BMI D 4 223 100 - 1/9 - des Bundesministerium des Innern

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BMI D 4 223 100 - 1/9 - des Bundesministerium des Innern
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Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin
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BETREFF
Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin
11014 Berlin
Berlin, 14. Dezember 2009
D 4 - 223 100 - 1/9
Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462)
Allgemeine Durchführungshinweise zu den vor und zum 12. Februar 2009 in Kraft getretenen
Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes
2
Zur Durchführung und einheitlichen Anwendung zu den vor und zum 12. Februar 2009 in
Kraft getretenen Änderungen im Bereich des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) durch
das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) gebe ich folgende Hinweise, die auch im
Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht werden:
A. Allgemeines
Eine Übersicht zum Inkrafttreten der in diesem Rundschreiben aufgeführten, durch das
Dienstrechtsneuordnungsgesetz geänderten bzw. neu eingefügten Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes findet sich im Anhang zu diesen Durchführungshinweisen
(Anlage 1).
B. Ausbildungszeiten, § 12 Abs. 1, 1a und § 69f BeamtVG
I.
In Übertragung der Maßnahmen des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes [Änderung der §§ 74
und 263 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) durch Artikel 1 Nr. 13 und
55 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzli-
ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT
VERKEHRSANBINDUNG
Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin
S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße
Bushaltestelle Kleiner Tiergarten
SEITE 2 VON 19
chen Rentenversicherung (RV - Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1791)] sind zum 12. Februar 2009 die Regelungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG
geändert sowie Neuregelungen in § 12 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1a und § 69f BeamtVG in
Kraft getreten. Danach
-
bleiben Zeiten einer Fachschulausbildung und ggf. darin enthaltener vorgeschriebener Praktika einschließlich der Prüfungszeit weiterhin bis zu 1.095 Tagen als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigungsfähig;
-
dürfen die für Fachschulausbildung und Hochschulausbildung zu berücksichtigenden Zeiten zusammen die Grenze von 1.095 Tagen nicht übersteigen;
-
können die Zeiten einer Hochschulausbildung und ggf. darin enthaltener vorgeschriebener Praktika einschließlich der Prüfungszeit weiterhin als ruhegehaltfähige
Dienstzeit berücksichtigt werden, allerdings nur noch in einem gegenüber dem
Rechtsstand vor dem 12. Februar 2009 geringeren Umfang von – nach vierjähriger
Übergangsfrist – 855 Tagen.
II.
Mit der Übergangsregelung des § 69f BeamtVG wird zum einen sichergestellt, dass es
für Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, bei dem bisherigen Umfang der Berücksichtigungsfähigkeit von 3 Jahren Hochschulausbildung bleibt
(§ 69f Abs. 1 BeamtVG).
III.
Zum anderen bestimmt § 69f Abs. 2 BeamtVG für Versorgungsfälle, die nach dem
11. Februar 2009 und vor dem 1. Januar 2013 eintreten, dass der bisher berücksichtigungsfähige Anerkennungsumfang der Hochschulausbildungszeiten von 3 Jahren
(1.095 Tagen) in Anlehnung an die Rentenregelungen in § 263 Abs. 3 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) über einen Zeitraum von vier Jahren gestreckt, in
Monatsschritten um jeweils 5 Tage gemindert wird.
Die Auswirkungen auf den Umfang der Höchstgrenze der berücksichtigungsfähigen
Zeit einer Hochschulausbildung ergeben sich aus der folgenden Übersicht:
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Zeitpunkt der
Versetzung in den
Ruhestand
vor dem …
12.2.2009
1.3.2009
1.4.2009
1.5.2009
1.6.2009
1.7.2009
1.8.2009
1.9.2009
1.10.2009
1.11.2009
1.12.2009
1.1.2010
1.2.2010
1.3.2010
1.4.2010
1.5.2010
1.6.2010
1.7.2010
1.8.2010
1.9.2010
1.10.2010
1.11.2010
1.12.2010
1.1.2011
1.2.2011
1.3.2011
1.4.2011
1.5.2011
1.6.2011
1.7.2011
1.8.2011
1.9.2011
1.10.2011
1.11.2011
1.12.2011
1.1.2012
1.2.2012
1.3.2012
1.4.2012
1.5.2012
1.6.2012
1.7.2012
Umfang der Höchstgrenze
von berücksichtigungsfähigen Zeiten einer
Hochschulausbildung in … Tagen
(§ 12 Abs. 1 S. 1, § 69f Abs. 2 BeamtVG)
1095
1095 – 5 = 1090
1095 – 10 = 1085
1095 – 15 = 1080
1095 – 20 = 1075
1095 – 25 = 1070
1095 – 30 = 1065
1095 – 35 = 1060
1095 – 40 = 1055
1095 – 45 = 1050
1095 – 50 = 1045
1095 – 55 = 1040
1095 – 60 = 1035
1095 – 65 = 1030
1095 – 70 = 1025
1095 – 75 = 1020
1095 – 80 = 1015
1095 – 85 = 1010
1095 – 90 = 1005
1095 – 95 = 1000
1095 – 100 = 995
1095 – 105 = 990
1095 – 110 = 985
1095 – 115 = 980
1095 – 120 = 975
1095 – 125 = 970
1095 – 130 = 965
1095 – 135 = 960
1095 – 140 = 955
1095 – 145 = 950
1095 – 150 = 945
1095 – 155 = 940
1095 – 160 = 935
1095 – 165 = 930
1095 – 170 = 925
1095 – 175 = 920
1095 – 180 = 915
1095 – 185 = 910
1095 – 190 = 905
1095 – 195 = 900
1095 – 200 = 895
1095 – 205 = 890
SEITE 4 VON 19
Zeitpunkt der
Versetzung in den
Ruhestand
vor dem …
1.8.2012
1.9.2012
1.10.2012
1.11.2012
1.12.2012
1.1.2013
1.2.2013
(Eintritt des
Ruhestandes mit
Ablauf des 31.1.2013)
IV.
