Katzenjammer« zwischen Nachbarn

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Katzenjammer« zwischen Nachbarn
SchiedsamtsZeitung
Online-Archiv
54. Jahrgang 1983, Heft 03
Seite 38-39
Organ des BDS
Bund Deutscher Schiedsmänner und
Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 ‹ 44704 Bochum
www.schiedsamt.de ‹ [email protected]
Unklarheiten beim Ordnungsgeld?
Von Richter am AG Hans-Ulrich Borchert, Göttingen
Ich habe den Eindruck, dass bei vielen Schiedsmännern immer noch Unklarheit
herrscht, unter welchen Voraussetzungen ein Ordnungsgeld verhängt werden kann.
Diesen Eindruck muss man jedenfalls haben, wenn man — wie ich als
Schulungsleiter des BDS — auch noch bei Fortbildungsveranstaltungen mit Fragen
über das Ordnungsgeld konfrontiert wird. Darf in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit
ein Ordnungsgeld verhängt werden, obwohl die Parteien nicht erscheinen müssen?
Setzt die Verhängung des Ordnungsgeldes voraus, dass eine Partei erst beim
zweiten Termin nicht erscheint? Dies sind nur einige der Fragen, die gestellt werden.
Ist ein Schiedsmann sich nicht sicher, ob und wann er Ordnungsgeld verhängen darf,
sollte er zunächst seine Schiedsmannsordnung zu Rate ziehen. Er findet dort die g
22 und 39. Bitte lesen Sie diese Vorschriften jetzt! Der Unterschied wird Ihnen sehr
schnell klar werden. Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten die Parteien nicht erscheinen müssen, auch der Antragsteller in
einer Strafsache nicht erscheinen muss, wohl aber der Beschuldigte, also der
Gegner in einer Strafsache.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird demnach nicht die Tatsache mit einem Ordnungsgeld geahndet, dass die Parteien nicht erscheinen, sondern lediglich, dass sie
ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind, spätestens an dem dem Terminstag
vorausgehenden Tag bei dem Schiedsmann anzuzeigen, dass sie nicht erscheinen
wollen oder können. Nur — und nur dann —, wenn sie diese Anzeige nicht erstattet
haben, kann der Schiedsmann ein Ordnungsgeld verhängen. dass dies voraussetzt,
dass bei der Ladung auf diese Folge des nicht angezeigten Ausbleibens hingewiesen
wird, versteht sich wohl von selbst.
§ 22 SchO gilt auch für den Antragsteller in einer Strafsache. Auch er muss nicht
erscheinen, ist aber verpflichtet, spätestens an dem dem Terminstag
vorausgehenden Tag dem Schiedsmann anzuzeigen, dass er nicht kommen werde.
Die Folgen seiner rechtzeitigen Anzeige ergeben sich aus § 38 Absatz 2 SchO: Es
findet keine Sühneverhandlung statt!
Der Beschuldigte hingegen kann seinem Erscheinungszwang so einfach nicht entgehen. Bleibt er trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin aus, so kann der
Schiedsmann gegen ihn ein Ordnungsgeld festsetzen. Hier kommt es nicht darauf
an, ob es sich um den ersten oder den zweiten Termin handelt! Auch beim ersten
Ausbleiben darf der Schiedsmann Ordnungsgeld verhängen, wenn alle weiteren
Voraussetzungen dafür vorliegen (Zuständigkeit des Schs. in örtlicher und sachlicher
Hinsicht, richtige Ladung, Hinweis in der Ladung auf Folgen des Ausbleibens). Die
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Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl,
auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die
veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der
Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung
des Carl Heymanns Verlages.
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Frage des zweiten Termins ist nur von Bedeutung für die Annahme des Scheiterns
der Sühneverhandlung. Wohnen die Parteien nämlich in demselben
Gemeindebezirk, in dem die Sühneverhandlung stattzufinden hat, so tritt die
genannte Wirkung erst dann ein, wenn der Beschuldigte auch in einem zweiten
Termin ausbleibt. Der Schiedsmann muss also in einem solchen Fall noch einen
zweiten Termin ansetzen. Das hindert ihn aber nicht, schon beim ersten Fernbleiben
ein Ordnungsgeld zu verhängen. Er kann dies auch noch einmal tun, wenn nämlich
der Beschuldigte wiederum, d. h., im zweiten Termin nicht erscheint. § 39 Abs.2 sieht
die Verhängung von Ordnungsgeld für jeden Fall des Ausbleibens vor! Der Schm.
kann gegen einen Beschuldigten selbst dann ein Ordnungsgeld verhängen, wenn er
sich entschuldigt, die
Entschuldigung auch stichhaltig ist, sie aber erst am Terminstag selbst beim Schm.
eingeht. Das ist zu spät, denn § 22 gilt insoweit auch für den Beschuldigten, der sich
also spätestens am Tag vor dem Terminstag entschuldigen muss. dass hier nicht
jede Entschuldigung ausreicht, liegt auf der Hand. Der Schm. kann auch ein
Ordnungsgeld verhängen, wenn der Beschuldigte am Terminstag zwar erscheint,
aber so spät, dass der Antragsteller zu Recht schon gegangen ist und der Termin
nicht mehr stattfinden kann. Der Beschuldigte muss der Verhandlung auch so lange
beiwohnen, bis der Schm. die Verhandlung schließt. Geht er gleichwohl, kann der
Schm. Ordnungsgeld verhängen. All' dies gilt aber nur für den Beschuldigten, nicht
für die Beteiligten eines bürgerlichrechtlichen Verfahrens und auch nicht für den
Antragsteller in einer Strafsache.
Für alle zusammen aber gilt, dass Ordnungsgeld nicht verhängt werden darf bei
ungehörigem Benehmen der Parteien im Termin. Insoweit kann der Schm. nur über
das Hausrecht etwas erreichen.
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