Streitfälle unter Nachbarn

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Streitfälle unter Nachbarn
Pressemeldung
Gemeindeverwaltung
Meldung für die
Grafschafter Zeitung
Grafschaft
[email protected]
Nicht beschriften;
für Redaktionsvermerke
Streitfälle unter Nachbarn
Recht haben ist gut, Ruhe haben ist besser
Verhaltenshinweise bei typischen Nachbarkonflikten
Der unliebsamen Tante kann man einfach aus dem Weg
gehen, wenn man will - dem "bösen Nachbarn" aber nicht.
Der wohnt nebenan, sitzt einem sozusagen ständig auf der
Pelle. Darum ist der Streit mit Nachbarn besonders
unangenehm und langwierig. Also lieber zehn Minuten
miteinander Reden und auch mal Nachgeben als zehn
Jahre streiten.
Denn kommt es zu einer Auseinandersetzung vor Gericht,
sind Ihre Chancen oft unabsehbar, weil es für viele Konflikte
keine klaren gesetzlichen Regelungen gibt und Richter die
Spielräume in alle Richtungen nutzen. Falls Sie unterliegen,
müssen Sie auch noch die Gerichtskosten und den Anwalt
zahlen.
Einige typische Streitpunkte:
Der ungepflegte Nachbargarten
Wenn Ihr Nachbar einen "zu naturnahen" Garten hat,
können Sie gegen diesen Anblick grundsätzlich nichts tun.
Ebenso wenig, wenn es dort wie auf einem Müllplatz
aussieht. Das ästhetische Empfinden ist vom Gesetz nicht
geschützt. Sie und Ihr beleidigtes Auge können nur indirekt
dagegen vorgehen, wenn die mangelnde Pflege
Auswirkung auf Ihr eigenes Grundstück hat (zum Beispiel
Ratten, Gestank etc.). Ihre Rechtsansprüche können Sie
nur im Wege einer Privatklage geltend machen. Die
Gemeindeverwaltung kann hier allenfalls vermittelnd tätig
werden.
Komposthaufen an der Grenze oder stinkende
Mülltonnen
Ähnlich wie beim ungepflegten Garten sieht es beim
Kompostkasten aus, den der Nachbar sehr dicht an den
Zaun gestellt hat. Sie können nur etwas dagegen tun, wenn
z.B. die Gerüche unerträglich werden. Der Anblick allein ist
grundsätzlich zumutbar.
Auch hier sind Ihre Ansprüche nur im Wege der Privatklage
durchsetzbar.
Geruchsbelästigungen aus Schornsteinen
Durch das Verbrennen von nassem oder behandeltem Holz oder anderen Stoffen, für die
eine Heizungsanlage nicht ausgerüstet ist, werden nicht nur Nachbarn mit Gestank belästigt,
sondern auch die Umwelt verschmutzt.
Über die Gemeindeverwaltung kann eine Überprüfung durch den zuständigen
Bezirksschornsteinfegermeister beantragt werden. Dieser kann dann die Heizungsanlage
überprüfen. Stellt er dann ggf. Mängel oder Verstöße fest, kann er Auflagen zur Abhilfe
erlassen.
Hunde und Katzen im Nachbargarten
Hunde- und Katzenbesitzer müssen ihre Vierbeiner so beaufsichtigen, dass sie niemanden
belästigen und keinen Schaden anrichten. Sie können daher grundsätzlich von Ihrem
Nachbarn verlangen, dass er dafür sorgt, dass seine Hunde oder Katzen nicht durch Ihren
Garten laufen. Sind die Tiere allerdings nicht gefährlich und richten keinen Schaden an, ist
die Aufsichtspflicht des Besitzers nicht so groß wie bei gefährlichen Hunden.
Katzen zu beaufsichtigen ist sehr schwer. Ein Zaun ist für eine Katze kein Hindernis.
Solange sie keinen Schaden anrichten, können Sie nicht so einfach verlangen, dass der
Besitzer sie den ganzen Tag einsperrt. Manche Gerichte haben entschieden, dass Katzen
zum natürlichen Lebensumfeld gehören. Richten die Tiere Schaden an, muss der Besitzer
dafür haften.
