amtsblatt - Kreis Borken
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AMTSBLATT für den Kreis Borken Herausgeber: Der Landrat des Kreises Borken Jahrgang: Ausgabe: Datum: Datum 20.05.2015 12.05.2015 06.05.2015 08.05.2015 13.05.2015 13.05.2015 13.05.2015 Inhalt Bekanntmachung der Tagesordung der Sitzung des Kreistages am 26.02.2015 Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrweges für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach § 35 Abs. 3 GGVSEB im Bereich des Kreises Borken Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung Bekanntmachungen gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Bekanntmachung des Antrages auf Grundwasserförderung der Fischzucht Köyer, Weseker Straße 41, 46325 Borken Bekanntmachung der Einladung zur Ordentlichen Mitgliederversammlung der WohnBau Westmünsterland eG Aufgebot über eine Sparurkunde der Sparkasse Westmünsterland Bekanntmachung der Tagesordung der Sitzung des Kreistages am 26.02.2015 Es findet die folgende Sitzung statt: Gremium: Sitzungstermin: Ort / Raum: Kreistag Donnerstag, 28.05.2015, 18:00 Uhr Kreishaus Borken, Großer Sitzungssaal (Raum 2180) Hinweis: Die in der Tagesordnung aufgeführte Einwohnerfragestunde wird gegen 18:00 Uhr aufgerufen. Einwohnerfragen können noch bis drei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich eingereicht werden. Sie sind zu richten an: Kreisverwaltung Borken Stabsstelle 46322 Borken Tagesordnung: A. 1 41 10/2015 20.05.2015 Öffentlicher Teil Einwohnerfragestunde Seite 1–2 2–4 4 4–5 5 5–6 6 2 Genehmigung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der Sitzung am 26.02.2015 3 Ausweitung bzw. Umstellung auf den digitalen Sitzungsdienst 4 Zuwendungsbericht 2014 5 Sachstand Förderschulen Lernen 6 Fortführung des Netzwerkes Hilfen/ Kinderschutz 7 Die Umwandlung des EUREGIO e.V. in einen grenzüberschreitenden Zweckverband 8 Strukturreform Münsterland e.V. 9 Ausschüsse und Gremien 9.1 Auflösung und Neuwahl von Fachausschüssen 9.1.1 Auflösung und Neuwahl des Rechnungsprüfungsausschusses; Antrag der CDU-Fraktion v. 19.05.2015 Frühe Das Amtsblatt für den Kreis Borken liegt bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen zur kostenlosen Mitnahme aus und ist über den Internetauftritt des Kreises Borken (www.kreis-borken.de) abrufbar. Einzellieferung erfolgt gegen Portoerstattung oder kostenlos per E-Mail. Das Amtsblatt kann auch laufend per E-Mail bezogen werden. Dieses Angebot ist kostenlos. Auf dem Postwege ist ein laufender Bezug im Jahresabonnement gegen ein Entgelt von 40,00 € möglich. Anforderungen richten Sie bitte an die Kreisverwaltung Borken - Stabsstelle -, Burloer Straße 93, 46325 Borken. 10/2015 9.1.2 Amtsblatt für den Kreis Borken 9.1.3 Auflösung und Neuwahl des Ausschusses für Bildung und Schule; Antrag der CDU-Fraktion v. 19.05.2015 9.1.4 Auflösung und Neuwahl des Ausschusses für Kultur und Sport; Antrag der CDU-Fraktion v. 19.05.2015 9.1.5 Auflösung und Neuwahl des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Gesundheit; Antrag der CDU-Fraktion v. 19.05.2015 9.1.6 Auflösung und Neuwahl des Ausschusses für Umwelt; Antrag der CDU-Fraktion v. 19.05.2015 9.1.7 Auflösung und Neuwahl des Ausschusses für Wirtschaft, Verkehr und Bauen; Antrag der CDU-Fraktion v. 19.05.2015 9.2 Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern in sonstigen Gremien 9.2.1 Abberufung und Neubestellung der Mitglieder der Gesellschafterversammlung der EGW; Antrag der CDU-Fraktion v. 19.05.2015 9.2.2 Abberufung und Neubestellung der Mitglieder der Zweckverbandsversammlung der Sparkasse Westmünsterland; Antrag der CDU-Fraktion v. 19.05.2015 9.3 Umbesetzung; Antrag der FDP-Gruppe (wird nachgereicht) 10 Mitteilungen der Verwaltung 10.1 Kulturhistorisches Zentrum Westmünsterland - Aktueller Sachstand 11 Anfragen 11.1 Aufwertung der Sozial- und Erziehungsberufe; Anfrage der Gruppe DIE LINKE/Piraten v. 21.04.2015 B. 14 Auflösung und Neuwahl des Ausschusses für Sicherheit und Ordnung; Antrag der CDU-Fraktion v. 19.05.2015 Genehmigung der Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der Sitzung am 26.02.2015 13 Mitteilungen der Verwaltung Anfragen Borken, 20.05.2015 