qualitätsmanagementvereinbarung
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qualitätsmanagementvereinbarung
BE-FB-002 Rev. Stand 00-08.12 QUALITÄTSMANAGEMENTVEREINBARUNG abgeschlossen zwischen ELB-Form GmbH, Riederstr. 12, 6773 Vandans, Österreich (nachfolgend kurz „Kunde“ bzw. FORM genannt) und ………………………………………………………………………………………………………………………………………… (nachfolgend kurz „Lieferant“ genannt) mit dem Ziel der Qualitätssicherung der vom Lieferanten an den Kunden zu liefernden / zu erbringenden Produkte und Dienstleistungen (beides nachfolgend kurz „Produkte“ genannt) über den gesamten Produktlebenszyklus. Diese Qualitätsmanagementvereinbarung dient der vertraglichen Festlegung der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen und Prozesse zwischen Kunde und Lieferant, die zur Erreichung der vom Kunden geforderten Qualitätsziele erforderlich und/oder nützlich sind. Die folgenden Regelungen legen die Qualitätsmanagementanforderungen für alle Produkte, die der Lieferant dem Kunden liefert, fest. Die gegenständliche Vereinbarung gilt auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass dies im Einzelfall nochmals ausdrücklich vereinbart werden muss. Einzelne Klauseln dieser Vereinbarung gelten nicht, wenn und soweit sie mit vorrangigen Verträgen, z.B. Entwicklungsoder Einkaufsverträgen, in Widerspruch stehen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht und erlangen auch dann keine Geltung, wenn ihnen der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis dieser Bedingungen die Produkte des Lieferanten annimmt. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 1. QM-System des Lieferanten und Audits beim Lieferanten Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines zertifizierten Qualitätsmanagementsystems zumindest nach DIN EN ISO 9001 (in der jeweils aktuellen Version) oder eines Systems, das mindestens alle Vorgaben dieser Norm gleichermassen erfüllt. Sollte ein derartiges QM-System nicht vorliegen, so ist der Lieferant angehalten, sein System ständig zu verbessern und eine Zertifizierung mindestens nach DIN EN ISO 9001 anzustreben. Dem Kunden steht es frei, den Lieferanten erst nach einem Systemaudit vor Ort als Serienlieferanten zuzulassen. Dem Lieferanten ist bekannt, dass der Kunde überwiegend für die Automobilindustrie bzw. deren Systemlieferanten (nachfolgend kurz „Auftraggeber“ genannt) produziert und liefert und aus diesem Grund auch die vom Lieferanten an den Kunden zu liefernden Produkte den erforderlichen aktuellen Standards der Automobilindustrie entsprechen müssen. Eine Zertifizierung des Lieferanten nach VDA 6.1 oder ISO TS 16949 ist daher anzustreben. Die zugehörigen Regelwerke (z.B. VDA-Schriftenreihe, ISO TS 16949, QS 9000 etc.) in der jeweils gültigen Fassung gelten daher ebenfalls als Vertragsbestandteil und sind vom Lieferanten einzuhalten. Der Lieferant verpflichtet seine Unterlieferanten ebenfalls zur Einhaltung der von ihm übernommen Pflichten gemäss diesem Vertrag. Der Lieferant stellt sicher und steht dafür ein, dass die Produkte seiner Unterlieferanten ebenfalls die vereinbarten Qualitätsstandards einhalten und erfüllen. Er weist dies dem Kunden auf Verlangen unverzüglich nach. Der Kunde und sein Auftraggeber sind berechtigt, durch ein Audit festzustellen/durch Dritte (z.B. Sachverständige) feststellen zu lassen, ob die Qualitätssicherungsmassnahmen des Lieferanten die Kundenanforderungen erfüllen. Das Audit kann als System-, Prozess- und/oder Produktaudit durchgeführt werden. Der Termin wird dem Lieferanten rechtzeitig vor der geplanten Durchführung bekanntgegeben. Der Lieferant hat den Auditoren uneingeschränkten Zugang zur Fertigung und zu den Prüfstellen sowie jegliche Einsicht in Qualitätsmanagementdokumentationen, Qualitätsanweisungen und Nachweisunterlagen (z.B. Prüfaufzeichnungen, Ergebnisse interner Audits, etc) zu gewähren. Es werden unbedingt notwendige Einschränkungen des Lieferanten zur Wahrung seiner Betriebsgeheimnisse akzeptiert. Gleiches gilt sinngemäss für die Unterlieferanten– der Lieferant ermöglicht und unterstützt den Kunden und/oder dessen Auftraggeber bei der Durchführung der Audits bei seinen Unterlieferanten, insbesondere bei Auftreten von Qualitätsproblemen, die durch Produkte von Unterlieferanten verursacht wurden und/oder werden können. Seite 1 von 9 Das Auditergebnis wird dem Lieferanten schriftlich mitgeteilt, der sich bereits jetzt zur Vornahme der vom Kunden und/oder dessen Auftraggeber für notwendig oder nützlich erachteten Korrekturmassnahmen verpflichtet. Je nach Anforderungen der Auftraggeber des Kunden können auch kundenspezifische Audits beim Lieferanten durchgeführt werden. Entsprechende Auditunterlagen werden im Vorfeld dem Lieferanten zur Verfügung gestellt. Kundenspezifische Audits können im Rahmen einer jährlichen Requalifikation durchgeführt werden, z.B. in Anlehnung an kundenspezifische Forderungen der OEM´s oder den BMW Group Standard GS90018 (Requalifikation von Produkt und Prozess bei Lieferanten). 