Stadt Hemmingen Beratungs

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Stadt Hemmingen Beratungs
Stadt Hemmingen
Beratungs- /Beschlussvorlage
öffentlich
Vorlage Nr. 05/ 2011
nicht öffentlich
Datum: 01.03.2011
Sitzungsdatum
Beratungsfolge
Zum persönlichen Eintrag
Einstimmig
1.
Ausschuss für Bildung, Soziales, Sport und Kultur
1.
14.03.11
2.
Verwaltungsausschuss
2.
17.03.11
3.
Rat
3.
24.03.11
Ja
Nein
Enthaltung
Es wurde ein von der Vorlage
abweichender Beschluss gefasst
Betreff:
Kindertagespflegevereinbarung mit der Region Hannover
Finanzielle Auswirkungen:
Ja
Nein
Auswirkungen für die Umwelt:
Ja
Nein
Auswirkungen für Familien
Ja
Nein
Beschlussvorschlag:
Die Vereinbarung zwischen der Region Hannover und der Stadt Hemmingen wird in der als
Anlage beigefügten Form beschlossen.
II. Begründung:
Die zurzeit gültige Vereinbarung zur Kindertagespflege mit der Region Hannover war ursprünglich
bis zum 31.12.2010 befristet. Da die „Richtlinie familienfreundliche Infrastrukturen und
Kinderbetreuung“ vom niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit
für 2011 erst im Dezember 2010 erlassen wurde, verzögerten sich die Vertragsverhandlungen für
die Folgevereinbarung zwischen der Region Hannover und den regionsangehörigen Kommunen.
Einer Fristverlängerung bis 30.04.2011 hat der Bürgermeister im Rahmen der Geschäfte der
laufenden Verwaltung zugestimmt. Im Rahmen der oben genannten Richtlinie wird die
Kindertagespflege in der Stadt Hemmingen 2011 mit voraussichtlich 55.500,00 Euro gefördert.
Die Kosten betragen etwa 85.000,00 Euro. Die Leistungen des FamilienServiceBüros werden mit
3.200,00 Euro gefördert.
Anliegender Entwurf für die Vereinbarung mit der Region Hannover unterscheidet sich von der
zurzeit gültigen Fassung im Wesentlichen durch redaktionelle Änderungen, die der aktuellen
Rechtslage angepasst wurden. Die Prüfung der Abrechnung bei Übernahme der Elternbeiträge (§90
Abs. 3 SGB VIII) durch das Rechnungsprüfungsamt entfällt zukünftig. Die Erstattungsbeträge zur
Unfall- und Sozialversicherung werden den aktuellen Grundlagen angepasst.
Die neue Vereinbarung ist bis zum 31.12.2012 befristet, da davon auszugehen ist, dass das Land
Niedersachsen die Förderung der Kindertagespflege, zu der es sich beim so genannten
Krippengipfel 2008 verpflichtet hat, erst zum Jahresende beschließen wird. Auch ist am Jahresende
der Termindruck für die politischen Gremien der Kommunen infolge der Kommunalwahl in diesem
Jahr sehr hoch.
Bearbeiter /in der Vorlage
Volker Kolsch
Abteilung
Familienservicebüro
Mitzeichnung
FB Zentraler Service
Erste Stadträtin
Bürgermeister
Anlage zu Ratsvorlage 05/11
Vereinbarung
zwischen der Region Hannover,
vertreten durch den Regionspräsidenten
und
der Stadt Hemmingen (im Zuständigkeitsbereich der Region als Jugendhilfeträger),
vertreten durch den Bürgermeister
über die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 22, 23, 24, 24a, 43 und 90 SGB VIII (Kindertagespflege) auf der Grundlage von § 13 Nds. AG KJHG.
