7404/01 Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe des

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7404/01 Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe des
Friedhofsgebührenordnung
für die Friedhöfe
des Evangelischen Kirchspiels Quedlinburg
Der Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchspiels Quedlinburg hat in seiner Sitzung vom
20.02.2007 die nachstehende Friedhofsgebührenordnung gemäß der Friedhofssatzung vom 19.05.2003
beschlossen:
I
Gebührenpflicht
§1
Gegenstand der Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes, seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen der
Kirchgemeinde werden Gebühren und Auslagen (Kosten) nach dieser Friedhofsgebührenordnung erhoben. Gräber im Sinne dieser Friedhofsgebührenordnung sind Reihen- und Wahlgrabstätten, Gemeinschaftsgrabanlagen und Ehrengrabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen.
§2
Kostenschuldner
(1) Schuldner für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
1. Bei Erstbestattungen die Bestattungspflichtigen laut Bestattung G LSA § 14: die Ehefrau oder der
Ehemann, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person in dieser Reihenfolge oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten
beauftragte Person oder Einrichtung. Sind die in Satz 1 genannten Personen nicht vorhanden, nicht bekannt oder nicht zu ermitteln und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat die zuständige Behörde, in
deren Gebiet der Todesfall eingetreten ist, dafür zu sorgen. Kommen für die Bestattungspflicht mehrere
Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor.
2. Bei Wiederbelegung und Umbettung der Antragsteller.
3. Bei Verlängerung der Nutzungsdauer der Inhaber des Nutzungsrechts.
4. Wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
(2) Für die Kostenschuld haftet in jedem Falle auch
1. der Antragsteller,
2. diejenige Person, die sich dem Friedhofsträger gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§3
*nicht zutreffendes bitte streichen
Entstehung der Kostenschuld, Fälligkeit
(1) Die Kostenschuld entsteht durch Beantragung einer Leistung mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung.
(2) Die Kosten sind mit Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann – außer in Notfällen – die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange die hierfür vorgesehenen Kosten nicht entrichtet und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist.
§4
Stundung, Erlass und Rückzahlung von Kosten
(1) Kosten können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
(2) Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechts verzichtet, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechts gezahlten Kosten nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.
§5
Rechtsbehelfe
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Kostenbescheide auf Grund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Kosten nach der Friedhofsgebührenordnung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Nicht rechtzeitig gezahlte Kosten werden kostenpflichtig angemahnt. Der säumige Kostenschuldner
hat die entstandenen Aufwendungen, insbesondere Auslagen, zu ersetzen.
(4) Nach erfolgloser Mahnung können diese laut Staatskirchenvertrag vom 15.09.1993 § 21 Abs. 2 auf
Antrag des kirchlichen Rechtsträgers durch die zuständige kommunale Vollstreckungsbehörde eingezogen werden.
Zu einem späteren Zeitpunkt neu erlassene Rechtsvorschriften gelten entsprechend.
*nicht zutreffendes bitte streichen
2
II.
Kosten
§6
Grabstättenerwerb
Wahlgrabeinzelstätte
(Ruhezeit 25 Jahre)
875,00 €
Wahlgrabdoppelstätte
(Ruhezeit 25 Jahre)
1.750,00 €
Wahlgrabdreierstätte
(Ruhezeit 25 Jahre)
2000,00 €
Kindergrabstätte
für Totgeborene Kinder
(Ruhezeit 10 Jahre)
100,00 €
Kindergrabstätte
für Kinder bis 5 Jahre
(Ruhezeit 20 Jahre)
250,00 €
Urnenwahlgrabstätte
für bis zu 4 Urnen
(Ruhezeit 20 Jahre)
450,00 €
Urnengemeinschaftsanlage (UGA)
inclusive Pflege
(Ruhezeit 20 Jahre)
zusätzlich Namensschild
420,00 €
Urnengemeinschaftsgruft
Friedhof St. Servatii/Wiperti
(Ruhezeit 20 Jahre)
Urnengemeinschaftsgruft für Sozialbestattungen
auf dem Friedhof St. Servatii/Wiperti
(Ruhezeit 20 Jahre)
Gruft
auf dem Friedhof St. Servatii/Wiperti
Gruft
auf dem Friedhof St. Servatii/Wiperti
mit Unterkellerung
360,00 €
100,00 €
