D. Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen l
Transcription
D. Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen l
D. HinweisezurAusstellungvonZuwendungsbestätigungen Stiftungen l-l o,"atnrnsfördert T mildtätise l--lrircnticne tr [--lretisicise I wissenschafticne Zwecke. folgendeallgemeinals besondersförderungswürdiganerkanntegemeinnützigeZwecke: (AbschnittA,Nr.(n) derAnlage1 zu $ 48Abs.2ESTDV). (AbschnittB, Nr.4derAnlage1 zu 948 Abs.2ESTDV) (Abschnitt B, Nr.(n) derAnlage1 zu $ 48 Abs.2ESTDV) folgendeg_emeinnützige Zweckeim_Sinne des $ 52 Abs.2 Nr.1- 3 AO,die nichtnachg 48 Abs.2 ESTDVals besondersförderungswürdigim Sinnedes S 10bAbs.1 ESIGanerkanntsind: BehandlungderSpenden DieStiftungistberechtigt,fürSpenden,die DieStiftung istberechtig ihrzurVerwendungfürdieseZweckezugewendetwerden,zuwendungsl--l | | bestätigungennachaml bestätigungennachamtlichvorgeschriebenem vordruck(Ss0 Abs. 1 ESTDV) auszustellen Andere Körperschaften - T-l | | DieKörperschaftförderl T mildtätise [--lrcrcnlicne T l--l retisiöse l-l wissenschafttiche Zwecke. folgendeallgemeinalsbesondersförderungswürdig gemeinnützige anerkannte Zwecke: (AbschnittA,Nr.(n) derAnlage1 zu $48Abs,2 ESTDV). (AbschnittB, Nr.(n) derAnlage1 zu $48 Abs.2ESTDV). Behandlungder Spenden DieKörperschaft istberechtigt,fürSpenden,die ihrzurVerwendungfürdieseZweckezugewendetwerden,Zuwendungsbestätigungennachamtlichvorgeschriebenem vordruck(g 50 Abs.1 ESTDV) auszustellen. Behandlung derMitgliedsbeiträge Djgfglp"rschaftjstberechtigt,fürMitgliedsbeiträgeZuwendungsbestätigungennachamttichvorgeschriebenemVordruck l-l | | (S50Abs.I ESIDV)auszustellen. Dj:Sqlp"rschaftjst nichtberechtigt, fürMitgliedsbeitr4ge Zuwendungsbestätigungen nachamflichvorgeschriebenem Vordruck l-l | | ($50Abs. I ESIDV)auszustellen,weil nichtausschließlichmildtätige,kirchliche,religiöse,wissenschaftlicheoderZweckei.S.des AbschnittsA der Anlage 1 zu g 48 Abs.2 ESTDVgefördertwerden. DieKörperschaftfördertkeinesteuerbegünstigtenZweckei.S.des$10bESIG,g9Abs. l Nr.2KSIGundggNr.5GewStG. l-l I t Zuwendungsbestätigungen nachamtlichvorgeschriebenem Vordruck($ 50 Abs.1 ESTDV) dürfennicht aüsgestelltwerden. Hinweise: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstetltodet wer veranlasst, dassZuwendunaen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung.angegebenensteuerbegünstigtenZwecken verwendet werden, naieifaiie Steiei aie aem Fiskus durch eine.n.etwaigenAbiug der Zuwendung beim Ziwendönden eggeht. Dabei ryird die eltgaigeÄi{Eiüomnienitäuer mi! 40o/o. die antaangen€eewefiesteücrpauschal füt 70o/o der Spende (g1ö angäseizt o Ans. l-E-Stö, *f !<arpgfs.claftsbuer S 9 Abs.3 KSIG,S 9 Nr.5 GewStG). ln der Zuwendungspe.stä[OunOigt auch das.Datum de.?l?qPn Körperschaftsteuerbescheidsoder Freistettungsbescheidsanzugeben. Das Finanzamt des Zuwendenden oeht von der Unichtiqkeit der Zuwendungsbestätigung aus, wenn aaäängegeOeheOäum des Bescheids länger als5 Jahre seitdeniTagder Ausstettungder Zuwendungsbeüitigäg iutiök tiegt. Zuwe.ndungenzur Förderung wissenschaftlicher,mildtätiger und als besonders förderungswürdig anerkannter kutturelter Zwecke sind besondersbegünstigt(5.10b..Abs.I SstzlbisS-ESIG, $9lbs.l Satz2 bis5 KStd, ggNrIs GewStG).Wenn neben diesen Zwecken auch andere steuerbegünstigte Zwecke gefördert werden, werden die besonderän Vergünstiqunoännur oewährt. wenn jeweiligen die Einnahmen und Ausgaben tür die Zwecke bei der tatsächlichen Geschäftsführung ttrar wÄeinänder qätrennt weroen. Eine solche Trennung ig.tayqh daln^g(grderlicll wgnn neben nach 510 b Abs. 1 ESIG öteuerbegünstigten"ZweCkeniucn gemeinnützigeZwecke,die nicht nach S 10 b Abs. 1 ESIGsteuerbegünstigtsind, gefördert werden. DieseBescheinigungist keinVerwaltungsaktim Sinnedes $ 118 AO,so dassgegensie ein Rechtsbehelfnichtgegebenist. Die Hinweisein AbschnittD sollenSie überdie Rechtsauffassung des Finanzamtes unterrichten. Überdie Abziehbarkeit der Zuwendungen ent-' scheidetdas für den ZuwendendenzuständigeFinanzamtim Rahmendes Veranlagungsverfahrens (vgl.Urteildes Bundesfinanzhoies vom 11.September1956, BSIBI1959lll S.309). DieVorschriften derSammlungsgesetze der Länderbleibenvon