4 Satz 2 „allein“ am Ende gestrichen. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 17 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Bewerber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. (3) Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bin-­‐
dung an die vorgeschlagenen Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewer-­‐
ber statt. Dasselbe gilt, wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht werden, die zusammen weniger Bewerber als zwei Drittel der festgelegten Zahl der Mitglieder des Gemeinderates umfassen.25 § 31 Wählbarkeit (1) Wählbar in den Gemeinderat sind die Bürger der Gemeinde. (2) Nicht wählbar ist, wer 1. vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16 Abs. 2), 2. infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentli-­‐
cher Ämter nicht besitzt oder 3. als Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer straf-­‐
rechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren habt.26 § 32 Hinderungsgründe (1) Gemeinderäte können nicht sein 1. der Bürgermeister, die Beigeordneten und die übrigen Beamten, ausgenommen die Ehrenbe-­‐
amten und Ruhestandsbeamten, sowie die Arbeitnehmer der Gemeinde, 2. die Beamten und leitenden Arbeitnehmer einer juristischen oder privaten Person des öffentli-­‐
chen Rechts, in der die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluss ausübt, 3. die Beamten und Arbeitnehmer eines Verwaltungsverbandes (§§ 5 und 23 SächsKomZG), des-­‐
sen Mitglied die Gemeinde ist, 25 ÄNDERUNGEN 29.12.1995.—Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414) hat in Abs. 1 „und den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ nach „Bürgern“ eingefügt. 28.04.2013.—Artikel 1 Nr. 4 lit. a des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) hat in Abs. 1 „und den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ nach „Bürgern“ gestrichen. Artikel 1 Nr. 4 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 3 Satz 2 eingefügt. 26 ÄNDERUNGEN 29.12.1995.—Artikel 1 Nr. 12 des Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „(1) Wählbar in den Gemeinderat sind die Bürger der Gemeinde. (2) Nicht wählbar sind Bürger, 1. die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 16 Abs. 2), 2. die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.“ 28.04.2013.—Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: „(2) Nicht wählbar ist, 1. wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 16 Abs. 2), 2. wer infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentli-­‐
cher Ämter nicht besitzt. Nicht wählbar sind ferner Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemein-­‐
schaft, die nach dem Recht dieses Mitgliedstaates infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit verloren haben.“ 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Abs. 1 neu ge-­‐
fasst. Abs. 1 lautete: „(1) Wählbar in den Gemeinderat sind die Bürger der Gemeinde.“ Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 18 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 4. die Beamten und Arbeitnehmer der erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft (§ 36 SächsKomZG), an der die Gemeinde beteiligt ist, 5. die leitenden Beamten und Arbeitnehmer sowie die mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht befassten Beamten und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörden, 6. die mit Angelegenheiten der überörtlichen Prüfung befassten Beamten und Arbeitnehmer der staatlichen Rechnungsprüfungsämter und des Sächsischen Rechnungshofes. (2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, deren Wählbarkeit nicht nach Artikel 137 Abs. 1 des Grundgesetzes eingeschränkt werden kann. (3) Der Gemeinderat stellt fest, ob ein Hinderungsgrund nach Absatz 1 gegeben ist. Bis zu dieser Feststellung bleibt die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Gemeinderats in den Fällen des Absat-­‐
zes 1 unberührt. Die Feststellung eines Hinderungsgrundes ergeht durch Verwaltungsakt.27 § 33 Wahlperiode (1) Die regelmäßigen Gemeinderatswahlen finden alle fünf Jahre statt. (2) Die Wahlperiode endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßigen Wahlen der Gemein-­‐
deräte stattfinden. Wenn die Wahl von der Wahlprüfungsbehörde nicht beanstandet wurde, ist die erste Sitzung des Gemeinderats unverzüglich nach der Zustellung des Wahlprüfungsbescheides o-­‐
27 ÄNDERUNGEN 31.10.1993.—§ 64 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937) hat Abs. 1 Nr. 2a und 2b eingefügt. 07.05.1994.—§ 20 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: „(1) Gemeinderäte können nicht sein 1. der Bürgermeister, die Beigeordneten und Bediensteten der Gemeinde, 2. die Bediensteten einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, in der die Ge-­‐
meinde einen maßgeblichen Einfluß ausübt, 2a. die Bediensteten eines Verwaltungsverbandes (§§ 5 und 23 SächsKomZG), dessen Mitglied die Gemeinde ist, 2b. die Bediensteten der erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft (§ 36 SächsKomZG), an der die Gemeinde beteiligt ist, 3. die leitenden sowie die mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht befaßten Bediensteten der Rechtsaufsichtsbehörden, 4. Personen, die mit dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten in einem die Befangenheit be-­‐
gründenden Verhältnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen oder als Gesellschafter an derselben Ge-­‐
sellschaft beteiligt sind.“ 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 20 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Nr. 1 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 1 lautete: „1. der Bürgermeister, die Beigeordneten und die Beamten und Angestellten der Gemeinde,“. Artikel 1 Nr. 20 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Nr. 2 „Angestellten“ durch „leitenden Arbeit-­‐
nehmer“ ersetzt, „oder privaten“ nach „öffentlichen“ eingefügt und „ , sowie die leitenden Angestellten ei-­‐
ner juristischen Person des öffentlichen Rechts, in der die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluss ausübt“ am Ende gestrichen. Artikel 1 Nr. 20 lit. a litt. cc desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Nr. 3 und 4 jeweils „Angestellten“ durch „Ar-­‐
beitnehmer“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 20 lit. a litt. dd und ee desselben Gesetzes hat Nr. 5 und 6 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 5 und 6 lau-­‐
teten: „5. die leitenden Beamten und Angestellten sowie die mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht befass-­‐
ten Beamten und Angestellten der Rechtsaufsichtsbehörden, 6. Personen, die mit dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten in einem die Befangenheit begrün-­‐
denden Verhältnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen oder als Gesellschafter an derselben Gesell-­‐
schaft beteiligt sind.“ Artikel 1 Nr. 20 lit. b und c desselben Gesetzes hat Abs. 2 in Abs. 3 umnummeriert und Abs. 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 20 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 3 Satz 3 eingefügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 19 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN der nach ungenutztem Ablauf der Wahlprüfungsfrist, sonst nach rechtskräftiger Erledigung der Be-­‐
anstandung anzuberaumen. Bis zum Zusammentreten des neugebildeten Gemeinderats führt der bisherige Gemeinderat die Geschäfte weiter. (3) Wird die Wahl des Gemeinderats nach seinem Zusammentreten rechtskräftig für ungültig er-­‐
klärt, so führt er die Geschäfte bis zum Zusammentreten des neugewählten Gemeinderats weiter. Wird nach dem Zusammentreten des Gemeinderats die Neufeststellung des Wahlergebnisses rechtskräftig angeordnet, so führt er die Geschäfte bis zum Ablauf des Tages weiter, an dem das berichtigte Wahlergebnis öffentlich bekanntgemacht wird. Die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Gemeinderats bleibt in den Fällen der Sätze 1 und 2 unberührt.28 § 34 Ausscheiden, Nachrücken, Ergänzungswahl (1) Aus dem Gemeinderat scheiden die Mitglieder aus, bei denen während der Wahlperiode der Verlust der Wählbarkeit (§ 31) oder ein Hinderungsgrund (§ 32) eintritt oder bekannt wird. Der Gemeinderat ist verpflichtet, unverzüglich das Ausscheiden nach Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 festzustellen. Bis zu dieser Feststellung bleibt die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Gemeinde-­‐
rats unberührt. (2) Tritt ein Gewählter nicht in den Gemeinderat ein oder scheidet er im Laufe der Wahlperiode aus, rückt der als nächste Ersatzperson festgestellte Bewerber nach. (3) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Ge-­‐
meinderäte ihr Mandat, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht [Bundesverfas-­‐
sungsgerichtsgesetz – BVerfGG]) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 BVerfGG) angehört haben. Satz 1 gilt entsprechend für die Feststellung, dass eine Partei oder ein Teil einer Partei eine verbotene Ersatzorganisation ist. (4) Wird ein Verein oder Teilverein gemäß § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Ver-­‐
einsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Gesetz vom 4. De-­‐
zember 2001 (BGBl. I S. 3319) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verboten, weil sein Zweck oder seine Tätigkeit gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist, oder wird nach § 8 Abs. 2 des Vereinsgesetzes festgestellt, dass ein Verein oder Teilverein eine Ersatzorganisation eines aus diesen Gründen verbotenen Ver-­‐
eins oder Teilvereins ist, verlieren die Gemeinderäte ihr Mandat zum Zeitpunkt der Unanfechtbar-­‐
keit der Entscheidung, sofern sie diesem Verein oder Teilverein zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Bekanntgabe des Verwaltungsakts und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit angehört haben. (5) Nach den Absätzen 3 und 4 freigewordene Sitze des Gemeinderats bleiben unbesetzt, soweit auch auf die Ersatzpersonen die Voraussetzungen der Absätze 3 und 4 zutreffen. (6) Eine Neuverteilung der verbleibenden Sitze findet nicht statt. Absatz 7 bleibt unberührt. (7) Ist die Zahl der Gemeinderäte während der Wahlperiode auf weniger als zwei Drittel der festgelegten Mitgliederzahl gesunken, ist eine Ergänzungswahl nach den für die Hauptwahl gelten-­‐
den Vorschriften für den Rest der Wahlperiode durchzuführen, sofern dieser mindestens sechs Mo-­‐
nate beträgt.29 28 ÄNDERUNGEN 28.04.2013.—Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: „(1) Die Wahlperiode des Gemeinderats beträgt fünf Jahre.“ 29 ÄNDERUNGEN 13.03.2002.—Artikel 1 Nr. 1 lit. a des Gesetzes vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 86) hat in Abs. 1 Satz 2 „nach Satz 1 und den Absätzen 3 und 4“ nach „Ausscheiden“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 1 lit. b und c desselben Gesetzes hat Abs. 3 in Abs. 7 umnummeriert und Abs. 3 bis 6 eingefügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 20 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 35 Rechtsstellung der Gemeinderäte (1) Die Gemeinderäte üben ihr Mandat ehrenamtlich aus. Der Bürgermeister verpflichtet die Ge-­‐
meinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. (2) Niemand darf gehindert werden, sich um das Mandat eines Gemeinderats zu bewerben, es zu übernehmen und auszuüben. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst-­‐ oder Arbeitsver-­‐
hältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort sowie sonstige berufliche Benachteili-­‐
gungen aus diesem Grunde sind unzulässig. Steht der Gemeinderat in einem Dienst-­‐ oder Arbeits-­‐
verhältnis, ist ihm die für die Mandatsausübung erforderliche freie Zeit zu gewähren. (3) Die Gemeinderäte üben ihr Mandat nach dem Gesetz und ihrer freien, dem Gemeinwohl ver-­‐
pflichteten Überzeugung aus. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden. (4) Die Gemeinderäte sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. (5) Erleidet ein Gemeinderat einen Dienstunfall, hat er dieselben Rechte wie ein Ehrenbeamter. (6) Auf Gemeinderäte, die als Vertreter der Gemeinde in Organen eines wirtschaftlichen Unter-­‐
nehmens (§ 94a) Vergütungen erhalten, finden die für den Bürgermeister der Gemeinde geltenden Vorschriften über die Ablieferungspflicht entsprechende Anwendung.30 § 35a Fraktionen (1) Gemeinderäte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Diese sind Organteile des Ge-­‐
meinderats. Das Nähere über die Bildung, die Stärke der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten in-­‐
nerhalb des Gemeinderats regelt die Gemeinde durch Geschäftsordnung. (2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit; sie können ihre Auffassungen öffentlich darstellen. (3) Die Gemeinde kann den Fraktionen Mittel aus ihrem Haushalt für die sächlichen und perso-­‐
nellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. In Gemeinden ab 30 000 Einwohner sol-­‐
len ihnen Mittel gewährt werden. Diese Mittel sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über ihre Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen. (4) Für Bedienstete der Fraktionen gilt § 19 Abs. 2 entsprechend. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass Arbeitnehmer der Fraktionen zu nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse Zutritt haben.31 § 36 Vorsitz im Gemeinderat, Einberufung der Sitzungen (1) Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister. (2) Der Gemeinderat beschließt über Ort und Zeit seiner regelmäßigen Sitzungen. (3) Der Bürgermeister beruft den Gemeinderat schriftlich oder in elektronischer Form mit an-­‐
gemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Satz 2 in Abs. 1 durch die Sätze 2 und 3 ersetzt. Satz 2 lautete: „Die Feststellung über das Ausscheiden nach Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 trifft der Gemeinderat.“ 30 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 22 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat in Abs. 6 „(§ 97)“ durch „(§ 94a)“ ersetzt. 31 QUELLE 11.06.2005.—Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 155) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 23 lit. a des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat in Abs. 2 „dürfen“ durch „können“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 23 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 3 Satz 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 23 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 4 Satz 2 eingefügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 21 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Interessen Einzelner entgegenstehen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Fünftel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. In Eilfällen kann der Gemeinderat ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegen-­‐
stände einberufen werden. (4) Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich bekanntzu-­‐
geben. Dies gilt nicht bei der Einberufung des Gemeinderats in Eilfällen. (5) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Gemeinderäte oder einer Fraktion ist ein Ver-­‐
handlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach-­‐ oder Rechtslage wesentlich geändert hat. Die Verhandlungsgegenstände müssen in die Zuständigkeit des Gemeinde-­‐
rats fallen.32 § 37 Öffentlichkeit der Sitzungen (1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, sofern nicht das öffentliche Wohl oder be-­‐
rechtigte Interessen Einzelner eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschie-­‐
den. In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind in öffentlicher Sitzung bekanntzugeben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Beschließt der Gemeinderat, einen Verhandlungsgegenstand in öffentlicher Sitzung zu behandeln, so hat der Bürgermeister diesen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen. (2) Die Gemeinderäte und der Bürgermeister sind zur Verschwiegenheit über alle in nichtöffent-­‐
licher Sitzung behandelten Angelegenheiten so lange verpflichtet, bis der Gemeinderat im Einver-­‐
nehmen mit dem Bürgermeister die Verschwiegenheitspflicht aufhebt; dies gilt nicht für Beschlüsse, die nach Absatz 1 Satz 3 bekanntgegeben worden sind. § 38 Verhandlungsleitung, Geschäftsgang (1) Der Bürgermeister eröffnet und schließt die Sitzungen und leitet die Verhandlung des Ge-­‐
meinderats. Er übt die Ordnungsgewalt und das Hausrecht aus. Der Bürgermeister kann die Ver-­‐
handlungsleitung an einen Gemeinderat abgeben. (2) Der Gemeinderat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Ver-­‐
handlungen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften durch eine Geschäftsordnung. (3) Bei grobem Verstoß gegen die Ordnung kann ein Gemeinderat vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; damit ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholten Verstößen nach Satz 1 kann der Gemeinde-­‐
rat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen ausschließen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind.33 32 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 24 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat in Abs. 3 Satz 1 „oder in elektronischer Form“ nach „schriftlich“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 24 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat Abs. 3 Satz 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 24 lit. a litt. cc desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 3 Satz 3 „ ; er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden“ am Ende gestrichen. Artikel 1 Nr. 24 lit. a litt. dd desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 3 Satz 4 „Viertel“ durch „Fünftel“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 24 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 5 Satz 1 „oder einer Fraktion“ nach „Gemeinderäte“ eingefügt. 33 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 25 lit. a des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Abs. 3 Satz 2 eingefügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 22 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 39 Beschlussfassung (1) Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung be-­‐
raten und beschließen. Über Gegenstände einfacher Art und geringer Bedeutung kann im schriftli-­‐
chen oder elektronischen Verfahren beschlossen werden; ein hierbei gestellter Antrag ist ange-­‐
nommen, wenn kein Mitglied widerspricht. (2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Gemein-­‐
derat beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. (3) Ist der Gemeinderat nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er be-­‐
schlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Ein-­‐
berufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind. (4) Ist der Gemeinderat auch in der zweiten Sitzung wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Bürgermeister an seiner Stelle nach Anhörung der nicht befangenen Gemeinderäte. Sind auch der Bürgermeister und sein Stellvertreter befangen, gilt § 117 entspre-­‐
chend, sofern nicht der Gemeinderat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter des Bürgermeisters bestellt. (5) Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmungen und Wahlen. Der Bürgermeister ist stimmberechtigt. (6) Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen ab; er kann aus wichtigem Grund geheime Ab-­‐
stimmung beschließen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleich-­‐
heit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden für die Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt. (7) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwi-­‐
schen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Mehr-­‐
heit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Falle des Satzes 3 ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.34 § 40 Niederschrift (1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift zu fertigen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Niederschrift muss muss insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Gemeinderäte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs-­‐ und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Der Vorsitzende und jedes Mitglied können verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird. (2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, zwei Gemeinderäten, die an der Sitzung teilgenom-­‐
men haben, und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist innerhalb eines Monats, in der Regel Artikel 1 Nr. 25 lit. b desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 3 Satz 3 „Satz 1 gilt“ durch „Die Sätze 1 und 2 gelten“ ersetzt. 34 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 26 lit. a des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat in Abs. 1 Satz 2 „kann im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen“ durch „und geringer Bedeutung kann im schriftlichen oder elektronischen“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 26 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 4 Satz 1 „auch in der zweiten Sitzung“ nach „Gemeinde-­‐
rat“ eingefügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 23 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN jedoch spätestens zur nächsten Sitzung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden. Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Gemeinderat. Die Einsicht-­‐
nahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist den Einwohnern gestattet. (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.35 § 41 Beschließende Ausschüsse (1) Durch die Hauptsatzung kann der Gemeinderat beschließende Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Durch Beschluss kann der Ge-­‐
meinderat einzelne Angelegenheiten auf bestehende beschließende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung beschließende Ausschüsse bilden. (2) Auf beschließende Ausschüsse können die Aufgaben nicht übertragen werden, für die der Gemeinderat nach § 28 Abs. 2 ausschließlich zuständig ist. (3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit entscheiden die beschließenden Ausschüsse an Stelle des Gemeinderats. Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten. Ein Fünftel aller Mitglieder eines beschließenden Ausschusses kann verlangen, dass eine Angelegenheit dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreitet wird, wenn sie für die Ge-­‐
meinde von besonderer Bedeutung ist. Lehnt der Gemeinderat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss. Der Gemeinderat kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder auf-­‐
heben. Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Wei-­‐
sungen erteilen. (4) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen den beschlie-­‐
ßenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebiets zur Vorberatung zugewiesen werden. Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Anträge, die nicht vorberaten worden sind, auf An-­‐
trag des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Gemeinderats den zuständigen be-­‐
schließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden müssen. (5) Für die beschließenden Ausschüsse gelten die §§ 36 bis 40 entsprechend. Sitzungen, die der Vorberatung nach Absatz 4 dienen, sind in der Regel nichtöffentlich. Ist ein beschließender Aus-­‐
schuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet der Gemeinderat in den Fällen des Absatzes 3 an seiner Stelle, in den Fällen des Absatzes 4 ohne Vorberatung.36 35 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 27 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Satz 1 in Abs. 1 durch die Sätze 1 und 2 ersetzt. Satz 1 lautete: „Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift zu fertigen; sie muss insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Gemeinderäte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs-­‐ und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten.“ 36 ÄNDERUNGEN 01.04.2003.—Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49) hat Nr. 11 und 12 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 11 und 12 lauteten: „11. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und wirt-­‐
schaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen, 12. die Umwandlung der Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde und von sol-­‐
chen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,“. 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 3 lit. a des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat in Abs. 2 Nr. 12 „Haushaltssicherungskonzept“ durch „Haushaltsstrukturkonzept“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 3 lit. b desselben Gesetzes hat Nr. 14 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 14 lautete: „14. Jahresrechnungen, Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse,“. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 28 lit. a des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 24 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 42 Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse (1) Die beschließenden Ausschüsse bestehen aus dem Vorsitzenden und mindestens vier Mit-­‐
gliedern. Der Gemeinderat bestellt die Mitglieder und deren Stellvertreter in gleicher Zahl widerruf-­‐
lich aus seiner Mitte. Nach jeder Wahl der Gemeinderäte sind die beschließenden Ausschüsse neu zu bilden. (2) Die Zusammensetzung der Ausschüsse soll der Mandatsverteilung im Gemeinderat entspre-­‐
chen. Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines beschließenden Ausschusses nicht zustande, werden die Mitglieder von den Gemeinderäten auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gülti-­‐
ger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlage-­‐
nen Bewerber statt. Anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder kann der Gemeinderat beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammenset-­‐
zen; § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlge-­‐
setz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. In diesem Fall wer-­‐
den die Ausschussmitglieder dem Bürgermeister von den Fraktionen schriftlich benannt; dieser gibt dem Gemeinderat die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt. Die Mitglieder der „(2) Auf beschließende Ausschüsse kann nicht übertragen werden die Beschlussfassung über 1. die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen des Gemeinderats, der Stellvertreter des Bürger-­‐
meisters, der Beigeordneten sowie Angelegenheiten nach § 28 Abs. 3 Satz 1 bei leitenden Bediens-­‐
teten, 2. die Übernahme freiwilliger Aufgaben, 3. Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne, 4. die Änderung des Gemeindegebietes, 5. die Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheides oder die Zulässigkeit eines Bür-­‐
gerbegehrens, 6. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten, 7. die Übertragung von Aufgaben auf den Bürgermeister, 8. die Zustimmung zur Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten, 9. die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt, 10. die Verfügung über Gemeindevermögen, das für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, 11. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Veränderung, vollständige oder teilweise Veräußerung und die Auflösung von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen sowie die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an solchen, 12. ein Haushaltsstrukturkonzept, 13. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie für die Gemeinden von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, 14. Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse, Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse der Sonderver-­‐
mögen und Treuhandvermögen, 15. die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen, 16. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Füh-­‐
rung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, 17. den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen.“ Artikel 1 Nr. 28 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Satz 3 „Viertel“ durch „Fünftel“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 28 lit. c litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 5 Satz 1 „und § 52 Abs. 2 und 3“ nach „bis 40“ ge-­‐
strichen. Artikel 1 Nr. 28 lit. c litt. bb desselben Gesetzes hat Satz 4 in Abs. 5 aufgehoben. Satz 4 lautete: „Die Ent-­‐
scheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 5 im Falle des Widerspruchs des Bürgermeisters trifft der Gemeinderat.“ Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 25 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Gemeinderäte vertreten lassen. Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu erklären. Nachträgliche Änderungen des Stärkever-­‐
hältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen; Satz 5 gilt entsprechend. (3) Der Bürgermeister kann einen Beigeordneten oder, wenn die Gemeinde keinen Beigeordne-­‐
