1 Prof. Dr. Burkhard Hess Study JAI A3/02/2002 Länderbericht
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Prof. Dr. Burkhard Hess Study JAI A3/02/2002 Länderbericht Deutschland Kontenpfändung Assessor Marcus Mack, Maîtrise en Droit (Aix-en-Pce)* 1. Zuständigkeit 1.1. Welches Vollstreckungsorgan ist sachlich zuständig? Für die Pfändung durch Erlass eines Pfändungsbeschlusses auf Antrag des Gläubigers ist das das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig, § 828 Zivilprozessordnung (ZPO); funktional der Rechtspfleger, § 20 Nr. 16 Rechtspflegergesetz (RPflG). § 845 ZPO sieht als optionale Beschleunigungsmöglichkeit die sog. Vorpfändung vor, bei der das Gericht zunächst nicht beteiligt ist. Hierbei stellt der Gerichtsvollzieher auf Antrag des Gläubigers eine Benachrichtigung von der bevorstehenden Pfändung an den Drittschuldner und den Schuldner zu. Sie beinhaltet eine Aufforderung an den Drittschuldner, nicht mehr an den Schuldner zu zahlen, und eine Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten, § 845 I ZPO. Diese Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrestes (s. Fragebogen einstweiliger Rechtsschutz). Zur Aufrechterhaltung der Arrestwirkung (und des Ranges des damit entstandenen Pfandrechts) muss binnen eines Monats nach Zustellung der Benachrichtigung die eigentliche Pfändung durch Zustellung des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses erfolgen, § 845 II ZPO. 1.1.1. Welche juristische Qualifikation hat der Vollstreckungsbeamte? Rechtspfleger sind Beamte des gehobenen Justizdienstes1. Sie stehen i.d.R. im Justizdienst der Bundesländer. Rechtspflegeranwärter absolvieren im Regelfall eine dreijährige theoretische und praktische Ausbildung an einer Fachhochschule2 (vgl. § 2 I Rechtspflegergesetz (RPflG)), unter besonderer Berücksichtigung prozessualer Aspekte. Beispielsweise sei genannt die Ausbildung der Rechtspfleger der Länder Baden-Württemberg, Saarland und Rheinland-Pfalz an der Fachhochschule Schwetzingen. Sie umfasst ein insgesamt 21-monatiges Studium und eine praktische Ausbildung von 15 Monaten. Im Einzelnen gliedert sich der Ausbildungsgang wie folgt: - 12 Monate fachwissenschaftliches Studium und einwöchige Einführung bei einem Amtsgericht - 13 Monate Studienpraxis bei einem Amtsgericht (auch beim Notariat/ Grundbuchamt) - 9 Monate fachwissenschaftliches Studium zur Ergänzung und Vertiefung der gewonnenen praktischen Erfahrungen - 2 Monate Studienpraxis bei einer Staatsanwaltschaft. Gegenstand der theoretischen Ausbildung sind u.a. Zivilrecht (> 400 Stunden), Europarecht und IPR (32 Stunden), Zivilprozessrecht (70 Stunden) Insolvenzrecht (80 Stunden), Zwangsvollstreckungsrecht (100 Stunden) und Grundbuchrecht (100 Stunden).3 * Wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl Prof. Dr. Heß, Universität Heidelberg Bassenge/Herbst/Roth GVG/RPflG, 9. Aufl. 2002, RPflG Vor §§ 1 Rz 6. 2 Zulassungsvoraussetzung hierfür sind (a) Abitur oder (b) drei Jahre im mittleren Justizdienst und Eignung zum Rechtspfleger. 3 Vgl. http://www.rechtspflege-fv.de/stoffubersicht.html (Stand 2001) 1 1 1.1.2. In welchem Verhältnis Vollstreckungsgericht steht das (Dienstaufsicht Vollstreckungsorgan - zu Rechtsbehelfen zum der Beteiligten vgl. unten Frage 2.5.+2.7)? § 9 RPflG garantiert den Rechtspflegern bei der Ausübung ihres Amtes die sachliche Unabhängigkeit. D.h., sie sind bei der Entscheidung über die bei ihnen anhängigen Verfahren nur dem Gesetz unterworfen, nicht aber den Weisungen des Dienstvorgesetzten.4 Solange kein Rechtsmittel eingelegt wird, wird kein Richter den Ausgang des Verfahrens überprüfen.5 Allerdings sind Rechtspfleger als Beamte im vollen Umfang der Dienstaufsicht unterworfen. Diese wird ausgeübt durch den Präsidenten oder den Aufsicht führenden Richter des Amtsgerichts (=Vollstreckungsgerichts), sonst durch den Präsidenten des übergeordneten Landgerichts.6 Insbesondere überprüft dieser, ob der sog. Pensenschlüssel eingehalten wird, d.h., ob der Rechtspfleger eine ausreichende Zahl von Fällen/Monat bearbeitet und abschließt.7 1.2. Örtliche / internationale Zuständigkeit Die internationale Zuständigkeit ergibt sich im deutschen Recht aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit.8 1) Internationale Zuständigkeit Die internationale Zuständigkeit für eine Forderungspfändung ist in Deutschland dann gegeben, wenn ein deutsches Gericht nach § 828 II ZPO örtlich zuständig wäre9. Ein deutsches Gericht ist demnach für die Forderungspfändung international zuständig10, bei (alternativ) a) allgemeinem Gerichtsstand (= Sitz/Wohnsitz, § 12 ZPO, subsidiär der Aufenthaltsort, § 16 ZPO) des Vollstreckungsschuldners in Deutschland, §§ 828 II, 13 ZPO oder b) allgemeinem Gerichtsstand (= Sitz/Wohnsitz) des Drittschuldners (hier: der Bank) in Deutschland und damit Belegenheit der zu pfändenden Forderung in Deutschland, §§ 828 II 4 Bassenge/Herbst/Roth RPflG Vor §§ 1 Rz 7. Hierzu sieht § 5 I RPflG als Ausnahme eine Vorlagepflicht des Rechtspflegers an den Richter vor bei möglicher Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes sowie für den Fall einer untrennbaren Verbindung mit einem vom Richter zu entscheidendem Fall. Eine Vorlagemöglichkeit besteht, wenn fremdes Recht (nicht: EU-Recht) anzuwenden ist, § 5 II RPflG. Der Richter behandelt ihm vorgelegte Sachen, solange er es für erforderlich hält, und kann diese auch dem Rechtspfleger zurück übertragen. In diesem Fall ist der Rechtspfleger an eine vom Richter mitgeteilte Rechtsauffassung gebunden, § 5 III RPflG. 6 § 22 III GVG i.V.m. Landesrecht, z.B. § 16 I 2 AGGVG Baden-Württemberg. 7 Wegen der fehlenden persönliche Unabhängigkeit des Rechtspflegers können ihm durch seine (auch gegen seinen Willen mögliche) Versetzung auf eine andere Stelle die bei ihm bisher anhängigen Verfahren entzogen werden (Schilken, Gerichtsverfassungsrecht, 2003, Rz 544). Zielt jedoch eine derartige Versetzung allerdings darauf ab, eine Sachentscheidung zu beeinflussen und damit die sachliche Unabhängigkeit zu untergraben, kann sich der Rechtspfleger dagegen vor dem Verwaltungsgericht wehren (Bassenge/Herbst/Roth RPflG § 9 Rz 4). 8 R. Welter, Zwangsvollstreckung und Arrest in Forderungen – insb. Kontenpfändung - in Fällen mit Auslandsberührung, 1988, S. 35; Stein/Jonas-Brehm, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 21. Aufl. 1993 ff, ZPO § 828 Rz 7 9 Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 4. Auflage Rz. 3234, vgl. OLG Saarbrücken IPRax 2001, 456 (456) 10 Geimer a.a.O. Rz. 1225 5 2 Var 2, 23 S. 2 ZPO.11 Denn § 23 S. 2 ZPO definiert / fingiert als Ort der Belegenheit einer Forderung den Sitz / Wohnsitz des Schuldners dieser Forderung (hier: der Bank).12 c) im Inland belegener Sicherheit für die zu pfändende Forderung (ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Vollstreckungschuldners oder des Drittschuldners), §§ 828 II Var 2, 23 Satz 2 Var 2 ZPO.13 Streitig ist, ob die bloße d) Belegenheit von sonstigem Vermögen (Sachen oder Forderungen) des Vollstreckungsschuldners die Zuständigkeit nach §§ 828 II, 23 Satz 1 ZPO begründet bzw. ob sie eine völkerrechtsgemäße Grundlage für die internationale Zuständigkeit sein kann. Beides bejaht die wohl herrschende Meinung.14 2) Örtliche Zuständigkeit Hat der Schuldner seinen (Wohn-) Sitz im Inland, so ist für die Forderungspfändung das Gericht in dessen Bezirk dieser Wohnsitz liegt, örtlich ausschließlich zuständig (§ 828 II ZPO: „sonst“, § 802 ZPO)15, andernfalls kann der Vollstreckungsgläubiger zwischen den nach 1) b-d zuständigen Gerichten wählen. 1.2.1. Ist der Wohnsitz / Sitz des Drittschuldners maßgeblich? Ein vorhandener Wohnsitz/Sitz des Drittschuldners in Deutschland begründet (alternativ) die Zuständigkeit.16 Den fehlenden Wohnsitz des Drittschuldners in Deutschland sah eine ältere Ansicht als völkerrechtliches Hindernis für die Zuständigkeitsbejahung deutscher Gerichte an.17 Auch weigerten sich die Justizverwaltungen bis in die jüngere Zeit, Zustellungsersuchen an das Ausland weiterzuleiten.18 Heute ist nach vorherrschender Ansicht eine Pfändung von Forderungen auch gegenüber Drittschuldnern im Ausland zulässig. Nach ihr wird keine extraterritoriale Zwangswirkung des Pfändungsaktes beansprucht, da dem Drittschuldner lediglich mitgeteilt werde, dass 11 OLG Saarbrücken IPRax 2001, 456 (456) Die h.M. sieht dabei § 23 S.2 ZPO als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens der Belegenheit einer Forderung am Schuldnerwohnsitz (oder am Ort einer Realsicherheit) an, s. BGH IPRax 2003, 447 (448) [dort auch zur Frage der Belegenheit einer hypothekarisch gesicherten Forderung], RGZ 36, 355 (357), RGZ 77, 250 (252), OLG Frankfurt MDR 1958, 108 (108); inzident wohl auch BGHZ 118, 151 (162); zweifelnd Marquordt, Das Recht der internationalen Forderungspfändung, Diss. 1975, S. 21f mit älteren Nachweisen zur h.M.; a.A. BAG IPRax 1997, 335 (337), Mössle, Internationale Forderungspfändung, Diss. 1991, S. 97f m.w.N. zur h.M. 13 Da es sich hier um eine von der Bank zu erbringende Sicherheit zugunsten des Schuldners handeln würde, ist diese Fallgruppe im Bereich der Kontenpfändung praktisch nicht relevant. 14 Bejahend Geimer a.a.O. Rz 1225; ablehnend Mössle a.a.O. S. 93ff, insb. 94f, 106f; mit weiteren Nachweisen für beide Ansichten. 15 Stein-Jonas/Brehm ZPO § 828 Rz 4 16 Unabhängig von dem durch den durch die neuere Rechtsprechung des EuGH ausgelösten Streit um die deutsche Sitztheorie ist an dieser jedenfalls für die Zwecke des § 828 II ZPO auch in Hinblick auf z.B. in England inkorporierte Gesellschaften festzuhalten. Denn § 828 II ZPO knüpft an den Mittelpunkt der Vermögensinteressen an; dieser ist am tatsächlichen Verwaltungssitz festzumachen. M.a.W., hätte eine in England inkorporierter Drittschuldner seinen tatsächlichem Sitz in Deutschland (sofern dies bei Banken nicht bereits durch das öffentliche Bankrecht ausgeschlossen ist), so genügte dies für eine Bejahung der Zuständigkeit der deutschen Gerichte. 17 Vgl. die Nachweise bei Mössle, S. 29ff 18 Mit (teilweiser) Billigung der Gerichte, vgl. OLG Bamberg (VII.) Urteil v. 10.6. 1994, Az VA 2/94, unveröffentlicht (über Juris abrufbar); anders OLG Frankfurt MDR 1976, 321; Geimer a.a.O. Rz 1229 12 3 dessen Leistung an den Schuldner nicht mehr als schuldbefreiend angesehen werde.19 Auch dass der Pfändungsbeschluss im Ausland möglicherweise nicht zugestellt werden wird, stellt dabei keinen Hinderungsgrund für den Erlass des Pfändungsbeschlusses und dessen Weiterleitung durch die Landesjustizbehörden dar.20 Im Europäischen Justizraum kann die Zustellung dabei gemäß Art. 14 EuZustVO i.V.m. § 183 I Nr. 1 ZPO per Einschreiben mit Rückschein erfolgen.21 Möglich ist auch eine Zustellung an eine rechtlich unselbständige Zweigniederlassung22 der ausländischen Bank23 (dabei muss im Antrag und Pfändungsbeschluss allerdings klargestellt werden, dass nicht nur bei dieser Filiale geführte Konten von der Pfändung umfasst sein sollen).24 Es handelt sich dabei um eine Inlandszustellung.25 1.2.1.1. Wenn das Konto bei einer Filiale (succursale) geführt wird - ist das Vollstreckungsorgan am Ort der Filiale oder das am Ort der Hauptniederlassung / Muttergesellschaft zuständig? Sofern nicht der Schuldner seinen (Wohn-) Sitz im Inland hat26 gilt folgendes: Befindet sich der Hauptsitz der Bank in Deutschland, so ist im Grundsatz nach ganz h.M.27 nach §§ 828 II, 23 S.2 ZPO die (internationale und örtliche) Zuständigkeit des dortigen Gerichts gegeben. Streitig ist dies für den Fall, dass aufgrund (evtl. auch konkludenter28) vertraglicher Abrede Zahlung nur bei einer kontoführenden Filiale im Ausland verlangt werden kann, aber auch hier bejaht die h.M. die deutsche Zuständigkeit am Hauptsitz der Bank.29 19 Grundlegend: Rheinstein, RabelsZ 1934, 277ff; Rosenberg, Die Zwangsvollstreckung in Forderungen im internationalen Rechtsverkehr, 1930, S.3; offen gelassen in RGZ 22, 404 (408). Aktueller: Geimer, IZPR Rz 407, 1230; Schack IZPR 3. Aufl. 2002 Rz 982; vgl. auch OLG Frankfurt MDR 1976 S. 321 (zum Arrestverfahren); a.A. Mühlhausen WM 1986, 957 (959), ders. WM 1986, 985 (988f). 20 Vgl. Nagel/Gottwald IZPR § 17 Rz 65 und bereits OLG Frankfurt MDR 1976, 321 21 Nagel/Gottwald IZPR § 17 Rz 68 (sofern nicht das ausländische Recht strengere Formanforderungen stellt) 22 Die Begriffe Zweigniederlassung und Zweigstelle werden im deutschen Recht in verwirrender Vielfalt gebraucht und unterschiedlich definiert. Vgl. hierzu Marvede in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 2000, § 53 Rz 9f 23 Hierbei liegt i.d.R. (Organe der ausl. Bank werden sich selten in Deutschland aufhalten) eine Ersatzzustellung nach § 178 I Nr.2 ZPO mit Wirkung für die Zentrale vor (vgl. Geimer IZPR Rz 3252). Soweit Geimer für Forderungen, die einen Bezug zu dieser Niederlassung i.S.d. § 21 ZPO haben (z.B. Erfüllungsort; Kontenführung) eine Zustellung an die Niederlassung als solche annehmen will (s. Geimer IZPR Rz 3251) kann dem nicht gefolgt werden. Diese Ansicht dürfte auf der verfehlten Annahme beruhen, die Zweigstelle sei als solche zur Abgabe der Drittschuldnererklärung verpflichtet (so ausdrücklich AG Leipzig WM 1998, 812 (813)). Jedoch ist bei Zweigniederlassungen einzig die sie tragende Bank Rechtssubjekt (OLG Hamm Rechtspfleger 2001,190 (190)), nur sie kann die Auskunftsverpflichtung treffen. So wie gegen die Niederlassung gerichtete Klagen die Bank als solche zur Partei machen (BGHZ 4,62 (65)), kann auch nur die Bank Zustellungsadressat sein – wenn auch unter der Firma der Niederlassung (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Dabei kann allerdings der Umfang der Pfändung (und damit auch der Umfang der Auskunftsverpflichtung) auf die Geschäfte der Niederlassung gegenständlich beschränkt sein. Dies ist aber eine Frage der Formulierung und Auslegung des Pfändungsantrages / Pfändungsbeschlusses. 24 Vgl. Stöber Rz 156b 25 Vgl. Geimer IZPR Rz 3250 26 Dann ist das dortige Gericht ausschließlich zuständig, s.o. 1.2. 2) 27 vgl. die Nachweise in FN 29 28 vgl. Geimer Rz 3214 Rz 9 29 Stein/Jonas-Brehm ZPO § 828 Rz 7, Geimer Rz 3213ff; Welter S. 69f; A.A. Mühlhausen, WM 1986, 985(989). Zu bedenken ist weiter folgendes: Vereinbarten Schuldner und Bank einen ausschließlichen Gerichtsstand zugunsten der Gerichte am Ort der Zweigniederlassung, so setzt sich diese auch für einen möglichen Prozess des Vollstreckungsgläubigers gegen den Drittschuldner durch (Welter S. 69, Gottwald IPRax 4 Der Sitz der kontoführenden Filiale ist demgegenüber als solcher kein relevanter Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte:30 Der im Erkenntnisverfahren gegebene Gerichtsstand der Niederlassung (§ 21 ZPO, 53 III Kreditwesengesetz (KWG)) ist für die Zuständigkeit in der Zwangsvollstreckung nicht relevant.31 Wenn jedoch Vermögen des Schuldners dort belegen ist (z.B. Gold in Schließfach, nicht aber Konto; dieses ist wie bereits ausgeführt nach § 23 S. 2 ZPO am Sitz der Bank belegen), so bejaht die h.M. (s.o. 1.2. Fallgruppe d)) auf dieser Grundlage eine (alternative) Zuständigkeit. Auch eine Zuständigkeit nach Fallgruppe c) (Belegenheit eines Sicherungsmittels) bleibt möglich. 1.2.1.2. Welches Vollstreckungsorgan ist zuständig, wenn das Konto bei einer rechtlich selbständigen Tochtergesellschaft / Niederlassung geführt wird? In Hinblick auf einen vorrangigen allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners sowie die alternativen Gerichtsstände (Belegenheit eines Sicherungsmittels) gilt das oben gesagte entsprechend. Im Übrigen ist das Gericht am Sitz der Tochtergesellschaft zuständig, da diese die Drittschuldnerin ist. 1.2.2. Ist der Ort der Vermögensbelegenheit des Drittschuldners maßgeblich? Nein. Es ist nur der Wohnsitz des Drittschuldners als Ort der Belegenheit der Forderung des Schuldners (§ 23 S. 2 ZPO, s.o. 1.2. (b)) maßgeblich. 1.2.2.1. Wird die Zuständigkeit auf das im Bezirk des Vollstreckungsorgans belegene Vermögen begrenzt ? Ja, da am Wohnsitz des Drittschuldners nach § 23 ZPO die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner belegen ist. Die Pfändung bleibt auf die vom PfÜB erfassten Forderungen beschränkt, §§ 829, 835 ZPO. 1.2.3. Kommt es auf den Wohnsitz / Sitz des Schuldners an? 1991, 285 (290)). Genauso wenig wie eine mögliche Zustellungsverweigerung (vgl. oben bei FN 20) kann aber eine mögliche fehlende Anerkennung im Prozess im Ausland dem Erlass des Pfändungsbeschlusses im Wege stehen (ebenso Gottwald IPRax 1991, 285 (290)). 30 Marquordt S. 46; A.A. Stein-Jonas/Roth (22. Aufl.) ZPO § 23 Rz 27: Alternative Zuständigkeit am Sitz der Zentrale und der kontoführenden Niederlassung; offen gelassen für die örtliche Zuständigkeit in OLG Frankfurt IPRax 1999, 247 (250). Gegen Roth, der sich auf § 53 I KWG stützen will, spricht insb. § 53 I 2 KWG: Alle in Deutschland befindlichen Niederlassungen einer ausländischen Bank werden aufsichtsrechtlich zusammen als ein deutsches Bankinstitut behandelt, das einheitlich geleitet werden muss (vgl. Nirk, Kreditwesengesetz, 11.Aufl 2000, S.57). § 53 I KWG stellt damit gerade nicht auf die einzelne kontoführende Niederlassung ab. Und die von § 53 II Nr. 4 KWG fingierten Eigenmittel „des Instituts“ stehen zivilrechtlich einzig und allein dem (ausländischen) Unternehmen als solchem zu (Marvede in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 2000, § 53 Rz 91,95,112f). „Die aufsichtsrechtliche Fiktion der Verselbständigung gilt für die Zwangsvollstreckung nicht“, Marvede a.a.O. § 53 Rz 110 31 Die Niederlassung ermöglicht allerdings eine Zustellung des Pfändungsbeschlusses, s.o. 1.2.1. a.E. 5 Ja, alternativ, s.o. 1.2. 1.2.3.1. Wird die Zuständigkeit auf das im Bezirk des Vollstreckungsorgans belegene Vermögen begrenzt? 