qualitätsmanagementvereinbarung

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qualitätsmanagementvereinbarung
BE-FB-002
Rev. Stand 00-08.12
QUALITÄTSMANAGEMENTVEREINBARUNG
abgeschlossen zwischen
ELB-Form GmbH, Riederstr. 12, 6773 Vandans, Österreich
(nachfolgend kurz „Kunde“ bzw. FORM genannt)
und
…………………………………………………………………………………………………………………………………………
(nachfolgend kurz „Lieferant“ genannt)
mit dem Ziel der Qualitätssicherung der vom Lieferanten an den Kunden zu liefernden / zu erbringenden Produkte und
Dienstleistungen (beides nachfolgend kurz „Produkte“ genannt) über den gesamten Produktlebenszyklus.
Diese Qualitätsmanagementvereinbarung dient der vertraglichen Festlegung der technischen und organisatorischen
Rahmenbedingungen und Prozesse zwischen Kunde und Lieferant, die zur Erreichung der vom Kunden geforderten
Qualitätsziele erforderlich und/oder nützlich sind.
Die folgenden Regelungen legen die Qualitätsmanagementanforderungen für alle Produkte, die der Lieferant dem
Kunden liefert, fest. Die gegenständliche Vereinbarung gilt auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass dies im
Einzelfall nochmals ausdrücklich vereinbart werden muss.
Einzelne Klauseln dieser Vereinbarung gelten nicht, wenn und soweit sie mit vorrangigen Verträgen, z.B. Entwicklungsoder Einkaufsverträgen, in Widerspruch stehen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht und erlangen auch dann keine Geltung, wenn ihnen der
Kunde nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis dieser Bedingungen die Produkte des Lieferanten annimmt.
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
1. QM-System des Lieferanten und Audits beim Lieferanten
Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems
zumindest nach DIN EN ISO 9001 (in der jeweils aktuellen Version) oder eines Systems, das mindestens alle Vorgaben
dieser Norm gleichermassen erfüllt. Sollte ein derartiges QM-System nicht vorliegen, so ist der Lieferant angehalten,
sein System ständig zu verbessern und eine Zertifizierung mindestens nach DIN EN ISO 9001 anzustreben. Dem
Kunden steht es frei, den Lieferanten erst nach einem Systemaudit vor Ort als Serienlieferanten zuzulassen.
Dem Lieferanten ist bekannt, dass der Kunde überwiegend für die Automobilindustrie bzw. deren Systemlieferanten
(nachfolgend kurz „Auftraggeber“ genannt) produziert und liefert und aus diesem Grund auch die vom Lieferanten an
den Kunden zu liefernden Produkte den erforderlichen aktuellen Standards der Automobilindustrie entsprechen müssen.
Eine Zertifizierung des Lieferanten nach VDA 6.1 oder ISO TS 16949 ist daher anzustreben. Die zugehörigen
Regelwerke (z.B. VDA-Schriftenreihe, ISO TS 16949, QS 9000 etc.) in der jeweils gültigen Fassung gelten daher
ebenfalls als Vertragsbestandteil und sind vom Lieferanten einzuhalten.
Der Lieferant verpflichtet seine Unterlieferanten ebenfalls zur Einhaltung der von ihm übernommen Pflichten gemäss
diesem Vertrag. Der Lieferant stellt sicher und steht dafür ein, dass die Produkte seiner Unterlieferanten ebenfalls die
vereinbarten Qualitätsstandards einhalten und erfüllen. Er weist dies dem Kunden auf Verlangen unverzüglich nach.
Der Kunde und sein Auftraggeber sind berechtigt, durch ein Audit festzustellen/durch Dritte (z.B. Sachverständige)
feststellen zu lassen, ob die Qualitätssicherungsmassnahmen des Lieferanten die Kundenanforderungen erfüllen. Das
Audit kann als System-, Prozess- und/oder Produktaudit durchgeführt werden. Der Termin wird dem Lieferanten
rechtzeitig vor der geplanten Durchführung bekanntgegeben. Der Lieferant hat den Auditoren uneingeschränkten
Zugang zur Fertigung und zu den Prüfstellen sowie jegliche Einsicht in Qualitätsmanagementdokumentationen,
Qualitätsanweisungen und Nachweisunterlagen (z.B. Prüfaufzeichnungen, Ergebnisse interner Audits, etc) zu gewähren.
Es werden unbedingt notwendige Einschränkungen des Lieferanten zur Wahrung seiner Betriebsgeheimnisse akzeptiert.
Gleiches gilt sinngemäss für die Unterlieferanten– der Lieferant ermöglicht und unterstützt den Kunden und/oder
dessen Auftraggeber bei der Durchführung der Audits bei seinen Unterlieferanten, insbesondere bei Auftreten von
Qualitätsproblemen, die durch Produkte von Unterlieferanten verursacht wurden und/oder werden können.
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Das Auditergebnis wird dem Lieferanten schriftlich mitgeteilt, der sich bereits jetzt zur Vornahme der vom Kunden
und/oder dessen Auftraggeber für notwendig oder nützlich erachteten Korrekturmassnahmen verpflichtet.
Je nach Anforderungen der Auftraggeber des Kunden können auch kundenspezifische Audits beim Lieferanten
durchgeführt werden. Entsprechende Auditunterlagen werden im Vorfeld dem Lieferanten zur Verfügung gestellt.
