Gehaltstarifvertrag Medizinische Fachangestellte MFA ab 1. April 2013

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Gehaltstarifvertrag Medizinische Fachangestellte MFA ab 1. April 2013
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Gehaltstarifvertrag Medizinische Fachangestellte MFA ab 1. April 2013
Inhalt:
Was ist neu?
Seite 3
Gehaltstarifvertrag 2013 Voll-/Teilzeit
Seite 4
Checkliste zur Eingruppierung
Seite 5
Text des Gehaltstarifvertrages
Seite 6
Synopse Tarifgruppen Alt und Neu
Seite 12
Vergleich alte / neue Tarifstruktur
Seite 15
Berufsjahrestabelle von BJ 1 bis 30
Seite 16
Gehaltstarif 1.4.2014 und 1.4.2015
Seite 17
W|A|S wir für Sie tun können
Seite 18
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Was ist neu?
Allgemein
Die Erhöhungen in den einzelnen Tarif- und Altersgruppen fallen
sehr unterschiedlich aus. Ohne Berücksichtigung der Einmalzahlung
von 375 € für Vollzeitkräfte ist beispielsweise in der Tarifgruppe I
(TG) 4. Berufsjahr (BJ) keine Tariferhöhung vorgesehen, während
die Erhöhung in TG II 17. BJ satte 11,17% beträgt. Über alle „alten“ Tarifgruppen betrachtet ergibt sich für 2013 im Mittel eine Gehaltserhöhung von 5,72%.
Tarifgruppen erweitert
Der neue Gehaltstarifvertrag wurde von vier auf sechs Tätigkeitsgruppen erweitert. Zum 1. September sind in den Tarifgruppen
II bis IV, bei Vorliegen der Voraussetzungen, Höhergruppierungen
vorzunehmen. Die bisher vereinbarten Einstufungen bleiben bestehen, auch wenn der Arbeitnehmer die neuen Voraussetzungen nicht
erfüllt.
Der Aufstieg in die Tätigkeitsgruppe II wurde etwas erschwert, die
Anforderungen für die Gruppen III und IV dafür reduziert.
Dauer des Gehaltstarifvertrages
Der neue Gehaltstarifvertrag hat eine Gültigkeit bis 31.3.2016. Somit sind die Personalkosten langfristig planbar. Nach den teils kräftigen Erhöhungen im Jahr 2013 verlangsamt sich der Anstieg in
2014 auf 3,0 % und besteht unverändert bis zum 31.3.2016 fort.
Zusammenfassung
Für Ihre Planungen der Jahre 2014 und 2015 haben Sie bei den Personalausgaben, die meistens 50 % der gesamten Betriebsausgaben
betragen, nun Sicherheit und Klarheit. Insgesamt werden die zukünftigen Personalausgaben deutlicher als die weiteren Ausgaben ansteigen. Wenn auf der Einnahmenseite die Erhöhungen unter zwei Prozent liegen, sollten Sie sich auf einen niedrigeren Jahresgewinn einstellen.
Berufsjahre geändert
Die Gruppengliederung der Berufsjahre wurde stark verändert. Statt
bisher sieben Altersgruppen gibt es zukünftig nur noch fünf und die
Endvergütung der Tarifgruppe wird schon nach 17 statt bisher nach
30 Berufsjahren erreicht.
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Gehatstarifvertrag für MFA ab 1. April 2013 bis 31.3.2014
Vollzeitbeschäftigte 38,50 h/Woche
BJ*
TG I
TG II
TG III
TG IV
TG V
TG VI
1.-4.
1.634,12
1.756,68
1.838,38
1.960,94
2.124,35
2.451,18
5.-8.
1.774,41
1.907,49
1.996,21
2.129,29
2.306,73
2.661,61
9.-12.
1.887,27
2.028,82
2.123,18
2.264,72
2.453,45
2.830,91
13.-16.
1.940,57
2.086,11
2.183,14
2.328,68
2.522,74
2.910,85
ab 17.
2.146,88
2.307,90
2.415,24
2.576,26
2.790,94
3.220,32
TG V
TG VI
Teilzeitbeschäftigte 19,25 h/Woche
BJ
TG I
TG II
TG III
TG IV
1.-4.
817,06
878,34
919,19
980,47
1.062,18
1.225,59
5.-8.
887,21
953,75
998,11
1.064,65
1.153,37
1.330,81
9.-12.
943,64
1.014,41
1.061,59
1.132,36
1.226,73
1.415,46
13.-16.
970,29
1.043,06
1.091,57
1.164,34
1.261,37
1.455,43
1.073,44
1.153,95
1.207,62
1.288,13
1.395,47
1.610,16
ab 17.
Auszubildende
mtl.
Steig.
1. Jahr
640
30
2. Jahr
680
30
3. Jahr
730
30
Alle Vollzeitbeschäftigten erhalten im September eine Einmalzahlung von 375 €, Teilzeitbeschäftigte anteilig.
Die Auszubildenden erhalten 150 €
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Zuordnungskriterien
Tätigkeit der MFA
TG I TG II TG III TG IV TG V TG VI
nach Anweisung
weitgehend selbstständig
selbstständig
O
O
O
O
leitungsbezogen
führungsbezogen
O
O
O
O
O
O
O
O
Kenntnisse in einem Arbeitsbereich
Ausbildung MFA
gründl./ viels. Fachkenntnisse
Spezialkenntnisse
O
O
O
O
O
O
Kenntnisse in mehreren Arbeitsbereichen
Spezialkenntnisse
O
O
umfassende Spezialkenntnisse
O
Kenntnisse in komplexen Arbeitsbereichen
umfassende Spezialkenntnisse
O
O
Durchführung der Ausbildung
Planung und Koordination
O
O
O
in der Ausbildung tätig
Organisation, Steuerung
umfassender Arbeitsbereiche
Weiterbildungs-/Fortbildungsstunden
Berufserfahrung
O
> 40
> 80
> 120
> 360
> 600
O
O
O
O
O
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Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten und Mitgliedern der tarifvertragschließenden Arbeitnehmerorganisation.
