General Conditions of Carriage
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Allgemeine Beförderungsbedingungen Februar 2013 1 Inhalt Einleitung ? Was bestimmte Begriffe in diesen Beförderungsbedingungen bedeuten Artikel 1 Anwendungsbereich, Artikel 2 ? ? Flugscheine, Artikel 3 ? Flugpreise, Zuschläge, Steuern, Gebühren und Abgaben, Artikel 4 ? Reservierungen, Artikel 5 ? Fluggastannahme/Check-in und Einsteigen, Artikel 6? Beschränkung und Ablehnung der Beförderung, Artikel 7 ? Gepäck und Übergepäck, Artikel 8 ? Flugpläne, Verspätungen, Annullierung von Flügen und Schließung von Strecken, Nichtbeförderung und Herabstufung der Beförderungsklasse, Artikel 9 ? Erstattungen, Artikel 10 ? Verhalten an Bord des Flugzeugs, Artikel 11 ? Vereinbarungen für zusätzliche Dienstleistungen, Artikel 12 Verwaltungsformalitäten, Artikel 13 ? ? Aufeinanderfolgende Transportführer, Artikel 14 ? Haftung für Schäden, Artikel 15 Änderungen, Artikel 16 ? ? Verjährung von Ansprüchen und Klagen, Artikel 17 ? Sonstige Bedingungen, Artikel 18 ? Auslegung, Artikel 19 ? 2 Allgemeine Beförderungsbedingungen für Fluggäste und Gepäck Einleitung Diese allgemeinen Beförderungsbedingungen regeln das Verhältnis zwischen Ihnen als Passagier und uns als Transportführer zu Ihrer Beförderung in einem von uns betriebenen Luftfahrzeug oder aufgrund eines Flugscheins, auf dem unser Fluglinienkennzeichen für diesen Flug oder Flugabschnitt erscheint. Ihre Rechte und Pflichten gegenüber uns und umgekehrt in dieser Sache sind in den Beförderungsbedingungen beschrieben. Wir empfehlen Ihnen, die Beförderungsbedingungen sorgfältig zu lesen, da sie, unter anderem, verschiedene Einschränkungen enthalten, die Sie betreffen, zum Beispiel hinsichtlich unserer Haftungsgrenzen Ihnen gegenüber im Schadensfall und bei Verspätungen, die Sie und/oder Ihr Gepäck betreffen. Sollten unsere Haftungsbeschränkungen nicht für Ihren Bedarf ausreichen, empfehlen wir Ihnen, eine eigene Reiseversicherung abzuschließen. Diese Beförderungsbedingungen können ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Die jeweils gültige Fassung ist die zuletzt veröffentlichte, diese kann jederzeit von unserer Website www.flysas.com heruntergeladen werden. Artikel 1: Was bestimmte Begriffe in diesen Beförderungsbedingungen bedeuten Sofern sich aus dem Wortlaut oder dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, haben die folgenden Ausdrücke die ihnen jeweils nebenstehend zugeordnete Bedeutung: „Wir“, „unser“, „wir selbst“ und „uns“ bezieht sich auf die Scandinavian Airlines System Denmark – Norway - Sweden. „Sie“, „Ihr“ und „Sie selber“ bezieht sich auf alle Personen, mit Ausnahme der Besatzung, die aufgrund eines Flugscheins in einem Flugzeug befördert werden oder befördert werden sollen. (Siehe auch Definition „Fluggast“) „Vereinbarte Zwischenlandeorte “ im Sinne des Abkommens und dieser Beförderungsbedingungen sind die Orte, mit Ausnahme des Abflug- und Bestimmungsortes, die im Flugschein oder im Flugplan des Luftfrachtführers als planmäßige Landepunkte auf Ihrem Reiseweg vermerkt sind. „Fluglinienkennzeichen der Fluggesellschaft“ meint 3 die Abkürzung aus zwei oder drei Buchstaben, die eine bestimmte Fluggesellschaft bezeichnet. „Bevollmächtigter Vertreter“ bezeichnet einen Verkaufsagenten, den wir ermächtigt haben, uns beim Verkauf unserer Luftbeförderungsleistungen zu vertreten. „Gepäck “bezeichnet Ihre persönlichen Gegenstände, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer Reise mitführen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst diese Bezeichnung sowohl Ihr aufgegebenes als auch Ihr nicht aufgegebenes Gepäck. „Gepäckschein" bezeichnet jenen Teil Ihres Flugscheins, der sich auf die Beförderung des aufgegebenen Gepäcks bezieht. „Gepäckanhänger“ bezieht sich auf das Dokument, das ausschließlich für die Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks ausgestellt wird. 4 „Beförderung“ bezeichnet den Lufttransport von Flugpassagieren und/oder Gepäck. „Zuschläge des Transportführers“ bezeichnet Zuschläge und Gebühren, die vom Transportführer erhoben werden, wie beispielsweise Treibstoffzuschläge, Zuschläge für Sicherheitsdienstleistungen, Dienstentgelte, usw. „Transportführer“ bezeichnet den Lufttransportführer oder Transportführer, dessen Fluglinienkennzeichen auf Ihrem Flugschein oder auf Ihrem Anschluss-Flugschein aufgeführt ist. „Aufgegebenes Gepäck“ ist dasjenige Gepäck, das wir in unsere Obhut nehmen und für das wir einen Gepäckschein ausgestellt haben. „Meldeschluss für die Fluggastannahme/Check-in“ bezeichnet die durch den Transportführer festgesetzte Frist an dem jeweiligen Flughafen, bis zu welcher Sie die Check-inFormalitäten abgeschlossen und, falls zutreffend, Ihre EinsteigeDokumente erhalten haben müssen. „Code Sharing“ bezeichnet eine Luftbeförderung, bei der die Plätze durch einen anderen Transportführer zur Verfügung gestellt werden, der seine Fluglinienkennzeichen ausschließlich oder gemeinsam mit dem Fluglinienkennzeichen des durchführenden Transportführers verwendet. „Anschlussflugschein“ bezeichnet einen für Sie in Verbindung mit einem anderen Flugschein ausgestellter Flugschein; beide Flugscheine bilden zusammen einen einzigen Beförderungsvertrag. „Abkommen“ bezeichnet das am 28. Mai 1999 in Montreal unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr. „Flugcoupon“ bezeichnet einen gedruckten Flugschein oder einen elektronischen Flugschein, der den darauf genannten Flugpassagier zur Beförderung auf dem darauf genannten Flug berechtigt. „Schaden“ bezeichnet Tod, Verletzung oder jede andere körperliche Schädigung eines Fluggastes, Verlust, Teilverlust, Diebstahl oder andere Schäden, die durch oder im Zusammenhang mit der Beförderung oder durch andere damit verbundene Dienstleistungen entstanden sind, die wir ausgeführt haben. „Tage“ sind volle Kalendertage, einschließlich der Sonntage und gesetzlichen Feiertage; bei Anzeigen wird der Absendetag der Anzeige nicht mitgerechnet; bei Feststellung der Gültigkeitsdauer wird der Tag der Ausstellung des Flugscheines oder der Tag des Flugbeginns nicht mitgerechnet. „Elektronischer Coupon“ bezeichnet einen elektronischen Flugcoupon oder ein anderes Wertdokument, das sich in unserer Datenbank befindet. „Elektronischer Flugschein“ bezeichnet die Flugplanbestätigung, die von uns oder in unserem Namen 5 ausgestellt wird, den elektronischen Coupon und, falls anwendbar, ein Einsteige-Dokument. „Außergewöhnliche Umstände“ bezeichnet Situationen, in denen ein eingetretenes Ereignis auch bei Einhaltung aller gebotenen Vorsichtsmaßnahmen nicht hätte vermieden werden können. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, meteorologischen Bedingungen, die eine Durchführung des Fluges unmöglich machen, eintreten, ebenso wie Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel, Streiks, die den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens verhindern oder in Situationen, in denen eine Verkehrsmanagemententscheidung in Bezug auf ein einzelnes Flugzeug an einem bestimmten Tag eine lange Verzögerung oder Annullierung von einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zur Folge hat. „Fluggastcoupon“ ist der Teil des Flugscheins, der den Vermerk „Good for Passage/berechtigt zur Beförderung“ trägt, oder im Falle eines Elektronischen Flugscheins der 6 Elektronische Coupon, der die bestimmten Orte benennt, zwischen denen Sie zum Transport berechtigt sind. „Höhere Gewalt“ bezeichnet äußerst ungewöhnliche und völlig unvorhersehbare Umstände außerhalb Ihrer Kontrolle, deren Folgen auch bei Ausübung größtmöglicher Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. „Unmittelbare Familie“ bezeichnet Ihren Ehepartner oder die Person, mit der Sie zusammenleben, Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel, Schwiegervater, Schwiegermutter, Schwager, Schwägerinnen, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter. „Itinerary/Receipt“ bezeichnet eines oder mehrere Dokumente, die wir an Fluggäste mit elektronischen Tickets ausstellen, in denen der Name des Fluggastes, Fluginformationen und Hinweise enthalten sind. „Nicht vom Transportführer erhobene Zuschläge“ bezeichnet Zuschläge und Gebühren, die nicht vom Transportführer, sondern typischerweise von Behörden oder Flughäfen erhoben werden. Diese Gebühren und Zuschläge können Flughafensteuern, Passagierzuschläge usw. sein. „Hinweis auf die Einbeziehung der Vertragsbestimmungen durch Bezugnahme“ bezeichnet die Bestimmungen, die in Ihrem Flugschein oder Ihrer Flugstreckenbeschreibung (Itinerary/Receipt) enthalten sind oder mitgeliefert werden und die durch Bezugnahme diese Beförderungsbedingungen und Hinweise enthalten. „Fluggast“ ist jede Person mit Ausnahme der Besatzung, die aufgrund eines Flugscheins in einem Flugzeug befördert wird oder befördert werden soll. (siehe auch die Definition von „Sie“, „Ihr“ und „Sie selber“ ) „Fluggastcoupon“ oder „Passenger Receipt“ bezeichnet den Teil des von uns oder in unserem Auftrag ausgestellten Tickets, der entsprechend gekennzeichnet ist und den Sie einbehalten. „Verordnung (EG) 261/2004“ bezeichnet die Verordnung (EG) 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. „SZR“ bedeutet ein Sonderziehungsrecht, das die Verbundwährungseinheit ist, welche die offizielle Währungseinheit des Internationalen Währungsfonds darstellt. Informationen über den aktuellen Kurs eines Sonderziehungsrechts in einer der skandinavischen Währungen sind in Tageszeitungen oder bei Banken zu finden. „Zwischenlandung“ bezeichnet eine geplante mindestens 24-stündige Unterbrechung Ihrer Reise an einem Punkt zwischen Abflugs- und Bestimmungsort. 