Steuerliche Besonderheiten in ärztlichen
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Steuerliche Besonderheiten in ärztlichen
Thema des Vortrages Steuerliche Besonderheiten in ärztlichen Kooperationsstrukturen 02. Dezember 2011 Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater 66606 St. Wendel [email protected] © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Vorstellung Zu meiner Person Kl.-Peter Walter Steuerberater in St. Wendel Steuer- und Wirtschaftsberatung von Heilberufen insbesondere medizinische Einrichtungen gem. § 311 SBG V seit 1993 sowie MVZ Mitglied im BMVZ, der Gesundheitsregion Saar sowie im Verein Region Vital St. Wendeler Land e.V. © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Inhaltsverzeichnis 1. Gewerbesteuer 2. Lohnsteuer/Sozialversicherung 3. Umsatzsteuer 4. Allgemeine Hinweise © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Gewerbesteuer Geringfügigkeitsgrenze bei der Abfärberegelung § 15 Abs. 3 Nr.1 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb - FG Köln Urteil v. 1.3.2011 - 8 K 4450/08 Revision anhängig - FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 5.8.2011 5 K 38/08; Revision zugelassen - FG Niedersachsen, Urteil v. 14.9.2011 3 K 447/10; Revision anhängig © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Gewerbesteuer Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft - mehrere (="überörtliche") Vertragsarztsitze - Grundsätzlich ist jeder Partner an seinem ursprünglichen Vertragsarztsitz tätig - Die Berufsausübungsgemeinschafts-Partner bestimmen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung einen der Vertragsarztsitze als (Haupt-) Betriebsstätte © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Gewerbesteuer Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft - die anderen Vertragsarztsitze werden zu Nebenbetriebsstätten der überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft - Partner können - ohne besondere Genehmigung - wechselseitig an den anderen Vertragsarztsitzen der Berufsausübungsgemeinschaft tätig werden © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Gewerbesteuer Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft - Tätigkeitsumfang am eigenen Vertragsarztsitz muss bei mindestens 20 Sprechstunden /Woche liegen und den Umfang aller vertragsärztlichen Tätigkeiten außerhalb des eigenen Vertragsarztsitzes insgesamt überwiegen - erhält einen gemeinsamen Honorarbescheid - die Partner haften gemeinsam - auch KV-Bereich-überschreitend möglich © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Gewerbesteuer Grundsatz für Freiberuflichkeit überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft hat nur dann freiberufliche Einkünfte, wenn - alle Gesellschafter die Kriterien der Freiberuflichkeit erfüllen und - ausschließlich freiberufliche Tätigkeiten ausgeführt werden => aktive freiberufliche Ausübung erforderlich © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Gewerbesteuer Schädlich - ein Gesellschafter ist eine Kapitalgesellschaft (MVZ GmbH) - ein Gesellschafter ist nur kapitalmäßig beteiligt - ein Gesellschafter sorgt nur für Aufträge und managt die Organisation © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Gewerbesteuer Schädlich - üBAG ist Mitunternehmer an einer gewerblich tätigen Gesellschaft - in einer der Praxen der üBAG ist ein Arzt angestellt, der nicht mit den Fachkenntnissen des Praxisinhabers korreliert - üBAG hat nicht nur geringfügige gewerbliche Einkünfte © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Gewerbesteuer Abfärberegelung meint: - Unternehmen hat freiberufliche und gewerbliche Einkünfte - die gewerblichen Einkünfte sind nicht äußerst gering zum Gesamtumsatz - die gewerblichen Einkünfte geben dann dem Unternehmen das Gepräge © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Gewerbesteuer Geringfügigkeitsgrenze (äußerst geringer Anteil am Gesamtumsatz) Betragsgrenze und/oder Prozentgrenze - BFH, Urteil v. 11.8.1999 - XI R 12/98 1,25 % - FG Münster, Urteil v. 19.6.2008 8 K 4272/06 G 5% aber Ablehnung Betragsgrenze Freibetrag Gewerbesteuer € 24.500 © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Gewerbesteuer Geringfügigkeitsgrenze (äußerst geringer Anteil am Gesamtumsatz) - FG Köln Urteil v. 1.3.2011 - 8 K 4450/08 bis 5% und unter Gewerbesteuerfreibetrag - FG Schl.-Holstein, Urteil v. 5.8.2011 5 K 38/08 oberhalb von 5% schädlich und Ablehnung Betragsgrenze © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Gewerbesteuer Geringfügigkeitsgrenze (äußerst geringer Anteil am Gesamtumsatz) - FG Niedersachsen, Urteil v. 14.9.2011 3 K 447/10 Freibetrag von € 24.500 ist ebenso Kriterium wie 5% Grenze => Entscheidung BFH offen, ob Grenzen erweitert werden, ob Grenzen kumulativ oder alternativ herangezogen werden © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Gewerbesteuer Folge bei Überschreitung: - Gewerbesteuer auf alle auch die freiberuflichen Einkünfte Vermeidungsstrategien: - getrennte Gesellschaften für entsprechende Umsätze - Verlagerung in Sonderbetriebsbereich - Verlagerung außerhalb der üBAG auf einen Mitunternehmer (aber Betriebsaufspaltung beachten!) © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Gewerbesteuer Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Krankenhäusern gGmbH (BFH, Urteil v. 22.6.2011 - I R 59/10, NV;09.11.2011) Grundsatz: § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG - Krankenhäuser von der Gewerbesteuer befreit soweit Einnahmen aus dem Zweckbetrieb erzielt werden - Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen KrankenhausGmbH gewerbesteuerpflichtig © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Lohnsteuer Einnahmen aus Privatliquidation eines Chefarztes (FG