Arbeitsvertrag außertarifliche Angestellte
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Arbeitsvertrag außertarifliche Angestellte
Stand: 2009 Arbeitsvertrag für einen außertariflichen Angestellten Zwischen der Firma ...................................................................................................................................... und dem Arbeitnehmer .............................................................................................................................. wird folgender Vertrag geschlossen. § 1 Inhalt des Arbeitsverhältnisses 1. Der Arbeitnehmer wird als außertariflicher Angestellter eingestellt als .................................................................................................................................................................. 2. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, seine ganze Arbeitskraft in den Dienst der Firma zu stellen und bei Erforderlichkeit auch über die betriebsübliche Arbeitszeit hinaus zu arbeiten. 3. Die - auch dauerhafte - Beschäftigung mit anderen, gleichwertigen und gleich bezahlten Arbeiten behält sich der Arbeitgeber vor. Auch durch eine u. U. längere Beschäftigung mit bestimmten Arbeiten wird dieser Vorbehalt nicht gegenstandslos. Eine Konkretisierung tritt nicht ein. 4. Der Arbeitnehmer erklärt sich ausdrücklich bereit, bei Bedarf – auch dauerhaft – in gleicher oder gleichwertiger Aufgabenstellung auch in eine andere Betriebsstätte des Arbeitgebers – auch an einem anderen Ort ________________________________ (ggfs. Stadt, Kreis, Bundesland angeben) zu wechseln. § 2 Arbeitsentgelt 1. Der Arbeitnehmer erhält eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von .................... €. Die Veränderung der Vergütung erfolgt aufgrund besonderer Vereinbarung. oder Die Vergütung erhöht sich prozentual entsprechend der prozentualen Tariferhöhung, die für das .............................-Handwerk in Niedersachsen verhandelt wurden. 2. Mit der Zahlung der unter 1. genannten Vergütung sind Über-, Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit abgegolten. (Anmerkung: Entsprechende Pauschalierungen sind nur zulässig, wenn kein erhebliches Missverhältnis besteht zwischen der Höhe der tariflichen Bezahlung und der vereinbarten Vergütung.) 3. ggfs.: Die Firma verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer ein 13. Gehalt zu zahlen. Dies wird zur Hälfte am ................. und zur zweiten Hälfte am .................... fällig. Besteht das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Kalenderjahres, so wird das 13. Gehalt anteilig gezahlt, es sei denn, dass der Arbeitsvertrag durch die Firma aus wichtigem Grund gekündigt worden ist. 2 Stand: 2009 § 3 Sondervergütungen 1. Soweit Sondervergütungen gewährt werden, sind diese widerruflich. Der Widerruf kann erfolgen, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Betriebes verschlechtert, insbesondere wenn der Jahresgewinn unter …….. % des Jahresumsatzes sinkt, und/oder wenn dem Arbeitnehmer Vertragsverletzungen vorzuwerfen sind. 2 . Neben dem in § 2 festgelegten Arbeitsentgelt werden noch folgende besondere Leistungen oder Sachbezüge vereinbart: a) _______________________________________________________________________ b) _______________________________________________________________________ 3. Soweit dem Arbeitnehmer eine Sonderzahlung auf betrieblicher Grundlage gewährt wird, erfolgt dies freiwillig. Diese Gratifikation stellt eine freiwillige Leistung aus Anlass einer positiven Geschäftsentwicklung dar. Ein Anspruch darauf wird für die Zukunft auch bei wiederholter Zahlung nicht begründet. § 4 Arbeitsfähigkeit Im Falle der Erkrankung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, diese unverzüglich mitzuteilen und bis zum Ablauf des dritten Tages durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich einem Vertrauensarzt, der von dem Arbeitgeber benannt wird, vorzustellen. Der Arbeitnehmer entbindet den Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht, soweit es zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit notwendig ist. § 5 Urlaub Der Jahresurlaub beträgt ............... Werktage/Arbeitstage. Soweit dem Arbeitnehmer aufgrund dieses Vertrages oder aufgrund sonstiger Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Erholungsurlaub zusteht, der über den gesetzlichen 4-wöchigen Mindesturlaubsanspruch (§ 3 Abs. 1 BUrlG) hinausgeht, verfällt auch in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers dieser Mehrurlaub spätestens mit Ablauf des 31. März des Folgejahres. § 6 Dienst- oder Werkswohnung Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Dauer des Arbeitsverhältnisses eine besondere Dienst- oder Werkswohnung überlässt, richten sich die Einzelheiten nach einem besonderen Mietvertrag. § 7 Dienstreisen Die Kosten von Dienstreisen werden nach betriebsüblichen Sätzen erstattet. 