5 „Tarif“ bezeichnet die veröffentlichten Preise, Gebühren und/oder die damit verbundenen Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft, die gegebenenfalls gesetzlich vorgeschrieben sind. „Ticket “bezeichnet entweder das Dokument mit der Bezeichnung „Fluggastschein und Gepäckschein“ oder mit der Bezeichnung „Elektronisches Ticket“. In beiden Fällen wird es von uns oder in unserem Auftrag ausgestellt und enthält die Vertragsbedingungen, die durch Bezugnahme dort aufgenommen sind, sonstige Hinweise und Coupons. 6 „Nicht aufgegebenes Gepäck“ bezeichnet Ihr gesamtes Gepäck mit Ausnahme des aufgegebenen Gepäcks. Artikel 2: Anwendungsbereich 2.1 ALLGEMEINES Unsere Beförderungsbedingungen sind die Beförderungsbedingungen, auf welche im Flugschein Bezug genommen wird. Sie sind vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 2.2., 2.4. und 2.5. sowie 3.1.2 dieses Artikels nur auf solche Beförderungen anwendbar, für die unser Name oder Fluglinienkennzeichen in der entsprechenden Spalte des Flugscheins eingetragen ist. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist möglicherweise außerhalb von Europa nicht anwendbar. Wenn Sie außerhalb Europas auf Flügen unterwegs sind, die nicht von uns betrieben werden, beachten Sie, dass Sie möglicherweise keinen Anspruch auf Unterstützung durch uns oder die ausführende Fluggesellschaft in Situationen haben, in denen Ihr Flug annulliert wird, verspätet ist, Ihnen die Beförderung verweigert wird oder Ihre Beförderungsklasse herabgestuft wird. In diesen Situationen werden Ihre Rechte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, die in dem jeweiligen Land für den betreffenden Flug anwendbar sind, geregelt. 2.2 Charterflüge Erfolgt die Beförderung aufgrund eines Luftchartervertrags, sind diese Beförderungsbestimmungen nur in dem Umfang anwendbar, in dem sie durch Verweis oder sonstige Bezugnahme im Luftchartervertrag oder im Ticket einbezogen werden. 2.3 Code Shares Bei einigen Dienstleistungen haben wir Vereinbarungen mit anderen Luftfrachtführern geschlossen, die unter der Bezeichnung „Code Shares“ bekannt sind. Dies bedeutet, dass selbst dann, wenn Sie bei uns reserviert haben und in Ihrem Ticket unser Name oder Fluglinienkennzeichen eingetragen ist, ein anderer Luftfrachtführer das Flugzeug, mit dem Sie fliegen, betreiben kann. Falls solche Vereinbarungen in Kraft treten, werden wir Sie zum Zeitpunkt Ihrer Reservierung über den Luftfrachtführer, der das Flugzeug betreibt, informieren. Ihr Vertragspartner ist das Vertriebsunternehmen, also der Transportführer, dessen Fluglinienkennzeichen auf dem Flugschein oder auf den Routing-Angaben neben der Flugnummer angegeben ist. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen sind bei Codesharings alle Ansprüche auf Entschädigung und Hilfeleistung im Fall der Verweigerung der Beförderung, bei Annullierung, großer Verspätung oder Herabstufung der Beförderungsklasse auf Grundlage der Verordnung (EG) 261/2004 an den Transportführer, der den Flug durchführt, zu stellen. Sonstige Ansprüche wegen Schadenersatz für nachgewiesene Verluste und Kosten können entweder beim Betriebs- oder das Vertriebsunternehmen eingereicht werden. Weiterhin in gilt für Codesharing-Flüge, die von einem anderen Transportführer durchgeführt werden und bei denen Start- und Ankunftsflughafen in den USA liegen, der Notfallplan für unvorhergesehene Verzögerungen auf dem Rollfeld dieses Transportführers. Detaillierte Informationen zu diesen 7 Notfallplänen finden Sie auf der Website des Transportführers, der den diesen Flug durchführt. 2.4 Vorrangiges Recht Diese Beförderungsbestimmungen sind anwendbar, soweit sie nicht mit geltenden gesetzlichen Bestimmungen unvereinbar sind, die nicht durch eine abweichende Parteienvereinbarung ersetzt werden können. In einem solchen Fall sind die gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich. Ist eine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen mit geltendem Recht unvereinbar, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. 2.5 Vorrang der Beförderungsbestimmungen vor anderen Regelungen Soweit in diesen Beförderungsbedingungen keine anderslautenden Bestimmungen vorliegen, haben sie im Fall der Unvereinbarkeit zwischen diesen Beförderungsbedingungen und anderen möglichen Regelungen in Bezug auf bestimmte Gegenstände Vorrang. 8 Artikel 3: Flugscheine 3.1 Allgemeines 3.1.1 Der Flugschein stellt einen schlüssigen Nachweis über den Beförderungsvertrag zwischen uns und dem auf dem Flugschein genannten Passagier im Ticket dar. Wir befördern nur den im Flugschein aufgeführten Fluggast. Sie können aufgefordert werden, sich auszuweisen. 3.1.2 Ein Flugschein ist vollständig (aber nicht teilweise) übertragbar, wenn : – Sie uns mit der Anfrage bezüglich der Übertragung Ihres Flugscheins mindestens 24 Stunden vor der auf dem ersten Flugcoupon des Flugscheins angegebenen planmäßigen Abflugzeit kontaktieren, – wir der Transportführer auf allen Flugstrecken oder Flugteilstrecken des Flugscheins sind, und die Person, auf die der Flugschein übertragen werden soll, alle Voraussetzungen und Bedingungen des ursprünglichen Flugscheins erfüllt. Sobald wir den ursprünglichen Flugschein von Ihnen erhalten, stellen wird den neuen Flugschein auf den Namen der Person aus, auf die der Flugschein übertragen werden soll. Der neue Flugschein unterliegt den gleichen Beförderungsbedingungen wie der ursprüngliche Flugschein. Für die Übertragung des Flugscheins wird Ihnen eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Flugscheine sind außer unter den oben aufgeführten Bedingungen nicht übertragbar. Einige Flugscheine werden zu ermäßigten Preisen verkauft und sind teilweise oder insgesamt nicht rückerstattungsfähig. Wenn ein Flugschein nicht rückerstattungsfähig ist, sind auch die vom Transportführer erhobenen Zuschläge nicht rückerstattungsfähig, während die nicht vom Transportführer erhobenen Zuschläge immer rückerstattungsfähig sind, für diese Rückerstattungen fällt möglicherweise eine Bearbeitungsgebühr an. Sie sollten den Tarif wählen, der Ihrem Bedarf am besten entspricht. Sie sollten erwägen, eine Versicherung abzuschließen, die in Fällen, in denen eine Stornierung Ihres Flugscheins erforderlich ist, eintritt. 3.1.4(a) Wenn Sie einen Flugschein ohne Anspruch auf Rückerstattung besitzen (Ziff. 3.1.3), und es Ihnen aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, die Reise anzutreten, gewähren wir Ihnen nach unserem eigenen Ermessen entweder eine Rückerstattung innerhalb einer angemessenen Frist oder eine Gutschrift für einen zukünftigen Flug mit uns. Die Gutschrift entspricht dem Flugpreis, der nicht rückerstattet werden kann. In beiden Fällen ziehen wir von dem ursprünglichen Betrag eine angemessene Bearbeitungsgebühr ab. Wir setzen voraus, dass Sie uns sofort über die Verhinderung informieren und uns Belege über das Vorliegen der höheren Gewalt liefern. 3.1.4(a), Wenn Sie einen Flugschein wie oben im Artikel 3.1.3 beschrieben besitzen, und sich die planmäßige Abflugzeit Ihres 9 Fluges aufgrund von höherer Gewalt verzögert, werden wir Sie so bald wie möglich auf einem unserer planmäßigen Flugdienste, auf dem ein Platz zur Verfügung steht, ohne zusätzliche Kosten befördern. Wir setzen voraus, dass Sie uns sofort über die Verhinderung informieren und uns Belege über das Vorliegen der höheren Gewalt vorlegen. 3.1.5 Der Flugschein ist und bleibt jederzeit Eigentum des ausstellenden Transportführers. Sofern Sie nicht mit einem elektronischen Flugschein reisen, besteht ein Anspruch auf Beförderung nur bei Vorlage eines gültigen Flugscheins, der den Flugcoupon für den betreffenden Flug, alle anderen nicht bereits abgeflogenen Flugcoupons und den Fluggastcoupon enthält. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Beförderung, wenn der vorgelegte Flugschein erheblich beschädigt ist oder nicht von uns oder einem bevollmächtigten Vertreter geändert wurde. Bei Reisen mit einem elektronischen Flugschein besteht nur dann Anspruch auf Beförderung, wenn Sie sich ausreichend ausweisen können und wenn ein gültiger elektronischer Flugschein auf Ihren Namen ausgestellt wurde. 3.1.7(a) Bei erheblicher Beschädigung oder Verlust eines Flugscheins oder eines Teils des Flugscheins können wir auf Ihren Wunsch einen solchen Flugschein ersetzen, wenn der Nachweis dafür erbracht wird, dass der Flugschein für die infrage stehende Beförderung ordnungsgemäß ausgestellt war. Darüber hinaus sind Sie bis zur Höhe des Preises des ursprünglichen Flugscheins für alle Kosten haftbar, die uns oder einem anderen Transportführer aus dem Missbrauch des ursprünglichen Flugscheins entstehen. Für Verluste, die wir selber verursacht haben, fordern wir von Ihnen keine Entschädigung. Für diese Dienstleistung erheben wir eine Bearbeitungsgebühr, außer in Fällen, in denen der Verlust oder die Beschädigung durch uns oder einem bevollmächtigten Vertreter verschuldet ist. 3.1.7(b) Bei erheblicher Beschädigung oder Verlust eines Flugscheins können wir möglicherweise verlangen, dass Sie den vollen Preis für den neuen Flugschein bezahlen, und Ihnen diese Zahlung dann zurückerstatten, wenn wir sicher sind, dass der beschädigte oder verlorene Flugschein nicht vor Ablauf seiner Gültigkeit verwendet wurde. Wenn Sie den ursprünglichen Flugschein vor Ablauf der Gültigkeit wiederfinden und uns aushändigen, wird die entsprechende Rückerstattung zu diesem Zeitpunkt durchgeführt. 3.1.8 Flugscheine sind wertvoll. Sie sollten sie sorgfältig aufbewahren und die erforderlichen Vorkehrungen gegen Verlust und Diebstahl ergreifen. 