„Grillen und Recht“. - Rechtsanwälte Felser

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„Grillen und Recht“. - Rechtsanwälte Felser
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Deutschland grillt gerne.
Nach einer Telefonumfrage des Instituts für Projektmanagement im Auftrag der CMA und
ZMP im September 2002, bei der 1000 Personen zwischen 18 und 75 Jahren nach ihren
liebsten *ULOOJHZRKQKHLWHQ gefragt wurden, hat sich herausgestellt, daß Grillen besonders bei Familien mit Kindern beliebt ist, da es wenig Aufwand erfordert.
Küchenfertig vorbereitetes Fleisch wie marinierte oder eingelegte Schweineschnitzel,
Steaks und Koteletts sind besonders begehrt (46,7 %). Es folgen Bratwürstchen (12,5 %),
Rindersteaks (11 %) und Hähnchen oder Pute (7,7 %). Auch Spare Ribs, Hackbraten,
Hacksteaks, Spießbraten, Cordon bleu, Rollbraten oder Lammfleisch kommen in
Deutschland auf den Grill.
(weiteres: aid-Heft "Grillen im Freien"; www.aid-medienshop.de).
Grillen ist sogar Gegenstand soziologischer Abhandlungen, die sich u.a. mit der Darstellung von Grillprodukten in der Werbung und der Emanzipation beim Grillen beschäftigen.
Die Universität Freiburg hat hierbei u.a. folgende Phänomene, die dem verständigen Laien
gar nicht so fremd sind, aufgedeckt:
-
Unverzichtbar mit dem Grillen verbunden ist der Bierkasten.
-
Ebenso durchgängig wird für sehr fettes Fleisch geworben, das oft Namen von
Männerberufen trägt, wie beispielsweise Holzfäller-Steak oder MetzgerBratwurst.
-
Gemüse spielt in der Grillwerbung eine eher untergeordnete Rolle (wenn dann
aber zumeist die banale Backkartoffel).
-
Der Mann wird als Grillmeister stilisiert. Im obliegt die aktive Rolle des FleischZubereitens und Verteilens, während die Frau das Fleisch passiv-dankbar annimmt. Sie ist zuständig für Accessoires und Geschirr.
-
Frauen legen Grillgut wie Kartoffeln und Tomaten in die Glut, während sich
Männer eher an Würste, Steaks und Speck hielten.
(Quelle: www.soziologie.uni-freiburg.de/degele/ grillen/material/Seite1/
Grillen.html)
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Was in ist, beschäftigt auch die Medien:
Am 4. Juli 2002 widmete sich bsplw. eine vollständige Spiegel TV Reportage der GrillWeltmeisterschaft in Ungarn.
Eine Woche später wollte Stern TV in nichts nachstehen und präsentierte einen GrillWettkampf zwischen dem (Ex-) Boxer Axel Schultz, der just – es mag an seiner bundesweiten Medien-Omnipotenz und -präsenz liegen -ein Grill-Kochbuch verfasst hat, und den
Cooking Sisters, dem einzigen deutschen weiblichen Profi-Grillteam.
Der mehrfache Deutsche Meister Fritz Staib stand zuletzt einem Sat 1-Magazin am
08.07.2003 mit seinem Expertenwissen bei einem Grilltest zur Verfügung.
Wir Deutschen vereinen uns auch gerne in dem, was wir gerne tun. So gibt es bsplw. die
German Barbecue Association (GBA), die Wert darauf legt, daß Fleisch zwar als Basis
wichtig ist, die wirklich interessanten Kreationen auf dem Grill aber ausschließlich mit Gemüse geschaffen werden.
Vegetarisches Grillen ist entgegen dem Klischee eher gerade im Kommen. Nach der Studie der Universität Freiburg wurde bei 24 % aller getesteten Grillveranstaltungen sowohl
Fleisch, als auch Vegetarisches gegrillt, 9% aller Grillveranstaltungen sind sogar rein vegetarisch
(Quelle: www.soziologie.uni-freiburg.de/degele/grillen/material/Seite1/Grillen.html).
Grillen ist demnach ein Volksphänomen – manche würden sagen, eine Volksbewegung.