Lärmbelästigungen
Wann Lärm eine Belästigung ist, wird oft sehr subjektiv empfunden; das hängt nicht nur von
der Lautstärke ab, sondern auch von Dauer, Häufigkeit und Frequenz. Auch hier gilt der
Grundsatz: Lärm ist verboten, wenn er einen Nachbarn "wesentlich" beeinträchtigt.
"Wesentlich" können relativ leise, aber stundenlange Geigenübungen sein oder eine halbe
Stunde lautes Hämmern täglich.
Aber auch wesentliche Lärmbelästigungen müssen hingenommen werden, wenn sie
"ortsüblich" sind. Der Hahnenschrei bei Sonnenaufgang gehört auf dem Dorf dazu.
Kinderlärm gilt meist als ortsüblich. Kinder dürfen fast alles: Toben, kreischen und rennen
gehören zum natürlichen Bewegungsdrang und müssen hingenommen werden, aber
natürlich nicht nachts und nicht acht Stunden lang ununterbrochen.
Im Interesse einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung muss auch den Bewohnern
eines reinen Wohngebietes Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen
Freizeitverhaltens in höherem Maße zugemutet werden als es dort generell zulässig ist, so
der Bundesgerichtshof.
Hundegebell ist nur soweit zulässig, wie sich der Hund normal verhält. Ab und zu ein
bisschen kläffen ist wohl noch normal, mehrere Stunden am Tag und ungewöhnlich laut ist
nicht normal und muss nicht hingenommen werden. Nachts dürfen Hunde höchstens mal ein
bisschen wimmern oder ausnahmsweise auch mal kurz bellen.
Problematisch ist auch das Halten von mehreren Tieren (Hunden, Gänsen o.ä.) im Garten.
Feste/Feiern, Haus- und Gartenarbeiten, Musik hören
Wir möchten hier allgemein auf einige Bestimmungen des Lärmschutzes hinweisen.
Nach § 3 LImSchG hat sich jede Person so zu verhalten, dass schädliche
Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles
möglich oder zumutbar ist.
Gemäß § 4 LImSchG sind von 22:00 bis 06:00 Uhr (Nachtzeit) Betätigungen verboten, die zu
einer Störung der Nachtruhe führen können, wie z.B. bei Veranstaltungen, Feiern auf
öffentlichen Plätzen und Straßen.
Nach § 6 LImSchG dürfen Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder
Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte,
Musikinstrumente und ähnliche Geräte, nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass
unbeteiligte Personen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden
oder die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann.
Lärmerzeugende Arbeitsgeräte und Werkzeuge dürfen an Werktagen in der Zeit von 19.00
Uhr bis 7.00 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von
Privatpersonen nicht benutzt werden, sofern hierdurch eine andere Person erheblich
belästigt werden kann.
Der Betrieb der im Anhang der 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen, z.B.
Rasenmäher, Laubsauger etc., ist in Gebieten, die dem Wohnen dienen (§§ 2 bis 6 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 - BGBl. I S. 132 - in der
jeweils geltenden Fassung), sowie in den Sondergebieten nach den §§ 10 und 11 Abs. 2 der
Baunutzungsverordnung an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis
7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht zulässig.
Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen
darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00
Uhr nicht betrieben werden.
Geräte und Maschinen (teilweise) dürfen, sofern sie im Rahmen der öffentlichen
Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden, an Werktagen auch in der Zeit von 13.00
bis 15.00 Uhr betrieben werden.
Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen
werden, erheblich belästigt wird. Vorschriften der landwirtschaftlichen Tierhaltung bleiben
hiervon unberührt, § 10 LImSchG.
Da unzumutbare Belästigungen durch Lärm die guten nachbarlichen Beziehungen erheblich
stören können, bitten wir, die genannten Vorschriften zu beachten.
Qualm von einer Grillparty
Grundsätzlich ist Grillen im Garten und auf dem Balkon erlaubt. Unzumutbar wird es nach
der geltenden Rechtsprechung für den Nachbarn dann, wenn Sie Fenster und Türen
verschließen müssen, um das Eindringen von Rauch und Gerüchen zu verhindern.
Nachfolgend einige Tipps, wie Sie es vermeiden können, Ihren Nachbarn zu belästigen.
Stellen Sie den Grill nicht in die Windrichtung zur nachbarlichen Terrasse. Informieren Sie
die Nachbarn, wenn Sie diese nicht einladen möchten, über ein größeres Grillfest.
