Satzung der Stiftung zur Förderung von Landespreisträgern des

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Satzung der Stiftung zur Förderung von Landespreisträgern des
Satzung
der Stiftung zur Förderung von Landespreisträgern des Wettbewerbs
“Jugend musiziert Niedersachsen“
Präambel
Die Stifter setzen sich zum Ziel, die Preisträgerinnen und Preisträger des
Landeswettbewerbs „Jugend musiziert“ in Niedersachsen zu unterstützen. Die Förderung
von PreisträgerInnen des Landeswettbewerbs „Jugend musiziert“ Niedersachsen soll
dauerhaft im kulturellen Leben des Landes zur optimalen musikalischen Begabtenfindung
und Förderung verankert werden.
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Stiftung zur Förderung von Landespreisträgern des
Wettbewerbs Jugend musiziert Niedersachsen “.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Göttingen.
§ 2 Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist die Förderung und finanzielle Unterstützung der Landespreisträger
des Wettbewerbs „Jugend musiziert Niedersachsen“.
Es sollen Maßnahmen zur Förderung von niedersächsischen musikalischen
Spitzenbegabungen, die sich durch den Landeswettbewerb qualifiziert haben, unterstützt
werden und zwar besonders durch:
Ø Stipendien und Studienaufenthalte
Ø Auftritte mit Orchestern
Ø Ensemblebildung
Ø Kammermusikunterricht
Ø Hilfe bei der Instrumentenbeschaffung
Ø Übernahme von Reisekosten
Ø Tonaufnahmen
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§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des §
57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58
Nr. 1 AO tätig wird.
§ 4 Vermögen der Stiftung
1. Das Stiftungsvermögen beträgt zum Zeitpunkt der Stiftungsgründung 50 000.- Euro
2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu
erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur
Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden.
3. Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind
(Zustiftungen).
§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und
aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des
Stiftungsvermögens bestimmt sind.
2. Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit
dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu
können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und
Zeitvorstellungen bestehen.
3. Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen können zur Werterhaltung Teile der
jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt
werden.
4. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen
Förderleistungen aus der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 6 Organe der Stiftung
1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat.
2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf
Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern
2. Die Mitglieder des ersten Vorstandes werden von den Gründungsstiftern mit
Mehrheit berufen. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Der
Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden
3. .Dem Vorstand sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und
Erfahrung im Hinblick auf die Aufgaben der Stiftung aufweisen. Mitglieder des
Stiftungsrates dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. Der Vorstand kann
einen Sachverständigen wie den Vorsitzenden des Landesausschusses „ Jugend
musiziert“ oder einen seiner Stellvertreter beratend zu seinen Sitzungen einladen.
4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Die
Wiederwahl ist zulässig. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im
Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch
Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. Für die Wiederbesetzung von
Vorstandspositionen, die durch Ablauf der Amtszeit oder sonstige Umstände frei
werden, ist der Stiftungsrat zuständig. Solange Gründungsstifter der Stiftung am
Leben sind, soll der Stiftungsrat möglichst aus ihrem Kreis die Vorstandspositionen
besetzen. Danach werden Personen aus dem Stiftungsrat zur Wahl in den Vorstand
vorgeschlagen. Wird ein Mitglied des Stiftungsrats in den Vorstand gewählt
scheidet er aus dem Stiftungsrat aus. Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat
jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Ihnen ist zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, wird
zunächst ein neues Vorstandsmitglied bis zum Ablauf der regulären Amtszeit
gewählt.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe
der Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der
Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung
gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind
einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des
Stiftungsvorstandes die Stiftung allein, für den Fall der Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende.
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2. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung
den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist damit
insbesondere
1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens
2. die Verwendung der Stiftungsmittel
3. die Aufstellung eines Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des
Tätigkeitsberichtes.
3. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und
insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen
Geschäftsführer bestellen und Sachverständige hinzuziehen. Der Geschäftsführer
ist ehrenamtlich tätig.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der
Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf,
mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung
einer Frist von 2 Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner
einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstandes dies verlangt.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens
zwei Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend
sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und
niemand widerspricht.
3. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Vertretungsfall die seines
Stellvertreters den Ausschlag.
4. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse im
schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Hierüber ist
dann ein zusammenfassendes Protokoll durch den Vorsitzenden zu fertigen und an
die Mitglieder zu versenden.
5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom
Vorstandsvorsitzenden bzw.im Vertretungsfall seinem Stellvertreter und dem
Protokollanten zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und
dem Vorsitzenden des Stiftungsrates zur Kenntnis zu bringen.
