Katzenjammer« zwischen Nachbarn
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Katzenjammer« zwischen Nachbarn
SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 54. Jahrgang 1983, Heft 03 Seite 38-39 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] Unklarheiten beim Ordnungsgeld? Von Richter am AG Hans-Ulrich Borchert, Göttingen Ich habe den Eindruck, dass bei vielen Schiedsmännern immer noch Unklarheit herrscht, unter welchen Voraussetzungen ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Diesen Eindruck muss man jedenfalls haben, wenn man — wie ich als Schulungsleiter des BDS — auch noch bei Fortbildungsveranstaltungen mit Fragen über das Ordnungsgeld konfrontiert wird. Darf in einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit ein Ordnungsgeld verhängt werden, obwohl die Parteien nicht erscheinen müssen? Setzt die Verhängung des Ordnungsgeldes voraus, dass eine Partei erst beim zweiten Termin nicht erscheint? Dies sind nur einige der Fragen, die gestellt werden. Ist ein Schiedsmann sich nicht sicher, ob und wann er Ordnungsgeld verhängen darf, sollte er zunächst seine Schiedsmannsordnung zu Rate ziehen. Er findet dort die g 22 und 39. Bitte lesen Sie diese Vorschriften jetzt! Der Unterschied wird Ihnen sehr schnell klar werden. Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Parteien nicht erscheinen müssen, auch der Antragsteller in einer Strafsache nicht erscheinen muss, wohl aber der Beschuldigte, also der Gegner in einer Strafsache. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird demnach nicht die Tatsache mit einem Ordnungsgeld geahndet, dass die Parteien nicht erscheinen, sondern lediglich, dass sie ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind, spätestens an dem dem Terminstag vorausgehenden Tag bei dem Schiedsmann anzuzeigen, dass sie nicht erscheinen wollen oder können. Nur — und nur dann —, wenn sie diese Anzeige nicht erstattet haben, kann der Schiedsmann ein Ordnungsgeld verhängen. dass dies voraussetzt, dass bei der Ladung auf diese Folge des nicht angezeigten Ausbleibens hingewiesen wird, versteht sich wohl von selbst. § 22 SchO gilt auch für den Antragsteller in einer Strafsache. Auch er muss nicht erscheinen, ist aber verpflichtet, spätestens an dem dem Terminstag vorausgehenden Tag dem Schiedsmann anzuzeigen, dass er nicht kommen werde. Die Folgen seiner rechtzeitigen Anzeige ergeben sich aus § 38 Absatz 2 SchO: Es findet keine Sühneverhandlung statt! Der Beschuldigte hingegen kann seinem Erscheinungszwang so einfach nicht entgehen. Bleibt er trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin aus, so kann der Schiedsmann gegen ihn ein Ordnungsgeld festsetzen. Hier kommt es nicht darauf an, ob es sich um den ersten oder den zweiten Termin handelt! Auch beim ersten Ausbleiben darf der Schiedsmann Ordnungsgeld verhängen, wenn alle weiteren Voraussetzungen dafür vorliegen (Zuständigkeit des Schs. in örtlicher und sachlicher Hinsicht, richtige Ladung, Hinweis in der Ladung auf Folgen des Ausbleibens). Die Nachdruck und Vervielfältigung Seite 1/2 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages. SchiedsamtsZeitung Online-Archiv 54. Jahrgang 1983, Heft 03 Seite 38-39 Organ des BDS Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. -BDSPostfach 100452 44704 Bochum www.schiedsamt.de [email protected] Frage des zweiten Termins ist nur von Bedeutung für die Annahme des Scheiterns der Sühneverhandlung. Wohnen die Parteien nämlich in demselben Gemeindebezirk, in dem die Sühneverhandlung stattzufinden hat, so tritt die genannte Wirkung erst dann ein, wenn der Beschuldigte auch in einem zweiten Termin ausbleibt. Der Schiedsmann muss also in einem solchen Fall noch einen zweiten Termin ansetzen. Das hindert ihn aber nicht, schon beim ersten Fernbleiben ein Ordnungsgeld zu verhängen. Er kann dies auch noch einmal tun, wenn nämlich der Beschuldigte wiederum, d. h., im zweiten Termin nicht erscheint. § 39 Abs.2 sieht die Verhängung von Ordnungsgeld für jeden Fall des Ausbleibens vor! Der Schm. kann gegen einen Beschuldigten selbst dann ein Ordnungsgeld verhängen, wenn er sich entschuldigt, die Entschuldigung auch stichhaltig ist, sie aber erst am Terminstag selbst beim Schm. eingeht. Das ist zu spät, denn § 22 gilt insoweit auch für den Beschuldigten, der sich also spätestens am Tag vor dem Terminstag entschuldigen muss. dass hier nicht jede Entschuldigung ausreicht, liegt auf der Hand. Der Schm. kann auch ein Ordnungsgeld verhängen, wenn der Beschuldigte am Terminstag zwar erscheint, aber so spät, dass der Antragsteller zu Recht schon gegangen ist und der Termin nicht mehr stattfinden kann. Der Beschuldigte muss der Verhandlung auch so lange beiwohnen, bis der Schm. die Verhandlung schließt. Geht er gleichwohl, kann der Schm. Ordnungsgeld verhängen. All' dies gilt aber nur für den Beschuldigten, nicht für die Beteiligten eines bürgerlichrechtlichen Verfahrens und auch nicht für den Antragsteller in einer Strafsache. Für alle zusammen aber gilt, dass Ordnungsgeld nicht verhängt werden darf bei ungehörigem Benehmen der Parteien im Termin. Insoweit kann der Schm. nur über das Hausrecht etwas erreichen. Nachdruck und Vervielfältigung Seite 2/2 Nachdrucke, auch auszugsweise, sowie fototemechanische Vervielfältigungen, auch von Teilen eines Heftes, gleichgültig in welcher Anzahl, auch für innerbetrieblichen Gebrauch, sind nicht gestattet. Die vorbehaltenen Urheber- und Verlagsrechte erstrecken sich auch auf die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen und ihre Leitsätze; sie sind vom Einsender oder von der Schriftleitung bearbeitet oder redigiert. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken oder ähnlichen Einrichtungen. Sie bedürfen zur Auswertung der ausdrücklichen Einwilligung des Carl Heymanns Verlages.