amtsblatt - Kreis Borken

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amtsblatt - Kreis Borken
AMTSBLATT
für den Kreis Borken
Herausgeber: Der Landrat des Kreises Borken
Jahrgang:
Ausgabe:
Datum:
Datum
20.05.2015
12.05.2015
06.05.2015
08.05.2015
13.05.2015
13.05.2015
13.05.2015
Inhalt
Bekanntmachung der Tagesordung der Sitzung des Kreistages am
26.02.2015
Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrweges für die Beförderung von
gefährlichen Gütern nach § 35 Abs. 3 GGVSEB im Bereich des Kreises
Borken
Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung
Bekanntmachungen
gemäß
§
3a
des
Gesetzes
über
die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Bekanntmachung des Antrages auf Grundwasserförderung der Fischzucht
Köyer, Weseker Straße 41, 46325 Borken
Bekanntmachung der Einladung zur Ordentlichen Mitgliederversammlung
der WohnBau Westmünsterland eG
Aufgebot über eine Sparurkunde der Sparkasse Westmünsterland
Bekanntmachung der Tagesordung der
Sitzung des Kreistages am
26.02.2015
Es findet die folgende Sitzung statt:
Gremium:
Sitzungstermin:
Ort / Raum:
Kreistag
Donnerstag, 28.05.2015,
18:00 Uhr
Kreishaus Borken, Großer
Sitzungssaal (Raum 2180)
Hinweis: Die in der Tagesordnung aufgeführte
Einwohnerfragestunde wird gegen 18:00 Uhr
aufgerufen. Einwohnerfragen können noch bis
drei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich
eingereicht werden. Sie sind zu richten an:
Kreisverwaltung Borken
Stabsstelle
46322 Borken
Tagesordnung:
A.
1
41
10/2015
20.05.2015
Öffentlicher Teil
Einwohnerfragestunde
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2–4
4
4–5
5
5–6
6
2
Genehmigung der Niederschrift über
den öffentlichen Teil der Sitzung am
26.02.2015
3
Ausweitung bzw. Umstellung auf den
digitalen Sitzungsdienst
4
Zuwendungsbericht 2014
5
Sachstand Förderschulen Lernen
6
Fortführung des Netzwerkes
Hilfen/ Kinderschutz
7
Die Umwandlung des EUREGIO e.V. in
einen grenzüberschreitenden Zweckverband
8
Strukturreform Münsterland e.V.
9
Ausschüsse und Gremien
9.1
Auflösung und Neuwahl von Fachausschüssen
9.1.1
Auflösung und Neuwahl des Rechnungsprüfungsausschusses;
Antrag der CDU-Fraktion v. 19.05.2015
Frühe
Das Amtsblatt für den Kreis Borken liegt bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen zur kostenlosen Mitnahme aus und ist über
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Anforderungen richten Sie bitte an die Kreisverwaltung Borken - Stabsstelle -, Burloer Straße 93, 46325 Borken.
10/2015
9.1.2
Amtsblatt für den Kreis Borken
9.1.3
Auflösung und Neuwahl des Ausschusses für Bildung und Schule;
Antrag der CDU-Fraktion v. 19.05.2015
9.1.4
Auflösung und Neuwahl des Ausschusses für Kultur und Sport;
Antrag der CDU-Fraktion v. 19.05.2015
9.1.5
Auflösung und Neuwahl des Ausschusses für Arbeit, Soziales und
Gesundheit;
Antrag der CDU-Fraktion v. 19.05.2015
9.1.6
Auflösung und Neuwahl des Ausschusses für Umwelt;
Antrag der CDU-Fraktion v. 19.05.2015
9.1.7
Auflösung und Neuwahl des Ausschusses für Wirtschaft, Verkehr und
Bauen;
Antrag der CDU-Fraktion v. 19.05.2015
9.2
Abberufung und Neubestellung von
Mitgliedern in sonstigen Gremien
9.2.1
Abberufung und Neubestellung der
Mitglieder
der
Gesellschafterversammlung der EGW;
Antrag der CDU-Fraktion v. 19.05.2015
9.2.2
Abberufung und Neubestellung der
Mitglieder
der
Zweckverbandsversammlung der Sparkasse Westmünsterland;
Antrag der CDU-Fraktion v. 19.05.2015
9.3
Umbesetzung;
Antrag der FDP-Gruppe (wird nachgereicht)
10
Mitteilungen der Verwaltung
10.1
Kulturhistorisches
Zentrum
Westmünsterland - Aktueller Sachstand
11
Anfragen
11.1
Aufwertung der Sozial- und Erziehungsberufe;
Anfrage der Gruppe DIE LINKE/Piraten
v. 21.04.2015
B.
