Richtlinie zur Erfassung und Bewertung der Luftqualität in Kurorten
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Richtlinie zur Erfassung und Bewertung der Luftqualität in Kurorten
Seite 1 Richtlinie zur Erfassung und Bewertung der Luftqualität in Kurorten - Tabellarische Übersicht zu "Anhang 1: Gesetzliche Grundlagen" Begriff Kurort Kurort, Kurgebiet, Kurbezirk, Kurbereich Burgenland §1 (6) Niederösterreich §1 (5) Teil eines Gebietes, in dem Einrichtungen zur Nutzung eines Gebiet in dem behördlich erklärten Heilvorkommens anerkannte Heilvorkommen vorhanden sind ortsgebunden genützt werden (2) kann sich über mehrere Gemeinden erstrecken §16 (2) Kurbezirk: gesamtes Gebiet, auf dem Einrichtungen bestehen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen. Grenzen sind grundsätzlich vom Verlauf der Gemeindegrenzen unabhängig, sollen nach Möglichkeit über die Gemeindegrenzen nicht hinausgehen. §12 (4) Kurorte: Voraussetungen Luftkurort und heilklimatischer Kurort Kärnten §22 (1) §13 (1) siehe OÖ-T §13 (3) Oberösterreich §8 (3) Steiermark §8 (3) Tirol § 11 (5) §8 (1) 2 Kurort: gesamtes Gebiet, dessen Einrichtungen der Nutzung eines Heilvorkommens dienen. Die Grenzen sind grundsätzlich vom Verlauf der Gemeindegrenzen unabhängig, sollen aber nach Möglichkeit über die Gemeindegrenzen nicht hinausgehen Kurbezirk: das Gebiet, das als Kurort anerkannt wird §13 (3) Der Antrag ist von der Gemeinde/ den Gemeinden zu stellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll. §17 (2) Kurbezirk: siehe Burgenland §8 (2) Wien §8 jene Teile des Stadtgebietes, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden Gebiet, in dem ein anerkanntes Heilmittel vorhanden ist und die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind. §18 keine gesonderte Definition Salzburg §13 (4) §11 (2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der Gemeinde oder der Gemeinden, auf deren Gebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll. §12 (1) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt, so ist sein Umfang (Kurbezirk) durch Verordnung genau festzusetzen. (2) Der Kurbezirk eines Kurortes muss das gesamte Gebiet umfassen, dessen Einrichtungen der Nutzung eines Heilvorkommens dienen. §23 (1) §8 (3) §8 (3) §13 (4) §8 (3) §11 (5) §9 (2) allgemeine hygienische Voraussetzungen allgemeine hygienische Voraussetzungen allgemeine Voraussetzungen Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung Maßnahmen gegen die Maßnahmen gegen die Maßnahmen gegen nachteilige Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr Gefährdung und Belästigung der Gefährdung der Kurgäste durch Einwirkungen auf die Kurgäste Kurgäste durch den Verkehr den Verkehr durch den Verkehr §9 (1) §14 (1) §9 (1) §12 (1) keine gesonderten Angaben .. wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen keine gesonderten Angaben §24(2) §9 (2) §9 (3) §14 (3) §9 (3) §12 (3) §9 (3) wissenschaftlich anerkannte klimatische Faktoren, welche die klimatische Faktoren, welche die Erhaltung oder Wiedererlangung Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern der Gesundheit fördern natürliche Faktoren, die im Allgemeinen die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern klimatische Faktoren, welche die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern §14 (3) a § 9 (3) a gesundheitförderndes Lokalklima mit rauch- und staubarmer Luft §24 (2) 2 §9 (2)c §9 (3) a) Der engere Kurbezirk darf nicht durch Abgase von möglichst lärmfreie Lage und in Kraftfahrzeugen verseucht sein. eine möglichst lärmfreie Lage möglichst lärmfreie Lage abseits c) Luftkurorte: möglichst und von Industrieanlagen soweit der Nähe keine Industrieanlagen von Industrieanlagen, welche entfernt gelegen, daß die gelegen, welche die lärmfreie Lage und nicht in der die klimatischen Verhältnisse keine Angabe keine Angabe klimatischen Verhältnisse klimatischen Verhältnisse Nähe von Industrieanlagen zeitweise oder dauernd stören dauernd oder zeitweise nicht zeitweise oder dauernd stören gelegen , welche die können gestört werden können; können klimatischen Verhältnisse zeitweise oder dauernd stören können. §13 (2) §24 (1) §9 (2) §9 (2) §14(2) §9 (2) §12 (3) klimatische Faktoren, welche … §13 (3) Luftkurort heilklimatischer Kurort ortsgebundene klimatische Faktoren, ortsgebundene, wissenschaftlich anerkannte und erfahrungsgemäß bewährte klimatische Faktoren, siehe Tirol Voraussetzungen heilklimatischer Kurort Schonfaktoren §13 (2) a §24 (1) §9 (1) a siehe Burgenland welche die Heilung bestimmter Krankheiten fördern §9 (2)1 §14 (2)2 Reizfaktoren, Schonfaktoren, Reiz- und Schonfaktoren an Staubbeimengungen und Allergenen arme Luft §9(2) keine Angabe keine Angabe §12 (2) § 9(3) natürliche, ortsgebundene natürliche, ortsgebundene, klimatische Faktoren, die für wissenschaftlich anerkannte und bestimmte Krankheiten eine erfahrungsgemäß bewährte, wissenschaftlich anerkannte