Satzung des Landkreises Prignitz über die Abfallgebühren
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Satzung des Landkreises Prignitz über die Abfallgebühren
Satzung des Landkreises Prignitz über die Abfallgebühren (Abfallgebührensatzung) Inhalt I. §1 §2 §3 §4 II. §5 §6 §7 §8 §9 III. Allgemeines Gebührentatbestand Gebührenpflichtige Entstehen, Änderung und Erlöschen der Gebührenpflicht Festsetzung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld Regelungen zur Erhebung der Grund- und Behälterleerungsgebühren sowie zur Erhebung der Behälterwechselgebühr Ausstattung der Abfallbehälter Behältervolumen/Mindestentleerungen/Restabfallsäcke Gebührenmaßstab und Gebührensatz für Grund- und Behälterleerungsgebühr Behälterwechselgebühr Gebührenreduzierungen Gebühren für die Anlieferung zur Abfallumladestation/Kleinannahmestellen § 10 Anlieferungen IV. Inkrafttreten § 11 Inkrafttreten Anlage: Gebührentabelle für die Anlieferung von Abfällen Satzung des Landkreises Prignitz über die Abfallgebühren (Abfallgebührensatzung) Aufgrund des § 131 Abs. 1 i. V. m. § 3 und § 28 Ab s. 2 Nr. 9 de r Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 18 S. 17 ) in Verbindung mit § 9 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfBodG) vom 6. Juni 1997 (GVBI. I S. 40), zul etzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 d es Gesetzes zur Errichtung und Auflösung von Landesoberbehörden sowie zur Än derung von Rechtsvorschriften vom 15.07.2010 (GVBI. I Nr. 2 8), hat der Kreistag des Landkreises Prignitz in seiner Sitzung vo m 28.11.2013 folgende Satzung über die Abfallgebühren (Abfallgebührensatzung) beschlossen: I. Allgemeines §1 Gebührentatbestand (1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung erhebt der Landkreis Prignitz Benutzungsgebühren zur Deckung der Aufwendungen nach Maßgabe dieser Satzung. Es wird eine Grundgebühr (§ 7 Abs. 2), eine Gebühr für die Ausstattung der Behälter mit einem Automatik-Schwerkraftschloss (§ 7 Abs. 3), und eine Behälterleerungsgebühr (§ 7 Abs. 5) erhoben. Zudem berechnet der Landkreis eine Gebühr für die Inanspruchnahme von Restabfallsäcken (§§ 6; 7), eine Behälterwechselgebühr (§ 8) und eine Gebühr für die Selbstanlieferung von Abfällen (§ 10) auf den Anlagen des Landkreises. (2) Zu der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung rechnen die Deponien in Wittenberge, Mey enburg/Schabernack und Pri tzwalk/Sommersberg, die Kl einannahmestelle in Pri tzwalk, Hermann-GraebkeStraße 2, die Abfallumladestation Wittenberge einschließlich der Kleinannahmestelle, Wahrenberger Chaussee 1, die Kl einannahmestelle in Perleberg, Bad Wilsnacker Str. 48 sowie alle zur Erfüllung der gemäß § 2 der Abfallentsorgungssatzung bestehenden Entsorgungspflicht sonst notwendigen sächlichen und personellen Mittel des Landkreises und der von ihm Beauftragten. 2 §2 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtige sind: (1.1) der Eigentümer des Grundstückes, das an die Abfallentsorgung angeschlossen ist; (1.2) der Wohnungseigentümer oder die Wohnungseigentümergemeinschaft; (1.3) in Fällen ungeklärter Eigentumsverhältnisse der Verfügungsberechtigte oder der unmittelbare Besitzer; (1.4) in Fällen, in denen an dem Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauchrecht, ein sonstig zur Nutzung des Grundstücks nach § 9 Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. September 1994, in der jeweils gültigen Fassung, berechtigtes Recht, ein Wohnungs- oder Teileigentumsrecht besteht, der jeweils Berechtigte; (1.5) bei Gewerbebetrieben der Gewerbetreibende, Inhaber land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke, Träger öffentlicher Einrichtungen; (1.6) bei Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen; (1.7) beim