Jugendschutzgesetz - Babalu

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Jugendschutzgesetz - Babalu
Babalu funpark -Grafenau
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Gültig ab 01. 04. 2004, zuletzt geändert am 01.01. 2009
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt
sind,
3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht,
4. ist erziehungsbeauftragte Person jede Person über 18 Jahren,
soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung
mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben
wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person
im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
(1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine
erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr.
4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen.
Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.
(2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu
beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter
Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in
Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.
§ 4 Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen
unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder
wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit
oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der
Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24
Uhr bis 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub
geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf
Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren
nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet
werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22
Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden,
wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
§ 6 Spielhallen, Glücksspiele
(1) Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(2) Die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur unter der Voraussetzung gestattet werden, dass der
Gewinn in Waren von geringem Wert besteht.
§ 7 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe
Geht von einer öffentlichen Veranstaltung oder einem Gewerbebetrieb eine Gefährdung für das körperliche, geistige oder seelische
Wohl von Kindern oder Jugendlichen aus, so kann die zuständige
Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Gewerbetreibende
Kindern und Jugendlichen die Anwesenheit nicht gestatten darf.
Die Anordnung kann Altersbegrenzungen, Zeitbegrenzungen oder
schlossen oder wesentlich gemindert wird.
§ 8 Jugendgefährdende Orte
Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an
dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder
Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu
treffen. Wenn nötig, hat sie das Kind oder die jugendliche Person
1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten,
2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6
des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine
erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen.In schwierigen Fällen hat die zuständige Behörde
oder Stelle das Jugendamt über den jugendgefährdenden Ort zu unterrichten.
§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit
dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die
Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder
und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter
16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet
werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist,
dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen
können. § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des
Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist
auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen
Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit
nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit
dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben
noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.
FUN Park Grafenau Betriebs GmbH
Freyungerer Straße 57
94481 Grafenau
Telefon 08552 - 974227
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Internet www.babalu-funpark.de

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