ten hat oder alle Beigeordneten verhindert sind, ein Mitglied des Ausschusses, das Gemeinderat ist, im Vorsitz des beschließenden Ausschusses mit seiner Vertretung beauftragen. Den nach Satz 1 beauftragten Vertretern stehen die Rechte aus § 52 Abs. 2 und 3 zu. (4) Gemeinderäte, die nicht Mitglied des Ausschusses sind, können an allen Sitzungen des Aus-­‐
schusses als Zuhörer teilnehmen, auch wenn diese nichtöffentlich sind.37 § 43 Beratende Ausschüsse (1) Durch die Hauptsatzung kann der Gemeinderat zur Vorberatung auf bestimmten Gebieten beratende Ausschüsse bilden. Durch Beschluss kann der Gemeinderat bestehende beratende Aus-­‐
schüsse mit der Vorberatung einzelner Angelegenheiten beauftragen oder für ihre Vorberatung be-­‐
ratende Ausschüsse bilden. Ist ein beratender Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entfällt die Vorberatung. (2) Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind nichtöffentlich. (3) Für die beratenden Ausschüsse gelten §§ 36, 37 Abs. 2 Halbsatz 1, §§ 38 bis 40 und 42 ent-­‐
sprechend. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass der Ausschuss den Vorsitzenden aus seiner Mitte wählt, der insoweit die Aufgaben des Bürgermeisters wahrnimmt; der Bürgermeister hat das Recht, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. § 44 Mitwirkung im Gemeinderat und in den Ausschüssen (1) Der Gemeinderat und seine Ausschüsse können sachkundige Einwohner und Sachverständige zur Beratung einzelner Angelegenheiten hinzuziehen. (2) Der Gemeinderat kann sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder in bera-­‐
tende und beschließende Ausschüsse berufen. Ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Sie sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder des Gemeinderats und Bediens-­‐
tete der Gemeinde können nicht als sachkundige Einwohner berufen werden. (3) Der Gemeinderat und seine Ausschüsse können bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen nach § 10 Abs. 3 gleichgestellten Personen sowie Vertretern von Bürgerinitiativen die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Gemeindeangelegenheiten zu stellen oder Anregungen und Vor-­‐
schläge zu unterbreiten (Fragestunde); zu den Fragen nimmt der Vorsitzende oder ein von ihm Be-­‐
auftragter Stellung. (4) Bei der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen können der Gemeinderat und seine Aus-­‐
schüsse betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung vorzutra-­‐
gen (Anhörung), soweit die Anhörung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. (5) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Gemeinderats und der für ihren Geschäfts-­‐
kreis zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teil. (6) Der Vorsitzende kann den Vortrag in den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse einem Bediensteten der Gemeinde übertragen; auf Verlangen des Gemeinderats muss er einen sol-­‐
chen zu sachverständigen Auskünften hinzuziehen. (7) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.38 37 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 29 lit. a des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Abs. 2 Satz 4 bis 8 eingefügt. Artikel 1 Nr. 29 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 3 Satz 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 29 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 4 „als Zuhörer“ vor „teilnehmen“ eingefügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 26 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 45 Ältestenrat Der Gemeinderat kann durch die Hauptsatzung einen Ältestenrat bilden, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Aus-­‐
schüsse berät. Das Nähere über die Zusammensetzung und den Geschäftsgang regelt die Geschäfts-­‐
ordnung.39 § 46 Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten (1) Durch die Hauptsatzung kann ein Beirat gebildet werden, der den Bürgermeister in geheim-­‐
zuhaltenden Angelegenheiten (§ 53 Abs. 3 Satz 2) berät. (2) Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern, die vom Gemeinderat aus seiner Mitte be-­‐
stellt werden. Dem Beirat können nur Mitglieder des Gemeinderats angehören, die auf die für die Behörden des Freistaates Sachsen geltenden Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet sind. (3) Vorsitzender des Beirats ist der Bürgermeister. Er beruft den Beirat ein, wenn es die Ge-­‐
schäftslage erfordert. Fällt die Angelegenheit in den Geschäftskreis eines Beigeordneten, nimmt dieser an der Sitzung teil. Die Sitzungen des Beirats sind nichtöffentlich. Im Übrigen gelten für den Beirat die Vorschriften über beratende Ausschüsse entsprechend.40 § 47 Sonstige Beiräte Durch die Hauptsatzung können sonstige Beiräte gebildet werden, denen Mitglieder des Gemein-­‐
derats und sachkundige Einwohner angehören. Sie unterstützen den Gemeinderat und die Gemein-­‐
deverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Zweiter Abschnitt Bürgermeister § 48 Wahlgrundsätze 38 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 30 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Abs. 2 Satz 4 eingefügt. 39 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: (1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass der Gemeinderat einen Ältestenrat bildet, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen berät. Vorsitzender des Ältestenrats ist der Bürgermeister. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass der Vorsitzende aus der Mitte des Ältestenrats gewählt wird; der Bürgermeister hat das Recht, an den Sitzungen des Ältestenrats teilzu-­‐
nehmen. (2) Das Nähere über die Zusammensetzung, den Geschäftsgang und die Aufgaben des Ältestenrats re-­‐
gelt die Geschäftsordnung.“ 40 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 32 lit. a des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Satz 1 in Abs. 2 neu gefasst. Satz 1 lautete: „Der Beirat besteht in Gemeinden mit nicht mehr als 10 000 Einwohnern aus zwei, in Gemeinden mit mehr als 10 000 aber nicht mehr als 30 000 Einwohnern aus drei, in Gemein-­‐
den mit mehr als 30 000 Einwohnern aus mindestens vier und höchstens sechs Mitgliedern, die vom Ge-­‐
meinderat aus seiner Mitte bestellt werden.“ Artikel 1 Nr. 32 lit. b desselben Gesetzes hat Satz 2 in Abs. 3 aufgehoben. Satz 2 lautete: „Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass der Vorsitzende aus der Mitte des Beirats gewählt wird; der Bürgermeister hat das Recht, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.“ Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 27 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Der Bürgermeister wird von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und ge-­‐
heimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.41 § 49 Wählbarkeit, Hinderungsgründe (1) Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhält-­‐
nis erfüllen. Nicht wählbar für das Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters ist, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat. (2) Nicht wählbar ist, wer von der Wählbarkeit in den Gemeinderat gemäß § 31 Abs. 2 ausge-­‐
schlossen ist. Nicht wählbar ist ferner, 1. wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist oder 2. wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die Recht spre-­‐
chende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Ver-­‐
tragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren. (3) Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörden können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein. Für ehrenamtliche Bürgermeister findet Satz 1 nur Anwendung, wenn sie unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind. (4) Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig sonstiger Bediensteter der Gemeinde oder Bür-­‐
germeister einer anderen Gemeinde sein.42 41 ÄNDERUNGEN 07.05.1994.—§ 20 Nr. 2 des Gesetzes vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 773) hat Satz 2 in Abs. 2 neu ge-­‐
fasst. Satz 2 lautete: „Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühes-­‐
tens zwei Wochen und spätestens vier Wochen nach der ersten Wahl eine Neuwahl statt.“ 29.12.1995.—Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414) hat in Abs. 1 Satz 1 „und den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ nach „Bürgern“ eingefügt. 28.04.2013.—Artikel 1 Nr. 12 lit. f des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) hat in Abs. 1 Satz 1 „und den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ nach „Bürgern“ gestrichen. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 33 lit. b des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Abs. 2 aufgehoben. Abs. 2 lautete: „(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keinen Bewer-­‐
ber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der ersten Wahl eine Neuwahl statt. Für die Neuwahl gelten die Vorschriften über die erste Wahl mit der Maßgabe, dass die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los entscheidet.“ Artikel 1 Nr. 33 lit. c desselben Gesetzes hat Satz 3 eingefügt. 42 ÄNDERUNGEN 01.07.2006.—Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) hat Satz 1 in Abs. 1 durch die Sätze 1 und 2 ersetzt. Satz 1 lautete: „Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche, im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die das 21., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen.“ 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 34 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat in Abs. 1 Satz 1 „und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ nach „Grundgeset-­‐
zes“ eingefügt und „21. Lebensjahr“ durch „18. Lebensjahr“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 34 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat Satz 3 in Abs. 1 aufgehoben. Satz 3 lautete: „§ 31 Abs. 2 gilt entsprechend.“ Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 28 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 50 Zeitpunkt der Wahl (1) Wird die Wahl des Bürgermeisters wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand oder Verabschiedung infolge Erreichens der Altersgrenze notwendig, ist sie frühestens vier Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle, in anderen Fällen spätestens vier Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen. Die Wahl kann mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden, wenn die Auflösung der Gemeinde bevorsteht. (2) Die Gemeinde kann den Bewerbern, deren Bewerbungen zugelassen worden sind, Gelegen-­‐
heit geben, sich den Bürgern in öffentlichen Versammlungen vorzustellen.43 § 51 Rechtsstellung des Bürgermeisters (1) Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderats und Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde. (2) In Gemeinden ab 5 000 Einwohnern ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit, in Gemeinden unter 5 000 Einwohnern ist der Bürgermeister Ehrenbeamter auf Zeit. In Gemeinden ab 2 000 Einwohnern, die weder einem Verwaltungsverband noch einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, kann die Hauptsatzung bestimmen, dass der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist. Der Bürgermeister der erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft ist hauptamt-­‐
licher Beamter auf Zeit. Der Bürgermeister einer Gemeinde, die Mitglied eines Verwaltungsverban-­‐
des oder, ohne erfüllende Gemeinde zu sein, einer Verwaltungsgemeinschaft ist, ist Ehrenbeamter auf Zeit. Ein hauptamtlicher Bürgermeister behält seine Rechtsstellung bis zum Ende der laufenden Amtszeit. Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig sonstiger Bediensteter der Gemeinde sein. (3) Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt sieben Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Amtsan-­‐
tritt, der der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen ist. Im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorangegangenen an. (4) In Kreisfreien Städten und Großen Kreisstädten führt der Bürgermeister die Amtsbezeich-­‐
nung Oberbürgermeister. (5) Der Bürgermeister führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte bis zum Amtsantritt des neugewählten Bürgermeisters unter Fortdauer seines Dienstverhältnisses weiter. Satz 1 gilt nicht, wenn 1. der Bürgermeister a) der Gemeinde schriftlich mitteilt, dass er die Weiterführung der Geschäfte ablehne, b) des Dienstes vorläufig enthoben ist oder wenn gegen ihn Anklage wegen eines Verbre-­‐
chens erhoben ist, c) sich um eine Wiederwahl beworben hat, aber ohne Rücksicht auf Wahlprüfung und Wahl-­‐
anfechtung nach Feststellung des Gemeindewahlausschusses nicht wiedergewählt worden ist; ist im ersten Wahlgang kein Bewerber gewählt worden, so ist das Ergebnis der Neu-­‐
wahl (§ 48 Abs. 2 Satz 2) entscheidend, d) gemäß Absatz 10 sein Amt verloren hat oder 2. der Gemeinderat einen Amtsverweser nach § 54 Abs. 5 bestellt. (6) Ein vom Gemeinderat gewähltes Mitglied vereidigt und verpflichtet den Bürgermeister in öf-­‐
fentlicher Sitzung. Artikel 1 Nr. 34 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: „(2) Leitende sowie mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht befasste Bedienstete der Rechtsaufsichts-­‐
behörden können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein.“ Artikel 1 Nr. 34 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 3 und 4 eingefügt. 43 ÄNDERUNGEN 28.04.2013.—Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) hat in Abs. 1 Satz 1 „spä-­‐
testens drei Monate“ durch „spätestens vier Monate“ ersetzt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 29 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (7) Der Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vorzeitig abgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehr-­‐
heit mindestens fünfzig vom Hundert der Bürger beträgt. Für die Durchführung der Abwahl gelten die Bestimmungen zur Durchführung von Bürgerentscheiden entsprechend. Die Bestimmungen über den Bürgerentscheid gelten entsprechend. Der Bürgermeister scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Gemeindewahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt; er behält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter. (8) Zur Einleitung des Abwahlverfahrens nach Absatz 7 bedarf es eines Bürgerbegehrens. Das Bürgerbegehren muss von mindestens einem Drittel der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein; in Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern kann die Hauptsatzung ein geringeres Quorum, jedoch nicht weniger als ein Fünftel, festsetzen. § 25 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 findet Anwendung. (9) Das Abwahlverfahren nach Absatz 7 kann auch durch einen von mindestens drei Viertel der Stimmen aller Gemeinderäte zu fassenden Beschluss eingeleitet werden. Eine Aussprache vor der Beschlussfassung findet nicht statt. (10) § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.44 44 ÄNDERUNGEN 31.07.1993.—§ 72 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577) hat in Abs. 2 Satz 3 „Landrats“ durch „Landratsamtes“ ersetzt. 29.12.1995.—Artikel 1 Nr. 14 lit. a des Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414) hat in Abs. 7 Satz 1 „und den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ nach „Gemeinde“ und in Abs. 7 Satz 2 „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ nach „Bürger“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 14 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 8 Satz 2 „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberech-­‐
tigten“ nach „Gemeinde“ eingefügt. 15.08.1996.—Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281) hat Satz 3 in Abs. 3 aufge-­‐
hoben. Satz 3 lautete: „Im Falle der Wiederwahl schließt sich die neue Amtszeit an das Ende der vorange-­‐
gangenen an.“ 01.01.1999.—Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281) hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: „(2) In Gemeinden ab 3 000 Einwohnern ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit, in Gemeinden mit bis zu 3 000 Einwohnern ist der Bürgermeister Ehrenbeamter auf Zeit. In Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern kann die Hauptsatzung bestimmen, daß der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist. In Ausnahmefällen, insbesondere bei siedlungsstrukturellen Besonderheiten oder bei Vorliegen einer besonderen Aufgabenstruktur, kann in Gemeinden mit mehr als 1 200 Einwohnern die Hauptsatzung mit Genehmigung des Landratsamtes bestimmen, daß der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist. Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig sonstiger Bediensteter der Gemeinde sein.“ 13.03.2002.—Artikel 1 Nr. 2 lit. a des Gesetzes vom 14. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 86) hat Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d eingefügt. Artikel 1 Nr. 2 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 10 eingefügt. 18.11.2012.—Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) hat die Sätze 3 und 4 in Abs. 2 neu gefasst. Die Sätze 3 und 4 lauteten: „Ist die Gemeinde Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder, ohne erfüllende Gemeinde zu sein, Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft, kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei Vorliegen einer besonderen Aufgabenstruktur, die Hauptsatzung mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bestimmen, daß der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist. Der Bür-­‐
germeister der erfüllenden Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit.“ 28.04.2013.—Artikel 1 Nr. 12 lit. e des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) hat in Abs. 7 Satz 2 „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ nach „Bürger“ und in Abs. 8 Satz 2 „und der nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberechtigten“ nach „Gemeinde“ gestrichen. Artikel 1 Nr. 12 lit. f desselben Gesetzes hat in Abs. 7 Satz 1 „und den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Wahlberech-­‐
tigten“ nach „Gemeinde“ gestrichen. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 35 lit. a des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat in Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 „Abs. 3“ durch „Abs. 5“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 35 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 7 Satz 3 eingefügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 30 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 52 Stellung des Bürgermeisters im Gemeinderat (1) Der Bürgermeister bereitet die Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse. (2) Der Bürgermeister muss Beschlüssen des Gemeinderats widersprechen, wenn er der Auffas-­‐
sung ist, dass sie rechtswidrig sind; er kann ihnen widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie für die Gemeinde nachteilig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlussfassung gegenüber den Gemeinderäten ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ist unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist; diese Sitzung hat spätestens vier Wochen nach der ersten Sitzung stattzufinden. Ist nach Ansicht des Bürgermeis-­‐
ters auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und unverzüglich die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit herbeiführen. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefasst wer-­‐
den. In diesen Fällen hat der Gemeinderat über den Widerspruch zu entscheiden. (4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Gemeinderatssitzung (§ 36 Abs. 3 Satz 4) aufgeschoben werden kann, ent-­‐
scheidet der Bürgermeister anstelle des Gemeinderats. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Gemeinderat unverzüglich mitzuteilen. Das Gleiche gilt für Angelegen-­‐
heiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuss zuständig ist. (5) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat über alle wichtigen, die Gemeinde und ihre Verwal-­‐
tung betreffenden Angelegenheiten zu informieren; bei wichtigen Planungen und Vorhaben ist der Gemeinderat möglichst frühzeitig über die Absichten und Vorstellungen der Gemeindeverwaltung und laufend über den Stand und den Inhalt der Planungsarbeiten zu informieren. Über Angelegen-­‐
heiten, die nach § 53 Abs. 3 Satz 3 geheim zu halten sind, ist anstelle des Gemeinderats der nach § 46 gebildete Beirat zu informieren.45 § 53 Leitung der Gemeindeverwaltung (1) Der Bürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßi-­‐
gen Gang der Gemeindeverwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemein-­‐
deverwaltung. (2) Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Rechtsvorschrift oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben. Die dau-­‐
ernde Übertragung der Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Bürgermeister ist durch die Hauptsatzung zu regeln. Der Gemeinderat kann die Erledigung von Angelegenheiten, für die er aus-­‐
schließlich zuständig ist (§ 28 Abs. 2), auch nicht auf den Bürgermeister übertragen. (3) Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für den Erlass von Rechtsverordnungen und Satzungen. Satz 1 gilt auch, wenn die Gemeinde in einer Angelegenheit angehört wird, die auf Grund einer An-­‐
Artikel 1 Nr. 35 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 8 Satz 2 „Mit dem Bürgerbegehren muss mindestens ein Drittel der Bürger der Gemeinde schriftlich die Durchführung des Verfahrens verlangen“ durch „Das Bürgerbegehren muss von mindestens einem Drittel der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 35 lit. d litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 9 „aller Mitglieder des Gemeinderats“ durch „aller Gemeinderäte“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 35 lit. d litt. bb desselben Gesetzes hat Abs. 9 Satz 2 eingefügt. 45 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 36 lit. a des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat in Abs. 2 Satz 4 „drei“ durch „vier“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 36 lit. b bis d desselben Gesetzes hat Abs. 3 und 4 in Abs. 4 und 5 umnummeriert und Abs. 3 eingefügt. Artikel 1 Nr. 36 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 4 Satz 3 eingefügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 31 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN ordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist. Bei der Erledigung von Weisungsaufgaben, die auf Grund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten sind, sowie in den Fällen des Satzes 2 hat die Gemeinde die für die Behörden des Freistaates Sachsen geltenden Geheimhal-­‐
tungsvorschriften zu beachten. (4) Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Ge-­‐
meindebediensteten.46 § 54 Stellvertretung des Bürgermeisters (1) In Gemeinden ohne Beigeordnete (§ 55) bestellt der Gemeinderat aus seiner Mitte einen oder mehrere Stellvertreter des Bürgermeisters. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung. Die Stellvertreter werden nach jeder Wahl des Gemeinderats neu bestellt. Sie werden in der Reihenfolge der Stellvertretung je in einem besonderen Wahlgang gewählt. Sind alle bestell-­‐
ten Stellvertreter vorzeitig ausgeschieden oder sind im Fall der Verhinderung des Bürgermeisters auch alle Stellvertreter verhindert, hat der Gemeinderat unverzüglich einen oder mehrere Stellver-­‐
treter neu oder auf die Dauer der Verhinderung zusätzlich zu bestellen. Bis zu dieser Bestellung nimmt das an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Mitglied des Gemeinderats die Aufgaben des Stellvertreters des Bürgermeisters wahr. (2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass sich die Stellvertretung nach Absatz 1 auf den Vor-­‐
sitz im Gemeinderat und die Vorbereitung seiner Sitzungen (§ 36) und auf die Repräsentation der Gemeinde beschränkt. In diesem Falle hat der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinde-­‐
rat einen oder mehrere geeignete Bedienstete zu bestellen, die ihn in den Fällen der Verhinderung im Übrigen vertreten; § 28 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bestellung und die Bestimmung der Reihenfolge nimmt der Bürgermeister vor. Die Bestellung kann widerrufen werden. Im Übrigen gelten für die nach Satz 2 bestellten Vertreter § 44 Abs. 5, § 57 Abs. 2 und § 58 entsprechend. (3) Der Stellvertreter nach Absatz 1 Satz 1 kann vom Gemeinderat vorzeitig abgewählt werden. Der Beschluss über die Abwahl bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats. Zwischen dem Antrag und dem Beschluss muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Die Stellvertretung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl beschlossen wird. (4) Ist die Stelle des Bürgermeisters voraussichtlich längere Zeit unbesetzt oder ist der Bürger-­‐
meister voraussichtlich längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Gemeinde-­‐
rat mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder einen Amtsverweser bestellen. Der Amtsverwe-­‐
ser muss zum Bürgermeister wählbar sein. Der Amtsverweser ist in Gemeinden mit hauptamtli-­‐
chem Bürgermeister zum Beamten auf Widerruf, in Gemeinden mit ehrenamtlichem Bürgermeister zum Ehrenbeamten auf Widerruf zu bestellen, sofern er nicht bereits Beamter der Gemeinde ist. (5) Ein zum Bürgermeister der Gemeinde gewählter Bewerber kann im Falle der Anfechtung der Wahl vor der rechtskräftigen Entscheidung über deren Gültigkeit vom Gemeinderat mit der Mehr-­‐
heit der Stimmen aller Mitglieder zum Amtsverweser bestellt werden, wenn die Wahlprüfungsbe-­‐
hörde die Gültigkeit der Wahl festgestellt hat oder die Wahlprüfungsfrist ungenutzt verstrichen ist. Der Amtsverweser ist in Gemeinden mit hauptamtlichem Bürgermeister als Beamter auf Zeit, in Gemeinden mit ehrenamtlichem Bürgermeister als Ehrenbeamter auf Zeit zu bestellen. Seine Amts-­‐
zeit beträgt zwei Jahre; Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit endet vorzeitig mit der Rechts-­‐
kraft der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zum Bürgermeister. Der Amtsverweser führt die Bezeichnung Bürgermeister; § 51 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Amtszeit als Bürgermeister ver-­‐
kürzt sich um die Amtszeit als Amtsverweser. 46 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 37 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat in Abs. 2 Satz 3 „die er nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen kann (§ 41 Abs. 2)“ durch „für die er aus-­‐
schließlich zuständig ist (§ 28 Abs. 2)“ ersetzt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 32 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (6) Der gemäß Absatz 5 bestellte Amtsverweser hat Stimmrecht im Gemeinderat und seinen Ausschüssen.47 § 55 Beigeordnete (1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern können, in Kreisfreien Städten müssen als Stellvertreter des Bürgermeisters ein hauptamtlicher Beigeordneter oder mehrere hauptamtliche Beigeordnete bestellt werden. Die Zahl der Beigeordneten wird entsprechend den Erfordernissen der Gemeindeverwaltung durch die Hauptsatzung bestimmt. Sie darf höchstens betragen in Ge-­‐
meinden von mehr als 10 000 bis zu 30 000 Einwohnern 1, bis zu 60 000 Einwohnern 2, bis zu 100 000 Einwohnern 3, bis zu 200 000 Einwohnern 4, bis zu 400 000 Einwohnern 5, mit mehr als 400 000 Einwohnern 7. (2) Neben den Beigeordneten können Stellvertreter des Bürgermeisters nach § 54 Abs. 1 bestellt werden, die den Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung vertreten, wenn auch alle Beigeordne-­‐
ten verhindert sind. (3) Die Beigeordneten vertreten den Bürgermeister neben dem Fall der Verhinderung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 ständig in ihrem Geschäftskreis. Die Geschäftskreise der Beigeordneten werden vom Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat festgelegt. Der Bürgermeister kann den Bei-­‐
geordneten allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen. (4) Der Gemeinderat bestimmt im Einvernehmen mit dem Bürgermeister, in welcher Reihenfolge die Beigeordneten den Bürgermeister im Falle seiner Verhinderung vertreten. In Kreisfreien Städ-­‐
ten und Großen Kreisstädten kann der Gemeinderat den Beigeordneten die Amtsbezeichnung Bür-­‐
germeister verleihen. (5) Kommt es in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 oder des Absatzes 4 Satz 1 zu keinem Einver-­‐
nehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten allein.48 47 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 36 lit. a bis c des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Abs. 2 und 3 in Abs. 4 und 5 umnummeriert und Abs. 2 und 3 eingefügt. Artikel 1 Nr. 36 lit. b desselben Gesetzes hat Satz 3 im neuen Abs. 4 neu gefasst. Satz 3 lautete: „Der Amts-­‐
