Reglement Kundendepot_D

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Reglement Kundendepot_D
Reglement der Cembra
Money Bank AG für
Kundendepots und
hinterlegte Einlagekonti
und Kassenobligationen
Kassenobligationen /
Festgeld
1.
Zweck des Kundendepots
Das Kundendepot erleichtert die Abwicklung der mit
Einlagekonti und Kassenobligationen/Festgeld
verbundenen Bankgeschäfte wie Ein- und
Auszahlungen, Zeichnung, Rückzahlung und
Neuanlage von Kassenobligationen/Festgeld. Das
Kundendepot findet in erster Linie für Einlagekonti und
Kassenobligationen/Festgeld der Cembra Money Bank
AG (nachfolgend "Bank") Verwendung.
2.
Hinterlegte Einlagekonti,
Kassenobligationen und Festgeld
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Bank die ins
Kundendepot
eingelieferten
Einlagekonti
und
Kassenobligationen nicht als Urkunden aufbewahrt,
sondern über die Ansprüche des Kunden kontomässig
Buch führt und abrechnet. Lässt der Kunde
Einlagekonti
eröffnen
oder
kauft
er
Kassenobligationen/ Festgeld, so stellt die Bank keine
Urkunden aus, sondern rechnet über die Ansprüche
des Kunden kontomässig ab. Eine physische
Ausstellung von Urkunden oder Wertpapieren ist nicht
vorgesehen.
3.
Verfügungsberechtigung bei hinterlegten
Einlagekonti und
Kassenobligationen/Festgeld
Kassenobligationen/Festgeld
Der Kunde kann über hinterlegte Einlagekonti und
Kassenobligationen/Festgeld am Schalter, über
Guthaben aus hinterlegten Einlagekonti auch durch
schriftlichen
Zahlungsauftrag
verfügen.
Bei
Rückzahlungen von Guthaben auf Einlagekonti sind die
im Schalterraum oder Internet zugänglichen
Rückzugsbedingungen zu beachten. Die Bank prüft die
Legitimation des Kunden oder seiner Bevollmächtigten
aufgrund der bei ihr hinterlegten Unterschriften. Für
das Nichterkennen gefälschter Unterschriften und
anderer Legitimationsmängel haftet die Bank nur bei
grober Fahrlässigkeit. Bei Verfügungen am Schalter
kann die Bank verlangen, dass sich der Kunde oder
seine Bevollmächtigten mit einem amtlichen Ausweis
legitimieren.
4.
Verwaltung hinterlegter
Kassenobligationen/
Kassenobligationen/Festgeld
en/Festgeld
Bei
hinterlegten
Kassenobligationen/Festgeldern
schreibt die Bank die Zinsen und am Tag der Fälligkeit
auch das Kapital dem Einlagekonto des Kunden gut.
Unterhält der Kunde kein Einlagekonto, so überweist
die Bank die fälligen Beträge auf das vom Kunden
bezeichnete Konto. Für eine Neuanlage von
Kassenobligationen/Festgeld muss der Kunde der
Bank rechtzeitig Weisungen erteilen.
5.
Gebühr
Für das Kundendepot und darin hinterlegte
Kassenobligationen/Festgeld und Einlagekonti der
Bank werden keine Gebühren in Rechnung gestellt.
6.
VerrechnungsVerrechnungs- und Pfandrecht der Bank
Vorbehältlich zwingender Gesetzesbestimmungen ist
die Bank ohne Rücksicht auf die Fälligkeit berechtigt,
alle Forderungen des Kunden gegen die Bank,
insbesondere
auch
solche
aus
hinterlegten
Einlagekonti und Kassenobligationen/Festgeld mit
ihren allfälligen Gegenansprüchen gegen den Kunden
zu verrechnen. Der Bank steht an allen bei ihr
liegenden Vermögenswerten des Kunden und an allen
Forderungen des Kunden gegen die Bank ein
Pfandrecht für allfälligen Gegenansprüche gegen den
Kunden ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit zu.
7.