Kundenspezifische Audits können im Rahmen einer jährlichen Requalifikation durchgeführt werden, z.B. in Anlehnung
an kundenspezifische Forderungen der OEM´s oder den BMW Group Standard GS90018 (Requalifikation von Produkt
und Prozess bei Lieferanten).
2. Produktentwicklung bis zur Serienfreigabe
2.1. Entwicklung und Qualitätsplanung
Wenn der Auftrag des Kunden an den Lieferanten Entwicklungsaufgaben mit einschliesst, sind die Anforderungen an
das Produkt durch die Vertragsparteien schriftlich, z.B. in einem Lastenheft einvernehmlich festzulegen. Andernfalls
gelten die Merkmale der Produkte ausschliesslich gemäss Zeichnung (ein evtl. ausgehändigter CAD-Datensatz dient
lediglich der Herstellungsunterstützung). Merkmale mit besonderen Anforderungen an die Dokumentation und
Archivierung (dokumentationspflichtige Merkmale) sind festzulegen.
Alle zur Unterstützung der Serienentwicklung nötigen und nützlichen Unterlagen, wie z.B. Spezifikationen,
Zeichnungen, CAD-Daten, etc. müssen nach Erhalt vom Lieferanten auf Richtigkeit, Vollständigkeit und
Widerspruchsfreiheit geprüft werden. Fehlerhafte, unklare oder unvollständige Beschreibungen sind dem Kunden
unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn die Produktanforderungen durch
gleichwertige, aber besser geeignete oder, wirtschaftlichere und/oder wirkungsvollere Verfahren erreicht werden
können.
Die Beurteilung der Herstellbarkeit des angefragten Produktes unter Serienbedingungen muss bei Auftragsvergabe
positiv abgeschlossen sein.
Der Lieferant verpflichtet sich, bereits in der Planungsphase von Produkten und Prozessen Werkzeuge des
Projektmanagements anzuwenden und dem Kunden auf dessen Verlangen unverzüglich vollständige Einsicht in die
Projektdokumentation und alle sonstigen relevanten Unterlagen zu gewähren.
Für die Entwicklungsphase vereinbaren die Vertragspartner, geeignete präventive Methoden der Qualitätsplanung
anzuwenden. Insbesondere zu nennen sind dabei:

Konstruktions- und Prozess-FMEAs, die bei der Entwicklung und Herstellung neuer Produkte, neuer
Fertigungsverfahren oder Änderungen von Produkten und Prozessen zu erstellen bzw. zu ergänzen sind.

Prüfmittel- und Prüfplanung: Die Festlegung der wichtigen (funktionsrelevanten) Merkmale erfolgt in Absprache
mit oder nach Vorgabe durch den Kunden. Gleiches gilt für die Auswahl der Aufnahme- und Messpunkte. Projektbzw. produktspezifische Prüfmittel (z.B. Lehren) müssen im Angebot berücksichtigt und spezifiziert sein. Die für die
festgelegten wichtigen Merkmale einzusetzenden Prüfmittel sowie die Prüffrequenzen sind in einem Prüfplan
festzuhalten. Bis zur Erstbemusterung müssen die endgültigen Prüfmittel vorhanden und nach der MSA Prüfung
freigegeben sein. Für die Prüfmittel hat der Lieferant dem Kunden Fähigkeitsnachweise (nach MSA) zu übergeben.

Nachweis der Prozessfähigkeit: Durch den Kunden auf der Zeichnung gesondert gekennzeichnete
Zeichnungsmerkmale (z.B. „Zeppelin“-Masse) gelten für den Kunden als besonders wichtige funktionsrelevante
Merkmale, für die ein dokumentierter SPC-Nachweis über die Prozessfähigkeit bei der Bemusterung und während
der gesamten Laufzeit der Serienproduktion auf jeden Fall erbracht werden muss. Nicht gesondert gekennzeichnete
Merkmale entbinden den Lieferanten jedoch keinesfalls von der Verpflichtung der Produktion unter beherrschten,
fähigen Bedingungen. Werden Fähigkeitskennwerte (falls nichts abweichendes vereinbart gilt: cmk>1,67, cpk>1,33)
nicht erreicht, muss der Lieferant unverzüglich seine Anlagen und Prozesse entsprechend optimieren und geeignete
Prüfungen an den hergestellten Produkten durchführen, um mangelhafte Lieferungen völlig auszuschliessen
(100%-Prüfung zumindest der Endprodukte). Eine 100%- Prüfung kann vom Kunden jederzeit auch aus anderen
Gründen (z.B. Sicherheitsaspekten) gefordert werden.

Arbeitssicherheit zur Erreichung der Produktkonformität: Der Lieferant muss Produktsicherheit und alle
Massnahmen zur Vermeidung von Risiken für Mitarbeiter berücksichtigen/setzen, besonders im
Entwicklungsprozess und bei Tätigkeiten im Produktionsprozess.

