Filesharing - Stückemann und Sozien
Transcription
Filesharing - Stückemann und Sozien
Filesharing - Hintergründe und Folgen Rechtsanwälte Stückemann & Sozien Schloßstrasse 11 32657 Lemgo www.stueckemann.com © 2010 RA Arndt Stückemann ● RAe Stückemann & Sozien, Lemgo ● Alle Rechte vorbehalten (soweit nicht im anders angegeben). Dienstag, 13. April 2010 „Meine erste Abmahnung“ „... das uns Herr ..... Künstlername „SuperGangsta“, D-10969 Berlin, mit der Wahrnehmung seiner Interessen bevollmächtigt hat ...“ „Es konnte festgestellt werden, das von Ihrem Internetanschluss ... das Folgendes zum Download angeboten wurde...“ „Datum: 10.2.2010 Uhrzeit: 05:12:26 Titel: Ich bin böser als Ihr alle.rar IP-Adresse: 93.130.68.0“ „Unser Mandant hat gegen Sie einen Anspruch aus § 97 UrhG und anderen Vorschriften auf Unterlassung Ihrer rechtswidrigen Handlungen ...,“ „...bei einem einzigen Titel von einem Streitwert von mindestens 7.000,- ! angenommen werden muss...“ „...beauftragt, Ihnen das folgende Vergleichsangebot zu unterbreiten...“ „...Bis spätestens XX.XX.XXXX, 12.00 Uhr (hier eingehend) wird die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung an unsere Kanzlei gefaxt...“ „...Ein Vergleichsbetrag in Höhe von 800,- ! wird innerhalb der oben genannten Frist ... auf unser Kanzleikonto gutgeschrieben...“ Dienstag, 13. April 2010 Filesharing - Was ist das ? Dienstag, 13. April 2010 Filesharing - Was ist das ? Dateiverteilung früher: Serverbasiertes Netzwerk • Nutzer sucht Datei • Anfrage an Server • Download der Datei Ursprungsgrafik: Mauro Bieg, Bearbeitung: George Shuklin, Animation: Arndt Stückemann Die Grafik (und die Animation) steht unter der Lizenz: GNU Lesser General Public License (Quelle: Wikimedia Commons) Dienstag, 13. April 2010 Filesharing - Was ist das ? Dateiverteilung früher: Serverbasiertes Netzwerk • Nutzer sucht Datei • Anfrage an Server • Download der Datei Einfaches Einschreiten bei Rechtsverletzungen: Es muss „nur“ der Server ausfindig gemacht und stillgelegt werden, dann bricht das System zusammen. Ursprungsgrafik: Mauro Bieg, Bearbeitung: George Shuklin, Animation: Arndt Stückemann Die Grafik (und die Animation) steht unter der Lizenz: GNU Lesser General Public License (Quelle: Wikimedia Commons) Dienstag, 13. April 2010 Filesharing - Was ist das ? Dateiverteilung heute: Dezentrales Netzwerk • Es gibt keinen Server mit Dateien - Die Dateien befinden sich bei den Nutzer selbst. Die Funktionsfähigkeit des gesamten Netzes ist darauf angewiesen, das Nutzer viele Dateien haben und sie nicht nur nehmen, sondern auch geben. • Deshalb setzen Filesharing-Clients voraus, dass „eigene“ Dateien (oder Teilfragmente davon) für andere Nutzer freigegeben werden [Stark vereinfachte Darstellung] • Nutzer A sucht einen Musiktitel. • Die Anfrage geht an alle Beteiligten. Grafik: Mauro Bieg, die Grafik ist gemeinfrei. Animation: Arndt Stückemann, alle Rechte vorbehalten. Dienstag, 13. April 2010 A Filesharing - Was ist das ? Dateiverteilung heute: Dezentrales Netzwerk • Es gibt keinen Server mit Dateien - Die Dateien befinden sich bei den Nutzer selbst. Die Funktionsfähigkeit des gesamten Netzes ist darauf angewiesen, das Nutzer viele Dateien haben und sie nicht nur nehmen, sondern auch geben. • Deshalb setzen Filesharing-Clients voraus, dass „eigene“ Dateien (oder Teilfragmente davon) für andere Nutzer freigegeben werden [Stark vereinfachte Darstellung] • Nutzer A sucht einen Musiktitel. • Die Anfrage geht an alle Beteiligten. A • Nutzer B hat die