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Deutsches Notarinstitut
Gutachten des Deutschen Notarinstituts
Dokumentnummer:
1387#
letzte Aktualisierung:
1. März 2001
AktG §§ 291, 292, 296; GmbHG §§ 53, 54
Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrages; Rückwirkung; Zustimmungsbeschlüsse bei
der Untergesellschaft oder Obergesellschaft; Eintragung ins Handelsregister
I.
Sachverhalt
Die Z GmbH hat als herrschende Gesellschaft mit der S GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Im August 2001 vereinbaren die Geschäftsführer der GmbH´s die Aufhebung des Ergebnisabführungsvertrages zum Ablauf des 31.12.2000.
Die Z GmbH stimmt als alleinige Gesellschafterin der S GmbH privatschriftlich der Aufhebung zu. Ein Zustimmungsbeschluss seitens der Gesellschafter der Z GmbH wird nicht gefasst.
Die Aufhebung des Ergebnisabführungsvertrages soll nunmehr im Handelsregister eingetragen werden.
II. Fragen:
1.
Ist die Aufhebung eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen zwei GmbH´s rückwirkend zum 31.12.2000 des vergangenen Jahres zulässig?
2.
Bedarf der Aufhebungsvertrag der Zustimmung:
a) der Gesellschafter der Untergesellschaft,
b) der Gesellschafter der Obergesellschaft?
3.
Welche Form ist für die erforderlichen Zustimmungserklärungen einzuhalten?
4.
Wirkt die Eintragung der Aufhebung des Ergebnisabführungsvertrages im Handelsregister konstitutiv oder deklaratorisch?
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III. Zur Rechtslage:
1.
Einleitung
Zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen zum GmbH-Konzern gibt es bisher noch keine
abschließende höchstrichterliche Entscheidung. In der Literatur ist weiterhin vieles zum
GmbH-Konzern umstritten. Daher stellen die nachfolgenden Erwägungen nur mögliche
Auslegungsüberlegungen der einschlägigen Rechtsnorm und Rechtsgrundsätze dar, die
eine Rolle spielen dürften. Wir bitten die nachfolgenden Erörterungen unter diesen Einschränkungen zu sehen.
2.
Meinungsstand
Zur Frage der Aufhebung eines Unternehmensvertrages wird – anders als zur Rückwirkung des Abschlusses eines Unternehmensvertrages – nicht zwischen einem Beherrschungs- und einem Gewinnabführungsvertrag unterschieden. Daher dürfte es hier keine
Rolle spielen, dass sie lediglich zur Aufhebung eines Ergebnisabführungsvertrages anfragen. Nachfolgende Überlegungen gelten gleichermaßen für einen evtl. ebenfalls abgeschlossenen Beherrschungsvertrag.
a) Die herrschende Meinung
Im Fall des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit einer GmbH geht
die wohl noch h. M. davon aus, dass die Vertragsaufhebung als „actus contrarius“ denselben Förmlichkeiten unterliegen wie der Abschluss selbst. Da der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages bei der abhängigen
GmbH entsprechend einer Satzungsänderung nach §§ 53, 54 GmbHG behandelt
wird, gelten diese Regelungen konsequenterweise auch für die Vertragsaufhebung.
Bei der abhängigen GmbH soll die Vertragsaufhebung daher entgegen § 296 AktG
keine Angelegenheit der Geschäftsführung sein, sondern sie soll sich nach den
strengen Förmlichkeiten und Zustimmungserfordernissen richten, die sich für die
Satzungsänderung ergeben (vgl. dazu LG Konstanz, ZIP 1992, 1736 = AG 1993,
237; Ebenroth/Wilken, WM 1993, 1617, 1627; Ihlke, ZIP 1995, 355; HoffmannBecking, WiB 1994, 57, 62 f.; Priester, ZGR 1996, 189; ders. in Hommelhoff, Entwicklung im GmbH-Konzernrecht, S. 151, 184 f.; Rixs, MittRhNotK 1986, 29, 43;
Schlögell, GmbHR 1995, 401, 403 f.; Emmerich/Sonnenschein, Konzernrecht, 6.