2. Produktentwicklung bis zur Serienfreigabe 2.1. Entwicklung und Qualitätsplanung Wenn der Auftrag des Kunden an den Lieferanten Entwicklungsaufgaben mit einschliesst, sind die Anforderungen an das Produkt durch die Vertragsparteien schriftlich, z.B. in einem Lastenheft einvernehmlich festzulegen. Andernfalls gelten die Merkmale der Produkte ausschliesslich gemäss Zeichnung (ein evtl. ausgehändigter CAD-Datensatz dient lediglich der Herstellungsunterstützung). Merkmale mit besonderen Anforderungen an die Dokumentation und Archivierung (dokumentationspflichtige Merkmale) sind festzulegen. Alle zur Unterstützung der Serienentwicklung nötigen und nützlichen Unterlagen, wie z.B. Spezifikationen, Zeichnungen, CAD-Daten, etc. müssen nach Erhalt vom Lieferanten auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit geprüft werden. Fehlerhafte, unklare oder unvollständige Beschreibungen sind dem Kunden unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn die Produktanforderungen durch gleichwertige, aber besser geeignete oder, wirtschaftlichere und/oder wirkungsvollere Verfahren erreicht werden können. Die Beurteilung der Herstellbarkeit des angefragten Produktes unter Serienbedingungen muss bei Auftragsvergabe positiv abgeschlossen sein. Der Lieferant verpflichtet sich, bereits in der Planungsphase von Produkten und Prozessen Werkzeuge des Projektmanagements anzuwenden und dem Kunden auf dessen Verlangen unverzüglich vollständige Einsicht in die Projektdokumentation und alle sonstigen relevanten Unterlagen zu gewähren. Für die Entwicklungsphase vereinbaren die Vertragspartner, geeignete präventive Methoden der Qualitätsplanung anzuwenden. Insbesondere zu nennen sind dabei: Konstruktions- und Prozess-FMEAs, die bei der Entwicklung und Herstellung neuer Produkte, neuer Fertigungsverfahren oder Änderungen von Produkten und Prozessen zu erstellen bzw. zu ergänzen sind. Prüfmittel- und Prüfplanung: Die Festlegung der wichtigen (funktionsrelevanten) Merkmale erfolgt in Absprache mit oder nach Vorgabe durch den Kunden. Gleiches gilt für die Auswahl der Aufnahme- und Messpunkte. Projektbzw. produktspezifische Prüfmittel (z.B. Lehren) müssen im Angebot berücksichtigt und spezifiziert sein. Die für die festgelegten wichtigen Merkmale einzusetzenden Prüfmittel sowie die Prüffrequenzen sind in einem Prüfplan festzuhalten. Bis zur Erstbemusterung müssen die endgültigen Prüfmittel vorhanden und nach der MSA Prüfung freigegeben sein. Für die Prüfmittel hat der Lieferant dem Kunden Fähigkeitsnachweise (nach MSA) zu übergeben. Nachweis der Prozessfähigkeit: Durch den Kunden auf der Zeichnung gesondert gekennzeichnete Zeichnungsmerkmale (z.B. „Zeppelin“-Masse) gelten für den Kunden als besonders wichtige funktionsrelevante Merkmale, für die ein dokumentierter SPC-Nachweis über die Prozessfähigkeit bei der Bemusterung und während der gesamten Laufzeit der Serienproduktion auf jeden Fall erbracht werden muss. Nicht gesondert gekennzeichnete Merkmale entbinden den Lieferanten jedoch keinesfalls von der Verpflichtung der Produktion unter beherrschten, fähigen Bedingungen. Werden Fähigkeitskennwerte (falls nichts abweichendes vereinbart gilt: cmk>1,67, cpk>1,33) nicht erreicht, muss der Lieferant unverzüglich seine Anlagen und Prozesse entsprechend optimieren und geeignete Prüfungen an den hergestellten Produkten durchführen, um mangelhafte Lieferungen völlig auszuschliessen (100%-Prüfung zumindest der Endprodukte). Eine 100%- Prüfung kann vom Kunden jederzeit auch aus anderen Gründen (z.B. Sicherheitsaspekten) gefordert werden. Arbeitssicherheit zur Erreichung der Produktkonformität: Der Lieferant muss Produktsicherheit und alle Massnahmen zur Vermeidung von Risiken für Mitarbeiter berücksichtigen/setzen, besonders im Entwicklungsprozess und bei Tätigkeiten im Produktionsprozess. Werkzeuge- und Betriebsmittelplanung: Die Werkzeuge sind vom Lieferanten rechtzeitig zu entwerfen, herzustellen, zu prüfen und freizugeben, dass ein sicherer Serienanlauf sichergestellt