Benachrichtigungsprogramm für Opfer von Straftaten

Transcription

Benachrichtigungsprogramm für Opfer von Straftaten
Benachrichtigungsprogramm für
Opfer von Straftaten
bei Verurteilung des Täters zu
einer Kurzzeitstrafe
Leitfaden für Opfer von Straftaten
Die schottischen Regierung
In diesem Leitfaden erklären wir:
• das Benachrichtigungsprogramm für Opfer von Straftaten (BOS);
• wer an diesem Programm teilnehmen darf;
• die Haftentlassung von Straftätern;
• die Haftentlassung zum Hausarrest;
• welche Informationen Sie erhalten werden.
Die Informationen in diesem Leitfaden sollen Ihnen helfen zu entscheiden, ob Sie am
Benachrichtigungsprogramm teilnehmen möchten oder nicht.
Wenn Sie weitere Beratung wünschen, um über die mögliche Teilnahme am
Benachrichtigungsprogramm zu entscheiden, können Sie sich an „Victim Support
Scotland“ wenden, eine landesweit tätige gemeinnützige Hilfsorganisation für Opfer
von Straftaten. Genaue Angaben über deren örtliches Büro finden Sie im
Telefonverzeichnis unter „Victim Support“ [Opferhilfe]. Sie können dort auch anrufen.
Unter der Telefonnummer 0845 6039 213 ist die Organisation montags bis
donnerstags zwischen 9.00 Uhr und 16.30 Uhr GMT und freitags von 9.00 Uhr bis
16.00 Uhr GMT zu erreichen. Diese Kontaktangaben finden Sie auch auf Seite 11.
Was ist das Benachrichtigungsprogramm?
Bei manchen Straftaten haben die Opfer Anspruch darauf, über die Haftentlassung
des Straftäters informiert zu werden. Dies geschieht im Rahmen des
Benachrichtigungsprogramms für die Opfer von Straftaten. Straftäter, die zu weniger
als vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurden, werden in der Regel nach
Verbüßung der Hälfte der Strafe entlassen. (Diesen Zeitpunkt bezeichnet man als
den frühesten Entlassungstermin.) Sie können auch bereits sechs Monate früher
entlassen werden, unterliegen dann jedoch einem Hausarrest. (Mehr Informationen
dazu finden Sie auf Seite 6.) Außerdem haben die Opfer die Möglichkeit, gegenüber
der zuständigen Strafvollzugsbehörde, dem Scottish Prison Service (SPS), bezüglich
der möglichen Haftentlassung eines Straftäters mit anschließendem Hausarrest
Stellung zu nehmen.
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Benachrichtigungsprogramm
Das Verfahren, durch das Ihnen die Entlassung eines Straftäters mitgeteilt und die
Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wird, ist das Benachrichtigungsprogramm
(das nach der englischen Bezeichnung „Victim Notification Scheme“ unter der
Abkürzung VNS bekannt ist). Das Benachrichtigungsprogramm VNS umfasst zwei
Teile. Der erste sieht vor, dass Ihnen die Haftentlassung des Straftäters mitgeteilt
werden kann. Der zweite Teil räumt Ihnen die Möglichkeit ein, noch vor der
Entscheidung über die Haftentlassung des Straftäters mit anschließendem
Hausarrest der Strafvollzugsbehörde SPS gegenüber eine Stellungnahme
abzugeben. Das Schreiben, dem dieser Leitfaden beigefügt war, enthält ein
Formular, auf dem Sie eintragen können, ob Sie an Teil 1, Teil 2 oder beiden Teilen
des Benachrichtigungsprogramms teilnehmen möchten.
Wer darf an diesem Programm teilnehmen?