Umfang der Höchstgrenze
von berücksichtigungsfähigen Zeiten einer
Hochschulausbildung in … Tagen
(§ 12 Abs. 1 S. 1, § 69f Abs. 2 BeamtVG)
1095 – 210 = 885
1095 – 215 = 880
1095 – 220 = 875
1095 – 225 = 870
1095 – 230 = 865
1095 – 235 = 860
1095 – 240 = 855
Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit unter Berücksichtigung von
Hochschulausbildungszeiten ist nach § 12 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a BeamtVG eine so
genannte Kappungsgrenze zu berücksichtigen. Die Kappungsgrenze stellt sicher, dass
in der Versorgung die monetäre Belastung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht über den jeweiligen
höchstmöglichen rentenrechtlichen Kürzungsbetrag hinausgeht. In der Rente ergibt
sich derzeit folgender höchstmöglicher monatlicher Kürzungsbetrag: 61,20 €
(3 Jahre x 0,75 Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert 2009 von 27,20 €).
Dementsprechend ist in den Fällen, in denen unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach § 12 Abs. 1, § 69f Abs. 2 BeamtVG n. F. nicht der Höchstruhegehaltssatz erreicht ist, der Umfang der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten vor einer Quotelung und vor Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften in folgenden Schritten zu
berechnen:
1. Berechnung des Differenzbetrages zwischen
(a) dem Ruhegehalt mit Anerkennung von Hochschulausbildungszeiten nach
§ 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. im Umfang von 3 Jahren und
(b) dem Ruhegehalt mit Anerkennung von Hochschulausbildungszeiten nach
§ 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 69f Abs. 2 BeamtVG n. F.
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Beispiel:
Beamtin des Bundes (ledig), Besoldungsgruppe B 3 (Stand: 1.1.2011),
37 ruhegehaltfähige Dienstjahre ohne Hochschulausbildungszeiten, max. Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten, Eintritt in Ruhestand nach Ablauf der Übergangsfrist des § 69f Abs. 2 BeamtVG, Berücksichtigung der Änderungen des Einbaufaktors nach § 5 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG durch Artikel 4a Nr. 3 DNeuG,
Grundgehalt
x Einbaufaktor § 5 BeamtVG
x Anpassungsfaktor
§ 69e BeamtVG
Ergebnis
Ruhegehaltfähige Dienstzeiten
ohne Zeiten nach § 12 Abs. 1
Satz 1 BeamtVG
Hochschulausbildungszeiten
nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG
gesamt
Ruhegehalt (a)
Ruhegehalt (b)
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
6.796,89 €
0,9905
0,96750
6.513,52 €
Ruhegehaltfähige Dienstzeit
37 Jahre
37 Jahre
3 Jahre
2 Jahre 125 Tage
40 Jahre
39,34 Jahre
Ruhegehaltssatz
75,00 %
73,76 %
Ruhegehalt
4.885,14 €
4.804,37 €
Differenzbetrag
zwischen (a) und (b)
80,77 €
2. Vergleich des Differenzbetrages zwischen Ruhegehalt (a) und Ruhegehalt (b) mit der
wie folgt zu berechnenden Kappungsgrenze:
Kappungsgrenze = 2,25 x aktuellem Rentenwert
Liegt der Differenzbetrag unter dem Betrag der Kappungsgrenze oder entsprechen sich
beide Beträge, bleibt es beim Umfang der Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach § 12 Abs. 1 ggf. i. V. m. § 69f BeamtVG n. F.; danach bedarf es keiner weiteren Berechnungen zur Kappungsgrenze.
Übersteigt der Differenzbetrag den Betrag der Kappungsgrenze, ist die Hochschulausbildungszeit nach § 12 Abs. 1 BeamtVG a. F. max. im Umfang von 1.095 Tagen zu berücksichtigen, soweit damit nicht 40 ruhegehaltfähige Dienstjahre überschritten werden, als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemindert um die Zeit, die dem Betrag der Kappungsgrenze entspricht.
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Fortsetzung Beispiel:
Kappungsgrenze = 2,25 x 27,20 € (aktueller Rentenwert 1. Juli 2009): 61,20 €
Differenzbetrag zwischen Ruhegehalt (a) und Ruhegehalt (b):
80,77 €
Der Differenzbetrag übersteigt den zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand
geltenden Betrag der Kappungsgrenze von 61,20 €.
Als ruhegehaltfähige Hochschulausbildungszeit können daher berücksichtigt werden:
1.095 Tage gemindert um die Zeit, die dem Betrag von 61,20 € entspricht.
3. Umrechnung des Betrags der Kappungsgrenze in die entsprechende ruhegehaltfähige Dienstzeit
a. Es ist der dem Betrag der Kappungsgrenze entsprechende anteilige Ruhegehaltssatz zu ermitteln:
anteiliger Ruhegehaltssatz =
100 : ruhegehaltfähige Dienstbezüge x Kappungsgrenze
Fortsetzung Beispiel:
Anteiliger Ruhegehaltssatz = 100 : 6.513,52 € x 61,20 € = 0,9396 v.H.*
*Die Berechnung mit 4 Nachkommastellen folgt dem § 121 Abs. 1 SGB VI.
b. Der anteilige Ruhegehaltssatz, der der Kappungsgrenze entspricht, ist in die
entsprechende anteilige ruhegehaltfähige Dienstzeit umzurechnen:
anteilige ruhegehaltfähige Dienstzeit =
365 Tage : 1,875* x anteiligen Ruhegehaltssatz
*bis zur siebten Anpassung nach § 69e Abs. 3 BeamtVG
Fortsetzung Beispiel:
Anteilige ruhegehaltfähige Dienstzeit
= 365 Tage : 1,875 x 0,9396 v.H.
= 182,91 Tage
4. Um die der Kappungsgrenze entsprechende anteilige ruhegehaltfähige Dienstzeit sind
die berücksichtigungsfähigen Hochschulausbildungszeiten nach § 12 Abs. 1 BeamtVG
a. F. zu mindern. Die sich danach ergebenden Zeiten der Hochschulausbildung werden
der Versorgungsfestsetzung zu Grunde gelegt.
