Grundsätze für die Prüfung von

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Grundsätze für die Prüfung von
BGG 920 (bisherZH 1/330)
Grundsätze für die Prüfung von Feuerlöschanlagen mit
sauerstoffverdrängenden Gasen
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Fachausschuß "Nahrungs- und Genußmittel"
Oktober 1998
Vorbemerkung
Nach § 39 der UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) in Verbindung mit Abschnitt 6 der
"Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit – Einsatz von
Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206) hat der Unternehmer
1. für Löschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen, bei deren Einsatz keine
Gefährdung von Personen besteht, eine Abnahmeprüfung durch einen Sachkundigen
durchführen zu lassen (siehe Abschnitt 6.2.1 der vorstehend genannten Regeln),
2. für Löschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen, bei deren Einsatz eine
Gefährdung von Personen nicht auszuschließen ist, eine Abnahmeprüfung und
regelmäßige Prüfungen durch einen Sachverständigen bzw. Sachkundigen durchführen
zu lassen (siehe Abschnitte 6.2.2 bis 6.3.2 der vorstehend genannten Regeln).
Der Unternehmer hat zusätzlich zu Nummer 2
3. dafür zu sorgen, daß nach Errichtung oder wesentlicher Änderung dieser Löschanlagen
eine Abnahmeprüfung durch einen Sachverständigen erfolgt. Für die Beurteilung dieser
Löschanlagen müssen dem Sachverständigen die notwendigen Unterlagen, z.B.
Installationsattest, Rohrnetzberechnungen und Zeichnungen, zur Verfügung gestellt
werden. Diese Prüfung muß spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme erfolgt sein
(siehe Abschnitt 6.2.2 der vorstehend genannten Regeln),
4. die ordnungsgemäße Funktion dieser Löschanlagen nach Bedarf, mindestens jedoch
einmal jährlich, durch einen Sachkundigen oder Sachverständigen prüfen zu lassen
(siehe Abschnitt 6.3.1 der vorstehend genannten Regeln),
5. dafür zu sorgen, daß mindestens alle zwei Jahre eine Prüfung dieser Löschanlagen
durch einen Sachverständigen erfolgt (siehe Abschnitt 6.3.1 der vorstehend genannten
Regeln),
6. nach jedem Auslösen dieser Löschanlagen die gesamte Anlage durch einen
Sachkundigen prüfen zu lassen (siehe Abschnitt 6.3.2 der vorstehend genannten
Regeln).
Prüfungen, die aufgrund von behördlichen Vorschriften, z.B. Bau- oder Betriebsordnungen
des Bundes oder der Länder, gefordert sind, bleiben hiervon unberührt.
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1
Anwendungsbereich
Diese Grundsätze finden Anwendung auf Feuerlöschanlagen mit
sauerstoffverdrängenden Gasen, im folgenden Löschanlagen genannt, die in den
Anwendungsbereich der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
– Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206)
fallen.
2
Sachliche Zuständigkeit
2.1
Prüfung durch Sachverständige
Sachverständige für die Prüfung von Löschanlagen nach § 39 UVV "Allgemeine
Vorschriften" (VBG 1) in Verbindung mit Abschnitt 6.1.1 der "Regeln für Sicherheit
und Gesundheitsschutz bei der Arbeit – Einsatz von Feuerlöschanlagen mit
sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206) sind:
Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere
Kenntnisse auf dem Gebiet der Löschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen
haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften,
Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der
Technik (z.B. DIN-, EN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum) vertraut sind. Sie müssen
Löschanlagen prüfen und gutachtlich beurteilen können.
2.2
Prüfung durch Sachkundige
Für die Durchführung der Prüfung durch Sachkundige können außer den unter
Abschnitt 2.1 genannten Sachverständigen z.B. herangezogen werden:
–
besonders ausgebildetes Fachpersonal,
–
Kundendienstmonteure der Hersteller.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung
ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Löschanlagen hat und mit den
einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Berufsgenossenschaftlichen
Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-, EN-Normen,
VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen
Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand der
jeweiligen Löschanlagen beurteilen kann.
Die erforderlichen Kenntnisse können z.B. beim Errichter der jeweiligen Anlagen
erworben werden.
3
Einleitung der Prüfungen
3.1
Die Prüfungen sind vom Betreiber der Gaslöschanlage zu veranlassen. Es liegt in
seinem Ermessen, wen er als Sachverständigen oder Sachkundigen mit der Prüfung
einer Löschanlage beauftragt; hierbei ist darauf zu achten, daß die ausgewählte
Person den Anforderungen nach Abschnitt 2 genügt.