Wenn Sie diesen Leitfaden 1 erhalten haben, bedeutet das, dass davon ausgegangen
wird, dass Sie die Teilnahmevoraussetzungen für das Programm erfüllen, weil der
Straftäter wegen einer Gewalttat, einer Straftat mit Schusswaffengebrauch, eines
Einbruchs, einer Hasstat oder wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von
mindestens 18 Monaten verurteilt wurde. Die Programmteilnahme kann beantragt
werden von:
•
•
•
•
direkten Opfern, die mindestens 14 Jahre alt sind;
Eltern oder Pflegern von Opfern, bei denen es sich um Kinder unter 14 Jahren
handelt;
nahen Verwandten (wenn das Opfer geschäftsunfähig ist);
bis zu vier nahen Verwandten (falls das Opfer verstorben ist).
Eine vollständige Liste der antragsberechtigten Verwandten finden Sie auf Seite 12.
Sie sind nicht berechtigt, im Rahmen des Programms die Zusendung von
Informationen zu beantragen, wenn:
•
•
der Straftäter vor Vollendung des 16. Lebensjahres aus der Haft entlassen wird;
oder
wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, derentwegen die Zusendung der
Informationen an Sie unangemessen wäre.
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Für die Opfer von zu Kurzzeitstrafen verurteilten Sexualstraftätern, von zu Kurzzeitstrafen mit anschließender
Bewährung verurteilten Straftätern sowie von zu Langzeitstrafen verurteilten Straftätern gibt es einen separaten
Leitfaden.
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Wann werden Straftäter entlassen?
Entlassung von zu Kurzzeitstrafen verurteilten Straftätern
Zurzeit wird der Großteil der zu einer Freiheitsstrafe von weniger als vier Jahren
verurteilten Straftäter (die auch Kurzzeithäftlinge genannt werden) nach Verbüßung
der Hälfte ihrer Strafe automatisch und ohne Auflagen entlassen.
Bestimmte Straftäter, die eine Freiheitsstrafe von weniger als vier Jahren verbüßen,
können schon bis zu sechs Monate vor dem Haftentlassungstermin zum Hausarrest
entlassen werden. (Mehr Informationen über diese Form der Entlassung finden Sie
auf Seite 6.)
Rechtsmittel
Die Straftäter können gegen die Verurteilung oder das Strafmaß Rechtsmittel
einlegen. Geschieht dies, kann der Straftäter einstweilig entlassen werden. Dies
kann sehr schnell geschehen, wenn die Berufung/Revision des Straftäters
zugelassen wurde. Sollte dies der Fall sein, wird Ihnen das von der schottischen
Staatsanwaltschaft, dem „Crown Office and Procurator Fiscal Service“, baldmöglichst
mitgeteilt.
Mehr Informationen über das schottische Strafjustizsystem finden Sie unter
www.scottishvictimsofcrime.co.uk.
Welche Informationen dürfen mir mitgeteilt werden?
Wenn Sie als Opfer die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, kann Ihnen
Folgendes mitgeteilt werden:
(a) das Datum der Haftentlassung des Straftäters aus dem Gefängnis
Diese Mitteilung wird Ihnen in der Regel vom Scottish Prison Service (SPS)
zugeschickt, und zwar etwa einen Monat vor dem Entlassungstermin. (Es sei denn,
der Straftäter wird zum Hausarrest entlassen. Mehr Informationen darüber finden Sie
auf Seite 6);
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Benachrichtigungsprogramm
(b) falls der Straftäter vor der Entlassung verstirbt: der Todestag
Diese Mitteilung erhalten Sie baldmöglichst nach dem Todestag. Allerdings kann es
passieren, dass Sie aus Presseberichten schon vorher vom Tod des Straftäters
erfahren;
(c) falls der Straftäter nach außerhalb Schottlands verbracht wird: der Tag der
Verbringung
Es ist unter Umständen möglich, Vorkehrungen zu treffen, damit das Land, in das der
Straftäter verbracht wurde, Ihnen Informationen über diesen mitteilt. Der SPS wird
anbieten, auf Ihren Wunsch hin entsprechende Nachforschungen für Sie
durchzuführen;
(d) dass der Straftäter Anspruch auf Freigang hat
Straftäter können an Trainings- und Rehabilitationsprogrammen teilnehmen und es
kann ihnen gestattet werden, das Gefängnis für kurze Heimurlaube zu verlassen.
