Stiftung Next Generation - Zürcher Kantonalbank Österreich AG

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Stiftung Next Generation - Zürcher Kantonalbank Österreich AG
Newsletter
Stiftung
Next Generation
Ausgabe 10 | April 2016
Gemeinnützigkeitsgesetz 2015
Änderungen im Steuer- und
Zivilrecht
Wissenschaft
Wings for Life Stiftung für Rückenmarksforschung
Vorwort
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
Gemeinnützigkeitsgesetz 2015
– der große Wurf oder nur eine
kleine Reform?
Mit 1. Jänner ist das neue Gesetz
in Kraft getreten, das eine Reformierung der Stiftung nach dem
Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz vorsieht. In der aktuellen Ausgabe wollen wir auf die
wichtigsten Neuerungen in diesem Gesetz hinweisen.
Die Finanzlage der Republik macht auch in Österreich stärkeres privates Engagement im gemeinnützigen Sektor notwendig und wünschenswert. In unseren deutschsprachigen
Nachbarländern liegt die Ausschüttung gemeinnütziger Stiftungen pro Einwohner bei 160,- Euro (Schweiz) und sogar
bei über 180,- Euro (Deutschland). In Österreich liegt dieser
Vergleichswert bei 3,- Euro.
Viel Potenzial für gemeinnütziges Engagement. Das vorliegende Gesetz ist ein erster Schritt in diese Richtung, dem
hoffentlich weitere folgen.
Neben den Änderungen in steuerrechtlicher und privatrechtlicher Sicht geben wir dieses Mal auch einer österreichischen
gemeinnützigen Privatstiftung Platz, damit diese ihr spannendes Tun präsentieren kann – die Wings for Life Stiftung.
Diese hat sich das Ziel gesetzt, eine Heilung für Menschen
mit Querschnittslähmung zu finden. Dazu fördert die private
Forschungsstiftung seit 2004 wissenschaftliche Projekte und
klinische Studien rund um den Globus.
Wir hoffen, Ihnen wieder spannende Lektüre zu bieten, und
freuen uns auf den Austausch mit Ihnen!
Freundliche Grüße
Zürcher Kantonalbank Österreich AG
Manfred Wieland
Private Banking Salzburg
Rechtliches
Zivilrecht
Das neue Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz:
Neue Chancen oder lediglich offene Fragen?
ein Gastbeitrag von MMag. Dr. Nikola Leitner-Bommer und
Mag. Christina Traxler
Um eine Reduktion des Verwaltungsaufwandes, eine Effizienzsteigerung im Stiftungs- und Fondswesen und somit eine
Erhöhung der Anzahl gemeinnützig tätiger Stiftungen (und
Zuwendungen an diese) zu erreichen, trat am 1.1.2016 das
Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG 2015) in Kraft.
Das BStFG 2015 lässt das bisherige Konzept des alten BStFG
BGBl 1965/11 für Stiftungen und Fonds insoweit unberührt,
als Stiftungen weiterhin auf Dauer gewidmete Vermögen
mit Rechtspersönlichkeit sind, deren Erträgnisse einem gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zukommen müssen.
Fonds sind auch in Zukunft nicht auf Dauer zur Verwendung
für den gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck bestimmte
Vermögen mit Rechtspersönlichkeit.
Vom BStFG 2015 sind nur Stiftungen und Fonds erfasst, die
auf einem privatrechtlichen Gründungsakt beruhen, welcher
eine Vermögenswidmung zur Erfüllung mildtätiger oder gemeinnütziger Aufgaben vorsieht und dessen Zweck sich auf
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mehrere Bundesländer erstreckt. Für die Errichtung müssen
€ 50.000,-- aufgebracht werden, welche der Stiftung in vollem Umfang, sofort und unbelastet zur Verfügung stehen
müssen. Die Stiftung kann durch einen oder mehrere Gründer (natürliche und juristische Personen) mittels schriftlicher
Gründungserklärung beim Finanzamt Wien angezeigt werden. Das Finanzamt prüft im Rahmen des Verfahrens, ob
der Zweck gemeinnützig oder mildtätig ist. Binnen sechs
Wochen – ab Erledigung etwaiger Verbesserungsaufträge
– muss ein Feststellungsbescheid über die Zulässigkeit der
Errichtung ergehen. Dann erfolgt die Registrierung im Bundes-Stiftungs- und Fondsregister, welches online für jedermann uneingeschränkt und kostenfrei abrufbar ist. Um Einsicht in die Gründungserklärung oder sonstige Urkunden zu
nehmen, muss lediglich die jeweilige Identität nachgewiesen
werden.
Eine gewerbliche Tätigkeit ist im Gesetzestext des BStFG
2015 nicht ausdrücklich ausgeschlossen (dazu gegensätzlich
das PSG) weshalb wohl davon auszugehen ist, dass eine solche zulässig ist.