Münster, Urteil v. 7.6.2011 - 1 K 3800/09 L; veröffentlicht am 1.9.2011; Revision zugelassen) angestellter Chefarzt mit Liquidationsrecht - Leistungen sind Teil des Dienstverhältnisses - Liquidationsrecht erst durch Dienstvertrag möglich - in geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden - Fehlen von Unternehmerinitiative und -risiko © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Lohnsteuer/Sozialversicherung Urlaubsvertretungen in einem MVZ Vertretung eines angestellten Arztes oder eines Vertragsarztes durch Honorarkraft Grundsatz: in eigentlichen ärztlichen Tätigkeiten keine Weisungsgebundenheit aber: - Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation - Arbeitsprozess von Dritten vorgegeben - keine Liquidation nach Gebührenordnung - gilt auch für Nebentätigkeiten © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG (Bayerisches Landesamt für Steuern v. 8.7.2011 - S 2121 1.1-1/27 St32 ) Grundsatz - Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit - Nebenberufliche künstlerische Tätigkeit - Nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG - im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO) => bis zu € 2100 steuerfreie Vergütungen © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG bis zu € 500 steuerfreie Vergütungen Grundsatz Nebenberufliche Tätigkeit - im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts - Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke § 52 bis 54 AO) Kumulationsverbot § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26a EStG © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG Steuerbefreiung möglich (€ 2.100) - bei Ausübung der Tätigkeit durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen nehmen - pädagogische Ausrichtung © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG Steuerbefreiung möglich (€ 2.100) Einzelfälle - wenn ausschließlich (ohne Zusammenhang mit körperlicher Pflege) hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten für alte oder behinderte Menschen erbracht werden (z. B. Reinigung der Wohnung, Erledigung von Schriftverkehr etc.) © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG Einzelfälle - Ärzte im Behindertensport - Ärzte im Coronarsport - Behindertentransport (Nurfahrer nicht begünstigt) - Bereitschaftsleitungen soweit Ausbilder oder Betreuer (nicht begünstigt reine Orgaleistungen) - Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes (Schlüsseldienst im Haus- und Pflegenotruf) => nur Weiterleitung schädlich © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG Einzelfälle - Nebenberufliche Notarzttätigkeit wenn Hauptund Nebenberuf klar abgrenzbar - Sanitätshelfer bei Großveranstaltungen - Sanitätshelfer und Rettungssanitäter im Rettungs- und Krankentransportwagen (auch Bereitschaftszeiten) © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG bis zu € 500 steuerfreie Vergütungen - Mahlzeitendienste (nicht nach § 3 Nr. 26 EStG aber nach Nr. 26a) © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Lohnsteuer/Sozialversicherung Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG Steuerbefreiung nicht möglich Einzelfälle - Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheim, Krankenhäusern usw - Notfallfahrten bei Blut- und Organtransport - Patientenfürsprecher © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Umsatzsteuer Leistungen der Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseure (BayLfSt, Verfügung v. 25.10.2011 – S 7170.1.1-10/51 St33) Grundsatz §4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als …Physiotherapeut, …. oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Umsatzsteuer Leistungen der Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseure (BayLfSt, Verfügung v. 25.10.2011 – S 7170.1.1-10/51 St33) - die Befähigung ist sowohl bei der Berufsgruppe der Physiotherapeuten als auch der staatlich geprüften Masseure erfüllt - ob eine Heilbehandlung vorliegt, ist jede Leistung für sich zu betrachten - therapeutisches Ziel im Vordergrund © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Umsatzsteuer Leistungen der Physiotherapeuten und staatlich geprüften Masseure (BayLfSt, Verfügung v. 25.10.2011 – S 7170.1.1-10/51 St33) Behandlungen im Anschluss/Nachgang einer ärztlichen Diagnose - nur mit ärztlicher Verordnung umsatzsteuerfrei - keine Steuerfreiheit bei Selbstzahlung der Patienten ohne ärztliche Verordnung => steuerpflichtige Präventionsleistungen - ohne Beanstandung für Umsätze vor 01.01.2012 © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Allgemeine Hinweise Pauschalierung von Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer (FG Hamburg, Urteil v. 20.9.2011 - 2 K 41/11; Revision eingelegt) Grundsatz § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG - betrieblich veranlasste Zuwendung - zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung - Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG - nicht in Geld bestehen => Pauschsteuersatz von 30 Prozent © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Allgemeine Hinweise Pauschalierung von Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer Grenze 35€ - 10€ - bei Ausübung des Wahlrechts 10€- Grenze - differenziert nicht danach ob Betriebsausgabenabzug möglich - unerheblich ob Zuwendung nicht zu einer Einkommensteuerpflicht des Empfängers führt - lediglich ein Wahlrecht keine Verpflichtung - Typisierung aus Praktikabilitätsgründen zulässig - Steuersatz von 30% recht niedrig © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel Vielen Dank für Ihre Geduld und Ihre Aufmerksamkeit Hinweis für das Steuerrecht Bei den riesigen Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater © Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel