Grundsätze für die Prüfung von
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Grundsätze für die Prüfung von
BGG 920 (bisherZH 1/330) Grundsätze für die Prüfung von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Fachausschuß "Nahrungs- und Genußmittel" Oktober 1998 Vorbemerkung Nach § 39 der UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) in Verbindung mit Abschnitt 6 der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit – Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206) hat der Unternehmer 1. für Löschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen, bei deren Einsatz keine Gefährdung von Personen besteht, eine Abnahmeprüfung durch einen Sachkundigen durchführen zu lassen (siehe Abschnitt 6.2.1 der vorstehend genannten Regeln), 2. für Löschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen, bei deren Einsatz eine Gefährdung von Personen nicht auszuschließen ist, eine Abnahmeprüfung und regelmäßige Prüfungen durch einen Sachverständigen bzw. Sachkundigen durchführen zu lassen (siehe Abschnitte 6.2.2 bis 6.3.2 der vorstehend genannten Regeln). Der Unternehmer hat zusätzlich zu Nummer 2 3. dafür zu sorgen, daß nach Errichtung oder wesentlicher Änderung dieser Löschanlagen eine Abnahmeprüfung durch einen Sachverständigen erfolgt. Für die Beurteilung dieser Löschanlagen müssen dem Sachverständigen die notwendigen Unterlagen, z.B. Installationsattest, Rohrnetzberechnungen und Zeichnungen, zur Verfügung gestellt werden. Diese Prüfung muß spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme erfolgt sein (siehe Abschnitt 6.2.2 der vorstehend genannten Regeln), 4. die ordnungsgemäße Funktion dieser Löschanlagen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen oder Sachverständigen prüfen zu lassen (siehe Abschnitt 6.3.1 der vorstehend genannten Regeln), 5. dafür zu sorgen, daß mindestens alle zwei Jahre eine Prüfung dieser Löschanlagen durch einen Sachverständigen erfolgt (siehe Abschnitt 6.3.1 der vorstehend genannten Regeln), 6. nach jedem Auslösen dieser Löschanlagen die gesamte Anlage durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen (siehe Abschnitt 6.3.2 der vorstehend genannten Regeln). Prüfungen, die aufgrund von behördlichen Vorschriften, z.B. Bau- oder Betriebsordnungen des Bundes oder der Länder, gefordert sind, bleiben hiervon unberührt. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 1 Anwendungsbereich Diese Grundsätze finden Anwendung auf Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen, im folgenden Löschanlagen genannt, die in den Anwendungsbereich der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit – Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206) fallen. 2 Sachliche Zuständigkeit 2.1 Prüfung durch Sachverständige Sachverständige für die Prüfung von Löschanlagen nach § 39 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) in Verbindung mit Abschnitt 6.1.1 der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit – Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206) sind: Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Löschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-, EN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum) vertraut sind. Sie müssen Löschanlagen prüfen und gutachtlich beurteilen können. 2.2 Prüfung durch Sachkundige Für die Durchführung der Prüfung durch Sachkundige können außer den unter Abschnitt 2.1 genannten Sachverständigen z.B. herangezogen werden: – besonders ausgebildetes Fachpersonal, – Kundendienstmonteure der Hersteller. Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Löschanlagen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-, EN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum) so weit vertraut ist, daß er den arbeitssicheren Zustand der jeweiligen Löschanlagen beurteilen kann. Die erforderlichen Kenntnisse können z.B. beim Errichter der jeweiligen Anlagen erworben werden. 