Präambel:
Zentrales Ziel der Familienpolitik des Bundes ist eine ausreichende Versorgung mit Betreuungsplätzen für Kinder in Einrichtungen und Kindertagespflege. Im Dezember 2008 wurde das SGB
VIII durch das Kinderförderungsgesetz – KiföG novelliert, wodurch u.a. die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen für eine Aufwertung der Kindertagespflege geschaffen wurden. Nunmehr
gilt die Verpflichtung der Träger der örtlichen Kinder- und Jugendhilfe zur Vorhaltung von Plätzen
in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege, insbesondere für Kinder unter 3 Jahren. Ab dem
01.08.2013 wird der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder vom vollendeten
ersten bis dritten Lebensjahr eingeführt. Bis dahin müssen die Plätze stufenweise ausgebaut werden. Erziehung und Bildung von Kindern sind neben der Betreuung eine zentrale Aufgabe, die mit
entsprechenden Qualitätsanforderungen einhergeht. Die Kindertagespflege wurde zu einer der institutionellen Betreuung gleichrangigen Betreuungsform aufgewertet (§ 22 SGB VIII).
Dieser Vertrag sieht eine Aufgabenteilung zwischen der Region Hannover und den 15 Kommunen
im Zuständigkeitsbereich der Region Hannover als Jugendhilfeträger im Bereich der Kindertagespflege vor. Die Vertragspartner sind der Auffassung, dass es sich bei der Kindertagespflege um
eine „Vor-Ort-Aufgabe“ handelt, die in enger Anbindung an den Bereich der Kindertagesstätten
wahrgenommen und als bürgerfreundliches Angebot einheitlich ausgestaltet werden soll.
1. Aufgaben der Tagespflege
Die Betreuungsform Tagespflege umfasst folgende Teilaufgaben:
1.1. Anwerbung von Tagespflegepersonen
1.2. Betreuung und Beratung von Tagespflegepersonen und Erziehungsberechtigten
1.3. Vermittlung von Kindern in Tagespflege (auch: Vertretungsregelungen)
1.4. Entgelt- und Beitragsverwaltung/amtliche Tagespflegestatistik
1.5. Wirtschaftliche Jugendhilfe gemäß § 90 Abs. III SGB VIII
1.6. Kostenerstattung gegenüber anderen Leistungsträgern (Dringlichkeitsnachweis) SGB II
1.7. Kostenerstattung gegenüber anderen Jugendhilfeträgern § 89 ff SGB VIII
1.8. Durchführung des Erlaubnisverfahrens nach § 43 SGB VIII
1.9. Kostenerstattung für Leistungen nach § 90 III SGB VIII
1.10.Jugendhilfeplanung für den Bereich der Tagespflege
1.11.Beratung der Mitarbeiter/in des Familienservicebüros und Koordination des fachlichen
Austauschs
1.12.Organisation von Qualifizierungsangeboten:
Planung, Koordination und Qualitätsentwicklung von bedarfsorientierten, zentralen und dezentralen Qualifizierungsangeboten und Fortbildungen in Kooperation mit Kommunen und
Bildungsträgern
1.13.Fachberatung zur Einrichtung von Großtagespflegestellen
1.14.Fachberatung nach § 8a SGB VIII
2. Verteilung der Aufgaben zwischen der Region Hannover und der Stadt Hemmingen
2.1. Die Stadt Hemmingen nimmt die unter Nr. 1.1 – 1.7 beschriebenen Aufgaben wahr. Die
unter Nr. 1.8 – 1.13 beschriebenen Aufgaben werden von der Region wahrgenommen. Die
Aufgabe der Fachberatung unter Nr. 1.14, wird, sofern in der Kommune keine Fachkraft
nach § 8a SGB VIII für die Tagespflege zur Verfügung steht, von der Region wahrgenommen. Steht in der Kommune eine Fachkraft zur Verfügung, wird diese der Koordinierungsstelle Kindertagespflege namentlich benannt. Personelle Veränderungen hinsichtlich der
Fachkraft werden umgehend mitgeteilt.
2.2. Die Stadt Hemmingen stellt die Region von der Rechtspflicht zur Bereitstellung von
Betreuungsangeboten in der Tagespflege frei. Die Stadt Hemmingen sorgt dafür, dass der
Bedarf an Kindertagespflegeplätzen gedeckt und der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege erfüllt wird (§ 24 Abs. 2, 3 SGB
VIII).
2.3. Die Region Hannover trägt gemäß § 79 SGB VIII die Gesamtverantwortung für die Tagespflege.
3. Aufgabenübertragung
Die Stadt Hemmingen kann die Aufgaben gemäß Nr. 1.1 bis 1.7 im Einvernehmen mit der Region
Hannover durch einen freien Träger der Jugendhilfe wahrnehmen lassen.