1.2.4. Gibt es einen „Gleichlauf“ zwischen der Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans und dem Gericht der Hauptsache (bzw. des „Titels“)? Für die Pfändung zum Zwecke der normalen Zwangsvollstreckung: Nein. 1.2.5. Gibt es einen „Gleichlauf“ zwischen der Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans und dem Gericht der Klage gegen den Drittschuldner? Nein. 1.2.6. Gibt es besondere Zuständigkeitsvorschriften im Fall der Sicherungsvollstreckung? Keine besonderen Regelungen gelten im Falle der auf die Pfändung (ohne Überweisung) begrenzten Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO. Erhebliche Besonderheiten bestehen für das Arrestverfahren: I. Funktionelle Zuständigkeit: Für die Vollziehung des dinglichen Arrestes als Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes in eine Forderung durch deren Pfändung32 ist das Gericht zuständig, das (in der ersten Instanz33) in der Sache über den Arrestsantrag entscheidet (Arrestgericht), § 930 I 3 ZPO. Als Arrestgericht ist alternativ das Gericht der Hauptsache und das Amtsgericht am Sitz des Drittschuldners zuständig, §§ 919, 23 S.2 ZPO. Die Tätigkeit als Arrestgericht ist funktional grundsätzlich dem Richter vorbehalten.34 II. Die sachliche Zuständigkeit des Arrestgerichts hinsichtlich der Vollstreckung eines Arrestbefehls durch Pfändung einer Forderung folgt aus der für das Arrestverfahren, § 930 I 3 ZPO. III. Örtliche und Internationale Zuständigkeit 32 Da das Arrestverfahren auf Sicherung angelegt ist, verbleibt es bei dem Pfändungsbeschluss, für den gem. § 930 I 2 ZPO die allgemeinen Regeln über die Pfändung von Forderungen gelten. Eine Überweisung an den Gläubiger findet im Gegensatz zur normalen Zwangsvollstreckung (§ 835 ZPO) nicht statt. 33 Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht, 6. Aufl. 1999, Rz 1546, Stein/Jonas-Grunsky ZPO § 930 I Rz 2 34 Bassenge/Herbst/Roth RPflG § 20 Rz 18. Jedoch kann der Rechtspfleger auf Grundlage eines vorhandenen Arrestbeschlusses Forderungen pfänden, soweit dies im Arrestbeschluss noch nicht geschehen ist, sowie einzelne weitere Folgeentscheidungen treffen, § 20 Nr.16 RPflG. 6 1) Internationale Zuständigkeit für das Arrestverfahren: Für die internationale Zuständigkeit gilt im Anwendungsbereich der EuGVO (VO 44/2001) Art. 31 EuGVO, der wiederum auf die Prozessrechte der Mitgliedsstaaten verweist. a) Das nach dem EuGVO für die Hauptsache zuständige Gericht ist auch für alle Arrestanträge international zuständig, ohne Beschränkung der Zuständigkeit auf das dort belegene Vermögen.35 b) Darüber hinaus ist nach h.M.36 auch ein nach deutschem autonomen Prozessrecht für die Hauptsache zuständiges Gericht für das Arrestverfahren zuständig, § 919 Var 1 ZPO. In Frage kommt hierfür u.a. der Gerichtsstand des Vermögens nach § 23 ZPO.37 Allerdings bedarf es gemäß der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 24 EuGVÜ38 für die internationale Zuständigkeit eines nach Einheitsrecht in der Hauptsache nicht zuständigen Gerichtes für einstweilige Maßnahmen einer realen Verknüpfung zwischen dem Gegenstand der Maßnahme und der Zuständigkeit des Mitgliedsstaates des angerufenen Gerichts. Zweifelhaft ist, ob dies auch für Arrestverfahren gilt, da eine Gefahr der Vorwegnahme der Hauptsache hier nicht besteht39. c) Die ebenfalls international zuständigen Amtsgerichte am Ort der Belegenheit einzelner Vermögensgegenstände des Schuldners, auf die sich das Arrestverfahren bezieht (§ 919 Var 2 ZPO) werden dem Erfordernis der realen Verknüpfung jedenfalls in Hinblick auf diese Gegenstände gerecht. Will der Gläubiger von dieser Zuständigkeit Gebrauch machen, so hat er in seinem Antrag einen im Bezirk des Gerichts belegenen Vermögensgegenstand zu bezeichnen.40 2) Örtliche Zuständigkeit für das Arrestverfahren: Das Gericht der Hauptsache ist für alle Arrestanträge zuständig, die Amtsgerichte am Ort der Belegenheit des Vermögens nur bei Anträgen, die sich (auch41) auf eine Forderung beziehen, deren Schuldner (=Drittschuldner) zum Zeit der Antragstellung seinen Sitz in ihrem Bezirk hat. Ist eine Hauptsache bereits bei einem Gericht anhängig, so prüft dieses in Hinblick auf seine Zuständigkeit bezüglich des Arrestbefehls lediglich, ob es in der Hauptsache international zuständig ist und der Zivil-/ Arbeitsrechtsweg gegeben ist, nicht aber, ob es in der Hauptsache örtlich zuständig ist.42 3) Internationale Zuständigkeit für die Arrestvollziehung durch Pfändung: Gemäß § 930 I 2 ZPO gelten für die Arrestpfändung grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften über die Pfändung. Demnach kann bei Vorliegen einer Zuständigkeit nach I.1) (§ 35 EuGH Rs. 391/95 Slg. 1998 I 7091 Nr. 19 [Van Uden] Thomas/Putzo ZPO § 919 Rz 6, Nagel/Gottwald IZPR § 15 Rz 12, jeweils m.w.N.; noch zu Art. 24 EuGVÜ EuGH Rs. 391/95 Slg. 1998 I 7091 Nr. 42 [Van Uden]; a.A. Hornung ZVglRWiss 95 (1996) 304 (309ff). 37 Der aber zusätzlich dem Erfordernis des hinreichenden Inlandsbezuges unterliegt, vgl. Hornung ZVglRWiss 95 (1996) 304 (306f). 38 EuGH Slg.1998 I 7091 Nr. 40 39 vgl. EuGH Slg.1998 I 7091 Nr. 46, daher gegen eine solche Beschränkung OLG München RIW 2000, S. 464 (465), Thomas/Putzo ZPO Art 31 EuGVÜ Rz 3. vgl auch die gegenüber Art. 12 EheVO (einstweilige Maßnahmen auf in dem Vollstreckungsstaat belegene Güter) weitere Formulierung des Art 31 EuGVO. 40 Laut OLG Frankfurt IPRax 1988, 24 bedarf es dabei der Glaubhaftmachung nicht nur des Vorhandenseins eines Kontos, sondern eines Guthabens; zustimmend Schumann, IPRax 1988, 13 (14). Großzügiger BAG RIW 1984,316(318) zur Zuständigkeit nach § 23 ZPO in einem Hauptsacheverfahren (Existenz eines Kontos bedeute das Vorhandensein einer Forderung gegen die Bank). Vgl. auch Welter S. 38 m.w.N. 41 Am Gerichtsstand der Belegenheit eines Gegenstandes lassen sich alle in Deutschland belegenen Vermögensgegenstände arrestieren; Welter S. 36. 42 Stein-Jonas/Grunsky ZPO § 919 Rz 4 36 7 828 II ZPO) im Rahmen der Arrestpfändung auch auf Auslandsvermögen zugegriffen werden.43 4) Örtliche Zuständigkeit für die Arrestvollziehung durch Pfändung: Für die Forderungspfändung ist das Arrestgericht ausschließlich (örtlich) zuständig.44 Der Arrestbefehl (sowohl des Gerichts der Hauptsache als auch des Gerichts, an dem sich Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt des Arrestantrages befindet) ist Vollstreckungstitel für ganz Deutschland. Eine Beschränkung auf das sich im Bezirk des Gerichts befindende Vermögen findet nicht statt,45 so dass eine Vollstreckung in das gesamte in Deutschland befindliche Vermögen des Schuldners auf Grundlage des Arrestbefehls möglich ist - im Fall des Amtsgerichts als Arrestgerichts auch in Vermögensteile, die sich nie in seinem Bezirk befunden haben.46 IV. Auch bei Filialen verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit des Arrestgerichts. 2. Das Verfahren zur Erwirkung des Vollstreckungszugriffs 2.1. Welche Voraussetzungen muss der Gläubiger vortragen? 2.1.1. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen 1) In Deutschland erfordert jede Zwangsvollstreckung einen formlosen Antrag des Vollstreckungsgläubigers bzw. seines Anwalts. Aus ihm muss für das im Antrag zu nennende Vollstreckungsorgan erkennbar sein, welche Vollstreckungsmaßnahme verlangt wird. 2) Der Antragsteller muss einen Vollstreckungstitel vorlegen. Vollstreckungstitel sind öffentliche Urkunden, aus denen sich ergibt, dass ein materiellrechtlicher Anspruch besteht und dieser im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann47. Wichtigster Titel ist das (rechtskräftige oder vorläufig vollstreckbare) Endurteil, § 704 I ZPO. Weiter mögliche Titel sind in § 794 I ZPO genannt (insb. Vergleiche, Vollstreckungsbescheide und vollstreckbare notarielle Urkunden). 3) Des Weiteren muss die Vollstreckbarkeit des Titels durch die sog. Vollstreckungsklausel (§§ 724 ff ZPO) auf der dem Vollstreckungsorgan vorzulegenden Ausfertigung des Titels amtlich bescheinigt werden (vollstreckbare Ausfertigung48). Da insb. der Gerichtsvollzieher als wichtigstes Vollstreckungsorgan nur über begrenzte juristische Kenntnisse verfügt, soll ihm durch die Klauselerteilung die Prüfung abgenommen werden, ob der Titel wirksam und vollstreckbar ist (sog. Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung). 4) Spätestens bei Beginn der Vollstreckung muss die vollstreckbare Ausfertigung dem Vollstreckungsschuldner zugestellt werden, § 750 I 1 ZPO. 5) Es darf kein Vollstreckungshindernis bestehen, wie z.B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 89 InsO. 43 BVerfGE 64,1(18); vgl. Stein-Jonas/Grunsky ZPO § 930 Rz 7 Stein-Jonas/Grunsky ZPO § 930 Rz 2 45 Stein-Jonas/Grunsky ZPO § 919 Rz 13 m.w.N. 46 Stein-Jonas/Grunsky ZPO § 919 Rz 13 47 Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rz 29 48 Regelmäßig wird nur eine einzige vollstreckbare Ausfertigung erteilt, um zu verhindern, dass der Gläubiger in höheren Umfang vollstreckt als vom Titel gedeckt. Jedoch erlaubt § 733 ZPO die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen, wenn der Gläubiger hieran ein berechtigtes Interesse hat. 44 8 6) Im Fall der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils muss gegebenenfalls die Leistung einer Sicherheit nachgewiesen werden. 2.1.2. Besondere Vollstreckungsvoraussetzungen (Fristen)? Da der Antrag inhaltlich denselben Anforderungen wie der Pfändungsbeschluss unterliegt,49 muss der Antrag Vollstreckungsgläubiger, Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner soweit die zu pfändende Forderung (unten 2.2.) benennen sowie die zu vollstreckende Gesamtforderung im Einzelnen aufschlüsseln (Höhe der Hauptforderung, Nebenforderung wie Zinsen, Kosten der Rechtsverfolgung).50 Abgesehen von der Frage der Verjährung der titulierten Forderung (30 Jahre, § 197 I Nr.3 BGB) sind grds. keine Fristen zu beachten. 2.1.3. Welche Dokumente muss er vorlegen? Mit dem Antrag sind dem Vollstreckungsgericht die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Urkunden vorzulegen.51 Hierzu gehören: 1) Der mit der Vollstreckungsklausel versehenen Vollstreckungstitel, s.o. 2.1.1. 2) Im Falle der vorläufigen Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung: Nachweis der Erbringung der Sicherheitsleistung durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde , § 751 II ZPO. 3) Nachweis über die Zustellung des Titels (allerdings kann dieser auch zusammen mit Pfändungsbeschluss zugestellt werden), § 750 I 1 ZPO. 4) Öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, die Voraussetzung für die Erteilung einer qualifizierten Vollstreckungsklausel sind (insb. bei bedingten Leistungen und bei Rechtsnachfolge auf Gläubiger- oder Schuldnerseite, §§ 726ff), sind dem Schuldner ebenfalls vor oder mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses zuzustellen, § 750 II ZPO. Daher hat der Gläubiger entweder diese Urkunden oder einen Nachweis über ihre Zustellung vorzulegen. 5) Wenn der Schuldner gegen Aushändigung eines Wechsels zu leisten hat, der Wechsel.52 2.1.4. Besteht ein Formularzwang? Nein. Der Antrag auf Forderungspfändung kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich (mit handschriftlicher Unterschrift53) eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Zweckmäßigerweise wird in der Praxis der Antrag meist in Form eines Entwurfes für den beantragen Pfändungsbeschluss gestellt.54 Hierfür sind Formulare im 49 Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl. 2002, Rz 461 Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rz 502 51 Stöber Rz 470 52 Stöber Rz 470a 53 Streitig, vgl. Stöber Rz 469. Jedenfalls genügt eine fernmündliche Bestätigung des nicht unterschriebenen Antrags, Stöber a.a.O. 54 Stöber Rz 468 50 9 Handel erhältlich; deren Benutzung führt jedoch öfters zu Problemen bei der ausreichenden Bestimmtheit der Bezeichnung der zu pfändenden Forderung.55 2.2. Wie genau ist das zu pfändende Konto zu bezeichnen? Die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung muss zwei sich ergänzenden Anforderungen genügen: Zum einen dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Dieser besagt für den Fall der Pfändung von Forderungen, dass die Forderung im Antrag so genau bezeichnet sein muss, dass sie von anderen Forderungen exakt unterschieden werden kann.56 Es muss eindeutig feststehen, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist.57 Anzugeben sind also der Gläubiger (Kontoinhaber), der Schuldner (die Bank) und der Schuldgrund (z.B. Forderung aus Spareinlage; zum Kontokorrent vgl. unten). Zweitens muss der Vollstreckungsgläubiger ausreichende Tatsachen vortragen, aus denen das Vollstreckungsgericht schließen kann, dass die zu pfändende Schuldnerforderung besteht (und pfändbar ist).58 Eine Glaubhaftmachung oder gar ein Beweis des Vortrags ist nicht erforderlich; der Vortrag des Vollstreckungsgläubigers wird grundsätzlich als wahr unterstellt.59 2.2.1. Genügt die allgemeine Angabe des Namen des Schuldners und die Bezeichnung der Bank? Die Nennung der Zweigniederlassung oder Zweigstelle der Bank ist zur Bezeichnung der Person des Drittschuldners nicht erforderlich,60 aber hinreichend.61 Jedoch kann die Angabe der entsprechenden Geschäftsverbindung zur Identifizierung der gepfändeten Forderung förderlich sein, s.u. 2.2.2.62 Der Rechtsgrund einer zu pfändenden Forderung ist idR in Umrissen anzugeben. Übermäßige Anforderungen werden hieran jedoch nicht gestellt, da der Gläubiger in der Regel die Verhältnisse des Schuldners nicht kennt.63 Bei der Pfändung von Bankkonten bedeutet dies nach h.M., dass die Umschreibung „ aus Kontoverbindung“ nicht diesen Ansprüchen genügt.64 Vielmehr muss auf Ansprüche aus Konten oder Guthaben verwiesen werden. Dabei ist zwischen den Ansprüchen aus dem Kontovertrag und dem aus dem parallel dazu bestehenden Kontokorrentverhältnis zu unterscheiden. Beispiel für eine zulässige Formulierung: „Zu pfänden sind alle Ansprüche des Schuldners gegen den ….. [Bank] aus Konten (insb. Sparkonten, Girokonten) oder Ansprüche auf Zahlung des gegenwärtigen und gesamten künftigen Überschusses (Guthaben), der dem Schuldner aus der in laufender Rechnung bestehenden Geschäftsverbindung jeweils gebührt.65 55 Stöber Rz 461, 485c BGHZ 80, 172 (180f) 57 Welter, Zwangsvollstreckung und Arrest in Geldforderungen, S. 7 m.w.N. 58 OLG München, WM 1990, 1591 59 Stein-Jonas/Brehm ZPO § 829 Rz 37 60 Welter, S. 8 m.w.N.; Stöber Rz 156b 61 Stöber Rz 501a 62 Stöber Rz 156b, 157a 63 BGH WM 1988, 950 (951) 64 Nachweise bei Welter S.8 65 Hinsichtlich möglicher (ausführlicherer) Formulierungen vgl. das als Anlage angefügte Muster sowie das Muster bei Sühr, Die Bearbeitung von Pfändungsbeschluss und Drittschuldnererklärung, 3. Aufl. 1987, S. 118. 56 10 Einige Ansprüche aus der Geschäftsverbindungen sind mit dieser Formulierung noch nicht umfasst, z.B. Ansprüche aus Depotverträgen. Diese sind gesondert zu pfänden.66 2.2.1.1. Wenn ja, sind Verdachtspfändungen (search orders) zulässig? Der Gläubiger hat für die Forderungspfändung diejenigen Tatsachen vorzutragen, die eine Pfändung rechtfertigen. Dabei darf sich der Vortrag nicht in unsubstantiierten Behauptungen erschöpfen, die auf die Erschließung von Erkenntnisquellen abzielen.67 Eine derartige Ausforschung ist dem deutschen Zivilprozessrecht grundlegend fremd. Verdachtspfändungen verstoßen regelmäßig gegen das Verbot der Ausforschung und sind auch den Dritten (Banken) gegenüber rechtsmissbräuchlich. Eine unzulässige Ausforschung liegt regelmäßig vor, wenn gleichzeitig Anträge auf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen eine Vielzahl von Kreditinstituten auf einem Bankplatz gestellt werden68, sofern nicht Anhaltspunkte vorliegen, dass der Schuldner seine Gutachten bei mehreren Banken „gestreut“ hat (um sie schwerer auffindbar zu machen). Die Kostenlast liegt bei erfolglosen Verdachtspfändungen beim Gläubiger.69 2.2.2. Muss die kontoführende Stelle (Filiale), muss eventuell (bei mehreren Konten) die konkrete Kontonummer angegeben werden? Genügt eine andere Umschreibung? Da Spar- und Girokonten als Namenskonten70 geführt werden, ist die Nennung der Kontonummer nicht notwendig71, aber in der Form „insbesondere aus dem Konto mit der Nummer … … “ zu empfehlen, soweit die Nummer bekannt ist. Bei der Formulierung ist zwischen den Ansprüchen aus dem Girovertrag sowie den Ansprüchen auf Gutachten aus laufender Geschäftsverbindung (Kontokorrent) zu unterscheiden. Bei eigenständiger Kontenführung durch Filialen ist sehr umstritten, ob und inwieweit die Angabe der Filiale notwendig ist.72 Dabei stellt sich die Frage, ob es der Bank zumutbar ist, bei allen Filialen die Konten des Schuldners zu überprüfen.73 Jedoch kann vom Gläubiger die Kenntnis der internen Organisation der Bank kaum verlangt werden.74 Weiter ist es grundsätzlich Sache des Drittschuldners, seine Organisation so zu gestalten, dass er Kenntnis davon hat / erhalten kann, wem er Geld schuldet, so dass mit der 66 Welter S. 10 Stöber Rz 485c 68 OLG München WM 1990, 1591 = OLGZ 1991, 322 (für 264 in Frankfurt ansässige Kreditinstitute; das OLG forderte „zumindest eine engere Eingrenzung der möglichen Drittschuldner“), LG Hannover, WM 1985, 81 (Verdachtspfändung bei 20 Kreditinstitute sei rechtsmissbräuchlich; der Gläubiger wurde auf die Möglichkeit der eidesstattlichen Versicherung verwiesen), AG München WM 1988, 174 (10 Münchener Banken), Stöber Rz 458a, Welter S. 12. Vgl. aber auch Bruckmann, Die Praxis der Zwangsvollstreckung, 1997 Rz 338: „Immer dann, wenn sich der Gläubiger geschickt genug anstellt (und das ist nicht schwer), muss der beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergehen.“ 69 Bruckmann a.a.O. Rz 338: keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung 70 Vgl. Stöber Rz 157a: Anders wohl im Falle von Nummernkonten. 71 BGH NJW 1981, 2193 (2195) [allerdings für den Fall eines einzigen Kontos bei dieser Bank] 72 Für die allgemeine Notwendigkeit der Angabe: Prost, NJW 1958, 486; LG Berlin WM 1986, 803; weitere Nachweise bei Welter, S. 9 73 Nachweise bei Welter S.9 74 Stöber Rz 157 Fn 16 67 11 wohl h.M. davon auszugehen ist, dass es der Benennung der kontoführenden Filiale nicht bedarf.75 Insoweit dürfte die Frage der „Zumutbarkeit“ für die Banken dank des Trends zum Online-Banking in Zukunft eine geringere Rolle spielen.76 2.2.2.1. Gibt es einen „vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz“? Ja, s.o. 2.2. 2.3. Welche Prüfungen nimmt das Vollstreckungsorgan vor: 2.3.1. Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung? Das Vollstreckungsgericht prüft von Amts wegen seine Zuständigkeit und die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung, Fälligkeit der Vollstreckungsforderung) gemäß den vorgelegten Dokumenten (oben 2.1.3.). Es prüft den Antrag des Gläubigers auf Vollständigkeit.77 2.3.2. Im Hinblick auf die zu pfändende Forderung? Es prüft weiterhin von Amts wegen, ob nach dem Vortrag des Gläubigers die zu pfändende Forderung dem Schuldner gegen den Drittschuldner zusteht und pfändbar ist (rechtliche Prüfung).78 Das Vollstreckungsgericht prüft nicht, ob die Forderung dem Schuldner tatsächlich zusteht,79 es prüft allerdings, ob nach dem Vortrag des Gläubigers die Forderung bestehen kann80 (Schlüssigkeitsprüfung, bei Konten selten relevant). 