Merkblatt Aus- und Weiterbildung - EEN

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Merkblatt Aus- und Weiterbildung - EEN
MERKBLATT
International
DIE CHINESISCHEN EINFUHRVORSCHRIFTEN FÜR
VERPACKUNGSMATERIAL AUS HOLZ
Die Volksrepublik China hat am 1. Oktober 2002 neue Einfuhrvorschriften für Verpackungsmaterial aus Holz in Kraft gesetzt
(Bekanntmachung 2002/58)
Die Vorschrift gilt für alle Warensendungen aus EU-Mitgliedstaaten, bei denen Massivholz
wie z.B. Kisten, Paletten, Verschläge, Trommeln, Kanthölzer (Stauholz), Lastenträger,
Palettenquerträger, Stützbalken, Verstärkungsleisten bei Sperrholzkisten, Kufen verwendet wird.
Die VR China scheint auf dem Weg zur Umsetzung des ISPM 15-Standards zu sein. Die
am 31.01.2005 von der General Administration of Quality Supervision, Inspection and
Quarantine (AQSIQ), der Customs General Administration (Customs), dem Ministry of
Commerce (MOFCOM) und der State Forestry Administration (SFA) herausgegebene
gemeinsame Ankündigung Nr. 11/2005 enthält in den Vorbemerkungen und in Art. 2 Hinweise, dass ab 01.01.2006 auch in China mit der Anerkennung des ISPM 15-Nachweises
und damit auch dem Wegfall der derzeit noch notwendigen Pflanzengesundheitszeugnisse sowie der Deklaration für „Nichtholzverpackung“ gerechnet werden kann. Der in Art. 2
angekündigte Erlass des AQSIQ hierzu steht noch aus.
Name des Verfassers: Veronika Sepp
IHK für München und Oberbayern
Für nähere Informationen wenden Sie sich
bitte an die Ansprechpartner Ihrer IHK oder
Handwerkskammer. Eine Übersicht der Ansprechpartner finden Sie unter
http://www.auwi-bayern.de
Erstellungsdatum: September 2005
Merkblätter sind grundsätzlich nur als Orientierungshilfe zu verstehen; sie sind auf
den Regelfall zugeschnitten und können
besondere Umstände des Einzelfalles
nicht berücksichtigen. Eine Haftung für
den Inhalt kann mit Ausnahme von Fällen
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht
übernommen werden.
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Für jede Sendung wird ein amtliches Pflanzengesundheitszeugnis gefordert, um zu dokumentieren, dass die Holzverpackung folgende Bedingungen erfüllt:
1. Das Holz muss frei von Bohrlöchern, die von Insekten verursacht wurden, sowie
frei von Rinde sein.
2. Das Holz muss bei einer Kerntemperatur von 56 °C für die Dauer von mindestens
30 Minuten hitzebehandelt sein.
3. Die Hitzebehandlung muss in einem Betrieb durchgeführt worden sein, der unter
Überwachung des zuständigen Pflanzenschutzdienstes des betreffenden Bundeslandes oder Mitgliedstaates steht und von diesem zu diesem Zweck registriert
wurde.
Die Verpackung aus behandeltem Holz muss von einem ebenfalls vom zuständigen
Pflanzenschutzdienst registrierten und überwachten Betrieb hergestellt sein. Eine Liste
der Betriebe ist bei der IHK und der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft erhältlich.
Der Betrieb bringt auf der Verpackung an zwei gut sichtbaren Stellen die ihm zugeteilte
Registriernummer und die Kürzel für die Entrindung und die Behandlung als nicht veränderbares Kennzeichen auf.
Ausnahmen:
Verpackungen, die nicht aus Holz hergestellt sind, z.B. Kunststoffe, Kartons usw. oder
aus vorverarbeiteten Holzwerkstoffen wie Span- und Sperrholz (Einzelschichtstärke <
6mm) sowie Holzfaserplatten sind von den Anforderungen befreit, müssen jedoch von
einer so genannten Erklärung für „Nichtholzverpackungen" begleitet sein, die vom
Versender (Exporteur) abzugeben ist. Diese Erklärung kann nicht zusätzlich auf anderen
Frachtdokumenten abgegeben werden, sondern muss auf einem gesonderten Dokument
erfolgen (s. Anlage). Bei der Ankunft der Sendung sollte für die Kontrollbehörden aus dieser Erklärung zweifelsfrei eine Zuordnung zur betreffenden Sendung möglich sein, d.h.
weitere Angaben hierzu können sinnvoll sein.
Verpackungsmaterialien von Sendungen, die definitiv für Empfänger in Hong Kong bestimmt sind, unterliegen nicht diesen Anforderungen. In Fällen, wo Sendungen jedoch in
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Hongkong für einen Empfänger in China umgeschlagen werden, gelten die Anforderungen der Bekanntmachung 2002/58.