Abtretung und Verpfändung
Der Kunde kann seine Forderung auf Rückzahlung der
Kassenobligation/Festgeld sowie aus Einlagekonti
ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Bank
nicht an Dritte abtreten oder verpfänden. Die Bank
kann die Rechte und Pflichten aus der Führung von
Kassenobligationen/Festgeld und Einlagekonti an jede
andere Gesellschaft der General Electric Group
übertragen und abtreten. Der Kunde akzeptiert
ausdrücklich eine solche Abtretung und verzichtet
diesbezüglich auf das Bankgeheimnis.
GT-0086
8.
Mitteilungen von Änderungen
Sämtliche Änderungen gegenüber den im Antrag
gemachten Angaben (namentlich Namens-, Adressund Kontoänderungen sowie Änderungen des/der
wirtschaftliche Berechtigten, des/der
Bevollmächtigten) sind der Bank umgehend schriftlich
mitzuteilen. Bis zum Erhalt der neuen Adresse gelten
Mitteilungen der Bank an die zuletzt bekannt
gegebene Adresse als gültig zugestellt (siehe auch
"Information an die Kunden der Schweizer Banken zur
Vermeidung nachrichtenloser Vermögenswerte" unter
www.cembra.ch). Entstehen der Bank Kosten, um die
Erreichbarkeit des Kunden sicherzustellen (namentlich
Adressnachforschungen), können die entsprechenden
Aufwendungen dem Kunden belastet werden.
9.
Auszüge
Über den Stand seiner Guthaben und Ansprüche aus
kontomässig
geführten
Einlagekonti
und
Kassenobligationen/Festgeld gibt die Bank dem
Kunden periodisch durch die Zusendung von
Kontoauszügen Auskunft. Beanstandungen gegen die
Auszüge sind der Bank unverzüglich zur Kenntnis zu
bringen; andernfalls trägt der Kunde den der Bank aus
der Verspätung der Beanstandung entstehenden
Schaden. Sofern der Kunde innert 10 Tagen keine
Einwendungen erhebt, gelten die Auszüge als richtig
befunden.
10. Zustellungen
Zustellungen
Mitteilungen der Bank gelten als erfolgt, wenn sie
gemäss den letzten Weisungen des Kunden, oder zu
seinem Schutz abweichend davon, abgesandt resp. zu
seiner Verfügung gehalten worden sind. Als Zeitpunkt
des Versandes gilt das Datum der im Besitz der Bank
befindlichen Kopien oder Versandlisten.
11. Änderungen der Bedingungen
Die Bank behält sich vor, diese Bedingungen sowie die
übrigen Konditionen jederzeit zu ändern. Solche
Änderungen werden dem Kunden auf dem Zirkularweg
oder auf andere geeignete Weise (insbesondere durch
Aushang im Schalterraum und/oder Publikation im
Internet) mitgeteilt und gelten als genehmigt, wenn der
Kunde nicht innert Monatsfrist ab Mitteilung der Bank
Widerspruch erhebt.
12. Datenverarbeitung zu Marketingzwecken.
Der Kunde ermächtigt die Bank, seine aus der
Beziehung zur Bank stammenden Daten zu
Marketingzwecken und -auswertungen im In- und
Ausland zu verwenden. Der Kunde ist weiter damit
einverstanden, dass seine aus der Beziehung mit der
Bank stammenden Daten dazu verwendet werden, ihm
Informationen über die angebotenen Produkte und
Dienstleistungen der Bank sowie Dritter an seine Post-,
E-Mail- oder Telefonadresse (z.B. SMS) zuzustellen. Die
Bank kann Dritte mit der Versendung dieser
Informationen beauftragen. Der Kunde kann die
Verwendung der Kundendaten zu Marketingzwecken
jederzeit gegenüber der Bank schriftlich ablehnen.
13. Outsourcing der Datenverarbeitung
Die Bank kann ihre Dienstleistungen teilweise an Dritte
auslagern, insbesondere im Bereich der IT- Sicherheit
und Systemsteuerung, Marktforschung und Erstellung
von
Kundenprofilen,
der
Berechnung
von
geschäftsrelevanten Kredit- und Marktrisiken sowie
der Administration des Vertragsverhältnisses (z.B.
Antragsund
Vertragsabwicklung,
Inkasso,
Kommunikation mit Kunden). Der Kunde ist damit
einverstanden, dass die Bank zu diesem Zweck seine
Daten an Dritte im In- und Ausland bekannt geben,
übertragen und von diesen bearbeiten lassen kann.