Achten Sie darauf, dass das Fett nicht in die glühende Kohle tropft. Das stinkt nicht nur, es
bilden sich auch krebserregende Substanzen. Grillschalen bieten hier einen guten Komfort.
Oder, Sie benutzen einen Gasgrill. Er ist umweltfreundlich und verursacht nur wenig Qualm.
Hundekot
Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht in
Grün- und Erholungsanlagen, also weder auf Friedhöfen, an den Kindergärten und den
Grundschulen (insbesondere auf den Zuwegungen), auf Gehwegen oder in fremden
Vorgärten verrichtet.
Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. Wenn Zuwiderhandlungen
angezeigt werden, können Verwarnungs- und Bußgelder verhängt werden.
"Hunde nicht frei laufen lassen"
Freilaufende Hunde geben vielen Mitbürgern aber auch Landwirten und Naturschützern
Anlass über mangelndes Verantwortungsbewusstsein der Hundehalter zu klagen. Hunde
werden bedenkenlos ohne Leine und sogar unbeaufsichtigt laufen gelassen.
Selbst nach Aufforderung sollen Hunde nicht angeleint worden sein, obwohl sich Mitbürger
und ihre Kinder durch die ihnen begegnenden Hunde bedroht gefühlt haben.
Auch wenn es keinen generellen Leinenzwang für Hunde gibt - dieser gilt nur für gefährliche
Hunde - sollten die Hundehalter bzw. Hundeführer ihren Vierbeiner an der Leine halten.
Es ist der Gemeindeverwaltung von Schäden berichtet worden, die durch freilaufende Hunde
verursacht worden sein sollen. So beklagen Landwirte, dass auf Feldern Saatgut aus der
Erde gewühlt wird und dadurch Ernteausfälle entstehen oder es wurden abdeckende Folien
zerstört.
Auch sollen Hunde ihr „Geschäft“ in hiesigen Erdbeerkulturen verrichtet haben. Bedenken
Sie als evtl. betroffener Hundehalter einmal, ob Sie solche Erdbeeren noch verspeisen
möchten?
Schlimmer noch sieht es für die Tierwelt aus. Bodenbrütende Vogelarten werden durch die
Hunde von ihren Nestern vertrieben und ihr Gelege ist dann schutzlos Nestplünderern wie
Elstern und Krähen preisgegeben. Andere Tiere, wie Rehe und Hasen, sind direkt durch
solche Hunde gefährdet.
In jedem Hund schlummert der angeborene Jagdtrieb und kann auch bei ansonst braven
Hunden z.B. durch einen plötzlich aufgeschreckt davonlaufenden Hasen geweckt werden. In
vielen Fällen hört der Hund dann nicht mehr auf Kommandos und Befehle seines
"Herrchens" und gibt erst auf, wenn er die Beute erwischt hat oder für eine weitere
Verfolgung zu erschöpft ist. Es liegt in der Verantwortung des Hundehalters, sein Tier so zu
beaufsichtigen, dass es keinen Schaden anrichtet.
Um Konfliktfällen von vornherein vorzubeugen, sollte ein Hund nur dann ohne Leine geführt
werden, wenn der Hundeführer das Tier sicher beherrscht und auf es einwirken kann.
Geradezu verantwortungslos handelt ein Hundehalter, der seinen Hund vollkommen
unbeaufsichtigt laufen lässt.
Dies gilt auch für Hundehalter, die ihre Hunde mit einem Kraftfahrzeug in der Weise
ausführen, dass der Hund aus dem Auto gelassen wird und dann hinter dem Fahrzeug
herlaufen darf.
Nebenbei sei hier erwähnt, dass das Befahren von Wirtschaftswegen grundsätzlich nur zu
land- und forstwirtschaftlichen Zwecken erlaubt ist. Das Befahren eines Wirtschaftsweges mit
einem PKW zum Zwecke des „Gassigehens“ zählt nicht zu den land- und
forstwirtschaftlichen Tätigkeiten.
Vorsorglich dürfen wir darauf hinweisen, dass nach dem Jagdrecht unbeaufsichtigt
freilaufende Hunde von Jagdausübungsberechtigten erschossen werden können. Dieser
Gefahr sollte sich kein Hundehalter aussetzen.