Wenn der Straftäter erstmals Anspruch auf Freigang hat, wird Ihnen das mitgeteilt.
Allerdings wird Ihnen nicht jeder einzelne Freigang mitgeteilt werden;
(e) dass der Straftäter aus dem Gefängnis ausgebrochen bzw. nicht ins Gefängnis
zurückgekehrt ist
Manchmal gelingt es Straftätern, aus dem Gefängnis auszubrechen, oder sie kehren
nicht vom Freigang zurück. In diesen Fällen wird sofort die Polizei verständigt. Wenn
davon ausgegangen wird, dass der Straftäter eine Gefahr für das Opfer darstellt, wird
die Polizei Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass das Opfer baldmöglichst
verständigt wird. Informationen über den Ausbruch oder die Nichtrückkehr des
Straftäters werden Ihnen mitgeteilt, falls der Straftäter länger als 48 Stunden
abgängig ist. Außerdem werden Sie benachrichtigt, wenn der Gefangene wieder in
Gewahrsam genommen wird;
(f)das Datum, an dem der Verurteilte noch vor voller Verbüßung der Haftstrafe
wegen einer Verurteilung ins Gefängnis oder in eine Jugendstrafanstalt
zurückkehrt
Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Gefangener, der aus der Haft
entlassen wurde, vor Ablauf der ursprünglichen Haftstrafe eine weitere Straftat
begeht oder wenn er auf gerichtliche Anordnung wieder inhaftiert wird.
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(g) das Datum, an dem die ursprüngliche Haftstrafe endet
Kehrt der Straftäter wegen einer weiteren Straftat, die vor Ablauf der ersten
Haftstrafe begangen wurde, ins Gefängnis zurück, so wird Ihnen mitgeteilt, dass die
ursprüngliche Haftstrafe abgelaufen ist und dass der Straftäter sich weiterhin in Haft
befindet. Von diesem Zeitpunkt an scheiden Sie aus dem
Benachrichtigungsprogramm für Opfer von Straftaten aus und Ihnen wird nicht
mitgeteilt werden, wann die weitere Haftstrafe endet.
Entlassung zum Hausarrest
Die Entlassung zum Hausarrest sieht vor, dass gewisse zu Kurzzeitstrafen
Verurteilte zwischen zwei Wochen und sechs Monaten vor dem Datum entlassen
werden können, an dem sie ansonsten aus der Haft entlassen worden wären. Es gibt
jedoch Kategorien von Straftätern, z.B. Sexualverbrecher, die von diesem Programm
ausgeschlossen sind und die deshalb nicht zum Hausarrest entlassen werden. Für
Straftäter, die zum Hausarrest entlassen werden, gilt ein Ausgehverbot. Das
bedeutet, dass sie jede Nacht etwa 12 Stunden an einer bestimmten Adresse
verbringen müssen. Die Strafvollzugsbehörde SPS wird eine Risikoeinschätzung des
Straftäters vornehmen, bevor ihm die Entlassung zum Hausarrest gestattet wird. Die
Einhaltung des Ausgehverbots wird durch elektronische Geräte (eine „elektronische
Fußfessel“) aus der Ferne überwacht.
Straftäter, die zum Hausarrest mit Ausgehverbot entlassen wurden, verbüßen ihre
Reststrafe im Hausarrest. Wenn sie die Bedingungen nicht einhalten, können sie
wieder in Haft genommen werden.
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Benachrichtigungsprogramm
Wenn Sie sich dafür entscheiden, an Teil 2 des Programms teilzunehmen (vgl. Seite
2 – Was ist das Benachrichtigungsprogramm für Opfer von Straftaten?), wird Ihnen
Gelegenheit gegeben, schriftlich der Strafvollzugsbehörde gegenüber Stellung zu
nehmen. Ihre Stellungnahme wird vom zuständigen Gefängnisdirektor berücksichtigt,
bevor über die Entlassung des Straftäters zum Hausarrest entschieden wird. Sie
haben das Recht zu schildern, welche Auswirkungen die Straftat auf Sie gehabt hat
und welche Auswirkungen die Entlassung wahrscheinlich auf Sie hätte. Sie können
darum bitten, die Entlassung nur unter bestimmten Auflagen vorzunehmen (z.B. dass
dem Straftäter untersagt wird, eine bestimmte Straße zu betreten).