3.2 Gültigkeitsdauer 3.2.1 Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen im Flugschein, in diesen Beförderungsbedingungen oder in anwendbaren Tarifen (die entsprechend den Angaben im Flugschein die Gültigkeitsdauer eines Flugscheins beschränken können), ist die Gültigkeit eines Flugscheins wie folgt: (a) ein Jahr, gerechnet vom Ausstellungsdatum oder (b) ein Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt des Reiseantritts, sofern dieser innerhalb eines Jahres ab Flugscheinausstellung erfolgt ist. 1 0 3.2.2 Werden Sie innerhalb der Gültigkeit Ihres Flugscheins aufgrund von Krankheit von der Reise abgehalten, so verlängert sich die Gültigkeitsdauer nur in dem Umfang, wie es die Tarifregeln Ihres Flugscheins zulassen. 3.2.3 Stirbt ein Fluggast während der Flugreise, so kann auf die Einhaltung der Mindestaufenthaltszeit von begleitenden Personen verzichtet oder die Gültigkeit ihrer Flugscheine verlängert werden. Stirbt ein unmittelbarer Familienangehöriger eines Fluggastes, nachdem dieser die Reise angetreten hat, so kann die Gültigkeitsdauer der Flugscheine ihn begleitender unmittelbarer Familienangehöriger verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt unter der Voraussetzung, dass eine gültige Sterbeurkunde vorgelegt wird, und ist auf eine Dauer von fünfundvierzig (45) Tagen nach dem Todesdatum beschränkt. 3.3 Reihenfolge des Abfliegens der Coupons 3.3.1 Der von Ihnen gekaufte Flugschein ist nur für die darin vermerkte Beförderung ab dem Abflugort über vereinbarte Zwischenlandeorte bis zum endgültigen Bestimmungsort gültig. Der von Ihnen gezahlte Flugpreis entspricht unserem Tarif und gilt für die auf dem Flugschein angegebene Beförderungsleistung. Der Tarif für Ihren Flugpreis ist wesentlicher Bestandteil unseres mit Ihnen abgeschlossenen Vertrags. Der Flugschein wird daher nicht von uns akzeptiert und verliert seine Gültigkeit, wenn die im Flugschein enthaltenen Coupons nicht in der bei der Ausstellung vorgesehenen Reihenfolge abgeflogen werden. 3.3.1.1 Artikel 3.3.1 ist nicht für Flugscheine anwendbar, bei denen SAS Transportführer ist, wenn diese auf einem SK/117-Dokument ausgestellt sind und der Abflugort in Europa ist, wenn dabei ein One Way Tarif der SAS innerhalb Europas zugrunde liegt. Wenn alle Flugcoupons für die Hinreise völlig unbenutzt sind, können die Flugcoupons für die Rückreise verwendet werden. 3.3.2 Wenn Sie Ihre Beförderung ändern wollen, müssen Sie uns im Voraus kontaktieren. Der Preis für Ihre neue Beförderung wird berechnet und Sie erhalten die Möglichkeit, den neuen Preis zu akzeptieren oder Ihre ursprüngliche Beförderung, wie sie auf dem Flugschein vermerkt ist, beizubehalten. Sollten Sie aufgrund höherer Gewalt gezwungen sein, Ihre Beförderung zu ändern, müssen Sie uns so früh wie möglich kontaktieren, wir werden angemessene Anstrengungen unternehmen, um Sie zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen an Ihren nächsten Zwischenlandeort oder an Ihren Bestimmungsort zu befördern. 3.3.3 Sollten Sie Ihre Beförderung ohne unsere Zustimmung ändern, berechnen wir den anwendbaren Preis für Ihre tatsächliche Reise. Sie müssen die Differenz zwischen dem von Ihnen bereits gezahlten Preis und dem Gesamtpreis für Ihre geänderte Beförderung zahlen. Wir erstatten Ihnen für den Fall, dass der neue Preis geringer ist, die Differenz. Darüber hinaus haben Ihre nicht abgeflogenen Coupons keinen Wert. 3.3.4 Bitte beachten Sie, dass es Änderungen gibt, die keine Änderungen des Flugpreises zur Folge haben, andere, wie die 1 1 Änderung des Abflugortes (wenn Sie zum Beispiel den ersten Flugabschnitt nicht in Anspruch nehmen) oder die Umkehrung der Reiserichtung können einen höheren Preis zur Folge haben. Viele Preise sind nur für die auf dem Flugschein angegebenen Daten und Flüge gültig und dürfen nicht oder nur gegen Zahlung eines Aufpreises geändert werden. 3.3.5 Jeder in Ihrem Flugschein enthaltene Flugcoupon wird für die Beförderung in der Klasse, am Datum und auf dem Flug akzeptiert, für die ein Platz reserviert wurde. Wenn ein Flugschein ursprünglich ohne Reservierung ausgestellt wurde, kann der Platz später entsprechend dem Tarif und der Verfügbarkeit auf dem gewünschten Flug reserviert werden. 3.3.6 Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass wir im Fall Ihres Nicht-Erscheinens bei einem Flug, über das Sie uns nicht im Voraus informiert haben, berechtigt sind, Ihre Reservierungen für den Rück- oder Anschlussflug zu stornieren. Sollten Sie uns jedoch im Voraus informieren, werden wir Ihre weiteren Flugreservierungen nicht stornieren, stattdessen ist in diesem Fall Artikel 3.3.4 anwendbar. 3.3.7 Bitte beachten Sie, dass, wir zur Vermeidung von Überbuchungen von Flügen eine oder mehrere Ihrer Reservierungen stornieren, wenn Sie mehr Reservierungen zu einer Destination haben, als Sie Flugscheine zu dieser Destination gekauft haben. Name und Adresse des Transportführers Unser Name kann auf dem Flugschein mit unserem Fluglinienkennzeichen oder anderweitig abgekürzt sein. Als unsere Anschrift gilt der gegenüber der ersten Abkürzung unseres Namens in der dafür vorgesehenen Spalte des Flugscheins angegebene Flughafen des Abflugortes, bei einem Elektronischen Flugschein gilt die Anschrift, die für unseren ersten Flugabschnitt im Itinerary/Receipt angegeben ist. 1 2 Artikel 4: Flugpreise, Steuern, Gebühren und Abgaben 4.1 Flugpreise Die Preise gelten ausschließlich für die Beförderung vom Flughafen des Abflugortes zum Flughafen des Bestimmungsortes, außer, wenn ausdrücklich etwas anders angegeben ist. Die Preise enthalten keinen Bodentransport zwischen Flughäfen oder zwischen Flughäfen und Stadtterminals, wenn nichts anderes angegeben ist. Sofern nicht anders vereinbart wurde, wird Ihr Flugpreis wird in Übereinstimmung mit unseren Tarifen berechnet, die am Tag der Reservierung Ihres Flugscheins für Reisen an den bestimmten Tagen und auf der vermerkten Flugstrecke gültig sind. Sollten Sie Ihre Flugstrecke oder daten ändern, kann dies den zu zahlenden Flugpreis beeinflussen. 4.2 Steuern, Gebühren und Abgaben 4.2.1 Sie müssen sowohl die vom Transportführer erhobenen Zuschläge als auch die nicht vom Transportführer erhobenen Zuschläge zahlen. 4.2.2 Wenn Sie einen rückerstattungsfähigen Flugschein stornieren, werden sowohl die vom Transportführer erhobenen Zuschläge als auch die nicht vom Transportführer erhobenen Zuschläge an Sie zurückerstattet. Je nach Art des Flugscheins kann für die Rückerstattung eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt werden. Wenn Sie einen nicht rückerstattungsfähigen Flugschein stornieren, sind Sie nur zur Rückerstattung der nicht vom Transportführer erhobenen Zuschläge berechtigt, von dieser Rückerstattung wird eine Bearbeitungsgebühr abgezogen. 4.3 Währung Preise, Steuern, Abgaben und Gebühren sind in der Währung des Landes zu bezahlen, in dem der Flugschein ausgestellt wird, außer wenn wir oder unser bevollmächtigter Vertreter vor oder zum Zeitpunkt der Zahlung eine andere Währung akzeptieren (beispielsweise wenn die lokale Währung nicht konvertiertbar ist). Wir können nach eigenem Ermessen die Zahlung in einer anderen Währung akzeptieren. Artikel 5: Reservierungen 5.1 Voraussetzungen für Reservierungen 5.1.1 Wir oder unsere bevollmächtigten Vertreter registrieren Ihre Reservierung(en). Auf Anfrage schicken wir Ihnen eine schriftliche Bestätigung Ihrer Reservierung zu. 5.1.2 Bestimmte Tarife unterliegen einschränkenden oder ausschließenden Bestimmungen im Hinblick auf Umbuchungen, Stornierungen und Rückerstattungen. 5.2 Zeitliche Beschränkung für Buchungen Falls Sie den Flugschein nicht vor Ablauf der von uns oder unserem bevollmächtigten Vertreter festgelegten Frist bezahlt haben, sind wir berechtigt, Ihre Reservierung zu stornieren. 5.3 Persönliche Daten Sie erkennen an, uns Ihre persönlichen Daten zu folgenden Zwecken zur Verfügung gestellt zu haben: Durchführung von Flugreservierungen, Kauf von Flugscheinen, Erwerb von Zusatzleistungen- wie beispielsweise Hotel- oder Leihwagenreservierungen- Vorbereitung und Angebot von Dienstleistungen - wie beispielsweise für Personen mit eingeschränkter Mobilität - spezielle Mahlzeiten und die Erfüllung besonderer Wünsche unserer Fluggäste, Durchführung von Einreiseformalitäten sowie die Übermittlung solcher Daten an die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung Ihrer Reise. Für diese Zwecke ermächtigen Sie uns, diese Daten an unsere eigenen Büros, bevollmächtigten Vertreter, Regierungsbehörden, andere Fluggesellschaften oder sonstige Drittleister der genannten Dienstleistungen innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft weiterzugeben und zu nutzen. Ihre persönlichen Daten werden gemäß der Datenschutzrichtlinie von SAS behandelt, die unter www.flysas.com/en/Travel- info/Travelconditions/Privacy-policy/einsehbar ist. 5.4 Sitzplätze Wir bemühen uns, auf Passagierwünsche einzugehen, können jedoch keine bestimmten Sitzplätze garantieren. Wir sind berechtigt, Sitzplätze jederzeit, auch nach Betreten des Flugzeugs, neu zuzuweisen. Dies kann aus betrieblichen oder Sicherheitsgründen notwendig werden. 5.5 Rückbestätigung von Reservierungen Bei Reservierungen für Weiter- oder Rückflüge kann eine erneute Bestätigung der Reservierung innerhalb bestimmter Fristen erforderlich sein. Wir informieren Sie, falls eine Rückbestätigung erforderlich ist, und auf welche Art und Weise sie wo durchgeführt werden muss. Falls eine erneute Bestätigung erforderlich ist und von Ihnen nicht durchgeführt wird, sind wir berechtigt, Ihre Reservierungen für Weiter- oder Rückflüge zu stornieren. Wenn Sie uns jedoch mitteilen, dass Sie die Reise noch antreten möchten und auf dem Flug noch Plätze vorhanden sind, werden wir Ihre Reservierung erneut aktivieren und Sie befördern. Sollten für diesen Flug keine freien Plätze mehr verfügbar sein, bemühen wir im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten, Sie an Ihre nächste oder endgültige Destination zu befördern. 