Richtlinie zum Mahn - Hochschule Hannover

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Richtlinie zum Mahn - Hochschule Hannover
Nr. 10/2013 vom 20.12.2013
Verkündungsblatt der Hochschule Hannover
Hochschule Hannover
Hannover, 10.12.2013
Richtlinie zum
„Mahn- und Vollstreckungsverfahren“
Diese Richtlinien stellen das Verfahren zum Betreiben offener Forderungen der Hochschule
Hannover durch die Einleitung von Mahn- und Vollstreckungsverfahren dar.
Inhalt:
I.
Außergerichtliches Mahnverfahren
1. Zahlungsanforderungen
2. Mahnungen
II.
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen
1. Öffentlich-rechtliche Geldforderungen
2. Öffentlich-rechtliche Forderungen auf Handlung, Duldung und Unterlassung
III.
Forderungen der Hochschulbibliothek
1. (Zahlungs-)-Anforderungen und außergerichtliches Mahnverfahren
2. Vollstreckungsverfahren
IV.
Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen
1. Vollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz
2. Gerichtliches Mahnverfahren
3. Zwangsvollstreckung nach ZPO
V.
Veränderung von Ansprüchen
1. Stundung
2. Niederschlagung
3. Erlass
VI.
Verjährung
I. Außergerichtliches Mahnverfahren
1. Zahlungsanforderungen
Voraussetzung für die Geltendmachung einer Forderung ist zunächst deren Fälligkeit.
Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab die Leistung verlangt werden
kann. Bei Ansprüchen aus einem schriftlichen Vertrag ist die Fälligkeit der Leistung
regelmäßig im Vertrag bestimmt. Teilweise gibt das Gesetz aber auch für vertragliche
Ansprüche gesetzliche Sonderregelungen vor, so z. B. beim Mietvertrag in § 556 b
Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), beim Werkvertrag in § 641 Abs. 1 BGB und
beim Darlehensvertrag in § 609 Abs. 1 BGB.
Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu
entnehmen, so kann diese gem. § 271 Abs. 1 BGB sofort verlangt werden. Mit der
Fälligkeit der Leistung beginnt der Lauf der Verjährungsfrist.
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Privatrechtliche Forderungen werden regelmäßig durch eine Rechnung oder
gleichwertige Zahlungsaufstellungen, öffentlich-rechtliche Forderungen durch
Leistungsbescheid oder auch durch vollstreckbare Urkunden gem. § 2 Abs. 2-4
Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) angefordert.
Ist in einem schriftlichen Vertrag die Leistungszeit bereits bestimmt, ist eine
gesonderte Rechnungstellung regelmäßig nicht mehr erforderlich.
Vor Fertigung der Zahlungsanforderung ist die Kleinbetragsregelung (s.h.
Verwaltungsvorschriften zu § 59 Landeshaushaltsordnung (LHO) zu prüfen. Danach
soll von der Anforderung von Beträgen von weniger als 5,00 € bzw. bei juristische
Personen des öffentlichen Rechts unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit von
weniger als 25,00 € abgesehen werden. Greift die Kleinbetragsregelung, ist die
Forderung unbefristet, bei Dauerschuldverhältnissen lediglich befristet
niederzuschlagen.
Um den Schuldner ordnungsgemäß in Zahlungsverzug zu versetzen, ist in der
Zahlungsanforderung ein konkreter Zahlungstermin anzugeben (z. B. „zahlbar bis
spätestens zum XX.XX.20XX“, nicht: „zahlbar innerhalb von zwei Wochen“). Ist die
Angabe eines konkreten Zahlungstermins nicht möglich, ist der Schuldner gem. § 286
Abs. 3 BGB in der Zahlungsanforderung darauf hinzuweisen, dass er in
Zahlungsverzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der
Leistung und Zugang der Zahlungsanforderung leistet.
Die Zahlungsanforderung wird von der Fakultät bzw. von der Organisationseinheit
erstellt und in Kopie mit Rechnungsprüfbeleg an das Dezernat IV weitergeleitet. Wird
bei einem schriftlichen Vertrag keine gesonderte Zahlungsanforderung erstellt, ist der
Vertrag in Kopie an das Dezernat IV weiterzuleiten.
2. Mahnungen
Bei Überschreitung des in der Zahlungsanforderung oder im Vertrag genannten
Zahlungsziels führt das Dezernat IV das außergerichtliche Mahnverfahren durch
(Ausnahme: Forderungen der Hochschulbibliothek, siehe dazu unter III.).