1 Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei der Verwendung der Begriffe Arzthelferin, Medizinische Fachangestellte,
Arbeitgeber und Arzt jeweils die männliche bzw. weibliche
Form mitgedacht.
2 Die Berufsbezeichnung Medizinische Fachangestellte umfasst
auch Arzthelferinnen.
(2) Sind nicht beide Partner des Arbeitsvertrages Mitglied der
Tarifvertragspartner, so gelten die tariflichen Bestimmungen,
wenn im Arbeitsvertrag auf diesen Gehaltstarifvertrag oder auf
den Gehaltstarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung Bezug
genommen wird oder die tariflichen Bestimmungen betriebsüblich Anwendung finden.
Gehaltstarifvertrag für MFA 2013
zwischen
der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen
der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten, HerbertLewin-Platz 1, 10623 Berlin
und
dem Verband medizinischer Fachberufe e. V., Gesundheitscampus 33, 44801 Bochum
wird folgender Gehaltstarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen1, die im Bundesgebiet in Einrichtungen der
ambulanten Versorgung tätig sind.
(2) Medizinische Fachangestellte2 im Sinne des Tarifvertrages
sind die Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin entspricht und die die
entsprechenden Prüfungen vor der Ärztekammer bestanden haben. Sprechstundenschwestern und Sprechstundenhelferinnen
sowie staatlich geprüfte Kranken- und Kinderkrankenschwestern/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheitsund Kinderkrankenpflegerinnen sind Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen im Sinne dieses Tarifvertrages gleichgestellt, sofern sie eine solche Tätigkeit ausüben.
(3) Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend auch für Auszubildende.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieser Gehaltstarifvertrag bestimmt unmittelbar und zwingend den Inhalt aller Arbeitsverträge zwischen Mitgliedern der
Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der
§ 3 Gehälter für voll- und teilzeitbeschäftigte MFA
(1) a) Ab 01.09.2013 gilt folgende Gehaltstabelle für Vollzeitbeschäftigte:
Vollzeitbeschäftigte 38,50 h/Woche
BJ*
TG I
TG II
TG III
TG IV
TG V
TG VI
1.-4.
1.634,12
1.756,68
1.838,38
1.960,94
2.124,35
2.451,18
5.-8.
1.774,41
1.907,49
1.996,21
2.129,29
2.306,73
2.661,61
9.-12.
1.887,27
2.028,82
2.123,18
2.264,72
2.453,45
2.830,91
13.-16.
1.940,57
2.086,11
2.183,14
2.328,68
2.522,74
2.910,85
ab 17.
2.146,88
2.307,90
2.415,24
2.576,26
2.790,94
3.220,32
(2) Für die Zeit vom 01.04.2013 bis 31.08.2013 gelten die Gehälter für vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte gemäß dem Gehaltstarifvertrag vom 01.03.2012 weiter fort.
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(3) Vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen erhalten für die Monate April bis August
2013 eine Einmalzahlung in Höhe von 375 Euro, zahlbar mit
dem Gehalt September 2013. Teilzeitbeschäftigte erhalten die
Zahlung anteilig im Verhältnis zu der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Beginnt oder endet das Beschäftigungsverhältnis in der Zeit von April – August 2013, ist die Einmalzahlung
anteilig zu zahlen. In diesem Fall erhält die Medizinische Fachangestellte für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, 1/5tel der Einmalzahlung und
für jeden angefangenen Kalendermonat hiervon 1/30tel pro Kalendertag.
(4) Teilzeitbeschäftigte erhalten pro Stunde der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit 1/167tel des jeweiligen Monatsgehaltes für
Vollzeitbeschäftigte ihrer Tätigkeitsgruppe
Für die Zeit vom 1. April 2014 bis 31. März 2016 wurden folgende Gehälter vereinbart:
Tarif 1.4.2014 und 2015Teilzeitbeschäftigte 19,25 h/Woche
BJ
TG I
BJ*
TG III
TG IV
TG V
841,57
904,69
946,77
1.009,89
1.094,05 1.262,36
5.-8.
913,82
982,36
1.028,05
1.096,59
1.187,97 1.370,73
9.-12.
971,95
1.044,84
1.093,44
1.166,34
1.268,53 1.457,92
13.-16.
999,39
1.074,35
1.124,32
1.199,27
1.299,21 1.499,09
1.105,65
1.188,57
1.243,85
1.326,77
1.437,34 1.658,47
ab 17.
Es wird folgende Berechnungsformel zugrunde gelegt:
Bruttogehalt bei Vollzeitbeschäftigung : 167 Stunden pro Monat
x Wochenstundenzahl der Teilzeitbeschäftigung x 4,33
= Bruttogehalt der Teilzeitbeschäftigung.
GTV 2013 <Stundenlohn brutto
TG
TG
TG
IV
V
TG I TG II III
TG
VI
1.-4.
9,79 10,52 11,01
11,74 12,72
14,68
5.-8.
10,63 11,42 11,95
12,75 13,81
15,94
11,30 12,15 12,71
13,56 14,69
16,95
2.537,05 2.915,83
9.-12.
13.16.
11,62 12,49 13,07
13,94 15,11
17,43
2.398,54
2.598,42 2.998,17
ab 17.
12,86 13,82 14,46
15,43 16,71
19,28
2.653,54
2.874,67 3.316,93
TG I
TG II
TG III
TG IV
TG V
TG VI
1.-4.