5.5.1 Sie müssen sich über die Rückbestätigungsanforderungen anderer an Ihrer Flugreise beteiligter Luftfrachtführer informieren. Wenn eine Rückbestätigung erforderlich ist, so müssen Sie die Rückbestätigung bei dem Luftfrachtführer vornehmen, dessen Fluglinienkennzeichen für die betreffende Strecke auf dem Flugschein eingetragen ist. Artikel 6: Fluggastannahme/Check-in und Einsteigen 6.1 ALLGEMEINES 6.1.1 Die Meldeschlusszeiten sind an den verschiedenen Flughäfen unterschiedlich, und Sie sind verpflichtet, sich selbst über Meldeschlusszeiten zu informieren und diese einzuhalten. Sie müssen ausreichend Zeit zur Einhaltung der Meldeschlusszeiten einplanen. Sollten Sie die Meldeschlusszeit nicht einhalten, sind wir zur Stornierung Ihrer Reservierung berechtigt. Sie müssen den Check-in spätestens zum angegebenen Zeitpunkt des Meldeschlusses durchgeführt haben. 6.1.2 Wir oder unsere bevollmächtigten Vertreter informieren Sie über den Meldeschluss für Ihren ersten Flug mit uns. Für alle nachfolgenden Flüge Ihrer Reise sind Sie verpflichtet, sich selbst über den jeweiligen Meldeschluss zu informieren. Die Meldeschlusszeiten für unsere Flüge erfahren Sie von uns oder unseren bevollmächtigten Vertretern. 6.1.3 Sie müssen sich spätestens zu der von uns oder unseren bevollmächtigten Vertretern bei Ihrem Check-in angegebenen Zeit zum Einsteigen einfinden. 6.1.4 Wir sind berechtigt, den für Sie reservierten Platz zu stornieren, wenn Sie sich nicht pünktlich zum Einsteigen einfinden. 6.1.5 Wir übernehmen keine Haftung für Verluste oder Kosten, die Ihnen entstehen, weil Sie Bestimmungen dieses Artikels nicht beachten, sofern wir den Schaden nicht durch schuldhaftes Verhalten verursacht haben. Artikel 7: Beschränkung und Ablehnung der Beförderung 7.1 Beförderungsverweigerungsrecht Wir können uns nach unserem Ermessen weigern, Sie oder Ihr Gepäck zu befördern, wenn wir Sie zuvor schriftlich informiert haben, Sie ab dem Datum der Mitteilung nicht mehr auf unseren Flügen zu befördern. Wir können uns auch weigern, Sie oder Ihr Gepäck zu befördern, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind oder nach unserem vernünftigen Ermessen erfüllt sein könnten: 7.1.1 Eine solche Maßnahme ist notwendig, um eine Verletzung geltender Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen zu vermeiden. 7.1.2 Die Beförderung Ihrer Person oder Ihres Gepäcks könnte die Sicherheit, Gesundheit, das Wohlbefinden und den Komfort anderer Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder gefährden; 7.1.3 Ihr psychischer oder physischer Zustand einschließlich einer Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen stellt eine Gefahr oder ein Risiko für Sie selbst, die anderen Fluggäste oder fremdes Eigentum dar; 7.1.4 Sie haben sich auf einem vorherigen Flug regelwidrig verhalten und wir haben Grund zur Annahme, dass sich ein solches Verhalten wiederholen könnte. 7.1.5 Sie haben sich geweigert, sich einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen; 7.1.6 Sie haben die anwendbaren Preise, Steuern und Gebühren nicht gezahlt, 7.1.7 Sie verfügen anscheinend nicht über gültige Reisedokumente oder versuchen möglicherweise, in einem Land einzureisen, in dem Sie auf der Durchreise sind oder für welches Sie keine gültigen Reisedokumente haben, oder wir müssen annehmen, dass Sie Ihre Reisedokumente während des Fluges vernichten oder sich weigern könnten, Ihre Reisedokumente auf Verlangen der Flugbesatzung auszuhändigen, oder wir haben Grund zu der Annahme, dass Sie im Land Ihres Zielortes nicht einreisen dürfen oder dass Ihnen die Durchreise nicht erlaubt ist; 7.1.8 Sie weisen einen Flugschein vor, der unrechtmäßig erworben wurde, bei einer anderen Partei als uns selbst oder unseren bevollmächtigten Vertretern gekauft wurde, oder der als verloren oder gestohlen gemeldet wurde, oder gefälscht ist. Das Gleiche gilt, wenn Sie sich nicht als die auf dem Flugschein aufgeführte Person ausweisen können; 7.1.9 Sie haben es unterlassen, die in Artikel 3.3 genannten Bestimmungen über die Reihenfolge und Verwendung von Flugcoupons einzuhalten oder Sie weisen einen Flugschein vor, der nicht von uns selbst oder unseren bevollmächtigten Vertretern ausgestellt oder geändert wurde, oder Sie weisen ein beschädigtes Ticket vor; 7.1.10 Sie halten unsere Anweisungen zur Sicherheit oder zum Schutz nicht ein. 7.2 Besondere Betreuung 7.2.1 Die Annahme zur Beförderung von unbegleiteten Kindern, behinderten Personen, schwangeren Frauen, kranken Personen oder anderen, die besondere Betreuung benötigen, unterliegt einer vorherigen Vereinbarung mit uns, außer in Fällen, wo diese Beförderung gemäß den geltenden Gesetzen, Vorschriften oder Anordnungen vorgeschrieben ist. Fluggäste, die uns auf die Notwendigkeit besonderer Betreuungsleistungen bei Kauf des 16 Flugscheins hingewiesen haben und von uns zur Beförderung angenommen worden sind, werden von der Beförderung nicht aufgrund ihres Betreuungsbedarfs ausgeschlossen. Außerdem werden wir uns in angemessener Weise bemühen, Fluggästen mit Behinderungen besondere Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen, selbst wenn der Fluggast uns nicht im Voraus über diesen besonderen Betreuungsbedarf informiert hat. 7.2.2 Die besonderen Betreuungsleistungen werden gemäß unseren Richtlinien über diese Betreuungsleistungen gewährt, die entsprechenden Informationen zu diesen Leistungen finden Sie jederzeit auf unserer Website www.flysas.com/en/Travel-info . 7.2.3. Unbegleitete Kinder (UM) werden nicht zur Beförderung angenommen, wenn vor dem Abflug schlechte Wetterbedingungen oder andere außergewöhnliche Umstände darauf hinweisen, dass es möglicherweise schwierig sein könnte, am planmäßigen Ort der Ankunft zu landen. Artikel 8: Gepäck 8.1 Freigepäck Sie sind berechtigt, vorbehaltlich unserer Bestimmungen und Beschränkungen einige Gepäckstücke als Freigepäck mitzuführen, die entsprechenden Informationen können Sie jederzeit von unserer Website www.flysas.com/en/Travel-info herunterladen. 8.2 Übergepäck Für Gepäck, das die Freigepäckgrenze überschreitet, sind Sie zur Zahlung eines Zuschlags verpflichtet. Die hierfür geltenden Zuschläge finden Sie auf unserer Website www.flysas.com 8.3 Nicht als Gepäck zugelassene Gegenstände 8.3.1 In Ihrem Gepäck dürfen folgende Gegenstände nicht enthalten sein: 8.3.1.1 Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug, Personen oder Eigentum an Bord zu gefährden, wie sie in den Technischen Anweisungen für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr der internationalen zivilen Luftfahrtorganisation (ICAO) sowie in den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr des internationalen Verbandes der Fluggesellschaften (IATA) und in unseren Vorschriften angegeben sind (weitere Informationen stehen Ihnen auf Anfrage zur Verfügung); 8.3.1.2 Gegenstände, die gemäß den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften und Anordnungen eines Abflugs-, Überflugs- oder Bestimmungslandes verboten sind; 8.3.1.3 Lebendige Tiere, mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 8.9; 8.3.1.4 Gegenstände, die wir vernünftigerweise als für die Beförderung in dem für die Beförderung vorgesehenen Flugzeugtyp ungeeignet halten, weil sie gefährlich oder unsicher sind, oder aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe, Form oder ihrer Art nach ungeeignet sind, oder die zerbrechlich oder verderblich sind. 17 8.3.2 Die Beförderung von Schusswaffen und Munition als Gepäck, die nicht für Jagd- und Sportzwecke eingesetzt werden, ist verboten. Schusswaffen und Munition für Jagd- und Sportzwecke dürfen im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden. Schusswaffen müssen entladen und mit einer Sicherheitssperre versehen und entsprechend unseren Vorschriften verpackt sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den in Artikel 8.3.1.1 genannten Vorschriften der ICAO und der IATA. 8.3.3 Waffen wie antike Schusswaffen, Schwerter, Messer und ähnliche Gegenstände können nach unserem Ermessen als Gepäck angenommen werden, dürfen jedoch nicht in der Kabine des Flugzeugs mitgenommen werden. 8.3.4 Dieser Artikel 8.3.4. gilt ausschließlich für eine Beförderung, die keinen Punkt in den Vereinigten Staaten von Amerika als Start- oder Zielort oder Ort der Zwischenlandung beinhaltet. Zusätzlich zu den in Artikel 8.3.1 bis einschließlich 8.3.3 genannten Einschränkungen darf auf Flügen, die einen Punkt in den Vereinigten Staaten von Amerika als Start- oder Zielort oder geplanten Ort einer Zwischenlandung Ihr aufgegebenes Gepäck keine zerbrechlichen oder verderblichen Gegenstände oder Gegenstände mit einem besonderen Wert enthalten, wie beispielsweise, aber nicht beschränkt auf: Geld, Schlüssel, verschriebene Medikamente, Brillen/Sonnenbrillen, Flaschen, Kameras, Schmuck, Edelmetalle, Computer, persönliche elektronische Geräte, Mobiltelefone, Musikinstrumente, Wertpapiere, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände, Geschäftsdokumente, Pässe und andere Ausweispapiere, oder Muster. Wenn sich trotz der Verbote, die in diesem Artikel genannt sind, verbotene Gegenstände in Ihrem aufgegebenen Gepäck befinden, haften wir nicht für Verluste, Verspätungen oder Beschädigungen dieser Gegenstände. 