BMI D 4 223 100 - 1/9 - des Bundesministerium des Innern
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BMI D 4 223 100 - 1/9 - des Bundesministerium des Innern
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörde HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Deutsche Bundesbank Abteilung Z und B - im Hause nachrichtlich: Spitzenorganisationen und Verbände TEL FAX BEARBEITET VON [email protected] INTERNET www.bmi.bund.de AZ HIER ANLAGE +49 (0)30 18 681-0 +49 (0)30 18 681-4108 Referat D 4 E-MAIL DATUM BETREFF Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin Berlin, 14. Dezember 2009 D 4 - 223 100 - 1/9 Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) Allgemeine Durchführungshinweise zu den vor und zum 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes 2 Zur Durchführung und einheitlichen Anwendung zu den vor und zum 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Änderungen im Bereich des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) gebe ich folgende Hinweise, die auch im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden: A. Allgemeines Eine Übersicht zum Inkrafttreten der in diesem Rundschreiben aufgeführten, durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz geänderten bzw. neu eingefügten Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes findet sich im Anhang zu diesen Durchführungshinweisen (Anlage 1). B. Ausbildungszeiten, § 12 Abs. 1, 1a und § 69f BeamtVG I. In Übertragung der Maßnahmen des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes [Änderung der §§ 74 und 263 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) durch Artikel 1 Nr. 13 und 55 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzli- ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT VERKEHRSANBINDUNG Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten SEITE 2 VON 19 chen Rentenversicherung (RV - Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)] sind zum 12. Februar 2009 die Regelungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG geändert sowie Neuregelungen in § 12 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1a und § 69f BeamtVG in Kraft getreten. Danach - bleiben Zeiten einer Fachschulausbildung und ggf. darin enthaltener vorgeschriebener Praktika einschließlich der Prüfungszeit weiterhin bis zu 1.095 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigungsfähig; - dürfen die für Fachschulausbildung und Hochschulausbildung zu berücksichtigenden Zeiten zusammen die Grenze von 1.095 Tagen nicht übersteigen; - können die Zeiten einer Hochschulausbildung und ggf. darin enthaltener vorgeschriebener Praktika einschließlich der Prüfungszeit weiterhin als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, allerdings nur noch in einem gegenüber dem Rechtsstand vor dem 12. Februar 2009 geringeren Umfang von – nach vierjähriger Übergangsfrist – 855 Tagen. II. Mit der Übergangsregelung des § 69f BeamtVG wird zum einen sichergestellt, dass es für Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, bei dem bisherigen Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit von 3 Jahren Hochschulausbildung bleibt (§ 69f Abs. 1 BeamtVG). III. Zum anderen bestimmt § 69f Abs. 2 BeamtVG für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar 2009 und vor dem 1. Januar 2013 eintreten, dass der bisher berücksichtigungsfähige Anerkennungsumfang der Hochschulausbildungszeiten von 3 Jahren (1.095 Tagen) in Anlehnung an die Rentenregelungen in § 263 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) über einen Zeitraum von vier Jahren gestreckt, in Monatsschritten um jeweils 5 Tage gemindert wird. Die Auswirkungen auf den Umfang der Höchstgrenze der berücksichtigungsfähigen Zeit einer Hochschulausbildung ergeben sich aus der folgenden Übersicht: SEITE 3 VON 19 Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem … 12.2.2009 1.3.2009 1.4.2009 1.5.2009 1.6.2009 1.7.2009 1.8.2009 1.9.2009 1.10.2009 1.11.2009 1.12.2009 1.1.2010 1.2.2010 1.3.2010 1.4.2010 1.5.2010 1.6.2010 1.7.2010 1.8.2010 1.9.2010 1.10.2010 1.11.2010 1.12.2010 1.1.2011 1.2.2011 1.3.2011 1.4.2011 1.5.2011 1.6.2011 1.7.2011 1.8.2011 1.9.2011 1.10.2011 1.11.2011 1.12.2011 1.1.2012 1.2.2012 1.3.2012 1.4.2012 1.5.2012 1.6.2012 1.7.2012 Umfang der Höchstgrenze von berücksichtigungsfähigen Zeiten einer Hochschulausbildung in … Tagen (§ 12 Abs. 1 S. 1, § 69f Abs. 2 BeamtVG) 1095 1095 – 5 = 1090 1095 – 10 = 1085 1095 – 15 = 1080 1095 – 20 = 1075 1095 – 25 = 1070 1095 – 30 = 1065 1095 – 35 = 1060 1095 – 40 = 1055 1095 – 45 = 1050 1095 – 50 = 1045 1095 – 55 = 1040 1095 – 60 = 1035 1095 – 65 = 1030 1095 – 70 = 1025 1095 – 75 = 1020 1095 – 80 = 1015 1095 – 85 = 1010 1095 – 90 = 1005 1095 – 95 = 1000 1095 – 100 = 995 1095 – 105 = 990 1095 – 110 = 985 1095 – 115 = 980 1095 – 120 = 975 1095 – 125 = 970 1095 – 130 = 965 1095 – 135 = 960 1095 – 140 = 955 1095 – 145 = 950 1095 – 150 = 945 1095 – 155 = 940 1095 – 160 = 935 1095 – 165 = 930 1095 – 170 = 925 1095 – 175 = 920 1095 – 180 = 915 1095 – 185 = 910 1095 – 190 = 905 1095 – 195 = 900 1095 – 200 = 895 1095 – 205 = 890 SEITE 4 VON 19 Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem … 1.8.2012 1.9.2012 1.10.2012 1.11.2012 1.12.2012 1.1.2013 1.2.2013 (Eintritt des Ruhestandes mit Ablauf des 31.1.2013) IV. Umfang der Höchstgrenze von berücksichtigungsfähigen Zeiten einer Hochschulausbildung in … Tagen (§ 12 Abs. 1 S. 1, § 69f Abs. 2 BeamtVG) 1095 – 210 = 885 1095 – 215 = 880 1095 – 220 = 875 1095 – 225 = 870 1095 – 230 = 865 1095 – 235 = 860 1095 – 240 = 855 Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten ist nach § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a BeamtVG eine so genannte Kappungsgrenze zu berücksichtigen. Die Kappungsgrenze stellt sicher, dass in der Versorgung die monetäre Belastung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht über den jeweiligen höchstmöglichen rentenrechtlichen Kürzungsbetrag hinausgeht. In der Rente ergibt sich derzeit folgender höchstmöglicher monatlicher Kürzungsbetrag: 61,20 € (3 Jahre x 0,75 Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert 2009 von 27,20 €). Dementsprechend ist in den Fällen, in denen unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach § 12 Abs. 1, § 69f Abs. 2 BeamtVG n. F. nicht der Höchstruhegehaltssatz erreicht ist, der Umfang der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten vor einer Quotelung und vor Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften in folgenden Schritten zu berechnen: 1. Berechnung des Differenzbetrages zwischen (a) dem Ruhegehalt mit Anerkennung von Hochschulausbildungszeiten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. im Umfang von 3 Jahren und (b) dem Ruhegehalt mit Anerkennung von Hochschulausbildungszeiten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 69f Abs. 2 BeamtVG n. F. SEITE 5 VON 19 Beispiel: Beamtin des Bundes (ledig), Besoldungsgruppe B 3 (Stand: 1.1.2011), 37 ruhegehaltfähige Dienstjahre ohne Hochschulausbildungszeiten, max. Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten, Eintritt in Ruhestand nach Ablauf der Übergangsfrist des § 69f Abs. 2 BeamtVG, Berücksichtigung der Änderungen des Einbaufaktors nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch Artikel 4a Nr. 3 DNeuG, Grundgehalt x Einbaufaktor § 5 BeamtVG x Anpassungsfaktor § 69e BeamtVG Ergebnis Ruhegehaltfähige Dienstzeiten ohne Zeiten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Hochschulausbildungszeiten nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gesamt Ruhegehalt (a) Ruhegehalt (b) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 6.796,89 € 0,9905 0,96750 6.513,52 € Ruhegehaltfähige Dienstzeit 37 Jahre 37 Jahre 3 Jahre 2 Jahre 125 Tage 40 Jahre 39,34 Jahre Ruhegehaltssatz 75,00 % 73,76 % Ruhegehalt 4.885,14 € 4.804,37 € Differenzbetrag zwischen (a) und (b) 80,77 € 2. Vergleich des Differenzbetrages zwischen Ruhegehalt (a) und Ruhegehalt (b) mit der wie folgt zu berechnenden Kappungsgrenze: Kappungsgrenze = 2,25 x aktuellem Rentenwert Liegt der Differenzbetrag unter dem Betrag der Kappungsgrenze oder entsprechen sich beide Beträge, bleibt es beim Umfang der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach § 12 Abs. 1 ggf. i. V. m. § 69f BeamtVG n. F.; danach bedarf es keiner weiteren Berechnungen zur Kappungsgrenze. Übersteigt der Differenzbetrag den Betrag der Kappungsgrenze, ist die Hochschulausbildungszeit nach § 12 Abs. 1 BeamtVG a. F. max. im Umfang von 1.095 Tagen zu berücksichtigen, soweit damit nicht 40 ruhegehaltfähige Dienstjahre überschritten werden, als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemindert um die Zeit, die dem Betrag der Kappungsgrenze entspricht. SEITE 6 VON 19 Fortsetzung Beispiel: Kappungsgrenze = 2,25 x 27,20 € (aktueller Rentenwert 1. Juli 2009): 61,20 € Differenzbetrag zwischen Ruhegehalt (a) und Ruhegehalt (b): 80,77 € Der Differenzbetrag übersteigt den zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand geltenden Betrag der Kappungsgrenze von 61,20 €. Als ruhegehaltfähige Hochschulausbildungszeit können daher berücksichtigt werden: 1.095 Tage gemindert um die Zeit, die dem Betrag von 61,20 € entspricht. 3. Umrechnung des Betrags der Kappungsgrenze in die entsprechende ruhegehaltfähige Dienstzeit a. Es ist der dem Betrag der Kappungsgrenze entsprechende anteilige Ruhegehaltssatz zu ermitteln: anteiliger Ruhegehaltssatz = 100 : ruhegehaltfähige Dienstbezüge x Kappungsgrenze Fortsetzung Beispiel: Anteiliger Ruhegehaltssatz = 100 : 6.513,52 € x 61,20 € = 0,9396 v.H.* *Die Berechnung mit 4 Nachkommastellen folgt dem § 121 Abs. 1 SGB VI. b. Der anteilige Ruhegehaltssatz, der der Kappungsgrenze entspricht, ist in die entsprechende anteilige ruhegehaltfähige Dienstzeit umzurechnen: anteilige ruhegehaltfähige Dienstzeit = 365 Tage : 1,875* x anteiligen Ruhegehaltssatz *bis zur siebten Anpassung nach § 69e Abs. 3 BeamtVG Fortsetzung Beispiel: Anteilige ruhegehaltfähige Dienstzeit = 365 Tage : 1,875 x 0,9396 v.H. = 182,91 Tage 4. Um die der Kappungsgrenze entsprechende anteilige ruhegehaltfähige Dienstzeit sind die berücksichtigungsfähigen Hochschulausbildungszeiten nach § 12 Abs. 1 BeamtVG a. F. zu mindern. Die sich danach ergebenden Zeiten der Hochschulausbildung werden der Versorgungsfestsetzung zu Grunde gelegt. Fortsetzung Beispiel: 1.095 Tage – 182,91 Tage = 912,09 Tage Als ruhegehaltfähige Dienstzeit können 912,09 Tage der Hochschulausbildung anerkannt werden. SEITE 7 VON 19 V. Bei Vorwegentscheidungen nach § 49 Abs. 2 BeamtVG ist für die Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach § 12 Abs. 1, 1a BeamtVG entsprechend den Ausführungen zur Versorgungsauskunft (vgl. Abschnitt D.II.3.b i. V. m. 3.i. Spiegelstrich 3) zu verfahren. C. Versorgungsabschlag, § 14 Abs. 3 und § 69h BeamtVG I. Allgemeines In Übertragung der Maßnahmen des RV - Altersgrenzenanpassungsgesetzes [Änderungen der Rentenregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen in den §§ 35 bis 38, 43, 50, 51 und 77 sowie §§ 235, 236, 236a und 264c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenzen an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung (RV – Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554)] wurden die Regelungen des § 14 Abs. 3 BeamtVG geändert und ergänzt sowie Übergangsvorschriften in den neuen § 69h BeamtVG eingefügt. Die Bestimmungen sind zum 12. Februar 2009 in Kraft getreten. Sie betreffen die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen für die nach dem 31. Dezember 2011 eintretenden Versorgungsfälle. II. Zu den Änderungen im Einzelnen: 1. Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte geltenden besonderen Antragsaltersgrenze, § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 69h Abs. 1 BeamtVG Die für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte geltende Altersgrenze für den Anspruch auf ein abschlagsfreies Ruhegehalt wird stufenweise vom Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres auf den Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben. Es gilt weiterhin ein maximaler Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 Prozent. Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können auf ihren Antrag hin noch mit Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Hinnahme von Versorgungsabschlägen in den Ruhestand versetzt werden. SEITE 8 VON 19 Für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die für die Berechnung des Versorgungsabschlags maßgebliche Altersgrenze (Ablauf des Monats der Vollendung des …) wie folgt angehoben: Geburtsdatum bis 31. Januar 1952 29. Februar 1952 31. März 1952 30. April 1952 31. Mai 1952 31. Dezember 1952 31. Dezember 1953 31. Dezember 1954 31. Dezember 1955 31. Dezember 1956 31. Dezember 1957 31. Dezember 1958 31. Dezember 1959 31. Dezember 1960 31. Dezember 1961 31. Dezember 1962 31. Dezember 1963 Lebensalter Jahr 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 64 64 64 64 64 64 Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 2 4 6 8 10 Für die nach dem 31. Dezember 1963 geborenen schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten gilt für die Berechnung des Versorgungsabschlags als maßgebliche Altersgrenze der Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres. Für die schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten mit Altersteilzeit wird auf das Rundschreiben vom 27. Februar 2009, D 1 – 210 172/20, Ziffer 3.3, letzter Absatz (GMBl S. 330) verwiesen. Für die schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten, die - am 1. Januar 2001 vorhanden waren, bis zum 16. November 1950 geboren sind, am 16. November 2000 schwerbehindert waren und aufgrund der Inanspruchnahme der für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte geltenden besonderen Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, werden weiterhin keine Versorgungsabschläge erhoben (§ 69d Abs. 5 BeamtVG). SEITE 9 VON 19 2. Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der allgemeinen Antragsaltersgrenze, § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 69h Abs. 2 BeamtVG Trotz der schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze von der Vollendung des 65. Lebensjahres auf die Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes – BBG) bleibt ein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand auf Antrag mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Aus dem Fortbestehen der bisherigen Antragsaltergrenze (Vollendung des 63. Lebensjahres) und der Anhebung der Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres) folgt, dass sich der bisherige maximale Versorgungsabschlag in diesen Fällen schrittweise entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 14,4 Prozent (4 Jahre x 3,6 Prozent) erhöht. Für die vor dem 1. Januar 1964 geborenen Beamtinnen und Beamten, die von der Antragsaltersgrenze Gebrauch machen, ist die für die Berechnung der Versorgungsabschläge maßgebliche Altersgrenze (Ablauf des Monats der Vollendung des …) der folgenden Tabelle zu entnehmen: Geburtsdatum bis 31. Dezember 1948 31. Januar 1949 28. Februar 1949 31. Dezember 1949 31. Dezember 1950 31. Dezember 1951 31. Dezember 1952 31. Dezember 1953 31. Dezember 1954 31. Dezember 1955 31. Dezember 1956 31. Dezember 1957 31. Dezember 1958 31. Dezember 1959 31. Dezember 1960 31. Dezember 1961 31. Dezember 1962 31. Dezember 1963 Lebensalter Jahr 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 65 66 66 66 66 66 66 Monat 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 2 4 6 8 10 SEITE 10 VON 19 Für Beamtinnen und Beamte mit Altersteilzeit, die von der Antragsaltersgrenze Gebrauch machen, wird auf das Rundschreiben vom 27. Februar 2009, D 1 – 210 172/20, Ziffer 3.3, vierter Absatz (GMBl S. 330) verwiesen. In Fällen der Inanspruchnahme der allgemeinen Antragsaltersgrenze können Beamtinnen und Beamte unabhängig von der Anhebung der Regelaltersgrenze ohne Versorgungsabschläge vorzeitig in den Ruhestand treten, wenn sie - zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts das 65. Lebensjahr vollendet und - mindestens 45 Jahre mit Zeiten zurückgelegt haben, die • entweder nach den §§ 6, 8 bis 10 BeamtVG ruhegehaltfähig sind (das heißt insbesondere Beamten-, Wehrdienst- und Vordienstzeiten in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis) • oder als Pflichtbeitragszeiten nach § 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG berücksichtigungsfähig sind, soweit es sich dabei nicht um Zeiten handelt, in denen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe bestand • oder nach § 50d BeamtVG zu Zuschlägen zum Ruhegehalt führen können (das heißt Zeiten der Pflege) • oder als Kindererziehungszeiten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes der Beamtin oder dem Beamten nach § 50a Abs. 3 BeamtVG zuzuordnen sind; dabei werden im Rahmen der Ausnahmeregelung zum abschlagsfreien Ruhestand die genannten Zeiten der Kindererziehung unabhängig vom Geburtszeitpunkt des Kindes, das heißt auch für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder berücksichtigt. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden dabei rentengleich nicht nur anteilsmäßig angerechnet. Bei der Anwendung der Ausnahmeregelungen zu den Versorgungsabschlägen sind die ausnahmebegründenden Zeiten nur einmal zu berücksichtigen, soweit es zu Überschneidungen kommt (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 7 BeamtVG). 3. Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 69h Abs. 3 BeamtVG Die für Beamtinnen und Beamte, die wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, geltende Altersgrenze für den SEITE 11 VON 19 Anspruch auf ein abschlagsfreies Ruhegehalt wird stufenweise vom Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres auf den Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben. Es gilt weiterhin ein maximaler Versorgungsabschlag in Höhe von 10,8 Prozent. Für Beamtinnen und Beamte, die wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, gilt weiterhin für die Berechnung des Versorgungsabschlags als maßgebliche Altersgrenze der Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte, die wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, wird die für die Berechnung des Versorgungsabschlags maßgebliche Altersgrenze (Ablauf des Monats der Vollendung des …) wie folgt angehoben: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem 1. Februar 2012 1. März 2012 1. April 2012 1. Mai 2012 1. Juni 2012 1. Januar 2013 1. Januar 2014 1. Januar 2015 1. Januar 2016 1. Januar 2017 1. Januar 2018 1. Januar 2019 1. Januar 2020 1. Januar 2021 1. Januar 2022 1. Januar 2023 1. Januar 2024 Lebensalter Jahr 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 63 64 64 64 64 64 64 Monat 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 2 4 6 8 10 Für die Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 2023 wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, ist SEITE 12 VON 19 der Versorgungsabschlag für die Zeit der vorzeitigen Zurruhesetzung bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres zu berechnen. In Fällen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit müssen die betroffenen Beamtinnen und Beamten dann keine Versorgungsabschläge hinnehmen, wenn sie - zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts das 63. Lebensjahr vollendet und - mindestens 40 Jahre mit Zeiten zurückgelegt haben, die • entweder nach den §§ 6, 8 bis 10 BeamtVG ruhegehaltfähig sind (das heißt insbesondere Beamten-, Wehrdienst- und Vordienstzeiten in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis) • oder als Pflichtbeitragszeiten nach § 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG berücksichtigungsfähig sind, soweit es sich dabei nicht um Zeiten handelt, in denen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe bestand • oder nach § 50d BeamtVG zu Zuschlägen zum Ruhegehalt führen können (das heißt Zeiten der Pflege) • oder als Kindererziehungszeiten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes der Beamtin oder dem Beamten nach § 50a Abs. 3 BeamtVG zuzuordnen sind; dabei werden im Rahmen der Ausnahmeregelung zum abschlagsfreien Ruhestand die genannten Zeiten der Kindererziehung unabhängig vom Geburtszeitpunkt des Kindes, das heißt auch für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder berücksichtigt. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden dabei rentengleich nicht nur anteilsmäßig angerechnet. Bei der Anwendung der Ausnahmeregelungen zu den Versorgungsabschlägen sind die ausnahmebegründenden Zeiten nur einmal zu berücksichtigen, soweit es zu Überschneidungen kommt (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 7 BeamtVG). Für die Beamtinnen und Beamten, die wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit bis zum 31. Dezember 2023 in den Ruhestand versetzt werden, gelten die oben genannten Ausnahmeregelungen bereits nach 35 berücksichtigungsfähigen Jahren. SEITE 13 VON 19 D. Versorgungsauskunft, § 49 Abs. 10 BeamtVG I. Die Neuregelung des § 49 Abs. 10 BeamtVG sieht einen Anspruch der Beamtinnen und Beamten des Bundes auf Erteilung einer Versorgungsauskunft vor. Dazu ist ein schriftlicher Antrag der Beamtinnen und Beamten über die für sie zuständige Personalakten führende Dienststelle an die zuständige Versorgungsdienststelle zu stellen. Die zuständigen Versorgungsdienststellen sind in der Anlage 2 aufgeführt. Nach den gesetzlichen Vorgaben hat die zuständige Versorgungsdienststelle Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge grundsätzlich nach Sachlage und geltendem Versorgungsrecht zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Dabei steht die Auskunft unter den Vorbehalten künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung stehenden Datengrundlage. II. Da mit der Versorgungsauskunft das Rentenrecht (§ 109 SGB VI) unter Berücksichtigung der Systemunterschiede nachgezeichnet werden soll, ergibt sich für die gesetzlich nicht geregelte Ausgestaltung und Form der Versorgungsauskunft Folgendes: 1. Die Versorgungsauskunft erfolgt schriftlich. 2. Eine Versorgungsauskunft ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 BeamtVG erfüllt sind. Ist die allgemeine Wartefrist nicht erfüllt, erfolgen allgemeine Hinweise auf die Regelungen des § 4 BeamtVG sowie auf die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. 3. Den Mindestinhalt der Versorgungsauskunft bestimmen grundsätzlich folgende Aspekte: a. die Grundlagen der Pensionsberechnung (unter Berücksichtigung der versorgungsrechtlichen Faktoren); b. eine Übersicht der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die bei zu berücksichtigenden Ausbildungszeiten nach § 12 Abs. 1 BeamtVG keine Berechnungen zu den Regelungen des § 12 Abs. 1a BeamtVG (Kappungsgrenze) beinhaltet; c. die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 BeamtVG und ggf. eine Günstigkeitsberechnung nach dem Übergangsrecht des § 85 BeamtVG d. die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; SEITE 14 VON 19 e. die Berechnung des Ruhegehalts auf der Grundlage der aufgeführten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und der Berechnungen zum Ruhegehaltssatz je nach Antragstellung - für den Fall des Eintritts in den Ruhestand wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung der Übergangs- und Ausnahmeregelungen zu den Versorgungsabschlägen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz und/oder - für den Fall des Eintritts in den Ruhestand mit Erreichen der für den Antragsteller maßgeblichen Altersgrenze unter Berücksichtigung der Neuregelungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz und auf der Grundlage der bisherigen (bewilligten) Dienstzeitregelung; nicht zum Mindestinhalt gehören Berechnungen für die Fälle des Antragsruhestandes; f. bei Ehescheidung: - die Berechnung der Kürzung des Versorgungsbezuges nach § 57 BeamtVG auf der Grundlage der Entscheidung des Familiengerichts; - die Berechnung der Ansprüche nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG, BGBl. I S. 700 ff.); g. je nach Antragstellung die Berechnung des Witwen-/Witwergeldes auf der Grundlage der o. g. Berechnungen zum Ruhegehalt; h. die Berücksichtigung der Regelungen