Da grundsätzliches Ziel einer Mahnung ist, den Schuldner in Zahlungsverzug zu
versetzen, ist bei privatrechtlichen Forderungen eine Mahnung zwar dann nicht
notwendig, wenn aufgrund vertraglich bestimmter Leistungszeit oder des in der
Zahlungsanforderung genannten konkreten Zahlungsziels sich der Schuldner bereits
in Zahlungsverzug befindet. Gleichwohl ist der Schuldner auch hier entsprechend der
geschäftlichen Gepflogenheiten in der Privatwirtschaft regelmäßig drei Mal zu
mahnen, die dritte Mahnung ist ausdrücklich als letzte Mahnung auszuweisen. Die
Fristen und Gebühren der Mahnungen entsprechen den Fristen und Gebühren für
Mahnungen von öffentlich-rechtlichen Forderungen.
Für öffentlich-rechtliche Forderungen ist die Mahnung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. mit
§ 4 Abs. 1 NVwVG Vollstreckungsvoraussetzung. Daher ist der Schuldner einer
öffentlich-rechtlichen Forderung stets schriftlich zu mahnen. Die Mahnung ist gemäß
§ 4 Abs. 2 NVwVG erst nach Ablauf einer Woche nach Fälligkeit der Geldforderung
zulässig. Mit der Mahnung muss dem Vollstreckungsschuldner gemäß § 4 Abs. 1
NVwVG eine Zahlungsfrist von mindestens einer Woche eingeräumt werden.
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Ausnahmen:
Einer Mahnung bedarf es gemäß § 4 Abs. 3 NVwVG nicht, wenn:
1. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner spätestens eine
Woche vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wurde; die Erinnerung
kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erfolg der Vollstreckung durch
die Mahnung gefährdet würde oder die Mahnung infolge eines in der Person der
Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners liegenden Grundes
dieser oder diesem nicht zur Kenntnis kommen wird, oder
3. in den Fällen des § 1 Abs. 2 NVwVG eine Erinnerung oder Mahnung nach
bundesrechtlichen Vorschriften erfolgt ist und die danach bestimmte Frist
abgelaufen ist.
Ohne Mahnung können gemäß § 4 Abs. 4 NVwVG vollstreckt werden:
1. Zwangsgelder und Kosten einer Ersatzvornahme.
2. Nebenleistungen wie Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten, wenn die
Vollstreckung wegen der Hauptleistung eingeleitet worden ist.
Insgesamt ist dreimal schriftlich unter Angabe einer Zahlungsfrist zu mahnen, in der
letzten Mahnung ist der/die Vollstreckungsschuldner/in gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3
NVwVG ausdrücklich auf die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nach
fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Zahlungsfrist hinzuweisen. Gemäß § 4 Abs. 1
NVwVG muss die Mahnung die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Die Mahnungen
müssen demzufolge die Hochschule als Vollstreckungsbehörde bezeichnen und sind
dem Schuldner verschlossen zu übermitteln.
Da die Mahnung für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen
Vollstreckungsvoraussetzung ist, ist ihr Zugang beim Schuldner durch folgende
Zustellungsarten sicherzustellen:
- persönliche Übergabe an den Schuldner, der Schuldner bestätigt den Empfang auf
einer entsprechenden Bescheinigung durch seine Unterschrift bzw. der Dritte
bestätigt als Zeuge die Übergabe des Schreibens auf einer entsprechenden
Bescheinigung durch seine Unterschrift,
- Einwurf der Mahnung in den Briefkasten des Schuldners durch Boten (besser: zwei
Boten), der den Einwurf durch seine Unterschrift auf einer entsprechenden
Bescheinigung bestätigt,
- Versendung der Mahnung mit Postzustellungsurkunde (PZU).
Nicht zu versenden ist die Mahnung mit einfachem Brief (kein Zugangsbeweis) und
als Einschreiben mit Rückschein (nicht erfolgreich bei Annahmeverweigerung bzw.
Abwesenheit des Schuldners am Zustellungsort nebst Nichtabholung beim Postamt).
