Merkblatt Aus- und Weiterbildung - EEN
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Merkblatt Aus- und Weiterbildung - EEN
MERKBLATT International DIE CHINESISCHEN EINFUHRVORSCHRIFTEN FÜR VERPACKUNGSMATERIAL AUS HOLZ Die Volksrepublik China hat am 1. Oktober 2002 neue Einfuhrvorschriften für Verpackungsmaterial aus Holz in Kraft gesetzt (Bekanntmachung 2002/58) Die Vorschrift gilt für alle Warensendungen aus EU-Mitgliedstaaten, bei denen Massivholz wie z.B. Kisten, Paletten, Verschläge, Trommeln, Kanthölzer (Stauholz), Lastenträger, Palettenquerträger, Stützbalken, Verstärkungsleisten bei Sperrholzkisten, Kufen verwendet wird. Die VR China scheint auf dem Weg zur Umsetzung des ISPM 15-Standards zu sein. Die am 31.01.2005 von der General Administration of Quality Supervision, Inspection and Quarantine (AQSIQ), der Customs General Administration (Customs), dem Ministry of Commerce (MOFCOM) und der State Forestry Administration (SFA) herausgegebene gemeinsame Ankündigung Nr. 11/2005 enthält in den Vorbemerkungen und in Art. 2 Hinweise, dass ab 01.01.2006 auch in China mit der Anerkennung des ISPM 15-Nachweises und damit auch dem Wegfall der derzeit noch notwendigen Pflanzengesundheitszeugnisse sowie der Deklaration für „Nichtholzverpackung“ gerechnet werden kann. Der in Art. 2 angekündigte Erlass des AQSIQ hierzu steht noch aus. Name des Verfassers: Veronika Sepp IHK für München und Oberbayern Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner Ihrer IHK oder Handwerkskammer. Eine Übersicht der Ansprechpartner finden Sie unter http://www.auwi-bayern.de Erstellungsdatum: September 2005 Merkblätter sind grundsätzlich nur als Orientierungshilfe zu verstehen; sie sind auf den Regelfall zugeschnitten und können besondere Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigen. Eine Haftung für den Inhalt kann mit Ausnahme von Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht übernommen werden. Seite 2 von 6 Für jede Sendung wird ein amtliches Pflanzengesundheitszeugnis gefordert, um zu dokumentieren, dass die Holzverpackung folgende Bedingungen erfüllt: 1. Das Holz muss frei von Bohrlöchern, die von Insekten verursacht wurden, sowie frei von Rinde sein. 2. Das Holz muss bei einer Kerntemperatur von 56 °C für die Dauer von mindestens 30 Minuten hitzebehandelt sein. 3. Die Hitzebehandlung muss in einem Betrieb durchgeführt worden sein, der unter Überwachung des zuständigen Pflanzenschutzdienstes des betreffenden Bundeslandes oder Mitgliedstaates steht und von diesem zu diesem Zweck registriert wurde. Die Verpackung aus behandeltem Holz muss von einem ebenfalls vom zuständigen Pflanzenschutzdienst registrierten und überwachten Betrieb hergestellt sein. Eine Liste der Betriebe ist bei der IHK und der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft erhältlich. Der Betrieb bringt auf der Verpackung an zwei gut sichtbaren Stellen die ihm zugeteilte Registriernummer und die Kürzel für die Entrindung und die Behandlung als nicht veränderbares Kennzeichen auf. Ausnahmen: Verpackungen, die nicht aus Holz hergestellt sind, z.B. Kunststoffe, Kartons usw. oder aus vorverarbeiteten Holzwerkstoffen wie Span- und Sperrholz (Einzelschichtstärke < 6mm) sowie Holzfaserplatten sind von den Anforderungen befreit, müssen jedoch von einer so genannten Erklärung für „Nichtholzverpackungen" begleitet sein, die vom Versender (Exporteur) abzugeben ist. Diese Erklärung kann nicht zusätzlich auf anderen Frachtdokumenten abgegeben werden, sondern muss auf einem gesonderten Dokument erfolgen (s. Anlage). Bei der Ankunft der Sendung sollte für die Kontrollbehörden aus dieser Erklärung zweifelsfrei eine Zuordnung zur betreffenden Sendung möglich sein, d.h. weitere Angaben hierzu können sinnvoll sein. Verpackungsmaterialien von Sendungen, die definitiv für Empfänger in Hong Kong bestimmt sind, unterliegen nicht diesen Anforderungen. In Fällen, wo Sendungen jedoch in Seite 3 von 6 Hongkong für einen Empfänger in China umgeschlagen werden, gelten die Anforderungen der Bekanntmachung 