3 Einleitung der Prüfungen 3.1 Die Prüfungen sind vom Betreiber der Gaslöschanlage zu veranlassen. Es liegt in seinem Ermessen, wen er als Sachverständigen oder Sachkundigen mit der Prüfung einer Löschanlage beauftragt; hierbei ist darauf zu achten, daß die ausgewählte Person den Anforderungen nach Abschnitt 2 genügt. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 3.2 Der Betreiber ist verpflichtet, dem Prüfenden alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und für einen reibungslosen Ablauf der Prüfung zu sorgen. Ferner hat er – soweit erforderlich – die für den Betrieb der Löschanlage erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. 3.3 Der Betreiber einer Löschanlage muß vom Hersteller verlangen, daß dieser alle Unterlagen zur Verfügung stellt, die für die Prüfung erforderlich sind. 4 Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen 4.1 Sicherheitstechnische Anforderungen Der Prüfung von Löschanlagen sind insbesondere die "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit – Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206) und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen. Siehe Abschnitt 6 der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit – Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206). 4.2 Prüfung nach Errichtung 4.2.1 Allgemeines 4.2.1.1 Die Prüfung nach Errichtung der Löschanlage umfaßt die Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung. 4.2.1.2 Liegt der Nachweis einer Systemanerkennung durch ein akkreditiertes Prüflabor gemäß EN 45 000 nicht vor, müssen nach Errichtung der Löschanlage die Vor- und Bauprüfung durch Sachverständige durchgeführt und im Prüfbuch bescheinigt werden. 4.2.2 Vorprüfung 4.2.2.1 Für die Vorprüfung der Löschanlage müssen folgende prüffähige Unterlagen vorgelegt werden (z.B. Texte, Stücklisten, in deutscher Sprache bzw. deutscher Übersetzung): – Zeichnerische Darstellung (Systemzeichnung), in der alle Bauteile einschließlich der Bauteile zur Branderkennung identifizierbar dargestellt sind, einschließlich der zugehörigen Liste der Bauteile (Stückliste), – maßstäbliche Isometrie des Rohrnetzes mit Angabe der Rohrlängen und Rohrdurchmesser und der Angabe von Anordnung, Typ und Bohrungsdurchmesser der verwendeten Düsen sowie, falls vorhanden, der Druckreduziereinrichtungen, – Darstellung des zu schützenden Bereiches und Angabe des Schutzzieles für diesen Bereich (erforderliche Löschgaskonzentration, zulässige Zeit für den Aufbau der erforderlichen Löschgaskonzentration, gegebenenfalls erforderliche Haltezeit), – rechnerischer Nachweis der ausreichenden Löschmittelmenge, Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. – rechnerischer Nachweis der maximal möglichen Löschgas-Konzentration und der minimal möglichen Sauerstoff-Konzentration unter Berücksichtigung des effektiven Raumvolumens, – rechnerischer Nachweis zur Rohrnetzauslegung und -dimensionierung, – rechnerischer Nachweis der ausreichenden Druckentlastung, – Bedienungsanweisung, – Wartungsanweisung, – Funktionsbeschreibung, – Datenblätter aller Bauteile mit bildlicher oder zeichnerischer Darstellung der Bauteile und allen für die Sicherheit, die Funktion sowie den Einsatz der Bauteile wichtigen Daten, – Nachweis des Herstellers, daß er über ein zertifiziertes QM-System entsprechend DIN EN 29 001 oder DIN EN 29 002 verfügt, das den Firmenbereich Konstruktion und Installation von Brandschutzanlagen umfaßt, – Liste der bei der Planung, Konstruktion und Installation beachteten europäischen und deutschen Regelwerke sowie erforderliche Nachweise unabhängiger Prüfstellen über die Erfüllung der Anforderungen dieser Regelwerke, Anmerkung: Unter die zu beachtenden Regelwerke fallen insbesondere auch die Technischen Regeln Druckbehälter (TRB) für Druckbehälter, die Technischen Regeln Druckgase (TRG) für Druckgasbehälter, Flaschenventile sowie entsprechende europäische Regelungen, deren Beachtung durch Nachweise der zuständigen Stellen in Deutschland zu belegen sind (z.B. Bauartzulassung für Flaschenventile) sowie die "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit – Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206). – Angaben und Nachweise der Berechnung der Inhalte der Löschmittelbehälter, – Angaben und Nachweise über die Rohrleitungen, Fittinge und Rohrhalterungen, – Nachweise über eine Wasserdruckprobe mit dem 1,3fachen des maximal möglichen Betriebsüberdruckes der ständig druckführenden Teile des Rohrnetzes, – Auflistung der eingereichten Unterlagen. 