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3.2
Der Betreiber ist verpflichtet, dem Prüfenden alle für die Prüfung notwendigen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen und für einen reibungslosen Ablauf der Prüfung
zu sorgen. Ferner hat er – soweit erforderlich – die für den Betrieb der Löschanlage
erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
3.3
Der Betreiber einer Löschanlage muß vom Hersteller verlangen, daß dieser alle
Unterlagen zur Verfügung stellt, die für die Prüfung erforderlich sind.
4
Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen
4.1
Sicherheitstechnische Anforderungen
Der Prüfung von Löschanlagen sind insbesondere die "Regeln für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit – Einsatz von Feuerlöschanlagen mit
sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206) und die allgemein anerkannten Regeln
der Technik zugrunde zu legen.
Siehe Abschnitt 6 der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit –
Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206).
4.2
Prüfung nach Errichtung
4.2.1 Allgemeines
4.2.1.1 Die Prüfung nach Errichtung der Löschanlage umfaßt die Vor-, Bau- und
Abnahmeprüfung.
4.2.1.2 Liegt der Nachweis einer Systemanerkennung durch ein akkreditiertes Prüflabor
gemäß EN 45 000 nicht vor, müssen nach Errichtung der Löschanlage die Vor- und
Bauprüfung durch Sachverständige durchgeführt und im Prüfbuch bescheinigt
werden.
4.2.2 Vorprüfung
4.2.2.1 Für die Vorprüfung der Löschanlage müssen folgende prüffähige Unterlagen
vorgelegt werden (z.B. Texte, Stücklisten, in deutscher Sprache bzw. deutscher
Übersetzung):
– Zeichnerische Darstellung (Systemzeichnung), in der alle Bauteile einschließlich
der Bauteile zur Branderkennung identifizierbar dargestellt sind, einschließlich der
zugehörigen Liste der Bauteile (Stückliste),
–
maßstäbliche Isometrie des Rohrnetzes mit Angabe der Rohrlängen und
Rohrdurchmesser und der Angabe von Anordnung, Typ und
Bohrungsdurchmesser der verwendeten Düsen sowie, falls vorhanden, der
Druckreduziereinrichtungen,
–
Darstellung des zu schützenden Bereiches und Angabe des Schutzzieles für
diesen Bereich (erforderliche Löschgaskonzentration, zulässige Zeit für den
Aufbau der erforderlichen Löschgaskonzentration, gegebenenfalls erforderliche
Haltezeit),
–
rechnerischer Nachweis der ausreichenden Löschmittelmenge,
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–
rechnerischer Nachweis der maximal möglichen Löschgas-Konzentration und der
minimal möglichen Sauerstoff-Konzentration unter Berücksichtigung des
effektiven Raumvolumens,
–
rechnerischer Nachweis zur Rohrnetzauslegung und -dimensionierung,
–
rechnerischer Nachweis der ausreichenden Druckentlastung,
–
Bedienungsanweisung,
–
Wartungsanweisung,
–
Funktionsbeschreibung,
–
Datenblätter aller Bauteile mit bildlicher oder zeichnerischer Darstellung der
Bauteile und allen für die Sicherheit, die Funktion sowie den Einsatz der Bauteile
wichtigen Daten,
–
Nachweis des Herstellers, daß er über ein zertifiziertes QM-System entsprechend
DIN EN 29 001 oder DIN EN 29 002 verfügt, das den Firmenbereich Konstruktion
und Installation von Brandschutzanlagen umfaßt,
–
Liste der bei der Planung, Konstruktion und Installation beachteten europäischen
und deutschen Regelwerke sowie erforderliche Nachweise unabhängiger
Prüfstellen über die Erfüllung der Anforderungen dieser Regelwerke,
Anmerkung:
Unter die zu beachtenden Regelwerke fallen insbesondere auch die Technischen
Regeln Druckbehälter (TRB) für Druckbehälter, die Technischen Regeln Druckgase
(TRG) für Druckgasbehälter, Flaschenventile sowie entsprechende europäische
Regelungen, deren Beachtung durch Nachweise der zuständigen Stellen in
Deutschland zu belegen sind (z.B. Bauartzulassung für Flaschenventile) sowie die
"Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit – Einsatz von
Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206).
