Stiftung Next Generation - Zürcher Kantonalbank Österreich AG
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Stiftung Next Generation - Zürcher Kantonalbank Österreich AG
Newsletter Stiftung Next Generation Ausgabe 10 | April 2016 Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 Änderungen im Steuer- und Zivilrecht Wissenschaft Wings for Life Stiftung für Rückenmarksforschung Vorwort Sehr geehrte Leserinnen und Leser, Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 – der große Wurf oder nur eine kleine Reform? Mit 1. Jänner ist das neue Gesetz in Kraft getreten, das eine Reformierung der Stiftung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz vorsieht. In der aktuellen Ausgabe wollen wir auf die wichtigsten Neuerungen in diesem Gesetz hinweisen. Die Finanzlage der Republik macht auch in Österreich stärkeres privates Engagement im gemeinnützigen Sektor notwendig und wünschenswert. In unseren deutschsprachigen Nachbarländern liegt die Ausschüttung gemeinnütziger Stiftungen pro Einwohner bei 160,- Euro (Schweiz) und sogar bei über 180,- Euro (Deutschland). In Österreich liegt dieser Vergleichswert bei 3,- Euro. Viel Potenzial für gemeinnütziges Engagement. Das vorliegende Gesetz ist ein erster Schritt in diese Richtung, dem hoffentlich weitere folgen. Neben den Änderungen in steuerrechtlicher und privatrechtlicher Sicht geben wir dieses Mal auch einer österreichischen gemeinnützigen Privatstiftung Platz, damit diese ihr spannendes Tun präsentieren kann – die Wings for Life Stiftung. Diese hat sich das Ziel gesetzt, eine Heilung für Menschen mit Querschnittslähmung zu finden. Dazu fördert die private Forschungsstiftung seit 2004 wissenschaftliche Projekte und klinische Studien rund um den Globus. Wir hoffen, Ihnen wieder spannende Lektüre zu bieten, und freuen uns auf den Austausch mit Ihnen! Freundliche Grüße Zürcher Kantonalbank Österreich AG Manfred Wieland Private Banking Salzburg Rechtliches Zivilrecht Das neue Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz: Neue Chancen oder lediglich offene Fragen? ein Gastbeitrag von MMag. Dr. Nikola Leitner-Bommer und Mag. Christina Traxler Um eine Reduktion des Verwaltungsaufwandes, eine Effizienzsteigerung im Stiftungs- und Fondswesen und somit eine Erhöhung der Anzahl gemeinnützig tätiger Stiftungen (und Zuwendungen an diese) zu erreichen, trat am 1.1.2016 das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG 2015) in Kraft. Das BStFG 2015 lässt das bisherige Konzept des alten BStFG BGBl 1965/11 für Stiftungen und Fonds insoweit unberührt, als Stiftungen weiterhin auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit sind, deren Erträgnisse einem gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zukommen müssen. Fonds sind auch in Zukunft nicht auf Dauer zur Verwendung für den gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck bestimmte Vermögen mit Rechtspersönlichkeit. Vom BStFG 2015 sind nur Stiftungen und Fonds erfasst, die auf einem privatrechtlichen Gründungsakt beruhen, welcher eine Vermögenswidmung zur Erfüllung mildtätiger oder gemeinnütziger Aufgaben vorsieht und dessen Zweck sich auf 2 Newsletter Stiftung Next Generation | Zürcher Kantonalbank Österreich AG mehrere Bundesländer erstreckt. Für die Errichtung müssen € 50.000,-- aufgebracht werden, welche der Stiftung in vollem Umfang, sofort und unbelastet zur Verfügung stehen müssen. Die Stiftung kann durch einen oder mehrere Gründer (natürliche und juristische Personen) mittels schriftlicher Gründungserklärung beim Finanzamt Wien angezeigt werden. Das Finanzamt prüft im Rahmen des Verfahrens, ob der Zweck gemeinnützig oder mildtätig ist. Binnen sechs Wochen – ab Erledigung etwaiger Verbesserungsaufträge – muss ein Feststellungsbescheid über die Zulässigkeit der Errichtung ergehen. Dann erfolgt die Registrierung im Bundes-Stiftungs- und Fondsregister, welches online für jedermann uneingeschränkt und kostenfrei abrufbar ist. Um Einsicht in die Gründungserklärung oder sonstige Urkunden zu nehmen, muss