Die Gemeindeverwaltung empfiehlt im übrigen Hundehaltern auch, ihre Hunde grundsätzlich
mit einem Halsband zu versehen. Am Halsband sollten Angaben über den Namen, die
Anschrift und die Telefonnummer des Besitzers zu finden sein. Dies erleichtert nicht
unerheblich die Rückgabe von Fundtieren.
Nutzung von Feld-, Wald- und Wirtschaftswegen
Die Benutzung der gemeindlichen Feld-, Wald- und Wirtschaftswege ist in einer Satzung
geregelt.
Die Wege dienen vorrangig der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücke. Die Benutzung als Fußweg ist zulässig, soweit sich aus sonstigen Vorschriften
keine Beschränkungen ergeben.
Die Zufahrt zu den Wegen ist in der Regel mit dem Verkehrszeichen
Vz 250
und dem Zusatzschild „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ beschränkt.
Auszug aus der Straßenverkehrsordnung - StVO zu Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art
„Es gilt nicht für Handfahrzeuge, ... auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden. „
Durch das Zusatzzeichen ist der Verkehr für Land- und forstwirtschaftlichem Verkehr freigegeben.
Die Benutzung von Wegen über den satzungsgemäßen und gesetzlichen Zweck hinaus,
insbesondere um mit Fahrzeugen zu Wochenendhäusern, Jagdhütten, gewerblich genutzten
Kiesgruben, Sandgruben und Steinbrüchen und ähnlichen Vorhaben zu gelangen, ist nur mit
Erlaubnis der Gemeinde zulässig. Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig.
Eine Nichtbeachtung der satzungsgemäßen Nutzung oder der Verstoß gegen die Regelung
des o.a. Verkehrszeichens kann zu einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und damit zu
einem Bußgeld führen.
Streitpunkt überhängende Äste
Äste, die über die Grenze hängen und stören, muss Ihr Nachbar abschneiden, wenn Sie das
verlangen. Stören heißt aber nicht, dass es Ihnen einfach nur nicht gefällt, sondern Sie
müssen in der Nutzung Ihres Grundstückes beeinträchtigt werden. Das wird bei weit
überhängenden Ästen in ein sehr kleines Grundstück regelmäßig der Fall sein, bei einem
großen Grundstück weniger.
Wenn Ihr Nachbar die überhängenden Äste trotz Ihrer Aufforderung nach einer
angemessenen Frist nicht abschneidet, dürfen Sie es selbst tun - aber bitte an der Stelle, an
der der Ast über die Grenze ragt, nicht am Stamm im Garten des Nachbarn. Vorher sollten
Sie aber gleichwohl nochmals ihren Nachbarn auf die Situation ansprechen und das weitere
Vorgehen miteinander abstimmen.
Beim Schneiden von Bäumen und Hecken sollten Sie beachten: In den meisten
Bundesländern, so auch in Rheinland-Pfalz, ist das Zurückschneiden der Hecken nur von 01.
Oktober bis Ende Februar erlaubt, zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte
zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Weitere Ausnahmen (insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherung bei Straßen und
Gehwegen) sind möglich.
Herbstlaub aus dem Nachbargarten
Wenn im Herbst Nachbars Linden ihre Blätter über den Zaun werfen, müssen Sie das Laub
selbst entsorgen.
Laub sei eine ganz natürliche Beeinträchtigung und deshalb hinzunehmen, entscheiden die
Gerichte. Nur wenn Nachbars Bäume Ihren Garten mit Laub überschütten, wenn es also
über das zumutbare Maß hinausgeht, können Sie von Ihrem Nachbarn verlangen, dass er
das Laub entfernt. Stammt das Laub in erster Linie von überhängenden Ästen, können Sie
unter Umständen auch fordern, dass Ihr Nachbar die Äste zumindest zum Teil abschneidet.
Herüberhängende Kirschen und Äpfel
Die Kirschen von Nachbars Baum schmecken bekanntlich am besten. Die Versuchung ist
besonders groß, wenn die Früchte an einem Ast über Ihrem Grundstück baumeln. Solange
sie aber noch am Baum hängen, müssen Sie der Versuchung widerstehen. Erst wenn sie
von selbst heruntergefallen sind und in Ihrem Garten liegen, gehören die Kirschen Ihnen und
Sie dürfen sie gesetzlich legitimiert essen (§ 911 BGB) - falls sie dann noch schmecken. Das
gilt natürlich nicht nur für Kirschen.