Datei. • A lädt die Datei von B B, der sie hochlädt und damit „verbreitet“. • So setzt sich das System for t. Im Ergebnis laden alle Beteiligten auch Dateien hoch. Alle Beteiligten nehmen und geben (= „verbreiten“) Grafik: Mauro Bieg, die Grafik ist gemeinfrei. Animation: Arndt Stückemann, alle Rechte vorbehalten. Dienstag, 13. April 2010 C • Gleichzeitig erfüllt sich der Wunsch von B: Er bekommt seine Datei von C. Filesharing - Was ist das ? • file = Datei (Musik, Filme, Spiele, Programme) to share = teilen, verteilen • filesharing = internetbasierte Dateitauschbörse (obwohl ein Tausch eigentlich voraussetzt, dass etwas „weggetauscht“ wird und danach nicht mehr beim Nutzer vorhanden ist). • Im Rahmen eines Peer-to-Peer Netzwerkes können Benutzer alle Arten von Dateien verteilen. • Die Nutzung des Tauschnetzwerkes erfordert spezielle Programme, sogenannte Filesharing-Clients. • Die Nutzung eines Filesharing-Systems ist grundsätzlich völlig in Ordnung. ! Es kommt auf die Inhalte an ! Dienstag, 13. April 2010 Filesharing - Was ist das ? • Bei dezentralen Netzen ist bei Rechtsverletzungen kein zentrales Einschreiten möglich, da es keine „Zentrale“ gibt. • Filesharing-Systeme werden massenhaft genutzt, um urheberrechtlich geschütztes Material wie Musik, Kinofilme oder Computerspiele kostenfrei zu erhalten und (im Gegenzug) gleichzeitig weiterzugeben. • „Gegenmassnahme“ der Musikindustrie, der (angeblich) massive Schäden entstehen: Überwachung der Filesharing-Netzwerke z.B. durch die Fa. digiprotect oder promedia GmbH. Durch diese „Dienstleister“ werden Testdownloads durchgeführt und die Ergebnisse dokumentiert. • Denn: Keine Anonymität im Internet: Bei jeder Verbindung, die ein Computer (oder ein Router) zum Internet aufbaut, wird ihm eine IP-Adresse zugeteilt, quasi eine Anschrift dieses Rechners. • Die IP-Adresse wird durch den Internetprovider vergeben. Der Internetprovider kann anhand der Uhrzeit feststellen, welchem Anschlussinhaber eine IP-Adresse zugeteilt war. Dienstag, 13. April 2010 Filesharing - Was ist das ? • • Seit 2005 geht die Musikindustrie massiv gegen Filesharer vor. • Staatsanwaltschaft und Polizei haben Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen durchgeführt, später die Ermittlungsverfahren eingestellt, aber die Adressen herausgegeben. • Mittlerweile muss der Provider die Adresse herausgeben, sobald ein Gerichtsbeschluss nach § 101 UrhG erwirkt wurde. Im Ergebnis ist die anschliessende dadurch Abmahnung einfacher geworden. • Als Folge hat sich eine echte Abmahnindustrie entwickelt, von der vor allem Abmahnkanzleien profitieren. Dienstag, 13. April 2010 Bis Ende 2008 wurden Strafanzeigen erstattet, um über Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Akteneinsicht) an Postadresse zu kommen, die zu der mitgeloggten IP-Adresse gehört. Ermittlungsverfahren war notwendig, da Internetprovider Verbindungsdaten nur an die Staatsanwaltschaft herausgegeben haben. ein die Das die Ausmaß Dienstag, 13. April 2010 Filesharing - Ausmaß des Problems Quelle: „Brenner-Studie 2009“, Seite 25, GfK für den Bundesverband der Musikindustrie Dienstag, 13. April 2010 Filesharing - Ausmaß des Problems Quelle: „Die grosse Jahresstatistik“, Seite 4, erstellt von einem Konsortium von Abmahngegnern % % (abrufbar im Internet am 11.4.10 unter http://www.zahnarzt-dr-mueller.com/Statistiken/Statistik%202009.pdf) )"((%*+(%,#"%-".+*$/+01%,"2%34*+0(5(6"(%&'(%7889%5(,%788:%;4"2"#(+(,"21"6$<%#.$%/5%"2="(("(<% ,+..%.#>0%788:%,#"%?+01%,"2%34*+0(5(6"(%@+.