lediglich die jeweilige Identität nachgewiesen werden. Eine gewerbliche Tätigkeit ist im Gesetzestext des BStFG 2015 nicht ausdrücklich ausgeschlossen (dazu gegensätzlich das PSG) weshalb wohl davon auszugehen ist, dass eine solche zulässig ist. Sofern das Vermögen € 50.000,-- unterschreitet, ist die Stiftung in einen Fonds umzuwandeln. Soweit ersichtlich stellt diese Bestimmung die einzige Gläubigerschutzvorschrift dar. Rechtliches Hauptkritikpunkt am BStFG ist die mangelnde Determinierung und genaue Festlegung, welche Befugnisse die Organen der Stiftung konkret haben. Es bleibt beispielsweise gänzlich offen wem das Recht zur Änderung der Gründungserklärung zukommt. Lediglich dem Gründer, oder auch anderen – eventuell fakultativ einzurichtenden – Organen der Stiftung oder des Fonds? Falls auch anderen Organen diese Rechte vorbehalten werden können, stellt dies einen großen Vorteil gegenüber gemeinnützigen Stiftung nach dem PSG dar. Ob das BStFG tatsächlich Vorteile wie eine raschere, kostengünstigere Errichtung, erleichterte Abänderbarkeit der Gründungserklärung und eine damit verbundene höhere Flexibilität für den Gründer und die Stiftungsorgane, die Möglichkeit einer gewerblichen Tätigkeit und geringe Gläubigerschutzvorschriften mit sich bringt und ob die neuen gemeinnützigen Stiftungen tatsächlich in der Praxis „angenommen“ werden, bleibt abzuwarten. Steuerrecht Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 ein Gastbeitrag von Mag. Andreas Kampitsch und MMag. Michael Petritz § Mit dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (GG 2015) soll das zivile Engagement in Österreich attraktiver werden und die Anzahl gemeinnütziger Stiftungen an jene der Schweiz bzw. Deutschlands herangeführt werden. Erreicht werden soll dies auch durch günstigere steuerliche Rahmenbedingungen. Diese werden in der Folge überblicksmäßig dargstellt: 1 Entschärfung des Unmittelbarkeitserfordernisses Das strenge Unmittelbarkeitserfordernis der BAO wurde etwas aufgeweicht und Ausnahmen für Spendensammelkörperschaften und Körperschaften die entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht, Leistungen gegenüber anderen begünstigten Körperschaften erbringen, eingeführt. 2 Spendenbegünstigung Die allgemein zugängliche Durchführung von der österreichischen Kunst und Kultur dienenden künstlerischen Tätigkeiten durch Körperschaften ist unter bestimmten Voraussetzungen jetzt auch begünstigt. Ebenso ausgedehnt wurde die Spendenbegünstigung für die Forschungsförderung. Darüber hinaus gilt das Österreichische Filminstitut als spendenbegünstigt. 3 Zuwendungen zur Vermögensausstattung Ein Herzstück des GG 2015 iZm mit dem neuen BStFG 2015 ist die Begünstigung für Zuwendungen zur Vermögensausstattung für gemeinnützige Stiftungen und Fonds. Die Begünstigung ist der Höhe nach mit EUR 500.000,-- begrenzt und unter gewissen Voraussetzungen abzugsfähig. Abzugsfähig sind sowohl die erstmalige Zuwendung als auch weitere Zuwendungen, die in einem der folgenden vier Wirtschaftsjahre getätigt werden, wobei der Gesamtbetrag der abzugsfähigen Zuwendungen für den fünfjährigen Zeitraum mit EUR 500.000,-- begrenzt ist. Zuwendungen Newsletter Stiftung Next Generation | Zürcher Kantonalbank Österreich AG 3 Wissenschaft sind nur insoweit abzugsfähig, als sie 10 % des Gewinns vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages nicht übersteigen. Wenn ein Abzug als Betriebsausgabe nicht möglich ist, könnten sie als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Für den Fall von Verstößen gegen die Voraussetzungen ist ein Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 30 % der abzugsfähigen Beträge zu entrichten. Bei Nichteinbringlichkeit kann auch nachträglich der Betriebsausgabenabzug beim Spender verwehrt werden. Wissenschaft Querschnittslähmung: Eine Diagnose mit Ablaufdatum ein Beitrag der Wings for Life Stiftung für Rückenmarksforschung 4 Erleichterungen für eigennützige Privatstiftungen Bislang hatten grundsätzlich spendenbegünstigte Zuwendungen an Spendenempfänger bei Privatstiftungen kaum Auswirkungen. Von der Zwischensteuerbemessungsgrundlage waren Spenden nämlich nicht abzugsfähig. Diese Abzugsfähigkeit von der Zwischensteuerbemessungsgrundlage wird mit dem GG 2015 eingeführt. Ähnlich wie beim Betriebsausgaben- bzw. Sonderausgabenabzug ist ein Abzug jedoch nur bis zu 10 % der zwischensteuerpflichtigen Einkünfte möglich. 