zur Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG; i. allgemeine Hinweisen: - zum o. g. doppelten Vorbehalt der Versorgungsauskunft; - darauf, dass eine abschließende Entscheidung zum Versorgungsbezug erst bei Eintritt des Versorgungsfalles erfolgt; - darauf, dass bei zu berücksichtigenden Hochschulausbildungszeiten nach § 12 Abs. 1 BeamtVG die Regelungen des § 12 Abs. 1a BeamtVG zur sog. Kappungsgrenze zu einer „Günstigkeitsberechnung“ führen können; - zu den Versorgungsabschlagsregelungen nach § 14 Abs. 3 i. V. m. § 69h und § 69d Abs. 5 BeamtVG; - zu den Zuschlägen zum Ruhegehalt und zum Witwengeld nach §§ 50a ff. BeamtVG; - zu den Ruhens- und Anrechnungsvorschriften; - zum Abzug für Pflegeleistungen nach § 50f BeamtVG; - bei gemischten Erwerbsbiographien: auf die Regelungen zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG in Fällen SEITE 15 VON 19 - - der Dienstunfähigkeit oder des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze; darauf, dass die Berechnungen zu den Versorgungsbezügen ohne Berücksichtigung von Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen erfolgen; darauf, dass die Versorgungsauskunft ohne Berücksichtigung von Annahmen zu Versorgungsanpassungen erfolgt; zu Änderungen gegenüber bereits erteilten Versorgungsauskünften; zu maßgeblichen Gesetzesänderungen; zu weiterer Beratung durch die zuständige Versorgungsdienststelle. 4. Die Versorgungsdienststellen können den Mindestinhalt der Versorgungsauskunft eigenständig ausgestalten. III. Wurde eine Versorgungsauskunft auf Antrag erteilt, so besteht – in Anlehnung an das Rentenrecht – ein Anspruch auf eine erneute Auskunft auf der Grundlage eines weiteren Antrages nur bei Änderung der Sach- und/oder Rechtslage und frühestens nach Ablauf eines Jahres. IV. Bei der Versorgungsauskunft handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sodass die Versorgungsauskunft ohne Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen ist. Die Ablehnung einer Versorgungsauskunft stellt dem gegenüber einen Verwaltungsakt dar und ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. E. Rückforderung von Versorgungsbezügen, § 52 BeamtVG § 52 Abs. 4 BeamtVG ist mit Wirkung vom 12. Februar 2009 in Kraft getreten. Die Vorschrift gilt auch für vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Für die Anwendung wird auf die zugrunde liegenden Regelungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 118 Abs. 3 bis 5 SGB VI) verwiesen. Für die Rückforderung von Geldleistungen, die nach dem Tod einer Versorgungsempfängerin oder eines Versorgungsempfängers erbracht wurden, gilt dementsprechend die 4jährige Verjährungsfrist gemäß § 118 Abs. 4a SGB VI. SEITE 16 VON 19 F. Hinzuverdienst und Altersgrenzen, §§ 14a, 50e, 53 BeamtVG I. Nach dem Siebten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681) wurde die für eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres sowie für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung geltende bisherige Hinzuverdienstgrenze auf 400 € angehoben (§ 34 Abs. 3 Nr. 1 und § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sollte damit die volle Höhe der Rente geschützt werden, auch wenn ein Hinzuverdienst aus einem Minijob vorliegt. Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurde die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze sowie eine Sonderregelungen des Rentenrechts (§ 96a Abs. 1 SGB VI) auf die Beamtenversorgung des Bundes (§§ 14a, 50e, 53 BeamtVG) übertragen, wonach Rentner bei vorzeitigem Rentenbezug die Möglichkeit haben, innerhalb eines Kalenderjahres die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen zweimalig zu überschreiten und damit bis zum 14fachen des Betrages der jeweiligen Grenze hinzuzuverdienen, ohne ihren Rentenanspruch zu verlieren. Das bedeutet für das Versorgungsrecht, dass die Hinzuverdienstgrenze auch dann noch eingehalten wird, wenn der an sich für den Monat maßgebende Grenzbetrag (400 €) in zwei Monaten pro Kalenderjahr überschritten wird. Es gilt allerdings auch in diesen zwei Monaten eine Obergrenze: Der Hinzuverdienst darf den doppelten Grenzbetrag nicht übersteigen. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Daher ist es unerheblich, ob in dem Monat Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) vorliegen. Es gilt in allen Fällen das Zuflussprinzip. Besonderheit für 2009: Vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der Regelungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz zum 12. Februar 2009 bleiben bezogen auf das gesamte Kalenderjahr 2009 bei "zweifachem Überschreiten" des Grenzbetrages für einen Hinzuverdienst anrechnungsfrei: 1 x 325 € für den Monat Januar 2009, 2 x 800 € und 9 x 400 € für die Monate Februar bis Dezember 2009. Für das „zweifache Überschreiten“ kommt es nicht darauf an, dass für das gesamte Kalenderjahr Anspruch auf Versorgungsbezüge besteht. SEITE 17 VON 19 Beispiel: Ruhestandseintritt: mit Ablauf des 31. Oktober des Jahres; Anspruch auf Versorgungsbezüge: November und Dezember des Jahres; anrechnungsfreie Hinzuverdienstmöglichkeit: 2 x 800 € für die Monate November und Dezember des Jahres. II. Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in den Ruhestand versetzt wurden, gelten für die Anwendung des § 14a Abs. 3, des § 50e Abs. 2 und des § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG sowie für die Anrechnung von Hinzuverdienst im Rahmen der Höchstgrenzenregelung nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG die neuen Altersgrenzenregelungen ab 1. Januar 2012. III. Für die Anwendung des § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Alternative BeamtVG enthält der versorgungsrechtliche Teil des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes eine Klarstellung. Danach gilt als Mindesthöchstgrenze nur ein Betrag in Höhe von derzeit 75 vom Hundert und mit der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG sowie eines Betrages von monatlich 400 € zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres. IV. Für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt hinsichtlich des zu belassenden Mindestbetrages § 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. V. Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurde § 53 Abs. 7 BeamtVG in Satz 2 und 3 geändert. 1. Der neu gefasste § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG enthält gegenüber der bisherigen Regelung drei Abweichungen: a. Die erste Änderung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004, 2 C 20.03, ZBR 2004, S. 250 ff.), wonach nachweislich anerkannte Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz von der Anrechnung freizustellen sind. Diese Freistellung wird auf die anerkannten Betriebsausgaben der Gewinneinkunftsarten ausgedehnt. Dementsprechend er- SEITE 18 VON 19 fasst der Begriff Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur noch den Saldo aus Einnahmen und anerkannten Werbungskosten. Dieser wird auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Das bedeutet, dass bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft der Gewinn und bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen über die anerkannten Werbungskosten auf der Grundlage des Steuerbescheides zu berücksichtigen ist. Von dem anzurechnenden Erwerbseinkommen ist stets der jeweils geltende steuerrechtliche Pauschbetrag abzuziehen, es sei denn, höhere Betriebsausgaben oder Werbungskosten werden nachgewiesen. b. Die zweite Änderung folgt einer Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache 15/1795), wonach Jubiläumszuwendungen von der Anrechnung freizustellen sind. c. Die dritte Änderung stellt aus sozialen Gründen sicher, dass der steuerfreie Teil von Pflegegeldern im Sinne des § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) anrechnungsfrei bleibt. 2. Mit der Änderung in § 53 Abs. 7 Satz 3 BeamtVG wird klargestellt, dass das im Rahmen der versorgungsrechtlichen Ruhensregelung anzurechnende Erwerbsersatzeinkommen nicht abschließend auf die in der Vorschrift des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) genannten Leistungen beschränkt ist. Erwerbsersatzeinkommen sind dabei Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Dies sind zum Beispiel: • Arbeitslosengeld I, • Insolvenzgeld, • Kurzarbeitergeld, • Winterausgleichgeld, • Übergangsgeld, • Mutterschaftsgeld, • Elterngeld, • Krankengeld. G. Dynamisierung und Verrentung von Kapitalleistungen, §§ 55 und 56 BeamtVG Die nach § 55 Abs. 1 Satz 9, § 56 Abs. 3 Satz 3, § 69c Abs. 5 Satz 5 BeamtVG gesetzlich vorgesehene Verweisung auf den „Kapitalwert nach Anlage 9 zum Bewertungsgesetz“ ist SEITE 19 VON 19 durch die Aufhebung der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2009 durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) nicht mehr zutreffend. An die Stelle der Tabelle der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz tritt eine vom Bundesministerium der Finanzen zu erstellende Tabelle nach § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes, die im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Dabei werden die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten aktuellen Sterbetafeln ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung folgenden Kalenderjahres angewendet (Artikel 2 Nr. 4 ErbStRG). Diese Tabelle ist anstelle der bisherigen Anlage 9 zum Bewertungsgesetz anzuwenden. Die aktuelle Tabelle ist im Bundessteuerblatt 2009 Teil I S. 270 veröffentlicht. Beispiel: Dynamisierung eines Kapitalbetrages: Anpassungen: 01.01.2001 1,8 v.H. 01.01.2002 2,2 v.H. 01.07.2003 (A 12) 2,4 v.H. 01.04.2004 1,0 v.H. 01.08.2004 1,0 v.H. 01.01.2008 0,07667 v.H. (50 €) 01.01.2008 3,1 v.H. 01.01.2009 2,8 v.H. 119.462,10 DM 62.423,76 € 63.921,93 € 64.561,15 € 65.206,76 € 65.256,76 € 67.279,72 € 69.163,55 € Umrechnung des dynamisierten Kapitalbetrages in einen monatlichen Rentenbetrag: 69.163,55 € Monatlicher Rentenbetrag = ___________ = 517,58 € 11,135* x 12 * Wert aus der Tabelle nach § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes H. Sonstige Änderungen Die Regelung des § 35 Abs. 1 BeamtVG zum Unfallausgleich wurde redaktionell an Änderungen des Bundesversorgungsgesetzes angepasst, nicht aber materiell geändert. Daher bleibt es dabei, dass eine wesentliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 BeamtVG weiterhin dann vorliegt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 25 Prozent beträgt (vgl. § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes – BVG). Im Auftrag Dr. Kiel Anlage 1 Inkrafttreten von Versorgungsregelungen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes Fundstelle DNeuG Paragraphen BeamtVG Inhalt in Stichworten Inkrafttreten Art. 17 DNeuG Art. 4 Nr. 7, Art. 4 Nr. 51 § 12 Abs. 1, 1a, § 69f Ausbildungszeiten 12.2.2009 Art. 4 Nr. 10 Buchst. a, Art. 4 Nr. 51 § 14 Abs. 3, § 69h Versorgungsabschlag 12.2.2009 Art. 4 Nr. 11 Buchst. a, Doppelbuchst. bb, Art. 4 Nr. 31 Buchst. a u. b, Doppelbuchst. bb, Art. 4 Nr. 34 Buchst. a u. c, Doppelbuchst. aa § 14a, § 50e, § 53 Hinzuverdienst und Altersgrenzen 12.2.2009 Art. 4 Nr. 20a § 35 Abs. 1 Unfallausgleich 12.2.2009 Art. 4 Nr. 27 Buchst. a, d § 49 Abs. 10 Versorgungsauskunft 12.2.2009 Art. 4 Nr. 33 § 52 Abs. 4 Rückforderung von Versorgungsbezügen 12.2.2009 Art. 4 Nr. 35 Buchst. c, Art. 4 Nr. 36 Buchst. c, Art. 4 Nr. 48 Buchst. b § 55 Abs. 1 S. 9, § 56 Abs. 3 S. 3, § 69c Abs. 5 S. 5 Dynamisierung und Verrentung von Kapitalleistungen 28.3.2008 Anlage 2 Versorgungsdienststelle des Bundeskanzleramtes: Versorgungsdienststelle Anschrift Kontakt Bundeskanzleramt Willy-Brand-Straße 1 030/18400-2154 - Referat 111 - 10557 Berlin [email protected] Versorgungsdienststelle für den Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes Versorgungsdienststelle Anschrift Kontakt Bundeskanzleramt Willy-Brand-Straße 1 Anträge sind auf dem Dienstweg über das - Referat 611 - 10557 Berlin Referat „Personaldienst Arbeitnehmer und Beamte“ zu stellen Versorgungsdienststelle des Auswärtigen Amtes: Versorgungsdienststelle Anschrift Kontakt Auswärtiges Amt – Dienststelle Bonn – Adenauerallee 99 – 103 +49 (0) 228/9917-0 Referat 113-03 / 113-030 53113 Bonn [email protected] Versorgungsdienststelle des Bundesministeriums der Justiz: Versorgungsdienststelle Anschrift Bundesamt für Justiz Kontakt Adenauerallee 99-103 0228/99410-5107 53113 Bonn [email protected] Versorgungsdienststellen des Bundesministeriums des Innern Bundesfinanzdirektion (BFD) Anschrift Kontakt Zuständigkeitsbereich (Hauptwohnsitz) BFD West Wörthstr. 