ist. Sollte der Einsatz von Hilfsstoffen erforderlich sein (z.B. Öle, Fette, Konservierungen etc), ist das einzusetzende Material bzw. die gegebenenfalls erforderliche folgende Reinigung der Teile mit dem Kunden zuvor abzustimmen, um negative Auswirkungen auf die Folgeprozesse beim Kunden oder dessen Auftraggeber zu vermeiden. Seite 2 von 9 Vorbeugende Instandhaltung: Vom Lieferanten ist ein System zur vorbeugenden Instandhaltung von Fertigungseinrichtungen und Werkzeugen zu entwickeln sowie ein- und durchzuführen. Aufgrund einer Risikobetrachtung sind für Engpassmaschinen und –anlagen Notfallpläne bzw. Notfallstrategien vom Lieferanten schriftlich auszuarbeiten (unter anderem Ersatzteilhaltung, Informationsfluss, Ausweichszenarien, …) und dem Kunden zur Genehmigung vorzulegen. 2.2. Prototypen- , Vorserien- und Musterteile Für Prototypen- , Vorserien- und Musterteile sind zwischen Kunden und Lieferant die Herstellungs- und Prüfbedingungen abzustimmen und zu dokumentieren. Ziel ist es, die Teile unter seriennahen Bedingungen herzustellen. Abweichungen vom Serienprozess bzw. Serien-Unterlieferanten sowie Abweichungen von der ProduktSpezifikation sind vom Lieferanten unaufgefordert und unverzüglich schriftlich dem Kunden bekanntzugeben. Vom Lieferanten ist ein lückenloser Bauteillebenslauf sicherzustellen. Prototypen- und Vorserienteile sind in mit Signalfarbe gekennzeichneten Gebinden anzuliefern, inklusive (3D-) Messbericht und dokumentierten Abweichungen von der Spezifikation. 2.3. Prozess- und Produktfreigabe Rechtzeitig vor Auftragsannahme hat der Lieferant beim Kunden anzufragen, ob die Prozess- und Produktfreigabe nach VDA, Band 2 (Erstmusterprüfbericht), oder entsprechend den PPAP-Richtlinien (QS9000), erfolgen soll. Hierüber entscheidet der Kunde nach freier Wahl. Diese Vorgehensweise gilt auch bei technischen Änderungen in der laufenden Serie: Produktänderungen Werkzeugänderungen Werkzeugneuerstellungen Prozessänderungen Materialänderungen Zeichnungsänderungen Produktionsverlagerungen Änderung von Unterlieferanten Art und Umfang des Freigabeverfahrens bei Änderungen sind zwischen dem Lieferanten und dem Kunden im Vorfeld abzustimmen (schriftlicher Änderungsantrag des Lieferanten). Änderungen dürfen nur nach schriftlichen Vorgaben und vorheriger schriftlicher Bestätigung des Kunden durchgeführt werden. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Sämtliche Änderungen am Produkt, am Prozess und produktrelevante Änderungen in der Prozesskette sind vom Lieferanten in einem Produktlebenslauf bis zum Bauteilauslauf zu dokumentieren. Dieser ist dem Kunden auf Verlangen unverzüglich vorzuweisen. Der Lieferant muss durch ein geeignetes Verfahren sicherstellen, dass er sowie seine Unterlieferanten immer den aktuellen Änderungs-/Revisionsstand kennen und einhalten. Prozessabnahme / -freigabe Die Prozessabnahme kann gegebenenfalls durch den Kunden vor Ort beim Lieferanten im Rahmen einer Produktion unter Serienbedingungen („Run@Rate“, „Process Sign Off“ – PSO) erfolgen. Produktfreigabe / Erstbemusterung Erstmuster sind vollständig unter Serienbedingungen und mit Serienwerkzeugen hergestellte Teile, die hinsichtlich aller festgelegten Merkmale vom Lieferanten geprüft und dokumentiert werden. Die Erstbemusterung ist im Terminplan zu fixieren. Die Ergebnisse werden in Erstmusterprüfberichten festgehalten und mit den Spezifikationen verglichen. Die Erstbemusterung erfolgt mit 5 gekennzeichneten Musterteilen je Nest/Werkzeug/Station und hat durch den Lieferanten auf eigene Kosten termingerecht zu erfolgen. Bei Gleichteilen, die von OEM’s des Kunden nachweislich bereits bemustert und nach Note 1 freigegeben wurden, reicht ein Umfang von 3 Musterteilen. Der Kunde hat das Produkt vor Beginn der Serienproduktion im Rahmen seiner Möglichkeiten im unbedingt erforderlichen Umfang gegen zu prüfen und nach positiver Prüfung dem Lieferanten die Freigabe – ggf. unter Auflagen - zu erteilen. Seite 3 von 9 Ausser den Erstmusterteilen je Nest/Werkzeug/Station und dem zugehörigen Erstmuster-Prüfbericht (Deckblatt nach VDA Band 2 oder PPAP/QS9000, Prüfbericht zu allen Einzel-, Funktions-, Oberflächenprüfungen, etc.) sind den Erstmusterunterlagen auf jeden Fall unaufgefordert beizulegen: o o o o o o o o o o Zeichnung(en) mit Kennzeichnung der Messpunkte (3D)-Messberichte, Prozessflussdiagramme, Verpackungsvorschriften / Verpackungsdatenblätter, Produktionslenkungspläne (Prüfpläne), Fähigkeitsnachweise über verwendete Mess- und Prüfmittel, Maschinen- bzw. Prozessfähigkeitsnachweise, zumindest über die vom Kunden gekennzeichneten funktionsrelevanten Merkmale, Schwermetallkonformitätserklärung (gemäss EU-Altautorichtlinie 2000/53/EG) und REACHKonformitätserklärung (EU-Verordnung (EC) Nr. 1907/2006 hinsichtlich der Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien) Nachweis über die Eintragung des Artikels im IMDS (Internationales Material Daten System) sowie IMDS-IdentNummer. 