1.683,14
1.809,38
1.893,54
2.019,77
2.188,09 2.524,71
5.-8.
1.827,64
1.964,72
2.056,10
2.193,17
2.375,93 2.741,46
9.-12.
1.943,89
2.089,68
2.186,87
2.332,67
13.-16.
1.998,78
2.148,69
2.248,63
ab 17.
2.211,29
2.377,13
2.487,70
TG VI
1.-4.
BJ
Tarif 1.4.2014 und 1.4.2015 Vollzeitbeschäftigte 38,50 h/Woche
TG II
(5) Für die Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen ist vom Berufsbild der Medizinischen Fachangestellten, wie es sich aus der
Ausbildungsverordnung ergibt, sowie von den ihr in rechtlich
zulässiger Weise übertragenen Tätigkeiten (Delegationsfähigkeit) auszugehen. In diesem Rahmen trägt die Medizinische
Fachangestellte die Verantwortung für die fachgerechte Durch___________________________________________________________________________________________________________________________
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führung der ihr übertragenen Aufgaben. Die medizinische wie
haftungsrechtliche Gesamtverantwortung des Arztes bleibt dabei
unberührt. Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Rahmens
gelten für die Eingruppierung folgende Definitionen:
Tätigkeitsgruppe I
Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen, wobei Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden, wie sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung als
Medizinische Fachangestellte mit der Prüfung vor der Ärztekammer erworben wurden. In diese Tätigkeitsgruppe fallen Tätigkeiten gemäß Ausbildungsverordnung.
Tätigkeitsgruppe II
Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei
gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse voraus gesetzt
werden, die durch Aneignung spezialisierter Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Arbeitsbereich erworben
wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 40 Stunden und/oder entsprechende Berufserfahrung. Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel:
- Ambulante Versorgung älterer Menschen
- Wundbehandlung/Wundmanagement
- Hygienemanagement
- Qualitätsmanagement
- Patientenbegleitung und Koordination
- Datenschutz und Datensicherheit
- Informations- und Kommunikationstechnik
- Notfallmanagement/Erweiterte Notfallkompetenz
- Impfassistenz
- Disease-Management-Programme
Tätigkeitsgruppe III
Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei
gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse voraus gesetzt
werden, die durch Aneignung spezialisierter Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten in einem oder mehreren Arbeitsbereich(en) erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 80 Stunden und/oder
entsprechende Berufserfahrung und/oder Tätigkeiten in der
Durchführung der Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten. Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel:
- Elektronische Praxiskommunikation und Telematik
- Prävention bei Jugendlichen und Erwachsenen
- Prävention im Kindes- und Jugendalter
- Strahlenschutzkurs lt. § 24 (2) Röntgenverordnung (90 Stunden)
Tätigkeitsgruppe IV
Selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei besonders
gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse voraus gesetzt
werden, die durch Aneignung zusätzlicher umfassender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in komplexen Arbeitsbereichen erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 120 Stunden und/oder Tätigkeiten in der systematischen Planung, Durchführung und Koordination der Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten.
Fortbildungsmaßnahmen sind zum Beispiel:
- Ambulantes Operieren
- Ambulantes Operieren in der Augenheilkunde
- Augenheilkundlich-technische Assistenz
- Dialyse
- Ernährungsmedizin
- Gastroenterologische Endoskopie
- Onkologie
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- Palliativversorgung
- Pneumologie
- Strahlenschutzkurs lt. § 24 (2) RöntgenVO (120 Stunden)
- Qualitätsmanagement
- Hygienemanagement
Tätigkeitsgruppe V
Ausführen von leitungsbezogenen Tätigkeiten, wobei besonders
gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraus gesetzt werden, die durch Aneignung zusätzlicher umfassender Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in komplexen Arbeitsbereichen
erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen
von insgesamt mindestens 360 Stunden und entsprechende Berufserfahrung. Hierbei sind eine Fortbildung von mind. 120
Stunden und weitere Fortbildungseinheiten von mind. 40 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren zu erbringen. Dieser
Zeitraum verlängert sich um die in Anspruch genommene Elternzeit. Ein Beispiel für eine solche Fortbildungsmaßnahme ist:
- Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung/Arztfachhelferin gem. § 54 BBiG
Tätigkeitsgruppe VI
Ausführen von leitungs- und führungsbezogenen Tätigkeiten,
wobei besonders umfassende, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur Organisation und Steuerung mehrerer umfassender Arbeitsbereiche erworben wurden.
Die Tätigkeiten sind mit hoher Problemlösungs- und Sozialkompetenz verbunden. Voraussetzung ist eine Fortbildungsmaßnahme von mindestens 600 Stunden und entsprechende Berufserfahrung. Ein Beispiel für eine solche Fortbildungsmaßnahme
ist:
- Betriebswirtin im Gesundheitswesen gem. § 54 BBiG
(6) a) Die Eingruppierung in eine Tätigkeitsgruppe erfolgt nach
den in den Tätigkeitsgruppen I bis VI jeweils genannten Kriterien und soll im jeweiligen Einzelarbeitsvertrag vereinbart werden. In den Tätigkeitsgruppen II bis V können die erforderlichen
Fortbildungsstunden auch durch mehrere Fortbildungsmaßnahmen angesammelt werden. Vertretungen in Zeiten von Erholungsurlaub oder Krankheit bis zu sechs Wochen führen nicht zu
einer Höhergruppierung.
b) Fortbildungen können z. B. sein: Maßnahmen auf Basis der
(Muster) Fortbildungs-Curricula der Bundesärztekammer oder
andere gleichwertige Maßnahmen (siehe Beispiele in den Tätigkeitsgruppen) oder Kurse auf Basis zertifizierter Angebote von
Kassenärztlichen Vereinigungen, Kammern, ärztlichen Fachverbänden, des Bildungswerkes für Gesundheitsberufe e.V. und anderen anerkannten Bildungsträgern im Gesundheitswesen.
