General Conditions of Carriage

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General Conditions of Carriage
Allgemeine Beförderungsbedingungen
Februar 2013
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Inhalt
Einleitung
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Was bestimmte Begriffe in diesen
Beförderungsbedingungen bedeuten
Artikel 1
Anwendungsbereich, Artikel 2
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Flugscheine, Artikel 3
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Flugpreise, Zuschläge, Steuern, Gebühren und Abgaben,
Artikel 4
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Reservierungen, Artikel 5
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Fluggastannahme/Check-in und Einsteigen, Artikel 6?
Beschränkung und Ablehnung der Beförderung, Artikel 7
?
Gepäck und Übergepäck, Artikel 8
?
Flugpläne, Verspätungen, Annullierung
von Flügen und Schließung von Strecken,
Nichtbeförderung und Herabstufung der
Beförderungsklasse, Artikel 9
?
Erstattungen, Artikel 10
?
Verhalten an Bord des Flugzeugs, Artikel 11
?
Vereinbarungen für zusätzliche
Dienstleistungen, Artikel 12
Verwaltungsformalitäten, Artikel 13
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Aufeinanderfolgende Transportführer, Artikel 14
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Haftung für Schäden, Artikel 15
Änderungen, Artikel 16
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Verjährung von Ansprüchen und Klagen, Artikel 17 ?
Sonstige Bedingungen, Artikel 18
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Auslegung, Artikel 19
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Allgemeine Beförderungsbedingungen für
Fluggäste und Gepäck
Einleitung
Diese allgemeinen Beförderungsbedingungen regeln das
Verhältnis zwischen Ihnen als Passagier und uns als
Transportführer zu Ihrer Beförderung in einem von uns
betriebenen Luftfahrzeug oder aufgrund eines Flugscheins,
auf dem unser Fluglinienkennzeichen für diesen Flug oder
Flugabschnitt erscheint. Ihre Rechte und Pflichten
gegenüber uns und umgekehrt in dieser Sache sind in den
Beförderungsbedingungen beschrieben. Wir empfehlen
Ihnen, die Beförderungsbedingungen sorgfältig zu lesen, da
sie, unter anderem, verschiedene Einschränkungen
enthalten, die Sie betreffen, zum Beispiel hinsichtlich
unserer Haftungsgrenzen Ihnen gegenüber im Schadensfall
und bei Verspätungen, die Sie und/oder Ihr Gepäck
betreffen. Sollten unsere Haftungsbeschränkungen nicht für
Ihren Bedarf ausreichen, empfehlen wir Ihnen, eine eigene
Reiseversicherung abzuschließen.
Diese Beförderungsbedingungen können ohne vorherige
Ankündigung geändert werden. Die jeweils gültige Fassung
ist die zuletzt veröffentlichte, diese kann jederzeit von
unserer Website www.flysas.com heruntergeladen werden.
Artikel 1: Was bestimmte Begriffe in diesen
Beförderungsbedingungen bedeuten
Sofern sich aus dem Wortlaut oder dem Zusammenhang
nichts anderes ergibt, haben die folgenden Ausdrücke die
ihnen jeweils nebenstehend zugeordnete Bedeutung:
„Wir“, „unser“, „wir selbst“ und „uns“ bezieht sich auf die
Scandinavian Airlines System Denmark – Norway - Sweden.
„Sie“, „Ihr“ und „Sie selber“ bezieht sich auf alle
Personen, mit Ausnahme der Besatzung, die aufgrund
eines Flugscheins in einem Flugzeug befördert werden
oder
befördert
werden
sollen.
(Siehe auch Definition „Fluggast“)
„Vereinbarte Zwischenlandeorte “ im Sinne des
Abkommens und dieser Beförderungsbedingungen sind die
Orte, mit Ausnahme des Abflug- und Bestimmungsortes,
die im Flugschein oder im Flugplan des Luftfrachtführers
als planmäßige Landepunkte auf Ihrem Reiseweg vermerkt
sind.
„Fluglinienkennzeichen der Fluggesellschaft“ meint
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die Abkürzung aus zwei oder drei Buchstaben, die eine
bestimmte Fluggesellschaft bezeichnet.
„Bevollmächtigter Vertreter“ bezeichnet einen
Verkaufsagenten, den wir ermächtigt haben, uns beim
Verkauf unserer Luftbeförderungsleistungen zu vertreten.
„Gepäck “bezeichnet Ihre persönlichen Gegenstände, die
Sie im Zusammenhang mit Ihrer Reise mitführen. Sofern
nichts anderes bestimmt ist, umfasst diese Bezeichnung
sowohl Ihr aufgegebenes als auch Ihr nicht aufgegebenes
Gepäck.
„Gepäckschein" bezeichnet jenen Teil Ihres
Flugscheins, der sich auf die Beförderung des
aufgegebenen Gepäcks bezieht.
„Gepäckanhänger“ bezieht sich auf das Dokument, das
ausschließlich für die Identifizierung des aufgegebenen
Gepäcks ausgestellt wird.
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„Beförderung“ bezeichnet den Lufttransport von Flugpassagieren
und/oder Gepäck.
„Zuschläge des Transportführers“ bezeichnet Zuschläge
und Gebühren, die vom Transportführer erhoben werden, wie
beispielsweise Treibstoffzuschläge, Zuschläge für
Sicherheitsdienstleistungen, Dienstentgelte, usw.
„Transportführer“ bezeichnet den Lufttransportführer oder
Transportführer, dessen Fluglinienkennzeichen auf Ihrem
Flugschein oder auf Ihrem Anschluss-Flugschein aufgeführt ist.
„Aufgegebenes Gepäck“ ist dasjenige Gepäck, das wir in unsere
Obhut nehmen und für das wir einen Gepäckschein ausgestellt
haben.
„Meldeschluss für die Fluggastannahme/Check-in“
bezeichnet die durch den Transportführer festgesetzte Frist an
dem jeweiligen Flughafen, bis zu welcher Sie die Check-inFormalitäten abgeschlossen und, falls zutreffend, Ihre EinsteigeDokumente erhalten haben müssen.
„Code Sharing“ bezeichnet eine Luftbeförderung, bei der die
Plätze durch einen anderen Transportführer zur Verfügung gestellt
werden, der seine Fluglinienkennzeichen ausschließlich oder
gemeinsam mit dem Fluglinienkennzeichen des durchführenden
Transportführers verwendet.
„Anschlussflugschein“ bezeichnet einen für Sie in Verbindung
mit einem anderen Flugschein ausgestellter Flugschein; beide
Flugscheine bilden zusammen einen einzigen Beförderungsvertrag.
„Abkommen“ bezeichnet das am 28. Mai 1999 in Montreal
unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung bestimmter
Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr.
„Flugcoupon“ bezeichnet einen gedruckten Flugschein oder einen
elektronischen Flugschein, der den darauf genannten Flugpassagier
zur Beförderung auf dem darauf genannten Flug berechtigt.
„Schaden“ bezeichnet Tod, Verletzung oder jede andere
körperliche Schädigung eines Fluggastes, Verlust, Teilverlust,
Diebstahl oder andere Schäden, die durch oder im
Zusammenhang mit der Beförderung oder durch andere damit
verbundene Dienstleistungen entstanden sind, die wir ausgeführt
haben.
„Tage“ sind volle Kalendertage, einschließlich der Sonntage und
gesetzlichen Feiertage; bei Anzeigen wird der Absendetag der
Anzeige nicht mitgerechnet; bei Feststellung der Gültigkeitsdauer
wird der Tag der Ausstellung des Flugscheines oder der Tag des
Flugbeginns nicht mitgerechnet.
„Elektronischer Coupon“ bezeichnet einen elektronischen
Flugcoupon oder ein anderes Wertdokument, das sich in unserer
Datenbank befindet.
„Elektronischer Flugschein“ bezeichnet die
Flugplanbestätigung, die von uns oder in unserem Namen
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ausgestellt wird, den elektronischen Coupon und, falls anwendbar,
ein Einsteige-Dokument.
„Außergewöhnliche Umstände“ bezeichnet Situationen, in
denen ein eingetretenes Ereignis auch bei Einhaltung aller
gebotenen Vorsichtsmaßnahmen nicht hätte vermieden werden
können. Solche Umstände können insbesondere bei politischer
Instabilität, meteorologischen Bedingungen, die eine Durchführung
des Fluges unmöglich machen, eintreten, ebenso wie
Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel, Streiks, die
den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens verhindern
oder in Situationen, in denen eine
Verkehrsmanagemententscheidung in Bezug auf ein einzelnes
Flugzeug an einem bestimmten Tag eine lange Verzögerung oder
Annullierung von einem oder mehreren Flügen des betreffenden
Flugzeugs zur Folge hat.
„Fluggastcoupon“ ist der Teil des Flugscheins, der den Vermerk
„Good for Passage/berechtigt zur Beförderung“ trägt, oder im Falle
eines Elektronischen Flugscheins der
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Elektronische Coupon, der die bestimmten Orte benennt, zwischen
denen Sie zum Transport berechtigt sind.
„Höhere Gewalt“ bezeichnet äußerst ungewöhnliche und völlig
unvorhersehbare Umstände außerhalb Ihrer Kontrolle, deren
Folgen auch bei Ausübung größtmöglicher Sorgfalt nicht hätten
vermieden werden können.
„Unmittelbare Familie“ bezeichnet Ihren Ehepartner oder die
Person, mit der Sie zusammenleben, Eltern, Kinder, Geschwister,
Großeltern, Enkel, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager,
Schwägerinnen, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter.
„Itinerary/Receipt“ bezeichnet eines oder mehrere
Dokumente, die wir an Fluggäste mit elektronischen Tickets
ausstellen, in denen der Name des Fluggastes, Fluginformationen
und Hinweise enthalten sind.
„Nicht vom Transportführer erhobene Zuschläge“
bezeichnet Zuschläge und Gebühren, die nicht vom
Transportführer, sondern typischerweise von Behörden oder
Flughäfen erhoben werden. Diese Gebühren und Zuschläge
können Flughafensteuern, Passagierzuschläge usw. sein.
„Hinweis auf die Einbeziehung der
Vertragsbestimmungen durch Bezugnahme“
bezeichnet die Bestimmungen, die in Ihrem Flugschein oder
Ihrer Flugstreckenbeschreibung (Itinerary/Receipt) enthalten
sind oder mitgeliefert werden und die durch Bezugnahme diese
Beförderungsbedingungen und Hinweise enthalten.
„Fluggast“ ist jede Person mit Ausnahme der Besatzung, die
aufgrund eines Flugscheins in einem Flugzeug befördert wird oder
befördert werden soll. (siehe auch die Definition von „Sie“, „Ihr“
und „Sie selber“ )
„Fluggastcoupon“ oder „Passenger Receipt“
bezeichnet den Teil des von uns oder in unserem Auftrag
ausgestellten Tickets, der entsprechend gekennzeichnet ist
und den Sie einbehalten.
„Verordnung (EG) 261/2004“ bezeichnet die Verordnung (EG)
261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und
Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von
Flügen.
„SZR“ bedeutet ein Sonderziehungsrecht, das die
Verbundwährungseinheit ist, welche die offizielle
Währungseinheit des Internationalen Währungsfonds darstellt.
Informationen über den aktuellen Kurs eines
Sonderziehungsrechts in einer der skandinavischen Währungen
sind in Tageszeitungen oder bei Banken zu finden.
„Zwischenlandung“ bezeichnet eine geplante mindestens
24-stündige Unterbrechung Ihrer Reise an einem Punkt
zwischen Abflugs- und Bestimmungsort.