Erwerb von Restabfallsäcken der Erwerber; (1.8) bei Anlieferung von Abfällen der Überlassungspflichtige. (2) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht gemäß § 3 di eser Satzung auf den neuen Verpflichteten über. §3 Entstehen, Änderung und Erlöschen der Gebührenpflicht (1) Der Grundstückseigentümer hat dem Landkreis den erstmaligen Anfall von Abfällen sowie die voraussichtliche Menge schriftlich anzuzeigen. (2) Die Gebührenpflicht für die Entsorgung von Abfällen, die der Landkreis einsammelt und befördert, entsteht erstmals mit der Bereitstellung der Abfallbehälter durch den Landkreis. Danach entsteht die Gebührenpflicht mit Beginn eines jeden folgenden Kalenderjahres. Erfolgt der Anschluss nach dem 15. des Monats, so wird die Grundgebühr erst vom 1. Kalendertag des Folgemonats berechnet. (3) Die Gebührenpflicht endet mit Wegfall der Vorau ssetzungen gemäß § 2 diese r Satzung. Zu viel gezahlt e Gebühren werden erstattet. Endet die G ebührenpflicht nach dem 15. des Monats, so wird die Grundgebühr bis zum Ende des Monats berechnet. (4) Bei Anlieferungen von Abfällen (§ 10 Abfallgebührensatzung) zur Abfallumladestation Wittenberge und den Kleinannahmestellen entsteht die Gebührenpflicht mit der Anlieferung. §4 Festsetzung, Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld (1) Zu Beginn ei nes Erhebungszeitraumes ergeht ein vorläufiger Gebührenbescheid. Nach Ende des Erhebungszeitraumes ergeht ein endgültiger Gebührenbescheid. Vorläufige und endgültige Gebührenbescheide können für zwei folgende Erhebungszeiträume miteinander verbunden werden. 3 (2) Die Gebührenschuld für die Grundgebühr entsteht zum Jahresbeginn. Sie wird vom Landkreis in einem vorläufigen Gebührenbescheid je Restabfallbehälter auf dem Grundstück für den Erhebungszeitraum eines Kalenderjahres festgesetzt. Bei der Bereitstellung von Restabfallbehältern während des Jahres entsteht die Gebührenschuld anteilig für die verbleibenden Monate des Jahres gleichzeitig mit der Entstehung der Gebührenpflicht i. S. von § 3 Ab s. 2 Satz 1 und wird für den Zeitraum vom Entstehen bis zum Ende des Kalenderjahres in einem unterjährigen vorläufigen Gebührenbescheid festgesetzt. (3) Die Gebührenschuld für die Behälterleerungsgebühr entsteht mit der Leerung der Behälter. Erhebungszeitraum für die Behälterleerungsgebühr ist das Kalenderjahr. Zu Beginn de s Erhebungszeitraumes ergeht ein vorläufiger Gebührenbescheid. Im vorläufigen G ebührenbescheid wird di e Behälterleerungsgebühr nach Anzahl der tatsächlich in Anspruch genommenen Leerungen des vorangegangenen Erhebungszeitraumes festgesetzt, mindestens jedoch die Mindestleerungen nach § 6 Abs. 2. (4) Die Gebührenschuld wird in zwei gl eichen Teilbeträgen zum 15.03 und 15.09. des Jahres, frühestens jedoch einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. Auf schriftli chen Antrag des Gebührenschuldners kann die G ebühr einmalig als Jahresbetrag zum 01.0 7. eines je den Jahres entrichtet we rden. Der Antrag muss spätestens bis 31.12. des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. (5) Sind im Erhebungszeitraum tatsächlich mehr Leerungen in Anspruch genommen als im vorläufigen Gebührenbescheid festgesetzt, wird der sich ergebende nachzuzahlende Betrag im endgültig en Gebührenbescheid festgesetzt. Der nachzuzahlende Betrag wird am 15.03. des nachfolgenden Erhebungszeitraumes fällig. (6) Sind im E rhebungszeitraum tatsächlich weniger Entleerungen in Anspruch genommen als im vorläufigen Gebührenbescheid festgesetzt, so wird der zu erstattende Betrag im endg ültigen Gebührenbescheid mit den Gebühren für den darauffolgenden Erhebungszeitraum mit der Fälligkeit 15.03. verrechnet. Der Gebührenschuldner kann auf schriftlichen Antrag eine Erstattung verlangen. Eine