Wenn sich Völker bewegen, entsteht Regelungsbedarf. Das Autofahren ist vielleicht das
simpelste Beispiel deutscher Volksbewegung. Bekannt ist auch jedem, welch eine Vielzahl
von Regeln hierbei zu beachten sind.
Mit dem Grillen ist das nicht anders.
Grillen berührt viele Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Immissionsschutzrechte, Eigentumsrechte, das Recht der freien Entfaltung, den Persönlichkeits- und Eigentumsschutz und –
man mag es kaum glauben – auch das Straf-, Sozial- und Steuerrecht.
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. Das gilt in der Zeit zwischen 17.00 und 22.30 Uhr, danach darf die
Holzkohle nur noch ausglühen (Vergleich vor dem Landgericht Aachen Az.: 6 S 2/02).
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dürfen YRQ $SULO ELV 6HSWHPEHU HLQPDO PRQDWOLFK DXI %DONRQ RGHU 7HUUDVVH
. Die Nachbarn sind 48 Stunden vorher zu informieren (Urt. v. 29.April 1997, AG
Bonn, Az.: 6 C 545/96; Zeitschrift Wohnungswirtschaft&Mietrecht 1997, S. 325).
JULOOHQ
Wenn man aber als Rheinländer oder Nordrhein-Westfale meint, man sei ob dieser Entscheidungen auf der sicheren Seite, der irrt. Das AG Hamburg und das LG Düsseldorf –
den Kölner wundert gar nichts mehr – haben auch schon anders entschieden:
Diejenigen, die nicht in einem Garten oder auf der Terrasse grillen können, sondern den
nutzen wollen, sollen nach Auffassung der
beiden Gerichte hierbei jedenfalls NHLQRIIHQHV+RO]NRKOHIHXHU nutzen dürfen (so das AG
Hamburg - 40 C 229/72 und das LG Düsseldorf - 25 T 435/90).
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'UHLPDO LP -DKU RGHU 6WXQGHQ LP -DKU darf auf der Terrasse gegrillt werden (Urt. d.
LG Stuttgart; Az.: 10 T 359/96). Das Gericht stellte fest "Grillen stellt in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt
ist, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher
Art, die heute nicht mehr auf die bloße Zubereitung von Fleisch beschränkt ist, dar."
Das *ULOOHQDXI+RO]NRKOHIHXHULP*DUWHQHLQHU(LJHQWXPVZRKQDQODJH kann nicht generell verboten werden. )QIPDOLP-DKULVW*ULOOHQ erlaubt (Urt. vom 18. März 1999 des
BayOlG, Az.: 2Z BR 6/99).
Das OLG Oldenburg (Urteil vom 29.07.2002; Az.: 13 U 53/02) hat sich ebenfalls mit der
Frage beschäftigt, inwieweit Grillen und fernsehen im Garten bis zu welcher Uhrzeit und in
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welcher Häufigkeit erlaubt ist. Nach Auffassung des OLG ist kann es sogar „YLHU PDO LP
wenn
gegrillt wird
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Der Senat ist der Auffassung, daß „HVDQZDUPHQ6RPPHUDEHQGHQEHLEHVRQGHUHQ*HOH
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Das oben bereits angesprochene Urteil des 2EHUODQGHVJHULFKWV 'VVHOGRUI hat den Veranstalter einer Grillparty zu einer Geldbuße verdonnert. Hier hatte er als Mieter mit seinen
sieben Gäste die Anwohner nicht nur durch Rauchschwaden, sondern auch durch nächtlichen Lärm belästigt.
Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen das Immissionsschutzgesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 26.5.1995 - 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95 I).
Immissionsschutzgesetze sind aber Ländersache. Dies bedeutet, daß die Rechtslage
bundesweit keineswegs einheitlich ist.
Eine vergleichbare Vorschrift gibt es bsplw. in Hamburg nicht - abgesehen von der Lärmverordnung, die beispielsweise ruhestörende Arbeiten zur Nachtzeit verbietet.