8.3.5 Dieser Artikel 8.3.5. gilt ausschließlich für eine Beförderung, die keinen Punkt in den Vereinigten Staaten von Amerika als Startoder Zielort oder Ort einer geplanten Zwischenlandung beinhaltet. Unbeschadet der Ausnahmebestimmungen des Artikels 8.3.4.für Flüge, die einen Punkt in den Vereinigten Staaten von Amerika als Start- oder Zielort oder geplanten Ort einer Zwischenlandung beinhalten, empfehlen wir, dass für Sie auf solchen Flügen keine der in Artikel 8.3.4 genannten Gegenstände in Ihrem aufgegebenen Gepäck mit sich führen, da unsere Haftung für Verluste, Beschädigungen und Verspätungen von Gepäck, wie in Artikel 15 angegeben, auf 1.131 SZR pro Reisenden beschränkt ist. 8.3.6. Wie in Artikel 15.2.3 angegeben, sollten Sie uns, wenn der Wert Ihres aufgegebenen Gepäcks unsere maximale Haftung gemäß Artikel 15.2.2 überschreitet, beim Check-in drüber informieren, sodass Sie Maßnahmen ergreifen können, um Ihr aufgegebenes Gepäck vor der Reise vollständig zu versichern. 8.4 Beförderungsverweigerungsrecht 8.4.1 Vorbehaltlich der Artikel 8.3.2 und 8.3.3 werden wir die Beförderung von Gepäck, das in 8.3.1 beschriebene Gegenstände enthält, ablehnen und wir sind berechtigt, die weitere Beförderung solcher Gegenstände nach ihrer Entdeckung zu verweigern. 18 8.4.2 Wir können die Beförderung jedes Gegenstands als Gepäck verweigern, wenn wir ihn aufgrund von Größe, Form, Gewicht, Inhalt, Art oder aus Sicherheits- oder betrieblichen Gründen oder für den Komfort der anderen Fluggäste als ungeeignet für die Beförderung ansehen. Informationen über Gegenstände, deren Beförderung wir ablehnen, können von unserer Website www.flysas.com/en/Travel-info heruntergeladen werden. 8.4.3 Wir können die Beförderung von Gepäck ablehnen, wenn es unserer Ansicht nach nicht ordnungsgemäß und sicher in geeigneten Behältern verpackt ist. Informationen über Verpackung und Behälter, die für uns nicht akzeptabel sind, können Sie jederzeit von unserer Website www.flysas.com/en/Travel-info herunterladen. 8.4.4 Wenn mit uns keine Vereinbarungen im Voraus über die Beförderung Ihres Gepäcks, das über die erlaubte Freigrenze hinausgeht, getroffen wurden, können wir dieses Gepäck auf späteren Flügen befördern, ohne Sie für diese Verspätung zu entschädigen. 8.5 Recht zur Durchsuchung Aus Sicherheitsgründen können wir verlangen, dass Sie einer Durchsuchung und Durchleuchtung Ihrer Person und der Durchsuchung, Durchleuchtung oder der Röntgenuntersuchung Ihres Gepäcks zustimmen. Wenn Sie nicht erreichbar sind, kann Ihr Gepäck auch in Ihrer Abwesenheit durchsucht werden, um festzustellen, ob Sie Gegenstände in Ihrem Besitz haben oder ob Ihr Gepäck einen in 8.3.1 beschriebenen Gegenstand, Schusswaffen oder Munition oder andere Waffen, die uns nicht gemäß Artikel 8.3.2 oder 8.3.3 vorgelegt wurden, enthält. Wenn Sie einer solchen Aufforderung nicht nachkommen, können wir es ablehnen, Sie und Ihr Gepäck zu befördern. Falls eine Durchsuchung oder Durchleuchtung Ihnen Schaden zufügt oder eine Röntgenaufnahme oder Durchleuchtung Ihr Gepäck beschädigt, haften wir für einen solchen Schaden nur, wenn wir ihn durch schuldhaftes oder fahrlässiges Verhalten verursacht haben. 19 8.6 Aufgegebenes Gepäck 8.6.1 Bei der Abgabe des Gepäcks, das Sie aufgeben möchten, werden wir es in Verwahrung nehmen und jedes von Ihnen aufgegebene Gepäckstück mit einem Gepäckanhänger versehen. 8.6.2 Aufgegebene Gepäckstücke müssen mit Ihrem Namen gekennzeichnet sein. 8.6.3 Ihr aufgegebenes Gepäck wird, wenn möglich, mit demselben Flugzeug befördert wie Sie, es sei denn, wir entscheiden aus Sicherheits- oder aus betrieblichen Gründen, dass die Beförderung auf einem anderen Flug durchgeführt wird. Wird Ihr aufgegebenes Gepäck den Bestimmungen des Artikels 8 entspricht und auf einem nachfolgenden Flug befördert wird, werden wir es an Sie aushändigen, sofern nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Ihre Anwesenheit bei der Zollabfertigung erforderlich ist. Wenn Ihr aufgegebenes Gepäck verspätet eintrifft, sind die Bestimmungen des Artikels 15.4 anwendbar. 8.7 Nicht aufgegebenes Gepäck - Handgepäck 8.7.1 Gepäck, das Sie in die Kabine des Flugzeugs mitnehmen, muss unter den Sitz vor Ihnen oder in ein Gepäckfach des Flugzeugs passen. Falls Ihr Gepäck nicht in dieser Weise verstaut werden kann oder es nicht den Gewichts- oder Sicherheitsanforderungen entspricht, muss es aufgegeben werden. Wir haben Höchstwerte für die Abmessungen und das Gewicht für Gepäck festgelegt, das Sie in die Kabinen unserer Flugzeuge mitnehmen dürfen. Die entsprechenden Informationen können Ihnen auf Anfrage durch uns oder unsere bevollmächtigten Vertreter mitgeteilt werden. Wenn Ihr Flug durch einen anderen Transportführer durchgeführt wird, gelten möglicherweise andere Bedingungen. Die entsprechenden Informationen können Ihnen auf Anfrage vom Transportführer, der den Flug durchführt, mitgeteilt werden. Wir werden Ihnen auf Ihre Anfrage bei der Beschaffung dieser Bedingungen behilflich sein. 8.7.2 Gegenstände, die nicht zur Beförderung im Frachtabteil geeignet sind und die nicht unseren Anforderungen des vorstehenden Artikels 8.7.3 entsprechen, können wir nur in solchen Fällen in der Kabine befördern, wenn Sie uns im Voraus darüber informiert haben und wir Ihnen eine entsprechende Genehmigung erteilt haben. Für diese Dienstleistung können wir einen separaten Zuschlag in Rechnung stellen. 8.8 Abholen und Aushändigen des aufgegebenen Gepäcks 8.8.1 Vorbehaltlich Artikel 8.6.3 sind Sie verpflichtet, Ihr aufgegebenes Gepäck abzuholen, sobald es an Ihrem Bestimmungsort oder an Zwischenlandeorten verfügbar ist. Wenn Sie es nicht innerhalb einer angemessenen Frist abholen, sind wir berechtigt, Ihnen eine Aufbewahrungsgebühr berechnen. Sollten Sie Ihr aufgegebenes Gepäck nicht innerhalb von drei (3) Monaten, nachdem es bereitgestellt wurde, abholen, sind wir berechtigt, es ohne Haftung Ihnen gegenüber zu beseitigen. 8.8.2 Nur der Inhaber des Gepäckscheins und des Gepäckanhängers ist zur Abholung des aufgegebenen Gepäcks berechtigt. 20 8.8.3 Wenn die Person, die Anspruch auf das aufgegebene Gepäck erhebt, nicht in der Lage ist, den Gepäckschein vorzulegen und das Gepäck anhand des Gepäckanhängers zu identifizieren, händigen wir das Gepäck an diese Person nur unter der Bedingung aus, dass sie ihren Anspruch auf das Gepäck zu unserer Zufriedenheit nachweisen kann. 8.9 Tiere 8.9.1 Wir stimmen der Beförderung Ihrer Tiere nur unter folgenden Bedingungen zu: 8.9.2 Sie müssen sicherstellen, dass Tiere wie Hunde, Katzen, Vögel und andere Haustiere in ordnungsgemäßen Transportbehältern untergebracht sind und mit gültigen Gesundheits- und Impfzeugnissen, Einreisegenehmigungen und anderen von den Einreise- oder Transitländern geforderten Dokumenten versehen sind, ohne die sie nicht zur Beförderung angenommen werden. 8.9.3 Das als Gepäck angenommene Tier ist zusammen mit seinem Transportbehälter und dem Tierfutter nicht in Ihrem Freigepäck enthalten, sondern gilt als Übergepäck, für das Sie den gültigen Zuschlag zahlen müssen. 8.9.4 Begleithunde, die Fluggäste mit Behinderungen begleiten, werden zusammen mit ihrem Transportbehälter und dem Tierfutter als zusätzliches Freigepäck kostenlos befördert. 8.9.5 Unterliegt die Beförderung eines Tieres nicht den Haftungsbestimmungen des Abkommens, haften wir nicht für Verletzungen, Verlust, Krankheit oder Tod eines Tieres, das wir befördert haben, sofern wir den Schaden nicht durch schuldhaftes Verhalten verursacht haben. 8.9.6 Wir übernehmen keine Haftung für Tiere, für die nicht alle Einreise-, Ausreise-, Gesundheits- und andere Dokumente im Zusammenhang mit der Einreise bzw. der Durchreise durch ein Land vorhanden sind. Die Person, welche das Tier mitführt, muss uns für Strafen, Kosten, Verluste oder Schadenersatzzahlungen entschädigen, die uns aufgrund fehlender Unterlagen entstanden sind oder uns auferlegt wurden. Artikel 9: Flugpläne, Verspätungen, Annullierung von Flügen und Schließung von Strecken, Nichtbeförderung und Herabstufung der Beförderungsklasse 9.1 Flugpläne 9.1.1 Die in den Flugplänen angegebenen Flugzeiten können sich zwischen dem Datum der Veröffentlichung und Ihrem tatsächlichen Reisedatum ändern. 9.1.2 Bevor wir Ihre Buchung annehmen, teilen wir oder unsere bevollmächtigten Vertreter Ihnen die zu diesem Zeitpunkt gültige Flugzeit mit, sie ist auf Ihrem Flugschein vermerkt. Es kann sein, dass wir die geplante Abflugzeit nach der Ausstellung Ihres 21 Flugscheins ändern müssen. Wenn Sie uns eine Kontaktadresse angeben, werden wir bemüht sein, Ihnen Änderungen mitzuteilen. Wenn wir, nachdem Sie Ihren Flugschein gekauft haben, die geplante Abflugzeit so ändern, dass Sie diese Änderung nicht annehmen können, und wenn wir Sie nicht auf einen anderen, für Sie akzeptablen Flug umbuchen können, haben Sie in Übereinstimmung mit Artikel 10.2 Anspruch auf eine Rückerstattung. Darüber hinaus sind wir in einem solchen Fall nach geltendem Recht für nachgewiesene Verluste durch unsere Flugplanänderung haftbar und die Bestimmungen des Artikels 15.4 sind anwendbar. 9.2 Annullierung von Flügen und Schließung von Strecken 9.2.1 Sofern nichts anderes durch das Abkommen bestimmt ist, werden wir, falls wir einen Flug stornieren oder eine Strecke schließen, für die Sie eine bestätigte Reservierung halten, nach Ihrer Wahl entweder: 9.2.1.1 Sie ohne zusätzliche Kosten bei der nächstmöglichen Gelegenheit oder zu einem späteren Zeitpunkt, der für Sie passend ist, auf einem anderen unserer planmäßigen Flüge, auf dem ein freier Platz verfügbar ist, in der entsprechenden Klasse ohne zusätzliche Kosten befördern, und falls erforderlich, die Gültigkeitsdauer Ihres Flugscheins verlängern, bis der erstmögliche Platz verfügbar ist, oder 9.2.1.2 Sie innerhalb einer angemessenen Zeit an den in Ihrem Flugschein angegebenen Zielort, entweder durch uns oder durch einen anderen Luftfrachtführer oder mit einem gemeinsam vereinbarten Transportmittel und in der entsprechenden Klasse auf einer anderen Flugstrecke, ohne dass Ihnen zusätzliche Kosten entstehen, befördern, oder 9.2.1.3 Ihnen eine Rückerstattung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 10.2 zu zahlen, und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist, einen bei der erstmöglichen Gelegenheit einen Rückflug zu Ihrem ursprünglichen Abflugort zur Verfügung zu stellen. 