verweser ist von der Gemeinde zum Beamten zu bestellen, sofern er nicht bereits Beamter der Gemeinde ist.“ Artikel 1 Nr. 36 lit. d desselben Gesetzes hat Abs. 6 eingefügt. 48 ÄNDERUNGEN 01.01.2000.—Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281) hat Satz 3 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 3 lautete: „Sie darf höchstens betragen in Gemeinden von mehr als 10 000 bis zu 20 000 Einwohnern 1, bis zu 40 000 Einwohnern 2, bis zu 60 000 Einwohnern 3, bis zu 100 000 Einwohnern 4, bis zu 200 000 Einwohnern 5, bis zu 400 000 Einwohnern 6, mit mehr als 400 000 Einwohnern 8.“ 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 39 lit. a des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat in Abs. 3 Satz 1 „neben dem Fall der Verhinderung nach § 54 Abs. 1 Satz 2“ nach „Bürgermeister“ eingefügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 33 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 56 Rechtsstellung und Bestellung der Beigeordneten (1) Die Beigeordneten sind als hauptamtliche Beamte auf Zeit zu bestellen. Ihre Amtszeit beträgt sieben Jahre. Sie müssen die für das Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen. (2) Die Beigeordneten werden vom Gemeinderat je in einem besonderen Wahlgang gewählt; § 28 Absatz 4 ist anzuwenden. Sieht die Hauptsatzung mehrere Beigeordnete vor, sollen die Vorschläge der Parteien und Wählervereinigungen nach dem Verhältnis ihrer Sitze im Gemeinderat berücksich-­‐
tigt werden. (3) Für den Zeitpunkt der Bestellung gilt § 50 Abs. 1 entsprechend. Die Stellen der Beigeordneten sind spätestens zwei Monate vor der Besetzung öffentlich auszuschreiben. (4) Beigeordnete können vom Gemeinderat vorzeitig abgewählt werden. Der Antrag auf vorzeiti-­‐
ge Abwahl muss von der Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderats gestellt werden. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Gemein-­‐
derats. Über die Abwahl ist zweimal zu beschließen. Eine Aussprache vor der Beschlussfassung fin-­‐
det nicht statt. Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen und muss spätestens acht Wochen nach der ersten erfolgen. Der Beigeordnete scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt. Er erhält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter.49 § 57 Hinderungsgründe (1) Für Beigeordnete gilt § 49 entsprechend. (2) Beigeordnete dürfen weder miteinander noch mit dem Bürgermeister oder dem Amtsverwe-­‐
ser gemäß § 54 Abs. 5 in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen. Entsteht ein solches Verhältnis zwischen dem Bürgermeister oder dem Amtsverweser gemäß § 54 Abs. 5 und einem Beigeordneten, ist der Beigeordnete in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, entsteht ein solches Verhältnis zwischen Beigeordneten, ist der Beigeordnete mit der kürzeren Amtszeit in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen.50 Artikel 1 Nr. 39 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 5 „so gilt § 28 Abs. 3 Satz 2 entsprechend“ durch „ent-­‐
scheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten allein“ ersetzt. 49 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 40 lit. a des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Abs. 1 Satz 3 eingefügt. Artikel 1 Nr. 40 lit. b litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 4 Satz 4 „zu beraten und“ nach „zweimal“ gestri-­‐
chen. Artikel 1 Nr. 40 lit. b litt. bb desselben Gesetzes hat Abs. 4 Satz 5 eingefügt. Artikel 1 Nr. 40 lit. b litt. cc desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 4 Satz 6 „und muss spätestens acht Wo-­‐
chen“ nach „Wochen“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 40 lit. b litt. dd desselben Gesetzes hat Abs. 4 Satz 7 und 8 eingefügt. Artikel 1 Nr. 40 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 5 aufgehoben. Abs. 5 lautete: „(5) Der Beigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abwahl zum zweitenmal be-­‐
schlossen wird, aus seinem Amt. Er erhält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einst-­‐
weiligen Ruhestand versetzter Beamter.“ 09.05.2015.—Artikel 18 Nr. 3 des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat in Abs. 2 Satz 1 „ ; § 28 Absatz 4 ist anzuwenden“ am Ende eingefügt. 50 ÄNDERUNGEN 31.07.1993.—§ 72 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577) hat in Abs. 1 „Satz 3“ durch „Satz 4“ ersetzt. 15.08.1996.—Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281) hat in Abs. 1 „Satz 4“ durch „Satz 3“ ersetzt. 01.01.1999.—Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281) hat in Abs. 1 „Satz 3“ durch „Satz 6“ ersetzt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 34 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 58 Besondere Dienstpflichten Für den Bürgermeister, den Amtsverweser und die Beigeordneten gelten § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 entsprechend.51 § 59 Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht (1) Der Bürgermeister kann Bedienstete der Gemeinde mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung beauftragen. Er kann diese Befugnis auf Beigeordnete für deren Geschäftskreis übertragen. (2) Der Bürgermeister kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 60 Verpflichtungserklärungen (1) Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Bürgermeister handschriftlich zu unterzeichnen. (2) Im Falle der Vertretung des Bürgermeisters müssen Erklärungen durch dessen Stellvertreter, den vertretungsberechtigten Beigeordneten oder durch zwei vertretungsberechtigte Bedienstete handschriftlich unterzeichnet werden. (3) Den Unterschriften soll die Amtsbezeichnung und im Falle des Absatzes 2 ein das Vertre-­‐
tungsverhältnis kennzeichnender Zusatz beigefügt werden. (4) Die Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Erklärungen in Geschäften der lau-­‐
fenden Verwaltung oder aufgrund einer in der Form der Absätze 1 bis 3 ausgestellten Vollmacht. Dritter Abschnitt Bedienstete und Beauftragte der Gemeinde § 61 Einstellung, Aus-­‐ und Fortbildung (1) Die Gemeinde muss die fachlich geeigneten Bediensteten einstellen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewährleisten. Die Bediensteten müssen die für ihren Aufgabenbereich jeweils erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen. (2) Unbeschadet der Verpflichtung nach § 62 muss jede Gemeinde über mindestens einen Be-­‐
diensteten mit der Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst verfügen; dies gilt nicht, wenn der hauptamtliche Bürgermeister diese Befähigung besitzt oder die Gemeinde einem Verwaltungsverband oder als beteiligte Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört. (3) Die Gemeinde fördert die Aus-­‐ und Fortbildung ihrer Bediensteten.52 § 62 Fachbediensteter für das Finanzwesen 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 41 lit. a des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: „(1) Für Beigeordnete gelten § 49 Abs. 2 und § 51 Abs. 2 Satz 6 entsprechend.“ Artikel 1 Nr. 41 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 1 und 2 jeweils „oder dem Amtsverweser gemäß § 54 Abs. 5“ nach „Bürgermeister“ eingefügt. 51 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 42 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat „ , den Amts-­‐
verweser“ nach „Bürgermeister“ eingefügt. 52 ÄNDERUNGEN 01.04.2003.—Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49) hat die Vorschrift neu ge-­‐
fasst. Die Vorschrift lautete: „(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten Bediens-­‐
teten einzustellen. (2) Die Gemeinde fördert die Aus-­‐ und Fortbildung ihrer Bediensteten.“ Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 35 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (1) Die Aufstellung des Haushaltsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses sowie des Gesamtabschlusses, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Vermögens und der Schulden der Gemeinde sind bei einem Bediensteten zusammenzufassen (Fachbediensteter für das Finanzwesen). (2) Zum Fachbediensteten für das Finanzwesen darf nur bestellt werden, wer über 1. eine abgeschlossene wirtschafts-­‐ oder finanzwissenschaftliche Ausbildung oder die Lauf-­‐
bahnbefähigung für den gehobenen oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst und 2. eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im öffentlichen Rechnungs-­‐ und Haushaltswe-­‐
sen oder in entsprechenden Funktionen eines Unternehmens in einer Rechtsform des priva-­‐
ten Rechts verfügt. (3) Der Bürgermeister kann nicht zugleich Fachbediensteter für das Finanzwesen sein.53 § 63 Stellenplan Die Gemeinde bestimmt im Stellenplan die Stellen ihrer Bediensteten, die für die Erfüllung der Aufgaben im Haushaltsjahr erforderlich sind. Für Sondervermögen, für die Sonderrechnungen ge-­‐
führt werden, sind besondere Stellenpläne aufzustellen. Bedienstete in Einrichtungen solcher Son-­‐
dervermögen sind auch im Stellenplan nach Satz 1 aufzuführen und dort besonders zu kennzeich-­‐
nen. § 64 Beauftragte (1) Die Gemeinden können für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Beauftragte bestellen. (2) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frau und Mann haben die Gemeinden mit eigener Verwaltung Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. In Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern soll diese Aufgabe hauptamtlich erfüllt werden. Näheres regelt die Haupt-­‐
satzung. (3) Die Beauftragten sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und können an den Sit-­‐
zungen des Gemeinderats und der für ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beraten-­‐
der Stimme teilnehmen. Vierter Abschnitt Ortschaftsverfassung § 65 Einführung der Ortschaftsverfassung (1) Für Ortsteile einer Gemeinde kann durch die Hauptsatzung die Ortschaftsverfassung einge-­‐
führt werden. (2) Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefasst werden. 53 ÄNDERUNGEN 01.04.2003.—Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49) hat die Vorschrift neu ge-­‐
fasst. Die Vorschrift lautete: „(1) Die Aufstellung des Haushaltsplanes, des Finanzplanes und der Jahresrechnung, die Haushalts-­‐
überwachung sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden sollen bei einem Bediensteten zusammengefaßt werden (Fachbediensteter für das Finanzwesen). (2) Der Fachbedienstete für das Finanzwesen muß die dafür erforderliche fachliche Vorbildung, Erfah-­‐
rung und Eignung besitzen. Die erforderliche Eignung besitzt, wer entweder eine abgeschlossene wirt-­‐
schaftswissenschaftliche Ausbildung oder die Befähigung zum Gemeindefachbeamten besitzt. Diese Vo-­‐
raussetzung erfüllt, wer die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren nichttechnischen Ver-­‐
waltungsdienst erworben hat.“ 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat in Abs. 1 „der Jahresrechnung“ durch „des Jahresabschlusses sowie des Gesamtabschlusses“ und „Geldvermögens“ durch „Vermögens“ ersetzt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 36 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (3) In den Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet und Ortsvorsteher bestellt. (4) In den Ortschaften kann eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden. § 66 Ortschaftsrat (1) Die Ortschaftsräte werden in der Ortschaft nach den für die Wahl des Gemeinderats gelten-­‐
den Vorschriften gewählt. Wird die Ortschaftsverfassung während der Wahlperiode des Gemeinde-­‐
rats eingeführt, werden die Ortschaftsräte für die restliche Wahlperiode, im Übrigen gleichzeitig mit dem Gemeinderat für dieselbe Wahlperiode gewählt. Wahlgebiet ist die Ortschaft; wahlberechtigt und wählbar sind die in der Ortschaft seit drei Monaten wohnenden Bürger der Gemeinde. (2) Die Zahl der Ortschaftsräte wird durch die Hauptsatzung bestimmt. (3) Vorsitzender des Ortschaftsrats ist der Ortsvorsteher. (4) Nimmt der Bürgermeister an einer Sitzung des Ortschaftsrats teil, ist ihm vom Vorsitzenden auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Gemeinderäte, die in der Ortschaft wohnen und nicht Ortschaftsräte sind, können an allen Sitzungen des Ortschaftsrats mit beratender Stimme teilneh-­‐
men.54 § 67 Aufgaben des Ortschaftsrats (1) Soweit nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Gemeinderat ausschließlich zuständig ist und soweit es sich nicht um Aufgaben handelt, die dem Bürgermeister obliegen, entscheidet der Ortschaftsrat im Rahmen der ihm nach Absatz 3 zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel in folgen-­‐
den Angelegenheiten: 1. die Unterhaltung, Ausstattung und Benutzung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Ein-­‐
richtungen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, mit Ausnahme von Schulen; 2. die Festlegung der Reihenfolge der Arbeiten zum Um-­‐ und Ausbau sowie zur Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen, deren Bedeutung über die Ortschaft nicht hinausgeht, einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen; 3. die Pflege des Ortsbildes sowie die Unterhaltung und Ausgestaltung der öffentlichen Park-­‐ und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über die Ortschaft hinausgeht; 4. die Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen in der Ortschaft; 5. die Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums in der Ortschaft; 6. die Pflege vorhandener Patenschaften und Partnerschaften; 7. die Information, Dokumentation und Repräsentation in Ortschaftsangelegenheiten. Der Gemeinderat kann die Angelegenheiten im Einzelnen abgrenzen und allgemeine Richtlinien erlassen. (2) Der Gemeinderat kann durch die Hauptsatzung dem Ortschaftsrat weitere Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, zur dauernden Erledigung übertragen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Dies gilt nicht für die in § 41 Abs. 2 genannten Angelegenheiten. § 41 Abs. 3 Satz 1 bis 5 gilt entspre-­‐
chend. (3) Dem Ortschaftsrat werden zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt. Die ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze werden im Rah-­‐
men der Gesamtausgaben der Gemeinde unter Berücksichtigung des Umfanges der in der Ortschaft vorhandenen Einrichtungen festgesetzt. 54 ÄNDERUNGEN 29.12.1995.—Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414) hat in Abs. 1 Satz 3 „und Wahlberechtigten nach § 16 Abs. 1 Satz 2“ am Ende eingefügt. 28.04.2013.—Artikel 1 Nr. 8 lit. a des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) hat in Abs. 1 Satz 1 „Mitglieder des Ortschaftsrats“ durch „Ortschaftsräte“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 8 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 3 „seit drei Monaten“ nach „sind die“ eingefügt und „und Wahlberechtigten nach § 16 Abs. 1 Satz 2“ am Ende gestrichen. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 37 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (4) Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Ortschaft betreffen, insbesondere bei der Aufstellung der ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze, zu hören. Er hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen. (5) Auf Beschluss des Ortschaftsrats ist ein Verhandlungsgegenstand, der in die Zuständigkeit des Ortschaftsrats fällt, auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinde-­‐
rats zu setzen, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat, oder wenn sich seit der Behandlung die Sach-­‐ oder Rechtslage wesentlich geändert hat.55 § 68 Ortsvorsteher (1) Die Ortschaftsräte wählen den Ortsvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter für die Wahlperiode des Ortschaftsrates. Ein Gemeinderat, der zum Stellvertreter des Bürgermeisters be-­‐
stellt ist (§ 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 2), sowie der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 Abs. 3) können nicht gleichzeitig Ortsvorsteher sein. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen. (2) Der Ortsvorsteher vertritt den Bürgermeister, in Gemeinden mit Beigeordneten auch die Bei-­‐
geordneten ständig bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats. Der Bürgermeister und die Beigeordneten können dem Ortsvorsteher allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, soweit er sie vertritt. Der Bürgermeister kann dem Ortsvorsteher ferner in den Fällen des § 52 Abs. 2 und 3 Weisungen erteilen. (3) Ortsvorsteher können an den Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. (4) Die Amtszeit des Ortsvorstehers endet mit der Amtszeit der Ortschaftsräte. Der Ortsvorste-­‐
her führt nach Freiwerden seiner Stelle die Geschäfte in entsprechender Anwendung des § 51 Abs. 5 bis zur Ernennung des neugewählten Ortsvorstehers weiter. Für den Fall, dass er die Geschäfte nicht weiterführt, nimmt der an Lebensjahren älteste Ortschaftsrat die Aufgaben des Ortsvorstehers wahr. (5) Der Ortsvorsteher kann vom Ortschaftsrat vorzeitig abgewählt werden. Der Antrag auf vor-­‐
zeitige Abwahl muss von der Mehrheit aller Ortschaftsräte gestellt werden. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Ortschaftsräte; eine vorherige Aussprache findet nicht statt. Zwischen dem Antrag und dem Beschluss über die Abwahl muss eine Frist von mindestens vier und höchstens acht Wochen liegen. Der Ortsvorsteher scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abwahl beschlossen wird, aus seinem Amt.56 55 ÄNDERUNGEN 15.08.1996.—Artikel 1 Nr. 7 lit. a des Gesetzes vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281) hat in Abs. 1 Satz 1 „im Haushaltsplan ausgewiesenen und vom Gemeinderat für die Ortschaft bereitgestellten Mittel“ durch „ihm nach Absatz 3 zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 7 lit. b und c litt. aa desselben Gesetzes hat Abs. 3 in Abs. 4 umnummeriert und Abs. 3 einge-­‐
fügt. Artikel 1 Nr. 7 lit. c litt. bb desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 4 Satz 1 „insbesondere bei der Aufstellung der ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze,“ nach „betreffen,“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 7 lit. d desselben Gesetzes hat Abs. 5 eingefügt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 43 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Satz 2 in Abs. 3 neu gefasst. Satz 2 lautete: „Die ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze sollen im Rahmen der Ge-­‐
samtausgaben der Gemeinde unter Berücksichtigung des Umfanges der in der Ortschaft vorhandenen Ein-­‐
richtungen festgesetzt werden.“ 56 ÄNDERUNGEN 15.08.1996.—Artikel 1 Nr. 8 lit. a bis c des Gesetzes vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281) hat Abs. 1 und 2 durch Abs. 1 ersetzt und Abs. 3 und 4 in Abs. 2 und 3 umnummeriert. Abs. 1 und 2 lauteten: „(1) In Ortschaften ohne örtliche Verwaltung wählt der Ortschaftsrat den Ortsvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter für seine Wahlperiode aus seiner Mitte. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 38 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 69 Anwendung von Rechtsvorschriften (1) Für den Ortschaftsrat gelten die Vorschriften über den Gemeinderat, für den Ortsvorsteher die Vorschriften über den Bürgermeister entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des Ortschaftsrats. Abweichend von § 49 Abs. 3 können Bedienstete der Gemeinde zugleich Ortsvorste-­‐
her sein. Die Entscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 4 im Falle des Widerspruchs des Ortsvorstehers trifft der Gemeinderat. (2) Für die Durchführung von Einwohnerversammlungen zur Erörterung von Angelegenheiten, die die Ortschaft betreffen, gilt § 22 entsprechend. Soweit Angelegenheiten dem Ortschaftsrat zur Entscheidung übertragen sind, gilt für Einwohneranträge § 23 entsprechend. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass Bürgerentscheide und Bürgerbegehren in entsprechender Anwendung der §§ 24 und 25 in den Ortschaften durchgeführt werden können.57 § 69a Aufhebung der Ortschaftsverfassung (1) Die Ortschaftsverfassung kann durch Änderung der Hauptsatzung zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte aufgehoben werden. (2) Wird die Ortschaftsverfassung auf Grund einer Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 oder 4 auf unbe-­‐
stimmte Zeit eingeführt, kann sie nur mit Zustimmung des Ortschaftsrats aufgehoben werden, frü-­‐
hestens zur übernächsten regelmäßigen Wahl nach ihrer Einführung. Der Beschluss des Ortschafts-­‐
rats bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Ist die Zahl der Ortschaftsräte während der Wahlperiode auf weniger als die Hälfte der festgelegten Mitgliederzahl gesunken, tritt an Stelle des Beschlusses des Ortschaftsrats nach Satz 2 die Entscheidung des Gemeinderats.58 Fünfter Abschnitt Stadtbezirksverfassung (2) In Ortschaften mit örtlicher Verwaltung wird der Ortsvorsteher vom Gemeinderat im Einverneh-­‐
men mit dem Ortschaftsrat und dem Bürgermeister bestellt. § 28 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“ Artikel 1 Nr. 8 lit. d desselben Gesetzes hat Satz 1 im neuen Abs. 2 neu gefasst. Satz 1 lautete: „In den Fällen des Absatzes 2 vertritt der Ortsvorsteher den Bürgermeister, in Gemeinden mit Beigeordneten auch die Beigeordneten ständig bei dem Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung.“ 28.04.2013.—Artikel 1 Nr. 9 lit. a des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) hat Abs. 1 neu ge-­‐
fasst. Abs. 1 lautete: „(1) Der Ortschaftsrat wählt den Ortsvorsteher und einen oder mehrere Stellvertreter für seine Wahl-­‐
periode. Der Ortsvorsteher ist zum Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen.“ Artikel 1 Nr. 9 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 4 und 5 eingefügt. 57 ÄNDERUNGEN 15.08.1996.—Artikel 1 Nr. 9 lit. a des Gesetzes vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281) hat Satz 2 in Abs. 1 aufgehoben. Satz 2 lautete: „Abweichend von § 49 Abs. 1 besteht für den Ortsvorsteher in den Fällen des § 68 Abs. 1 keiner Altersgrenze.“ Artikel 1 Nr. 9 lit. b desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 1 Satz 2 „Satz 4“ durch „Satz 3“ ersetzt und „nach § 68 Abs. 2“ nach „Ortsvorsteher“ gestrichen. 01.01.1999.—Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281) hat in Abs. 1 Satz 2 „Satz 3“ durch „Satz 6“ ersetzt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 44 lit. a des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Abs. 1 Satz 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 44 lit. b desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 1 Satz 3 „§ 51 Abs. 2 Satz 6“ durch „§ 49 Abs. 3“ ersetzt. 58 QUELLE 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 45 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat die Vorschrift eingefügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 39 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 70 Stadtbezirksverfassung (1) Die Kreisfreien Städte können durch Hauptsatzung das Stadtgebiet in Stadtbezirke einteilen. Bei der Einteilung soll auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Stadtentwicklung Rücksicht genommen werden. (2) In den Stadtbezirken können Stadtbezirksbeiräte gebildet werden. (3) In den Stadtbezirken können örtliche Verwaltungsstellen eingerichtet werden. § 71 Stadtbezirksbeirat (1) Die Mitglieder des Stadtbezirksbeirats werden vom Gemeinderat aus dem Kreise der im Stadtbezirk wohnenden wählbaren Bürger nach jeder regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte be-­‐
stellt. Die Zahl der Mitglieder des Stadtbezirksbeirats wird durch die Hauptsatzung bestimmt; sie darf höchstens halb so groß sein wie die Zahl der Gemeinderäte nach § 29 Abs. 2 in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl, die der von der Kreisfreien Stadt zu ermittelnden Einwohnerzahl des Stadtbe-­‐
zirks entspricht. Bei der Bestellung der Mitglieder des Stadtbezirksbeirats soll das von den im Ge-­‐
meinderat vertretenen Parteien und Wählervereinigungen bei der letzten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte im Stadtbezirk erzielte Wahlergebnis berücksichtigt werden. (2) Der Stadtbezirksbeirat ist zu wichtigen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, zu hören. Der Stadtbezirksbeirat hat ferner die örtliche Verwaltungsstelle des Stadtbezirks in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Sofern in den Ausschüssen des Gemeinderats wichtige Ange-­‐
legenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, auf der Tagesordnung stehen, kann der Stadtbezirksbei-­‐
rat eines seiner Mitglieder zu den Ausschusssitzungen entsenden. Das entsandte Mitglied nimmt an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teil. (3) Vorsitzender des Stadtbezirksbeirats ist der Bürgermeister oder ein von ihm Beauftragter. Der Stadtbezirksbeirat bildet keine Ausschüsse. (4) Auf den Stadtbezirksbeirat finden die Vorschriften über den Geschäftsgang im Gemeinderat entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. (5) Die Stadtbezirksverfassung kann durch Änderung der Hauptsatzung zur nächsten regelmäßi-­‐
gen Wahl der Gemeinderäte aufgehoben werden.59 Vierter Teil Gemeindewirtschaft Erster Abschnitt Haushaltswirtschaft § 72 Allgemeine Haushaltsgrundsätze (1) Die Gemeinde hat ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass eine stetige Er-­‐
füllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Dabei ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts grundsätzlich Rechnung zu tragen. 59 ÄNDERUNGEN 29.12.1995.—Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414) hat in Abs. 1 Satz 1 „und Wahlberechtigten nach § 16 Abs. 1 Satz 2“ nach „Bürger“ eingefügt. 28.07.2001.—Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 425) hat Abs. 3 Satz 4 eingefügt. 28.04.2013.—Artikel 1 Nr. 12 lit. g des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) hat in Abs. 1 Satz 1 „und Wahlberechtigten nach § 16 Abs. 1 Satz 2“ nach „Bürger“ gestrichen. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 46 lit. a des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat die Sät-­‐
ze 3 und 4 in Abs. 3 aufgehoben. Die Sätze 3 und 4 lauteten: „Die Vorschriften über den Geschäftsgang in beratenden Ausschüssen finden entsprechende Anwendung. Durch Satzung kann die Öffentlichkeit der Sit-­‐
zungen vorgesehen werden; § 37 gilt entsprechend.“ Artikel 1 Nr. 46 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 4 und 5 eingefügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 40 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (2) Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen. Spekulative Finanzgeschäf-­‐
te sind verboten. Die Gemeinde hat Bücher in der Form der doppelten Buchführung zu führen, in denen die Verwaltungsvorfälle und die Vermögens-­‐, Ertrags-­‐ und Finanzlage nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen sind. (3) Der Ergebnishaushalt ist in ordentlichen Erträgen und ordentlichen Aufwendungen unter Be-­‐
rücksichtigung von Fehlbeträgen und Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auszugleichen. (4) Ist der Ergebnishaushalt nach Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten sowie nach der Verwendung des Sonderergebnisses und von Überschussrück-­‐
lagen des Sonderergebnisses auch im zweiten Folgejahr durch Nachweis im Finanzplan nicht auszu-­‐
gleichen, ist ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen und auszuführen, das den Haushaltsaus-­‐
gleich spätestens im vierten Folgejahr nachweist. Die Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes ist nicht erforderlich, wenn der Saldo nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa min-­‐
destens den Betrag der ordentlichen Kredittilgung und des Tilgungsanteils der Zahlungsverpflich-­‐
tungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften erreicht. (5) Ein nicht gedeckter Fehlbetrag ist im vierten Folgejahr in der Vermögensrechnung auf das Basiskapital zu verrechnen; dabei hat die Gemeinde ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen und auszuführen, sofern sie hierzu nicht bereits nach Absatz 4 Satz 1 verpflichtet ist. (6) Das Haushaltsstrukturkonzept ist der Haushaltsentwicklung anzupassen. Es bedarf der Ge-­‐
nehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auf-­‐
lagen erteilt werden. (7) Ergibt sich bei der Feststellung des Jahresabschlusses trotz eines ursprünglich ausgegliche-­‐
nen Ergebnishaushalts ein Fehlbetrag oder ist der Fehlbetrag höher als der im Haushaltsstruktur-­‐
konzept ausgewiesene Fehlbetrag, hat die Gemeinde dies der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.60 60 ÄNDERUNGEN 01.04.2003.—Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49) hat Abs. 4 und 5 eingefügt. 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat Abs. 2 Satz 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 5 lit. b bis e desselben Gesetzes hat Abs. 3 bis 5 durch Abs. 3 bis 7 ersetzt. Abs. 3 bis 5 lauteten: „(3) Der Haushaltsplan muß in jedem Haushaltsjahr unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vor-­‐
jahren ausgeglichen sein. (4) Kann der Haushaltsausgleich nicht erreicht werden oder ist insbesondere bei hoher Gesamtver-­‐
schuldung der Gemeinde und der Unternehmen oder Verbände, an denen die Gemeinde beteiligt ist und für deren Verbindlichkeiten sie in Anspruch genommen werden kann, die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde nicht mehr gewährleistet, hat die Gemeinde unverzüglich ein Haushaltssicherungskonzept für den Verwaltungs-­‐ und Vermögenshaushalt aufzustellen. Das Haushaltssicherungskonzept dient dem Ziel, die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde zum nächstmöglichen Zeitpunkt wieder herzustellen. Kommt die Gemeinde ihrer Pflicht nicht nach, soll die Rechtsaufsichtsbehörde die Aufstellung eines Haus-­‐