5 Verkehrssteuern und Gebühren Die Befreiung von der Stiftungseingangssteuer gilt jetzt bei jeglichen Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen. Neu ist die Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerbe von österreichischen Grundstücken auf unentgeltlicher Basis durch gemeinnützige Körperschaften. Umfasst von dieser Befreiung sollen sowohl Erbschaften/Vermächtnisse als auch Schenkungen sein und auch das Stiftungseingangssteueräquivalent umfassen. Zusätzlich wurde eine Befreiung von der Eintragungsgebühr im Grundbuch bei unentgeltlichem Erwerben solcher Körperschaften eingeführt. 6 Fazit Das GG 2015 verbessert die Rahmenbedingungen für zivilgesellschaftliches Engagement im steuerlichen Bereich deutlich. Dem Vernehmen nach sind diese steuerlichen Begünstigungen allerdings nur der erste Schritt in Hinblick auf ein international attraktives Gemeinnützigkeits-Stiftungswesen. Die ersten praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass durchaus Interesse an diesem neuen Regime besteht, allerdings neue Zweifelsfragen hervorgerufen wurden. 4 Newsletter Stiftung Next Generation | Zürcher Kantonalbank Österreich AG Wings for Life hat sich dem Ziel verschrieben, eine Heilung für Menschen mit Querschnittslähmung zu finden. Dazu fördert die in Salzburg ansässige private Forschungsstiftung seit 2004 wissenschaftliche Projekte und klinische Studien rund um den Globus. Die treibenden Kräfte hinter Wings for Life sind der zweifache Motocross-Weltmeister Heinz Kinigadner und Red Bull-Gründer Dietrich Mateschitz. Ein tragischer Unfall von Kinigadners Sohn Hannes, der eine hohe Querschnittsläh- Wissenschaft mung zur Folge hatte, war der entscheidende Anstoß, die Stiftung zu gründen. „Gerade wenn es um das eigene Kind geht, willst du nie und nimmer akzeptieren, dass die Medizin schwere Rückenmarksverletzungen noch nicht heilen kann“, sagt Heinz Kinigadner. Das Schicksal von Hannes Kinigadner steht für Millionen Menschen, die nach einer Verletzung des Rückenmarks auf den Rollstuhl angewiesen sind. Hauptursache sind Unfälle im allgemeinen Straßenverkehr. Ein Viertel aller weltweiten Rückenmarksverletzungen sind das Resultat von banalen Stürzen. „Die meisten Betroffenen haben kein extra Risiko auf sich genommen, sondern waren einfach nur zur falschen Zeit am falschen Ort“, erklärt Anita Gerhardter, CEO von Wings for Life, und betont: „Die Folgen sind verheerend.“ Eine Rückenmarksläsion führt in der Regel nicht nur zu einer Muskellähmung. Durch die Zerstörung sensorischer Nervenfasern verlieren Querschnittspatienten Empfindungen wie Berührungen, Druck, Schmerz und Temperatur. Darüber hinaus beeinträchtigt eine Rückenmarksverletzung unter anderem Körperfunktionen wie die von Blase und Darm, die Sexualfunktion oder den Blutdruck. Um wirksame Therapien und Medikamente zu finden, fördert Wings for Life hochkarätige Forschungsprojekte an Universitäten und Kliniken wie Harvard, Yale oder der Charité Berlin. Der primäre Schwerpunkt liegt auf der Wiederherstellung von Nervenverbindungen. Zusätzlich werden herausra- gende Rehabilitationsprojekte sowie Ansätze finanziert, die akut verletzten Patienten wichtige Köperfunktionen erhalten sollen. Um einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, erfolgt die Vergabe der Fördergelder bei Wings for Life nach strengen Auswahlkriterien. Seit der Gründung hat Wings for Life 124 Forschungsprojekte finanziert. Wenngleich noch keine Heilung möglich ist, werden stetig Fortschritte erzielt. Ein Paradebeispiel für den wissenschaftlichen Fortschritt findet sich derzeit in den USA. Dort gelang es Wissenschaftlern in einer Studie, vier komplett gelähmten Patienten mittels Elektrostimulation die willentliche Kontrolle über ihre Beine zurückzugeben. Diese und weitere angestoßenen Entwicklungen geben berechtige Hoffnung auf eine Verbesserung der Lebensqualität und Aussicht auf Genesung. „Wir sind auf einem guten Weg“, so Anita Gerhardter. „Je mehr Menschen uns unterstützen, desto eher können wir unser Ziel – Querschnittslähmung heilen - erreichen.