c) Die in Fortbildungsmaßnahmen erworbenen Fertigkeiten,
Kenntnisse und
Fähigkeiten sind nur dann vergütungsrelevant, wenn sie arbeitsplatz- und/ oder einrichtungsbezogen angewendet werden.
d) Der Zuschlag auf die Vergütung nach TG I beträgt
- in Tätigkeitsgruppe II
7,5%
- in Tätigkeitsgruppe III
12,5%
- in Tätigkeitsgruppe IV
20,0 %
- in Tätigkeitsgruppe V
30,0 %
- in Tätigkeitsgruppe VI
50,0 %
§ 4 Ausbildungsvergütung
(1) a) Die Ausbildungsvergütung beträgt ab dem 01.09.2013
im 1. Jahr monatlich 640 €
im 2. Jahr monatlich 680 €
im 3. Jahr monatlich 730 €
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b) Die Ausbildungsvergütung beträgt ab dem 01.04.2014
im 1. Jahr monatlich 670 €
im 2. Jahr monatlich 710 €
im 3. Jahr monatlich 760 €
c) Die Ausbildungsvergütung beträgt ab dem 01.04.2015
im 1. Jahr monatlich 700 €
im 2. Jahr monatlich 740 €
im 3. Jahr monatlich 790 €
(2) Für die Zeit vom 01.04.2013 bis 31.08.2013 gelten die Ausbildungsvergütungen gemäß dem Gehaltstarifvertrag vom
01.03.2012 weiter fort.
(3) Auszubildende erhalten für die Monate April bis August
2013 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro, zahlbar mit der
Zahlung der Ausbildungsvergütung für September 2013. Beginnt oder endet das Ausbildungsverhältnis in der Zeit von April
– August 2013, ist die Einmalzahlung anteilig zu zahlen. In diesem Fall erhält die Auszubildende für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Ausbildungsverhältnis bestanden hat, 1/5tel der
Einmalzahlung und für jeden angefangenen Kalendermonat
hiervon 1/30tel pro Kalendertag.
§ 5 Betriebliche Altersversorgung
Medizinische Fachangestellte haben die Möglichkeit zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung nach Maßgabe
des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung.
§ 6 Abrechnung
Medizinische Fachangestellte haben Anspruch auf eine schriftliche Abrechnung ihrer Bezüge.
§ 7 Zuschläge
(1) Für Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeit sowie Arbeit am 24. und am 31.12. ab 12:00 Uhr
sind Zuschläge zu zahlen, die nach Arbeitsstunden berechnet
werden. Dabei wird ein Stundensatz von 1/167 des Monatsgehaltes für Vollzeitbeschäftigte zugrunde gelegt.
(2) Der Zuschlag beträgt je Stunde:
a) für Überstunden, für Arbeit am Samstag 25 Prozent
b) für Sonn- und Feiertagsarbeit 50 Prozent
c) für Arbeit am 24. und 31. Dezember ab 12:00 Uhr 50 Prozent
d) für Arbeiten am Neujahrstag, dem 1. Mai sowie an den Oster, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen 100 Prozent
e) für Nachtarbeit 50 Prozent
(3) Besteht für dieselbe Zeit Anspruch auf mehrere Zuschlagsätze, so ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen.
(4) Als Überstunden gelten die über die regelmäßige wöchentliche tarifliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit innerhalb eines Zeitraumes von 4, längstens 12 Wochen
keine entsprechende Freizeit für diese Arbeitsstunden gewährt
wird. Freizeitausgleich hat mit dem entsprechenden Zeitzuschlag
zu erfolgen.
§ 8 Wahrung des Besitzstandes/Überleitung
(1) Soweit die Vergütungen nach diesem Gehaltstarifvertrag in
einzelnen Berufsjahren geringer als die bisherige Vergütung
gemäß § 3 des Gehaltstarifvertrages vom 01.03.2012 sind, gelten
diese weiter, bis sich eine Höherstufung auf der Basis dieses
Gehaltstarifvertrages ergibt.
(2) Medizinische Fachangestellte, die aufgrund des Gehaltstarifvertrages vom 01.03.2012 in die Tätigkeitsgruppe II bis IV eingestuft sind, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen ab dem
01.09.2013 in die Tätigkeitsgruppen III bis VI einzustufen.
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(3) Medizinische Fachangestellte, die bei In-Kraft-Treten dieses
Gehaltstarifvertrages in einem Arbeitsverhältnis stehen und in
eine der Tätigkeitsgruppen II bis IV eingruppiert sind, dürfen
auf Grund dieses Gehaltstarifvertrages nicht herabgruppiert
werden, auch wenn die in § 3 Abs. 5 genannten Anforderungen
für die Tätigkeitsgruppen nicht bzw. nicht mehr erfüllt sind. Änderungen der Eingruppierung aus anderen Gründen bleiben unberührt.
§ 9 In-Kraft-Treten und Laufzeit
(1) Dieser Gehaltstarifvertrag ersetzt den Gehaltstarifvertrag
vom 01.03.2012. Er tritt am 01.04.2013 in Kraft.
(2) Dieser Gehaltstarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden, frühestens zum 31.03.2016.
I. Zu § 1 (2) (Geltungsbereich)
Angestellte ohne Lehrabschlussprüfung in der Tätigkeit von
Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferinnen, die am 1. April
1969 das 21. Lebensjahr vollendet hatten und die an diesem
Stichtage mindestens fünf Jahre als Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin tätig waren, werden diesen gleichgestellt.
