Bundeskollektivvertrag für die Taxi
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Bundeskollektivvertrag für die Taxi
Bundeskollektivvertrag für die Taxi- und Mietwagenbranche ab 1.1.2009 Zu den wichtigsten Inhalten des Kollektivvertrages: 1. Geltungsbereich Räumlich: Fachlich: Persönlich: für das gesamte Bundesgebiet für alle Taxi- und PKW-Mietwagenbetriebe für alle Arbeiter, sowie für alle Dienstnehmer, denen vertraglich das Angestelltenverhältnis zuerkannt worden ist und die keine kaufmännischen Angestellten sind. 2. Pflichten des Lenkers Diese Bestimmungen wurden von den bisher gültigen Landeskollektivverträgen ausgehend formuliert. Sie beinhalten u.a. die Verpflichtung des Lenkers zur Einhaltung der STVO, des KFG, der Bundes- bzw. LBO, zur sorgfältigen Behandlung des Fahrzeuges, zur unverzüglichen Meldung des Entzuges des Taxilenker- oder Schülerbeförderungsausweis bzw. zur regelmäßigen Säuberung des Fahrzeuges. 3. Arbeitszeit Normalarbeitszeit (NAZ) bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft Taxi Mietwagen Täglich 12 Stunden 12 Stunden Wöchentlich 55 Stunden 45 Stunden Mehrfachverwendung Die wöchentliche Normalarbeitszeit richtet sich nach der überwiegenden Tätigkeit in der jeweils laufenden Woche. Ohne Kollektivvertrag würde gelten: Tägliche NAZ von 8 Stunden bzw. eine wöchentliche NAZ von 40 Stunden! Wöchentliche Höchstarbeitszeit (einschließlich Überstunden) Diese darf • in der Einzelwoche 60 Stunden und • in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen im Durchschnitt 55 Stunden betragen, • wenn die Mehrstunden über 48 Stunden Zeiten der Arbeitsbereitschaft sind. 2 Der Durchrechnungszeitraum beginnt grundsätzlich mit 1. Juli eines Kalenderjahres, kann aber über Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeändert werden. Ohne Kollektivvertrag würde gelten: Eine Höchstarbeitszeit von 50 Stunden in der Einzelwoche. Im maximalen Durchrechnungs-Zeitraum von 17 Wochen dürfte die Höchstarbeitszeit im Durchschnitt maximal 48 Stunden betragen! 4. Lenkzeit • • • • 9 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten zweimal pro Woche 10 Stunden möglich höchstens 56 Stunden pro Woche höchstens 90 Stunden in zwei aufeinander folgenden Wochen Ohne Kollektivvertrag würde gelten: Lenkzeit von max. 8 Stunden/Tag bzw. max. 48 Stunden/Woche wäre zulässig. Eine Erhöhung der täglichen Lenkzeit auf 2 x 10 Stunden pro Woche wäre nicht erlaubt! 5. Lenkpause (bezahlt) • • • Nach 4 Stunden ist eine Lenkpause von mindestens 30 Minuten einzulegen. Lenkpausen dürfen nicht auf die tägliche Ruhezeit angerechnet werden. Eine Lenkpause kann mit der Ruhepause bzw. Teilen der Ruhepause zusammenfallen. 6. Ruhepause (unbezahlt) • • • Bis 6 Stunden Arbeitszeit: 6 bis 9 Stunden Arbeitszeit: Mehr als 9 Stunden Arbeitszeit: keine 30 Minuten 45 Minuten Eine Teilung der Ruhepause in 15-Minuten-Blöcke ist möglich. Die Ruhepause ist nach spätestens 6 Stunden einzuhalten. Bei Teilung ist der 1. Teil nach spätestens 6 Stunden einzuhalten. Die Ruhepause ist grundsätzlich unbezahlt. Voraussetzung für eine Ruhepause ist: • Keine Pflicht zu Arbeitsleistung / Arbeitsbereitschaft während der Ruhepause. • Freie Verfügungsmöglichkeit über die Ruhepause. • Ruhepause darf nicht am Anfang oder Ende der Arbeitszeit liegen. Da die Ruhepause unbezahlt ist, die Lenkpause aber zu bezahlende Arbeitszeit darstellt, sollte in der betrieblichen Disposition so weit wie möglich darauf geachtet werden, dass Lenk- und Ruhepausen (Ruhepausenteile) zusammenfallen. Zu beachten ist dabei, dass es dem Lenker für das Vorliegen einer Ruhepause möglich sein muss, das Fahrzeug zu verlassen und die Pausenzeit nach seinem Belieben zu nützen. 