“ Abbildung: Millionen Menschen mit Querschnittslähmung haben einen Traum. Anita Gerhardter ist als CEO dafür verantwortlich, die wirtschaftlichen und operativen Grundlagen zu erarbeiten, damit dieser Traum Wirklichkeit wird. Newsletter Stiftung Next Generation | Zürcher Kantonalbank Österreich AG 5 Wissenschaft Weil es auf Ihre Unterstützung ankommt Wings for Life ist als gemeinnützige, staatlich anerkannte Forschungsstiftung auf Spenden von Privatpersonen und Firmen angewiesen. 100% der Spendengelder kommen der Forschung zugute – sämtliche administrativen Kosten werden von der Firma Red Bull getragen. Spenden an Wings for Life sind steuerlich absetzbar. Mehr Informationen finden Sie unter www.wingsforlife.com Veranstaltungshinweis Wings for Life World Run Am 8. Mai 2016 fällt zum dritten Mal der Startschuss für den Wings for Life World Run. Schauplatz dieses einzigartigen Charity-Laufes: Die ganze Welt. Tausende Menschen laufen in 34 Veranstaltungsorten zur gleichen Zeit für all jene, die es nicht mehr können. 100% der Startgelder fließen in die Rückenmarksforschung. Jetzt anmelden unter www.wingsforlifeworldrun.com Zürcher Kantonalbank Österreich AG SalzburgWien Getreidegasse 10 5020 Salzburg Telefon +43 662 8048-0 Fax +43 662 8048-333 6 Hegelgasse 6 1010 Wien +43 1 512 8100-0 +43 1 512 8100-533 Newsletter Stiftung Next Generation | Zürcher Kantonalbank Österreich AG [email protected] www.zkb-oe.at Autoren Curriculum Vitae Curriculum Vitae MMag. Dr. Nikola Leitner-Bommer MMag. Dr. Nikola Leitner-Bommer ist Rechtsanwältin und Director bei Kerschbaum Partner Rechtsanwälte. Zuvor war sie für Binder Grösswang und Beurle Oberndorfer Mitterlehner als Konzipientin und später Rechtsanwältin tätig. Mag. Andreas Kampitsch, LL.M. Mag. Andreas Kampitsch ist Steuerberater und Tax Manager bei der KPMG. Sie hat sich auf die Beratung von vermögenden Privatpersonen spezialisiert. Die rechtlichen Fragestellungen reichen dabei von der Vermögensnachfolge im unternehmerischen und privaten Bereich über Vorsorgen für den Todesfall und Geschäftsunfähigkeit bis hin zum Privatstiftungsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Gesellschaftsrecht. Daneben ist er als Lehrbeauftragter am Institut für Finanzmanagement der Alpen-Adria-Universität Klagenfurt, Abteilung für Betriebliches Finanz- und SteuFoto: Mathias Lenz erwesen tätig und laufend Autor von Publikationen zu seinen Spezialgebieten. Seine Spezialisierungen liegen in den Bereichen: Stiftungen, vermögende Privatpersonen, Wohltätigkeitsorganisationen und gemeinnützige Organisationen, Gebühren und Verkehrsteuern, Internationales Steuerrecht sowie Konzernsteuerrecht. Sie referiert laufend zu ihren Spezialgebieten und publiziert regelmäßig. Die Wirtschaftswissenschafterin und promovierte Juristin wurde für ihre Dissertation mit dem Award of Excellence des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung ausgezeichnet. Curriculum Vitae Curriculum Vitae Mag. Christina Traxler Christina Traxler studierte Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz und ist seit 2015 Rechtsanwaltsanwärterin bei Kerschbaum Partner Rechtsanwälte. Zuvor war sie als Rechtsanwaltsanwärterin bei Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte in Linz tätig. MMag. Michael Petritz, LL.M. MMag. Michael Petritz ist Steuerberater und Partner bei KPMG. Sie hat sich auf die Bereiche Erbrecht- und Unternehmensnachfolge, Gesellschafts- und Unternehmensrecht sowie Privatstiftungsrecht spezialisiert. Ein weiterer Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Arbeitsrecht. Sie wurde für ihre