1 - 3 0221/37993-0 Service-Center Köln 50668 Köln [email protected] BFD Mitte Carusufer 3-5 0351/8004-0 Bayern Service-Center Süd-Ost 01099 Dresden [email protected] Brandenburg Nordrhein-Westfalen Berlin Sachsen Thüringen BFD Nord Wallstr. 2 0381/4445-0 Bremen Service-Center Rostock 18055 Rostock [email protected] Hamburg M.-Vorpommern Niedersachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein BFD Südwest Präsident-Baltz-Str. 5 0681/501-00 Baden-Württemberg Service-Center ZEFIR 66119 Saarbrücken [email protected] Hessen Saarbrücken Rheinland-Pfalz Saarland Versorgungsdienststellen des Bundesministeriums der Finanzen: Versorgungsdienststellen im Bereich der Bundesfinanzverwaltung: Bundesfinanzdirektion (BFD) Anschrift Kontakt Zuständigkeitsbereich (Hauptwohnsitz) BFD West Wörthstr. 1 - 3 0221/37993-355 Service-Center Köln 50668 Köln [email protected] BFD Mitte Carusufer 3-5 0351/8004-0 Bayern Service-Center Süd-Ost 01099 Dresden [email protected] Brandenburg Nordrhein-Westfalen Berlin Sachsen Thüringen BFD Nord Wallstr. 2 0381/4445-0 Bremen Service-Center Rostock 18055 Rostock [email protected] Hamburg M.-Vorpommern Niedersachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein BFD Südwest Präsident-Baltz-Str. 5 0681/501-00 Baden-Württemberg Service-Center ZEFIR 66119 Saarbrücken [email protected] Hessen Rheinland-Pfalz Saarbrücken Saarland Versorgungsdienststellen im Bereich der Postnachfolgeunternehmen und der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation: Versorgungsdienststelle Anschrift Deutsche Post AG Hansaring 64 SNL HR Deutschland 48155 Münster Kontakt [email protected] Versorgungscenter Deutsche Telekom AG Sohnstr. 45 0800/3307532 Personal Service Telekom 40237 Düsseldorf [email protected] Deutsche Telekom AG Wasserweg 7-9 0800/3303400 Personal Service Telekom 54292 Trier [email protected] Deutsche Telekom AG Berliner Allee 1 0800/3301594 Personal Service Telekom 79114 Freiburg [email protected] Deutsche Telekom AG Bayreuther Str. 1 0800/3307542 Personal Service Telekom 90409 Nürnberg [email protected] Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Postfach 30 05 02 0711/1356-1408 Deutsche Bundespost 70445 Stuttgart [email protected] Versorgungsservice Düsseldorf Versorgungsservice Trier Versorgungsservice Freiburg Versorgungsservice Nürnberg CC 2000 Versorgungsdienststelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie: Versorgungsdienststelle Anschrift Kontakt Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Scharnhorststraße 34-36 030/18615 6169 oder -6506 Personalreferat Z A 2 10115 Berlin [email protected] Versorgungsdienststellen für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie: Bundesfinanzdirektion (BFD) Anschrift Kontakt Zuständigkeitsbereich (Hauptwohnsitz) BFD West Wörthstr. 1 - 3 0221/37993-355 Service-Center Köln 50668 Köln [email protected] BFD Mitte Carusufer 3-5 0351/8004-0 Bayern Service-Center Süd-Ost 01099 Dresden [email protected] Brandenburg Nordrhein-Westfalen Berlin Sachsen Thüringen BFD Nord Wallstr. 2 0381/4445-0 Bremen Service-Center Rostock 18055 Rostock [email protected] Hamburg M.-Vorpommern Niedersachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein BFD Südwest Präsident-Baltz-Str. 5 0681/501-00 Baden-Württemberg Service-Center ZEFIR 66119 Saarbrücken [email protected] Hessen Rheinland-Pfalz Saarbrücken Saarland Versorgungsdienststellen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Versorgungsdienststelle Bundesministerium für Arbeit und Soziales Anschrift 53107 Bonn Kontakt 0228/99 527 4202 [email protected] Referat Za2 Ruhrstraße 2 030/865 – 1 10709 Berlin [email protected] Deutsche Rentenversicherung Pieperstr. 14 – 28 0234/304 – 0 Knappschaft-Bahn-See 44789 Bochum [email protected] Deutsche Rentenversicherung Bund Versorgungsdienststellen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Versorgungsdienststelle Anschrift Kontakt Zuständig für Bundesministerium für Rochusstraße 1 0228/99529-0 Beamte und Beamtinnen Ernährung, Landwirtschaft 53123 Bonn [email protected] des Bundesministeriums Bundesfinanzdirektion West Wörthstr. 1 - 3 0221/37993-355 Beamte und Beamtinnen Service-Center Köln 50668 Köln [email protected] des Geschäftsbereichs mit und Verbraucherschutz Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen Bundesfinanzdirektion Mitte Carusufer 3-5 0351/8004-0 Beamte und Beamtinnen Service-Center Süd-Ost 01099 Dresden [email protected] des Geschäftsbereichs mit Wohnsitz in - Bayern - Brandenburg - Berlin - Sachsen - Thüringen Bundesfinanzdirektion Nord Wallstr. 2 0381/4445-0 Beamte und Beamtinnen Service-Center Rostock 18055 Rostock [email protected] des Geschäftsbereichs mit Wohnsitz in - Bremen - Hamburg - Mecklenb.-Vorpommern - Niedersachsen - Sachsen-Anhalt - Schleswig-Holstein Bundesfinanzdirektion Präsident-Baltz-Str. 5 0681/501-00 Beamte und Beamtinnen Südwest 66119 Saarbrücken [email protected] des Geschäftsbereichs mit Service-Center ZEFIR Saarbrücken Wohnsitz in - Baden-Württemberg - Hessen - Rheinland-Pfalz - Saarland Versorgungsdienststellen des Bundesministeriums der Verteidigung: Versorgungsdienststelle Wehrbereichsverwaltung West Wehrbereichsverwaltung Süd Anschrift Kontakt Wilhelm-Raabe-Str. 46 0211/959 – 0 40470 Düsseldorf [email protected] Heilbronner Str. 186 0711/254 – 00 70191 Stuttgart [email protected] Versorgungsdienststellen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Versorgungsdienststelle Anschrift Kontakt BFD West Wörthstr. 1 - 3 0221/37993-355 Service-Center Köln 50668 Köln [email protected] BFD Mitte Carusufer 3-5 0351/8004-0 Service-Center Süd-Ost 01099 Dresden [email protected] BFD Nord Wallstr. 