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„Tarif“ bezeichnet die veröffentlichten Preise, Gebühren und/oder
die damit verbundenen Beförderungsbedingungen einer
Fluggesellschaft, die gegebenenfalls gesetzlich vorgeschrieben
sind.
„Ticket “bezeichnet entweder das Dokument mit der Bezeichnung
„Fluggastschein und Gepäckschein“ oder mit der Bezeichnung
„Elektronisches Ticket“. In beiden Fällen wird es von uns oder in
unserem Auftrag ausgestellt und enthält die Vertragsbedingungen,
die durch Bezugnahme dort aufgenommen sind, sonstige Hinweise
und Coupons.
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„Nicht aufgegebenes Gepäck“ bezeichnet Ihr gesamtes
Gepäck mit Ausnahme des aufgegebenen Gepäcks.
Artikel 2: Anwendungsbereich
2.1 ALLGEMEINES
Unsere Beförderungsbedingungen sind die
Beförderungsbedingungen, auf welche im Flugschein Bezug
genommen wird. Sie sind vorbehaltlich der Bestimmungen in den
Artikeln 2.2., 2.4. und 2.5. sowie 3.1.2 dieses Artikels nur auf
solche Beförderungen anwendbar, für die unser Name oder
Fluglinienkennzeichen in der entsprechenden Spalte des
Flugscheins eingetragen ist.
Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist möglicherweise außerhalb
von Europa nicht anwendbar. Wenn Sie außerhalb Europas auf
Flügen unterwegs sind, die nicht von uns betrieben werden,
beachten Sie, dass Sie möglicherweise keinen Anspruch auf
Unterstützung durch uns oder die ausführende Fluggesellschaft in
Situationen haben, in denen Ihr Flug annulliert wird, verspätet ist,
Ihnen die Beförderung verweigert wird oder Ihre
Beförderungsklasse herabgestuft wird. In diesen Situationen
werden Ihre Rechte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, die in
dem jeweiligen Land für den betreffenden Flug anwendbar sind,
geregelt.
2.2 Charterflüge
Erfolgt die Beförderung aufgrund eines Luftchartervertrags, sind
diese Beförderungsbestimmungen nur in dem Umfang anwendbar,
in dem sie durch Verweis oder sonstige Bezugnahme im
Luftchartervertrag oder im Ticket einbezogen werden.
2.3 Code Shares
Bei einigen Dienstleistungen haben wir Vereinbarungen mit
anderen Luftfrachtführern geschlossen, die unter der Bezeichnung
„Code Shares“ bekannt sind. Dies bedeutet, dass selbst dann, wenn
Sie bei uns reserviert haben und in Ihrem Ticket unser Name oder
Fluglinienkennzeichen eingetragen ist, ein anderer Luftfrachtführer
das Flugzeug, mit dem Sie fliegen, betreiben kann. Falls solche
Vereinbarungen in Kraft treten, werden wir Sie zum Zeitpunkt Ihrer
Reservierung über den Luftfrachtführer, der das Flugzeug betreibt,
informieren. Ihr Vertragspartner ist das Vertriebsunternehmen, also
der Transportführer, dessen Fluglinienkennzeichen auf dem
Flugschein oder auf den Routing-Angaben neben der Flugnummer
angegeben ist. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen sind
bei Codesharings alle Ansprüche auf Entschädigung und
Hilfeleistung im Fall der Verweigerung der Beförderung, bei
Annullierung, großer Verspätung oder Herabstufung der
Beförderungsklasse auf Grundlage der Verordnung (EG) 261/2004
an den Transportführer, der den Flug durchführt, zu stellen.
Sonstige Ansprüche wegen Schadenersatz für nachgewiesene
Verluste und Kosten können entweder beim Betriebs- oder das
Vertriebsunternehmen eingereicht werden.
Weiterhin in gilt für Codesharing-Flüge, die von einem anderen
Transportführer durchgeführt werden und bei denen Start- und
Ankunftsflughafen in den USA liegen, der Notfallplan für
unvorhergesehene Verzögerungen auf dem Rollfeld dieses
Transportführers. Detaillierte Informationen zu diesen
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Notfallplänen finden Sie auf der Website des Transportführers,
der den diesen Flug durchführt.
2.4 Vorrangiges Recht
Diese Beförderungsbestimmungen sind anwendbar, soweit sie nicht
mit geltenden gesetzlichen Bestimmungen unvereinbar sind, die
nicht durch eine abweichende Parteienvereinbarung ersetzt werden
können. In einem solchen Fall sind die gesetzlichen Bestimmungen
maßgeblich.
Ist eine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen mit
geltendem Recht unvereinbar, bleibt die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen davon unberührt.
2.5 Vorrang der Beförderungsbestimmungen vor anderen
Regelungen
Soweit in diesen Beförderungsbedingungen keine anderslautenden
Bestimmungen vorliegen, haben sie im Fall der Unvereinbarkeit
zwischen diesen Beförderungsbedingungen und anderen möglichen
Regelungen in Bezug auf bestimmte Gegenstände Vorrang.
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Artikel 3: Flugscheine
3.1 Allgemeines
3.1.1 Der Flugschein stellt einen schlüssigen Nachweis über den
Beförderungsvertrag zwischen uns und dem auf dem Flugschein
genannten Passagier im Ticket dar. Wir befördern nur den im
Flugschein aufgeführten Fluggast. Sie können aufgefordert
werden, sich auszuweisen.
3.1.2 Ein Flugschein ist vollständig (aber nicht teilweise) übertragbar,
wenn :
– Sie uns mit der Anfrage bezüglich der Übertragung Ihres
Flugscheins mindestens 24 Stunden vor der auf dem ersten
Flugcoupon des Flugscheins angegebenen planmäßigen Abflugzeit
kontaktieren,
– wir der Transportführer auf allen Flugstrecken oder
Flugteilstrecken des Flugscheins sind, und
die Person, auf die der Flugschein übertragen werden soll, alle
Voraussetzungen und Bedingungen des ursprünglichen Flugscheins
erfüllt.
Sobald wir den ursprünglichen Flugschein von Ihnen erhalten, stellen
wird den neuen Flugschein auf den Namen der Person aus, auf die
der Flugschein übertragen werden soll. Der neue Flugschein
unterliegt den gleichen Beförderungsbedingungen wie der
ursprüngliche Flugschein. Für die Übertragung des Flugscheins wird
Ihnen eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt.
Flugscheine sind außer unter den oben aufgeführten Bedingungen
nicht übertragbar.
Einige Flugscheine werden zu ermäßigten Preisen verkauft und sind
teilweise oder insgesamt nicht rückerstattungsfähig. Wenn ein
Flugschein nicht rückerstattungsfähig ist, sind auch die vom
Transportführer erhobenen Zuschläge nicht rückerstattungsfähig,
während die nicht vom Transportführer erhobenen Zuschläge immer
rückerstattungsfähig sind, für diese Rückerstattungen fällt
möglicherweise eine Bearbeitungsgebühr an. Sie sollten den Tarif
wählen, der Ihrem Bedarf am besten entspricht. Sie sollten erwägen,
eine Versicherung abzuschließen, die in Fällen, in denen eine
Stornierung Ihres Flugscheins erforderlich ist, eintritt.
3.1.4(a) Wenn Sie einen Flugschein ohne Anspruch auf
Rückerstattung besitzen (Ziff. 3.1.3), und es Ihnen aufgrund
höherer Gewalt nicht möglich ist, die Reise anzutreten, gewähren
wir Ihnen nach unserem eigenen Ermessen entweder eine
Rückerstattung innerhalb einer angemessenen Frist oder eine
Gutschrift für einen zukünftigen Flug mit uns. Die Gutschrift
entspricht dem Flugpreis, der nicht rückerstattet werden kann. In
beiden Fällen ziehen wir von dem ursprünglichen Betrag eine
angemessene Bearbeitungsgebühr ab. Wir setzen voraus, dass Sie
uns sofort über die Verhinderung informieren und uns Belege über
das Vorliegen der höheren Gewalt liefern.
3.1.4(a), Wenn Sie einen Flugschein wie oben im Artikel 3.1.3
beschrieben besitzen, und sich die planmäßige Abflugzeit Ihres
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Fluges aufgrund von höherer Gewalt verzögert, werden wir Sie so
bald wie möglich auf einem unserer planmäßigen Flugdienste, auf
dem ein Platz zur Verfügung steht, ohne zusätzliche Kosten
befördern. Wir setzen voraus, dass Sie uns sofort über die
Verhinderung informieren und uns Belege über das Vorliegen der
höheren Gewalt vorlegen.
3.1.5 Der Flugschein ist und bleibt jederzeit Eigentum des
ausstellenden Transportführers.
Sofern Sie nicht mit einem elektronischen Flugschein reisen, besteht
ein Anspruch auf Beförderung nur bei Vorlage eines gültigen
Flugscheins, der den Flugcoupon für den betreffenden Flug, alle
anderen nicht bereits abgeflogenen Flugcoupons und den
Fluggastcoupon enthält. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf
Beförderung, wenn der vorgelegte Flugschein erheblich beschädigt ist
oder nicht von uns oder einem bevollmächtigten Vertreter geändert
wurde. Bei Reisen mit einem elektronischen Flugschein besteht nur
dann Anspruch auf Beförderung, wenn Sie sich ausreichend
ausweisen können und wenn ein gültiger elektronischer Flugschein
auf Ihren Namen ausgestellt wurde.
3.1.7(a) Bei erheblicher Beschädigung oder Verlust eines
Flugscheins oder eines Teils des Flugscheins können wir auf Ihren
Wunsch einen solchen Flugschein ersetzen, wenn der Nachweis
dafür erbracht wird, dass der Flugschein für die infrage stehende
Beförderung ordnungsgemäß ausgestellt war. Darüber hinaus sind
Sie bis zur Höhe des Preises des ursprünglichen Flugscheins für
alle Kosten haftbar, die uns oder einem anderen Transportführer
aus dem Missbrauch des ursprünglichen Flugscheins entstehen.
Für Verluste, die wir selber verursacht haben, fordern wir von
Ihnen keine Entschädigung. Für diese Dienstleistung erheben wir
eine Bearbeitungsgebühr, außer in Fällen, in denen der Verlust
oder die Beschädigung durch uns oder einem bevollmächtigten
Vertreter verschuldet ist.
3.1.7(b) Bei erheblicher Beschädigung oder Verlust eines
Flugscheins können wir möglicherweise verlangen, dass Sie den
vollen Preis für den neuen Flugschein bezahlen, und Ihnen diese
Zahlung dann zurückerstatten, wenn wir sicher sind, dass der
beschädigte oder verlorene Flugschein nicht vor Ablauf seiner
Gültigkeit verwendet wurde. Wenn Sie den ursprünglichen
Flugschein vor Ablauf der Gültigkeit wiederfinden und uns
aushändigen, wird die entsprechende Rückerstattung zu diesem
Zeitpunkt durchgeführt.
3.1.8 Flugscheine sind wertvoll. Sie sollten sie sorgfältig
aufbewahren und die erforderlichen Vorkehrungen gegen Verlust
und Diebstahl ergreifen.
3.2 Gültigkeitsdauer
3.2.1 Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Flugschein, in
diesen Beförderungsbedingungen oder in anwendbaren Tarifen
(die entsprechend den Angaben im Flugschein die Gültigkeitsdauer
eines Flugscheins beschränken können), ist die Gültigkeit eines
Flugscheins wie folgt:
(a) ein Jahr, gerechnet vom Ausstellungsdatum oder
(b) ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt des Reiseantritts, sofern
dieser innerhalb eines Jahres ab Flugscheinausstellung erfolgt ist.