Aufl. 1997, § 25 IV 3; Sonnenschein, Organschaft, S. 401 ff.; Wirth, DB 1990,
2105, 2107; Emmerich, in: Emmerich/Habersack, Aktienkonzernrecht, 1998, § 296
Rn. 7; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 15. Aufl. 2000, Anh. § 13 Rn. 83;
Scholz/Emmerich, GmbHG, 9. Aufl. 2000, Anh. Konzernrecht, Rn. 202; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl. 1992, Anh. § 13 Rn. 16; so jetzt jüngst auch OLG
Oldenburg Urt. v. 23. 3. 2000, NZG 2000, 1138 nrkr Rev. unter BGH, II ZR
119/00).
b) Die Gegenansicht
Die Gegenansicht wendet § 296 AktG analog an (so z. B. OLG Karlsruhe ZIP
1994, 1022 = AG 1995, 35; Mannesmann/Kinzle, ist Berufungsinstanz zu LG Konstanz ZIP 1992, 1736; OLG Frankfurt ZIP 1993, 1790 = AG 1994, 85; Ungert,
NJW 1995, 1118; Dilger, WM 1993, 935; Heisterkamp, Anwaltsblatt 1994, 487,
491 ff.; Kallmeyer, GmbHR 1995, 578; Krieger/Jannott, DStR 1995, 1473, 1477;
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Lüttmann, DNotZ 1994, 693; Timm, GmbHR 1987, 8, 14; Timm/Geuting, GmbHR
1996, 229, 230; Vetter, ZIP 1995, 345; Rowedder/Koppenstein, GmbHG, 3. Aufl.
1997, Anh. § 52 Rn. 87; Eschenbruch, Konzernhaftung, Rn. 3189). Danach handelt
es sich bei der Aufhebung des Unternehmensvertrages auch bei der abhängigen
GmbH um eine bloße Geschäftsführungsmaßnahme, die – vom Sonderfall des
§ 296 Abs. 2 Akt abgesehen (s. dazu LG Essen, AG 1999, 135 = GmbHR 1998,
941: Aufhebungsvertrag der abhängigen GmbH bedarf der Zustimmung des ausgleichsberechtigten Minderheitsgesellschafters analog § 296 Abs. 2) – weder der
Zustimmung noch der Beurkundung bedarf, sondern lediglich der Schriftform
(§ 296 Abs. 1 analog) (so im Ergebnis auch Roth/Altmeppen, GmbHG, 3. Aufl.
1997, Anh. § 13 Rn. 76; MünchKomm-AktG/Altmeppen, 2000, § 296 Rn. 17).
c) Zwischenlösung
Teilweise wird erwogen, dass der Vorstand im Einzelfall den Aufhebungsvertrag
mit Rücksicht auf die „Holzmüller“-Entscheidung (BGHZ 83, 122 = NJW 1982,
1703) der Hauptversammlung zur Zustimmung vorlegen muss (offengelassen
Emmerich, in: Emmerich/Habersack, a. a. O., Rn. 10; ablehnend Kley, Rechtsstellung der außenstehenden Aktionäre, S. 79 ff.; MünchKomm-AktG/Altmeppen, a. a.
O., § 296 Rn. 18).
3.
Die rückwirkende Aufhebung
Nach § 296 S. 2 AktG ist eine rückwirkende Aufhebung unzulässig. Hierdurch soll
verhindert werden, dass die Ansprüche der Gesellschafter aus dem Unternehmensvertrag sowie die der Aktionäre und Gläubiger rückwirkend beseitigt werden (Regierungsbegründung, Kropff, S. 385; OLG München ZIP 1992, 397, 331 = AG 1991, 358; Emmerich/Habersack, a. a. O., § 296 Rn. 14). Diese Regelung gilt auch für andere Unternehmensverträge im Sinne des § 292 AktG (Emmerich, in: Emmerich/Habersack, a. a.
