Landesschiedsrichterordnung (LSRO) des American Football und
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Landesschiedsrichterordnung (LSRO) des American Football und
Landesschiedsrichterordnung (LSRO) des American Football und Cheerleading Verbandes Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. (AFCV RPS) Im Folgenden wird aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung nur die männliche Form verwendet. Es sind jedoch stets Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermaßen gemeint. § 1. Schiedsrichterversammlung In der Schiedsrichterversammlung sind alle lizenzierten Schiedsrichter des Landesverbandes vertreten. Die Schiedsrichterversammlung - tritt jährlich vor Beginn der Saison zusammen - wird vom Schiedsrichterausschuss einberufen und geleitet - wählt aus ihren Mitgliedern den Schiedsrichterausschuss auf die Dauer von 4 Jahren - diskutiert über Belange des Schiedsrichterwesens - schlägt dem Vorstand des Verbandes Änderungen über den Schiedsrichterausschuss vor. § 2 Schiedsrichterausschuss § 2.1. Zusammensetzung Der Schiedsrichterausschuss besteht aus einem Vorsitzenden (Schiedsrichterobmann), dessen Stellvertreter, dem Schiedsrichterlehrwart und dessen Stellvertreter. § 2.2. Zuständigkeit Der Schiedsrichterausschuss ist zuständig für die Belange des Schiedsrichterwesens im AFCV RPS e.V. Ihm obliegt die Ausbildung der Schiedsrichter und Einteilung der Schiedsrichter für den Spielbetrieb innerhalb des Landesverbandes. Der Schiedsrichterausschuss ermittelt die Höhe der Schiedsrichtervergütung und schlägt diese dem Vorstand des Verbandes zur Genehmigung vor. § 3 Ausbildung Die Ausbildung der Schiedsrichter erfolgt nach den gegebenen Richtlinien (BSchO, BSchLO) der American Football Schiedsrichtervereinigung Deutschland (AFSVD). Ergänzend zu diesen Richtlinien obliegt es dem Schiedsrichterausschuss, Lizenzinhabern und Interessenten aus triftigem Grund die Zulassung zu einem Schiedsrichterlehrgang zu verweigern. § 4 Ansetzungen Die Ansetzungen der Schiedsrichter erfolgt netzbasiert in SVEN (Schiedsrichter Verwaltung und Einteilung im Netz). http://sven.afv-rps.de/ § 4.1. Anspruch auf Einteilung Der Schiedsrichterausschuss soll Sorge tragen, dass jeder Schiedsrichter die Gelegenheit bekommt, mindestens die Anzahl der Pflichtspiele leiten zu können. Ist dies nicht der Fall d.h. der Schiedsrichter wurde nicht öfter eingeteilt, so ist das Team von einer sonst aufzuerlegenden Strafe befreit. Ausgenommen davon sind Schiedsrichter, die durch eine übermäßig hohe Anzahl an Sperrterminen (mehr als 40% der Spieltage einer Saison) einer geregelten Einteilung im Wege standen. § 4.2. Schiedsrichtereinteilung Die Einteilung zu den Spielen obliegt alleine dem Schiedsrichterobmann oder dessen Vertreter im Amt. Der jeweilige Hauptschiedsrichter teilt die Positionen nach eigenem Ermessen ein und ist befugt vor Ort Schiedsrichter bei groben Verstößen vom Spiel auszuschließen und erreichbare Ersatz-schiedsrichter einzuteilen. § 4.3. Erreichbarkeit Die Schiedsrichter haben (ggf. über Dritte oder den Heimverein) sicherzustellen, dass sie Zugang zu allen notwendigen Informationen erhalten. Da alle Informationen per E-Mail und/oder Internet kommuniziert werden, wird von jedem Schiedsrichter erwartet, dass er seine Kontaktdaten aktuell hält und die ihm zugänglichen Informationen in regelmäßigen Abständen abruft. (http://sven.afv-rps.de/) Mit der Publizierung von Informationen auf der Website und Versendung von E-Mails gelten diese als veröffentlicht und der Schiedsrichter steht in der Holschuld. Darüber hinaus hat jeder Schiedsrichter dafür zu sorgen, dass eine normale Erreichbarkeit gegeben (E-Mail / Telefon) ist. § 4.4. Definition der Verfügbarkeit (übernommen aus der Landesspielordnung Nr. 2.1.5) Im Geltungsbereich des Schiedsrichterausschusses des AFCV RPS wird „während