Ungefährdet kann man seine Nachbarn allerdings auch in Hamburg nicht einräuchern,
denn § 22 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) – immerhin eine Bundesgesetz - schreibt vor, dass "schädliche Umwelteinwirkungen" auf ein Mindestmaß beschränkt
werden. Grobe Verstöße rechtfertigen ein Einschreiten der Bezirksämter gem. § 24
BImSchGten.
Wen behördliche Anordnungen unbeeindruckt lassen, riskiert dann ein Bußgeld nach § 62
Abs.1 Ziffer 5, Abs.3 BimSchG – eine Vorschrift, die bundesweit greift.
So sollte man es besser mit der vom 0LHWHUYHUHLQ ]X +DPEXUJ stets gegebenen Empfehlung halten: Wenn Sie draußen grillen, dann bitte so, dass die Nachbarn nicht belästigt
und gestört werden. Und im Zweifelsfall grillen Sie lieber in der Küche, denn das leckerste
Grillsteak ist den gestörten Hausfrieden nicht wert!
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Nach manchen Mietverträgen ist „Grillen verboten...“
Eine solche generelle, mietvertragliche Klausel in seinem Mietvertrag sollte beachtet werden. Nach vorheriger Abmahnung – bei schweren Verstößen auch – droht sonst die Kündigung des Mietvertrags.
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Hausbesitzern ist es manchmal ein Dorn im Auge, wenn Mieter auf dem Balkon grillen. Im
Mietvertrag wird dies daher bisweilen untersagt.
Das Landgericht Essen ist der Auffassung, daß dies rechtens ist.
Die Richter haben entschieden, dass ein formales Grillverbot in der Hausordnung rechtmäßig ist. Mieter, die in ihrem Vertrag eine entsprechende Klausel haben, riskieren die
Kündigung, wenn sie trotzdem grillen.
Das Grillen auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses kann demnach durch eine Regelung im Mietvertrag verboten werden. Halten sich Mieter trotz Abmahnung nicht an das
Verbot, droht ihnen sogar die fristlose Kündigung (Urt. vom 7. Februar 2002 des LG Essen, Az.: 10 S 438/01).
Diese Rechtsprechung auch zuvor unterinstanzlich geprägt worden: Das Amtsgericht
Hamburg entschied am 7. Juli 1973, dass das Grillen auf dem Balkon nicht mehr als vertragsgemäße Benutzung der Wohnung anerkannt werden könne.
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DQGHUHQ+DXVEHZRKQHUIKUHQ $]& Mietvertragliche Regelungen dieser Art haben meist immer Vorrang vor geltender Rechtsprechung.
Solche Klauseln lauten z.B. wie folgt:
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XQPLWWHOEDUDQGDV*HElXGHDQJUHQ]HQGHQ)OlFKHQQLFKWJHVWDWWHW
Mieter, die eine solche Klausel im Vertrag haben, müssen sich aber nicht nur hieran halten, sondern sie können sich anderseits auch gegenüber dem Vermieter darauf berufen
und verlangen, dass er Belästigungen durch andere Hausbewohner unterbindet.
Ob das Grillen auf dem Balkon zulässig ist, ist aber immer eine Frage des Einzelfalls. Juristisch geht es darum, ob Grillen zum "vertragsgemäßen Gebrauch" der Wohnung gehört
oder nicht. Daraus resultieren auch unterschiedliche, sich widersprechende Urteile.
Ehe Sie also falsche Schlüsse ziehen und gegen Ihren Nachbarn in den juristischen Grillkrieg ziehen, machen Sie sich lieber vorher bei einem Anwalt schlau. Beachten Sie auch,
dass Sie in vielen Bundesländern in diesen Fällen nicht mehr direkt vor Gericht klagen
können. Sie müssen vorher zwingend eine zugelassene Gütestelle aufsuchen.
Gibt es kein Verbot im Mietvertrag, so sprechen sich die bisher bekannt gewordenen Urteile nicht einhellig gegen das Grillen aus.
Salomonisch entschied das AG Bonn am 29.4.1997:
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Mieter in Mehrfamilienhäusern dürfen in der Zeit von April bis September einmal monatlich
auf Balkon oder Terrasse grillen, wenn sie die Mieter im Haus, deren Belästigung durch
Rauchgase unvermeidlich ist, 48 Stunden vorher darüber informiert haben (6 C 545/96).
