„Grillen und Recht“. - Rechtsanwälte Felser
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„Grillen und Recht“. - Rechtsanwälte Felser
K W W S Z Z Z I H O V H U G H *ULOOHQHLQ3KlQRPHQ LVW*ULOOHQDXFKHLQUHFKWOLFKHV3UREOHP" Deutschland grillt gerne. Nach einer Telefonumfrage des Instituts für Projektmanagement im Auftrag der CMA und ZMP im September 2002, bei der 1000 Personen zwischen 18 und 75 Jahren nach ihren liebsten *ULOOJHZRKQKHLWHQ gefragt wurden, hat sich herausgestellt, daß Grillen besonders bei Familien mit Kindern beliebt ist, da es wenig Aufwand erfordert. Küchenfertig vorbereitetes Fleisch wie marinierte oder eingelegte Schweineschnitzel, Steaks und Koteletts sind besonders begehrt (46,7 %). Es folgen Bratwürstchen (12,5 %), Rindersteaks (11 %) und Hähnchen oder Pute (7,7 %). Auch Spare Ribs, Hackbraten, Hacksteaks, Spießbraten, Cordon bleu, Rollbraten oder Lammfleisch kommen in Deutschland auf den Grill. (weiteres: aid-Heft "Grillen im Freien"; www.aid-medienshop.de). Grillen ist sogar Gegenstand soziologischer Abhandlungen, die sich u.a. mit der Darstellung von Grillprodukten in der Werbung und der Emanzipation beim Grillen beschäftigen. Die Universität Freiburg hat hierbei u.a. folgende Phänomene, die dem verständigen Laien gar nicht so fremd sind, aufgedeckt: - Unverzichtbar mit dem Grillen verbunden ist der Bierkasten. - Ebenso durchgängig wird für sehr fettes Fleisch geworben, das oft Namen von Männerberufen trägt, wie beispielsweise Holzfäller-Steak oder MetzgerBratwurst. - Gemüse spielt in der Grillwerbung eine eher untergeordnete Rolle (wenn dann aber zumeist die banale Backkartoffel). - Der Mann wird als Grillmeister stilisiert. Im obliegt die aktive Rolle des FleischZubereitens und Verteilens, während die Frau das Fleisch passiv-dankbar annimmt. Sie ist zuständig für Accessoires und Geschirr. - Frauen legen Grillgut wie Kartoffeln und Tomaten in die Glut, während sich Männer eher an Würste, Steaks und Speck hielten. (Quelle: www.soziologie.uni-freiburg.de/degele/ grillen/material/Seite1/ Grillen.html) *ULOOHQLVWLQ NNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNN n 5T[bTaATRWcbP]fx[cT :daUabcT]bcaPT # $"! 1aW[ !!"!(#$# !!"!(#$#$ n ATRWc8]cTa]Tc¯ATRWcb/]fx[cT5T[bTa¯BTXcT! n Was in ist, beschäftigt auch die Medien: Am 4. Juli 2002 widmete sich bsplw. eine vollständige Spiegel TV Reportage der GrillWeltmeisterschaft in Ungarn. Eine Woche später wollte Stern TV in nichts nachstehen und präsentierte einen GrillWettkampf zwischen dem (Ex-) Boxer Axel Schultz, der just – es mag an seiner bundesweiten Medien-Omnipotenz und -präsenz liegen -ein Grill-Kochbuch verfasst hat, und den Cooking Sisters, dem einzigen deutschen weiblichen Profi-Grillteam. Der mehrfache Deutsche Meister Fritz Staib stand zuletzt einem Sat 1-Magazin am 08.07.2003 mit seinem Expertenwissen bei einem Grilltest zur Verfügung. Wir Deutschen vereinen uns auch gerne in dem, was wir gerne tun. So gibt es bsplw. die German Barbecue Association (GBA), die Wert darauf legt, daß Fleisch zwar als Basis wichtig ist, die wirklich interessanten Kreationen