4.2.2.2 Die Vorprüfung der Löschanlage umfaßt die Prüfung der eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit, Plausibilität und sachliche Richtigkeit. 4.2.2.3 Der Sachverständige hat die geprüften Unterlagen mit seinem Prüfvermerk zu versehen. 4.2.3 Bauprüfung Die Bauprüfung muß die Übereinstimmung der Ausführung der Löschanlage mit den nach Abschnitt 4.2.2.2 geprüften Unterlagen sicherstellen. 4.2.4 Abnahmeprüfung 4.2.4.1 Die Abnahmeprüfung ist an der betriebsbereiten Löschanlage vorzunehmen. Dabei muß dafür gesorgt werden, daß Löschgas nicht unbeabsichtigt austreten kann und bei der Prüfung Personen nicht mehr gefährdet werden, als nach den Umständen unvermeidbar ist. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 4.2.4.2 Die Abnahmeprüfung muß nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werden. Sie muß insbesondere umfassen: – Prüfung auf Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit – Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206), insbesondere Prüfung der Personenschutzmaßnahmen hinsichtlich Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit, 4.3 – Prüfung der Raumdichtigkeit, der Raumgeometrie und des Abströmverhaltens des Löschgases in benachbarte und tiefer liegende Räume, – Prüfung der selbständig schließenden Feuerschutzabschlüsse, – Prüfung der Fluchtwege und Fluchttüren auf Freihaltung, Öffenbarkeit sowie deren Kennzeichnung, – Prüfung der Raumdruckentlastung auf Funktion, Querschnitt und der Wegführung bis ins Freie, – Prüfung der Funktion der Branderkennungselemente/Brandmelder einschließlich der elektrischen Steuereinrichtungen und Brandmeldezentralen, – Prüfung der Vorwarnzeiten im Hinblick auf das sichere Verlassen der Beschäftigten in den betroffenen Bereichen, – Prüfung der Ausströmzeiten des Löschgases bei CO2-Niederdruckanlagen, – Prüfung der erforderlichen Vorratsmengen unter Berücksichtigung der Auslegungsparameter sowie Rohrnetzberechnung und -dimensionierung, – Prüfung der Löschmittelzentrale auf Einhaltung der zulässigen Temperaturen, Abtrennung, Zugängigkeit und Belüftung, – Prüfung der Bauteile auf Funktion, – Prüfung der Blockierungseinrichtungen, – Prüfung der Betriebsmittelabschaltung, – Prüfung der Sicherheitskennzeichnung (Beschilderung), – Falls erforderlich – Prüfung der Schutzkonzeption im Einzelfall durch eine Probeflutung, – Kontrolle der Prüfunterlagen auf Richtigkeit der gemachten Angaben und Vergleich auf Konformität mit den Grundlagen der Vor- und Bauprüfung. Nachprüfung Ist aufgrund festgestellter Mängel mit einer Gefährdung von Personen zu rechnen, muß die Löschanlage außer Betrieb genommen werden. Vor Wiederinbetriebnahme hat der Unternehmer für die Beseitigung dieser Mängel zu sorgen und spätestens innerhalb von drei Monaten eine erneute Prüfung durch einen Sachverständigen zu veranlassen. Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. 4.4 Prüfung nach wesentlichen Änderungen Die Prüfung richtet sich nach Art und Umfang der wesentlichen Änderung und ist in Anlehnung an die Abnahmeprüfung vorzunehmen. Die Prüfungsunterlagen sind entsprechend zu ergänzen. Wesentliche Änderungen sind z.B. bauliche Änderungen an den Schutzbereichen, z.B. Vergrößerung/Verkleinerung des Raumes/Objektes, Schaffung von neuen Raumöffnungen, über die Löschgase abfließen können, technische Änderungen an der Löschanlage. In Zweifelsfällen entscheidet die Berufsgenossenschaft. Änderungen an den Personenschutzmaßnahmen sowie Änderungen des Arbeitsverfahrens und/oder eingesetzten Stoffe sind ebenfalls wesentliche Änderungen. 