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DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1387# letzte Aktualisierung: 1. März 2001 AktG §§ 291, 292, 296; GmbHG §§ 53, 54 Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrages; Rückwirkung; Zustimmungsbeschlüsse bei der Untergesellschaft oder Obergesellschaft; Eintragung ins Handelsregister I. Sachverhalt Die Z GmbH hat als herrschende Gesellschaft mit der S GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Im August 2001 vereinbaren die Geschäftsführer der GmbH´s die Aufhebung des Ergebnisabführungsvertrages zum Ablauf des 31.12.2000. Die Z GmbH stimmt als alleinige Gesellschafterin der S GmbH privatschriftlich der Aufhebung zu. Ein Zustimmungsbeschluss seitens der Gesellschafter der Z GmbH wird nicht gefasst. Die Aufhebung des Ergebnisabführungsvertrages soll nunmehr im Handelsregister eingetragen werden. II. Fragen: 1. Ist die Aufhebung eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen zwei GmbH´s rückwirkend zum 31.12.2000 des vergangenen Jahres zulässig? 2. Bedarf der Aufhebungsvertrag der Zustimmung: a) der Gesellschafter der Untergesellschaft, b) der Gesellschafter der Obergesellschaft? 3. Welche Form ist für die erforderlichen Zustimmungserklärungen einzuhalten? 4. Wirkt die Eintragung der Aufhebung des Ergebnisabführungsvertrages im Handelsregister konstitutiv oder deklaratorisch? Deutsches Notarinstitut • Gerberstraße 19 • 97070 Würzburg • Telefon 09 31/3 55 76-0 • Telefax 09 31/ 3 55 76-2 25 email: [email protected] • internet: http://www.dnoti.de user/mr/pool/1387.doc Seite 2 III. Zur Rechtslage: 1. Einleitung Zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen zum GmbH-Konzern gibt es bisher noch keine abschließende höchstrichterliche Entscheidung. In der Literatur ist weiterhin vieles zum GmbH-Konzern umstritten. Daher stellen die nachfolgenden Erwägungen nur mögliche Auslegungsüberlegungen der einschlägigen Rechtsnorm und Rechtsgrundsätze dar, die eine Rolle spielen dürften. Wir bitten die nachfolgenden Erörterungen unter diesen Einschränkungen zu sehen. 2. Meinungsstand Zur Frage der Aufhebung eines Unternehmensvertrages wird – anders als zur Rückwirkung des Abschlusses eines Unternehmensvertrages – nicht zwischen einem Beherrschungs- und einem Gewinnabführungsvertrag unterschieden. Daher dürfte es hier keine Rolle spielen, dass sie lediglich zur Aufhebung eines Ergebnisabführungsvertrages anfragen. Nachfolgende Überlegungen gelten gleichermaßen für einen evtl. ebenfalls abgeschlossenen Beherrschungsvertrag. a) Die herrschende Meinung Im Fall des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit einer GmbH geht die wohl noch h. M. davon aus, dass die Vertragsaufhebung als „actus contrarius“ denselben Förmlichkeiten unterliegen wie der Abschluss selbst. Da der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages bei der abhängigen GmbH entsprechend einer Satzungsänderung nach §§ 53, 54 GmbHG behandelt wird, gelten diese Regelungen konsequenterweise auch für die Vertragsaufhebung. Bei der abhängigen GmbH soll die Vertragsaufhebung daher entgegen § 296 AktG keine Angelegenheit der Geschäftsführung sein, sondern sie soll sich nach den