4. Kooperation
Die Vertragsparteien sollen durch Kooperationen beispielsweise in den Bereichen Qualifizierung
von Tagespflegepersonen und Öffentlichkeitsarbeit Synergieeffekte erzielen und bei der Aufgabenwahrnehmung in allen Belangen der Tagespflege vertrauensvoll zusammen arbeiten. Dies gilt
insbesondere für die Jugendhilfeplanung, die von der Region in enger Kooperation mit der Stadt
Hemmingen erstellt wird sowie für die Pflege des fachlichen Austauschs.
5. Personal
Die Region nimmt ihre fachlichen Aufgaben im Bereich Kindertagespflege durch DiplomSozialpädagoginnen oder –Sozialpädagogen wahr.
Die Stadt Hemmingen soll für die Aufgaben nach Nr. 1.1 – 1.3 Fachkräfte mit der pädagogischen
Mindestqualifikation eines staatlich geprüften Erziehers oder einer staatlich geprüften Erzieherin
einsetzen. Ausnahmen können im Einvernehmen mit der Region zugelassen werden, insbesondere
soweit die Stadt Hemmingen die Aufgaben nach Nr. 1.1 – 1.3 bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit Personen wahrnimmt, die nicht über diese Mindestqualifikation verfügen.
6. Verpflichtung zur Kindertagespflegeplanung
Die Stadt Hemmingen verpflichtet sich zur Beteiligung an der Kindertagespflegeplanung.
7. Inanspruchnahme von Tagespflegeplätzen
7.1. Die Stadt Hemmingen vermittelt gemäß § 24a Abs. 3 SGB VIII vorrangig Tagespflegeplätze an Kinder unter 3 Jahren, deren
7.1.1. Sorge-/Erziehungsberechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder bei denen die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nachweislich bevorsteht.
7.1.2. Sorge-/Erziehungsberechtigte eine Bildungsmaßnahme, Schul-, Hochschul-, oder
Berufsausbildung absolvieren.
7.1.3. Sorge-/Erziehungsberechtigte eine Eingliederungsmaßnahme nach dem SGB II
durchlaufen.
7.1.4. Wohl ohne diese Leistung nicht gewährleistet ist. Der Antrag wird durch die Personensorgeberechtigten gestellt. Die Bedarfsfeststellung erfolgt durch den sozialen
Dienst.
7.2. Kinder im Alter zwischen 3 und 6 Jahren sollen vorrangig in Kindertageseinrichtungen betreut werden. Kindertagespflege kommt hier nur in Betracht, wenn der Betreuungsbedarf
aus besonderen Gründen nicht in einer Einrichtung gedeckt werden kann oder soll. Bei
Kindern im schulpflichtigen Alter kommt Kindertagespflege nur als Ergänzung zu Schule
und Hort in Betracht, wenn der Betreuungsbedarf aus besonderen Gründen nicht in einer
Einrichtung gedeckt werden kann. Die Stadt Hemmingen trägt für eine bedarfsgerechte
Versorgung mit Plätzen in Einrichtungen Sorge. (siehe Nr. IV des Kindertagesstättenvertrages vom 02.05.2000)
7.3. Soweit Tagespflegepersonen an Sorge-/Erziehungsberechtigte vermittelt werden, ohne dass
die in Nr. 7.1 enthaltenen Bedarfskriterien vorliegen, werden die hierdurch gegebenenfalls
entstehenden Einnahmeausfälle der Stadt Hemmingen nicht über § 90 Abs.3 SGB VIII
von der Region Hannover übernommen.
7.4. Soweit die Betreuung in Kindertagespflege zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf den
Besuch einer Tageseinrichtung erfolgt, beträgt die Mindestbetreuungszeit 4 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche.
7.5. Abweichend von der grundsätzlichen Betreuungszeit von mindestens 15 Std./Woche können auch geringere Betreuungszeiten anerkannt werden, wenn die Unterbringung in der
Tagespflege
zur
Sicherstellung
der
Berufstätigkeit
erforderlich
ist.
Diese Randbetreuungszeiten sind nur von Personen mit Tagespflegeerlaubnis abzudecken.