auf dem Grill aber ausschließlich mit Gemüse geschaffen werden. Vegetarisches Grillen ist entgegen dem Klischee eher gerade im Kommen. Nach der Studie der Universität Freiburg wurde bei 24 % aller getesteten Grillveranstaltungen sowohl Fleisch, als auch Vegetarisches gegrillt, 9% aller Grillveranstaltungen sind sogar rein vegetarisch (Quelle: www.soziologie.uni-freiburg.de/degele/grillen/material/Seite1/Grillen.html). Grillen ist demnach ein Volksphänomen – manche würden sagen, eine Volksbewegung. Wenn sich Völker bewegen, entsteht Regelungsbedarf. Das Autofahren ist vielleicht das simpelste Beispiel deutscher Volksbewegung. Bekannt ist auch jedem, welch eine Vielzahl von Regeln hierbei zu beachten sind. Mit dem Grillen ist das nicht anders. Grillen berührt viele Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Immissionsschutzrechte, Eigentumsrechte, das Recht der freien Entfaltung, den Persönlichkeits- und Eigentumsschutz und – man mag es kaum glauben – auch das Straf-, Sozial- und Steuerrecht. *UXQGVlW]OLFKHV 3ULQ]LSLHOO LVW HV HUODXEW LP 6RPPHU LP *DUWHQ DXI GHU 7HUUDVVH RGHU DXI GHP %DONRQ ]XJULOOHQ(VYHUVWHKWVLFKDEHUYRQVHOEVWGDVVMHGHUGDEHLDXIVHLQH1DFKEDUQ5FNVLFKW QHKPHQPXVV *HULFKWHKHEHQKHUYRUGDVV*ULOOHQQXULQVRZHLW]XOlVVLJLVWVRODQJHGDGXUFKQLFKWDQGH UH 0LHWHU GHV +DXVHV XQ]XPXWEDU EHHLQWUlFKWLJW ZHUGHQ $PWVJHULFKW :HGGLQJ & 'LHVJLOWXQDEKlQJLJGDYRQREPDQ(LJHQWPHU:RKQXQJVHLJHQWPHURGHU0LHWHULVW NNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNN n 5T[bTaATRWcbP]fx[cT :daUabcT]bcaPT # $"! 1aW[ !!"!(#$# !!"!(#$#$ n ATRWc8]cTa]Tc¯ATRWcb/]fx[cT5T[bTa¯BTXcT" n $XIGLH1DFKEDUQPXVVDEHULPPHU5FNVLFKWJHQRPPHQZHUGHQ6SlWHVWHQVDE 8KUJLOWHVGLH1DFKWUXKH]XEHDFKWHQ ,Q W\SLVFKHQ :RKQJHELHWHQ PLW (LQIDPLOLHQKDXV&KDUDNWHU UHLFKW HV DXV ZHQQ GDV *DUWHQIHVW QDFK 8KU LQ GHQ .HOOHU RGHU LQ GDV *DUWHQKlXVFKHQ YHUOHJW ZLUG 8UW G /*)UDQNIXUW$]2=HLWVFKULIW:RKQXQJVZLUWVFKDIW 0LHWUHFKW $QVRQVWHQ PXVV GLH 0XVLN OHLVHU JHVWHOOW ZHUGHQ XQG *HVSUlFKH PVVHQ LQ VSUEDU JHGlPSIWHU /DXWVWlUNH JHIKUW ZHUGHQ %HL EHUPlLJHP /lUP XQG QlFKWOLFKHQ 5XKHVW| UXQJHQ GURKW GHQ )HLHUQGHQ E]Z GHP 0LHWHU HLQ %XJHOG %HVFKOXVV YRP 0DL 2/*'VVHOGRUI$]6V>2ZL@>2ZL@, (LQHZHLWHUHZLFKWLJH(LQVFKUlQNXQJPVVHQGLH*ULOOIUHXQGHDEHU]XGHPEHDFKWHQ 'DV*ULOOHQLP)UHLHQLVWQDFKGHP,PPLVVLRQVVFKXW]JHVHW]YHUERWHQZHQQ4XDOPNRQ ]HQWULHUWLQGLH:RKQXQG6FKODIUlXPHGHU1DFKEDUQ]LHKW:HUVHLQH1DFKEDUQHLQUlX FKHUWEHJHKWHLQH2UGQXQJVZLGULJNHLWXQGPXVVPLWHLQHU*HOGEXHUHFKQHQ %HVFKOXVV YRP0DL2/*'VVHOGRUI$]6V>2ZL@>2ZL@ 6.DXPEHUVFKDXEDULVWGLH5HFKWVSUHFKXQJ]XU)UDJHZRZLHRIWXQGZLHODQJHMlKUOLFK JHJULOOWZHUGHQGDUI =ZHLPDO LP 0RQDW GDUI LP DP ZHLWHVWHQ YRQ GHQ 1DFKEDUQ HQWIHUQWHQ 7HLO GHV *DU WHQV JHJULOOWZHUGHQ . Das gilt in der Zeit zwischen 17.00 und 22.30 Uhr, danach darf die Holzkohle nur noch ausglühen (Vergleich vor dem Landgericht Aachen Az.: 6 S 2/02). 