"Exzessives" Grillen erachtete allerdings auch das AG Bonn als Belästigung der Mitbewohner durch Rauch, Fett- und Bratendünste, was eine Mietkürzung rechtfertigen kann.
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Ist im Mietvertrag die Benutzung eines Holzkohlengrills im Freien nicht untersagt und regelt die Hausordnung lediglich, dass die Benutzung von Grillgeräten auf Balkonen und
Terrassen nicht gestattet ist, ist der Erdgeschossmieter privilegiert:
Er ist berechtigt in seinem mitgemieteten Garten einen handelsüblichen, transportablen
Holzkohlengrill zu benutzen, soweit dadurch nicht die anderen Mieter im Haus unzumutbar
belästigt werden (AG Berlin-Wedding, Urteil v. 1.6.1990 - 10 C 476/89, MM 1990, S. 317).
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Eine Wohnungseigentümer-Versammlung kann
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(OLG Zwei-
brücken, Urteil v. 6.4.1993 - 3 W 50/93).
Andererseits soll sie es aber QLFKW XQEHJUHQ]W HUODXEHQ N|QQHQ Die Wohnungseigentümer dürfen nicht mehrheitlich beschließen, dass Sondereigentümer auf den zu den
Wohnungen gehörenden Balkonen uneingeschränkt grillen dürfen (LG Düsseldorf, Urteil v.
9.11.1990 - 25 T 435/90, ZMR 1991, S. 234).
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der Wohnungseigentümer-Versammlung, wonach das
Grillen auf dem Balkon gestattet ist, VLQGDQIHFKWEDU, weil sie wegen der Brandgefahr sowie der Rauch- und Geruchsimmissionen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der
übrigen Wohnungseigentümer darstellen und daher wegen Verstoßes gegen §§ 13 Abs. 1,
14 Nr. 1 WEG rechtswidrig sind (LG Düsseldorf, 11.5.1990 - 25 T 435/90, NJW-RR 1991,
S. 1170).
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Unabhängig von der verwirrenden Rechtslage zur Zulässigkeit des Grillens überhaupt,
werden aber auch beim zulässigen Grillen übliche und besondere Anforderungen an die
persönliche Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten durch die Rechtsprechung gestellt.
Eine Minderjährige erlitt schwere Brandverletzungen an Beinen und Händen, als ein Grillfan beim Grillen Brennspiritus entzündete und dabei die Flammen auf das Mädchen übergriffen.
Die Haftpflichtversicherung regulierte vor und nach Erhebung der Klage insgesamt
20.000,00 DM an Schmerzensgeld.
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Erstinstanzlich verurteilte das Landgericht den Beklagten nach Einholung eines Sachverständigengutachten zu den aktuellen Beschwerden und den noch zu erwartenden Folgen
des Unfalls erholt hatte, zur Zahlung weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 98.000,-DM und verpflichtete ihn, den in Zukunft entstehenden materiellen und immateriellen
Schaden der Klägerin zu ersetzen.
Begründet wurde dies mit der Schwere der Verletzungen und die noch notwendigen kosmetischen Operationen, aber auch mit dem zögerlichen Regulierungsverhalten des Beklagten.
Die Berufung des Beklagten griff nur die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes
an.
Die Berufungsinstanz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, u.a. weil die alleinige
Haftung des Beklagten dem Grunde nach unbestritten war und der Mitverschuldenseinwand nicht mehr aufrechterhalten worden war.
Der Höhe nach wurde das ausgeurteilte Schmerzensgeld als angemessen erachtet, weil
die Klägerin Verbrennungen zweiten und dritten Grades erlitten hatte, mehrwöchig stationär im Krankenhaus untergebracht war, die Haut großflächig verwundet war, anfangs Lebensgefahr bestand und eine Behandlungsdauer von voraussichtlich mindestens zwei
Jahre prognostiziert worden war.
