Zinsgleitklausel
Transcription
Zinsgleitklausel
Zinsgleitklausel Änderungen des Zinssatzes erfolgen mangels anderer Vereinbarung gemäß nachstehender Zinsgleitklausel: „Indikator“: Aus dem Kalenderquartalsdurchschnittswert von IRS und dem Kalenderquartalsdurchschnittswert des 3M-EURIBOR wird das arithmetische Mittel (Hälfte der Summe beider Werte) gebildet. Dieses ist der Indikator. „3M-EURIBOR“: Euro Interbank Offered Rate 3-Monate, veröffentlicht unter anderem auf www.euribor-ebf.eu. „IRS“: Interest Rate Swap 3 Jahre für EUR, veröffentlicht unter anderem auf Seite „ISDAFIX2“(Frankfurt 11.22) des REUTERS-Informationssystems. Die Bank stellt dem Kunden auf dessen Verlangen Werte aus diesem System zur Verfügung. Werden IRS oder 3M-EURIBOR nicht mehr veröffentlicht, tritt an ihre Stelle die wirtschaftlich am nächsten kommende, veröffentlichte Kennziffer. Der Zinssatz ändert (erhöht oder senkt) sich jeweils am letzten Werktag der Monate Jänner, April, Juli und Oktober entsprechend der Veränderung des Indikators des Kalenderquartals, welches der zuletzt tatsächlich erfolgten Anpassung vorausgegangen ist, zum Indikator des abgelaufenen Kalenderquartals. Die erste Änderung des Zinssatzes nach Vertragsabschluss erfolgt durch Vergleich des Indikators des Kalenderquartals vor Vertragsabschluss mit dem Indikator des Kalenderquartals, in den der Vertragsabschluss fällt. Der Zinssatz ändert sich um die Anzahl an Prozentpunkten, um die sich der Indikator im Vergleichszeitraum geändert hat. Änderungen unter 1/8-Prozentpunkten unterbleiben. Durchzuführende Änderungen werden auf 1/8-Prozentpunkte kaufmännisch gerundet. Die Bank kann Zinssatzsenkungen, die sich aus der Indikatorbindung ergeben, zur Gänze oder teilweise aussetzen und zu jedem späteren Zeitpunkt vornehmen. Dabei ist der zuletzt für eine Änderung herangezogene Indikator für die nächstfolgende Änderung maßgeblich. Änderungen des Zinssatzes und der Tag dessen Inkrafttretens werden am Kontoauszug vermerkt. Sofern ein Basiszinssatz vereinbart ist, erfolgt die Verzinsung in Perioden, in denen sich aus der Entwicklung des Indikators ein Zinssatz ergibt, der unter diesem Basiszinssatz liegt, zum Basiszinssatz. Kommt es in der Folge zu einer einvernehmlichen Vertragsänderung, gilt ein solcher Basiszinssatz nur bei ausdrücklicher Vereinbarung weiter. Die jeweilige Höhe des Indikators kann zu Perioden mit fiktiv negativen Zinssätzen führen. Mangels Vereinbarung eines Basiszinssatzes unterbleibt in diesen Perioden die Verzinsung bis sich aus der Weiterrechnung des fiktiv negativen Zinssatzes anhand der Indikatorentwicklung ein positiver Wert ergibt. N:\Bereich\ZRK\_PRODUKTE\Homepage\Web Homepage 112012.docx Relaunch 2011-2012\Zinsgleitklausel Info