Einführung in die neue RoHS-Richtlinie
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Einführung in die neue RoHS-Richtlinie
DIE NEUE ROHS-RICHTLINIE Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) Die RoHS-Richtlinie legt Bestimmungen für die Beschränkung der Verwendung von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen (PBB) und polybromierten Diphenylethern (PBDE) in Elektro- und Elektronikgeräten fest. Ziel der Richtlinie Die Vorschriften der Richtlinie zielen darauf ab, einen Beitrag zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt einschließlich der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (im Zusammenhang mit der WEEE-Richtlinie) zu leisten. Anwendungsbereich Die RoHS-Richtlinie definiert „Elektro- und Elektronikgeräte“ wie folgt: Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind, und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1 000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind. Das Wort „abhängig“ wird in der neuen Richtlinie so ausgelegt, dass das Gerät zur Erfüllung mindestens einer der beabsichtigten Funktionen elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt. Die Richtlinie gilt für die Elektro- und Elektronikgeräte, die in Anhang I aufgelistet sind: 1. Haushaltsgroßgeräte 2. Haushaltskleingeräte 3. IT- und Telekommunikationsgeräte 4. Geräte der Unterhaltungselektronik 5. Beleuchtungskörper 6. Elektrische und elektronische Werkzeuge 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte 8. Medizinische Geräte 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie Zusammenfassung der EU-RoHS-Richtlinie 2011/65/EU - Stand 16. August 2011 Weitere Informationen auf www.spectaris.de 1 10. Automatische Ausgabegeräte 11. Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der bereits genannten Kategorien zuzuordnen sind. Die neue, offene Kategorie 11 bewirkt de facto, dass künftig alle elektrischen und elektronischen Geräte von der RoHS-Richtlinie erfasst werden, es sei denn, sie sind explizit ausgenommen (s. Ausnahmen). Übergangsfristen Medizinische Geräte sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente, bisher von RoHS ausgenommen, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich der neuen Richtlinie. Diese Geräte unterliegen den RoHS-Anforderungen ab folgendem Zeitpunkt: - Medizinische Geräte: Ab 22. Juli 2014 - In-vitro-Diagnostika: Ab 22. Juli 2016 - Überwachungs- und Kontrollinstrumente: Ab 22. Juli 2014 - Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die nur für industrielle Zwecke bestimmt sind: Ab 22. Juli 2017 Alle weiteren Elektro- und Elektronikgeräte, die zuvor nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/95/EG fielen, den Anforderungen der neuen Richtlinie jedoch nicht entsprechen würden, dürfen dennoch bis zum 22. Juli 2019 auf dem Markt bereitgestellt werden. Für Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von Elektro- und Elektronikgeräten gelten die Übergangsfristen der jeweiligen Gerätekategorie. Ersatzteile für die Reparatur oder für die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die vor dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht wurden, sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Verbotene Stoffe Ab dem 1. Juli 2006 dürfen neu in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens kein Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) bzw. polybromierten Diphenylether (PBDE) enthalten. Der Konzentrationshöchstwert in homogenen Werkstoffen für Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) und polybromierten Diphenylether (PBDE) beträgt 0,1 %, für Cadmium 0,01 %. Zusammenfassung der EU-RoHS-Richtlinie 2011/65/EU - Stand 16. August 2011 Weitere Informationen auf www.spectaris.de 2 Bis auf weiteres wurde keine Kandidatenliste für künftige Stoffverbote eingeführt: Zur Bewertung weiterer gefährlicher Substanzen sollen Annex XIV und XVII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 herangezogen werden. Die Risiken ausgehend von der Verwendung von Hexabromocyclododecan (HBCDD), Diethylhexylphthalat (DEHP), Benzylbutylphthalat (BBP) und Dibutylphthalat (DBP) gilt es dabei als vorrangig zu berücksichtigen. Ausnahmen Folgende Gerätearten sind von der Anwendung der RoHS-Richtlinie ausgenommen: - Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition und Kriegsmaterial für militärische Zwecke; - Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum; - Geräte, die