Sofern das Vermögen € 50.000,-- unterschreitet, ist die Stiftung in einen Fonds umzuwandeln. Soweit ersichtlich stellt
diese Bestimmung die einzige Gläubigerschutzvorschrift dar.
Rechtliches
Hauptkritikpunkt am BStFG ist die mangelnde Determinierung und genaue Festlegung, welche Befugnisse die Organen der Stiftung konkret haben. Es bleibt beispielsweise
gänzlich offen wem das Recht zur Änderung der Gründungserklärung zukommt. Lediglich dem Gründer, oder
auch anderen – eventuell fakultativ einzurichtenden – Organen der Stiftung oder des Fonds? Falls auch anderen Organen diese Rechte vorbehalten werden können, stellt dies
einen großen Vorteil gegenüber gemeinnützigen Stiftung
nach dem PSG dar.
Ob das BStFG tatsächlich Vorteile wie eine raschere, kostengünstigere Errichtung, erleichterte Abänderbarkeit der
Gründungserklärung und eine damit verbundene höhere
Flexibilität für den Gründer und die Stiftungsorgane, die
Möglichkeit einer gewerblichen Tätigkeit und geringe Gläubigerschutzvorschriften mit sich bringt und ob die neuen gemeinnützigen Stiftungen tatsächlich in der Praxis „angenommen“ werden, bleibt abzuwarten.
Steuerrecht
Gemeinnützigkeitsgesetz 2015
ein Gastbeitrag von Mag. Andreas Kampitsch und
MMag. Michael Petritz
§
Mit dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (GG 2015) soll
das zivile Engagement in Österreich attraktiver werden und die Anzahl gemeinnütziger Stiftungen an jene
der Schweiz bzw. Deutschlands herangeführt werden.
Erreicht werden soll dies auch durch günstigere steuerliche Rahmenbedingungen.
Diese werden in der Folge überblicksmäßig dargstellt:
1 Entschärfung des Unmittelbarkeitserfordernisses
Das strenge Unmittelbarkeitserfordernis der BAO wurde etwas aufgeweicht und Ausnahmen für Spendensammelkörperschaften und Körperschaften die entgeltlich, aber ohne
Gewinnerzielungsabsicht, Leistungen gegenüber anderen
begünstigten Körperschaften erbringen, eingeführt.
2 Spendenbegünstigung
Die allgemein zugängliche Durchführung von der österreichischen Kunst und Kultur dienenden künstlerischen Tätigkeiten durch Körperschaften ist unter bestimmten Voraussetzungen jetzt auch begünstigt. Ebenso ausgedehnt wurde die
Spendenbegünstigung für die Forschungsförderung. Darüber hinaus gilt das Österreichische Filminstitut als spendenbegünstigt.
3 Zuwendungen zur Vermögensausstattung
Ein Herzstück des GG 2015 iZm mit dem neuen BStFG 2015
ist die Begünstigung für Zuwendungen zur Vermögensausstattung für gemeinnützige Stiftungen und Fonds.
Die Begünstigung ist der Höhe nach mit EUR 500.000,-- begrenzt und unter gewissen Voraussetzungen abzugsfähig.
Abzugsfähig sind sowohl die erstmalige Zuwendung als
auch weitere Zuwendungen, die in einem der folgenden
vier Wirtschaftsjahre getätigt werden, wobei der Gesamtbetrag der abzugsfähigen Zuwendungen für den fünfjährigen
Zeitraum mit EUR 500.000,-- begrenzt ist. Zuwendungen
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Wissenschaft
sind nur insoweit abzugsfähig, als sie 10 % des Gewinns
vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Wenn ein Abzug als Betriebsausgabe nicht möglich ist,
könnten sie als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
Für den Fall von Verstößen gegen die Voraussetzungen ist
ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 30 % der
abzugsfähigen Beträge zu entrichten. Bei Nichteinbringlichkeit kann auch nachträglich der Betriebsausgabenabzug
beim Spender verwehrt werden.
Wissenschaft
Querschnittslähmung: Eine Diagnose mit Ablaufdatum
ein Beitrag der Wings for Life Stiftung für Rückenmarksforschung
4 Erleichterungen für eigennützige Privatstiftungen
Bislang hatten grundsätzlich spendenbegünstigte Zuwendungen an Spendenempfänger bei Privatstiftungen kaum
Auswirkungen. Von der Zwischensteuerbemessungsgrundlage waren Spenden nämlich nicht abzugsfähig. Diese Abzugsfähigkeit von der Zwischensteuerbemessungsgrundlage
wird mit dem GG 2015 eingeführt. Ähnlich wie beim Betriebsausgaben- bzw. Sonderausgabenabzug ist ein Abzug
jedoch nur bis zu 10 % der zwischensteuerpflichtigen Einkünfte möglich.
