019 ZR III
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GPA – 019 – ZR III Dieser Aufgabentext besteht aus 9 fortlauGemeinsames Prüfungsamt Dammtorwall 13 20354 Hamburg fend nummerierten Seiten. Es wird gebeten, die Vollständigkeit des Textes vor der Bearbeitung zu prüfen. GPA-Nr.: Sowohl der Aufgabentext als auch Ihre Bearbeitung sind mit Ihrer GPA-Nummer zu versehen und zusammen abzugeben. _ Horst Krauss Finkenstraße 80 74906 Bad Rappenau Bad Rappenau, den 4. Dezember 2008 Herrn Rechtsanwalt Heinz Wolpert Mozartstraße 15 74906 Bad Rappenau Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Wolpert, ich wende mich heute an Sie, weil meine Familie einen tragischen Schicksalsschlag e rlitten hat und ich meinem bisherigen Rechtsanwalt, Herrn Mario Jung, nicht mehr vertrauen kann. Alles begann damit, dass meine Tochter Nathalie Krauss im April bei Herrn Dirk Böhm eine Wohnung in Heidelberg gemietet hat. Am 16. Mai 2008 war meine Tochter gerade unter der Dusche, als plötzlich ihr Bekannter Patrick Ulmer, der gerade zu Besuch war, das dumpfe Geräusch eines Sturzes hörte. Er eilte ins Bad und sah meine Tochter auf dem Boden liegen. Sie hatte an einen Handtuchhalter gefasst, der als Aussteigehilfe angebracht war. Was sie nicht wusste: Der Handtuchhalter war nicht fachgerecht montiert worden; eine zu lange Schraube berührte eine Stromleitung und leitete Strom über das Metall weiter. Beim Griff an den unter Strom stehenden Handtuchhalter erlitt meine Tochter einen starken Stromschlag. Sie hatte keine Chance und starb sofort. Herr Ulmer, der keinerlei Schreie meiner Tochter gehört hatte, konnte nur noch ihren Tod feststellen. Er rief mich gleich an und überbrachte mir diese schreckliche Nachricht. Ich bin der Erbe meiner einzigen Tochter. Sie hat kein Testament gemacht, hatte keine Kinder und war nicht verheiratet. Meine zuvor verstorbene Ehefrau hatte auch keine weiteren Ki nder. Wie ich erfahren habe, wäre der Tod meiner Tochter leicht zu vermeiden gewesen: Der Vormi eter, Herr Werner Karitzky, erlitt am gleichen Handtuchhalter ein Jahr zuvor einen fast tödl ichen Stromschlag, den er nur durch Zufall überlebte. Er ließ den Handtuchhalter aber weder abbauen noch informierte er Herrn Böhm über die Gefahr. Selbst als meine Tochter die Wohnung am 24. März 2008 besichtigte, hielt Herr Karitzky es - aus mir nicht nachvollziehbaren Gründen - nicht für nötig, sie darüber zu informieren. Herr Böhm selbst wusste zwar von dem Handtuchhalter -2nichts, allerdings waren die Stromleitungen des alten Hauses längst marode . Zudem waren bereits im Vorjahr übermäßig oft die Schutzschalter der Stromleitung des Treppenhauses herausgesprungen, ohne dass er sich offenbar veranlasst sah, den Grund dafür zu ermi tteln und die Leitungen zu prüfen. Im Anschluss an den Vorfall habe ich sowohl Herrn Böhm als auch Herrn Karitzky vor dem Landgericht Heidelberg auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt. Herr Jung meinte damals bei einem Gespräch in seiner Kanzlei am 8. August 2008, ich könnte mit den eingeklagten 8.000,00 Euro sicher rechnen. Auf Anraten von Herrn Rechtsanwalt Jung stimmte ich dann in der Verhandlung vor knapp zwei Wochen einem Vergleich über die Hälfte der Klagsumme mit dem Vermieter Herrn Böhm zu und verzichtete auf sämtliche Ansprüche gegen den Vormieter Herrn Karitzky. Als mir nochmals Bedenken kamen, nachdem die Richterin den Ve rgleichstext vorgespielt hatte, beruhigte mich Rechtsanwalt Jung mit den Worten „Das ist schon alles in Ordnung .