Arbeitsrecht

Transcription

Arbeitsrecht
AR
15
!RBEITSRECHT
Josef Wöss
Betriebspensionsrecht I
Allgemeiner Teil
INHALT
Wesensmerkmale einer Betriebspension
Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis
Finanzierung der Pension durch den Arbeitgeber
Direktzahlung durch den Arbeitgeber oder
über ein „Pensionsinstitut“
Verbreitung von Betriebspensionszusagen
Betriebs- bzw. branchenbezogene Gestaltung
Rechtsgrundlagen betrieblicher Pensionszusagen
Anspruchsgrundlage gegenüber dem Arbeitgeber
Anspruchsgrundlage gegenüber einem
„Pensionsinstitut“
Rahmenrecht für betriebliche Pensionszusagen
Betriebspensionsgesetz
Pensionskassengesetz
Sonstige Gesetzesbestimmungen
Inhalt einer betrieblichen Pensionszusage
Geltungsbereich und Geltungsbeginn der Pensionsregelung
Art der Pensionsansprüche
Voraussetzungen für das Entstehen eines
Pensionsanspruchs
Höhe der Pensionsleistung/Höhe des Beitragssatzes
Finanzierung der Betriebspension
Wertanpassung Unverfallbarkeit
Rechtsverbindlichkeit
Beantwortung der Fragen
Fernlehrgang
3
3
3
Inhaltliche Koordination:
Erich Ullmann
3
4
4
6
6
7
8
8
11
12
14
14
14
14
15
16
16
16
17
18
23
Stand: Jänner 2008
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Wie soll mit diesem Skriptum
gearbeitet werden?
Anmerkungen
Zeichenerklärung
Frage zum Lernstoff im vorigen Abschnitt (vergleichen Sie
Ihre eigene Antwort mit der am Ende des Skriptums ange­
gebenen).
Anmerkungen: Die linke bzw. rechte Spalte jeder Seite dient zur Eintragung
persön­licher Anmerkungen zum Lernstoff. Diese eigenen
Notizen sollen, gemeinsam mit den bereits vorgegebenen,
dem Verständnis und der Wiederholung dienen.
Schreibweise: Wenn im folgenden Text männliche Schreibweisen ver­
wendet werden, so ist bei Entsprechung auch die weibliche
Form inkludiert. Auf eine durch­gehende geschlechts­neu­
trale Schreibweise wird zu Gunsten der Lesbarkeit des Tex­tes verzichtet.
Arbeitsanleitung
– Lesen Sie zunächst den Text eines Abschnitts aufmerksam durch.
– Wiederholen Sie den Inhalt des jeweiligen Abschnittes mit Hilfe der ge­
druckten und der eigenen Randbemerkungen.
– Beantworten Sie die am Ende des Abschnitts gestellten Fragen (möglichst
ohne nachzu­sehen).
– Die Antworten auf die jeweiligen Fragen finden Sie am Ende des Skrip­
tums.
– Ist Ihnen die Beantwortung der Fragen noch nicht möglich, ohne im Text
nachzusehen, arbeiten Sie den Abschnitt nochmals durch.
– Gehen Sie erst dann zum Studium des nächsten Abschnitts über.
– Überprüfen Sie am Ende des Skriptums, ob Sie die hier angeführten Lern­
ziele erreicht haben.
Lernziele
Nachdem Sie dieses Skriptum durchgearbeitet haben, sollen Sie
– über Wesen und Gestaltungsmöglichkeiten einer Betriebspension infor­
miert sein;
– die rechtlichen Grundlagen kennen, auf denen eine Betriebspension
beruhen kann;
– beurteilen können, inwieweit das Betriebspensionsgesetz eine Verbes­
serung für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit sich brachte;
– angeben können, was im Einzelnen in einer betrieblichen Pensions­
zusage zu regeln ist.
Viel Erfolg beim Lernen!
2
Wesensmerkmale
einer Betriebspension
Anmerkungen
Betriebspensionen sind Pensionen, die von einem Betrieb an die
ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes geleistet werden.
Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis
Der Bezug einer Betriebspension ist grundsätzlich als Entgelt für die er­
brachte Arbeitsleistung zu werten.
Entgelt für erbrachte
Arbeitsleistung
Aus dem Wesen eines Pensionsanspruchs ergeben sich allerdings be­stimmte
Unterschiede zu „normalen“ Entgeltansprüchen:
– die Ausbezahlung setzt erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ein;
– der Gesamtwert eines Pensionsanspruches kann nur nach Durchschnitts­
berechnungen (durchschnittliche Lebenserwartung etc.) ermittelt wer­
den;
– erworbene Pensionsanwartschaften können unter Umständen wieder
verloren gehen, z. B. falls das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer verein­
barten Unverfallbarkeitsfrist beendet wird.
Finanzierung der Pension durch den Arbeitgeber
Es liegt im Wesen einer Betriebspension, dass sie durch den Ar­beit­
geber zu finanzieren ist.
Zulässig ist allerdings, dass Arbeitnehmerbeiträge zur Mitfinan­zierung des
Pensionsaufwandes oder zur Erreichung höherer Pen­sionsansprüche geleis­
tet werden.
Direktzahlung durch den Arbeitgeber oder
über ein „Pensionsinstitut“
Die Zahlung einer Betriebspension kann direkt durch den Betrieb
oder durch Einschaltung eines „Pensionsinstituts“ erfolgen.
Direktzahlung der Betriebspension
Arbeitgeber
Pensionist
Die Direktverpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Be­triebs­­pension
bezeichnet man als direkte Leistungszusage.
Direkte Leistungs­
zusage des
Arbeitgebers
3
Die Pensionsverbindlichkeiten eines Unternehmens aus einer direk­ten Leis­
tungszusage sind in der Bilanz auszuweisen (Pensionsrückstellung).
Anmerkungen
Einschaltung eines „Pensionsinstituts“
(z. B. Pensionskasse)
„Pensionsinstitut“
Arbeitgeber
Pensionist
Bei Einschaltung eines „Pensionsinstituts“ wird bereits während der Aktiv­
zeit des Zusageberechtigten das erforderliche Kapi­tal aus dem Unterneh­
men ausgegliedert. Die Abwicklung betriebli­cher Pensionszusagen kann
über folgende Arten von „Pensionsinstituten“ erfolgen:

Pensionskasse (Pensionskassenversorgung);
 Versicherungsinstitut (Betriebliche Kollektivversicherung, Lebensver­
sicherung);
 ASVG-Versicherungsträger (Höherversicherung).
Möglichkeiten der
Auszahlung über ein
„Pensionsinstitut“
Neben den genannten Zusagevarianten gibt es vereinzelt auch noch Pen­
sionszusagen über sogenannte Unterstützungskassen. Die rechtlich un­
sicheren Zusagen über Unterstützungskassen stellen keine wirkliche Aus­
lagerungsva­riante dar, da es keine Vorgaben über die Höhe der Kapital­
zuführung an der­artige Kassen gibt.
Auf die einzelnen Zusagevarianten (direkte Leistungszusage, Pen­sions­kas­
sen­­versor­gung, Betriebliche Kollektivversicherung, Lebensversicherung,
Höherversicherung, Un­terstüt­zungs­kassen­versorgung) wird in den Skripten
Betriebspensions­recht II und Betriebspensionsrecht III näher eingegangen.
Verbreitung von Betriebspensionszusagen
Betriebliche Pensionszusagen gibt es derzeit für etwa 20 % der Arbeitneh­
mer. Der Großteil davon entfällt auf Pensionskassen-Zusagen.
Betriebs- bzw. branchenbezogene Gestaltung
Anders als bei ASVG-Pensionen, die gesetzlich genau geregelt
sind (Beitragssatz, Anspruchsvoraussetzungen, Pensionshöhe
etc.), besteht bei be­trieblichen Pensionsregelungen ein sehr wei­
ter Gestal­tungs­spiel­raum.
Gestaltungsspielraum besteht nicht nur bei der Wahl des Vorsorgeinstru­
ments (Direktzusage, Pensionskassenzusage, Betriebliche Kollektivversi­
cherung etc.), sondern auch bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Zusage
(Anspruchsvoraussetzungen, Pensionshöhe, Beitragshöhe, Pensionsalter
etc.).
Gestaltungsspielraum
4
Anmerkungen
1. Muss eine Betriebspension direkt durch den Betrieb ausbe­
zahlt werden?
2. Über welche Arten von „Pensionsinstituten“ kann eine be­
triebliche Pensionszusage abgewickelt werden?
5
Rechtsgrundlagen betrieb­
licher Pensionszusagen
Anmerkungen
Anspruchsgrundlage gegenüber dem Arbeitgeber
Ein Anspruch auf eine Betriebspension besteht nur dann, wenn
eine ­anspruchsbegründende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
vorliegt.
Der Anspruch kann vor allem auf folgenden Rechtsgrundlagen basie­ren:





Kollektivvertrag
Betriebsvereinbarung
Einzelvertrag
betriebliche Übung
Gleichbehandlungsgebot
PensionsKollektivvertrag
Pensions-Kollektivvertrag: Kollektivverträge werden auf Arbeitge­berseite
im Regelfall vom zuständigen Fachverband der Wirt­schaftskammer und auf
Arbeitnehmerseite vom ÖGB bzw. von den ein­zelnen Fachgewerkschaften
abge­schlossen. Sie gelten für einen gesamten Wirtschaftszweig. Pen­sions­
kollektivverträge gibt es vor allem im Banken- und Sparkassenbe­reich. Seit
2004 gibt es auch im Bereich der Papierindustrie einen Pensionskollektiv­
vertrag.
Betriebsvereinbarung
über eine
Betriebspension
Pensions-Betriebsvereinbarung: Betriebsvereinbarungen sind schriftliche
Vereinbarungen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat. Sie gelten für
einen einzelnen Betrieb. Da es Pensionskollektivverträge nur in wenigen
Wirtschaftszweigen gibt, kommt den Betriebsvereinbarungen im Bereich
der betrieblichen Altersversorgung große Bedeutung zu.
– Pensions-Betriebsvereinbarungen sind freiwillige Betriebsvereinbarun­
gen, der Abschluss kann nicht über eine Schlichtungsstelle erzwungen
werden.
Beachte: Pensionszusagen über eine Pensionskasse oder im Wege der be­
trieblichen Kollektivversicherung setzen den Abschluss einer Betriebsver­
einbarung voraus (in Ausnahmefällen können Kollektivvertrag oder – falls
es keinen Betriebsrat gibt – Einzelvereinbarungen an die Stelle der Betriebs­
vereinbarung treten).
Einzelvertrag über
eine Betriebspension
Pensions-Einzelvertrag: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können zur Be­
gründung eines Pensionsanspruches auch einen Einzelvertrag schließen (bei
Pensionskassenzusagen und bei der Betrieblichen Kollektivversicherung
gilt das nur dann, wenn es im Betrieb keinen Betriebsrat gibt).
„Betriebliche Übung“
„Betriebliche Übung“: Unter Umständen kann sich ein Anspruch auf be­
triebliche Pensionsleistungen auch aus einer betrieblichen Übung ergeben.
Die regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung von Pensionsleistungen kann
individuelle Rechtsansprüche begründen.
Gleichbehandlungs­
gebot als Anspruchs­
grundlage
Gleichbehandlungsgebot: Werden Arbeitnehmer eines Betriebes, in dem es
Pen­sionszusagen gibt, in rechtswidriger Weise von einer Beteiligung an der
Pensionsordnung ausgeschlossen, so kann sich auch hieraus ein Anspruch
auf eine betriebliche Pensionsleistung ergeben.
6
Beachte: Die Rechtssicherheit einer betrieblichen Pensionszusage hängt
nicht unmittelbar von der Art der Rechtsgrundlage (Betriebs­
vereinbarung, Einzelvertrag etc.) ab, sondern von der inhalt­
lichen Ausgestaltung der Vereinbarung. So bieten PensionsEinzelverträge nicht, wie oft vermutet, notwendigerweise eine
höhere Rechtssicherheit als Pensions-Betriebsvereinbarungen.
Wichtiger ist z.B., ob eine Widerrufsklausel für den weiteren An­
wartschaftserwerb in der Vereinbarung enthalten ist.
Rechtssicherheit
vom Inhalt der Ver­
einbarung abhängig
Anspruchsgrundlage gegenüber einem „Pensionsinstitut“
Durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag
werden unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Ar­beit­neh­
me­rn und dem Arbeitgeber hergestellt. Werden Betriebs­pen­sions­
regelungen über ein „Pensionsinstitut“ (z. B. über eine Pen­sions­
kasse) abgewickelt, so ist darüber hinaus noch die Herstellung einer
Rechtsbeziehung zu diesem Institut erforderlich.
Die Pensionszusage erfolgt in solchen Fällen in zwei Schritten:
1. Schritt: Erstellung einer Pensionsvereinbarung zwischen dem Arbeit­
geber und den Arbeitnehmern
2. Schritt: Vertragsabschluss mit dem „Pensionsinstitut“ entsprechend
der Pensionsvereinbarung.
– Der Vertrag mit dem „Pensionsinstitut“ ist vom Arbeitgeber abzuschlie­
ßen, er dient der Umsetzung der Pensionsvereinbarung und hat dieser zu
entsprechen.
– Die Ansprüche der Arbeitnehmer und der Pensionisten gegenüber dem
„Pensionsinstitut“ leiten sich aus dem Vertrag des Arbeitgebers mit dem
„Pensionsinstitut“ ab.
– Der Vertrag des Arbeitgebers mit dem „Pensionsinstitut“ ist ein Vertrag
zugunsten Dritter, nämlich zugunsten der versicherten Arbeitnehmer.
Vertrag zwischen
Arbeit­geber und
„Pensionsinstitut“
3. Auf welchen Rechtsgrundlagen kann ein Anspruch auf eine
­be­triebliche Pensionsleistung beruhen?
4. Kann eine betriebliche Pensionszusage, die in einer Be­triebs­
verein­barung geregelt ist, leichter vom Arbeitgeber widerru­
fen werden als eine Zusage in Form eines Einzelvertrages?
7
Rahmenrecht für betriebliche
Pensionszusagen
Anmerkungen
Betriebspensionsgesetz
Bis zum In-Kraft-Treten des Betriebspensionsgesetzes mit 1. 7. 1990
gab es keine eigenständigen arbeitsrechtlichen Regelungen für be­
triebliche Pensions­zusagen. Der Inhalt von Betriebspensionszusa­
gen war bis zu diesem Zeit­punkt fast völlig frei gestaltbar. Viele
alte Pensionsverträge zeigen mit aller Deutlichkeit, dass eine solche
Situation oftmals zu äußerst ungünstigen Vertragsinhalten für Ar­
beitnehmer führt. So konnte z. B. von Arbeitnehmern vielfach nicht
verhindert werden, dass vom Arbeitgeber Klauseln in die Pensions­
verträge eingebaut wurden, die einen gänzlichen Anspruchsverlust
bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichung des Pen­
sionsalters vorsahen – und dies nicht selten auch bei Arbeitgeberkün­
digung in den letzten Jahren vor Erreichung des Pensionsalters!
Betriebspensionsgesetz 1990
Davor oft
äußerst ungünstige
Vertragsinhalte für
Arbeitnehmer/-innen
Das Betriebspensionsgesetz schützt Arbeitnehmer vor besonders
ungünstigen Pensionsvereinbarungen.
Darüber hinaus wurde in Verbindung mit dem Pensionskassengesetz eine
neue Möglichkeit der Auslagerung von Betriebspensionen aus den Unter­
nehmen eröffnet. Seit 1990 können Betriebspensionen über Pensionskassen
abgewickelt werden.
Auslagerung von
Betriebspensionen
Die ökonomische Absicherung direkter Leistungszusagen wurde durch die
Vorgabe einer Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen (im Ausmaß
von 50 % der Rückstellung) und durch die Festlegung einer insolvenzrecht­
lichen Sonderstellung dieser Wertpapierdeckung erhöht.
Im Jahr 2005 wurde mit der Betrieblichen Kollektivversicherung ein weiteres
Durchführungsinstrument für betriebliche Pensionszusagen geschaffen. Die
arbeitsrechtlichen Regelungen dazu wurden in das Betriebspensionsgesetz
eingebaut.
Zentrale Inhalte des Betriebspensionsgesetzes:
Inhalt des Betriebspensionsgesetzes