haltssicherungskonzepts anordnen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann nachträgliche Änderungen des Haushaltssicherungskonzeptes anordnen, soweit dies zur Erreichung des in Satz 2 genannten Zieles erfor-­‐
derlich ist. Das Haushaltssicherungskonzept und dessen Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechts-­‐
aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. (5) Ergibt sich bei der Feststellung der Jahresrechnung trotz eines ursprünglich ausgeglichenen Haus-­‐
haltsplanes ein Fehlbetrag oder ist der Fehlbetrag höher als der im Haushaltssicherungskonzept ausgewie-­‐
sene Fehlbetrag, hat die Gemeinde dies der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen; Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.“ 18.11.2012.—Artikel 2 Nr. 7 lit. a des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) hat Abs. 2 Satz 2 eingefügt. 01.01.2017.—Artikel 2 Nr. 7 lit. b des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) hat in Abs. 4 Satz 1 „ , das den Haushaltsausgleich spätestens im vierten Folgejahr nachweist“ am Ende gestrichen. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 41 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 73 Grundsätze der Einnahmenbeschaffung (1) Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen 1. soweit vertretbar und geboten, aus selbst zu bestimmenden Entgelten für die von ihr erbrach-­‐
ten Leistungen, 2. im Übrigen aus Steuern zu beschaffen. (3) Die Gemeinde hat bei der Einnahmenbeschaffung auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abga-­‐
bepflichtigen Rücksicht zu nehmen. (4) Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. (5) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfül-­‐
lung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Ange-­‐
bots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister den Beigeordneten oder den vom Bürgermeister damit beauftragten leitenden Bediensteten. Über die Annahme oder Vermitt-­‐
lung entscheidet der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss.61 § 74 Haushaltssatzung (1) Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Die Haushalts-­‐
satzung kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, erlassen werden. (2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung 1. des Haushaltsplanes a) im Ergebnishaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages aa) der ordentlichen Erträge und Aufwendungen einschließlich der Abdeckung von Fehl-­‐
beträgen aus Vorjahren und deren Saldo als veranschlagtes ordentliches Ergebnis, bb) der außerordentlichen Erträge und Aufwendungen und deren Saldo als veranschlagtes Sonderergebnis, cc) des ordentlichen Ergebnisses und des Sonderergebnisses als veranschlagtes Gesamt-­‐
ergebnis, b) im Finanzhaushalt unter Angabe des Gesamtbetrages aa) die Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit und deren Saldo als Zahlungsmittelüberschuss oder -­‐bedarf als laufender Verwaltungstätigkeit, bb) der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und deren Saldo, cc) aus den Salden nach den Doppelbuchstaben aa und bb als Finanzierungsmittelüber-­‐
schuss oder -­‐fehlbetrag, dd) der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit und deren Saldo, c) unter Angabe des Gesamtbetrages 61 ÄNDERUNGEN 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 6 lit. a des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat die Über-­‐
schrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: „Grundsätze der Einnahmebeschaffung“. Artikel 1 Nr. 6 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 3 „Einnahmebeschaffung“ durch „Einnahmenbeschaf-­‐
fung“ ersetzt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 47 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Abs. 5 einge-­‐
fügt. 09.05.2015.—Artikel 18 Nr. 4 lit. a des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat in Abs. 5 Satz 2 „sowie den Beigeordneten“ durch „den Beigeordneten oder den vom Bürgermeister damit beauftragten lei-­‐
tenden Bediensteten“ ersetzt. Artikel 18 Nr. 4 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 5 Satz 3 „in öffentlicher Sitzung“ durch „oder ein be-­‐
schließender Ausschuss“ ersetzt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 42 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN aa) der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungs-­‐
maßnahmen (Kreditermächtigung) und bb) der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaß-­‐
nahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), 2. des Höchstbetrages der Kassenkredite, 3. der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind. Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen. (3) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.62 § 75 Haushaltsplan (1) Der Haushaltsplan ist Teil der Haushaltssatzung. Er enthält alle im Haushaltsjahr für die Er-­‐
füllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich 1. anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen, 2. eingehenden ergebnis-­‐ und vermögenswirksamen Einzahlungen und zu leistenden ergebnis-­‐ und vermögenswirksamen Auszahlungen und 3. notwendigen Verpflichtungsermächtigungen. Zusätzlich sollen Schlüsselprodukte und die dabei zu erbringenden Leistungen dargestellt werden. (2) Der Haushaltsplan enthält den Stellenplan für die Bediensteten der Gemeinde nach § 63. (3) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und einen Finanzhaushalt zu gliedern, die sich ihrerseits aus Teilhaushalten zusammensetzen. (4) Der Haushaltsplan ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes er-­‐
lassenen Vorschriften für die Führung der Haushaltswirtschaft verbindlich. Ansprüche und Verbind-­‐
lichkeiten werden durch ihn weder begründet noch aufgehoben. (5) Der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat und die Rechtsaufsichtsbehörde in der Mit-­‐
te des Haushaltsjahres schriftlich über wesentliche Abweichungen vom Haushaltsplan, insbesonde-­‐
re bei der Entwicklung der Erträge und Aufwendungen, der Einzahlungen und Auszahlungen, der Inanspruchnahme der Kreditermächtigungen, dem Schuldenstand der Gemeinde und über die von 62 ÄNDERUNGEN 01.04.2003.—Artikel 1 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49) hat Abs. 1 Satz 2 einge-­‐
fügt. Artikel 1 Nr. 5 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 3 aufgehoben. Abs. 3 lautete: „(3) Die Haushaltssatzung tritt mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr.“ 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat Abs. 2 durch Abs. 2 und 3 ersetzt. Abs. 2 lautete: „(2) Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung 1. des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrages a) der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres, b) der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung), c) der Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigun-­‐
gen), 2. des Höchstbetrages der Kassenkredite, 3. der Steuersätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind. Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan für das Haushaltsjahr beziehen.“ 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 48 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Doppelbuch-­‐
stabe aa in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b neu gefasst. Doppelbuchstabe aa lautete: „aa) des Saldos der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit als Zahlungs-­‐
mittelüberschuss oder -­‐bedarf des Ergebnishaushalts,“. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 43 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN der Gemeinde übernommenen Bürgschaften, Verpflichtungen aus Gewährverträgen und kreditähn-­‐
lichen Rechtsgeschäften sowie über den Vollzug des Haushaltsstrukturkonzeptes. § 76 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.63 § 76 Erlass der Haushaltssatzung (1) Der Bürgermeister leitet den Entwurf der Haushaltssatzung dem Gemeinderat zu. Der für das Finanzwesen verantwortliche Beigeordnete oder, falls ein solcher nicht bestellt ist, der Fachbe-­‐
dienstete für das Finanzwesen ist berechtigt, dem Gemeinderat eine schriftliche Stellungnahme zu dem Entwurf zuzuleiten. Der Entwurf ist an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen. Einwohner und Abgabepflichtige können bis zum Ablauf des siebten Arbeitstages nach dem letzten Tag der Auslegung Einwendungen gegen den Entwurf erheben; in der ortsüblichen Bekanntgabe der Ausle-­‐
gung ist auf diese Frist hinzuweisen. Über die fristgemäß erhobenen Einwendungen beschließt der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. (2) Die Haushaltssatzung ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu be-­‐
schließen. Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; sie soll ihr spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorliegen. (3) Die Haushaltssatzung tritt abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 2 mit Beginn des Haushaltsjahres in Kraft und gilt für das Haushaltsjahr. Der Haushaltsplan ist mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für die Dauer von mindestens einer Woche an einer bestimmten Verwal-­‐
tungsstelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niederzulegen; in der Bekanntmachung ist hierauf hinzuweisen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf der Niederle-­‐
gungsfrist vollzogen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung öffentlich bekanntgemacht werden.64 63 ÄNDERUNGEN 01.04.2003.—Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49) hat Abs. 5 eingefügt. 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 8 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat Nr. 1 und 2 in Abs. 1 Satz 2 neu gefasst. Nr. 1 und 2 lauteten: „1. eingehenden Einnahmen, 2. zu leistenden Ausgaben,“. Artikel 1 Nr. 8 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat Abs. 1 Satz 3 eingefügt. Artikel 1 Nr. 8 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 3 neu gefasst. Abs. 3 lautete: „(3) Der Haushaltsplan ist in einen Verwaltungshaushalt und einen Vermögenshaushalt zu gliedern.“ Artikel 1 Nr. 8 lit. c litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 5 Satz 1 „Einnahmen und Ausgaben“ durch „Er-­‐
träge und Aufwendungen, der Einzahlungen und Auszahlungen“ ersetzt und „sowie über den Vollzugs des Haushaltsstrukturkonzeptes“ am Ende eingefügt. Artikel 1 Nr. 8 lit. c litt. bb desselben Gesetzes hat Satz 2 in Abs. 5 aufgehoben. Satz 2 lautete: „In den Fällen des § 72 Abs. 4 und 5 hat die Unterrichtung vierteljährlich zu erfolgen und umfasst auch den Vollzug des Haushaltssicherungskonzeptes.“ 64 ÄNDERUNGEN 01.04.2003.—Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49) hat die Vorschrift neu ge-­‐
fasst. Die Vorschrift lautete: „§ 76 Erlaß der Haushaltssatzung (1) Der Entwurf der Haushaltssatzung ist an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen. Einwohner und Abgabepflichtige können bis zum Ablauf des siebten Arbeitstages nach dem letzten Tag der Auslegung Einwendungen gegen den Entwurf erheben; in der ortsüblichen Bekanntgabe der Auslegung ist auf diese Frist hinzuweisen. Über fristgemäß erhobene Einwendungen beschließt der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung. (2) Die Haushaltssatzung ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. (3) Die vom Gemeinderat beschlossene Haushaltssatzung ist der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; sie soll ihr spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorliegen. (4) Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Ar-­‐
beitstagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Enthält die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 44 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 77 Nachtragssatzung (1) Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragssatzung geändert werden. Für die Nachtragssatzung gelten die Vorschriften über die Haushaltssatzung ent-­‐
sprechend. (2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn 1. sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt beim ordentlichen Ergebnis ein erheblicher Fehlbetrag entsteht oder ein veranschlagter Fehlbetrag sich erheblich vergrößert und sich dies nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt, 2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen in einem im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen und -­‐auszahlungen des Haushaltsplanes erheblichen Umfang geleistet werden müssen, 3. Auszahlungen des Finanzhaushalts für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investi-­‐
tionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen, ausgenommen sind Auszahlungen auf übertragene Haushaltsermächtigungen, 4. Bedienstete eingestellt, angestellt, befördert oder höhergruppiert werden sollen und der Stel-­‐
lenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält. (3) Absatz 2 Nr. 2 bis 4 findet keine Anwendung auf 1. geringfügige Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie unabweisbare Auf-­‐
wendungen, 2. die Umschuldung von Krediten, 3. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen, die sich unmittelbar aus einer Änderung des Besoldungs-­‐ oder Tarifrechts ergeben, 4. eine Mehrung oder Hebung von Beamtenstellen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 und für vergleichbare Beschäftigte, wenn dies im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen unerheblich ist.65 § 78 Vorläufige Haushaltsführung (1) Ist die Haushaltssatzung zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht erlassen, darf die Ge-­‐
meinde 1. nur Aufwendungen und Auszahlungen leisten, zu deren Leistung sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; sie darf insbe-­‐
Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, darf sie erst nach der Genehmigung öffentlich bekannt-­‐
gemacht werden.“ 65 ÄNDERUNGEN 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 9 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat Nr. 1 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 1 lautete: „1. sich zeigt, daß ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und dieser sich nicht durch andere Maß-­‐
nahmen vermeiden läßt,“. Artikel 1 Nr. 9 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Nr. 2 „Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen“ durch „Aufwendungen und Auszahlungen“ und „Gesamtausgaben“ durch „Gesamtaufwendungen und -­‐
auszahlungen“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 9 lit. a litt. cc desselben Gesetzes hat Nr. 3 in Abs. 2 neu gefasst. Nr. 3 lautete: „3. Ausgaben des Vermögenshaushaltes für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitions-­‐
förderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,“. Artikel 1 Nr. 9 lit. b litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Nr. 1 „Ausgaben“ durch „Aufwendungen“ er-­‐
setzt. Artikel 1 Nr. 9 lit. b litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 3 Nr. 3 „Personalausgaben“ durch „Personalauf-­‐
wendungen“ ersetzt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 49 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat in Abs. 3 Nr. 3 den Punkt durch ein Komma ersetzt und Abs. 3 Nr. 4 eingefügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 45 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN sondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Auszahlungen des Finanzhaushalts, für die im Haushaltsplan des Vorjahres Beträge vorgesehen waren, fortsetzen, 2. Abgaben vorläufig nach den Sätzen des Vorjahres erheben, 3. Kredite umschulden. (2) Reichen die Finanzierungsmittel für die Fortsetzung von Bauten, Beschaffungen und sonsti-­‐
gen Auszahlungen des Finanzhaushalts nach Absatz 1 Nr. 1 nicht aus, darf die Gemeinde mit Ge-­‐
nehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaß-­‐
nahmen bis zu einem Viertel des durchschnittlichen Betrages der Kreditermächtigungen für die beiden Vorjahre aufnehmen. § 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Der Stellenplan des Vorjahres gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das neue Jahr erlassen ist.66 § 79 Abweichungen vom Haushaltsplan (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind nur zulässig, wenn 1. ein dringendes Bedürfnis besteht und die Finanzierung gewährleistet ist oder 2. die Aufwendungen und Auszahlungen unabweisbar sind und kein erheblicher Fehlbetrag im Haushalt entsteht oder ein geplanter Fehlbetrag sich nur unerheblich erhöht. Sind die Aufwendungen oder Auszahlungen nach Umfang und Bedeutung erheblich, bedürfen sie der Zustimmung des Gemeinderats. § 77 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Für Investitionen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszah-­‐
lungen auch dann zulässig, wenn ihre Finanzierung im folgenden Jahr gewährleistet ist; sie bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats. (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die überplanmäßige oder au-­‐
ßerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen entstehen können.67 § 80 Finanzplanung (1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu le-­‐
gen. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Haushaltsjahr. 66 ÄNDERUNGEN 01.04.2003.—Artikel 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49) hat in Abs. 1 Nr. 1 „Haus-­‐
haltsjahr“ durch „Haushaltsplan“ ersetzt. 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 10 lit. a des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat in Abs. 1 Nr. 1 „Ausgaben“ durch „nur Aufwendungen und Auszahlungen“, „Leistungen“ durch „Auszahlungen“ und „Vermögenshaushalts“ durch „Finanzhaushalts“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 10 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 1 „Deckungsmittel“ durch „Finanzierungsmittel“, „Leistungen“ durch „Auszahlungen“ und „Vermögenshaushalts“ durch „Finanzhaushalts“ ersetzt. 67 ÄNDERUNGEN 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 11 lit. a des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat die Über-­‐
schrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: „Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben“. Artikel 1 Nr. 11 lit. b litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 1 „Ausgaben“ durch „Aufwendungen oder Auszahlungen“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 11 lit. b litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 „Deckung“ durch „Finanzierung“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 11 lit. b litt. cc desselben Gesetzes hat Nr. 2 in Abs. 1 Satz 1 neu gefasst. Nr. 2 lautete: „2. die Ausgabe unabweisbar ist und kein erheblicher Fehlbetrag im Haushalt entsteht.“ Artikel 1 Nr. 11 lit. b litt. dd desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 2 „Ausgaben“ durch „Aufwendungen oder Auszahlungen“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 11 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 2 „Ausgaben“ durch „Auszahlungen“ und „Deckung“ durch „Finanzierung“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 11 lit. d desselben Gesetzes hat in Abs. 3 „Ausgaben“ durch „Aufwendungen oder Auszahlun-­‐
gen“ ersetzt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 46 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (2) In der Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Aufwen-­‐
dungen und Auszahlungen und die Finanzierungsmöglichkeiten darzustellen. (3) Als Grundlage für die Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm aufzustellen. (4) Der Finanzplan mit dem Investitionsprogramm ist dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen; er ist vom Gemeinderat zu beschließen, wenn die Ge-­‐
setzmäßigkeit des Haushalts durch Nachweis im Finanzplan nach § 72 Abs. 4 Satz 1 erreicht wird. (5) Der Finanzplan und das Investitionsprogramm sind jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen. (6) Die Gemeinde soll rechtzeitig geeignete Maßnahmen treffen, die nach der Finanzplanung er-­‐
forderlich sind, um eine geordnete Haushaltsentwicklung unter Berücksichtigung ihrer voraussicht-­‐
lichen Leistungsfähigkeit in den einzelnen Planungsjahren zu sichern.68 § 81 Verpflichtungsermächtigungen (1) Verpflichtungen zur Leistung von Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförde-­‐
rungsmaßnahmen in künftigen Jahren dürfen unbeschadet des Absatzes 5 nur eingegangen werden, wenn der Haushaltsplan hierzu ermächtigt. (2) Die Verpflichtungsermächtigungen dürfen zu Lasten der dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre veranschlagt werden, erforderlichenfalls bis zum Abschluss einer Maßnahme; sie sind nur zulässig, wenn ihre Finanzierung in künftigen Haushalten möglich ist. (3) Die Verpflichtungsermächtigungen gelten weiter, bis die Haushaltssatzung für das folgende Haushaltsjahr erlassen ist. (4) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen bedarf im Rahmen der Haushaltssat-­‐
zung insoweit der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, als in den Jahren, zu deren Lasten sie veranschlagt sind, Kreditaufnahmen vorgesehen sind. § 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (5) Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen überplanmäßig oder außerplanmäßig einge-­‐
gangen werden, wenn ein dringender Bedarf besteht und der in der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen nicht überschritten wird.69 § 82 Kreditaufnahmen (1) Kredite (§ 73 Abs. 4) dürfen nur im Finanzhaushalt und nur für Investitionen, Investitions-­‐
förderungsmaßnahmen und zur Umschuldung aufgenommen werden. (2) Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsför-­‐
derungsmaßnahmen bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsauf-­‐
sichtsbehörde (Gesamtgenehmigung). Die Genehmigung soll unter dem Gesichtspunkt einer geord-­‐
neten Haushaltswirtschaft erteilt oder versagt werden; sie kann unter Bedingungen erteilt oder mit 68 ÄNDERUNGEN 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 12 lit. a des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat in Abs. 2 „Ausgaben“ durch „Aufwendungen und Auszahlungen“ und „Deckungsmöglichkeiten“ durch „Finanzie-­‐
rungsmöglichkeiten“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 12 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 4 neu gefasst. Abs. 4 lautete: „(4) Der Finanzplan ist mit dem Investitionsprogramm dem Gemeinderat spätestens mit dem Entwurf der Haushaltssatzung vorzulegen.“ Artikel 1 Nr. 12 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 6 eingefügt. 69 ÄNDERUNGEN 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 13 lit. a des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat in Abs. 1 „Ausgaben“ durch „Auszahlungen“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 13 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 „durch sie der Ausgleich künftiger Haushalte nicht gefährdet wird“ durch „ihre Finanzierung in künftigen Haushalten möglich ist“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 13 lit. c litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 4 „in denen voraussichtlich Ausgaben aus den Verpflichtungen zu leisten“ durch „zu deren Lasten sie veranschlagt“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 13 lit. c litt. bb desselben Gesetzes hat Abs. 4 Satz 2 eingefügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 47 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN Auflagen verbunden werden. Sie ist in der Regel zu versagen, wenn die Kreditverpflichtungen die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde gefährden. (3) Die Kreditermächtigung gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr erlas-­‐
sen ist. (4) Die Aufnahme der einzelnen Kredite, deren Gesamtbetrag nach Absatz 2 genehmigt worden ist, bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde (Einzelgenehmigung), soweit kraft Geset-­‐
zes Kreditaufnahmen beschränkt sind. (5) Die Begründung einer Zahlungsverpflichtung, die wirtschaftlich einer Kreditaufnahme gleichkommt, bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt ent-­‐
sprechend. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die Begründung von Zahlungsverpflichtun-­‐
gen im Rahmen der laufenden Verwaltung. (6) Die Gemeinde darf zur Sicherung eines Kredits keine Sicherheiten bestellen. Die Rechtsauf-­‐
sichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Bestellung von Sicherheiten der Verkehrsübung entspricht. (7) Das Staatsministerium des Innern kann Ausnahmen nach Absatz 6 Satz 2 allgemein zulas-­‐
sen.70 § 83 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte (1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Rechtsaufsichtsbehör-­‐
de kann Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichts-­‐
behörde, wenn sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden. § 82 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den dort genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zur Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen erwachsen können. (4) Das Staatsministerium des Innern kann Ausnahmen nach Absatz 1 allgemein zulassen.71 § 84 Kassenkredite (1) Die Gemeinde hat die rechtzeitige Leistung der Auszahlungen sicherzustellen. (2) Zur rechtzeitigen Leistung der Auszahlungen kann die Gemeinde Kassenkredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrag aufnehmen, soweit für die Kasse keine anderen Mittel zur Verfügung stehen. Die Ermächtigung gilt weiter, bis die Haushaltssatzung für das folgende Jahr erlassen ist. (3) Der Höchstbetrag der Kassenkredite bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmi-­‐
gung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn er ein Fünftel der im Ergebnishaushalt veranschlagten or-­‐
dentlichen Aufwendungen übersteigt.72 70 ÄNDERUNGEN 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat in Abs. 1 „Ver-­‐
mögenshaushalt“ durch „Finanzhaushalt“ ersetzt. 71 ÄNDERUNGEN 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat in Abs. 3 „Aus-­‐
gaben“ durch „Aufwendungen und Auszahlungen“ ersetzt. 72 ÄNDERUNGEN 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 16 lit. a und b des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat Abs. 1 und 2 in Abs. 2 und 3 umnummeriert und Abs. 1 eingefügt. Artikel 1 Nr. 16 lit. c desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 2 Satz 1 „ihrer Ausgaben“ durch „der Auszah-­‐
lungen“ ersetzt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 48 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 85 Rücklagen Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen. Rücklagen können auch aus zweckgebundenen Erträgen gebildet werden.73 § 85a Rückstellungen (1) Für ungewisse Verbindlichkeiten und für hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunktes ihres Eintritts unbestimmte Aufwendungen sind Rückstellungen in angemessener Höhe zu bilden. (2) Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund für ihre Bildung entfallen ist.74 § 86 Gemeindekasse (1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde. Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sollen Sonderkassen gebildet wer-­‐
den; sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. (2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Ge-­‐
meindeverwaltung besorgen lässt, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen. (3) Die anordnungsbefugten Bediensteten der Gemeinde, Leiter und Prüfer des Rechnungsprü-­‐
fungsamtes sowie Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig zum Kassenverwalter oder dessen Stellvertreter bestellt werden. (4) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und andere Bedienstete der Gemeindekasse dürfen untereinander, zum Bürgermeister, zu einem Beigeordneten, einem Stellvertreter des Bürgermeis-­‐
ters, zum Fachbediensteten für das Finanzwesen oder einem anordnungsbefugten Bediensteten, zum Leiter und zu den Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes sowie zu einem Rechnungsprüfer nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen. In Gemeinden mit nicht mehr als 1 000 Einwohnern kann der Gemeinderat bei Vorliegen besonderer Umstände Ausnahmen vom Verbot des Satzes 1 zulassen. § 87 Übertragung von Kassengeschäften, Automation (1) Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder zum Teil von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Der Beschluss hierüber ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. (2) Für die automatisierte Ausführung der Kassengeschäfte und anderer Geschäfte im Bereich des Finanzwesens dürfen nur Programme verwendet werden, die von der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung zugelassen sind. Bei Programmen, die für mehrere Gemeinden An-­‐
wendung finden sollen, genügt eine Zulassung. Die technischen Standards, die erforderlich sind, um die gesetzlichen Voraussetzungen für die Programmzulassung zu erfüllen, werden von der Sächsi-­‐
