Arbeitsrecht
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Arbeitsrecht
AR 15 !RBEITSRECHT Josef Wöss Betriebspensionsrecht I Allgemeiner Teil INHALT Wesensmerkmale einer Betriebspension Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis Finanzierung der Pension durch den Arbeitgeber Direktzahlung durch den Arbeitgeber oder über ein „Pensionsinstitut“ Verbreitung von Betriebspensionszusagen Betriebs- bzw. branchenbezogene Gestaltung Rechtsgrundlagen betrieblicher Pensionszusagen Anspruchsgrundlage gegenüber dem Arbeitgeber Anspruchsgrundlage gegenüber einem „Pensionsinstitut“ Rahmenrecht für betriebliche Pensionszusagen Betriebspensionsgesetz Pensionskassengesetz Sonstige Gesetzesbestimmungen Inhalt einer betrieblichen Pensionszusage Geltungsbereich und Geltungsbeginn der Pensionsregelung Art der Pensionsansprüche Voraussetzungen für das Entstehen eines Pensionsanspruchs Höhe der Pensionsleistung/Höhe des Beitragssatzes Finanzierung der Betriebspension Wertanpassung Unverfallbarkeit Rechtsverbindlichkeit Beantwortung der Fragen Fernlehrgang 3 3 3 Inhaltliche Koordination: Erich Ullmann 3 4 4 6 6 7 8 8 11 12 14 14 14 14 15 16 16 16 17 18 23 Stand: Jänner 2008 $IESESß3KRIPTUMßISTßF~RßDIEß6ERWENDUNGßIMß2AHMENßDERß"ILDUNGSARBEIT DESßdSTERREICHISCHENß'EWERKSCHAFTSBUNDESßDERß'EWERKSCHAFTENßUND DERß+AMMERNßF~Rß!RBEITERßUNDß!NGESTELLTEßBESTIMMT Wie soll mit diesem Skriptum gearbeitet werden? Anmerkungen Zeichenerklärung Frage zum Lernstoff im vorigen Abschnitt (vergleichen Sie Ihre eigene Antwort mit der am Ende des Skriptums ange gebenen). Anmerkungen: Die linke bzw. rechte Spalte jeder Seite dient zur Eintragung persönlicher Anmerkungen zum Lernstoff. Diese eigenen Notizen sollen, gemeinsam mit den bereits vorgegebenen, dem Verständnis und der Wiederholung dienen. Schreibweise: Wenn im folgenden Text männliche Schreibweisen ver wendet werden, so ist bei Entsprechung auch die weibliche Form inkludiert. Auf eine durchgehende geschlechtsneu trale Schreibweise wird zu Gunsten der Lesbarkeit des Textes verzichtet. Arbeitsanleitung – Lesen Sie zunächst den Text eines Abschnitts aufmerksam durch. – Wiederholen Sie den Inhalt des jeweiligen Abschnittes mit Hilfe der ge druckten und der eigenen Randbemerkungen. – Beantworten Sie die am Ende des Abschnitts gestellten Fragen (möglichst ohne nachzusehen). – Die Antworten auf die jeweiligen Fragen finden Sie am Ende des Skrip tums. – Ist Ihnen die Beantwortung der Fragen noch nicht möglich, ohne im Text nachzusehen, arbeiten Sie den Abschnitt nochmals durch. – Gehen Sie erst dann zum Studium des nächsten Abschnitts über. – Überprüfen Sie am Ende des Skriptums, ob Sie die hier angeführten Lern ziele erreicht haben. Lernziele Nachdem Sie dieses Skriptum durchgearbeitet haben, sollen Sie – über Wesen und Gestaltungsmöglichkeiten einer Betriebspension infor miert sein; – die rechtlichen Grundlagen kennen, auf denen eine Betriebspension beruhen kann; – beurteilen können, inwieweit das Betriebspensionsgesetz eine Verbes serung für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit sich brachte; – angeben können, was im Einzelnen in einer betrieblichen Pensions zusage zu regeln ist. Viel Erfolg beim Lernen! 2 Wesensmerkmale einer Betriebspension Anmerkungen Betriebspensionen sind Pensionen, die von einem Betrieb an die ehemaligen Arbeitnehmer des Betriebes geleistet werden. Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis Der Bezug einer Betriebspension ist grundsätzlich als Entgelt für die er brachte Arbeitsleistung zu werten. Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung Aus dem Wesen eines Pensionsanspruchs ergeben sich allerdings bestimmte Unterschiede zu „normalen“ Entgeltansprüchen: – die Ausbezahlung setzt erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein; – der Gesamtwert eines Pensionsanspruches kann nur nach Durchschnitts berechnungen (durchschnittliche Lebenserwartung etc.) ermittelt wer den; – erworbene Pensionsanwartschaften können unter Umständen wieder verloren gehen, z. B. falls das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer verein barten Unverfallbarkeitsfrist beendet wird. Finanzierung der Pension durch den Arbeitgeber Es liegt im Wesen einer Betriebspension, dass sie durch den Arbeit geber zu finanzieren ist. Zulässig ist