Die Prüfungsordnung für Abschlußprüfungen nach § 41

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Die Prüfungsordnung für Abschlußprüfungen nach § 41
PRÜFUNGSORDNUNG
FÜR ABSCHLUSSPRÜFUNGEN
NACH § 47 BBIG
in den anerkannten Ausbildungsberufen
Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik
Fachkraft für Wasserwirtschaft
Straßenwärterin und Straßenwärter
Geomatikerin und Geomatiker
Vermessungstechnikerin und Vermessungstechniker
Die Zuständige Stelle beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation erlässt
nach Beschluss des Berufsbildungsausschusses am 16.05.2013 und nach Genehmigung durch das
Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 07.06.2013 gemäß § 47 in
Verbindung mit § 9 Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23.03.2005 (BGBl. I S. 931) folgende Prüfungsordnung:
Inhaltsübersicht
Erster Teil: Prüfungsausschüsse
§1
Errichtung
§2
Zusammensetzung und Berufung
§3
Befangenheit
§4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§5
Geschäftsführung
§6
Verschwiegenheit
Zweiter Teil: Vorbereitung der Prüfung
§7
Prüfungstermine
§8
Zulassungsvoraussetzungen
§9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
§ 10 Anmeldung zur Prüfung
§ 11 Entscheidung über die Zulassung
Dritter Teil: Durchführung der Prüfung
§ 12 Prüfungsgegenstand
§ 13 Gliederung der Prüfung
§ 14 Prüfungsaufgaben
§ 15 Nichtöffentlichkeit
§ 16 Leitung und Aufsicht
§ 17 Ausweispflicht und Belehrung
§ 18 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 19 Rücktritt, Nichtteilnahme
Vierter Teil: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 21 Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 22 Prüfungszeugnis
§ 23 Nicht bestandene Prüfung
Fünfter Teil: Wiederholungsprüfung
§ 24 Wiederholungsprüfung
Sechster Teil: Schlussbestimmungen
§ 25 Rechtsbehelf
§ 26 Prüfungsunterlagen
§ 27 Umschulung
§ 28 Berücksichtigung besonderer Belange
§ 29 In-Kraft-Treten, Übergangsregelungen
Erster Teil: Prüfungsausschüsse
§1
Errichtung
(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung in den Ausbildungsberufen
Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik
Fachkraft für Wasserwirtschaft
Straßenwärterin und Straßenwärter
Geomatikerin und Geomatiker
Vermessungstechnikerin und Vermessungstechniker
errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 39 Abs. 1 Satz 1 BBiG).
(2) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen oder bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsverordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
(3) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. Der Prüfung wird dann die Prüfungsordnung der zuständigen Stelle zu Grunde gelegt, bei der
die Prüfungsausschüsse errichtet sind.
§2
Zusammensetzung und Berufung
(1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die
Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1
BBiG).
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber
und der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder
müssen Beauftragte der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40 Abs. 2 BBiG).
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle in der Regel für
drei und längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG).
(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG). Lehrkräfte an beruflichen Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG). Werden Mitglieder nicht oder in nicht ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit Mitglieder nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40
Abs. 3 Satz 4 BBiG).
(5) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 BBiG).
(6) Abs. 4 und 5 gelten auch für die stellvertretenden Mitglieder.
(7) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern
nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 5 BBiG).
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist,
soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung
zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde
festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG).
§3
Befangenheit
(1) Bei der Zulassung und bei der Prüfung dürfen keine Angehörigen der Prüflinge im Sinne des § 20
Abs. 5 HVwVfG mitwirken (Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
Geschwister der Eltern, Pflegeeltern und Pflegekinder). Das gilt auch dann, wenn eine Ehe, durch
die eine der genannten Beziehungen begründet wurde, nicht mehr besteht. Die §§ 20, 21 HVwVfG
gelten entsprechend.
(2) Hält sich ein Mitglied des Prüfungsausschusses für befangen oder bestehen Zweifel, ob eine Befangenheit vorliegt, so entscheidet der Prüfungsausschuss über den Ausschluss von der Prüfung. §
20 Abs. 4 HVwVfG gilt entsprechend.
(3) Macht ein Prüfling die Befangenheit eines Mitglieds des Prüfungsausschusses geltend, so entscheidet der Prüfungsausschuss über den Ausschluss von der Prüfung. § 21 HVwVfG gilt entsprechend.