Einschränkung von Verfallsklauseln/Höhe des Unverfallbarkeitsbetra­
ges

Einschränkung von Widerrufs- und Aussetzungsklauseln

Spezifische Vorgaben für die Ausgestaltung von Pensionszusagen über
Pensionskassen und im Wege der Betrieblichen Kollektivversicherung

Regelungen über die Wertanpassung betrieblicher Pensionsleistungen
aus direkten Leistungszusagen

Insolvenzrechtliche Regelungen für direkte Leistungszusagen

Anrechnungs- und Auszehrungsverbote
Die Regelungen im Betriebspensionsrecht zielen im Wesentli­
chen darauf ab, betriebliche Pensionszusagen sowohl rechtlich
als auch ökonomisch besser abzusichern. Erhält ein Arbeitnehmer
eine ­betriebliche Pensionszusage, so soll die zugesagte Leistung
nicht durch zweifelhafte Vertragsklauseln oder durch mangelnde öko­
nomi­sche Absicherung der Zusage in Frage gestellt werden können.
Bessere Absicherung
betrieblicher
Pensions­zusagen
8
Gegen den heftigen Widerstand der Arbeitgeber, von denen strenge gesetz­
liche Vorgaben unter Hinweis auf die grundsätz­liche Freiwilligkeit der
Erteilung einer Pensionszusage strikt abge­lehnt wurden, konnten diese
Zielsetzungen allerdings nur einge­schränkt erreicht werden. Zweifelsohne
ist das Betriebs­pen­sionsgesetz aber als Fortschritt gegenüber der Situation
vor 1990 zu werten.
Widerstand
der Arbeitgeber
Zu den einzelnen Regelungsinhalten des Betriebspensionsgesetzes:
1. Einschränkung von Verfallsklauseln/Ermittlung des Unverfall­bar­
keits­be­trages
Als Verfallsklauseln in betrieblichen Pensionszusagen bezeich­
net man Klauseln, die besagen, dass bereits erworbene Anwart­
schaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt eines
Pensions­anspruchs verloren gehen.
Verfallsklauseln
Beispiel: „Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten 5 Jahre nach Be­
ginn be­endet, so entsteht keinerlei Anspruch aus dieser Zusage.“
Durch das Betriebspensionsgesetz wurde die Zulässigkeit derartiger Klau­
seln beträchtlich eingeengt. Gleichzeitig wurden (Mindest-)­Be­wer­tungs­
regeln für unverfallbar gewordene Anwartschaften im Gesetz verankert.
Die konkreten gesetzlichen Regelungen werden bei den einzelnen Zusage­
varianten in den Skripten Betriebspensionsrecht II und Betriebspensions­
recht III dargestellt.
2. Einschränkung von Widerrufs- und Aussetzungsklauseln
Eine Widerrufsklausel ist eine Klausel, die es dem Arbeitgeber er­
möglicht, betriebliche Pensionszusagen bei Eintritt bestimmter, in der
Klausel genannter Bedingungen bei aufrechtem Arbeitsverhältnis
oder unter Umständen auch während des Pensionsbezuges einseitig
zu widerrufen. Eine Aussetzungsklausel stellt auf die Aus­setzung
der Pensionszahlung oder auf die Aussetzung des Erwerbs weiterer
Pensionsanwartschaften für einen bestimmten Zeitraum ab.
Vorbehaltsklauseln
Beispiel: „Der Arbeitgeber behält sich vor, den Erwerb weiterer Anwart­
schaften bei wirtschaftlicher Notlage des Unternehmens zu wi­
derrufen.“
Nicht selten wurden Arbeitnehmer in der Vergangenheit damit kon­fron­
tiert, dass sie jahrzehntelang im Vertrauen auf künftige Pensionszahlungen
in einem Betrieb gearbeitet hatten und eines Tages zur Kenntnis nehmen
mussten, dass der Arbeitgeber unter Bezugnahme auf eine sehr weit gefasste
Widerrufsklausel die Zahlung einstellte.
Das Betriebspensionsgesetz grenzt derartige Klauseln in zweifacher Hin­
sicht ein:

kein Eingriff in bereits erworbene Anwartschaften oder in laufende
Pensionsleistungen (nur bei Unterstützungskassenversorgungen und
teils auch bei direkten Leistungszusagen gibt es Ausnahmen)