Auch wurde berücksichtigt, daß die Lebensgefahr zwar später wegfiel und auch keine
schweren funktionalen Einschränkungen unter der Berücksichtigung der Gelenkbeweglichkeit des Wachstums oder Deformierungen zu befürchten waren, es aber mehrerer Eingriffe zur Herstellung dieses Zustands bedurfte und nach gerichtlicher Überzeugung feststand, daß die Vernarbungen dauerhaft behandlungsbedürftig bleiben würden, was sich
für die Geschädigte auch seelisch problematisch auswirken würde.
Das OLG nahm an, daß angesichts der bekannten Gefahren bei der Verwendung von
Brennspiritus beim Grillen grobe Fahrlässigkeit nahezu verwirklicht wurde. Wegen der bestehenden Haftpflichtversicherung, deren zögerliches Regulierungsverhalten die Richter
nicht entlastend zugunsten des Beklagten werteten, ließ es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien unberücksichtigt (Urteil des OLG Nürnberg vom 8.5.2000, Az. 5 U 891/00).
Das LG Essen hat in einem anderen Fall von Brandverletzungen sogar eine Schmerzensgeldrente festgesetzt (Landgericht Essen, Urteil vom 28.03.1991)
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Ein Geschäftsmann kippte aus Ärger über den unter ihm wohnenden grillenden Nachbarn
einen Eimer Putzwasser über das Grillgut. Das AG München wertete den Vorfall als Sachbeschädigung und das damit verbundene Wortgefecht als Beleidigung.
Der Saubermann wurde zu einer Geldstrafe von 1500.- DM verurteilt.
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Lädt ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter zu einem Grillfest, so handelt es sich um eine "betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung", die gesetzlich unfallversichert ist (LSozG Rheinland-Pfalz - L 7 U 9/99). Dies gilt allerdings nur, wenn die üblichen Merkmale einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung erfüllt sind, z.B.:
-
Der Arbeitnehmer muß seine Würtschen nicht selbst mitbringen, sondern der
Arbeitgeber gibt einen aus.
Alle Mitarbeiter müssen die Gelegenheit haben, an der Veranstaltung teilzunehmen: „Vegetarier müssen draußen bleiben!“ hebt den Charakter der betrieblichen Gemeinschaftveranstaltung auf.
Hierbei entstandene Aufwendungen können innerhalb bestimmter Grenzen steuerlich
geltend gemacht werden.
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Ein öffentlicher Grillplatz wurde zum öffentlichen Ärgernis. Die Anlieger beschwerten sich
über die Lärm, den die Benutzer dieses Platzes nach 23 Uhr veranstalteten.
Der folgenden Klage gaben die Richter statt und erkannten, dass die Gemeinde als Betreiberin des Platzes für den Lärm verantwortlich sei. Die Störungen nach 23 Uhr seien
unzumutbar, wie die Gemeinde selbst bestätigt habe (VGH Mannheim, AZ: 1 S 1081/93).
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Neben diesen rechtlichen Aspekten empfiehlt es sich aber folgende Tipps zu beachten,
weil immer noch gilt: Wer alle Vorsichtsmaßnahmen beherzigt, kann dann Toleranz von
den Nachbarn erwarten.
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Rechtsanwalt Felser wird empfohlen durch
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Lore Seidel / Michael Felser
Kündigung – Was tun?
Bund Verlag
2. Auflage 2001
: Schließen Sie eine ab,
wenn Sie noch keine haben. Wenn Sie zur Miete wohnen,
ein Auto oder Motorrad haben und angestellt arbeiten, lohnt
sich eine Rechtsschutzversicherung, die mit Vollrechtsschutz (Privat- und Familienrechtsschutz) zwischen 200 und
400 DM kostet, eigentlich immer. Ein Kündigungsschutzverfahren kann leicht in erster Instanz 3000 bis 4000 DM
kosten, in zweiter Instanz können die Kosten sogar fünfstellig werden. Sie können daher errechnen, wie schnell sich
eine Rechtschutzversicherung „amortisiert“. Testergebnisse
über Rechtsschutzversicherungen aus den Verbraucherzeitschriften Capital, Finanztest und Stiftung Warentest erhalten Sie im Internet, u.a. unter http://www.felser.de
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http://www.competence-site.de
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