(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle. Das Gleiche gilt, wenn eine
objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint oder wenn
die anderweitige Durchführung der Prüfung im besonderen Interesse der Prüflinge liegt.
§4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (§ 41 BBiG)
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres
Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Das vorsitzende Mitglied und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, mitwirken.
Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(3) Der Prüfungsausschuss wird bei den auftragsbezogenen Fachgesprächen gemäß §§ 7 und 12 und
mündlichen Ergänzungsprüfungen gemäß §§ 8 und 13 der Verordnung über die Berufsausbildung
in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694), in paritätischer Besetzung
mit mindestens drei Mitgliedern tätig. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§5
Geschäftsführung
(1) Der Prüfungsausschuss regelt im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle seine Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom protokollführenden und vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. § 21 Abs. 4 bleibt unberührt.
§6
Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.
Zweiter Teil: Vorbereitung der Prüfung
§7
Prüfungstermine
(1) Die zuständige Stelle bestimmt im Einvernehmen mit den Prüfungsausschüssen in der Regel zwei
Termine im Jahr für die Durchführung der Prüfung. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestellt sein.
(2) Die zuständige Stelle gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen mindestens drei Monate
vorher im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt.
(3) Wird die Prüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind von den
beteiligten zuständigen Stellen einheitliche Prüfungstage anzusetzen.
§8
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs.1 BBiG),
a) wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei
Monate nach dem Prüfungstermin endet,
b) wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
c) wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die oder der Auszubildende noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
(2) Menschen mit Behinderung sind auch dann zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 b)
und c) nicht vorliegen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG).
§9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (§ 45 BBiG)
(1) Auszubildende können nach Anhören der oder des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf
ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache
der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem
andern, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit kann ganz oder teilweise
abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht
wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die
die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 5
Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die
von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 10
Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und Anmeldevordrucken durch die oder den Ausbildenden mit Zustimmung der oder
des Auszubildenden.
(2) In besonderen Fällen können die Prüflinge selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.
Dies gilt insbesondere in den Fällen nach § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls das Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
(3) Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk
a) in den Fällen des § 9 Abs. 1 und 3 die Ausbildungsstätte liegt,
b) in den Fällen des § 9 Abs. 2 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der
Wohnsitz des Prüflings liegt,
c) in den Fällen des § 1 Abs. 3 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist.
(4) Der Anmeldung sollen beigefügt werden
a) in den Fällen des § 8
1. die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,
2. das letzte Zeugnis der Berufsschule,
3. eine formlose Bescheinigung der Ausbilderin oder des Ausbilders über die ordnungsgemäße Führung der Ausbildungsnachweise,
4. gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, soweit die Vorlage
von der zuständigen Stelle gefordert wird.
5. bei den Ausbildungsberufen nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der
Geoinformationstechnologie (Geomatiker/innen und Vermessungstechniker/innen)
vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694), die an die Gegebenheiten der Ausbildungsstätte
angepasste Aufgabenstellung für den Prüfungsbereich Geodatenprozesse bzw. Vermessungstechnische Prozesse (betrieblicher Auftrag). Dies gilt auch im Falle des § 9
Absatz 1.
b) in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3
1. Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegungen über den Erwerb von Kenntnissen
und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Abs. 2 oder eine Bescheinigung im Sinne des § 9
Abs. 3,
2. das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,
3. gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, soweit die Vorlage
von der zuständigen Stelle gefordert wird.
4. bei den Ausbildungsberufen nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der
Geoinformationstechnologie (Geomatiker/innen und Vermessungstechniker/innen)
vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694), den Vorschlag einer Ausbildungsstätte zur Durchführung des Prüfungsbereich Geodatenprozesse bzw. Vermessungstechnische Prozesse (betrieblicher Auftrag).
c) Die zuständige Stelle kann im Einzelfall auch die Vorlage der Ausbildungsnachweise verlangen.
