Studentenkrankenversicherungs

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Studentenkrankenversicherungs
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/skv-mv/BJNR056800996.html
23.02.2011
Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das
Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten (Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung - SKV-MV)
vom 27. März 1996 (BGBl. I S. 568),
zuletzt geändert durch Artikel 448 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
Inhalttsverzeichnis:
Eingangsformel
§ 1 Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten
§ 2 Versicherungsbescheinigung
§ 3 Zuständigkeitsregelung
§ 4 Meldungen
§ 5 Maschinelle Datenübertragung
§ 6 Meldungen der Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt
§ 7 Meldungen der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
§ 8 Listen für Meldungen und Bescheinigungen
§ 9 Übergangsvorschrift
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlußformel
Anlagen
Eingangsformel
Auf Grund des § 200 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), der zuletzt durch Artikel 1
Nr. 6 des Gesetzes vom 10. Mai 1995 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§ 1 Unterrichtung der Studienbewerber und Studenten
Die staatlichen und die staatlich anerkannten Hochschulen sowie die Zentralstelle für die Vergabe von
Studienplätzen unterrichten Studienbewerber und Studenten über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Befreiungsmöglichkeiten und das zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses einzuhaltende Verfahren durch Verteilung eines Merkblatts. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt nach Anhörung der Länder und der Spitzenverbände der Krankenkassen
Inhalt und Form des Merkblatts im Bundesanzeiger bekannt.
§ 2 Versicherungsbescheinigung
Jeder Studienbewerber hat der Hochschule zur Einschreibung eine Versicherungsbescheinigung nach
dem Muster der Anlage 1 einzureichen. In der Versicherungsbescheinigung ist anzugeben, ob der
Student versichert oder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist.
§ 3 Zuständigkeitsregelung
Für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung sind zuständig:
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1. für einen bereits bei einer Krankenkasse Versicherten die Krankenkasse, bei der er versichert ist,
2. für einen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen
Studenten die kraft Gesetzes zuständige oder die gewählte Krankenkasse,
3. für einen nach § 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfreien oder für einen nicht
versicherungspflichtigen Studenten die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Versicherung bestand,
im übrigen eine der Krankenkassen, die bei Versicherungspflicht zuständig wären oder gewählt
werden könnten,
4. für einen Studenten, der nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der
Versicherungspflicht befreit worden ist, die Krankenkasse, die die Befreiung vorgenommen hat.
§ 4 Meldungen
(1) Ist in der Versicherungsbescheinigung angegeben, daß der Student versichert ist, meldet die
Hochschule der zuständigen Krankenkasse auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 unverzüglich das Datum der Einschreibung. Die Hochschule hat der Krankenkasse das Ende des Semesters, mit dem die Mitgliedschaft in der Hochschule endet, auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 unverzüglich zu melden. Zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Hochschulen können für nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig
beschäftigte Studenten abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
(2) Für Hochschulen, die keine Semestereinteilung haben, gelten als Semester im Sinne dieser Verordnung die Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März.
(3) Die Krankenkasse hat der Hochschule das Ende der Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten oder die Nichterfüllung der dem versicherungspflichtigen Studenten ihr gegenüber auferlegten
Verpflichtungen unverzüglich auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 mitzuteilen.
§ 5 Maschinelle Datenübertragung
Die Hochschulen und die Spitzenverbände der Krankenkassen können vereinbaren, daß die Meldungen, Bescheinigungen und Nachweise nach dieser Verordnung maschinell erstellt und weitergeleitet
werden. In diesen Fällen kann die Unterschrift entfallen. Bei jedem der Spitzenverbände der Krankenkassen wird eine Sammelstelle gebildet, die die zu übermittelnden Daten für die jeweilige Kassenart
entgegennimmt; zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Hochschulen können
abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
§ 6 Meldungen der Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt
Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 erster Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Praktikanten und Auszubildende,
die versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig sind, haben dies der Ausbildungsstätte durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen, die die zuständige
Krankenkasse auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 4 ausstellt. § 3 gilt entsprechend. Die
Ausbildungsstätten haben der zuständigen Krankenkasse Beginn und Ende der berufspraktischen Tätigkeit sowie der Beschäftigung zum Zwecke der Berufsausbildung der in Satz 1 genannten versicherungspflichtigen Personen innerhalb von zwei Wochen auf dem Vordruck nach dem Muster der Anlage
5 oder 6 zu melden.
§ 7 Meldungen der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs
Die nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 zweiter Halbsatz des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs haben der Ausbildungsstätte eine Erklärung
über die zuständige Krankenkasse nach dem Muster der Anlage 7 vorzulegen. Die Ausbildungsstätte
meldet der zuständigen Krankenkasse den Beginn der Ausbildung in einem förderungsfähigen Teil ei-
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nes Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, indem sie die Erklärung
nach dem Muster der Anlage 7 entsprechend ergänzt und der Krankenkasse unverzüglich zuleitet. Die
Krankenkasse bescheinigt der Ausbildungsstätte auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage 8
(in zweifacher Ausfertigung), daß der Auszubildende bei ihr pflichtversichert ist. Die Ausbildungsstätte
meldet der zuständigen Krankenkasse durch Ergänzung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage
8 das Ende der Ausbildung unverzüglich. § 3 gilt entsprechend.
§ 8 Listen für Meldungen und Bescheinigungen
Die Ausbildungsstätten und die Krankenkassen können vereinbaren, daß Meldungen und Bescheinigungen nach den §§ 6 und 7 auf Listen erfolgen.
§ 9 Übergangsvorschrift
Für das Wintersemester 1996/97 können Vordrucke nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 der Meldeverordnung für die Krankenversicherung der Studenten vom 30. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2709)
noch weiter verwendet werden. Für die Rückmeldung für das in Satz 1 genannte Semester hat jeder
versicherte Student eine Versicherungsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 1 dieser oder
nach dem Muster der Anlage 2 der bisher geltenden Meldeverordnung bei der Hochschule einzureichen.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1996 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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Anlage 1
Versicherungsbescheinigung
Diese Bescheinigung ist mit den Unterlagen für die Einschreibung
der Hochschule einzureichen.
Name, Anschrift (und Unterschrift) der Krankenkasse
Datum
Herr/Frau
Name, Vorname, Geburtsdatum,
Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Wohnort,
( ) ist bei uns versichert.
( ) ist versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder
nicht versicherungspflichtig.
Versicherten-Nr.
Anlage 2
Meldung
für das Sommersemester 19../Wintersemester 19../19..
Name, Anschrift (und Unterschrift) der Hochschule
Datum
Herr/Frau
Name, Vorname, Geburtsdatum,
Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Wohnort,
( ) ist für das oben genannte Semester eingeschrieben worden am:
( ) ist (war) mit dem Ablauf des oben genannten Semesters nicht mehr als
Student Mitglied dieser Hochschule.
Versicherten-Nr.
Anlage 3
Meldung der Krankenkasse
Name, Anschrift (und Unterschrift) der Krankenkasse
Datum
Herr/Frau
Name, Vorname, Geburtsdatum,
Straße, Hausnummer,
Postleitzahl, Wohnort,
ist als Student versicherungspflichtig und
( ) ist ab dem
nicht mehr bei uns versichert.
( ) hat seine/ihre auf Grund des Fünften Buches Sozialgesetzbuch uns
gegenüber auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt.
Versicherten-Nr.
Anlage 4 – 8
Bescheinigungen bei Praktikum oder Berufsausbildung
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