Fortsetzung Beispiel:
1.095 Tage – 182,91 Tage = 912,09 Tage
Als ruhegehaltfähige Dienstzeit können 912,09 Tage der Hochschulausbildung anerkannt werden.
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V.
Bei Vorwegentscheidungen nach § 49 Abs. 2 BeamtVG ist für die Berücksichtigung
von Hochschulausbildungszeiten nach § 12 Abs. 1, 1a BeamtVG entsprechend den
Ausführungen zur Versorgungsauskunft (vgl. Abschnitt D.II.3.b i. V. m. 3.i. Spiegelstrich 3) zu verfahren.
C. Versorgungsabschlag, § 14 Abs. 3 und § 69h BeamtVG
I.
Allgemeines
In Übertragung der Maßnahmen des RV - Altersgrenzenanpassungsgesetzes [Änderungen der Rentenregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen in den §§ 35 bis 38, 43, 50,
51 und 77 sowie §§ 235, 236, 236a und 264c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VI) durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenzen an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung (RV – Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom 20. April 2007 (BGBl. I
S. 554)] wurden die Regelungen des § 14 Abs. 3 BeamtVG geändert und ergänzt sowie
Übergangsvorschriften in den neuen § 69h BeamtVG eingefügt. Die Bestimmungen
sind zum 12. Februar 2009 in Kraft getreten. Sie betreffen die stufenweise Anhebung
der Altersgrenzen für die nach dem 31. Dezember 2011 eintretenden Versorgungsfälle.
II.
Zu den Änderungen im Einzelnen:
1. Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte geltenden besonderen Antragsaltersgrenze,
§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 69h Abs. 1 BeamtVG
Die für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte geltende Altersgrenze für den Anspruch auf ein abschlagsfreies Ruhegehalt wird stufenweise vom Ablauf des Monats
der Vollendung des 63. Lebensjahres auf den Ablauf des Monats der Vollendung des
65. Lebensjahres angehoben. Es gilt weiterhin ein maximaler Versorgungsabschlag in
Höhe von 10,8 Prozent.
Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren
sind, können auf ihren Antrag hin noch mit Ablauf des Monats der Vollendung des
63. Lebensjahres ohne Hinnahme von Versorgungsabschlägen in den Ruhestand versetzt werden.
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Für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1951
und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird die für die Berechnung des Versorgungsabschlags maßgebliche Altersgrenze (Ablauf des Monats der Vollendung des …)
wie folgt angehoben:
Geburtsdatum bis
31. Januar 1952
29. Februar 1952
31. März 1952
30. April 1952
31. Mai 1952
31. Dezember 1952
31. Dezember 1953
31. Dezember 1954
31. Dezember 1955
31. Dezember 1956
31. Dezember 1957
31. Dezember 1958
31. Dezember 1959
31. Dezember 1960
31. Dezember 1961
31. Dezember 1962
31. Dezember 1963
Lebensalter
Jahr
63
63
63
63
63
63
63
63
63
63
63
64
64
64
64
64
64
Monat
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
0
2
4
6
8
10
Für die nach dem 31. Dezember 1963 geborenen schwerbehinderten Beamtinnen und
Beamten gilt für die Berechnung des Versorgungsabschlags als maßgebliche Altersgrenze der Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres.
Für die schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten mit Altersteilzeit wird auf das
Rundschreiben vom 27. Februar 2009, D 1 – 210 172/20, Ziffer 3.3, letzter Absatz
(GMBl S. 330) verwiesen.
Für die schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten, die
-
am 1. Januar 2001 vorhanden waren,
bis zum 16. November 1950 geboren sind,
am 16. November 2000 schwerbehindert waren und
aufgrund der Inanspruchnahme der für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte geltenden besonderen Antragsaltersgrenze in den Ruhestand versetzt werden,
werden weiterhin keine Versorgungsabschläge erhoben (§ 69d Abs. 5 BeamtVG).
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2. Versorgungsabschlag bei Inanspruchnahme der allgemeinen Antragsaltersgrenze, § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 69h Abs. 2 BeamtVG
Trotz der schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze von der Vollendung des
65. Lebensjahres auf die Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes – BBG) bleibt ein vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand auf Antrag
mit Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Aus dem Fortbestehen der bisherigen
Antragsaltergrenze (Vollendung des 63. Lebensjahres) und der Anhebung der Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres) folgt, dass sich der bisherige maximale
Versorgungsabschlag in diesen Fällen schrittweise entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 14,4 Prozent
(4 Jahre x 3,6 Prozent) erhöht.
Für die vor dem 1. Januar 1964 geborenen Beamtinnen und Beamten, die von der
Antragsaltersgrenze Gebrauch machen, ist die für die Berechnung der Versorgungsabschläge maßgebliche Altersgrenze (Ablauf des Monats der Vollendung des …) der folgenden Tabelle zu entnehmen:
Geburtsdatum bis
31. Dezember 1948
31. Januar 1949
28. Februar 1949
31. Dezember 1949
31. Dezember 1950
31. Dezember 1951
31. Dezember 1952
31. Dezember 1953
31. Dezember 1954
31. Dezember 1955
31. Dezember 1956
31. Dezember 1957
31. Dezember 1958
31. Dezember 1959
31. Dezember 1960
31. Dezember 1961
31. Dezember 1962
31. Dezember 1963
Lebensalter
Jahr
65
65
65
65
65
65
65
65
65
65
65
65
66
66
66
66
66
66
Monat
0
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
0
2
4
6
8
10
SEITE 10 VON 19
Für Beamtinnen und Beamte mit Altersteilzeit, die von der Antragsaltersgrenze Gebrauch machen, wird auf das Rundschreiben vom 27. Februar 2009,
D 1 – 210 172/20, Ziffer 3.3, vierter Absatz (GMBl S. 330) verwiesen.