der Saison zur Verfügung stellen“ folgendermaßen definiert: a) Der Schiedsrichter stand die Saison über zur Verfügung, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt wurden: - der Schiedsrichter am Stichtag 01.03. der laufenden Saison von seinem Verein dem Schiedsrichterobmann gemeldet wurde / bzw. zu einem E Lizenz Lehrgang angemeldet war. - der Schiedsrichter mindestens fünf Spiele in der Saison geleitet hat. - der Schiedsrichter die gesamte Saison über einsatzbereit war. Sperrtermine sind dabei dem Schiedsrichterobmann (in SVEN, dem netzbasierten Schiedsrichtereinteilungs- und Verwaltungsprogramm) rechtzeitig im Voraus anzukündigen. b) Der Schiedsrichter stand die Saison über nicht zur Verfügung, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist: - mehr als drei Spieleinteilungen wurden, nach Bekanntgabe der Einteilung, vom eingeteilten Schiedsrichter abgesagt (eine fehlende Bestätigung bis drei Tage vor dem Spiel bzw. eine Nichtzusage bis sieben Tage nach Einteilung ist als Absage zu werten) und kein triftiger Grund vorliegt oder kein Sperrtermin dafür eingetragen wurde. - der Schiedsrichter hat mehr als 40% der Spieltage als Sperrtermin eingetragen. - der Schiedsrichter ohne Absage und ohne triftigen Grund einem zugesagten Spiel fern bleibt. - weniger als fünf Spiele geleitet wurden. Erfüllt der Schiedsrichter eines der im Abschnitt b) genannten Kriterien, - so kann der Schiedsrichterausschuss ein Lizenzentzugsverfahren einleiten - verliert der Schiedsrichter das Recht auf weitere Einsätze und / oder das Recht auf eine Einladung zum nächsten Schiedsrichterlehrgang. § 5 Verstöße und Ahndungen Ergänzend zum Ehrenkodex American Football, sind für alle Schiedsrichter folgende Richtlinien zu beachten: Schiedsrichter haben auf ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild und auf adäquates Auftreten zu achten. Bei groben oder wiederholten Verstößen behält sich der Schiedsrichterausschuss disziplinarische Maßnahmen gem. der BSchO vor. § 6 Kleiderordnung Bei der Anreise zu den Spielen ist auf eine ordentliche und saubere Kleidung zu achten. In der Regel werden die Spiele mit der üblichen Schiedsrichterkleidung, d.h. mit langen oder kurzen schwarzen Hosen und gestreiftem Shirt, je nach Witterung mit langen oder kurzen Ärmeln, geleitet. Die Verwendung anderer langen schwarzen Hosen ist nicht zulässig. Die Socken (schwarz) müssen die Knöchel des Sprunggelenkes überdecken. Der verantwortliche Hauptschiedsrichter bestimmt die zu verwendende Ausrüstung. § 7 Einspruchsverfahren Gegen alle Entscheidungen des Schiedsrichterausschuss kann Einspruch eingelegt werden, wenn die Einspruch erhebende Person (natürlich oder juristisch) von den Folgen der Entscheidung maßgeblich betroffen ist. Der Einspruch ist schriftlich innerhalb von 5 Tagen per Einschreiben und Rückschein bei der Geschäftsstelle des LV einzulegen. Dem Einspruch ist der Kostenvorschuss auf die zu erwartende Verfahrensgebühr von €100, per Scheck beizufügen. § 8 Leistungsnachweise Jeder Schiedsrichter hat einen Leistungsnachweis zu führen. Auf der Website der Schiedsrichter (http://sven.afv-rps.de/) werden die Einsätze mitprotokolliert, dennoch steht im Zweifel der Schiedsrichter in der Beweispflicht und hat daher eigenständige Leistungsnachweise zu führen. § 9 Schiedsrichtervergütung Siehe Nr. 8.2 der Verbandsspielordnung § 10 Überleitungsvorschrift Die LSchO dient als Ergänzung zu bestehenden Regularien des AFVD, AFCV RPS und AFSVD (u.a. BSO, BSchO, BSchLO). Sollte eine Regelung der LSchO im direkten Widerspruch zu einer Passage der oben aufgeführten Regelungen stehen, so ist die betreffende Passage der LSchO damit außer Kraft gesetzt. Die Gültigkeit aller anderen Bestimmungen der LSchO bleibt davon unberührt. § 11 Inkrafttreten Diese Version der Landes Schiedsrichterordnung tritt ab 01. Februar 2014 in Kraft.