3 Stand: 2009 § 8 Verschwiegenheitspflicht 1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, über alle ihm während der Vertragsdauer bekannt gewordenen betrieblichen Vorgänge auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stillschweigen zu bewahren. Vertrauliche Unterlagen dürfen nur den Betriebsangehörigen offenbart werden, die sie angehen. 2. Alle Schriftstücke, auch Abschriften und Durchschläge einschließlich seiner Aufzeichnungen, die seine dienstliche Tätigkeit betreffen, hat er als ein ihm anvertrautes Eigentum der Firma sorgfältig aufzubewahren, vor jeder Einsichtnahme Unbefugter zu schützen und auf Verlangen jederzeit - spätestens aber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - der Firma oder ihrem Beauftragten zu übergeben. Weiter hat er zu versichern, dass er weitere nicht mehr besitzt. § 9 Erfindungen, technische Verbesserungsvorschläge Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge sind unverzüglich zu melden. Sie werden nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Arbeitnehmererfindungen behandelt und gegebenenfalls vergütet. § 10 Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses 1. Das Arbeitsverhältnis beginnt mit Wirkung vom ........................ In den ersten sechs Monaten kann es mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Danach richten sich die Kündigungsfristen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die verlängerten Kündigungsfristen gelten sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. 2. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der/die Arbeitnehmer/in erstmals eine Rente wegen Alters beziehen kann. Wird durch den Bescheid des Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der/die Arbeitnehmer/in vollständig erwerbsgemindert ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird. 3. Von den vorstehenden Bestimmungen unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. 4. Im Falle der Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit freizustellen. § 11 Vertragsstrafe Tritt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht an, löst er das Arbeitsverhältnis unter Nichteinhaltung der Kündigungsfrist ohne wichtigen Grund oder wird der Arbeitgeber durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst, so hat der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt einen Bruttomonatslohn. Ist eine Kündigungsfrist von weniger als vier Wochen bzw. einem Monat einschlägig, so hat der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von ½ Bruttomonatslohn zu leisten. Der Arbeitgeber kann einen weitergehenden Schaden geltend machen. Stand: 2009 4 § 12 Ausschlussfrist 1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. 2. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. § 13 Mitführungspflicht von Ausweisen Achtung: Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren in den Baugewerken (s. Merkblatt Mitführungspflicht von Ausweisen) und Gebäudereinigerhandwerk beachten: Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Beschäftigung jederzeit den Personalausweis, den Pass oder einen entsprechenden Ausweis- oder Passersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Diese Verpflichtungen bestehen unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände oder auf Baustellen/in Objekten tätig ist. Ein Verstoß gegen die Mitführungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro belegt werden. § 14 Sonstige Vereinbarungen ................................................................................................................................................... ................................................................................................................................................... § 15 Gerichtsstand Gerichtsstand ist ................................................................. § 16 Vertragsänderungen Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. .............................................., den .................................. ................................................................ Arbeitgeber ............................................................... Arbeitnehmer Hinweis: Achtung: Dieser Mustervertrag der Unternehmensverbände Handwerk Niedersachsen e.V. ersetzt keine Einzelberatung. Vor Verwendung sollte Rechtsrat eingeholt werden.