therapeutisch anwendbare Heilwirkung ausüben oder erwarten Klimafaktoren lassen §12(2) §9(3) Seite 2 Richtlinie zur Erfassung und Bewertung der Luftqualität in Kurorten - Tabellarische Übersicht zu "Anhang 1: Gesetzliche Grundlagen" Begriff heilklimatischer Kurort Indikationen Messreihe Erneuerungsgutachten Burgenland §13 (2) a Z.4 Fehlen einer Verseuchung des engeren Kurgebietes durch Abgase von Kraftfahrzeugen oder durch Abgase oder Rauch von Industrieanlagen und dergleichen §13 (2) c Kärnten §24(1) Z.4 Oberösterreich §9 (2) a 4 Fehlen der Belästigung im engeren Kurgebiet durch Abgase Fehlen einer Verseuchung des engeren Kurgebietes durch die von Kraftfahrzeugen oder durch Abgase von Kraftfahrzeugen oder durch Abgase oder Rauch von Abgase oder Rauch von Industrieanlagen. Industrieanlagen und dergleichen. §9(1)d §9 (2) c eine möglichst lärmfreie Lage und von Industrieanlagen soweit entfernt, daß die klimatischen Verhältnisse dauernd oder zeitweise nicht gestört werden können keine sonstigen Angaben §9 (1) §24a (1) Die Inhaber von Heilvorkommen haben binnen sechs Monaten Binnen sechs Monaten nach nach Erhalt des Bescheides über Erklärung zum heilklimatischen die Anerkennung als Kurort oder Luftkurort hat die Heilvorkommen die Indikationen Gemeinde die Indikationen der und therapeutischen LR bekanntzugeben. Anwendungsformen der Landesregierung anzuzeigen Niederösterreich §9 (1) a 4 es eine möglichst lärmfreie Lage und in der Nähe keine Industrieanlagen gelegen sind, welche die klimatischen Verhältnisse zeitweise oder dauernd stören können §16 Salzburg §14 (2) a Z4 Steiermark §9 (2) a 4 siehe Burgenland siehe OÖ §14 (2) c Wien keine keine §9 (2) c eine möglichst lärmfreie Lage haben, von Störungen durch eine möglichst lärmfreie Lage haben und dürfen nicht in der starken Durchzugsverkehr eine möglichst lärmfreie Lage Nähe von Industrieanlagen unbehelligt sein und dürfen ohne Nähe zu Industrieanlagen, gelegen sein, die die nicht in der Nähe von die die klimatischen Verhältnisse Industrieanlagen liegen, welche zeitweise oder dauernd stören klimatischen Verhältnisse zeitweise oder dauernd stören die klimatischen Verhältnisse können, haben; zeitweise oder dauernd stören können; können §16 (1) siehe Burgenland keine keine §13 (2) d §9 (1)b, (2) d §9 (2) d, (3)d §14 (2) d Staubgehalt und Verunreinigung der Luft müssen wenigstens durch eine gelegentlich zu wiederholende Meßreihe geprüft werden. keine Staubgehalt und Verunreinigung der Luft müssen wenigstens durch eine, gelegentlich zu wiederholende Meßreihe geprüft wurden. Staubgehalt und Verunreinigung der Luft müssen wenigstens durch eine, gelegentlich zu wiederholende Meßreihe geprüft werden. §15 (1) §24a (2) (3) §15 §15 (2) heilklimatische Kurorte und Luftkurorte haben alle fünf Jahre ein Gutachten anfertigen zu lassen, aus dem ersichtlich ist, daß sich die klimatischen Faktoren nicht wesentlich geändert haben. Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte haben mindestens alle zehn Jahre ein Gutachten eines ärztlich-balneologischen Sachverständigen einzuholen, daß die geforderten Voraussetzungen noch vorliegen. mindestens alle 10 Jahre, daß sich die Grundlagen der bioklimatischen Beschreibung nicht wesentlich geändert haben und sich das Klima des Ortes auch in entscheidenden Punkten nicht verändert hat Tirol §12 (2) d eine möglichst an festen und gasförmigen Verunreinigungen arme Luft haben; dies ist durch eine für die örtlichen Verhältnisse repräsentative Messreihe nachzuweisen; §12 (2) c §16 (1) bei Nutzung von klimatischen Faktoren haben die Kurkommissionen der Kurorte binnen 6 Monaten nach Erhalt des Bescheides die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen von Heilvorkommen und klimatischen Faktoren der LR bekanntzugeben. § 9 (4) Staubgehalt und Verunreinigungen der Luft müssen wenigstens durch eine mindestens alle 5 Jahre zu wiederholende Meßreihe geprüft werden §15 (2) -- §12 (2)c an Verunreinigungen arme Luft ist durch eine für die örtlichen Verhältnisse repräsentative Messreihe nachzuweisen §14 (1) keine § 5 (1) Heilvorkommen müssen Heilklimatische Kurorte haben Heilklimatische Kurorte und mindestens alle 5 Jahre eine mindestens alle 5 Jahre, Luftkurorte haben alle zehn heilklimatische Analyse unter Berücksichtigung der Luftkurorte mindestens alle 10 Jahre ein Gutachten erstellen zu Kurorte oder Luftkurorte haben charakterisierenden Bestandteile Jahre ein Gutachten vorzulegen, des Heilvorkommens unterzogen lassen, aus dem ersichtlich ist, alle fünf Jahre ein Gutachten aus dem ersichtlich ist, daß sich werden daß sich die klimatischen vorzulegen, ob die die Grundlagen der Faktoren nicht wesentlich Voraussetzungen weiterhin (2) je nach Art des Heilvorkommens bioklimatischen Beschreibung vorliegen. durch Anstalten oder geändert haben. und das Klima des Ortes nicht Sachverständige der ... Balneologie, wesentlich geändert haben Klima