Werkzeuge- und Betriebsmittelplanung: Die Werkzeuge sind vom Lieferanten rechtzeitig zu entwerfen,
herzustellen, zu prüfen und freizugeben, dass ein sicherer Serienanlauf sichergestellt ist. Sollte der Einsatz von
Hilfsstoffen erforderlich sein (z.B. Öle, Fette, Konservierungen etc), ist das einzusetzende Material bzw. die
gegebenenfalls erforderliche folgende Reinigung der Teile mit dem Kunden zuvor abzustimmen, um negative
Auswirkungen auf die Folgeprozesse beim Kunden oder dessen Auftraggeber zu vermeiden.
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
Vorbeugende Instandhaltung: Vom Lieferanten ist ein System zur vorbeugenden Instandhaltung von
Fertigungseinrichtungen und Werkzeugen zu entwickeln sowie ein- und durchzuführen. Aufgrund einer
Risikobetrachtung sind für Engpassmaschinen und –anlagen Notfallpläne bzw. Notfallstrategien vom Lieferanten
schriftlich auszuarbeiten (unter anderem Ersatzteilhaltung, Informationsfluss, Ausweichszenarien, …) und dem
Kunden zur Genehmigung vorzulegen.
2.2. Prototypen- , Vorserien- und Musterteile
Für Prototypen- , Vorserien- und Musterteile sind zwischen Kunden und Lieferant die Herstellungs- und
Prüfbedingungen abzustimmen und zu dokumentieren. Ziel ist es, die Teile unter seriennahen Bedingungen
herzustellen. Abweichungen vom Serienprozess bzw. Serien-Unterlieferanten sowie Abweichungen von der ProduktSpezifikation sind vom Lieferanten unaufgefordert und unverzüglich schriftlich dem Kunden bekanntzugeben. Vom
Lieferanten ist ein lückenloser Bauteillebenslauf sicherzustellen. Prototypen- und Vorserienteile sind in mit Signalfarbe
gekennzeichneten Gebinden anzuliefern, inklusive (3D-) Messbericht und dokumentierten Abweichungen von der
Spezifikation.
2.3. Prozess- und Produktfreigabe
Rechtzeitig vor Auftragsannahme hat der Lieferant beim Kunden anzufragen, ob die Prozess- und Produktfreigabe nach
VDA, Band 2 (Erstmusterprüfbericht), oder entsprechend den PPAP-Richtlinien (QS9000), erfolgen soll. Hierüber
entscheidet der Kunde nach freier Wahl.
Diese Vorgehensweise gilt auch bei technischen Änderungen in der laufenden Serie:








Produktänderungen
Werkzeugänderungen
Werkzeugneuerstellungen
Prozessänderungen
Materialänderungen
Zeichnungsänderungen
Produktionsverlagerungen
Änderung von Unterlieferanten
Art und Umfang des Freigabeverfahrens bei Änderungen sind zwischen dem Lieferanten und dem Kunden im Vorfeld
abzustimmen (schriftlicher Änderungsantrag des Lieferanten). Änderungen dürfen nur nach schriftlichen Vorgaben und
vorheriger schriftlicher Bestätigung des Kunden durchgeführt werden. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit.
Sämtliche Änderungen am Produkt, am Prozess und produktrelevante Änderungen in der Prozesskette sind vom
Lieferanten in einem Produktlebenslauf bis zum Bauteilauslauf zu dokumentieren. Dieser ist dem Kunden auf
Verlangen unverzüglich vorzuweisen.
Der Lieferant muss durch ein geeignetes Verfahren sicherstellen, dass er sowie seine Unterlieferanten immer den
aktuellen Änderungs-/Revisionsstand kennen und einhalten.

Prozessabnahme / -freigabe
Die Prozessabnahme kann gegebenenfalls durch den Kunden vor Ort beim Lieferanten im Rahmen einer Produktion
unter Serienbedingungen („Run@Rate“, „Process Sign Off“ – PSO) erfolgen.

Produktfreigabe / Erstbemusterung
Erstmuster sind vollständig unter Serienbedingungen und mit Serienwerkzeugen hergestellte Teile, die hinsichtlich
aller festgelegten Merkmale vom Lieferanten geprüft und dokumentiert werden. Die Erstbemusterung ist im
Terminplan zu fixieren. Die Ergebnisse werden in Erstmusterprüfberichten festgehalten und mit den Spezifikationen
verglichen.
Die Erstbemusterung erfolgt mit 5 gekennzeichneten Musterteilen je Nest/Werkzeug/Station und hat durch den
Lieferanten auf eigene Kosten termingerecht zu erfolgen.
Bei Gleichteilen, die von OEM’s des Kunden nachweislich bereits bemustert und nach Note 1 freigegeben wurden,
reicht ein Umfang von 3 Musterteilen.
Der Kunde hat das Produkt vor Beginn der Serienproduktion im Rahmen seiner Möglichkeiten im unbedingt
erforderlichen Umfang gegen zu prüfen und nach positiver Prüfung dem Lieferanten die Freigabe – ggf. unter
Auflagen - zu erteilen.