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3.2.2 Werden Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Flugscheins
aufgrund von Krankheit von der Reise abgehalten, so verlängert
sich die Gültigkeitsdauer nur in dem Umfang, wie es die
Tarifregeln Ihres Flugscheins zulassen.
3.2.3 Stirbt ein Fluggast während der Flugreise, so kann auf die
Einhaltung der Mindestaufenthaltszeit von begleitenden Personen
verzichtet oder die Gültigkeit ihrer Flugscheine verlängert werden.
Stirbt ein unmittelbarer Familienangehöriger eines Fluggastes,
nachdem dieser die Reise angetreten hat, so kann die
Gültigkeitsdauer der Flugscheine ihn begleitender unmittelbarer
Familienangehöriger verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt
unter der Voraussetzung, dass eine gültige Sterbeurkunde
vorgelegt wird, und ist auf eine Dauer von fünfundvierzig (45)
Tagen nach dem Todesdatum beschränkt.
3.3 Reihenfolge des Abfliegens der Coupons
3.3.1 Der von Ihnen gekaufte Flugschein ist nur für die darin
vermerkte Beförderung ab dem Abflugort über vereinbarte
Zwischenlandeorte bis zum endgültigen Bestimmungsort gültig.
Der von Ihnen gezahlte Flugpreis entspricht unserem Tarif und gilt
für die auf dem Flugschein angegebene Beförderungsleistung. Der
Tarif für Ihren Flugpreis ist wesentlicher Bestandteil unseres mit
Ihnen abgeschlossenen Vertrags. Der Flugschein wird daher nicht
von uns akzeptiert und verliert seine Gültigkeit, wenn die im
Flugschein enthaltenen Coupons nicht in der bei der Ausstellung
vorgesehenen Reihenfolge abgeflogen werden.
3.3.1.1
Artikel 3.3.1 ist nicht für Flugscheine anwendbar, bei denen SAS
Transportführer ist, wenn diese auf einem SK/117-Dokument
ausgestellt sind und der Abflugort in Europa ist, wenn dabei ein One
Way Tarif der SAS innerhalb Europas zugrunde liegt. Wenn alle
Flugcoupons für die Hinreise völlig unbenutzt sind, können die
Flugcoupons für die Rückreise verwendet werden.
3.3.2 Wenn Sie Ihre Beförderung ändern wollen, müssen Sie uns
im Voraus kontaktieren. Der Preis für Ihre neue Beförderung wird
berechnet und Sie erhalten die Möglichkeit, den neuen Preis zu
akzeptieren oder Ihre ursprüngliche Beförderung, wie sie auf dem
Flugschein vermerkt ist, beizubehalten. Sollten Sie aufgrund
höherer Gewalt gezwungen sein, Ihre Beförderung zu ändern,
müssen Sie uns so früh wie möglich kontaktieren, wir werden
angemessene Anstrengungen unternehmen, um Sie zu den
ursprünglich vereinbarten Bedingungen an Ihren nächsten
Zwischenlandeort oder an Ihren Bestimmungsort zu befördern.
3.3.3 Sollten Sie Ihre Beförderung ohne unsere Zustimmung
ändern, berechnen wir den anwendbaren Preis für Ihre tatsächliche
Reise. Sie müssen die Differenz zwischen dem von Ihnen bereits
gezahlten Preis und dem Gesamtpreis für Ihre geänderte
Beförderung zahlen. Wir erstatten Ihnen für den Fall, dass der
neue Preis geringer ist, die Differenz. Darüber hinaus haben Ihre
nicht abgeflogenen Coupons keinen Wert.
3.3.4 Bitte beachten Sie, dass es Änderungen gibt, die keine
Änderungen des Flugpreises zur Folge haben, andere, wie die
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Änderung des Abflugortes (wenn Sie zum Beispiel den ersten
Flugabschnitt nicht in Anspruch nehmen) oder die Umkehrung der
Reiserichtung können einen höheren Preis zur Folge haben. Viele
Preise sind nur für die auf dem Flugschein angegebenen Daten und
Flüge gültig und dürfen nicht oder nur gegen Zahlung eines
Aufpreises geändert werden.
3.3.5 Jeder in Ihrem Flugschein enthaltene Flugcoupon wird für
die Beförderung in der Klasse, am Datum und auf dem Flug
akzeptiert, für die ein Platz reserviert wurde. Wenn ein Flugschein
ursprünglich ohne Reservierung ausgestellt wurde, kann der Platz
später entsprechend dem Tarif und der Verfügbarkeit auf dem
gewünschten Flug reserviert werden.
3.3.6 Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass wir im Fall Ihres
Nicht-Erscheinens bei einem Flug, über das Sie uns nicht im Voraus
informiert haben, berechtigt sind, Ihre Reservierungen für den
Rück- oder Anschlussflug zu stornieren. Sollten Sie uns jedoch im
Voraus informieren, werden wir Ihre weiteren Flugreservierungen
nicht stornieren, stattdessen ist in diesem Fall Artikel 3.3.4
anwendbar.
3.3.7 Bitte beachten Sie, dass, wir zur Vermeidung von
Überbuchungen von Flügen eine oder mehrere Ihrer
Reservierungen stornieren, wenn Sie mehr Reservierungen zu einer
Destination haben, als Sie Flugscheine zu dieser Destination
gekauft haben.
Name und Adresse des Transportführers
Unser Name kann auf dem Flugschein mit unserem
Fluglinienkennzeichen oder anderweitig abgekürzt sein. Als unsere
Anschrift gilt der gegenüber der ersten Abkürzung unseres Namens
in der dafür vorgesehenen Spalte des Flugscheins angegebene
Flughafen des Abflugortes, bei einem Elektronischen Flugschein gilt
die Anschrift, die für unseren ersten Flugabschnitt im
Itinerary/Receipt angegeben ist.
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Artikel 4: Flugpreise, Steuern, Gebühren und
Abgaben
4.1 Flugpreise
Die Preise gelten ausschließlich für die Beförderung vom Flughafen
des Abflugortes zum Flughafen des Bestimmungsortes, außer, wenn
ausdrücklich etwas anders angegeben ist. Die Preise enthalten keinen
Bodentransport zwischen Flughäfen oder zwischen Flughäfen und
Stadtterminals, wenn nichts anderes angegeben ist. Sofern nicht
anders vereinbart wurde, wird Ihr Flugpreis wird in Übereinstimmung
mit unseren Tarifen berechnet, die am Tag der Reservierung Ihres
Flugscheins für Reisen an den bestimmten Tagen und auf der
vermerkten Flugstrecke gültig sind. Sollten Sie Ihre Flugstrecke oder daten ändern, kann dies den zu zahlenden Flugpreis beeinflussen.
4.2 Steuern, Gebühren und Abgaben
4.2.1 Sie müssen sowohl die vom Transportführer erhobenen
Zuschläge als auch die nicht vom Transportführer erhobenen
Zuschläge zahlen.
4.2.2 Wenn Sie einen rückerstattungsfähigen Flugschein
stornieren, werden sowohl die vom Transportführer erhobenen
Zuschläge als auch die nicht vom Transportführer erhobenen
Zuschläge an Sie zurückerstattet. Je nach Art des Flugscheins
kann für die Rückerstattung eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung
gestellt werden. Wenn Sie einen nicht rückerstattungsfähigen
Flugschein stornieren, sind Sie nur zur Rückerstattung der nicht
vom Transportführer erhobenen Zuschläge berechtigt, von dieser
Rückerstattung wird eine Bearbeitungsgebühr abgezogen.
4.3 Währung
Preise, Steuern, Abgaben und Gebühren sind in der Währung des
Landes zu bezahlen, in dem der Flugschein ausgestellt wird, außer
wenn wir oder unser bevollmächtigter Vertreter vor oder zum
Zeitpunkt der Zahlung eine andere Währung akzeptieren
(beispielsweise wenn die lokale Währung nicht konvertiertbar ist).
Wir können nach eigenem Ermessen die Zahlung in einer anderen
Währung akzeptieren.
Artikel 5: Reservierungen
5.1 Voraussetzungen für Reservierungen
5.1.1 Wir oder unsere bevollmächtigten Vertreter registrieren Ihre
Reservierung(en). Auf Anfrage schicken wir Ihnen eine schriftliche
Bestätigung Ihrer Reservierung zu.
5.1.2 Bestimmte Tarife unterliegen einschränkenden oder
ausschließenden Bestimmungen im Hinblick auf Umbuchungen,
Stornierungen und Rückerstattungen.
5.2 Zeitliche Beschränkung für Buchungen
Falls Sie den Flugschein nicht vor Ablauf der von uns oder
unserem bevollmächtigten Vertreter festgelegten Frist bezahlt
haben, sind wir berechtigt, Ihre Reservierung zu stornieren.
5.3 Persönliche Daten
Sie erkennen an, uns Ihre persönlichen Daten zu folgenden
Zwecken zur Verfügung gestellt zu haben: Durchführung von
Flugreservierungen, Kauf von Flugscheinen, Erwerb von
Zusatzleistungen- wie beispielsweise Hotel- oder
Leihwagenreservierungen- Vorbereitung und Angebot von
Dienstleistungen - wie beispielsweise für Personen mit
eingeschränkter Mobilität - spezielle Mahlzeiten und die Erfüllung
besonderer Wünsche unserer Fluggäste, Durchführung von
Einreiseformalitäten sowie die Übermittlung solcher Daten an die
zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung
Ihrer Reise. Für diese Zwecke ermächtigen Sie uns, diese Daten an
unsere eigenen Büros, bevollmächtigten Vertreter,
Regierungsbehörden, andere Fluggesellschaften oder sonstige
Drittleister der genannten Dienstleistungen innerhalb und außerhalb
der Europäischen Gemeinschaft weiterzugeben und zu nutzen. Ihre
persönlichen Daten werden gemäß der Datenschutzrichtlinie von
SAS behandelt, die unter www.flysas.com/en/Travel- info/Travelconditions/Privacy-policy/einsehbar ist.
5.4 Sitzplätze
Wir bemühen uns, auf Passagierwünsche einzugehen, können jedoch
keine bestimmten Sitzplätze garantieren. Wir sind berechtigt,
Sitzplätze jederzeit, auch nach Betreten des Flugzeugs, neu
zuzuweisen. Dies kann aus betrieblichen oder Sicherheitsgründen
notwendig werden.
5.5 Rückbestätigung von Reservierungen
Bei Reservierungen für Weiter- oder Rückflüge kann eine erneute
Bestätigung der Reservierung innerhalb bestimmter Fristen
erforderlich sein. Wir informieren Sie, falls eine Rückbestätigung
erforderlich ist, und auf welche Art und Weise sie wo durchgeführt
werden muss. Falls eine erneute Bestätigung erforderlich ist und von
Ihnen nicht durchgeführt wird, sind wir berechtigt, Ihre
Reservierungen für Weiter- oder Rückflüge zu stornieren. Wenn Sie
uns jedoch mitteilen, dass Sie die Reise noch antreten möchten und
auf dem Flug noch Plätze vorhanden sind, werden wir Ihre
Reservierung erneut aktivieren und Sie befördern. Sollten für diesen
Flug keine freien Plätze mehr verfügbar sein, bemühen wir im
Rahmen der bestehenden Möglichkeiten, Sie an Ihre nächste oder
endgültige Destination zu befördern.