Artikel 1 Nr. 16 lit. d desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 3 „Verwaltungshaushalt“ durch „Ergebnishaus-­‐
halt“ und „Einnahmen“ durch „ordentlichen Aufwendungen“ ersetzt. 73 ÄNDERUNGEN 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „Die Gemeinde hat zur Sicherung der Haushaltswirtschaft und für Zwecke des Vermögenshaushalts eine allgemeine Rücklage in angemessener Höhe zu bilden. Sonderrücklagen dürfen nur gebildet werden, soweit das durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.“ 74 QUELLE 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat die Vorschrift eingefügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 49 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN schen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung im Benehmen mit dem Sächsischen Rechnungshof in einer Verwaltungsvorschrift als Prüfhandbuch niedergelegt.75 § 88 Jahresabschluss (1) Die Gemeinde hat zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustel-­‐
len. Der Jahresabschluss muss klar und übersichtlich sein. Der Jahresabschluss hat sämtliche Ver-­‐
mögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlun-­‐
gen und Auszahlungen zu enthalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-­‐, Finanz-­‐ und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln. (2) Der Jahresabschluss besteht aus 1. der Ergebnisrechnung, 2. der Finanzrechnung und 3. der Vermögensrechnung. Der Jahresabschluss ist um einen Anhang zu erweitern, der mit den Rechnungen nach Satz 1 eine Einheit bildet, und durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern. (3) Am Schluss des Rechenschaftsberichts sind für den Bürgermeister und den Fachbediensteten für das Finanzwesen sowie für die Ratsmitglieder, auch wenn die Personen im Haushaltsjahr ausge-­‐
schieden sind, anzugeben: 1. Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, 2. die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 49 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der je-­‐
weils geltenden Fassung, 75 ÄNDERUNGEN 10.08.1994.—§ 14 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432) hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: „(2) Für die automatisierte Ausführung der Kassengeschäfte und anderer Geschäfte im Bereich des Finanzwesens dürfen nur Programme verwendet werden, die von der überörtlichen Prüfungseinrichtung geprüft worden sind. Bei Gemeinden mit einer örtlichen Prüfung durch ein Rechnungsprüfungsamt kann der Bürgermeister dieses mit einer örtlichen Prüfung vor der Prüfung nach Satz 1 beauftragen. Im übrigen wirkt das Rechnungsprüfungsamt an der Prüfung durch die überörtliche Prüfungseinrichtung mit. Die überörtliche Prüfungseinrichtung kann im Einvernehmen mit der Gemeinde die Prüfung auch durch das Rechnungsprüfungsamt vornehmen lassen. Der überörtlichen Prüfungseinrichtung ist Gelegenheit zu ge-­‐
ben, die Programme und die Programmänderungen vor ihrer Anwendung zu prüfen. Bei Programmen, die für mehrere Gemeinden Anwendung finden sollen, genügt eine Prüfung. Der überörtlichen Prüfungsein-­‐
richtung und dem beteiligten Rechnungsprüfungsamt ist zu ermöglichen, die Programmanwendung an Ort und Stelle zu prüfen.“ 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat Abs. 2 neu ge-­‐
fasst. Abs. 2 lautete: „(2) Für die automatisierte Ausführung der Kassengeschäfte und anderer Geschäfte im Bereich des Finanzwesens dürfen nur Programme verwendet werden, die von der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung im Einvernehmen mit der überörtlichen Prüfungseinrichtung geprüft worden sind. Bei Gemeinden mit einer örtlichen Prüfung durch ein Rechnungsprüfungsamt kann der Bürgermeister dieses mit einer örtlichen Prüfung vor der Prüfung nach Satz 1 beauftragen. Im übrigen wirkt das Rechnungsprü-­‐
fungsamt an der Prüfung nach Satz 1 mit. Die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung kann im Einvernehmen mit der überörtlichen Prüfungseinrichtung und der Gemeinde die Prüfung auch durch das Rechnungsprüfungsamt vornehmen lassen. Der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbei-­‐
tung und der überörtlichen Prüfungseinrichtung ist Gelegenheit zu geben, die Programme und die Pro-­‐
grammänderungen vor ihrer Anwendung zu prüfen. Bei Programmen, die für mehrere Gemeinden Anwen-­‐
dung finden sollen, genügt eine Prüfung. Der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung, der überörtlichen Prüfungseinrichtung und dem beteiligten Rechnungsprüfungsamt ist zu ermöglichen, die Programmanwendung an Ort und Stelle zu prüfen.“ Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 50 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 3. die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Organisationseinheiten und Vermö-­‐
gensmassen, die mit der Gemeinde eine Rechtseinheit bilden, und in Organen von Unterneh-­‐
men nach § 96, an denen die Gemeinde eine Beteiligung hält, ausgenommen die Hauptver-­‐
sammlung, und 4. die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen, ausgenommen die Hauptversammlung. (4) Dem Anhang sind als Anlagen beizufügen: 1. die Anlagenübersicht, 2. die Verbindlichkeitenübersicht, 3. die Forderungsübersicht und 4. eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen.76 § 88a Gesamtabschluss (1) Mit dem Jahresabschluss der Gemeinde sind die Jahresabschlüsse 1. der verselbstständigten Organisationseinheiten und Vermögensmassen, die mit der Gemeinde eine Rechtseinheit bilden, 2. der Unternehmen nach § 96, an denen die Gemeinde eine Beteiligung hält, und 3. der Zweckverbände und Verwaltungsverbände zu konsolidieren. Für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-­‐1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 39 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. Der Gesamtabschluss muss unter Be-­‐
achtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen ent-­‐
sprechendes Bild der Vermögens-­‐, Ertrags-­‐ und Finanzlage der Gemeinde vermitteln. Dies gilt auch für ihre ausgegliederten Aufgabenträger nach Satz 1. Die Aufgabenträger müssen in den Gesamtab-­‐
schluss nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung nach Satz 3 von untergeordneter Bedeutung sind. Die Anwendung des Satzes 5 ist im Konsolidierungsbericht anzugeben und zu be-­‐
gründen. Aufgabenträger nach Satz 1 mit dem Zweck der unmittelbaren oder nach Übertragung mittelbaren Trägerschaft an Sparkassen sind nicht im Gesamtabschluss zu konsolidieren. (2) Die Gemeinde ist von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses befreit, wenn nicht mehr als zwei nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 zu konsolidierende Aufgabenträger vor-­‐
handen sind. 76 ÄNDERUNGEN 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „§ 88 Jahresrechnung (1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Ver-­‐
mögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen schriftlichen Rechenschaftsbericht zu erläutern. (2) Die Jahresrechnung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen. (3) Der Gemeinderat stellt die Jahresrechnung, in den Fällen des § 104 nach Durchführung der örtli-­‐
chen Prüfung, spätestens bis 31. Dezember des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres fest. (4) Der Beschluß über die Feststellung der Jahresrechnung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüg-­‐
lich mitzuteilen und ortsüblich bekanntzugeben. Gleichzeitig ist die Jahresrechnung mit Rechenschaftsbe-­‐
richt an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.“ 18.11.2012.—Artikel 2 Nr. 8 lit. a des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) hat in Abs. 3 Nr. 2 „Satz 3“ durch „Satz 5“ und „Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1379)“ durch „Artikel 2 Abs. 49 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 8 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 4 Nr. 2 „und eine Übersicht über die von der Gemeinde eingegangenen kreditähnlichen Rechtsgeschäfte und übernommenen Bürgschaften sowie diesen gleich-­‐
kommenden Verpflichtungen“ am Ende gestrichen. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 51 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (3) Aufgabenträger nach Absatz 1, auf die die Gemeinde entsprechend § 290 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuches unmittelbar und mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann, sind ent-­‐
sprechend den §§ 300 bis 309 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren. Abweichend von § 301 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches kann das Eigenkapital der Aufgabenträger mit dem Betrag angesetzt werden, der dem Buchwert der in den Gesamtabschluss aufzunehmenden Vermögensge-­‐
genstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Bilanzierungshilfen und Sonderposten ent-­‐
spricht. Für die Konsolidierung des Jahresabschlusses der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Aufgabenträger gilt § 308 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass eine einheitliche Bewer-­‐
tung nicht erforderlich ist. Aufgabenträger nach Absatz 1, die entsprechend § 311 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches unter maßgeblichem Einfluss der Gemeinde stehen, sind entsprechend § 312 des Handelsgesetzbuches zu konsolidieren. Auf die Zuordnung des Unterschiedsbetrages gemäß § 312 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches kann verzichtet werden. (4) Gesamtabschluss ist durch eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Konsoli-­‐
dierungsbericht zu erläutern. Dem Konsolidierungsbericht sind die Angaben aus dem Rechen-­‐
schaftsbericht nach § 88 Abs. 3 und die Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz nach § 99 Abs. 1 und 2 anzufügen. Wird ein Gesamtabschluss nach den Sätzen 1 und 2 aufgestellt, kann der Beteiligungsbericht nach § 99 entfallen. (5) Die Gemeinde hat bei den nach Absatz 1 zu konsolidierenden Aufgabenträgern darauf hinzu-­‐
wirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Unterlagen und Auskünfte zu verlangen, die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses erforderlich sind. § 96 Abs. 2 Nr. 10 bleibt unbe-­‐
rührt.77 § 88b Aufstellung und ortsübliche Bekanntgabe des Abschlusses (1) Jahresabschluss und Gesamtabschluss sind innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres aufzustellen und vom Bürgermeister unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. (2) Der Gemeinderat stellt den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss nach der örtlichen Prü-­‐
fung durch das Rechnungsprüfungsamt spätestens bis 31. Dezember des dem Haushaltsjahr folgen-­‐
den Jahres fest. (3) Der Beschluss über die Feststellung nach Absatz 2 ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüg-­‐
lich anzuzeigen und zusammen mit dem Jahresabschluss und dem Gesamtabschluss ortsüblich be-­‐
kannt zu geben. Von einer Bekanntgabe des Anhangs und des Konsolidierungsberichtes kann dabei abgesehen werden. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss mit Rechenschaftsbericht und Anhang 77 QUELLE 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN 18.11.2012.—Artikel 2 Nr. 9 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) hat in Abs. 1 Satz 2 „Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist“ durch „Arti-­‐
kel 2 Abs. 39 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 9 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat Abs. 1 Satz 7 eingefügt. Artikel 2 Nr. 9 lit. b desselben Gesetzes hat die Sätze 1 und 2 in Abs. 3 durch Satz 1 ersetzt. Die Sätze 1 und 2 lauteten: „Aufgabenträger nach Absatz 1, die entsprechend § 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches unter der einheitlichen Leitung der Gemeinde stehen, sind entsprechend den §§ 300 bis 309 des Handels-­‐
gesetzbuches zu konsolidieren. Dies gilt auch, wenn der Gemeinde Rechte entsprechend § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches zustehen.“ Artikel 2 Nr. 9 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 6 aufgehoben. Abs. 6 lautete: „(6) Sofern in diesem Gesetz auf die Vorschriften des Handelsgesetzbuches verwiesen wird, finden diese in der am 20. Januar 2007 geltenden Fassung entsprechende Anwendung.“ 09.05.2015.—Artikel 18 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat Abs. 3 Satz 2 und 3 eingefügt. Artikel 18 Nr. 5 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 3 Satz 5 eingefügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 52 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN sowie der Gesamtabschluss mit Konsolidierungsbericht an sieben Arbeitstagen öffentlich auszule-­‐
gen; hierauf ist in der Bekanntgabe hinzuweisen.78 Zweiter Abschnitt Vermögen der Gemeinde § 89 Erwerb und Verwaltung von Vermögen, Wertansätze (1) Das Vermögen der Gemeinde soll unter Berücksichtigung seiner Bedeutung für das Wohl der Allgemeinheit ungeschmälert erhalten bleiben. (2) Die Gemeinde soll Vermögensgegenstände nur erwerben, wenn dies zur Erfüllung ihrer Auf-­‐
gaben erforderlich ist. (3) Die Vermögensgegenstände sind pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten und ordnungsge-­‐
mäß nachzuweisen. Bei Geldanlagen ist auf eine hinreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen. (4) Besondere Rechtsvorschriften für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes bleiben unbe-­‐
rührt. (5) Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs-­‐ oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Abweichend von Satz 1 dürfen Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und Zweckverbänden sowie Sondervermögen nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 mit dem anteili-­‐
gen Eigenkapital angesetzt werden. Verbindlichkeiten und Rückstellungen sind mit dem Erfüllungs-­‐
betrag anzusetzen.79 § 90 Veräußerung von Vermögen (1) Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände veräußern, wenn sie sie zur Erfüllung ihrer Auf-­‐
gaben nicht braucht und Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Vermögensge-­‐
genstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen sind im besonderen öffentlichen Interesse zulässig. Dies gilt insbesondere für Veräußerungen zur Förde-­‐
rung von sozialen Einrichtungen, des sozialen Wohnungsbaus, des Denkmalschutzes und der Bil-­‐
dung privaten Eigentums unter sozialen Gesichtspunkten. Ein besonderes öffentliches Interesse liegt auch dann vor, wenn hierdurch die Umsiedlung aus Überschwemmungsgebieten gefördert wird. Vor dem Unterwertverkauf eines Grundstücks an Unternehmen ist die Vereinbarkeit der Ver-­‐
günstigung mit dem Binnenmarkt sicherzustellen. (2) Für die Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, in denen sich die Gemeinde verpflichtet, 78 QUELLE 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN 18.11.2012.—Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) hat in Abs. 3 Satz 1 „mitzuteilen“ durch „anzuzeigen“ ersetzt. 79 ÄNDERUNGEN 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 22 lit. a des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat die Über-­‐
schrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: „Erwerb und Verwaltung von Vermögen“. Artikel 1 Nr. 22 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 5 eingefügt. 18.11.2012.—Artikel 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) hat die Sätze 2 und 3 in Abs. 5 neu gefasst. Die Sätze 2 und 3 lauteten: „Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen werden mit dem anteiligen Eigenkapital oder, sofern dies dem wirklichen Wert deutlich näher kommt, mit den Anschaffungskosten angesetzt. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag und Rückstellun-­‐
gen nur in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer und finanzwirtschaftli-­‐
cher Beurteilung notwendig ist.“ Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 53 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 1. Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie andere Vermögensgegenstände unent-­‐
geltlich oder unter ihrem vollen Wert zu veräußern, sofern sie nicht geringwertig sind, 2. Vermögensgegenstände mit besonderem wissenschaftlichen, geschichtlichen, künstlerischen oder denkmalpflegerischen Wert zu veräußern.80 § 91 Sondervermögen (1) Sondervermögen der Gemeinde sind 1. das Vermögen der Eigenbetriebe und der öffentlichen Einrichtungen, für die auf Grund gesetz-­‐
licher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden; 2. das Vermögen der rechtlich unselbstständigen örtlichen Stiftungen. (2) Sondervermögen nach Absatz 1 Nr. 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirt-­‐
schaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen. § 92 Treuhandvermögen (1) Für rechtlich selbstständige örtliche Stiftungen sowie für Vermögen, die die Gemeinde nach besonderen Rechtsvorschriften treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. (2) Geringfügiges Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden; es unterliegt den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. (3) Für rechtlich selbstständige örtliche Stiftungen bleiben Bestimmungen des Stifters, für ande-­‐
re Treuhandvermögen besondere gesetzliche Vorschriften unberührt. § 93 Freistellung von der Finanzplanung Das Staatsministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung Sondervermögen und Treu-­‐
handvermögen von den Verpflichtungen des § 80 freistellen, soweit die Finanzplanung weder für die Haushalts-­‐ oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt wird. § 94 Örtliche Stiftungen (1) Die Gemeinde verwaltet die örtlichen Stiftungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, so-­‐
weit durch Gesetz oder Stiftung nichts anderes bestimmt ist. (2) Bei nichtrechtsfähigen Stiftungen kann die Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Stiftungszweck ändern, die Stiftung mit einer anderen nichtrechtsfähigen Stiftung zusammenlegen oder sie aufheben, wenn der Stifter nichts anderes be-­‐
stimmt hat. 80 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 50 lit. a des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Satz 3 in Abs. 1 durch die Sätze 3 und 4 ersetzt. Satz 3 lautete: „Zur Förderung der Bildung privaten Eigentums un-­‐
ter sozialen Gesichtspunkten kann die Gemeinde bei der Veräußerung von Eigentumswohnungen und Grundstücken angemessene Nachlässe gewähren.“ Artikel 1 Nr. 50 lit. b hat Abs. 3 geändert. Abs. 3 lautete: „(3) Der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, in denen sich die Ge-­‐
meinde verpflichtet, 1. Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte zu veräußern, 2. andere Vermögensgegenstände unentgeltlich oder unter ihrem vollen Wert zu veräußern sofern sie nicht geringwertig sind, 3. Vermögensgegenstände mit besonderem wissenschaftlichen, geschichtlichen, künstlerischen oder denkmalpflegerischen Wert zu veräußern.“ 01.05.2014.—Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234) hat Abs. 1 Satz 5 und 6 einge-­‐
fügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 54 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (3) Enthält das Stiftungsgeschäft keine Bestimmung über den Vermögensanfall, fällt das Vermö-­‐
gen nichtrechtsfähiger Stiftungen an die Gemeinde. Die Gemeinde hat bei der Verwendung des Ver-­‐
mögens den Stiftungszweck möglichst zu berücksichtigen. (4) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann. Dritter Abschnitt Unternehmen und Beteiligungen der Gemeinde § 94a Wirtschaftliche Unternehmen (1) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein wirtschaftliches Unternehmen ungeach-­‐
tet der Rechtsform nur errichten, übernehmen, unterhalten, wesentlich verändern oder sich daran unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn 1. der öffentliche Zweck dies rechtfertigt, 2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfä-­‐
higkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und 3. der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder er-­‐
füllt werden kann. Vor einer Entscheidung ist den jeweiligen wirtschafts-­‐ und berufsständischen Kammern der be-­‐
troffenen Wirtschaftskreise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Im Bereich der Wohnungswirtschaft hat die Gemeinde darüber hinaus darauf hinzuwirken, dass die zur angemessenen Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes erforderliche Kredit-­‐ und Investitionsfähigkeit gesichert ist und der von ihr unmittelbar oder mittelbar gehaltene Wohnungs-­‐
bestand keine marktbeherrschende Stellung einnimmt. (3) Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht 1. Unternehmen, die Aufgaben wahrnehmen, zu denen die Gemeinde verpflichtet ist, 2. Hilfsbetriebe, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen. (4) Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck er-­‐
füllt wird; sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Er-­‐
füllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird. (5) Die Betätigung außerhalb des Gemeindegebiets in den Bereichen der Strom-­‐, Gas-­‐ und Wär-­‐
meversorgung dient einem öffentlichen Zweck und ist zulässig, wenn sie nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht. (6) Die Gemeinde darf keine Bankunternehmen betreiben oder Anteile an ihnen halten. Für Sparkassen und eine Beteiligung an der Sachsen-­‐Finanzgruppe gelten die Vorschriften des Gesetzes über die öffentlich-­‐rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-­‐Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 347), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302, 305), in der jeweils geltenden Fassung. Die §§ 94a bis 102 fin-­‐
den auf Sparkassen, eine Beteiligung an der Sachsen-­‐Finanzgruppe und die sie tragenden Zweck-­‐
verbände keine Anwendung.81 § 95 Unternehmensformen (1) Unternehmen der Gemeinde können geführt werden: 81 QUELLE 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 51 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat die Vorschrift eingefügt. ÄNDERUNGEN 09.05.2015.—Artikel 18 Nr. 6 des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat Abs. 5 in Abs. 6 um-­‐
nummeriert und Abs. 5 eingefügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 55 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 1. nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Haushaltswirtschaft, 2. als Eigenbetriebe, 3. in einer Rechtsform des privaten Rechts. (2) Vor der Errichtung, Übernahme und wesentlichen Veränderung eines Unternehmens sowie der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem solchen ist der Gemeinderat umfassend über die Chancen und Risiken der beabsichtigten unternehmerischen Betätigung sowie über deren Auswirkungen auf die private Wirtschaft zu unterrichten. Vor dem Beschluss über die Rechtsform des Unternehmens hat der Gemeinderat die Vor-­‐ und Nachteile der in Betracht kommenden öffent-­‐
lich-­‐rechtlichen und privatrechtlichen Organisationsformen im konkreten Einzelfall abzuwägen.82 § 95a Eigenbetriebe (1) Die Gemeinde kann Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Eigenbetrieb führen, wenn Art und Umfang der Tätigkeit eine selbstständige Wirtschaftsführung rechtfertigen. Eigenbe-­‐
triebe werden finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde verwaltet und nachgewiesen. (2) Für den Eigenbetrieb ist eine Betriebsleitung zu bilden, die vom Gemeinderat gewählt wird. Die Betriebsleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs. Ihr können weitere Aufgaben übertragen werden. Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgaben. (3) Der Gemeinderat regelt die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebs in einer Betriebssatzung. Durch die Betriebssatzung soll ein beratender oder beschließender Ausschuss des Gemeinderats (Betriebsausschuss) für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs gebildet werden. (4) Die § 72 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 73, 76 Abs. 2 Satz 2, §§ 78, 80 bis 84, 89 Abs. 1 bis 4 und § 90 über die Haushaltswirtschaft und das Vermögen der Gemeinde gelten entsprechend.83 § 96 Unternehmen in Privatrechtsform (1) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nur errichten, übernehmen, unterhalten, wesentlich verändern oder sich daran unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn 1. durch die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung die Erfüllung der Aufga-­‐
ben der Gemeinde sichergestellt ist, 2. die Gemeinde einen angemessenen Einfluss, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem ent-­‐
sprechenden Überwachungsorgan des Unternehmens erhält und 3. die Haftung der Gemeinde auf einen ihrer Leistungsfähigkeit angemessenen Betrag begrenzt wird. (2) Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf die Gemeinde nur errich-­‐
ten, übernehmen, wesentlich verändern oder sich daran unmittelbar oder mittelbar beteiligen, 82 ÄNDERUNGEN 01.04.2003.—Artikel 1 Nr. 9 lit. b des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49) hat Abs. 2 und 3 einge-­‐
fügt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 52 lit. a des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat die Über-­‐
schrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: „Unternehmen der Gemeinde“. Artikel 1 Nr. 52 lit. b und c desselben Gesetzes hat Abs. 2 aufgehoben und Abs. 3 in Abs. 2 umnummeriert Abs. 2 lautete: „(2) Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf die Gemeinde nur errichten, übernehmen, wesentlich verändern oder sich daran unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn der öf-­‐
fentliche Zweck des Unternehmens nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann.“ Artikel 1 Nr. 52 lit. c desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 2 Satz 1 „im Sinne von Absatz 1 Nr. 3“ nach „Un-­‐
ternehmens“ gestrichen. 83 QUELLE 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 53 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat die Vorschrift eingefügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 56 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN wenn der öffentliche Zweck des Unternehmens nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann.84 84 ÄNDERUNGEN 01.04.2003.—Artikel 1 Nr. 10 lit. a des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, ber. S. 158) hat in Abs. 1 „wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen“ durch „unterhalten, wesentlich verändern oder sich daran unmittelbar oder mittelbar beteiligen“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 10 lit. b bis d desselben Gesetzes hat Abs. 2 und 3 durch Abs. 2 bis 4 ersetzt. Abs. 2 und 3 lau-­‐
teten: „(2) Die Gemeinde darf der Beteiligung eines Unternehmens, an dem sie mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen nur zustimmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. (3) Rechtgeschäfte nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Über die Genehmigung ist binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrags zu entscheiden. Die Genehmigungsfrist kann durch die nächsthöhere Rechtsaufsichtsbehörde verlängert werden.“ 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat in Abs. 2 Nr. 9 den Punkt durch ein Komma ersetzt und Abs. 2 Nr. 10 eingefügt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 54 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Abs. 2 bis 4 durch Abs. 2 ersetzt. Abs. 2 bis 4 lauteten: „(2) Steht der Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Trägern der Selbstverwal-­‐
tung, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, eine zur Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung berechtigende Mehrheit der Anteile zu, ist im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung festzulegen, dass 1. die Abschlussprüfung im Umfang des § 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushalts-­‐
rechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3961) geändert worden ist, durchgeführt wird, 2. den örtlichen und überörtlichen Prüfungsbehörden (§§ 103, 108) die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt sind, 2a. den örtlichen und überörtlichen Prüfungsbehörden das Recht eingeräumt ist, die Haushalts-­‐ und Wirtschaftsführung des Unternehmens zu prüfen, 3. a) für die Errichtung und Übernahme von Unternehmen, die wesentliche Veränderung des Unter-­‐
nehmens, die Beteiligung an Unternehmen, b) für die Verfügung über Vermögen und die Aufnahme von Krediten, soweit die Rechtsgeschäfte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für das Unternehmen sind, und c) für die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Zustimmung der Gesellschafterversammlung und bei einer Aktiengesellschaft die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist, 4. in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Fi-­‐
nanzplanung zugrunde gelegt wird, 5. der Wirtschaftsplan und der Finanzplan sowie wesentliche Abweichungen hiervon der Gemeinde unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden, 6. in entsprechender Anwendung der Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs ein Jahresabschluss und ein Lagebericht aufgestellt und geprüft werden, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten, 7. der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers der Gemeinde und der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich zu übersenden sind; der Lagebericht hat auch die Angaben zu enthalten, die nach § 99 Abs. 2 für die Erstellung des Beteiligungsberichts notwendig sind, 8. die §§ 394 und 395 des Aktiengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden, entspre-­‐