“ und gab der Richterin - wie auch der Beklagtenvertreter - sein Einverständnis kund. Ehrlich gesagt fühle ich mich inzwischen aber schlecht beraten. Herr Jung drängte mich zu dem Abschluss des Vergleichs, als ob er nur schnell Geld verdienen wollte. Er meinte nur, die Richterin kenne die Gesetze. Diese hat aber doch zumindest schlampig gearbeitet, da nicht alles, was passiert ist, in der Mitschrift der Verhandlung auftaucht. Ich habe dann gestern noch einmal mit Rechtsanwalt Jung telefoniert. Er meint, ich so lle mit dem Ergebnis zufrieden sein. Ich befürchte, dass er, sollte sein Verhalten in der Verhandlung fehlerhaft gewesen sein, hierzu nicht stehen und für ihn Nachteiliges - zur Not auch wahrheitswidrig - abstreiten wird. Können Sie bitte prüfen, ob er mich richtig beraten hat und was man in dieser Angelegenheit noch unternehmen kann. Bisher habe ich an ihn noch keine Gebühren gezahlt. Er wollte mit mir nach den gesetzlichen Bestimmungen abrechnen. Auch die Anwaltskosten von Herrn Karitzky habe ich noch nicht gezahlt. Der Gedanke daran, dass die für den Tod meiner Tochter Verantwortlichen nun offenbar nicht bzw. viel zu gering in Haftung genommen werden können, ist sehr schlimm für mich. Ich kann ohnehin kaum ihren Tod verkraften. In meinen Augen hat der Vormieter Karitzky mindestens eine unterlassene Hilfeleistung begangen, für die er doch auch Schadensersatz zu leisten gehabt hätte! Ich würde nun gerne doch wissen, welche Ansprüche mir gegenüber Böhm und Karitzky überhaupt zustanden und ob ich diese wegen des Vergleichs jetzt verloren habe. Da ich fürchte, dass dies der Fall ist, möchte ich wissen, ob dann wenigstens eine Schadensersatzklage gegen Herrn Rechtsanwalt Jung Erfolgsaussichten hat. Bitte erstellen Sie ein Gutachten zu meinen Fragen. Die mir vorliegenden Kopien aus den Gerichtsakten füge ich bei. Mit freundlichen Grüßen gez. Krauss -3- Mario Jung Rechtsanwalt Lessingstraße 5 74906 Bad Rappenau Bad Rappenau, den 20. August 2008 Landgericht Heidelberg Kurfürstenanlage 21 69115 Heidelberg Landgericht Heidelberg Eingang: 22. August 2008 In dem Rechtsstreit des Herrn Horst Krauss, Finkenstraße 80, 74906 Bad Rappenau Kläger Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Mario Jung, Lessingstraße 5, 74906 Bad Rappenau gegen Herrn Dirk Böhm, Schlossweg 7, 69168 Wiesloch Beklagter zu 1) Herrn Werner Karitzky, Wasserturmstraße 18, 69214 Eppelheim Beklagter zu 2) erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Klage mit dem Antrag, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 8.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Ein Gerichtskostenvorschuss für die Klage ist als Verrechnungsscheck beigefügt. Begründung: Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz - und Schmerzensgeldansprüche wegen des Todes seiner Tochter Nathalie Krauss geltend. Die zwanzigjährige Tochter des Klägers hatte ab dem 1. April 2008 vom Beklagten zu 1) eine kleine Wohnung in Heidelberg, Riekertstraße 57, gemietet. Als sie am 16. Mai 2008 in der Wohnung aus der Dusche steigen wollte, hielt sie sich an einem dort angebrachten Handtuchhalter fest. Sie wusste nicht, dass dieser wegen einer mangelhaften Montage Strom führte und erlitt einen sofort tödlichen Stromschlag. Der Zeuge Ulmer, der bei der Tochter des Klägers zu Besuch war