O., § 296 Rn. 14; KölnKomm-AktG/Koppensteiner, § 296 Rn. 7). Fraglich könnte sein,
ob diese Regelung für den Aktienrechtskonzern auch im GmbH-Konzern Anwendung
findet. Dies wird in der Literatur regelmäßig bejaht (vgl. nur Scholz/Emmerich, a. a. O.,
Anh. Konzernrecht, Rn. 199). Dabei geht die wohl herrschende Meinung von der analogen Anwendung des § 296 Abs. 1 S. 2 AktG auch im GmbH-Konzern aus (vgl. Wirth,
Beendigung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen bei der Veräußerung
der abhängigen GmbH, DB 1990, 2105 (2107) m. w. N.; Schwarz, Änderung und
Beendigung von Unternehmensverträgen - insbesondere in handelsregisterrechtlicher
Sicht - MittRhNotK 1994, 49 ff. (74); Führling, Sonstige Unternehmensverträge mit
einer abhängigen GmbH, Diss. 1993, S. 352; Schlögell, Die Beendigung von Unternehmensverträgen im GmbH-Konzern, GmbHR 1995, 401, 408; Kallmeyer, Beendigung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, GmbHR 1995, 578, 579;
Schwarz, DNotZ 1996, 68, 72; Krieger, in: Schneider (Hrsg.), Beherrschungs- und
Gewinnabführungsverträge in der Praxis der GmbH, 1989, 99, 105; Krieger/Jannott,
Änderung und Beendigung von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen im
Aktien- und GmbH-Recht, DStR 1995, 1473, 1475; Vetter, Zur Aufhebung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags im GmbH-Recht, ZIP 1995, 345, 353; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl. 1997, § 53 Rn. 154; so jetzt jüngst auch OLG Oldenburg Urt. v. 23. 3. 2000, NZG 2000, 1138 nrkr Rev. unter BGH, II ZR 119/00). Dies
wird mit der analogen Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften zum Unternehmensvertrag auch im GmbH-Recht begründet (Schwarz, DNotZ 1996, 72; Führling, a.
a. O., S. 352; Vetter, ZIP 1995, 353; Schlögell, GmbHR 1995, 408). Dies ist im Inte-
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resse der Gesellschaftsgläubiger und etwaiger Minderheitsgesellschafter erforderlich
(Krieger, a. a. O., S. 105; Krieger/Jannott, DStR 1995, 1475; Schlögell, GmbHR 1995,
408). Des weiteren wird zur Begründung herangezogen, dass nur bei Vertragsaufhebung
zum Ende eines Geschäftsjahres eine sachgerechte Kontrolle der notwendigen
Vertragsabrechnung möglich ist (Schlögell, GmbHR 1995, 408).
Dies ist unseres Erachtens auch berechtigt. Denn die Fixierung des Aufhebungszeitpunktes dient ebenso wie das Rückwirkungsverbot sowohl dem Schutz der Gesellschaft,
ihrer Aktionäre, als auch ihrer Gläubiger vor rückwirkender Beseitigung unternehmensvertraglicher Ansprüche (Hüffer, AktG, 4. Aufl. 1999, § 296 Rn. 1 m. Verweis auf
Regierungsbegründung Kropff, S. 385). Auch Gewinnmanipulationen soll vorgebeugt
werden (Windbichler, Unternehmensverträge 1977, 64). Insofern knüpft das Gesetz an
die Vereinbarung eines unzulässigen Aufhebungszeitpunktes die gravierende Folge der
Nichtigkeit gem. § 134 BGB. Zwar kann man in der Zustimmungsbedürftigkeit durch
die Gesellschafterversammlungen einen ausreichenden Schutz für die Gesellschafter der
beteiligten Gesellschaften sehen. Allerdings verbliebe vom Schutzzweck der Norm her
immer noch der Schutz der Gläubiger. Diese können sich auf die durch eine Aufhebung
des Unternehmensvertrages veränderten Bedingungen erst mit der Eintragung und Bekanntmachung derselben nach § 10 HGB einstellen. Wenn der Aufhebungsvertrag
rückwirkend wirksam würde, bliebe ihnen keine Möglichkeit mehr, darauf zu reagieren.