II. Zu § 3 (1) (Berufsjahre)
Die Berufsjahre zählen vom Ersten des Monats an, in dem die
Prüfung zur Medizinischen Fachangestellten/Arzthelferin bestanden wurde. Die Berufsjahre der Sprechstundenschwestern,
Sprechstundenhelferinnen und Krankenschwestern in den neuen
Bundesländern werden anerkannt. Unterbrechen Medizinische
Fachangestellte/Arzthelferinnen ihre berufliche Tätigkeit wegen
Erziehungsurlaub/Elternzeit, so ist diese Zeit zur Hälfte auf die
Berufsjahre anzurechnen.
Hat die Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin vor ihrer
Ausbildung eine berufsnahe Tätigkeit ausgeübt, so ist diese Zeit
zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen. Werden Angestellte
ohne Lehrabschlussprüfung gem. Protokollnotiz I Medizinischen
Fachangestellten/Arzthelferinnen gleichgestellt, so sind die ersten zwei Jahre der Berufstätigkeit bei der Ermittlung der Berufsjahre nicht anzurechnen. Die Berufsjahrberechnung gemäß § 11
(2) Satz 3 des Manteltarifvertrags vom 12.09.1997 gilt für alle
Arbeitsverträge, die ab dem 01.11.1997 abgeschlossen werden.
Für Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.11.1997 bestanden haben, gelten die Regelungen des § 10 (2) Satz 3 des Manteltarifvertrages vom 16.09.1992.
III. Zu § 3 (4) (Eingruppierung in die Tätigkeitsgruppen)
Bei den Begriffen "allgemeine Anweisung", "weitgehend selbstständig" sowie "selbstständig" im Sinne des Ausführens von Tätigkeiten nach den Tätigkeitsgruppen I bis VI sind die Verordnung der Bundesregierung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten vom 26. April 2006 (BGBl. Jahrgang 2006 Teil I Nr. 22, S.
1097 bis 1108) sowie die gemeinsame Stellungnahme von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und Bundesärztekammer zur
„Persönlichen Leistungserbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen“ vom 29.8.2008 zu berücksichtigen (Deutsches Ärzteblatt, Heft 41 vom 10.10.2008, S.
A 2173ff).
IV. Zu § 8 (1) und (3) (Wahrung des Besitzstandes/Überleitung)
Die Besitzstandsregelung ist ausschließlich in der neuen Tarifstruktur begründet. Sie gilt nicht bei Änderungen der Vergütung und Eingruppierung aus anderen Gründen. Solche Änderungen aus anderen (betrieblichen, persönlichen oder sonstigen)
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Gründen können einvernehmlich oder auch einseitig unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen erfolgen.
Berlin, 09.07.2013
Diese Darstellung wurde nach bestem Wissen und Gewissen erarbeitet. Eine Haftung für
Vollständigkeit und Richtigkeit schließen wir aus.
Würzburg, 22. Juli 2013
Synopse der Tarifgruppenbeschreibung Alt und Neu
Tätigkeitsgruppe I:
Neu
Kommentar
Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen, wobei
Handlungskompetenzen vorausgesetzt werden, wie sie durch eine
abgeschlossene Berufsausbildung als Medizinische Fachangestellte/Arzthelferin mit der Prüfung vor der Ärztekammer erworben wurden.
Ausführen von Tätigkeiten nach allgemeinen Anweisungen, wobei
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vorausgesetzt werden, wie
sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung als Medizinische
Fachangestellte mit der Prüfung vor der Ärztekammer erworben
wurden. In diese Tätigkeitsgruppe fallen Tätigkeiten gemäß Ausbildungsverordnung.
keine Änderung
Tätigkeitsgruppe II:
Neu
Kommentar
Teilweise selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei Handlungskompetenzen bzw. gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden. Zusätzliche Kenntnisse werden durch Aneignung auf einem Gebiet oder durch eine vertiefende oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme im Mindestumfang von 40 Fortbildungsstunden erworben.
Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei
gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung spezialisierter Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten in einem Arbeitsbereich erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 40
Stunden und/oder entsprechende Berufserfahrung.
Anforderungen an selbstständiges Ausführen erhöht
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Tätigkeitsgruppe III:
Neu
Kommentar
Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die besondere
Anforderungen an die Handlungskompetenz und die Fach- oder Führungsverantwortung stellen und mehrjährige Erfahrung voraussetzen. Es werden die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem oder
mehreren Gebieten oder eine oder mehrere vertiefende und/oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme(n) von insgesamt 120 Fortbildungsstunden oder der Strahlenschutzkurs gemäß § 24 Abs. 2
Röntgenverordnung sowie 3 Berufsjahre vorausgesetzt.
Weitgehend selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei
gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die durch Aneignung spezialisierter Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten in einem oder mehreren Arbeitsbereich(en) erworben wurden. Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 80 Stunden und/oder entsprechende Berufserfahrung und/oder Tätigkeiten in der Durchführung der Ausbildung der
Medizinischen Fachangestellten
keine Fach- oder Führungsverantwortung
mehr erforderlich, nur noch 80 Stunden
Fortbildungsnachweis, keine konkrete
Nennung von Berufsjahren - Anforderungen werden nun leichter erreicht
Tätigkeitsgruppe IV:
Neu
Kommentar
Selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die Handlungskompetenz und die Fach- und Führungsverantwortung stellen und die in der Regel mit Leitungsfunktionen
(Personalführung, Weisungsbefugnisse) verbunden sind. Es werden die
Aneignung zusätzlicher Kenntnisse auf einem oder mehreren Gebieten
oder eine oder mehrere vertiefende und/oder spezialisierende Fortbildungsmaßnahme(n) von insgesamt mind. 280 Fortbildungsstunden
sowie 3 Berufsjahre vorausgesetzt.