und sich daher zum gleichen Zeitpunkt in der Wohnung aufhielt, war durch das -4dumpfe Geräusch eines Sturzes aufmerksam geworden, eilte zu Rettungsmaßnahmen sofort ins Bad, konnte aber nur noch den Tod feststellen. Beweis: Zeugnis des Patrick Ulmer, Mohrenstraße 13, 10117 Berlin Unmittelbar nach diesem schrecklichen Vorfall rief der Zeuge Ulmer den Kläger an und teilte ihm die Nachricht vom Tod seiner Tochter mit. Der Verlust seines einzigen Kindes war für den Kläger besonders belastend, da er erst kurz zuvor hatte erleben müssen, wie schon seine Ehefrau bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen war. Er konnte den Verlust von Ehefrau und Tochter bis heute nicht verarbeiten. Obwohl der Kläger einen Arzt nicht aufsuchen musste, rechtfertigen die mit der tiefen Trauer und Niedergeschlagenheit verbundenen Schmerzen ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 Euro. Für die Beerdigung seiner Tochter wandte der Kläger entsprechend der Lebensstellung der Tochter insgesamt 6.000,00 Euro auf. Beweis: Vorlage der Rechnungen (im Bestreitensfall) Ferner macht der Kläger eine Entschädigung für die Schmerzen geltend, die seine Tochter erleiden musste. Hierfür ist in Anbetracht der Umstände ein Schmerzensgeld von 1.000,00 Euro angemessen. Der Beklagte zu 1) haftet als Vermieter für die Folgen des Unfalls. Die Stromleitungen des Hauses waren bereits vor dem Unfall marode gewesen. Zudem war es im Vorjahr und vermehrt in den Monaten vor dem schrecklichen Unfall mindestens drei Mal monatlich dazu gekommen, dass der Schutzschalter für den Stromkreis, an den die Beleuchtung des Treppe nhauses angeschlossen war, herausgesprungen war. Dieser Stromkreis war durch die Schra ube des Handtuchhalters getroffen worden. Der Beklagte zu 1) wurde von den Störungen regelmäßig durch die Mieter unterrichtet, hat aber nur dafür Sorge getragen, dass der Schutzschalter wieder umgelegt wurde, ohne die Leitungen zu prüfen. Beweis: Zeugnis der Mieter Bernd und Maren Bechthold, Riekertstraße 57 , 69115 Heidelberg Hätte der Beklagte zu 1) die Leitungen prüfen lassen, wäre die Beschädigung aufge klärt und der Unfall verhindert worden. Beweis: Sachverständigengutachten Der Beklagte zu 2) hätte den Tod der Tochter des Klägers leicht vermeiden können. Als ehemaliger Mieter der Wohnung hatte er selbst bei einem Griff an den Handtuchhalter einen Stromschlag erlitten. Die Tochter des Klägers könnte noch leben, hätte der Beklagte zu 2) den Schaden beseitigen lassen oder sie wenigstens auf die Gefahren hi ngewiesen. gez. Jung Rechtsanwalt Hinweis des GPA: Das Landgericht Heidelberg hat mit Verfügung vom 25. August 2008 unter dem Aktenzeichen 4 O 317/08 einen Termin zur Güteverhandlung und einen fr ühen ersten Termin auf den 21. November 2008 bestimmt und die Beklagten zur Erwid erung binnen zwei Wochen nach Zustellung aufgefordert. Die Zustellung erfolgt an die Beklagten ordnungsgemäß am 27. August 2008. -5Christoph Alber Rechtsanwalt Burgweg 12 69168 Wiesloch Wiesloch, den 2. September 2008 Landgericht Heidelberg Kurfürstenanlage 21 69115 Heidelberg Landgericht Heidelberg Eingang: 4. September 2008 In dem Rechtsstreit Krauss ./. Böhm u.a. Landgericht Heidelberg, Az.: 4 O 317/08 zeige ich an, dass ich den Beklagten zu 1) vertrete. In der mündlichen Verhandlung werde ich den Antrag stellen, die Klage abzuweisen. Begründung: Richtig ist, dass der Beklagte zu 1) der Tochter