Der Gefängnisdirektor wird Ihre Stellungnahme berücksichtigen. Er muss diese
jedoch abwägen gegen seine Pflicht, so weit möglich, sicherzustellen, dass der
Straftäter keine weiteren Straftaten begeht und wieder in die Gesellschaft integriert
wird.
Die Strafvollzugsbehörde wird sich die größte Mühe geben, Ihre Anonymität zu
wahren. Soweit Ihre Stellungnahme jedoch Einfluss auf die Entscheidung über die
Haftentlassung oder über bestimmte mit der Entlassung verbundene Auflagen hat,
wird sie dem Straftäter bekannt gegeben werden müssen.
Selbst wenn Sie keine Stellungnahme abgeben, werden Ihnen – falls Sie an Teil 2
des Benachrichtigungsprogramms teilnehmen – jegliche dem Straftäter auferlegte
Auflagen mitgeteilt, die den Kontakt mit Ihnen oder Ihrer Familie betreffen.
Die Strafvollzugsbehörde wird Sie informieren, falls der Straftäter zum Hausarrest
entlassen werden soll. Sie sollten jedoch beachten, dass manchmal nur sehr wenig
Zeit vergeht zwischen der Entscheidung über die Entlassung zum Hausarrest und
der eigentlichen Entlassung. Soweit möglich wird die Strafvollzugsbehörde
versuchen, Sie vorab zu benachrichtigen, wenn die Entlassung des Straftäters zum
Hausarrest ansteht. Unter Umständen ist das jedoch nicht immer noch vor der
Entlassung möglich.
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Wie kann ich an diesem Programm teilnehmen?
Zusammen mit diesem Leitfaden ist Ihnen ein Formular zugeschickt worden. Wenn
Sie sich zur Teilnahme anmelden möchten, müssen Sie das Formular ausgefüllt an
die „Victim Notification Section“ beim Scottish Prison Service (SPS) zurückschicken.
Die Anschrift finden Sie sowohl auf dem Formular als auch auf Seite 11 dieser
Broschüre.
Sobald Ihr Antrag beim SPS eingeht, wird man Ihnen mitteilen, auf welche
Informationen Sie im Rahmen des Benachrichtigungsprogramms Anspruch haben.
Man wird Ihnen Ihr Geschäftszeichen für das Benachrichtigungsprogramm mitteilen.
Bitte denken Sie daran, dieses Geschäftszeichen beim weiteren Schriftwechsel mit
dem SPS stets anzugeben.
Es wäre hilfreich, wenn Sie uns möglichst viele Angaben machen, wie wir Sie
benachrichtigen können. So wird es für die zuständige Abteilung des SPS, die
„Victim Notification Section“, im Bedarfsfall einfacher sein, Sie zu kontaktieren. Bitte
teilen Sie dem SPS auch mit, welche Methode der Informationsmitteilung Sie
bevorzugen. Diese Angaben werden von der Victim Notification Section beim SPS
streng vertraulich behandelt.
Bitte denken Sie außerdem daran, den SPS stets zu informieren, wenn Sie umziehen
– sonst können wir Sie nicht erreichen. Ein Formular für die Mitteilung der
Adressenänderung ist beigefügt. Sie können den SPS aber auch schriftlich,
telefonisch oder per E-Mail informieren. Die Kontaktangaben für den SPS finden Sie
auf Seite 11. Bitte denken Sie stets daran, Ihr VNS-Geschäftszeichen mitzuteilen.
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Benachrichtigungsprogramm
HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN
Muss ich an diesem Programm teilnehmen?
Nein, die Teilnahme ist freiwillig. Sie haben die Wahl, ob Sie diese Informationen
über den Straftäter erhalten möchten oder nicht.
Was passiert, wenn ich nicht am Programm teilnehmen will und nicht reagiere?