–
Angaben und Nachweise der Berechnung der Inhalte der Löschmittelbehälter,
–
Angaben und Nachweise über die Rohrleitungen, Fittinge und Rohrhalterungen,
–
Nachweise über eine Wasserdruckprobe mit dem 1,3fachen des maximal
möglichen Betriebsüberdruckes der ständig druckführenden Teile des
Rohrnetzes,
–
Auflistung der eingereichten Unterlagen.
4.2.2.2 Die Vorprüfung der Löschanlage umfaßt die Prüfung der eingereichten Unterlagen
auf Vollständigkeit, Plausibilität und sachliche Richtigkeit.
4.2.2.3 Der Sachverständige hat die geprüften Unterlagen mit seinem Prüfvermerk zu
versehen.
4.2.3 Bauprüfung
Die Bauprüfung muß die Übereinstimmung der Ausführung der Löschanlage mit den
nach Abschnitt 4.2.2.2 geprüften Unterlagen sicherstellen.
4.2.4 Abnahmeprüfung
4.2.4.1 Die Abnahmeprüfung ist an der betriebsbereiten Löschanlage vorzunehmen. Dabei
muß dafür gesorgt werden, daß Löschgas nicht unbeabsichtigt austreten kann und
bei der Prüfung Personen nicht mehr gefährdet werden, als nach den Umständen
unvermeidbar ist.
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4.2.4.2 Die Abnahmeprüfung muß nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
durchgeführt werden. Sie muß insbesondere umfassen:
– Prüfung auf Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und der "Regeln für
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit – Einsatz von
Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206),
insbesondere Prüfung der Personenschutzmaßnahmen hinsichtlich
Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit,
4.3
–
Prüfung der Raumdichtigkeit, der Raumgeometrie und des Abströmverhaltens
des Löschgases in benachbarte und tiefer liegende Räume,
–
Prüfung der selbständig schließenden Feuerschutzabschlüsse,
–
Prüfung der Fluchtwege und Fluchttüren auf Freihaltung, Öffenbarkeit sowie
deren Kennzeichnung,
–
Prüfung der Raumdruckentlastung auf Funktion, Querschnitt und der Wegführung
bis ins Freie,
–
Prüfung der Funktion der Branderkennungselemente/Brandmelder einschließlich
der elektrischen Steuereinrichtungen und Brandmeldezentralen,
–
Prüfung der Vorwarnzeiten im Hinblick auf das sichere Verlassen der
Beschäftigten in den betroffenen Bereichen,
–
Prüfung der Ausströmzeiten des Löschgases bei CO2-Niederdruckanlagen,
–
Prüfung der erforderlichen Vorratsmengen unter Berücksichtigung der
Auslegungsparameter sowie Rohrnetzberechnung und -dimensionierung,
–
Prüfung der Löschmittelzentrale auf Einhaltung der zulässigen Temperaturen,
Abtrennung, Zugängigkeit und Belüftung,
–
Prüfung der Bauteile auf Funktion,
–
Prüfung der Blockierungseinrichtungen,
–
Prüfung der Betriebsmittelabschaltung,
–
Prüfung der Sicherheitskennzeichnung (Beschilderung),
–
Falls erforderlich – Prüfung der Schutzkonzeption im Einzelfall durch eine
Probeflutung,
–
Kontrolle der Prüfunterlagen auf Richtigkeit der gemachten Angaben und
Vergleich auf Konformität mit den Grundlagen der Vor- und Bauprüfung.
Nachprüfung
Ist aufgrund festgestellter Mängel mit einer Gefährdung von Personen zu rechnen,
muß die Löschanlage außer Betrieb genommen werden. Vor Wiederinbetriebnahme
hat der Unternehmer für die Beseitigung dieser Mängel zu sorgen und spätestens
innerhalb von drei Monaten eine erneute Prüfung durch einen Sachverständigen zu
veranlassen.
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4.4
Prüfung nach wesentlichen Änderungen
Die Prüfung richtet sich nach Art und Umfang der wesentlichen Änderung und ist in
Anlehnung an die Abnahmeprüfung vorzunehmen. Die Prüfungsunterlagen sind
entsprechend zu ergänzen.
Wesentliche Änderungen sind z.B. bauliche Änderungen an den Schutzbereichen,
z.B. Vergrößerung/Verkleinerung des Raumes/Objektes, Schaffung von neuen
Raumöffnungen, über die Löschgase abfließen können, technische Änderungen an
der Löschanlage. In Zweifelsfällen entscheidet die Berufsgenossenschaft.
Änderungen an den Personenschutzmaßnahmen sowie Änderungen des
Arbeitsverfahrens und/oder eingesetzten Stoffe sind ebenfalls wesentliche
Änderungen.