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Ausser den Erstmusterteilen je Nest/Werkzeug/Station und dem zugehörigen Erstmuster-Prüfbericht (Deckblatt
nach VDA Band 2 oder PPAP/QS9000, Prüfbericht zu allen Einzel-, Funktions-, Oberflächenprüfungen, etc.) sind den
Erstmusterunterlagen auf jeden Fall unaufgefordert beizulegen:
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Zeichnung(en) mit Kennzeichnung der Messpunkte
(3D)-Messberichte,
Prozessflussdiagramme,
Verpackungsvorschriften / Verpackungsdatenblätter,
Produktionslenkungspläne (Prüfpläne),
Fähigkeitsnachweise über verwendete Mess- und Prüfmittel,
Maschinen- bzw. Prozessfähigkeitsnachweise, zumindest über die vom Kunden gekennzeichneten
funktionsrelevanten Merkmale,
Schwermetallkonformitätserklärung (gemäss EU-Altautorichtlinie 2000/53/EG) und REACHKonformitätserklärung (EU-Verordnung (EC) Nr. 1907/2006 hinsichtlich der Registrierung, Bewertung,
Zulassung und Beschränkung von Chemikalien)
Nachweis über die Eintragung des Artikels im IMDS (Internationales Material Daten System) sowie IMDS-IdentNummer.
3.1. – Zeugnis nach EN 10204 (soweit zutreffend)
Requalifikationsprüfung
Alle Produkte müssen gemäss Produktionslenkungsplänen / Prüfplänen einer vollständigen Mass- und
Funktionsprüfung unter Berücksichtigung der anzuwendenden Kundenvorgaben für Material- und Funktion
unterzogen werden. Die Ergebnisse müssen für Kundenbewertung zur Verfügung stehen.
Alle nicht eingehaltenen Merkmale sind im Vorfeld mit dem Kunden abzustimmen. Eine unter Umständen vom Kunden
erteilte Abweicherlaubnis ist den Erstmusterunterlagen beizulegen.
Anhand der eingereichten Erstmusterteile und der zugehörigen Dokumentation entscheidet der Kunde nach freiem
Ermessen über eine Freigabe. Erst nach schriftlicher Freigabe gelten die Teile zur Serienfertigung freigegeben, bei
Ablehnung der Freigabe hat der Lieferant umgehend Verbesserungsmassnahmen zur Erreichung einer positiven
Bemusterung einzuleiten, den Kunden hierüber im Detail zu informieren und dem Kunden eine Nachbemusterung zur
Genehmigung vorzulegen.
3. Serienproduktion
Der Lieferant verpflichtet sich, ausschliesslich zeichnungskonforme Teile zu liefern, d.h., er ist dem Null-Fehler-Prinzip
verpflichtet und optimiert dahingehend kontinuierlich seine Leistungen. Kann der Lieferant keine 0-Fehlerleistung
garantieren, so gilt eine jährliche ppm-Rate von 100 ppm als vereinbart.
Wird das ppm-Ziel nicht erreicht, so hat der Lieferanten dem Kunden einen Massnahmenkatalog mit ausgearbeiteten,
geeigneten Verbesserungsvorschlägen vorzulegen.
Der Lieferant erfasst alle internen und externen Qualitätsdaten und die qualitätsbezogenen Kosten, analysiert diese,
leitet entsprechende Verbesserungsmassnahmen ein und informiert den Kunden hierüber.
3.1. Sicherstellung der Lieferqualität / Mängelanzeigen und Mängelhaftung
Der Lieferant legt in eigener Verantwortung ein Prüfkonzept fest, um die vereinbarten Ziele und Spezifikationen zu
erreichen. Jedes Lieferlos ist vom Lieferanten vor der Auslieferung gemäss seinem Prüfplan/Prüfvorgaben zu prüfen.
Der Lieferant haftet für die Mangelfreiheit und Vollständigkeit der von ihm zu liefernden Produkte. Der Kunde nimmt
keine technische Wareneingangs-Prüfung vor.
Der Kunde hat die Produkte im Rahmen des Wareneingangs nur hinsichtlich Einhaltung der bestellten Menge und
Identität sowie auf äusserlich deutlich erkennbare Schäden, insbesondere Transportschäden, zu untersuchen. Weitere
Untersuchungsobliegenheiten bestehen nicht. Insofern wird die Lieferung nur unter Vorbehalt angenommen, der
Lieferant verzichtet auf den Einwand einer nicht ordnungsgemässen und/oder verspäteten Mängelrüge.

Sonderfreigaben
Für den Fall, dass der Lieferant Abweichungen von den Spezifikationen erkennt oder auch nur vermutet, hat er die
Abteilung Qualitätssicherung des Kunden unverzüglich schriftlich zu informieren (u.a. über betroffene Menge,
Lieferzeitraum, detaillierte Beschreibung der Abweichung). Sonderfreigaben werden vom Kunden nur für bestimmte
Zeiträume oder Stückzahlen erteilt, wenn die Funktion, Haltbarkeit und Sicherheit der Produkte nicht beeinflusst
werden. Die Sonderfreigabe ist vom Lieferanten schriftlich beim Kunden zu beantragen und wird bei Einhaltung
aller vereinbarten Anforderungen an das Produkt vom Kunden schriftlich erteilt.
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Ohne schriftliche Sonderfreigabe dürfen vom Lieferanten keine Teile mit abweichenden Merkmalen ausgeliefert
werden. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit.
Entstehen bei der Verwendung der mittels Sonderfreigabe gelieferten Produkte Mehrkosten (z.B. für Sortierund/oder Nacharbeiten, Sonderfahrten, Bandstillstand, Bearbeitungsaufwand) beim Kunden oder dessen
Auftraggeber, so sind diese dem Kunden vom Lieferanten unverzüglich zu ersetzen.