Insofern knüpft das Gesetz unseres Erachtens zu Recht an die Vereinbarung eines unzulässigen Aufhebungszeitpunktes die gravierende Folge der Nichtigkeit gem. § 134
BGB. Allerdings wird überwiegend für den Fall eines unzulässigen Aufhebungszeitpunktes angenommen, dass der Vertrag selbst zum nächstmöglichen Zeitpunkt (hier
wohl: 31.12.1997, § 296 Abs. 1 S. 2 AktG) beendet ist (Führling, a. a. O., S. 352; Hüffer, a. a. O., § 296 Rn. 3 m. w. N.; Wilhelm, Die Beendigung des Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrages 1975, S. 21 Fn. 55 m. w. N.).
Lediglich Hoffmann-Becking (Gelöste und ungelöste Fragen zum Unternehmensvertrag
der GmbH, WiB 1994, 57, 63) ist der Auffassung, dass § 296 Abs. 1 S. 1 AktG auf den
GmbH-Konzern nicht analog angewandt werden kann. Der von der h. M. angeführte
Gesichtspunkt der Klarheit und Rechtssicherheit sei heute nicht mehr begründet, da sich
allgemein die Auffassung durchgesetzt habe, dass bei einer unterjährigen Beendigung
des Vertrags, gleichgültig wodurch sie eintritt, eine Zwischenbilanz als besondere Vertragsbilanz zur Abrechnung des Ergebnisses aufzustellen sei. Zudem bestimme steuerlich § 14 Nr. 4 S. 4 KStG, dass die während eines Geschäftsjahres wirksam werdende
Aufhebung des Vertrags zu einer rückwirkenden Beendigung des Vertrags für das gesamte Geschäftsjahr führe. Zöllner (Baumbach/Hueck, GmbHG, 17. Aufl. 2000
Schlussanh. I Rn. 52c) ist ebenfalls der Auffassung, dass man die Aufhebung des Unternehmensvertrags nicht nur zum Ende des Geschäftsjahres, sondern jederzeit zulassen
muss. Ob auch er eine rückwirkende Beendigung des Gewinnabführungsvertrags für
möglich hält, geht u. E. nicht ganz eindeutig aus der angeführten Zitatstelle hervor.
Aus den vorgenannten Gründen kann der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag u. E. auch nicht teilweise hinsichtlich der Gewinnabführungsabrede aufgehoben
werden. Die Rechtslage stellt sich u. E. anders dar als bei der Begründung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, bei dem handelsrechtlich die Gewinnabführung auf ein bei Eintragung des Vertrags bereits abgelaufenes Geschäftsjahr
rückbezogen werden kann, wenn der Jahresabschluss für das abgelaufene Jahr noch
nicht festgestellt ist (BGHZ 122, 211, 223 f.). Eine rückwirkende Geltung des Wei-
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sungsrechts kann nicht vereinbart werden, da es sich bei der Weisung um einen tatsächlichen Vorgang handelt, der nicht rückwirkend fingiert werden kann (OLG Hamburg
DB 1989, 2214; OLG Karlsruhe WM 1993, 2092). Zudem sind die Unternehmensverträge in §§ 291 f. AktG definiert. Nach allgemeiner Meinung gelten die in den §§ 291
und 292 definierten Begriffe auch für die hauptverpflichtete GmbH (Schwarz,
MittRhNotK 1994, 49, 51). Auch ein reiner Gewinnabführungsvertrag i. S. d. § 291
Abs. 1 S. 1 2. Alt. AktG stellt einen Unternehmensvertrag im GmbH-Konzern dar, auf
dessen Aufhebung § 296 Abs. 1 S. 1 AktG analog angewandt wird. Daher kann u. E. bei
einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag auch nicht lediglich der Vertragsteil, der den Gewinnabführungsvertrag enthält, rückwirkend aufgehoben werden.
