Einführung in die neue RoHS-Richtlinie

Transcription

Einführung in die neue RoHS-Richtlinie
DIE NEUE ROHS-RICHTLINIE
Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur
Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten
(Neufassung)
Die RoHS-Richtlinie legt Bestimmungen für die Beschränkung der Verwendung von Blei, Quecksilber,
Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen (PBB) und polybromierten Diphenylethern
(PBDE) in Elektro- und Elektronikgeräten fest.
Ziel der Richtlinie
Die Vorschriften der Richtlinie zielen darauf ab, einen Beitrag zum Schutz der menschlichen
Gesundheit und der Umwelt einschließlich der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von
Elektro- und Elektronik-Altgeräten (im Zusammenhang mit der WEEE-Richtlinie) zu leisten.
Anwendungsbereich
Die RoHS-Richtlinie definiert „Elektro- und Elektronikgeräte“ wie folgt: Geräte, die zu ihrem
ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind,
und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb
mit Wechselstrom von höchstens 1 000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1 500 Volt ausgelegt sind.
Das Wort „abhängig“ wird in der neuen Richtlinie so ausgelegt, dass das Gerät zur Erfüllung mindestens
einer der beabsichtigten Funktionen elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigt.
Die Richtlinie gilt für die Elektro- und Elektronikgeräte, die in Anhang I aufgelistet sind:
1. Haushaltsgroßgeräte
2. Haushaltskleingeräte
3. IT- und Telekommunikationsgeräte
4. Geräte der Unterhaltungselektronik
5. Beleuchtungskörper
6. Elektrische und elektronische Werkzeuge
7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
8. Medizinische Geräte
9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich Überwachungs- und Kontrollinstrumenten
in der Industrie
Zusammenfassung der EU-RoHS-Richtlinie 2011/65/EU - Stand 16. August 2011
Weitere Informationen auf www.spectaris.de
1
10. Automatische Ausgabegeräte
11. Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner der bereits genannten Kategorien zuzuordnen
sind.
Die neue, offene Kategorie 11 bewirkt de facto, dass künftig alle elektrischen und elektronischen Geräte
von der RoHS-Richtlinie erfasst werden, es sei denn, sie sind explizit ausgenommen (s. Ausnahmen).
Übergangsfristen
Medizinische Geräte sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente, bisher von RoHS
ausgenommen, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich der neuen Richtlinie. Diese Geräte
unterliegen den RoHS-Anforderungen ab folgendem Zeitpunkt:
-
Medizinische Geräte: Ab 22. Juli 2014
-
In-vitro-Diagnostika: Ab 22. Juli 2016
-
Überwachungs- und Kontrollinstrumente: Ab 22. Juli 2014
-
Überwachungs- und Kontrollinstrumente, die nur für industrielle Zwecke bestimmt sind: Ab 22.
Juli 2017
Alle weiteren Elektro- und Elektronikgeräte, die zuvor nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie
2002/95/EG fielen, den Anforderungen der neuen Richtlinie jedoch nicht entsprechen würden, dürfen
dennoch bis zum 22. Juli 2019 auf dem Markt bereitgestellt werden.
Für Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen
oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von Elektro- und Elektronikgeräten gelten die
Übergangsfristen der jeweiligen Gerätekategorie.
Ersatzteile für die Reparatur oder für die Wiederverwendung von Elektro- und Elektronikgeräten, die vor
dem 1. Juli 2006 in Verkehr gebracht wurden, sind vom Anwendungsbereich der Richtlinie
ausgenommen.
Verbotene Stoffe
Ab dem 1. Juli 2006 dürfen neu in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich
Kabeln und Ersatzteilen für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen
oder die Erweiterung des Leistungsvermögens kein Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertiges
Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB) bzw. polybromierten Diphenylether (PBDE) enthalten.
Der Konzentrationshöchstwert in homogenen Werkstoffen für Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom,
polybromiertes Biphenyl (PBB) und polybromierten Diphenylether (PBDE) beträgt 0,1 %, für Cadmium
0,01 %.
Zusammenfassung der EU-RoHS-Richtlinie 2011/65/EU - Stand 16. August 2011
Weitere Informationen auf www.spectaris.de
2
Bis auf weiteres wurde keine Kandidatenliste für künftige Stoffverbote eingeführt: Zur Bewertung
weiterer gefährlicher Substanzen sollen Annex XIV und XVII der REACH-Verordnung (EG) Nr.
1907/2006 herangezogen werden. Die Risiken ausgehend von der Verwendung von
Hexabromocyclododecan (HBCDD), Diethylhexylphthalat (DEHP), Benzylbutylphthalat (BBP) und
Dibutylphthalat (DBP) gilt es dabei als vorrangig zu berücksichtigen.