Dies gilt, unbeschadet weiterer und/oder anderer Ansprüche, analog, wenn vereinbarte Mengen oder Termine nicht
eingehalten werden können.

Reklamationsbearbeitung
Werden bereits beim Wareneingang des Kunden, während des Fertigungsprozesses beim Kunden oder erst in Folge
beim Auftraggeber des Kunden Mängel an den Produkten des Lieferanten festgestellt, erhält der Lieferant einen
schriftlichen Reklamationsbericht vom Kunden in Form eines Korrekturmassnahmenblattes (8D-Bericht). Eine erste
schriftliche Reaktion des Lieferanten auf eine Reklamation hat innerhalb von 2 Werktagen zu erfolgen. Andernfalls
gilt die Reklamation und Mangelhaftigkeit der gelieferten Produkte als vom Lieferanten anerkannt. Bei Bedarf und
Anforderung durch den Lieferanten werden Musterteile dem Lieferanten zur Analyse zur Verfügung gestellt. Die
Versandkosten für Musterteile trägt der Lieferant.
Die Ursachen der reklamierten Mängel sind vom Lieferanten schnellstmöglich zu analysieren. Der Lieferant hat
unverzüglich geeignete Korrekturmassnahmen zu definieren und einzuleiten. Sofortmassnahmen sind dem Kunden
innerhalb von 24 Stunden mittels 8D-Report mitzuteilen. Nachhaltige Korrekturmassnahmen sind innerhalb von
spätestens 8 Werktagen nach Eintreffen der Reklamation bzw. dem Eintreffen von Musterteilen in einem vollständig
abgearbeiteten 8D-Report zu dokumentieren und beim Kunden eingehen.

Mängelhaftung
Sollte es durch Anlieferung von nicht den Spezifikationen entsprechenden Produkten zu Problemen beim Kunden
oder dessen Auftraggeber kommen, muss der Lieferant unverzüglich und auf eigene Kosten für Abhilfe sorgen
(Ersatzlieferung, Sortier- oder Nacharbeit). Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer vom
Kunden gesetzten angemessenen Frist nach, ist der Kunde berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängel selbst
zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen.
Durch nicht den Spezifikationen entsprechende Produkte des Lieferanten verursachte Schäden (einschliesslich
Folgeschäden) beim Kunden oder bei dessen Auftraggeber (z.B. nicht verwendbare Zusammenbauten,
Produktionsausfälle, Prüfkosten, Sortierkosten, Sondertransportkosten, …) sind vom Lieferanten zu ersetzen.
Nicht den Spezifikationen entsprechende Produkte werden an den Lieferanten auf dessen Kosten zurückgeliefert.
Je Mängelanzeige (Prüfbericht) aufgrund nicht den Spezifikationen entsprechenden Produkten des Lieferanten ist
der Kunde berechtigt, den Lieferanten mit dem beim Kunden entstandenen Bearbeitungsaufwand, zumindest
jedoch EUR 150,-- (zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe) zu belasten.
3.2. Rückverfolgbarkeit und Lagerhaltung
Der Lieferant ist für die Kennzeichnung des Produktes während aller Phasen der Produktion und Lieferung
verantwortlich. Die Rückführbarkeit von einzelnen Lieferungen (basierend auf der Lieferschein-Nummer) hin zu
internen Fertigungsaufzeichnungen (Fertigungsaufträge, Prüfaufzeichnungen, eingesetztes Vormaterial – IdentNr./Chargen-Nr., …) und weiter zum Unterlieferanten ist vom Lieferanten für sämtliche Einzelschritte der
Produktentstehungsphase zu gewährleisten. Eine Rückverfolgbarkeit muss derart möglich sein, dass eine Eingrenzung
der Mengen schadhafter Produkte durchgeführt werden kann. Der Lieferant hat dem Kunden entsprechende
Informationen und Unterlagen zu übermitteln.
Der Lieferant hat auf Verlangen des Kunden an Produkten eine Kennzeichnung nach Nest/Station/Werkzeug sowie
nach Charge/Los direkt am Teil anzubringen, um eine eindeutige Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.
Entsprechend den Bestellvorgaben des Kunden ist jeder Lieferung ein Abnahmeprüfzeugnis „3.1.“ nach DIN EN 10204
im Original beizulegen oder vorab via e-mail an die Abteilung Wareneingang des Kunden zu schicken.
Das Prüfzeugnis darf nicht später als die Lieferung eintreffen, um Verzögerungen im Wareineingang beim Kunden zu
vermeiden.
Der Lieferant stellt eine Lagerhaltung entsprechend dem FiFo-Prinzip über den gesamten Wertschöpfungsprozess
sicher. Sicherheitsbestände an Fertigteilen sowie an Vormaterial sind dem Kunden schriftlich bekannt zu geben. Der
Lieferant verpflichtet auch seine Unterlieferanten, die Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit und FiFo-Lagerhaltungsprinzip
sicherzustellen.
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3.3. Verpackung und Lieferschein
Die Produkte des Lieferanten dürfen nur in den im Zuge der Erstbemusterung freigegebenen und am
Verpackungsdatenblatt dokumentierten Verpackungen / Gebinden angeliefert werden.