Einschränkung der Widerrufs- und Aussetzungsgründe für den Erwerb
neuer Anwartschaften auf Fälle gravierender wirtschaftlicher Schwie­
rigkeiten des Unternehmens
Die konkreten gesetzlichen Regelungen werden bei den einzelnen Zusage­
varianten in den Skripten Betriebspensionsrecht II und Betriebspensions­
recht III dargestellt.
9
3. Spezifische Vorgaben für Pensionszusagen über Pensionskassen und
im Wege der Betrieblichen Kollektivversicherung
Für Pensionszusagen, die über Pensionskassen (oder seit 2005 auch über
eine Betriebliche Kollektivversicherung) abgewickelt werden, finden sich im
Betriebspensionsgesetz neben der Beschränkung von Verfallsklauseln und
von Widerrufs- und Aussetzungsklauseln noch etliche andere Regelungen.
Pensionszusagen über
Pensionskassen oder
Betriebliche Kollektiv­
versicherung ...
Solche Regelungen sind z. B.
... nur über Betriebsvereinbarung
... mit eigenständigen
Gleichbehandlungs­
regelungen

die Vorgabe, dass die Einbeziehung in eine derartige Regelung nur
bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung bzw. unter Umständen bei
Vorliegen eines Kollektivvertrages möglich ist (ist in einem Betrieb kein
Betriebsrat vorhanden, so sind standardisierte Einzelverträge erforder­
lich);

die Vorgabe, dass allfällige Arbeitnehmerbeiträge jederzeit ohne Anga­
be von Gründen widerrufen werden können;

die Vorgabe, dass eigenständige Gleichbehandlungsregelungen zu be­
achten sind.
Die verschiedenen gesetzlichen Regelungen zu Pensionskassenzusagen und
zur Betrieblichen Kollektivversicherung werden im Detail im Skriptum Be­
triebspensionsrecht III dargestellt.
4. Regelungen über die Wertanpassung betrieblicher Pensionsleistungen
bei direkten Leistungszusagen
Für direkte Leistungszusagen, die seit In-Kraft-Treten des Betriebspensions­
gesetzes gegeben wurden, gibt es eine gesetzliche Verpflichtung zur Wert­
anpassung der laufenden Pensionszahlungen. Allerdings ist die praktische
Bedeutung der Regelung sehr begrenzt. Die gesetzliche Wertanpassungsre­
gel kommt nur dann zum Tragen, wenn sich in der Zusage keine Regelung
zur Wertanpassung findet.
Angesichts der Tatsache, dass betriebliche Pensionsleistungen nicht
erzwungen werden können (ein Anspruch entsteht nur, wenn der
Arbeitgeber einer Regelung zustimmt), hat der Gesetzgeber von
einer allgemeinen Verpflichtung zur Wertanpassung abgesehen.
Eine derartige Verpflichtung war politisch nicht durchsetzbar und
hätte unter Umständen bewirkt, dass keine Pensionszusagen mehr
erteilt worden wären bzw. dass bestehende Zusagen aufgekündigt
worden wären.
Keine allgemeine
Verpflichtung zur
Wertanpassung
5. Anrechnungs- und Auszehrungsverbot
Das Anrechnungsverbot besagt, dass vom Betrieb zugesagte
Pen­sions­leistungen nicht durch die Anrechnung selbstfinanzierter Pen­­sions­ansprüche des Arbeitnehmers geschmälert werden
­dürfen.
Anrechnungsverbot
So wäre es z. B. unzulässig, auf einen betrieblichen Pensions­anspruch Leis­
tungen aus einer privaten Höherversicherung im ASVG anzurech­nen.
Das Auszehrungsverbot unterbindet eine Reduktion laufender
Pen­sionsansprüche infolge einer späteren Erhöhung anrechenba­
rer Lei­stungen.
Auszehrungsverbot
So kann z. B. die alljährliche Erhöhung einer anrechenba­ren ASVG-Pension
nicht dazu führen, dass die betriebliche Pen­sionsleistung Schritt für Schritt
reduziert wird.
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6. Insolvenzrechtliche Regelungen für direkte Leistungszusagen
Anmerkungen
Die Insolvenz des Arbeitgebers ist vor allem bei direkten Lei­stungszusagen
ein Problem, da bei diesen Zusagen sämtliche Pen­sionsanwartschaften un­
mittelbar aus dem Unternehmensvermögen ab­zudecken sind.
Das Betriebspensionsgesetz sieht vor, dass ein Teil der Pensions­
rückstellungen durch Wertpapiere gedeckt werden muss. Diese
Wertpapiere sind im Insolvenzfall des Unternehmens als Sonder­
masse zu behandeln und zur Abdeckung offener Pensionsansprü­
che zu verwenden.
Sondermasse zur
Ab­deckung offener
Pensionsansprüche
Die Ansprüche gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds wurden mit
der Schaffung des Betriebspensionsgesetzes erhöht. Für Leistungsansprü­
che, die dem Gesetz unterliegen, werden nunmehr durch den Fonds 24
Monatsbeträge abgegolten. Für andere Ansprüche gibt es nach wie vor 12
Monatsbeträge.
Anmerkung:
Beachte: – Das Betriebspensionsgesetz beinhaltet keine umfassenden
recht­lichen Vorgaben für betriebliche Pensionszusagen.
Auch nach In-Kraft-Treten des Gesetzes bleiben Bestimmun­
gen aus anderen Gesetzen (z. B. Arbeitsverfassungesetz) von
zentraler Bedeutung. Darüber hinaus besteht noch immer ein
weiter Raum für individuelle Gestaltungsmöglichkeiten.
Keine umfassenden
rechtlichen Vorgaben
– Die rechtlichen Verbesserungen durch das Betriebspen­­sions­
gesetz gelten vielfach nur für Neuzusagen bzw. für Pen­
sionsanwartschaften, die ab 1. 7. 1990 erworben wurden. Ein
Einwirken in bereits vor 1990 bestehende Pensionszusagen
konnte gegen den heftigen Widerstand von Arbeitgeberseite
nur in einzelnen Punkten durchgesetzt werden.
Verbesserungen
im Regelfall nur für
Neu­zusagen und An­
wartschaften
ab 1. 7. 1990
Beachte: Direktzusagen, in denen sich ein Arbeitgeber den jederzei­tigen
­Widerruf „ohne Angabe von Gründen“ vorbehält, unterliegen
nicht dem Betriebspensionsgesetz.
Pensionskassengesetz
Für den Betrieb von Pensionskassen gibt es ein eigenes Rahmenge­
setz. Das Pensionskassengesetz ist gleichzeitig mit dem Betriebs­
pensionsgesetz am 1. 7. 1990 in Kraft getreten.
Das Gesetz beinhaltet vor allem Regelungen über






Inhalt des Pensions­
kassengesetzes
die Gründung von Pensionskassen
die Organe von Pensionskassen
die Mitbestimmung von Vertretern der Anwartschafts- und Leistungs­
berechtigten in den Organen der Pensionskassen
den Inhalt von Pensionskassengeschäften
die Veranlagung der in den Kassen angesammelten Geldmittel
die Sicherstellung erworbener Anwartschaften
Die verschiedenen gesetzlichen Regelungen für die Pensionskassen und für
Pen­sionskassenzusagen werden im Detail im Skriptum Betriebspensions­
recht III dargestellt.
11
Sonstige Gesetzesbestimmungen
1. Arbeitsverfassungsgesetz
Arbeitsverfassungs­gesetz
Bildet ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die
Rechtsgrundlage für eine betriebliche Pensionszusage, so sind die
hierzu im Arbeitsverfassungsgesetz enthaltenen Regelungen zu
beachten.