Dr. Kai Zwicker Landrat Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrweges für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach § 35 Abs. 3 GGVSEB im Bereich des Kreises Borken Gemäß § 35 Abs. 3 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnwagen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) in der geltenden Fassung wird hiermit bestimmt: 1. Anwendungsbereich Diese Allgemeinverfügung gilt für 1.1. die in der Anlage 1 Nr. 4 GGVSEB genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 sowie 1.2. den in der Anlage 1 Nr. 2 Tabelle 2.1 aufgeführten Stoff der Klasse 2, UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, Verflüssigt, N.A.G. (Gemisch A, A01, A02, A0, A 1, B 1, B2, B oder C) 2. Fahrweg 2.1. Allgemeines Fahrwege sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4. Ausgeschlossen als Fahrweg sind die Straßen des Negativnetzes nach 2.3. 2.2. Positivnetz Zum Positivnetz zählen alle Bundes-, Landesund Kreisstraßen (außer den in Ziff 2.3 aufgeführten Straßen) und kommunale Straßen, die nicht durch Fahrverbotszeichen ausgeschlossen sind. 2.3. Negativnetz Zum Negativnetz zählen Reken: L 652 von Kreisgrenze bis Ortsteil KleinReken Nichtöffentlicher Teil 12 20.05.2015 Schöppingen: L 579 von der Kreisgrenze bis zur K 36 Unberührt bleiben die mit dem Zeichen 261 StVO oder mit anderen Fahrverbotszeichen nach StVO gekennzeichneten Straßen. Seite 2 10/2015 20.05.2015 Amtsblatt für den Kreis Borken 2.4. Fahrten außerhalb des Positivnetzes Soweit die Be- und Entladestelle auf Strecken außerhalb des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, soll der Fahrweg über den kürzesten geeigneten Fahrweg führen. Hierbei sind möglichst Vorfahrtstraßen zu benutzen. Innerhalb des Negativnetzes ist eine Einzelwegbestimmung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzuholen. abweichenden Fahrweg schreibung einzutragen. in die Fahrwegbe- Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom festgelegten Fahrweg abweichen, ist ihm vor einer Weiterfahrt vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln. Absatz 1 gilt entsprechend. 5. Übergangsregelungen an den Landesgrenzen Bei Beförderung aus dem Ausland oder aus einem anderen Bundesland ist ab Landesgrenze das Positivnetz (Nummer 2.2), gegebenenfalls auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4) anzufahren. Ist der Beförderer bzw. der Fahrer über die Eignung dieser Straße im Zweifel, muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde befragt werden. 2.5. Autohöfe Soweit Autohöfe auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden können, soll der Fahrweg über den kürzesten geeigneten Fahrweg führen. Hierbei sind möglichst Vorfahrtstraßen zu benutzen. Innerhalb des Negativnetzes bedarf es keiner Einzelfahrwegregelung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde. 6. Ordnungswidrigkeiten Verstöße des Beförderers und Fahrzeugführers gegen die Pflichten aus dieser Allgemeinverfügung können gemäß § 37 GGVSEB als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. 7. Inkrafttreten Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am 01. Juli 2015 in Kraft. 3. Benutzung des Fahrweges Für die Fahrt von der Beladestelle zu der der Beladestelle nächstgelegenen AutobahnAnschlussstelle sowie von der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle zu der Entladestelle sind grundsätzlich die Straßen des Positivnetzes (Nummer 2.2) zu benutzen. Dabei gilt der Grundsatz. dass der kürzeste geeignete Fahrweg zu benutzen ist. Soweit geschlossene Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen. 4. 8. Sofortige Vollziehung Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. III S. 340-1) wird hiermit die sofortige Vollziehung angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung ist erforderlich, um die ständige Versorgung von Gewerbe und Endverbrauchern mit den bezeichneten Gütern unter Aufrechterhaltung der notwendigen Sicherheit beim Transport zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist es nicht vertretbar, die Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung und ggf. den längeren Zeitablauf von Rechtsmittelverfahren abzuwarten. Beschreibung des Fahrweges für den Fahrzeugführer 4.1. Beschreibung des Fahrweges Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrweg, nach dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in übersichtliche qualifizierte Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen, in der Reihenfolge ihrer Benutzung zu beschreiben. 