Die Art der Verpackung ist im Vorfeld der Bemusterung schriftlich vom Lieferanten in Form eines
Verpackungsdatenblattes beim Kunden einzureichen und mit dem Kunden abzustimmen. Im Verpackungsdatenblatt
müssen alle Merkmale, die den Erhalt der Teilequalität und die optimale Ausnutzung des Gebindes gewährleisten,
festgelegt werden.
Die Wahl der Verpackung obliegt dem Lieferanten. Er hat unter anderem darauf zu achten, dass die nachfolgend
angeführten allgemeinen Rahmenbedingungen erfüllt werden, wobei Abweichungen zu den Rahmenbedingungen
einvernehmlich im vorhinein zu vereinbaren sind.

Transportverpackung
Als Transportverpackung können sowohl Einwegpaletten, EURO-Paletten als auch EURO-Gitterboxen verwendet
werden. Bei Verwendung von Mehrweggebinden ist der Austauschvorgang mit der Logistikabteilung des Kunden zu
vereinbaren. Einwegpaletten müssen die Grundabmasse von EUR-Paletten aufweisen (1200x800mm).
Es ist darauf zu achten, dass die Ware vor Beschädigungen geschützt ist.

Produktverpackung
Die zu liefernden Teile sind in manipulierbare Einheiten zu verpacken, d.h. maximal 15 kg je Verpackungseinheit.
Die Ausführung muss derart erfolgen, dass die Einheiten stapelfähig sind.
Wenn es die Bestell-/Abrufmengen erlauben, müssen immer komplette Lagen verpackt werden.
Die Grösse der Produktverpackung ist auf die Abmasse des Transportgebindes abzustimmen. Es ist in Hinblick auf
die Produktqualität und Wirtschaftlichkeit die maximale Staudichte anzustreben.
Es ist immer die gleiche Menge je Einheit zu verpacken, ausgenommen davon sind Restmengen eines
Produktionsloses (hier muss der Mengeninhalt deutlich auf der Verpackungseinheit angeführt werden).
Im Sinne einer nachhaltigen Schonung von Umwelt und Ressourcen ist bei der Festlegung der Produkt- und
Transportverpackung besonders auf den Einsatz von Mehrweggebinden zu achten. Ist dies aus wirtschaftlichen
Gründen nicht darstellbar, dürfen ausschliesslich recyclingfähige Stoffe Verwendung finden.
Umlaufverpackungen in Form von Austauschgitterboxen – Europool-Gitterboxen müssen:
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sauber sein
alle alten, auch aufgeklebten Etiketten müssen entfernt werden
Der Steilwinkelaufsatz oder die Ecksäulen dürfen nicht verformt sein
Die Vorderwandklappen müssen leichtgängig zu öffnen sein
Die Füsse dürfen nicht verbogen sein. Die Gitterbox muss gleichmässig auf den 4 Füssen stehen
Das Rundstahl-Gitter darf nicht beschädigt sein, es dürfen keine Drahtenden nach innen oder aussen wegstehen
Es dürfen keine Bodenbretter gebrochen sein oder fehlen
Der Allgemeinzustand durch Rost darf nicht so schlecht sein, dass die darin transportierten Produkte
verunreinigt werden könnten
Bei produktspezifischen Gebinden im Eigentum des Kunden oder im Eigentum des Kunden-Auftraggebers ist die
ordnungsgemässe Handhabung vom Lieferanten sicherzustellen (z.B. Schutz vor Verschmutzung und
Beschädigungen,…). Die Gebinde sind ausschliesslich für den Kunden bzw. dessen Auftraggeber bestimmt und
dürfen vom Lieferanten nicht anderweitig verwendet werden.
Um Vermischung / Verwechslung zu vermeiden, stellt der Lieferant sicher, dass verschiedene Produkte in
getrennten Verpackungseinheiten (VPE) geliefert werden. Jede VPE darf nur ein Produkt enthalten und aus einem
Produktionslos / einer -charge stammen. Die Kennzeichnung der verpackten Produkte erfolgt mittels VDAWarenanhänger, die Lieferdokumentation auf VDA-Lieferschein.
Der VDA-Warenanhänger muss mit Klebepunkten am Gebinde befestigt werden oder in Kartentaschen angebracht
sein.
Für Lieferanten, die nicht VDA-Warenanhänger verwenden, gelten folgende Mindestinformationen für die
Kennzeichnung der Über- und Einzelverpackung:
o
o
o
o
o
o
Kunden-Artikelnummer
Kunden-Revisionsstand
Artikelbezeichnung
Füllmenge / Mengeneinheit
Versanddatum
Ggf. Chargen-Nummer
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Zusatzinformationen, wie z.B. bei Änderungen, müssen deutlich erkennbar und in Signalfarbe („Achtung neuer
Änderungsstand“) aufgebracht werden.
Im Lieferschein muss die Anzahl der Gebinde, die gesamte gelieferte Stückzahl, die Kunden-Bauteilnummer sowie
die Kunden-Bestellnummer als Referenz angeführt werden.
Diese Richtlinien gelten für alle Lieferungen des Lieferanten an den Kunden wie auch ggf. Direktlieferungen an die
Auftraggeber des Kunden.