0LHWHU dürfen YRQ $SULO ELV 6HSWHPEHU HLQPDO PRQDWOLFK DXI %DONRQ RGHU 7HUUDVVH . Die Nachbarn sind 48 Stunden vorher zu informieren (Urt. v. 29.April 1997, AG Bonn, Az.: 6 C 545/96; Zeitschrift Wohnungswirtschaft&Mietrecht 1997, S. 325). JULOOHQ Wenn man aber als Rheinländer oder Nordrhein-Westfale meint, man sei ob dieser Entscheidungen auf der sicheren Seite, der irrt. Das AG Hamburg und das LG Düsseldorf – den Kölner wundert gar nichts mehr – haben auch schon anders entschieden: Diejenigen, die nicht in einem Garten oder auf der Terrasse grillen können, sondern den nutzen wollen, sollen nach Auffassung der beiden Gerichte hierbei jedenfalls NHLQRIIHQHV+RO]NRKOHIHXHU nutzen dürfen (so das AG Hamburg - 40 C 229/72 und das LG Düsseldorf - 25 T 435/90). %DONRQ GHU 0LHW RGHU (LJHQWXPVZRKQXQJ 'UHLPDO LP -DKU RGHU 6WXQGHQ LP -DKU darf auf der Terrasse gegrillt werden (Urt. d. LG Stuttgart; Az.: 10 T 359/96). Das Gericht stellte fest "Grillen stellt in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt ist, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art, die heute nicht mehr auf die bloße Zubereitung von Fleisch beschränkt ist, dar." Das *ULOOHQDXI+RO]NRKOHIHXHULP*DUWHQHLQHU(LJHQWXPVZRKQDQODJH kann nicht generell verboten werden. )QIPDOLP-DKULVW*ULOOHQ erlaubt (Urt. vom 18. März 1999 des BayOlG, Az.: 2Z BR 6/99). Das OLG Oldenburg (Urteil vom 29.07.2002; Az.: 13 U 53/02) hat sich ebenfalls mit der Frage beschäftigt, inwieweit Grillen und fernsehen im Garten bis zu welcher Uhrzeit und in NNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNN n 5T[bTaATRWcbP]fx[cT :daUabcT]bcaPT # $"! 1aW[ !!"!(#$# !!"!(#$#$ n ATRWc8]cTa]Tc¯ATRWcb/]fx[cT5T[bTa¯BTXcT# n welcher Häufigkeit erlaubt ist. Nach Auffassung des OLG ist kann es sogar „YLHU PDO LP wenn gegrillt wird -DKU XQWHUGLHVHQ8PVWlQGHQELV8KUDOVVR]LDODGlTXDWDQ]XVHKHQVHLQ³ Der Senat ist der Auffassung, daß „HVDQZDUPHQ6RPPHUDEHQGHQEHLEHVRQGHUHQ*HOH JHQKHLWHQ]%DQOlOLFKHLQHV*HEXUWVWDJHVIUYLHOH0HQVFKHQHLQJURHVXQGYRQGHQ 1DFKEDUQ PHLVW DXFK JHGXOGHWHV 9HUJQJHQ ...“ ist, “.. GUDXVVHQ PHLVW LP *DUWHQ ]X JULO OHQ±XQGGLHVLQ(LQ]HOIlOOHQDXFKEHU8KUKLQDXV'LHVY|OOLJ]X XQWHUVDJHQ JHKW QDFK$XIIDVVXQJGHV6HQDWV]XZHLW³ *ULOOHQXQG,PPLVVLRQVVFKXW] Das oben bereits angesprochene Urteil des 2EHUODQGHVJHULFKWV 'VVHOGRUI hat den Veranstalter einer Grillparty zu einer Geldbuße verdonnert. Hier hatte er als Mieter mit seinen sieben Gäste die Anwohner nicht nur durch Rauchschwaden, sondern auch durch nächtlichen Lärm belästigt. Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 26.5.1995 - 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95 I). Immissionsschutzgesetze sind aber Ländersache. Dies bedeutet, daß die Rechtslage bundesweit keineswegs einheitlich ist. Eine vergleichbare Vorschrift gibt es bsplw. in Hamburg nicht - abgesehen von der Lärmverordnung, die beispielsweise ruhestörende Arbeiten zur Nachtzeit verbietet. Ungefährdet kann man seine Nachbarn allerdings auch in Hamburg nicht einräuchern, denn § 22 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) – immerhin eine Bundesgesetz - schreibt vor, dass "schädliche Umwelteinwirkungen" auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Grobe Verstöße rechtfertigen ein Einschreiten der Bezirksämter gem. § 24 BImSchGten. Wen behördliche Anordnungen unbeeindruckt lassen, riskiert dann ein Bußgeld nach § 62 Abs.1 Ziffer 5, Abs.3 BimSchG – eine Vorschrift, die bundesweit greift. So sollte man es besser mit der vom 0LHWHUYHUHLQ ]X +DPEXUJ stets gegebenen Empfehlung halten: Wenn Sie draußen grillen, dann bitte so, dass die Nachbarn nicht belästigt und gestört werden. Und im Zweifelsfall grillen Sie lieber in der Küche, denn das leckerste Grillsteak ist den gestörten Hausfrieden nicht wert! *ULOOHQXQG0LHWUHFKW Nach manchen Mietverträgen ist „Grillen verboten...