speziell als Teil eines anderen, von dieser Richtlinie ausgenommenen oder nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Gerätetyps konzipiert sind und als ein solches Teil installiert werden sollen, die ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und die nur durch gleiche, speziell konzipierte Geräte ersetzt werden können; - ortsfeste industrielle Großwerkzeuge; - ortsfeste Großanlagen; - Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen ZweiradFahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind; - bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden; - aktive implantierbare medizinische Geräte; - Photovoltaikmodule, die in einem System verwendet werden sollen, das zum ständigen Betrieb an einem bestimmten Ort zur Energieerzeugung aus Sonnenlicht für öffentliche, kommerzielle, industrielle und private Anwendungen von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und installiert wurde; - Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden. Annex III umfasst darüber hinaus 39 konkrete Werkstoffe und Bauteile von Elektro- und Elektronikgeräten für bestimmte Verwendungen, die für einen festgelegten Zeitraum von der Richtlinie ausgenommen sind. Die meisten Ausnahmen in Annex III sind mit einem Ablaufdatum versehen, für die anderen Ausnahmen (z.B. Ausnahme 13a und 13b für Blei und Cadmium in optischem Glas und Filterglas) beträgt die Geltungsdauer fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Richtlinie bei Verwendung in Geräten der Kategorien 1 bis 7 und 10 (Gültigkeit bis zum 21. Juli 2016) und 7 Jahre ab dem Ablaufen der entsprechenden Übergangsfristen (s. oben) bei Verwendung in Geräten der Kategorien 8 und 9. Zusammenfassung der EU-RoHS-Richtlinie 2011/65/EU - Stand 16. August 2011 Weitere Informationen auf www.spectaris.de 3 In Annex IV sind 20 Ausnahmen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und Kontrollinstrumente aufgelistet. Diese gelten ebenfalls 7 Jahre ab dem Ablaufen der Übergangsfristen für die entsprechenden Geräte, in denen die Werkstoffe oder Bauteile zum Einsatz kommen. Die Europäische Kommission ist für die Anpassung der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt verantwortlich. Anträge auf Gewährung, Erneuerung oder Widerruf einer Ausnahme müssen bei der Kommission gemäß Anhang V eingereicht werden. Wichtigste Verpflichtungen für Hersteller, Importeure und Vertreiber Technische Dokumentation Die neue RoHS-Richtlinie schreibt den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten die Erstellung technischer Unterlagen sowie die Durchführung einer internen Fertigungskontrolle nach dem Modul A in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG vor. Ist nach den geltenden EU-Rechtsvorschriften die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens ebenso strenge Kriterien wie die der RoHS-Richtlinie angewandt werden, so kann die Einhaltung dieser Anforderungen im Rahmen dieses Verfahrens nachgewiesen werden. Ebenfalls können einheitliche technische Unterlagen erstellt werden. EU-Konformitätserklärung Wurde nachgewiesen, dass das Elektro- oder Elektronikgerät den geltenden Anforderungen entspricht, stellen die Hersteller eine EU- Konformitätserklärung aus und bringen am fertigen Produkt die CEKennzeichnung an. Die EU-Konformitätserklärung muss in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VI der RoHS-Richtlinie entsprechen und ständig aktualisiert werden. Sie wird in die Sprache oder Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird, verlangt wird bzw. werden. CE-Kennzeichnung Hersteller sind dazu verpflichtet, Elektro- und Elektronikgeräte vor dem Inverkehrbringen mit einer CEKennzeichnung zu versehen. Darüber hinaus müssen alle Geräte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen. Inkrafttreten Die neue RoHS-Richtlinie wurde am 1. Juli 2011 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist am 21. Juli 2011 in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedsstaaten haben 18 Monate (ab dem Veröffentlichungsdatum) um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Anforderungen der neuen Richtlinie müssen somit ab dem 2. Januar 2013 von Herstellern, Importeuren und Vertreibern in den Mitgliedsstaaten befolgt werden. Zusammenfassung der EU-RoHS-Richtlinie 2011/65/EU - Stand 16. August 2011 Weitere Informationen auf www.spectaris.de 4