strengen Förmlichkeiten und Zustimmungserfordernissen richten, die sich für die Satzungsänderung ergeben (vgl. dazu LG Konstanz, ZIP 1992, 1736 = AG 1993, 237; Ebenroth/Wilken, WM 1993, 1617, 1627; Ihlke, ZIP 1995, 355; HoffmannBecking, WiB 1994, 57, 62 f.; Priester, ZGR 1996, 189; ders. in Hommelhoff, Entwicklung im GmbH-Konzernrecht, S. 151, 184 f.; Rixs, MittRhNotK 1986, 29, 43; Schlögell, GmbHR 1995, 401, 403 f.; Emmerich/Sonnenschein, Konzernrecht, 6. Aufl. 1997, § 25 IV 3; Sonnenschein, Organschaft, S. 401 ff.; Wirth, DB 1990, 2105, 2107; Emmerich, in: Emmerich/Habersack, Aktienkonzernrecht, 1998, § 296 Rn. 7; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl. 2000, Anh. § 13 Rn. 83; Scholz/Emmerich, GmbHG, 9. Aufl. 2000, Anh. Konzernrecht, Rn. 202; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl. 1992, Anh. § 13 Rn. 16; so jetzt jüngst auch OLG Oldenburg Urt. v. 23. 3. 2000, NZG 2000, 1138 nrkr Rev. unter BGH, II ZR 119/00). b) Die Gegenansicht Die Gegenansicht wendet § 296 AktG analog an (so z. B. OLG Karlsruhe ZIP 1994, 1022 = AG 1995, 35; Mannesmann/Kinzle, ist Berufungsinstanz zu LG Konstanz ZIP 1992, 1736; OLG Frankfurt ZIP 1993, 1790 = AG 1994, 85; Ungert, NJW 1995, 1118; Dilger, WM 1993, 935; Heisterkamp, Anwaltsblatt 1994, 487, 491 ff.; Kallmeyer, GmbHR 1995, 578; Krieger/Jannott, DStR 1995, 1473, 1477; Seite 3 Lüttmann, DNotZ 1994, 693; Timm, GmbHR 1987, 8, 14; Timm/Geuting, GmbHR 1996, 229, 230; Vetter, ZIP 1995, 345; Rowedder/Koppenstein, GmbHG, 3. Aufl. 1997, Anh. § 52 Rn. 87; Eschenbruch, Konzernhaftung, Rn. 3189). Danach handelt es sich bei der Aufhebung des Unternehmensvertrages auch bei der abhängigen GmbH um eine bloße Geschäftsführungsmaßnahme, die – vom Sonderfall des § 296 Abs. 2 Akt abgesehen (s. dazu LG Essen, AG 1999, 135 = GmbHR 1998, 941: Aufhebungsvertrag der abhängigen GmbH bedarf der Zustimmung des ausgleichsberechtigten Minderheitsgesellschafters analog § 296 Abs. 2) – weder der Zustimmung noch der Beurkundung bedarf, sondern lediglich der Schriftform (§ 296 Abs. 1 analog) (so im Ergebnis auch Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl. 1997, Anh. § 13 Rn. 76; MünchKomm-AktG/Altmeppen, 2000, § 296 Rn. 17). c) Zwischenlösung Teilweise wird erwogen, dass der Vorstand im Einzelfall den Aufhebungsvertrag mit Rücksicht auf die „Holzmüller“-Entscheidung (BGHZ 83, 122 = NJW 1982, 1703) der Hauptversammlung zur Zustimmung vorlegen muss (offengelassen Emmerich, in: Emmerich/Habersack, a. a. O., Rn. 10; ablehnend Kley, Rechtsstellung der außenstehenden Aktionäre, S. 79 ff.; MünchKomm-AktG/Altmeppen, a. a. O., § 296 Rn. 18). 3. Die rückwirkende Aufhebung Nach § 296 S. 2 AktG ist eine rückwirkende Aufhebung unzulässig. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Ansprüche der Gesellschafter aus dem Unternehmensvertrag sowie die der Aktionäre und Gläubiger rückwirkend beseitigt werden (Regierungsbegründung, Kropff, S. 385; OLG München ZIP 1992, 397, 331 = AG 1991, 358; Emmerich/Habersack, a. a. O., § 296 Rn. 14). Diese Regelung gilt auch für andere Unternehmensverträge im Sinne des § 292 AktG (Emmerich, in: Emmerich/Habersack, a. a. O., § 296 Rn. 14; KölnKomm-AktG/Koppensteiner, § 296 Rn. 7). Fraglich