Stört Sie das heruntergefallene Obst, können Sie von Ihrem Nachbarn verlangen, dass er
rechtzeitig erntet. Sie müssen ihm allerdings auch erlauben, Ihr Grundstück zu betreten,
wenn er sonst nicht herankommt.
Bäume und Sträucher, die dicht an der Grenze stehen
Damit der Streit wegen überhängender Äste und herüberfallendem Laub in Grenzen bleibt,
hat der Gesetzgeber in den Nachbargesetzen Mindestgrenzabstände festgelegt, die beim
Pflanzen von Bäumen und Sträuchern eingehalten werden müssen.
Als grobe Faustregel gilt: Der Abstand sollte ein Drittel der zu erwartenden Höhe betragen.
Auch für Hecken hat das Nachbarschaftsgesetz Reinland-Pfalz Grenzabstände vorgesehen.
Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen, Sträuchern,
Hecken und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken folgende Abstände
einzuhalten:
sehr stark wachsende Bäume 4,00 m
stark wachsende Bäume 2,00 m
übrige Bäume 1,50 m
stark wachsende Sträucher 1,00 m
übrige Sträucher 0,50 m
mit Hecken bis zu 1,0 m Höhe 0,25 m
mit Hecken bis zu 1,5 m Höhe 0,50 m
mit Hecken bis zu 2,0 m Höhe 0,75 m
mit Hecken über 2,0 m Höhe einen um das Maß der Mehrhöhe größeren Abstand als 0,75 m
Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches, der Hecke oder des
Rebstocks bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem
Boden austritt.
Der Nachbar kann im übrigen noch bis zu fünf Jahren nach der Pflanzung den falschen
Abstand beanstanden. Ihre Ansprüche sind jedoch nur auf dem Privatklageweg
durchsetzbar.
Grünabfälle
Die Entsorgung von Grünabfällen wie Rasen- oder Baumschnitt und Laub etc. darf nicht in
der „freien Natur“, also auch nicht am Rande von Wirtschaftswegen, im Wald oder einer
Brachfläche erfolgen. Der AWB (Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Ahrweiler) hat
schon mehrfach in seinen Presseerklärungen darauf hingewiesen:
„Die Entsorgung von Gartenabfällen und Grünschnitt in Feld und Flur ist eine
Ordnungswidrigkeit nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Dies kann für den
Verursacher ein Bußgeld von mehreren hundert Euro, in extremen Fällen bis zu 50.000 Euro
zur Folge haben.
Dabei gibt es legale, bequeme und kostenfreie Möglichkeiten, Gartenabfälle und Grünschnitt
zu entsorgen. An erster Stelle steht die Kompostierung auf dem eigenen Grundstück. Die
Gartenabfälle können so auf ökologische Weise zu einem wertvollen Dünger verarbeitet
werden. Ein Faltblatt mit Tipps zur Kompostierung kann unter www.awb-ahrweiler.de
heruntergeladen oder kostenlos bei der AWB-Abfallberatung bestellt werden.
Außerdem bietet der AWB dreimal im Jahr eine Grünabfallsammlung an. Die Abholtermine
liegen im Januar als kombinierte Weihnachtsbaum- und Grünschnittsammlung sowie im
zeitigen Frühjahr und im Herbst, damit Material etwa aus dem Rückschnitt von Sträuchern
und Bäumen aufgenommen werden kann. Die genauen Termine stehen im Abfallratgeber
und unter www.awb-ahrweiler.de, "Sammeltermine".
Jeder Haushalt kann drei Kubikmeter Grünschnitt bei jeder Sammlung gebündelt zum
Abholen an die Straße stellen. Diesen kostenlosen Service können auch Haushalte nutzen,
die selbst kompostieren und bei denen zu viel Grünschnitt für den eigenen Kompost anfällt.