8. Inanspruchnahme von Kindertagespflege bei Tagespflegepersonen, die nicht in der
Stadt Hemmingen ihren Wohnsitz haben
Die Stadt Hemmingen vermittelt Plätze in Tagespflege an Sorge-/Erziehungsberechtigte, die ihren
Wohnsitz in der Stadt Hemmingen haben.
Nehmen Sorge-/Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in der Stadt Hemmingen, bei denen die Bedarfskriterien nach Nr. 7 vorliegen, eine Tagespflegeperson in Anspruch, die ihren Wohnsitz nicht
in der Stadt Hemmingen hat, leistet die Stadt Hemmingen für Tagespflegekinder aus ihrem Gebiet
an die externe Tagespflegeperson das in Nr. 10 festgelegte Entgelt. Sie ist jedoch nicht zur Beratung von Tagespflegepersonen mit externem Wohnsitz verpflichtet. Der Beratungsanspruch der
Sorge-/Erziehungsberechtigten bleibt hiervon unberührt. Im Konfliktfall einigen sich die jeweils für
Sorge-/Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen zuständigen Fachkräfte darüber, welche
Fachkraft interveniert. Entsprechendes gilt, wenn eine Tagespflegeperson mit Wohnsitz in der
Stadt Hemmingen von Sorge-/Erziehungsberechtigten mit Wohnsitz in andern Kommunen in Anspruch genommen wird. Der Beratungsanspruch der Tagespflegepersonen richtet sich grundsätzlich nach deren Wohnsitz.
9. Grundsätze für die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gem. § 43 SGB VIII
Die Kindertagespflege wird vom Land Niedersachsen nach den Fördergrundsätzen vom
13.12.2010 gefördert. Eine wesentliche Voraussetzung für die Förderung ist die Qualifikation einer Kindertagespflegeperson. Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn eine Kindertagespflegeperson eingesetzt wird, die eine „anerkannte Grundqualifikation im Umfang von mind. 160 Stunden
oder eine vergleichbare pädagogische Qualifikation nachweisen kann oder bis zum 31.12.2011
begonnen hat“ (Ziffer 4.2 der Fördergrundsätze).
Aus diesem Grund wird die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII nur erteilt, wenn
die Qualifikation oder die Anmeldebestätigung zum Qualifizierungskurs vorliegt.
10. Entgelt für Tagespflegepersonen
10.1. Es wird empfohlen, dass die Stadt Hemmingen an die Tagespflegepersonen ein Entgelt
entsprechend der Tabelle (Anlage 1) zahlt. Das Entgelt darf dabei für nicht mehr als 10
Stunden täglich gewährt werden.
10.2. Für nicht qualifizierte Tagespflegepersonen kann der Entgeltanteil für die Erziehungsleistung um bis zu 30 % abgesenkt werden.
10.3. Für Kinder mit besonderem Förderungsbedarf (anerkannt nach SGB XII) kann die Tagespflegeperson ein Entgelt bis zur Höhe des doppelten Erziehungsentgeltes erhalten.
10.4. Eine Betreuung im Haushalt der Sorge-/Erziehungsberechtigten ist nur durch qualifizierte
Tagespflegepersonen möglich. Das Entgelt für die materiellen Aufwendungen soll in diesen Fällen um 20 % abgesenkt werden.
10.5. Die Tagespflegeperson erhält gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII:
10.5.1 eine Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung,
10.5.2 eine hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
Alterssicherung sowie
10.5.3 eine hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
Kranken- und Pflegeversicherung.
Grundlage für die Berechnung der Erstattung sind die Versicherungsbeiträge, die in Bezug auf die durch eine Kommune entgoltene Tagespflegetätigkeit zu zahlen sind.
Die anerkennungsfähigen Höchstbeträge ergeben sich aus der Anlage 2 zu diesem
Vertrag.
Die Stadt Hemmingen leistet (auf Antrag und Nachweis) an die Tagespflegeperson einen
monatlichen Erstattungsbetrag für die Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Altersvorsorge in Höhe von zurzeit höchstens ca. 352,12 . Ändern sich die diesbezüglichen Parameter, sind die Beiträge entsprechend der Anlage 2 anzupassen.
Die Stadt Hemmingen hat in begründeten
nachgewiesenen Beiträge angemessen sind.
Einzelfällen
zu
prüfen,
ob
die
Die Beiträge zur Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Altersvorsorge werden
pro Pflegeperson nur einmal gezahlt. Zuständig ist das/die jeweils erstbelegende
Jugendamt/Stadt.