14. Datenverarbeitung im Ausland
Die Bank ist berechtigt, die Daten in Staaten
verarbeiten zu lassen, deren Gesetzgebung keinen
angemessenen Datenschutz gewährleistet. Der Kunde
willigt ausdrücklich dazu ein, dass die Bank berechtigt
ist, die Datenübertragung und - verarbeitung im In- und
Ausland nach pflichtgemässem Ermessen frei zu
bestimmen.
15. Vertraulichkeit
Vertraulichkeit der Datenverarbeitung
Sollten die in Ziffer 13 - 15 hiervor erwähnten Dritten
nicht dem Bankgeheimnis unterstehen oder sollte die
Datenverarbeitung in Ländern erfolgen, deren
Gesetzgebung keinen angemessenen Datenschutz
gewährleistet, so erfolgt eine Weitergabe der Daten
nur, wenn sich die Empfänger der Daten vorgängig zur
Wahrung
des
Bankgeheimnisses
und
eines
angemessenen Datenschutzes verpflichtet haben. Die
Bank behält sich vor, die Daten unter anderem
überdas Internet zu übertragen. Das Internet ist ein
weltweites, offenes und jedermann zugängliches Netz.
Entsprechend kann die Bank die Vertraulichkeit von
Daten bei der Übertragung über das Internet nicht
gewährleisten.
16. Erfüllungsort
Der Hauptsitz der Bank ist Erfüllungsort für die
beiderseitigen Verpflichtungen.
17. Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehungen des Kunden mit der Bank
unterstehen dem schweizerischen Recht.
18. Gerichtsstand
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren,
soweit nicht ein zwingender Gerichtsstand beachtet
werden muss, ist Zürich. Der Kunde unterzieht sich
dem gleichen Gerichtsstand, er kann auch an seinem
Domizil oder vor jeder anderen zuständigen Behörde
belangt werden, wobei schweizerisches Recht
anwendbar bleibt.
Zusätzlich gelten für Kassenobligationen und Festgeld
folgende
ende Bestimmungen:
folg
19. Dienstleistungen
Die Kassenobligationen/Festgeld ist eine Geldanlage
über eine feste Laufzeit, die nicht vorzeitig
zurückbezahlt werden kann.
20. Anlagebedingungen
20.1 Zeichnungsbetrag
Der Mindestbetrag für Kassenobligationen beläuft sich
auf CHF 5'000.-. Festgeld kann ab einem
Mindestbetrag von CHF 500'000.- angelegt werden.
Sowohl bei Kassenobligationen als auch bei Festgeld
muss die Einlage durch CHF 1'000.- teilbar sein.
20.2 Laufzeit
Die Laufzeiten für Kassenobligationen betragen zum
aktuellen Zeitpunkt 2,3,4 und 5 Jahre. Die Laufzeit des
Festgeldes beträgt ein Jahr. Die Bank kann jederzeit
Kassenobligationen und Festgeld mit anderen
Laufzeiten anbieten. Solche Änderungen werden im
Schalterraum oder Internet zugänglich gemacht.
20.3 Konto
Die jährlichen Zinszahlungen sowie die Rückzahlung
am Ende der Laufzeit erfolgen auf das Einlagekonto
resp. auf das bei der Zeichnung angegebene Konto
des Kunden.
21. Zins
21.1 Zinssatz
Der Zinssatz bestimmt sich nach dem am Tag der
Ausführung geltenden Tagessatz.
21.2 Beginn der Verzinsung
Verzinsung
Die Verzinsung beginnt am Tag der Liberierung.
21.3 Zinsvergütung
Die Bank schreibt die Zinsen (abzüglich der
gesetzlichen Verrechnungssteuer) und am Tag der
Fälligkeit auch das Kapital dem Einlagekonto des
Kunden gut. Unterhält der Kunde kein Einlagekonto, so
überweist die Bank die fälligen Beträge auf das vom
Kunden bezeichnete Konto.
22. Gebühren
Zeichnung und Rückzahlung (nach der vertraglichen
Laufzeit)
der
Kassenobligation/Festgeld
ist
gebührenfrei.