bestimmungen fuer das kapitalsparbuch mit doppeltem
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bestimmungen fuer das kapitalsparbuch mit doppeltem
Seite 1.090 Ausgabe 12/08 BESTIMMUNGEN FUER DAS KAPITALSPARBUCH MIT DOPPELTEM EUROPA-BONUS der Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG (im Folgenden als "Erste Bank" bezeichnet) (Ausgabe vom 02.01.2007 bis 28.02.2007) 1. Sparbuch 1.1. Spareinlagen sind Geldeinlagen, die nicht dem Zahlungsverkehr, sondern der Anlage dienen. Der Sparer erhält bei der ersten Einzahlung als Sparurkunde ein Sparbuch, das auf eine bestimmte Bezeichnung, insbesondere auf den Namen des identifizierten Kunden, nicht jedoch auf Fantasienamen lauten kann. 1.2. Der letzte ausgewiesene Guthabenstand im Sparbuch muss mit der tatsächlichen Höhe der Forderung aus dem Sparbuch nicht übereinstimmen. 1.3. Das Sparbuch enthält die Kontonummer und die vom Sparer angegebene Bezeichnung sowie einen Hinweis auf ein eventuell vereinbartes Losungswort und sonstige Vermerke. 1.4. Jedes Sparbuch hat einen Mindeststand aufzuweisen, dessen Höhe sich nach den im Kassensaal durch Aushang hierfür erfolgenden Verlautbarungen richtet. 1.5. Die Eröffnung bzw. Führung von Sparbüchern wird nur für natürliche Personen zugelassen und darf der tatsächliche Guthabensstand auf dem Sparbuch die Höhe von EUR 100.000,-- nicht übersteigen. Pro Person ist lediglich die Eröffnung bzw. Führung eines Sparbuches möglich. 2. Losungswort Um unbefugte Abhebungen zu verhindern, kann der aus einer Spareinlage Berechtigte den Vorbehalt machen, dass Verfügungen nur gegen Angabe eines von ihm bestimmten Losungswortes oder gegen Abgabe seiner Unterschrift vorgenommen werden dürfen. Dieser Vorbehalt ist im Sparbuch vorzumerken. 3. Verzinsung und Entgelte 3.1. Gemäß § 32 Abs. 6 BWG werden der für die Spareinlage geltende Jahreszinssatz und die Entgelte, die allenfalls für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Spareinlagen verlangt werden, in der Sparurkunde an auffallender Stelle ersichtlich gemacht. Jede Änderung des Jahreszinssatzes ist unter Angabe des Tages, von dem an sie in Kraft tritt, bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser zu vermerken. Der geänderte Jahreszinssatz gilt vom Tage des In-Kraft-Tretens an, ohne dass es einer Kündigung durch das Kreditinstitut bedarf. 3.2. Der vereinbarte Zinssatz wird, bei Einhaltung der vereinbarten Laufzeit, ab Eröffnung und für die volle Laufzeit garantiert (Fixzinssatz). Die 24-monatige Laufzeit beginnt mit dem ersten Tag des der Eröffnung folgenden Monats (Beispiel: Eröffnung am 14.01.2007 E Laufzeitbeginn 01.02.2007). Seite 1.091 Ausgabe 12/08 3.3. Am Ende der Laufzeit wird dem Sparbuch einerseits ein zusätzlicher Bonus in der Höhe von 2 % für das erste Jahr und anderseits ein einmaliger Bonus in der Höhe von 10 % Partizipation an der positiven Kursentwicklung des EuroStoxx 50 oder des an seine Stelle tretenden Index für das zweite Jahr gutgeschrieben. Die Berechnung des Bonus ergibt sich wie folgt: Stichtag 1 ist der 1. Tag des Folgemonats plus 1 Jahr nach Abschluss des Produktes (Beispiel: Produkteröffnung am 14.01.2007, Indexfixierung 1 erfolgt am 01.02.2008). Stichtag 2 ist der letzte Laufzeit-Tag des Spar-Produktes (Beispiel: Produkteröffnung am 14.01.2007, Indexfixierung 2 erfolgt am Ende der Laufzeit: 31.01.2009). Der aktuelle IndexStand ist jederzeit auf http://datacenter.treasury.erstebank.com/ ersichtlich. 10 % der positiven Performance des EuroStoxx 50 zwischen Stichtag 1 und Stichtag 2 werden als zusätzlicher, einmaliger Bonus auf das bei Stichtag 2 auf dem Sparbuch vorhandene Kapital ausbezahlt. Sollte der EuroStoxx 50 nicht ansteigen (Performance = 0 oder negativ), erfolgt keine Bonuszahlung. Beispiel (siehe unten): Wenn die Indexfixierung 1 einen Wert von 1.000 Punkte und die Indexfixierung 2 einen Wert von 1.600 Punkte ergibt, entspricht dies einer positiven Performance von 60 %, davon 10 % Partizipation ergibt einen Bonus von 6 %. 3.4. Sollte auf Grund einer Marktstörung eine Indexfixierung an den oben angeführten Stichtagen nicht möglich sein, erfolgt diese am nächstmöglichen Werktag. 