Statt den Grünabfall mühsam in den Wald zu fahren, sollte er besser zum
Abfallwirtschaftszentrum "Auf dem Scheid" in Niederzissen oder der Müllumladestation
Leimbach gebracht werden. Hier wird das Material aus Privathaushalten ganzjährig und
kostenfrei angenommen. Die angelieferten grünen Abfälle werden "Auf dem Scheid" zu
hochwertigem Kompost verarbeitet. Der fertige Kompost kann dort anschließend in
haushaltsüblichen Mengen wieder kostenlos mit nach Hause genommen werden.“
Parkende Autos
Grundsätzlich hat niemand Anspruch darauf, sein Auto unmittelbar vor seinem Anwesen
abzustellen. Öffentliche Stellflächen entlang von Straßen stehen allen Verkehrsteilnehmern
zur Benutzung zur Verfügung.
Werden private Stellplätze zugestellt oder gar auf ihnen geparkt, kann man das Fahrzeug
nach einer Wartezeit abschleppen lassen. Eine gewisse Wartezeit muss jedoch zugebilligt
werden. Das Abschleppen sollte stets das letzte Mittel sein. Die Kosten muss der Halter des
abgeschleppten Fahrzeuges tragen.
Wenn Gefahr in Verzug ist, beispielsweise weil eine Rettungszufahrt zugestellt ist und
Notarzt oder Feuerwehr an der Durchfahrt gehindert werden, können Polizei und das
Ordnungsamt der Gemeinde Grafschaft den ordnungswidrigen Zustand beseitigen lassen.
Um die Ein- und Ausfahrt nicht unnötig zu erschweren, sollte man auch vermeiden, genau
gegenüber von Hof- und Garageneinfahrten zu parken. An Straßeneinmündungen darf
beidseitig auf eine Länge von je 5,0 m nicht geparkt werden.
Parken auf Gehwegen
Kraftfahrzeuge werden immer wieder teilweise auf Gehwegen abgestellt. Die
Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass beim Halten und Parken an den rechten
Fahrbahnrand heranzufahren ist. Das Parken auf Gehwegen ist nur dann zulässig, wenn es
ausdrücklich (per Schild oder Markierung) erlaubt ist. Jeder Fahrzeugführer sollte beim
Abstellen seines Fahrzeuges auf Fußgänger, Eltern mit Kinderwagen, Rollstuhlfahrer, aber
auch auf Kinder bis 8 Jahre, die mit ihren Fahrrädern die Gehwege benützen müssen,
Rücksicht nehmen und darauf achten, dass der Gehweg ohne Einschränkungen nutzbar
bleibt.
Verkehrsbehinderndes Parken in Stichstraßen, Sackgassen, Garagenhöfen mit
Wendehammer-Charakter
Des öfteren gehen bei der Gemeinde Grafschaft Beschwerden ein, dass in Stichstraßen,
Sackgassen, Garagenhöfen mit Wendehammer-Charakter verkehrsbehindernd bzw. auch
verbotswidrig geparkt wird. Größere und auch kleinere Fahrzeuge haben immer wieder
Probleme bei der Zulieferung bzw. Abholung, selbst Anwohnern ist oft die Zufahrt zu ihrem
eigenen Grundstück nur bedingt möglich.
Im Einzelfall könnte z.B. der Weg für die lebensrettenden Notärzte mit ihren Rettungswagen
versperrt sein; dies wäre besonders tragisch, da oft Sekunden und der rechtzeitige Einsatz
eines Arztes über Leben und Tod eines Patienten entscheiden. Bedenken Sie ebenso die
Möglichkeit eines Brandfalles; die schweren und breiten Einsatzwagen könnten auch hier
wertvolle Zeit mit der Wegschaffung des verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs benötigen.
Die Gemeinde Grafschaft weist auch darauf hin, dass sich die Müllabfuhrunternehmen in
Zukunft weigern, in solche zugeparkten Straßen einzufahren. Eine Folge davon wäre, dass
künftig die Bewohner ihre vollen Müllgefäße zur nächsten zugänglichen Straße vor- und die
leeren Gefäße wieder zurücktransportieren müssten.
Grundsätzlich ist gemäß § 12 StVO das Halten und Parken an engen und unübersichtlichen
Straßenstellen verboten. Die Gemeinde Grafschaft appelliert aus den oben angeführten
Gründen an Ihre Vernunft: bitte benutzen Sie Ihre eigenen Einfahrten und Stellplätze zum
Parken.
Autowaschen
Ein blitzblank geputztes Auto ist noch immer der Stolz vieler Autofahrer. Doch die Autofahrer
verhalten sich bei der Wagenwäsche nicht sehr umweltfreundlich.