14
Auflösung und Neuwahl des Ausschusses für Sicherheit und Ordnung;
Antrag der CDU-Fraktion v. 19.05.2015
Genehmigung der Niederschrift über
den nichtöffentlichen Teil der Sitzung
am 26.02.2015
13
Mitteilungen der Verwaltung
Anfragen
Borken, 20.05.2015
Dr. Kai Zwicker
Landrat
Allgemeinverfügung zur Bestimmung
des Fahrweges für die Beförderung von
gefährlichen Gütern nach § 35 Abs. 3
GGVSEB
im Bereich des Kreises Borken
Gemäß § 35 Abs. 3 der Verordnung über die
innerstaatliche
und
grenzüberschreitende
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße,
mit Eisenbahnwagen und auf Binnengewässern
(Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt - GGVSEB) in der geltenden
Fassung wird hiermit bestimmt:
1. Anwendungsbereich
Diese Allgemeinverfügung gilt für
1.1. die in der Anlage 1 Nr. 4 GGVSEB
genannten entzündbaren flüssigen Stoffe
der Klasse 3
sowie
1.2. den in der Anlage 1 Nr. 2 Tabelle 2.1
aufgeführten Stoff der Klasse 2, UN 1965
Kohlenwasserstoffgas,
Gemisch,
Verflüssigt, N.A.G. (Gemisch A, A01, A02,
A0, A 1, B 1, B2, B oder C)
2. Fahrweg
2.1. Allgemeines
Fahrwege sind die zu dem Positivnetz nach
Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit
erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen
nach Nummer 2.4.
Ausgeschlossen als Fahrweg sind die Straßen des
Negativnetzes nach 2.3.
2.2. Positivnetz
Zum Positivnetz zählen alle Bundes-, Landesund Kreisstraßen (außer den in Ziff 2.3
aufgeführten Straßen) und kommunale Straßen,
die nicht durch Fahrverbotszeichen ausgeschlossen sind.
2.3. Negativnetz
Zum Negativnetz zählen
Reken: L 652 von Kreisgrenze bis Ortsteil KleinReken
Nichtöffentlicher Teil
12
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Schöppingen: L 579 von der Kreisgrenze bis zur
K 36
Unberührt bleiben die mit dem Zeichen 261 StVO
oder mit anderen Fahrverbotszeichen nach StVO
gekennzeichneten Straßen.
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2.4. Fahrten außerhalb des Positivnetzes
Soweit die Be- und Entladestelle auf Strecken
außerhalb des Positivnetzes nicht erreicht
werden kann, soll der Fahrweg über den
kürzesten geeigneten Fahrweg führen. Hierbei
sind möglichst Vorfahrtstraßen zu benutzen.
Innerhalb
des
Negativnetzes
ist
eine
Einzelwegbestimmung bei der zuständigen
Straßenverkehrsbehörde einzuholen.
abweichenden Fahrweg
schreibung einzutragen.
in
die
Fahrwegbe-
Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen
Gründen vom festgelegten Fahrweg abweichen,
ist ihm vor einer Weiterfahrt vom Beförderer ein
neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu
übermitteln. Absatz 1 gilt entsprechend.
5.
Übergangsregelungen an den Landesgrenzen
Bei Beförderung aus dem Ausland oder aus
einem anderen Bundesland ist ab Landesgrenze
das Positivnetz (Nummer 2.2), gegebenenfalls
auf dem kürzesten Wege auf sonstigen
geeigneten Straßen (Nummer 2.4) anzufahren.