5 Verkehrssteuern und Gebühren
Die Befreiung von der Stiftungseingangssteuer gilt jetzt bei
jeglichen Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen.
Neu ist die Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerbe von österreichischen Grundstücken auf unentgeltlicher Basis durch
gemeinnützige Körperschaften. Umfasst von dieser Befreiung sollen sowohl Erbschaften/Vermächtnisse als auch
Schenkungen sein und auch das Stiftungseingangssteueräquivalent umfassen.
Zusätzlich wurde eine Befreiung von der Eintragungsgebühr
im Grundbuch bei unentgeltlichem Erwerben solcher Körperschaften eingeführt.
6 Fazit
Das GG 2015 verbessert die Rahmenbedingungen für zivilgesellschaftliches Engagement im steuerlichen Bereich deutlich. Dem Vernehmen nach sind diese steuerlichen Begünstigungen allerdings nur der erste Schritt in Hinblick auf ein
international attraktives Gemeinnützigkeits-Stiftungswesen. Die ersten praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass
durchaus Interesse an diesem neuen Regime besteht, allerdings neue Zweifelsfragen hervorgerufen wurden.
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Wings for Life hat sich dem Ziel verschrieben, eine Heilung
für Menschen mit Querschnittslähmung zu finden. Dazu fördert die in Salzburg ansässige private Forschungsstiftung seit
2004 wissenschaftliche Projekte und klinische Studien rund
um den Globus.
Die treibenden Kräfte hinter Wings for Life sind der zweifache Motocross-Weltmeister Heinz Kinigadner und Red
Bull-Gründer Dietrich Mateschitz. Ein tragischer Unfall von
Kinigadners Sohn Hannes, der eine hohe Querschnittsläh-
Wissenschaft
mung zur Folge hatte, war der entscheidende Anstoß, die
Stiftung zu gründen. „Gerade wenn es um das eigene Kind
geht, willst du nie und nimmer akzeptieren, dass die Medizin
schwere Rückenmarksverletzungen noch nicht heilen kann“,
sagt Heinz Kinigadner.
Das Schicksal von Hannes Kinigadner steht für Millionen
Menschen, die nach einer Verletzung des Rückenmarks auf
den Rollstuhl angewiesen sind. Hauptursache sind Unfälle im
allgemeinen Straßenverkehr. Ein Viertel aller weltweiten Rückenmarksverletzungen sind das Resultat von banalen Stürzen. „Die meisten Betroffenen haben kein extra Risiko auf
sich genommen, sondern waren einfach nur zur falschen
Zeit am falschen Ort“, erklärt Anita Gerhardter, CEO von
Wings for Life, und betont: „Die Folgen sind verheerend.“
Eine Rückenmarksläsion führt in der Regel nicht nur zu einer
Muskellähmung. Durch die Zerstörung sensorischer Nervenfasern verlieren Querschnittspatienten Empfindungen wie
Berührungen, Druck, Schmerz und Temperatur. Darüber hinaus beeinträchtigt eine Rückenmarksverletzung unter anderem Körperfunktionen wie die von Blase und Darm, die Sexualfunktion oder den Blutdruck.
Um wirksame Therapien und Medikamente zu finden, fördert Wings for Life hochkarätige Forschungsprojekte an Universitäten und Kliniken wie Harvard, Yale oder der Charité
Berlin. Der primäre Schwerpunkt liegt auf der Wiederherstellung von Nervenverbindungen. Zusätzlich werden herausra-
gende Rehabilitationsprojekte sowie Ansätze finanziert, die
akut verletzten Patienten wichtige Köperfunktionen erhalten
sollen. Um einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, erfolgt die Vergabe der Fördergelder
bei Wings for Life nach strengen Auswahlkriterien.
Seit der Gründung hat Wings for Life 124 Forschungsprojekte finanziert. Wenngleich noch keine Heilung möglich ist,
werden stetig Fortschritte erzielt. Ein Paradebeispiel für den
wissenschaftlichen Fortschritt findet sich derzeit in den USA.
Dort gelang es Wissenschaftlern in einer Studie, vier komplett gelähmten Patienten mittels Elektrostimulation die willentliche Kontrolle über ihre Beine zurückzugeben.
Diese und weitere angestoßenen Entwicklungen geben berechtige Hoffnung auf eine Verbesserung der Lebensqualität und Aussicht auf Genesung. „Wir sind auf einem guten
Weg“, so Anita Gerhardter. „Je mehr Menschen uns unterstützen, desto eher können wir unser Ziel – Querschnittslähmung heilen - erreichen.“
Abbildung:
Millionen Menschen mit Querschnittslähmung haben einen
Traum. Anita Gerhardter ist als CEO dafür verantwortlich,
die wirtschaftlichen und operativen Grundlagen zu erarbeiten, damit dieser Traum Wirklichkeit wird.
