Richtlinie zur Erfassung und Bewertung der Luftqualität in Kurorten

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Richtlinie zur Erfassung und Bewertung der Luftqualität in Kurorten
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Richtlinie zur Erfassung und Bewertung der Luftqualität in Kurorten - Tabellarische Übersicht zu "Anhang 1: Gesetzliche Grundlagen"
Begriff
Kurort
Kurort,
Kurgebiet,
Kurbezirk,
Kurbereich
Burgenland
§1 (6)
Niederösterreich
§1 (5)
Teil eines Gebietes, in dem
Einrichtungen zur Nutzung eines
Gebiet in dem behördlich
erklärten Heilvorkommens
anerkannte Heilvorkommen
vorhanden sind
ortsgebunden genützt werden
(2) kann sich über mehrere
Gemeinden erstrecken
§16 (2)
Kurbezirk: gesamtes Gebiet, auf
dem Einrichtungen bestehen,
die der Nutzung eines
Heilvorkommens dienen.
Grenzen sind grundsätzlich vom
Verlauf der Gemeindegrenzen
unabhängig, sollen nach
Möglichkeit über die
Gemeindegrenzen nicht
hinausgehen.
§12 (4)
Kurorte:
Voraussetungen
Luftkurort und
heilklimatischer Kurort
Kärnten
§22 (1)
§13 (1)
siehe OÖ-T
§13 (3)
Oberösterreich
§8 (3)
Steiermark
§8 (3)
Tirol
§ 11 (5)
§8 (1) 2
Kurort: gesamtes Gebiet, dessen
Einrichtungen der Nutzung eines
Heilvorkommens dienen. Die
Grenzen sind grundsätzlich vom
Verlauf der Gemeindegrenzen
unabhängig, sollen aber nach
Möglichkeit über die
Gemeindegrenzen nicht
hinausgehen
Kurbezirk: das Gebiet, das als
Kurort anerkannt wird
§13 (3)
Der Antrag ist von der
Gemeinde/ den Gemeinden zu
stellen, über deren
Gemeindegebiet sich der
beantragte Kurbereich
erstrecken soll.
§17 (2) Kurbezirk: siehe
Burgenland
§8 (2)
Wien
§8
jene Teile des Stadtgebietes, in
denen behördlich anerkannte
Heilvorkommen ortsgebunden
genutzt werden
Gebiet, in dem ein anerkanntes Heilmittel vorhanden ist und die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.
§18
keine gesonderte Definition
Salzburg
§13 (4)
§11 (2)
Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der Gemeinde oder der
Gemeinden, auf deren Gebiet sich der beantragte Kurbereich
erstrecken soll.
§12
(1) Wird ein Gebiet als Kurort
anerkannt, so ist sein Umfang
(Kurbezirk) durch Verordnung
genau festzusetzen. (2) Der
Kurbezirk eines Kurortes muss das
gesamte Gebiet umfassen, dessen
Einrichtungen der Nutzung eines
Heilvorkommens dienen.
§23 (1)
§8 (3)
§8 (3)
§13 (4)
§8 (3)
§11 (5)
§9 (2)
allgemeine hygienische Voraussetzungen
allgemeine hygienische Voraussetzungen
allgemeine Voraussetzungen
Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung
Maßnahmen gegen die
Maßnahmen gegen die
Maßnahmen gegen nachteilige
Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr
Gefährdung und Belästigung der Gefährdung der Kurgäste durch
Einwirkungen auf die Kurgäste
Kurgäste durch den Verkehr
den Verkehr
durch den Verkehr
§9 (1)
§14 (1)
§9 (1)
§12 (1)
keine gesonderten Angaben
.. wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen
keine gesonderten Angaben
§24(2)
§9 (2)
§9 (3)
§14 (3)
§9 (3)
§12 (3)
§9 (3)
wissenschaftlich anerkannte
klimatische Faktoren, welche die
klimatische Faktoren, welche die
Erhaltung oder Wiedererlangung
Erhaltung oder Wiedererlangung
der Gesundheit fördern
der Gesundheit fördern
natürliche Faktoren, die im
Allgemeinen die Erhaltung oder
Wiedererlangung der Gesundheit
fördern
klimatische Faktoren, welche die Erhaltung oder Wiedererlangung der Gesundheit fördern
§14 (3) a
§ 9 (3) a
gesundheitförderndes Lokalklima mit rauch- und staubarmer Luft
§24 (2) 2
§9 (2)c
§9 (3)
a) Der engere Kurbezirk darf
nicht durch Abgase von
möglichst lärmfreie Lage und in Kraftfahrzeugen verseucht sein.