§ 11
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs.1 BBiG).
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüflingen rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstag widerrufen werden, wenn
sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
Dritter Teil: Durchführung der Prüfung
§ 12
Prüfungsgegenstand (§ 38 BBiG)
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
hat. In ihr soll er nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsverordnung ist zugrunde zu legen.
§ 13
Gliederung der Prüfung
(1) Die Gliederung der Prüfung richtet sich nach den Vorgaben in der Ausbildungsverordnung des jeweiligen Ausbildungsberufes.
(2) Soweit die Ausbildungsverordnung nichts anderes bestimmt, wird eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann; sie ist auf
diejenigen Fächer zu beschränken, in denen die schriftlichen Prüfungsleistungen schlechter als
ausreichend waren.
(3) Soweit die Ausbildungsverordnung nichts anderes bestimmt, soll die Dauer der mündlichen Ergänzungsprüfung je Prüfling und Prüfungsfach mindestens 15 und höchstens 30 Minuten betragen.
§ 14
Prüfungsaufgaben
(1) Der Prüfungsausschuss beschließt die Prüfungsaufgaben auf der Grundlage der Ausbildungsverordnung.
(2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen.
§ 15
Nichtöffentlichkeit
Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertretungen der obersten Landesbehörde und der zuständigen Stelle
sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses dürfen anwesend
sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als
Gäste zulassen. § 6 gilt für anwesende Dritte sinngemäß. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis
dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 16
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung wird unter der Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom Prüfungsausschuss abgenommen.
(2) Bei schriftlichen Prüfungen und bei der Anfertigung von Arbeitsproben bzw. vergleichbaren Prüfungsteilen regelt der Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung; sie soll sicherstellen, dass die Prüflinge die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen. Die
Aufsichtsführung kann (insbesondere bei projektorientierten praktischen Prüfungsaufgaben) ganz
oder teilweise auf die Ausbildungsstätte delegiert werden; dabei sind jederzeit Kontrollen durch Mitglieder des Prüfungsausschusses möglich. Über den formalen Ablauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind
vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die Bearbeitungszeit, die erlaubten Arbeits- und
Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie auf die Möglichkeit des Rücktritts (§§ 18, 19) zu belehren.
§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Täuschungshandlungen hat die Aufsichtsführung festzustellen, zu unterbinden und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen, welches dann das weitere Verfahren entscheidet. Prüflinge, die den Ablauf der Prüfung erheblich stören, kann die Aufsichtsführung von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die betroffenen Prüflinge sind vorher anzuhören. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten
Täuschungshandlungen, kann die Prüfung oder einzelne Fächer der Prüfung für nicht bestanden
erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen. Die Prüfungszeugnisse sind für ungültig zu erklären und sollen eingezogen werden.
(3) Erklärt der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden, gelten die §§ 23, 24 sinngemäß.
§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Prüflinge können nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche
Erklärung zurücktreten. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt.
(2) Treten Prüflinge nach Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurück, so können bereits
erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger
Grund für den Rücktritt vorlag (Nachweis z. B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nehmen Prüflinge an der Prüfung nicht teil, ohne
dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Voraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss endgültig.
Vierter Teil: Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses
§ 20
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 12 sowie die Gesamtnote sind
(unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Ausbildungsverordnung) nach folgenden Grundsätzen zu bewerten:
a) Für die Gesamtnote sind nur ganze Noten zu vergeben. Für einzelne Prüfungsleistungen
sind Punkte gem. Buchstabe d) zu vergeben.
b) Müssen für einzelne Prüfungsteile bzw. Prüfungsleistungen gemäß § 12 (z. B. praktische
Prüfung, schriftliche und mündliche Prüfung) Durchschnittswerte gebildet werden, so sind
diese bei Vergabe ganzer Noten auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung zu errechnen; bei
Vergabe von Punkten ist ab 0,5 aufzurunden, sonst abzurunden.
c) Ist die Gesamtnote aus den Durchschnittswerten zu ermitteln, so sind diese mit den nach
Buchst. b) ermittelten Werten in die Berechnung einzuführen.