“ Eine solche generelle, mietvertragliche Klausel in seinem Mietvertrag sollte beachtet werden. Nach vorheriger Abmahnung – bei schweren Verstößen auch – droht sonst die Kündigung des Mietvertrags. NNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNN n 5T[bTaATRWcbP]fx[cT :daUabcT]bcaPT # $"! 1aW[ !!"!(#$# !!"!(#$#$ n ATRWc8]cTa]Tc¯ATRWcb/]fx[cT5T[bTa¯BTXcT$ n Hausbesitzern ist es manchmal ein Dorn im Auge, wenn Mieter auf dem Balkon grillen. Im Mietvertrag wird dies daher bisweilen untersagt. Das Landgericht Essen ist der Auffassung, daß dies rechtens ist. Die Richter haben entschieden, dass ein formales Grillverbot in der Hausordnung rechtmäßig ist. Mieter, die in ihrem Vertrag eine entsprechende Klausel haben, riskieren die Kündigung, wenn sie trotzdem grillen. Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann demnach durch eine Regelung im Mietvertrag verboten werden. Halten sich Mieter trotz Abmahnung nicht an das Verbot, droht ihnen sogar die fristlose Kündigung (Urt. vom 7. Februar 2002 des LG Essen, Az.: 10 S 438/01). Diese Rechtsprechung auch zuvor unterinstanzlich geprägt worden: Das Amtsgericht Hamburg entschied am 7. Juli 1973, dass das Grillen auf dem Balkon nicht mehr als vertragsgemäße Benutzung der Wohnung anerkannt werden könne. 'XUFKGDV*ULOOHQDXI GHP RIIHQHQ +RO]NRKOHIHXHU HQWVWHKHQ XQYHUPHLGEDU 5DXFK XQG'XQVWGLH]ZDQJVOlXILJ]X%HOlVWLJXQJHQGHU+DXVPLWEHZRKQHULQGHUGDUEHU OLHJHQGHQ :RKQXQJ XQG MH QDFK GHU :LQGHLQZLUNXQJ DXFK ]X %HOlVWLJXQJHQ GHU DQGHUHQ+DXVEHZRKQHUIKUHQ $]& Mietvertragliche Regelungen dieser Art haben meist immer Vorrang vor geltender Rechtsprechung. Solche Klauseln lauten z.B. wie folgt: 'DV *ULOOHQ LVW LP ,QWHUHVVH GHU 0LWEHZRKQHU DXI %DONRQHQ /RJJLHQ RGHU XQPLWWHOEDUDQGDV*HElXGHDQJUHQ]HQGHQ)OlFKHQQLFKWJHVWDWWHW Mieter, die eine solche Klausel im Vertrag haben, müssen sich aber nicht nur hieran halten, sondern sie können sich anderseits auch gegenüber dem Vermieter darauf berufen und verlangen, dass er Belästigungen durch andere Hausbewohner unterbindet. Ob das Grillen auf dem Balkon zulässig ist, ist aber immer eine Frage des Einzelfalls. Juristisch geht es darum, ob Grillen zum "vertragsgemäßen Gebrauch" der Wohnung gehört oder nicht. Daraus resultieren auch unterschiedliche, sich widersprechende Urteile. Ehe Sie also falsche Schlüsse ziehen und gegen Ihren Nachbarn in den juristischen Grillkrieg ziehen, machen Sie sich lieber vorher bei einem Anwalt schlau. Beachten Sie auch, dass Sie in vielen Bundesländern in diesen Fällen nicht mehr direkt vor Gericht klagen können. Sie müssen vorher zwingend eine zugelassene Gütestelle aufsuchen. Gibt es kein Verbot im Mietvertrag, so sprechen sich die bisher bekannt gewordenen Urteile nicht einhellig gegen das Grillen aus. Salomonisch entschied das AG Bonn am 29.4.1997: NNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNN n 5T[bTaATRWcbP]fx[cT :daUabcT]bcaPT # $"! 