Normwirkung von Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung
– Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen über betriebliche Pen­
sionszusagen haben gesetzesähnlichen Charakter („normative Wir­
kung“).
– Die normative Wirkung kommt grundsätzlich auch bei allfälligen Än­
derungen des Kollektivvertrages oder der Betriebsvereinbarung zum
Tragen. Die Änderungen werden unmittelbar rechtswirksam.
– Nach der Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofs entfaltet die
Änderung einer Betriebsvereinbarung allerdings keine unmittelbare
Rechtswirkung gegenüber bereits pensionierten Arbeitnehmern.

Günstigkeitsprinzip
– Werden neben Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen Ein­
zelverträge abgeschlossen, so gelten diese nur insoweit, als sie für den
Arbeitnehmer günstiger sind als die entsprechenden Regelungen im
Kollektivvertrag oder in der Betriebsvereinbarung. Dasselbe gilt im
Verhältnis Betriebsvereinbarung zu Kollektivvertrag: Die Betriebs­
vereinbarung gilt nur insoweit, als sie günstiger ist als der Kollektiv­
vertrag.

Keine rechtsverbindliche Festlegung von Arbeitnehmerbeiträgen mit­
tels Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung
– Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind weder die
Kollektivvertragsparteien noch die Abschlusspartner einer Betriebs­
vereinbarung befugt, Arbeitnehmerbeiträge zu einer betrieblichen
Pensionsregelung mit normativer Wirkung festzulegen.
– Zulässig ist es allerdings, Arbeitnehmerbeiträge im Kollektivvertrag
oder in der Betriebsvereinbarung grundsätzlich vorzusehen und das
Leistungsrecht so zu gestalten, dass je nachdem, ob Arbeitnehmerbei­träge entrichtet werden oder nicht, eine entsprechend höhere oder
niedrigere Pensionsleistung zusteht.

Nachwirkung eines gekündigten Kollektivvertrages bzw. einer gekün­
digten Betriebsvereinbarung
– Die Rechtswirkungen eines Pensionskollektivvertrages oder einer Be­
triebsvereinbarung über eine Betriebspension bleiben grundsätzlich auch
dann aufrecht, wenn die Vereinbarung durch einen der Vertragspartner
aufgekündigt wurde.
– Diese Nachwirkung tritt für alle Arbeitsverhältnisse ein, die unmittelbar
vor dem Erlöschen der Vereinbarung von ihr erfasst waren.
– Wird kein neuer Kollektivvertrag bzw. keine neue Betriebsvereinbarung
abgeschlossen, so kann eine Verschlechterung der Rechtsposition der
betroffenen Arbeitnehmer nur eintreten, wenn sie einer entsprechenden
Einzelvereinbarung zustimmen.
12
2. Allgemeines Arbeitsrecht
Allgemeines
Arbeitsrecht
Von den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen ist für be­
triebliche Pensionszusagen vor allem der arbeitsrechtliche Gleich­
behandlungsgrundsatz von Bedeutung.
– Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Ar­
beitgeber, willkürlich und ohne sachliche Rechtfertigung einzelne Arbeit­
nehmer schlechter zu stellen als die übrigen Arbeitnehmer.
– Eine Bevorzugung einzelner Arbeitnehmer gegenüber der Mehrzahl der
vergleichbaren Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber nach Auffassung des
Obersten Gerichts­hofes allerdings nicht verwehrt.
3. Steuerrecht
Ein sehr wichtiger Bestandteil des Betriebspensionswesens sind die einschlä­
gigen Regelungen im Steuerrecht. Dabei geht es z. B. um die Frage, wie die
Beiträge der Arbeitgeber (und gegebenenfalls auch der Arbeitnehmer) zu
betrieblichen Pensionszusagen steuerrechtlich behandelt werden. Weitere
wichtige Punkte sind z. B. die steuerrechtliche Behandlung von Veranla­
gungserträgen von angespartem Pensionskapital und die steuerrechtliche
Behandlung ausbezahlter Pensionsleistungen.
Steuerrecht
In den Skripten Betriebspensionsrecht II und Betriebspensionsrecht III wird
auf die jeweiligen Regelungen eingegangen.
4. ASVG
Von unmittelbarem Interesse ist für betriebliche Pensionszusagen vor allem
§ 49 Abs 3 ASVG. Dort ist festgelegt, dass bestimmte Aufwendungen des
Arbeitgebers im Rahmen betrieblicher Pensionszusagen nicht der Sozialver­
sicherungspflicht unterliegen.
Das ASVG ist aber darüber hinaus für Betriebspensionsregelungen generell
von hohem Interesse, weil Betriebspensionen eine ergänzende Funktion
zu den Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung haben und
deshalb im Regelfall auf diese abgestimmt werden (Pensionsalter, Höchst­
beitragsgrundlage etc.).
ASVG
5. Was ist im Betriebspensionsgesetz geregelt?
6. Was waren die zentralen Zielsetzungen bei Schaffung des
Betriebspensionsgesetzes?
7. Was versteht man unter einer Verfallsklausel in einer betrieb­
lichen Pensions­zusage?
13
Inhalt einer betrieblichen
Pensionszusage
Anmerkungen
Im Folgenden werden die zentralen Regelungsinhalte von betrieblichen
Pen­sionszusagen aufgelistet:
Geltungsbereich und Geltungsbeginn der Pensions­regelung
Fürs Erste ist in einer Pensionsregelung festzulegen, für welche
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen die Regelung gilt und
ab wann sie zu wirken beginnt.
Für wen und ab wann
gilt die Regelung?
Beachte: Bei Pensionskassenzusagen, bei der Betrieblichen Kollektivver­
sicherung und auch bei Maßnahmen der Zukunftssicherung im
Sinne des § 3 Abs 1 Z 15a Einkommensteuergesetz gibt es Gleich­
behandlungsvorgaben, die über den arbeitsrechtlichen Gleich­
behandlungsgrundsatz hinausgehen.
Art der Pensionsansprüche
Im Regelfall umfassen betriebliche Pensionszusagen
Anspruchsarten

