Reglement Kundendepot_D
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Reglement Kundendepot_D
Reglement der Cembra Money Bank AG für Kundendepots und hinterlegte Einlagekonti und Kassenobligationen Kassenobligationen / Festgeld 1. Zweck des Kundendepots Das Kundendepot erleichtert die Abwicklung der mit Einlagekonti und Kassenobligationen/Festgeld verbundenen Bankgeschäfte wie Ein- und Auszahlungen, Zeichnung, Rückzahlung und Neuanlage von Kassenobligationen/Festgeld. Das Kundendepot findet in erster Linie für Einlagekonti und Kassenobligationen/Festgeld der Cembra Money Bank AG (nachfolgend "Bank") Verwendung. 2. Hinterlegte Einlagekonti, Kassenobligationen und Festgeld Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Bank die ins Kundendepot eingelieferten Einlagekonti und Kassenobligationen nicht als Urkunden aufbewahrt, sondern über die Ansprüche des Kunden kontomässig Buch führt und abrechnet. Lässt der Kunde Einlagekonti eröffnen oder kauft er Kassenobligationen/ Festgeld, so stellt die Bank keine Urkunden aus, sondern rechnet über die Ansprüche des Kunden kontomässig ab. Eine physische Ausstellung von Urkunden oder Wertpapieren ist nicht vorgesehen. 3. Verfügungsberechtigung bei hinterlegten Einlagekonti und Kassenobligationen/Festgeld Kassenobligationen/Festgeld Der Kunde kann über hinterlegte Einlagekonti und Kassenobligationen/Festgeld am Schalter, über Guthaben aus hinterlegten Einlagekonti auch durch schriftlichen Zahlungsauftrag verfügen. Bei Rückzahlungen von Guthaben auf Einlagekonti sind die im Schalterraum oder Internet zugänglichen Rückzugsbedingungen zu beachten. Die Bank prüft die Legitimation des Kunden oder seiner Bevollmächtigten aufgrund der bei ihr hinterlegten Unterschriften. Für das Nichterkennen gefälschter Unterschriften und anderer Legitimationsmängel haftet die Bank nur bei grober Fahrlässigkeit. Bei Verfügungen am Schalter kann die Bank verlangen, dass sich der Kunde oder seine Bevollmächtigten mit einem amtlichen Ausweis legitimieren. 4. Verwaltung hinterlegter Kassenobligationen/ Kassenobligationen/Festgeld en/Festgeld Bei hinterlegten Kassenobligationen/Festgeldern schreibt die Bank die Zinsen und am Tag der Fälligkeit auch das Kapital dem Einlagekonto des Kunden gut. Unterhält der Kunde kein Einlagekonto, so überweist die Bank die fälligen Beträge auf das vom Kunden bezeichnete Konto. Für eine Neuanlage von Kassenobligationen/Festgeld muss der Kunde der Bank rechtzeitig Weisungen erteilen. 5. Gebühr Für das Kundendepot und darin hinterlegte Kassenobligationen/Festgeld und Einlagekonti der Bank werden keine Gebühren in Rechnung gestellt. 6. VerrechnungsVerrechnungs- und Pfandrecht der Bank Vorbehältlich zwingender Gesetzesbestimmungen ist die Bank ohne Rücksicht auf die Fälligkeit berechtigt, alle Forderungen des Kunden gegen die Bank, insbesondere auch solche aus hinterlegten Einlagekonti und Kassenobligationen/Festgeld mit ihren allfälligen Gegenansprüchen gegen den Kunden zu verrechnen. Der Bank steht an allen bei ihr liegenden Vermögenswerten des Kunden und an allen Forderungen des Kunden gegen die Bank ein Pfandrecht für allfälligen Gegenansprüche gegen den Kunden ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit zu. 7. Abtretung und Verpfändung Der Kunde kann seine Forderung auf Rückzahlung der Kassenobligation/Festgeld sowie aus Einlagekonti ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Bank