1. Aufsichtspflichtverletzung Eine Aufsichtspflicht kann sich aus dem

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1. Aufsichtspflichtverletzung Eine Aufsichtspflicht kann sich aus dem
1.
Aufsichtspflichtverletzung
Eine Aufsichtspflicht kann sich aus dem Gesetz oder aus einem Vertrag ergeben. Die nunmehr aufsichtspflichtige
Person ist verpflichtet, Minderjährige oder behinderte Menschen so zu beaufsichtigen, dass Dritte nicht geschädigt
werden. Wird sie dem nicht gerecht, verletzt sie ihre Aufsichtspflicht.
1.1
Voraussetzung einer Aufsichtspflichtverletzung
Eine Aufsichtspflichtverletzung ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Zunächst muss die beaufsichtigte
Person aufsichtsbedürftig sein. Aufsichtsbedürftig sind Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres sowie Personen, die wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung aufsichtsbedürftig sind.
Ferner muss eine Aufsichtspflicht bestehen. Diese kann sich aus dem Gesetz oder aus einem Vertrag ergeben. Zu
der Aufsichtspflicht kraft Gesetz zählen die Inhaber des Personensorgerechts wie beispielsweise die Eltern gemäß
§§ 1626, 1631 BGB oder der Vormund bzw. Pfleger. Daneben findet die Aufsichtspflicht kraft Vertrag
typischerweise bei Erziehern, Inhabern einer Schülerpension oder Kindermädchen Anwendung. Darüber hinaus
muss die Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt worden und ein Schaden eingetreten sein.
1.2
Folgen einer Aufsichtspflichtverletzung
Verletzt jemand die ihm obliegende Aufsichtspflicht haftet er für den Schaden. Denn neben der Haftung von
Kindern steht die Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB. Beide Ansprüche stehen nebeneinander,
sodass der Verletzte beide in Anspruch nehmen kann. § 840 Abs. 2 BGB bestimmt, dass in solchen Fällen der
Aufsichtspflichtige allein haftet. Im Folgenden sollen zunächst die gesetzlichen Regelungen benannt werden, aus
denen sich die Haftung ergeben kann, und anschließend kurz erläutert werden.
1.2.1 Gesetzliche Regelung
§ 823 Abs. 1 BGB – Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein
sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet.
§ 832 BGB - Haftung des Aufsichtspflichtigen
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder
wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner
Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
§ 840 Abs. 2 BGB – Haftung mehrerer
(2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten
Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander
der andere, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige allein verpflichtet.
§ 839 Abs. 1 BGB - Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat
er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so
kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen
vermag.
§ 280 Abs. 1 BGB - Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch
entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
1.2.2 Erläuterung
§ 823 Abs. 1 BGB – Die Eltern haften nach § 823 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich für den durch das Verschulden
ihres Kindes entstandenen Schaden.
§ 832 BGB - Eine Person, die kraft Gesetz oder aufgrund eines Vertrages zur Führung der Aufsicht über eine Person
verpflichtet ist, diese Aufsichtspflicht jedoch verletzt hat, haftet gemäß § 832 BGB für den von dem Kind
verursachten Schaden. Das Verschulden wird vermutet. Der Aufsichtspflichtige hat zwei Möglichkeiten, den
Entlastungsbeweis zu führen. Entweder er beweist, dass er seine Aufsichtspflicht nicht verletzt hat oder er
beweist, dass zwischen seiner Aufsichtspflichtverletzung und dem Schadenseintritt kein Kausalzusammenhang
besteht. Die Ersatzpflicht tritt dann nicht ein, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügt hat oder
der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre, d.h. die Voraussetzungen einer
Aufsichtspflichtverletzung nicht vorliegen.
§ 839 Abs. 1 BGB - Sofern der Aufsichtspflichtige im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und es sich bei der
Aufsichtspflichtverletzung gleichzeitig um eine Amtspflichtverletzung handelt, können die die
Aufsichtspflichtverletzung und deren Kausalität vermutenden Grundsätze des § 832 BGB nicht analog
herangezogen werden (OLG Karlsruhe 30.03.2006 - 12 U 298/05). Der Aufsichtspflichtige haftet vielmehr
ausschließlich nach den Vorgaben der Amtshaftung.
§ 280 Abs. 1 BGB - Verletzt jemand seine aus einem Vertrag bestehende Pflicht, kann der andere Ersatz des
hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Es gelten insofern die allgemeinen Grundsätze der Haftung des
Arbeitnehmers.
1.2.3 Mitverschulden
Der Anteil des Geschädigten und seiner Aufsichtspflichtigen am Zustandekommen eines Unfalls ist nach den
Regeln des § 254 BGB in Beziehung zu setzen zum Verursachungs- und Verschuldensanteil des Schädigers und der
diesem gegenüber Aufsichtspflichtigen (OLG Karlsruhe 10.08.2007 - 14 U 8/06).