2002/58. Hinweis: Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) stellt Pflanzengesundheitszeugnisse aus, die dem Standard des Internationalen Pflanzenschutzabkommens (IPPC) und der Bekanntmachung 2002/58 der VR China entsprechen. Über diese Anforderungen hinausgehende Angaben, die sich aus Akkreditivvereinbarungen ergeben, insbesondere, wenn diese Angaben oder Bezeichnungen mit den Bestimmungen der Bekanntmachung 2002/58 nicht übereinstimmen, können leider nicht aufgenommen werden. Zuständige amtliche Stelle: Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Lange Point 10 85354 Freising Tel.: 08161/71 56 - 82 oder 83 Fax: 08161/71 57 – 48 E-Mail: [email protected] Seite 4 von 6 Beispiel für die Verpackungserklärung über die Holzfreiheit Non Wood Packing Material Declaration To the Service of China Entry & Exit Inspection and Quarantine It is declared, that this shipment Invoice no. ……………………. Container no. ………………… Kind of goods ………………… Quantity ………………………. does not contain solid wood packing material in the meaning of the announcement 2002/58. Name of Export Company__________________________ (stamp and signature) Date:_______________ Seite 5 von 6 EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG zum Antrag auf ein Pflanzengesundheitszeugnis vom Herr/Frau erklärt für die u.a. Firma hiermit an Eides Statt, dass für das Verpackungsmaterial dieser Sendung in die Volksrepublik China nur behandeltes und entsprechend gekennzeichnetes Holz verwendet wurde. Antragsteller für das Pflanzengesundheitszeugnis ist die Firma Empfänger des Verpackungsmaterials aus Holz in die Volksrepublik China ist die Firma: Registriernummer des Verpackers/Behandlers: Das Verpackungsmaterial entspricht der Kennzeichnung: (bitte ankreuzen) HT (= Heat Treated, dabei muss eine Kerntemperatur von 56 °C über 30 min. gewährleistet sein) KD (= Kiln Dried, bei Einhaltung der gleichen Temperatur und Behandlungsdauer wie bei HT) DB (= Debarked, entrindet) Es handelt sich beim Verpackungsmaterial aus Holz um folgende Anzahl und Arten (z.B. Holzkisten, Holzpaletten, Holzverschläge, Holztrommeln, etc.): Anzahl und Firmenstempel Unterschrift Art des Verpackungsmaterials aus Holz Datum Antrag auf Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses für Verpackungsmaterial aus Holz in die Volksrepublik China (in Druckbuchstaben + möglichst mit Schreibmaschine ausfüllen) -facher Ausfertigung benötigt Das Pflanzengesundheitszeugnis wird in 1. ANTRAGSTELLER + RECHNUNGSEMPFÄNGER 2. ABSENDER: Bitte Telefon- und Faxnummer sowie Ansprechpartner (Durchwahl) des Antragstellers angeben. a) Name: a) Name: b) Anschrift: b) Anschrift: 3. EMPFÄNGER: 4. Die Verladung in Bayern ist für a) Name: (Datum) vorgesehen. b) Anschrift: Die Verladung (Hafen, Flughafen) in der EU erfolgt in Die Verladung ist für (Datum) vorgesehen. Erfolgt die Verladung abweichend von der Absendeanschrift – bitte Verladeort angeben: 5. TRANSPORTMITTEL: 6. GRENZÜBERTRITTSORTE: zum Abgangsort in der EU: Abgangsort in der EU: vom Abgangsort in der EU bis zum Eingangsort Eingangsort in die Volksrepublik China (Eingangshafen, Eingangsflughafen) in die Volksrepublik China: bei Schiffstransporten unbedingt Schiffsnamen angeben: 7. UNTERSCHEIDUNGSMERKMALE (= MARKIERUNG): Registriernummer: 8. ANZAHL UND ART DES VERPACKUNGSMATERIALS AUS HOLZ: Holzkisten 9. GEWICHT DER SENDUNG: Brutto kg Holzpaletten Netto kg Holzverschläge Tara kg Holztrommeln Anmerkung: maßgebend für die Kostenberechnung ist das Tara-Gewicht 10. Untersuchung/Zeugnisübermittlung. Das Verpackungsmaterial aus Holz wurde am vom zuständigen Landwirtschaftsamt untersucht. Das Verpackungsmaterial aus Holz soll erst nach Eingang des Pflanzengesundheitszeugnisses beim Landwirtschaftsamt untersucht werden. Dieser Antrag ist zu übermitteln an: Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) Institut für Pflanzenschutz Pflanzengesundheit - Quarantäne Lange Point 10 85354 Freising Bitte Antrag per E-Mail anfordern und ausgefüllt an die Lfl senden. Tel. 08161 71-5682 und 5683 Fax 08161 71-5748 E-mail: [email protected] Internet: www.lfl.bayern.de