Ist der Beförderer bzw. der Fahrer über die
Eignung dieser Straße im Zweifel, muss die
zuständige Straßenverkehrsbehörde befragt
werden.
2.5. Autohöfe
Soweit Autohöfe auf Strecken des Positivnetzes
nicht erreicht werden können, soll der Fahrweg
über den kürzesten geeigneten Fahrweg führen.
Hierbei sind möglichst Vorfahrtstraßen zu
benutzen. Innerhalb des Negativnetzes bedarf es
keiner
Einzelfahrwegregelung
durch
die
zuständige Straßenverkehrsbehörde.
6. Ordnungswidrigkeiten
Verstöße des Beförderers und Fahrzeugführers
gegen die Pflichten aus dieser Allgemeinverfügung können gemäß § 37 GGVSEB als
Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
7. Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem
Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am
01. Juli 2015 in Kraft.
3. Benutzung des Fahrweges
Für die Fahrt von der Beladestelle zu der der
Beladestelle
nächstgelegenen
AutobahnAnschlussstelle sowie von der der Entladestelle
nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle zu
der Entladestelle sind grundsätzlich die Straßen
des Positivnetzes (Nummer 2.2) zu benutzen.
Dabei gilt der Grundsatz. dass der kürzeste
geeignete Fahrweg zu benutzen ist.
Soweit
geschlossene
Ortschaften
über
Umgehungsstraßen umfahren werden können,
sind diese zu benutzen.
4.
8. Sofortige Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. III
S. 340-1) wird hiermit die sofortige Vollziehung
angeordnet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser
Allgemeinverfügung ist erforderlich, um die
ständige Versorgung von Gewerbe und Endverbrauchern mit den bezeichneten Gütern unter
Aufrechterhaltung der notwendigen Sicherheit
beim Transport zu gewährleisten. Aus diesen
Gründen ist es nicht vertretbar, die Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung und ggf. den
längeren Zeitablauf von Rechtsmittelverfahren
abzuwarten.
Beschreibung des Fahrweges für den
Fahrzeugführer
4.1. Beschreibung des Fahrweges
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte
Person hat den Fahrweg, nach dieser
Allgemeinverfügung,
z.B.
durch
farbliche
Kennzeichnung in übersichtliche qualifizierte
Straßenkarten oder durch eine Auflistung der
Straßen, in der Reihenfolge ihrer Benutzung zu
beschreiben.
9. Ihre Rechte:
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage
beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38,
48147 Münster erheben. Die Klage muss
schriftlich eingereicht oder dort zur Niederschrift
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des
Gerichts erklärt werden.
4.2. Mitführungspflicht
Der Fahrzeugführer hat die Fahrwegbestimmung
während der Fahrt mitzuführen. Der Fahrzeugführer ist durch den Beförderer in die
Allgemeinverfügung und den Gebrauch der
Fahrwegbeschreibung vor jeder Beförderung
einzuweisen.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von
Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte,
so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet
werden.
4.3.
Abweichungen aus unvorhergesehenen
Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen
Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich nach
Erreichen einer geeigneten Haltemöglichkeit den
von der festgelegten Fahrwegbeschreibung
10. Hinweis
Aufgrund der Anordnung der sofortigen
Vollziehung hat die Klage keine aufschiebende
Wirkung. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht
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Amtsblatt für den Kreis Borken
20.05.2015
Bekanntmachungen
gemäß § 3a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Münster gem. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) beantragt werden.
Borken, 12.05.2015
Kreis Borken
Der Landrat
Die Menker KG mit Sitz in 48712 Gescher, Büren
9 hat mit Antrag vom 11.12.2014 die Änderung
und den geänderten Betrieb ihrer Biogasanlage
mit den zugehörigen Nebeneinrichtungen auf
dem Grundstück in Gescher, Büren 9, Gemarkung Büren, Flur 13, Flurstück 10 beantragt.
