steuerlich begünstigt

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steuerlich begünstigt
Geschäftsstelle
Humperdinckstr. 24
53773 Hennef
Tel.: 02242 /888-566
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www.altenhilfe-hennef.de
Merkblatt zur steuerlichen Behandlung
von Spenden und Zuwendungen an die
„Bürgerstiftung Altenhilfe Stadt Hennef“
Für die steuerliche Begünstigung von Ausgaben für Spenden und Zuwendungen sind
die rechtlichen Voraussetzungen in § 10 b des Einkommenssteuergesetzes
festgelegt.
In § 48 der Einkommenssteuerdurchführungsverordnung (EStDV) und der Anlage A
mit Hinweis auf die §§ 51 – 68 der Abgabenverordnung sind zusätzliche
Erläuterungen aufgeführt.
Gemäß Abschnitt A Absatz 2 zu § 48 EStDV ist die Förderung der Altenhilfe
besonders förderungswürdig. Die Gemeinnützigkeit einer Stiftung muss vorher vom
zuständigen Finanzamt anerkannt werden. Diese Voraussetzung ist für die
„Bürgerstiftung Altenhilfe Stadt Hennef“ erfüllt.
Spenden und Zuwendungen an die „Bürgerstiftung Altenhilfe Stadt Hennef“
Nach einer grundlegenden Änderung der steuerlichen Behandlung ab 2008 liegt die
Förderungshöchstgrenze von Privatpersonen nunmehr bei 20 % des zu
versteuernden Einkommens.
Für einen selbstständigen Betrieb gilt die gleiche Regelung wir für Privatpersonen.
Jedoch sind hier die im Kalenderjahr erbrachten Löhne und Gehälter sowie zwei
Promille der Summe der gesamten Umsätze als Sonderausgaben abzugsfähig.
Diese Ausführungen zeigen, dass Spenden und sonstige Zuwendungen durch sehr
großzügige Regelungen steuerbegünstigt angelegt werden können. Einzelheiten
sollten Spender bzw. Zustifter mit ihrem Steuerberater besprechen.
Die Stiftung wird stets darauf achten, dass durch Beschlüsse der zuständigen
Gremien die vom Zuwender gewünschte Verwendung seiner Gelder sichergestellt
wird.
Die Stiftung erteilt die erforderliche Zuwendungsbescheinigung.
Vorsitzender des Stiftungsrates:
Kontonummern:
Klaus Pipke, Bürgermeister
Kreissparkasse Köln, BLZ 370 502 99, KTO 223 222
Vorsitzender des Vorstandes:
Volksbank Hennef, BLZ 380 601 86, KTO 370 588 2010
Hans Peter Lindlar, Regierungspräsident a. D.