5.5.1 Sie müssen sich über die Rückbestätigungsanforderungen
anderer an Ihrer Flugreise beteiligter Luftfrachtführer
informieren. Wenn eine Rückbestätigung erforderlich ist, so
müssen Sie die Rückbestätigung bei dem Luftfrachtführer
vornehmen, dessen Fluglinienkennzeichen für die betreffende
Strecke auf dem Flugschein eingetragen ist.
Artikel 6: Fluggastannahme/Check-in und Einsteigen
6.1 ALLGEMEINES
6.1.1 Die Meldeschlusszeiten sind an den verschiedenen Flughäfen
unterschiedlich, und Sie sind verpflichtet, sich selbst über
Meldeschlusszeiten zu informieren und diese einzuhalten. Sie
müssen ausreichend Zeit zur Einhaltung der Meldeschlusszeiten
einplanen. Sollten Sie die Meldeschlusszeit nicht einhalten, sind wir
zur Stornierung Ihrer Reservierung berechtigt. Sie müssen den
Check-in spätestens zum angegebenen Zeitpunkt des
Meldeschlusses durchgeführt haben.
6.1.2 Wir oder unsere bevollmächtigten Vertreter informieren Sie
über den Meldeschluss für Ihren ersten Flug mit uns. Für alle
nachfolgenden Flüge Ihrer Reise sind Sie verpflichtet, sich selbst
über den jeweiligen Meldeschluss zu informieren. Die
Meldeschlusszeiten für unsere Flüge erfahren Sie von uns oder
unseren bevollmächtigten Vertretern.
6.1.3 Sie müssen sich spätestens zu der von uns oder unseren
bevollmächtigten Vertretern bei Ihrem Check-in angegebenen
Zeit zum Einsteigen einfinden.
6.1.4 Wir sind berechtigt, den für Sie reservierten Platz zu
stornieren, wenn Sie sich nicht pünktlich zum Einsteigen einfinden.
6.1.5 Wir übernehmen keine Haftung für Verluste oder Kosten, die
Ihnen entstehen, weil Sie Bestimmungen dieses Artikels nicht
beachten, sofern wir den Schaden nicht durch schuldhaftes
Verhalten verursacht haben.
Artikel 7: Beschränkung und Ablehnung der
Beförderung
7.1 Beförderungsverweigerungsrecht
Wir können uns nach unserem Ermessen weigern, Sie oder Ihr
Gepäck zu befördern, wenn wir Sie zuvor schriftlich informiert
haben, Sie ab dem Datum der Mitteilung nicht mehr auf unseren
Flügen zu befördern. Wir können uns auch weigern, Sie oder Ihr
Gepäck zu befördern, wenn eine oder mehrere der folgenden
Voraussetzungen erfüllt sind oder nach unserem vernünftigen
Ermessen erfüllt sein könnten:
7.1.1 Eine solche Maßnahme ist notwendig, um eine Verletzung
geltender Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen zu
vermeiden.
7.1.2 Die Beförderung Ihrer Person oder Ihres Gepäcks könnte
die Sicherheit, Gesundheit, das Wohlbefinden und den Komfort
anderer Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder gefährden;
7.1.3 Ihr psychischer oder physischer Zustand einschließlich einer
Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen stellt eine Gefahr
oder ein Risiko für Sie selbst, die anderen Fluggäste oder fremdes
Eigentum dar;
7.1.4 Sie haben sich auf einem vorherigen Flug regelwidrig
verhalten und wir haben Grund zur Annahme, dass sich ein solches
Verhalten wiederholen könnte.
7.1.5 Sie haben sich geweigert, sich einer Sicherheitsprüfung zu
unterziehen;
7.1.6 Sie haben die anwendbaren Preise, Steuern und Gebühren nicht
gezahlt,
7.1.7 Sie verfügen anscheinend nicht über gültige Reisedokumente
oder versuchen möglicherweise, in einem Land einzureisen, in dem
Sie auf der Durchreise sind oder für welches Sie keine gültigen
Reisedokumente haben, oder wir müssen annehmen, dass Sie Ihre
Reisedokumente während des Fluges vernichten oder sich weigern
könnten, Ihre Reisedokumente auf Verlangen der Flugbesatzung
auszuhändigen, oder wir haben Grund zu der Annahme, dass Sie
im Land Ihres Zielortes nicht einreisen dürfen oder dass Ihnen die
Durchreise nicht erlaubt ist;
7.1.8 Sie weisen einen Flugschein vor, der unrechtmäßig erworben
wurde, bei einer anderen Partei als uns selbst oder unseren
bevollmächtigten Vertretern gekauft wurde, oder der als verloren
oder gestohlen gemeldet wurde, oder gefälscht ist. Das Gleiche gilt,
wenn Sie sich nicht als die auf dem Flugschein aufgeführte Person
ausweisen können;
7.1.9 Sie haben es unterlassen, die in Artikel
3.3 genannten Bestimmungen über die Reihenfolge und
Verwendung von Flugcoupons einzuhalten oder Sie weisen einen
Flugschein vor, der nicht von uns selbst oder unseren
bevollmächtigten Vertretern ausgestellt oder geändert wurde, oder
Sie weisen ein beschädigtes Ticket vor;
7.1.10 Sie halten unsere Anweisungen zur Sicherheit oder zum
Schutz nicht ein.
7.2 Besondere Betreuung
7.2.1 Die Annahme zur Beförderung von unbegleiteten Kindern,
behinderten Personen, schwangeren Frauen, kranken Personen
oder anderen, die besondere Betreuung benötigen, unterliegt einer
vorherigen Vereinbarung mit uns, außer in Fällen, wo diese
Beförderung gemäß den geltenden Gesetzen, Vorschriften oder
Anordnungen vorgeschrieben ist. Fluggäste, die uns auf die
Notwendigkeit besonderer Betreuungsleistungen bei Kauf des
16
Flugscheins hingewiesen haben und von uns zur Beförderung
angenommen worden sind, werden von der Beförderung nicht
aufgrund ihres Betreuungsbedarfs ausgeschlossen. Außerdem
werden wir uns in angemessener Weise bemühen, Fluggästen mit
Behinderungen besondere Betreuungsleistungen zur Verfügung zu
stellen, selbst wenn der Fluggast uns nicht im Voraus über diesen
besonderen Betreuungsbedarf informiert hat.
7.2.2 Die besonderen Betreuungsleistungen werden gemäß
unseren Richtlinien über diese Betreuungsleistungen gewährt, die
entsprechenden Informationen zu diesen Leistungen finden Sie
jederzeit auf unserer Website www.flysas.com/en/Travel-info .
7.2.3. Unbegleitete Kinder (UM) werden nicht zur Beförderung
angenommen, wenn vor dem Abflug schlechte Wetterbedingungen
oder andere außergewöhnliche Umstände darauf hinweisen, dass es
möglicherweise schwierig sein könnte, am planmäßigen Ort der
Ankunft zu landen.
Artikel 8: Gepäck
8.1 Freigepäck
Sie sind berechtigt, vorbehaltlich unserer Bestimmungen und
Beschränkungen einige Gepäckstücke als Freigepäck mitzuführen,
die entsprechenden Informationen können Sie jederzeit von
unserer Website www.flysas.com/en/Travel-info herunterladen.
8.2 Übergepäck
Für Gepäck, das die Freigepäckgrenze überschreitet, sind Sie zur
Zahlung eines Zuschlags verpflichtet. Die hierfür geltenden
Zuschläge finden Sie auf unserer Website www.flysas.com
8.3 Nicht als Gepäck zugelassene Gegenstände
8.3.1
In Ihrem Gepäck dürfen folgende Gegenstände nicht
enthalten sein:
8.3.1.1 Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug, Personen
oder Eigentum an Bord zu gefährden, wie sie in den Technischen
Anweisungen für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr
der internationalen zivilen Luftfahrtorganisation (ICAO) sowie in den
Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr
des internationalen Verbandes der Fluggesellschaften (IATA) und in
unseren Vorschriften angegeben sind (weitere Informationen
stehen Ihnen auf Anfrage zur Verfügung);
8.3.1.2 Gegenstände, die gemäß den anwendbaren Gesetzen und
Vorschriften und Anordnungen eines Abflugs-, Überflugs- oder
Bestimmungslandes verboten sind;
8.3.1.3 Lebendige Tiere, mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel
8.9;
8.3.1.4 Gegenstände, die wir vernünftigerweise als für die
Beförderung in dem für die Beförderung vorgesehenen Flugzeugtyp
ungeeignet halten, weil sie gefährlich oder unsicher sind, oder
aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe, Form oder ihrer Art nach
ungeeignet sind, oder die zerbrechlich oder verderblich sind.
17
8.3.2 Die Beförderung von Schusswaffen und Munition als Gepäck,
die nicht für Jagd- und Sportzwecke eingesetzt werden, ist
verboten. Schusswaffen und Munition für Jagd- und Sportzwecke
dürfen im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden. Schusswaffen
müssen entladen und mit einer Sicherheitssperre versehen und
entsprechend unseren Vorschriften verpackt sein.
Die Beförderung von Munition unterliegt den in Artikel 8.3.1.1
genannten Vorschriften der ICAO und der IATA.
8.3.3 Waffen wie antike Schusswaffen, Schwerter, Messer und
ähnliche Gegenstände können nach unserem Ermessen als
Gepäck angenommen werden, dürfen jedoch nicht in der Kabine
des Flugzeugs mitgenommen werden.
8.3.4 Dieser Artikel 8.3.4. gilt ausschließlich für eine Beförderung,
die keinen Punkt in den Vereinigten Staaten von Amerika als
Start- oder Zielort oder Ort der Zwischenlandung beinhaltet.
Zusätzlich zu den in Artikel 8.3.1 bis einschließlich 8.3.3
genannten Einschränkungen darf auf Flügen, die einen Punkt in
den Vereinigten Staaten von Amerika als Start- oder Zielort oder
geplanten Ort einer Zwischenlandung Ihr aufgegebenes Gepäck
keine zerbrechlichen oder verderblichen Gegenstände oder
Gegenstände mit einem besonderen Wert enthalten, wie
beispielsweise, aber nicht beschränkt auf: Geld, Schlüssel,
verschriebene Medikamente, Brillen/Sonnenbrillen, Flaschen,
Kameras, Schmuck, Edelmetalle, Computer, persönliche
elektronische Geräte, Mobiltelefone, Musikinstrumente,
Wertpapiere, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände,
Geschäftsdokumente, Pässe und andere Ausweispapiere, oder
Muster. Wenn sich trotz der Verbote, die in diesem Artikel genannt
sind, verbotene Gegenstände in Ihrem aufgegebenen Gepäck
befinden, haften wir nicht für Verluste, Verspätungen oder
Beschädigungen dieser Gegenstände.
8.3.5 Dieser Artikel 8.3.5. gilt ausschließlich für eine Beförderung,
die keinen Punkt in den Vereinigten Staaten von Amerika als Startoder Zielort oder Ort einer geplanten Zwischenlandung beinhaltet.
Unbeschadet der Ausnahmebestimmungen des Artikels 8.3.4.für
Flüge, die einen Punkt in den Vereinigten Staaten von Amerika als
Start- oder Zielort oder geplanten Ort einer Zwischenlandung
beinhalten, empfehlen wir, dass für Sie auf solchen Flügen keine
der in Artikel 8.3.4 genannten Gegenstände in Ihrem
aufgegebenen Gepäck mit sich führen, da unsere Haftung für
Verluste, Beschädigungen und Verspätungen von Gepäck, wie in
Artikel 15 angegeben, auf 1.131 SZR pro Reisenden beschränkt ist.
