Benachrichtigungsprogramm für Opfer von Straftaten
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Benachrichtigungsprogramm für Opfer von Straftaten
Benachrichtigungsprogramm für Opfer von Straftaten bei Verurteilung des Täters zu einer Kurzzeitstrafe Leitfaden für Opfer von Straftaten Die schottischen Regierung In diesem Leitfaden erklären wir: • das Benachrichtigungsprogramm für Opfer von Straftaten (BOS); • wer an diesem Programm teilnehmen darf; • die Haftentlassung von Straftätern; • die Haftentlassung zum Hausarrest; • welche Informationen Sie erhalten werden. Die Informationen in diesem Leitfaden sollen Ihnen helfen zu entscheiden, ob Sie am Benachrichtigungsprogramm teilnehmen möchten oder nicht. Wenn Sie weitere Beratung wünschen, um über die mögliche Teilnahme am Benachrichtigungsprogramm zu entscheiden, können Sie sich an „Victim Support Scotland“ wenden, eine landesweit tätige gemeinnützige Hilfsorganisation für Opfer von Straftaten. Genaue Angaben über deren örtliches Büro finden Sie im Telefonverzeichnis unter „Victim Support“ [Opferhilfe]. Sie können dort auch anrufen. Unter der Telefonnummer 0845 6039 213 ist die Organisation montags bis donnerstags zwischen 9.00 Uhr und 16.30 Uhr GMT und freitags von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr GMT zu erreichen. Diese Kontaktangaben finden Sie auch auf Seite 11. Was ist das Benachrichtigungsprogramm? Bei manchen Straftaten haben die Opfer Anspruch darauf, über die Haftentlassung des Straftäters informiert zu werden. Dies geschieht im Rahmen des Benachrichtigungsprogramms für die Opfer von Straftaten. Straftäter, die zu weniger als vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurden, werden in der Regel nach Verbüßung der Hälfte der Strafe entlassen. (Diesen Zeitpunkt bezeichnet man als den frühesten Entlassungstermin.) Sie können auch bereits sechs Monate früher entlassen werden, unterliegen dann jedoch einem Hausarrest. (Mehr Informationen dazu finden Sie auf Seite 6.) Außerdem haben die Opfer die Möglichkeit, gegenüber der zuständigen Strafvollzugsbehörde, dem Scottish Prison Service (SPS), bezüglich der möglichen Haftentlassung eines Straftäters mit anschließendem Hausarrest Stellung zu nehmen. 2 Benachrichtigungsprogramm Das Verfahren, durch das Ihnen die Entlassung eines Straftäters mitgeteilt und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird, ist das Benachrichtigungsprogramm (das nach der englischen Bezeichnung „Victim Notification Scheme“ unter der Abkürzung VNS bekannt ist). Das Benachrichtigungsprogramm VNS umfasst zwei Teile. Der erste sieht vor, dass Ihnen die Haftentlassung des Straftäters mitgeteilt werden kann. Der zweite Teil räumt Ihnen die Möglichkeit ein, noch vor der Entscheidung über die Haftentlassung des Straftäters mit anschließendem Hausarrest der Strafvollzugsbehörde SPS gegenüber eine Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben, dem dieser Leitfaden beigefügt war, enthält ein Formular, auf dem Sie eintragen können, ob Sie an Teil 1, Teil 2 oder beiden Teilen des Benachrichtigungsprogramms teilnehmen möchten. Wer darf an diesem Programm teilnehmen? Wenn Sie diesen Leitfaden 1 erhalten haben, bedeutet das, dass davon ausgegangen wird, dass Sie die Teilnahmevoraussetzungen für das Programm erfüllen, weil der Straftäter wegen einer Gewalttat, einer Straftat mit Schusswaffengebrauch, eines Einbruchs, einer Hasstat