9. Ihre Rechte: Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster erheben. Die Klage muss schriftlich eingereicht oder dort zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erklärt werden. 4.2. Mitführungspflicht Der Fahrzeugführer hat die Fahrwegbestimmung während der Fahrt mitzuführen. Der Fahrzeugführer ist durch den Beförderer in die Allgemeinverfügung und den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung vor jeder Beförderung einzuweisen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. 4.3. Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich nach Erreichen einer geeigneten Haltemöglichkeit den von der festgelegten Fahrwegbeschreibung 10. Hinweis Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat die Klage keine aufschiebende Wirkung. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Seite 3 10/2015 Amtsblatt für den Kreis Borken 20.05.2015 Bekanntmachungen gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Münster gem. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) beantragt werden. Borken, 12.05.2015 Kreis Borken Der Landrat Die Menker KG mit Sitz in 48712 Gescher, Büren 9 hat mit Antrag vom 11.12.2014 die Änderung und den geänderten Betrieb ihrer Biogasanlage mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf dem Grundstück in Gescher, Büren 9, Gemarkung Büren, Flur 13, Flurstück 10 beantragt. Dr. Kai Zwicker Bezugsquelle Die komplette Gefahrgutkarten-CD für NRW ist ausschließlich beim Landesbetrieb Straßenbau, Fachcenter Vermessung/Straßeninformationssysteme (FCVS), Deutz-Kalker-Str. 18-26, 50679 Köln, oder unter [email protected] gegen eine Gebühr von 20,00 € zu beziehen. Diese Allgemeinverfügung für den Kreis Borken kann im Internet unter www.kreis-borken.de abgerufen werden. Gegenstand des Antrages ist die Aufstellung einer stationären Biogasnotfackel, die feste Installation einer Separation sowie die Errichtung eines geruchsdicht abgedeckten Gärrestlagerbehälters. Die Stofföffnungsklausel bei leicht erhöhten Inputmengen wird ebenfalls beantragt. Nach Durchführung der beantragten Änderung können weiterhin ca. 1,29 Mio. Nm³ Biogas erzeugt werden. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung Frau Victor Codrean, geboren am 18.05.1979 in Oradea/Rumänien, zuletzt wohnhaft in 48712 Gescher, Landsbergstr 29, ist ein Bescheid vom 06.05.2015, Aktenzeichen 51.20.UV.32534, zuzustellen. Für das Vorhaben wurde ein Vorprüfungsverfahren (Screening) zur Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 3a-c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständigem Teil des Genehmigungsverfahrens nicht bedarf, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu besorgen sind. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Der Aufenthalt der Betroffenen ist allgemein unbekannt. Deshalb wird der Bescheid öffentlich zugestellt. Der Bescheid kann auf meiner Dienststelle in Borken, Burloer Str. 93, Zimmer 2229, Etage 2 A, eingesehen und von der Betroffenen in Empfang genommen werden. Er gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei Wochen vergangen sind. Kreis Borken, 08.05.2015 Der Landrat Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz Az.: 63-03598 2014-wink Rechtsgrundlage: § 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) vom 7. März 2006 (GV NRW S. 94) in der zurzeit geltenden Fassung. Durch diese öffentliche Zustellung können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Sofern der Bescheid eine Ladung zu dem Termin enthält, kann dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben. Im Auftrag Martin Ohlms Herr Josef Krasenbrink, wohnhaft in 46325 Borken, Görings Esch 7 hat mit Antrag vom 25.03.2014 die Änderung und den geänderten Betrieb einer Anlage zum Halten von Kälbern auf dem Grundstück in 46325 Borken, Görings Esch 7, Gemarkung Gemen-Kirchspiel, Flur 14, Flurstück 9 beantragt. 