3.1. – Zeugnis nach EN 10204 (soweit zutreffend) Requalifikationsprüfung Alle Produkte müssen gemäss Produktionslenkungsplänen / Prüfplänen einer vollständigen Mass- und Funktionsprüfung unter Berücksichtigung der anzuwendenden Kundenvorgaben für Material- und Funktion unterzogen werden. Die Ergebnisse müssen für Kundenbewertung zur Verfügung stehen. Alle nicht eingehaltenen Merkmale sind im Vorfeld mit dem Kunden abzustimmen. Eine unter Umständen vom Kunden erteilte Abweicherlaubnis ist den Erstmusterunterlagen beizulegen. Anhand der eingereichten Erstmusterteile und der zugehörigen Dokumentation entscheidet der Kunde nach freiem Ermessen über eine Freigabe. Erst nach schriftlicher Freigabe gelten die Teile zur Serienfertigung freigegeben, bei Ablehnung der Freigabe hat der Lieferant umgehend Verbesserungsmassnahmen zur Erreichung einer positiven Bemusterung einzuleiten, den Kunden hierüber im Detail zu informieren und dem Kunden eine Nachbemusterung zur Genehmigung vorzulegen. 3. Serienproduktion Der Lieferant verpflichtet sich, ausschliesslich zeichnungskonforme Teile zu liefern, d.h., er ist dem Null-Fehler-Prinzip verpflichtet und optimiert dahingehend kontinuierlich seine Leistungen. Kann der Lieferant keine 0-Fehlerleistung garantieren, so gilt eine jährliche ppm-Rate von 100 ppm als vereinbart. Wird das ppm-Ziel nicht erreicht, so hat der Lieferanten dem Kunden einen Massnahmenkatalog mit ausgearbeiteten, geeigneten Verbesserungsvorschlägen vorzulegen. Der Lieferant erfasst alle internen und externen Qualitätsdaten und die qualitätsbezogenen Kosten, analysiert diese, leitet entsprechende Verbesserungsmassnahmen ein und informiert den Kunden hierüber. 3.1. Sicherstellung der Lieferqualität / Mängelanzeigen und Mängelhaftung Der Lieferant legt in eigener Verantwortung ein Prüfkonzept fest, um die vereinbarten Ziele und Spezifikationen zu erreichen. Jedes Lieferlos ist vom Lieferanten vor der Auslieferung gemäss seinem Prüfplan/Prüfvorgaben zu prüfen. Der Lieferant haftet für die Mangelfreiheit und Vollständigkeit der von ihm zu liefernden Produkte. Der Kunde nimmt keine technische Wareneingangs-Prüfung vor. Der Kunde hat die Produkte im Rahmen des Wareneingangs nur hinsichtlich Einhaltung der bestellten Menge und Identität sowie auf äusserlich deutlich erkennbare Schäden, insbesondere Transportschäden, zu untersuchen. Weitere Untersuchungsobliegenheiten bestehen nicht. Insofern wird die Lieferung nur unter Vorbehalt angenommen, der Lieferant verzichtet auf den Einwand einer nicht ordnungsgemässen und/oder verspäteten Mängelrüge. Sonderfreigaben Für den Fall, dass der Lieferant Abweichungen von den Spezifikationen erkennt oder auch nur vermutet, hat er die Abteilung Qualitätssicherung des Kunden unverzüglich schriftlich zu informieren (u.a. über betroffene Menge, Lieferzeitraum, detaillierte Beschreibung der Abweichung). Sonderfreigaben werden vom Kunden nur für bestimmte Zeiträume oder Stückzahlen erteilt, wenn die Funktion, Haltbarkeit und Sicherheit der Produkte nicht beeinflusst werden. Die Sonderfreigabe ist vom Lieferanten schriftlich beim Kunden zu beantragen und wird bei Einhaltung aller vereinbarten Anforderungen an das Produkt vom Kunden schriftlich erteilt. Seite 4 von 9 Ohne schriftliche Sonderfreigabe dürfen vom Lieferanten keine Teile mit abweichenden Merkmalen ausgeliefert werden. Mündliche Absprachen haben keine Gültigkeit. Entstehen bei der Verwendung der mittels Sonderfreigabe gelieferten Produkte Mehrkosten (z.B. für Sortierund/oder Nacharbeiten, Sonderfahrten, Bandstillstand, Bearbeitungsaufwand) beim Kunden oder dessen Auftraggeber, so sind diese dem Kunden vom Lieferanten unverzüglich zu ersetzen. Dies gilt, unbeschadet weiterer und/oder anderer Ansprüche, analog, wenn vereinbarte Mengen oder Termine nicht eingehalten werden können. Reklamationsbearbeitung Werden bereits beim Wareneingang des Kunden, während des Fertigungsprozesses beim Kunden oder erst in Folge beim Auftraggeber des Kunden Mängel an den Produkten des Lieferanten festgestellt, erhält der Lieferant