V errechnung oder Erstattung erfolgt nur bis zur Anzahl der Mindestleerungen gemäß § 6 Abs. 2 dieser Satzung. (7) Beginnt der Erhebungszeitraum während des Kalenderjahres, so ergeht ein unterjähriger vorläufiger Gebührenbescheid. Der erste Teilbetrag wird zum nächstfolgenden der unter Abs. 4 festgelegten Termine fällig. (8) Endet die Gebührenschuld vor Abla uf des Erhebungszeitraumes, so erg eht ein endgültiger Gebührenbescheid. Ergibt sich aus diesem Gebührenbescheid eine Nachzahlungspflicht, so wird der nachzuzahlende Betrag zum nächstfolgenden der unter Abs. 4 festgelegten T ermine fällig. Ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch, so erfolgt eine Erstattung. (9) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von Restabfallsäcken entsteht mit dem Erwerb. Die Gebührenschuld wird vom Land kreis in ei nem Gebührenbescheid festgesetzt. Die G ebührenschuld wird in zwei gleichen Teilbeträgen zum 15.03. und 15.09. des Jahres fällig, frühestens jedoch einen Monat nach Zugang des Gebührenbescheides. (10) Bei Anlieferungen von Abfällen zur Abfallumladestation Wittenberge wird die Gebührenschuld vom Landkreis in einem Gebührenbescheid festgesetzt. Die Gebührenschuld entsteht regelmäßig bei Anlieferung. Die Gebühr ist 14 Tage nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. (11) Bei Anlieferungen von Abfällen bis zu 300 kg zu den Kleinannahmestellen Wittenberge, Perleberg und Pritzwalk wird die Gebühr bei Anlieferung fällig und ist sofort in bar zu entrichten. 4 II. Regelungen zur Erhebung der Grund- und Behälterleerungsgebühren sowie zur Erhebung der Behälterwechselgebühr §5 Ausstattung der Restabfallbehälter Die im Landkreis Prignitz zugelassenen Restabfallbehälter sind mit einem Transponder und einem Behälteretikett zur el ektronischen Erfassung d er Entleerungen (Identsystem) ausgestattet. Abfallbehälter, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nicht gel eert. Auf sch riftlichen Antrag können die Restabfallbehälter zusätzlich mit einem Automatik-Schwerkraftschloss ausgestattet werden. §6 Behältervolumen / Mindestleerungen / Restabfallsäcke (1) Die Eigentümer bewohnter, gewerblich, landwirtschaftlich oder sonstig genutzter Grundstücke haben mindestens einen 120-Liter-Restabfallbfallbehälter vorzuhalten. (2) Für die Fe stsetzung der Behälterleerungsgebühr werden Mindestleerungen zugrunde gelegt. Die Mindestleerungen für einen 120-Liter-Restabfallbehälter und einen 240-Liter-Restabfallbehälter betragen jeweils 8 Leerungen pro Jahr, für einen 1.100-Liter-Restabfallbehälter 6 Leerungen. Der Landkreis kann auf schriftlichen Antrag des Geb ührenschuldners bei einem anschlusspflichtigen 1-Personen-Grundstück einer Änderung auf 6 Mindestentleerungen eines 120-Liter-Restabfallbehälters pro Jahr zustimmen. Bei saisongenutzten Grundstücken werden 4 Mindestleerungen pro Jahr für einen 120-Liter-Restabfallbehälter zugrunde gelegt. (3) Die ausschließliche Nutzung von zugelassenen Abfallsäcken für die Restmüllentsorgung ist möglich, wenn die Nutzung eines festen Abfallbehälters auch unter Berücksichtigung des Wohles der All gemeinheit eine unzumutbare Härte für de n Anschlusspflichtigen bedeutet. Der An trag auf Zula ssung dieser Ausnahme ist schriftlich beim Landkreis zu stellen. §7 Gebührenmaßstab und Gebührensatz für Grund- und Behälterleerungsgebühr (1) Die Grundgebühr umfasst insbesondere die Kosten: - für das Einsammeln, den Transport und die Entsorgung von Sperrmüll (§ 1 6 Abfallentsorgungssatzung) und Schadstoffen (§ 14 Abfallentsorgungssatzung); - das Einsammeln, den Transport und die Verwe rtung von Altpapie r außerhalb von flächendeckenden Rücknahmesystemen (§ 8 Abfallentsorgungssatzung); die Öffentlichkeitsarbeit und Abfallberatung, die