4.5
Regelmäßige Prüfungen
Die Prüfungen nach Abschnitt 6.3 der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit – Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen"
(ZH 1/206) an der betriebsbereiten Löschanlage sind im wesentlichen Sicht- und
Funktionsprüfungen.
Sie müssen umfassen:
–
Prüfung des Zustandes von Bauteilen und Einrichtungen hinsichtlich
Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstigen Veränderungen,
–
Prüfung der Raumdichtigkeit, der Raumgeometrie und des Abströmverhaltens
des Löschgases in benachbarte und tiefer liegende Räume,
–
Prüfung der selbständig schließenden Feuerschutzabschlüsse,
–
Prüfung der Fluchtwege und Fluchttüren auf Freihaltung, Öffenbarkeit sowie
deren Kennzeichnung,
–
Prüfung der Raumdruckentlastung auf Funktion, Querschnitt und der Wegführung
bis ins Freie,
–
Prüfung der Funktion der Branderkennungselemente/Brandmelder einschließlich
der elektrischen Steuereinrichtungen und Brandmeldezentralen,
–
Prüfung der Vorwarnzeiten im Hinblick auf das sichere Verlassen der
Beschäftigten in den betroffenen Bereichen,
–
Prüfung der Ausströmzeiten des Löschgases bei CO2-Niederdruckanlagen,
–
Prüfung der erforderlichen Vorratsmengen unter Berücksichtigung der
Auslegungsparameter sowie Rohrnetzberechnung und -dimensionierung,
–
Prüfung der Löschmittelzentrale auf Einhaltung der zulässigen Temperaturen,
Abtrennung, Zugängigkeit und Belüftung,
–
Prüfung der Bauteile auf Funktion,
–
Prüfung der Blockierungseinrichtungen,
–
Prüfung der Betriebsmittelabschaltung,
–
Prüfung der Sicherheitskennzeichnung (Beschilderung),
–
Falls erforderlich – Prüfung der Schutzkonzeption im Einzelfall durch eine
Probeflutung,
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–
Kontrolle der Prüfunterlagen auf Richtigkeit der gemachten Angaben und
Vergleich auf Konformität mit den Grundlagen der Vor- und Bauprüfung.
5
Ergebnisse der Prüfungen
5.1
Nachweis der Prüfungen
5.1.1
Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Abschnitten 6.1 bis 6.3 sind in einem
Prüfbuch oder Prüfbericht festzuhalten. Dies gilt auch für festgestellte Mängel oder
Bedenken gegen den Betrieb der Anlage.
5.1.2
Alle Prüfergebnisse müssen erkennen lassen:
– Prüfgrundlage,
–
Umfang der Prüfung,
–
noch ausstehende Teilprüfungen,
–
festgestellte Mängel,
–
Beurteilung, ob der Durchführung des nächsten Prüfschrittes, der Inbetriebnahme
bzw. dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,
–
Entscheidungen, ob eine Nachprüfung erforderlich ist.
5.1.3
Die Prüfunterlagen gelten als Nachweis des Betreibers über die Durchführung der
Prüfungen. Sie haben alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die zur
Identifizierung der Löschanlage sowie für die Durchführung der regelmäßigen
Prüfungen erforderlich sind.
5.1.4
Die Unterlagen über die Prüfung nach Errichtung und wesentlichen Änderungen der
Löschanlage gemäß Absatz 4.2 bis 4.4 sind nach Abschluß des Prüfverfahrens vom
Betreiber mindestens über die gesamte Betriebszeit der Löschanlage
aufzubewahren.
5.1.5
Die Unterlagen über die regelmäßigen Prüfungen nach Absatz 4.5 sind vom Betreiber
mindestens vier Jahre lang aufzubewahren. Eine Speicherung auf EDV-Datenträgern
ist zulässig.
5.1.6
Die Behebung der bei den regelmäßigen außerordentlichen Prüfungen festgestellten
Mängel ist vom Betreiber oder seinem Beauftragten mit Angabe des Datums im
Prüfungsbefund zu bestätigen.
5.1.7
Die Prüfunterlagen sind auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
5.2
Wiederholung der Prüfung
Ist eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und sind damit die
"Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit – Einsatz von
Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206) nicht erfüllt, so
kann die zuständige Berufsgenossenschaft die Wiederholung der Prüfung
gegebenenfalls durch einen anderen Sachverständigen bzw. Sachkundigen
verlangen.
©
opyright beachten
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