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Die Mahnungen sind innerhalb folgender Fristen mit folgenden Gebühren zu
versenden:
– 1. Mahnung (Mahnstufe 1): 7 Tage nach Fälligkeit der Forderung, Mahngebühr
2,50 €, Zahlungsfrist: 14 Tage
– 2. Mahnung (Mahnstufe 2): 28 Tage nach Fälligkeit der Forderung Mahngebühr:
2,50 € + 2,50 € für die 2. Mahnung = insgesamt 5,00 €, Zahlungsfrist: 14 Tage
Kann die Mahnung dem Schuldner wegen Wohnortwechsels nicht zugestellt werden,
ist vor der Einleitung weiterer Maßnahmen durch Anfrage beim zuständigen
Einwohnermeldeamt seine zustellungsfähige Anschrift zu ermitteln. Die Anfrage beim
Einwohnermeldeamt erfolgt im Wege der Amtshilfe.
II. Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen
Nach erfolglosem Mahnverfahren leitet das Dezernat IV auf das Vollstreckungsverfahren
nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (NVwVG) ein.
1. Öffentlich-rechtliche Geldforderungen
Zunächst prüft das Dezernat IV dabei die Anwendung der Kleinbetragsregelung nach
den Verwaltungsvorschriften zu § 59 LHO. Bei einem Rückstand von weniger als
25,00 € soll auf die Vollstreckung verzichtet werden. Bei Anwendung dieser
Kleinbetragsregelung ist die Forderung grundsätzlich unbefristet, bei einem
Dauerschuldverhältnis (z.B. Mietvertrag) wegen der Gefahr des wiederholten
Zahlungsverzuges (Verjährungsfristen beachten!) allerdings nur befristet
niederzuschlagen.
Die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen erfolgt nach §§ 1 ff NVwVG.
Danach sind öffentlich-rechtliche Geldforderungen unter folgenden Voraussetzungen
zu vollstrecken:
Vollstreckung aus Leistungsbescheiden, wenn:
- der Leistungsbescheid gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 NVwVG unanfechtbar geworden ist
oder Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben,
- die Geldforderung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 NVwVG durch eine Mahnung angedroht
worden war (es sei denn, eine Mahnung war nach § 4 Abs. 3 und 4 NVwVG
entbehrlich) und
- die in der Mahnung gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos verstrichen ist oder in den
Fällen des
§ 4 Abs. 3 und 4 Nr. 1 NVwVG drei Tage gerechnet vom Zeitpunkt der Fälligkeit
verstrichen sind.
Für die Vollstreckung aus anderen Vollstreckungsurkunden gemäß § 2 Abs. 2 Nrn. 1,
2, 4 und 5 NVwVG gilt das o. a. entsprechend.
Die Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen erfolgt durch die OFD
Niedersachsen – LBV Aurich Zentrale Vollstreckungsstelle – Postfach 1640 – 26586
Aurich.
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Die OFD Niedersachsen wird im Wege der Amtshilfe mit der Vollstreckung der
Geldforderung beauftragt, folgende Angaben sind dabei zu übermitteln:
- vollständiger Name und vollständige Adresse des Vollstreckungsschuldners
- bei Firma/Gesellschaft des bürgerlichen Rechts: vollständiger Name des Inhabers
bei einer
Einzelfirma, Name des Geschäftsführers bei einer Gesellschaft (z.B. GmbH)
- Hauptforderung
- Verzugszinsen
- Mahngebühren
- Zustellungskosten
- sonstige zulässige Kosten und Gebühren.
Dem Vollstreckungsauftrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Kopie des Leistungsbescheides bzw. des öffentlich-rechtlichen Vertrages
- Kopien der Mahnungen
- Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides oder des
öffentlich-rechtlichen Vertrages.
Verzugszinsen werden ab Zahlungsverzug berechnet. Zahlungsverzug tritt einen Tag
nach Ablauf des in dem Leistungsbescheid genannten Zahlungstermins bzw. – wenn
in dem Leistungsbescheid kein Zahlungstermin genannt ist – einen Tag nach Ablauf
der in der 1. Mahnung genannten Zahlungsfrist ein.
Der Verzugszinssatz beträgt gemäß § 288 Abs. 1 BGB gegenüber Verbrauchern 5 %
p. a. über dem Basiszinssatz, gegenüber Nicht-Verbrauchern gemäß § 288 Abs. 2
BGB 8 % p. a. über dem Basiszinssatz.
Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu
einem Zwecke abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Studierende sind danach
Verbraucher, Firmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und juristische
Personen des öffentlichen Rechts keine Verbraucher.