1aW[ !!"!(#$# !!"!(#$#$ n ATRWc8]cTa]Tc¯ATRWcb/]fx[cT5T[bTa¯BTXcT% n Mieter in Mehrfamilienhäusern dürfen in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen, wenn sie die Mieter im Haus, deren Belästigung durch Rauchgase unvermeidlich ist, 48 Stunden vorher darüber informiert haben (6 C 545/96). "Exzessives" Grillen erachtete allerdings auch das AG Bonn als Belästigung der Mitbewohner durch Rauch, Fett- und Bratendünste, was eine Mietkürzung rechtfertigen kann. 0DQFKPDOHUJHEHQVLFKDEHUDXFKMXULVWLVFKH6SLW]ILQGLJNHLWHQ Ist im Mietvertrag die Benutzung eines Holzkohlengrills im Freien nicht untersagt und regelt die Hausordnung lediglich, dass die Benutzung von Grillgeräten auf Balkonen und Terrassen nicht gestattet ist, ist der Erdgeschossmieter privilegiert: Er ist berechtigt in seinem mitgemieteten Garten einen handelsüblichen, transportablen Holzkohlengrill zu benutzen, soweit dadurch nicht die anderen Mieter im Haus unzumutbar belästigt werden (AG Berlin-Wedding, Urteil v. 1.6.1990 - 10 C 476/89, MM 1990, S. 317). *ULOOHQXQGGLH:RKQXQJVHLJHQWPHUJHPHLQVFKDIW Eine Wohnungseigentümer-Versammlung kann GXUFK 0HKUKHLWVEHVFKOXVV GDV *ULOOHQ DXI 7HUUDVVHQ %DONRQHQ XQG 5DVHQIOlFKHQ GHU :RKQDQODJH XQWHUVDJHQ (OLG Zwei- brücken, Urteil v. 6.4.1993 - 3 W 50/93). Andererseits soll sie es aber QLFKW XQEHJUHQ]W HUODXEHQ N|QQHQ Die Wohnungseigentümer dürfen nicht mehrheitlich beschließen, dass Sondereigentümer auf den zu den Wohnungen gehörenden Balkonen uneingeschränkt grillen dürfen (LG Düsseldorf, Urteil v. 9.11.1990 - 25 T 435/90, ZMR 1991, S. 234). 'HUDUWLJH 0HKUKHLWVEHVFKOVVH der Wohnungseigentümer-Versammlung, wonach das Grillen auf dem Balkon gestattet ist, VLQGDQIHFKWEDU, weil sie wegen der Brandgefahr sowie der Rauch- und Geruchsimmissionen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer darstellen und daher wegen Verstoßes gegen §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG rechtswidrig sind (LG Düsseldorf, 11.5.1990 - 25 T 435/90, NJW-RR 1991, S. 1170). *ULOOHQXQG6FKDGHQHUVDW] Unabhängig von der verwirrenden Rechtslage zur Zulässigkeit des Grillens überhaupt, werden aber auch beim zulässigen Grillen übliche und besondere Anforderungen an die persönliche Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten durch die Rechtsprechung gestellt. Eine Minderjährige erlitt schwere Brandverletzungen an Beinen und Händen, als ein Grillfan beim Grillen Brennspiritus entzündete und dabei die Flammen auf das Mädchen übergriffen. Die Haftpflichtversicherung regulierte vor und nach Erhebung der Klage insgesamt 20.000,00 DM an Schmerzensgeld. NNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNN n 5T[bTaATRWcbP]fx[cT :daUabcT]bcaPT # $"! 1aW[ !!"!(#$# !!"!