oder wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten verurteilt wurde. Die Programmteilnahme kann beantragt werden von: • • • • direkten Opfern, die mindestens 14 Jahre alt sind; Eltern oder Pflegern von Opfern, bei denen es sich um Kinder unter 14 Jahren handelt; nahen Verwandten (wenn das Opfer geschäftsunfähig ist); bis zu vier nahen Verwandten (falls das Opfer verstorben ist). Eine vollständige Liste der antragsberechtigten Verwandten finden Sie auf Seite 12. Sie sind nicht berechtigt, im Rahmen des Programms die Zusendung von Informationen zu beantragen, wenn: • • der Straftäter vor Vollendung des 16. Lebensjahres aus der Haft entlassen wird; oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, derentwegen die Zusendung der Informationen an Sie unangemessen wäre. 1 Für die Opfer von zu Kurzzeitstrafen verurteilten Sexualstraftätern, von zu Kurzzeitstrafen mit anschließender Bewährung verurteilten Straftätern sowie von zu Langzeitstrafen verurteilten Straftätern gibt es einen separaten Leitfaden. 3 Wann werden Straftäter entlassen? Entlassung von zu Kurzzeitstrafen verurteilten Straftätern Zurzeit wird der Großteil der zu einer Freiheitsstrafe von weniger als vier Jahren verurteilten Straftäter (die auch Kurzzeithäftlinge genannt werden) nach Verbüßung der Hälfte ihrer Strafe automatisch und ohne Auflagen entlassen. Bestimmte Straftäter, die eine Freiheitsstrafe von weniger als vier Jahren verbüßen, können schon bis zu sechs Monate vor dem Haftentlassungstermin zum Hausarrest entlassen werden. (Mehr Informationen über diese Form der Entlassung finden Sie auf Seite 6.) Rechtsmittel Die Straftäter können gegen die Verurteilung oder das Strafmaß Rechtsmittel einlegen. Geschieht dies, kann der Straftäter einstweilig entlassen werden. Dies kann sehr schnell geschehen, wenn die Berufung/Revision des Straftäters zugelassen wurde. Sollte dies der Fall sein, wird Ihnen das von der schottischen Staatsanwaltschaft, dem „Crown Office and Procurator Fiscal Service“, baldmöglichst mitgeteilt. Mehr Informationen über das schottische Strafjustizsystem finden Sie unter www.scottishvictimsofcrime.co.uk. Welche Informationen dürfen mir mitgeteilt werden? Wenn Sie als Opfer die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, kann Ihnen Folgendes mitgeteilt werden: (a) das Datum der Haftentlassung des Straftäters aus dem Gefängnis Diese Mitteilung wird Ihnen in der Regel vom Scottish Prison Service (SPS) zugeschickt, und zwar etwa einen Monat vor dem Entlassungstermin. (Es sei denn, der Straftäter wird zum Hausarrest entlassen. Mehr Informationen darüber finden Sie auf Seite 6); 4 Benachrichtigungsprogramm (b) falls der Straftäter vor der Entlassung verstirbt: der Todestag Diese Mitteilung erhalten Sie baldmöglichst nach dem Todestag. Allerdings kann es passieren, dass Sie aus Presseberichten schon vorher vom Tod des Straftäters erfahren; (c) falls der Straftäter nach außerhalb Schottlands verbracht wird: der Tag der Verbringung Es ist unter Umständen möglich, Vorkehrungen zu treffen, damit das Land, in das der Straftäter verbracht wurde, Ihnen Informationen über diesen mitteilt. Der SPS wird anbieten, auf Ihren Wunsch hin entsprechende Nachforschungen für Sie durchzuführen; (d) dass der Straftäter Anspruch auf Freigang hat Straftäter können an Trainings- und Rehabilitationsprogrammen teilnehmen und es kann ihnen gestattet werden, das Gefängnis für