Der Basiszinssatz wird jeweils zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres neu
festgesetzt.
Zinsen sollen nicht berechnet werden, wenn die Hauptforderung weniger als 50,00 €
beträgt und diese nicht länger als sechs Monate rückständig ist (kumulativ, nicht
alternativ!).
2. Öffentlich-rechtliche Forderungen auf Handlung, Duldung, Unterlassung
Verwaltungsakte, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf eine sonstige
Handlung oder eine Duldung oder Unterlassung gerichtet sind und die nicht unter § 2
Abs. 1 NVwVG fallen, werden, auch wenn sie nicht der Gefahrenabwehr dienen,
nach dem Sechsten Teil des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche
Sicherheit und Ordnung durchgesetzt.
Zwangsmittel sind die Ersatzvornahme gemäß § 66 Nds. SOG, das Zwangsgeld
gemäß
§ 67 Nds. SOG und der unmittelbare Zwang gemäß § 69 Nds. SOG.
Anwendungserheblich ist das Zwangsgeld (so z. B. bei der Bibliothek zur Erzwingung
der Herausgabe von entliehenen Büchern, das bei Uneinbringlichkeit zur
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Ersatzzwangshaft nach § 68 Nds. SOG führt, und ggf. ebenfalls die Ersatzvornahme
bei vertretbaren Handlungen.
III. Forderungen der Hochschulbibliothek
1. (Zahlungs)-Anforderung und außergerichtliches Mahnverfahren
Die (Zahlungs)-Anforderung durch Leistungsbescheid und das außergerichtliche
Mahnverfahren von Forderungen der Hochschulbibliothek erfolgen durch die
Hochschulbibliothek.
Bareinzahlungen über die Nebenkasse der Hochschulbibliothek teilt die
Hochschulbibliothek dem Dezernat IV unverzüglich mit; diese werden dann monatlich
verbucht.
Für Zahlungseingänge durch Überweisungen auf das Konto der Nord-LB fertigt die
Hochschulbibliothek nach Information von dem Zahlungseingang einen
Rechnungsprüfbeleg an, den sie mit Kopien der Leistungsbescheide an das Dezernat
IV weiterleitet.
Die Hochschulbibliothek und das Dezernat IV stimmen in regelmäßigen Abständen,
mindestens vierteljährlich, die Zahlungseingänge (Überweisungen/Bareinzahlungen)
ab.
2. Vollstreckungsverfahren
Die Zwangsgeldfestsetzungen bei Nichtrückgabe von entliehenen Büchern nach
Ablauf der in der 3. und letzten Mahnung gesetzten Frist erfolgen ebenfalls durch die
Hochschulbibliothek.
Für jede Zwangsgeldfestsetzung, für die gemäß Ziffer 26.2.1 der Allgemeinen
Gebührendordnung (AllGO) eine Gebühr von 35 € zu erheben ist, fertigt die
Hochschulbibliothek gesonderte Rechnungsprüfbelege an, die sie mit Kopien der
Leistungsbescheide an das Dezernat IV weiterleitet.
Die Zahlungseingänge sind zwischen der Hochschulbibliothek und dem Dezernat IV
abzustimmen. Wird auf den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid nicht fristgemäß
geleistet, wird der Vorgang zur Einleitung der Zwangsvollstreckung an das Dezernat
IV abgegeben.
Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Veranlassung vom Dezernates IV über die OFD
Niedersachsen – LBV in Aurich. Neben den unter II.1. genannten Angaben ist dabei
die Höhe des Zwangsgeldes und die Gebühr der Zwangsgeldfestsetzung unter
Beifügung des entsprechenden Bescheides mitzuteilen.
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IV. Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen
Nach erfolglosem außergerichtlichem Mahnverfahren leitet das Dezernat IV die
Vollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz bzw. das
gerichtliche Mahnverfahren ein.
1. Vollstreckung nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Gemäß § 2 Abs. 3 NVwVO in Verbindung mit der Verordnung über die Vollstreckung
privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren werden folgende
Forderungen der Hochschule im Verwaltungszwangsverfahren nach §§ 1 ff. NVwVG
vollstreckt:
- Forderungen der Hochschule aus Vermietung, Verpachtung oder sonstigen
Überlassung
von eigenen Grundstücken, Grundstücksteilen, Gebäuden, Räumen, Anlagen und
Einrichtungen,
- Verzugszinsen und die Kosten der Mahnung der zuvor genannten Forderungen.