Selbstständiges Ausführen von Tätigkeiten, wobei besonders gründliche und/oder vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die
durch Aneignung zusätzlicher umfassender Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten in komplexen Arbeitsbereichen erworben wurden.
Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 120 Stunden und/oder Tätigkeiten in der systematischen Planung, Durchführung und Koordination der Ausbildung der Medizinischen Fachangestellten
keine Fach- oder Führungsverantwortung
mehr erforderlich, nur noch 120 Stunden
Fortbildungsnachweis, keine konkrete
Nennung von Berufsjahren - Anforderungen werden nun leichter erreicht
Tätigkeitsgruppe V Neu
Kommentar
Ausführen von leitungsbezogenen Tätigkeiten, wobei besonders
gründliche und vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die
durch Aneignung zusätzlicher umfassender Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten in komplexen Arbeitsbereichen erworben wurden.
Voraussetzung sind Fortbildungsmaßnahmen von insgesamt mindestens 360 Stunden und entsprechende Berufserfahrung. Hierbei sind
eine Fortbildung von mind. 120 Stunden und weitere Fortbildungseinheiten von mind. 40 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 5
Jahren zu erbringen.
neue Tätigkeitsgruppe, insbesondere für
Aufsteiger aus TG IV, wenn Fortbildungsnachweis gelingt
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Tätigkeitsgruppe VI Neu
Kommentar
Ausführen von leitungs- und führungsbezogenen Tätigkeiten, wobei
besonders umfassende, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse
vorausgesetzt werden, die durch zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten zur Organisation und Steuerung mehrerer umfassender Arbeitsbereiche erworben wurden. Die Tätigkeiten sind mit hoher
Problemlösungs- und Sozialkompetenz verbunden. Voraussetzung ist
eine Fortbildungsmaßnahme von mindestens 600 Stunden und entsprechende Berufserfahrung.
wird wohl nur in Großpraxen verwendet
werden, leitungs- und führungsbezogene
Tätigkeiten, Organisation und Steuerung
mehrerer Arbeitsbereiche, 600 Stunden
Fortbildungsnachweis
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Tarifänderungen 2012 zu 2013 absolut und in % von 2012 gegliedert nach Berufsjahren
BJ
TG I n
TG I a
Verän.
in %
BJ
TG II n
TG II a
Verän.
in %
BJ
TG III n
TG III a
Verän.
in %
BJ
TG IV n
TG IV a
Verän.
in %
BJ
TG V
TG VI
1
1.634,12
1.538
96,12
6,25%
1
1.756,68
1.615
141,68
8,77%
1
1.838,38
0
1
1.960,94
0
1
2.124,35
2.451,18
2
1.634,12
1.538
96,12
6,25%
2
1.756,68
1.615
141,68
8,77%
2
1.838,38
0
2
1.960,94
0
2
2.124,35
2.451,18
3
1.634,12
1.538
96,12
6,25%
3
1.756,68
1.615
141,68
8,77%
3
1.838,38
0
3
1.960,94
0
3
2.124,35
2.451,18
4
1.634,12
1.641
-6,88
-0,42%
4
1.756,68
1.723
33,68
1,95%
4
1.838,38
1.805
33,38
1,85%
4
1.960,94
1.970
-9,06
-0,46%
4
2.124,35
2.451,18
5
1.774,41
1.641
133,41
8,13%
5
1.907,49
1.723
184,49
10,71%
5
1.996,21
1.805
191,21
10,59%
5
2.129,29
1.970
159,29
8,09%
5
2.306,73
2.661,62
6
1.774,41
1.641
133,41
8,13%
6
1.907,49
1.723
184,49
10,71%
6
1.996,21
1.805
191,21
10,59%
6
2.129,29
1.970
159,29
8,09%
6
2.306,73
2.661,62
7
1.774,41
1.755
19,41
1,11%
7
1.907,49
1.843
64,49
3,50%
7
1.996,21
1.931
65,21
3,38%
7
2.129,29
2.107
22,29
1,06%
7
2.306,73
2.661,62
8
1.774,41
1.755
19,41
1,11%
8
1.907,49
1.843
64,49
3,50%
8
1.996,21
1.931
65,21
3,38%
8
2.129,29
2.107
22,29
1,06%
8
2.306,73
2.661,62
9
1.887,27
1.755
132,27
7,54%
9
2.028,82
1.843
185,82
10,08%
9
2.123,18
1.931
192,18
9,95%
9
2.264,72
2.107
157,72
7,49%
9
2.453,45
2.830,91
10
1.887,27
1.755
132,27
7,54%
10
2.028,82
1.843
185,82
10,08%
10
2.123,18
1.931
192,18
9,95%
10
2.264,72
2.107
157,72
7,49%
10
2.453,45
2.830,91
11
1.887,27
1.857
30,27
1,63%
11
2.028,82
1.950
78,82
4,04%
11
2.123,18
2.043
80,18
3,92%
11
2.264,72
2.229
35,72
1,60%
11
2.453,45
2.830,91
12
1.887,27
1.857
30,27
1,63%
12
2.028,82
1.950
78,82
4,04%
12
2.123,18
2.043
80,18
3,92%
12
2.264,72
2.229
35,72
1,60%
12
2.453,45
2.830,91
13
1.940,57
1.857
83,57
4,50%
13
2.086,11
1.950
136,11
6,98%
13
2.183,14
2.043
140,14
6,86%
13
2.328,68
2.229
99,68
4,47%
13
2.522,73
2.910,85
14
1.940,57
1.857
83,57
4,50%
14
2.086,11
1.950
136,11
6,98%
14
2.183,14
2.043
140,14
6,86%
14
2.328,68
2.229
99,68
4,47%
14
2.522,73
2.910,85
15
1.940,57
1.857
83,57
4,50%
15
2.086,11
1.950
136,11
6,98%
15
2.183,14
2.043
140,14
6,86%
15
2.328,68