könnte sein, ob diese Regelung für den Aktienrechtskonzern auch im GmbH-Konzern Anwendung findet. Dies wird in der Literatur regelmäßig bejaht (vgl. nur Scholz/Emmerich, a. a. O., Anh. Konzernrecht, Rn. 199). Dabei geht die wohl herrschende Meinung von der analogen Anwendung des § 296 Abs. 1 S. 2 AktG auch im GmbH-Konzern aus (vgl. Wirth, Beendigung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen bei der Veräußerung der abhängigen GmbH, DB 1990, 2105 (2107) m. w. N.; Schwarz, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen - insbesondere in handelsregisterrechtlicher Sicht - MittRhNotK 1994, 49 ff. (74); Führling, Sonstige Unternehmensverträge mit einer abhängigen GmbH, Diss. 1993, S. 352; Schlögell, Die Beendigung von Unternehmensverträgen im GmbH-Konzern, GmbHR 1995, 401, 408; Kallmeyer, Beendigung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, GmbHR 1995, 578, 579; Schwarz, DNotZ 1996, 68, 72; Krieger, in: Schneider (Hrsg.), Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge in der Praxis der GmbH, 1989, 99, 105; Krieger/Jannott, Änderung und Beendigung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen im Aktien- und GmbH-Recht, DStR 1995, 1473, 1475; Vetter, Zur Aufhebung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags im GmbH-Recht, ZIP 1995, 345, 353; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl. 1997, § 53 Rn. 154; so jetzt jüngst auch OLG Oldenburg Urt. v. 23. 3. 2000, NZG 2000, 1138 nrkr Rev. unter BGH, II ZR 119/00). Dies wird mit der analogen Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften zum Unternehmensvertrag auch im GmbH-Recht begründet (Schwarz, DNotZ 1996, 72; Führling, a. a. O., S. 352; Vetter, ZIP 1995, 353; Schlögell, GmbHR 1995, 408). Dies ist im Inte- Seite 4 resse der Gesellschaftsgläubiger und etwaiger Minderheitsgesellschafter erforderlich (Krieger, a. a. O., S. 105; Krieger/Jannott, DStR 1995, 1475; Schlögell, GmbHR 1995, 408). Des weiteren wird zur Begründung herangezogen, dass nur bei Vertragsaufhebung zum Ende eines Geschäftsjahres eine sachgerechte Kontrolle der notwendigen Vertragsabrechnung möglich ist (Schlögell, GmbHR 1995, 408). Dies ist unseres Erachtens auch berechtigt. Denn die Fixierung des Aufhebungszeitpunktes dient ebenso wie das Rückwirkungsverbot sowohl dem Schutz der Gesellschaft, ihrer Aktionäre, als auch ihrer Gläubiger vor rückwirkender Beseitigung unternehmensvertraglicher Ansprüche (Hüffer, AktG, 4. Aufl. 1999, § 296 Rn. 1 m. Verweis auf Regierungsbegründung Kropff, S. 385). Auch Gewinnmanipulationen soll vorgebeugt werden (Windbichler, Unternehmensverträge 1977, 64). Insofern knüpft das Gesetz an die Vereinbarung eines unzulässigen Aufhebungszeitpunktes die gravierende Folge der Nichtigkeit gem. § 134 BGB. Zwar kann man in der Zustimmungsbedürftigkeit durch die Gesellschafterversammlungen einen ausreichenden Schutz für die Gesellschafter der beteiligten Gesellschaften sehen. Allerdings verbliebe vom Schutzzweck der Norm her immer noch der Schutz der Gläubiger. Diese können sich auf die durch eine Aufhebung des Unternehmensvertrages veränderten Bedingungen erst mit der Eintragung und Bekanntmachung derselben nach § 10 HGB einstellen. Wenn