11. Kostenbeiträge/Teilnahmebeiträge
Die Stadt Hemmingen erhebt von den Unterhaltspflichtigen gestaffelte Kostenbeiträge/Teilnahmebeiträge gemäß § 90 SGB VIII. Es wird empfohlen, sich an den in der Anlage 1 ausgewiesenen materiellen Aufwendungen zu orientieren. Sie beachtet dabei auch die Gleichrangigkeit zwischen der Betreuung in einer Tageseinrichtung und in Tagespflege im Hinblick auf die
Kosten für die Eltern.
Der Kostenbeitrag bei Inanspruchnahme einer nicht qualifizierten Tagespflegeperson ändert sich
nicht.
Der Kostenbeitrag für die Betreuung im eigenen Haushalt soll in Abhängigkeit zur Entgeltzahlung
an die Tagespflegeperson (Punkt 10.4) um 20 % abgesenkt werden.
12. Statistik
Die Stadt Hemmingen führt die amtliche Statistik gem. § 99 Abs. 7 a SGB VIII.
13. Ansprüche der Erziehungsberechtigten gemäß § 90 Abs.3 SGB VIII
Die Stadt Hemmingen prüft auf Antrag Ansprüche auf Ermäßigung bzw. Erlass der Kosten/Teilnahmebeiträge gemäß den gesetzlichen Vorschriften des SGB VIII.
14. Kostenerstattung durch die Region Hannover
Die Region Hannover erstattet der «Bezeichnung» «Name» die nach § 90 Abs. 3 SGB VIII von
dieser gezahlten Leistungen bis zur Höhe der unter den Ziffern 10 und 11 dieser Vereinbarung
empfohlenen Beträge. Sofern höhere Entgelte gezahlt werden, gehen diese zu Lasten der Stadt
Hemmingen. Abrechnungszeitraum ist das Haushaltsjahr.
Die Abrechnung erfolgt auf der Grundlage der Bescheide nach § 90 Abs. 3 SGB VIII für das vorangegangene Haushaltsjahr und wird der Region Hannover, Team 51.02 bis zum 15.04. des Folgejahres mit folgendem Bestätigungsvermerk vorgelegt:
„Für jeden der aufgelisteten Kostenbeiträge liegt ein Bescheid über die Höhe des zu
zahlenden Kostenbeitrages/Teilnahmebeitrages vor. Es wurden lediglich die nach Ziffer
14 Absatz 1 der Vereinbarung über die Kindertagespflege vereinbarten Höchstbeträge
abgerechnet. Es wird bestätigt, dass die aufgelisteten Kosten tatsächlich entstanden
sind und die Abrechnung sachlich und rechnerisch richtig ist.“
Dieser Bestätigungsvermerk wird von der zuständigen Leitung der Organisationseinheit der Stadt
Hemmingen oder ihrer Vertretung mit Datumsangabe unterschrieben.
Im laufenden Haushaltsjahr leistet die Region Hannover zum 01.05. d.J. und 01.10. d.J. Abschlagszahlungen auf der Grundlage der Vorjahresrechnung.
15. Verteilung der Fördermittel des Landes Niedersachsen
Das Land Niedersachsen fördert im Jahr 2011 die laufende Geldleistung für eine bedarfsgerechte
Betreuung in Kindertagespflege, sowie die Qualifizierung, fachliche Beratung und Begleitung von
Kindertagespflegepersonen nach den Fördergrundsätzen für die Gewährung von Zuwendungen zur
Verbesserung des Betreuungsangebotes in Kindertagespflege.
Die Förderungen werden durch die Region Hannover beim Land Niedersachsen beantragt.
Grundlage für diesen Antrag bildet der jeweilige Antrag der «Bezeichnung» «Name» sowie aller
weiteren Kommunen innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Region Hannover als Jugendhilfeträger. Der Antrag der Stadt Hemmingen ist bis zum 01.04.2011 an die Region Hannover zu richten.
Die bewilligten Landesfördermittel werden zwischen der Region Hannover und den regionsangehörigen Kommunen wie folgt verteilt:
15.1. Die Fördermittel für die laufende Geldleistung für eine bedarfsgerechte Betreuung in Kindertagespflege (Betriebskosten der Kindertagespflege) werden zu 100 % an die Stadt
Hemmingen weitergeleitet.