des Klägers die Wohnung in der Riekertstraße 57 in Heidelberg vermietet hat. Er wusste allerdings nicht, dass der Handtuchhalter fehlerhaft montiert worden war. Wie er erst nach dem schrecklichen Unfall der Tochter des Klägers erfahren hat, war bei der Montage eine zu lange Schraube verwendet worden, die eine Stromleitung berührte und deshalb Strom auf den Handtuchhalter führte. Der Beklagte zu 2) hatte ihn darüber ebenfalls nicht informiert. Der Handtuchhalter war bereits montiert, als der Beklagte zu 1) die Wohnung im Jahre 2005 erworben hatte. Trotz intensiver Recherchen konnte der Beklagte zu 1) nicht ausfindig machen, wer die Montage vorgenommen hat. Er haftet indes nicht für die Folgen des Unfalls, die er zutiefst bedauert. Lediglich ergänzend sei angeführt, dass allein psychische Beeinträchtigungen, wie sie hier - verständlicherweise - beim Kläger auftraten, einen Schmerzensgeldanspruch nicht rechtfertigen. Auch ein Schmerzensgeldanspruch der Toc hter des Klägers ist nicht ersichtlich. gez. Alber Rechtsanwalt -6- Alexander Järkel Rechtsanwalt Spitalstraße 52 69214 Eppelheim Eppelheim, den 8. September 2008 Landgericht Heidelberg Kurfürstenanlage 21 69115 Heidelberg Landgericht Heidelberg Eingang: 9. September 2008 In dem Rechtsstreit Krauss ./. Karitzky u.a. Landgericht Heidelberg, Az.: 4 O 317/08 zeige ich an, dass ich den Beklagten zu 2) vertrete. In der mündlichen Verhandlung werde ich den Antrag stellen, die Klage abzuweisen. Begründung: Richtig ist, dass der Beklagte zu 2) die Wohnung in der Riekertstraße 57 in Heidelberg unmittelbar vor der Tochter des Klägers vom Beklagten zu 1) gemietet hatte. Der Beklagte zu 2) selbst hatte am 12. Juli 2007 einen ähnlichen Unfall, als er sich an dem Handtuchhalter festhielt und einen starken Stromschlag erlitt. Glücklicherweise trug er durch diesen Vorfall keine dauerhaften Verletzungen davon. Sein Leben verdankt er seiner Frau, die in der Nähe war und ihn retten konnte. Der Beklagte zu 2) empfindet tiefes Mitgefühl mit dem Kläger und mit seiner Tochter, die er selbst am 24. März 2008 kennen le rnen durfte, als sie auf eine Zeitungsanzeige hin die Wohnung besichtigte. Er weist jedoch den Vorwurf, er habe Schuld an ihrem Tod, entschieden zurück. Zu den vom Kläger geforderten Handlungen war er rechtlich nicht verpflichtet. gez. Järkel Rechtsanwalt -7Landgericht Heidelberg Az.: 4 O 317/08 Heidelberg, den 21. November 2008 Öffentliche Sitzung des Landgerichts Heidelberg Anwesend: Richterin am Landgericht Ventura als Einzelrichterin Von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wird abgesehen. In dem Rechtsstreit Krauss ./. Böhm u.a. erschienen: Der Kläger mit Herrn Rechtsanwalt Jung, der Beklagte zu 1) mit Rechtsanwalt Alber, der Beklagte zu 2) mit Rechtsanwalt Järkel. Das Gericht tritt in die Güteverhandlung ein. Der Sach- und Streitstand wird erörtert. Das Gericht weist darauf hin, dass die Frage, ob der Beklagte zu 1) rechtlich dem Grunde nach haftet, streitig sei. Eine Haftung des Beklagten zu 2) sei, da er in keinerlei Beziehung zur Tochter des Klägers stand, nicht ersichtlich. Das Gericht legt dem Kläger aus Kostengründen einen Verzicht auf die von ihm behaupteten Ansprüche gegen den Beklagten zu 2) nahe. Im Übrigen rät es den Parteien zu einem hälftigen Vergleich. Der Klägervertreter erklärt nach Sitzungsunterbrechung : Namens des Klägers erkläre ich den Verzicht auf Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2). Verzichtserklärung vorgespielt und genehmigt. Sodann ergeht auf Antrag des Beklagten zu 2) das folgende -8Teil-Verzichtsurteil 1. Die Klage gegen den Beklagten zu 2) wird abgewiesen. 