2.4. Ist eine Ergänzung des Vollstreckungsantrags durch den Gläubiger möglich? Hat der Gläubiger bei Antragstellung einen Gesichtspunkt übersehen, so ist ihm vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben, § 139 II ZPO. Der Gläubiger kann sodann behebbare Vollstreckungshindernisse beseitigen bzw. seinen Antrag präzisieren.81 Kleinere 75 Vgl. die Nachweise bei Welter, S. 9; unklar Stöber Rz 157; vgl. auch BGH WM 1988 950 (953), wo für die Auslegung des Pfändungsantrages auf den erkennbaren Willen des Gläubigers abgestellt wird, möglichst alle von der Drittschuldnerin geführten Konten zu pfänden und ohne weiteres eine Formulierung für zulässig erklärt wird, die alle bei der Drittschuldnerin geführten Konten umfasst. Sühr geht auf S. 26 für Sparkassen davon aus, dass auch die Ermittlung von Konten bei Zweigstellen ohne weiteres zumutbar ist (allerdings ist insoweit die Besonderheit des lokal gegliederten Sparkassensystems zu beachten, die zu einer sehr geringen Zahl von Filialen pro (Kreis-)Sparkasse führt). ; anders Stöber Rz 279 für das Postbankgirokonto; dem kann aus obigen Gründen nicht gefolgt werden. 76 Vgl. z.B. das „MultikanalBanking“- Angebot der Dresdner Bank (www.dresdner-privat.de/fb/ multikanalbanking/mbk_info.html), das dem Kunden den Zugriff auf alle seine Konten mit einer PIN erlaubt. 77 Stöber Rz 484 78 Stöber Rz 485; Thomas/Putzo ZPO § 829 Rz 4, 20; zur Pfändbarkeit in diesem Sinne gehört jedoch nicht ein mögliche Pfändungsschutzes nach § 850ff ZPO (s.u. 7.4.), vgl. Schmidt, DGVZ 2002, 149 (150f) 79 Dies muss nötigenfalls in einem Erkenntnisverfahren zwischen Gläubiger und Drittschuldner geklärt werden, Stöber Rz 487 80 Stöber Rz 485a 81 Hierzu und insgesamt zu 2.4.: Stöber Rz 479 12 Mängel können per Telefon beseitigt werden.82 Bei wesentlichen, voraussichtlich nicht behebbaren Mängeln wird dem Gläubiger unter Hinweis auf den Mangel Gelegenheit zur Rücknahme des Antrages gegeben. 2.5. Wird der Schuldner vor Erlass der Vollstreckungsmaßnahme angehört? Zum Pfändungsgesuch wird der Schuldner vor der Pfändung nicht gehört, § 834 ZPO.83 2.5.1. Wenn nein: Gibt es eventuell Ausnahmen bei besonderen Konten (Gehaltskonto)? Gemäß § 850b III ZPO soll das Vollstreckungsgericht vor der Pfändung bedingt pfändbarer Bezüge (insb. von Unterhaltsrenten sowie Witwen- und Waisenrenten) die Beteiligten, also auch den Schuldner hören. § 850b betrifft jedoch nur die Ansprüche gegen die Unterhalts- / Rentenverpflichteten als solche, nicht aber Ansprüche des Schuldners gegen die Bank, wenn der Unterhalt auf dem Bankkonto eingegangen ist. Den Pfändungsschutz von Bankguthaben regelt § 850k ZPO, der eine Anhörung des Schuldners vor der Durchführung der Pfändung nicht vorsieht. Der wichtigste Grund für diesen Unterschied dürfte darin liegen, dass in den Fällen des § 850b ZPO keine Gefahr einer Vollstreckungsvereitelung besteht. § 850k ZPO sieht stattdessen eine Aufhebung des Zugriffs durch das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners – und damit dessen Anhörung - nach erfolgter Pfändung vor, s.u. 7.4. 2.5.2. Kann der Schuldner vor Vollstreckungsbeginn vorsorglich Schutzmaßnahmen (protective orders) beantragen / eventuell eine Schutzschrift hinterlegen? Der Schuldner kann sich trotz § 834 ZPO durch eine Schutzschrift vorbeugend gegen eine Pfändung wehren. Dies ist z.B. im Bereich der Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Hinblick auf das (fehlende) Vorliegen der gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheitsleistung sinnvoll.84 Entsprechendes Vorbringen ist vom Vollstreckungsgericht zu würdigen:85 Dies ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art 103 GG): Die Würdigung des Schriftsatzes kann den Schuldner nicht warnen und führt auch nicht zu wesentlichen Verzögerungen.86 82 Durch Aktenvermerk festzuhalten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Art. 103 Grundgesetz zwar auch für das Vollstreckungsverfahren garantiert. Der Anspruch des Gläubigers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 IV GG) erlaubt aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz zur Verhinderung einer übermäßigen Verzögerung oder Vereitelung der Vollstreckung durch den Schuldner; vgl. BVerfGE 57, 346 (359) für den Erlass einer Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung. Unter dem Gesichtspunkt der Vollstreckungsvereitelung wird z.T. die Zulässigkeit der Überweisung der Forderung vor Anhörung des Schuldners bezweifelt (vgl. Vogel NJW 1997, 554 (556) FN 21). Dabei wird jedoch das ebenfalls dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes unterfallenden Interesses des Gläubigers an einer zügigen Befriedigung (nach oft langwierigem Prozess) nicht hinreichend beachtet. 84 Vogel NJW 1997, 554 (555) 85 Vogel a.a.O., Stöber Rz 481a 86 Vgl. oben FN 83 83 13 2.6. Wie lange dauert die Bewirkung eines Vollstreckungsakts? Zwischen Pfändungsantrag und Zustellung beim Drittschuldner (in Deutschland) liegen i.d.R. 3 Tage; höchsten 1 Woche; s.u. 9.3.1. 2.7. Welchen Rechtsbehelf kann der Gläubiger einlegen, wenn der Antrag abgelehnt wird? Gegen eine (auch nur teilweise) Zurückweisung des Pfändungsantrages findet die sofortige Beschwerde statt, § 793 ZPO.87 Dies ist binnen zweier Wochen beim Vollstreckungsgericht oder beim Beschwerdegericht einzulegen, § 569 I 1 ZPO. 2.7.1. Welches Organ ist zuständig? Über die sofortige Beschwerde entscheidet als Beschwerdegericht das dem Vollstreckungsgericht übergeordnete Landgericht, §§ 72, 119 I GVG88. Dieses kann bei begründeter Beschwerde den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst erlassen oder das Verfahren an das Vollstreckungsgericht zurück überweisen, § 572 III ZPO.89 Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache gem. § 574 I Nr.2 ZPO, § 133 GVG eine Rechtsbeschwerde zum BGH möglich; diese muss vom Beschwerdegericht (Landgericht) zugelassen werden. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist in Arrestsachen keine Revision möglich, § 542 II 2 ZPO. Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist bei grundsätzlicher Bedeutung der Sache gem. § 574 I Nr.2 ZPO, § 133 GVG eine Rechtsbeschwerde zum BGH möglich; diese muss vom Beschwerdegericht (Landgericht/Oberlandesgericht) zugelassen werden. 2.7.2. Wird der Schuldner im Rechtsbehelfsverfahren gehört? Nein. Gemäß § 834 ZPO ist der das Verfahren nicht betreibende Schuldner zur Vermeidung der Vollstreckungsvereitelung durch Verfügung über die Forderung im Beschwerdeverfahren nicht zu hören, solange noch nicht wirksam gepfändet ist .90 2.8. Muss der Gläubiger einen Kostenvorschuss zahlen? Grundsätzlich ja. Gemäß § 49 Gerichtskostengesetz (GKG) ist der Gläubiger als Antragsteller Kostenschuldner des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Gemäß § 65 V GKG „soll“ über einen Pfändungsantrag in der Zwangvollstreckung nur nach Zahlung der anfallenden Kosten (Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung des Pfändungsbeschlusses) entschieden werden. 87 Stöber Rz 729 § 119 III ZPO eröffnet den Bundesländern die Möglichkeit, das OLG durch Landesgesetz zum alleinigen Berufungs- und Beschwerdegericht zu erklären. 89 Stöber Rz 735 90 KG NJW 1980, 1341 (1342), Stein/Jonas-Brehm ZPO § 834 Rz 1; Stöber Rz 729 Fn 50 88 14 Ausnahmsweise entfällt die Vorschusspflicht: - wenn dem Gläubiger Prozesskostenhilfe für das Zwangsvollstreckungsverfahren bewilligt wurde, § 65 VII 1 Nr. 1. - wenn dem Gläubiger Gebührenfreiheit zusteht, § 65 VII 1 Nr. 2 (insbesondere Bund, Länder, § 2 GKG). - wenn dem Gläubiger die Zahlung des Kostenvorschusses (erhebliche) Schwierigkeiten bereiten würde, § 65 VII 1 Nr. 3 GKG - wenn die Verzögerung dem Gläubiger einen nicht oder nur schwer ersetzbaren Schaden bereiten würde, § 65 VII 1 Nr. 4 GKG. Die Ausnahmen nach Nr. 3 + 4 setzen weiter voraus, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint, § 65 VII 2 GKG. Keine Vorschusspflicht besteht bei der Vollstreckung aus Titeln der Arbeitsgerichte, § 12 IV Arbeitsgerichtsgesetz.91 2.8.1. Wenn ja, in welcher Höhe? Gemäß § 11 I GKG i.V.m. Nr. 1640 des Kostenverzeichnisses beträgt die Gebühr für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (der mehrere Forderungen umfassen kann) wie auch für einen isolierten Pfändungsbeschluss (im Falle der Sicherungsvollstreckung oder der Arrestpfändung) 10,- EUR, unabhängig von der Höhe der zu pfändenden Forderung.92 Hinzu kommen die Auslagen für die Zustellung des Beschlusses. Daher werden die in 2.8. genannten Ausnahmen Nr. 3+4 für die Zwangsvollstreckung praktisch nicht relevant. 2.8.2. Wie werden die Kosten erstattet? Der Gläubiger hat, sofern seinem Antrag stattgegeben wird, sowohl einen prozessualen (1)), wie auch einen materiellrechtlichen (2)) Kostenerstattungsanspruch: 1) Nach § 788 I 1 HS 1 ZPO trägt grundsätzlich der Schuldner die (notwendigen) Kosten der Zwangsvollstreckung. - Diese sind nach § 788 I 1 HS 2 im Regelfall mit dem zur Zwangsvollstreckung anstehenden Anspruch ohne besondere Kostenfestsetzungsentscheidung einzutreiben. D.h., der Rechtspfleger rechnet den Vorschuss zu der titulierten Forderung hinzu; es bedarf für die Vollstreckung in Hinblick auf diese Kosten keines besonderen Titels.93 Der Gläubiger kann sich aus der gepfändeten Forderung auch in Hinblick auf die Vollstreckungskosten befriedigen. Die Vollstreckungskosten teilen dabei den Rang des Hauptanspruchs.94 - Alternativ kann gemäß § 788 II eine Kostenfestsetzung durch gesonderte Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ergehen. Das Festsetzungsverfahren richtet sich dabei nach §§ 103 f, 107 ZPO. Ein solcher Kostenfeststellungsbeschluss ist gemäß § 794 I Nr. 2 ZPO ein Vollstreckungstitel, der seinerseits vollstreckt werden kann. 2) Der Gläubiger hat ebenfalls einen materiellrechtlichen Anspruch gegen den Schuldner auf Erstattung des Kostenvorschusses infolge des zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Gesamtschuldverhältnisses (§ 426 I + II BGB, § 788 I ZPO). 91 Vgl. Stöber Rz 850 Stöber Rz 845 93 OLG Frankfurt/M DGVZ 1982, 57(60), Stein-Jonas/Münzberg ZPO § 788 Rz 26 m.w.N. 94 LG München DGVZ 1974, 58 (59), Stein-Jonas/Münzberg ZPO § 788 Rz 26a 92 15 Diesen müsste er allerdings erst im Wege eines normalen Zivilprozesses titulieren lassen, um dann aus diesem Titel die Zwangsvollstreckung zu betreiben. 2.9. Gelten besondere Regelungen, wenn der Gläubiger lediglich Sicherungsmaßnahmen beantragt? Keine besonderen Regelungen gelten im Falle der auf die Pfändung (ohne Überweisung) begrenzten Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO. Für das Arrestverfahren gilt folgendes: I. Im Arrestverfahren bedarf es nach § 929 ZPO keiner Vollstreckungsklausel, außer im Fall der Rechtsnachfolge auf Gläubiger- oder Schuldnerseite. II. Fristen: 1) Gemäß § 929 II ZPO ist die (weitere) Vollziehung des Arrestbefehls unstatthaft, wenn nach Verkündung des Arresturteils oder Zustellung des Arrestbeschlusses ein Monat vergangen ist. Bereits vollzogene Pfändungen bleiben aber wirksam. Die Frist wird durch Einreichung eines (vollständigen) Antrages auf Pfändung gewahrt.95 2) Solange das Hauptverfahren nicht anhängig ist, hat gemäß § 926 I ZPO das Arrestgericht (Rechtspfleger96) auf Antrag anzuordnen, dass die Partei, die einen Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer vom Arrestgericht (Rechtspfleger) zu bestimmenden Frist (von i.d.R. mindestens zwei Wochen97) Klage zu erheben hat. Gemäß § 926 II ZPO muss das Arrestgericht (Richter) auf Antrag die Aufhebung des Arrestes aussprechen, wenn binnen dieser Frist nicht Klage erhoben wird. Folge: Weitere Vollstreckungsmaßnahmen sind unzulässig, § 775 Nr. 1 ZPO. Bereits vollzogene Arrestmaßregeln (insb. Pfändung) sind aufzuheben, § 776 S.1 ZPO. III. Vorzulegende Dokumente: Da das Arrestgericht zuständig ist, muss kein Titel vorgelegt werden. Da gemäß § 929 III 1 ZPO die Vollzeihung des Arrestbefehls vor dessen Zustellung an den Schuldner zulässig ist98, muss auch dessen Zustellung nicht nachgewiesen werden. IV. Antragsergänzung Auch im Arrestverfahren ist die Ergänzung des Arrestgesuches (nach richterlichem Hinweis nach § 139 II ZPO) möglich.99 Dies gilt auch für einen mit dem Arrestgesuch verbundenen100 oder einen isolierten Pfändungsantrag. V. Anhörung des Schuldners: 1) Die Entscheidung über das Arrestgesuch kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 921 I ZPO. Hierüber entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Auf eine mündliche Verhandlung kann insbesondere verzichtet werden, wenn andernfalls der Arrestbefehl (wegen Warnung des Schuldners) seinen Zweck nicht mehr erfüllen könnte.101 95 Stöber Rz 814 Funktionell zuständig gemäß § 20 Nr. 14 RPflG 97 Analog § 276 I 2, 277 III ZPO, vgl. Stein-Jonas/Grunsky ZPO § 926 Rz 9 m.w.N. 98 Gemäß § 929 III 2 ist die Pfändung aber wirkungslos, wenn die Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner nicht (1) binnen einer Woche nach der Vollziehung oder (2) nicht innerhalb der Monatsfrist des § 929 II erfolgt. 99 Stein-Jonas/Grunsky ZPO § 920 Rz 6 100 vgl. Stein-Jonas/Grunsky ZPO § 920 Rz 17 101 Stein-Jonas/Grunsky ZPO § 921 Rz 1 96 16 Der Schuldner ist dann auf das Rechtsmittel des (nachträglichen) Widerspruchs beschränkt, § 924 ZPO. Ordnet das Gericht keine mündliche Verhandlung an und weist den Antrag zurück, so ist der diesbezügliche Beschluss gemäß § 922 III dem Antragsgegner (Schuldner) nicht mitzuteilen. Will es ohne mündliche Verhandlung entscheiden und dem Antrag möglicherweise stattgeben, so kann es dem Gegner die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme geben.102 Es muss dies aber nicht tun, wenn hierdurch der Zweck des Arrestverfahrens beeinträchtigt würde.103 2) Für die Vollziehung durch Pfändung gilt das unter 2.5. gesagte: keine Anhörung des Schuldners. Zweckmäßigerweise sollte der Pfändungsantrag daher durch gesondertes Schriftstück erfolgen.104 VI. Rechtsbehelf des Gläubigers: s. Fragebogen einstweiliger Rechtsschutz VII. Anhörung im Rechtmittelverfahren: 1) hinsichtlich des mit dem Arrestbeschlusses verbundenen Pfändungsbeschlusses gilt das unter 2.7.2. gesagte entsprechend. oder isolierten 2) Hinsichtlich der Ablehnung des Arrestantrages ist zu unterscheiden: Soweit bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat oder der Schuldner schriftlich angehört wurde, ist er auch in der zweiten Instanz anzuhören. Ansonsten Entscheidung über mündliche Verhandlung105 oder schriftliche Anhörung106 nach pflichtgemäßem Ermessen. Wird der Arrest vom Beschwerdegericht ohne mündliche Verhandlung erlassen, so ist gegen diesen Beschluss Widerspruch zulässig, § 924 I.107 VIII. Kostenhöhe Gemäß § 11 I GKG i.V.m. Nr. 1310 des Kostenverzeichnisses entsteht mit Antragstellung für das Arrestverfahren eine volle (streitwertabhängige) Gebühr.108 Bei einem Streitwert von EUR 10.000,- beträgt diese EUR 196,-. Diese wird neben der Gebühr für die Pfändung fällig.109 IX. Kostenerstattung Über den Umfang der Kostenpflicht hins. des Arrestverfahrens wird im Urteil/Beschluss des Arrestgerichts entschieden.110 Der obsiegende Antragsteller hat gemäß § 91 ZPO einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, der den Prozesskostenvorschuss umfasst. Die Kostenentscheidung ist als Teil des Urteils/Beschlusses wie dieses/r111 sofort vollstreckbar.112 Die Vollstreckung ist dabei aber auf Befriedigung, nicht nur auf Sicherung gerichtet, d.h. es erfolgt insoweit auch die Überweisung eines gepfändeten Anspruchs (vgl. u. 6.). Da das Arrestverfahren ein Erkenntnisverfahren ist, bedarf es zur Geltendmachung und Vollstreckung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs zwingend einer 102 Thomas/Putzo ZPO § 922 Rz 2, Stein-Jonas/Grunsky ZPO § 922 Rz 1 Thomas/Putzo ZPO § 922 Rz 3, Stein-Jonas/Grunsky ZPO § 922 Rz 1 104 Stöber Rz 482 105 Stein/Jonas-Grunsky ZPO § 922 Rz 9 106 Stein/Jonas-Grunsky ZPO § 922 Rz 10 107 Stein-Jonas/Grunsky ZPO § 922 Rz 10 108 Bei mündlicher Verhandlung werden zwei zusätzliche Gebühren fällig, Nr. 1311 Kostenverzeichnis 109 Stöber Rz 845 110 Stein-Jonas/Grunsky ZPO § 922 Rz 12 111 Stein-Jonas/Grunsky ZPO § 922 Rz 12, § 929 Rz 1 112 Stein-Jonas/Grunsky ZPO § 922 Rz 12, OLG Frankfurt DGVZ 1982, 57 (60) 103 17 Kostenfestsetzung nach §§ 103ff ZPO. Für den materiellen Kostenerstattungsanspruch (aus § 426 I + II BGB, § 91 ZPO) gilt das oben (2.8.) gesagte entsprechend. 3. Wirksamwerden des Vollstreckungszugriffs 3.1. Wem wird der Pfändungsbeschluss zugestellt: Die Forderungspfändung wird durch Zustellung an den Drittschuldner bewirkt, § 829 III ZPO. Die ZPO sieht in dem an den Drittschuldner gerichteten „Verbot“113, an den Schuldner nicht mehr zu zahlen (§ 829 I 1 ZPO), den entscheidenden Akt der Pfändung.114 Sie bestimmt insbesondere den Rang des mit ihr begründeten Pfandrechts (§ 804 I ZPO).115 Zur Zustellung über / an eine Zweigniederlassung s.o. 1.2.1.a.E. Eine Zustellung an den Gläubiger erfolgt nicht, ihm wird eine Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses formlos ausgehändigt116, sofern er nicht Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts beantragt hat. In diesem Fall wird die Ausfertigung direkt an einen Gerichtsvollzieher übersandt, § 192 III ZPO. Sonst beauftragt der Gläubiger einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung.117 Hinsichtlich der Arrestpfändung gelten diese Grundsätze entsprechend, §§ 928, 930 I 2 ZPO.118 Auch bei Verbindung von Arrestbefehl und Pfändungsbeschluss in einem einzigen Beschluss zusammengefasst sind, beinhalten sie jeweils ihre rechtliche Eigenständigkeit; auch in diesem Fall gelten für die Zustellung der Arrestpfändung im Grundsatz die allgemeinen Regeln.119 Hinsichtlich des Arrestverfahrens wird für die folgenden Fragen auf den Fragebogen „vorläufige Maßnahmen“ verwiesen. 3.1.1. dem Schuldner? Ja. Nach Zustellung an den Drittschuldner stellt der Gerichtsvollzieher ohne weiteren Antrag den Pfändungsbeschluss dem Schuldner zu, § 829 II 2 ZPO.120 3.1.2. dem Drittschuldner? Ja, s.o. 3.1. 3.1.3 Sind Ersatzzustellungen zulässig121? 113 So der Wortlaut von § 829 I 1 ZPO. Genau genommen wird jedoch lediglich eine Obliegenheit begründet: Zwar kann der Drittschuldner noch an den Schuldner zahlen, jedoch wirkt dies für die deutsche Rechtsordnung dem Gläubiger gegenüber nicht befreiend; vgl. Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rz 620. 