nicht an Dritte abtreten oder verpfänden. Die Bank kann die Rechte und Pflichten aus der Führung von Kassenobligationen/Festgeld und Einlagekonti an jede andere Gesellschaft der General Electric Group übertragen und abtreten. Der Kunde akzeptiert ausdrücklich eine solche Abtretung und verzichtet diesbezüglich auf das Bankgeheimnis. GT-0086 8. Mitteilungen von Änderungen Sämtliche Änderungen gegenüber den im Antrag gemachten Angaben (namentlich Namens-, Adressund Kontoänderungen sowie Änderungen des/der wirtschaftliche Berechtigten, des/der Bevollmächtigten) sind der Bank umgehend schriftlich mitzuteilen. Bis zum Erhalt der neuen Adresse gelten Mitteilungen der Bank an die zuletzt bekannt gegebene Adresse als gültig zugestellt (siehe auch "Information an die Kunden der Schweizer Banken zur Vermeidung nachrichtenloser Vermögenswerte" unter www.cembra.ch). Entstehen der Bank Kosten, um die Erreichbarkeit des Kunden sicherzustellen (namentlich Adressnachforschungen), können die entsprechenden Aufwendungen dem Kunden belastet werden. 9. Auszüge Über den Stand seiner Guthaben und Ansprüche aus kontomässig geführten Einlagekonti und Kassenobligationen/Festgeld gibt die Bank dem Kunden periodisch durch die Zusendung von Kontoauszügen Auskunft. Beanstandungen gegen die Auszüge sind der Bank unverzüglich zur Kenntnis zu bringen; andernfalls trägt der Kunde den der Bank aus der Verspätung der Beanstandung entstehenden Schaden. Sofern der Kunde innert 10 Tagen keine Einwendungen erhebt, gelten die Auszüge als richtig befunden. 10. Zustellungen Zustellungen Mitteilungen der Bank gelten als erfolgt, wenn sie gemäss den letzten Weisungen des Kunden, oder zu seinem Schutz abweichend davon, abgesandt resp. zu seiner Verfügung gehalten worden sind. Als Zeitpunkt des Versandes gilt das Datum der im Besitz der Bank befindlichen Kopien oder Versandlisten. 11. Änderungen der Bedingungen Die Bank behält sich vor, diese Bedingungen sowie die übrigen Konditionen jederzeit zu ändern. Solche Änderungen werden dem Kunden auf dem Zirkularweg oder auf andere geeignete Weise (insbesondere durch Aushang im Schalterraum und/oder Publikation im Internet) mitgeteilt und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innert Monatsfrist ab Mitteilung der Bank Widerspruch erhebt. 12. Datenverarbeitung zu Marketingzwecken. Der Kunde ermächtigt die Bank, seine aus der Beziehung zur Bank stammenden Daten zu Marketingzwecken und -auswertungen im In- und Ausland zu verwenden. Der Kunde ist weiter damit einverstanden, dass seine aus der Beziehung mit der Bank stammenden Daten dazu verwendet werden, ihm Informationen über die angebotenen Produkte und Dienstleistungen der Bank sowie Dritter an seine Post-, E-Mail- oder Telefonadresse (z.B. SMS) zuzustellen. Die Bank kann Dritte mit der Versendung dieser Informationen beauftragen. Der Kunde kann die Verwendung der Kundendaten zu Marketingzwecken jederzeit gegenüber der Bank schriftlich ablehnen. 13. Outsourcing der Datenverarbeitung Die Bank kann ihre Dienstleistungen teilweise an Dritte auslagern, insbesondere im Bereich der IT- Sicherheit und Systemsteuerung, Marktforschung und Erstellung von Kundenprofilen, der Berechnung von geschäftsrelevanten Kredit- und Marktrisiken sowie der Administration des Vertragsverhältnisses (z.B. Antragsund Vertragsabwicklung, Inkasso, Kommunikation mit Kunden). Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Bank zu diesem Zweck seine Daten an Dritte im In- und Ausland bekannt geben, übertragen und von diesen bearbeiten lassen kann. 14. Datenverarbeitung im Ausland Die Bank ist berechtigt, die Daten in Staaten verarbeiten zu lassen, deren Gesetzgebung keinen angemessenen Datenschutz gewährleistet. Der Kunde willigt ausdrücklich dazu ein, dass die Bank berechtigt ist, die Datenübertragung und - verarbeitung im In- und Ausland nach pflichtgemässem Ermessen frei zu bestimmen. 15. Vertraulichkeit Vertraulichkeit der Datenverarbeitung Sollten die in Ziffer 13 - 15 hiervor erwähnten Dritten nicht dem Bankgeheimnis unterstehen oder sollte die Datenverarbeitung in Ländern erfolgen, deren Gesetzgebung keinen angemessenen Datenschutz gewährleistet, so erfolgt eine Weitergabe der Daten nur, wenn sich die Empfänger der Daten vorgängig zur Wahrung des Bankgeheimnisses und eines angemessenen Datenschutzes verpflichtet haben. Die Bank behält sich vor, die Daten unter anderem überdas Internet zu übertragen. Das Internet ist ein weltweites, offenes und jedermann zugängliches Netz. Entsprechend kann die Bank die Vertraulichkeit von Daten bei der Übertragung über das Internet nicht gewährleisten. 16. Erfüllungsort Der Hauptsitz der Bank ist Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen. 17. Anwendbares Recht Die Rechtsbeziehungen des Kunden mit der Bank unterstehen dem schweizerischen Recht. 18. Gerichtsstand Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahren, soweit nicht ein zwingender Gerichtsstand beachtet werden muss, ist Zürich. Der Kunde unterzieht sich dem gleichen Gerichtsstand, er kann auch an seinem Domizil oder vor jeder anderen zuständigen Behörde belangt werden, wobei schweizerisches Recht anwendbar bleibt. Zusätzlich gelten für Kassenobligationen und Festgeld folgende ende Bestimmungen: folg 19. Dienstleistungen Die Kassenobligationen/Festgeld ist eine Geldanlage über eine feste Laufzeit, die nicht vorzeitig zurückbezahlt werden kann. 20. Anlagebedingungen 20.1 Zeichnungsbetrag Der Mindestbetrag für Kassenobligationen beläuft sich auf CHF 5'000.-. Festgeld kann ab einem Mindestbetrag von CHF 500'000.- angelegt werden. Sowohl bei Kassenobligationen als auch bei Festgeld muss die Einlage durch CHF 1'000.- teilbar sein. 20.2 Laufzeit Die Laufzeiten für Kassenobligationen betragen zum aktuellen Zeitpunkt 2,3,4 und 5 Jahre. Die Laufzeit des Festgeldes beträgt ein Jahr. Die Bank kann jederzeit Kassenobligationen und Festgeld mit anderen Laufzeiten anbieten. Solche Änderungen werden im Schalterraum oder Internet zugänglich gemacht. 20.3 Konto Die jährlichen Zinszahlungen sowie die Rückzahlung am Ende der Laufzeit erfolgen auf das Einlagekonto resp. auf das bei der Zeichnung angegebene Konto des Kunden. 21. Zins 21.1 Zinssatz Der Zinssatz bestimmt sich nach dem am Tag der Ausführung geltenden Tagessatz. 21.2 Beginn der Verzinsung Verzinsung Die Verzinsung beginnt am Tag der Liberierung. 21.3 Zinsvergütung Die Bank schreibt die Zinsen (abzüglich der gesetzlichen Verrechnungssteuer) und am Tag der Fälligkeit auch das Kapital dem Einlagekonto des Kunden gut. Unterhält der Kunde kein Einlagekonto, so überweist die Bank die fälligen Beträge auf das vom Kunden bezeichnete Konto. 22. Gebühren Zeichnung und Rückzahlung (nach der vertraglichen Laufzeit) der Kassenobligation/Festgeld ist gebührenfrei.