Entsorgung illegal abgelagerter Abfälle sowie Kosten für die Stilllegung und Nachsorge der Siedlungsabfalldeponien. - (2) Die Grundgebühr richtet sich nach der Behältergröße. Sie beträgt ab 01.01.2014 monatlich für einen 80-Liter-Restabfallsack 4,03 € 120-Liter-Abfallbehälter 4,03 € 240-Liter-Abfallbehälter 8,06 € 1.100-Liter-Abfallbehälter 36,94 € 120-Liter-Abfallbehälter (1-Personen-Grundstück) 3,23 € 5 120-Liter-Abfallbehälter (Wochenendgrundstück) 2,02 € andere Abfallbehälter €/m³ 33,58 € (3) Sind Restabfallbehälter mit einem Automatik-S chwerkraftschloss incl. zweier Schlüssel ausgestattet, wird zusätzlich zur Grundgebühr nach Abs. 2 eine Gebühr erhoben. Sie beträgt ab 01.01.2014 monatlich für einen 120-Liter Abfallbehälter 240-Liter-Abfallbehälter 1.100–Liter-Abfallbehälter 2,53 1,27 € 1,27 € € (4) Werden mehr als zwei Schlüssel b enötigt oder Ersa tzschlüssel ausgegeben, beträgt die Gebühr für jed en weiteren Schlüssel 5,81 €. (5) Die Leerungsgebühr umfasst insbesondere die Kosten für das Einsammeln, den Transport und die Entsorgung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen. (6) Die Leerungsgebühr richtet sich nach der Behältergröße und der Leerungshäufigkeit. Die Gebühr beträgt ab 01.01.2014 je Leerung für einen 80-Liter- Restabfallsack 3,38 € 120-Liter-Abfallbehälter 5,07 € 240-Liter-Abfallbehälter 10,14 € 1.100-Liter-Abfallbehälter 46,48 € (7) Das Einsammeln, der Transport und die Entsorgung von schadstoffhaltigen Abfällen, Sperrmüll und Altpapier sind mit den Gebühren nach Abs. 2 abgegolten. Zusätzlich kann Sperrmüll aus Haushalten bis 300 kg einmal im Jahr gebührenfrei auf den Kleinannahmestellen des Landkreises abgegeben werden. (8) Werden auf Anforde rung des Abfallbesitzers Elektroaltgeräte (§ 13 Abs. 2 Abfallentsorgungssatzung), Schadstoffe (§ 14 A bs. 3 Satz 3 Abfall entsorgungssatzung) und haushaltstypischer Schrott (§ 15 Abs. 2 Abfallentsorgungssatzung) vom Grundstück abgeholt, so ist der Transport kostenpflichtig. §8 Behälterwechselgebühr (1) Die erstmalige Ausrüstung eines Grundstückes mit Abfallbehältern ist gebührenfrei. (2) Werden Abfallbehälter auf Antrag d es Gebührenpflichtigen ausgetauscht, sind folgende Gebühren zu entrichten: 120-Liter-Abfallbehälter 28,98 € 240-Liter-Abfallbehälter 28,98 € 1.100-Liter-Abfallbehälter 60,41 € (3) Die Behälterwechselgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und ist zum nächstfolgenden Termin gemäß § 4 Abs. 4 fällig. 6 §9 Gebührenreduzierung (1) In besonders gelagerten Fällen kann die Gebühr auf Antrag reduziert werden. (2) Ein besonders gelagerter Fall liegt regelmäßig bei einer über drei Mon ate hinausgehenden Abwesenheit vom Haushalt vor. Vom Antragsteller sind geeignete Nachweise für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Gebührenreduzierung zu erbringen. III. Gebühren für Anlieferungen zur Abfallumladestation/Kleinannahmestellen § 10 Anlieferungen (1) Bei Anlieferungen von Abfällen zur Abfallumladestation Wittenberge und zu d en Kleinannahmestellen Wittenberge, Perleberg und Pritzwalk werden ab 01.01.2014 die in der Anlage 1 aufgeführten Gebühren erhoben. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Abfallgebührensatzung. (2) Die Gebühren richten sich nach Art u nd Menge des angelieferten Abfalls u nd werden grundsätzlich nach dem auf der Fahrze ugwaage im Ein gangsbereich der Abfallumladestation Wittenberge festgestellten Gewichts der angelieferten Menge in Megagramm (Mg) entsprechend der jeweiligen Abfallart erhoben. (3) Ist eine angelieferte Abfallart nicht im Gebührentarif enthalten und nicht au sdrücklich von der Entsorgung durch den Landkreis ausgeschlossen, wird die Gebühr einer verwandten Abfallart berechnet. IV. Inkrafttreten § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Perleberg, den 