Sie waschen Ihr Auto auf öffentlichen Straßen, im Hof oder im Garten. Dabei ist zu
bedenken, dass mit dem Wasserguss aus dem Schlauch oder dem Eimer häufig auch Öle
und Fette von der Karosserie abgespült werden. Diese Stoffe sickern ins Grundwasser oder
gelangen in öffentliche Abwasserkanäle.
Noch größer ist die Umweltbelastung, wenn bei der Autowäsche chemische Zusatzstoffe
eingesetzt werden. Diese Stoffe kann die Natur vielfach überhaupt nicht abbauen. Ganz
schlimm wird es aber dann, wenn z.B. auf der Straße oder im Hof der Motor gereinigt oder
ein Ölwechsel durchgeführt wird. In letzter Zeit wurden wiederholt Beschwerden durch die
Bevölkerung an uns herangetragen und auf oben genannte Missstände hingewiesen.
Wir möchten daher ausdrücklich darauf hinweisen, dass private Autowäsche auf öffentlichen
Straßen, im Hof oder vielleicht im eigenen Garten NICHT zulässig sind, da von den
Fahrzeugen Öle und Fette in die öffentlichen Abwasserkanäle bzw. in das Grundwasser
gelangen können.
Stimmt Ihre Hausnummer? Haben Sie Ihre Hausnummer richtig angebracht?
Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, ein Schild mit der von der Gemeinde
festgesetzten Hausnummer zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten sowie in einem
lesbaren Zustand zu erhalten. Beschädigte oder unleserlich gewordene Hausnummern sind
zu erneuern.
Die Hausnummern sind von der Straße aus gesehen gut sichtbar
-
neben dem Hauseingang in etwa 2 m Höhe,
bei Häusern mit tiefen oder uneinsichtigen Vorgärten an der Einfriedung neben der
Eingangspforte,
bei Häusern mit Seiteneingang an der Hausecke neben dem Grundstückszugang
anzubringen.
Bitte bedenken Sie, dass eine richtige Hausnummer Ihrer eigenen Sicherheit dient.
In Notfällen (Notarzt, Polizei, Feuerwehr) ist ein rasches Auffinden Ihres Hauses nur
gewährleistet, wenn die Hausnummer stimmt und von der Straße aus zu sehen ist.
Prüfen Sie bitte, ob auch Ihre Hausnummer, wie vorstehend beschrieben, angebracht und
gut zu sehen ist.
Was tun, wenn es Streit gibt?
Reden Sie mit Ihrem Nachbarn über die Sache.
Versuchen Sie am Gartenzaun zunächst über ein unverfängliches Thema ins Gespräch zu
kommen, bei dem Sie aller Voraussicht nach Einigkeit erzielen werden, z.B. über ein
verlorenes Fußballländerspiel.
Wenn Sie mit Ihrem Nachbarn nicht mehr reden möchten, bitten Sie einen gemeinsamen
Bekannten, zu vermitteln.
Schreiben Sie nicht gleich einen Brief. Das nutzt meist gar nichts und bringt den Streit aller
Erfahrung nach auf direktem Weg zum Gericht.
Bevor Sie eine juristische Auseinandersetzung mit dem Nachbarn in Erwägung ziehen,
sollten Sie gegebenenfalls auch die Hilfe des Schiedsmannes in Betracht ziehen.
Ist ein Streit vor Gericht nicht mehr zu vermeiden, ziehen Sie zweckmäßigerweise einen
Anwalt zu Rate.
Handelt es sich um optisch wahrnehmbare Störungen, wie beispielsweise einen
überhängenden Ast oder herunterfallendes Laub, sollten Sie Fotos davon machen.
Wenn es um Lärmbelästigungen geht: Bitten Sie Bekannte, sich den Lärm mehrmals
anzuhören und bei Gericht als Zeugen auszusagen. Notieren Sie, wann und wie oft Ihr
Nachbar Krach macht. Das gleiche gilt für Geruchsbelästigungen.
Auf gute Nachbarschaft.
Gemeindeverwaltung Grafschaft
Fachbereich 3 – Bürgerdienste
Auskunft erteilt: Herr Schwanz
Telefon: 02641-800730
Email: [email protected]

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