allerdings, dass Arbeitnehmerbeiträge zur Mitfinanzierung des Pensionsaufwandes oder zur Erreichung höherer Pensionsansprüche geleis tet werden. Direktzahlung durch den Arbeitgeber oder über ein „Pensionsinstitut“ Die Zahlung einer Betriebspension kann direkt durch den Betrieb oder durch Einschaltung eines „Pensionsinstituts“ erfolgen. Direktzahlung der Betriebspension Arbeitgeber Pensionist Die Direktverpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Betriebspension bezeichnet man als direkte Leistungszusage. Direkte Leistungs zusage des Arbeitgebers 3 Die Pensionsverbindlichkeiten eines Unternehmens aus einer direkten Leis tungszusage sind in der Bilanz auszuweisen (Pensionsrückstellung). Anmerkungen Einschaltung eines „Pensionsinstituts“ (z. B. Pensionskasse) „Pensionsinstitut“ Arbeitgeber Pensionist Bei Einschaltung eines „Pensionsinstituts“ wird bereits während der Aktiv zeit des Zusageberechtigten das erforderliche Kapital aus dem Unterneh men ausgegliedert. Die Abwicklung betrieblicher Pensionszusagen kann über folgende Arten von „Pensionsinstituten“ erfolgen: Pensionskasse (Pensionskassenversorgung); Versicherungsinstitut (Betriebliche Kollektivversicherung, Lebensver sicherung); ASVG-Versicherungsträger (Höherversicherung). Möglichkeiten der Auszahlung über ein „Pensionsinstitut“ Neben den genannten Zusagevarianten gibt es vereinzelt auch noch Pen sionszusagen über sogenannte Unterstützungskassen. Die rechtlich un sicheren Zusagen über Unterstützungskassen stellen keine wirkliche Aus lagerungsvariante dar, da es keine Vorgaben über die Höhe der Kapital zuführung an derartige Kassen gibt. Auf die einzelnen Zusagevarianten (direkte Leistungszusage, Pensionskas senversorgung, Betriebliche Kollektivversicherung, Lebensversicherung, Höherversicherung, Unterstützungskassenversorgung) wird in den Skripten Betriebspensionsrecht II und Betriebspensionsrecht III näher eingegangen. Verbreitung von Betriebspensionszusagen Betriebliche Pensionszusagen gibt es derzeit für etwa 20 % der Arbeitneh mer. Der Großteil davon entfällt auf Pensionskassen-Zusagen. Betriebs- bzw. branchenbezogene Gestaltung Anders als bei ASVG-Pensionen, die gesetzlich genau geregelt sind (Beitragssatz, Anspruchsvoraussetzungen, Pensionshöhe etc.), besteht bei betrieblichen Pensionsregelungen ein sehr wei ter Gestaltungsspielraum. Gestaltungsspielraum besteht nicht nur bei der Wahl des Vorsorgeinstru ments (Direktzusage, Pensionskassenzusage, Betriebliche Kollektivversi cherung etc.), sondern auch bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Zusage (Anspruchsvoraussetzungen, Pensionshöhe, Beitragshöhe, Pensionsalter etc.). Gestaltungsspielraum 4 Anmerkungen 1. Muss eine Betriebspension direkt durch den Betrieb ausbe zahlt werden? 2. Über welche Arten von „Pensionsinstituten“ kann eine be triebliche Pensionszusage abgewickelt werden? 5 Rechtsgrundlagen betrieb licher Pensionszusagen Anmerkungen Anspruchsgrundlage gegenüber dem Arbeitgeber Ein Anspruch auf eine Betriebspension besteht nur dann, wenn eine anspruchsbegründende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber vorliegt. Der Anspruch kann vor allem auf folgenden Rechtsgrundlagen basieren: Kollektivvertrag Betriebsvereinbarung Einzelvertrag betriebliche Übung Gleichbehandlungsgebot PensionsKollektivvertrag Pensions-Kollektivvertrag: Kollektivverträge werden auf Arbeitgeberseite im Regelfall vom zuständigen Fachverband der Wirtschaftskammer und auf Arbeitnehmerseite vom ÖGB bzw. von den einzelnen Fachgewerkschaften abgeschlossen. Sie gelten für einen gesamten Wirtschaftszweig. Pensions kollektivverträge gibt es vor allem im Banken- und Sparkassenbereich. Seit 2004 gibt es auch im Bereich der Papierindustrie einen Pensionskollektiv vertrag. Betriebsvereinbarung über eine Betriebspension Pensions-Betriebsvereinbarung: Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat. Sie gelten für einen einzelnen Betrieb. Da es Pensionskollektivverträge nur in wenigen Wirtschaftszweigen gibt, kommt den Betriebsvereinbarungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung große Bedeutung zu. – Pensions-Betriebsvereinbarungen sind freiwillige Betriebsvereinbarun gen, der Abschluss kann nicht über eine Schlichtungsstelle erzwungen werden. Beachte: Pensionszusagen über eine Pensionskasse oder