chend gelten, 9. Beteiligungen, an denen dem Unternehmen allein oder zusammen mit anderen Unternehmen im Sinne von Halbsatz 1 die Mehrheit der Anteile zusteht, nur unterhalten werden dürfen, wenn den Nummern 1 und 2a bis 8 entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung vereinbart sind, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 57 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 96a Inhalt des Gesellschaftsvertrages (1) Steht der Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Trägern der Selbstver-­‐
waltung, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, eine zur Änderung des Gesellschafts-­‐
vertrages berechtigende Mehrheit der Anteile zu, ist im Gesellschaftsvertrag festzulegen, dass 1. der Zustimmung der Gemeinde die Errichtung, Übernahme und Beteiligung an anderen Un-­‐
ternehmen bedürfen, 2. der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen a) wesentliche Veränderungen des Unternehmens, b) Verfügungen über Vermögen und die Aufnahme von Krediten, soweit die Rechtsgeschäfte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für das Unternehmen sind, wobei die hiervon erfassten Rechtsgeschäfte durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt werden sollen, und c) die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung, wobei die Gesell-­‐
schafterversammlung ihre Zuständigkeit auf den Aufsichtsrat übertragen kann, 3. die Gemeinde auch bei Rechtsgeschäften ihr selbst gegenüber in der Gesellschafterversamm-­‐
lung stimmberechtigt ist, 4. die §§ 394 und 395 des Aktiengesetzes entsprechend angewendet werden, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden, 5. in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO), in der jeweils geltenden Fassung, ein Wirtschaftsplan für jedes Wirtschafts-­‐
jahr aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird, 6. die Gemeinde über den Wirtschaftsplan und die Finanzplanung sowie wesentliche Abwei-­‐
chungen hiervon unverzüglich unterrichtet wird, 7. die Abschlussprüfung im Umfang des § 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen ist, 8. der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft wird, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten, 9. der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers an die Gemeinde und die Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich übersandt werden; diese Verpflich-­‐
tung bezieht sich gegenüber der Gemeinde auch auf die Angaben, die nach § 99 Abs. 2 und 3 für die Erstellung des Beteiligungsberichtes notwendig sind, 10. der Gemeinde zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt die für die Aufstellung des Gesamtab-­‐
schlusses (§ 88a) erforderlichen Unterlagen übersandt und Auskünfte erteilt werden, 11. der örtlichen Prüfungseinrichtung und der überörtlichen Prüfungsbehörde die Befugnis zur Prüfung der Haushalts-­‐ und Wirtschaftsführung des Unternehmens eingeräumt wird, 10. der Gemeinde zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt die für die Aufstellung des Gesamtabschlus-­‐
ses (§ 88a) erforderlichen Unterlagen überreicht und Auskünfte erteilt werden. (3) Bei einer geringeren Beteiligung hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, dass die im Absatz 2 ge-­‐
nannten Regelungen getroffen werden. (4) Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 und Beschlüsse der Gemeinde in den Fällen der wesentlichen Verän-­‐
derung sowie der mittelbaren Beteiligung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Über die Genehmigung ist binnen acht Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden. Der Ein-­‐
gang des Antrags ist der Gemeinde unverzüglich zu bestätigen; dabei ist auf fehlende Unterlagen hinzuwei-­‐
sen. Die Genehmigungsfrist kann durch die nächsthöhere Rechtsaufsichtsbehörde verlängert werden. Än-­‐
derungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, die nicht genehmigungspflichtig sind, sowie Rechtsgeschäfte im Sinne von Absatz 2 Nr. 3 Buchst. b sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.“ Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 58 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 12. der örtlichen Prüfungseinrichtung und der überörtlichen Prüfungsbehörde(§§ 105, 109) die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden, 13. die Gesellschaft ein anderes Unternehmen nur unterhalten, übernehmen oder sich daran be-­‐
teiligen darf, wenn den Nummern 1 und 2 sowie 4 bis 13 entsprechende Regelungen im Ge-­‐
sellschaftsvertrag dieses Unternehmens enthalten sind, sofern sie allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern, für die ebenfalls diese Verpflichtung besteht, eine zur Änderung des Gesellschaftsvertrages berechtigende Mehrheit der Anteile hat. (2) Bei einer geringeren Beteiligung hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, dass die im Absatz 1 genannten Regelungen getroffen werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unternehmen in anderen Rechtsformen des pri-­‐
vaten Rechts.85 § 9786 85 QUELLE 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 55 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat die Vorschrift eingefügt. 86 ÄNDERUNGEN 28.12.1996.—Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 531) hat Abs. 1 neu ge-­‐
fasst. Abs. 1 lautete: „(1) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftliche Unternehmen ungeachtet der Rechtsform errichten, übernehmen, unterhalten, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, sofern 1. der öffentliche Zweck dies rechtfertigt und 2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht. Im Bereich der Wohnungswirtschaft sind diese Voraussetzungen in der Regel nur erfüllt, wenn der von der Gemeinde unmittelbar oder mittelbar gehaltene Wohnungsbestand 20 vom Hundert des gesamten Woh-­‐
nungsbestandes in der Gemeinde nicht überschreitet und ein Unternehmen nicht mehr als 15 000 Woh-­‐
nungen verwaltet.“ 22.05.1999.—Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190) hat in Abs. 4 Satz 2 „und eine Beteiligung am Sachsen-­‐Finanzverband“ nach „Sparkassenwesen“ eingefügt. 16.02.2002.—Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 70) hat in Abs. 4 Satz 2 „und eine Beteiligung am Sachsen-­‐Finanzverband“ nach „Sparkassenwesen“ gestrichen. 01.04.2003.—Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49) hat Satz 1 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 1 lautete: „Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftliche Unternehmen un-­‐
geachtet der Rechtsform errichten, übernehmen, unterhalten, wesentlich erweitern oder sich daran betei-­‐
ligen, wenn 1. der öffentliche Zweck dies rechtfertigt, 2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und 3. der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen anderen erfüllt wird oder erfüllt werden kann.“ 01.09.2003.—Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333) hat in Abs. 4 Satz 2 „und eine Beteiligung an der Sachsen-­‐Finanzgruppe“ nach „Sparkassenwesen“ eingefügt. AUFHEBUNG 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 56 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: „§ 97 Wirtschaftliche Unternehmen (1) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein wirtschaftliches Unternehmen ungeachtet der Rechtsform nur errichten, übernehmen, unterhalten, wesentlich verändern oder sich daran unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn 1. der öffentliche Zweck dies rechtfertigt, 2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 59 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 98 Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform (1) Die Gemeinde wird in der Gesellschafterversammlung oder dem entsprechenden Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts durch den Bürgermeister vertreten. Kann die Gemeinde weitere Vertreter entsenden, so werden diese vom Gemeinderat widerruflich bestellt. Ist mehr als ein weiterer Vertreter zu entsenden, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend. Ein durch den Bür-­‐
germeister mit seiner ständigen Vertretung beauftragter Vertreter sowie die durch den Gemeinde-­‐
rat zu bestellenden weiteren Vertreter der Gemeinde müssen über die für diese Aufgabe erforderli-­‐
che betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen. In den in § 28 Abs. 2 Nr. 15 genann-­‐
ten Angelegenheiten üben die Vertreter der Gemeinde ihre Befugnisse aufgrund von Beschlüssen des Gemeinderats aus. In anderen Angelegenheiten kann der Gemeinderat ihnen Weisungen ertei-­‐
len. Die Vertreter der Gemeinde haben den Gemeinderat oder einen beschließenden Ausschuss über alle Angelegenheiten des Unternehmens von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten. (2) Hat die Gemeinde das Recht, Personen als Mitglied des Aufsichtsrates oder eines entspre-­‐
chenden Überwachungsorgans zu entsenden oder der Gesellschafterversammlung zur Wahl vorzu-­‐
schlagen, werden diese vom Gemeinderat bestimmt. Ist mehr als ein Mitglied zu bestimmen, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend. Die Entsendung ist widerruflich. Als Mitglieder nach Satz 1 dürfen nur Personen bestimmt werden, die über die für diese Aufgabe erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkundeverfügen. Wenn diese Gemeindemehr als ein Mitglied in den Aufsichtsrat entsenden oder der Gesellschafterversammlung zur Wahl vorschlagen kann, dann ist auch der Bür-­‐
germeister oder ein von ihm benannter Bediensteter der Verwaltung vom Gemeinderat zu bestim-­‐
men. (3) Die von der Gemeinde entsandten oder zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder des Aufsichtsra-­‐
tes haben den Gemeinderat oder einen beschließenden Ausschuss und, sofern dieser nicht dem Or-­‐
gan angehört, auch den Bürgermeister frühzeitig über alle Angelegenheiten des Unternehmens von besonderer Bedeutung zu unterrichten. (4) Wird ein Vertreter der Gemeinde wegen seiner Tätigkeit im Organ eines Unternehmens haft-­‐
bar gemacht, hat ihm die Gemeinde den Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat; auch in diesem Fall ist der Schaden zu ersetzen, wenn er nach Weisung der Gemeinde gehandelt hat. (5) Die Gemeinde soll den von ihr in Organe eines Unternehmens nach Absatz 1 und 2 entsand-­‐
ten Personen Gelegenheit geben, regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, die der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dienlich sind.87 3. der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann. Im Bereich der Wohnungswirtschaft hat die Gemeinde darüber hinaus darauf hinzuwirken, dass die zur angemessenen Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes erforderliche Kredit-­‐ und Investitionsfähigkeit gesichert ist und der von ihr unmittelbar oder mittelbar gehaltene Wohnungsbestand keine marktbeherr-­‐
schende Stellung einnimmt. (2) Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht 1. Unternehmen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist, 2. Hilfsbetriebe, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen. (3) Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird; sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird. (4) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht betreiben. Für das öffentliche Sparkassenwesen und eine Beteiligung an der Sachsen-­‐Finanzgruppe gelten besondere Vorschriften.“ 87 ÄNDERUNGEN 01.04.2003.—Artikel 1 Nr. 12 lit. a des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49) hat die Überschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: „Vertretung der Gemeinde in Unternehmen“. Artikel 1 Nr. 12 lit. b und c desselben Gesetzes hat Abs. 1 und 2 neu gefasst. Abs. 1 und 2 lauteten: Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 60 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 99 Beteiligungsverwaltung (1) Die Gemeinde schafft die Voraussetzungen, um die Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu steuern und zu überwachen sowie die auf ihre Veranlassung in diesen Unternehmen tätigen Aufsichtsratsmitgliederbeider Wahrnehmung ihrer Aufgabe zu unterstützen. (2) Dem Gemeinderat ist jeweils bis zum 31. Dezember des dem Berichtsjahr folgenden Jahres ein Bericht über die Eigenbetriebe und die Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts vorzulegen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist. In dem Beteiligungsbe-­‐
richt müssen mindestens enthalten sein: 1. eine Beteiligungsübersicht unter Angabe der Rechtsform, des Unternehmensgegenstandes, des Unternehmenszwecks und des Stamm-­‐ oder Grundkapitals sowie des prozentualen An-­‐
teils der Gemeinde an diesem, 2. die Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinde und den Unternehmen, insbesondere unter Angabe der Summe aller Gewinnabführungen an den Gemeindehaushalt, der Summe aller Verlustabdeckungen und sonstigen Zuschüsse aus dem Gemeindehaushalt, der Summe aller gewährten sonstigen Vergünstigungen sowie der Summe aller von der Gemeinde übernom-­‐
menen Bürgschaften und sonstigen Gewährleistungen, 3. ein Lagebericht, der den Geschäftsverlauf und die Lage aller Unternehmen so darstellt, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Gesamtbild vermittelt wird; der Lagebe-­‐
richt soll insbesondere auf Unternehmensvorgänge von besonderer Bedeutung, die während des letzten Geschäftsjahres eingetreten sind, und auf die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen im kommenden Geschäftsjahr eingehen. Dem Bericht sind als Anlage die Satz 2 entsprechenden Angaben für die Zweckverbände, deren Mit-­‐
glied die Gemeinde ist, sowie deren Beteiligungsberichte beizufügen. „(1) Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder dem entspre-­‐
chenden Organ eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem die Gemeinde betei-­‐
ligt ist. Der Bürgermeister kann einen Bediensteten der Gemeinde mit seiner Vertretung beauftragten. Kann die Gemeinde weitere Vertreter entsenden, so werden diese vom Gemeinderat gewählt. Ist mehr als ein weiterer Vertreter zu entsenden, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend. Der Gemeinderat kann den Vertretern der Gemeinde Weisungen erteilen. (2) Hat die Gemeinde das Recht, Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines entsprechenden Organs eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts zu bestimmen, so werden diese vom Gemeinderat gewählt. Ist mehr als ein Mitglied zu bestimmen, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.“ Artikel 1 Nr. 12 lit. d desselben Gesetzes hat Abs. 4 eingefügt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 57 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat in Abs. 1 Satz 4 „sollen“ durch „müssen“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 57 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 5 „§ 41 Abs. 2 Nr. 11 und § 96 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c“ durch „§ 28 Abs. 2 Nr. 15“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 57 lit. a litt. cc desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 7 „oder einen beschließenden Ausschuss“ nach „Gemeinderat“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 57 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: „(2) Hat die Gemeinde das Recht, Mitglieder des Aufsichtsrats oder eines entsprechenden Überwa-­‐
chungsorgans zu bestimmen, werden diese vom Gemeinderat widerruflich bestellt. Ist mehr als ein Mit-­‐
glied zu bestimmen, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend. Als Mitglieder nach Satz 1 sollen nur Personen bestellt werden, die über die für diese Aufgabe erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen. Die von der Gemeinde entsandten Mitglieder haben den Gemeinderat und, sofern dieser nicht dem Organ angehört, auch den Bürgermeister über alle Angelegenheiten des Unternehmens von besonde-­‐
rer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten.“ Artikel 1 Nr. 57 lit. c und d desselben Gesetzes hat Abs. 3 und 4 in Abs. 4 und 5 umnummeriert und Abs. 3 eingefügt. 09.05.2015.—Artikel 18 Nr. 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat Satz 5 in Abs. 2 aufge-­‐
hoben. Satz 5 lautete: „Von der Gemeinde sollen keine Personen bestimmt werden, die Arbeitnehmer des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens (§ 17 Abs. 1 AktG) sind.“ Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 61 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (3) Darüber hinaus soll der Bericht für jedes Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 Prozent beteiligt ist, insbesondere Folgendes ausweisen: 1. die Organe des Unternehmens, die Zusammensetzung der Organe unter namentlicher Nen-­‐
nung von Geschäftsführung, Vorstands-­‐ und Aufsichtsratsmitgliedern, die Anzahl der Mitar-­‐
beiter sowie den Namen des bestellten Abschlussprüfers und, soweit möglich, die Namen und Beteiligungsanteile der anderen Anteilseigner, 2. die wichtigsten Bilanz-­‐ und Leistungskennzahlen für das Berichtsjahr und die beiden dem Be-­‐
richtsjahr vorangegangenen Jahre; für das Berichtsjahr sind die Planwerte den aktuellen Ist-­‐
Werten gegenüberzustellen; die Kennzahlen sollen eine Beurteilung der Vermögenssituation, der Kapitalstruktur, der Liquidität, der Rentabilität und des Geschäftserfolgs des Unterneh-­‐
mens zulassen, 3. wesentliche Sachverhalte aus dem Lagebericht der Geschäftsführung zum Berichtsjahr und dem darauffolgenden Geschäftsjahr einschließlich einer Bewertung der Kennzahlen. (3) Der Beteiligungsbericht ist der Rechtsaufsichtsbehörde zuzuleiten. Die Angaben des Beteili-­‐
gungsberichts nach Absatz 2 sind von der Gemeinde zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. Dies ist ortsüblich bekannt zu geben.88 § 10089 88 ÄNDERUNGEN 01.04.2003.—Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „§ 99 Planung, Jahresabschluß und Prüfung (1) Gehört ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts ausschließlich oder mehrheitlich der Gemeinde, hat sie dafür zu sorgen, daß in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben wird, daß 1. in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrun-­‐
degelegt wird, 2. der Wirtschaftsplan und der Finanzplan der Gemeinde zur Kenntnis gebracht wird, 3. in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften ein Jahresabschluß und ein Lagebericht aufgestellt und in entsprechen-­‐
der Anwendung dieser Vorschriften oder des § 110 geprüft werden, sofern nicht weitergehende ge-­‐
setzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, 4. der Jahresabschluß, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlußprüfers der Gemeinde und der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden. 5. das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ortsüblich bekanntgemacht wird, 6. der Jahresabschluß und der Lagebericht nach ortsüblicher Bekanntgabe an sieben Arbeitstagen öf-­‐
fentlich ausgelegt werden. (2) Bei einer geringeren Beteiligung soll die Gemeinde darauf hinwirken, daß die in Absatz 1 genannten Regelungen getroffen werden.“ 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 58 lit. a des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat die Über-­‐
schrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: „Beteiligungsbericht“. Artikel 1 Nr. 58 lit. b bis e desselben Gesetzes hat Abs. 3 durch Abs. 4 ersetzt, Abs. 1 und 2 in Abs. 2 und 3 umnummeriert und Abs. 1 eingefügt. Abs. 3 lautete: „(3) Der Beteiligungsbericht ist öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist ortsüblich bekanntzugeben.“ Artikel 1 Nr. 58 lit. c desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 2 Satz 1 „zum 31. Dezember eines jeden“ durch „jeweils bis zum 31. Dezember des dem Berichtsjahr folgenden“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 58 lit. d desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 3 „fünf Prozent“ durch „25 Prozent“ ersetzt. 89 AUFHEBUNG 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 59 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat die Vorschrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 62 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 101 Konzessionsverträge (1) Die Gemeinde darf Konzessionsverträge, durch die sie einem Energieversorgungsunterneh-­‐
men die Benutzung von Gemeindeeigentum einschließlich der öffentlichen Straßen, Wege und Plät-­‐
ze für Leitungen zur Versorgung der Einwohner gestattet, nur abschließen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht gefährdet wird und die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde und ihrer Einwohner gewahrt sind. Hierüber soll dem Gemeinderat vor der Beschlussfas-­‐
sung das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen vorgelegt werden. (2) Dasselbe gilt für eine Verlängerung oder ihre Ablehnung sowie eine wichtige Änderung der-­‐
artiger Verträge.90 § 102 Anzeige-­‐, Vorlage-­‐ und Genehmigungspflichten (1) Rechtsgeschäfte nach § 96 Abs. 1 und Beschlüsse des Gemeinderats im Fall einer wesentli-­‐
chen Veränderung und der mittelbaren Beteiligung bedürfen der Genehmigung durch die Rechts-­‐
aufsichtsbehörde. Über die Genehmigung ist binnen acht Wochen nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden. Der Eingang des Antrages ist der Gemeinde unverzüglich zu bestätigen; dabei ist auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Die Genehmigungsfrist kann durch die nächsthöhere Rechtsaufsichtsbehörde verlängert werden. (2) Beschlüsse der Gemeinde über Maßnahmen und Rechtsgeschäfte nach § 94a Abs. 1 und § 101 sind der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen vorzulegen. (3) Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, die nicht genehmigungspflichtig nach Absatz 1 sind, sowie Rechtsgeschäfte im Sinne von § 96a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.91 Vierter Abschnitt Prüfungswesen § 103 Örtliche Prüfungseinrichtungen (1) Die Gemeinden haben ein Rechnungsprüfungsamt als besonderes Amt einzurichten, sofern sie sich nicht eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. Gemeinden mit we-­‐
niger als 20 000 Einwohnern können statt dessen einen geeigneten Bediensteten als Rechnungsprü-­‐
fer bestellen oder sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfers, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bedienen. Für den Rechnungsprüfer gelten die Absät-­‐
ze 2, 4 und 5 sowie die §§ 104 bis 106, für den Wirtschaftsprüfer und die Wirtschaftsprüfungsge-­‐
sellschaft die Absätze 2 und 5 sowie die §§ 104 bis 106 mit Ausnahme des § 106 Abs. 2 Satz 1 ent-­‐
sprechend. „§ 100 Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen Die vollständige oder teilweise Veräußerung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts ist nur zulässig, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.“ 90 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 60 lit. a des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat die Über-­‐
schrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: „Energieverträge“. Artikel 1 Nr. 60 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 1 „Verträge über die Lieferung von Energie in das Gemeindegebiet sowie“ nach „darf“ gestrichen. 91 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 61 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat die Vorschrift geändert. Die Vorschrift lautete: „§ 102 Vorlagepflicht Beschlüsse der Gemeinde über Maßnahmen und Rechtsgeschäfte nach § 97 Abs. 1, §§ 100 und 101 sind der Rechtsaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen vorzulegen.“ Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 63 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (2) Das Rechnungsprüfungsamt ist bei der Erfüllung der ihm zugewiesenen Prüfungsaufgaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Es untersteht im Übrigen dem Bürgermeister un-­‐
mittelbar. (3) Der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes muss hauptamtlicher Bediensteter der Gemeinde sein. Er muss die für sein Amt erforderliche Vorbildung, Erfahrung und Eignung besitzen. (4) Die Leitung des Rechnungsprüfungsamtes kann einem Bediensteten nur durch Beschluss des Gemeinderats und nur dann entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufga-­‐
ben nicht mehr gewährleistet ist. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates gefasst werden und ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. (5) Der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes dürfen zum Bürgermeister, zu einem Beigeordneten, einem Stellvertreter des Bürgermeisters, zum Fachbediensteten für das Finanzwe-­‐
sen sowie zum Kassenverwalter, zu dessen Stellvertreter und zu anderen Bediensteten der Gemein-­‐
dekasse nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ste-­‐
hen. Sie dürfen andere Aufgaben in der Gemeindeverwaltung wahrnehmen, wenn dies mit der Un-­‐
abhängigkeit und den Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes vereinbar ist. Sie dürfen Zahlungen für die Gemeinde weder anordnen noch ausführen.92 § 104 Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses (1) Das Rechnungsprüfungsamt hat den Jahresabschluss einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts vor der Feststellung durch den Gemeinderat daraufhin zu prüfen, ob 1. bei den Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie bei der Vermögens-­‐
verwaltung vorschriftsmäßig verfahren worden ist, 2. die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind, 3. der Haushaltsplan eingehalten worden ist und 4. das Vermögen, die Kapitalposition, die Sonderposten, die Rechnungsabgrenzungsposten und die Schulden richtig nachgewiesen worden sind. Darüber hinaus hat es den Gesamtabschluss entsprechend Satz 1 Nr. 1 und 4 zu prüfen; vorhandene Ergebnisse der Prüfung nach § 105 und vorhandene Jahresabschlussprüfungen sind dabei zu be-­‐
rücksichtigen. (2) Das Rechnungsprüfungsamt hat die Prüfung innerhalb von drei Monaten nach Aufstellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses durchzuführen. Es legt dem Bürgermeister einen Bericht über das Prüfungsergebnis vor. Dieser veranlasst die Aufklärung von Beanstandungen. Das Rechnungsprüfungsamt fasst seine Bemerkungen in einem Schlussbericht zusammen, der dem Ge-­‐
meinderat vorzulegen und auf dessen Verlangen vom Leiter des Rechnungsprüfungsamtes zu erläu-­‐
tern ist.93 92 ÄNDERUNGEN 01.04.1997.—Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105) hat in Abs. 1 Satz 1 „Kreisfreie Städte und Große Kreisstädte“ durch „Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern“ ersetzt. 01.04.2003.—Artikel 1 Nr. 14 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: „(1) Gemeinden mit mehr als 20 000 Einwohnern haben ein Rechnungsprüfungsamt als besonderes Amt einzurichten, sofern sie sich nicht eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. Andere Gemeinden können ein Rechnungsprüfungsamt einrichten oder sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen.“ 93 ÄNDERUNGEN 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 24 lit. a des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat die Über-­‐
schrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: „Örtliche Prüfung der Jahresrechnung“. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 64 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 105 Örtliche Prüfung der Eigenbetriebe Zur Vorbereitung der Beschlussfassung des Gemeinderats über den Jahresabschluss nach dem Eigenbetriebsgesetz hat das Rechnungsprüfungsamt auf Grund der Unterlagen der Gemeinde und der Betriebe zu prüfen, ob 1. die für die Verwaltung der Gemeinde geltenden gesetzlichen Vorschriften und die Beschlüsse des Gemeinderats sowie die Anordnungen des Bürgermeisters eingehalten worden sind, 2. die Vergütung der Leistungen, Lieferungen und Leihgelder der Gemeinde für die Betriebe, der Betriebe für die Gemeinde und der Betriebe untereinander angemessen ist und 3. das von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Eigenkapital angemessen verzinst wird.94 § 106 Weitere Aufgaben der örtlichen Prüfung (1) Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes sind 1. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei der Gemeinde zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses, 2. die Kassenüberwachung, insbesondere die Vornahme der Kassenprüfungen bei der Gemein-­‐
dekasse und den Sonderkassen, 3. die Prüfung des Nachweises der Vorräte und Vermögensbestände der Gemeinde und ihrer Sondervermögen. (2) Das Rechnungsprüfungsamt kann ferner folgende Aufgaben wahrnehmen: 1. die Prüfung der Organisation und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung, 2. die Prüfung der Vergaben vor dem Abschluss von Lieferungs-­‐ und Leistungsverträgen, 3. die Prüfung der Wirtschaftsführung der Eigenbetriebe und anderer Einrichtungen der Ge-­‐