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Wissenschaft
Weil es auf Ihre Unterstützung ankommt
Wings for Life ist als gemeinnützige, staatlich anerkannte Forschungsstiftung auf Spenden von Privatpersonen und Firmen angewiesen. 100%
der Spendengelder kommen der Forschung zugute – sämtliche administrativen Kosten werden von der Firma Red Bull getragen. Spenden an
Wings for Life sind steuerlich absetzbar.
Mehr Informationen finden Sie unter www.wingsforlife.com
Veranstaltungshinweis
Wings for Life World Run
Am 8. Mai 2016 fällt zum dritten Mal der Startschuss für den Wings for Life World Run.
Schauplatz dieses einzigartigen Charity-Laufes: Die ganze Welt. Tausende Menschen laufen in 34 Veranstaltungsorten
zur gleichen Zeit für all jene, die es nicht mehr können.
100% der Startgelder fließen in die Rückenmarksforschung.
Jetzt anmelden unter www.wingsforlifeworldrun.com
Zürcher Kantonalbank Österreich AG
SalzburgWien
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5020 Salzburg
Telefon +43 662 8048-0
Fax
+43 662 8048-333
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1010 Wien
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Autoren
Curriculum Vitae
Curriculum Vitae
MMag. Dr. Nikola Leitner-Bommer
MMag. Dr. Nikola Leitner-Bommer
ist Rechtsanwältin und Director bei
Kerschbaum Partner Rechtsanwälte.
Zuvor war sie für Binder Grösswang
und Beurle Oberndorfer Mitterlehner
als Konzipientin und später Rechtsanwältin tätig.
Mag. Andreas Kampitsch, LL.M.
Mag. Andreas Kampitsch ist Steuerberater und Tax Manager bei der KPMG.
Sie hat sich auf die Beratung von vermögenden Privatpersonen spezialisiert. Die rechtlichen Fragestellungen reichen dabei von der Vermögensnachfolge im unternehmerischen und
privaten Bereich über Vorsorgen für den Todesfall und Geschäftsunfähigkeit bis hin zum Privatstiftungsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Gesellschaftsrecht.
Daneben ist er als Lehrbeauftragter am
Institut für Finanzmanagement der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, Abteilung für Betriebliches Finanz- und SteuFoto: Mathias Lenz
erwesen tätig und laufend Autor von
Publikationen zu seinen Spezialgebieten.
Seine Spezialisierungen liegen in den Bereichen:
Stiftungen, vermögende Privatpersonen, Wohltätigkeitsorganisationen und gemeinnützige Organisationen, Gebühren
und Verkehrsteuern, Internationales Steuerrecht sowie Konzernsteuerrecht.
Sie referiert laufend zu ihren Spezialgebieten und publiziert regelmäßig. Die Wirtschaftswissenschafterin und promovierte Juristin wurde für ihre Dissertation mit dem Award
of Excellence des Bundesministeriums für Wissenschaft und
Forschung ausgezeichnet.
Curriculum Vitae
Curriculum Vitae
Mag. Christina Traxler
Christina Traxler studierte Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz und ist seit 2015 Rechtsanwaltsanwärterin bei Kerschbaum
Partner Rechtsanwälte. Zuvor war sie
als Rechtsanwaltsanwärterin bei Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte
in Linz tätig.
MMag. Michael Petritz, LL.M.
MMag. Michael Petritz ist Steuerberater
und Partner bei KPMG.
Sie hat sich auf die Bereiche Erbrecht- und Unternehmensnachfolge, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Privatstiftungsrecht spezialisiert. Ein weiterer Schwerpunkt ihrer
Tätigkeit liegt im Arbeitsrecht.
Sie wurde für ihre Diplomarbeit „Das IESG im europarechtlichen Kontext“ mit dem AK-Wissenschaftspreis ausgezeichnet.
Er absolvierte das Studium der Betriebswirtschaft, den LL.M. in Internationalem Steuerrecht und ist TEP (Trust and
Estate Practitioner), Zertifizierter Umgründungsberater, Präsident von STEP
Österreich (Society of Trust and Estate Practitioners), Mitglied
des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und Lektor und Autor von (internationalen)
Steuerpublikationen.
Seine Spezialgebiete umfassen: Die maßgeschneiderte internationale Steuerberatung, Privatstiftungen und ausländische
Stiftungen, sowie Trusts, Konzernsteuerberatungen, (internationale) Umgründungen, die Betreuung von vermögenden
Privatpersonen, Privatbanken und Unternehmerfamilien.
Weiters ist er Spezialist für die grenzüberschreitende Nachfolgeplanung, Investmentfonds, Family Offices, Kunst und
Wohltätigkeitsorganisationen.
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