Sie bekommen dann keine weiteren Schreiben oder Formulare mehr zugeschickt
und Sie erhalten auch keine Informationen über den Straftäter.
Was muss ich tun, wenn ich es mir anders überlege?
Manchen fällt es schwer, schon so bald nach Abschluss des Gerichtsverfahrens über
ihre Teilnahme am Benachrichtigungsprogramm zu entscheiden. Wenn Sie zunächst
nicht teilnehmen möchten und es sich später anders überlegen, können Sie das
Formular jederzeit noch an den SPS schicken oder den SPS auf andere Weise
kontaktieren (die Kontaktangaben finden Sie auf Seite 11). Bis zu dem Zeitpunkt, zu
dem der Straftäter aus der Haft entlassen wird, können Sie noch jederzeit in das
Benachrichtigungsprogramm aufgenommen werden. Je länger Sie jedoch mit der
Anmeldung warten, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Straftäter
schon demnächst entlassen wird oder bereits entlassen wurde. Dann können Sie
nicht mehr in das Benachrichtigungsprogramm aufgenommen werden.
Wenn Sie sich zum Benachrichtigungsprogramm angemeldet haben und später
beschließen, keine Informationen über den Straftäter mehr bekommen zu wollen,
können Sie sich jederzeit wieder abmelden. Ein Formular für die Abmeldung ist
beigefügt. Sie können den SPS aber auch schriftlich, telefonisch oder per E-Mail
informieren. Die Kontaktangaben für den SPS finden Sie auf Seite 11. Bitte denken
Sie stets daran, Ihr VNS-Geschäftszeichen mitzuteilen.
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Weiß der Straftäter, dass ich mich zum Benachrichtigungsprogramm
angemeldet habe?
Nein. Die „Victim Notification Section“ des SPS teilt dem Straftäter nicht mit, dass Sie
sich zum Programm angemeldet haben. Wenn Sie sich jedoch zu Teil 2 des
Programms anmelden und eine Stellungnahme abgeben, kann es sein, dass der
Straftäter aus der Stellungnahme schließen kann, dass Sie am
Benachrichtigungsprogramm teilnehmen. (Wenn Sie zum Beispiel darum bitten, dem
Straftäter zu untersagen, eine bestimmte Straße zu betreten, ist es unter Umständen
offensichtlich, von wem die Erteilung dieser Auflage gewünscht wurde.)
Wann erhalte ich die Informationen?
Auf Seite 4 sehen Sie, wann die Informationen im Rahmen des
Benachrichtigungsprogramms zugeschickt werden. Schauen Sie im Abschnitt
„Welche Informationen dürfen mir mitgeteilt werden?“ nach.
Wie erhalte ich die Informationen über den Straftäter?
Diese werden Ihnen in einem Schreiben vom SPS mitgeteilt.
Welche Unterstützung gibt es für mich?
Informationen über Hilfsorganisationen finden Sie unter
www.scottishvictimsofcrime.co.uk
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Benachrichtigungsprogramm
Liste der Kontaktpersonen für das Benachrichtigungsprogramm für die Opfer
von Straftaten
Wenn Sie Hilfe brauchen, um über die Teilnahme am Benachrichtigungsprogramm
zu entscheiden, können Sie sich an „Victim Support Scotland“ wenden. Unter der
Telefonnummer 0845 603 9213 ist diese Hilfsorganisation montags bis donnerstag
zwischen 9.00 Uhr und 16.30 Uhr GMT und freitags von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr GMT
zu erreichen. Das örtliche Büro finden Sie im Telefonverzeichnis unter „Victim
Support“ [Opferhilfe]. Sie können sich auch an das für ganz Schottland zuständige
Büro in Edinburgh wenden.
