Steuerliche Besonderheiten in ärztlichen

Transcription

Steuerliche Besonderheiten in ärztlichen
Thema des Vortrages
Steuerliche Besonderheiten
in ärztlichen
Kooperationsstrukturen
02. Dezember 2011
Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater
66606 St. Wendel
[email protected]
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Vorstellung
Zu meiner Person
 Kl.-Peter Walter
 Steuerberater in St. Wendel
 Steuer- und Wirtschaftsberatung von
Heilberufen insbesondere medizinische
Einrichtungen gem. § 311 SBG V seit 1993
sowie MVZ
 Mitglied im BMVZ, der Gesundheitsregion
Saar sowie im Verein Region Vital St.
Wendeler Land e.V.
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Inhaltsverzeichnis
1. Gewerbesteuer
2. Lohnsteuer/Sozialversicherung
3. Umsatzsteuer
4. Allgemeine Hinweise
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Gewerbesteuer
Geringfügigkeitsgrenze bei der
Abfärberegelung § 15 Abs. 3 Nr.1
EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- FG Köln Urteil v. 1.3.2011 - 8 K 4450/08
Revision anhängig
- FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 5.8.2011
5 K 38/08; Revision zugelassen
- FG Niedersachsen, Urteil v. 14.9.2011
3 K 447/10; Revision anhängig
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Gewerbesteuer
Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft
- mehrere (="überörtliche") Vertragsarztsitze
- Grundsätzlich ist jeder Partner an seinem
ursprünglichen Vertragsarztsitz tätig
- Die Berufsausübungsgemeinschafts-Partner
bestimmen gegenüber der Kassenärztlichen
Vereinigung einen der Vertragsarztsitze als
(Haupt-) Betriebsstätte
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Gewerbesteuer
Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft
- die anderen Vertragsarztsitze werden zu
Nebenbetriebsstätten der überörtlichen
Berufsausübungsgemeinschaft
- Partner können - ohne besondere Genehmigung - wechselseitig an den anderen
Vertragsarztsitzen der Berufsausübungsgemeinschaft tätig werden
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Gewerbesteuer
Überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft
- Tätigkeitsumfang am eigenen Vertragsarztsitz muss bei mindestens 20 Sprechstunden
/Woche liegen und den Umfang aller vertragsärztlichen Tätigkeiten außerhalb des
eigenen Vertragsarztsitzes insgesamt überwiegen
- erhält einen gemeinsamen Honorarbescheid
- die Partner haften gemeinsam
- auch KV-Bereich-überschreitend möglich
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Gewerbesteuer
Grundsatz für Freiberuflichkeit
überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft
hat nur dann freiberufliche Einkünfte, wenn
- alle Gesellschafter die Kriterien der Freiberuflichkeit erfüllen und
- ausschließlich freiberufliche Tätigkeiten
ausgeführt werden
=> aktive freiberufliche Ausübung erforderlich
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Gewerbesteuer
Schädlich
- ein Gesellschafter ist eine Kapitalgesellschaft (MVZ GmbH)
- ein Gesellschafter ist nur kapitalmäßig
beteiligt
- ein Gesellschafter sorgt nur für Aufträge
und managt die Organisation
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Gewerbesteuer
Schädlich
- üBAG ist Mitunternehmer an einer gewerblich
tätigen Gesellschaft
- in einer der Praxen der üBAG ist ein Arzt
angestellt, der nicht mit den Fachkenntnissen
des Praxisinhabers korreliert
- üBAG hat nicht nur geringfügige
gewerbliche Einkünfte
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Gewerbesteuer
Abfärberegelung meint:
- Unternehmen hat freiberufliche
und gewerbliche Einkünfte
- die gewerblichen Einkünfte sind
nicht äußerst gering zum Gesamtumsatz
- die gewerblichen Einkünfte geben
dann dem Unternehmen das Gepräge
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Gewerbesteuer
Geringfügigkeitsgrenze (äußerst
geringer Anteil am Gesamtumsatz)
Betragsgrenze und/oder Prozentgrenze
- BFH, Urteil v. 11.8.1999 - XI R 12/98
1,25 %
- FG Münster, Urteil v. 19.6.2008 8 K
4272/06 G
5% aber Ablehnung Betragsgrenze
Freibetrag Gewerbesteuer € 24.500
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Gewerbesteuer
Geringfügigkeitsgrenze (äußerst
geringer Anteil am Gesamtumsatz)
- FG Köln Urteil v. 1.3.2011 - 8 K 4450/08
bis 5% und unter Gewerbesteuerfreibetrag
- FG Schl.-Holstein, Urteil v. 5.8.2011 5 K
38/08
oberhalb von 5% schädlich und Ablehnung Betragsgrenze
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Gewerbesteuer
Geringfügigkeitsgrenze (äußerst
geringer Anteil am Gesamtumsatz)
- FG Niedersachsen, Urteil v. 14.9.2011
3 K 447/10
Freibetrag von € 24.500 ist ebenso
Kriterium wie 5% Grenze
=> Entscheidung BFH offen, ob Grenzen erweitert werden, ob Grenzen
kumulativ oder alternativ herangezogen werden
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Gewerbesteuer
Folge bei Überschreitung:
- Gewerbesteuer auf
alle auch die
freiberuflichen Einkünfte
Vermeidungsstrategien:
- getrennte Gesellschaften für entsprechende
Umsätze
- Verlagerung in Sonderbetriebsbereich
- Verlagerung außerhalb der üBAG auf einen
Mitunternehmer (aber Betriebsaufspaltung
beachten!)