2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Der Kläger und der Beklagte zu 1) schließen sodann folgenden Vergleich 1. Der Beklagte zu 1) verpflichtet sich, an den Kläger 4.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 28. August 2008 zu bezahlen. 2. Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien vollumfänglich erledigt. Die Sitzung wird sodann kurz unterbrochen, um den Partei en die Möglichkeit zur Beratung mit den Parteivertretern zur weiteren Verfahrensweise zu geben. Nach zehnminüt iger Unterbrechung wird die Sitzung fortgesetzt. Der Vertreter des Klägers sowie der Vertreter des Beklagte n zu 1) erklären jeder für sich: Der Rechtsstreit wird in der Hauptsache für erledigt erklärt. Erledigungserklärung vorgespielt und genehmigt. Nach Anhörung aller Parteien ergeht folgender Beschluss 1. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger drei Viertel und der Beklagte zu 1) ein Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt der Kläger. Im Übrigen erfolgt keine Kostenerstattung. 2. Der Streitwert wird auf 8.000,00 Euro festgesetzt. Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger: gez. Ventura Richterin am Landgericht gez. Scholl Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle -9- Vermerk zur Bearbeitung: 1. Der an Rechtsanwalt Wolpert gerichtete Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens ist zu erledigen. Dabei ist auf alle durch den Sachverhalt aufgeworfenen Fragen - ggf. in einem Hilfsgutachten - einzugehen. Ein Sachbericht ist nicht erforderlich. Gegebenenfalls sind in einem gesonderten Abschnitt prozesstaktische Überlegungen bzw. Überlegungen zur Zweckmäßigkeit der weiteren Vorgehensweise anzustellen. Sollte eine Frage für beweiserheblich gehalten werden, so ist die Beweislage zu prognost izieren. Sodann ist ein darauf basierendes Schreiben an den Mandanten zu fertigen, in dem die Ergebnisse des Gutachtens zusammengefasst und die weiteren verfahrensrec htlichen Schritte vorgeschlagen werden. Auf konkrete Passagen des Gutachtens kann Bezug genommen werden. Der Entwurf eines Schriftsatzes an das Gericht ist nicht zu fertigen. 2. Wird eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich gehalten, so ist dies im Gutachten zu erörtern, sodann jedoch zu unterstellen, dass entsprechende Ma ßnahmen ohne Erfolg durchgeführt worden sind. 3. Auf etwaige Nebenforderungen und Kosten ist nur dem Grunde, nicht der Höhe nach einzugehen. Soweit dadurch Streitwerte beeinflusst werden, sind diese grob zu schätzen. 4. Es ist zu unterstellen, dass das eingeklagte Schmerzensgeld der Höhe nach angemessen wäre, soweit eine vollumfängliche Haftung dem Grunde nach befürwortet wird, und dass weder die Tochter des Klägers noch der Kläger aus dem V orfall Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger erworben h aben. 5. Die Formalien (Unterschriften, Zustellungen, Vollmachten etc.) sind in Ordnung. 6. Bad Rappenau liegt im Amts- und Landgerichtsbezirk Heilbronn. Eppelheim liegt im Amts- und Landgerichtsbezirk Heidelberg; das Amtsgericht Wiesloch gehört zum Landgerichtsbezirk Heidelberg. 7. Es wird gebeten, die Auflage der benutzten Kommentare in der Klausur anzugeben .