(#$#$ n ATRWc8]cTa]Tc¯ATRWcb/]fx[cT5T[bTa¯BTXcT& n Erstinstanzlich verurteilte das Landgericht den Beklagten nach Einholung eines Sachverständigengutachten zu den aktuellen Beschwerden und den noch zu erwartenden Folgen des Unfalls erholt hatte, zur Zahlung weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 98.000,-DM und verpflichtete ihn, den in Zukunft entstehenden materiellen und immateriellen Schaden der Klägerin zu ersetzen. Begründet wurde dies mit der Schwere der Verletzungen und die noch notwendigen kosmetischen Operationen, aber auch mit dem zögerlichen Regulierungsverhalten des Beklagten. Die Berufung des Beklagten griff nur die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes an. Die Berufungsinstanz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, u.a. weil die alleinige Haftung des Beklagten dem Grunde nach unbestritten war und der Mitverschuldenseinwand nicht mehr aufrechterhalten worden war. Der Höhe nach wurde das ausgeurteilte Schmerzensgeld als angemessen erachtet, weil die Klägerin Verbrennungen zweiten und dritten Grades erlitten hatte, mehrwöchig stationär im Krankenhaus untergebracht war, die Haut großflächig verwundet war, anfangs Lebensgefahr bestand und eine Behandlungsdauer von voraussichtlich mindestens zwei Jahre prognostiziert worden war. Auch wurde berücksichtigt, daß die Lebensgefahr zwar später wegfiel und auch keine schweren funktionalen Einschränkungen unter der Berücksichtigung der Gelenkbeweglichkeit des Wachstums oder Deformierungen zu befürchten waren, es aber mehrerer Eingriffe zur Herstellung dieses Zustands bedurfte und nach gerichtlicher Überzeugung feststand, daß die Vernarbungen dauerhaft behandlungsbedürftig bleiben würden, was sich für die Geschädigte auch seelisch problematisch auswirken würde. Das OLG nahm an, daß angesichts der bekannten Gefahren bei der Verwendung von Brennspiritus beim Grillen grobe Fahrlässigkeit nahezu verwirklicht wurde. Wegen der bestehenden Haftpflichtversicherung, deren zögerliches Regulierungsverhalten die Richter nicht entlastend zugunsten des Beklagten werteten, ließ es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien unberücksichtigt (Urteil des OLG Nürnberg vom 8.5.2000, Az. 5 U 891/00). Das LG Essen hat in einem anderen Fall von Brandverletzungen sogar eine Schmerzensgeldrente festgesetzt (Landgericht Essen, Urteil vom 28.03.1991) *ULOOHQXQG6WUDIUHFKW Ein Geschäftsmann kippte aus Ärger über den unter ihm wohnenden grillenden Nachbarn einen Eimer Putzwasser über das Grillgut. Das AG München wertete den Vorfall als Sachbeschädigung und das damit verbundene Wortgefecht als Beleidigung. Der Saubermann wurde zu einer Geldstrafe von 1500.- DM verurteilt. NNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNN n 5T[bTaATRWcbP]fx[cT :daUabcT]bcaPT # $"! 1aW[ !!"!(#$# !!"!(#$#$ n ATRWc8]cTa]Tc¯ATRWcb/]fx[cT5T[bTa¯BTXcT' n *ULOOHQXQG6R]LDOXQG6WHXHUUHFKW Lädt ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter zu einem Grillfest, so handelt es sich um eine "betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung", die gesetzlich unfallversichert ist (LSozG Rheinland-Pfalz - L 7 U 9/99). Dies gilt allerdings nur, wenn die üblichen Merkmale einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erfüllt sind, z.B.: - Der Arbeitnehmer muß seine Würtschen nicht selbst mitbringen, sondern der Arbeitgeber gibt einen aus. Alle Mitarbeiter müssen die Gelegenheit haben, an der Veranstaltung teilzunehmen: „Vegetarier müssen draußen bleiben!