Dr. Kai Zwicker
Bezugsquelle
Die komplette Gefahrgutkarten-CD für NRW ist
ausschließlich beim Landesbetrieb Straßenbau,
Fachcenter
Vermessung/Straßeninformationssysteme (FCVS), Deutz-Kalker-Str. 18-26,
50679 Köln, oder unter
[email protected] gegen eine
Gebühr von 20,00 € zu beziehen.
Diese Allgemeinverfügung für den Kreis Borken
kann im Internet unter www.kreis-borken.de
abgerufen werden.
Gegenstand des Antrages ist die Aufstellung
einer stationären Biogasnotfackel, die feste
Installation einer Separation sowie die Errichtung
eines geruchsdicht abgedeckten Gärrestlagerbehälters. Die Stofföffnungsklausel bei leicht
erhöhten Inputmengen wird ebenfalls beantragt.
Nach Durchführung der beantragten Änderung
können weiterhin ca. 1,29 Mio. Nm³ Biogas
erzeugt werden.
Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den
Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte
Vorhaben einer Genehmigung nach diesen
Vorschriften.
Benachrichtigung über
eine öffentliche Zustellung
Frau Victor Codrean, geboren am 18.05.1979 in
Oradea/Rumänien, zuletzt wohnhaft in 48712
Gescher, Landsbergstr 29,
ist ein Bescheid vom 06.05.2015, Aktenzeichen
51.20.UV.32534, zuzustellen.
Für das Vorhaben wurde ein Vorprüfungsverfahren (Screening) zur Feststellung des
Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 3a-c des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde
festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständigem Teil des Genehmigungsverfahrens nicht bedarf, da erhebliche
nachteilige Umweltauswirkungen durch das
Vorhaben nicht zu besorgen sind. Diese
Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Der Aufenthalt der Betroffenen ist allgemein
unbekannt. Deshalb wird der Bescheid öffentlich
zugestellt.
Der Bescheid kann auf meiner Dienststelle in
Borken, Burloer Str. 93, Zimmer 2229, Etage 2 A,
eingesehen und von der Betroffenen in Empfang
genommen werden. Er gilt als zugestellt, wenn
seit dem Tag dieser Veröffentlichung zwei
Wochen vergangen sind.
Kreis Borken, 08.05.2015
Der Landrat
Fachbereich Bauen, Wohnen und
Immissionsschutz
Az.: 63-03598 2014-wink
Rechtsgrundlage:
§ 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz –
LZG NRW) vom 7. März 2006 (GV NRW S. 94) in
der zurzeit geltenden Fassung. Durch diese
öffentliche Zustellung können Fristen in Gang
gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Sofern der Bescheid eine
Ladung zu dem Termin enthält, kann dessen
Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben.
Im Auftrag
Martin Ohlms
Herr Josef Krasenbrink, wohnhaft in 46325
Borken, Görings Esch 7 hat mit Antrag vom
25.03.2014 die Änderung und den geänderten
Betrieb einer Anlage zum Halten von Kälbern auf
dem Grundstück in 46325 Borken, Görings Esch
7, Gemarkung Gemen-Kirchspiel, Flur 14, Flurstück 9 beantragt.
46325 Borken, 06.05.2015
Kreis Borken
Der Landrat
Fachbereich Jugend und Familie
Im Auftrag
Steiner
Gegenstand des Antrages ist die Änderung der
Kälberhaltung in einem vorhandenen Stallgebäude, der Abriss und der Neubau eines
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20.05.2015
Amtsblatt für den Kreis Borken
Kälberaufzuchtstalles von 809 Kälberaufzuchtplätzen auf 689 Kälberaufzuchtplätzen und 120
Jungviehplätzen.
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt
werden muss.
Unter Berücksichtigung der Kriterien des UVPG
wurde das Vorhaben geprüft. Es sind keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
durch das Vorhaben zu erwarten. Auf die
Durchführung
einer
Umweltverträglichkeitsprüfung konnte daher verzichtet werden.
Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den
Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte
Vorhaben einer Genehmigung nach diesen
Vorschriften.
Die Entscheidung wird hiermit gemäß § 3 a des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) bekannt gegeben.
Für das Vorhaben wurde ein Vorprüfungsverfahren (Screening) zur Feststellung des
Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 3a-c des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde
festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständigem Teil des Genehmigungsverfahrens nicht bedarf, da erhebliche
nachteilige Umweltauswirkungen durch das
Vorhaben nicht zu besorgen sind. Diese
Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Borken, den 13. Mai 2015
Kreis Borken
Der Landrat
Fachbereich Natur und Umwelt
662120/53957
Im Auftrag
Cordula Thume
Kreis Borken, 08.05.2015
Der Landrat
Fachbereich Bauen, Wohnen und
Immissionsschutz
Az.: 63-01718 2014-scho
Bekanntmachung der Einladung zur
Ordentlichen Mitgliederversammlung
der WohnBau Westmünsterland eG
Im Auftrag
Die Mitglieder der WohnBau Westmünsterland
eG werden hierdurch zu der
Martin Ohlms
am Freitag, dem 26. Juni 2015, um 15:00 Uhr,
bei der WohnBau Westmünsterland eG in
Borken, Im Piepershagen 29
Bekanntmachung des Antrages auf
Grundwasserförderung der Fischzucht
Köyer, Weseker Straße 41, 46325
Borken
stattfindenden
Ordentlichen
Mitgliederversammlung
Verzicht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
eingeladen.
Der Fischzuchtbetrieb Köyer hat mit Datum vom
12.06.2014 die Förderung von Grundwasser für
die Berschickung von Zuchtbecken in einer
Menge von 190.000 m³/a beantragt. Die Anlagen
zur Grundwasserförderung befinden sich auf den
Grundstücken der Gemarkung Borkenwirthe,
Flur 8, Flurstücke 37 und 224.
Tagesordnung
1. Vorlage des Jahresabschlusses zum 31.
Dezember 2014, der Berichte von Vorstand
und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2014
sowie Vorschlag über die Verteilung des
Bilanzgewinnes
Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein Projekt
im Sinne der Anlage 1 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG): Vorhabentyp 13.3.2, Zutagefördern von Grundwasser von 100.000 m³ bis weniger als
10 Mio. m³ Wasser.
2. Bericht des Aufsichtsrates
a) über seine eigene Tätigkeit
b) über die Prüfungsberichte des Verbandes
2013 und 2014
3. Beschlussfassung über die Genehmigung
a) des
Jahresabschlusses
zum
31.
Dezember 2014
Gemäß § 1 UVPG in Verbindung mit Anlage 1 ist
anhand einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu prüfen, ob für ein solches Vorhaben
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Amtsblatt für den Kreis Borken
b) des Lageberichtes des Vorstandes für das
Geschäftsjahr 2014
c) der Verteilung des Bilanzgewinnes
d) des Berichtes des Aufsichtsrates für das
Geschäftsjahr 2014
4. Beschlussfassung über die Entlastung
a) des Vorstandes
b) des Aufsichtsrates
5. Neuwahl bzw. Wiederwahl von Aufsichtsratsmitgliedern
6. Verschiedenes
Borken, 13.05.2015
WohnBau Westmünsterland eG
Der Vorsitzende des Aufsichtsrates
Paul Klein-Schmeink
Aufgebot über eine Sparurkunde der
Sparkasse Westmünsterland
Der Gläubiger der bei der Sparkasse
Westmünsterland mit der Nr. 335159810
geführten Spareinlage beantragt das Aufgebot
der hierüber ausgestellten Sparurkunde.
Die
SPARKASSE WESTMÜNSTERLAND
fordert den Inhaber der Urkunde auf, spätestens
bis zum 13.08.2015 seine Rechte unter Vorlage
der obigen Sparurkunde anzumelden.
Sollten bis zu diesem Termin keine Ansprüche
geltend gemacht werden, wird die Urkunde für
kraftlos erklärt.
Ahaus / Dülmen, den 13.05.2015
SPARKASSE WESTMÜNSTERLAND
Der Vorstand
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