Alterspensionen,
 Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspensionen und
 Hinterbliebenenpensionen.
Bei einer Höherversicherung nach dem ASVG ergibt sich aus der gesetzli­
chen Regelung im ASVG automatisch, dass alle drei genann­ten Pensions­
arten vom Versicherungsschutz erfasst sind.
Auch bei Pensionskassenversorgungen gibt es eine verbindliche Vorgabe
über die zu wählenden Pensionsarten. Solche Zusagen haben zumindest
Alters- und Hinterbliebenenpensionen zu beinhalten.
Voraussetzungen für das Entstehen
eines Pensionsanspruchs
Wirksamwerden der Regelung
Viele betriebliche Pensionszusagen sehen vor, dass Arbeitnehmer erst nach
einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit (z.B. 1 Jahr) in das Be­
triebspensionssystem eingebunden werden.
Wartezeit
Etliche Pensionszusagen binden das Entstehen eines Anspruches an eine
Wartezeit. Praktische Bedeutung haben Wartefristen vor allem bei Invalidi­
täts- und Berufsunfähigkeitspensionen. Tritt die Erwerbsminderung vor Ab­
lauf der Wartezeit ein, so besteht kein Anspruch auf eine Pensionsleistung.
Pensionsalter
In der Pensionszusage ist festzulegen, ab welchem Alter eine Alterspension
in Anspruch genommen werden kann. Meist wird sich eine Anbindung an
das im ASVG festgelegte Pensionsalter als sinnvoll erweisen.
14
Zu beachten ist allerdings, dass der Europäische Gerichtshof unter Be­zug­
nahme auf das Gebot „gleiches Entgelt für gleiche Arbeit“ geschlechts­
gleiche Altersgrenzen für Betriebspensionsansprüche fordert. Für An­
wartschaften, die ab Wirksamwerden des EU-Rechts in Österreich erworben
wurden, kann Gleichbehandlung eingefordert werden.
Anmerkungen
Berufsunfähigkeit/Invalidität
Die Zusage einer Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension erfordert eine
Regelung darüber, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einen
Anspruch auf eine derartige Pension zu begründen. In aller Regel wird eine
Anbindung an die im ASVG enthaltenen Kriterien sinnvoll sein.
Hinterbliebeneneigenschaft
Auch bei der Festlegung des Begünstigtenkreises aus einer Hinterbliebenen­
versorgung empfiehlt sich die Anbindung an das ASVG.
Höhe der Pensionsleistung /Höhe des Beitragssatzes
Je nachdem ob es sich um eine Leistungszusage (Arbeitgeber sagt eine be­
stimmte Pensionsleistung zu) oder um eine Beitragszusage (Arbeitgeber sagt
bestimmten Pensionsbeitrag zu) handelt, finden sich in der Pensionsverein­
barung sehr unterschiedliche Regelungen.
Bei Leistungszusagen hat die Regelung der Pensionshöhe zentrale Bedeu­
tung.
In aller Regel wird die Pensionshöhe durch zwei Faktoren be­
stimmt:
 Bemessungsgrundlage
 Pensionsprozentsatz
Als Bemessungsgrundlage wird meist der letzte Aktivbezug oder der
Durchschnitts­bezug in einem bestimmten Zeitraum vor der Pensionierung
herangezogen.
Bemessungsgrundlage
Der Pensionsprozentsatz wird meist aus der Zahl der anrechenbaren Ar­
beitsjahre ermittelt. Pro Arbeitsjahr wird ein bestimmter Prozentwert der
Bemessungsgrundlage als Pensionsanspruch erworben.
Pensionsprozentsatz
Wird der betriebliche Pensionsanspruch als Gesamtanspruch inklusive der
ASVG-Pension definiert, so spricht man von einer Gesamtversorgungs­
zusage.
Gesamtversorgungs­
zusage
Bei Beitragszusagen wird in der Pensionsvereinbarung nur ein bestimmter
Beitragssatz, nicht aber die Höhe der künftigen Pensionsleistung definiert.
In derartigen Regelungen errechnet sich die Pension aus der Summe der
Beitragszahlungen, aus den Ergebnissen der Veranlagung dieser Beiträge
und aus den versicherungstechnischen Ergebnissen: Zum Zeitpunkt des
Pensionsantritts wird das so ermittelte Pensionskapital unter Zugrunde­
legung eines bestimmten Rechnungszinses in eine lebenslang zu bezahlende
Rente umgerechnet.
Beitragszusage
Es besteht auch die Möglichkeit, Leistungs- und Beitragszusage in einer
Pensionsvereinbarung zu kombinieren.
15
Finanzierung der Betriebspension
Betriebspensionen basieren in erster Linie auf der Finanzierung
durch den Arbeitgeber.
Finanzierung durch
den Arbeitgeber
Arbeitnehmerbeiträge
Arbeitnehmerbeiträge sind zulässig, sie können aber nicht rechtsverbind­
lich mittels Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
Finanzierung einer
direkten Leistungs­
zusage
In direkten Leistungszusagen finden sich im Regelfall keine detaillierten
Regelungen über die Finanzierung. Meist wird mit der Feststellung, dass
der Arbeitgeber bestimmte Pensionsleistungen „zusagt“, das Auslangen
gefunden. Die Pensionsverpflichtungen des Arbeitgebers sind in solchen
Fällen durch unternehmensinterne Rückstellungen zu decken. Vorgaben zur
Rückstellungsbildung finden sich im Rechnungslegungsgesetz und im Steu­
errecht. Ein Teil der Rückstellungen ist durch Wertpapiere zu be­sichern.
Finanzierung bei
Einschaltung eines
„Pensions­instituts“
Bei Einschaltung eines „Pensionsinstituts“ ist die Art der Finanzierung
unterschiedlich je nachdem, ob es sich um eine Leistungszusage oder um
eine Beitragszusage handelt.
Bei einer Leistungszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Finanzie­
rung der zugesagten Leistungen. Je nach Höhe der Pensionszusage (und je
nach den Ergebnissen im „Pensionsinstitut“) hat der Arbeitgeber während
der Aktivphase Beiträge zu entrichten, die es dem Institut ermöglichen,
die zugesagten Pensionsleistungen zu erbringen. Die Beitragszahlungen
unterliegen im Regelfall gewissen Schwankungen. Unter Umständen kann
sich eine Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers ergeben. Nähere Rege­
lungen sind – auf Basis der betrieblichen Pensionsregelung – zwischen dem
Arbeitgeber und dem „Pensionsinstitut“ zu treffen.
Bei einer Beitragszusage wird bereits in der Pensionszusage festgelegt, wie
hoch die monatliche oder jährliche Beitragszahlung ist.
Beachte: Bei reinen Beitragszusagen gibt es keine Nachschusspflicht des