meinde, 4. die laufende Prüfung der Kassenvorgänge bei den Sonderkassen, 5. die Prüfung der Betätigung der Gemeinde in Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittel-­‐
bar oder mittelbar beteiligt ist, 6. die Buch-­‐, Betriebs-­‐ und Kassenprüfungen, die sich die Gemeinde bei einer Beteiligung, bei der Hergabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat und 7. die Prüfung der Haushalts-­‐ und Wirtschaftsführung derjenigen Unternehmen, die ihm gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 11 ein solches Prüfungsrecht eingeräumt haben. Der Gemeinderat kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen.95 Artikel 1 Nr. 24 lit. b litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 1 „die Jahresrechnung“ durch „den Jahresab-­‐
schluss“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 24 lit. b litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Nr. 1 „Einnahmen und Ausgaben und“ durch „Erträgen, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 24 lit. b litt. cc desselben Gesetzes hat Nr. 4 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 4 lautete: „4. das Vermögen und die Schulden richtig nachgewiesen worden sind.“ Artikel 1 Nr. 24 lit. b litt. dd desselben Gesetzes hat Abs. 1 Satz 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 24 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 1 „der Jahresrechnung“ durch „des Jahresab-­‐
schlusses und des Gesamtabschlusses“ ersetzt. 18.11.2012.—Artikel 2 Nr. 12 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) hat in Abs. 1 Satz 1 „einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts“ nach „Jahresabschluss“ ein-­‐
gefügt. 94 ÄNDERUNGEN 01.04.2003.—Artikel 1 Nr. 15 lit. a des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49) hat die Überschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: „Örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse“. Artikel 1 Nr. 15 lit. b desselben Gesetzes hat Satz 2 neu gefasst. Satz 2 lautete: „Bei der Prüfung ist das Er-­‐
gebnis einer Jahresabschlußprüfung (§ 110) zu berücksichtigen.“ 11.07.2009.—Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323) hat Satz 2 aufgehoben. Satz 2 lautete: „Bei der Prüfung ist das Ergebnis einer überörtlichen Prüfung (§ 110) zu berücksichtigen.“ 95 ÄNDERUNGEN Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 65 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 10796 § 108 Überörtliche Prüfungsbehörde Überörtliche Prüfungsbehörde ist der Sächsische Rechnungshof.97 § 109 Aufgaben und Gang der überörtlichen Prüfung 01.04.2003.—Artikel 1 Nr. 16 lit. a des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49) hat die Überschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: „Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes“. Artikel 1 Nr. 16 lit. b litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 1 „Außer der Prüfung der Jahresrechnung (§ 104) und der Jahresabschlüsse (§ 105) obliegen dem Rechnungsprüfungsamt“ durch „Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes sind“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 16 lit. b litt. bb und cc desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Nr. 4 „und“ durch einen Punkt ersetzt und Nr. 5 in Abs. 1 aufgehoben. Nr. 5 lautete: „5. die Prüfung der Finanzvorfälle nach § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes.“ Artikel 1 Nr. 16 lit. c litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 2 „Der Gemeinderat kann dem Rechnungsprü-­‐
fungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere“ durch „Das Rechnungsprüfungsamt kann ferner folgende Aufgaben wahrnehmen“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 16 lit. c litt. bb desselben Gesetzes hat Abs. 2 Satz 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 16 lit. d desselben Gesetzes hat Abs. 3 aufgehoben. Abs. 3 lautete: „(3) Gehören der Gemeinde an einem Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit Anteile in dem in § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bezeichneten Umfang, soll sie darauf hinwirken, daß für die Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden.“ 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 25 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat in Abs. 1 Nr. 1 „der Jahresrechnung“ durch „des Jahresabschlusses“ ersetzt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 62 lit. a des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat in Abs. 1 Nr. 3 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nr. 4 in Abs. 1 aufgehoben. Nr. 4 lautete: „4. die Mitwirkung bei der Prüfung der Programme für die Automation im Finanzwesen nach § 87 Abs. 2.“ Artikel 1 Nr. 62 lit. b litt. aa desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 „vor dem Abschluss von Liefe-­‐
rungs-­‐ und Leistungsverträgen“ am Ende eingefügt. Artikel 1 Nr. 62 lit. b litt. bb desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 „unmittelbar oder mittelbar“ nach „die Gemeinde“ eingefügt und „und“ am Ende gestrichen. Artikel 1 Nr. 62 lit. b litt. cc und dd desselben Gesetzes hat in Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 den Punkt durch „und“ ersetzt und Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 eingefügt. 96 AUFHEBUNG 01.04.2003.—Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49) hat die Vorschrift aufge-­‐
hoben. Die Vorschrift lautete: „§ 107 Rechnungsprüfer Gemeinden ohne Rechnungsprüfungsamt können einen geeigneten Bediensteten als Rechnungsprüfer bestellen oder sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. § 103 Abs. 2, 4 und 5 und §§ 104 bis 106 gelten entsprechend.“ 97 ÄNDERUNGEN 01.04.2003.—Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „§ 108 Prüfungsbehörden für die überörtliche Prüfung (1) Prüfungsbehörde ist die Rechtsaufsichtsbehörde, bei Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnern bis zur Errichtung einer überörtlichen Prüfungsbehörde durch ein besonderes Gesetz der Sächsische Rechnungshof. (2) Die Zuständigkeiten der Prüfungsbehörden nach Absatz 1 Satz 1 wechseln nur, wenn die Einwoh-­‐
nergrenze in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils überschritten oder unterschritten wird. Die Ände-­‐
rung tritt mit dem Beginn des dritten Jahres ein. Ist mit der Prüfung bereits begonnen worden, bleibt die Zuständigkeit bis zu deren Abschluß nach § 109 Abs. 5 unverändert.“ Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 66 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (1) Die überörtliche Prüfung erstreckt sich darauf, ob 1. bei der Haushalts-­‐, Kassen-­‐ und Rechnungsführung, der Wirtschaftsführung und dem Rech-­‐
nungswesen, der Vermögensverwaltung der Gemeinde und ihrer Sonder-­‐ und Treuhandver-­‐
mögen sowie der Betätigung der Gemeinde in Unternehmen, an denen die Gemeinde unmit-­‐
telbar oder mittelbar beteiligt ist, die gesetzlichen Vorschriften eingehalten und 2. die staatlichen Zuwendungen bestimmungsgemäß verwendet worden sind. Die Prüfung schließt den Jahresabschluss, einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechnungsberichts, ein. Bei der Prüfung sind vorhandene Ergebnisse der örtlichen Prüfung (§§ 104 bis 106) zu berücksichtigen. (2) Die überörtliche Prüfung kann sich auch auf die Organisation und die Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sowie auf die Haushalts-­‐ und Wirtschaftsführung derjenigen Unternehmen erstrecken, die der überörtlichen Prüfungsbehörde gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 11 ein solches Prüfungsrecht einge-­‐
räumt haben. (3) Die überörtliche Prüfung soll innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Haushaltsjahres unter Einbeziehung sämtlicher vorliegender Jahresabschlüsse einschließlich der Anhänge mit allen Anla-­‐
gen und der Rechenschaftsberichte und Gesamtabschlüsse sowie Jahresabschlüsse der Sonderver-­‐
mögen, Treuhandvermögen, Unternehmen und Beteiligungen vorgenommen werden. (4) Die Prüfungsbehörde teilt das Ergebnis der überörtlichen Prüfung in Form eines Prüfungsbe-­‐
richts der Gemeinde und der Rechtsaufsichtsbehörde mit. Der Prüfbericht ist innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt dem Gemeinderat vorzulegen. (5) Die Gemeinde hat zu den Feststellungen des Prüfungsberichts über wesentliche Beanstan-­‐
dungen gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde und gegenüber der Prüfungsbehörde innerhalb ei-­‐
ner dafür bestimmten Frist Stellung zu nehmen; dabei ist mitzuteilen, ob den Feststellungen Rech-­‐
nung getragen worden ist. Hat die überörtliche Prüfung keine wesentlichen Beanstandungen erge-­‐
ben oder sind diese erledigt, bestätigt die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde den Abschluss der Prüfung. Soweit wesentliche Beanstandungen nicht erledigt sind, schränkt die Rechtsaufsichtsbe-­‐
hörde die Bestätigung entsprechend ein; ist eine Erledigung noch möglich, veranlasst sie gleichzeitig die Gemeinde, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen.98 98 ÄNDERUNGEN 01.04.2003.—Artikel 1 Nr. 19 lit. a des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49) hat Nr. 1 in Abs. 1 Satz 1 neu gefasst. Nr. 1 lautete: „1. bei der Haushalts-­‐, Kassen-­‐ und Rechnungsführung, der Wirtschaftsführung und dem Rechnungs-­‐
wesen sowie der Vermögensverwaltung der Gemeinde sowie ihrer Sonder-­‐ und Treuhandvermögen die gesetzlichen Vorschriften eingehalten und“. Artikel 1 Nr. 19 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 2 „(§§ 104 und 105)“ durch „(§§ 104 bis 106)“ und „Jahresabschlussprüfung“ durch „überörtlichen Prüfung“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 19 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: „(2) Auf Antrag der Gemeinde soll die Prüfungsbehörde diese in Fragen der Organisation und Wirt-­‐
schaftlichkeit der Verwaltung beraten.“ Artikel 1 Nr. 19 lit. d desselben Gesetzes hat in Abs. 3 „vier Jahren“ durch „fünf Jahren“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 19 lit. e desselben Gesetzes hat Satz 2 in Abs. 4 neu gefasst. Satz 2 lautete: „Über den wesentli-­‐
chen Inhalt des Prüfungsberichts ist der Gemeinderat zu unterrichten; jedem Mitglied des Gemeinderats ist auf Verlangen Einsicht in den Prüfungsbericht zu gewähren.“ 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat in Abs. 3 „Jah-­‐
resrechnungen und Jahresabschlüsse“ durch „Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse sowie Jahresab-­‐
schlüsse der Sondervermögen, Treuhandvermögen, Unternehmen und Beteiligungen“ ersetzt. 11.07.2009.—Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323) hat in Abs. 1 Satz 2 „und der überörtlichen Prüfung (§ 110)“ nach „(§§ 104 bis 106)“ gestrichen. 18.11.2012.—Artikel 2 Nr. 13 lit. a des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) hat in Abs. 3 „einschließlich der Anhänge mit allen Anlagen und der Rechenschaftsberichte“ nach „vorliegender Jahres-­‐
abschlüsse“ eingefügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 67 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 11099 Fünfter Teil Aufsicht Artikel 2 Nr. 13 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 5 Satz 1 „ , wenn die überörtliche Prüfungseinrichtung zuständig ist,“ nach „und“ gestrichen und „dieser“ durch „der Prüfungsbehörde“ ersetzt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 63 lit. a litt. aa des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 „oder mittelbar“ nach „unmittelbar“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 63 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat Abs. 1 Satz 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 63 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 „erstecken“ durch „sowie auf die Haushalts-­‐ und Wirtschaftsführung derjenigen Unternehmen erstrecken, die der überörtlichen Prüfungsbehörde gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 11 ein solches Prüfungsrecht eingeräumt haben“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 63 lit. c desselben Gesetzes hat Satz 2 in Abs. 4 neu gefasst. Satz 2 lautete: „Über den wesentli-­‐
chen Inhalt des Prüfungsberichts ist der Gemeinderat schriftlich zu unterrichten; jedem Mitglied des Ge-­‐
meinderats ist auf Verlangen Einsicht in den vollständigen Prüfungsbericht zu gewähren.“ 99 ÄNDERUNGEN 01.04.2003.—Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „§ 110 Jahresabschlußprüfung (1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht nach dem Eigenbetriebsgesetz sind zu prüfen, bevor der Gemeinderat den Jahresabschluß feststellt. Zuständig für die Jahresabschlußprüfung ist die überörtliche Prüfungseinrichtung, die die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder in Einzelfällen durch einen als Wirtschaftsprüfer befähigten Prüfer (Abschlußprüfer) vornehmen läßt; die Gemeinde kann den Abschlußprüfer bestimmen. Gemeinderäte und Beschäftigte der Gemeinde dürfen nicht Abschlußprüfer sein; im übrigen findet § 319 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs entspre-­‐
chende Anwendung. (2) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresab-­‐
schlusses streckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen der Be-­‐
triebssatzung beachtet sind. Der Lagerbericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluß in Ein-­‐
klang steht und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht falsche Vorstellungen von der Lage des Un-­‐
ternehmens erwecken. Nach Maßgabe des Prüfungsauftrages, der insoweit des Einvernehmens der Ge-­‐
meinde bedarf, erstreckt sich die Jahresabschlußprüfung ferner auf die Ordnungsgemäßheit der Geschäfts-­‐
führung. Im Prüfungsbericht sind auch die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes darzustellen. (3) Bei der Jahresabschlußprüfung ist das Ergebnis einer örtlichen Prüfung (§ 105) zu berücksichtigen.“ AUFHEBUNG 11.07.2009.—Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323) hat die Vorschrift aufge-­‐
hoben. Die Vorschrift lautete: „§ 110 Überörtliche Prüfung der Eigenbetriebe (1) Die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht nach dem Sächsischen Eigenbetriebsgesetz wird im Auftrag der überörtlichen Prüfungsbehörde durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesell-­‐
schaften durchgeführt, die von der Gemeinde bestellt werden. Gemeinderäte und Beschäftigte der Ge-­‐
meinde dürfen nicht Abschlussprüfer sein; im Übrigen findet § 319 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung. Der Prüfungsbericht ist der überörtlichen Prüfungsbehörde zur Erteilung ei-­‐
nes abschließenden Vermerks unverzüglich zu übersenden. (2) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresab-­‐
schlusses erstreckt sich auf die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, die ergänzenden Bestimmungen der Betriebssatzung sowie auf die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung. Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss in Einklang steht und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht falsche Vorstellungen von der Lage des Unternehmens erwecken. Im Prüfungsbericht sind auch die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG darzustellen. (3) Bei der Jahresabschlussprüfung ist das Ergebnis einer örtlichen Prüfung (§§ 105, 106) zu berück-­‐
sichtigen.“ Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 68 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 111 Wesen und Inhalt der Aufsicht (1) Die Aufsicht beschränkt sich darauf, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sicherzustellen (Rechtsaufsicht), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Aufsicht über die Erfüllung von Weisungsaufgaben erstreckt sich auf die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung (Fachaufsicht), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (3) Die Aufsicht ist so auszuüben, dass die Rechte der Gemeinden geschützt und die Erfüllung ih-­‐
rer Pflichten gesichert sowie die Entschlusskraft und Verantwortungsbereitschaft gefördert werden. § 112 Rechtsaufsichtsbehörden (1) Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist das Landratsamt, für Kreisfreie Städte die Landesdirektion Sachsen. Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden die Lan-­‐
desdirektion Sachsen. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern. (2) Die dem Landratsamt obliegenden Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. Es wird durch die obere und die oberste Rechtsaufsichtsbehörde ausgeübt. § 2 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung. (3) Leistet die Rechtsaufsichtsbehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann an ihrer Stelle die nächsthöhere Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen. (4) Ist an einer Entscheidung des Landkreises dieser als Rechtsaufsichtsbehörde aufgrund eige-­‐
ner kreislicher Interessen beteiligt, entscheidet die obere Rechtsaufsichtsbehörde. Diese entschei-­‐
det auch, ob die Voraussetzungen für ihre Zuständigkeit vorliegen.100 § 113 Informationsrecht Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, können sich die in § 112 Abs. 1 genann-­‐
ten Rechtsaufsichtsbehörden über einzelne Angelegenheiten der Gemeinden in geeigneter Weise informieren. § 114 Beanstandungsrecht (1) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie von der Gemeinde binnen einer angemessenen Frist aufgehoben oder abgeändert werden. Sie kann ferner verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund derartiger Beschlüsse oder Anordnungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Die Bean-­‐
standung hat aufschiebende Wirkung. 100 ÄNDERUNGEN 01.04.1997.—Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105) hat Satz 1 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 1 lautete: „Rechtsaufsichtsbehörde ist das Landratsamt als unter Verwaltungsbehörde, für Kreisfreie Städte und Große Kreisstädte das Regierungspräsidium.“ 01.08.2008.—Artikel 10 Nr. 5 lit. a des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: „(1) Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist das Landratsamt als untere Verwal-­‐
tungsbehörde, für Kreisfreie Städte das Regierungspräsidium. Ober Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden das Regierungspräsidium. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des In-­‐
nern.“ Artikel 10 Nr. 5 lit. b und c desselben Gesetzes hat Abs. 2 in Abs. 3 umnummeriert und Abs. 2 eingefügt. 01.03.2012.—Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: „(1) Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist das Landratsamt, für Kreisfreie Städte die Landesdirektion. Ober Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden die Landesdirektion. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.“ 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 64 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Abs. 4 einge-­‐
fügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 69 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (2) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Beschluss oder eine Anordnung der Gemeinde das Gesetz verletzt, eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 aber noch nicht getroffen werden kann, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen, insbesondere verlangen, dass der Vollzug vorläufig unterbleibt. Maßnahmen nach Satz 1 treten spä-­‐
testens nach einem Monat außer Kraft. § 115 Anordnungsrecht Erfüllt die Gemeinde die ihr obliegenden Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde an-­‐
ordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt. § 116 Ersatzvornahme (1) Kommt die Gemeinde einer Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde nach den §§ 113 bis 115 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Anordnung an Stel-­‐
le und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder einen Dritten mit der Durchführung beauf-­‐
tragen. (2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann von der Gemeinde die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme verlangen.101 § 117 Bestellung eines Beauftragten (1) Entspricht die Verwaltung der Gemeinde in erheblichem Umfang nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Verwaltung und reichen die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde nicht aus, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinde zu sichern, kann die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf deren Kosten wahrnimmt. (2) Der gemäß Absatz 1 bestellte Beauftragte hat kein Stimmrecht im Gemeinderat und seinen Ausschüssen.102 § 118 Vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Bürgermeisters (1) Wird der Bürgermeister den Anforderungen seines Amtes nicht gerecht und treten dadurch so erhebliche Missstände in der Verwaltung der Gemeinde ein, dass eine Weiterführung des Amtes im öffentlichen Interesse nicht vertretbar ist, kann die Amtszeit des Bürgermeisters für beendet erklärt werden, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen. (2) Die Erklärung der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit erfolgt in einem förmlichen Verfah-­‐
ren, das von der oberen Rechtsaufsichtsbehörde eingeleitet wird. Auf dieses Verfahren finden die disziplinarrechtlichen Vorschriften entsprechende Anwendung. Die dem Bürgermeister erwachse-­‐
nen notwendigen Auslagen trägt die Gemeinde. (3) Bei vorzeitiger Beendigung seiner Amtszeit wird der Bürgermeister besoldungs-­‐ und versor-­‐
gungsrechtlich so gestellt, als wäre er abgewählt worden.103 101 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 65 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Abs. 2 eingefügt. 102 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 66 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Abs. 2 eingefügt. 103 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 67 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Abs. 3 neu gefasst. Abs. 3 lautete: „(3) Bei vorzeitiger Beendigung seiner Amtszeit wird der Bürgermeister besoldungs-­‐ und versor-­‐
gungsrechtlich so gestellt, wie wenn er im Amt verblieben wäre, jedoch erhält er keine Aufwandsent-­‐
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 70 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 119 Vorlage-­‐ und Genehmigungspflicht (1) Ein Beschluss der Gemeinde, der nach gesetzlicher Vorschrift der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen ist, darf erst vollzogen werden, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde die Gesetzmäßigkeit bestätigt oder den Beschluss nicht innerhalb eines Monats beanstandet hat. (2) Ein Beschluss der Gemeinde, der nach gesetzlicher Vorschrift der Genehmigung der Rechts-­‐
aufsichtsbehörde bedarf, darf erst vollzogen werden, wenn die Genehmigung erteilt ist. § 120 Unwirksame und nichtige Rechtsgeschäfte (1) Rechtsgeschäfte sind bis zur Erteilung der nach gesetzlicher Vorschrift erforderlichen Ge-­‐
nehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde unwirksam; wird die Genehmigung unanfechtbar versagt, sind sie nichtig. (2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 72 Abs. 2 Satz 2, des § 82 Abs. 6 Satz 1 oder des § 83 Abs. 1 Satz 1 verstoßen, sind nichtig.104 § 121 Geltendmachung von Ansprüchen, Verträge mit der Gemeinde (1) Ansprüche der Gemeinde gegen Gemeinderäte oder gegen den Bürgermeister werden von der Rechtsaufsichtsbehörde geltend gemacht. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt die Gemeinde. (2) Beschlüsse über Verträge der Gemeinde mit einem Gemeinderat, dem Bürgermeister oder ei-­‐
nem Beigeordneten sowie Beschlüsse über Verträge der Gemeinde mit einer juristischen Person, die von einem Gemeinderat, dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten geführt werden oder an denen solche Personen maßgeblichen Einfluss haben, sind der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen. Dies gilt nicht für Beschlüsse über Verträge, die nach einem feststehenden Tarif oder einem ortsüb-­‐
lichen Entgelt abgeschlossen werden oder die für die Gemeinde nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind.105 § 122 Zwangsvollstreckung (1) Die Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Zulas-­‐
sung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt. (2) Die Zulassung hat zu erfolgen, soweit es sich nicht um Vermögensgegenstände handelt, die für die Erfüllung von Pflichtaufgaben der Gemeinde unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. (3) In der Zulassungsverfügung sind der Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung und die Vermö-­‐
gensgegenstände, in die vollstreckt werden darf, zu bestimmen.106 schädigung. Auf die Dienstbezüge wird angerechnet, was er durch anderweitige Verwertung seiner Ar-­‐
beitskraft erwirbt oder zu erwerben schuldhaft unterlässt.“ 104 ÄNDERUNGEN 18.11.2012.—Artikel 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) hat Abs. 2 neu gefasst. Abs. 2 lautete: „(2) Rechtsgeschäfte, die gegen das Verbot des § 82 Abs. 6 Satz 1 oder des § 83 Abs. 1 Satz 1 versto-­‐
ßen, sind nichtig.“ 105 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 68 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat in Abs. 2 Satz 1 „sowie Beschlüsse über Verträge der Gemeinde mit einer juristischen Person, die von einem Ge-­‐
meinderat, dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten geführt werden oder an denen solche Perso-­‐
nen maßgeblichen Einfluss haben,“ nach „Beigeordneten“ eingefügt. 106 ÄNDERUNGEN 01.01.1999.—Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662) hat in Abs. 4 „Kon-­‐
kursverfahren“ durch „Insolvenzverfahren“ ersetzt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 71 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 123 Fachaufsicht (1) Die Zuständigkeit zur Ausübung der Fachaufsicht bestimmt sich nach den hierfür geltenden besonderen Rechtsvorschriften. Soweit solche Rechtsvorschriften nicht bestehen, obliegt die Aus-­‐
übung der Fachaufsicht den für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörden mit der Maßgabe, dass oberste Fachaufsichtsbehörde das fachlich zuständige Staatsministerium ist. (2) Den Fachaufsichtsbehörden steht im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Informationsrecht nach § 113 zu. Für Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 114 bis 118, die erforderlich sind, um die ordnungsge-­‐
mäße Durchführung der Weisungsaufgaben sicherzustellen, ist nur die Rechtsaufsichtsbehörde zu-­‐
ständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (3) Leistet die Gemeinde einer ihr erteilten Weisung keine Folge und ermächtigt ein Gesetz die Fachaufsichtsbehörde, an Stelle der Gemeinde zu handeln, ist § 116 Abs. 2 entsprechend anzuwen-­‐
den. (4) Soweit einzelne Gemeinden Aufgaben erfüllen, die sonst von den Landkreisen wahrgenom-­‐
men werden, richten sich die Fachaufsicht und im Rahmen des Absatzes 2 Satz 2 die Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörden nach den für die Kreisfreien Städte geltenden Vorschriften. (5) Sind die zu beaufsichtigenden Gebietskörperschaften in Angelegenheiten zuständig, die der Freistaat Sachsen im Auftrage des Bundes (Artikel 85 des Grundgesetzes) ausführt, obliegt ihnen die Erfüllung der Aufgabe als Weisungsaufgabe. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. In den Fällen des Artikels 84 Abs. 5 des Grundgesetzes können die Fachaufsichtsbehörden auch Weisungen ertei-­‐
len, soweit dies zum Vollzug von Einzelweisungen der Bundesregierung erforderlich ist; insoweit findet § 2 Abs. 3 Satz 3 keine Anwendung. (6) Werden den Gemeinden auf Grund eines Bundesgesetzes durch Rechtsverordnung neue Auf-­‐
gaben als Pflichtaufgaben übertragen, können durch diese Rechtsverordnung ein Weisungsrecht vorbehalten, die Zuständigkeit zur Ausübung der Fachaufsicht und der Umfang des Weisungsrechts geregelt werden. (7) Kosten, die den Gemeinden bei der Wahrnehmung von Weisungsaufgaben infolge fehlerhaf-­‐
ter Weisungen einer Fachaufsichtsbehörde entstehen, werden vom Freistaat Sachsen erstattet. (8) Die obersten Fachaufsichtsbehörden können den Gemeinden für die Erhebung und Verarbei-­‐
tung von Daten landesweit einheitliche Maßgaben vorgeben und sie dazu verpflichten, Daten in elektronischer Form zu erfassen, zu verarbeiten, zu empfangen und in einem vorgegebenen Format auf einem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte Stelle weiterzugeben. Sie können auch be-­‐
stimmen, dass zwischen den Behörden einheitliche Verfahren zum elektronischen Austausch von Dokumenten und Daten sowie für die gemeinsame Nutzung von Datenbeständen eingerichtet und weiterentwickelt sowie einheitliche oder zentrale Datenverarbeitungsverfahren angewandt wer-­‐
den. Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur getroffen werden, soweit 1. der Freistaat Sachsen hierzu durch Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder des Bundes verpflichtet ist, 2. Aufgaben im Auftrag des Bundes ausgeführt werden (Artikel 85 des Grundgesetzes) oder 3. dies erforderlich ist a) zur Abwehr von oder zur Vorbeugung gegen Gefahren, die dem Gemeinwohl drohen, b) zur Durchführung der auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beruhenden Förder-­‐ und Ausgleichsmaßnahmen, soweit sie der Finanzkontrolle unterliegen, oder zur Bearbeitung von sachlich und verfahrenstechnisch damit zusammenhängenden Förder-­‐ und Ausgleichsmaßnahmen nach Rechtsvorschriften des Bundes und des Freistaates Sach-­‐