9.2.2 Wenn Sie die Alternativen, die in den Artikeln 9.2.1.1 bis 9.2.1.2 beschrieben sind, wählen, stellen wir Ihnen Leistungen (zB. Telefonanrufe, Getränke/Mahlzeiten und Unterbringung) in einem angemessenen Verhältnis zu der Wartezeit, die durch die Annullierung verursacht wird, zur Verfügung. 9.2.3 Wenn Ihnen eine Annullierung oder die Schließung einer Strecke nicht in angemessener Zeit mitgeteilt wird und diese Annullierung oder Schließung nicht durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde und/oder sich nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären; haben Sie, wenn die anwendbaren Rechtsvorschriften dies vorsehen, Anspruch auf Entschädigung. Für Reisen innerhalb der EU und aus einem Nicht-EU-Land in die EU gilt das Recht der Verordnung (EG) 261/2004. www.flysas.com/en/Travel-info/Travelconditions/EU-Regulations/EU- regulations-26104 9.2.4 Abgesehen von Ihrem Anspruch auf die in den Artikeln 9.2.1 bis 9.2.3 beschriebenen Leistungen haften wir Ihnen gegenüber für 22 weitere Schäden, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 15.4.1 verursacht werden. 9.2.5 Im Fall einer Annullierung oder der Schließung einer Strecke sind die in den Artikeln 9.2.1.1 bis 9.2.4 aufgeführten Optionen die einzigen und ausschließlichen Möglichkeiten, die Ihnen zur Verfügung stehen. Wir sind Ihnen darüber hinaus nicht haftbar. 9.3 Große Verspätungen 9.3.1 Wir werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Sie und Ihr Gepäck pünktlich zu befördern. Um die Streichung von Flügen zu vermeiden, können wir unter besonderen Umständen einen Flug in unserem Namen durch einen anderen Transportführer und/oder mit einem anderen Flugzeug durchführen. 9.3.2 Vorbehaltlich der Flugstrecke und der erwarteten Verzögerung werden wir Ihnen im Fall einer Verspätung und, wenn geltendes Recht dies erfordert, Leistungen (zB Telefonate, Getränke/Verpflegung und Unterkunft) in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit bereitstellen, falls eine Bereitstellung einer solchen Leistung nicht zu einer weiteren Verzögerung des Fluges führt. 9.3.3 Wenn sich infolge der Verspätung Ihr Abflug um mehr als 5 Stunden verspätet und wenn dies gesetzlich bestimmt ist, haben Sie Anrecht auf eine Erstattung gemäß den Bestimmungen des Artikels 10.2 und, wenn dies zutreffend ist, auf einen Rückflug an Ihren ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt. 9.3.4 Wenn sich Ihr Flug um 3 Stunden oder mehr verspätet und die Verspätung nicht durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde und/oder sich nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, haben Sie, wenn die anwendbaren Rechtsvorschriften dies vorsehen, Anspruch auf Entschädigung. Für Reisen innerhalb der EU und aus einem Nicht-EU-Land in die EU gilt das Recht der Verordnung (EG) 261/2004. www.flysas.com/en/Travel-info/Travel-conditions/EU-Regulations/EUregulations-26104 9.3.5 Abgesehen von Ihrem Anspruch auf die in den Artikeln 9.3.1 bis 9.3.4 beschriebenen Leistungen haften wir Ihnen gegenüber für weitere Schäden, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 15.4.1 verursacht werden. 9.4 Andere Unregelmäßigkeiten 9.4.1 Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Abkommens sind wir, falls wir einen Flug annullieren und Sie daher einen Anschlussflug verpassen, für den Sie eine bestätigte Reservierung haben, oder den Transportführer ändern, der den Flug durchführt, ohne Sie davon zu informieren und der für Sie nicht annehmbar ist, nach Ihrer Wahl dazu verpflichtet: 9.4.1.1 Sie ohne zusätzliche Kosten bei der nächstmöglichen 23 Gelegenheit auf einem anderen planmäßigen Flug zu befördern, auf dem ein freier Platz verfügbar ist, und falls nötig, die Gültigkeitsdauer Ihres Flugscheins zu verlängern, bis der erste Platz verfügbar ist, oder 9.4.1.2 Sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums ohne zusätzliche Kosten an den auf Ihrem Flugschein angegebenen Zielort, entweder durch uns oder durch einen anderen Transportführer oder mit einem gemeinsam vereinbarten Transportmittel und in der entsprechenden Klasse, auf einer anderen Flugstrecke zu befördern. 9.4.1.3 Eine Rückerstattung gemäß den Bestimmungen des Artikels 10.2 zu leisten. 9.4.2 Abgesehen von Ihrem in Artikel 9.4.1 beschriebenen Anspruch auf Leistungen haften wir Ihnen gegenüber für weitere Schäden, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 15.4. verursacht werden. 9.4.3 Bei Eintreten der in Artikel 9.4.1. beschriebenen Ereignisse sind, vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der Konvention oder gesetzlicher Vorschriften, die in den Artikeln 9.4.1.1 bis 9.4.2. aufgeführten Optionen die einzigen und ausschließlichen Möglichkeiten, die Ihnen zur Verfügung stehen. Wir sind Ihnen darüber hinaus nicht haftbar. 9.5 Nichtbeförderung und Herabstufung der Beförderungsklasse 9.5.1 Um möglichst viele Fluggäste befördern zu können und auf der Grundlage der Erfahrung, dass eine Anzahl von Reisenden für den Flug, für den sie eine Reservierung halten, nicht erscheinen, ist es möglich, dass wir Plätze über die Kapazität des Flugzeugs hinaus bestätigen (dies wird auch als „Überbuchung“ bezeichnet ). Wir und die meisten anderen Fluggesellschaften verfügen über Entschädigungsregelungen für Passagiere mit bestätigten Reservierungen, die aufgrund der Nicht-Verfügbarkeit von Plätzen ungerechtfertigt nicht befördert oder in eine andere Beförderungsklasse herabgestuft werden. Wir unternehmen alle Anstrengungen, die Plätze mit bestätigten Reservierungen entsprechend bereitzustellen. Bei der Auswahl der Fluggäste für eine Umbuchung oder Herabstufung der Beförderungsklasse werden wir zunächst versuchen, Freiwillige zu finden, die bereit sind, von ihrer Reservierung zurückzutreten, dies gilt vorbehaltlich der Sicherheits- und/oder betrieblichen Einschränkungen auf dem betreffenden Flughafen. 24 9.5.2 Wenn Sie eine bestätigte Reservierung für einen bestimmten Flug halten und Ihnen die Beförderung verweigert wird oder Sie ausschließlich wegen der Überbuchung herabgestuft werden, haben Sie Anrecht auf eine Entschädigung aufgrund von Nichtbeförderung oder Herabstufung in Übereinstimmung mit geltendem Recht in Bezug auf Nichtbeförderung und Herabstufung. Für Reisen innerhalb der EU und aus einem Nicht-EU-Land in die EU gilt das Recht der Verordnung (EG) 261/2004. www.flysas.com/en/Travel-info/Travel-conditions/EU-Regulations/EUregulations-26104 9.5.3 Im Falle der Nichtbeförderung werden wir zusätzlich zu der Entschädigung für die Nichtbeförderung die angemessenen Kosten für die Unterstützungsleistungen (zB Telefonate, Getränke/Mahlzeiten und Übernachtung) bis zum frühestmöglichen Abflug erstatten. Weiterhin gilt die Bestimmung über Ihr Recht auf Hilfeleistungen in Situationen mit Unregelmäßigkeiten, die in Artikel 9.4 beschrieben ist, für Situationen der Nichtbeförderung und/oder Herabstufung der Beförderungsklasse. Artikel 10: Erstattungen 10.1 Person, an welche die Rückerstattung geleistet wird 10.1.1 Für einen nicht abgeflogenen Flugschein oder einen nicht abgeflogenen Teil des Flugscheins leisten wir gemäß unseren jeweiligen Preisregelungen oder unseren Tarifbestimmungen eine Rückerstattung: 10.1.2 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Artikel sind wir berechtigt, die Rückerstattung entweder an die im Flugschein genannte Person oder an die Person, die den Flugschein bezahlt hat, zu leisten, sofern die Zahlung zu unserer Zufriedenheit nachgewiesen wurde und die Person sich ausgewiesen hat. 10.1.3 Hat eine andere Person den Flugschein bezahlt, als diejenige, die im Flugschein angegeben ist, und enthält der Flugschein einen Vermerk über die Rückerstattungsbeschränkung, erfolgt die Rückerstattung nur an die Person, die den Flugschein bezahlt hat oder nach deren Anweisung. 10.1.4 Außer beim Verlust eines Flugscheins werden Rückerstattungen nur gegen Aushändigung des Fluggastcoupons, des Passenger Receipts oder aller nicht abgeflogenen Flugcoupons geleistet. 10.2 Unfreiwillige Rückerstattungen 10.2.1 Wenn Sie Anspruch auf eine Erstattung aus den in Artikel 9 genannten Gründen haben, so entspricht der Erstattungsbetrag: 10.2.1.1 wenn kein Teil des Flugscheins abgeflogen wurde, dem gezahlten Flugpreis; 10.2.1.2 wenn ein Teil des Flugscheins abgeflogen wurde, wird 25 die Erstattung gemäß den anwendbaren Gesetzen berechnet und beträgt nicht weniger als die Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem für die abgeflogene Strecke anwendbaren Flugpreis. Freiwillige Erstattung 10.3.1.1 Außer im Falle eines nicht erstattungsfähigen Flugscheins, wenn kein Teil des Flugscheins abgeflogen wurde, einen Betrag in Höhe des gezahlten Flugpreises abzüglich angemessener Bearbeitung- und Stornogebühren; 10.3.1.2 Außer im Falle eines nicht erstattungsfähigen Flugscheins, wenn ein Teil des Flugscheins abgeflogen wurde, ein Betrag, der mindestens der Differenz zwischen dem bezahlten Preis und dem geltenden Tarif für die Strecke, für die der Flugschein verwendet wurde, entspricht, abzüglich angemessener Bearbeitungs- und Stornogebühren. 