d) Die Bewertungen sind wie folgt vorzunehmen:
Note
Formulierung
Punkte
sehr gut (1)
eine den Anforderungen in besonderem Maße
entsprechende Leistung
bei 100 bis 92 Punkten
oder
bei Durchschnittswerten
von 1,00 bis 1,60
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
bei 91 bis 81 Punkten
oder
bei Durchschnittswerten
von 1,61 bis 2,50.
befriedigend (3)
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende
Leistung
bei 80 bis 67 Punkten
oder
bei Durchschnittswerten
von 2,51 bis 3,50.
ausreichend (4)
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen
den Anforderungen noch entspricht
bei 66 bis 50 Punkten
oder
bei Durchschnittswerten
von 3,51 bis 4,20.
mangelhaft (5)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
bei 49 bis 30 Punkten
oder
bei Durchschnittswerten
von 4,21 bis 5,20.
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und
bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
bei 29 bis 0 Punkten
oder
bei Durchschnittswerten
von 5,21 bis 6,00.
gut (2)
ungenügend (6)
(2) Soweit eine Bewertung der Leistung nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist sie nur nach
Noten vorzunehmen. Bei Prüfung in programmierter Form ist eine der Prüfungsart entsprechende
Bewertung vorzunehmen.
(3) Jede Arbeitsprobe und jede schriftliche Prüfungsleistung ist von mindestens zwei Mitgliedern des
Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten. Über die endgültige
Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 20 Abs. 1).
(4) Die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten. Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Bei der Prüfung von Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerinnen nach der Ausbildungsverordnung vom 17. Dezember 1994 (BGBl I S. 3889) gilt Folgendes:
a) Innerhalb der praktischen Prüfung haben alle Aufgaben (Arbeitsproben) das gleiche Gewicht.
b) Die Gesamtnote der Prüfung errechnet sich aus dem Ergebnis der praktischen und der
schriftlichen Prüfung, wobei beide das gleiche Gewicht haben.
(6) Bei der Prüfung von Fachkräften für Straßen- und Verkehrstechnik und Fachkräften für Wasserwirtschaft nach der Ausbildungsverordnung vom 21. Juli 2000, BGBl. I S. 1148, wird die Gesamtnote
der Prüfung aus den Ergebnissen der Prüfungsteile A (praktische Prüfung) und B (schriftliche Prüfung) ermittelt, wobei beide Prüfungsteile das gleiche Gewicht haben.
(7) Bei der Prüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie
vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694), erfolgt die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung der Gewichtung entsprechend § 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 der Ausbildungsverordnung.
§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie
die Gesamtnote der Prüfung fest. Nach Feststellung der Prüfungsergebnisse geben die Mitglieder
des Prüfungsausschusses auf Anfrage von Prüflingen Auskunft über das Ergebnis der einzelnen
Prüfungsleistungen.
(2) Die Prüfung ist (soweit die Ausbildungsverordnung nichts anderes bestimmt) insgesamt bestanden,
wenn in den einzelnen Prüfungsteilen gemäß § 20 Abs. 1 mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(3) Der Prüfungsausschuss kann empfehlen, dass für einzelne Prüfungsteile, in denen die Prüfung bestanden war eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist; das Gleiche gilt für einzelne Prüfungsfächer, Prüfungsbereiche oder Prüfungsgebiete eines Prüfungsteils. Die zuständige Stelle gibt
diese Empfehlung an den Prüfling weiter. Der Prüfling ist nicht verpflichtet dieser Empfehlung zu
folgen.
(4) Über den Verlauf der Prüfung jedes Prüflings einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Sie enthält mindestens folgende Angaben
a) die Bezeichnung „Niederschrift der Abschlussprüfung nach § 37 BBiG“,
b) Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüflings,
c) die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,
d) die Ausbildungsstätte,
e) den Prüfungstermin,
f)
das Datum der Prüfungsteile und ggf. der mündlichen Ergänzungsprüfung,
g) die Prüfungsleistungen im Einzelnen sowie die Gesamtnote,
h) die Entscheidung über die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen (§ 21 Abs. 3),
(5) Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt durch Übergabe des Zeugnisses nach § 22
durch den Prüfungsausschuss. Dabei ist als Zeitpunkt des Bestehens oder Nichtbestehens der Tag
der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses einzusetzen.