(Ruhezeit 40 Jahre)
2.500,00 €
(Ruhezeit 40 Jahre)
3.500,00 €
§7
Verlängerung des Nutzungsrechts (mind. für 5 Jahre)
Wahlgrabeinzelstätte
pro Jahr
35,00 €
Wahlgrabdoppelstätte
pro Jahr
70,00 €
Wahlgrabdreierstätte
pro Jahr
80,00 €
Kindergrabstätte
pro Jahr
12,50 €
*nicht zutreffendes bitte streichen
3
Urnenwahlgrabstätte
pro Jahr
22,50 €
Gruft
40 Jahre
2.500,00 €
Gruft unterkellert
40 Jahre
3.500,00 €
§ 8Friedhofsunterhaltungsgebühr (Allgem. Bewirtschaftung)
Für den Markt-,Blasii-, Mathilden-, Servatii- und Wipertifriedhof,Aegidiifriedhof
Pro Grabstelle und Jahr
10,00 €
§9
Erdgrab und Urnenschacht öffnen und schließen
Erdaushub - Erwachsenengrabstätte
bei Frost
290,00 €
380,00 €
Erdaushub – Kindergrabstätte
bei Frost
145,00 €
190,00 €
Urnenschacht Erwachsener und Kinder
bei Frost
100,00 €
130,00 €
Ersthügelung
35,00 €
Grabstellenabbau bei vorhandener Einfassung
40,00 €
§ 10
Benutzung der Trauerhalle
Benutzung der Trauerhalle
150,00 €
Dekoration der Trauerhalle
20,00 €
Benutzung des Harmoniums
30,00 €
Geläut (nur bei konfessionslosen Bestattungen)
20,00 €
§ 11
Bestattungsdienst
Benutzung des Bahrenwagens (bei Bedarf)
Grabausschmückung, Laufstegaufbau, Streugrün
Markt-, Mathilden-u.Blasiifriedhof, Aegidiifriedhof,
Servatii- und Wipertifriedhof
Begleitung der Trauerfeier, Urnenträger
*nicht zutreffendes bitte streichen
7,00 €
55,00 €
4
§ 12
Sonstige Gebühren
Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren
15,00 €
§ 13
Gebühren für die Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen
und sonstigen baulichen Anlagen
Für die Genehmigung zum Aufstellen von Grabmalen und Grabeinfassungen
wird ein Betrag in Höhe von 25,00 € gegenüber dem Auftraggeber erhoben.
25,00 €
§ 14
Gebühren für Grabpflege (bei Inanspruchnahme)
Wahlgrabeinzelstätte
pro Jahr
80,00 €
Wahlgrabdoppelstätte
pro Jahr
160,00 €
Wahlgrabdreierstätte
pro Jahr
240,00 €
Urnenwahlgrabstätte
pro Jahr
70,00 €
Bepflanzung, Winterabdeckung, Heckenschnitt und Blumenschmuck und andere Materialien
werden nach dem tatsächlichem Aufwand gesondert berechnet.
§ 15
Gebühren bei Umbettungen
Ausbettung einer Erdbestattung
Markt-, Mathilden-u.Blasiifriedhof, Ägidiifriedhof
Servatii- und Wipertifriedhof
bei Frost
Ausbettung einer Urne
Markt-, Mathilden-u.Blasiifriedhof
Ägidiifriedhof , Servatii- und Wipertifriedhof
bei Frost
Urnenversand per Post
Markt-, Mathilden-u.Blasiifriedhof
Ägidiifriedhof
Servatii- und Wipertifriedhof
zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten
*nicht zutreffendes bitte streichen
865,00 €
1.110,00 €
100,00 €
130,00 €
22,00 €
5
§ 16
Einebnung nach Ablauf der Ruhezeit
Wahlgrabeinzelstätte
100,00 €
Wahlgrabdoppelstätte
150,00 €
Wahlgrabdreierstätte
200,00 €
Urnenwahlgrabstätte
50,00 €
§ 17
Sonder- und Nebenleistungen
Leistungen, die in dieser Gebührenordnung nicht genannt sind, werden nur auf besondere Vereinbarung
erbracht, wobei das zu entrichtende Entgelt der Höhe des tatsächlichen Aufwandes einschließlich der
Mehrwertsteuer entspricht.
§ 18
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung treten alle bisherigen Friedhofsgebührenordnungen außer Kraft.
*nicht zutreffendes bitte streichen
6
Friedhofsträger:
Quedlinburg, den 01.06.2007
..............................................................
Vorsitzende des GKR
D.S.
.............................................................
Pfarrer
........................................................
Pfarrer
Genehmigungsvermerke:
Kirchliches Verwaltungsamt Halberstadt
D.S.
.................................................
Halberstadt, den
...............................................
Amtsleiterin
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchspiels Quedlinburg am 20.02.2007 beschlossene
Friedhofsgebührenordnung des Evangelischen Kirchspiels Quedlinburg wurde dem Kirchlichen Verwaltungsamt Halberstadt als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am
.................. unter dem Aktenzeichen ...................... vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche
Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührenordnung des Evangelischen Kirchspiels Quedlinburg wird
deshalb ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.
..................................................
Ort, den
gez. ..............................
*nicht zutreffendes bitte streichen
7