einen schriftlichen Reklamationsbericht vom Kunden in Form eines Korrekturmassnahmenblattes (8D-Bericht). Eine erste schriftliche Reaktion des Lieferanten auf eine Reklamation hat innerhalb von 2 Werktagen zu erfolgen. Andernfalls gilt die Reklamation und Mangelhaftigkeit der gelieferten Produkte als vom Lieferanten anerkannt. Bei Bedarf und Anforderung durch den Lieferanten werden Musterteile dem Lieferanten zur Analyse zur Verfügung gestellt. Die Versandkosten für Musterteile trägt der Lieferant. Die Ursachen der reklamierten Mängel sind vom Lieferanten schnellstmöglich zu analysieren. Der Lieferant hat unverzüglich geeignete Korrekturmassnahmen zu definieren und einzuleiten. Sofortmassnahmen sind dem Kunden innerhalb von 24 Stunden mittels 8D-Report mitzuteilen. Nachhaltige Korrekturmassnahmen sind innerhalb von spätestens 8 Werktagen nach Eintreffen der Reklamation bzw. dem Eintreffen von Musterteilen in einem vollständig abgearbeiteten 8D-Report zu dokumentieren und beim Kunden eingehen. Mängelhaftung Sollte es durch Anlieferung von nicht den Spezifikationen entsprechenden Produkten zu Problemen beim Kunden oder dessen Auftraggeber kommen, muss der Lieferant unverzüglich und auf eigene Kosten für Abhilfe sorgen (Ersatzlieferung, Sortier- oder Nacharbeit). Kommt der Lieferant dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist nach, ist der Kunde berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen. Durch nicht den Spezifikationen entsprechende Produkte des Lieferanten verursachte Schäden (einschliesslich Folgeschäden) beim Kunden oder bei dessen Auftraggeber (z.B. nicht verwendbare Zusammenbauten, Produktionsausfälle, Prüfkosten, Sortierkosten, Sondertransportkosten, …) sind vom Lieferanten zu ersetzen. Nicht den Spezifikationen entsprechende Produkte werden an den Lieferanten auf dessen Kosten zurückgeliefert. Je Mängelanzeige (Prüfbericht) aufgrund nicht den Spezifikationen entsprechenden Produkten des Lieferanten ist der Kunde berechtigt, den Lieferanten mit dem beim Kunden entstandenen Bearbeitungsaufwand, zumindest jedoch EUR 150,-- (zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe) zu belasten. 3.2. Rückverfolgbarkeit und Lagerhaltung Der Lieferant ist für die Kennzeichnung des Produktes während aller Phasen der Produktion und Lieferung verantwortlich. Die Rückführbarkeit von einzelnen Lieferungen (basierend auf der Lieferschein-Nummer) hin zu internen Fertigungsaufzeichnungen (Fertigungsaufträge, Prüfaufzeichnungen, eingesetztes Vormaterial – IdentNr./Chargen-Nr., …) und weiter zum Unterlieferanten ist vom Lieferanten für sämtliche Einzelschritte der Produktentstehungsphase zu gewährleisten. Eine Rückverfolgbarkeit muss derart möglich sein, dass eine Eingrenzung der Mengen schadhafter Produkte durchgeführt werden kann. Der Lieferant hat dem Kunden entsprechende Informationen und Unterlagen zu übermitteln. Der Lieferant hat auf Verlangen des Kunden an Produkten eine Kennzeichnung nach Nest/Station/Werkzeug sowie nach Charge/Los direkt am Teil anzubringen, um eine eindeutige Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Entsprechend den Bestellvorgaben des Kunden ist jeder Lieferung ein Abnahmeprüfzeugnis „3.1.“ nach DIN EN 10204 im Original beizulegen oder vorab via e-mail an die Abteilung Wareneingang des Kunden zu schicken. Das Prüfzeugnis darf nicht später als die Lieferung eintreffen, um Verzögerungen im Wareineingang beim Kunden zu vermeiden. Der Lieferant stellt eine Lagerhaltung entsprechend dem FiFo-Prinzip über den gesamten Wertschöpfungsprozess sicher. Sicherheitsbestände an Fertigteilen sowie an Vormaterial sind dem Kunden schriftlich bekannt zu geben. Der Lieferant verpflichtet auch seine Unterlieferanten, die Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit und FiFo-Lagerhaltungsprinzip sicherzustellen. Seite 5 von 9 3.3. Verpackung und Lieferschein Die Produkte des Lieferanten dürfen nur in den im Zuge der Erstbemusterung freigegebenen und am Verpackungsdatenblatt dokumentierten Verpackungen / Gebinden angeliefert werden. Die Art der Verpackung ist im Vorfeld der Bemusterung schriftlich vom Lieferanten in Form eines Verpackungsdatenblattes beim Kunden einzureichen und mit dem Kunden abzustimmen. Im Verpackungsdatenblatt müssen alle Merkmale, die den Erhalt der Teilequalität und die optimale Ausnutzung des Gebindes gewährleisten, festgelegt werden. Die Wahl der Verpackung obliegt dem Lieferanten. Er hat unter anderem darauf zu achten, dass die nachfolgend angeführten