26 10.4 Erstattung eines in Verlust geratenen Flugscheins 10.4.1 Wenn Sie Ihren Flugschein oder einen Teil des Flugscheins verlieren, leisten wir eine Rückerstattung sobald wie möglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Flugscheins unter den folgenden Bedingungen: 10.4.1.1 Der verlorene Flugschein oder ein Teil davon wurde nicht abgeflogen, nicht bereits rückerstattet oder ersetzt, außer im Fällen wo das Abfliegen des Flugscheins, die Rückerstattung oder der Ersatz von oder an eine dritte Person auf unser eigenes schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist, die Person, an welche die Rückerstattung geleistet wird, erklärt sich bereit, den rückerstatteten Betrag in der von uns bestimmten Form zurückzuzahlen, falls ein Betrug vorliegt und/oder in dem Umfang, wie der verlorene Flugschein oder ein Teil davon von einer dritten Person genutzt wurde (außer in solchen Fällen, in denen der Betrug oder die Verwendung durch eine dritte Person auf unser eigenes schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist). 10.4.2 Falls wir oder ein von uns bevollmächtigter Vertreter den Flugschein oder einen Teil des Flugscheins verlieren, haften wir für den Verlust. 10.5 Ablehnung von Erstattungen 10.5.1 Wir sind berechtigt, die Erstattung abzulehnen, wenn der Antrag nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Flugscheins gestellt wird. 10.5.2 Wir sind berechtigt, die Erstattung für einen Flugschein abzulehnen, welchen Sie den Behörden eines Landes oder einem Transportführer als Nachweis Ihrer Absicht, das Land wieder zu verlassen, vorgelegt haben, es sei denn, dass Sie zu unserer Zufriedenheit nachweisen können, dass Sie die Genehmigung haben, in diesem Land zu bleiben oder dass Sie das Land mit einem anderen Transportführer oder Beförderungsmittel verlassen werden. 10.6 Währung Alle Erstattungen unterliegen den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in welchem der Flugschein ursprünglich gekauft wurde, und ferner des Landes, in welchem die Erstattung vorgenommen werden soll. Vorbehaltlich der vorangehenden Bestimmung werden Rückerstattungen normalerweise auf dem gleichen Weg und in der gleichen Währung durchgeführt, wie der Flugschein ursprünglich bezahlt wurde, kann jedoch nach unserem billigen Ermessen in einer anderen Währung geleistet werden. 10.7 Wer leistet die Rückerstattung Freiwillige Rückerstattungen werden nur vom Transportführer, der den Flugschein ursprünglich ausgestellt hat, oder dessen bevollmächtigten Vertreter geleitet. Artikel 11: Verhalten an Bord des Flugzeugs 11.1 ALLGEMEINES Falls Sie sich unserer Auffassung nach an Bord des Flugzeuges so verhalten, dass Sie das Flugzeug, eine Person oder fremdes 20 Eigentum an Bord in Gefahr bringen oder die Besatzung an der Durchführung ihrer Pflichten hindern oder den Anweisungen der Besatzung nicht nachkommen, dazu gehören einschließlich, jedoch nicht ausschließlich Anweisungen in Bezug auf Rauchen, Alkohol oder Drogenkonsum, oder falls Sie sich in einer Art und Weise verhalten, die Unbehagen, Schäden oder Verletzungen bei anderen Fluggästen oder der Besatzung verursacht, sind wir berechtigt, die notwendigen Maßnahmen ergreifen, die nach unserem vernünftigen Ermessen eine Fortsetzung dieses Verhaltens verhindern. Diese Maßnahmen können eine Fesselung mit einschließen. Wir können verlangen, dass Sie das Flugzeug verlassen und Ihre Weiterbeförderung an jedem Landeort ablehnen, und Sie können für die von Ihnen an Bord des Flugzeugs begangenen strafbaren Handlungen rechtlich belangt werden. Darüber hinaus müssen Sie uns auf unser Verlangen für Kosten und/oder Verluste, die uns im Zusammenhang mit Ihrem Verhalten entstanden sind, entschädigen. 20 11.2 Elektronische Geräte Wir sind aus Sicherheitsgründen berechtigt, den Betrieb elektronischer Geräte an Bord des Flugzeugs zu verbieten oder zu beschränken, dies gilt einschließlich für, ist jedoch nicht beschränkt auf Mobiltelefone, Laptops, tragbare Aufnahmegeräte oder Radios, CD-Player, elektronische Spiele oder Geräte mit Sendefunktion, ferngesteuerte Spielzeuge, Walkie-Talkies oder sonstige persönliche elektronische Geräte. Die Verwendung von Hörgeräten und Herzschrittmachern ist gestattet. Artikel 12: Vereinbarungen für zusätzliche Dienstleistungen 12.1 Allgemeines Falls wir für Sie andere Dienstleistungen als Beförderungsleistungen auf dem Flugweg mit Dritten vereinbaren, oder falls wir einen Flugschein oder Gutschein für die Beförderung oder andere Dienstleistungen (außer Flugleistungen) von Dritten ausstellen, wie für Bodentransportleistungen, Hotelreservierungen oder Mietwagenanmietungen, handeln wir nur als Ihr Vertreter, und wir übernehmen keine Haftung für die Verfügbarkeit oder Qualität dieser Dienstleistungen. In einem solchen Fall gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des dritten Leistungsanbieters. Wir übernehmen keine Haftung für diese Vereinbarungen oder für Handlungen oder Unterlassungen bei der Bereitstellung solcher zusätzlichen Leistungen oder das Versäumnis, eine solche Zusatzleistung zur Verfügung zu stellen, dies gilt vorbehaltlich der Haftung für Fahrlässigkeit bei der Vereinbarung dieser Leistungen, unsere Haftung ist durch die Bestimmungen gemäß Artikel 15 beschränkt. 12.2 Bodentransport Wenn wir Ihnen auch Bodentransporte anbieten, können dafür andere Bestimmungen gelten. Artikel 13: Verwaltungsformalitäten 13.1 ALLGEMEINES 13.1.1 Sie sind verpflichtet, alle Reisedokumente und Visa zu beschaffen und alle Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Aufforderungen oder anderen Reiseanforderungen der Abflugs-, Überflugs- oder Bestimmungsländer Ihrer Reise einzuhalten. 13.1.2 Wir sind Fluggästen gegenüber nicht haftbar für die Folgen einer Unterlassung bei der Beschaffung dieser Reisedokumente oder Visa, oder wenn sie die Gesetze, Vorschriften, Verordnungen, Aufforderungen oder anderen Reiseanforderungen der Abflug-, Überflug- oder Bestimmungsländer ihrer Reise nicht einhalten. 13.2 Reisedokumente Vor Antritt Ihrer Reise sind Sie verpflichtet, alle Ausreise- und Einreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstige Dokumente vorzulegen, die per Gesetz, Vorschrift, Verordnung, Aufforderung oder andere Anforderungen der betreffenden Länder verlangt werden, und uns zu gestatten, davon Kopien zu erstellen und diese einzubehalten. Wir behalten uns das Recht vor, die Beförderung abzulehnen, falls Sie diese Anforderungen nicht 21 erfüllen oder uns Ihre Reisedokumente nicht ordnungsgemäß erscheinen, oder Sie uns nicht gestatten, sie zu kopieren. 13.3 Einreiseverbot Wird Ihnen die Einreise in ein Land verweigert, sind Sie verpflichtet, alle uns von den betreffenden Behörden auferlegten Bußen oder Strafgebühren und die Kosten für Ihre Beförderung aus diesem Land zu bezahlen. Der bis zu dem Ort der Ablehnung oder Ausweisung für die Beförderung gezahlte Flugpreis wird von uns nicht rückerstattet. 13.4 Haftung des Fluggastes für Strafen, Haftkosten, usw. Falls wir verpflichtet werden, Bußen oder Strafgelder zu zahlen oder uns sonstige Auslagen entstehen, die durch Ihren Verstoß gegen die Gesetze, Vorschriften und Anordnungen eines Landes entstanden sind, oder weil Sie die 21 erforderlichen Dokumente nicht vorweisen können, müssen Sie uns auf Verlangen die gezahlten Beträge oder Ausgaben zurückerstatten, wenn diese Ausgaben nicht auf unser eigenes schuldhaftes Verhalten zurückzuführen sind. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen mit dem Wert nicht verwendeter Coupons Ihres Flugscheins oder mit anderen Ihrer Geldmittel, die sich in unserem Besitz befindet, zu verrechnen. 13.5 Zollkontrolle Falls erforderlich, müssen Sie bei der Kontrolle Ihres Gepäcks durch Zollbeamte oder andere Behörden anwesend sein. Wir haften nicht für Verluste oder Schäden, die durch eine Kontrolle verursacht werden oder entstehen, weil Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind. 13.6 Sicherheitskontrolle Sie sind verpflichtet, sich allen Sicherheitskontrollen durch Regierungsbehörden, Flughafenpersonal, Transportführer oder durch uns zu unterziehen. Artikel 14 Aufeinanderfolgende Transportführer Beförderungen, die durch uns und andere Transportführern aufgrund des gleichen Flugscheins oder aufgrund eines AnschlussFlugscheins durchgeführt werden, gelten gemäß der Übereinkunft als eine einzige Beförderung. Wir verweisen jedoch auf Artikel 15.1.2 (b). Artikel 15: Haftung für Schäden 15.1 ALLGEMEINES Die Haftung jedes an Ihrer Reise beteiligten Transportführers wird von eigenen Beförderungsbedingungen des Transportführers bestimmt. Gemäß Artikel 2.1. gilt, dass wenn wir einen Flugschein ausstellen, der den Fluglinienkennzeichen eines anderen Transportführers (nicht SK) in der dafür vorgesehenen Spalte des Flugscheins für diesen Flug oder Flugabschnitt trägt, oder wenn wir Gepäck durch einen anderen Transportführer durchführen lassen, wir dies nur als Vermittler für diesen anderen Transportführer tun, und nicht für diese Beförderung haften. Unsere Haftungsbestimmungen sind wie folgt: 15.1.1 Wenn in diesen Beförderungsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, unterliegt die Beförderung den Haftungsbestimmungen des Abkommens, dies gilt auch, wenn die Beförderung keine internationale Beförderung ist, für welche das Abkommen verbindlich anzuwenden ist. 15.1.2(a) Jegliche Haftung für Schäden wird durch Fahrlässigkeit Ihrerseits vermindert, die den Schaden gemäß dem geltenden Recht verursacht oder dazu beigetragen hat. 15.1.3(b) Wir sind nur für während der Beförderung auf Flügen oder Flugabschnitten haftbar, bei denen unser Fluglinienkennzeichen (SK) in der dafür vorgesehenen Spalte des Flugscheins für diesen Flug oder Flugabschnitt angegeben ist und/oder für den Flug oder Flugabschnitt, der von uns betrieben wird. Wenn der Flug durch einen anderen Transportführer durchgeführt wird, sind Sie berechtigt, eine Beschwerde oder einen Schadensersatzforderung gegen uns oder den anderen Transportführer geltend zu machen. Bezüglich Ihres beförderten Gepäcks sind Sie berechtigt, eine Forderung gegen den ersten oder den letzten Transportführer geltend zu machen. 