Arbeitgebers. Sind die Ergebnisse der Kapitalveranlagung oder die ver­
sicherungstechnischen Ergebnisse schlechter als ursprünglich angenom­
men, so geht das zu Lasten des Arbeitnehmers, die Pensionsleistung fällt
entsprechend niedriger aus.
Wertanpassung
Da Pensionsansprüche oftmals über sehr lange Zeiträume beste­
hen, ist die Wertsicherung solcher Ansprüche von großer Bedeu­
tung. In Leistungszusagen wird im Regelfall eine Wertanpassung
in Anbindung an die Kollektivvertragserhöhung oder an die Er­
höhung der ASVG-Pensionen oder an die Inflationsrate festgelegt.
Bei reinen Beitragszusagen ergibt sich die Wertanpassung grob
gesprochen aus der Differenz zwischen dem Rechenzins, der bei der
Umrechnung des angesparten Kapitalbetrages in die Rente verwen­
det wird, und dem tatsächlichen Ergebnis der Pensionskasse.
Unverfallbarkeit
Wie bereits oben erwähnt, wurden durch das Betriebspensions­
gesetz erstmals gesetzliche Vorgaben für die Aufnahme von Ver­
fallsklauseln in betriebliche Pensionsregelungen geschaffen.
Gesetzliche Vorgaben
für Verfallsklauseln
16
Anmerkungen
Das Gesetz gibt z. B. vor, dass bei Pensionskassenzusagen spätestens 5
Jahre ab Beginn der Beitragsentrichtung des Arbeitgebers Unverfallbarkeit
eintritt. In der Pen­sionsregelung kann diese 5-Jahres-Frist übernommen
werden, es kann aber auch eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung
getroffen werden. Es kann auch sofortige Unverfallbarkeit der eingezahlten
Beiträge festgelegt werden (bei Arbeitnehmer-Beiträgen ist ein Verfall gene­
rell ausgeschlossen).
Rechtsverbindlichkeit
Die Rechtsverbindlichkeit einer betrieblichen Pensionszusage
hängt davon ab, ob in der Zusage Widerrufs- oder Aussetzungsvor­
behalte enthalten sind oder ob das nicht der Fall ist. Enthält eine
Pensionszusage keine derartigen Klauseln, so ist eine einseitige
Abänderung der Zusage durch den Arbeitgeber ausgeschlossen.
Rechtsverbindlichkeit
hängt von Widerrufsvorbehalten ab
Durch das Betriebspensionsgesetz wird die Aufnahme von Widerrufs- und
Aussetzungsklauseln in Pensionszusagen eingeschränkt, aber nicht völlig
untersagt. In Zusagen, die ab In-Kraft-Treten des Gesetzes mit 1. 7. 1990
erteilt wurden, sind derartige Klauseln nur noch beschränkt zulässig und
müssen in aller Regel auf den künftigen Anwartschaftserwerb beschränkt
werden.
8. Was ist im Wesentlichen in einer betrieblichen Pensionszu­
sage zu regeln?
9. Durch welche Faktoren wird die Höhe einer Betriebspension
im Regelfall bestimmt?
17
Beantwortung der Fragen
Anmerkungen
F 1:
Nein. Bei Einschaltung eines „Pensionsinstituts“ wird die Betriebspen­
sion durch dieses Institut ausbezahlt.
F 2:
Folgende „Institute“ kommen in Frage: Pensionskasse, Versi­cherung,
Versicherungsträger nach dem ASVG.
F 3:
Ein Anspruch auf eine betriebliche Pensionsleistung kann auf folgen­
den Rechtsgrundlagen beruhen: Kollektivvertrag, Be­triebs­ver­ein­ba­
rung, Einzelvertrag, betriebliche Übung, Gleich­behandlungsgebot.
F 4:
Nein. Ob und – wenn ja – unter welchen Voraussetzungen ein ein­
seitiger Eingriff eines Arbeitgebers in eine Pensionszusa­ge möglich
ist, hängt nicht von der Rechtsgrundlage, sondern vom Inhalt der
jeweiligen Zusage ab. Entscheidend ist, ob in der Zusage Widerrufs­
vorbehalte enthalten sind und wie diese gege­benenfalls formuliert
sind.
(Seit In-Kraft-Treten des Betriebspensionsgesetzes sind nur mehr
bestimmte Widerrufsvorbehalte zulässig. Die Widerrufsbe­schrän­
kungen des Betriebspensions­gesetzes gelten al­lerdings nur für Neu­
zusagen, also für Pensionszusa­gen, die ab In-Kraft-Treten des Geset­
zes mit 1. 7. 1990 erteilt wurden.)
F 5:
F 6:
18
Das Betriebspensionsgesetz beinhaltet arbeitsrechtliche Re­ge­lun­gen
für betriebliche Pensionszusagen. Im Wesentlichen finden sich in
diesem Gesetz
– Einschränkungen für Ver­fallsklauseln (Unverfallbarkeitsbe­
stimmungen) und Einschrän­kungen für allfällige Widerrufs­
vorbehalte,
– Vorgaben für die Ausgestaltung von Pensionszusagen über Pen­
sionskassen und im Wege der Betrieblichen Kollektivversicherung,
– eine Regelung über die Wertanpassung betrieblicher Pensions­
leistungen aus direkten Leistungszusagen,
– insolvenzrechtliche Regelungen für direkte Leistungszusagen
und
– Anrechnungs- und Auszehrungsverbote.
Die vorrangigen Zielsetzungen bei Schaffung des Betriebs­pen­sions­
gesetzes waren:
– Zurückdrängung von Vertragsklauseln, die für Arbeitneh­mer/
-innen eine ­besonders ungünstige Wirkung entfalten (insbeson­
dere Ver­fallsklauseln und Widerrufsklauseln)
– Erweiterte ökonomische Absicherung von Pensionszusagen
(Schaffung der Möglichkeit zur Auslagerung der Geldmittel zu
Pensionskassen, Wertpapierdeckung für Rückstellungen).
F 7:
Unter einer Verfallsklausel wird eine Klausel ver­standen, die
besagt, dass bei Eintritt bestimmter Bedingungen kein An­
spruch auf eine Leistung aus der Pensions­zu­sage entsteht.
Im Wesentlichen handelt es sich um Klauseln, die einen Wegfall des
Anspruchs bei Auflösung des Arbeitsver­hältnisses innerhalb der letz­
ten Jahre im Betrieb vor­sehen.
F 8:
–
–
–
–
–
–
Geltungsbereich und Geltungsbeginn der Pensionsregelung,
Art der Pensions­ansprü­che,
Voraussetzungen für das Entstehen eines Pensions­anspruchs,
Ermittlung der Pensions­höhe/Höhe des Beitragssatzes,
Finanzierung der Betriebspension,
(allfällige) Unverfallbarkeitsfristen.
– (allfällige) Widerrufs- oder Aussetzungsklauseln für den weiteren
Anwartschaftserwerb für den Fall einer gravierenden Notlage des
Unternehmens.
F 9:
– Die Höhe einer Betriebspension wird im Regelfall unter Bezug­
nahme auf eine Bemessungsgrundlage (z. B. Letztbezug) und unter
Bezugnahme auf Pen­sionsprozentwerte (z. B. x Prozent pro Be­
schäftigungsjahr) festgelegt.
– Bei reinen Beitragszusagen wird die Hö­he der Pension durch die
Höhe der eingezahlten Beiträge, die er­ziel­ten Veranlagungser­