allgemeinen Rahmenbedingungen erfüllt werden, wobei Abweichungen zu den Rahmenbedingungen einvernehmlich im vorhinein zu vereinbaren sind. Transportverpackung Als Transportverpackung können sowohl Einwegpaletten, EURO-Paletten als auch EURO-Gitterboxen verwendet werden. Bei Verwendung von Mehrweggebinden ist der Austauschvorgang mit der Logistikabteilung des Kunden zu vereinbaren. Einwegpaletten müssen die Grundabmasse von EUR-Paletten aufweisen (1200x800mm). Es ist darauf zu achten, dass die Ware vor Beschädigungen geschützt ist. Produktverpackung Die zu liefernden Teile sind in manipulierbare Einheiten zu verpacken, d.h. maximal 15 kg je Verpackungseinheit. Die Ausführung muss derart erfolgen, dass die Einheiten stapelfähig sind. Wenn es die Bestell-/Abrufmengen erlauben, müssen immer komplette Lagen verpackt werden. Die Grösse der Produktverpackung ist auf die Abmasse des Transportgebindes abzustimmen. Es ist in Hinblick auf die Produktqualität und Wirtschaftlichkeit die maximale Staudichte anzustreben. Es ist immer die gleiche Menge je Einheit zu verpacken, ausgenommen davon sind Restmengen eines Produktionsloses (hier muss der Mengeninhalt deutlich auf der Verpackungseinheit angeführt werden). Im Sinne einer nachhaltigen Schonung von Umwelt und Ressourcen ist bei der Festlegung der Produkt- und Transportverpackung besonders auf den Einsatz von Mehrweggebinden zu achten. Ist dies aus wirtschaftlichen Gründen nicht darstellbar, dürfen ausschliesslich recyclingfähige Stoffe Verwendung finden. Umlaufverpackungen in Form von Austauschgitterboxen – Europool-Gitterboxen müssen: o o o o o o o o sauber sein alle alten, auch aufgeklebten Etiketten müssen entfernt werden Der Steilwinkelaufsatz oder die Ecksäulen dürfen nicht verformt sein Die Vorderwandklappen müssen leichtgängig zu öffnen sein Die Füsse dürfen nicht verbogen sein. Die Gitterbox muss gleichmässig auf den 4 Füssen stehen Das Rundstahl-Gitter darf nicht beschädigt sein, es dürfen keine Drahtenden nach innen oder aussen wegstehen Es dürfen keine Bodenbretter gebrochen sein oder fehlen Der Allgemeinzustand durch Rost darf nicht so schlecht sein, dass die darin transportierten Produkte verunreinigt werden könnten Bei produktspezifischen Gebinden im Eigentum des Kunden oder im Eigentum des Kunden-Auftraggebers ist die ordnungsgemässe Handhabung vom Lieferanten sicherzustellen (z.B. Schutz vor Verschmutzung und Beschädigungen,…). Die Gebinde sind ausschliesslich für den Kunden bzw. dessen Auftraggeber bestimmt und dürfen vom Lieferanten nicht anderweitig verwendet werden. Um Vermischung / Verwechslung zu vermeiden, stellt der Lieferant sicher, dass verschiedene Produkte in getrennten Verpackungseinheiten (VPE) geliefert werden. Jede VPE darf nur ein Produkt enthalten und aus einem Produktionslos / einer -charge stammen. Die Kennzeichnung der verpackten Produkte erfolgt mittels VDAWarenanhänger, die Lieferdokumentation auf VDA-Lieferschein. Der VDA-Warenanhänger muss mit Klebepunkten am Gebinde befestigt werden oder in Kartentaschen angebracht sein. Für Lieferanten, die nicht VDA-Warenanhänger verwenden, gelten folgende Mindestinformationen für die Kennzeichnung der Über- und Einzelverpackung: o o o o o o Kunden-Artikelnummer Kunden-Revisionsstand Artikelbezeichnung Füllmenge / Mengeneinheit Versanddatum Ggf. Chargen-Nummer Seite 6 von 9 Zusatzinformationen, wie z.B. bei Änderungen, müssen deutlich erkennbar und in Signalfarbe („Achtung neuer Änderungsstand“) aufgebracht werden. Im Lieferschein muss die Anzahl der Gebinde, die gesamte gelieferte Stückzahl, die Kunden-Bauteilnummer sowie die Kunden-Bestellnummer als Referenz angeführt werden. Diese Richtlinien gelten für alle Lieferungen des Lieferanten an den Kunden wie auch ggf. Direktlieferungen an die Auftraggeber des Kunden. Bei Nichteinhaltung der Verpackungsvereinbarung können dem Kunden sowie bei Direktauslieferungen auch dem Auftraggeber des Kunden Mehraufwendungen sowie Mehrkosten entstehen, die vom Lieferanten verschuldensunabhängig zu ersetzen sind. 3.4. Logistik und Transport Der Lieferant muss seine Lieferverpflichtungen hinsichtlich Liefertermin und Liefermenge entsprechend den vom Kunden zur Verfügung gestellten Planungsinformationen bzw. Bestellungen einhalten und hat er seine Leistungen dahingehend kontinuierlich zu optimieren. Sobald der Lieferant erkennt, dass er vereinbarte Termine / Mengen nicht oder möglicherweise nicht einhalten kann bzw. wird können, hat er den Kunden unverzüglich schriftlich mit