D. Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen l

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D. Hinweise zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen l
D. HinweisezurAusstellungvonZuwendungsbestätigungen
Stiftungen
l-l o,"atnrnsfördert
T mildtätise l--lrircnticne
tr
[--lretisicise
I
wissenschafticne
Zwecke.
folgendeallgemeinals besondersförderungswürdiganerkanntegemeinnützigeZwecke:
(AbschnittA,Nr.(n)
derAnlage1 zu $ 48Abs.2ESTDV).
(AbschnittB, Nr.4derAnlage1 zu 948 Abs.2ESTDV)
(Abschnitt
B, Nr.(n)
derAnlage1 zu $ 48 Abs.2ESTDV)
folgendeg_emeinnützige
Zweckeim_Sinne
des $ 52 Abs.2 Nr.1- 3 AO,die nichtnachg 48 Abs.2 ESTDVals besondersförderungswürdigim Sinnedes S 10bAbs.1 ESIGanerkanntsind:
BehandlungderSpenden
DieStiftungistberechtigt,fürSpenden,die
DieStiftung
istberechtig
ihrzurVerwendungfürdieseZweckezugewendetwerden,zuwendungsl--l
| | bestätigungennachaml
bestätigungennachamtlichvorgeschriebenem
vordruck(Ss0 Abs. 1 ESTDV)
auszustellen
Andere
Körperschaften
-
T-l
| |
DieKörperschaftförderl
T mildtätise [--lrcrcnlicne
T
l--l retisiöse
l-l wissenschafttiche
Zwecke.
folgendeallgemeinalsbesondersförderungswürdig
gemeinnützige
anerkannte
Zwecke:
(AbschnittA,Nr.(n)
derAnlage1 zu $48Abs,2 ESTDV).
(AbschnittB,
Nr.(n)
derAnlage1 zu $48 Abs.2ESTDV).
Behandlungder Spenden
DieKörperschaft
istberechtigt,fürSpenden,die
ihrzurVerwendungfürdieseZweckezugewendetwerden,Zuwendungsbestätigungennachamtlichvorgeschriebenem
vordruck(g 50 Abs.1 ESTDV)
auszustellen.
Behandlung
derMitgliedsbeiträge
Djgfglp"rschaftjstberechtigt,fürMitgliedsbeiträgeZuwendungsbestätigungennachamttichvorgeschriebenemVordruck
l-l
| | (S50Abs.I
ESIDV)auszustellen.
Dj:Sqlp"rschaftjst
nichtberechtigt,
fürMitgliedsbeitr4ge
Zuwendungsbestätigungen
nachamflichvorgeschriebenem
Vordruck
l-l
| | ($50Abs.
I ESIDV)auszustellen,weil
nichtausschließlichmildtätige,kirchliche,religiöse,wissenschaftlicheoderZweckei.S.des
AbschnittsA der Anlage 1 zu g 48 Abs.2 ESTDVgefördertwerden.
DieKörperschaftfördertkeinesteuerbegünstigtenZweckei.S.des$10bESIG,g9Abs.
l Nr.2KSIGundggNr.5GewStG.
l-l
I t Zuwendungsbestätigungen
nachamtlichvorgeschriebenem
Vordruck($ 50 Abs.1 ESTDV)
dürfennicht aüsgestelltwerden.
Hinweise: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstetltodet wer veranlasst, dassZuwendunaen nicht
zu den in der Zuwendungsbestätigung.angegebenensteuerbegünstigtenZwecken verwendet werden, naieifaiie
Steiei aie aem
Fiskus durch eine.n.etwaigenAbiug der Zuwendung beim Ziwendönden eggeht. Dabei ryird die eltgaigeÄi{Eiüomnienitäuer
mi!
40o/o.
die
antaangen€eewefiesteücrpauschal
füt
70o/o
der
Spende
(g1ö
angäseizt
o Ans. l-E-Stö,
*f !<arpgfs.claftsbuer
S 9 Abs.3 KSIG,S 9 Nr.5 GewStG).
ln der Zuwendungspe.stä[OunOigt auch das.Datum de.?l?qPn Körperschaftsteuerbescheidsoder Freistettungsbescheidsanzugeben. Das Finanzamt des Zuwendenden oeht von der Unichtiqkeit der Zuwendungsbestätigung aus, wenn aaäängegeOeheOäum
des Bescheids länger als5 Jahre seitdeniTagder Ausstettungder Zuwendungsbeüitigäg iutiök tiegt.
Zuwe.ndungenzur Förderung wissenschaftlicher,mildtätiger und als besonders förderungswürdig anerkannter kutturelter Zwecke
sind besondersbegünstigt(5.10b..Abs.I SstzlbisS-ESIG, $9lbs.l Satz2 bis5 KStd, ggNrIs GewStG).Wenn
neben diesen
Zwecken auch andere steuerbegünstigte Zwecke gefördert werden, werden die besonderän Vergünstiqunoännur oewährt. wenn
jeweiligen
die Einnahmen und Ausgaben tür die
Zwecke bei der tatsächlichen Geschäftsführung ttrar wÄeinänder qätrennt weroen.
Eine solche Trennung ig.tayqh daln^g(grderlicll wgnn neben nach 510 b Abs. 1 ESIG öteuerbegünstigten"ZweCkeniucn
gemeinnützigeZwecke,die nicht nach S 10 b Abs. 1 ESIGsteuerbegünstigtsind, gefördert werden.
DieseBescheinigungist keinVerwaltungsaktim Sinnedes $ 118 AO,so dassgegensie ein Rechtsbehelfnichtgegebenist.
Die Hinweisein AbschnittD sollenSie überdie Rechtsauffassung
des Finanzamtes
unterrichten.
Überdie Abziehbarkeit
der Zuwendungen
ent-'
scheidetdas für den ZuwendendenzuständigeFinanzamtim Rahmendes Veranlagungsverfahrens
(vgl.Urteildes Bundesfinanzhoies
vom
11.September1956,
BSIBI1959lll S.309).
DieVorschriften
derSammlungsgesetze
der Länderbleibenvon