kurze Heimurlaube zu verlassen. Wenn der Straftäter erstmals Anspruch auf Freigang hat, wird Ihnen das mitgeteilt. Allerdings wird Ihnen nicht jeder einzelne Freigang mitgeteilt werden; (e) dass der Straftäter aus dem Gefängnis ausgebrochen bzw. nicht ins Gefängnis zurückgekehrt ist Manchmal gelingt es Straftätern, aus dem Gefängnis auszubrechen, oder sie kehren nicht vom Freigang zurück. In diesen Fällen wird sofort die Polizei verständigt. Wenn davon ausgegangen wird, dass der Straftäter eine Gefahr für das Opfer darstellt, wird die Polizei Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Opfer baldmöglichst verständigt wird. Informationen über den Ausbruch oder die Nichtrückkehr des Straftäters werden Ihnen mitgeteilt, falls der Straftäter länger als 48 Stunden abgängig ist. Außerdem werden Sie benachrichtigt, wenn der Gefangene wieder in Gewahrsam genommen wird; (f)das Datum, an dem der Verurteilte noch vor voller Verbüßung der Haftstrafe wegen einer Verurteilung ins Gefängnis oder in eine Jugendstrafanstalt zurückkehrt Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Gefangener, der aus der Haft entlassen wurde, vor Ablauf der ursprünglichen Haftstrafe eine weitere Straftat begeht oder wenn er auf gerichtliche Anordnung wieder inhaftiert wird. 5 (g) das Datum, an dem die ursprüngliche Haftstrafe endet Kehrt der Straftäter wegen einer weiteren Straftat, die vor Ablauf der ersten Haftstrafe begangen wurde, ins Gefängnis zurück, so wird Ihnen mitgeteilt, dass die ursprüngliche Haftstrafe abgelaufen ist und dass der Straftäter sich weiterhin in Haft befindet. Von diesem Zeitpunkt an scheiden Sie aus dem Benachrichtigungsprogramm für Opfer von Straftaten aus und Ihnen wird nicht mitgeteilt werden, wann die weitere Haftstrafe endet. Entlassung zum Hausarrest Die Entlassung zum Hausarrest sieht vor, dass gewisse zu Kurzzeitstrafen Verurteilte zwischen zwei Wochen und sechs Monaten vor dem Datum entlassen werden können, an dem sie ansonsten aus der Haft entlassen worden wären. Es gibt jedoch Kategorien von Straftätern, z.B. Sexualverbrecher, die von diesem Programm ausgeschlossen sind und die deshalb nicht zum Hausarrest entlassen werden. Für Straftäter, die zum Hausarrest entlassen werden, gilt ein Ausgehverbot. Das bedeutet, dass sie jede Nacht etwa 12 Stunden an einer bestimmten Adresse verbringen müssen. Die Strafvollzugsbehörde SPS wird eine Risikoeinschätzung des Straftäters vornehmen, bevor ihm die Entlassung zum Hausarrest gestattet wird. Die Einhaltung des Ausgehverbots wird durch elektronische Geräte (eine „elektronische Fußfessel“) aus der Ferne überwacht. Straftäter, die zum Hausarrest mit Ausgehverbot entlassen wurden, verbüßen ihre Reststrafe im Hausarrest. Wenn sie die Bedingungen nicht einhalten, können sie wieder in Haft genommen werden. 6 Benachrichtigungsprogramm Wenn Sie sich dafür entscheiden, an Teil 2 des Programms teilzunehmen (vgl. Seite 2 – Was ist das Benachrichtigungsprogramm für Opfer von Straftaten?), wird Ihnen Gelegenheit gegeben, schriftlich der Strafvollzugsbehörde gegenüber Stellung zu nehmen. Ihre Stellungnahme wird vom zuständigen Gefängnisdirektor berücksichtigt, bevor über die Entlassung des Straftäters zum Hausarrest entschieden wird. Sie haben das Recht zu schildern, welche Auswirkungen die Straftat auf Sie gehabt hat und welche Auswirkungen die Entlassung wahrscheinlich auf Sie hätte. Sie können darum