Tattoo-Vorlagen und Umsatzsteuersatz

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Tattoo-Vorlagen und Umsatzsteuersatz
Pressemitteilung FG Rheinland Pfalz
Tattoo-Vorlagen und Umsatzsteuersatz
Die Anfertigung von Tattoo-Vorlagen unterliegt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
Mit Urteil vom 23. September 2010 zur Umsatzsteuer (Az.: 6 K 1433/08) hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit der
Frage beschäftigt, ob die Erstellung von Tattoo-Vorlagen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 %) oder dem Regelsteuersatz (19
%) unterliegt.
Der Kläger ist als Tattoo-Zeichner unternehmerisch tätig, ohne zugleich selbst als Tätowierer zu arbeiten. Er erstellt nach
Kundenwunsch Tätowiervorlagen. Die Kunden lassen die Tätowierungen dann im Studio der Ehefrau des Klägers vornehmen.
In seiner Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2005 erklärte der Kläger die aus der Erstellung von Tattoo-Vorlagen erzielten
Umsätze in Höhe von 10.313 € mit dem ermäßigten Steuersatz, während das Finanzamt (FA) den erklärten Betrag mit dem
Regelsteuersatz versteuerte.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege im
künstlerischen Bereich. Die von ihm gefertigte Tattoo-Vorlage werde dem Kunden gegen Bezahlung ausgehändigt. Der Kunde
könne damit verfahren, wie er wolle; er könne das Tattoo im Studio der Ehefrau anfertigen lassen oder zu einem anderen
Tätowierer gehen. Bei seiner Tätigkeit handele es sich um die Lieferung eines Kunstgegenstandes, was ermäßigt zu besteuern
sei. Im Streitfall sei der künstlerische Eindruck vorherrschend und prägend, die praktische Nutzungsmöglichkeit zweitrangig. Er
erschaffe Werke im Sinne des Urheberrechts, jedes Werk sei durch seine Persönlichkeit geprägt.
Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, Kunstgegenstände, und zwar Gemälde und
Zeichnungen, die vollständig mit der Hand geschaffen würden, sowie Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke würden
ermäßigt besteuert; auch für mit der Hand geschaffene Zeichnungen sei der ermäßigte Steuersatz grundsätzlich anzuwenden.
Das gelte jedoch nicht bei Bauplänen, technischen Zeichnungen und gewerblichen Zeichnungen, die als Originale mit der Hand
hergestellt würden. Der Zweck der Herausnahme gewerblicher Zeichnungen aus der Begünstigung liege darin, dass nur solche
Gegenstände begünstigt werden sollten, die wirtschaftlich weder untereinander noch mit anderen Gegenständen in Wettbewerb
ständen, weil es sich bei ihnen um ganz persönliche Schöpfungen handele, mit denen der Künstler einem ästhetischen Ideal
Ausdruck verleihen wolle. Eine Begünstigung von Gegenständen, die sich in einer zumindest potenziellen Wettbewerbssituation
mit anderen ähnlichen Erzeugnissen industrieller oder handwerklicher Herstellung befinden würden, sei daher nicht gerechtfertigt.
Somit seien Gegenstände, die nach ihrer äußeren Gestaltung vergleichbaren industriell oder handwerklich gefertigten
Erzeugnissen ähnlich seien, auch dann nicht begünstigt, wenn sie von Künstlern handgefertigt würden. Nach diesen Grundsätzen
seien im Streitfall gewerbliche Zeichnungen gegeben. Die Tattoo-Vorlagen seien dazu bestimmt, entsprechende Tattoos
anzufertigen. Wenn auch eine andere Verwendung der Vorlagen denkbar sei, so sei doch die Zweckbestimmung der
Zeichnungen und nicht deren künstlerischer Gehalt prägend. Auch wenn es sich um individuelle Erzeugnisse handele, befänden
sich die Zeichnungen gleichwohl im Wettbewerb mit standardisierten Tattoo-Motiven.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.
(Pressemitteilung FG Rheinland Pfalz vom 27.10.2010)