Ausnahmen
Folgende Gerätearten sind von der Anwendung der RoHS-Richtlinie ausgenommen:
-
Geräte, die für den Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Mitgliedstaaten
erforderlich sind, einschließlich Waffen, Munition und Kriegsmaterial für militärische Zwecke;
-
Ausrüstungsgegenstände für einen Einsatz im Weltraum;
-
Geräte, die speziell als Teil eines anderen, von dieser Richtlinie ausgenommenen oder nicht in
den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallenden Gerätetyps konzipiert sind und als ein solches
Teil installiert werden sollen, die ihre Funktion nur als Teil dieses Geräts erfüllen können und
die nur durch gleiche, speziell konzipierte Geräte ersetzt werden können;
-
ortsfeste industrielle Großwerkzeuge;
-
ortsfeste Großanlagen;
-
Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung mit Ausnahme von elektrischen ZweiradFahrzeugen, die nicht typgenehmigt sind;
-
bewegliche Maschinen, die nicht für den Straßenverkehr bestimmt sind und ausschließlich zur
professionellen Nutzung zur Verfügung gestellt werden;
-
aktive implantierbare medizinische Geräte;
-
Photovoltaikmodule, die in einem System verwendet werden sollen, das zum ständigen Betrieb
an einem bestimmten Ort zur Energieerzeugung aus Sonnenlicht für öffentliche, kommerzielle,
industrielle und private Anwendungen von Fachpersonal entworfen, zusammengesetzt und
installiert wurde;
-
Geräte, die ausschließlich zu Zwecken der Forschung und Entwicklung entworfen wurden und
nur auf zwischenbetrieblicher Ebene bereitgestellt werden.
Annex III umfasst darüber hinaus 39 konkrete Werkstoffe und Bauteile von Elektro- und
Elektronikgeräten für bestimmte Verwendungen, die für einen festgelegten Zeitraum von der Richtlinie
ausgenommen sind.
Die meisten Ausnahmen in Annex III sind mit einem Ablaufdatum versehen, für die anderen Ausnahmen
(z.B. Ausnahme 13a und 13b für Blei und Cadmium in optischem Glas und Filterglas) beträgt die
Geltungsdauer fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Richtlinie bei Verwendung in Geräten der Kategorien
1 bis 7 und 10 (Gültigkeit bis zum 21. Juli 2016) und 7 Jahre ab dem Ablaufen der entsprechenden
Übergangsfristen (s. oben) bei Verwendung in Geräten der Kategorien 8 und 9.
Zusammenfassung der EU-RoHS-Richtlinie 2011/65/EU - Stand 16. August 2011
Weitere Informationen auf www.spectaris.de
3
In Annex IV sind 20 Ausnahmen in Bezug auf medizinische Geräte und Überwachungs- und
Kontrollinstrumente aufgelistet. Diese gelten ebenfalls 7 Jahre ab dem Ablaufen der Übergangsfristen
für die entsprechenden Geräte, in denen die Werkstoffe oder Bauteile zum Einsatz kommen.
Die Europäische Kommission ist für die Anpassung der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen
und technischen Fortschritt verantwortlich. Anträge auf Gewährung, Erneuerung oder Widerruf einer
Ausnahme müssen bei der Kommission gemäß Anhang V eingereicht werden.
Wichtigste Verpflichtungen für Hersteller, Importeure und Vertreiber
Technische Dokumentation
Die neue RoHS-Richtlinie schreibt den Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten die Erstellung
technischer Unterlagen sowie die Durchführung einer internen Fertigungskontrolle nach dem Modul A in
Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG vor. Ist nach den geltenden EU-Rechtsvorschriften die
Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens erforderlich, bei dem mindestens ebenso
strenge Kriterien wie die der RoHS-Richtlinie angewandt werden, so kann die Einhaltung dieser
Anforderungen im Rahmen dieses Verfahrens nachgewiesen werden. Ebenfalls können einheitliche
technische Unterlagen erstellt werden.
EU-Konformitätserklärung
Wurde nachgewiesen, dass das Elektro- oder Elektronikgerät den geltenden Anforderungen entspricht,
stellen die Hersteller eine EU- Konformitätserklärung aus und bringen am fertigen Produkt die CEKennzeichnung an. Die EU-Konformitätserklärung muss in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang VI der
RoHS-Richtlinie entsprechen und ständig aktualisiert werden. Sie wird in die Sprache oder Sprachen
übersetzt, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird,
verlangt wird bzw. werden.
CE-Kennzeichnung
Hersteller sind dazu verpflichtet, Elektro- und Elektronikgeräte vor dem Inverkehrbringen mit einer CEKennzeichnung zu versehen. Darüber hinaus müssen alle Geräte eine Typen-, Chargen- oder
Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen.
Inkrafttreten
Die neue RoHS-Richtlinie wurde am 1. Juli 2011 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist am 21. Juli 2011
in Kraft getreten. Die EU-Mitgliedsstaaten haben 18 Monate (ab dem Veröffentlichungsdatum) um die
Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Anforderungen der neuen Richtlinie müssen somit ab
dem 2. Januar 2013 von Herstellern, Importeuren und Vertreibern in den Mitgliedsstaaten befolgt
werden.
Zusammenfassung der EU-RoHS-Richtlinie 2011/65/EU - Stand 16. August 2011
Weitere Informationen auf www.spectaris.de
4