In Fällen der Inanspruchnahme der allgemeinen Antragsaltersgrenze können Beamtinnen und Beamte unabhängig von der Anhebung der Regelaltersgrenze ohne Versorgungsabschläge vorzeitig in den Ruhestand treten, wenn sie
- zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts das 65. Lebensjahr vollendet
und
-
mindestens 45 Jahre mit Zeiten zurückgelegt haben, die
• entweder nach den §§ 6, 8 bis 10 BeamtVG ruhegehaltfähig sind (das heißt
insbesondere Beamten-, Wehrdienst- und Vordienstzeiten in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis)
• oder als Pflichtbeitragszeiten nach § 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG berücksichtigungsfähig sind, soweit es sich dabei nicht um Zeiten handelt, in denen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Bezuges
von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe bestand
• oder nach § 50d BeamtVG zu Zuschlägen zum Ruhegehalt führen können (das
heißt Zeiten der Pflege)
• oder als Kindererziehungszeiten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes der Beamtin oder dem Beamten nach § 50a Abs. 3 BeamtVG zuzuordnen
sind; dabei werden im Rahmen der Ausnahmeregelung zum abschlagsfreien
Ruhestand die genannten Zeiten der Kindererziehung unabhängig vom Geburtszeitpunkt des Kindes, das heißt auch für vor dem 1. Januar 1992 geborene
Kinder berücksichtigt.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden dabei rentengleich nicht nur anteilsmäßig
angerechnet.
Bei der Anwendung der Ausnahmeregelungen zu den Versorgungsabschlägen sind die
ausnahmebegründenden Zeiten nur einmal zu berücksichtigen, soweit es zu Überschneidungen kommt (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 7 BeamtVG).
3. Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht,
§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 69h Abs. 3 BeamtVG
Die für Beamtinnen und Beamte, die wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, geltende Altersgrenze für den
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Anspruch auf ein abschlagsfreies Ruhegehalt wird stufenweise vom Ablauf des Monats
der Vollendung des 63. Lebensjahres auf den Ablauf des Monats der Vollendung des
65. Lebensjahres angehoben. Es gilt weiterhin ein maximaler Versorgungsabschlag in
Höhe von 10,8 Prozent.
Für Beamtinnen und Beamte, die wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender
Dienstunfähigkeit vor dem 1. Januar 2012 in den Ruhestand versetzt werden, gilt
weiterhin für die Berechnung des Versorgungsabschlags als maßgebliche Altersgrenze
der Ablauf des Monats der Vollendung des 63. Lebensjahres.
Für Beamtinnen und Beamte, die wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender
Dienstunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 in den
Ruhestand versetzt werden, wird die für die Berechnung des Versorgungsabschlags
maßgebliche Altersgrenze (Ablauf des Monats der Vollendung des …) wie folgt angehoben:
Zeitpunkt der Versetzung in
den Ruhestand
vor dem
1. Februar 2012
1. März 2012
1. April 2012
1. Mai 2012
1. Juni 2012
1. Januar 2013
1. Januar 2014
1. Januar 2015
1. Januar 2016
1. Januar 2017
1. Januar 2018
1. Januar 2019
1. Januar 2020
1. Januar 2021
1. Januar 2022
1. Januar 2023
1. Januar 2024
Lebensalter
Jahr
63
63
63
63
63
63
63
63
63
63
63
64
64
64
64
64
64
Monat
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
0
2
4
6
8
10
Für die Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 2023 wegen nicht auf
einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, ist
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der Versorgungsabschlag für die Zeit der vorzeitigen Zurruhesetzung bis zum Ablauf
des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres zu berechnen.
In Fällen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit müssen die betroffenen Beamtinnen und Beamten
dann keine Versorgungsabschläge hinnehmen, wenn sie
- zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts das 63. Lebensjahr vollendet
und
-
mindestens 40 Jahre mit Zeiten zurückgelegt haben, die
• entweder nach den §§ 6, 8 bis 10 BeamtVG ruhegehaltfähig sind (das heißt
insbesondere Beamten-, Wehrdienst- und Vordienstzeiten in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis)
• oder als Pflichtbeitragszeiten nach § 14a Abs. 2 Satz 1 BeamtVG berücksichtigungsfähig sind, soweit es sich dabei nicht um Zeiten handelt, in denen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Bezuges
von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe bestand
• oder nach § 50d BeamtVG zu Zuschlägen zum Ruhegehalt führen können (das
heißt Zeiten der Pflege)
• oder als Kindererziehungszeiten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes der Beamtin oder dem Beamten nach § 50a Abs. 3 BeamtVG zuzuordnen
sind; dabei werden im Rahmen der Ausnahmeregelung zum abschlagsfreien
Ruhestand die genannten Zeiten der Kindererziehung unabhängig vom Geburtszeitpunkt des Kindes, das heißt auch für vor dem 1. Januar 1992 geborene
Kinder berücksichtigt.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden dabei rentengleich nicht nur anteilsmäßig
angerechnet.
Bei der Anwendung der Ausnahmeregelungen zu den Versorgungsabschlägen sind die
ausnahmebegründenden Zeiten nur einmal zu berücksichtigen, soweit es zu Überschneidungen kommt (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 7 BeamtVG).
Für die Beamtinnen und Beamten, die wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender
Dienstunfähigkeit bis zum 31. Dezember 2023 in den Ruhestand versetzt werden, gelten die oben genannten Ausnahmeregelungen bereits nach 35 berücksichtigungsfähigen
Jahren.
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D. Versorgungsauskunft, § 49 Abs. 10 BeamtVG
I.
Die Neuregelung des § 49 Abs. 10 BeamtVG sieht einen Anspruch der Beamtinnen
und Beamten des Bundes auf Erteilung einer Versorgungsauskunft vor. Dazu ist ein
schriftlicher Antrag der Beamtinnen und Beamten über die für sie zuständige Personalakten führende Dienststelle an die zuständige Versorgungsdienststelle zu stellen.
Die zuständigen Versorgungsdienststellen sind in der Anlage 2 aufgeführt.
Nach den gesetzlichen Vorgaben hat die zuständige Versorgungsdienststelle Auskunft
zum Anspruch auf Versorgungsbezüge grundsätzlich nach Sachlage und geltendem
Versorgungsrecht zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erteilen. Dabei steht die Auskunft unter den Vorbehalten künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung stehenden Datengrundlage.