3.5. Die Behebung der Zinsen ist nur am Ende der Laufzeit möglich. Bei Rückzahlung der Einlage werden die Zinsen vergütet. Die Zinsen werden innerhalb der Laufzeit nur für volle Monate der tatsächlichen Einlagedauer berechnet. Die Auszahlung (Kapital + Zinsen + Zinseszinsen) erfolgt lt. den im Sparbuch eingedruckten bzw. durch Aushang im Kassensaal bekannt gegebenen Zinssätzen. Nach Teilrückzahlungen bleibt für die Resteinlage der vereinbarte Zinssatz aufrecht. Seite 1.092 Ausgabe 12/08 3.6. Einlagen auf Kapitalsparbücher werden nach Ende der Laufzeit mit dem jeweils gültigen Zinssatz für täglich fällige Spareinlagen verzinst (Fixzinssatz). 4. Einzahlungen Der Guthabenstand bei Laufzeitbeginn muss mindestens EUR 100,-- betragen. Nachträgliche Einzahlungen sind nicht möglich. 5. Auszahlungen (Behebungen) 5.1. Auszahlungen aus Spareinlagen dürfen nur gegen Vorlage des Sparbuches geleistet werden. Durch Überweisung oder Scheck darf über Spareinlagen nicht verfügt werden. 5.2. Unbeschadet des Rechtes der Erste Bank auf Prüfung der Legitimation ist diese berechtigt, aber nicht verpflichtet, an jeden Vorleger des Sparbuches, ohne Rücksicht auf die Bezeichnung, Zahlung zu leisten, soweit nicht eine Meldung über den Verlust des Sparbuches, ein behördliches Verbot oder eine behördliche Sperre die Auszahlung hemmt. 5.3. Bei Kapitalsparbüchern ist die Einzahlung auf eine vereinbarte Laufzeit ab dem Zeitpunkt ihrer Verfügbarkeit für die Erste Bank taggleich gebunden (im Sinne der Punkte 3.2. - 3.4.). 5.4. Die Erste Bank behält sich vor, Spareinlagen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu kündigen. Dies kann bei Vorlage des Sparbuches oder durch schriftliche Verständigung oder durch zweimalige öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und durch Aushang im Kassensaal erfolgen. Die Verzinsung hört mit dem Ende dieser Kündigungsfrist auf, nicht behobene Beträge können auf Kosten und Gefahr des Kunden bei Gericht hinterlegt werden. 5.5. Bei Behebung des gesamten Guthabens zuzüglich der angefallenen Zinsen wird das Sparbuch entwertet. Die Erste Bank ist berechtigt, eine Schließungsgebühr entsprechend dem Aushang im Kassensaal zu verrechnen. 6. Fälligkeiten Einlagen auf Kapitalsparbücher sind einen Bankarbeitstag nach dem Ende der vereinbarten Laufzeit zur Rückzahlung fällig. 7. Abhandenkommen des Sparbuches 7.1. Um bei Abhandenkommen des Sparbuches Missbräuchen durch Unberechtigte vorzubeugen, hat der Berechtigte unter Angabe der wesentlichen Merkmale des Sparbuches, der Nennung seines Namens, seines Geburtsdatums und seiner Anschrift der Erste Bank unverzüglich den Verlust zu melden. Hierzu bedarf es der Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises. 7.2. Auf Grund der Vormerkung des behaupteten Abhandenkommens darf die Erste Bank innerhalb von vier Wochen (vom Meldungstag an) keine Auszahlungen aus der Spareinlage leisten. Vor Ablauf dieser Frist ist ein Aufgebotsverfahren (Kraftloserklärungsverfahren) bei dem zuständigen Gericht einzuleiten. Seite 1.093 Ausgabe 12/08 7.3. Nach Vorlage des rechtskräftigen Kraftloserklärungsbeschlusses wird dem Berechtigten entweder das Sparguthaben gegen Empfangsbestätigung oder ein neues Sparbuch ausgefolgt. 8. Verjährung von Spareinlagen Die Verjährungsfrist für Forderungen aus Spareinlagen einschließlich der Zinsen beträgt 30 Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten Zinsenzuschreibung im Sparbuch oder der letzten Einzahlung oder Auszahlung. 9. Allgemeines 9.1. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des kontoführenden Kreditinstitutes, das sind die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Erste Bank der oesterreichischen Sparkassen AG"oder die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen österreichischer Sparkassen". 9.2. Jede Änderung dieser Bestimmungen für Kapitalsparbücher wird durch Aushang im Kassensaal bekannt gegeben. 9.3. Spätere gesetzliche Regelungen, welche einzelne Teile dieser Bestimmungen für Spareinlagen ändern oder aufheben, bewirken keine Ungültigkeit der übrigen Punkte, die damit nicht in Widerspruch stehen.