3 7. Ruhezeit Taxi und Mietwagen Pro Tag • • 11 Stunden Verkürzung auf 10 Stunden ist möglich, wenn innerhalb der nächsten 10 Kalendertage ausgeglichen wird. Pro Woche • • 36 Stunden im Durchrechnungs-Zeitraum von 26 Wochen Sie kann in Einzelwochen unterschritten werden oder entfallen, wenn im Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen im Durchschnitt 36 Stunden eingehalten werden. Zur Berechnung dürfen nur 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden. Ohne Kollektivvertrag würde gelten: Eine Verkürzung der täglichen Ruhezeit auf 10 Stunden wäre nicht erlaubt. Eine Durchrechnung der wöchentlichen Ruhezeit wäre nicht erlaubt, eine fixe 36-stündige Wochenruhezeit wäre einzuhalten! 8. Einsatzzeit • Höchstens 14 Stunden Definition: Einsatzzeit ist die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen. Ohne Kollektivvertrag würde gelten: Die Einsatzzeit dürfte maximal 12 Stunden betragen! 9. Nachtarbeit Definition: Arbeit in der Zeit zwischen 00.00 Uhr und 04.00 Uhr • • Die Tagesarbeitszeit darf an Tagen, an denen der Lenker Nachtarbeit leistet, 10 Stunden überschreiten. Für geleistete Nachtarbeit gebührt kein Ausgleich. Ohne Kollektivvertrag würde gelten: An Tagen, an denen zwischen 0.00 und 4.00 Uhr gearbeitet wird, darf die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten. Dem Lenker gebührt binnen 14 Tagen ein Ausgleich durch Verlängerung der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit im Ausmaß der geleisteten Nachtarbeit. 10. Entgeltfortzahlung • Taxative Aufzählung von definierten Anlässen (1 bis 2 Tage) Ohne Kollektivvertrag würde gelten: Generell für wichtige persönliche Anlassfälle (max. 1 Woche/Anlassfall)! 4 11. Kündigungsfristen • • • Im ersten Monat: Ab dem zweiten Monat bis zum ersten Jahr: Mehr als ein Jahr: Keine (Probemonat) 1 Woche 2 Wochen Ohne Kollektivvertrag würde gelten: Generelle Kündigungsfrist von 14 Tagen! 12. Verfall von Ansprüchen • Verfallsfrist 3 Monate nach Fälligkeit (Bei rechtzeitiger Geltendmachung: Verjährungsfrist von 3 Jahren) Ohne Kollektivvertrag würde gelten: Verfall der Ansprüche tritt erst nach 3 Jahren ein! 13. Sonderzahlungen Überblick Bis zum 1. Dienstjahr (ab Eintritt in das Unternehmen) Ab dem 2. Dienstjahr Urlaubszuschuss (Fälligkeit 1. Juni) Weihnachtsremuneration (Fälligkeit 1. Dezember) 3/4 Brutto-KV-Monatslohn (750 Euro Brutto) 3/4 Brutto-KV-Monatslohn (750 Euro Brutto) 1 Brutto-KV-Monatslohn (1.000 Brutto) 1 Brutto-KV-Monatslohn (1.000 Brutto) Bei unterjährigem Eintritt bzw. Ausscheiden • Anspruch entsteht erst, wenn das Dienstverhältnis zumindest 2 Monate dauert • Lenker, die am 1.6. bzw. am 1.12. mehr als 2 Monate, aber noch nicht ein Jahr beschäftigt sind, erhalten aliquoten Anteil (berechnet vom Eintritt bis Stichtag) • Entfall der Sonderzahlung bei Entlassung bzw. unberechtigtem vorzeitigen Austritt • Rückverrechnung von zuviel ausbezahlten Sonderzahlungen Die Höhe der Sonderzahlung beträgt daher unabhängig von der tatsächlichen IstEntlohnung • bis zum 1. Dienstjahr 750 Euro • ab dem 2. Dienstjahr 1.000 Euro !! Achtung – Inklusivvereinbarungen unzulässig Vereinbarungen, dass Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration Überzahlung des Brutto Mindestlohnes abgegolten werden, sind unzulässig! durch eine 5 Berechnung der Sonderzahlung bei „FALLWEISE BESCHÄFTIGTEN“ • Bei Aushilfslenkern, die nur unregelmäßig tageweise („fallweise“) und nicht in regelmäßig wiederkehrenden Abständen eingesetzt werden, liegt kein durchgehendes Dienstverhältnis vor. Jede fallweise Beschäftigung ist daher als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten. Das einzelne Dienstverhältnis muss aber kürzer als eine Woche dauern. Ein Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen besteht daher bei derartigen fallweisen Beschäftigungsverhältnissen