§ 22
Prüfungszeugnis
(1) Über die Prüfung erhält jeder Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 BBiG).
(2) Das Prüfungszeugnis enthält mindestens
a) die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 BBiG“,
b) Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüflings,
c) die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,
d) die Gesamtnote der Prüfung und die einzelnen Prüfungsleistungen (§ 13 Abs. 1),
e) das Datum des Bestehens der Prüfung,
f)
die Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und der zuständigen
Stelle sowie das Siegel.
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden. (§ 37 Abs. 3 BBiG).
§ 23
Nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge und gegebenenfalls ihre gesetzliche Vertretung sowie die oder der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin
ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind
und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden
brauchen (§§ 21 Abs. 3 und 24 Abs. 2).
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.
Fünfter Teil: Wiederholungsprüfung
§ 24
Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
(2) Die Prüflinge sind bei nicht bestandener Prüfung auf ihren Antrag von einem nochmaligen Ablegen
bereits bestandener Prüfungsteile sowie von der Wiederholungsprüfung in den Prüfungsfächern zu
befreien, in denen ihre Leistungen mindestens mit ausreichend bewertet worden sind. § 21 Abs. 3
bleibt unberührt. Dies gilt nur, sofern sie sich innerhalb von zwei Jahren (gerechnet ab Zugang des
Bescheides gemäß § 23 über die nicht bestandene Prüfung) zur Wiederholungsprüfung anmelden.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 bis 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung ist außerdem das Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben.
Sechster Teil: Schlussbestimmungen
§ 25
Rechtsbehelf
Entscheidungen der zuständigen Stelle sind bei ihrer Bekanntgabe an die Prüflinge bzw. die Prüfungsbewerberinnen oder Prüfungsbewerber mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, wenn es sich um
das Nichtbestehen der Prüfung oder die Nichtzulassung zur Prüfung handelt. Für die Rechtsbehelfsbelehrung gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und der zugehörigen Ausführungsbestimmungen des Landes Hessen.
§ 26
Prüfungsunterlagen
(1) Nach Feststellung des Prüfungsergebnisses ist den Prüflingen auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen und projektorientierten Prüfungsarbeiten sowie die Anmeldungen sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 21 Abs. 4 dreißig Jahre aufzubewahren.
(2) Wird im Falle einer nicht bestandenen Prüfung das Ausbildungsverhältnis fortgesetzt, so wird mit
Zustimmung der betroffenen Prüflinge auch den übrigen an der Ausbildung Beteiligten (der gesetzlichen Vertretung, der Ausbilderin oder dem Ausbilder, der Berufsschule) auf Antrag Einsicht in die
Prüfungsunterlagen gewährt.
(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 sind an die zuständige Stelle zu richten.
§ 27
Umschulung
Auf Umschulungen ist diese Prüfungsordnung sinngemäß anzuwenden (§ 62 BBiG).
§ 28
Berücksichtigung besonderer Belange
Sofern Menschen mit Behinderung oder gleichgestellte Personen an der Prüfung teilnehmen, sind deren
besonderen Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen. Die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen. Die Entscheidung trifft die zuständige Stelle in
Absprache mit dem jeweiligen Prüfungsausschuss; dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht
geringer bemessen werden.
§ 29
In-Kraft-Treten, Übergangsregelungen
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land
Hessen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 24.07.2007 (StAnz. S. 1887) außer Kraft.
(2) Abschlussprüfungen bzw. Wiederholungsprüfungen im Ausbildungsberuf Vermessungstechnikerin
und Vermessungstechniker nach der Ausbildungsverordnung vom 17.Dezember 1994 (BGBl. S. 3889)
sind letztmalig zum Sommertermin 2015 möglich.
Wiesbaden, den 16.07.2013
Az: Z 2.50 – 9a-04-13
Hessisches Landesamt für
Bodenmanagement und Geoinformation
In Vertretung
Köhler
StAnz. 31/2013 S. 950