bestimmungen fuer das kapitalsparbuch mit doppeltem

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bestimmungen fuer das kapitalsparbuch mit doppeltem
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Ausgabe 12/08
BESTIMMUNGEN FUER DAS KAPITALSPARBUCH MIT
DOPPELTEM EUROPA-BONUS
der Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG (im Folgenden als "Erste Bank"
bezeichnet)
(Ausgabe vom 02.01.2007 bis 28.02.2007)
1. Sparbuch
1.1. Spareinlagen sind Geldeinlagen, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen.
Der Sparer erhält bei der ersten Einzahlung als Sparurkunde ein Sparbuch, das auf eine
bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf den Namen des identifizierten Kunden, nicht jedoch
auf Fantasienamen lauten kann.
1.2. Der letzte ausgewiesene Guthabenstand im Sparbuch muss mit der tatsächlichen Höhe der
Forderung aus dem Sparbuch nicht übereinstimmen.
1.3. Das Sparbuch enthält die Kontonummer und die vom Sparer angegebene Bezeichnung sowie
einen Hinweis auf ein eventuell vereinbartes Losungswort und sonstige Vermerke.
1.4. Jedes Sparbuch hat einen Mindeststand aufzuweisen, dessen Höhe sich nach den im
Kassensaal durch Aushang hierfür erfolgenden Verlautbarungen richtet.
1.5. Die Eröffnung bzw. Führung von Sparbüchern wird nur für natürliche Personen zugelassen und
darf der tatsächliche Guthabensstand auf dem Sparbuch die Höhe von EUR 100.000,-- nicht
übersteigen. Pro Person ist lediglich die Eröffnung bzw. Führung eines Sparbuches möglich.
2. Losungswort
Um unbefugte Abhebungen zu verhindern, kann der aus einer Spareinlage Berechtigte den
Vorbehalt machen, dass Verfügungen nur gegen Angabe eines von ihm bestimmten
Losungswortes oder gegen Abgabe seiner Unterschrift vorgenommen werden dürfen. Dieser
Vorbehalt ist im Sparbuch vorzumerken.
3. Verzinsung und Entgelte
3.1. Gemäß § 32 Abs. 6 BWG werden der für die Spareinlage geltende Jahreszinssatz und die
Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen verlangt
werden, in der Sparurkunde an auffallender Stelle ersichtlich gemacht. Jede Änderung des
Jahreszinssatzes ist unter Angabe des Tages, von dem an sie in Kraft tritt, bei der nächsten
Vorlage der Sparurkunde in dieser zu vermerken. Der geänderte Jahreszinssatz gilt vom Tage
des In-Kraft-Tretens an, ohne dass es einer Kündigung durch das Kreditinstitut bedarf.
3.2. Der vereinbarte Zinssatz wird, bei Einhaltung der vereinbarten Laufzeit, ab Eröffnung und für
die volle Laufzeit garantiert (Fixzinssatz). Die 24-monatige Laufzeit beginnt mit dem ersten
Tag des der Eröffnung folgenden Monats (Beispiel: Eröffnung am 14.01.2007 E
Laufzeitbeginn 01.02.2007).
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3.3. Am Ende der Laufzeit wird dem Sparbuch einerseits ein zusätzlicher Bonus in der Höhe von
2 % für das erste Jahr und anderseits ein einmaliger Bonus in der Höhe von 10 % Partizipation
an der positiven Kursentwicklung des EuroStoxx 50 oder des an seine Stelle tretenden Index
für das zweite Jahr gutgeschrieben.
Die Berechnung des Bonus ergibt sich wie folgt:
Stichtag 1 ist der 1. Tag des Folgemonats plus 1 Jahr nach Abschluss des Produktes (Beispiel:
Produkteröffnung am 14.01.2007, Indexfixierung 1 erfolgt am 01.02.2008).
Stichtag 2 ist der letzte Laufzeit-Tag des Spar-Produktes (Beispiel: Produkteröffnung am
14.01.2007, Indexfixierung 2 erfolgt am Ende der Laufzeit: 31.01.2009). Der aktuelle IndexStand ist jederzeit auf http://datacenter.treasury.erstebank.com/ ersichtlich.
10 % der positiven Performance des EuroStoxx 50 zwischen Stichtag 1 und Stichtag 2 werden
als zusätzlicher, einmaliger Bonus auf das bei Stichtag 2 auf dem Sparbuch vorhandene Kapital
ausbezahlt. Sollte der EuroStoxx 50 nicht ansteigen (Performance = 0 oder negativ), erfolgt
keine Bonuszahlung.
Beispiel (siehe unten): Wenn die Indexfixierung 1 einen Wert von 1.000 Punkte und die
Indexfixierung 2 einen Wert von 1.600 Punkte ergibt, entspricht dies einer positiven
Performance von 60 %, davon 10 % Partizipation ergibt einen Bonus von 6 %.