II.
Da mit der Versorgungsauskunft das Rentenrecht (§ 109 SGB VI) unter Berücksichtigung der Systemunterschiede nachgezeichnet werden soll, ergibt sich für die gesetzlich
nicht geregelte Ausgestaltung und Form der Versorgungsauskunft Folgendes:
1. Die Versorgungsauskunft erfolgt schriftlich.
2. Eine Versorgungsauskunft ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des
§ 4 BeamtVG erfüllt sind. Ist die allgemeine Wartefrist nicht erfüllt, erfolgen allgemeine Hinweise auf die Regelungen des § 4 BeamtVG sowie auf die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.
3. Den Mindestinhalt der Versorgungsauskunft bestimmen grundsätzlich folgende
Aspekte:
a. die Grundlagen der Pensionsberechnung (unter Berücksichtigung der versorgungsrechtlichen Faktoren);
b. eine Übersicht der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die bei zu berücksichtigenden Ausbildungszeiten nach § 12 Abs. 1 BeamtVG keine Berechnungen zu den
Regelungen des § 12 Abs. 1a BeamtVG (Kappungsgrenze) beinhaltet;
c. die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 BeamtVG und ggf.
eine Günstigkeitsberechnung nach dem Übergangsrecht des § 85 BeamtVG
d. die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge;
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e. die Berechnung des Ruhegehalts auf der Grundlage der aufgeführten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten und der Berechnungen zum Ruhegehaltssatz je nach
Antragstellung
- für den Fall des Eintritts in den Ruhestand wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung unter
Berücksichtigung der Übergangs- und Ausnahmeregelungen zu den Versorgungsabschlägen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz und/oder
- für den Fall des Eintritts in den Ruhestand mit Erreichen der für den Antragsteller maßgeblichen Altersgrenze unter Berücksichtigung der Neuregelungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz und auf der Grundlage der
bisherigen (bewilligten) Dienstzeitregelung;
nicht zum Mindestinhalt gehören Berechnungen für die Fälle des Antragsruhestandes;
f. bei Ehescheidung:
- die Berechnung der Kürzung des Versorgungsbezuges nach § 57 BeamtVG
auf der Grundlage der Entscheidung des Familiengerichts;
- die Berechnung der Ansprüche nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz
(BVersTG, BGBl. I S. 700 ff.);
g. je nach Antragstellung die Berechnung des Witwen-/Witwergeldes auf der
Grundlage der o. g. Berechnungen zum Ruhegehalt;
h. die Berücksichtigung der Regelungen zur Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4
BeamtVG;
i. allgemeine Hinweisen:
- zum o. g. doppelten Vorbehalt der Versorgungsauskunft;
- darauf, dass eine abschließende Entscheidung zum Versorgungsbezug erst
bei Eintritt des Versorgungsfalles erfolgt;
- darauf, dass bei zu berücksichtigenden Hochschulausbildungszeiten nach
§ 12 Abs. 1 BeamtVG die Regelungen des § 12 Abs. 1a BeamtVG zur sog.
Kappungsgrenze zu einer „Günstigkeitsberechnung“ führen können;
- zu den Versorgungsabschlagsregelungen nach § 14 Abs. 3 i. V. m. § 69h
und § 69d Abs. 5 BeamtVG;
- zu den Zuschlägen zum Ruhegehalt und zum Witwengeld nach §§ 50a ff.
BeamtVG;
- zu den Ruhens- und Anrechnungsvorschriften;
- zum Abzug für Pflegeleistungen nach § 50f BeamtVG;
- bei gemischten Erwerbsbiographien: auf die Regelungen zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG in Fällen
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-
-
der Dienstunfähigkeit oder des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze;
darauf, dass die Berechnungen zu den Versorgungsbezügen ohne Berücksichtigung von Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
erfolgen;
darauf, dass die Versorgungsauskunft ohne Berücksichtigung von Annahmen zu Versorgungsanpassungen erfolgt;
zu Änderungen gegenüber bereits erteilten Versorgungsauskünften;
zu maßgeblichen Gesetzesänderungen;
zu weiterer Beratung durch die zuständige Versorgungsdienststelle.
4. Die Versorgungsdienststellen können den Mindestinhalt der Versorgungsauskunft
eigenständig ausgestalten.
III.
Wurde eine Versorgungsauskunft auf Antrag erteilt, so besteht – in Anlehnung an das
Rentenrecht – ein Anspruch auf eine erneute Auskunft auf der Grundlage eines weiteren Antrages nur bei Änderung der Sach- und/oder Rechtslage und frühestens nach Ablauf eines Jahres.
IV.
Bei der Versorgungsauskunft handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sodass
die Versorgungsauskunft ohne Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen ist. Die Ablehnung
einer Versorgungsauskunft stellt dem gegenüber einen Verwaltungsakt dar und ist mit
einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
E. Rückforderung von Versorgungsbezügen, § 52 BeamtVG
§ 52 Abs. 4 BeamtVG ist mit Wirkung vom 12. Februar 2009 in Kraft getreten. Die Vorschrift gilt auch für vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
Für die Anwendung wird auf die zugrunde liegenden Regelungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 118 Abs. 3 bis 5 SGB VI) verwiesen. Für die Rückforderung
von Geldleistungen, die nach dem Tod einer Versorgungsempfängerin oder eines Versorgungsempfängers erbracht wurden, gilt dementsprechend die 4jährige Verjährungsfrist
gemäß § 118 Abs. 4a SGB VI.
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F. Hinzuverdienst und Altersgrenzen, §§ 14a, 50e, 53 BeamtVG
I.
Nach dem Siebten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681) wurde die für eine Altersrente vor
Vollendung des 65. Lebensjahres sowie für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung geltende bisherige Hinzuverdienstgrenze auf 400 € angehoben (§ 34 Abs. 3 Nr. 1
und § 96a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung
sollte damit die volle Höhe der Rente geschützt werden, auch wenn ein Hinzuverdienst
aus einem Minijob vorliegt.
Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurde die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze sowie eine Sonderregelungen des Rentenrechts (§ 96a Abs. 1 SGB VI) auf die Beamtenversorgung des Bundes (§§ 14a, 50e, 53 BeamtVG) übertragen, wonach Rentner
bei vorzeitigem Rentenbezug die Möglichkeit haben, innerhalb eines Kalenderjahres
die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen zweimalig zu überschreiten und damit bis zum
14fachen des Betrages der jeweiligen Grenze hinzuzuverdienen, ohne ihren Rentenanspruch zu verlieren.
Das bedeutet für das Versorgungsrecht, dass die Hinzuverdienstgrenze auch dann noch
eingehalten wird, wenn der an sich für den Monat maßgebende Grenzbetrag (400 €) in
zwei Monaten pro Kalenderjahr überschritten wird. Es gilt allerdings auch in diesen
zwei Monaten eine Obergrenze: Der Hinzuverdienst darf den doppelten Grenzbetrag
nicht übersteigen. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen Gründen die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Daher ist es unerheblich, ob in dem Monat Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) vorliegen. Es gilt in allen Fällen das
Zuflussprinzip.
Besonderheit für 2009:
Vor dem Hintergrund des Inkrafttretens der Regelungen nach dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz zum 12. Februar 2009 bleiben bezogen auf das gesamte Kalenderjahr 2009
bei "zweifachem Überschreiten" des Grenzbetrages für einen Hinzuverdienst anrechnungsfrei:
1 x 325 € für den Monat Januar 2009,
2 x 800 € und 9 x 400 € für die Monate Februar bis Dezember 2009.
Für das „zweifache Überschreiten“ kommt es nicht darauf an, dass für das gesamte
Kalenderjahr Anspruch auf Versorgungsbezüge besteht.
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Beispiel:
Ruhestandseintritt: mit Ablauf des 31. Oktober des Jahres;
Anspruch auf Versorgungsbezüge: November und Dezember des Jahres;
anrechnungsfreie Hinzuverdienstmöglichkeit:
2 x 800 € für die Monate November und Dezember des Jahres.
II.
Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die vor Inkrafttreten des
Dienstrechtsneuordnungsgesetzes in den Ruhestand versetzt wurden, gelten für die
Anwendung des § 14a Abs. 3, des § 50e Abs. 2 und des § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG
sowie für die Anrechnung von Hinzuverdienst im Rahmen der Höchstgrenzenregelung
nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG die neuen Altersgrenzenregelungen ab 1. Januar
2012.
III.
Für die Anwendung des § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Alternative BeamtVG enthält der versorgungsrechtliche Teil des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes eine Klarstellung. Danach gilt als Mindesthöchstgrenze nur ein Betrag in Höhe von derzeit 75 vom Hundert
und mit der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung in Höhe von
71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG sowie eines Betrages von monatlich 400 €
zuzüglich des Zweifachen dieses Betrages innerhalb eines Kalenderjahres.
IV.
Für am 1. Januar 2002 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt hinsichtlich des zu belassenden Mindestbetrages § 53 Abs. 5 Satz 1
BeamtVG in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.
V.
Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurde § 53 Abs. 7 BeamtVG in Satz 2
und 3 geändert.
1. Der neu gefasste § 53 Abs. 7 Satz 2 BeamtVG enthält gegenüber der bisherigen
Regelung drei Abweichungen:
a. Die erste Änderung folgt der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG,
Urteil vom 19. Februar 2004, 2 C 20.03, ZBR 2004, S. 250 ff.), wonach nachweislich anerkannte Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz von
der Anrechnung freizustellen sind. Diese Freistellung wird auf die anerkannten
Betriebsausgaben der Gewinneinkunftsarten ausgedehnt. Dementsprechend er-
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fasst der Begriff Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nur noch den Saldo
aus Einnahmen und anerkannten Werbungskosten. Dieser wird auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Das bedeutet, dass bei Einkünften aus selbständiger
Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft der Gewinn und
bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Überschuss der Einnahmen
über die anerkannten Werbungskosten auf der Grundlage des Steuerbescheides
zu berücksichtigen ist. Von dem anzurechnenden Erwerbseinkommen ist stets
der jeweils geltende steuerrechtliche Pauschbetrag abzuziehen, es sei denn, höhere Betriebsausgaben oder Werbungskosten werden nachgewiesen.
b. Die zweite Änderung folgt einer Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache 15/1795), wonach Jubiläumszuwendungen von der Anrechnung freizustellen sind.
c. Die dritte Änderung stellt aus sozialen Gründen sicher, dass der steuerfreie Teil
von Pflegegeldern im Sinne des § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(SGB XI) anrechnungsfrei bleibt.
2. Mit der Änderung in § 53 Abs. 7 Satz 3 BeamtVG wird klargestellt, dass das im
Rahmen der versorgungsrechtlichen Ruhensregelung anzurechnende Erwerbsersatzeinkommen nicht abschließend auf die in der Vorschrift des § 18a Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) genannten Leistungen beschränkt ist. Erwerbsersatzeinkommen sind dabei Leistungen, die auf Grund oder in
entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht
werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Dies sind zum Beispiel:
• Arbeitslosengeld I,
• Insolvenzgeld,
• Kurzarbeitergeld,
• Winterausgleichgeld,
• Übergangsgeld,
• Mutterschaftsgeld,
• Elterngeld,
• Krankengeld.
G. Dynamisierung und Verrentung von Kapitalleistungen, §§ 55 und 56 BeamtVG
Die nach § 55 Abs. 1 Satz 9, § 56 Abs. 3 Satz 3, § 69c Abs. 5 Satz 5 BeamtVG gesetzlich
vorgesehene Verweisung auf den „Kapitalwert nach Anlage 9 zum Bewertungsgesetz“ ist
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durch die Aufhebung der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar
2009 durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG) vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) nicht mehr zutreffend. An die Stelle der Tabelle der Anlage 9 zum Bewertungsgesetz tritt eine vom
Bundesministerium der Finanzen zu erstellende Tabelle nach § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes, die im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird. Dabei werden die vom Statistischen
Bundesamt veröffentlichten aktuellen Sterbetafeln ab dem 1. Januar des auf die Veröffentlichung folgenden Kalenderjahres angewendet (Artikel 2 Nr. 4 ErbStRG). Diese Tabelle ist
anstelle der bisherigen Anlage 9 zum Bewertungsgesetz anzuwenden. Die aktuelle Tabelle
ist im Bundessteuerblatt 2009 Teil I S. 270 veröffentlicht.