“ hebt den Charakter der betrieblichen Gemeinschaftveranstaltung auf. Hierbei entstandene Aufwendungen können innerhalb bestimmter Grenzen steuerlich geltend gemacht werden. *ULOOHQDXI|IIHQWOLFKHQ3OlW]HQ Ein öffentlicher Grillplatz wurde zum öffentlichen Ärgernis. Die Anlieger beschwerten sich über die Lärm, den die Benutzer dieses Platzes nach 23 Uhr veranstalteten. Der folgenden Klage gaben die Richter statt und erkannten, dass die Gemeinde als Betreiberin des Platzes für den Lärm verantwortlich sei. Die Störungen nach 23 Uhr seien unzumutbar, wie die Gemeinde selbst bestätigt habe (VGH Mannheim, AZ: 1 S 1081/93). 3UDNWLVFKH7LSSV]XP*ULOOHQ Neben diesen rechtlichen Aspekten empfiehlt es sich aber folgende Tipps zu beachten, weil immer noch gilt: Wer alle Vorsichtsmaßnahmen beherzigt, kann dann Toleranz von den Nachbarn erwarten. *ULOOHQ6LHPLWP|JOLFKVWJURHP$EVWDQG]XP1DFKEDUKDXVRGHU]XU1DFKEDUZRK QXQJ 2. 4XDOPHQWZLFNOXQJ OlVVW VLFK YHUKLQGHUQ RGHU ]XPLQGHVW VWDUN HLQVFKUlQNHQ GXUFK GLH 9HUZHQGXQJ YRQ $OXIROLHQ XQG HPDLOOLHUWHQ *ULOOVFKDOHQ E]Z GXUFK GDV *ULOOHQ PLWHLQHP(OHNWURJULOOXQGHLQHU:DVVHUVFKDOHLQGLHGDV)HWWWURSIHQNDQQ :lKUHQG GHU 5KHLQOlQGHU GHQ 1DFKEDUQ HLQOlGW ZHLO .|OVFK ]XVDPPHQ HLQIDFK EHVVHU VFKPHFNW YHUIROJW GHU 1RUGGHXWVFKH KLHUPLW HKHU NKOUDWLRQDOH 0RWLYH IUHL QDFKGHP0RWWRÄ:RNHLQ.OlJHUGDNHLQ5LFKWHU³ 'HU0LHWHUYHUHLQ+DPEXUJUlW :HQQ 6LH GUDXHQ JULOOHQ GDQQ ELWWH VR GDVV GLH 1DFKEDUQ QLFKW EHOlVWLJW XQG JH VW|UWZHUGHQ8QGLP =ZHLIHOVIDOO JULOOHQ 6LH OLHEHU LQ GHU .FKH GHQQ GDV OHFNHUVWH *ULOOVWHDNLVWGHQJHVW|UWHQ+DXVIULHGHQQLFKWZHUW NNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNN n 5T[bTaATRWcbP]fx[cT :daUabcT]bcaPT # $"! 1aW[ !!"!(#$# !!"!(#$#$ n ATRWc8]cTa]Tc¯ATRWcb/]fx[cT5T[bTa¯BTXcT( n ,QIRUPLHUHQ6LHLKUH1DFKEDUQVRIUKZLHP|JOLFKEHUGLHJHSODQWH*ULOOSDUW\2GHU QRFK EHVVHU /DGHQ 6LH LKUH 1DFKEDUQ HLQ JHPHLQVDP PLW LKQHQ ]X IHLHUQ GHQQ ZHUPLWIHLHUWIKOWVLFKVHOWHQJHVW|UW 'LH 1DFKEDUQ GLH QLFKW PHKU HUUHLFKW ZHUGHQ VROOWHQ K YRUKHU 5VSU GHV $* %RQQ MHGHQIDOOV GXUFK HLQHQ $XVKDQJ LP )OXU YRUJHZDUQW ZHUGHQ 'LHV HUP|JOLFKW HVDOOHQÄ%HWURIIHQHQ³ 6FKODI]LPPHU )HQVWHUUHFKW]HLWLJ]XVFKOLHHQ,QELV 3UR]HQWGHU)lOOHNRPPWHVGDQQQDFK$XVNXQIWGHV+DPEXUJHU Mietvereins ]XNHL QHP6WUHLW]ZLVFKHQGHQ1DFKEDUQ %ULNHWWV EULQJHQ ]ZDU GLH OlQJHU DQKDOWHQGH +LW]H *ULOOHQ 6LH DEHU QXU ]X ]ZHLW UHLFKWPHLVWVFKQHOOHUYHUJOKHQGH+RO]NRKOHDXV 2IW VRUJHQ 5DXFKVFKZDGHQ IU 8QPXW (QWJHJHQ DOOHP 7UDGLWLRQDOLVPXV HPSILHKOW VLFK GDKHU JHUDGH EHL *ULOOHQ DXI GHP %DONRQDXI (OHNWURJULOOV DXV]XZHLFKHQ 6LH SURGX]LHUHQZHQLJHU5DXFK )ULW] 6WDLE LVW PHKUIDFKHU GHXWVFKHU 0HLVWHU LP *ULOOHQ 'HU 0HW]JHUPHLVWHU LVW $Q KlQJHUGHULQGLUHNWHQ*ULOOPHWKRGHZHLOVLHHLQHVFKRQHQGH=XEHUHLWXQJHUP|JOLFKW (UUlWGD]XDXFKEHLP.XJHOJULOOEHLGHPHVGXUFKDEWURSIHQGHQ )OHLVFKVDIW ]X HU K|KWHU 5DXFKHQWZLFNOXQJ NRPPW DXV JHVXQGKHLWOLFKHQ *UQGHQ QLFKW