3.4. Sollte auf Grund einer Marktstörung eine Indexfixierung an den oben angeführten Stichtagen
nicht möglich sein, erfolgt diese am nächstmöglichen Werktag.
3.5. Die Behebung der Zinsen ist nur am Ende der Laufzeit möglich. Bei Rückzahlung der Einlage
werden die Zinsen vergütet. Die Zinsen werden innerhalb der Laufzeit nur für volle Monate der
tatsächlichen Einlagedauer berechnet. Die Auszahlung (Kapital + Zinsen + Zinseszinsen)
erfolgt lt. den im Sparbuch eingedruckten bzw. durch Aushang im Kassensaal bekannt
gegebenen Zinssätzen. Nach Teilrückzahlungen bleibt für die Resteinlage der vereinbarte
Zinssatz aufrecht.
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3.6. Einlagen auf Kapitalsparbücher werden nach Ende der Laufzeit mit dem jeweils gültigen
Zinssatz für täglich fällige Spareinlagen verzinst (Fixzinssatz).
4. Einzahlungen
Der Guthabenstand bei Laufzeitbeginn muss mindestens EUR 100,-- betragen. Nachträgliche
Einzahlungen sind nicht möglich.
5. Auszahlungen (Behebungen)
5.1. Auszahlungen aus Spareinlagen dürfen nur gegen Vorlage des Sparbuches geleistet werden.
Durch Überweisung oder Scheck darf über Spareinlagen nicht verfügt werden.
5.2. Unbeschadet des Rechtes der Erste Bank auf Prüfung der Legitimation ist diese berechtigt, aber
nicht verpflichtet, an jeden Vorleger des Sparbuches, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung,
Zahlung zu leisten, soweit nicht eine Meldung über den Verlust des Sparbuches, ein
behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmt.
5.3. Bei Kapitalsparbüchern ist die Einzahlung auf eine vereinbarte Laufzeit ab dem Zeitpunkt ihrer
Verfügbarkeit für die Erste Bank taggleich gebunden (im Sinne der Punkte 3.2. - 3.4.).
5.4. Die Erste Bank behält sich vor, Spareinlagen unter Einhaltung einer einmonatigen
Kündigungsfrist zu kündigen. Dies kann bei Vorlage des Sparbuches oder durch schriftliche
Verständigung oder durch zweimalige öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung und durch Aushang im Kassensaal erfolgen. Die Verzinsung hört mit dem Ende dieser
Kündigungsfrist auf, nicht behobene Beträge können auf Kosten und Gefahr des Kunden bei
Gericht hinterlegt werden.
5.5. Bei Behebung des gesamten Guthabens zuzüglich der angefallenen Zinsen wird das Sparbuch
entwertet. Die Erste Bank ist berechtigt, eine Schließungsgebühr entsprechend dem Aushang
im Kassensaal zu verrechnen.
6. Fälligkeiten
Einlagen auf Kapitalsparbücher sind einen Bankarbeitstag nach dem Ende der vereinbarten
Laufzeit zur Rückzahlung fällig.
7. Abhandenkommen des Sparbuches
7.1. Um bei Abhandenkommen des Sparbuches Missbräuchen durch Unberechtigte vorzubeugen,
hat der Berechtigte unter Angabe der wesentlichen Merkmale des Sparbuches, der Nennung
seines Namens, seines Geburtsdatums und seiner Anschrift der Erste Bank unverzüglich den
Verlust zu melden. Hierzu bedarf es der Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises.
7.2. Auf Grund der Vormerkung des behaupteten Abhandenkommens darf die Erste Bank innerhalb
von vier Wochen (vom Meldungstag an) keine Auszahlungen aus der Spareinlage leisten. Vor
Ablauf dieser Frist ist ein Aufgebotsverfahren (Kraftloserklärungsverfahren) bei dem
zuständigen Gericht einzuleiten.
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7.3. Nach Vorlage des rechtskräftigen Kraftloserklärungsbeschlusses wird dem Berechtigten
entweder das Sparguthaben gegen Empfangsbestätigung oder ein neues Sparbuch ausgefolgt.
8. Verjährung von Spareinlagen
Die Verjährungsfrist für Forderungen aus Spareinlagen einschließlich der Zinsen beträgt 30
Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Zinsenzuschreibung im Sparbuch oder der
letzten Einzahlung oder Auszahlung.
9. Allgemeines
9.1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
kontoführenden Kreditinstitutes, das sind die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Erste
Bank der oesterreichischen Sparkassen AG"oder die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen
österreichischer Sparkassen".
9.2. Jede Änderung dieser Bestimmungen für Kapitalsparbücher wird durch Aushang im
Kassensaal bekannt gegeben.
9.3. Spätere gesetzliche Regelungen, welche einzelne Teile dieser Bestimmungen für Spareinlagen
ändern oder aufheben, bewirken keine Ungültigkeit der übrigen Punkte, die damit nicht in
Widerspruch stehen.