114 Stöber Rz 525 115 Vgl. Stöber Rz 528 116 Stöber Rz 477 117 Stöber Rz 530 118 Vgl. Stöber Rz 815 119 Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rz 1574 120 Stöber Rz 536. § 829 II 3 ZPO wurde durch Streichung von § 196 ZPO gegenstandslos, Stöber Rz 534 18 Ja. 1) Normale Ersatzzustellung gemäß den §§ 178ff ist unter den dort genannten Voraussetzungen möglich.122 2) Gemäß §§ 185 n.F., 191 ZPO123 ist eine öffentliche Zustellung durch Aushang an der Gerichtstafel (§ 186 II 1 ZPO) möglich,124 - wenn der Aufenthalt einer Person (ohne Zustellungsbevollmächtigten) unbekannt ist (bei Bank als Drittschuldner nicht relevant) - wenn eine Zustellung im Ausland nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend ist. Zur grenzüberschreitenden Zustellung von Pfändungsbeschlüssen s. auch u. 10.3.3. - bei sonst notwendiger Zustellung an einem exterritorialen Ort. Allerdings ist der Drittschuldner, der bei Zahlung an den Schuldner wegen der öffentlichen Zustellung keine Kenntnis von dem Zahlungsverbot hat, analog §§ 407,412,1275 BGB vor der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger geschützt.125 3.2. Wer veranlasst die Zustellung: 3.2.1. das Vollstreckungsorgan? 1) Hinsichtlich des Drittschuldners: Grundsätzlich Nein. Der Gläubiger kann allerdings die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Zustellung durch die Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts erledigen lassen, § 192 III 1 ZPO. Insofern hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen, § 192 III 2 ZPO. 2) Hinsichtlich des Schuldners: Ja, s.o. 3.1.1. 3.2.2. der Gläubiger? Ja. Die Zustellung erfolgt im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher (§ 192 I ZPO) auf Antrag des Gläubigers, §§ 829 II 1 3.2.3. Welche Person / welches Organ führt die Zustellung durch? Die Zustellung an den Drittschuldner erfolgt i.d.R. durch Übergabe einer beglaubigten Abschrift der dem Gläubiger ausgehändigten Ausfertigung des Pfändungsbeschlusses durch den Gerichtsvollzieher. 3.3. Welche Rechtsfolgen hat die fehlerhafte Zustellung: 121 Art. 11-14 des Verordnungsvorschlags der Kommission vom 18.4.02 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, Kom/2002/0159 endg., Amtsblatt Nr. C 203 E vom 27/08/2002 S. 86 122 Stöber Rz 530 123 Bis 1.7.2002 war eine öffentliche Zustellung an den Drittschuldner nicht möglich. Vgl Stöber Rz 531. A.A. Thomas/Putzo ZPO § 185 Rz 6: Drittschuldner ist keine Person i.S.d. § 185 ZPO 124 Stöber Rz 531; wohl auch Geimer IZPR Rz 3249. A.A. Thomas/Putzo ZPO § 185 Rz 6: Drittschuldner ist keine Person i.S.d. § 185 ZPO 125 Geimer IZPR Rz 3249, Stöber Rz 566 m.w.N., BGHZ 86,337 (339) 19 3.3.1. an den Drittschuldner? Die Zustellung an den Drittschuldner ist grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung der Pfändung. Soweit es sich um einen erheblichen Fehler handelt, ist die Pfändung daher unwirksam. Der Gerichtsvollzieher hat erneut zuzustellen. Möglich ist allerdings eine Heilung gemäß § 189 ZPO, wenn sich der tatsächliche Zugang des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner nachweisen lässt.126 3.3.2. an den Schuldner? Schadenersatzpflicht des Fiskus wegen Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB, 34 GG.127 4. Gegenstand des Vollstreckungszugriffs 4.1. Welche Forderungen auf dem Konto werden erfasst: 4.1.1. der Zustellungssaldo? Ja, vgl. § 357 Handelsgesetzbuch (HGB)128, jedenfalls sofern die Pfändung – wie üblich - mit der Überweisung verbunden ist.129 Gepfändet wird der Anspruch auf Zahlung des Überschusses (soweit vorhanden) aus der im Kontokorrent bestehenden Geschäftsbeziehung der sich bei einer Saldoziehung im Moment der Zustellung an die Bank ergibt. Schuldposten, die nach der Pfändung entstehen, können grundsätzlich nicht mehr in Rechnung gestellt werden. § 357 S.1 HGB. Geschäfte, die aufgrund eines schon vor der Pfändung bestehenden Rechtes (z.B. Kontenführungsgebühren, Rückbelastungen bei Nichteinlösung von Wechseln und Lastschriften Dritter130) oder einer schon vor diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtung des Drittschuldners (z.B. vom Schuldner auf die Bank gezogene Wechsel, die von dieser akzeptiert wurden; von der Bank garantierte Checks (z.B. Eurochecks)131) vorgenommen werden, gelten nach § 357 S.2 HGB aber nicht als neue Geschäfte. Eingänge, die vor Zustellung erfolgten aber noch nicht gebucht wurden, werden dem gegenwärtigen Saldo nicht hinzugerechnet.132 Die Fiktion eines Zustellungssaldos ändert allerdings nichts daran, dass die Saldoforderung erst zum nächsten periodischen Saldierungstermin fällig ist. Dieses Problem kann aber umgangen werden, in dem man den girovertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Tagesguthabens mitpfändet.133 126 Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rz 609. Voraussetzung ist, dass dem Drittschuldner eine im Wesentlichen korrekte Abschrift des Pfändungsbeschlusses zugeht, vgl. Stöber Rz 527. 127 RG JW 1900, 426, Stöber Rz 536 128 BGH WM 1981, 542 (543), BGHZ 80,172 (175f), Welter S. 14 m.w.N. 129 Letztere Bedingung ist streitig; ihr wird von der wohl h.M. aber durch Zulassung einer Rückwirkung einer später erfolgenden Überweisung viel an Schärfe genommen vgl. Canaris in Staub Großkommentar HGB (4. Aufl. 2001) § 357 Rz 18 130 Staub/Canaris HGB § 357 Rz 24 131 BGH MDR 1997, 878 (878), Staub/Canaris HGB § 357 Rz 27 132 Sühr, Die Bearbeitung von Pfändungsbeschluß und Drittschuldnererklärung, 3.Aufl. 1987, S. 29 133 Stöber Rz 162 20 4.1.2. künftige Salden? Ja. Zukünftige (periodische) Aktivsalden, die sich infolge der periodischen Rechnungsabschlüsse des Kontokorrents ergeben, sind pfändbar, sofern diese und das Kontokorrentverhältnis ausreichend genau bezeichnet sind.134 Künftige Aktivsalden werden in Standardformularen stets mitgepfändet. 4.1.3. künftige Rechnungsabschlüsse? s. 4.1.2. 4.1.4. künftige Einzahlungen? Aus dem Wesen des Kontokorrents ergibt sich, dass nur die Saldenforderungen pfändbar sind, nicht aber Einzelforderungen. Dies schließt eine Pfändung der „Eingänge“ zunächst aus. Evtl. kommt bei einem entsprechend formulierten Antrag aber eine Umdeutung in eine Pfändung des Saldenanspruchs in Betracht. 135 Darüber hinaus kommt eine Pfändung des Anspruchs des Schuldners aus dem Girovertrag auf fortlaufende Auszahlung des jeweiligen Tagesguthabens in Betracht.136 Geschieht eine Pfändung der Tagessaldi nicht, so kann der Schuldner nach Auffassung des BGH über Eingänge zwischen Zustellung und nächsten periodischem Rechnungsabschluss grds. frei verfügen, sofern der Gläubiger nicht auch den Anspruch auf Durchführung von Überweisungen pfändet.137 4.1.5. die Kreditlinie? Die Pfändbarkeit von Ansprüchen, die sich aus einem (Dispositions-) 138 Krediteröffnungsvertrages ergeben können, ist umstritten. Grundsätzlich gilt: Das Recht des Schuldners auf Abruf des Kredites ist als höchstpersönliches Recht nicht pfändbar. Nach Auffassung des BGH ist aber der Anspruch auf Auszahlung pfändbar, der sich ergibt, wenn der Schuldner dieses Recht (z.B. durch Einreichung eines Überweisungsauftrages bei nicht gedecktem Konto oder Verlangen nach Barauszahlung) tatsächlich in Höhe eines bestimmten Betrages ausübt.139 Allerdings ist in den Geschäftsbedingungen der Banken für diesen Fall meist ein Widerrufsrecht der Bank vorgesehen, so dass diese Möglichkeit in der Praxis keine große Rolle spielt.140 4.2. Ist der Zugriff auf das Konto auf die Höhe des zu vollstreckenden Betrages begrenzt? 134 BGHZ 80, 172 (181), Stöber Rz 159, 163 Stöber Rz 158 136 BGHZ 84, 325 (329), Stöber Rz 166ff m.w.N., str. 137 BGHZ 84, 325 (332), BGHZ 86, 23 (25), vgl. Karsten Schmidt, Handelsrecht, 5. A. § 21 VI 2 b) cc). Vgl. auch Welter S. 17 und einschränkend BGHZ 93, 315 (324) 138 vgl. die Nachweise bei Welter S. 18f 139 BGH NJW 2001,1937 140 Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rz 529 135 21 1) Hinsichtlich des Pfändungsbeschlusses: Nein.141 2) Hinsichtlich des Überweisungsbeschlusses ist zu differenzieren: a) bei Überweisung zur Einziehung: Nein, aber: Die Überweisung erfolgt zwar in voller Höhe, zur Einziehung ermächtigt ist der Gläubiger aber nur in Höhe der Vollstreckungsschuld.142 b) bei Überweisung an Zahlungsstatt (§ 835 II ZPO): Ja.143 4.2.1. Wenn ja, sind eventuelle Nebenforderungen zu berücksichtigen? Bei Überweisung: Ja (im Beschluss aufzuführen).144 4.2.2. Wenn ja, werden die Vollstreckungskosten berücksichtigt? Bei Überweisung: Ja (im Beschluss aufzuführen).145 4.2.3. Wenn nein, gibt es eine „Obergrenze“? Gemäß § 803 I 2 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nicht weiter ausgedehnt werden, als zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens notwendig ist. Hierbei erfolgt nach Erhebung einer Volstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) durch den Schuldner eine Prognose des Vollstreckungsgerichts in Hinblick auf die Einbringlichkeit der (behaupteten) Forderung(en).146 Auch bei Bankkonten kann die Einbringlichkeit aus rechtlichen Gründen zweifelhaft sein. Die Vollpfändung einer Forderung (bzw. der Ansprüche aus dem Kontokorrentverhältnis) ist daher regelmäßig auch dann zulässig, wenn deren Nennwert höher als der zu vollstreckende Anspruch ist.147 Streitig ist, ob der Gläubiger bei Pfändung mehrere Forderungen begründen muss, warum er mehrere Forderungen pfändet, wenn bereits eine Forderung vom Nennwert her die Vollstreckungsforderung übersteigt.148 Bei schuldhafter Überpfändung kann sich ein Gläubiger nach § 823 II BGB schadenersatzpflichtig machen.149 Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass (auch bei Überpfändung) eine Verfügungsbeschränkung des Schuldners nur in Höhe der Vollstreckungsschuld besteht, so dass er im Übrigen zu wirksamen Verfügungen – allerdings nicht zu Lasten des Gläubigers in Hinblick auf die Einbringlichkeit - in der Lage bleibt.150 4.2.4. Wie erfolgt die „Freigabe“ des Kontos? 141 Stöber Rz 756 Stöber Rz 760, Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rz 639 143 Stöber Rz 588b, 760 144 Stöber Rz 588b, 760 145 Stöber Rz 588b 146 Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rz 631 147 Stöber Rz 757 m.w.N. 148 Stöber Rz 758 m.w.N., offen gelassen von BGH NJW 1975, 738 (739) 149 BGH BB 1956, 254 150 Stöber Rz 760, 504 142 22 Nach Befriedigung des Gläubigers: Die Freigabe erfolgt durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts (§§ 775,776 ZPO) nach Freigabeerklärung des Gläubigers oder nach Vorlage eines Nachweises der Bank über die Überweisung in Höhe der Gläubigerforderung oder nach Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage durch den Schuldner.151 Bei Überpfändung: nach Erhebung des Rechtsbehelfs der Vollstreckungserinnerung durch den Vollstreckungsschuldner durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts, § 766 ZPO.152 Der Vollstreckungsschuldner hat darzutun, dass das Recht des Gläubigers auf Befriedigung durch eine Beschränkung der Pfändung auf einen Teil der Forderung nicht im Mindesten beeinträchtigt wird.153 4.2.4.1. Welches Vollstreckungsorgan ist zuständig? Das Vollstreckungsgericht (§ 766 I 1), funktional der Richter (§ 20 Nr. 17 S.2 RPflG). Allerdings kann der Rechtspfleger der Erinnerung nach Anhörung des Gläubigers abhelfen, ohne sie dem Richter vorzulegen. 154 Hiergegen kann der Gläubiger nach § 793 I ZPO, § 11 I RPflG sofortige Beschwerde zum Landgericht einlegen.155 4.2.4.2. Wird der Gläubiger gehört? Ja, zumindest schriftlich, sofern der Richter zuungunsten des Gläubigers entscheiden will.156 Mündliche Verhandlung liegt im Ermessen des Gerichts.157 4.2.4.3. Werden andere Personen gehört? Der Schuldner als Partei. Dritte (Vertreter der Bank) idR nur als Zeuge. 4.3. Auswirkungen der Kontokorrentabrede: 4.3.1. Werden Bankkonten normalerweise als Kontokorrent geführt? Ja.158 4.3.2. Schildern Sie kurz die Rechtsgrundlagen und die Rechtswirkungen des Kontokorrents: 4.3.2.1. Rechtsgrundlage des Kontokorrents? § 355 I Handelsgesetzbuch (HGB) definiert das Kontokorrent (vom Gesetz alternativ auch „laufende Rechnung“ genannt) als eine Geschäftsbeziehung einer Person mit einem 151 Thomas/Putzo ZPO § 803 Rz 11, § 775 Rz 21; Stöber Rz 744 Thomas/Putzo ZPO § 766 Rz 2 153 Stöber Rz 757 154 Thomas/Putzo ZPO § 766 Rz 9 155 Thomas/Putzo ZPO § 766 Rz 2 156 OLG Frankfurt Rechtspfleger 1979, 111 (111) 157 Stein/Jonas-Münzberg ZPO § 766 Rz 39 158 Stöber Rz 156, Rz Welter S. 14. Vgl. z.B. Nr. 7 (1) AGB der Sparkassen. 152 23 Kaufmann (hier: Bank) derart, dass die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt werden und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschuss ausgeglichen werden.159 4.3.2.2. Rechtswirkungen des Kontokorrents? Die Einbeziehung der Einzelforderung in das Kontokorrent „lähmt“ diese, so dass sie nicht mehr selbstständig geltend gemacht, abgetreten oder aufgerechnet werden können. Dementsprechend sind auch nur noch die Saldenforderungen pfändbar (vgl. § 357 HGB), nicht aber die Einzelforderungen. 160 4.3.3 Hat die Kontokorrentabrede Vorrang vor dem Vollstreckungszugriff? Grundsätzlich ja. Insofern nicht, als entgegen der Kontokorrentabrede mit der Pfändung eine Saldierung erfolgt.161 4.3.3.1. Wird der Zwangsvollstreckungszugriff begrenzt? Ja, auf die verschiedenen Salden, s.o. 4.3.2.2. (+Anspruch aus Girovertrag) 4.3.3.2. Kann der Gläubiger eventuell das Konto kündigen? Nein. 4.3.3.3. Kann die Bank wegen der Pfändung das Konto kündigen? Neben der Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung sehen die Geschäftsbedingungen der Banken regelmäßig eine Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund vor, wenn gegen den Kunden die Zwangsvollstreckung eingeleitet wird162 oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt.163 4.3.3.4. Welche Wirkungen haben frühere Verfügungen (Forderungsabtretungen) des Schuldners über das Konto? 4.3.3.4.1. Bleiben diese Verfügungen, wenn sie auch künftige Forderungen betreffen, wirksam? Die Pfändung einer vom Schuldner bereits abgetretenen – auch künftigen - Forderung ist nicht möglich. Dies gilt auch in Fällen der stillen Zession.164 159 Vgl. Stöber Rz 156 Karsten Schmidt, Handelsrecht, 5. A. § 21 III 1 161 Zu den hierzu vertretenen Theorien vgl. Stirnberg, Pfändung von Girokonten, 1983 passim 162 Nr. 26 II d AGB Sparkassen 163 Nr. 19 III AGB Banken 164 Stöber Rz 765f 160 24 Dabei ist aber das Kontokorrentverhältnis zu beachten: Da jeweils Saldenforderungen bzw. der Anspruch auf Auszahlung des Tagessaldos gepfändet werden, kommt es auf die Frage an, ob diese Ansprüche (nicht eventuelle Einzahlungen) voraus abgetreten sind.165 4.3.3.4.2. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Wirksamkeit bestehen bleibt? 4.3.3.4.3. Ist die Wirksamkeit derartiger Verfügungen zeitlich limitiert (Fristen)? Nein. 4.4. Gibt es besondere Regelungen für gemeinschaftliche Konten (OderKonten)? Bei einem Gemeinschaftskonto mit Einzelberechtigung (Oder-Konto) kann jeder Gläubiger eines der Kontoinhaber das Kontoguthaben in vollem Umfang pfänden.166 Allerdings besteht diese umfassende Zugriffsmöglichkeit nur im Verhältnis zur Bank. Gegenüber dem anderen Kontoinhaber erwirbt der Vollstreckungsgläubiger nach wohl h.M. ein Recht an der Forderung, das mit einer potentiellen Ausgleichspflicht des Pfändungsschuldners gegenüber dem Kontomitinhaber „belastet“ ist (§ 430 BGB).167 Ob er dem Kontomitinhaber zur vollen oder teilweisen Rückzahlung verpflichtet ist, richtet sich nach dem Verhältnis der Kontoinhaber untereinander.168 Zur Frage des Pfändungsschutzes s. dort. 4.4.1. Kann der mitberechtigte Ehegatte (sonstige Person) über das Konto weiter verfügen? Die bloße Pfändung hindert nach wohl h.M.169 die weitere Verfügungsbefugnis des Mitberechtigten nicht, da mit der Pfändung der Vollstreckungsgläubiger nur den Platz des Vollstreckungsschuldners einnimmt, die Bank aber gegenüber den Gesamtgläubigern weiterhin das Wahlrecht ausüben kann, an wen sie erfüllt.170 Jedoch sei die Bank (i.d.R.) 165 Vgl. zum kontokorrentrechtlichen Abtretungsverbot Canaris Bankvertragsrecht Rz 182 Stöber Rz 166n 167 OLG Koblenz NJW-RR 1990,1385; Stöber Rz 341, 166n; a.A. Wagner WM 1991,1145 (1146) sowie Staudinger-Langhein (13. Aufl.) § 741 BGB Rn 81: Nur Ausgleichsanspruch des Kontomitinhabers gegenüber dem Vollstreckungsschuldner; die Lage sei nicht anders zu beurteilen, als wenn der Vollstreckungsschuldner das Geld abgehoben hätte, um damit seine Schulden zu bezahlen. 168 Für das Verhältnis zwischen Ehegatten wird eine solche Ausgleichspflicht grundsätzlich als konkludent ausgeschlossen abgelehnt, da das Konto dem Bestreiten des gemeinsamen Lebensunterhalts dienen soll (vgl. Canaris Bankvertragsrecht, 3.Aufl. 1988, Rz 225). Allerdings endet dieser Ausgleichsausschluss z.B. im Insolvenzfall, da dann das Konto nicht mehr dem Familienunterhalt zugute kommt (Canaris Rz 229). M.E. lässt sich dieser Gedanke auch auf die Einzelzwangsvollstreckung übertragen: Ein Ausgleichsanspruch sollte hier grundsätzlich bejaht werden, soweit der Gläubiger nicht wegen einer Schuld vollstreckt, die der Schuldner zum Zwecke des Familienunterhalts eingegangen ist. 169 Stöber Rz 341 mwN, OLG Dresden MDR 2001,580; Rendels, Rechtsprobleme bei Konten von Eheleuten, Diss. 1993, S. 70 m.w.N., wohl auch Canaris Bankvertragsrecht Rz 225, a.A. OLG Stuttgart OLGR 1998, 378 (bereits mit (Vor-) Pfändung entfällt Verfügungsbefugnis des anderen Kontoinhabers); Münchener Kommentar (MüKo) - Selb BGB § 428 Rz 2 170 Stöber Rz 63 166 25 verpflichtet, an denjenigen zu erfüllen, der Zahlung zuerst verlangt.171 Nach einer stark vertretenen Ansicht liegt jedenfalls in der Beantragung und Zustellung des mit dem Pfändungsbeschluss regelmäßig verbundenen Überweisungsbeschlusses an die Bank bereits ein solches Leistungsverlangen.172 Etwas anderes dürfte auch dann nicht gelten, wenn bei Kontoeröffnung eine sog. Schutzklausel173 eingefügt wurde.174 4.4.2. Gibt es Beschränkungen? S.o. 4.4.1. sowie in Hinblick auf eine mögliche Überpfändung, s.o. 4.2.3.. Soweit eine Verfügung möglich ist, kann der Kontomitinhaber durch sie jedoch nach § 430 BGB dem Pfändungsgläubiger gegenüber ausgleichspflichtig werden (vgl. o. 4.4.). 4.4.3. Entscheidet hierüber das Vollstreckungsorgan? Nein. 4.5. Gibt es Regelungen zur Verschleierung von Bankkonten (beispielsweise Treuhandkonten, Konten von Strohmännern) Siehe zunächst § 154 Abgabenordnung : § 154 (Kontenwahrheit) (1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein Schließfach geben lassen. (2) Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt ... oder ein Schließfach überlässt, hat sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten. Er hat sicherzustellen, dass er jederzeit Auskunft darüber geben kann, über welche Konten oder Schließfächer eine Person verfügungsberechtigt ist. (3) Ist gegen Abs. 1 verstoßen worden, so dürfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des Verfügungsberechtigten zuständigen Finanzamts herausgegeben werden. 