Lohnsteueranmeldung und

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Lohnsteueranmeldung und
Lohnsteueranmeldung und Lohnsteuerbescheinigungsverfahren
Beschreibung der Dienstleistung:
Einleitung:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag
und gegebenenfalls die Kirchensteuer für Rechnung des Arbeitnehmers vom Arbeitslohn
einzubehalten, beim zuständigen Finanzamt anzumelden und dorthin abzuführen.
Die Beträge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nach den
Besteuerungsmerkmalen zu berechnen, die auf der vom Arbeitnehmer vorzulegenden
Lohnsteuerkarte eingetragen sind (z.B. Religionszugehörigkeit, Freibeträge). Hilfe bieten
Lohnsteuertabellen, die für den maßgebenden Lohnzahlungszeitraum (Monat, Woche, Tag) gelten.
Lohnsteuertabellen können Sie im Buchhandel oder als kostenpflichtige Software-Versionen
erwerben.
Hinweis Legt ein Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte nicht vor, müssen Sie für diesen die
Steuerabzugsbeträge nach Steuerklasse VI berechnen.
Wenn Sie in Ihrem Betrieb Arbeitnehmer beschäftigen, müssen Sie daher nach jedem
Anmeldungszeitraum (monatlich, vierteljährlich, jährlich, siehe Fristen), in dem Arbeitslohn gezahlt
wurde, eine "Lohnsteueranmeldung" auf elektronischem Weg an das Finanzamt Ihrer
Betriebsstätte (sogenanntes Betriebsstättenfinanzamt) übermitteln.
Zudem ist für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto für das jeweilige Kalenderjahr zu führen. In das
Lohnkonto sind unter anderem Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie die einbehaltene
Lohnsteuer einzutragen. Der Arbeitgeber hat das Lohnkonto am Jahresende abzuschließen und
aufgrund der Eintragungen im Lohnkonto spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach
amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung eine elektronische
Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Achtung Beachten Sie, dass Besonderheiten bei der Besteuerung von Teilzeitkräften und Aushilfen
gelten. Der Arbeitslohn von Teilzeitkräften und Aushilfen kann (neben der Besteuerung nach den
allgemeinen Vorschriften) unter bestimmten Voraussetzungen pauschal besteuert werden. Wenn
Sie beispielsweise einen Arbeitnehmer im Rahmen eines sogenannten Minijobs (geringfügige
Beschäftigung mit einem Bruttoverdienst bis zu 400 Euro) beschäftigen, sind die pauschalen
Beiträge zur Lohnsteuer (zwei Prozent) sowie zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung
nicht beim Finanzamt, sondern bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
anzumelden.
Ablauf:
Lohnsteueranmeldung
Die Lohn- und Kirchensteuerbeträge sowie der Solidaritätszuschlag für die Arbeitnehmer sind
grundsätzlich bis zum 10. des Folgemonats nach Ablauf jedes Lohnsteueranmeldungszeitraums
durch elektronische Übermittlung beim Finanzamt anzumelden. Bis zu diesem Zeitpunkt hat auch
die Bezahlung der angemeldeten Beträge beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
Zur elektronischen Übermittlung der Lohnsteueranmeldung steht Ihnen bei Nutzung des
Betriebssystems Microsoft Windows das Programm ELSTER auf der Internetseite kostenlos zur
Verfügung. Dieses Programm ermöglicht auch die Übermittlung der Einkommensteuererklärung
sowie der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Für die elektronische Übermittlung ist die Abgabe einer Teilnahmeerklärung notwendig. Wenn Sie
bereits Arbeitgeber sind, haben Sie diese bereits im Jahr 2004 erhalten. Bei "neuen" Arbeitgebern
wird Ihnen die Teilnahmeerklärung von Ihrem zuständigen Finanzamt zugestellt. Falls Sie bislang
keine Teilnahmeerklärung erhalten haben, fragen Sie bitte bei der Arbeitgeberstelle des für Sie
zuständigen Finanzamts nach.
Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung
Das Gesetz zur elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerdaten sieht vor, dass die
Finanzverwaltung in Härtefällen wie bisher eine Anmeldung der Lohn-, Kirchensteuerbeträge und
Solidaritätszuschläge auf dem Papiervordruck zulassen kann. Dies ist derzeit der Fall, wenn Sie
nicht das Betriebssystem Microsoft Windows, sondern ein alternatives Betriebssystem wie Linux
oder MacOS einsetzen. Die Inanspruchnahme der Härtefallklausel ist beim Finanzamt zu
beantragen. Das Finanzamt entscheidet über den Antrag. Hier erhalten Sie das LohnsteuerAnmeldeformular für die Übermittlung in Papierform.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Ab dem Jahr 2005 gilt für Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung folgendes Verfahren: Sie
übermitteln die Jahreslohnsteuerdaten bis spätestens 28. Februar des Folgejahres für den
Arbeitnehmer mittels eines Lohnabrechnungsprogramms nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
an die Finanzverwaltung. Nachdem die Finanzverwaltung die Übermittlung der Daten bestätigt hat,
drucken Sie die Daten aus. Diesen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung händigen
Sie dem Arbeitnehmer aus. Diese Bescheinigung nennt sich "Ausdruck der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung". Sie ersetzt das bisherige Verfahren, nach dem Sie die
Jahreslohnsteuerdaten auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte bescheinigt und diese Ihrem
Arbeitnehmer zurückgegeben haben. Die Lohnsteuerkarte ist daher nach der Bestätigung des
Datenempfangs durch die Finanzverwaltung von Ihnen zu vernichten oder aufzuheben, sofern nicht
ein anderer Arbeitgeber Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte vorgenommen hat. Sind solche
Eintragungen vorhanden, ist die Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer zurückzugeben. Nähere
Informationen erhalten Sie unter www.elsterlohn.de.
Ab dem Jahr 2006 müssen alle Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch an die
Finanzverwaltung übermitteln. Eine Ausnahme gilt nur für Arbeitgeber ohne maschinelle
Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in
ihrem Privathaushalt im Sinne des § 8a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ("Minijob")
beschäftigen. Hier kann eine Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
erteilt werden.
Zuständigkeit:
das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet
Frist:
Lohnsteueranmeldung
Anmeldung und Überweisung der Beträge an das Finanzamt müssen zu folgenden Terminen
erfolgen:
• monatlich bis zum 10. des Folgemonats, wenn die Lohnsteuer im vorangegangenen
Kalenderjahr mehr als 3.000 Euro betrug
• vierteljährlich bis zum 10. des auf das jeweilige Vierteljahr folgenden Monats, wenn die
•
Lohnsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr über 800 Euro, aber nicht mehr als 3.000
Euro betrug (z.B. für das erste Kalendervierteljahr am 10. April)
jährlich bis zum 10. Januar des Folgejahres, wenn die Lohnsteuer im vorangegangenen
Kalenderjahr nicht mehr als 800 Euro betrug
Im Jahr der Betriebseröffnung kann auf das vorangegangene Kalenderjahr nicht abgestellt werden.
Deshalb ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete, für den ersten vollen Kalendermonat nach
der Eröffnung abzuführende Lohnsteuer maßgebend.
Elektronische Lohnsteuerbescheinigung
Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung ist bis zum 28. Februar des Folgejahres an die
Finanzverwaltung zu übermitteln.
Verfahrenstyp:
Lohnsteueranmeldung
Kosten:
Es entstehen keine Gebühren oder sonstige Kosten.
Rechtsgrundlage:
•
•
•
•
§
§
§
§
41a
41b
149
150
Einkommensteuergesetz (EStG) (Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer)
Einkommensteuergesetz (EStG) (Abschluss des Lohnsteuerabzuges)
Abgabenordnung (AO) (Abgabe der Steuererklärungen)
Abgabenordnung (AO) (Form und Inhalt der Steuererklärungen)