nicht, da die Wartezeit von 2 Monaten nicht erreicht wird! • Bei Aushilfslenker, die kurzfristig aber regelmäßig über einen längeren Zeitraum (z.B. immer 1 Tag pro Woche) eingesetzt werden, liegt ein durchgehendes Arbeitsverhältnis und keine fallweise Beschäftigung vor. In diesem Fall ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Sonderzahlungen gegeben, wenn die Wartefrist von 2 Monaten erfüllt ist. Die Berechnungsbasis der Sonderzahlung stellt grundsätzlich der aliquote Anteil des Brutto-Mindestmonatslohnes laut Kollektivvertrag dar. Bei einem Dienstverhältnis bis zu einem Jahr sind daher 750 Euro brutto, ab dem 2. Dienstjahr 1.000 Euro Brutto heranzuziehen. Beispiel: Taxilenker (durchschnittlich 15 Stunden, Normalarbeitszeit 55 Stunden) Aliquotierung des Brutto-Mindestlohnes Bis 1 Jahr: 15/55 Stunden NAZ = 0,272 mal 750 Euro = 204,50 Euro Ab 2. Jahr: 15/55 Stunde NAZ = 0,272 mal 1.000 Euro = 272,72 Euro Mietwagenlenker (durchschnittlich 15 Stunden, NAZ 45 Stunden) Aliquotierung des Brutto-Mindestlohnes Bis 1 Jahr: 15/45 Stunden NAZ = 0,33 mal 750 Euro = 250 Euro Ab 2. Jahr: 15/45 Stunden NAZ = 0,33 mal 1.000 Euro = 333,33 Euro 14. Überstunden • • • Die maximale Wochenarbeitszeit beträgt 60 Stunden (inkl. Überstunden). Maximale Tagesarbeitszeit beträgt 13 Stunden (inkl. Überstunden). Der Zuschlag beträgt 50 %. 15. Überstundenteiler Taxigewerbe Mietwagengewerbe 1/238 1/173 Anmerkung: Vereinbarung der KV-Partner (statt rechnerischem Wert von 1/195) 6 16. Mindestlohn Es gilt ab 1.1.2009 ein Mindestlohn von 1.000 Euro brutto/Monat für die jeweilige NAZ • Taxilenker: 1.000 Euro brutto für 55 Stunden • Mietwagenlenker: 1.000 Euro brutto für 45 Stunden Die einzelnen Bundesländer können – wie schon bisher – individuelle Lohnübereinkommen abschließen und damit den jeweiligen regionalen Branchenverhältnissen Rechnung tragen. Ein monatlicher Mindestlohn von 1.000 Euro brutto darf in diesen Lohnübereinkommen jedoch nicht unterschritten werden. 17. Teilzeitarbeit Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit unter 55 bzw. 45 Stunden liegt. Der Mindestlohn von 1.000 Euro brutto gebührt aliquot zum Ausmaß der Teilzeit! Beispiel: Taxi-Lenker für 40 Stunden 727,27 Euro brutto Berechnung: 1.000 Euro : 55 Stunden x 40 Stunden = 727,27 Bei Teilzeitarbeit gelten die gesetzlichen Bestimmungen: • 25 % Zuschlag für alle Mehrarbeitsstunden, die nicht durch Zeitausgleich im Durchrechnungszeitraum 1:1 ausgeglichen werden • Durchrechnungszeitraum bei Teilzeitarbeit: 3 Monate (gds. das Kalendervierteljahr) 18. Diäten (Tagesgelder) Der Bundeskollektivvertrag ermächtigt die einzelnen Bundesländer per Landeskollektivvertrag (Lohnübereinkommen) Tagesgelder im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 16b EstG festzulegen. Auf Basis eines solchen Lohnübereinkommens können Tagesgelder/Diäten steuerfrei ausbezahlt werden. Über den Landeskollektivvertrag (Lohnübereinkommen) kann auch die Betriebsvereinbarung (für Betriebe mit Betriebsrat) zur Festlegung von Tagesgeldern im Sinne des EstG ermächtigt werden. Diese Tagesgelder dürfen aber nicht Bestandteil des Mindestlohnes von 1.000 Euro brutto sein! Anmerkung: Grundsätzlich können Diäten/Tagesgelder immer ausbezahlt werden. Wenn kein Lohnübereinkommen durch Landes-Kollektivvertrag besteht, sind Diäten/ Tagesgelder allerdings nur dann steuerfrei, wenn die Voraussetzungen einer „Dienstreise“ im Sinne des „gesetzlichen Dienstreisebegriffes“ vorliegen (d.h. der tatsächliche Dienstort, das ist das regelmäßige Einsatzgebiet des Lenkers, wird verlassen). 19. Schlussbestimmungen Mit 1.1.2009 treten alle bisherigen, auf Landesebene bestehenden Kollektivverträge außer Kraft. Ausgenommen: z.B. Betriebskollektivverträge, Betriebsvereinbarungen etc.