8.3.6. Wie in Artikel 15.2.3 angegeben, sollten Sie uns, wenn der
Wert Ihres aufgegebenen Gepäcks unsere maximale Haftung
gemäß Artikel 15.2.2 überschreitet, beim Check-in drüber
informieren, sodass Sie Maßnahmen ergreifen können, um Ihr
aufgegebenes Gepäck vor der Reise vollständig zu versichern.
8.4 Beförderungsverweigerungsrecht
8.4.1 Vorbehaltlich der Artikel 8.3.2 und 8.3.3 werden wir die
Beförderung von Gepäck, das in 8.3.1 beschriebene
Gegenstände enthält, ablehnen und wir sind berechtigt, die
weitere Beförderung solcher Gegenstände nach ihrer
Entdeckung zu verweigern.
18
8.4.2 Wir können die Beförderung jedes Gegenstands als Gepäck
verweigern, wenn wir ihn aufgrund von Größe, Form, Gewicht,
Inhalt, Art oder aus Sicherheits- oder betrieblichen Gründen oder
für den Komfort der anderen Fluggäste als ungeeignet für die
Beförderung ansehen. Informationen über Gegenstände, deren
Beförderung wir ablehnen, können von unserer Website
www.flysas.com/en/Travel-info heruntergeladen werden.
8.4.3 Wir können die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn es
unserer Ansicht nach nicht ordnungsgemäß und sicher in
geeigneten Behältern verpackt ist. Informationen über Verpackung
und Behälter, die für uns nicht akzeptabel sind, können Sie
jederzeit von unserer Website www.flysas.com/en/Travel-info
herunterladen.
8.4.4 Wenn mit uns keine Vereinbarungen im Voraus über die
Beförderung Ihres Gepäcks, das über die erlaubte Freigrenze
hinausgeht, getroffen wurden, können wir dieses Gepäck auf
späteren Flügen befördern, ohne Sie für diese Verspätung zu
entschädigen.
8.5 Recht zur Durchsuchung
Aus Sicherheitsgründen können wir verlangen, dass Sie einer
Durchsuchung und Durchleuchtung Ihrer Person und der
Durchsuchung, Durchleuchtung oder der Röntgenuntersuchung
Ihres Gepäcks zustimmen. Wenn Sie nicht erreichbar sind, kann Ihr
Gepäck auch in Ihrer Abwesenheit durchsucht werden, um
festzustellen, ob Sie Gegenstände in Ihrem Besitz haben oder ob
Ihr Gepäck einen in 8.3.1 beschriebenen Gegenstand,
Schusswaffen oder Munition oder andere Waffen, die uns nicht
gemäß Artikel 8.3.2 oder 8.3.3 vorgelegt wurden, enthält. Wenn
Sie einer solchen Aufforderung nicht nachkommen, können wir es
ablehnen, Sie und Ihr Gepäck zu befördern. Falls eine
Durchsuchung oder Durchleuchtung Ihnen Schaden zufügt oder
eine Röntgenaufnahme oder Durchleuchtung Ihr Gepäck
beschädigt, haften wir für einen solchen Schaden nur, wenn wir
ihn durch schuldhaftes oder fahrlässiges Verhalten verursacht
haben.
19
8.6 Aufgegebenes Gepäck
8.6.1 Bei der Abgabe des Gepäcks, das Sie aufgeben möchten,
werden wir es in Verwahrung nehmen und jedes von Ihnen
aufgegebene Gepäckstück mit einem Gepäckanhänger versehen.
8.6.2 Aufgegebene Gepäckstücke müssen mit Ihrem Namen
gekennzeichnet sein.
8.6.3 Ihr aufgegebenes Gepäck wird, wenn möglich, mit demselben
Flugzeug befördert wie Sie, es sei denn, wir entscheiden aus
Sicherheits- oder aus betrieblichen Gründen, dass die Beförderung
auf einem anderen Flug durchgeführt wird. Wird Ihr aufgegebenes
Gepäck den Bestimmungen des Artikels 8 entspricht und auf einem
nachfolgenden Flug befördert wird, werden wir es an Sie
aushändigen, sofern nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
Ihre Anwesenheit bei der Zollabfertigung erforderlich ist. Wenn Ihr
aufgegebenes Gepäck verspätet eintrifft, sind die Bestimmungen
des Artikels 15.4 anwendbar.
8.7 Nicht aufgegebenes Gepäck - Handgepäck
8.7.1 Gepäck, das Sie in die Kabine des Flugzeugs mitnehmen,
muss unter den Sitz vor Ihnen oder in ein Gepäckfach des
Flugzeugs passen. Falls Ihr Gepäck nicht in dieser Weise verstaut
werden kann oder es nicht den Gewichts- oder
Sicherheitsanforderungen entspricht, muss es aufgegeben werden.
Wir haben Höchstwerte für die Abmessungen und das Gewicht für
Gepäck festgelegt, das Sie in die Kabinen unserer Flugzeuge
mitnehmen dürfen. Die entsprechenden Informationen können
Ihnen auf Anfrage durch uns oder unsere bevollmächtigten
Vertreter mitgeteilt werden. Wenn Ihr Flug durch einen anderen
Transportführer durchgeführt wird, gelten möglicherweise andere
Bedingungen. Die entsprechenden Informationen können Ihnen
auf Anfrage vom Transportführer, der den Flug durchführt,
mitgeteilt werden. Wir werden Ihnen auf Ihre Anfrage bei der
Beschaffung dieser Bedingungen behilflich sein.
8.7.2 Gegenstände, die nicht zur Beförderung im Frachtabteil
geeignet sind und die nicht unseren Anforderungen des
vorstehenden Artikels 8.7.3 entsprechen, können wir nur in solchen
Fällen in der Kabine befördern, wenn Sie uns im Voraus darüber
informiert haben und wir Ihnen eine entsprechende Genehmigung
erteilt haben. Für diese Dienstleistung können wir einen separaten
Zuschlag in Rechnung stellen.
8.8 Abholen und Aushändigen des aufgegebenen Gepäcks
8.8.1 Vorbehaltlich Artikel 8.6.3 sind Sie verpflichtet, Ihr
aufgegebenes Gepäck abzuholen, sobald es an Ihrem
Bestimmungsort oder an Zwischenlandeorten verfügbar ist. Wenn
Sie es nicht innerhalb einer angemessenen Frist abholen, sind wir
berechtigt, Ihnen eine Aufbewahrungsgebühr berechnen. Sollten
Sie Ihr aufgegebenes Gepäck nicht innerhalb von drei (3)
Monaten, nachdem es bereitgestellt wurde, abholen, sind wir
berechtigt, es ohne Haftung Ihnen gegenüber zu beseitigen.
8.8.2 Nur der Inhaber des Gepäckscheins und des
Gepäckanhängers ist zur Abholung des aufgegebenen Gepäcks
berechtigt.
20
8.8.3 Wenn die Person, die Anspruch auf das aufgegebene Gepäck
erhebt, nicht in der Lage ist, den Gepäckschein vorzulegen und
das Gepäck anhand des Gepäckanhängers zu identifizieren,
händigen wir das Gepäck an diese Person nur unter der Bedingung
aus, dass sie ihren Anspruch auf das Gepäck zu unserer
Zufriedenheit nachweisen kann.
8.9 Tiere
8.9.1 Wir stimmen der Beförderung Ihrer Tiere nur unter
folgenden Bedingungen zu:
8.9.2 Sie müssen sicherstellen, dass Tiere wie Hunde, Katzen,
Vögel und andere Haustiere in ordnungsgemäßen
Transportbehältern untergebracht sind und mit gültigen
Gesundheits- und Impfzeugnissen, Einreisegenehmigungen und
anderen von den Einreise- oder Transitländern geforderten
Dokumenten versehen sind, ohne die sie nicht zur Beförderung
angenommen werden.
8.9.3 Das als Gepäck angenommene Tier ist zusammen mit seinem
Transportbehälter und dem Tierfutter nicht in Ihrem Freigepäck
enthalten, sondern gilt als Übergepäck, für das Sie den gültigen
Zuschlag zahlen müssen.
8.9.4 Begleithunde, die Fluggäste mit Behinderungen begleiten,
werden zusammen mit ihrem Transportbehälter und dem
Tierfutter als zusätzliches Freigepäck kostenlos befördert.
8.9.5 Unterliegt die Beförderung eines Tieres nicht den
Haftungsbestimmungen des Abkommens, haften wir nicht für
Verletzungen, Verlust, Krankheit oder Tod eines Tieres, das wir
befördert haben, sofern wir den Schaden nicht durch schuldhaftes
Verhalten verursacht haben.
8.9.6 Wir übernehmen keine Haftung für Tiere, für die nicht alle
Einreise-, Ausreise-, Gesundheits- und andere Dokumente im
Zusammenhang mit der Einreise bzw. der Durchreise durch ein
Land vorhanden sind. Die Person, welche das Tier mitführt, muss
uns für Strafen, Kosten, Verluste oder Schadenersatzzahlungen
entschädigen, die uns aufgrund fehlender Unterlagen entstanden
sind oder uns auferlegt wurden.
Artikel
9:
Flugpläne,
Verspätungen,
Annullierung von Flügen und Schließung von
Strecken, Nichtbeförderung und Herabstufung
der Beförderungsklasse
9.1 Flugpläne
9.1.1 Die in den Flugplänen angegebenen Flugzeiten können
sich zwischen dem Datum der Veröffentlichung und Ihrem
tatsächlichen Reisedatum ändern.
9.1.2 Bevor wir Ihre Buchung annehmen, teilen wir oder unsere
bevollmächtigten Vertreter Ihnen die zu diesem Zeitpunkt gültige
Flugzeit mit, sie ist auf Ihrem Flugschein vermerkt. Es kann sein,
dass wir die geplante Abflugzeit nach der Ausstellung Ihres
21
Flugscheins ändern müssen. Wenn Sie uns eine Kontaktadresse
angeben, werden wir bemüht sein, Ihnen Änderungen mitzuteilen.
Wenn wir, nachdem Sie Ihren Flugschein gekauft haben, die
geplante Abflugzeit so ändern, dass Sie diese Änderung nicht
annehmen können, und wenn wir Sie nicht auf einen anderen, für
Sie akzeptablen Flug umbuchen können, haben Sie in
Übereinstimmung mit Artikel 10.2 Anspruch auf eine
Rückerstattung. Darüber hinaus sind wir in einem solchen Fall
nach geltendem Recht für nachgewiesene Verluste durch unsere
Flugplanänderung haftbar und die Bestimmungen des Artikels
15.4 sind anwendbar.