§ 10 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus sieben Personen. Die Mitglieder des ersten
Stiftungsrates werden von den Stiftern durch Mehrheitsentscheidung berufen. Zwei
Mitglieder sollen dem Landesausschuss „Jugend musiziert“ angehören (einer davon
sollte möglichst auch dem Präsidium des Landesmusikrates Niedersachsen
angehören).
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2. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt 4 Jahre. Der Stiftungsrat
wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates wegen Ablauf seiner
Amtszeit oder vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt der Stiftungsrat einen
Nachfolger. Der Vorstand ist berechtigt, dem Stiftungsrat hierfür einen Vorschlag zu
unterbreiten. Der Stiftungsrat ist an den Vorschlag nicht gebunden.
3. Dem Stiftungsrat sollen Personen angehören, die besondere Fachkompetenz und
Erfahrung im Hinblick auf die Aufgaben der Stiftung haben.
4. Das Amt eines Mitgliedes des Stiftungsrates endet nach Ablauf der Amtszeit. Ein
Mitglied des Stiftungsrates bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist.
Die Wiederwahl durch den Stiftungsrat ist zulässig.
5. Das Amt endet weiter durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
Wird ein Sitz im Stiftungsrat vor Ablauf der Amtszeit frei, wird ein neues Mitglied in
den Stiftungsrat bis zum Ende der Amtszeit gewählt. Ein Mitglied des
Stiftungsrates kann vom Stiftungsrat in einer gemeinsamen Sitzung mit dem
Vorstand jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Beschluss bedarf
jeweils der Mehrheit der Mitglieder von Vorstand und Stiftungsrat. Das betroffene
Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Ihm ist
zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 11 Aufgaben und Beschlussfassung des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des
Stiftungsgesetzes und dieser Stiftungssatzung. Seine Aufgaben sind insbesondere:
1. Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens
2. Empfehlungen für die Verwendung der Stiftungsmittel
3. Genehmigung des Haushaltsplanes, der Jahresrechnung und des
Tätigkeitsberichtes.
4. Entlastung des Vorstandes
5. Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes
2. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse kann der Stiftungsrat Sachverständige
hinzuziehen.
3. Der Stiftungsrat soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung
zusammen kommen. Zur Sitzung wird vom Vorsitzenden des Stiftungsrates mit
einer Frist von zwei Wochen eingeladen. Eine außerordentliche Sitzung ist
einzuberufen, wenn ein Mitglied oder der Vorstand dies verlangen. Die Mitglieder
des Vorstandes, ein etwa bestellter Geschäftsführer und Sachverständige können
an den Sitzungen des Stiftungsrates beratend teilnehmen.
4. Für die Beschlussfassung des Stiftungsrates bzw. von Vorstand und Stiftungsrat
gemeinsam gilt § 9 dieser Satzung entsprechend, wobei zur Beschlussfähigkeit die
Anwesenheit von vier Mitgliedern des Stiftungsrates erforderlich ist.
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§ 12 Satzungsänderung
1. Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie
den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung
nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.
2. Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen
von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf
einer Mehrheit von jeweils 2/3 der anwesenden Mitglieder des Vorstandes und des
Stiftungsrates.
3. Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der
Stiftungsbehörde.
§ 13 Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Auflösung
1. Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem
ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige
Verwirklichung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet
erscheint, wenn das Vermögen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise für die
Verwirklichung des Stiftungszwecks benötigt wird.
2. Die Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die
Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen oder die Zulegung
zu einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die
Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart
ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht
mehr sinnvoll erscheint. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung
nicht beeinträchtigen.
3. Beschlüsse über Zweckänderung, Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung
können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst
werden. Der Änderungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils 2/3 der
Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates.
4. Beschlüsse über Zweckänderung, Zusammenlegung , Zulegung oder Auflösung
werden erst nach Anerkennung durch die Stiftungsbehörde wirksam. Sie sind mit
einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
§ 14 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Landesmusikrat Niedersachsen e.
V. oder dessen Rechtsnachfolger, ersatzweise an das Land Niedersachsen mit der
Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für Förderung von Preisträgern von Jugend
musiziert oder gemeinnützigen Zwecken zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst
nahe kommen.
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§ 15 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils im Lande
Niedersachsen geltenden Stiftungsrechts.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Stiftungssatzung tritt mit dem Tage der Anerkennung der Stiftung in Kraft.
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