15.1.5(c) Wir haften nicht für Schäden, die aus unserer Einhaltung der geltenden Gesetze oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften oder aus Ihrer Nichteinhaltung dieser Gesetze und Vorschriften entstehen. 15.1.5(d) In Fällen, in denen wir gemäß der Übereinkunft Ihnen gegenüber haftbar sind, beschränkt sich unsere Haftung auf Schadenersatz für nachweisbare Verluste. 22 15.1.6(e) Wir haften nicht für Krankheiten, Verletzungen, Invalidität oder Tod, wenn diese durch Ihr Alter, den geistigen oder körperlichen Zustand oder die Verschlechterung dieses Zustands bedingt sind, wenn diese Krankheit oder ihre Verschlechterung nicht durch einen Unfall an Bord des Flugzeugs oder beim Einsteigen oder Aussteigen aus dem Flugzeug verursacht wurden. Unsere Haftung gilt vorbehaltlich der Vorlage relevanter Dokumentation Ihrerseits, gegebenenfalls auch einschließlich Datum und Kaufpreis. Im Fall eines Schadenersatzes wird die Zeitabnutzung des Gepäcks abgezogen. Der Beförderungsvertrag, einschließlich dieser Beförderungsbedingungen und Ausschlüsse oder Haftungsgrenzen, gilt für unsere bevollmächtigten Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Vertreter in gleichem Maße wie für uns. Der gesamte von uns und unseren bevollmächtigten Vertretern, Angestellten und Hilfspersonen zu zahlende Schadenersatz ist auf den Betrag unserer eigenen Haftung begrenzt. 15.2 Gepäck 15.2.1 Wir haften nicht für Schäden am Handgepäck, sofern diese Schäden nicht von uns verursacht werden. 15.2.2 Außer für Handlungen oder Unterlassungen, die entweder in Schädigungsabsicht oder die leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurden, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten würde, ist unsere Haftung im Falle einer Beschädigung von aufgegebenem Gepäck auf SZR1.131 pro Passagier begrenzt. 15.2.3 Wenn der Wert Ihres aufgegebenen Gepäcks den Betrag unserer maximale Haftung übersteigt, sollten Sie uns beim Check-in darüber informieren oder sicherstellen, dass das aufgegebene Gepäck vor der Reise ausreichend versichert ist. 15.2.4 Wenn Ihr Gepäck Personen- oder Sachschäden bei Dritten verursacht, dazu gehört auch unser Eigentum, sind Sie für solche Schäden haftbar. Wir haften nicht für Schäden, die durch Ihr Gepäck verursacht werden, außer, wenn wir selbst fahrlässig gehandelt haben. 15.2.5 Für Beförderungen, die einen Ort in den Vereinigten Staaten von Amerika als Start- oder Zielort oder geplanten Ort einer Zwischenlandung beinhalten, haften wir nicht für Verluste, Verspätungen oder Beschädigungen von aufgegebenem Gepäck für Gegenstände, die sich gemäß den Vorschriften der Artikel 8.3.1. bis 8.3.4 nicht im aufgegebenen Gepäck befinden dürfen. 15.2.6. Für Beförderungen, die einen Ort in den Vereinigten Staaten von Amerika als Start- oder Zielort oder geplanten Ort einer Zwischenlandung beinhalten, haften wir nicht für Verluste, Verspätungen oder Beschädigungen von aufgegebenem Gepäck für Gegenstände, wenn und soweit Verluste, Verspätungen oder Beschädigungen auf die Eigenart des aufgegebenen Gepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen sind. Wir haften nicht für kosmetische und/oder oberflächliche 23 Beschädigungen des Gepäcks, welche durch normalen Verschleiß im Verlauf der Beförderung verursacht werden. 15.3 Personenschäden usw. 15.3.1 Mit Ausnahme der in Artikel 15.3.2. bestimmten Fälle verzichten wir für den Fall, dass wir für Tod oder Körperverletzung eines Fluggastes verantwortlich sind, auf einen Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbeschränkung, die gesetzlich, durch das Abkommen oder anderweitig bestimmt sind. 24 15.3.2 Im Fall des Todes oder körperlichen Schäden eines Fluggastes haften wir nicht für Schäden, die SZR 113.100 pro Fluggast, wenn wir nachweisen können, dass der Schaden nicht durch Fahrlässigkeit oder eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung durch uns, unsere Angestellten oder Vertreter verursacht wurde; oder wenn der Schaden ausschließlich durch Fahrlässigkeit oder eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung Dritter entstanden ist. 15.3.3 Die Artikel 15.3.1 und 15.3.2 sind nicht für Ansprüche einer öffentlichen Sozialversicherung oder ähnlicher Einrichtungen anwendbar, dabei ist es unwesentlich, wie sie geltend gemacht werden. Wir werden Ihnen oder Ihren Angehörigen den Schadenersatz leisten, der über die erhaltenen Zahlungen einer öffentlichen Sozialversicherung oder einer ähnlichen Einrichtung hinausgeht. 15.3.4 Keine der hierin enthaltenen Bestimmungen sollen unsere Rechte im Hinblick auf Ansprüche berühren, die von einer Person, im Namen dieser Person oder bezüglich einer Person vorgebracht werden, die vorsätzlich Schäden verursacht hat, die zu Ihrem Tod, körperlichen Verletzung oder Gesundheitsschädigung geführt hat. 15.3.5 Wir leisten innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach der Feststellung der Identität der schadensersatzberechtigten natürlichen Person einen Vorschuss zur Befriedigung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse, und zwar im Verhältnis zur Schwere des Falles. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen beträgt diese Vorschusszahlung gemäß anwendbarem Recht den Betrag in Euro, der SZR 16.000 pro Passagier entspricht. Ein Vorschuss stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit den eventuell später aufgrund der Haftung des Transportführers gezahlten Beträgen verrechnet werden und ist nicht rückzahlbar, außer in den folgenden Fällen: (i) wenn wir im Anschluss beweisen, dass der Tod oder die Verletzung des Fluggastes ganz oder teilweise durch seine eigene Nachlässigkeit verursacht oder verschuldet wurde, (ii) wenn im Anschluss bewiesen wird, dass die den Vorschuss erhaltende Person den Schaden durch ihre Nachlässigkeit ganz oder teilweise verschuldet hat oder dass die den Vorschuss erhaltende Person nicht anspruchsberechtigt war. 15.3.6 Wir verfügen zu jedem Zeitpunkt über eine ausreichende Haftpflichtversicherung (Fluggast/Dritte) zur Erfüllung aller rechtmäßigen Anforderungen. 15.4 Verspätung 15.4.1 Zusätzlich zu unseren in Artikel 9 genannten Verpflichtungen, haften wir, wenn wir bei der Luftbeförderung eine Verspätung für Sie und/oder Ihr aufgegebenes Gepäck verursacht haben, nur für Schäden, die durch die Verzögerung verursacht werden, wenn wir und unsere Angestellten und Vertreter (wie beispielsweise die beauftragten Caterer und Abfertiger am Boden) nicht alle Maßnahmen ergriffen haben, die vernünftigerweise zur Vermeidung des Schadens verlangt werden könnten. Wenn es für 25 uns oder unsere Angestellten und Vertreter nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen, haften wir nicht für eine solche Verspätung. Wenn wir für Schäden durch Verspätungen haftbar sind, ist unsere Haftung wie folgt begrenzt: 15.4.1.1 Für Schäden durch die Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen ist unsere Haftung auf SZR 4.694 je Fluggast begrenzt. 15.4.1.2 Für Schäden durch die Verspätung bei der Beförderung von Fluggepäck ist unsere Haftung auf SZR 1.131 je Fluggast begrenzt. Artikel 16: Änderungen Die Beförderungsbedingungen können nur von uns geändert werden. Änderungen bedürfen der Schriftform. 26 Artikel 17: Verjährung von Ansprüchen und Klagen 17.1 Schadensanzeige Nehmen Sie als der Inhaber des Gepäckscheins das Gepäck ohne Beanstandung entgegen, beweist dies, dass das Gepäck in gutem Zustand und in Übereinstimmung mit dem Beförderungsvertrag ausgeliefert wurde, sofern Sie nicht das Gegenteil beweisen. Falls Sie einen Anspruch oder eine Klage wegen der Beschädigung von aufgegebenem Gepäck geltend machen, müssen Sie uns dies anzeigen, sobald Sie den Schaden feststellen, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach dem Empfang des Gepäcks. Falls Sie einen Anspruch oder eine Klage wegen der Verspätung von aufgegebenem Gepäck geltend machen, müssen Sie uns dies innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen ab dem Datum anzeigen, nach dem Ihnen das Gepäck zur Verfügung gestellt worden ist. Die Beanstandung bedarf der Schriftform. 17.2 Anspruchsverjährung Der Anspruch auf Schadenersatz erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von zwei Jahren Klage erhoben wird, berechnet ab dem Datum der Ankunft am Bestimmungsort oder ab dem Datum, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, oder ab dem Datum, an dem die Beförderung endete. Alle weiteren Verfahren in Bezug auf die Fluggastrechte-Verordnung (EG) 261/2004 sind in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen beschränkt. Die Methode zur Berechnung der Verjährungsfrist wird vom Recht des Gerichts bestimmt, wo der Fall verhandelt wird. Artikel 18 Sonstige Bedingungen Die Beförderung von Ihnen und Ihrem Gepäck unterliegt gewissen anderen Bestimmungen und Bedingungen, die von uns aus Gründen der betrieblichen Sicherheit, Pünktlichkeit und des Komforts der Fluggäste angewandt oder übernommen werden. Diese von Zeit zu Zeit abgeänderten Bestimmungen und Bedingungen sind wichtig. Sie umfassen unter anderem: die Beförderung unbegleiteter Kinder, behinderter Fluggäste, schwangerer Frauen, kranker Fluggäste; Beschränkungen der Verwendung elektronischer Geräte und Gegenstände; Beschränkungen des Transports bestimmter gefährlicher Gegenstände; das Rauchverbot und das Verbot des Konsums alkoholischer Getränke an Bord des Flugzeugs, die nicht von unserem Kabinenpersonal serviert/verkauft wurden. Die diesbezüglichen Bestimmungen und Bedingungen können jederzeit von unserer Website www.flysas.com/en/Travel-info heruntergeladen werden. Artikel 19: Auslegung Die Überschriften der einzelnen Artikel dieser Beförderungsbedingungen dienen ausschließlich der besseren Übersichtlichkeit des Dokuments und sind für die Auslegung des Textes nicht anwendbar. 27