GHQ 'HFNHO VRQGHUQHLQH7URSIVFKDOH]XYHUZHQGHQGLH)HWWXQG)OVVLJNHLWDXIIlQJWEHYRUVLH LQGLH.RKOHWURSIHQN|QQHQ :HUDXIGHQ+RO]NRKOHJULOOQLFKWYHU]LFKWHQPDJVROOWHGHQ*ULOOLQP|JOLFKVWJURHP $EVWDQG ]XP 1DFKEDUKDXV RGHU ]XU 1DFKEDUZRKQXQJ DXI]XVWHOOHQ XQG GLH :LQG YHUKlOWQLVVH EHUFNVLFKWLJHQ :HU NDQQ YHUOHJW GDV *ULOOHQ DXI HLQHQ 7DJ DQ GHP GLH1DFKEDUQQLFKWGDVLQG ,P =ZHLIHOVIDOO JULOOHQ 6LH OLHEHU LQ GHU .FKH 'DV EHVWH *ULOOJXW LVW GHQ JHVW|UWHQ +DXVIULHGHQQLFKWZHUW )ULW]6WDLEUlWDXFKEHLP*ULOOHQYRQ*HPVHEVSOZ=XFFKLQLGDV*HPVHLPPHU YRUKHUPLW2OLYHQ|O]XPDULQLHUHQLQ6FKHLEHQDXIGHQ*ULOO]XOHJHQXQGGRUWPLWPLW HWZDV%DOVDPLFRHVVLJ]XEHWUlXIHOQ,QGLUHNWHVJULOOHQVRUJWGDIUGDGDV*HPVH YRQDOOHQ6HLWHQGXUFKJHJDUWZLUG :HLWHUHVYRP0HLVWHU 'D 6SLHH PLW )OHLVFK 3DSULND XQG =ZLHEHOQ RIW XQHLQKHLWOLFK JDUHQ VROOWH IU GDV )OHLVFK NOHLQJHZUIHOWHV 6FKZHLQHILOHW YHUZHQGHW ZHUGHQ GDVYRUKHU DEHU PDULQLHUW ZHUGHQVROOWHGDPLWHVQLFKWDXVWURFNQHW /HW]WHVYRP0HLVWHU %HVVHU QRFK DOV +RO]NRKOH XQG %ULNHWWV HLJQHQ VLFK JHSUHVVWH .RNRVQXVV6FKDOHQ DOV%UHQQPDWHULDO$QVRQVWHQVROOWHQJURH+RO]NRKOH6WFNH EHQXW]W ZHUGHQ*HKW GHU *ULOODEHQG OlQJHU HPSILHKOW VLFK GDV $QKHL]HQ PLW +RO]NRKOH XQG 1DFKOHJHQ YRQ%ULNHWWV (UVWHOOW YRQ 5HFKWVDQZDOW &KULVWLDQ YRQ +RSIIJDUWHQ 5HFKWVDQZlOWH )HOVHU ZZZIHOVHUGH NNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNN n 5T[bTaATRWcbP]fx[cT :daUabcT]bcaPT # $"! 1aW[ !!"!(#$# !!"!(#$#$ n ATRWc8]cTa]Tc¯ATRWcb/]fx[cT5T[bTa¯BTXcT n 5HFKWV#QZlOWH)HOVHU8QVHUH$QZlOWHVLQG([SHUWHQEHLYHUVFKLHGHQHQ,QWHUQHW IRUHQXD KWWSZZZMXUDFLW\GH KWWSZZZFRPSHWHQFHVLWHGH KWWSZZZNXHQGLJXQJGH Rechtsanwalt Felser wird empfohlen durch :HLWHUH ,QIRUPDWLRQHQ ]X $XIKHEXQJVYHUWUDJ .QGLJXQJ XQG .QGLJXQJVVFKXW] $UEHLWV ]HXJQLVXQG$EILQGXQJILQGHQ6LHLQGHPYRQ 5HFKWVDQZDOW )HOVHUXQG )UDX 5LFKWHULQ DP $UEHLWVJHULFKW/RUH6HLGHOYHUIDVVWHQHUVFKLHQHQHQ5DWJHEHU Lore Seidel / Michael Felser Kündigung – Was tun? Bund Verlag 2. Auflage 2001 : Schließen Sie eine ab, wenn Sie noch keine haben. Wenn Sie zur Miete wohnen, ein Auto oder Motorrad haben und angestellt arbeiten, lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung, die mit Vollrechtsschutz (Privat- und Familienrechtsschutz) zwischen 200 und 400 DM kostet, eigentlich immer. Ein Kündigungsschutzverfahren kann leicht in erster Instanz 3000 bis 4000 DM kosten, in zweiter Instanz können die Kosten sogar fünfstellig werden. Sie können daher errechnen, wie schnell sich eine Rechtschutzversicherung „amortisiert“. Testergebnisse über Rechtsschutzversicherungen aus den Verbraucherzeitschriften Capital, Finanztest und Stiftung Warentest erhalten Sie im Internet, u.a. unter http://www.felser.de 8QWHUKWWSZZZMXUDFLW\GHN|QQHQ6LHGDV%XFKEHVWHOOHQ :LUVLQG([SHUWHQEHL http://www.competence-site.de 'DV([SHUWHQIRUXPLP,QWHUQHW 7HVWVLHJHULP9HUJOHLFKVWHVW &RPSHWHQFH&HQWHU$UEHLWVUHFKWGHU1HWVNLOO$* PLWGHQ3UD[LVH[SHUWHQ 5HFKWVDQZlOWLQ6FKWKXWKXQG5HFKWVDQZDOW)HOVHU JHZLQQW9HUJOHLFKVWHVW GHU)DFK]HLWVFKULIW3HUVRQDOZLUWVFKDIW+HIW JHJHQNRVWHQSIOLFKWLJH$UEHLWVUHFKWVSRUWDOH NNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNNN n 5T[bTaATRWcbP]fx[cT :daUabcT]bcaPT # $"! 1aW[ !!"!(#$# !!"!(#$#$ n