Fehlt im Aufhebungsvertrag die Angabe eines Aufhebungszeitpunkts, wird im allgemeinen der nächstzulässige Termin gemeint sein (KölnKomm-AktG/Koppensteiner,
2. Aufl. 1987, § 296 Rn. 6; Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, AG/Krieger,
1988, § 70 Rn. 124). Eine Aufhebung zu einem unzulässigen Zeitpunkt kann im allgemeinen in eine Aufhebung zum nächstzulässigen Termin umgedeutet werden. Nur wenn
eine solche Umdeutung im Einzelfall aufgrund entgegenstehender Anhaltspunkte ausgeschlossen ist, ist die entsprechende Vertragsklausel nichtig. Das Schicksal des Aufhebungsvertrages im übrigen richtet sich dann nach § 139 BGB (KölnKommAktG/Koppensteiner, a. a. O., § 296 Rn. 8; Münchener Handbuch AG/Krieger, a. a. O.,
§ 70 Rn. 124). Im Regelfall ist die Lage genauso, wie wenn über den Zeitpunkt der
Vertragsbeendigung nichts vereinbart worden wäre. Es ist Beendigung zum nächstzulässigen Zeitpunkt anzunehmen (KölnKomm-AktG/Koppensteiner, a. a. O., § 296
Rn. 8).
4.
Die Eintragung im Handelsregister
Bzgl. der Eintragung im Handelsregister besteht überwiegend Einigkeit darüber, dass
die Aufhebung eines Ergebnisabführungsvertrages eingetragen werden muss. Streitig ist
widerrum nur, ob diese Handelsregistereintragung konstitutiv (so z. B. Priester, ZGR
1996, 198, 206 mit Verweis auf § 54 Abs. 3 GmbHG) wirkt oder nur deklaratorisch ist
(so die wohl überwiegende Ansicht unter Berufung auf die Analogie von § 298 AktG, z.
B. LG Konstanz, ZIP 1992, 1736, 1738; zustimmend Schlögell, GmbHR 1995, 401, 407
f.; LG Konstanz begründet über eine telelogische Reduktion des § 54 Abs. 3 GmbHG;
Kallmeyer, GmbHR 1995, 578, 579; Müko/Altmeppen, a.a.O., § 298 Rn 3; BGHZ 116,
37 = GmbHR 1992, 34, 36 – Stromlieferung).
Der BGH hat im Fall Hansa-Feuerfest (BGHZ 116, 37, 43 f. = NJW 1992, 505) ausdrücklich festgestellt, dass die Eintragung der Beendigung eines Unternehmensvertrages
anders als die Eintragung des Unternehmensvertrages selbst nicht rechtsbegründende,
sondern nur deklaratorische Bedeutung hat. Sie solle lediglich verhindern, dass das
Handelsregister, in das der Vertrag in der Regel eingetragen worden sein muss, nach der
Beendigung unrichtig wäre. Die gegenteilige Ansicht lasse sich für den GmbH-Vertrags-Konzern auch nicht daraus herleiten, dass der Abschluss eines Beherrschungsoder Gewinnabführungsvertrages materiell einer Satzungsänderung gleichkomme und
dies dann mit den sich aus §§ 53, 54 GmbHG für die Formerfordernisse ergebenden
Folgen auch für die Beendigung eines Vertrages gelten müsse. Formell handelt es sich
im einen Fall so wenig wie im anderen um eine Satzungsänderung. Es bestehe kein
Grund, im GmbH-Recht an die Formalien der Vertragsbeendigung strengere Anforderungen zu stellen als im Aktienrecht, wo die in § 298 AktG vorgeschriebene Eintragung
der Beendigung eines Unternehmensvertrages nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit
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sei. Deshalb hat u. E. die Eintragung der Aufhebung im Handelsregister nur deklaratorische Bedeutung.
5.
Erfordernis des Zustimmungsbeschlusses
Der BGH hat zu dieser Frage im GmbH-Konzernrecht bisher noch nicht abschließend
Stellung genommen. Nach den früheren obergerichtlichen Entscheidungen des OLG
Frankfurt (ZIP 1993, 1790 f.) und des OLG Karlsruhe (ZIP 1994, 1022) in Anlehnung
an die aktienrechtliche Bestimmung des § 296 AktG die Aufhebung von Unternehmensverträgen als bloße Maßnahme der Geschäftsführung anzusehen, die weder einer
Zustimmung der Gesellschafterversammlung der herrschenden Gesellschaft noch die
der beherrschten Gesellschaft voraussetze (anders jetzt jüngst OLG Oldenburg Urt. v.