gebnisse und durch die versicherungstech­nischen Ergebnisse be­
stimmt. Der angesammelte Kapitalbetrag wird nach versicherungs­
mathema­tischen Grundsätzen unter Verwendung eines Rechen­
zinssatzes und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen
Restlebenserwartung in eine laufende Rente umgerechnet.
Anmerkungen
19
Bitte beachten Sie zu diesem Thema noch die beiden
folgenden Skripten desselben Autors:
Anmerkungen
Betriebspensionsrecht II
Direkte Leistungszusage
Betriebspensionsrecht III
20
Pensionskasse
SKRIPTEN
ÜBERSICHT
SOZIALRECHT
ARBEITSRECHT
SR-1
Grundbegriffe des Sozialrechts
SR-2
Geschichte der sozialen Sicherung
SR-3
Sozialversicherung – Beitragsrecht
SR-4
Pensionsversicherung I:
Allgemeiner Teil
SR-5
Pensionsversicherung II:
Leistungsrecht
SR-6
Pensionsversicherung III:
Pensionshöhe
AR-1
AR-2A
AR-2B
AR-2C
AR-3
AR-4
AR-5
AR-6
AR-7
AR-8A
SR-7
Krankenversicherung I:
Allgemeiner Teil
SR-8
Krankenversicherung II:
Leistungsrecht
SR-9
Unfallversicherung
SR-10
Arbeitslosenversicherung I:
Allgemeiner Teil
SR-11
Arbeitslosenversicherung II:
Leistungsrecht
SR-12
Insolvenz-Entgeltsicherung
SR-13
Finanzierung des Sozialstaates
SR-14
Pflegesicherung
SR-15
Sozialhilfe
Diese Reihe ist in Fertigstellung: die einzelnen Skripten werden
laufend aktualisiert.
Kollektive Rechtsgestaltung
Betriebliche Interessenvertretung
Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates
Rechtstellung des Betriebsrates
Arbeitsvertrag
Arbeitszeit
Urlaubsrecht und Pflegefreistellung
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Gleichbehandlung im Arbeitsrecht
Arbeitnehmerschutz I:
Überbetrieblicher Arbeitnehmerschutz
AR-8B Arbeitnehmerschutz II:
Innerbetrieblicher Arbeitnehmerschutz
AR-9
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
AR-10 Arbeitskräfteüberlassung
AR-11 Betriebsvereinbarung
AR-12 Lohn(Gehalts)exekution
AR-13 Berufsausbildung
AR-14 Wichtiges aus dem Angestelltenrecht
AR-15 Betriebspensionsrecht I
AR-16 Betriebspensionsrecht II
AR-17 Betriebspensionsrecht III
AR-18 Abfertigung neu
AR-19 Betriebsrat – Personalvertretung
Rechte und Pflichten
AR-20 Arbeitsrecht in den Erweiterungsländern
AR-21 Atypische Beschäftigung
AR-22 Die Behindertenvertrauenspersonen
GEWERKSCHAFTSKUNDE
GK-1
Was sind Gewerkschaften? Struktur und
Aufbau der österreichischen Gewerkschaftsbewegung
GK-2
Geschichte der österreichischen Gewerkschaftsbewegung von den Anfängen bis
1945
GK-3A Geschichte der österreichischen Gewerkschaftsbewegung in der Zweiten Republik,
Teil 1: ÖGB 1945 bis 1955
GK-3B Geschichte der österreichischen Gewerkschaftsbewegung in der Zweiten Republik,
Teil 2: ÖGB 1956 bis 1982
GK-3C Vom 1. bis zum 16. ÖGB-Bundeskongress
GK-4
ÖGB-Statuten, Geschäftsordnung des ÖGB
GK-7
Die Kammern für Arbeiter und Angestellte
Anmeldungen zum Fernlehrgang des ÖGB:
ÖGB-Referat für Bildung, Freizeit, Kultur
1010 Wien, Laurenzerberg 2 • Telefonische Auskunft 01 / 534 44 / 444 Dw.
VÖGB-/AK-Fernlehrgang
Der Fernlehrgang ist für alle, die nicht an gewerkschaftlichen Seminaren teilnehmen können,
gedacht. Durch den Fernlehrgang bietet der ÖGB die Möglichkeit, sich gewerkschaftliches
Grundwissen im Selbststudium anzueignen. Teilnehmen können gewerkschaftliche FunktionärInnen der Arbeitnehmervertretung und interessierte Gewerkschaftsmitglieder. Die Skripten
können auch als Schulungsmaterial für Seminare und Vorträge verwendet werden.
L Wie nehme ich teil?
Es sind keine besonderen Vorkenntnisse nötig, einfach anrufen oder E-Mail senden.
Die Abwicklung erfolgt per Post oder E-Mail, Anpassung an individuelles Lerntempo – ständige
Betreuung durch das ÖGB-Referat für Bildung, Freizeit und Kultur. Die Teilnahme ist für
Gewerkschaftsmitglieder kostenlos. Nach Absolvierung einer Skriptenreihe erhält der/die
KollegIn eine Teilnahmebestätigung.
L Was sind Themen und Grundlagen?
Über 100 von Spezialisten gestaltete Skripten, fachlich fundiert, leicht verständlich,
zu folgenden Themenbereichen: • Gewerkschaftskunde • Politik und Zeitgeschehen •
Sozialrecht • Arbeitsrecht • Wirtschaft–Recht–Mitbestimmung • Internationale
Gewerkschaftsbewegung • Wirtschaft • Praktische Gewerkschaftsarbeit •
Humanisierung–Technologie–Umwelt • Soziale Kompetenz
Zudem übermitteln wir gerne
einen Folder mit dem jeweils
aktuellen Bestand an Skripten und
stehen für weitere Informationen
zur Verfügung.
L Informationen und Bestellung
der VÖGB-/AK-Skripten
Für die Bestellung ist Kollegin Margarita
Skalla (ÖGB-Referat für Bildung, Freizeit,
Kultur, 1010 Wien, Laurenzerberg 2)
zuständig:
Tel. 01/534 44/444 Dw.
Fax: 01/534 44/100 444 Dw.
E-Mail: [email protected]
Kollege Michael Vlastos ist für inhaltliche
Fragen zu kontaktieren:
Tel. 01/534 44/441 Dw.
E-Mail: [email protected]
Auf der ÖGB-Homepage findet sich
ebenfalls eine Übersicht der Skripten:
www.voegb.at/skripten
Anmerkungen
Name und Adresse:
Fragen zu Arbeitsrecht 15
Wir ersuchen Sie, die folgenden Fragen zu beantworten: *
1. Wieso wurden Vorbehaltsklauseln (insbesondere Widerrufsklauseln
in Hinblick auf den weiteren Anwartschaftsbetrieb) in betrieblichen
Pen­sionszusagen durch das Betriebspensionsgesetz nicht generell ver­
boten?
2. Halten Sie eine direkte Leistungszusage oder eine Pensionskassenversor­
gung aus Arbeitnehmersicht für günstiger? Was spricht für eine direkte
Leistungszusage, was für eine Pensionskassenversorgung?
23
3. Wie sicher sind betriebliche Pensionszusagen?
Anmerkungen
4. Welchen Stellenwert soll die betriebliche Altersversorgung im Gesamt­
system der Alterssicherung, also neben den ASVG-Pensionen und neben
der privaten Lebensversicherung einnehmen?
* Fernlehrgangsteilnehmer/-innen bitten wir, nach Abschluss der Fragen­
beant­wortung die Seite(n) mit den Fragen abzutrennen und an folgende
Adresse zu senden:
Fernlehrgang des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
1010 Wien, Laurenzerberg 2.
24

Documents pareils