Diplomarbeit „Das IESG im europarechtlichen Kontext“ mit dem AK-Wissenschaftspreis ausgezeichnet. Er absolvierte das Studium der Betriebswirtschaft, den LL.M. in Internationalem Steuerrecht und ist TEP (Trust and Estate Practitioner), Zertifizierter Umgründungsberater, Präsident von STEP Österreich (Society of Trust and Estate Practitioners), Mitglied des Fachsenats für Steuerrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und Lektor und Autor von (internationalen) Steuerpublikationen. Seine Spezialgebiete umfassen: Die maßgeschneiderte internationale Steuerberatung, Privatstiftungen und ausländische Stiftungen, sowie Trusts, Konzernsteuerberatungen, (internationale) Umgründungen, die Betreuung von vermögenden Privatpersonen, Privatbanken und Unternehmerfamilien. Weiters ist er Spezialist für die grenzüberschreitende Nachfolgeplanung, Investmentfonds, Family Offices, Kunst und Wohltätigkeitsorganisationen. Newsletter Stiftung Next Generation | Zürcher Kantonalbank Österreich AG 7 www.zkb-oe.at Rechtliche Hinweise Diese Broschüre ist eine Marketingmitteilung im Sinne des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007. Diese Broschüre dient ausschließlich Informationszwecken und richtet sich ausdrücklich nicht an Personen, deren Nationalität oder Wohnsitz den Zugang zu solchen Informationen aufgrund der geltenden Gesetzgebung verbieten. Wir weisen darauf hin, dass allfällige in diesem Papier enthaltenen Empfehlungen allgemeiner Natur sind. Alle Angaben dienen ausschließlich Ihrer Information und stellen keine Anlageberatung oder sonstige Empfehlung oder Anregungen zu Anlagestrategien in Bezug auf ein oder mehrere Finanzinstrumente oder Emittenten von Finanzinstrumenten dar. Sie sind nicht als Angebot zum Kauf oder Verkauf eines Wertpapieres oder zum Abschluss eines Vertrages über Wertpapier(neben)dienstleistungen oder als Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebotes zu verstehen. Die hierin enthaltenen Informationen können eine auf den individuellen Anleger abgestellte, anleger- und anlagegerechte Beratung nicht ersetzen. Wir warnen ausdrücklich vor einer Umsetzung ohne weitergehende detaillierte Beratung und Analyse Ihrer spezifischen Vermögenssituation. Ohne diese Analyse können allfällige in dieser Broschüre enthaltenen Empfehlungen zu einem unerwünschten Anlageergebnis führen. Diese Broschüre und die darin enthaltenen Informationen dürfen nicht an Personen, die möglicherweise U.S.-Personen nach der Definition der Regulation S des U.S.-Securities Act von 1933 sind, verteilt und/oder weiterverteilt werden. Definitionsgemäß umfasst „U.S.-Person“ jede natürliche U.S.-Person oder juristische Person, jedes Unternehmen, jede Firma, Kollektivgesellschaft oder sonstige Gesellschaft, die nach amerikanischem Recht gegründet wurde. Geschlechtsneutrale Formulierung: Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung, wie z. B. Kund/Innen, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter. Impressum und zusätzliche Informationen gemäß Mediengesetz Herausgeber, Medieninhaber und Redaktion: Zürcher Kantonalbank Österreich AG, Getreidegasse 10, 5020 Salzburg. Sitz der Gesellschaft: Salzburg Vorstand: Lucien J. Berlinger, Christian Nemeth, Michael Walterspiel, Hermann Wonnebauer. Vorsitzender des Aufsichtsrates: Christoph Weber, weitere Mitglieder des Aufsichtsrates: Martin Baldauf (Stellvertreter des Vorsitzenden), Dr. Stephan Hutter, Matthias Franz Stöckli, Beate-Maria Rothbauer, Mag. Thomas Hruschka. Direkte Gesellschafterin: Zürcher Kantonalbank (100 %), selbständige Anstalt des Kantons Zürich. Unternehmensgegenstand: Kreditinstitut gemäß BWG. Erklärung über die grundlegende Richtung des Newsletters: Informationen über allgemeine Themen im Zusammenhang mit der Vermögensanlage, insbesondere Vermögensverwaltung, Wertpapiere und Kapitalmärkte. Dieses Papier darf ohne vorherige Zustimmung der Zürcher Kantonalbank Österreich AG weder elektronisch noch gedruckt vervielfältigt oder sonst in einer anderen Form verwendet werden.