Beispiel:
Dynamisierung eines Kapitalbetrages:
Anpassungen:
01.01.2001
1,8 v.H.
01.01.2002
2,2 v.H.
01.07.2003 (A 12)
2,4 v.H.
01.04.2004
1,0 v.H.
01.08.2004
1,0 v.H.
01.01.2008
0,07667 v.H. (50 €)
01.01.2008
3,1 v.H.
01.01.2009
2,8 v.H.
119.462,10 DM
62.423,76 €
63.921,93 €
64.561,15 €
65.206,76 €
65.256,76 €
67.279,72 €
69.163,55 €
Umrechnung des dynamisierten Kapitalbetrages in einen monatlichen
Rentenbetrag:
69.163,55 €
Monatlicher Rentenbetrag =
___________ =
517,58 €
11,135* x 12
* Wert aus der Tabelle nach § 14 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
H. Sonstige Änderungen
Die Regelung des § 35 Abs. 1 BeamtVG zum Unfallausgleich wurde redaktionell an Änderungen des Bundesversorgungsgesetzes angepasst, nicht aber materiell geändert. Daher
bleibt es dabei, dass eine wesentliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des
§ 35 Abs. 1 BeamtVG weiterhin dann vorliegt, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit
mindestens 25 Prozent beträgt (vgl. § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes – BVG).
Im Auftrag
Dr. Kiel
Anlage 1
Inkrafttreten von Versorgungsregelungen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
Fundstelle
DNeuG
Paragraphen
BeamtVG
Inhalt in Stichworten
Inkrafttreten
Art. 17 DNeuG
Art. 4 Nr. 7,
Art. 4 Nr. 51
§ 12 Abs. 1, 1a,
§ 69f
Ausbildungszeiten
12.2.2009
Art. 4 Nr. 10 Buchst. a,
Art. 4 Nr. 51
§ 14 Abs. 3,
§ 69h
Versorgungsabschlag
12.2.2009
Art. 4 Nr. 11 Buchst. a, Doppelbuchst. bb,
Art. 4 Nr. 31 Buchst. a u. b, Doppelbuchst. bb,
Art. 4 Nr. 34 Buchst. a u. c, Doppelbuchst. aa
§ 14a,
§ 50e,
§ 53
Hinzuverdienst und Altersgrenzen
12.2.2009
Art. 4 Nr. 20a
§ 35 Abs. 1
Unfallausgleich
12.2.2009
Art. 4 Nr. 27 Buchst. a, d
§ 49 Abs. 10
Versorgungsauskunft
12.2.2009
Art. 4 Nr. 33
§ 52 Abs. 4
Rückforderung von Versorgungsbezügen
12.2.2009
Art. 4 Nr. 35 Buchst. c,
Art. 4 Nr. 36 Buchst. c,
Art. 4 Nr. 48 Buchst. b
§ 55 Abs. 1 S. 9,
§ 56 Abs. 3 S. 3,
§ 69c Abs. 5 S. 5
Dynamisierung und Verrentung
von Kapitalleistungen
28.3.2008
Anlage 2
Versorgungsdienststelle des Bundeskanzleramtes:
Versorgungsdienststelle
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Bundeskanzleramt
Willy-Brand-Straße 1
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- Referat 111 -
10557 Berlin
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Versorgungsdienststelle für den Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes
Versorgungsdienststelle
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Kontakt
Bundeskanzleramt
Willy-Brand-Straße 1
Anträge sind auf dem Dienstweg über das
- Referat 611 -
10557 Berlin
Referat „Personaldienst Arbeitnehmer
und Beamte“ zu stellen
Versorgungsdienststelle des Auswärtigen Amtes:
Versorgungsdienststelle
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Auswärtiges Amt – Dienststelle Bonn –
Adenauerallee 99 – 103
+49 (0) 228/9917-0
Referat 113-03 / 113-030
53113 Bonn
[email protected]
Versorgungsdienststelle des Bundesministeriums der Justiz:
Versorgungsdienststelle
Anschrift
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Adenauerallee 99-103
0228/99410-5107
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BFD Südwest
Präsident-Baltz-Str. 5
0681/501-00
Service-Center ZEFIR Saarbrücken
66119 Saarbrücken
[email protected]
Versorgungsdienststelle des Bundesministeriums für Gesundheit:
Versorgungsdienststelle
Bundesministerium für Gesundheit
Anschrift
53109 Bonn
Kontakt
0228/99 441-0
[email protected]
Personalreferat Z 12
Versorgungsdienststelle des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Versorgungsdienststelle
Wasser- und Schifffahrtdirektion West Münster
Anschrift
Kontakt
Cheruskerring 14
0251/2708-150
48147 Münster
[email protected]
Versorgungsdienststellen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit:
Bundesfinanzdirektion
(BFD)
Anschrift
Kontakt
Zuständigkeitsbereich
(Hauptwohnsitz)
BFD West
Wörthstr. 1 - 3
0221/37993-0
Nordrhein-Westfalen
Service-Center Köln
50668 Köln
[email protected]
und Ausland
BFD Mitte
Carusufer 3-5
0351/8004-0
Bayern
Service-Center Süd-Ost
01099 Dresden
[email protected]
Brandenburg
Berlin
Sachsen
Thüringen
BFD Nord
Wallstr. 2
0381/4445-0
Bremen
Service-Center Rostock
18055 Rostock
[email protected]
Hamburg
M.-Vorpommern
Niedersachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
BFD Südwest
Präsident-Baltz-Str. 5
0681/501-00
Baden-Württemberg
Service-Center ZEFIR
66119 Saarbrücken
[email protected]
Hessen
Rheinland-Pfalz
Saarbrücken
Saarland
Versorgungsdienststelle des Bundesministeriums für Bildung und Forschung:
Versorgungsdienststelle
Anschrift
Kontakt