2.229
99,68
4,47%
15
2.522,73
2.910,85
16
1.940,57
1.857
83,57
4,50%
16
2.086,11
1.950
136,11
6,98%
16
2.183,14
2.043
140,14
6,86%
16
2.328,68
2.229
99,68
4,47%
16
2.522,73
2.910,85
17
2.146,88
1.977
169,88
8,59%
17
2.307,90
2.076
231,90
11,17%
17
2.415,24
2.174
241,24
11,10%
17
2.576,26
2.372
204,26
8,61%
17
2.790,94
3.220,32
18
2.146,88
1.977
169,88
8,59%
18
2.307,90
2.076
231,90
11,17%
18
2.415,24
2.174
241,24
11,10%
18
2.576,26
2.372
204,26
8,61%
18
2.790,94
3.220,32
19
2.146,88
1.977
169,88
8,59%
19
2.307,90
2.076
231,90
11,17%
19
2.415,24
2.174
241,24
11,10%
19
2.576,26
2.372
204,26
8,61%
19
2.790,94
3.220,32
20
2.146,88
1.977
169,88
8,59%
20
2.307,90
2.076
231,90
11,17%
20
2.415,24
2.174
241,24
11,10%
20
2.576,26
2.372
204,26
8,61%
20
2.790,94
3.220,32
21
2.146,88
1.977
169,88
8,59%
21
2.307,90
2.076
231,90
11,17%
21
2.415,24
2.174
241,24
11,10%
21
2.576,26
2.372
204,26
8,61%
21
2.790,94
3.220,32
22
2.146,88
1.977
169,88
8,59%
22
2.307,90
2.076
231,90
11,17%
22
2.415,24
2.174
241,24
11,10%
22
2.576,26
2.372
204,26
8,61%
22
2.790,94
3.220,32
23
2.146,88
2.097
49,88
2,38%
23
2.307,90
2.202
105,90
4,81%
23
2.415,24
2.307
108,24
4,69%
23
2.576,26
2.517
59,26
2,35%
23
2.790,94
3.220,32
24
2.146,88
2.097
49,88
2,38%
24
2.307,90
2.202
105,90
4,81%
24
2.415,24
2.307
108,24
4,69%
24
2.576,26
2.517
59,26
2,35%
24
2.790,94
3.220,32
25
2.146,88
2.097
49,88
2,38%
25
2.307,90
2.202
105,90
4,81%
25
2.415,24
2.307
108,24
4,69%
25
2.576,26
2.517
59,26
2,35%
25
2.790,94
3.220,32
26
2.146,88
2.097
49,88
2,38%
26
2.307,90
2.202
105,90
4,81%
26
2.415,24
2.307
108,24
4,69%
26
2.576,26
2.517
59,26
2,35%
26
2.790,94
3.220,32
27
2.146,88
2.097
49,88
2,38%
27
2.307,90
2.202
105,90
4,81%
27
2.415,24
2.307
108,24
4,69%
27
2.576,26
2.517
59,26
2,35%
27
2.790,94
3.220,32
28
2.146,88
2.097
49,88
2,38%
28
2.307,90
2.202
105,90
4,81%
28
2.415,24
2.307
108,24
4,69%
28
2.576,26
2.517
59,26
2,35%
28
2.790,94
3.220,32
29
2.146,88
2.097
49,88
2,38%
29
2.307,90
2.202
105,90
4,81%
29
2.415,24
2.307
108,24
4,69%
29
2.576,26
2.517
59,26
2,35%
29
2.790,94
3.220,32
30
2.146,88
2.221
-74,12
-3,34%
30
2.307,90
2.332
-24,10
-1,03%
30
2.415,24
2.443
-27,76
-1,14%
30
2.576,26
2.665
-88,74
-3,33%
30
2.790,94
3.220,32
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BJ
1
2
TG I
1.634,12
1.634,12
TG II
1.756,68
1.756,68
TG III
1.838,38
1.838,38
TG IV
1.960,94
1.960,94
TG V
2.124,35
2.124,35
TG VI
2.451,18
2.451,18
3
4
1.634,12
1.634,12
1.756,68
1.756,68
1.838,38
1.838,38
1.960,94
1.960,94
2.124,35
2.124,35
2.451,18
2.451,18
5
6
7
1.774,41
1.774,41
1.774,41
1.907,49
1.907,49
1.907,49
1.996,21
1.996,21
1.996,21
2.129,29
2.129,29
2.129,29
2.306,73
2.306,73
2.306,73
2.661,62
2.661,62
2.661,62
8
1.774,41
1.907,49
1.996,21
2.129,29
2.306,73
2.661,62
9
10
1.887,27
1.887,27
2.028,82
2.028,82
2.123,18
2.123,18
2.264,72
2.264,72
2.453,45
2.453,45
2.830,91
2.830,91
11
12
1.887,27
1.887,27
2.028,82
2.028,82
2.123,18
2.123,18
2.264,72
2.264,72
2.453,45
2.453,45
2.830,91
2.830,91
13
14
15
1.940,57
1.940,57
1.940,57
2.086,11
2.086,11
2.086,11
2.183,14
2.183,14
2.183,14
2.328,68
2.328,68
2.328,68
2.522,73
2.522,73
2.522,73
2.910,85
2.910,85
2.910,85
16
1.940,57
2.086,11
2.183,14
2.328,68
2.522,73
2.910,85
17
18
2.146,88
2.146,88
2.307,90
2.307,90
2.415,24
2.415,24
2.576,26
2.576,26
2.790,94
2.790,94
3.220,32
3.220,32
19
20
2.146,88
2.146,88
2.307,90
2.307,90
2.415,24
2.415,24
2.576,26
2.576,26
2.790,94
2.790,94
3.220,32
3.220,32
21
22
23
2.146,88
2.146,88
2.146,88
2.307,90
2.307,90
2.307,90
2.415,24
2.415,24
2.415,24
2.576,26
2.576,26
2.576,26
2.790,94
2.790,94
2.790,94
3.220,32
3.220,32
3.220,32
24
25
26
2.146,88
2.146,88
2.146,88
2.307,90
2.307,90
2.307,90
2.415,24
2.415,24
2.415,24
2.576,26
2.576,26
2.576,26
2.790,94
2.790,94
2.790,94
3.220,32
3.220,32
3.220,32
27
28
2.146,88
2.146,88
2.307,90
2.307,90
2.415,24
2.415,24
2.576,26
2.576,26
2.790,94
2.790,94
3.220,32
3.220,32
29
30
2.146,88
2.146,88
2.307,90
2.307,90
2.415,24
2.415,24
2.576,26
2.576,26
2.790,94
2.790,94
3.220,32
3.220,32
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Tel.: 09 31 79 73 40 Fax: 09 31 79 73 497 Email [email protected] Postfach 6805 97018 Würzburg
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Änderungen zum 1.4.2014 die bis 31.3.2016 Bestand haben
Tarif 1.4.2014 und 1.4.2015 Vollzeitbeschäftigte 38,50 h/Woche
BJ*
TG I
TG II
TG III
TG IV
TG V
TG VI
1.-4.