Victim Support Scotland
15/23 Hardwell Close
Edinburgh EH8 9RX
Tel. 0131 668 4486
Fax. 0131 662 5400
www.victimsupportsco.org.uk
The Scottish Prison Service
(Victim Notification Section)
Calton House
5 Redheughs Rigg
Edinburgh EH12 9HW
Tel. 0131 244 8670/8541
E-Mail: [email protected] or
[email protected]
Parole Board for Scotland
Saughton House
Broomhouse Drive
Edinburgh EH11 3XD
Tel. 0131 244 8687
www.scottishparoleboard.gov.uk
Crown Office and Procurator Fiscal
Service
Policy Division
Crown Office
25 Chambers Street
Edinburgh EH1 1LA
Tel. 0131 226 2626
www.crownoffice.gov.uk
Parole and Life Sentence Review
Division
The Scottish Government
St Andrew’s House
Regent Road
Edinburgh EH1 3DG
Tel. 0131 244 8524
www.scotland.gov.uk
Victims and Witnesses Unit
The Scottish Government
St Andrew’s House
Regent Road
Edinburgh EH1 3DG
Tel. 0131 244 2213
www.scottishvictimsofcrime.co.uk
11
Comment [HU1]: In the
brochure, the opening times for
Friday says 1pm – however,
earlier, on page 2 of the brochure,
the opening times for Fridays is
given as 4pm.
Which one is correct?
Liste der unter bestimmten Voraussetzungen zur Teilnahme am
Benachrichtigungsprogramm für die Opfer von Straftaten berechtigten
Verwandten
Gibt es mehr als einen Verwandten, so ist die Person mit dem in der nachstehenden
Liste am höchsten aufgeführten Verwandtschaftsgrad diejenige, die sich zum
Benachrichtigungsprogramm anmelden kann. Ist das Opfer verstorben, können sich
nur vier der Verwandten mit dem in der nachstehenden Liste am höchsten
aufgeführten Verwandtschaftsgrad zum Programm anmelden. Ist das Opfer
geschäftsunfähig, kann sich nur die Person mit dem in der nachstehenden Liste am
höchsten aufgeführten Verwandtschaftsgrad anmelden. Ist das Opfer ein Kind unter
14 Jahren, so ist der Elternteil oder derzeitige Pfleger die Person, die die Anmeldung
im Namen des Kindes vornehmen kann.
Ist das direkte Opfer nicht kommunikationsfähig, ist die Verständigung jedoch mittels
menschlicher oder mechanischer Hilfe möglich (z.B. wenn das Opfer nicht schreiben
kann, aber jemand anderem sagen kann, was es mitteilen möchte), so bleibt das
Opfer antragsberechtigt für die Teilnahme am Benachrichtigungsprogramm.
(a) Ehepartner
(b) im selben Haushalt lebender Lebensgefährte oder Lebensgefährtin
(c) Sohn oder Tochter oder jegliche Person, der gegenüber das Opfer
Elternrechte oder elterliche Verantwortung hatte
(d) Vater oder Mutter oder jegliche Person, die gegenüber dem Opfer
Elternrechte oder elterliche Verantwortung hatte
(e) Bruder oder Schwester
(f) Großelternteil
(g) Enkelkind
(h) Onkel oder Tante
(i) Neffe oder Nichte
und von mehreren unter einen der Absätze (a) bis (i) fallenden Personen ist,
unabhängig vom Geschlecht, die jeweils ältere Person als die höher aufgeführte
anzusehen.
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Benachrichtigungsprogramm
„Im selben Haushalt lebender Lebensgefährte oder Lebensgefährtin“ ist eine Person,
die – unabhängig davon, ob sie ein anderes oder das gleiche Geschlecht hat wie das
Opfer – mindestens sechs Monate mit dem Opfer wie in einer ehelichen Beziehung
zusammengelebt hat und die unmittelbar, bevor die Straftat begangen wurde, mit
diesem zusammenlebte.
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Benachrichtigungsprogramm
Sie können weitere Exemplare dieses Dokuments anfordern, auf Wunsch auch in
Audio- und Großdruckformaten sowie in einigen Fremdsprachen. Wenden Sie sich
dazu bitte an: 0131 244 2213
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Dieses Dokument finden Sie auch auf der Website der schottischen Regierung:
www.scotland.gov.uk
RR Donnelley B55872 05/08
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53 South Bridge
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