09.12.2013 gez. Hans Lange Landrat des Landkreises Prignitz 7 Anlage 1 zur Abfallgebührensatzung des Landkreises Prignitz Die Gebühren für Abfälle bei Anlieferung zur Abfallumladestation Wittenberge und zu den Kleinannahmestellen betragen ab 01.01.2014 Teil 1, Nicht gefährliche Abfallarten gemäß AVV Abfallschlüssel 02 01 04 Abfallbezeichnung *** 02 02 03 02 03 04 02 06 01 02 07 04 03 01 05 04 02 21 04 02 22 10 01 01 12 01 05 12 01 17 15 01 01 15 01 02 15 02 03 *** *** 16 01 19 *** 17 02 03 17 03 02 *** *** 17 06 04 *** 17 09 04 *** 19 05 01 *** 19 05 02 *** 19 05 03 19 08 01 19 08 02 Abfallschlüssel *** ** *** 19 09 05 19 12 12 20 03 01 20 03 01 21 *** Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) (Abfälle aus Land- u. Forstwirtschaft, Gartenbau) für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (tierischen Ursprungs) für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (pflanzlichen Ursprungs) für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (Back- und Süßwaren) für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe (Abfälle aus Getränkeherstellung) Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen Abfälle aus unbehandelten Textilfasern Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub Gebühr/Mg Euro 124,46 124,46 124,46 124,46 124,46 124,46 124,46 124,46 124,46 124,46 Kunststoffspäne und -drehspäne (mechanische Formgebung/Oberflächenbearbeitung) 124,46 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16 fallen 124,46 Verpackungen aus Papier und Pappe 124,46 Verpackungen aus Kunststoff Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung, 124,46 mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen 124,46 Kunststoffe (Abfälle aus Fahrzeugwartung) Kunststoff 124,46 124,46 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen die unter 17 03 01 fallen 124,46 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt 124,46 Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen 124,46 nicht kompostierbare Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen (Abfälle aus aeroben Behandlung) 124,46 nicht kompostierbare Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen 124,46 nicht spezifikationsgerechter Kompost 124,46 Sieb- und Rechenrückstände 124,46 Sandfangrückstände Gebühr/Mg Abfallbezeichnung Euro gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen Gemischte Siedlungsabfälle Hausmüll 124,46 124,46 124,46 8 20 03 01 22 20 03 01 23 20 03 02 20 03 03 20 03 07 *** Sortierreste Hausmüll aus öffentlichen Fluren Marktabfälle Straßenkehricht Sperrmüll 124,46 124,46 124,46 124,46 124,46 Teil 2, Anlieferungen bis 300 kg aus privaten Haushalten zu den Kleinannahmestellen Wittenberge, Perleberg und Pritzwalk 20 03 07 Sperrmüll bis 50 kg über 50 kg bis 150 kg über 150 kg bis 300 kg Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen bis 50 kg über 50 kg bis 150 kg über 150 kg bis 300 kg 17 09 04 17 06 05 * Gebühr/Euro Asbesthaltige Baustoffe 5,00 10,00 20,00 5,00 10,00 20,00 25,00 Gebühr/kg Euro 17 03 03 * Kohlenteer und teerhaltige Produkte (Dachpappe ist ohne Anhaftungen anzuliefern) 0,35 Gebühr/Sack Euro 17 06 03 * Dämmmaterialien Dämmmaterialien sind in reißfesten Foliensäcken, max. 120 Liter, staubdicht verpackt anzuliefern. 10,00 Teil 3, Anlieferungen von Altreifen aus Haushalten und haushaltstypischen Schrott zur Kleinannahmestelle Wittenberge Altreifen Gebühr/Stück Euro 16 01 03 PKW-Reifen mit Felge 2,64 PKW-Reifen ohne Felge 1,98 _______________________________________________________________________ 20 01 40 Haushaltstypischer Schrott (ohne Elektro- und Elektronikaltgeräte) wird gebührenfrei angenommen. Legende: * Gefährliche Abfälle ** Trockengehalt einhalten *** Vorlage Negativattest