Bei Nichteinhaltung der Verpackungsvereinbarung können dem Kunden sowie bei Direktauslieferungen auch dem
Auftraggeber des Kunden Mehraufwendungen sowie Mehrkosten entstehen, die vom Lieferanten
verschuldensunabhängig zu ersetzen sind.
3.4. Logistik und Transport
Der Lieferant muss seine Lieferverpflichtungen hinsichtlich Liefertermin und Liefermenge entsprechend den vom
Kunden zur Verfügung gestellten Planungsinformationen bzw. Bestellungen einhalten und hat er seine Leistungen
dahingehend kontinuierlich zu optimieren. Sobald der Lieferant erkennt, dass er vereinbarte Termine / Mengen nicht
oder möglicherweise nicht einhalten kann bzw. wird können, hat er den Kunden unverzüglich schriftlich mit
Begründung und Vorschlag eines neuen Liefertermins zu verständigen. Die Haftung des Lieferanten bleibt hievon
unberührt.
Bestellungen bzw. Lieferabrufe im Rahmen von Rahmenverträgen bedürfen der Schriftform.
Abweichungen berechtigen den Kunden zur Reklamation, ebenso die Tatsache fehlender Zeugnisse,
Lieferdokumentationen sowie die nicht termingerechte Zusendung von benötigten Informationen innerhalb eines
angemessenen Zeitraums. Für in späterer Folge entstehende Mehrkosten aufgrund nicht oder zu spät zugesandter
Dokumentation seitens des Lieferanten haftet dieser vollumfänglich.
Entstehen zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Einhaltung von Liefermengen (Stückzahl,
Gewicht, …) einer Bestellung, sind die vom Kunden beim Wareneingang ermittelten Werte alleine massgebend. Dem
Lieferanten obliegt die Beweisführung des Gegenteiles.
Die Anlieferzeit beim Kunden ist vom Lieferanten zu berücksichtigen: an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen
8:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie zwischen 13:00 Uhr und 15:30 Uhr.
Soweit nicht schriftlich anders mit dem Kunden vereinbart, hat der Versand durch den Lieferanten für den Kunden
fracht-, verpackungskosten-, gebühren- und zollfrei (DDP gemäss Incoterms 2010) auf dem wirtschaftlichsten
Transportweg an die vom Kunden benannte Empfangsstelle zu erfolgen.
3.5. Dokumentation / Nachweisführung
Der Lieferant archiviert alle auftrags- sowie qualitätsbezogenen Dokumente und Aufzeichnungen entsprechend den
gesetzlichen Auflagen bzw. den kundenspezifischen Forderungen.
Bei der laufenden Serie hat der Lieferant für alle funktionsrelevanten Merkmale mittels geeigneter Verfahren (z.B. SPC,
Regelkartentechnik) über den gesamten Lebenszyklus des Produktes die Prozessfähigkeit zu überwachen, zu
dokumentieren und aufzubewahren. Die gemäss dem lieferanteninternen Prüfkonzept geführten Prüfaufzeichnungen
müssen aufbewahrt und dem Kunden auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden.
Die Pflicht des Lieferanten zur Aufbewahrung der Vorgabe- und Nachweisdokumente sowie aller
Qualitätsaufzeichnungen beträgt mindestens 15 Jahre ab EOP (End of Production bzw. Ende der Serienproduktion vgl.
VDA-Band 1). Der Lieferant hat dem Kunden auf dessen Verlangen Einsicht in diese Dokumente zu gewähren und
kostenfrei Abschriften dieser Dokumente zu übergeben.
Verdichtungen der Prüfergebnisse sind zulässig. Sind durch den Kunden Merkmale/Produkte als sicherheitsrelevant
definiert, so sind diese gemäss VDA-Richtlinie (VDA Band 1) zu betrachten. Zugehörige Aufzeichnungen sind mind. 15
Jahre nach Bauteilauslauf aufzubewahren. Diese Unterlagen sind dem Kunden auf Verlangen zugänglich zu machen.
3.6. Änderungen
Änderungen an Produkten oder Prozessen sind nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch den Kunden zulässig.
Die Freigabe von Produkten und Prozessen erfolgt wie unter Pkt. 2.3 beschrieben.
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3.7. Benennung von Verantwortlichen
Der Lieferant gibt schriftlich die verantwortlichen Ansprechpartner und deren Stellvertreter in den einzelnen Bereichen
(Geschäftsführung, Produktion, Logistik, Qualität) bekannt. Im Notfall muss ein Ansprechpartner des Lieferanten auch
ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten erreichbar sein. Dies hat der Lieferant durch geeignete Massnahmen
sicherzustellen.
3.8. Beigestelltes Material und Werkzeuge/Vorrichtungen
Vom Kunden beigestelltes oder auf Veranlassung des Kunden von Dritten beschafftes Material hat der Lieferant vor Beund/oder Verarbeitung auf Eignung und Fehlerfreiheit zu prüfen. Beigestelltes Material bleibt im Eigentum des Kunden
und ist getrennt zu lagern, als Eigentum des Kunden zu kennzeichnen und für den Kunden kostenfrei zu verwahren. Es
darf nur für Aufträge des Kunden verwendet werden. Bei Vermischung, Wertminderung oder Verlust ist Ersatz zu
leisten.