Der Förderzeitraum beginnt am 01.01.2011.
15.2. Die Fördermittel für die Qualifizierung, fachliche Beratung und Begleitung von Kindertagespflegepersonen werden zu 70 % an die Stadt Hemmingen weitergeleitet.
Die verbleibenden 30 % werden von der Region Hannover zur Mitfinanzierung der Qualifizierungskurse für Kindertagespflegepersonen genutzt.
Der Förderzeitraum beginnt am 01.05.2011.
16. In Kraft-Treten, Laufzeit
Diese Vereinbarung tritt zum 01.05.2011 in Kraft. Sie ist bis zum 31.12.2012 befristet.
Die Parteien sind verpflichtet, bis zum 30.06.2012 Verhandlungen über eine Verlängerung der
Vereinbarung aufzunehmen.
____________________________
____________________________
Region Hannover
Regionspräsident
Stadt Hemmingen
Bürgermeister
Anlage 1
Höhe des Entgeltes für Tagespflegepersonen / Kostenbeitrages
1. Der Aufwendungsersatz wird entsprechend dem Betreuungs- und Kostenaufwand der Pflegeperson unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Betreuungsdauer von 230 Tagen im Jahr
pauschaliert bemessen.
Ab 01.05.2011 gelten folgende Sätze
Stunden
10 Stunden
9,5 Stunden
9 Stunden
8,5 Stunden
8 Stunden
7,5 Stunden
7 Stunden
6,5 Stunden
6 Stunden
5,5 Stunden
5 Stunden
4,5 Stunden
4 Stunden
3,5 Stunden
3 Stunden
2,5 Stunden
2 Stunden
1,5 Stunden
1 Stunden
0,5 Stunden
Prozentsatz
125,00 %
118,75 %
112,50 %
106,25 %
100,00 %
93,75 %
87,50 %
81,25 %
75,00 %
68,75 %
62,50 %
56,25 %
50,00 %
43,75 %
37,50 %
31,25 %
25,00 %
18,75 %
12,50 %
6,25 %
Betrag
mtl.
672,98 €
639,33 €
605,68 €
572,03 €
538,38 €
504,74 €
471,09 €
437,44 €
403,79 €
370,14 €
336,49 €
302,84 €
269,19 €
235,54 €
201,89 €
168,25 €
134,60 €
100,95 €
67,30 €
33,65 €
Anteil der
materiellen
Aufwendungen
375,00 €
356,25 €
337,50 €
318,75 €
300,00 €
281,25 €
262,50 €
243,75 €
225,00 €
206,25 €
187,50 €
168,75 €
150,00 €
131,25 €
112,50 €
93,75 €
75,00 €
56,25 €
37,50 €
18,75 €
2. Schul- und Kindergartenbesuchszeiten, wie auch Betreuungszeiten zwischen 20.00 Uhr und
06.00 Uhr werden zur Hälfte als Betreuungszeit angerechnet.
3. Für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson wird kein Entgelt geleistet.
4. Unterbrechungszeiten werden pauschaliert auf der Grundlage von 230 Betreuungstagen im
Jahr, bzw. 4,4 Tagen pro Woche oder 19,2 Tagen im Monat angerechnet und daher nicht
seperat berücksichtigt.
Hierzu zählen auch Semester-/Schulferien sowie Urlaub bei Erwerbstätigkeit der Personensorgeberechtigten. Ausgenommen hiervon können Unterbrechungszeiten wie Krankheit der
Personensorgeberechtigten oder des Kindes sein, wenn sie einen zusammenhängenden
Zeitraum von zwei Wochen überschreiten.
Anlage 2
Anlage zu Punkt 10.5 des Vertrages über die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 22, 23, 24,
24a, 43 und 90 SGB VIII (Kindertagespflege) auf der Grundlage von § 13 Nds. AG KJHG.
Unfallversicherung:
Ist die Tagespflegeperson selbständig tätig so ist sie gem. § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII bei
der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (www.bgwonline.de) versichert.
Die Beiträge zur Unfallversicherung sind nicht einkommensabhängig und werden
jährlich im April von der BGW für das Vorjahr festgesetzt.