Begründung und Vorschlag eines neuen Liefertermins zu verständigen. Die Haftung des Lieferanten bleibt hievon unberührt. Bestellungen bzw. Lieferabrufe im Rahmen von Rahmenverträgen bedürfen der Schriftform. Abweichungen berechtigen den Kunden zur Reklamation, ebenso die Tatsache fehlender Zeugnisse, Lieferdokumentationen sowie die nicht termingerechte Zusendung von benötigten Informationen innerhalb eines angemessenen Zeitraums. Für in späterer Folge entstehende Mehrkosten aufgrund nicht oder zu spät zugesandter Dokumentation seitens des Lieferanten haftet dieser vollumfänglich. Entstehen zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Einhaltung von Liefermengen (Stückzahl, Gewicht, …) einer Bestellung, sind die vom Kunden beim Wareneingang ermittelten Werte alleine massgebend. Dem Lieferanten obliegt die Beweisführung des Gegenteiles. Die Anlieferzeit beim Kunden ist vom Lieferanten zu berücksichtigen: an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 8:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie zwischen 13:00 Uhr und 15:30 Uhr. Soweit nicht schriftlich anders mit dem Kunden vereinbart, hat der Versand durch den Lieferanten für den Kunden fracht-, verpackungskosten-, gebühren- und zollfrei (DDP gemäss Incoterms 2010) auf dem wirtschaftlichsten Transportweg an die vom Kunden benannte Empfangsstelle zu erfolgen. 3.5. Dokumentation / Nachweisführung Der Lieferant archiviert alle auftrags- sowie qualitätsbezogenen Dokumente und Aufzeichnungen entsprechend den gesetzlichen Auflagen bzw. den kundenspezifischen Forderungen. Bei der laufenden Serie hat der Lieferant für alle funktionsrelevanten Merkmale mittels geeigneter Verfahren (z.B. SPC, Regelkartentechnik) über den gesamten Lebenszyklus des Produktes die Prozessfähigkeit zu überwachen, zu dokumentieren und aufzubewahren. Die gemäss dem lieferanteninternen Prüfkonzept geführten Prüfaufzeichnungen müssen aufbewahrt und dem Kunden auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden. Die Pflicht des Lieferanten zur Aufbewahrung der Vorgabe- und Nachweisdokumente sowie aller Qualitätsaufzeichnungen beträgt mindestens 15 Jahre ab EOP (End of Production bzw. Ende der Serienproduktion vgl. VDA-Band 1). Der Lieferant hat dem Kunden auf dessen Verlangen Einsicht in diese Dokumente zu gewähren und kostenfrei Abschriften dieser Dokumente zu übergeben. Verdichtungen der Prüfergebnisse sind zulässig. Sind durch den Kunden Merkmale/Produkte als sicherheitsrelevant definiert, so sind diese gemäss VDA-Richtlinie (VDA Band 1) zu betrachten. Zugehörige Aufzeichnungen sind mind. 15 Jahre nach Bauteilauslauf aufzubewahren. Diese Unterlagen sind dem Kunden auf Verlangen zugänglich zu machen. 3.6. Änderungen Änderungen an Produkten oder Prozessen sind nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch den Kunden zulässig. Die Freigabe von Produkten und Prozessen erfolgt wie unter Pkt. 2.3 beschrieben. Seite 7 von 9 3.7. Benennung von Verantwortlichen Der Lieferant gibt schriftlich die verantwortlichen Ansprechpartner und deren Stellvertreter in den einzelnen Bereichen (Geschäftsführung, Produktion, Logistik, Qualität) bekannt. Im Notfall muss ein Ansprechpartner des Lieferanten auch ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten erreichbar sein. Dies hat der Lieferant durch geeignete Massnahmen sicherzustellen. 3.8. Beigestelltes Material und Werkzeuge/Vorrichtungen Vom Kunden beigestelltes oder auf Veranlassung des Kunden von Dritten beschafftes Material hat der Lieferant vor Beund/oder Verarbeitung auf Eignung und Fehlerfreiheit zu prüfen. Beigestelltes Material bleibt im Eigentum des Kunden und ist getrennt zu lagern, als Eigentum des Kunden zu kennzeichnen und für den Kunden kostenfrei zu verwahren. Es darf nur für Aufträge des Kunden verwendet werden. Bei Vermischung, Wertminderung oder Verlust ist Ersatz zu leisten. Soweit der Kunde dem Lieferanten Produktions- und Prüfmittel zur Verfügung stellt bzw. diese Gegenstände durch Bezahlung ins Eigentum des Kunden übergehen, müssen diese vom Lieferanten in sein QM-System wie eigene Produktions- und Prüfmittel einbezogen werden und dementsprechend gekennzeichnet, gewartet, gepflegt, kalibriert und einsatzbereit gehalten werden. Dies gilt insbesondere über den nach Teileauslauf vereinbarten Zeitraum, in dem die Verpflichtung des Lieferanten zur Ersatzteilbelieferung besteht. Sollte bezüglich Ersatzteilbelieferung kein sonstiges schriftliches Übereinkommen zwischen Kunden und Lieferanten getroffen werden, gilt ein Zeitraum von 15 Jahren nach Auslauf der Serienproduktion als vereinbart. Von Pfändungen durch Dritte ist der Besteller unverzüglich zu unterrichten. 