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Gewerbesteuer
Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von
Krankenhäusern gGmbH (BFH, Urteil v.
22.6.2011 - I R 59/10, NV;09.11.2011)
Grundsatz: § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG
- Krankenhäuser von der Gewerbesteuer befreit
soweit Einnahmen aus dem Zweckbetrieb erzielt
werden
- Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen KrankenhausGmbH gewerbesteuerpflichtig
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Lohnsteuer
Einnahmen aus Privatliquidation eines
Chefarztes (FG Münster, Urteil v. 7.6.2011
- 1 K 3800/09 L; veröffentlicht am 1.9.2011;
Revision zugelassen)
angestellter Chefarzt mit Liquidationsrecht
- Leistungen sind Teil des Dienstverhältnisses
- Liquidationsrecht erst durch Dienstvertrag
möglich
- in geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden
- Fehlen von Unternehmerinitiative und -risiko
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Lohnsteuer/Sozialversicherung
Urlaubsvertretungen in einem MVZ
Vertretung eines angestellten Arztes oder
eines Vertragsarztes durch Honorarkraft
Grundsatz: in eigentlichen ärztlichen
Tätigkeiten keine Weisungsgebundenheit
aber:
- Eingliederung in fremde Arbeitsorganisation
- Arbeitsprozess von Dritten vorgegeben
- keine Liquidation nach Gebührenordnung
- gilt auch für Nebentätigkeiten
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Lohnsteuer/Sozialversicherung
Steuerbefreiungen für nebenberufliche
Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG
(Bayerisches Landesamt für Steuern v. 8.7.2011
- S 2121 1.1-1/27 St32 )
Grundsatz
- Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter,
Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit
- Nebenberufliche künstlerische Tätigkeit
- Nebenberufliche Pflege alter, kranker oder
behinderter Menschen
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Lohnsteuer/Sozialversicherung
Steuerbefreiungen für nebenberufliche
Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG
- im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts
- Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 AO)
=> bis zu € 2100 steuerfreie Vergütungen
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Lohnsteuer/Sozialversicherung
Steuerbefreiungen für nebenberufliche
Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG
bis zu € 500 steuerfreie Vergütungen
Grundsatz
Nebenberufliche Tätigkeit
- im Dienst oder Auftrag einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts
- Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger,
mildtätiger und kirchlicher Zwecke § 52 bis 54
AO)
Kumulationsverbot § 3 Nr. 26 und
§ 3 Nr. 26a EStG
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Lohnsteuer/Sozialversicherung
Steuerbefreiungen für nebenberufliche
Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG
Steuerbefreiung möglich (€ 2.100)
- bei Ausübung der Tätigkeit durch persönliche
Kontakte Einfluss auf andere Menschen nehmen
- pädagogische Ausrichtung
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Lohnsteuer/Sozialversicherung
Steuerbefreiungen für nebenberufliche
Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG
Steuerbefreiung möglich (€ 2.100)
Einzelfälle
- wenn ausschließlich (ohne Zusammenhang mit
körperlicher Pflege) hauswirtschaftliche oder
betreuende Hilfstätigkeiten für alte oder behinderte Menschen erbracht werden (z. B.