23. 3. 2000, NZG 2000, 1138 nrkr Rev. unter BGH, II ZR 119/00). Dieser Ansicht haben sich weite Teile des Schrifttums angeschlossen (vgl. hierzu Henze, EWiR, § 53
GmbHG, 1/95/70; Petzoldt, EWiR § 53 GmbHG, 1/93, 264; Kallmeyer, GmbH-Praxis
1995, 579; Tilger, WiB Teil 2, § 54 GmbHG, 2.93; Krieger/Jannott, DStR 1995, 1473,
1477; Bungert, NJW 1995, 1118, 1120; Timm/Geuting, GmbHR 1996, 229, 230 ff.).
Die Gegenauffassung (LG Konstanz, ZIP 1992, 1736 ff.; Scholz/Emmerich, GmbHG,
8. Aufl. 1993, Anh. Konzernrecht, Rn. 320; Emmerich/Sonnenschein, a. a. O., 422;
Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl. 1991, § 53 Rn. 153; Lutter/Hommelhoff,
GmbHG, 15. Aufl. 2000, Anh. § 13 Rn. 83, auf jeden Fall sowohl für die abhängige als
auch für die herrschende GmbH eine außergewöhnliche Maßnahme, so daß mindestens
die interne Zustimmung der Gesellschafterversammlung der abhängigen GmbH mit
einfacher Mehrheit erforderlich ist; Priester, ZGR 1996, 189 ff.; Ehlke, ZIP 1995, 355;
Schwarz, DNotZ 1996, 68, 75; so jetzt jüngst auch OLG Oldenburg Urt. v. 23. 3. 2000,
NZG 2000, 1138 nrkr Rev. unter BGH, II ZR 119/00) orientiert sich bezüglich der
Voraussetzungen der Aufhebung eines Unternehmensvertrages an den Vorgaben des
Supermarkt-Beschlusses des BGH (ZIP 1989, 29 ff.; fortgeführt durch die Siemens-Entscheidung, ZIP 1992, 395). In Analogie zu den §§ 53, 54 GmbHG hat der BGH hierbei
für den Abschluss eines Unternehmensvertrages durch die Geschäftsführung einen notariell zu beurkundenden Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft verlangt, da der Unternehmensvertrag als Organisationsvertrag
satzungsändernden Charakter habe (BGH ZIP 1989, 31 f.). Bezüglich der Einzelheiten
der hierzu vertretenden Auffassungen verweisen wir auf ein veröffentlichtes Gutachten
des DNotI (DNotI-Report 1996, 178 ff.).
6.
Ergebnis
Fasst man die oben dargestellten sehr streitigen Ansichten zum GmbH-Konzern zusammen, ergibt sich u. E. folgendes:
Zu Frage 1:
Nach wohl noch überwiegender Ansicht kann die Aufhebung eines Ergebnisabführungsvertrages nicht rückwirkend erfolgen, da § 296 Abs. 1 S. 2 AktG hier analog anwendbar ist.
Zu Frage 2:
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Der Aufhebungsvertrag bedarf der Zustimmung der Gesellschafter der Untergesellschaft
nicht aber der Gesellschafter der Obergesellschaft.
Zu Frage 3:
Dieser Zustimmungsbeschluss bedarf nach der strengeren Literaturmeinung und der
Ansicht des OLG Oldenburg, wie die Satzungsänderung bei einer GmbH, der notariellen Beurkundung.
Zu Frage 4:
Die Eintragung der Aufhebung des Ergebnisabführungsvertrages ins Handelsregister ist
zwar erforderlich, wirkt aber nach überwiegender Ansicht nur deklaratorisch. Hierbei
wird entgegen § 53 Abs. 3 GmbHG auf § 298 AktG analog abgestellt.

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