In allen anderen privatrechtlichen Forderungsangelegenheiten ist das gerichtliche
Mahnverfahren einzuleiten bzw. bei komplizierter Rechtslage oder einem hohen
Forderungsbetrag der Vorgang zur weiteren Bearbeitung an das Justiziariat
abzugeben.
2. Gerichtliches Mahnverfahren
Das gerichtliche Mahnverfahren ist gemäß §§ 690 ff. der Zivilprozessordnung beim
Amtsgericht Uelzen – Zentrales Mahngericht – Postfach 13 63 – 29503 Uelzen – zu
beantragen. Handelt es sich um Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, ist ein
entsprechender Antrag beim Arbeitsgericht zu stellen (sog. arbeitsgerichtlicher
Mahnbescheid).
Das Zentrale Mahngericht ist alandesweit für alle Mahnsachen örtlich zuständig, bei
denen der Antragsteller seinen Wohnsitz bzw. Firmensitz in Niedersachsen hat und
der Antrag in einer maschinell lesbaren Aufzeichnung eingereicht wird, unabhängig
davon ob der Anragsteller über eine Mahnsoftware verfügt oder Papierbelege
einreicht.
Für die Beantragung dürfen gemäß § 689 ZPO nur maschinenlesbare
Antragsvordrucke verwendet werden. Dazu ist der jeweils aktuelle Antragsvordruck
zu verwenden. Alternativ dazu kann unter www.online-mahnantrag.de ein
Barcodeantrag erstellt werden, der auf üblichem Druckerpapier ausgedruckt, auf dem
Deckblatt unterzeichnet und auf dem Postweg eingesendet wird.
Der Antrag ist vollständig auszufüllen, anzugeben sind insbesondere:
- Hauptforderung
- Höhe der Verzugszinsen (5 % p. a. bzw. 8 % p. a. über dem Basiszinssatz)
- Datum des Verzugsbeginns (keine Berechnung der Zinsen)
- Mahn- und Zustellungskosten als Nebenkosten
- regelmäßig Beantragung der Einleitung des streitigen Verfahrens im Falle des
Widerspruchs
durch Ankreuzen der entsprechenden Rubrik.
Gerichtsgebühren sind weder aufzuführen noch einzuzahlen, weil die Hochschule
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§ 1 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von
Kosten in der Gerichtsbarkeit vor den ordentlichen Gerichten in Zivilsachen und von
der Zahlung von Gebühren befreit ist, im arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren werden
diese nachträglich berechnet.
Erlässt das Gericht antragsgemäß den Mahnbescheid (beachte: das Gericht prüft
nicht, ob der Anspruch berechtigt ist), kann der Schuldner und Antragsgegner
innerhalb von zwei Wochen beim Amtsgericht gegen den Mahnbescheid Widerspruch
einlegen. Wurde mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides das streitige
Verfahren bei Einlegung des Widerspruchs beantragt, wird das Verfahren
automatisch an das zuständige Prozessgericht abgegeben. Im Falle des
Widerspruchs ist der Vorgang vom Dezernat IV zur weiteren Bearbeitung an das
Justiziariat abzugeben.
Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid keinen Widerspruch ein, beantragt
das Dezernat IV zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides an den
Antragsgegner beim zentralen Vollstreckungsgericht in Uelzen mit dem
entsprechenden Formular den Erlass eines Vollstreckungsbescheides.
Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner innerhalb einer vom
Amtsgericht gesetzten Frist, regelmäßig innerhalb von zwei Wochen, Einspruch
einlegen. Wird Einspruch eingelegt, geht die Angelegenheit automatisch in das
streitige Verfahren und ist daher an das Justiziariat zur weiteren Bearbeitung
abzugeben.
Legt der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid keinen Einspruch ein, zahlt
aber dennoch nicht seine Schuld, ist vom Dezernat IV das
Zwangsvollstreckungsverfahren nach ZPO über den Gerichtsvollzieher einzuleiten.
3. Zwangsvollstreckung nach ZPO
Der Vollstreckungsauftrag ist an die Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge
beim Amtsgericht am Wohnsitz/Firmensitz des Schuldners zu richten.