171 Wagner WM 1991,1145 (1146ff), MüKo-Selb BGB § 428 Rz 2, , Canaris, Bankvertragsrecht, 3.Aufl. 1988, Rz 225, 228 m.w.N., OLG Nürnberg NJW 1961, 510 (511); a.A. Rendels, S. 80, 71 mit zutreffendem Hinweis auf die Widersprüchlichkeit der h.M. (S. 77), die außerhalb der Zwangsvollstreckung bei widersprüchlichen Weisungen auf die letzte Weisung abstellt. 172 Wagner WM 1991,1145 (1146ff), MüKo-Selb BGB § 428 Rz 2, Canaris, Bankvertragsrecht Rz 228, Rendels, S. 72ff; offengelassen von BGHZ 93, 315 (321), kritisch Stöber 341 FN 28; a.A. Staudinger-Huber (12. Aufl.) § 741 BGB Rn 55 sowie Staudinger-Langhein (13. Aufl.) § 741 BGB Rn 81. In BGHZ 95, 185 (187) verneint der BGH zwar eine Auswirkung der Konkurseröffnung über einen Kontoinhaber auf das Giroverhältnis mit dem anderen Kontoinhaber; entgegen Rendels S. 72 läßt sich hieraus aber kein „erst-recht“-Schluss ziehen, da in der Konkurseröffnung eben kein konkretes Auszahlungsverlangen gegenüber der Bank liegt . 173 Jeder Kontomitinhaber ist berechtigt, durch einseitige Erklärung das Oder- in ein Und-Konto umzuwandeln. 174 Rendels, S. 82ff geht in diesem Fall davon aus, dass durch ein dem Überweisungsbeschluss widerstreitendes Zahlungsverlangen ein Und-Konto entsteht. Auf dem Boden des Prioritätsprinzips der h.M. käme dies aber wohl zu spät (anders Rendels S. 60), da die Kontoeröffnungsanträge i.d.R. ein Widerrufsrecht nur für die Zukunft vorsehen (vgl. das Muster Anhang 4 bei Rendels). 26 Weitere Identifizierungs- und Anzeigepflichten folgen aus dem Geldwäschegesetz. Dieses ist aber nicht anwendbar für Zwecke der zivilrechtlichen Zwangsvollstreckung. I. Treuhandkonten Zur Vollstreckung in eine zu einem zu einem Treuhandvermögen gehörende Forderung ist ein Titel gegen den Treuhänder (idR der Kontoinhaber; auch bei Anderkonten) nötig, da nur er dem Drittschuldner (Bank) gegenüber zur Geltendmachung der Forderung legitimiert ist. Ein Titel gegenüber dem Treugeber genügt nicht.175 Bei einer Pfändung durch Gläubigern des Treuhänders werden (als solche bei der Bank vom Treuhänder eingerichtete) Anderkonten von Notaren, Rechtsanwälten etc. nur erfasst, wenn diese im Pfändungsantrag/beschluss ausdrücklich einbezogen sind.176 Wird Treuhandvermögen von Gläubigern des Treuhänders gepfändet, so kann der Treugeber nach wohl h.M. dem mit Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) entgegentreten, auch wenn das Treuhandverhältnis nicht für Dritte (wie bei Anderkonten der Fall) publik ist, sofern das Treugut als solches eindeutig identifizierbar ist.177 Gläubiger des Treugebers können (nur) den Anspruch des Schuldners gegen den Treuhänder (Anwalt, Notar, etc.) auf Rückübertragung pfänden.178 II. offene Fremdkonten Beim (offenen) Fremdkonto sind Gläubigerschaft (Kontoinhaberschaft) und Verfügungsbefugnis getrennt. Für die Pfändung gegen den Kontoinhaber gelten die allgemeinen Vorschriften.179 III. Sonderkonten Im Falle sonstiger Sonderkonten, bei der bei Kontoeröffnung der Name eines Dritten angefügt ist, ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob nach dem Willen der Parteien ausnahmsweise der dort angegebene Dritte (alleiniger) Inhaber des Kontos sein soll (offenes Fremdkonto); dann gilt das unter II. gesagte. 180 Ansonsten liegt entweder ein offenes Treuhandkonto gemeinschaftliches (oder-) Konto (s. dazu oben 4.4.). vor (dazu I.), oder ein IV. (verdeckte) Fremdkonten eines Strohmanns Das Konto kann von Gläubigern des Kontoinhabers (=Strohmanns), nicht aber von Gläubigern des Dritten gepfändet werden. Auch hier hat der Hintermann aber die Möglichkeit, Drittwiderspruchsklage zu erheben.181 Gläubiger des Hintermannes können beim Strohmann den Anspruch auf Rückgabe des Guthabens pfänden. 175 Stöber Rz 402ff Capeller MDR 1954, 708 (708f) 177 So Stöber Rz 402 unter Berufung auf BGHZ 61, 72 (77) (dort allerdings für ein vertragliches Pfandrecht); dagegen zurecht Canaris Bankvertragsrecht Rz 279f; vgl. auch BVerfG NJW 1983, 2766 (2767) „offenkundig“ 178 Stöber Rz 403 179 Canaris, Bankvertragsrecht Rz 238f 180 Da der Giroverkehr auf eine schnelle Abwicklung angelegt ist, kommt dies jedoch nur in seltenen Fällen in Betracht, vgl. Stöber Rz 408 181 Stöber Rz 409 176 27 V. Vermögensverschiebungen zu Lasten der Gläubiger können innerhalb gewisser Fristen von den Gläubigern nach dem Anfechtungsgesetz durch Erhebung einer Anfechtungsklage rückgängig gemacht werden (4 Jahre bei Schenkungen; 10 Jahre bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung). 4.5.1. Muss die Bank die Existenz derartiger Konten nachprüfen? I. Ist das (offene) Anderkonto nicht ausdrücklich als gepfändet bezeichnet, so erklärt die Banken das Vorhandensein eines Anderkontos, ohne aber den Kontostand oder sonstige Einzelheiten zu erwähnen.182 II. Ja. III. Je nach dem (s. 4.5.1.). IV. Nein. 4.5.2. Genügt für die Pfändung der Titel gegen den Schuldner? I. Nein. Titel gegen Treuhänder nötig. Pfändungsbeschluss muss Anderkonto ausdrücklich enthalten, s.o. 4.5. II. Ja. III. Je nach dem. IV. Nein. 5. Wirkung des Vollstreckungszugriffs 5.1. Zahlungsverbot des Drittschuldners? Ja, § 829 I 1 ZPO. Folge: Die Zahlung an den Schuldner hat (grds.) keine Erfüllungswirkung mehr.183 5.2. Einziehungsverbot des Schuldners? Ja, § 829 I 2 ZPO. Der Schuldner hat sich jeglicher Verfügung zu enthalten, die das Pfändungspfandrecht des Gläubigers beeinträchtigen könnte,184 vgl. oben 4.2.3. 5.3. Rechtsstellung des Gläubigers: 5.3.1. Erhält der Gläubiger ein Pfandrecht an der Forderung, das ihm Priorität einräumt? 182 Stöber Rz 406, vgl. z.B. Nr. 11 der Sonderbedingungen der Volksbank für Anderkonten von Rechtsanwälten Stöber Rz 565, Schack IZPR Rz 982 184 Stöber Rz 559 183 28 Ja, § 804 I-III ZPO. Der Rang des Pfandrechts bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Pfändung (Zustellung an Drittschuldner), nicht der Überweisung.185 5.3.2. Sind konkurrierende Pfändungen anderer Gläubiger zu berücksichtigen? Es ist zu unterscheiden: I. Soweit sie im Rang vorgehen, können diese Gläubiger vorrangige Befriedigung verlangen. II. Bei gleichem Rang infolge gleichzeitiger Zustellung haben die Gläubiger ein Recht auf Befriedigung nach dem Verhältnis der Beträge, für die die Pfändung erfolgt ist. Für die „Gleichzeitigkeit“ ist grundsätzlich die Uhrzeit der Zustellung maßgeblich. § 168 Nr. 1 GVGA sieht allerdings vor, dass der Gerichtsvollzieher, der nach Erhalt eines Pfändungsauftrages und vor dessen Zustellung noch einen weiteren Pfändungsauftrag erhält, beide gleichzeitig zuzustellen hat. Hierdurch wird das Prioritätsprinzip nicht unerheblich beinträchtigt.186 III. Ein nachrangiger Gläubiger wird befriedigt, sofern von dem gepfändeten Betrag nach Befriedigung der vorrangigen Gläubiger ein Rest verbleibt. Näher unten 8.2. 5.3.3. Wenn ja, innerhalb welcher Frist müssen konkurrierende Pfändungen angebracht werden? Eine erneute Pfändung ist möglich bis zur Überweisung an Zahlung statt an einen Gläubiger oder bis zur Einziehung der Forderung durch den Gläubiger.187 5.3.4. Erhält der Gläubiger die Forderung zur Einziehung überwiesen? Ja, wahlweise. Alternativ kann er sie sich auch an Zahlung statt überweisen lassen, § 835 I ZPO. 6. Die Rechtsstellung des Drittschuldners 6.0. Ist die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner für die Pfändung konstitutiv? Ja, § 829 III ZPO; s.o. 3.1. 6.1. Die Erklärung des Drittschuldners: 185 Stöber Rz 779, 781 Kritisch Baur/Stürner Zwangsvollstreckungsrecht § 6 Rz 6.39. Abweichungen vom Prioritätsprinzip können sich auch ergeben, wenn ein Gläubiger den Rang durch Rechtsmissbrauch erschlichen hat (z.B. falsche Angaben zur Erwirkung einer öffentlichen Zustellung), vgl. Stöber Rz 782 187 Stöber Rz 774 186 29 6.1.1. Wer fordert den Drittschuldner auf, über die Forderung / das Konto Auskunft zu erteilen: Gemäß § 840 ZPO gibt eine erfolgte gerichtliche Pfändung dem Gläubiger das Recht, vom Drittschuldner Auskunft binnen zweier Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses zu verlangen.188 6.1.1.1. das Vollstreckungsorgan? Nein. 6.1.1.2. der Gläubiger? Ja. 6.1.2. Gibt es eine Frist, innerhalb der die Erklärung abzugeben ist? Dauer der Frist? Ja, zwei Wochen ab Zustellung des Pfändungsbeschlusses, § 840 I ZPO. Kann durch den Gläubiger (nicht aber das Gericht) verlängert werden. Nach h.M. muss die Erklärung in dieser Frist dem Gläubiger (oder dem Gerichtsvollzieher, § 840 III ZPO) zugehen, nach a.A. genügt Absendung der Erklärung. 189 6.2. Gegenstand der Erklärung des Drittschuldners190: Der Gegenstand der Erklärung hängt direkt vom Inhalt des Pfändungsbeschluss in Hinblick auf die verschiedenen gepfändeten Forderungen ab. 6.2.1. Aktueller Kontenstand? Ja. 6.2.2. Weitere Konten des Schuldners? Ja, wenn Antrag + Pfändungsbeschluss entsprechend formuliert sind. 6.2.3. Bestand der Forderung? Ja, § 840 I Nr. 1. ZPO.191 Maßgebend ist der Pfändungszeitpunkt. Wiederholtes Auskunftsverlangen ist aber möglich insb. bei der Pfändung künftiger Forderungen.192 188 Vgl hierzu Stöber Rz 627ff Stöber Rz 637 m.w.N 190 Bitte fügen Sie - falls vorhanden - ein übliches Formular der Drittschuldnererklärung bei. 191 Stöber Rz 627 189 30 6.2.3.1. Auch eventuelle Nebenrechte? Ja.193 6.2.3.2. Einwendungen gegen die Forderung? Ja, § 840 I Nr. 1 ZPO 6.2.4. Pfändungen konkurrierender Gläubiger? Ja, § 840 I Nr. 3 ZPO. Auch sonstige Rechte Dritter, § 840 I Nr. 2 ZPO. 6.3. Rechtswirkungen der Drittschuldnererklärung: 6.3.1. Rechtswirkung als Anerkenntnis der Forderung? Nein. 6.3.1.1. Fehlende Erklärung als Fiktion eines Anerkenntnisses? Nein.194 6.3.2. Wenn nein: Auswirkungen im Prozess des Gläubigers gegen den Drittschuldner (Beweislastumkehr)? Keine195 6.4. Die Sanktionierung der Drittschuldnererklärung 6.4.1. Führt die unrichtige Erklärung/fehlende Erklärung zur Anerkennung der Forderung? Nein, s.o. 6.4.2. Führt die fehlende Geltendmachung von Einwendungen zu deren Ausschluss? 192 Stöber Rz 635 Stöber Rz 652 194 Heute ganz h.M., BGHZ 69, 328 (329), Stöber Rz 646 m.w.N.. Ganz ausnahmsweise kann aber bei entsprechender Formulierung der Drittschuldnererklärung diese als Schuldanerkenntnis auszulegen sein. 195 Vgl. Stöber Rz 648ff, insb. Rz 652 193 31 Nein. 6.4.2.1. Gibt es eine Schadensersatzpflicht des Drittschuldners? Ja, § 840 II 2 ZPO. 6.4.2.2. Nennen Sie die Tatbestandsvoraussetzungen der Schadensersatzpflicht, insbesondere, ob ein Verschulden des Drittschuldners erforderlich ist? Schuldhafte Nicht- oder Schlechterfüllung (zu spät, unvollständig oder falsch) des Auskunftsanspruchs des Gläubigers. Dabei liegt die Beweislast für fehlendes Verschulden beim Drittschuldner.196 6.4.2.3. Umfang der Schadensersatzpflicht? Der dem Gläubiger durch die Nicht-/Schlechterfüllung kausal entstehende Schaden ist zu ersetzen. Hierzu gehört insbesondere: Unnütz aufgewandte Kosten der Rechtsverfolgung (vorgerichtlich und Prozesskosten) gegen den Drittschuldner; Versäumnis anderer Vollstreckungsmöglichkeiten gegen Schuldner. 197 Nicht umfasst sind Schäden infolge des Unterlassens einer Pfändung aus anderen Titeln.198 6.4.2.4. Wie kann die Schadensersatzpflicht geltend gemacht werden? Normale Klage. Ist bereits eine Klage des Gläubigers gegen den Drittschuldner auf Zahlung aus der gepfändeten Forderung anhängig, kann die Klage (jedenfalls in Hinblick auf die Prozesskosten) abgeändert werden, §§ 263f ZPO.199 6.5. Der Schutz des Drittschuldners 6.5.1. Welche Einwendungen kann der Drittschuldner geltend machen? Die Klage des Gläubigers gegen den Drittschuldner ist begründet, wenn der gepfändete Anspruch des Schuldners an den Drittschuldner besteht und wirksam gepfändet ist. Dementsprechend kann der Drittschuldner die Unwirksamkeit der Pfändung geltend machen, das Bestehen einer Forderung des Schuldners bestreiten. Darüber hinaus kann er dem 196 BGHZ 79, 275 (277), Stöber Rz 648 m.w.N. Stöber Rz 649 198 Stöber Rz 649a 199 Stöber Rz 650 197 32 Gläubiger alle Einwendungen entgegensetzen, die er gegen den Schuldner hatte, §§ 404, 1211, 412 BGB.200 Er kann dem Gläubiger nicht entgegenhalten, die Vollstreckungsforderung (des Gläubigers gegen den Vollstreckungsschuldner) bestehe nicht.201 6.5.2. Gibt es einen Schutz gegen irrtümliche Zahlungen an den Schuldner? 6.5.2.1. Als Gutglaubensschutz? Bei irrtümlichen Zahlungen an den Schuldner: Ja, § 407 BGB analog.202 6.5.2.2. Als Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger? Bei irrtümlichen Zahlungen an den Gläubiger: Ja.203 6.5.3. Kann der Drittschuldner Ersatz seiner Aufwendungen verlangen? 6.5.3.1. Wenn ja, vom Gläubiger? Nein. Prozessuale Verpflichtung im Interesse der Allgemeinheit.204 6.5.3.2. Wenn ja, vom Schuldner? Grundsätzlich: Nein. Eine anderweitige vertragliche Abrede ist jedenfalls nicht durch AGB möglich205. 7. Schuldnerschutz (Immunities) 7.1. Erfasst die Forderungspfändung auch das sog. „Gehaltskonto“ (i.w.S., auch: Leistungen der Sozial- und Rentenkassen) des Schuldners? I. Arbeitseinkommen: Ja (anders bei der Lohnpfändung beim Arbeitgeber). II. Sozialleistungen: Grundsätzlich ja, s. aber unten 7.4. zu § 55 I SGB AT 7.2. Wenn nein, erklären Sie bitte den Ablauf der Vollstreckung in Gehaltskonten. 7.3. Wenn ja, gibt es besondere Schutzvorschriften für den Schuldner und seine Familie? 200 Stöber Rz 663 Stöber Rz 664 202 BGHZ 86,337 (339), Stöber Rz 620 203 OLG Düsseldorf WM 2002, 74 (Leistungskondiktion) 204 BGH NJW 2000, 651 (652), Stöber Rz 647, str 205 BGH NJW 2000, 651 (651) 201 33 Ja, §§ 850ff ZPO / § 55 SGB AT. 7.3.1. Gibt es Pfändungsfreigrenzen für den Schuldner selbst? Ja. 7.3.1.1. Sind diese gesetzlich geregelt? Ja , § 850c I 1 ZPO / § 54 SGB AT. 7.3.1.2. Legt das Vollstreckungsgericht die Grenzen fest? I. Arbeitseinkommen: Nein. II. Sozialleistungen: Nein.206 7.3.2. Gibt es Pfändungsfreigrenzen für die Angehörigen des Schuldners (insbesondere Unterhaltsgläubiger)? I. Bei Vorhandensein von Unterhaltsgläubigern erhöht sich die Pfändungsfreigrenze gegenüber dritten Gläubigern gemäß § 850c I S.2 ZPO. Für Pfändung durch Unterhaltsgläubiger Unterhaltsschuldners gem. § 850 d ZPO. gelten niedrigere Freigrenzen des II. Gemäß § 54 SGB AT gelten die § 850ff ZPO für laufende Geldleistungen der Sozialkassen insoweit entsprechend. 7.3.2.1. Sind die Pfändungsfreigrenzen gesetzlich geregelt? Ja, s.o. 7.3.2.2. Legt das Vollstreckungsgericht die Grenzen fest? Nein. 7.3.3. Gibt es eine Indexierung der Freigrenzen? Ja, § 850c IIa ZPO. 206 Vgl. Stöber Rz 1363 34 7.4. Das Verfahren des Schuldnerschutzes I. Arbeitseinkommen Für den Pfändungsschutz irrelevant ist, ob auf dem „Gehaltskonto“ noch sonstige Zahlungen eingehen.207 1) Im Gegensatz zur Pfändung der Lohnforderung beim Arbeitgeber (Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen durch den Arbeitgeber) erfolgt bei der Kontenpfändung eine (teilweise) Aufhebung der Pfändung erst auf Antrag des Schuldners, § 850k ZPO. Dies wird ermöglicht durch § 835 II 2 ZPO, der bestimmt, dass die Bank bei Kontoguthaben natürlicher Personen erst zwei Wochen nach Überweisung an den Gläubiger leisten oder hinterlegen darf.208 2) Bei dem Antrag auf Aufhebung sind zwei Stufen zu unterscheiden: a) Gemäß § 850k I ZPO ist die Pfändung aufzuheben, soweit das Guthaben dem der (insb. nach §§ 850c/d ZPO) Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte des Schuldners für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.209 Hierfür trägt der Schuldner die volle Beweislast.210 Wird dem Antrag stattgegeben, erlischt das Pfändungspfandrecht des Gläubigers. Ein auf dem Konto belassener Betrag verliert jedoch infolge des Kontokorrents wieder seine Selbstständigkeit und kann mit dem nächsten Saldo (idR vierteljährlicher Saldo, aber auch Pfändungsaldo durch neue Pfändung) gepfändet werden.211 Ein erneuter Antrag nach § 850k ist aber möglich. b) In der Praxis wichtiger ist der sog. Vorabschutz nach § 850k II ZPO: Ist der Antrag nach § 850k I ZPO gestellt, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag oder auch von Amts wegen (allerdings nicht gegen den Willen des Schuldners)212 einer Notlage des Schuldners dadurch vorbeugen, dass es für den laufenden, dringend notwendigen Unterhalt die Pfändung aufhebt. Die so freigegebene Summe darf die voraussichtlich nach § 850k I ZPO freizugebende Summe nicht übersteigen. Im Gegensatz zu § 850k I ZPO bedarf es für § 850k II ZPO nur einer Glaubhaftmachung der Behauptungen des Schuldners (§ 850k II 3 ZPO). 3) Die Frist des § 835 II 2 ZPO kann durch einstweilige Anordnung nach § 850k III ZPO verlängert werden, wenn sie vor Erlass eines Beschlusses nach § 850k I oder II abzulaufen droht.213 4) Bei der Zwangsvollstreckung in ein Oderkonto dürften § 850k und § 55 SGB AT auch dann eingreifen, wenn diese durch einen Gläubiger des anderen Kontoinhabers erfolgt.214 5) In besonderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht nach § 765a ZPO die Pfändung eines Kontos als sittenwidrige Härte für den Schuldner aufheben, wenn auf dieses Konto nur der 207 Stöber Rz 1282 m.w.N. Streitig ist, ob hiervon auch Konten umfasst sind, auf denen für die Bank erkennbar keinerlei wiederkehrenden Einkünfte eingehen (insb. Sparkonten), vgl. Stöber Rz 1286, Stein/Jonas-Brehm ZPO § 835 Rz 48 209 Beispiel: Bei Lohnzahlung am 1. des Monats und Pfändung am 5. Juni: Pfändungsschutz hinsichtlich 25/30 des monatlich pfändungsfreien Einkommens. Bei Pfändung am 25. Juni: Pfändungsschutz nur hinsichtlich 5/30, auch wenn das ganze Monatseinkommen auf dem Konto belassen wurde. Näher: Stöber Rz 1290 210 Stein/Jonas-Brehm ZPO § 850k Rz 16 211 Stöber Rz 1292 212 Stein/Jonas-Brehm ZPO § 850k Rz 22 213 Stein/Jonas-Brehm ZPO § 850k Rz 26ff 214 Canaris, Bankvertragsrecht Rz 228 208 35 unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens eingeht und die Vollstreckung daher von vorneherein aussichtslos bzw. der Pfändungsantrag rechtsmissbräuchlich erscheint.215 II. Sozialleistungen 1) Gemäß §§ 54,55 Sozialgesetzbuch – allgemeiner Teil (SGB AT) sind Guthaben, die durch Überweisung von Sozialleistungen auf das Konto des Schuldners entstanden sind, für 7 Kalendertage ab Gutschrift unpfändbar. Eine Pfändung des Guthabens gilt mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das Guthaben in Höhe des unpfändbaren Anteils der Sozialleistungen während der 7 Tage nicht umfasst, § 55 I S. 2 SGB AT. Die Saldoziehung beim Kontokorrent erfolgt dennoch zum Zustellungszeitpunkt, nur bleibt der Schuldner in genanntem Umfang verfügungsbefugt. Verfügt der Schuldner nicht binnen 7 Tagen über das Geld, ist der gesamte Saldo von der Pfändung (und Überweisung) umfasst.216 Ist der Schuldner im Debet, so geht eine Pfändung ohnehin ins Leere.217 2) Gemäß § 55 II SGB AT muss die Bank nach der Pfändung nur an den Schuldner zahlen, soweit ihr die Unpfändbarkeit bekannt ist oder der Schuldner sie ihr nachweist. Eine in dieser Frist an den Gläubiger durchgeführte Zahlung wirkt dem Schuldner gegenüber nicht befreiend, § 55 III SGB AT. Der Schuldner kann in einem solchen Fall nochmalige Leistung an sich auch dann verlangen, wenn er den Nachweis der Unpfändbarkeit erst nach Ablauf der sieben Tage erbringt; die Bank hat dann allerdings einen Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger.218 Hat der Schuldner nach Pfändung innerhalb der 7-Tage über die volle Höhe der Sozialleistung verfügt, erfasst die Pfändung das verbleibende Kontoguthaben, § 55 II 2 SGB AT.219 3) Belässt der Schuldner sein Geld über die 7-Tagesfrist hinaus auf dem Konto, so schützt ihn § 55 IV SGB AT: Sozialleistungen, die als solche generell unpfändbar sind, bleiben dies auch nach Überweisung auf das Konto.220 Im Übrigen verweisen §§ 55 IV, 54 IV SGB AT für die durch Gutschrift laufender Sozialleistungen entstandene Forderungen221 auf die §§ 850ff ZPO.222 Diese sind unpfändbar, soweit ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. In beiden Fällen erfolgt im Gegensatz zu § 55 I SGB AT der Pfändungsschutz nicht automatisch bzw. durch die Bank. Die Pfändung ist vielmehr wirksam und muss per Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) angegriffen werden, wobei eine einstweilige Anordnung nach §§ 766 I 2, 732 II ZPO möglich ist.223 215 Vgl. bejahend LG Rostock Rechtspfleger 2003, 37 (37) wegen Gefahr der Kündigung des Girokontos eines Beziehers von Erwerbsunfähigkeitsrente; im Einzelfall ablehnend LG Traunstein Rechtspfleger 2003, 309 (309). Ebenfalls über § 765a ZPO erfolgte der Pfändungsschutz bezüglich Mieteinnahmen mit Lohnersatzfunktion bei einem Hausmeister im Beschluss des LG Heilbronn Rechtspfleger 2003, 202 (202). 