$%&"2,'AA"1$%0+$B% Dienstag, 13. April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ilesharing - Ausmaß des Problems % % % % % % % % % % % % % % Quelle: „Die grosse Jahresstatistik“, Seite 4, erstellt von einem Konsortium von % Abmahngegnern (abrufbar im Internet am 11.4.10 unter http://www.zahnarzt-dr-mueller.com/Statistiken/Statistik%202009.pdf) Dienstag, 13. April 2010 A/% ,"32/$"(% )8/29(729-% IGGS% *(.% 200"(% 28/29("(."(% :2(50"#"(% 3>-";9"(% 6#-% &'(% "#("-% !*//"% &'(%#(3,"32/$%ISGBTS%<#00#'("(%K*-'B%.#"%28/29("(."%)(640$"B%O";9$"#(928"-%*(.%U',=V#-/"(%"#(= ("9/"(W% % % % % % !"#$"%!%&'(%"#% % Filesharing - Ausmaß des Problems • Weder die Zahlen der Musikindustrie, noch die Zahlen der Abmahngegner sind verlässlich oder nachgewiesen. • Aber: Früher Zahlen der StA: 2008 z.B. 40.000 Strafanzeigen im Bereich der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe (BW). • • Eigene Beobachtung: deutlicher Anstieg in 2009 und 2010. • Forderungshöhe für Zur Zeit in Lemgo nur in unserer Kanzlei: 1 bis 5 neue Mandanten jede Woche ! ! ! ! Dienstag, 13. April 2010 einen (!) Musiktitel: 250,- ! bis 600,- ! ein Album: 800,- ! bis 1.300,- ! ein Programm / Spiel: 1.000,- ! bis 2.500,- ! besonders gefährlich: Filesharing von „Chart-Containern“. Die rechtliche Seite Dienstag, 13. April 2010 Filesharing - Die rechtliche Seite • § 17 Abs. 1 UrhG: Verbreitungsrecht Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. • § 19a UrhG: Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. • § 85 Abs. 1 & 2 UrhG: Verwertungsrechte des Tonträgerherstellers Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. ... Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. Dienstag, 13. April 2010 Filesharing - Die rechtliche Seite • § 97 UrhG: Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. ... Dienstag, 13. April 2010 Filesharing - Die rechtliche Seite • Nach dem UrhG ist zunächst eine Abmahnung erforderlich, um den Störer auf die Verletzung aufmerksam zu machen und ihm die Gelegenheit zu geben, die Verletzung zu beseitigen. • • Die Kosten für die Abmahnung trägt der „Störer“ (GoA). • Wird keine Unterlassungserklärung abgegeben oder reicht sie nicht aus (z.B. weil das Strafversprechen fehlt), kann auf Unterlassung geklagt oder e i n e e i n s t we i l i g e Ve r f ü g u n g b e a n t r a g t we rd e n ( vo l l e r urheberrechtlicher Streitwert !). • Werden nur die Kosten nicht gezahlt, kann der Verletzte die Kosten einklagen (Der Streitwert wird dann nur durch die Höhe der Kosten gebildet). • Die Höhe des Streitwertes bestimmt die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten (Kostenrisiko). Dienstag, 13. April 2010 Die Gelegenheit zur Beseitigung erhält der Störer durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ein Entwurf davon wird meist mitgeschickt, die Unterlassungserklärung kann geändert werden, muss aber ein Strafversprechen enthalten. Filesharing - Die rechtliche Seite • Es gibt einen „fliegenden Gerichtsstand“ = Es kann vor jedem Gericht geklagt werden, da es sich um eine Rechtsverletzung handelt, die im Internet (=überall) verübt wurde. • Eine eventuell vorhandene Rechtsschutzversicherung zahlt nicht Urherberrechtsverletzungen sind Vorsatztaten (Vorsatz und Fahrlässigkeit sind gleichgestellt) - Vorsatztaten sind aber nicht versicherbar. • Die Kosten in einem Unterlassungsklageverfahren sind immens, da die Streitwerte so hoch sind. Pro Instanz können sehr schnell über 10.000,! nur an Kosten zusammenkommen. • Abmahnkanzleien haben Zeit: Selbst wenn sich die gesetzlichen Vorschriften ändern würden, verjähren Ansprüche frühestens in drei Jahren. • Abmahnkanzleien verklagen nicht jeden: Wenige Klageverfahren genügen, um Angst und Schrecken zu verbreiten. • Die bisherigen Gerichtsentscheidungen sind hart: Anschlussinhaber haften für ihre Kinder - und für alle anderen auch. Dienstag, 13. April 2010 Was tun ? Dienstag, 13. April 2010 Filesharing - Die rechtliche Seite Häufige Fragen ... und traurige Antworten • ! • ! • ! • ! • ! Dienstag, 13. April 2010 „Das ist doch alles ungerecht - ich habe doch nur ein Lied runtergeladen !“ Es wird nicht das Herunterladen verfolgt, sondern das gleichzeitige Hochladen. „Wieso hochladen ? Davon wusste ich nichts !“ Filesharing passiert nicht von selbst. Es muss dafür bewusst ein Filesharing-Client heruntergeladen und installiert werden. Jeder weiss, das kommerzielle Musik nicht umsonst ist. „Die ganze CD kostet im Laden 10 ! - wieso ist das jetzt so teuer ?“ Es kommt nicht auf den Wert der CD an, sondern auf den Wert des Rechtes, die CD im Internet (= weltweit !) verbreiten zu dürfen (Schadensberechnung nach Lizenzanalogiemethode, siehe § 97 UrhG). Für Unterlassungsklagen nimmt die Rechtsprechung im übrigen Streitwerte bis zu 100.000 ! an. „Da wird doch mit Kanonen auf Spatzen geschossen!“ Stimmt genau, hilft aber leider als Argument nicht weiter. „Das war ich nicht - das war mein Kind !“ Hilft nicht. Nach der bisherigen Rechtsprechung haftet der Anschlussinhaber. Filesharing - Die rechtliche Seite Häufige Fragen ... und traurige Antworten • „Das war ich nicht - das war mein WLan !“ Hilft nicht. Nach der bisherigen Rechtsprechung haftet der Anschlussinhaber. ! • „Mir doch egal, die machen doch eh nix !“ ! • Stimmt - aber nur vielleicht. „Ich habe aber ganz viele tolle Argumente, warum ich nicht zahlen will !“ ! Es gibt gute Argumente. Aber leider muss man sich auch leisten können, ein Verfahren zu riskieren. • „Ich hab mich im Internet informiert: Die sagen, ich muss nicht zahlen, weil " [beliebigen Grund einsetzen].“ ! • Wer mutig ist, soll auf das Internet hören - das hat immer recht. „Es soll da in ...... einen Anwalt geben, der kann das und sagt, ich muss nicht zahlen.“ ! Dienstag, 13. April 2010 Vielleicht hat er recht. Aber bei der Verteidigung gegen Filesharing-Abmahnungen gibt es leider keine geheimen Tricks. Filesharing - Die rechtliche Seite • • Dienstag, 13. April 2010 Wie man es macht, ist es verkehrt - es gibt keine Patentlösung. Die „richtige“ Lösung hängt einzig von der persönlichen Risikobereitschaft ab. ! Eventuell: Strafbewehrte Unterlassungserklärung modifizieren („modUE“). ! Eventuell: „modUE“ abgeben, Kosten nicht zahlen, um Streitwertrisiko wenigstens auf die Höhe der Kosten zu beschränken. Aber Nachteil: Gegen die Abmahnung und eine Unterlassungsklage gibt es mehr Argumente als gegen die Nichtzahlung der Kosten nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung - die Kostentragungspflicht ist gerichtlich eigentlich geklärt. Ausserdem hat der Anspruchssteller Zeit, selbst wenn sich die Rechtsprechung ändert: Er kann seine Fälle in den nächsten Jahren der Reihe nach abarbeiten. ! Eventuell: Einigung versuchen, Teilbetrag anbieten oder zahlen. ! Eventuell: Versuchen, Zeit zu schinden bis zum 12.5.10 (voraussichtliche Entscheidung des BGH zur WLan-Verschlüsselung). Dies wird allerdings vermutlich eine Einzelfallentscheidung werden. Grundsätzlich hilft nur eins: Filesharing ist zu riskant ! Finger weg ! Dienstag, 13. April 2010