2 0381/4445-0 Service-Center Rostock 18055 Rostock [email protected] BFD Südwest Präsident-Baltz-Str. 5 0681/501-00 Service-Center ZEFIR Saarbrücken 66119 Saarbrücken [email protected] Versorgungsdienststelle des Bundesministeriums für Gesundheit: Versorgungsdienststelle Bundesministerium für Gesundheit Anschrift 53109 Bonn Kontakt 0228/99 441-0 [email protected] Personalreferat Z 12 Versorgungsdienststelle des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Versorgungsdienststelle Wasser- und Schifffahrtdirektion West Münster Anschrift Kontakt Cheruskerring 14 0251/2708-150 48147 Münster [email protected] Versorgungsdienststellen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Bundesfinanzdirektion (BFD) Anschrift Kontakt Zuständigkeitsbereich (Hauptwohnsitz) BFD West Wörthstr. 1 - 3 0221/37993-0 Nordrhein-Westfalen Service-Center Köln 50668 Köln [email protected] und Ausland BFD Mitte Carusufer 3-5 0351/8004-0 Bayern Service-Center Süd-Ost 01099 Dresden [email protected] Brandenburg Berlin Sachsen Thüringen BFD Nord Wallstr. 2 0381/4445-0 Bremen Service-Center Rostock 18055 Rostock [email protected] Hamburg M.-Vorpommern Niedersachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein BFD Südwest Präsident-Baltz-Str. 5 0681/501-00 Baden-Württemberg Service-Center ZEFIR 66119 Saarbrücken [email protected] Hessen Rheinland-Pfalz Saarbrücken Saarland Versorgungsdienststelle des Bundesministeriums für Bildung und Forschung: Versorgungsdienststelle Anschrift Kontakt Bundesministerium für Bildung und Forschung Heinemannstr. 2 0228/99 57 - 0 Referat Z 25 53175 Bonn [email protected] Versorgungsdienststelle für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) Versorgungsdienststelle Anschrift Kontakt Bundesfinanzdirektion West Wörthstr. 1 - 3 0221/37993 - 355 Service-Center Köln 50668 Köln [email protected] Versorgungsdienststelle des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung: Versorgungsdienststelle Anschrift Kontakt Bundesministerium für wirtschaftliche Dahlmannstr. 4 0228/535-0 Zusammenarbeit und Entwicklung 53113 Bonn [email protected] Referat 102 Versorgungsdienststellen des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung: Bundesfinanzdirektion (BFD) Anschrift Kontakt Zuständigkeitsbereich (Hauptwohnsitz) BFD West Wörthstr. 1 - 3 0221/37993-0 Service-Center Köln 50668 Köln [email protected] BFD Mitte Carusufer 3-5 0351/8004-0 Bayern Service-Center Süd-Ost 01099 Dresden [email protected] Brandenburg Nordrhein-Westfalen Berlin Sachsen Thüringen BFD Nord Wallstr. 2 0381/4445-0 Bremen Service-Center Rostock 18055 Rostock [email protected] Hamburg M.-Vorpommern Niedersachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein BFD Südwest Präsident-Baltz-Str. 5 0681/501-00 Baden-Württemberg Service-Center ZEFIR 66119 Saarbrücken [email protected] Hessen Rheinland-Pfalz Saarbrücken Saarland Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Bundesfinanzdirektion (BFD) Anschrift Kontakt Zuständigkeitsbereich (Hauptwohnsitz) BFD West Wörthstr. 1 - 3 0221/37993-0 Service-Center Köln 50668 Köln [email protected] BFD Mitte Carusufer 3-5 0351/8004-0 Bayern Service-Center Süd-Ost 01099 Dresden [email protected] Brandenburg Nordrhein-Westfalen Berlin Sachsen Thüringen BFD Nord Wallstr. 2 0381/4445-0 Bremen Service-Center Rostock 18055 Rostock [email protected] Hamburg M.-Vorpommern Niedersachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein BFD Südwest Präsident-Baltz-Str. 5 0681/501-00 Baden-Württemberg Service-Center ZEFIR 66119 Saarbrücken [email protected] Hessen Saarbrücken Rheinland-Pfalz Saarland Versorgungsdienststelle des Bundesrechnungshofes: Versorgungsdienststelle Anschrift Der Präsident des Bundesrechnungshofes Kontakt Adenauerallee 81 0228/99721 - 0 53113 Bonn [email protected] Versorgungsdienststellen des Bundespräsidialamtes: Versorgungsdienststelle Anschrift Kontakt Zuständigkeitsbereich (Hauptwohnsitz) Nordrhein-Westfalen BFD West Wörthstr. 1 - 3 0221/37993-0 Service-Center Köln 50668 Köln [email protected] BFD Mitte Carusufer 3-5 0351/8004-0 Bayern Service-Center Süd-Ost 01099 Dresden [email protected] Brandenburg Berlin Sachsen Thüringen BFD Nord Wallstr. 2 0381/4445-0 Bremen Service-Center Rostock 18055 Rostock [email protected] Hamburg M.-Vorpommern Niedersachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein BFD Südwest Präsident-Baltz- 0681/501-00 Baden-Württemberg Service-Center ZEFIR Str. 5 [email protected] Hessen Saarbrücken 66119 Rheinland-Pfalz Saarbrücken Saarland Versorgungsdienststelle der Verwaltung des Deutschen Bundestages: Versorgungsdienststelle Anschrift Verwaltung des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Referat ZV 1: Beamte gehobener und höherer Dienst 11011 Berlin Referat ZV 2: Beamte einfacher und mittlerer Dienst Kontakt Referat ZV 1: 030/227-35073 Referat ZV 2: 030/227-33133 [email protected] [email protected] Versorgungsdienststellen der Verwaltung des Bundesrates: Versorgungsdienststelle Anschrift Kontakt Zuständigkeitsbereich (Hauptwohnsitz) Nordrhein-Westfalen BFD West Wörthstr. 1 - 3 0221/37993-0 / -218 Service-Center Köln 50668 Köln [email protected] BFD Mitte Carusufer 3-5 0351/8004-0 Berlin Service-Center Süd-Ost 01099 Dresden [email protected] Brandenburg Versorgung Versorgung Versorgungsdienststelle des Bundesverfassungsgerichts: Versorgungsdienststelle Anschrift Kontakt Bundesverfassungsgericht Karlsruhe Schloßbezirk 3 0721/9101-0 - Verwaltung Referat Z 2 - 76131 Karlsruhe [email protected] Versorgungsdienststellen der Deutschen Bundesbank: Versorgungsdienststelle Anschrift Deutsche Bundesbank Wilhelm-Epstein-Straße 14 Zentrale Versorgungsstelle 60431 Frankfurt am Main Kontakt 069/9566-4455 069/9566-2454 [email protected] Team Frankfurt Deutsche Bundesbank Berliner Allee 14 Zentrale Versorgungsstelle 40212 Düsseldorf 0211/874-4455 0211/874-2757 [email protected] Team Düsseldorf Deutsche Bundesbank Ludwigstraße 13 089/2889-4455 Zentrale Versorgungsstelle 80539 München 089/2889-3850 Team München [email protected]