Für das Jahr 2009 war ein Jahresbeitrag in Höhe von 85,39 € zu entrichten.
Steht die Tagespflegeperson in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, ist der
Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung vom Arbeitgeber (Eltern, Jugendamt) zu
zahlen.
------Die Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Altersvorsorge müssen angemessen
sein, damit eine hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen erfolgen kann. Eine
Erstattung von „Luxusaufwendungen“ kommt daher nicht in Betracht.
Angemessen ist eine Kranken- und Pflegeversicherung jedenfalls dann, wenn es sich
um eine freiwillige Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung handelt (Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Auflage, Seite
241, Rn. 31, Satz 7).
Nichts anderes gilt bei einer Versicherung bei einem privaten Versicherungsträger,
sofern diese die Sätze bei einem vergleichbaren gesetzlichen Versicherungsträger nicht
überschreitet (Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 6. Auflage, Seite 241, Rn. 31, Satz
8).
Bei bis zu 5 vollzeitbetreuten Kindern (8 Stunden pro Tag und Kind) liegt nach § 10 Abs.
1 Satz 3 SGB V eine nebenberuflich selbständige Tätigkeit vor.
Für nebenberuflich Selbständige liegt die Mindesteinkommensgrenze bei 851,67 € im
Monat (Stand 2011).
Krankenversicherung:
Liegt das zu versteuernde Einkommen unter 400,00 € (angestellte TPP) bzw. unter
365,00 € (selbständig tätige TPP) kann die TPP grundsätzlich über die
Familienversicherung ihres gesetzlich versicherten Ehepartners mitversichert werden.
Liegt das zu versteuernde Einkommen über 400,00 € bzw. 365,00 €, jedoch unter
851,67 € wird der Mindestbeitrag in Höhe von 126,89 € (Stand Januar 2011) für die
Krankenversicherung fällig.
Ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 851,67 € sind 14,9% für die
Krankenversicherung abzuführen. (Für freiwillig gesetzlich versicherte Selbständige gilt
ein ermäßigter Beitragssatz (Stand Januar 2011).)
Für die Betreuung von max. 5 Kindern an 5 Tagen über jeweils 10 Stunden ergibt sich
somit ein Höchstbeitrag zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von
277,87 €.
Anlage 2
Pflegeversicherung:
Wer eine eigene Krankenversicherung hat, muss auch Beiträge zur Pflegeversicherung
zahlen.
Der Beitragssatz beträgt 1,95% (mit eigenen Kindern) bzw. 2,2% (ohne eigene Kinder)
vom zu versteuernden Einkommen.
Liegt das zu versteuernde Einkommen über 400,00 € bzw. 365,00 €, jedoch unter
851,67 € wird der Mindestbeitrag in Höhe von 16,60 € (mit eigenen Kindern) bzw. 18,74
€ (ohne eigene Kinder) für die Pflegeversicherung fällig (Stand Januar 2011).
Ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 851,67 € sind 1,95% (mit eigenen
Kindern) bzw. 2,2% (ohne eigene Kinder) für die Pflegeversicherung abzuführen (Stand
Januar 2011).
Für die Betreuung von max. 5 Kindern an 5 Tagen über jeweils 10 Stunden ergibt sich
somit ein Höchstbeitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 36,37 € (mit
eigenen Kindern) bzw. 41,03 € (ohne eigene Kinder).
Altersvorsorge:
Ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 400,00 € sind 19,9% hiervon an
die Deutsche Rentenversicherung abzuführen.
Der zurzeit geltende Mindestbeitrag zur gesetzlichen Altersvorsorge beträgt somit
79,60 € (19,9% von 400,00 €) im Monat.
Liegt das zu versteuernde Einkommen unter 400,00 € ist eine Rentenversicherungspflicht nicht gegeben.
Bei öffentlich geförderter Betreuung gilt diese Versicherungsfreiheit jedoch nicht.
Es besteht jedoch die Möglichkeit eine einkommensgerechte Beitragszahlung bei der
Deutschen Rentenversicherung zu beantragen.
Für die Betreuung von max. 5 Kindern an 5 Tagen über jeweils 10 Stunden ergibt sich
somit ein Höchstbeitrag zur gesetzlichen Altersvorsorge in Höhe von 371,12 €.