eine möglichst lärmfreie Lage
möglichst lärmfreie Lage abseits
c) Luftkurorte: möglichst
und von Industrieanlagen soweit
der Nähe keine Industrieanlagen
von Industrieanlagen, welche
entfernt gelegen, daß die
gelegen, welche die
lärmfreie Lage und nicht in der
die klimatischen Verhältnisse
keine Angabe
keine Angabe
klimatischen Verhältnisse
klimatischen Verhältnisse
Nähe von Industrieanlagen
zeitweise oder dauernd stören
dauernd oder zeitweise nicht
zeitweise oder dauernd stören
gelegen , welche die
können
gestört werden können;
können
klimatischen Verhältnisse
zeitweise oder dauernd stören
können.
§13 (2)
§24 (1)
§9 (2)
§9 (2)
§14(2)
§9 (2)
§12 (3)
klimatische Faktoren, welche …
§13 (3)
Luftkurort
heilklimatischer
Kurort
ortsgebundene klimatische
Faktoren,
ortsgebundene, wissenschaftlich
anerkannte und
erfahrungsgemäß bewährte
klimatische Faktoren,
siehe Tirol
Voraussetzungen
heilklimatischer Kurort
Schonfaktoren
§13 (2) a
§24 (1)
§9 (1) a
siehe Burgenland
welche die Heilung bestimmter Krankheiten fördern
§9 (2)1
§14 (2)2
Reizfaktoren, Schonfaktoren, Reiz- und Schonfaktoren
an Staubbeimengungen und Allergenen arme Luft
§9(2)
keine Angabe
keine Angabe
§12 (2)
§ 9(3)
natürliche, ortsgebundene
natürliche, ortsgebundene,
klimatische Faktoren, die für
wissenschaftlich anerkannte und
bestimmte Krankheiten eine
erfahrungsgemäß bewährte,
wissenschaftlich anerkannte
therapeutisch anwendbare
Heilwirkung ausüben oder erwarten
Klimafaktoren
lassen
§12(2)
§9(3)
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Begriff
heilklimatischer
Kurort
Indikationen
Messreihe
Erneuerungsgutachten
Burgenland
§13 (2) a Z.4
Fehlen einer Verseuchung des
engeren Kurgebietes durch
Abgase von Kraftfahrzeugen
oder durch Abgase oder Rauch
von Industrieanlagen und
dergleichen
§13 (2) c
Kärnten
§24(1) Z.4
Oberösterreich
§9 (2) a 4
Fehlen der Belästigung im
engeren Kurgebiet durch Abgase
Fehlen einer Verseuchung des engeren Kurgebietes durch die
von Kraftfahrzeugen oder durch
Abgase von Kraftfahrzeugen oder durch Abgase oder Rauch von
Abgase oder Rauch von
Industrieanlagen.
Industrieanlagen und
dergleichen.
§9(1)d
§9 (2) c
eine möglichst lärmfreie Lage
und von Industrieanlagen soweit
entfernt, daß die klimatischen
Verhältnisse dauernd oder
zeitweise nicht gestört werden
können
keine sonstigen Angaben
§9 (1)
§24a (1)
Die Inhaber von Heilvorkommen
haben binnen sechs Monaten
Binnen sechs Monaten nach
nach Erhalt des Bescheides über
Erklärung zum heilklimatischen
die Anerkennung als
Kurort oder Luftkurort hat die
Heilvorkommen die Indikationen
Gemeinde die Indikationen der
und therapeutischen
LR bekanntzugeben.