Reinigung der Wohnung, Erledigung von
Schriftverkehr etc.)
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Lohnsteuer/Sozialversicherung
Steuerbefreiungen für nebenberufliche
Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG
Einzelfälle
- Ärzte im Behindertensport
- Ärzte im Coronarsport
- Behindertentransport (Nurfahrer nicht begünstigt)
- Bereitschaftsleitungen soweit Ausbilder oder
Betreuer (nicht begünstigt reine Orgaleistungen)
- Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes (Schlüsseldienst im Haus- und Pflegenotruf) => nur Weiterleitung schädlich
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Lohnsteuer/Sozialversicherung
Steuerbefreiungen für nebenberufliche
Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG
Einzelfälle
- Nebenberufliche Notarzttätigkeit wenn Hauptund Nebenberuf klar abgrenzbar
- Sanitätshelfer bei Großveranstaltungen
- Sanitätshelfer und Rettungssanitäter im
Rettungs- und Krankentransportwagen (auch
Bereitschaftszeiten)
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Lohnsteuer/Sozialversicherung
Steuerbefreiungen für nebenberufliche
Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG
bis zu € 500 steuerfreie Vergütungen
- Mahlzeitendienste (nicht nach § 3 Nr. 26 EStG
aber nach Nr. 26a)
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Lohnsteuer/Sozialversicherung
Steuerbefreiungen für nebenberufliche
Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG
Steuerbefreiung nicht möglich
Einzelfälle
- Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheim,
Krankenhäusern usw
- Notfallfahrten bei Blut- und Organtransport
- Patientenfürsprecher
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Umsatzsteuer
Leistungen der Physiotherapeuten
und staatlich geprüften Masseure
(BayLfSt, Verfügung v. 25.10.2011 – S
7170.1.1-10/51 St33)
Grundsatz §4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG
- Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der
Tätigkeit als …Physiotherapeut, …. oder einer
ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Umsatzsteuer
Leistungen der Physiotherapeuten
und staatlich geprüften Masseure
(BayLfSt, Verfügung v. 25.10.2011 – S
7170.1.1-10/51 St33)
- die Befähigung ist sowohl bei der Berufsgruppe der Physiotherapeuten als auch der
staatlich geprüften Masseure erfüllt
- ob eine Heilbehandlung vorliegt, ist jede
Leistung für sich zu betrachten
- therapeutisches Ziel im Vordergrund
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Umsatzsteuer
Leistungen der Physiotherapeuten
und staatlich geprüften Masseure
(BayLfSt, Verfügung v. 25.10.2011 – S
7170.1.1-10/51 St33)
Behandlungen im Anschluss/Nachgang
einer ärztlichen Diagnose
- nur mit ärztlicher Verordnung umsatzsteuerfrei
- keine Steuerfreiheit bei Selbstzahlung der
Patienten ohne ärztliche Verordnung
=> steuerpflichtige Präventionsleistungen
- ohne Beanstandung für Umsätze vor
01.01.2012
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Allgemeine Hinweise
Pauschalierung von Sachzuwendungen
an Nichtarbeitnehmer
(FG Hamburg, Urteil v. 20.9.2011 - 2 K 41/11;
Revision eingelegt)
Grundsatz § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG
- betrieblich veranlasste Zuwendung
- zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung
oder Gegenleistung
- Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
EStG
- nicht in Geld bestehen
=> Pauschsteuersatz von 30 Prozent
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Allgemeine Hinweise
Pauschalierung von Sachzuwendungen
an Nichtarbeitnehmer
Grenze 35€ - 10€
- bei Ausübung des Wahlrechts 10€- Grenze
- differenziert nicht danach ob Betriebsausgabenabzug möglich
- unerheblich ob Zuwendung nicht zu einer Einkommensteuerpflicht des Empfängers führt
- lediglich ein Wahlrecht keine Verpflichtung
- Typisierung aus Praktikabilitätsgründen zulässig
- Steuersatz von 30% recht niedrig
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel
Vielen Dank
für Ihre Geduld und Ihre
Aufmerksamkeit
Hinweis für das Steuerrecht
Bei den riesigen Nebenwirkungen
fragen Sie Ihren Rechtsanwalt
oder Steuerberater
© Dipl.-Kfm. Kl.-Peter Walter, Steuerberater, 66606 St. Wendel