bitten, die Entlassung nur unter bestimmten Auflagen vorzunehmen (z.B. dass dem Straftäter untersagt wird, eine bestimmte Straße zu betreten). Der Gefängnisdirektor wird Ihre Stellungnahme berücksichtigen. Er muss diese jedoch abwägen gegen seine Pflicht, so weit möglich, sicherzustellen, dass der Straftäter keine weiteren Straftaten begeht und wieder in die Gesellschaft integriert wird. Die Strafvollzugsbehörde wird sich die größte Mühe geben, Ihre Anonymität zu wahren. Soweit Ihre Stellungnahme jedoch Einfluss auf die Entscheidung über die Haftentlassung oder über bestimmte mit der Entlassung verbundene Auflagen hat, wird sie dem Straftäter bekannt gegeben werden müssen. Selbst wenn Sie keine Stellungnahme abgeben, werden Ihnen – falls Sie an Teil 2 des Benachrichtigungsprogramms teilnehmen – jegliche dem Straftäter auferlegte Auflagen mitgeteilt, die den Kontakt mit Ihnen oder Ihrer Familie betreffen. Die Strafvollzugsbehörde wird Sie informieren, falls der Straftäter zum Hausarrest entlassen werden soll. Sie sollten jedoch beachten, dass manchmal nur sehr wenig Zeit vergeht zwischen der Entscheidung über die Entlassung zum Hausarrest und der eigentlichen Entlassung. Soweit möglich wird die Strafvollzugsbehörde versuchen, Sie vorab zu benachrichtigen, wenn die Entlassung des Straftäters zum Hausarrest ansteht. Unter Umständen ist das jedoch nicht immer noch vor der Entlassung möglich. 7 Wie kann ich an diesem Programm teilnehmen? Zusammen mit diesem Leitfaden ist Ihnen ein Formular zugeschickt worden. Wenn Sie sich zur Teilnahme anmelden möchten, müssen Sie das Formular ausgefüllt an die „Victim Notification Section“ beim Scottish Prison Service (SPS) zurückschicken. Die Anschrift finden Sie sowohl auf dem Formular als auch auf Seite 11 dieser Broschüre. Sobald Ihr Antrag beim SPS eingeht, wird man Ihnen mitteilen, auf welche Informationen Sie im Rahmen des Benachrichtigungsprogramms Anspruch haben. Man wird Ihnen Ihr Geschäftszeichen für das Benachrichtigungsprogramm mitteilen. Bitte denken Sie daran, dieses Geschäftszeichen beim weiteren Schriftwechsel mit dem SPS stets anzugeben. Es wäre hilfreich, wenn Sie uns möglichst viele Angaben machen, wie wir Sie benachrichtigen können. So wird es für die zuständige Abteilung des SPS, die „Victim Notification Section“, im Bedarfsfall einfacher sein, Sie zu kontaktieren. Bitte teilen Sie dem SPS auch mit, welche Methode der Informationsmitteilung Sie bevorzugen. Diese Angaben werden von der Victim Notification Section beim SPS streng vertraulich behandelt. Bitte denken Sie außerdem daran, den SPS stets zu informieren, wenn Sie umziehen – sonst können wir Sie nicht erreichen. Ein Formular für die Mitteilung der Adressenänderung ist beigefügt. Sie können den SPS aber auch schriftlich, telefonisch oder per E-Mail informieren. Die Kontaktangaben für den SPS finden Sie auf Seite 11. Bitte denken Sie stets daran, Ihr VNS-Geschäftszeichen mitzuteilen. 8 Benachrichtigungsprogramm HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN Muss ich an diesem Programm teilnehmen? Nein, die Teilnahme ist freiwillig. Sie haben die Wahl, ob Sie diese Informationen über den Straftäter erhalten möchten oder nicht. Was passiert, wenn ich nicht am Programm teilnehmen will und nicht reagiere? Sie bekommen dann keine weiteren Schreiben oder Formulare mehr zugeschickt und Sie erhalten auch keine Informationen über den Straftäter. Was muss ich tun, wenn ich es mir anders überlege? Manchen fällt es schwer, schon so bald nach Abschluss des Gerichtsverfahrens über ihre Teilnahme am Benachrichtigungsprogramm zu entscheiden. Wenn Sie zunächst nicht teilnehmen möchten und es sich später anders überlegen, können Sie das Formular jederzeit noch an den SPS schicken oder den SPS auf andere Weise kontaktieren (die Kontaktangaben finden Sie auf Seite 11). Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Straftäter aus der Haft entlassen wird, können Sie noch jederzeit in das Benachrichtigungsprogramm aufgenommen werden. Je länger Sie jedoch mit der Anmeldung warten, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Straftäter schon demnächst entlassen wird oder bereits entlassen wurde. Dann können Sie nicht mehr in das Benachrichtigungsprogramm aufgenommen werden. Wenn Sie sich zum Benachrichtigungsprogramm angemeldet haben und später beschließen, keine Informationen über den Straftäter mehr bekommen zu wollen, können Sie sich jederzeit wieder abmelden. Ein Formular für die Abmeldung ist beigefügt. Sie können den SPS aber auch schriftlich, telefonisch oder per E-Mail informieren. Die Kontaktangaben für den SPS finden Sie auf Seite 11. Bitte denken Sie stets daran, Ihr VNS-Geschäftszeichen mitzuteilen. 9 Weiß der Straftäter, dass ich mich zum Benachrichtigungsprogramm angemeldet habe? Nein. Die „Victim Notification Section“ des SPS teilt dem Straftäter nicht mit, dass Sie sich zum Programm angemeldet haben. Wenn Sie sich jedoch zu Teil 2 des Programms anmelden und eine Stellungnahme abgeben, kann es sein, dass der Straftäter aus der Stellungnahme schließen kann, dass Sie am Benachrichtigungsprogramm teilnehmen. (Wenn Sie zum Beispiel darum bitten, dem Straftäter zu untersagen, eine bestimmte Straße zu betreten, ist es unter Umständen offensichtlich, von wem die Erteilung dieser Auflage gewünscht wurde.) Wann erhalte ich die Informationen? Auf Seite 4 sehen Sie, wann die Informationen im Rahmen des Benachrichtigungsprogramms zugeschickt werden. Schauen Sie im Abschnitt „Welche Informationen dürfen mir mitgeteilt werden?“ nach. Wie erhalte ich die Informationen über den Straftäter? Diese werden Ihnen in einem Schreiben vom SPS mitgeteilt. Welche Unterstützung gibt es für mich? Informationen über Hilfsorganisationen finden Sie unter www.scottishvictimsofcrime.co.uk 10 Benachrichtigungsprogramm Liste der Kontaktpersonen für das Benachrichtigungsprogramm für die Opfer von Straftaten Wenn Sie Hilfe brauchen, um über die Teilnahme am Benachrichtigungsprogramm zu entscheiden, können Sie sich an „Victim Support Scotland“ wenden. Unter der Telefonnummer 0845 603 9213 ist diese Hilfsorganisation montags bis donnerstag zwischen 9.00 Uhr und 16.30 Uhr GMT und freitags von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr GMT zu erreichen. Das örtliche Büro finden Sie im Telefonverzeichnis unter „Victim Support“ [Opferhilfe]. Sie können sich auch an das für ganz Schottland zuständige Büro in Edinburgh wenden. Victim Support Scotland 15/23 Hardwell Close Edinburgh EH8 9RX Tel. 0131 668 4486 Fax. 0131 662 5400 www.victimsupportsco.org.uk The Scottish Prison Service (Victim Notification Section) Calton House 5 Redheughs Rigg Edinburgh EH12 9HW Tel. 0131 244 8670/8541 E-Mail: [email protected] or [email protected] Parole Board for Scotland Saughton House Broomhouse Drive Edinburgh EH11 3XD Tel. 0131 244 8687 www.scottishparoleboard.gov.uk Crown Office and Procurator Fiscal Service Policy Division Crown Office 25 Chambers Street Edinburgh EH1 1LA Tel. 0131 226 2626 www.crownoffice.gov.uk Parole and Life Sentence Review Division The Scottish Government St Andrew’s House Regent Road Edinburgh EH1 3DG Tel. 0131 244 8524 www.scotland.gov.uk Victims and Witnesses Unit The Scottish Government St Andrew’s House Regent Road Edinburgh EH1 3DG Tel. 0131 244 2213 www.scottishvictimsofcrime.co.uk 11 Comment [HU1]: In the brochure, the opening times for Friday says 1pm – however, earlier, on page 2 of the brochure, the opening times for Fridays is given as 4pm. Which one is correct? Liste der unter bestimmten Voraussetzungen zur Teilnahme am Benachrichtigungsprogramm für die Opfer von Straftaten berechtigten Verwandten Gibt es mehr als einen Verwandten, so ist die Person mit dem in der nachstehenden Liste am höchsten aufgeführten Verwandtschaftsgrad diejenige, die sich zum Benachrichtigungsprogramm anmelden kann. Ist das Opfer verstorben, können sich nur vier der Verwandten mit dem in der nachstehenden Liste am höchsten aufgeführten Verwandtschaftsgrad zum Programm anmelden. Ist das Opfer geschäftsunfähig, kann sich nur die Person mit dem in der nachstehenden Liste am höchsten aufgeführten Verwandtschaftsgrad anmelden. Ist das Opfer ein Kind unter 14 Jahren, so ist der Elternteil oder derzeitige Pfleger die Person, die die Anmeldung im Namen des Kindes vornehmen kann. Ist das direkte Opfer nicht kommunikationsfähig, ist die Verständigung jedoch mittels menschlicher oder mechanischer Hilfe möglich (z.B. wenn das Opfer nicht schreiben kann, aber jemand anderem sagen kann, was es mitteilen möchte), so bleibt das Opfer antragsberechtigt für die Teilnahme am Benachrichtigungsprogramm. (a) Ehepartner (b) im selben Haushalt lebender Lebensgefährte oder Lebensgefährtin (c) Sohn oder Tochter oder jegliche Person, der gegenüber das Opfer Elternrechte oder elterliche Verantwortung hatte (d) Vater oder Mutter oder jegliche Person, die gegenüber dem Opfer Elternrechte oder elterliche Verantwortung hatte (e) Bruder oder Schwester (f) Großelternteil (g) Enkelkind (h) Onkel oder Tante (i) Neffe oder Nichte und von mehreren unter einen der Absätze (a) bis (i) fallenden Personen ist, unabhängig vom Geschlecht, die jeweils ältere Person als die höher aufgeführte anzusehen. 12 Benachrichtigungsprogramm „Im selben Haushalt lebender Lebensgefährte oder Lebensgefährtin“ ist eine Person, die – unabhängig davon, ob sie ein anderes oder das gleiche Geschlecht hat wie das Opfer – mindestens sechs Monate mit dem Opfer wie in einer ehelichen Beziehung zusammengelebt hat und die unmittelbar, bevor die Straftat begangen wurde, mit diesem zusammenlebte. 13 14 Benachrichtigungsprogramm Sie können weitere Exemplare dieses Dokuments anfordern, auf Wunsch auch in Audio- und Großdruckformaten sowie in einigen Fremdsprachen. Wenden Sie sich dazu bitte an: 0131 244 2213 © Crown copyright 2008 Dieses Dokument finden Sie auch auf der Website der schottischen Regierung: www.scotland.gov.uk RR Donnelley B55872 05/08 Weitere Exemplare sind erhältlich bei: Blackwell’s Bookshop 53 South Bridge Edinburgh EH1 1YS Telefonische Bestellungen und Anfragen 0131 622 8283 oder 0131 622 8258 Bestellungen per Fax 0131 557 8149 Bestellungen per E-Mail [email protected] w w w . s c o t l a n d . g o v . u k 15