der Aufhebungsvertrag rückwirkend wirksam würde, bliebe ihnen keine Möglichkeit mehr, darauf zu reagieren. Insofern knüpft das Gesetz unseres Erachtens zu Recht an die Vereinbarung eines unzulässigen Aufhebungszeitpunktes die gravierende Folge der Nichtigkeit gem. § 134 BGB. Allerdings wird überwiegend für den Fall eines unzulässigen Aufhebungszeitpunktes angenommen, dass der Vertrag selbst zum nächstmöglichen Zeitpunkt (hier wohl: 31.12.1997, § 296 Abs. 1 S. 2 AktG) beendet ist (Führling, a. a. O., S. 352; Hüffer, a. a. O., § 296 Rn. 3 m. w. N.; Wilhelm, Die Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 1975, S. 21 Fn. 55 m. w. N.). Lediglich Hoffmann-Becking (Gelöste und ungelöste Fragen zum Unternehmensvertrag der GmbH, WiB 1994, 57, 63) ist der Auffassung, dass § 296 Abs. 1 S. 1 AktG auf den GmbH-Konzern nicht analog angewandt werden kann. Der von der h. M. angeführte Gesichtspunkt der Klarheit und Rechtssicherheit sei heute nicht mehr begründet, da sich allgemein die Auffassung durchgesetzt habe, dass bei einer unterjährigen Beendigung des Vertrags, gleichgültig wodurch sie eintritt, eine Zwischenbilanz als besondere Vertragsbilanz zur Abrechnung des Ergebnisses aufzustellen sei. Zudem bestimme steuerlich § 14 Nr. 4 S. 4 KStG, dass die während eines Geschäftsjahres wirksam werdende Aufhebung des Vertrags zu einer rückwirkenden Beendigung des Vertrags für das gesamte Geschäftsjahr führe. Zöllner (Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl. 2000 Schlussanh. I Rn. 52c) ist ebenfalls der Auffassung, dass man die Aufhebung des Unternehmensvertrags nicht nur zum Ende des Geschäftsjahres, sondern jederzeit zulassen muss. Ob auch er eine rückwirkende Beendigung des Gewinnabführungsvertrags für möglich hält, geht u. E. nicht ganz eindeutig aus der angeführten Zitatstelle hervor. Aus den vorgenannten Gründen kann der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag u. E. auch nicht teilweise hinsichtlich der Gewinnabführungsabrede aufgehoben werden. Die Rechtslage stellt sich u. E. anders dar als bei der Begründung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, bei dem handelsrechtlich die Gewinnabführung auf ein bei Eintragung des Vertrags bereits abgelaufenes Geschäftsjahr rückbezogen werden kann, wenn der Jahresabschluss für das abgelaufene Jahr noch nicht festgestellt ist (BGHZ 122, 211, 223 f.). Eine rückwirkende Geltung des Wei- Seite 5 sungsrechts kann nicht vereinbart werden, da es sich bei der Weisung um einen tatsächlichen Vorgang handelt, der nicht rückwirkend fingiert werden kann (OLG Hamburg DB 1989, 2214; OLG Karlsruhe WM 1993, 2092). Zudem sind die Unternehmensverträge in §§ 291 f. AktG definiert. Nach allgemeiner Meinung gelten die in den §§ 291 und 292 definierten Begriffe auch für die hauptverpflichtete GmbH (Schwarz, MittRhNotK 1994, 49, 51). Auch ein reiner Gewinnabführungsvertrag i. S. d. § 291 Abs. 1 S. 1 2. Alt. AktG stellt einen Unternehmensvertrag im GmbH-Konzern dar, auf dessen Aufhebung § 296 Abs. 1 S. 1 AktG analog angewandt wird. Daher kann u. E. bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auch nicht lediglich der Vertragsteil, der den Gewinnabführungsvertrag enthält, rückwirkend