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Heinemannstr. 2
0228/99 57 - 0
Referat Z 25
53175 Bonn
[email protected]
Versorgungsdienststelle für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung, Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)
Versorgungsdienststelle
Anschrift
Kontakt
Bundesfinanzdirektion West
Wörthstr. 1 - 3
0221/37993 - 355
Service-Center Köln
50668 Köln
[email protected]
Versorgungsdienststelle des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung:
Versorgungsdienststelle
Anschrift
Kontakt
Bundesministerium für wirtschaftliche
Dahlmannstr. 4
0228/535-0
Zusammenarbeit und Entwicklung
53113 Bonn
[email protected]
Referat 102
Versorgungsdienststellen des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung:
Bundesfinanzdirektion
(BFD)
Anschrift
Kontakt
Zuständigkeitsbereich
(Hauptwohnsitz)
BFD West
Wörthstr. 1 - 3
0221/37993-0
Service-Center Köln
50668 Köln
[email protected]
BFD Mitte
Carusufer 3-5
0351/8004-0
Bayern
Service-Center Süd-Ost
01099 Dresden
[email protected]
Brandenburg
Nordrhein-Westfalen
Berlin
Sachsen
Thüringen
BFD Nord
Wallstr. 2
0381/4445-0
Bremen
Service-Center Rostock
18055 Rostock
[email protected]
Hamburg
M.-Vorpommern
Niedersachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
BFD Südwest
Präsident-Baltz-Str. 5
0681/501-00
Baden-Württemberg
Service-Center ZEFIR
66119 Saarbrücken
[email protected]
Hessen
Rheinland-Pfalz
Saarbrücken
Saarland
Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Bundesfinanzdirektion
(BFD)
Anschrift
Kontakt
Zuständigkeitsbereich
(Hauptwohnsitz)
BFD West
Wörthstr. 1 - 3
0221/37993-0
Service-Center Köln
50668 Köln
[email protected]
BFD Mitte
Carusufer 3-5
0351/8004-0
Bayern
Service-Center Süd-Ost
01099 Dresden
[email protected]
Brandenburg
Nordrhein-Westfalen
Berlin
Sachsen
Thüringen
BFD Nord
Wallstr. 2
0381/4445-0
Bremen
Service-Center Rostock
18055 Rostock
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Hamburg
M.-Vorpommern
Niedersachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
BFD Südwest
Präsident-Baltz-Str. 5
0681/501-00
Baden-Württemberg
Service-Center ZEFIR
66119 Saarbrücken
[email protected]
Hessen
Saarbrücken
Rheinland-Pfalz
Saarland
Versorgungsdienststelle des Bundesrechnungshofes:
Versorgungsdienststelle
Anschrift
Der Präsident des Bundesrechnungshofes
Kontakt
Adenauerallee 81
0228/99721 - 0
53113 Bonn
[email protected]
Versorgungsdienststellen des Bundespräsidialamtes:
Versorgungsdienststelle
Anschrift
Kontakt
Zuständigkeitsbereich
(Hauptwohnsitz)
Nordrhein-Westfalen
BFD West
Wörthstr. 1 - 3
0221/37993-0
Service-Center Köln
50668 Köln
[email protected]
BFD Mitte
Carusufer 3-5
0351/8004-0
Bayern
Service-Center Süd-Ost
01099 Dresden
[email protected]
Brandenburg
Berlin
Sachsen
Thüringen
BFD Nord
Wallstr. 2
0381/4445-0
Bremen
Service-Center Rostock
18055 Rostock
[email protected]
Hamburg
M.-Vorpommern
Niedersachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
BFD Südwest
Präsident-Baltz-
0681/501-00
Baden-Württemberg
Service-Center ZEFIR
Str. 5
[email protected]
Hessen
Saarbrücken
66119
Rheinland-Pfalz
Saarbrücken
Saarland
Versorgungsdienststelle der Verwaltung des Deutschen Bundestages:
Versorgungsdienststelle
Anschrift
Verwaltung des Deutschen Bundestages
Platz der Republik 1
Referat ZV 1: Beamte gehobener und höherer Dienst
11011 Berlin
Referat ZV 2: Beamte einfacher und mittlerer Dienst
Kontakt
Referat ZV 1: 030/227-35073
Referat ZV 2: 030/227-33133
[email protected]
[email protected]
Versorgungsdienststellen der Verwaltung des Bundesrates:
Versorgungsdienststelle
Anschrift
Kontakt
Zuständigkeitsbereich
(Hauptwohnsitz)
Nordrhein-Westfalen
BFD West
Wörthstr. 1 - 3
0221/37993-0 / -218
Service-Center Köln
50668 Köln
[email protected]
BFD Mitte
Carusufer 3-5
0351/8004-0
Berlin
Service-Center Süd-Ost
01099 Dresden
[email protected]
Brandenburg
Versorgung
Versorgung
Versorgungsdienststelle des Bundesverfassungsgerichts:
Versorgungsdienststelle
Anschrift
Kontakt
Bundesverfassungsgericht Karlsruhe
Schloßbezirk 3
0721/9101-0
- Verwaltung Referat Z 2 -
76131 Karlsruhe
[email protected]
Versorgungsdienststellen der Deutschen Bundesbank:
Versorgungsdienststelle
Anschrift
Deutsche Bundesbank
Wilhelm-Epstein-Straße 14
Zentrale Versorgungsstelle
60431 Frankfurt am Main
Kontakt
069/9566-4455
069/9566-2454
[email protected]
Team Frankfurt
Deutsche Bundesbank
Berliner Allee 14
Zentrale Versorgungsstelle
40212 Düsseldorf
0211/874-4455
0211/874-2757
[email protected]
Team Düsseldorf
Deutsche Bundesbank
Ludwigstraße 13
089/2889-4455
Zentrale Versorgungsstelle
80539 München
089/2889-3850
Team München
[email protected]