9.2 Annullierung von Flügen und Schließung von Strecken
9.2.1 Sofern nichts anderes durch das Abkommen bestimmt ist,
werden wir, falls wir einen Flug stornieren oder eine Strecke
schließen, für die Sie eine bestätigte Reservierung halten, nach
Ihrer Wahl entweder:
9.2.1.1 Sie ohne zusätzliche Kosten bei der nächstmöglichen
Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt, der für Sie passend
ist, auf einem anderen unserer planmäßigen Flüge, auf dem ein
freier Platz verfügbar ist, in der entsprechenden Klasse ohne
zusätzliche Kosten befördern, und falls erforderlich, die
Gültigkeitsdauer Ihres Flugscheins verlängern, bis der erstmögliche
Platz verfügbar ist, oder
9.2.1.2 Sie innerhalb einer angemessenen Zeit an den in Ihrem
Flugschein angegebenen Zielort, entweder durch uns oder durch
einen anderen Luftfrachtführer oder mit einem gemeinsam
vereinbarten Transportmittel und in der entsprechenden Klasse
auf einer anderen Flugstrecke, ohne dass Ihnen zusätzliche Kosten
entstehen, befördern, oder
9.2.1.3 Ihnen eine Rückerstattung in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen des Artikels 10.2 zu zahlen, und wenn dies
gesetzlich vorgeschrieben ist, einen bei der erstmöglichen
Gelegenheit einen Rückflug zu Ihrem ursprünglichen Abflugort zur
Verfügung zu stellen.
9.2.2 Wenn Sie die Alternativen, die in den Artikeln 9.2.1.1 bis
9.2.1.2 beschrieben sind, wählen, stellen wir Ihnen Leistungen
(zB. Telefonanrufe, Getränke/Mahlzeiten und Unterbringung) in
einem angemessenen Verhältnis zu der Wartezeit, die durch die
Annullierung verursacht wird, zur Verfügung.
9.2.3 Wenn Ihnen eine Annullierung oder die Schließung einer
Strecke nicht in angemessener Zeit mitgeteilt wird und diese
Annullierung oder Schließung nicht durch außergewöhnliche
Umstände verursacht wurde und/oder sich nicht hätten vermeiden
lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären;
haben Sie, wenn die anwendbaren Rechtsvorschriften dies
vorsehen, Anspruch auf Entschädigung. Für Reisen innerhalb der EU
und aus einem Nicht-EU-Land in die EU gilt das Recht der
Verordnung (EG) 261/2004. www.flysas.com/en/Travel-info/Travelconditions/EU-Regulations/EU- regulations-26104
9.2.4 Abgesehen von Ihrem Anspruch auf die in den Artikeln 9.2.1
bis 9.2.3 beschriebenen Leistungen haften wir Ihnen gegenüber für
22
weitere Schäden, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
des Artikels 15.4.1 verursacht werden.
9.2.5 Im Fall einer Annullierung oder der Schließung einer Strecke
sind die in den Artikeln 9.2.1.1 bis 9.2.4 aufgeführten Optionen
die einzigen und ausschließlichen Möglichkeiten, die Ihnen zur
Verfügung stehen. Wir sind Ihnen darüber hinaus nicht haftbar.
9.3 Große Verspätungen
9.3.1 Wir werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Sie
und Ihr Gepäck pünktlich zu befördern. Um die Streichung von
Flügen zu vermeiden, können wir unter besonderen Umständen
einen Flug in unserem Namen durch einen anderen
Transportführer und/oder mit einem anderen Flugzeug
durchführen.
9.3.2 Vorbehaltlich der Flugstrecke und der erwarteten
Verzögerung werden wir Ihnen im Fall einer Verspätung und, wenn
geltendes Recht dies erfordert, Leistungen (zB Telefonate,
Getränke/Verpflegung und Unterkunft) in angemessenem
Verhältnis zur Wartezeit bereitstellen, falls eine Bereitstellung einer
solchen Leistung nicht zu einer weiteren Verzögerung des Fluges
führt.
9.3.3 Wenn sich infolge der Verspätung Ihr Abflug um mehr als 5
Stunden verspätet und wenn dies gesetzlich bestimmt ist, haben
Sie Anrecht auf eine Erstattung gemäß den Bestimmungen des
Artikels 10.2 und, wenn dies zutreffend ist, auf einen Rückflug an
Ihren ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt.
9.3.4 Wenn sich Ihr Flug um 3 Stunden oder mehr verspätet und
die Verspätung nicht durch außergewöhnliche Umstände
verursacht wurde und/oder sich nicht hätten vermeiden lassen,
wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, haben
Sie, wenn die anwendbaren Rechtsvorschriften dies vorsehen,
Anspruch auf Entschädigung. Für Reisen innerhalb der EU und aus
einem Nicht-EU-Land in die EU gilt das Recht der Verordnung (EG)
261/2004.
www.flysas.com/en/Travel-info/Travel-conditions/EU-Regulations/EUregulations-26104
9.3.5 Abgesehen von Ihrem Anspruch auf die in den Artikeln 9.3.1
bis 9.3.4 beschriebenen Leistungen haften wir Ihnen gegenüber für
weitere Schäden, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen
des Artikels 15.4.1 verursacht werden.
9.4 Andere Unregelmäßigkeiten
9.4.1 Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Abkommens
sind wir, falls wir einen Flug annullieren und Sie daher einen
Anschlussflug verpassen, für den Sie eine bestätigte Reservierung
haben, oder den Transportführer ändern, der den Flug durchführt,
ohne Sie davon zu informieren und der für Sie nicht annehmbar ist,
nach Ihrer Wahl dazu verpflichtet:
9.4.1.1 Sie ohne zusätzliche Kosten bei der nächstmöglichen
23
Gelegenheit auf einem anderen planmäßigen Flug zu befördern, auf
dem ein freier Platz verfügbar ist, und falls nötig, die
Gültigkeitsdauer Ihres Flugscheins zu verlängern, bis der erste Platz
verfügbar ist, oder
9.4.1.2 Sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums ohne
zusätzliche Kosten an den auf Ihrem Flugschein angegebenen
Zielort, entweder durch uns oder durch einen anderen
Transportführer oder mit einem gemeinsam vereinbarten
Transportmittel und in der entsprechenden Klasse, auf einer
anderen Flugstrecke zu befördern.
9.4.1.3 Eine Rückerstattung gemäß den Bestimmungen des Artikels
10.2 zu leisten.
9.4.2 Abgesehen von Ihrem in Artikel 9.4.1 beschriebenen
Anspruch auf Leistungen haften wir Ihnen gegenüber für weitere
Schäden, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des
Artikels 15.4. verursacht werden.
9.4.3 Bei Eintreten der in Artikel 9.4.1. beschriebenen Ereignisse
sind, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der Konvention
oder gesetzlicher Vorschriften, die in den Artikeln 9.4.1.1 bis
9.4.2. aufgeführten Optionen die einzigen und ausschließlichen
Möglichkeiten, die Ihnen zur Verfügung stehen. Wir sind Ihnen
darüber hinaus nicht haftbar.
9.5 Nichtbeförderung und Herabstufung der Beförderungsklasse
9.5.1 Um möglichst viele Fluggäste befördern zu können und auf
der Grundlage der Erfahrung, dass eine Anzahl von Reisenden für
den Flug, für den sie eine Reservierung halten, nicht erscheinen, ist
es möglich, dass wir Plätze über die Kapazität des Flugzeugs hinaus
bestätigen (dies wird auch als „Überbuchung“ bezeichnet ). Wir und
die meisten anderen Fluggesellschaften verfügen über
Entschädigungsregelungen für Passagiere mit bestätigten
Reservierungen, die aufgrund der Nicht-Verfügbarkeit von Plätzen
ungerechtfertigt nicht befördert oder in eine andere
Beförderungsklasse herabgestuft werden. Wir unternehmen alle
Anstrengungen, die Plätze mit bestätigten Reservierungen
entsprechend bereitzustellen. Bei der Auswahl der Fluggäste für
eine Umbuchung oder Herabstufung der Beförderungsklasse
werden wir zunächst versuchen, Freiwillige zu finden, die bereit
sind, von ihrer Reservierung zurückzutreten, dies gilt vorbehaltlich
der Sicherheits- und/oder betrieblichen Einschränkungen auf dem
betreffenden Flughafen.
24
9.5.2 Wenn Sie eine bestätigte Reservierung für einen bestimmten
Flug halten und Ihnen die Beförderung verweigert wird oder Sie
ausschließlich wegen der Überbuchung herabgestuft werden,
haben Sie Anrecht auf eine Entschädigung aufgrund von
Nichtbeförderung oder Herabstufung in Übereinstimmung mit
geltendem Recht in Bezug auf Nichtbeförderung und Herabstufung.
Für Reisen innerhalb der EU und aus einem Nicht-EU-Land in die
EU gilt das Recht der Verordnung (EG) 261/2004.
www.flysas.com/en/Travel-info/Travel-conditions/EU-Regulations/EUregulations-26104
9.5.3 Im Falle der Nichtbeförderung werden wir zusätzlich zu der
Entschädigung für die Nichtbeförderung die angemessenen Kosten
für die Unterstützungsleistungen (zB Telefonate,
Getränke/Mahlzeiten und Übernachtung) bis zum
frühestmöglichen Abflug erstatten. Weiterhin gilt die Bestimmung
über Ihr Recht auf Hilfeleistungen in Situationen mit
Unregelmäßigkeiten, die in Artikel 9.4 beschrieben ist, für
Situationen der Nichtbeförderung und/oder Herabstufung der
Beförderungsklasse.
Artikel 10: Erstattungen
10.1 Person, an welche die Rückerstattung geleistet wird
10.1.1 Für einen nicht abgeflogenen Flugschein oder einen nicht
abgeflogenen Teil des Flugscheins leisten wir gemäß unseren
jeweiligen Preisregelungen oder unseren Tarifbestimmungen eine
Rückerstattung:
10.1.2 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem
Artikel sind wir berechtigt, die Rückerstattung entweder an die im
Flugschein genannte Person oder an die Person, die den
Flugschein bezahlt hat, zu leisten, sofern die Zahlung zu unserer
Zufriedenheit nachgewiesen wurde und die Person sich
ausgewiesen hat.
10.1.3 Hat eine andere Person den Flugschein bezahlt, als
diejenige, die im Flugschein angegeben ist, und enthält der
Flugschein einen Vermerk über die
Rückerstattungsbeschränkung, erfolgt die Rückerstattung nur an
die Person, die den Flugschein bezahlt hat oder nach deren
Anweisung.
10.1.4 Außer beim Verlust eines Flugscheins werden
Rückerstattungen nur gegen Aushändigung des
Fluggastcoupons, des Passenger Receipts oder aller nicht
abgeflogenen Flugcoupons geleistet.
10.2 Unfreiwillige Rückerstattungen
10.2.1 Wenn Sie Anspruch auf eine Erstattung aus den in
Artikel 9 genannten Gründen haben, so entspricht der
Erstattungsbetrag:
10.2.1.1 wenn kein Teil des Flugscheins abgeflogen wurde, dem
gezahlten Flugpreis;
10.2.1.2 wenn ein Teil des Flugscheins abgeflogen wurde, wird
25
die Erstattung gemäß den anwendbaren Gesetzen berechnet
und beträgt nicht weniger als die Differenz zwischen dem
gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogene Strecke
anwendbaren Flugpreis.
Freiwillige Erstattung
10.3.1.1 Außer im Falle eines nicht erstattungsfähigen
Flugscheins, wenn kein Teil des Flugscheins abgeflogen
wurde, einen Betrag in Höhe des gezahlten Flugpreises
abzüglich angemessener Bearbeitung- und Stornogebühren;
10.3.1.2 Außer im Falle eines nicht erstattungsfähigen
Flugscheins, wenn ein Teil des Flugscheins abgeflogen wurde, ein
Betrag, der mindestens der Differenz zwischen dem bezahlten
Preis und dem geltenden Tarif für die Strecke, für die der
Flugschein verwendet wurde, entspricht, abzüglich
angemessener Bearbeitungs- und Stornogebühren.