aufgehoben werden. Fehlt im Aufhebungsvertrag die Angabe eines Aufhebungszeitpunkts, wird im allgemeinen der nächstzulässige Termin gemeint sein (KölnKomm-AktG/Koppensteiner, 2. Aufl. 1987, § 296 Rn. 6; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, AG/Krieger, 1988, § 70 Rn. 124). Eine Aufhebung zu einem unzulässigen Zeitpunkt kann im allgemeinen in eine Aufhebung zum nächstzulässigen Termin umgedeutet werden. Nur wenn eine solche Umdeutung im Einzelfall aufgrund entgegenstehender Anhaltspunkte ausgeschlossen ist, ist die entsprechende Vertragsklausel nichtig. Das Schicksal des Aufhebungsvertrages im übrigen richtet sich dann nach § 139 BGB (KölnKommAktG/Koppensteiner, a. a. O., § 296 Rn. 8; Münchener Handbuch AG/Krieger, a. a. O., § 70 Rn. 124). Im Regelfall ist die Lage genauso, wie wenn über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nichts vereinbart worden wäre. Es ist Beendigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt anzunehmen (KölnKomm-AktG/Koppensteiner, a. a. O., § 296 Rn. 8). 4. Die Eintragung im Handelsregister Bzgl. der Eintragung im Handelsregister besteht überwiegend Einigkeit darüber, dass die Aufhebung eines Ergebnisabführungsvertrages eingetragen werden muss. Streitig ist widerrum nur, ob diese Handelsregistereintragung konstitutiv (so z. B. Priester, ZGR 1996, 198, 206 mit Verweis auf § 54 Abs. 3 GmbHG) wirkt oder nur deklaratorisch ist (so die wohl überwiegende Ansicht unter Berufung auf die Analogie von § 298 AktG, z. B. LG Konstanz, ZIP 1992, 1736, 1738; zustimmend Schlögell, GmbHR 1995, 401, 407 f.; LG Konstanz begründet über eine telelogische Reduktion des § 54 Abs. 3 GmbHG; Kallmeyer, GmbHR 1995, 578, 579; Müko/Altmeppen, a.a.O., § 298 Rn 3; BGHZ 116, 37 = GmbHR 1992, 34, 36 – Stromlieferung). Der BGH hat im Fall Hansa-Feuerfest (BGHZ 116, 37, 43 f. = NJW 1992, 505) ausdrücklich festgestellt, dass die Eintragung der Beendigung eines Unternehmensvertrages anders als die Eintragung des Unternehmensvertrages selbst nicht rechtsbegründende, sondern nur deklaratorische Bedeutung hat. Sie solle lediglich verhindern, dass das Handelsregister, in das der Vertrag in der Regel eingetragen worden sein muss, nach der Beendigung unrichtig wäre. Die gegenteilige Ansicht lasse sich für den GmbH-Vertrags-Konzern auch nicht daraus herleiten, dass der Abschluss eines Beherrschungsoder Gewinnabführungsvertrages materiell einer Satzungsänderung gleichkomme und dies dann mit den sich aus §§ 53, 54 GmbHG für die Formerfordernisse ergebenden Folgen auch für die Beendigung eines Vertrages gelten müsse. Formell handelt es sich im einen Fall so wenig wie im anderen um eine Satzungsänderung. Es bestehe kein Grund, im GmbH-Recht an die Formalien der Vertragsbeendigung strengere Anforderungen zu stellen als im Aktienrecht, wo die in § 298 AktG vorgeschriebene Eintragung der Beendigung eines Unternehmensvertrages nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit Seite 6 sei. Deshalb hat u. E. die Eintragung der Aufhebung im Handelsregister nur deklaratorische Bedeutung. 