46325 Borken, 06.05.2015 Kreis Borken Der Landrat Fachbereich Jugend und Familie Im Auftrag Steiner Gegenstand des Antrages ist die Änderung der Kälberhaltung in einem vorhandenen Stallgebäude, der Abriss und der Neubau eines Seite 4 10/2015 20.05.2015 Amtsblatt für den Kreis Borken Kälberaufzuchtstalles von 809 Kälberaufzuchtplätzen auf 689 Kälberaufzuchtplätzen und 120 Jungviehplätzen. eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss. Unter Berücksichtigung der Kriterien des UVPG wurde das Vorhaben geprüft. Es sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten. Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte daher verzichtet werden. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Die Entscheidung wird hiermit gemäß § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) bekannt gegeben. Für das Vorhaben wurde ein Vorprüfungsverfahren (Screening) zur Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 3a-c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständigem Teil des Genehmigungsverfahrens nicht bedarf, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu besorgen sind. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Borken, den 13. Mai 2015 Kreis Borken Der Landrat Fachbereich Natur und Umwelt 662120/53957 Im Auftrag Cordula Thume Kreis Borken, 08.05.2015 Der Landrat Fachbereich Bauen, Wohnen und Immissionsschutz Az.: 63-01718 2014-scho Bekanntmachung der Einladung zur Ordentlichen Mitgliederversammlung der WohnBau Westmünsterland eG Im Auftrag Die Mitglieder der WohnBau Westmünsterland eG werden hierdurch zu der Martin Ohlms am Freitag, dem 26. Juni 2015, um 15:00 Uhr, bei der WohnBau Westmünsterland eG in Borken, Im Piepershagen 29 Bekanntmachung des Antrages auf Grundwasserförderung der Fischzucht Köyer, Weseker Straße 41, 46325 Borken stattfindenden Ordentlichen Mitgliederversammlung Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eingeladen. Der Fischzuchtbetrieb Köyer hat mit Datum vom 12.06.2014 die Förderung von Grundwasser für die Berschickung von Zuchtbecken in einer Menge von 190.000 m³/a beantragt. Die Anlagen zur Grundwasserförderung befinden sich auf den Grundstücken der Gemarkung Borkenwirthe, Flur 8, Flurstücke 37 und 224. Tagesordnung 1. Vorlage des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014, der Berichte von Vorstand und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2014 sowie Vorschlag über die Verteilung des Bilanzgewinnes Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein Projekt im Sinne der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG): Vorhabentyp 13.3.2, Zutagefördern von Grundwasser von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser. 2. Bericht des Aufsichtsrates a) über seine eigene Tätigkeit b) über die Prüfungsberichte des Verbandes 2013 und 2014 3. Beschlussfassung über die Genehmigung a) des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014 Gemäß § 1 UVPG in Verbindung mit Anlage 1 ist anhand einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu prüfen, ob für ein solches Vorhaben Seite 5 10/2015 Amtsblatt für den Kreis Borken b) des Lageberichtes des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014 c) der Verteilung des Bilanzgewinnes d) des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014 4. Beschlussfassung über die Entlastung a) des Vorstandes b) des Aufsichtsrates 5. Neuwahl bzw. Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern 6. Verschiedenes Borken, 13.05.2015 WohnBau Westmünsterland eG Der Vorsitzende des Aufsichtsrates Paul Klein-Schmeink Aufgebot über eine Sparurkunde der Sparkasse Westmünsterland Der Gläubiger der bei der Sparkasse Westmünsterland mit der Nr. 335159810 geführten Spareinlage beantragt das Aufgebot der hierüber ausgestellten Sparurkunde. Die SPARKASSE WESTMÜNSTERLAND fordert den Inhaber der Urkunde auf, spätestens bis zum 13.08.2015 seine Rechte unter Vorlage der obigen Sparurkunde anzumelden. Sollten bis zu diesem Termin keine Ansprüche geltend gemacht werden, wird die Urkunde für kraftlos erklärt. Ahaus / Dülmen, den 13.05.2015 SPARKASSE WESTMÜNSTERLAND Der Vorstand Seite 6 20.05.2015