216 Stöber Rz 1430, Liesecke WM 1975, 314 (323), a.A. wohl Terpitz BB 1976, 1564 (1565f) 217 Die Bank selbst kann aber innerhalb der 7-Tagesfrist eine Auszahlung an den Schuldner in Höhe der Gutschrift nicht wegen des Debets verweigern, es sei denn, die Bank hat das Debet als Vorschuss auf die Gutschrift zugelassen, Liesecke a.a.O. S. 323. § 55 SGB AT hat also grundsätzlich Vorrang vor der Kontokorrentabrede. 218 Stöber Rz 1430 219 Stöber Rz 1436a 220 Insbesondere einmalige Zahlungen sowie Erziehungsgeld (§ 54 III Nr.1 SGB AT), Mutterschaftsgeld (Nr.2), Kindergeld (Gem. § 54 V SGB AT / § 76 Einkommenssteuergesetz ist der Anspruch auf Kindergeld gegen den Staat nur aufgrund des Unterhaltsanspruchs eines Kindes pfändbar). 221 Hierunter fallen insbesondere die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung 222 Vgl. oben 7.4. I 2a) 223 Stöber Rz 1439i 36 4) Gemäß § 850i ZPO bleibt § 55 SGB AT unberührt, d.h. § 850k ZPO ist auf Sozialleistungen nicht anwendbar.224 Die Zwei-Wochenfrist des § 835 III 2 ZPO schützt aber auch Konten, auf die Sozialleistungen eingehen.225 Gehen auf ein Konto sowohl Arbeitseinkommen wie Sozialleistungen ein, sind § 850k ZPO und § 55 SGB AT nebeneinander je für ihren Regelungsbereich anwendbar.226 7.4.1. Werden die Schutzvorschriften von Amts wegen oder auf Antrag (des Schuldners und seiner Familienangehörigen) angewandt? I. Arbeitseinkommen 1) Endgültige Freigabe nach § 850k I: Auf Antrag, s.o. 7.4. I 2a) 2) Vorabschutz nach § 850k II: Auch von Amts wegen, s.o. 7.4. I 2b) 3) § 835 III 2 ZPO: kraft Gesetzes227 4) Einstweilige Anordnung nach § 850k III ZPO: Auf Antrag oder von Amts wegen228 II. Sozialleistungen 1) § 55 I: Sieben-Tagesfrist: kraft Gesetzes, s.o. 7.1. 2) Vorabschutz analog § 850k II ZPO nicht möglich229 (aber auch unnötig). 3) § 835 III 2 ZPO: kraft Gesetzes, s.o. 4) § 55 IV: Erinnerung durch Schuldner nötig230 5) Einstweilige Anordnung nach § 766 I 2, 732 II ZPO auf Antrag oder von Amts wegen 7.4.2. Kann der Schuldner die Auszahlung eines bestimmten Freibetrags für seinen Lebensunterhalt verlangen? 7.4.2.1. Aufgrund einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts I. Arbeitseinkommen: Ja, s.o. 7.4.1. II. Sozialleistungen: In den Fällen des § 55 IV SGB AT. 7.4.2.2. Unmittelbar vom Drittschuldner unter Vorlage eines Formblatts Sozialleistungen: In der 7-Tagesfrist des § 55 I SGB AT, ohne Formblatt. 224 Stöber Rz 1298 Stein/Jonas-Brehm ZPO § 835 Rz 48 226 Stöber Rz 1298 227 Stein/Jonas-Brehm ZPO § 835 Rz 48 228 Stöber Rz 1296 229 Stöber Rz 1439i 230 Ganz h.M., Stöber Rz 1439i m.w.N.; a.A. noch Landmann Rechtspfleger 2000, 440 (446): Automatische Anwendung des § 55 IV durch die Bank; insoweit revidiert in Landmann Rechtspfleger 2001, 282 (282). 225 37 7.4.3. Wer berechnet den Freibetrag: 7.4.3.1. Das Vollstreckungsorgan? I. Ja. Zuständig ist der Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht, § 20 Nr. 17 RPflG, § 850k. II. In den Fällen des § 55 IV SGB AT. Ausschließlich zuständig ist der Richter beim Vollstreckungsgericht, §§ 766I, 764, 802 ZPO, § 20 Nr. 17 RPflG, mit Abhilfemöglichkeit des Rechtspflegers.231 7.4.3.2. Der Drittschuldner? I. Bei direkter Lohnpfändung ja, nicht bei Kontenpfändung. II. In den Fällen des § 55 I SGB AT. 7.5. Kann der Gläubiger seinerseits eine besondere Schutzbedürftigkeit geltend machen? 7.5.1. Bei der Vollstreckung wegen Unterhalt Ja, § 850d sowie § 850f I a.E. ZPO / i.V.m. § 54 IV SGB AT. 7.5.2. Bei der Vollstreckung wegen einer Forderung aus unerlaubter Handlung des Schuldners Ja, § 850f II ZPO / i.V.m. § 54 IV SGB AT. 7.5.3. Welches Vollstreckungsorgan entscheidet über den Antrag? Das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger/Richter), s.o.. 8. Die Einziehung der Forderung 8.1. Welche Befugnis hat der Gläubiger zur Einziehung der gepfändeten Forderung? Ihm wird wahlweise die (Geld-) Forderung an Zahlung statt übertragen oder er wird zur Einziehung ermächtigt, § 835 I ZPO. 231 Stöber Rz 1439i 38 8.1.1. Wird ihm die Forderung übertragen? Wahlweise, s.o. Dann gilt § 835 II. 8.1.2. Gilt er zur Einziehung ermächtigt? Ja, wenn er die Überweisung zur Einziehung beantragt hat, § 836 ZPO. 8.1.3. Bedarf die Einziehung einer weiteren Entscheidung des Vollstreckungsorgans? Es bedarf neben dem Pfändungsbeschluss des Überweisungsbeschlusses, der die Berechtigung zur Einziehung herstellt, § 836 I ZPO. Beide Beschlüsse werden i.d.R. in einem Formblatt verbunden.232 8.1.4. Wie erfolgt die Titulierung der Forderung zugunsten des Gläubigers? 8.1.4.1. In einem gesonderten Prozess zwischen Gläubiger und Drittschuldner? Ja, dabei ist dem Schuldner der Streit zu verkünden, § 841 ZPO. 8.1.4.2. Durch das Vollstreckungsgericht, wenn der Drittschuldner die Forderung anerkennt? Nein. 8.2. Welche Rechte haben konkurrierende Gläubiger? Soweit die Forderung des Schuldners gegen die Bank durch Pfändung und Überweisung an Zahlung statt an den Pfändungsgläubiger nicht mehr beim Schuldner existiert, geht eine spätere Pfändung ins Leere und ist unwirksam. Entsprechenden gilt im häufigeren Fall einer Überweisung zur Einziehung, soweit die Einziehung (Leistung durch die Bank) vor Erlass der zweiten Pfändung erfolgt und damit die Forderung untergegangen ist. Zu beachten ist, dass eine Überweisung an Zahlung statt nur in Höhe der Gläubigerforderung erfolgt, und bei der Überweisung zur Einziehung der Gläubiger nur in Höhe seiner Forderung zur Einziehung ermächtigt ist; s.o. 4.2. Darüber hinausgehende Beträge können von einer späteren Pfändung erfasst werden. Ist eine Forderung vor der Einziehung von mehreren Gläubigern wirksam gepfändet, so gilt gemäß § 804 III ZPO das Prioritätsprinzip hinsichtlich der verschiedenen Pfändungen, vgl. 5.3.2. Nach § 853 ZPO kann der Drittschuldner bei mehrfachen Pfändungen den Betrag mit befreiender Wirkung bei dem Amtsgericht hinterlegen, dessen Pfändungsbeschluss ihm zuerst zugestellt wurde. Gemäß §§ 853, 856 I ZPO ist jeder Gläubiger berechtigt, vom Drittschuldner Hinterlegung des von diesem dem Schuldner geschuldeten Betrages zu verlangen und den Drittschuldner (alternativ zur Zahlungsklage) nötigenfalls auch auf 232 Stein/Jonas-Brehm ZPO § 835 Rz 2 39 Hinterlegung zu verklagen.233 Alle weiteren Pfändungsgläubiger werden auf Antrag des Drittschuldners zum zuerst anhängigen Prozess beigeladen. Das Urteil wirkt (insb. in Hinblick auf die befreiende Wirkung der Hinterlegung) dann auch gegen sie. Weiteren Prozessen der Pfändungsgläubiger gegen den Drittschuldner steht damit im Ergebnis durch die Beiladung der Einwand der Rechtshängigkeit entgegen.234 Genügt der hinterlegte Betrag nicht zur Befriedigung aller Pfändungsgläubiger, so erfolgt die Verteilung durch das Gericht in einem Verteilungsverfahren gemäß den §§ 872ff ZPO nach Priorität. Ein konkurrierender Gläubiger, der Inhaber eines vorrangigen rechtsgeschäftlichen Pfandrechts an der Forderung ist235, kann seine Rechte durch Erhebung der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO, § 1290 BGB geltend machen. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 805 ZPO wird hierbei aber nur die Verwertung durch den nachrangigen Pfändungsgläubiger für unzulässig erklärt; dessen Pfändungspfandrecht als solches bleibt wirksam und führt im Ergebnis zur Befriedigung des Pfändungsgläubigers aus dem Rest des Erlöses, soweit vorhanden.236 Bis zur Entscheidung über die Klage nach § 771 ZPO kann das Gericht die Zwangsvollstreckung (auch ein anhängiges Verteilungsverfahren zwischen den Pfändungsgläubigern) vorläufig einstellen.237 8.2.1. Gilt das Prioritäts- oder das Gruppenprinzip? Prioritätsprinzip, s.o. 5.3.2. 8.2.2. Wenn das Gruppenprinzip gilt: 8.2.2.1. Wie erfolgt die Anmeldung weiterer Forderungen? 8.2.2.2. Gibt es eine öffentliche Bekanntmachung? 8.2.2.3. Gibt es Anmeldefristen? Welche Rechtsfolge hat die Fristversäumung? 8.2.2.4. Wie werden die Forderungen verteilt? 9. Rechtstatsächliche Informationen 9.1. Wie viele Forderungspfändungen werden in Ihrem Land jährlich bewirkt? Im Gegensatz zur statistischen Lage bei Sachpfändungen ist die Datensituation bei der Kontenpfändung leider recht dünn. Insbesondere weisen die Erhebungen des Statistischen 233 Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rz 642. Dies setzt allerdings eine entsprechende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für diese Klage voraus. 234 Stein/Jonas-Brehm ZPO § 856 I Rz 2 m.w.N. 235 § 1280 BGB verlangt i.d.R. für die Wirksamkeit der Verpfändung einer Forderung, dass die Verpfändung dem Schuldner dieser Forderung (hier also der Bank) angezeigt wird. Dies gilt nicht für deren Abtretung. 236 wohl h.M., vgl. Stein/Jonas-Münzberg ZPO § 805 Rz 1 m.w.N.; a.A. OLG Hamm NJW-RR 1990, 233: es ist ausschließlich § 805 ZPO (analog) anzuwenden. 237 Stein/Jonas-Münzberg ZPO § 872 Rz 3 40 Bundesamtes238 die Kontenpfändungen nicht gesondert aus, sondern nur als Teil der „sonstigen Vollstreckungssachen“, von denen Sie c.a. die Hälfte ausmachen. 1993: c.a. 1,2 mio Pfändungsanträge im Gebiet der alten BR Deutschland ohne neue Bundesländer 239 1998: c.a. 1,7 mio Pfändungsanträge für Gesamt-Deutschland240 Von 1998 bis 2000 ist ein starker Rückgang der sog. „sonstigen Vollstreckungssachen“ festzustellen; da Verfahren für Eidesstattliche Versicherungen für 2000 noch nicht getrennt ausgewiesen sind, kann für 2000 nur sehr grob geschätzt werden. 2000: c.a. 1,4 mio Pfändungsanträge für das gesamte Deutschland Die Höhe der gepfändeten Forderungen ist nicht statistisch erfasst. 9.2. In welcher Relation stehen diese Maßnahmen zu 9.2.1. Vollstreckungsmaßnahmen insgesamt (Anzahl/Höhe)? Jahr 1993 2000 Zwangsvollstreckungsaufträge Gerichtsvollzieher: 8.200.000 8.900.000 Zwangsversteigerungen/Zwangsverwaltungen:241 48000 100000 9.2.2. Mobiliarvollstreckungen (Anzahl/Höhe)? 1993: 8,2 Mio Aufträge, eingezogen ca. 1.0 Mrd EUR242 2000: 8,9 Mio Aufträge, eingezogen ca. 1.5 Mrd EUR243 2001: 8,8 Mio Aufträge, eingezogen: ca. 1.5 Mrd EUR244 9.3. Gibt es Informationen über die Verfahrensdauer bei Kontenpfändungen: Statistisches Material ist zu 9.3. nicht verfügbar. Die folgenden Angaben beruhen auf Erfahrungswerten von Praktikern. 9.3.1. Im Hinblick auf die Beschlagnahme des Kontos? 238 Statistisches Bundesamt, Fachserie 10 (Rechtspflege) Reihe 2, 2000 S. 34f Institut für Rechtstatsachenforschung der Universität Konstanz, Arbeitsplatz Gericht – Effizienz der Zwangsvollstreckung (Zwischenbericht) S. 8f 240 Hierzu und zum Folgenden Statistisches Bundesamt, Fachserie 10 (Rechtspflege) Reihe 2, 2000 S. 35 241 Statistisches Bundesamt, Fachserie 10 (Rechtspflege) Reihe 2, 2000 S. 35 242 Übersicht DGVZ 1994 S. 143 243 Übersicht DGVZ 2001 S. 143 244 Übersicht DGVZ 2002 S. 143 239 41 Zwischen Antragstellung,245 Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) und dessen Zustellung an einen Drittschuldner (in Deutschland) vergeht i.d.R. weniger als eine Woche, üblich sind 3 Arbeitstage. Die in § 845 ZPO vorgesehen Vorpfändung (s.o. 1.1.) erfolgt i.d.R. innerhalb von 1-2 Tagen (2-3 Tage in ländlichen Regionen). Von Problemen, die Monatsfrist des § 845 II ZPO zur Bewirkung der eigentlichen Pfändung durch Zustellung des PfÜB beim Drittschuldner einzuhalten, wird - soweit ersichtlich - nichts berichtet. 9.3.2. Im Hinblick auf die Befriedigung des Gläubigers? Gemäß § 840 ZPO hat der Drittschuldner zwei Wochen Zeit, um seine Erklärung abzugeben (6.1.2.) Der weitere Verlauf hängt stark davon ab, ob der Drittschuldner die Forderung anerkennt oder nicht. Staatliche Organe erhalten bei freiwilliger Zahlung an den Gläubiger i.d.R. keine Rückmeldung, so dass statistische Angaben nicht verfügbar sind. Zu beachten ist auch, dass der überwiesene Anspruch auf den Tagessaldo aufgrund der Kontokorrentabrede erst im Zeitpunkt des nächsten periodischen Rechnungsabschluss fällig ist, im Gegensatz zum deswegen möglichst mit zu pfändenden Anspruch aus dem Girovertrag auf Auszahlung des Tagesguthabens.246 9.3.3. Im Hinblick auf eventuelle Rechtsbehelfe des Drittschuldners bei den Vollstreckungsgerichten? Über die (seltene) Vollstreckungserinnerung des Drittschuldners wird i.d.R. innerhalb von 12, selten 3 Monaten entschieden. 9.3.4. Für den Fall, dass der Gläubiger die Forderung gegen den Drittschuldner gerichtlich geltend macht? Hierfür gibt es keine gesonderte Statistik. Entsprechende Klagen werden als normale Zivilverfahren erfasst. Erstinstanzliche Zivilklagen bei Amtsgerichten werden zu 79% innerhalb von 6 Monaten erledigt,247 zu 95% innerhalb von 12 Monaten. Bei Langgerichten (ab 5000 EUR Streitwert, § 23 GVG) sind 63% der erstinstanzlichen Klagen innerhalb von 6 Monaten erledigt, zu 85% innerhalb von 12 Monaten.248 Da der Gläubiger jedoch Informationsdefizite hat, spricht viel dafür, dass die Vorbereitung derartiger Verfahren zusätzliche Zeit erfordert. 9.4. Über welche praktischen Vollzugsprobleme wird in ihrem Land berichtet? Reformbedarf wird vor allem im Bereich der Sachpfändung gesehen. 245 Ausgehend von einem vollständigen, zulässigen Pfändungsantrag Stöber Rz 162 247 Erledigung i.d.S. tritt insb. ein, wenn ein Urteil ergeht, egal, ob dieses mit der Berufung angegriffen wird oder nicht. Gegebenenfalls ist zu der angegebenen Zahl daher noch die Dauer eines Berufungsverfahrens hinzuzurechnen. 248 http://www.destatis.de/download/d/veroe/fach_voe/gerichte.pdf 246 42 9.5. Gibt es rechtspolitische Änderungsvorschläge zur Pfändung von Bankkonten? Kritik besteht vor allem an der Zersplitterung der Zuständigkeiten insgesamt. Die Forderungspfändung wird als im Wesentlichen gut funktionierend angesehen, es sind eher kleinere Änderungen angedacht.249 9.6. Vorausgesetzt, ein Betrag von 10.000,- € wird vollstreckt, welche Kosten fallen für den Vollstreckungsakt an: 9.6.1. beim Vollstreckungsorgan? 10 EUR, s.o. 2.8.1. 9.6.2. für die Beauftragung eines Rechtsanwalts (durch den Gläubiger)? 146 EUR (3/10 Gebühr, § 57 BRAGO). Entsprechend weniger, falls gepfändete Forderung weniger wert als 10000 EUR ist. 9.6.3. Wer trägt diese Vollstreckungskosten? Vorschuss durch Gläubiger, im Ergebnis Schuldner, § 788 ZPO, s.o. 2.8.2. 10. Grenzüberschreitende Kontenpfändung Insoweit sind grundsätzlich zwei Problemkreise zu unterscheiden: I. Die Pfändung von Konten deutscher Banken, die bei ausländischen Filialen ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt werden (und i.d.R. dort zu erfüllen sind); dazu oben 1.2.1.1. II. Die Pfändung von Konten bei Banken mit Sitz im Ausland, dazu oben 1.2.1. 10.1. Ist eine grenzüberschreitende Kontenpfändung in ihrem Land zulässig? 10.1.1. gegen einen Drittschuldner im Ausland? Ja, sofern eine sonstige Zuständigkeit gegeben ist. Siehe zunächst oben 1.2. und 1.2.1. Im Frühjahr 1998 haben sich das Bundesjustizministerium und die Justizministerien der Länder sich darauf verständigt, dass die internationale Forderungspfändung keine exterritoriale Zwangswirkung hat. Daraufhin wurde auch die Rechtshilfeordnung für 249 Vgl. zu verschiedenen Reformbemühungen Baur/Stürner Zwangsvollstreckungsrecht I, 12. Aufl. 1995, Nr.4.7 ff, insb. 4.17 43 Zivilsachen (ZRHO) in Art. 28 und 59 dahingehend abgeändert, dass der Hinweis auf eine mögliche Beeinträchtigung fremder Hoheitsrechte durch die Zustellung von PfÜBen gestrichen wurde.250 Seitdem erfolgen grenzüberschreitende Zustellungen, insbesondere nach Österreich und Frankreich. Einen Sonderfall bildet die Frage einer Exemption eines staatlichen Drittschuldners.251 10.1.2. gegen einen Schuldner im Ausland? Ja, sofern eine sonstige Zuständigkeit gegeben ist (s.o. 1.2); Art. 3 II EuGVÜ / EuGVO steht dem nicht entgegen.252 Die Pfändung ist wirksam mit der Zustellung an den Drittschuldner (s.o. 3.1.). 10.2. Wenn eine solche Kontenpfändung unzulässig ist, welche Begründung wird hierfür gegeben: 10.2.1. Territorialität der Vollstreckungshandlung? 10.2.2. Schutz des Schuldners? 10.2.3. Schutz des Drittschuldners? 10.2.4. Schutz konkurrierender Gläubiger? 10.2.5. Bitte geben Sie weitere Begründungen an 10.3. Wenn eine grenzüberschreitende Kontenpfändung zulässig ist, wie wird diese durchgeführt? 10.3.1. Durch Zustellung des Vollstreckungsakts Drittschuldner nach VO 1348/00/EG? an den Schuldner / Ja, s.o. 1.2.1. Die Zustellung an den Schuldner im Ausland erfolgt nach § 829 II 4 ZPO durch Aufgabe zur Post. 10.3.2. Durch Zustellung des Vollstreckungsakts an die inländische Haupt/Zweigniederlassung der Bank, jedoch mit der Folge, dass auch Konten im Ausland gepfändet werden? I. Bei Hauptniederlassung in Deutschland: Ja, s.o. 1.2.1.1. II. Bei Zweigniederlassung in Deutschland: Ja, s.o. 1.2.1. 