1.683,14
1.809,38
1.893,54
2.019,77
2.188,09
2.524,71
5.-8.
1.827,64
1.964,72
2.056,10
2.193,17
2.375,93
2.741,46
9.-12.
1.943,89
2.089,68
2.186,87
2.332,67
2.537,05
2.915,83
13.-16.
1.998,78
2.148,69
2.248,63
2.398,54
2.598,42
2.998,17
ab 17.
2.211,29
2.377,13
2.487,70
2.653,54
2.874,67
3.316,93
Tarif 1.4.2014 und 1.4.2015 Teilzeitbeschäftigte 19,25 h/Woche
BJ
TG I
TG II
TG III
TG IV
TG V
TG VI
1.-4.
841,57
904,69
946,77
1.009,89
1.094,05
1.262,36
5.-8.
913,82
982,36
1.028,05
1.096,59
1.187,97
1.370,73
9.-12.
971,95
1.044,84
1.093,44
1.166,34
1.268,53
1.457,92
13.-16.
999,39
1.074,35
1.124,32
1.199,27
1.299,21
1.499,09
1.105,65
1.188,57
1.243,85
1.326,77
1.437,34
1.658,47
ab 17.
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Tel.: 09 31 79 73 40 Fax: 09 31 79 73 497 Email [email protected] Postfach 6805 97018 Würzburg
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Jeder Mandant hat eigene Vorstellungen, welche Leistungen er aus der steuerlichen und/oder betriebswirtschaftlichen Beratung in Anspruch nehmen möchte. Dies kennen Sie aus
Ihrer Praxis von Ihren Patienten. Auf Basis einer umfassenden Anamnese stellen Sie die Diagnose und leiten die mögliche Therapie ein. Eine gute, frühzeitige und umfassende
Anamnese verbessert die Diagnose, den Therapieerfolg und verhindert ggf. das Ausbrechen schwerer Krankheiten. Ähnlich verhält es sich bei der steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Beratung. Je genauer die finanziellen Hintergründe (beruflich, privat) bekannt und dokumentiert sind, desto umfassender und besser kann im Einzelfall geholfen
werden, bzw. können finanzielle Krisen im Vorfeld erkannt und vermieden werden.
Beratungsangebot Basis zum Festpreis
IBel für den Arzt zum Festpreis
Lohnbuchhaltung
Finanzbuchhaltung
Individuelle Betriebswirtschaftliche Auswertung
Steuererklärung
Kooperationsberatung
Berufsausübungsgemeinschaften
Praxisbewertung
Praxiskauf
Praxisverkauf
Gesellschaftsverträge wirtschaftlich und steuerlich
Praxismarketing
Personalentwicklung
Schenkungs-, Erb- und Eheverträge, Zugewinn und Unterhalt
Ausbildungssicherung der Kinder
Sicherheit und Vorsorge
Notfallplan und Notfalldokumentation
Versorgungssituation bei Krankheit, Berufsunfähigkeit, Pflegebedürftigkeit und
Tod, persönlich und für die Familie
Vorsorge- und Pflegevollmacht
Absicherungsplanung von Gefahren und Schäden aus Beruf, Freizeit, Fehlern und
Verhalten
Gesetzliche Altersversorgung
Grundsätze zur Geldanlage
Altersversorgungsplanung persönlich
Steueroptimierte Geldanlage
Immobilienbewertung, Beratung bei Kauf und Verkauf
Steuer-, Liquiditäts- und Vermögensplanung kurz-, mittel und langfristig
Beratungsangebot Classic zum Festpreis
Grundleistung Basis
Gewinnhochrechnung Juli und Oktober
Herbstgespräch
Steuerschätzung Juli und Oktober
Betriebswirtschaftliche Jahresauswertung
Controllingreport
Fallzahl- und Fallwertanalyse
Beratungsangebot Comfort zum Festpreis
Grundleistung Classic
Planungsrechnung Soll-/Istvergleich
Vermögensaufstellung
Vermögensplanung
Kredit- und Vertragsüberwachung
Sicherheits- und Vorsorgecheck
Quartalsjourfix
___________________________________________________________________________________________________________________________
Tel.: 09 31 79 73 40 Fax: 09 31 79 73 497 Email [email protected] Postfach 6805 97018 Würzburg
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