Der Vollstreckungsbescheid ist als Vollstreckungstitel im Original dem Auftrag
beizufügen, die Beiträge, zu deren Einziehung der Gerichtsvollzieher im Wege der
Zwangsvollstreckung beauftragt wird, sind detailliert wie folgt anzugeben:
- Hauptforderung
- vorgerichtliche Mahnkosten
- Zustellungskosten
- Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheides
- Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen (Nachweise im Original beifügen)
- Berechnung der Verzugszinsen bis zum Datum des Zwangsvollstreckungsauftrages
- zzgl. der Zinsen ab dem nächsten Tag.
Gerichtsvollziehergebühren fallen nicht an, weil die Hochschule Hannover gemäß § 1
Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 3 des Gesetzes über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass
von Kosten in der Gerichtsbarkeit ebenfalls von den Gerichtsvollziehergebühren
befreit ist; ggf. ist der Gerichtsvollzieher darauf hinzuweisen.
Hat der Schuldner zwischenzeitlich Zahlungen geleistet, ohne dabei eine
Zahlungsbestimmung zu treffen, sind diese gemäß § 367 Abs. 1 BGB zunächst auf
die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
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V. Veränderungen von Ansprüchen gemäß § 59 LHO
§ 59 LHO und die Verwaltungsvorschriften zu § 59 LHO regeln die Veränderungen von
Ansprüchen durch Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen.
Die Entscheidung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen trifft das
Dezernat IV mit Zustimmung der Beauftragten/ des Beauftragten für
Haushaltsangelegenheiten. Die/der Leiter/in der Organgisationseinheit beantragt die
Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass einer Forderung beim Dezernat IV mit dem
dafür vorgesehenen Formular (s.h. Anlage), dem ein Rechnungsprüfbeleg nebst Kopie des
Bescheides oder der Rechnung etc. beizufügen ist. Wurden bereits
Vollstreckungsmaßnahmen veranlasst, informiert das Dezernat IV des Justiziariat mit
entsprechenden Unterlagen von der Stundung, Niederschlagung oder dem Erlass.
1. Stundung
Gemäß § 59 Abs. 1 Ziffer 1 LHO darf eine Stundung nur auf Antrag gewährt werden,
wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Schuldner verbunden
wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird (Verjährungsfristen
beachten!). Eine Stundung ist immer zu befristen. Eine Stundung soll gegen
angemessene Verzinsung und gegen Sicherheitsleistung erfolgen.
2. Niederschlagung
Niederschlagung ist als rein verwaltungsinterne Maßnahme die Entscheidung, dass
der Anspruch nicht weiter verfolgt wird. Über die Niederschlagung ist der Schuldner
nicht zu informieren.
Gemäß § 59 Abs. 1 Ziffer 2 LHO darf niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass
die Einziehung keine Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung außer
Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen.
Zu unterscheiden ist zwischen der befristeten und unbefristeten Niederschlagung.
Hat die Einziehung dauerhaft keinen Erfolg oder stehen die Kosten der Einziehung
außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs, ist unbefristet niedergeschlagen.
Hat die Einziehung dagegen nur vorübergehend keinen Erfolg oder besteht ein
Anspruch aus einem Dauerschuldverhältnis mit der Gefahr des wiederholten
Zahlungsverzuges, ist nur befristet niedergeschlagen.
3. Erlass
Mit dem Erlass einer Forderung wird auf deren Geltendmachung dauerhaft verzichtet,
die Forderung erlischt.
Der Erlass erfolgt gegenüber dem Schuldner auf einem entsprechenden Antrag.
Gemäß § 59 Abs. 1 Ziffer 3 LHO dürfen Forderungen nur erlassen werden, wenn die
Einziehung der Forderung für den Schuldner eine besondere Härte bedeutet.
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VI. Verjährung
Durch den Eintritt der Verjährung erlischt der Rechtsanspruch, wenn sich der Schuldner auf
die Verjährung beruft.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre.
Bei Zweifel an dem Verjährungseintritt ist der Vorgang an das Justiziariat abzugeben.
Ist die Forderung verjährt und macht der Schuldner Verjährung geltend, ist die
Forderungseintreibung zu beenden. Die Organisationseinheit fertigt in diesem Fall die
Rechnungsprüfbelege an, die sie mit einer Kopie des Bescheides oder der Rechnung etc.
und einem Aktenvermerk an das Dezernat IV weiterleitet.
VII. Beschlussfassung und Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verkündungsblatt der
Hochschule Hannover in Kraft.
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Beschluss Präsidium: 16.12.2013
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