250 Gottwald, IPRax 1999, 395 (396) Vgl. hierzu LG Stuttgart NJW 1986, 1442 für die Witwenrente eines früher in Deutschland stationierten US Soldaten (insoweit unzutreffend, da Art. 34 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut im Verhältnis zu den USA den Pfändungsakt erlaubt, wenn der Anspruch nach US-Recht pfändbar ist, und sich die Unpfändbarkeit nach den Ausführungen des LG erst aus der analogen Anwendung des deutschen Rechts ergab) 252 OLG Saarbrücken IPRax 2001, 456 (456f) Nagel/Gottwald IZPR § 17 Rz 59; A.A. Jestaedt IPRax 2001, 438 (440) 251 44 10.3.3. Sind fiktive Zustellungen zulässig? Theoretisch ja, s.o. 3.1.3.253 Praktisch sind sie für Kontenpfändungen im Europäischen Justizraum ausgeschlossen, da die Adresse einer Bank stets ermittelbar sein dürfte und eine Zustellung per Post (Mindestanforderung: Einschreiben mit Rückschein, § 183 III 2 ZPO) nach Art. 14 EuZVO (VO 1348/2000) möglich ist. Ein gewisses fiktives Element liegt in § 829 II 1 ZPO (s.o.10.3.1.), da die Zustellung an den Schuldner bereits mit der Aufgabe zur Post bewirkt ist (für den Rang des Pfändungspfandrechts kommt es aber auf die Zustellung an den Drittschuldner an). 10.3.4. Welches Recht ist auf den grenzüberschreitenden Vollstreckungsakt (im Hinblick auf das ausländische Konto) anwendbar: Soweit prozessuale Handlungen in Rede stehen, ist nur das deutsche Recht als lex fori anwendbar.254 Auf tatbestandliche Voraussetzungen der prozessrechtliche Normen kann jedoch nach den allgemeinen Regeln des IPR ausländisches Recht anwendbar sein. Beispiel: die rechtsgeschäftliche Übertragbarkeit (inklusive der Wirkungen eines Kontokorrents) als Vorfrage der Pfändbarkeit eines Anspruchs;255 diese richtet sich nach dem nach Art. 33 II EGBGB (= Art 12 II EuVÜ) anwendbaren Sachrecht, während sich die Pfändbarkeit als solche direkt nach der ZPO richtet.256 10.3.4.1. in Bezug auf den Vollstreckungsakt selbst? Deutsches Recht als lex fori,257 inklusive des entstehenden Pfändungspfandrechts.258 10.3.4.2. in Bezug auf den Schutz des Schuldners? 1) Für deutsche Pfändungsbeschlüsse gilt im Grundsatz ausschließlich deutsches Recht als lex fori.259 Hierunter fallen insbesondere Pfändungsfreigrenzen260 und mögliche Rechtsmittel.261 2) Dies schließt nicht aus, dass Vorfragen wie z.B. Umfang und Bestehen eines Unterhaltsanspruchs (der eine weitergehende Pfändung erlaubt) oder Umfang und Bestehen der zu pfändenden Forderung ausländischem Recht unterstehen.262 3) Überdenkenswert (trotz der damit verbundenen praktischen Schwierigkeiten) erscheint allerdings, für den Fall, dass Ansprüche gegen eine deutsche Bank ausschließlich bei deren Filiale im Ausland zahlbar und klagbar sind (vgl oben 1.2.1.1.), trotz ihrer prozessualen 253 A.A. Marquordt S. 58 vor der Reform des § 185 ZPO. Geimer IZPR Rz 3237; vgl. für Österreich Schima FS Dölle 1963 Band II S. 341 (355) 255 Schack IPRax 1997, 318 (319f); Reichel, AcP 131, 293 (303ff). Letzterer erwägt allerdings, nach deutschem materiellen Recht unabtretbare Forderungen (nur) für die Zwecke der Zwangsvollstreckung auch dann als unabtretbar zu betrachten, wenn sie nach dem auf sie anwendbaren ausländischen Sachrecht abtretbar sind (Abtretungsverbote würden damit als eine Art Eingriffsnorm angewendet). 256 Reichel, AcP 131, 293 (301f), Gottwald IPRax 1991, 285 (290) 257 Geimer IZPR Rz 3237 258 Reichel, AcP 131, 293 (301), vgl. auch OLG Hamburg, Niemeyer’s Zeitschrift für Internationales Recht 11 (1902), 271 (279) 259 Reichel, AcP 131, 293 (300) 260 Schack IPRax 1997, 318 (320); Gottwald IPRax 1991, 285 (290), Rheinstein RabelsZ 1934, 277 (303); vgl. für Österreich Schima FS Dölle 1963 Band II S. 341 (355). 261 Geimer IZPR Rz 3241 262 Reichel, AcP 131, 293 (300f) 254 45 Natur263 kumulativ eine Anwendung der Pfändungsfreigrenzen am Ort der Filiale in Betracht zu ziehen. Zwar wird der Schuldner seinen Wohnsitz in diesem Fall fast immer in Deutschland haben, was die deutschen Pfändungsfreigrenzen als angemessen erscheinen lässt. Jedoch kann es ohne Kumulation zu einer partiellen Doppelverpflichtung des Drittschuldners kommen, wenn der Schuldner nach erfolgtem deutschem PfÜB die Bank im Ausland auf Erfüllung verklagt und das ausländische Gericht zwar die Wirkungen das PfÜB grundsätzlich anerkennt, aber die Anerkennung nur im Rahmen der Ordre Public Standards seiner eigenen Pfändungsfreigrenzen durchführt (vgl. u. 10.4.2 I3)).264 Dass eine solche Kumulation einen Anreiz für Schuldner darstellen könnte, ihr Geld bei Auslandsfilialen zu deponieren265 erscheint angesichts der dadurch hervorgerufenen zusätzlichen Kosten jedenfalls für den Bereich der Pfändungsfreigrenzen eher zweifelhaft – eine solche Verlagerung von Geldern dürfte eher aus Verschleierungsgründen erfolgen. 266 Die hier angesprochene Problematik erübrigt sich, sollte man dem unten (10.6. 2)) gemachten Vorschlag folgen. 4) Soweit ausländische Forderungspfändungen bzw. ihre Wirkungen anerkannt werden, gilt ebenfalls die dortige lex fori; die deutschen Pfändungsfreigrenzen können jedoch im Rahmen der Ordre Public Prüfung relevant werden (s.u. 10.4.2.I3). 10.3.4.3. in Bezug auf den Schutz des Drittschuldners? Bezüglich möglicher Rechtsmittel: Deutsches Recht als lex fori.267 Bei einer Zahlung des Drittschuldners an den Schuldner richtet sich die Erfüllungswirkung für das Verhältnis zum Schuldner (also die Frage, ob der Schuldner noch Zahlung von der Bank verlangen kann) nach der lex causae des Vertragsverhältnisses.268 Die Frage der Erfüllungswirkung (inclusive Gutglaubensschutz) gegenüber dem Pfändungsgläubiger richtet sich bei einem deutschen Pfändungsbeschluss demgegenüber nach deutschem Recht.269 263 S.u. 10.4.2. I 3). Technisch gesehen würde es sich dabei um eine Anpassung der deutschen Zivilprozessualen Normen an den Auslandsachverhalt handeln. 264 Fiktives Beispiel: Österreicher (Ö) hat Konto bei österreichischen Filiale der Deutschen Bank (D). Guthaben 10.000,- EUR. Deutsche Pfändungsfreigrenze: 1000,- EUR. Österreichische Grenze: 2000,- EUR. Deutsches Gericht pfändet für deutschen Gläubiger G die Forderung (voll). Ö beantragt Pfändungsschutz; Pfändung wird i.H.v. 1000,- EUR (ausschließliche Anwendung deutscher Pfändungsgrenzen) vom deutschen Vollstreckungsgericht aufgehoben. Danach Klage des Ö in Österreich auf Auszahlung des Guthabens. Gericht in Österreich erkennt zwar Pfändungswirkung an, wendet aber seinerseits österreichische Pfändungsschutzbestimmungen an. Der Klage des Ö wird i.H.v. 2000,- EUR stattgegeben. Bei Zahlungsklage des G gegen D in Deutschland stellt sich die Frage, inwieweit D befreiend an Ö leisten konnte. Da die Pfändung nur i.H.v. 1000,- EUR aufgehoben wurde, bliebe es im Übrigen beim Zahlungsverbot gegen D. D müsste an G daher 9000,- EUR auszahlen - insgesamt also 11.000,- EUR leisten (vgl. hierzu und zu einem möglichen Bereicherungsanspruch gegen Ö unten 10.4.2.) 265 So Reichel, AcP 131, 293 (303) 266 Auch bei einem entsprechenden Anerkennungssystem auf europäischer Ebene bestünde kein Anreiz, Gelder bei inländischen Filialen von Banken aus Ländern mit hohem Sozialschutzniveau zu „parken“: Eine Kumulation sollte nur bei einer Pfändung am Ort des Hauptsitzes der Bank erfolgen; die Gerichte am Ort der Filiale können sich weiterhin auf ihr nationales Recht beschränken. Ohne Kumulation hingegen bestünde ein – dem Gedanken des einheitlichen Marktes abträglicher - erheblicher Anreiz, sein Geld im Inland nur bei einheimischen Banken einzuzahlen, um sich nicht zusätzlich der Gefahr von Pfändungen am Hauptsitz der Bank bei potentiell niedrigeren Freigrenzen auszusetzen. 267 Geimer IZPR Rz 3241 268 Geimer IZPR Rz 3267 269 Der Pfändungsbeschluss lässt ein deutsches Pfändungspfandrecht entstehen. Dessen Erlöschen muss sich dementsprechend ebenfalls nach deutschem Recht richten. Vgl. im Ergebnis Geimer IZPR Rz 3267 46 10.3.4.4. in Bezug auf die Konkurrenz anderer Gläubiger und dinglicher Sicherheiten? 1) Hinsichtlich der Konkurrenz anderer Gläubiger gilt deutsches Recht als lex fori, insb. das Prioritätsprinzip.270 2) Das Bestehen dinglicher Sicherheiten richtet sich nach der lex rei sitae. Ihre Wirkung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach der lex fori. 10.4. Anerkennung ausländischer Vollstreckungsakte 10.4.1. Wird in Ihrem Land ein ausländischer Vollstreckungsakt anerkannt und vollzogen (prozessuale Anerkennung)? Falls ja: Die prozessuale Anerkennung eines Vollstreckungsaktes im Sinne der Art. 32ff EuGVO (oder des § 328 ZPO) ist nach h.M. ausgeschlossen.271 Dies gilt auch, wenn die Überweisung der Forderung in ein ausländisches Urteil gegen den Drittschuldner integriert ist.272 Prozessual anerkannt wird in diesem Fall273 nur die Feststellung der Rechtslage zwischen Gläubiger und Drittschuldner (Verpflichtung zur Zahlung), nicht aber die (nur) als Vorfrage entschiedene Frage, ob die Forderung vom Vollstreckungsschuldner auf den Vollstreckungsgläubiger übertragen wurde. Letzteres ist eine Frage des (materiellrechtlichen) Kollisionsrechts.274 10.4.1.1. Welche Vorschriften regeln die Anerkennung? 10.4.1.2. Welches Recht ist auf den Vollstreckungsakt anwendbar? 10.4.1.3. Welches Recht gilt in Bezug auf den Schutz des Drittschuldners (einschließlich im Hinblick auf die Auskunftspflicht)? 10.4.1.4. Welches Recht gilt in Bezug auf konkurrierende Gläubiger? 10.4.1.5. Welches Recht gilt für den Schuldnerschutz? 270 Nagel/Gottwald § 17 Rz 61,69; Schack IPRax 1997, 318 (321), RGZ 77, 250 (253f) Grundlegend Rheinstein RabelsZ 1934, 277 (308); Rosenbaum, Die Zwangsvollstreckung in Forderungen im internationalen Rechtsverkehr, 1930, S. 36f; ebenso BAG IPRax 1997, 335 (337), Marquordt, Das Recht der internationalen Forderungspfändung m.w.N. auch der Rsp.; Nagel/Gottwald § 17 Rz 22; in diese Richtung auch RGZ 36, 355 (357), RGZ 77, 250 (252). Für die Anerkennung prozessualer Wirkungen analog § 328 ZPO hingegen OLG Oldenburg IPRax 1997, 337 (340), Geimer IZPR Rz 3283 unter Anlehnung an § 102 EGInsO 272 Marquordt, S.80f. Unklar Baur / Stürner Zwangsvollstreckungsrecht § 55 Rz 32f : für eine direkte Anwendung der Anerkennungsvorschriften des EuGVÜ (jetzt EuGVO), wenn sich aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren ein „Titre executoire“ ergibt. 273 Die Zuständigkeitsvorschriften der EuGVO dürften in diesem Fall zumindest dann Platz greifen, wenn das Urteil auf einer Entscheidung in der Sache beruht; etwas anderes mag bei einem Anerkenntnis des Drittschuldners gelten. Sehr zweifelhaft erscheint der Fall einer Verurteilung als Reaktion auf die Nichtabgabe einer Erklärung durch den Drittschuldner. Die Überprüfung der Zuständigkeit im Anerkennungsstaat ist allerdings nach Art. 35 III EuGVO regelmäßig ausgeschlossen. Soweit aber z.B. in England und Irland zur Begründung der Zuständigkeit an die bloße „Presence“ angeknüpft wird, kann dies nach Art. 35 I, Art.3, Anhang 1 EuGVO zur Nichtanerkennung führen. 274 Marquordt, S.81 271 47 10.4.1.6. Falls nein: Welche Begründung wird hierfür gegeben (vgl. 10.2.)? Ein eigentlicher Vollzug im Inland findet nicht statt;275 keine gesetzliche Grundlage für eine solche Anerkennung; 276 Anerkennung eines Urteils und eines Vollstreckungsaktes liegen auf unterschiedlichen Ebenen.277 10.4.2. Werden in ihrem Land die Wirkungen 278 Vollstreckungsakts bei der Anwendung des Sachrechts eines ausländischen berücksichtigt ? I. Bei Sitz des Drittschuldners im Vollstreckungsstaat: Grundsätzlich ja. Die Einzelheiten sind jedoch sehr umstritten. 1) Ähnlich wie bei einer Enteignung sind nach h.M. 279 die materiellrechtlichen (schuld- und sachenrechtlichen) Wirkungen eines ausländischen Vollstreckungsaktes jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die Forderung infolge eines Sitzes der Bank im Vollstreckungsstaat dort belegen ist, der Drittschuldner Kenntnis von der Pfändung erhalten hat und der Pfändungsakt keinen Verstoß gegen den deutschen Ordre Public enthält. 280 2) Abweichend hierzu verneinte das Bundesarbeitsgericht281 die Wirkungserstreckung einer ausländischer Lohnpfändung282 mit der Begründung, § 23 II ZPO stelle keine allgemeine Regelung der Belegenheit einer Forderung dar.283 Weiter führt das BAG aus, nur durch Nichtanerkennung könne die Einheit von Zuständigkeit und anwendbarem Sachrecht bei der Pfändung von Arbeitseinkommen (sprich: Pfändungsschutzvorschriften) gewahrt werden. 3) Dabei übersah das BAG jedoch folgendes: Erstens sind die Pfändungsfreigrenzen der §§ 850ff nicht als Sachrecht, sondern prozessual zu qualifizieren,284 da sie öffentlich-rechtliche Schranken der Zwangsvollstreckungsgewalt des Staates darstellen,285 nicht aber die Leistungsverpflichtung des Schuldners beschränken.286 275 Nagel/Gottwald § 17 Rz 22 BAG IPRax 1997, 335 (337) 277 Rheinstein RabelsZ 1934, 277 (308) 278 Hier verstanden als Gegenbegriff zum Kollisionsrecht. Prozessuale Wirkungen sind also mit umfasst. 279 Nagel/Gottwald § 17 Rz 23, Rheinstein RabelsZ 1934, 277 (309); weitergehnd (Anerkennung der prozessualen Wirkungen nach § 328 ZPO analog) für die Pfändung eines Gesellschaftsanteils einer deutschen GmbH OLG Oldenburg IPRax 1997, 338 (340). Auch bejaht BGHZ 118, 151 (162) die Anerkennung eines durch eine Liechtensteinische Sicherungsmaßnahme begründeten Pfändungspfandrechts (nicht der Entscheidung als solcher!). 280 Wenn z.T. zusätzlich verlangt wird, dass die Formvorschriften und Zuständigkeitsregelungen des dortigen Forums eingehalten wurden (Stein-Jonas/Münzberg ZPO § 829 Rz 103, Marquordt S. 98) so ist dies m.E. einzuschränken: Abgesehen von über den Ordre Public erfassbaren Extremfällen darf die Einhaltung des ordnungsgemäßen Verfahrens nur insoweit relevant sein, als dies nach dem dortigen Prozessrecht Auswirkung auf die Wirksamkeit des Vollstreckungsakt hat, der zur Änderung der Rechtszuordnung führt. Ebenso OLG Hamburg Niemeyer’s Zeitschrift für Internationales Recht 11 (1902), 271 (280). 281 IPRax 1997, 335 (337) 282 Der in Deutschland lebende Kläger (K) war bei einer deutschen Niederlassung einer U.S. Gesellschaft (G) beschäftigt. Seine geschiedene Ehefrau erwirkte zwecks Vollstreckung eines Unterhaltsanspruchs in den USA den Ausspruch eines Zahlungsverbotes gegen die G. Die G verweigerte daraufhin K gegenüber die Auszahlung des Lohnes. Das BAG verneinte aus deutscher Sicht eine Pfändung des Lohnanspruchs und verurteilte die G zur Zahlung des Lohnes. 283 Ebenso Marquordt, S.94 284 Stein-Jonas/Münzberg ZPO § 811 Rz 8, MüKo-Schilken ZPO § 811 Rz; ähnlich Reichel AcP 131, 293 (302) a.A. Marquordt S. 153, Gamillscheg, Internat. Arbeitsrecht 1959, S. 322. Anderes gilt natürlich für Regelungen der Abtretbarkeit und Verpfändbarkeit, auch wenn diese auf die Regelungen der ZPO verweisen mögen. 285 Stein-Jonas/Münzberg ZPO § 811 Rz 2; Stein-Jonas/Brehm § 850 Rz 1 286 Stein-Jonas/Münzberg ZPO § 811 Rz 2 276 48 Zweitens sind trotz der grundsätzlichen Geltung der ausländischen lex fori die deutschen Pfändungsfreigrenzen im Rahmen der Ordre Public Prüfung einzubeziehen. Entgegen Schack287 dürfte dabei grundsätzlich bei der Pfändung eines in Deutschland entstandenen Lohnsanspruchs kein gegenüber den (auch im öffentlichen Interesse liegenden288) §§ 850ff ZPO abgesenkter Maßstab anzulegen sein. Die von §§ 850ff ZPO definierte äußerste Grenze der Belastbarkeit eines Schuldners289 stellen vielmehr eine den deutschen Lebensverhältnissen (und Preisen) angepasste Ausprägung des 290 Sozialstaatsprinzips dar, auf das sich der in Deutschland Beschäftigte – und i.d.R. dort lebende – bei seiner Lebensplanung verlassen können muss.291 II. Eine Anerkennung ist - unabhängig vom Sitz des Drittschuldners - grundsätzlich nicht möglich, soweit eine zeitlich vorgehende Pfändung (insb. in Deutschland) infolge des Prioritätsprinzips die ausländische Pfändung ins Leere laufen lässt.292 1) Fraglich ist, ob das auch dann gilt, wenn der ausländische Pfändungsgläubiger im Ausland gegen den Drittschuldner einen Titel erwirkt, der als solcher in Deutschland anzuerkennen und zu vollstrecken ist.293 In einem solchen Fall führt eine Nicht-Anerkennung der ausländischen Pfändung dazu, dass der Drittschuldner zu doppelter Zahlung (je an den ausländischen und den inländischen Pfändungsgläubiger) gezwungen ist, und auf einen i.d.R. wenig aussichtsreichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Schuldner verwiesen ist. Hierbei ist folgendes zu bedenken: 2) Zunächst ist die Frage der Anerkennung des gegen den Drittschuldner ergangenen Titels von der Anerkennung der darin entschiedenen Vorfrage der Forderungsinhaberschaft zu unterscheiden (s.o. 10.4.1.). Die Pflicht zur Anerkennung des ausländischen Titels verwehrt einem deutschen Gericht grundsätzlich nicht, auf Grundlage des deutschen PfÜB bei einer Klage des Pfändungsgläubigers gegen den Drittschuldner die Vorfrage der Forderungsinhaberschaft entgegengesetzt zu entscheiden.294 3) Die vom BGH295 für einen solchen Fall erwogene Lösung der Hinterlegung des Betrages durch den Drittschuldner ist jedenfalls im Anwendungsbereich der EUGVO entweder verfassungswidrig (weil sie rechtsstaatswidrig einen auf dem PfÜB beruhenden deutschen Titel missachtet) oder europarechtswidrig (weil sie die praktische Wirksamkeit der Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Titels untergräbt) und dogmatisch falsch. Denn es besteht keinerlei Ungewissheit, an wen zu leisten ist. Vielmehr bestehen zwei (wie stets möglicherweise inhaltlich falsche) Titel, die jeweils eine Leistungsverpflichtung 287 a.a.O. BGHZ 4, 153 (154), BAG IPRax 1997, 335 (337) (Vermeidung eines Anspruchs auf Sozialhilfe) 289 Stein-Jonas/Münzberg § 811 Rz 2 290 Regierungsbegründung, Bundestagsdrucksache 8/693, S. 45 291 Zumal die §§ 850ff ZPO einen – wirtschaftsfördernden – Leistungsanreiz für den Schuldner enthalten, vgl. Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rz 540. Etwas anderes mag ausnahmsweise dann gelten, wenn der Schuldner in einem anderen Staat – insb. dem Vollstreckungsstaat – wohnt. 292 RGZ 77, 250 (254). Zwar kann aus deutscher Sicht in diesem Fall durchaus ein ausländisches Pfandrecht entstehen. Dieses ist aber nachrangig mit der Folge, dass eine (auch erzwungene) Zahlung des Drittschuldners an den ausländischen Pfändungsgläubiger nicht befreiend gegenüber dem deutschen Pfändungsgläubiger wirkt. Eine besondere Situation ergibt sich, wenn zunächst in einem dem Gruppenprinzip folgenden Land ein Vollstreckungszugriff erfolgt, dann in Deutschland gepfändet wird und danach ein weiterer Gläubiger im Ausland sich dem Verteilungsverfahren anschließt. S. hierzu OLG Hamburg Niemeyer’s Zeitschrift für Internationales Recht 11 (1902), 271 (280). 