4. Sonstiges 4.1. Produktsicherheit und Produkthaftung Ungeachtet der hiermit vereinbarten Qualitätsmassnahmen und einer etwaigen Beteiligung des Kunden daran, liegt die ausschliessliche Herstellverantwortung für die verwendeten Produkte beim Lieferanten. Der Lieferant hat alles organisatorisch und technisch oder sonst Mögliche und Zumutbare zu tun, um die Produktsicherheit seiner Produkte und die seiner Unterlieferanten zu gewährleisten und zu steigern und sowie die Produkthaftungsrisiken zu minimieren. Die Vereinbarung von spezifischen Zielen und Massnahmen befreit den Lieferanten nicht von der Haftung für Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden. Der Lieferant hält den Kunden im Zusammenhang mit den gelieferten Produkten von allen Ansprüchen Dritter klagund schadlos, die an den Kunden gestellt werden, weil durch den bestimmungsgemässen oder vorhersehbaren Gebrauch der Produkte Schaden entstanden ist oder sein soll. Der Lieferant haftet dem Kunden gegenüber auch für alle Schäden, die dem Kunden oder dessen Auftraggeber durch Vorsorgemassnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus der Produkthaftung (z.B. durch Rückholaktionen) entstehen. Der Lieferant ist verpflichtet, einen angemessenen Haftpflichtversicherungsschutz, der auch das weltweite Rückrufrisiko abdeckt, abzuschliessen und aufrecht zu halten. Der Kunde ist berechtigt, in diese Polizze einzusehen. Der Lieferant ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine Produkte und Materialien, die im Kundenprodukt verwendet werden, allen geltenden gesetzlichen und behördlichen sowie sonstigen Vorschriften in Österreich aber auch im Land des Vertragspartners von FORM entsprechen. 4.2. Geheimhaltung Die Partner verpflichten sich, die wechselseitig erhaltenen technischen und kaufmännischen Informationen, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, geheim zu behandeln und insbesondere in keiner Weise Dritten zugänglich zu machen und auch ihre Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. Diese Pflicht besteht nicht, soweit es sich um allgemeine Kenntnisse handelt oder solche, die dem anderen Partner nachweislich vorher bekannt waren. Eine detaillierte, separate Geheimhaltungsvereinbarung zwischen den Parteien kann abgeschlossen werden. Der Lieferant darf die im Eigentum des Kunden stehenden oder für den Kunden gefertigten Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren und Unterlagen nur zum Zwecke der Belieferung des Kunden nützen und dementsprechend weder an Dritte, die nicht in die Lieferkette an FORM involviert sind, weitergeben noch für sonstige, eigene Zwecke benutzen. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Gegenstände als Eigentum des Kunden deutlich zu kennzeichnen. Seite 8 von 9 Diese Regelungen gelten sinngemäss auch für Gegenstände, die über einen Amortisationszeitraum in das Eigentum des Kunden übergehen. 4.3. Schutzrechte Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Benutzung der gelieferten Produkte Patente und sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferant hält den Kunden von allen Ansprüchen schad- und klaglos, die an den Kunden und an die Auftraggeber des Kunden wegen angeblicher oder feststehender Verletzung eines in- oder ausländischen Patentes und/oder Schutzrechtes in Zusammenhang mit den gelieferten Produkten gestellt werden. 4.4. Laufzeit der Vereinbarung Diese Qualitätsmanagementvereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Die Vereinbarung ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende per eingeschriebenen Brief von jedem der beiden Vertragspartner kündbar, jedoch nur mit Wirkung auf künftige Geschäftsbeziehungen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Tag der Postaufgabe massgeblich. Bestehende Lieferverpflichtungen bleiben von einer etwaigen Kündigung unberührt. Änderungen/Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, ebenso ein Abkommen von diesem Formerfordernis. 4.5. Gerichtsstand, anwendbares Recht Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Feldkirch (Österreich). Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vandans, ………………………………… ___________________, ………………………………… ................................................. ................................................. Firmenmässige Zeichnung Firmenmässige Zeichnung FORM Partner Seite 9 von 9