5. Erfordernis des Zustimmungsbeschlusses Der BGH hat zu dieser Frage im GmbH-Konzernrecht bisher noch nicht abschließend Stellung genommen. Nach den früheren obergerichtlichen Entscheidungen des OLG Frankfurt (ZIP 1993, 1790 f.) und des OLG Karlsruhe (ZIP 1994, 1022) in Anlehnung an die aktienrechtliche Bestimmung des § 296 AktG die Aufhebung von Unternehmensverträgen als bloße Maßnahme der Geschäftsführung anzusehen, die weder einer Zustimmung der Gesellschafterversammlung der herrschenden Gesellschaft noch die der beherrschten Gesellschaft voraussetze (anders jetzt jüngst OLG Oldenburg Urt. v. 23. 3. 2000, NZG 2000, 1138 nrkr Rev. unter BGH, II ZR 119/00). Dieser Ansicht haben sich weite Teile des Schrifttums angeschlossen (vgl. hierzu Henze, EWiR, § 53 GmbHG, 1/95/70; Petzoldt, EWiR § 53 GmbHG, 1/93, 264; Kallmeyer, GmbH-Praxis 1995, 579; Tilger, WiB Teil 2, § 54 GmbHG, 2.93; Krieger/Jannott, DStR 1995, 1473, 1477; Bungert, NJW 1995, 1118, 1120; Timm/Geuting, GmbHR 1996, 229, 230 ff.). Die Gegenauffassung (LG Konstanz, ZIP 1992, 1736 ff.; Scholz/Emmerich, GmbHG, 8. Aufl. 1993, Anh. Konzernrecht, Rn. 320; Emmerich/Sonnenschein, a. a. O., 422; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl. 1991, § 53 Rn. 153; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl. 2000, Anh. § 13 Rn. 83, auf jeden Fall sowohl für die abhängige als auch für die herrschende GmbH eine außergewöhnliche Maßnahme, so daß mindestens die interne Zustimmung der Gesellschafterversammlung der abhängigen GmbH mit einfacher Mehrheit erforderlich ist; Priester, ZGR 1996, 189 ff.; Ehlke, ZIP 1995, 355; Schwarz, DNotZ 1996, 68, 75; so jetzt jüngst auch OLG Oldenburg Urt. v. 23. 3. 2000, NZG 2000, 1138 nrkr Rev. unter BGH, II ZR 119/00) orientiert sich bezüglich der Voraussetzungen der Aufhebung eines Unternehmensvertrages an den Vorgaben des Supermarkt-Beschlusses des BGH (ZIP 1989, 29 ff.; fortgeführt durch die Siemens-Entscheidung, ZIP 1992, 395). In Analogie zu den §§ 53, 54 GmbHG hat der BGH hierbei für den Abschluss eines Unternehmensvertrages durch die Geschäftsführung einen notariell zu beurkundenden Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft verlangt, da der Unternehmensvertrag als Organisationsvertrag satzungsändernden Charakter habe (BGH ZIP 1989, 31 f.). Bezüglich der Einzelheiten der hierzu vertretenden Auffassungen verweisen wir auf ein veröffentlichtes Gutachten des DNotI (DNotI-Report 1996, 178 ff.). 6. Ergebnis Fasst man die oben dargestellten sehr streitigen Ansichten zum GmbH-Konzern zusammen, ergibt sich u. E. folgendes: Zu Frage 1: Nach wohl noch überwiegender Ansicht kann die Aufhebung eines Ergebnisabführungsvertrages nicht rückwirkend erfolgen, da § 296 Abs. 1 S. 2 AktG hier analog anwendbar ist. Zu Frage 2: Seite 7 Der Aufhebungsvertrag bedarf der Zustimmung der Gesellschafter der Untergesellschaft nicht aber der Gesellschafter der Obergesellschaft. Zu Frage 3: Dieser Zustimmungsbeschluss bedarf nach der strengeren Literaturmeinung und der Ansicht des OLG Oldenburg, wie die Satzungsänderung bei einer GmbH, der notariellen Beurkundung. Zu Frage 4: Die Eintragung der Aufhebung des Ergebnisabführungsvertrages ins Handelsregister ist zwar erforderlich, wirkt aber nach überwiegender Ansicht nur deklaratorisch. Hierbei wird entgegen § 53 Abs. 3 GmbHG auf § 298 AktG analog abgestellt.