293 Verneinend Stein/Jonas-Brehm ZPO § 829 Rz 103 bei FN 504f 294 Sofern sich die Rechtskraft des ausländischen Urteils nicht auch auf diese Vorfragen erstreckt (i.S.e. Zwischenfeststellungsurteils, § 256 II ZPO), vgl. Schlosser, Eu-Zivilprozessrecht Art 34-36 EuGVO Rz 22ff 295 BGH IPRax 1985, 154 (155f) 288 49 feststellen.296 Überdies hilft die „Lösung“ des BGH nicht, wenn aufgrund des ausländischen Urteils gegen den Drittschuldner im Ausland vollstreckt wird. 4) Soweit das ausländische Gericht trotz Rüge durch den Drittschuldner die zeitlich vorrangige deutsche Pfändung bewusst nicht beachtet hat, so kann dies gemäß Art. 34 Nr. 1 EuGVO (Ordre Public) zur Versagung der Anerkennung des Urteils führen.297 5) Die bloße Nichtberücksichtigung mangels Rüge führt demgegenüber zu einem materiell unrichtigen Urteil, das aber dennoch anzuerkennen ist.298 Der Drittschuldner muss in einem solchen Fall daher tatsächlich doppelt zahlen – einmal aufgrund eines unrichtigen Urteils, einmal aufgrund seiner materiellrechtlichen Verpflichtung. Da er dem Schuldner gegenüber aber nur einmal zur Zahlung verpflichtet ist und dieser auf Kosten des Drittschuldners gegenüber zwei Gläubigern befreit wird, kann der Drittschuldner insoweit einen Anspruch gegen den Schuldner aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend machen.299 III. Bei Sitz des Drittschuldners in Deutschland 1) Für diesen Fall existiert bislang kaum Rechtsprechung. Im Fall von RGZ 77, 250 wurde die Anerkennung bereits deswegen ausgeschlossen, weil die ausländische Pfändung erst nach einer deutschen Pfändung erfolgte (s.o.) 2) In der Literatur im Ergebnis weitgehend akzeptiert300 wurde eine Entscheidung des OLG Hamburg,301 nach der grundsätzlich eine ausländische (Arrest-) Pfändung anzuerkennen ist, die gegen eine deutsche Gesellschaft mit Zweigniederlassung im Ausland durch das Gericht am Sitz der Zweigniederlassung ergeht. 3) Die Rechtslage im Übrigen ist unsicher. Angesichts dessen, dass die deutsche ZPO nach heutiger Auffassung auch Pfändungen gegenüber Drittschuldnern im Ausland zulässt, kann eine Beschränkungen der Anerkennung auf die in I. genannten Fälle nicht überzeugen. Wie weit und unter welchen Voraussetzungen aber eine Anerkennung zu erfolgen hat, wird in der Literatur sowohl de lege lata wie de lege ferenda sehr unterschiedlich beantwortet.302 Abzulehnen ist jedenfalls die Auffassung, wonach eine Mitwirkung deutscher Stellen bei der Zustellung eines ausländischen PfüB zwingend zu deren Anerkennung führt.303 10.4.2.1. Welche Kollisionsnormen regeln die Berücksichtigung der Wirkungen des ausländischen Vollstreckungsakts? Es gibt hierfür keine gesonderten gesetzlichen oder staatsvertraglichen Regelungen.304 Es stehen sich zwei Auffassungen konträr gegenüber (s.o. 10.4.1.): Die Anhänger einer prozessualen Anerkennung wollen § 328 ZPO analog anwenden; die h.M. dagegen 296 Prütting IPRax 1985, 137 (140) Prütting IPRax 1985, 137 (140). Hierzu nimmt der BGH a.a.O. nicht ausdrücklich Stellung. 298 BGH IPRax 1985, 154 (155), Prütting, a.a.O. 299 Rheinstein, RabelsZ 1934, S. 287f. Sehr fraglich (und detailabhängig) ist allerdings, welchem Recht dieser Anspruch kollisionsrechtlich unterfällt; vgl. Schack IPRax 1997, 318 (322f). 300 Welter S. 67, einschränkend Stein/Jonas-Brehm ZPO § 811 Rz 2: „jedenfalls für eine Forderung, die im dortigen Bereich entstanden ist“; kritisch zur Begründung Rosenbaum S. 42 301 Niemeyer’s Zeitschrift für Internationales Recht 11 (1902), 271 302 Überblick bei Marquordt S. 87ff 303 Zutreffend Marquordt S. 73 FN 1 gegen Stöber Rz 458 304 BAG IPrax 1997, 335 (336) 297 50 enteignungsrechtliche Grundsätze i.V.m. kollisionsrechtlichen Prinzipien (der lex rei sitae).305 Im Folgenden wird der h.M. gefolgt. 10.4.2.2. Welche Wirkungen werden berücksichtigt? 10.4.2.2.1. Verfügungsbeschränkungen aufgrund der Beschlagnahme des Kontos? Ja.306 10.4.2.2.2. Vermögenstransfer auf den Gläubiger? Ja, inklusive der Übertragung einer Befugnis zur Einziehung.307 10.4.2.2.3. Weitere Wirkungen? Zum dinglichen Vermögenstransfer kommen insbesondere hinzu308 - die Wirkung eines Rechtsgrundes (Causa) im Bereicherungsrecht im Verhältnis des Drittschuldners zum Pfändungsgläubiger - Tatbestandswirkung im Rahmen der lex causae hinsichtlich der Befreiung des Schuldners gegenüber dem Pfändungsgläubiger - Tatbestandswirkung im Rahmen der lex causae hinsichtlich der Befreiung des Drittschuldners gegenüber dem Schuldner 10.5. Geltendmachung von nachträglichen Änderungen der titulierten Forderung durch den Schuldner (insb. Erfüllung) 10.5.1 Zuständigkeit 10.5.1.1. des Prozessgerichts ? Bei deutschen Titeln ist gemäß § 767 ZPO das Prozessgericht erster Instanz für die Vollstreckungsabwehrklage zuständig. Bei ausländischen Titeln (außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVO) ist das Exequaturgericht (§ 722f ZPO) zuständig.309 Bei europäischen Titeln ist das Prozessgericht zuständig, dessen Urkundsbeamter die Vollstreckungsklausel erteilt hat, §§ 14, 9 Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG). 10.5.1.2. der Gerichte / Vollstreckungsorgane am Ort der Forderungsbelegenheit Nein. 305 Vgl. Schack IPRax 1997, 318 (319) OLG Hamburg Niemeyer’s Zeitschrift für Internationales Recht 11 (1902), 271 (279f) 307 Schack IPRax 1997, 318 (323); Rosenbaum S. 36 (siehe aber S. 37); a.A. wohl Gottwald IPRax 1991, 290 308 S. zum Folgenden Schack IPRax 1997, 318 (322) 309 Geimer IZPR Rz 1236 306 51 10.5.1.2.1. Falls ja: Erfolgt eine Koordination mit dem Prozessgericht? 10.5.1.2.2. Falls ja: Wie wird die Koordination durchgeführt? 10.5.2. Ergeben sich Änderungen aufgrund des Verordnungsvorschlags zum Europäischen Vollstreckungstitel? Die Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckung eines EVT sollen nach dem Vorschlag dem jeweiligen nationalen Recht unterliegen.310 Das deutsche Klauselerteilungsverfahren dürfte aber als solches mit dem europäischen Vollstreckungstitel nicht vereinbar sein.311 §§ 14, 9 AVAG sind daher nicht anwendbar und es ist offen, welches Gericht zuständig sein soll. 10.5.3. Sonstige Anmerkungen 10.6. Bitte erläutern Sie kurz, welches der in der Vorbemerkung aufgeführten Vollstreckungsmodelle für eine grenzüberschreitende Kontenpfändung vorzugswürdig ist bzw. inwieweit Sie Bedenken gegen die Zulassung eines derartigen Vollstreckungsakts haben. 1) Vorschlag 3 erscheint mir für sich alleine nach vorläufiger Betrachtung gegenüber der bisherigen Möglichkeit der Arrestierung zur Sicherung der Vollstreckung des anzuerkennenden Titels keinen Gewinn zu bringen, der die Schwierigkeiten der zu regelnden Probleme aufwiegen würde. 2) Er lässt sich aber mit einer abgeschwächten Variante des Vorschlags 2 sinnvoll folgendermaßen kombinieren: Die Pfändung bei der Zentrale312 und damit die Auskunftspflicht der Bank umfasst potentiell (je nach Antrag) alle Konten, auch die im Ausland geführten.313 Hinsichtlich der inländischen Konten erfolgt das vollständige Zwangsvollstreckungsverfahren nach der Erklärung des Drittschuldners nach nationalem Recht. Hinsichtlich der ausländischen (mitgliedstaatlichen) Konten hat die Pfändung ipso jure die Wirkung eines Arrestes bzw. des diesem am nächsten kommenden Sicherungsmittels des ausländischen Prozessrechts. Soweit die inländischen Konten zur Befriedigung des (/der) Gläubigers nicht ausreichen, kann der Gläubiger im Ausland nach dortigem Recht das Zwangsvollstreckungsverfahren weiter betreiben. Die Frage Priorität/Gruppenprinzip etc. 310 Yessiou Faltsi, Der Europäische Vollstreckungstitel und die Folgen für das Vollstreckungsrecht in Europa; noch unveröffentlichter Vortrag vom 11. April 2003, Tübinger Tagung der Wissenschaftlichen Vereinigung für Internationales Verfahrensrecht, unter IV 1. 311 Yessiou Faltsi a.a.O. unter III 3. 312 Für deren Sitz ist (jedenfalls in Hinblick auf die internationale Zuständigkeit) zwingend auf den tatsächlichen Sitz, nicht den statutarischen Sitz abzustellen. 313 Ob nur EG-weit oder weltweit sollte das nationale Recht bestimmen. Eine Sonderregelung hinsichtlich des Automatismus könnte für die Rechtsordnungen notwendig sein, in denen das Zwangsvollstreckungsorgan selbst aktiv verschiedene Arten von Schuldnervermögen recherchiert und erst dann entscheidet, welches Vermögen zur Deckung der Schuld herangezogen wird (z.B. Schweden) 52 würde dabei – ebenso wie anwendbare Pfändungsfreigrenzen – jeweils vom nationalen Gericht/Vollstreckungsorgan nach seinem eigenen Recht behandelt werden können. Die Frage des Verbots einer übermäßigen Pfändung würde sich dabei zunächst nach der lex fori des Hauptsitzlandes richten. Eine nachträgliche Aufhebung des Arrests wäre auf dieser Basis grundsätzlich sowohl durch das Gericht des Hauptsitzes314 als auch durch die Gerichte am Sitz der Niederlassung nach Maßgabe des ausländischen Rechts möglich, wobei die Gerichte am Sitz der Niederlassung für die Frage der Überpfändung nur auf die Höhe der in ihrem Land geführten Konten abstellen dürften. Eventuelle Sanktionen für übermäßige Vollstreckungshandlungen dürften aber allein vom Gericht des Hauptsitzes nach dem dortigen Recht getroffen werden. Hinzukommen müsste eine spezifische Freigaberegelung für die ausländischen Konten nach Abgabe der Drittschuldnererklärung (kurze Fristen). Gegenüber Vorschlag 3 hat diese Lösung m.E. den weiteren Vorzug, dass sich durch die Beschränkung des Verwertungszugriffs auf die jeweils im einzelnen Mitgliedstaate geführten Konten die Situation des Drittschuldners gegenüber der jetzigen Situation keinesfalls verschlechtern kann, wenn die Anerkennung der Arrestwirkung gesichert ist. Die Auswirkungen einer Pfändung z.B. bei einer deutschen Bank auf Konten, die in Drittstaaten geführt werden, sollten durch eine Öffnungsklausel im Prinzip zunächst den mitgliedstaatlichen Rechten überlassen bleiben. Dabei könnte eine zusätzliche europäische Regelung der Koordination mit den mitgliedstaatlichen Verfahren notwendig sein. 3) Er dürfte sich evtl. auch dahingehend ausdehnen lassen, dass eine Pfändung durch Zustellung bei einer Filiale ebenfalls die beschriebenen Arrestwirkungen auf alle im Europäischen Justizraum geführten Konten hat. Im Gegensatz zu einem vollständigen Pfändungs- und Verwertungsverfahren, dass europaweit wenn überhaupt dann nur am Sitz der Zentrale durchgeführt werden kann, erscheint eine entsprechende Beschränkung der Zuständigkeit für diese „Arrestpfändung“ nicht notwendig. Gewisse Anpassungen des oben angesprochenen Systems dürften allerdings notwendig sein, z.B. in Hinblick auf die Frage der Zuständigkeit bei übermäßiger Pfändung. Auch bedürften - in Hinblick auf die Weiterleitung der Informationen über die Pfändung an die Zentrale - Fragen des Gutglaubensschutzes der Lösung. Eine solche Regelung müsste unabhängig davon sein, ob sich der Hauptsitz der Bank innerhalb oder außerhalb des europäischen Justizraumes befindet, um jeglichen Anreiz für eine Sitzverlagerung europäischer Banken ins Ausland zu vermeiden. 4) Beiden Vorschlägen ist gemein, dass es jeweils um verschiedene nationale Verfahren bezüglich einer einzigen Schuldners geht, in denen auch der Drittschuldner identisch ist, und bei dem das Original des Titels nur einmal vorliegen muss. Für die Fortführung der Verfahren in den einzelnen Mitgliedsstaaten sollte eine Kopie des Titels genügen; das von Jeuland (Dalloz 2001, 2106 (2108)) aufgeworfene Problem stellt sich hier also nicht. Funktioniert die Kommunikation innerhalb der Bank als juristischer Person (wofür diese verantwortlich ist), so ist hierdurch die Koordination der Verfahren - insbesondere bei Zahlung durch den Schuldner / Drittschuldner - erheblich erleichtert. Diese Koordination muss natürlich dennoch geregelt werden. 5) Diese Vorschläge sind nicht als von mir bevorzugt zu betrachten, sondern lediglich als zusätzliche Möglichkeit, sollte sich Vorschlag 2 als solcher nicht als realisierbar erweisen. 6) Als Minimalziel sollte unabhängig von der positiven Regelung grenzüberschreitender Kontenpfändungen auf jeden Fall die Frage der Anerkennung ausländischer 314 Falls sich inzwischen am Sitz der Niederlassung andere Gläubiger dem Verfahren angeschlossen haben, müsste die dortige lex fori über die weiteren Folgen entscheiden. 53 (mitgliedstaatlicher) Kontenpfändungen zumindest für den Fall einheitlich geregelt (und bejaht) werden, dass sich der Drittschuldner oder die kontoführende Zweigstelle im Vollstreckungsstaat befindet. Dabei muss primäres Ziel sein, den Drittschuldner vor einer doppelten Leistungsverpflichtung zu bewahren. Die (bewusste) Missachtung einer derart anzuerkennenden Pfändung im Verfahren Gläubiger gegen Drittschuldner ist als gesonderter Anerkennungsverweigerungsgrund in Art. 34 EuGVO aufzunehmen. 7) Ziel der oben gemachten Vorschläge ist dementsprechend auch weniger eine wesentliche Erleichterung der Vollstreckung für den Gläubiger, als vielmehr der Schutz des Drittschuldners durch ein eindeutiges Zuständigkeits- und Anerkennungssystem innerhalb Europas. Der hierdurch ermöglichte Schutz der Banken vor der Gefahr einer doppelten Zahlung versöhnt diese möglicherweise mit der „Lästigkeit“, die der grenzüberschreitende Zugriff auf Filialen mit sich bringt. In Anlehnung an Schack315 ist aber zu unterstreichen, dass dieser Zugriff der Preis ist, den die Banken für die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Tätigkeit in einem gemeinsamen Markt zu zahlen haben. Anhang: Fallstudie Fall: Gläubiger G hat gegen die Schuldnerin, eine juristische Person, einen Titel über 10.000 € erstritten. Das rechtskräftige (alternativ: vorläufig vollstreckbare) Urteil über diesen Betrag soll durch die Pfändung eines Bankkontos, das bei einer Filiale am Sitz des Schuldners geführt wird, verwirklicht werden. Das Konto weist einen positiven Saldo von 12.000 € auf. Der Drittschuldner behauptet, diese Forderung habe die Schuldnerin 10 Tage vor der Pfändung an einen anderen Gläubiger (G2) abgetreten. Im Ergebnis erweist sich der Einwand als unbegründet. Ein weiterer Gläubiger (G3) pfändet auf dem Konto in Höhe von 5.000 € und will sich dem Verfahren anschließen. Lösung: Das Gericht am Sitz des Schuldners ist für die Pfändung zuständig, § 828 II Var 1 ZPO. G erwirkt bei entsprechender Formulierung seines Antrages einen Beschluss über die Pfändung der Saldoforderung i.H.v. 12000,- EUR. Hat er beantragt, sie zur Einziehung überwiesen zu bekommen, erfolgt auch die Überweisung in dieser Höhe, zur Einziehung ermächtigt ist G aber nur in Höhe von 10.000,- EUR (vgl. 4.2.) Wäre dem Vollstreckungsgericht eine Vorausabtretung zuverlässig bekannt gewesen, hätte es den PfÜB nicht erlassen.316 Eine wirksame (auch stille) Vorausabtretung317 könnte die Bank der Klage des G auf Zahlung als Einwendung entgegenhalten; die Pfändung ginge insoweit ins Leere.318 Die Bank würde dies bereits in ihrer Drittschuldnererklärung gemäß § 840 I Nr. 1 ZPO angeben. Bei Zweifeln über die Wirksamkeit der Pfändung könnte die Bank den gepfändeten Betrag auch gemäß § 372 BGB mit Erfüllungswirkung hinterlegen.319 315 IZPR Rz 988 Stöber Rz 765 317 Diese Ausführungen gelten so zunächst nur für Sparkonten. Im Falle eines Girokontos sind die Einzelforderungen kontokorrentgebunden und (mangels gesonderter Abrede mit der Bank) nicht abtretbar (BGH WM 1971, 178 (178); vgl. Liesecke WM 1975, 286 (299)). Die mögliche Abtretung eines zukünftigen periodischen Saldos hindert den Zugriff auf den Zustellungssaldo durch den Pfändungsgläubiger nicht (vgl. Stöber Rz 165a). Die Abtretung eines potentiellen Zustellungssaldos dürfte nicht möglich sein. Mangels anderweitiger vertraglicher Abrede (vgl. BGH NJW 1954,190) abtretbar ist zwar der fortlaufende Auszahlungsanspruchs aus dem Girovertrag; nach § 357 HGB hat eine spätere Nutzung dieses Anspruchs allerdings keinen Einfluss auf den Zustellungssaldo. 318 Stöber Rz 765f 319 Stöber Rz 768 316 54 Da der Einwand unbegründet ist, kann G – solange der dritte Gläubiger noch nicht gepfändet hat - im Namen des S die Bank (nur)320 auf Zahlung der 10.000 EUR an ihn (G) erfolgreich verklagen und auf Grund dieses Titels gegen die Bank vollstrecken. Solange die Forderung von G noch nicht eingezogen ist, steht sie weiter im Vermögen der S.321 Der dritte Gläubiger kann daher ebenfalls in „das Konto“ vollstrecken (weiterer Zustellungssaldo). Hierzu hat er selbständig einen PfÜB zu erwirken.322 Wird der Bank dieser zweite PfÜB zugestellt, kann sie gem. § 853 ZPO den Geldbetrag (12.000 EUR) hinterlegen; sie muss dies tun, wenn einer der Gläubiger dies verlangt. Nach § 856 I ZPO können G und G3 gegen die Bank auf Hinterlegung klagen bzw. sich bzw. sich gemäß § 856 II ZPO einer solchen Klage als Streitgenosse anschließen. Die Bank kann sämtliche Gläubiger beiladen lassen; die Entscheidung über den Anspruch auf Hinterlegung ist ihnen allen gegenüber gem. § 856 III, IV ZPO wirksam. Nach Hinterlegung durch die Bank erfolgt das Verteilungsverfahren (oben 8.2.). Wegen des Prioritätsprinzips (§ 804 IV ZPO) erhält G3 nur den Restbetrag von 2.000 EUR zur Befriedigung. Hinterlegt die Bank nicht von sich aus und verlangen weder G noch G3 Hinterlegung, kann G die Bank auf erfolgreich auf Zahlung von 10.000,- EUR verklagen; eine Klage des G3 wäre nur i.H.v. 2000,- EUR begründet. Variante: Im Fall eines (evtl. gegen Sicherheitsleistung) vorläufig vollstreckbaren Urteils ändert sich hieran grundsätzlich nichts. Soweit für die Vollstreckung an sich eine Sicherheitsleistung des Gläubigers notwendig ist, kann er gem. § 720a ZPO ohne Sicherheitsleistung eine sog. Sicherungsvollstreckung durchführen; d.h. den Anspruch pfänden, ohne ihn überwiesen zu erhalten. Diese Pfändung erfolgt rangwahrend.323 Wird das Urteil rechtkräftig, kann G die Verwertung ohne Sicherheitsleistung betreiben; G2 bleibt auf die 2000 EUR beschränkt. Wird das Urteil jedoch aufgehoben, entfällt die Vollsteckbarkeit (§ 717 I ZPO). Das Vollstreckungsgericht hat daraufhin gem. §§ 775 Nr.1, 776 S.1 die Aufhebung der Pfändung zu beschließen.324 Damit entfällt das Pfändungspfandrecht des G325 und G2 rückt rangmäßig auf, kann also – soweit noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren nach § 856 ZPO ergangen ist – die Bank auf 5000,- EUR in Anspruch nehmen. 320 Brox/Walker Zwangsvollstreckungsrecht Rz 639, Stöber Rz 603 Stöber Rz 774; anders bei Überweisung an Zahlung statt: hier wird G sofort Inhaber der Forderung, Stöber a.a.O. 322 Stöber Rz 777 323 Stein/Jonas-Münzberg ZPO § 720a Rz 1. Es kann nach Teilen der Literatur allerdings zu Problemen hinsichtlich der Einbeziehung späterer Geschäfte in den Saldo kommen, s.o. 4.1.1. 324 Stein/Jonas-Münzberg ZPO § 775 Rz 26 325 Stein/Jonas-Münzberg ZPO § 804 Rz 41 321 55