26
10.4 Erstattung eines in Verlust geratenen Flugscheins
10.4.1 Wenn Sie Ihren Flugschein oder einen Teil des Flugscheins
verlieren, leisten wir eine Rückerstattung sobald wie möglich nach
Ablauf der Gültigkeitsdauer des Flugscheins unter den folgenden
Bedingungen:
10.4.1.1 Der verlorene Flugschein oder ein Teil davon wurde nicht
abgeflogen, nicht bereits rückerstattet oder ersetzt, außer im Fällen
wo das Abfliegen des Flugscheins, die Rückerstattung oder der
Ersatz von oder an eine dritte Person auf unser eigenes
schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist,
die Person, an welche die Rückerstattung geleistet wird, erklärt sich
bereit, den rückerstatteten Betrag in der von uns bestimmten Form
zurückzuzahlen, falls ein Betrug vorliegt und/oder in dem Umfang,
wie der verlorene Flugschein oder ein Teil davon von einer dritten
Person genutzt wurde (außer in solchen Fällen, in denen der Betrug
oder die Verwendung durch eine dritte Person auf unser eigenes
schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist).
10.4.2 Falls wir oder ein von uns bevollmächtigter Vertreter den
Flugschein oder einen Teil des Flugscheins verlieren, haften wir für
den Verlust.
10.5 Ablehnung von Erstattungen
10.5.1 Wir sind berechtigt, die Erstattung abzulehnen, wenn
der Antrag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Flugscheins
gestellt wird.
10.5.2 Wir sind berechtigt, die Erstattung für einen Flugschein
abzulehnen, welchen Sie den Behörden eines Landes oder einem
Transportführer als Nachweis Ihrer Absicht, das Land wieder zu
verlassen, vorgelegt haben, es sei denn, dass Sie zu unserer
Zufriedenheit nachweisen können, dass Sie die Genehmigung
haben, in diesem Land zu bleiben oder dass Sie das Land mit einem
anderen Transportführer oder Beförderungsmittel verlassen werden.
10.6 Währung
Alle Erstattungen unterliegen den Gesetzen und sonstigen
Vorschriften des Landes, in welchem der Flugschein ursprünglich
gekauft wurde, und ferner des Landes, in welchem die Erstattung
vorgenommen werden soll. Vorbehaltlich der vorangehenden
Bestimmung werden Rückerstattungen normalerweise auf dem
gleichen Weg und in der gleichen Währung durchgeführt, wie der
Flugschein ursprünglich bezahlt wurde, kann jedoch nach unserem
billigen Ermessen in einer anderen Währung geleistet werden.
10.7 Wer leistet die Rückerstattung
Freiwillige Rückerstattungen werden nur vom Transportführer,
der den Flugschein ursprünglich ausgestellt hat, oder dessen
bevollmächtigten Vertreter geleitet.
Artikel 11: Verhalten an Bord des Flugzeugs
11.1 ALLGEMEINES
Falls Sie sich unserer Auffassung nach an Bord des Flugzeuges so
verhalten, dass Sie das Flugzeug, eine Person oder fremdes
20
Eigentum an Bord in Gefahr bringen oder die Besatzung an der
Durchführung ihrer Pflichten hindern oder den Anweisungen der
Besatzung nicht nachkommen, dazu gehören einschließlich, jedoch
nicht ausschließlich Anweisungen in Bezug auf Rauchen, Alkohol
oder Drogenkonsum, oder falls Sie sich in einer Art und Weise
verhalten, die Unbehagen, Schäden oder Verletzungen bei anderen
Fluggästen oder der Besatzung verursacht, sind wir berechtigt, die
notwendigen Maßnahmen ergreifen, die nach unserem vernünftigen
Ermessen eine Fortsetzung dieses Verhaltens verhindern. Diese
Maßnahmen können eine Fesselung mit einschließen. Wir können
verlangen, dass Sie das Flugzeug verlassen und Ihre
Weiterbeförderung an jedem Landeort ablehnen, und Sie können
für die von Ihnen an Bord des Flugzeugs begangenen strafbaren
Handlungen rechtlich belangt werden. Darüber hinaus müssen Sie
uns auf unser Verlangen für Kosten und/oder Verluste, die uns im
Zusammenhang mit Ihrem Verhalten entstanden sind,
entschädigen.
20
11.2 Elektronische Geräte
Wir sind aus Sicherheitsgründen berechtigt, den Betrieb
elektronischer Geräte an Bord des Flugzeugs zu verbieten oder zu
beschränken, dies gilt einschließlich für, ist jedoch nicht beschränkt
auf Mobiltelefone, Laptops, tragbare Aufnahmegeräte oder Radios,
CD-Player, elektronische Spiele oder Geräte mit Sendefunktion,
ferngesteuerte Spielzeuge, Walkie-Talkies oder sonstige persönliche
elektronische Geräte. Die Verwendung von Hörgeräten und
Herzschrittmachern ist gestattet.
Artikel 12: Vereinbarungen für zusätzliche
Dienstleistungen
12.1 Allgemeines
Falls wir für Sie andere Dienstleistungen als
Beförderungsleistungen auf dem Flugweg mit Dritten vereinbaren,
oder falls wir einen Flugschein oder Gutschein für die Beförderung
oder andere Dienstleistungen (außer Flugleistungen) von Dritten
ausstellen, wie für Bodentransportleistungen, Hotelreservierungen
oder Mietwagenanmietungen, handeln wir nur als Ihr Vertreter,
und wir übernehmen keine Haftung für die Verfügbarkeit oder
Qualität dieser Dienstleistungen. In einem solchen Fall gelten die
allgemeinen Geschäftsbedingungen des dritten Leistungsanbieters.
Wir übernehmen keine Haftung für diese Vereinbarungen oder für
Handlungen oder Unterlassungen bei der Bereitstellung solcher
zusätzlichen Leistungen oder das Versäumnis, eine solche
Zusatzleistung zur Verfügung zu stellen, dies gilt vorbehaltlich der
Haftung für Fahrlässigkeit bei der Vereinbarung dieser Leistungen,
unsere Haftung ist durch die Bestimmungen gemäß Artikel 15
beschränkt.
12.2 Bodentransport
Wenn wir Ihnen auch Bodentransporte anbieten, können dafür
andere Bestimmungen gelten.
Artikel 13: Verwaltungsformalitäten
13.1 ALLGEMEINES
13.1.1 Sie sind verpflichtet, alle Reisedokumente und Visa zu
beschaffen und alle Gesetze, Vorschriften, Verordnungen,
Aufforderungen oder anderen Reiseanforderungen der Abflugs-,
Überflugs- oder Bestimmungsländer Ihrer Reise einzuhalten.
13.1.2 Wir sind Fluggästen gegenüber nicht haftbar für die Folgen
einer Unterlassung bei der Beschaffung dieser Reisedokumente
oder Visa, oder wenn sie die Gesetze, Vorschriften, Verordnungen,
Aufforderungen oder anderen Reiseanforderungen der Abflug-,
Überflug- oder Bestimmungsländer ihrer Reise nicht einhalten.
13.2 Reisedokumente
Vor Antritt Ihrer Reise sind Sie verpflichtet, alle Ausreise- und
Einreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstige Dokumente
vorzulegen, die per Gesetz, Vorschrift, Verordnung, Aufforderung
oder andere Anforderungen der betreffenden Länder verlangt
werden, und uns zu gestatten, davon Kopien zu erstellen und
diese einzubehalten. Wir behalten uns das Recht vor, die
Beförderung abzulehnen, falls Sie diese Anforderungen nicht
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erfüllen oder uns Ihre Reisedokumente nicht ordnungsgemäß
erscheinen, oder Sie uns nicht gestatten, sie zu kopieren.
13.3 Einreiseverbot
Wird Ihnen die Einreise in ein Land verweigert, sind Sie
verpflichtet, alle uns von den betreffenden Behörden auferlegten
Bußen oder Strafgebühren und die Kosten für Ihre Beförderung aus
diesem Land zu bezahlen. Der bis zu dem Ort der Ablehnung oder
Ausweisung für die Beförderung gezahlte Flugpreis wird von uns
nicht rückerstattet.
13.4 Haftung des Fluggastes für Strafen, Haftkosten, usw.
Falls wir verpflichtet werden, Bußen oder Strafgelder zu zahlen
oder uns sonstige Auslagen entstehen, die durch Ihren Verstoß
gegen die Gesetze, Vorschriften und Anordnungen eines Landes
entstanden sind, oder weil Sie die
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erforderlichen Dokumente nicht vorweisen können, müssen Sie uns
auf Verlangen die gezahlten Beträge oder Ausgaben
zurückerstatten, wenn diese Ausgaben nicht auf unser eigenes
schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind. Wir sind berechtigt,
unsere Forderungen mit dem Wert nicht verwendeter Coupons
Ihres Flugscheins oder mit anderen Ihrer Geldmittel, die sich in
unserem Besitz befindet, zu verrechnen.
13.5 Zollkontrolle
Falls erforderlich, müssen Sie bei der Kontrolle Ihres Gepäcks
durch Zollbeamte oder andere Behörden anwesend sein. Wir
haften nicht für Verluste oder Schäden, die durch eine Kontrolle
verursacht werden oder entstehen, weil Sie dieser Verpflichtung
nicht nachgekommen sind.
13.6 Sicherheitskontrolle
Sie sind verpflichtet, sich allen Sicherheitskontrollen durch
Regierungsbehörden, Flughafenpersonal, Transportführer oder
durch uns zu unterziehen.
Artikel 14 Aufeinanderfolgende Transportführer
Beförderungen, die durch uns und andere Transportführern
aufgrund des gleichen Flugscheins oder aufgrund eines AnschlussFlugscheins durchgeführt werden, gelten gemäß der Übereinkunft
als eine einzige Beförderung. Wir verweisen jedoch auf Artikel
15.1.2 (b).
Artikel 15: Haftung für Schäden
15.1 ALLGEMEINES
Die Haftung jedes an Ihrer Reise beteiligten Transportführers
wird von eigenen Beförderungsbedingungen des Transportführers
bestimmt.
Gemäß Artikel 2.1. gilt, dass wenn wir einen Flugschein ausstellen,
der den Fluglinienkennzeichen eines anderen Transportführers
(nicht SK) in der dafür vorgesehenen Spalte des Flugscheins für
diesen Flug oder Flugabschnitt trägt, oder wenn wir Gepäck durch
einen anderen Transportführer durchführen lassen, wir dies nur als
Vermittler für diesen anderen Transportführer tun, und nicht für
diese Beförderung haften.
Unsere Haftungsbestimmungen sind wie folgt:
15.1.1 Wenn in diesen Beförderungsbedingungen nichts anderes
bestimmt ist, unterliegt die Beförderung den
Haftungsbestimmungen des Abkommens, dies gilt auch, wenn die
Beförderung keine internationale Beförderung ist, für welche das
Abkommen verbindlich anzuwenden ist.
15.1.2(a) Jegliche Haftung für Schäden wird durch Fahrlässigkeit
Ihrerseits vermindert, die den Schaden gemäß dem geltenden
Recht verursacht oder dazu beigetragen hat.
15.1.3(b) Wir sind nur für während der Beförderung auf Flügen oder
Flugabschnitten haftbar, bei denen unser Fluglinienkennzeichen
(SK) in der dafür vorgesehenen Spalte des Flugscheins für diesen
Flug oder Flugabschnitt angegeben ist und/oder für den Flug oder
Flugabschnitt, der von uns betrieben wird. Wenn der Flug durch
einen anderen Transportführer durchgeführt wird, sind Sie
berechtigt, eine Beschwerde oder einen Schadensersatzforderung
gegen uns oder den anderen Transportführer geltend zu machen.