Anwendungsformen der
Landesregierung anzuzeigen
Niederösterreich
§9 (1) a 4
es eine möglichst lärmfreie Lage und in der Nähe keine
Industrieanlagen gelegen sind, welche die klimatischen
Verhältnisse zeitweise oder dauernd stören können
§16
Salzburg
§14 (2) a Z4
Steiermark
§9 (2) a 4
siehe Burgenland
siehe OÖ
§14 (2) c
Wien
keine
keine
§9 (2) c
eine möglichst lärmfreie Lage
haben, von Störungen durch
eine möglichst lärmfreie Lage
haben und dürfen nicht in der
starken Durchzugsverkehr
eine möglichst lärmfreie Lage
Nähe von
Industrieanlagen
unbehelligt sein und dürfen
ohne Nähe zu Industrieanlagen,
gelegen sein, die die
nicht in der Nähe von
die die klimatischen Verhältnisse
Industrieanlagen liegen, welche zeitweise oder dauernd stören
klimatischen Verhältnisse
zeitweise oder dauernd stören die klimatischen Verhältnisse
können, haben;
zeitweise oder dauernd stören
können;
können
§16 (1)
siehe Burgenland
keine
keine
§13 (2) d
§9 (1)b, (2) d
§9 (2) d, (3)d
§14 (2) d
Staubgehalt und Verunreinigung
der Luft müssen wenigstens
durch eine gelegentlich zu
wiederholende Meßreihe
geprüft werden.
keine
Staubgehalt und Verunreinigung
der Luft müssen wenigstens
durch eine, gelegentlich zu
wiederholende Meßreihe
geprüft wurden.
Staubgehalt und Verunreinigung
der Luft müssen wenigstens
durch eine, gelegentlich zu
wiederholende Meßreihe
geprüft werden.
§15 (1)
§24a (2) (3)
§15
§15 (2)
heilklimatische Kurorte und
Luftkurorte haben alle fünf Jahre
ein Gutachten anfertigen zu
lassen, aus dem ersichtlich ist,
daß sich die klimatischen
Faktoren nicht wesentlich
geändert haben.
Heilklimatische Kurorte und
Luftkurorte haben mindestens
alle zehn Jahre ein Gutachten
eines ärztlich-balneologischen
Sachverständigen einzuholen,
daß die geforderten
Voraussetzungen noch
vorliegen.
mindestens alle 10 Jahre, daß sich die Grundlagen der
bioklimatischen Beschreibung nicht wesentlich geändert haben
und sich das Klima des Ortes auch in entscheidenden Punkten
nicht verändert hat
Tirol
§12 (2) d
eine möglichst an festen und
gasförmigen Verunreinigungen
arme Luft haben; dies ist durch
eine für die örtlichen
Verhältnisse repräsentative
Messreihe nachzuweisen;
§12 (2) c
§16 (1)
bei Nutzung von klimatischen
Faktoren haben die
Kurkommissionen der Kurorte
binnen 6 Monaten nach Erhalt
des Bescheides die Indikationen
und therapeutischen
Anwendungsformen von
Heilvorkommen und
klimatischen Faktoren der LR
bekanntzugeben.
§ 9 (4)
Staubgehalt und
Verunreinigungen der Luft
müssen wenigstens durch eine
mindestens alle 5 Jahre zu
wiederholende Meßreihe
geprüft werden
§15 (2)
--
§12 (2)c
an Verunreinigungen arme Luft
ist durch eine für die örtlichen
Verhältnisse repräsentative
Messreihe nachzuweisen
§14 (1)
keine
§ 5 (1)
Heilvorkommen müssen
Heilklimatische Kurorte haben
Heilklimatische Kurorte und
mindestens alle 5 Jahre eine
mindestens alle 5 Jahre,
Luftkurorte haben alle zehn
heilklimatische
Analyse unter Berücksichtigung der
Luftkurorte mindestens alle 10
Jahre ein Gutachten erstellen zu
Kurorte oder Luftkurorte haben charakterisierenden Bestandteile
Jahre ein Gutachten vorzulegen,
des Heilvorkommens unterzogen
lassen, aus dem ersichtlich ist,
alle fünf Jahre ein Gutachten
aus dem ersichtlich ist, daß sich
werden
daß sich die klimatischen
vorzulegen, ob die
die Grundlagen der
Faktoren nicht wesentlich
Voraussetzungen weiterhin (2) je nach Art des Heilvorkommens
bioklimatischen Beschreibung
vorliegen.
durch Anstalten oder
geändert haben.
und das Klima des Ortes nicht
Sachverständige der ... Balneologie,
wesentlich geändert haben
Klima

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