sen, 01.01.2001.—§ 73 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482) hat Abs. 4 aufgeho-­‐
ben. Abs. 4 lautete: „(4) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinde findet nicht statt.“ Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 72 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN c) zur Erfüllung von Berichts-­‐ und Überwachungspflichten, die durch Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder bundesrechtlich vorgegeben sind, oder d) zur Vereinfachung von Verwaltungsverfahren mit dem Ziel der Verbesserung der Verwal-­‐
tungsleistungen oder der Verminderung der Ausgaben des Freistaates Sachsen und der kommunalen Körperschaften.107 Sechster Teil Sonstige Vorschriften § 124 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund von 1. § 4 Abs. 1 erlassenen Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung, 2. § 10 Abs. 4 erlassenen Satzung über die Mitwirkung bei der Erfüllung vordringlicher Aufga-­‐
ben in Notfällen, 3. § 14 erlassenen Satzung über den Anschluss-­‐ und Benutzungszwang zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Gemeinderat oder Ortschaftsrat gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Ansprüche und Interessen eines Dritten gegen die Gemeinde geltend macht. Satz 1 gilt nicht, soweit er als gesetzlicher Vertreter handelt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-­‐
ten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313, 3324) geändert worden ist, in der je-­‐
weils geltenden Fassung, sind die Gemeinden.108 § 125 Maßgebende Einwohnerzahl Kommt nach einer gesetzlichen Vorschrift der Einwohnerzahl einer Gemeinde rechtliche Bedeu-­‐
tung zu, ist die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni des Vorjahres auf der Grundlage der je-­‐
weils letzten Volkszählung fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend, soweit nichts anderes be-­‐
stimmt ist. Abweichend von Satz 1 sind Gebietsänderungen vom Tage der Rechtswirksamkeit an zu berücksichtigen.109 § 125a Übergangsbestimmung aus Anlass des Zensus 2011 107 ÄNDERUNGEN 01.08.2008.—Artikel 10 Nr. 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) hat Abs. 5 einge-­‐
fügt. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 69 lit. a des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Abs. 1 Satz 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 69 lit. b und c desselben Gesetzes hat Abs. 3 bis 5 in Abs. 6 bis 8 umnummeriert und Abs. 3 bis 5 eingefügt. 108 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 70 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Abs. 2 und 3 in Abs. 3 und 4 umnummeriert und Abs. 2 eingefügt. Artikel 1 Nr. 70 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 4 „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313, 3324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ nach „Ordnungswidrigkeiten“ eingefügt. 109 ÄNDERUNGEN 28.04.2013.—Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) hat in Satz 1 „auf der Grundlage der jeweils letzten Volkszählung“ nach „Vorjahres“ eingefügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 73 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 125 findet für das Jahr 2013 mit der Maßgabe Anwendung, dass die vom Statistischen Landes-­‐
amt zum 30. Juni 2012 auf Grundlage der am 3. Oktober 1990 nachgewiesenen Bevölkerungszahl fortgeschrieben Einwohnerzahl maßgebend ist.110 § 126111 § 127 Rechtsverordnungen (1) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln: 1. die Übertragung von Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte auf die Großen Kreis-­‐
städte nach § 3 Abs. 2 Satz 2, 2. das Verfahren für die Anhörung der Einwohner bei Gebietsänderung, das Verfahren beim Antrag auf Anberaumung einer Einwohnerversammlung und bei einem Einwohnerantrag, das Verfahren bei einem Bürgerbegehren und die Durchführung eines Bürgerentscheids, 3. die Form und das Verfahren öffentlicher Bekanntmachungen, 4. das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und die Freistellung von Genehmi-­‐
gungspflichten nach diesem Gesetz, 5. das Verfahren für die Verleihung von Bezeichnungen nach § 5 Abs. 2 und 3 und die Benen-­‐
nung der Gemeindeteile nach § 5 Abs. 4, 6. die Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörden bei Streitigkeiten nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und bei Gebietsänderungen nach § 8, 7. die Verwaltung gemeindefreier Grundstücke, 8. Gebietsänderungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 9. die Höchstbeträge für die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 21, 10. den Inhalt, Ausgleich und die Gestaltung des Haushaltsplanes, des Finanzplanes und des In-­‐
vestitionsprogramms, die Haushaltsführung und Haushaltsüberwachung, die näheren Vo-­‐
raussetzungen, den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsstrukturkonzepts sowie nähere Bestimmungen zu Gegenstand und Umfang haushaltswirtschaftlicher Beschränkungen bis zur Genehmigung eines Haushaltsstrukturkonzepts, insbesondere zu a) personalwirtschaftlichen Beschränkungen, b) Beschränkungen bei der Leistung von Aufwendungen und Auszahlungen, c) dem Erfordernis der Einzelgenehmigung und anderen Beschränkungen bei der Kredit-­‐
aufnahme, 110 QUELLE 28.04.2013.—Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) hat die Vorschrift eingefügt. 111 AUFHEBUNG 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 71 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat die Vor-­‐
schrift aufgehoben. Die Vorschrift lautete: „§ 126 Übergangsvorschriften für den Geltungsbereich des Investitionsvorranggesetzes (1) Der Bürgermeister entscheidet in eigener Zuständigkeit über den Erlass von Bescheiden auf der Grundlage des Gesetzes über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz (Investitionsvorranggesetz – InVorG) vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1268). (2) Anträge auf Vornahme rechtsgeschäftlicher Verfügungen auf der Grundlage dieser Bescheide sind vom Bürgermeister unverzüglich nach Ablauf der Anhörungsfrist gemäß § 5 Abs. 3 des Investiti-­‐
onsvorranggesetzes zusammen mit dem Vorhabenplan, der Mitteilung an den Anmelder gemäß § 5 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes und dessen Äußerungen nach § 5 Abs. 2 und 3 des Investitions-­‐
vorranggesetzes dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen. Die Vorlage ist mit einem Entschei-­‐
dungsvorschlag zu versehen. Kommt eine abschließende Sachentscheidung des Gemeinderats über den Antrag innerhalb von sechs Wochen nach der Vorlage nicht zustande, gilt der Entscheidungsvorschlag des Bürgermeisters als angenommen. (3) Diese Bestimmung verliert ihre Gültigkeit zwölf Monate nach Ablauf des in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Investitionsvorranggesetzes genannten Stichtags.“ Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 74 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN 11. die Bestimmung eines vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraums, 12. die Bildung und Verwendung von Rücklagen, Rückstellungen und Sonderposten, 13. die Freistellung von der Vorlagepflicht nach § 102, 14. die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung von Vermögensgegen-­‐
ständen sowie den Nachweis und die Bewertung von Verbindlichkeiten, 15. Geldanlagen nach § 89 Abs. 3 Satz 2 sowie die nähere Bestimmung des Begriffs des spekula-­‐
tiven Finanzgeschäfts gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2, 16. die Gewährung von Nachlässen nach § 90 Abs. 1 Satz 3 und 4, 17. die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen ein-­‐
schließlich des Abschlusses von Verträgen, 18. das Prüfungswesen und die Befreiung von der Prüfungspflicht, 19. die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen, 20. Aufgaben, Organisation, Buchführung und Beaufsichtigung der Gemeindekasse und der Son-­‐
derkassen, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs, die Einrichtung von Gebühren-­‐ und Por-­‐
tokassen und die Gewährung von Handvorschüssen, 21. Inhalt und Gestaltung des Jahresabschlusses, des Gesamtabschlusses und der Sonderrech-­‐
nungen sowie die Abdeckung der Fehlbeträge, 22. die Organisation, die Wirtschaftsprüfung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigen-­‐
betriebe. (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 10 ergehen im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.112 112 ÄNDERUNGEN 01.04.2003.—Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49) hat Nr. 9 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 9 lautete: „9. den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionspro-­‐
gramms sowie die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung,“. 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 27 lit. a des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat Nr. 9 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 9 lautete: „9. den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionspro-­‐
gramms, die Haushaltsführung und Haushaltsüberwachung, die näheren Voraussetzungen, den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltssicherungskonzepts sowie nähere Bestimmungen zu Ge-­‐
genstand und Umfang haushaltswirtschaftlicher Beschränkungen bis zur Genehmigung eines Haushaltssicherungskonzepts, insbesondere zu a) personalwirtschaftlichen Beschränkungen, b) Beschränkungen bei der Leistung von Ausgaben, c) dem Erfordernis der Einzelgenehmigung und anderen Beschränkungen bei der Kreditauf-­‐
nahme,“. Artikel 1 Nr. 27 lit. b desselben Gesetzes hat Nr. 11 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 11 lautete: „11. die Bildung und die Verwendung von allgemeinen Rücklagen und Sonderrücklagen,“. Artikel 1 Nr. 27 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Nr. 13 „sowie den Nachweis und die Bewertung von Verbindlichkeiten“ am Ende eingefügt. Artikel 1 Nr. 27 lit. d desselben Gesetzes hat Nr. 20 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 20 lautete: „20. Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung und der Sonderrechnungen sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen; dabei kann bestimmt werden, daß vom Nachweis des Sachvermögens in der Jahresrechnung abgesehen werden kann.“ 18.11.2012.—Artikel 2 Nr. 15 lit. a des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) hat in Abs. 1 Nr. 5 „und bei Gebietsänderungen nach § 8“ am Ende eingefügt. Artikel 2 Nr. 15 lit. b desselben Gesetzes hat Nr. 7 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 7 lautete: „7. Grenzänderungen von Gemeinden nach § 8 Abs. 3, die nur Gebietsteile betreffen, durch deren Umgliederung der Bestand der beteiligten Gemeinden nicht gefährdet wird und die Zuordnung von gemeindefreien Grundstücken zu Gemeinden; § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend,“. Artikel 2 Nr. 15 lit. c desselben Gesetzes hat Nr. 14 in Abs. 1 neu gefasst. Nr. 14 lautete: Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 75 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 128 Muster für die Haushaltswirtschaft Soweit es für die Vergleichbarkeit der Haushalte erforderlich ist, gibt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift Muster insbesondere für 1. die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung, 2. die Beschreibung und Gliederung der Produktbereiche und Produktgruppen sowie die Gestal-­‐
tung des Haushaltsplanes und des Finanzplanes, 3. die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionspro-­‐
gramms, 4. die Form der Anlagenübersicht, der Forderungsübersicht und der Verbindlichkeitenübersicht, 5. die Zahlungsanordnungen, Buchführung, den Kontenrahmen, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss und ihre Anlagen im Sächsischen Amtsblatt bekannt. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Muster zu verwenden. Die Bekanntgabe von Mustern nach Satz 1 Nr. 2 und 3 erfolgt im Benehmen mit dem Staatsministe-­‐
rium der Finanzen.113 § 129 Sonstige Verwaltungsvorschriften (1) Das Staatsministerium des Innern kann sonstige Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes erlassen. § 127 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Das Staatsministerium des Innern kann im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhn-­‐
lichen Notsituationen, die bei den betroffenen Gemeinden zu unabweisbaren Ausgaben oder Auf-­‐
wendungen führen, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen oder Befreiungen von den Vorschriften in § 72 Abs. 3 bis 6, § 78 Abs. 2 Satz 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 81, 82 Abs. 1, § 84 Abs. 3, § 131 Abs. 6 Satz 1 zulassen.114 § 130 Übergangsbestimmungen zur Rechtsstellung von Bürgermeistern (1) Ein Bürgermeister, der nach § 51 Abs. 2 Satz 3 in der am 17. November 2012 geltenden Fas-­‐
sung hauptamtlicher Beamter auf Zeit ist, behält seine Rechtsstellung nach Inkrafttreten des Arti-­‐
kels 2 des Gesetzes zur Erleichterung freiwilliger Gebietsänderungen vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563) bis zum Ende der laufenden Amtszeit. „14. Geldanlagen nach § 89 Abs. 3 Satz 2,“. 14.12.2013.—Artikel 1 Nr. 72 lit. a litt. aa bis gg des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Nr. 1 bis 20 in Abs. 1 in Nr. 2 bis 21 umnummeriert und Abs. 1 Nr. 1 eingefügt. Artikel 1 Nr. 72 lit. a litt. bb desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 1 Nr. 2 „Das“ am Anfang durch „das“ ersetzt. Artikel 1 Nr. 72 lit. a litt. cc desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 1 Nr. 3 „und das Verfahren“ nach „Form“ eingefügt. Artikel 1 Nr. 72 lit. a litt. ee desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 1 Nr. 16 „und 4“ am Ende eingefügt. Artikel 1 Nr. 72 lit. a litt. gg und hh desselben Gesetzes hat im neuen Abs. 1 Nr. 21 den Punkt durch ein Komma ersetzt und Abs. 1 Nr. 22 eingefügt. Artikel 1 Nr. 72 lit. b desselben Gesetzes hat in Abs. 2 „Nr. 9“ durch „Nr. 10“ ersetzt. 113 ÄNDERUNGEN 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 28 lit. a des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat Nr. 2 in Satz 1 neu gefasst. Nr. 2 lautete: „2. die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans,“. Artikel 1 Nr. 28 lit. b desselben Gesetzes hat Nr. 4 in Satz 1 neu gefasst. Nr. 4 lautete: „4. die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,“. Artikel 1 Nr. 28 lit. c desselben Gesetzes hat in Satz 1 Nr. 5 „Jahresrechnung“ durch „den Kontenrahmen, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss“ ersetzt. 114 ÄNDERUNGEN 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 73 lit. b des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat Abs. 2 eingefügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 76 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (2) Ein Bürgermeister, der am 1. Januar 2014 Bürgermeister in mehr als einer Gemeinde ist, be-­‐
hält seine Rechtsstellung bis zum Ende der laufenden Amtszeit.115 § 130a Übergangsbestimmungen aus Anlass des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts (1) Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist spä-­‐
testens bis zum 31. Dezember 2015 umzusetzen. (2) Die Vorschriften der §§ 94a bis 109 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung sind für bestehende Unternehmen und Beteiligungen spätestens bis zum 31. Dezember 2016 umzusetzen. § 102 Abs. 1 gilt entsprechend.116 § 131 Übergangsbestimmungen zum neuen Haushalts-­‐ und Rechnungswesen (1) Für die Gemeindewirtschaft sind bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2012 die Bestimmun-­‐
gen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der am 24. November 2007 geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht Absatz 2 oder Absatz 8 Anwendung findet. Abweichend hiervon gilt § 72 Abs. 2 Satz 2 in der am 18. November 2012 geltenden Fassung. (2) Die Gemeinde kann beschließen, bereits vor dem Haushaltsjahr 2013 die Bestimmungen die-­‐
ses Gesetzes in der seit dem 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung für die Haushaltswirt-­‐
schaft anzuwenden. Maßgebendes Haushaltsjahr nach Absatz 1 ist in diesem Fall das von der Ge-­‐
meinde bestimmte Haushaltsjahr. (3) Die Gemeinde hat zum Beginn des ersten Haushaltsjahres, in dem die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der seit dem 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung anzu-­‐
wenden sind, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, soweit eine solche nicht bereits auf der Grundlage von § 131 in der am 24. November 2007 geltenden Fassung aufgestellt wurde. Auf die Eröffnungsbi-­‐
lanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften mit Ausnahme von § 88 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts unterliegt der örtlichen Prüfung gemäß §§ 103 bis 106. Die örtliche Prüfung ist abweichend von § 104 Abs. 2 innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz durchzuführen. (4) Die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsbe-­‐
richts unterliegt der überörtlichen Prüfung gemäß §§ 108 und 109. Die Eröffnungsbilanz ist der überörtlichen Prüfungsbehörde unverzüglich nach Feststellung vorzulegen. Die überörtliche Prü-­‐
fung soll abweichend von § 109 Abs. 3 innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der festgestellten Eröffnungsbilanz durchgeführt werden. (5) Die Vorschrift des § 88a ist spätestens ab dem Haushaltsjahr 2021 anzuwenden. (6) In Abweichung von § 72 Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2 ist bis zum Ablauf des Haushaltsjah-­‐
res 2016 ein Haushaltsplan auch dann gesetzmäßig, wenn die Summe der Salden nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc und dd zuzüglich vorhandener liquider Mittel aus Vorjahren ausgeglichen ist. Ist die Gesetzmäßigkeit des Haushalts auch nach diesem Maßstab nicht gegeben, ist ein Haushaltsstrukturkonzept gemäß § 72 Abs. 4 und 6 aufzustellen. Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2016 der Haushaltsausgleich 115 ÄNDERUNGEN 18.11.2012.—Artikel 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift war bloße Änderungsvorschrift. 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 74 lit. a des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat die Überschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: „Übergangsbestimmung zur Rechtsstellung von Bür-­‐
germeistern“. Artikel 1 Nr. 74 lit. c desselben Gesetzes hat Abs. 2 eingefügt. 116 QUELLE 01.01.2014.—Artikel 1 Nr. 75 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) hat die Vor-­‐
schrift eingefügt. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 77 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN nach den dann geltenden Maßstäben erreicht werden kann. Im Finanzplan muss dargestellt werden, wie dieses Ziel erreicht werden soll. Bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2016 als Saldo aus den nicht zahlungswirksamen Erträgen und Aufwendungen entstandene Fehlbeträge dürfen im Jahr der Entstehung mit dem Basiskapital verrechnet werden, ohne dass die Gemeinde zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes verpflichtet ist. (7) Bei der Aufstellung des Haushaltes für das Haushaltsjahr 2013 dürfen Gemeinden, die die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung erstmals für die Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres 2013 anwenden, nicht zahlungs-­‐
wirksame Erträge und Aufwendungen außer Ansatz lassen. Für die Beurteilung der Gesetzmäßig-­‐
keit dieser Haushalte gilt Absatz 6 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Notwendigkeit zum Erlass einer Nachtragssatzung gemäß § 77 entfällt für diese Gemeinden, soweit die Entstehung oder Vergröße-­‐
rung eines Fehlbetrages im Ergebnishaushalt oder zusätzliche Haushaltsansätze durch nicht zah-­‐
lungswirksame Aufwendungen verursacht sind. Die Frist zur Aufstellung der Eröffnungsbilanz ver-­‐
längert sich für diese Gemeinden um weitere neun Monate, die Frist für die Feststellung der Eröff-­‐
nungsbilanz entsprechend. Der Rechtsaufsichtsbehörde ist mit dem Haushalt ein verbindliches Konzept zur Durchführung der noch ausstehenden Schritte zur vollständigen Umsetzung der Best-­‐
immungen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fas-­‐
sung vorzulegen. Der Vollzug des Konzepts ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde zu überwachen. (8) Gemeinden, die ihre Haushaltswirtschaft nicht bereits gemäß Absatz 2 umgestellt haben, werden auf Antrag durch die Rechtsaufsichtsbehörde von der Anwendung der Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung freigestellt, wenn sie durch insoweit übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse ihre Absicht bekundet haben, eine Gemeindeeingliederung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 oder eine Gemeindevereinigung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 zu vereinbaren, die spätestens zum 1. Januar 2015 wirksam werden soll, und wenn die Rechtsaufsichtsbehörde feststellt, dass dem Vorhaben hinsichtlich seines gebietlichen Umfangs Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen. Die Freistellung wird jeweils für ein Jahr gewährt. Sie kann letztmals für das Haushaltsjahr 2014 gewährt werden. Bis zum Ablauf der Freistellung sind für die Gemeindewirtschaft der betroffenen Gemeinden die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Verwal-­‐
tungs-­‐ und Zweckverbände, die in der Folge von Gemeindeeingliederungen oder Gemeindevereini-­‐
gungen nach Satz 1 spätestens zum 1. Januar 2015 umgewandelt oder aufgelöst werden sollen. (9) Die Auswirkungen der Regelungen über die Erforderlichkeit des Haushaltsstrukturkonzepts (§ 72 Abs. 4 und 5) werden durch das Staatsministerium des Innern spätestens nach Ablauf des Haushaltsjahres 2016 überprüft.117 117 ÄNDERUNGEN 31.10.1993.—§ 64 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 937) hat in Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 jeweils „31. Mai 1994“ durch „31. Juli 1994“ ersetzt. 01.04.2003.—Artikel 1 Nr. 22 des Gesetzes vom 4. März 2003 (SächsGVBl. S. 49) hat die Vorschrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „§ 131 Übergangsvorschriften (1) Bürgeranträge, Bürgerentscheide und Bürgerbegehren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet worden sind, sind nach den bisher geltenden Vorschriften durchzuführen. (2) Die Wahlperiode der nach bisher geltendem Recht gewählten Gemeindevertretungen endet am 31. Juli 1994. Auf diese finden die Vorschriften des 3. Abschnitts des Ersten Teils der Kommunalverfas-­‐
sung mit Ausnahme von § 22 Abs. 7 und § 23 Abs. 4 weiterhin Anwendung. Von den Vorschriften des 1. Abschnitts des 3. Teils dieses Gesetzes sind nur § 33 Abs. 2 Satz 3 und § 39 Abs. 2, 3, 4, 6 und 7 anzu-­‐
wenden. (3) Die Amtsperiode der nach bisher geltendem Recht gewählten Bürgermeister und Beigeordneten endet am 31. Juli 1994. Auf diese finden die Vorschriften des 3. Abschnitts des Ersten Teils der Kom-­‐
munalverfassung weiterhin Anwendung. Von den Vorschriften des 2. Abschnitts des 3. Teils dieses Ge-­‐
setzes ist nur § 51 Abs. 5 anzuwenden. Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 78 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN (4) § 4 Abs. 4 gilt auch für Satzungen, anderes Ortsrecht und für Flächennutzungspläne, die vor In-­‐
krafttreten dieses Gesetzes zustande gekommen ist, wenn die zur Beschlußfassung zuständige Stelle innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die in der genannten Bestimmung be-­‐
zeichneten Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Verletzung von Verfahrens-­‐ oder Formvor-­‐
schriften und die Rechtsfolgen sowie auf die dort bezeichnete Frist, die mit der Bekanntmachung be-­‐
ginnt, für die jeweils in Betracht kommende Satzung, das andere Ortsrecht oder den Flächennutzungs-­‐
plan durch öffentliche Bekanntmachung hinweist.“ 25.11.2007.—Artikel 1 Nr. 29 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) hat die Vor-­‐
schrift neu gefasst. Die Vorschrift lautete: „§ 131 Experimentierklausel (1) Zur Erprobung neuer Formen der Haushaltswirtschaft, insbesondere eines dezentralen Haus-­‐
haltsvollzugs sowie eines Haushalts-­‐ und Rechnungssystems mit kaufmännischer Buchführung, kann das Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen für bestimm-­‐
te Projekte auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von den §§ 72 bis 88 dieses Gesetzes, den nach § 127 ergangenen Rechtsverordnungen, den nach § 128 verbindlichen Mustern für die Haushaltswirtschaft sowie den gemäß § 129 erlassenen Verwaltungsvorschriften genehmigen. (2) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen und kann mit Auflagen und Bedingun-­‐
gen versehen werden. (3) Das Staatsministerium des Innern berichtet im Benehmen mit dem Staatsministerium der Fi-­‐
nanzen dem Sächsischen Landtag alle zwei Jahre, erstmals zum 31. März 2004, über die nach Absatz 1 erteilten Genehmigungen und die bei der Erprobung gewonnenen Erkenntnisse.“ 18.11.2012.—Artikel 2 Nr. 17 lit. a des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) hat die Überschrift neu gefasst. Die Überschrift lautete: „Übergangsbestimmungen“. Artikel 2 Nr. 17 lit. b desselben Gesetzes hat Abs. 1 neu gefasst. Abs. 1 lautete: „(1) Die Bestimmungen des Artikels 1 des Gesetzes über das neue kommunale Haushalts-­‐ und Rechnungswesen vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478) sind spätestens für die Haushaltswirt-­‐
schaft ab dem Haushaltsjahr 2013 anzuwenden. Für die Haushaltswirtschaft bis zum Ablauf des Haus-­‐
haltsjahres 2012 sind die Bestimmungen dieses Gesetzes in der am 24. November 2007 geltenden Fas-­‐
sung anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für Gemeinden, die nach § 131 in der am 24. November 2007 geltenden Fassung auf die Haushaltswirtschaft andere als die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über das neue kommunale Haushalts-­‐ und Rechnungswesen geltenden Bestimmungen an-­‐
gewandt haben.“ Artikel 2 Nr. 17 lit. c desselben Gesetzes hat in Abs. 2 „am 25. Dezember 2007“ durch „seit dem 25. De-­‐
zember 2007 jeweils“ ersetzt. Artikel 2 Nr. 17 lit. d und e desselben Gesetzes hat Abs. 3 und 4 neu gefasst. Abs. 3 und 4 lauteten: „(3) Die Gemeinde hat zum Beginn des ersten Haushaltsjahres, in dem die Bestimmungen dieses Ge-­‐
setzes in der am 25. November 2007 geltenden Fassung anzuwenden sind, eine Eröffnungsbilanz auf-­‐
zustellen, soweit eine solche nicht bereits auf der Grundlage von § 131 in der am 24. November 2007 geltenden Fassung aufgestellt wurde. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss gelten-­‐
den Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Vermögensrechnung beziehen. Die Eröffnungsbilanz ist innerhalb von vier Monaten durch das Rechnungsprüfungsamt und innerhalb von weiteren sechs Monaten durch die überörtliche Prüfungsbehörde zu prüfen. Die §§ 103 bis 109 sind entsprechend anzuwenden. (4) Absatz 3 Satz 3 gilt für den ersten und zweiten Jahresabschluss entsprechend.“ Artikel 2 Nr. 17 lit. f desselben Gesetzes hat Abs. 6 neu gefasst. Abs. 6 lautete: „(6) Bei Umstellung der Haushaltswirtschaft nach Absatz 2 können bis zur verpflichtenden Anwendung des neuen Haushaltsrechts bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des Haushaltsplanes nach § 72 Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2 die nicht zahlungswirksamen 1. Abschreibungen, 2. Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen und 3. Erträge aus der Auflösung von Sonderposten und Rückstellungen außer Betracht bleiben. In diesem Fall ist für die Gesetzmäßigkeit des Haushaltsplanes die Summe der Salden nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc und dd zuzüglich vorhandener liquider Mittel aus Vorjahren maßgebend. Ist dieser Betrag negativ, ist ein Haushaltsstrukturkonzept entspre-­‐
chend § 72 Abs. 4 und 6 aufzustellen.“ Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 79 WWW.MWALTHER.NET – KOMPENDIEN § 132 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Selbstverwal-­‐
tung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) außer Kraft, soweit es sich auf die Gemeinden bezieht; § 131 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und § 131 Abs. 3 Sätze 2 und 3 bleiben unberührt. (2) (weggefallen)118 Artikel 2 Nr. 17 lit. g und h desselben Gesetzes hat Abs. 7 in Abs. 9 umnummeriert und Abs. 7 und 8 ein-­‐
gefügt. 09.05.2015.—Artikel 18 Nr. 8 des Gesetzes vom 29. April 2015 (BGBl. I S. 349) hat Abs. 5 neu gefasst. Abs. 5 lautete: „(5) Die Vorschrift des § 88a ist erst ab dem Haushaltsjahr 2016 anzuwenden.“ 118 ÄNDERUNGEN 28.12.1996.—Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 531) hat Abs. 2 auf-­‐
gehoben. Abs. 2 lautete: „(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt § 97 Abs. 1 Satz 2 am 1. Januar 1997 in Kraft.“ Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) (Stand: 09.05.2015) 80 

Documents pareils