Soweit der Kunde dem Lieferanten Produktions- und Prüfmittel zur Verfügung stellt bzw. diese Gegenstände durch
Bezahlung ins Eigentum des Kunden übergehen, müssen diese vom Lieferanten in sein QM-System wie eigene
Produktions- und Prüfmittel einbezogen werden und dementsprechend gekennzeichnet, gewartet, gepflegt, kalibriert
und einsatzbereit gehalten werden. Dies gilt insbesondere über den nach Teileauslauf vereinbarten Zeitraum, in dem
die Verpflichtung des Lieferanten zur Ersatzteilbelieferung besteht. Sollte bezüglich Ersatzteilbelieferung kein sonstiges
schriftliches Übereinkommen zwischen Kunden und Lieferanten getroffen werden, gilt ein Zeitraum von 15 Jahren nach
Auslauf der Serienproduktion als vereinbart.
Von Pfändungen durch Dritte ist der Besteller unverzüglich zu unterrichten.
4. Sonstiges
4.1. Produktsicherheit und Produkthaftung
Ungeachtet der hiermit vereinbarten Qualitätsmassnahmen und einer etwaigen Beteiligung des Kunden daran, liegt die
ausschliessliche Herstellverantwortung für die verwendeten Produkte beim Lieferanten. Der Lieferant hat alles
organisatorisch und technisch oder sonst Mögliche und Zumutbare zu tun, um die Produktsicherheit seiner Produkte
und die seiner Unterlieferanten zu gewährleisten und zu steigern und sowie die Produkthaftungsrisiken zu minimieren.
Die Vereinbarung von spezifischen Zielen und Massnahmen befreit den Lieferanten nicht von der Haftung für
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden.
Der Lieferant hält den Kunden im Zusammenhang mit den gelieferten Produkten von allen Ansprüchen Dritter klagund schadlos, die an den Kunden gestellt werden, weil durch den bestimmungsgemässen oder vorhersehbaren
Gebrauch der Produkte Schaden entstanden ist oder sein soll. Der Lieferant haftet dem Kunden gegenüber auch für
alle Schäden, die dem Kunden oder dessen Auftraggeber durch Vorsorgemassnahmen gegen eine Inanspruchnahme
aus der Produkthaftung (z.B. durch Rückholaktionen) entstehen.
Der Lieferant ist verpflichtet, einen angemessenen Haftpflichtversicherungsschutz, der auch das weltweite
Rückrufrisiko abdeckt, abzuschliessen und aufrecht zu halten. Der Kunde ist berechtigt, in diese Polizze einzusehen.
Der Lieferant ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine Produkte und Materialien, die im Kundenprodukt verwendet
werden, allen geltenden gesetzlichen und behördlichen sowie sonstigen Vorschriften in Österreich aber auch im Land
des Vertragspartners von FORM entsprechen.
4.2. Geheimhaltung
Die Partner verpflichten sich, die wechselseitig erhaltenen technischen und kaufmännischen Informationen, die im
Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, geheim zu behandeln und insbesondere in keiner Weise Dritten
zugänglich zu machen und auch ihre Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.
Diese Pflicht besteht nicht, soweit es sich um allgemeine Kenntnisse handelt oder solche, die dem anderen Partner
nachweislich vorher bekannt waren. Eine detaillierte, separate Geheimhaltungsvereinbarung zwischen den Parteien
kann abgeschlossen werden.
Der Lieferant darf die im Eigentum des Kunden stehenden oder für den Kunden gefertigten Modelle, Muster,
Werkzeuge, Lehren und Unterlagen nur zum Zwecke der Belieferung des Kunden nützen und dementsprechend weder
an Dritte, die nicht in die Lieferkette an FORM involviert sind, weitergeben noch für sonstige, eigene Zwecke benutzen.
Der Lieferant ist verpflichtet, diese Gegenstände als Eigentum des Kunden deutlich zu kennzeichnen.
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Diese Regelungen gelten sinngemäss auch für Gegenstände, die über einen Amortisationszeitraum in das Eigentum
des Kunden übergehen.
4.3. Schutzrechte
Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Benutzung der gelieferten Produkte Patente und sonstige Schutzrechte
Dritter nicht verletzt werden.
Der Lieferant hält den Kunden von allen Ansprüchen schad- und klaglos, die an den Kunden und an die Auftraggeber
des Kunden wegen angeblicher oder feststehender Verletzung eines in- oder ausländischen Patentes und/oder
Schutzrechtes in Zusammenhang mit den gelieferten Produkten gestellt werden.
4.4. Laufzeit der Vereinbarung
Diese Qualitätsmanagementvereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit.
Die Vereinbarung ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende per eingeschriebenen Brief von jedem der beiden
Vertragspartner kündbar, jedoch nur mit Wirkung auf künftige Geschäftsbeziehungen. Für die Rechtzeitigkeit der
Kündigung ist der Tag der Postaufgabe massgeblich. Bestehende Lieferverpflichtungen bleiben von einer etwaigen
Kündigung unberührt.
Änderungen/Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, ebenso ein Abkommen von diesem
Formerfordernis.
4.5. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Feldkirch (Österreich). Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss
des UN-Kaufrechts.
Vandans, …………………………………
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Firmenmässige Zeichnung
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