Bezüglich Ihres beförderten Gepäcks sind Sie berechtigt, eine
Forderung gegen den ersten oder den letzten Transportführer
geltend zu machen.
15.1.5(c) Wir haften nicht für Schäden, die aus unserer Einhaltung
der geltenden Gesetze oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder
aus Ihrer Nichteinhaltung dieser Gesetze und Vorschriften
entstehen.
15.1.5(d) In Fällen, in denen wir gemäß der Übereinkunft Ihnen
gegenüber haftbar sind, beschränkt sich unsere Haftung auf
Schadenersatz für nachweisbare Verluste.
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15.1.6(e) Wir haften nicht für Krankheiten, Verletzungen,
Invalidität oder Tod, wenn diese durch Ihr Alter, den geistigen
oder körperlichen Zustand oder die Verschlechterung dieses
Zustands bedingt sind, wenn diese Krankheit oder ihre
Verschlechterung nicht durch einen Unfall an Bord des Flugzeugs
oder beim Einsteigen oder Aussteigen aus dem Flugzeug
verursacht wurden.
Unsere Haftung gilt vorbehaltlich der Vorlage relevanter
Dokumentation Ihrerseits, gegebenenfalls auch einschließlich
Datum und Kaufpreis. Im Fall eines Schadenersatzes wird die
Zeitabnutzung des Gepäcks abgezogen.
Der Beförderungsvertrag, einschließlich dieser
Beförderungsbedingungen und Ausschlüsse oder Haftungsgrenzen,
gilt für unsere bevollmächtigten Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter
und Vertreter in gleichem Maße wie für uns. Der gesamte von uns
und unseren bevollmächtigten Vertretern, Angestellten und
Hilfspersonen zu zahlende Schadenersatz ist auf den Betrag
unserer eigenen Haftung begrenzt.
15.2 Gepäck
15.2.1 Wir haften nicht für Schäden am Handgepäck, sofern diese
Schäden nicht von uns verursacht werden.
15.2.2 Außer für Handlungen oder Unterlassungen, die entweder in
Schädigungsabsicht oder die leichtfertig und in dem Bewusstsein
begangen wurden, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten würde, ist unsere Haftung im Falle einer Beschädigung
von aufgegebenem Gepäck auf SZR1.131 pro Passagier begrenzt.
15.2.3 Wenn der Wert Ihres aufgegebenen Gepäcks den Betrag
unserer maximale Haftung übersteigt, sollten Sie uns beim
Check-in darüber informieren oder sicherstellen, dass das
aufgegebene Gepäck vor der Reise ausreichend versichert ist.
15.2.4 Wenn Ihr Gepäck Personen- oder Sachschäden bei Dritten
verursacht, dazu gehört auch unser Eigentum, sind Sie für solche
Schäden haftbar. Wir haften nicht für Schäden, die durch Ihr
Gepäck verursacht werden, außer, wenn wir selbst fahrlässig
gehandelt haben.
15.2.5 Für Beförderungen, die einen Ort in den Vereinigten Staaten
von Amerika als Start- oder Zielort oder geplanten Ort einer
Zwischenlandung beinhalten, haften wir nicht für Verluste,
Verspätungen oder Beschädigungen von aufgegebenem Gepäck für
Gegenstände, die sich gemäß den Vorschriften der Artikel 8.3.1. bis
8.3.4 nicht im aufgegebenen Gepäck befinden dürfen.
15.2.6. Für Beförderungen, die einen Ort in den Vereinigten
Staaten von Amerika als Start- oder Zielort oder geplanten Ort
einer Zwischenlandung beinhalten, haften wir nicht für Verluste,
Verspätungen oder Beschädigungen von aufgegebenem Gepäck für
Gegenstände, wenn und soweit Verluste, Verspätungen oder
Beschädigungen auf die Eigenart des aufgegebenen Gepäcks oder
einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen sind.
Wir haften nicht für kosmetische und/oder oberflächliche
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Beschädigungen des Gepäcks, welche durch normalen Verschleiß im
Verlauf der Beförderung verursacht werden.
15.3 Personenschäden usw.
15.3.1 Mit Ausnahme der in Artikel 15.3.2. bestimmten Fälle
verzichten wir für den Fall, dass wir für Tod oder Körperverletzung
eines Fluggastes verantwortlich sind, auf einen Haftungsausschluss
bzw. eine Haftungsbeschränkung, die gesetzlich, durch das
Abkommen oder anderweitig bestimmt sind.
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15.3.2 Im Fall des Todes oder körperlichen Schäden eines
Fluggastes haften wir nicht für Schäden, die SZR 113.100 pro
Fluggast, wenn wir nachweisen können, dass der Schaden nicht
durch Fahrlässigkeit oder eine unrechtmäßige Handlung oder
Unterlassung durch uns, unsere Angestellten oder Vertreter
verursacht wurde; oder wenn der Schaden ausschließlich durch
Fahrlässigkeit oder eine unrechtmäßige Handlung oder
Unterlassung Dritter entstanden ist.
15.3.3 Die Artikel 15.3.1 und 15.3.2 sind nicht für Ansprüche einer
öffentlichen Sozialversicherung oder ähnlicher Einrichtungen
anwendbar, dabei ist es unwesentlich, wie sie geltend gemacht
werden. Wir werden Ihnen oder Ihren Angehörigen den
Schadenersatz leisten, der über die erhaltenen Zahlungen einer
öffentlichen Sozialversicherung oder einer ähnlichen Einrichtung
hinausgeht.
15.3.4 Keine der hierin enthaltenen Bestimmungen sollen unsere
Rechte im Hinblick auf Ansprüche berühren, die von einer Person,
im Namen dieser Person oder bezüglich einer Person vorgebracht
werden, die vorsätzlich Schäden verursacht hat, die zu Ihrem Tod,
körperlichen Verletzung oder Gesundheitsschädigung geführt hat.
15.3.5 Wir leisten innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach der
Feststellung der Identität der schadensersatzberechtigten
natürlichen Person einen Vorschuss zur Befriedigung der
unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, und zwar im Verhältnis
zur Schwere des Falles.
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen beträgt diese
Vorschusszahlung gemäß anwendbarem Recht den Betrag in Euro,
der SZR 16.000 pro Passagier entspricht.
Ein Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit
den eventuell später aufgrund der Haftung des Transportführers
gezahlten Beträgen verrechnet werden und ist nicht rückzahlbar,
außer in den folgenden Fällen:
(i) wenn wir im Anschluss beweisen, dass der Tod oder die
Verletzung des Fluggastes ganz oder teilweise durch seine eigene
Nachlässigkeit verursacht oder verschuldet wurde,
(ii) wenn im Anschluss bewiesen wird, dass die den Vorschuss
erhaltende Person den Schaden durch ihre Nachlässigkeit ganz
oder teilweise verschuldet hat oder dass die den Vorschuss
erhaltende Person nicht anspruchsberechtigt war.
15.3.6 Wir verfügen zu jedem Zeitpunkt über eine
ausreichende Haftpflichtversicherung
(Fluggast/Dritte) zur Erfüllung aller rechtmäßigen
Anforderungen.
15.4 Verspätung
15.4.1 Zusätzlich zu unseren in Artikel 9 genannten
Verpflichtungen, haften wir, wenn wir bei der Luftbeförderung eine
Verspätung für Sie und/oder Ihr aufgegebenes Gepäck verursacht
haben, nur für Schäden, die durch die Verzögerung verursacht
werden, wenn wir und unsere Angestellten und Vertreter (wie
beispielsweise die beauftragten Caterer und Abfertiger am Boden)
nicht alle Maßnahmen ergriffen haben, die vernünftigerweise zur
Vermeidung des Schadens verlangt werden könnten. Wenn es für
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uns oder unsere Angestellten und Vertreter nicht möglich war,
solche Maßnahmen zu ergreifen, haften wir nicht für eine solche
Verspätung. Wenn wir für Schäden durch Verspätungen haftbar
sind, ist unsere Haftung wie folgt begrenzt:
15.4.1.1 Für Schäden durch die Verspätung bei der Beförderung
von Fluggästen ist unsere Haftung auf SZR 4.694 je Fluggast
begrenzt.
15.4.1.2 Für Schäden durch die Verspätung bei der Beförderung
von Fluggepäck ist unsere Haftung auf SZR 1.131 je Fluggast
begrenzt.
Artikel 16: Änderungen
Die Beförderungsbedingungen können nur von uns geändert werden.
Änderungen bedürfen der Schriftform.
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Artikel 17: Verjährung von Ansprüchen und Klagen
17.1 Schadensanzeige
Nehmen Sie als der Inhaber des Gepäckscheins das Gepäck ohne
Beanstandung entgegen, beweist dies, dass das Gepäck in gutem
Zustand und in Übereinstimmung mit dem Beförderungsvertrag
ausgeliefert wurde, sofern Sie nicht das Gegenteil beweisen.
Falls Sie einen Anspruch oder eine Klage wegen der Beschädigung
von aufgegebenem Gepäck geltend machen, müssen Sie uns dies
anzeigen, sobald Sie den Schaden feststellen, spätestens jedoch
sieben (7) Tage nach dem Empfang des Gepäcks. Falls Sie einen
Anspruch oder eine Klage wegen der Verspätung von
aufgegebenem Gepäck geltend machen, müssen Sie uns dies
innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen ab dem Datum anzeigen,
nach dem Ihnen das Gepäck zur Verfügung gestellt worden ist. Die
Beanstandung bedarf der Schriftform.
17.2 Anspruchsverjährung
Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt, wenn nicht innerhalb
einer Frist von zwei Jahren Klage erhoben wird, berechnet ab dem
Datum der Ankunft am Bestimmungsort oder ab dem Datum, an
dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, oder ab dem Datum,
an dem die Beförderung endete.
Alle weiteren Verfahren in Bezug auf die Fluggastrechte-Verordnung
(EG) 261/2004 sind in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen
Gesetzen beschränkt.
Die Methode zur Berechnung der Verjährungsfrist wird vom Recht
des Gerichts bestimmt, wo der Fall verhandelt wird.
Artikel 18 Sonstige Bedingungen
Die Beförderung von Ihnen und Ihrem Gepäck unterliegt gewissen
anderen Bestimmungen und Bedingungen, die von uns aus Gründen
der betrieblichen Sicherheit, Pünktlichkeit und des Komforts der
Fluggäste angewandt oder übernommen werden. Diese von Zeit zu
Zeit abgeänderten Bestimmungen und Bedingungen sind wichtig.
Sie umfassen unter anderem: die Beförderung unbegleiteter Kinder,
behinderter Fluggäste, schwangerer Frauen, kranker Fluggäste;
Beschränkungen der Verwendung elektronischer Geräte und
Gegenstände; Beschränkungen des Transports bestimmter
gefährlicher Gegenstände; das Rauchverbot und das Verbot des
Konsums alkoholischer Getränke an Bord des Flugzeugs, die nicht
von unserem Kabinenpersonal serviert/verkauft wurden.
Die diesbezüglichen Bestimmungen und Bedingungen
können jederzeit von unserer Website
www.flysas.com/en/Travel-info heruntergeladen werden.
Artikel 19: Auslegung
Die Überschriften der einzelnen Artikel dieser
Beförderungsbedingungen dienen ausschließlich der besseren
Übersichtlichkeit des Dokuments und sind für die Auslegung des
Textes nicht anwendbar.
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