Hinweis:
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) stellt Pflanzengesundheitszeugnisse aus, die dem Standard des Internationalen Pflanzenschutzabkommens (IPPC) und der
Bekanntmachung 2002/58 der VR China entsprechen. Über diese Anforderungen hinausgehende Angaben, die sich aus Akkreditivvereinbarungen ergeben, insbesondere, wenn
diese Angaben oder Bezeichnungen mit den Bestimmungen der Bekanntmachung
2002/58 nicht übereinstimmen, können leider nicht aufgenommen werden.
Zuständige amtliche Stelle:
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Lange Point 10
85354 Freising
Tel.: 08161/71 56 - 82 oder 83
Fax: 08161/71 57 – 48
E-Mail: [email protected]
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Beispiel für die Verpackungserklärung über die Holzfreiheit
Non Wood Packing Material Declaration
To the Service of China Entry & Exit Inspection and Quarantine
It is declared, that this shipment
Invoice no. …………………….
Container no. …………………
Kind of goods …………………
Quantity ……………………….
does not contain solid wood packing material in the meaning of the announcement 2002/58.
Name of Export Company__________________________
(stamp and signature)
Date:_______________
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EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG
zum Antrag auf ein Pflanzengesundheitszeugnis vom
Herr/Frau
erklärt für die u.a. Firma hiermit an Eides Statt, dass
für das Verpackungsmaterial dieser Sendung in die Volksrepublik China nur behandeltes und
entsprechend gekennzeichnetes Holz verwendet wurde.
Antragsteller für das Pflanzengesundheitszeugnis ist die Firma
Empfänger des Verpackungsmaterials aus
Holz in die Volksrepublik China ist die Firma:
Registriernummer des Verpackers/Behandlers:
Das Verpackungsmaterial entspricht der Kennzeichnung: (bitte ankreuzen)
HT (= Heat Treated, dabei muss eine Kerntemperatur von 56 °C über 30 min.
gewährleistet sein)
KD (= Kiln Dried, bei Einhaltung der gleichen Temperatur und Behandlungsdauer
wie bei HT)
DB (= Debarked, entrindet)
Es handelt sich beim Verpackungsmaterial aus Holz um folgende Anzahl und Arten (z.B. Holzkisten, Holzpaletten, Holzverschläge, Holztrommeln, etc.):
Anzahl und
Firmenstempel
Unterschrift
Art des Verpackungsmaterials aus Holz
Datum
Antrag auf Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses
für Verpackungsmaterial aus Holz in die Volksrepublik China
(in Druckbuchstaben + möglichst mit Schreibmaschine ausfüllen)
-facher Ausfertigung benötigt
Das Pflanzengesundheitszeugnis wird in
1. ANTRAGSTELLER + RECHNUNGSEMPFÄNGER
2. ABSENDER:
Bitte Telefon- und Faxnummer sowie Ansprechpartner
(Durchwahl) des Antragstellers angeben.
a) Name:
a) Name:
b) Anschrift:
b) Anschrift:
3. EMPFÄNGER:
4.
Die Verladung in Bayern ist für
a) Name:
(Datum) vorgesehen.
b) Anschrift:
Die Verladung (Hafen, Flughafen) in der EU erfolgt
in
Die Verladung ist für
(Datum) vorgesehen.
Erfolgt die Verladung abweichend von der Absendeanschrift –
bitte Verladeort angeben:
5.
TRANSPORTMITTEL:
6.
GRENZÜBERTRITTSORTE:
zum Abgangsort in der EU:
Abgangsort in der EU:
vom Abgangsort in der EU bis zum Eingangsort
Eingangsort in die Volksrepublik China (Eingangshafen, Eingangsflughafen)
in die Volksrepublik China:
bei Schiffstransporten unbedingt Schiffsnamen angeben:
7. UNTERSCHEIDUNGSMERKMALE (= MARKIERUNG):
Registriernummer:
8. ANZAHL UND ART DES VERPACKUNGSMATERIALS AUS HOLZ:
Holzkisten
9. GEWICHT DER SENDUNG:
Brutto
kg
Holzpaletten
Netto
kg
Holzverschläge
Tara
kg
Holztrommeln
Anmerkung: maßgebend für die Kostenberechnung ist
das Tara-Gewicht
10. Untersuchung/Zeugnisübermittlung.
Das Verpackungsmaterial aus Holz wurde am
vom zuständigen Landwirtschaftsamt
untersucht.
Das Verpackungsmaterial aus Holz soll erst nach Eingang des Pflanzengesundheitszeugnisses beim Landwirtschaftsamt
untersucht werden.
Dieser Antrag ist zu übermitteln an:
Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL)
Institut für Pflanzenschutz
Pflanzengesundheit - Quarantäne
Lange Point 10
85354 Freising
Bitte Antrag per E-Mail anfordern und ausgefüllt an die Lfl senden.
Tel. 08161 71-5682 und 5683
Fax 08161 71-5748
E-mail: [email protected]
Internet: www.lfl.bayern.de

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