4.5 Regelmäßige Prüfungen Die Prüfungen nach Abschnitt 6.3 der "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit – Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206) an der betriebsbereiten Löschanlage sind im wesentlichen Sicht- und Funktionsprüfungen. Sie müssen umfassen: – Prüfung des Zustandes von Bauteilen und Einrichtungen hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstigen Veränderungen, – Prüfung der Raumdichtigkeit, der Raumgeometrie und des Abströmverhaltens des Löschgases in benachbarte und tiefer liegende Räume, – Prüfung der selbständig schließenden Feuerschutzabschlüsse, – Prüfung der Fluchtwege und Fluchttüren auf Freihaltung, Öffenbarkeit sowie deren Kennzeichnung, – Prüfung der Raumdruckentlastung auf Funktion, Querschnitt und der Wegführung bis ins Freie, – Prüfung der Funktion der Branderkennungselemente/Brandmelder einschließlich der elektrischen Steuereinrichtungen und Brandmeldezentralen, – Prüfung der Vorwarnzeiten im Hinblick auf das sichere Verlassen der Beschäftigten in den betroffenen Bereichen, – Prüfung der Ausströmzeiten des Löschgases bei CO2-Niederdruckanlagen, – Prüfung der erforderlichen Vorratsmengen unter Berücksichtigung der Auslegungsparameter sowie Rohrnetzberechnung und -dimensionierung, – Prüfung der Löschmittelzentrale auf Einhaltung der zulässigen Temperaturen, Abtrennung, Zugängigkeit und Belüftung, – Prüfung der Bauteile auf Funktion, – Prüfung der Blockierungseinrichtungen, – Prüfung der Betriebsmittelabschaltung, – Prüfung der Sicherheitskennzeichnung (Beschilderung), – Falls erforderlich – Prüfung der Schutzkonzeption im Einzelfall durch eine Probeflutung, Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten. – Kontrolle der Prüfunterlagen auf Richtigkeit der gemachten Angaben und Vergleich auf Konformität mit den Grundlagen der Vor- und Bauprüfung. 5 Ergebnisse der Prüfungen 5.1 Nachweis der Prüfungen 5.1.1 Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Abschnitten 6.1 bis 6.3 sind in einem Prüfbuch oder Prüfbericht festzuhalten. Dies gilt auch für festgestellte Mängel oder Bedenken gegen den Betrieb der Anlage. 5.1.2 Alle Prüfergebnisse müssen erkennen lassen: – Prüfgrundlage, – Umfang der Prüfung, – noch ausstehende Teilprüfungen, – festgestellte Mängel, – Beurteilung, ob der Durchführung des nächsten Prüfschrittes, der Inbetriebnahme bzw. dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen, – Entscheidungen, ob eine Nachprüfung erforderlich ist. 5.1.3 Die Prüfunterlagen gelten als Nachweis des Betreibers über die Durchführung der Prüfungen. Sie haben alle Angaben und Unterlagen zu enthalten, die zur Identifizierung der Löschanlage sowie für die Durchführung der regelmäßigen Prüfungen erforderlich sind. 5.1.4 Die Unterlagen über die Prüfung nach Errichtung und wesentlichen Änderungen der Löschanlage gemäß Absatz 4.2 bis 4.4 sind nach Abschluß des Prüfverfahrens vom Betreiber mindestens über die gesamte Betriebszeit der Löschanlage aufzubewahren. 5.1.5 Die Unterlagen über die regelmäßigen Prüfungen nach Absatz 4.5 sind vom Betreiber mindestens vier Jahre lang aufzubewahren. Eine Speicherung auf EDV-Datenträgern ist zulässig. 5.1.6 Die Behebung der bei den regelmäßigen außerordentlichen Prüfungen festgestellten Mängel ist vom Betreiber oder seinem Beauftragten mit Angabe des Datums im Prüfungsbefund zu bestätigen. 5.1.7 Die Prüfunterlagen sind auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. 5.2 Wiederholung der Prüfung Ist eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und sind damit die "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit – Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (ZH 1/206) nicht erfüllt, so kann die zuständige Berufsgenossenschaft die Wiederholung der Prüfung gegebenenfalls durch einen anderen Sachverständigen bzw. Sachkundigen verlangen. © opyright beachten Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem Carl Heymanns Verlag © 2005 Unberechtigte Vervielfältigung verboten.