im Wege der be trieblichen Kollektivversicherung setzen den Abschluss einer Betriebsver einbarung voraus (in Ausnahmefällen können Kollektivvertrag oder – falls es keinen Betriebsrat gibt – Einzelvereinbarungen an die Stelle der Betriebs vereinbarung treten). Einzelvertrag über eine Betriebspension Pensions-Einzelvertrag: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können zur Be gründung eines Pensionsanspruches auch einen Einzelvertrag schließen (bei Pensionskassenzusagen und bei der Betrieblichen Kollektivversicherung gilt das nur dann, wenn es im Betrieb keinen Betriebsrat gibt). „Betriebliche Übung“ „Betriebliche Übung“: Unter Umständen kann sich ein Anspruch auf be triebliche Pensionsleistungen auch aus einer betrieblichen Übung ergeben. Die regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung von Pensionsleistungen kann individuelle Rechtsansprüche begründen. Gleichbehandlungs gebot als Anspruchs grundlage Gleichbehandlungsgebot: Werden Arbeitnehmer eines Betriebes, in dem es Pensionszusagen gibt, in rechtswidriger Weise von einer Beteiligung an der Pensionsordnung ausgeschlossen, so kann sich auch hieraus ein Anspruch auf eine betriebliche Pensionsleistung ergeben. 6 Beachte: Die Rechtssicherheit einer betrieblichen Pensionszusage hängt nicht unmittelbar von der Art der Rechtsgrundlage (Betriebs vereinbarung, Einzelvertrag etc.) ab, sondern von der inhalt lichen Ausgestaltung der Vereinbarung. So bieten PensionsEinzelverträge nicht, wie oft vermutet, notwendigerweise eine höhere Rechtssicherheit als Pensions-Betriebsvereinbarungen. Wichtiger ist z.B., ob eine Widerrufsklausel für den weiteren An wartschaftserwerb in der Vereinbarung enthalten ist. Rechtssicherheit vom Inhalt der Ver einbarung abhängig Anspruchsgrundlage gegenüber einem „Pensionsinstitut“ Durch Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag werden unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen den Arbeitneh mern und dem Arbeitgeber hergestellt. Werden Betriebspensions regelungen über ein „Pensionsinstitut“ (z. B. über eine Pensions kasse) abgewickelt, so ist darüber hinaus noch die Herstellung einer Rechtsbeziehung zu diesem Institut erforderlich. Die Pensionszusage erfolgt in solchen Fällen in zwei Schritten: 1. Schritt: Erstellung einer Pensionsvereinbarung zwischen dem Arbeit geber und den Arbeitnehmern 2. Schritt: Vertragsabschluss mit dem „Pensionsinstitut“ entsprechend der Pensionsvereinbarung. – Der Vertrag mit dem „Pensionsinstitut“ ist vom Arbeitgeber abzuschlie ßen, er dient der Umsetzung der Pensionsvereinbarung und hat dieser zu entsprechen. – Die Ansprüche der Arbeitnehmer und der Pensionisten gegenüber dem „Pensionsinstitut“ leiten sich aus dem Vertrag des Arbeitgebers mit dem „Pensionsinstitut“ ab. – Der Vertrag des Arbeitgebers mit dem „Pensionsinstitut“ ist ein Vertrag zugunsten Dritter, nämlich zugunsten der versicherten Arbeitnehmer. Vertrag zwischen Arbeitgeber und „Pensionsinstitut“ 3. Auf welchen Rechtsgrundlagen kann ein Anspruch auf eine betriebliche Pensionsleistung beruhen? 4. Kann eine betriebliche Pensionszusage, die in einer Betriebs vereinbarung geregelt ist, leichter vom Arbeitgeber widerru fen werden als eine Zusage in Form eines Einzelvertrages? 7 Rahmenrecht für betriebliche Pensionszusagen Anmerkungen Betriebspensionsgesetz Bis zum In-Kraft-Treten des Betriebspensionsgesetzes mit 1. 7. 1990 gab es keine eigenständigen arbeitsrechtlichen Regelungen für be triebliche Pensionszusagen. Der Inhalt von Betriebspensionszusa gen war bis zu diesem Zeitpunkt fast völlig frei gestaltbar. Viele alte Pensionsverträge zeigen mit aller Deutlichkeit, dass eine solche Situation oftmals zu äußerst ungünstigen Vertragsinhalten für Ar beitnehmer führt. So konnte z. B. von Arbeitnehmern vielfach nicht verhindert werden, dass vom Arbeitgeber Klauseln in die Pensions verträge eingebaut wurden, die einen gänzlichen Anspruchsverlust bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichung des Pen sionsalters vorsahen – und dies nicht selten auch bei Arbeitgeberkün digung in den letzten Jahren vor Erreichung des Pensionsalters! Betriebspensionsgesetz 1990 Davor oft äußerst ungünstige Vertragsinhalte für Arbeitnehmer/-innen Das Betriebspensionsgesetz schützt Arbeitnehmer vor besonders ungünstigen Pensionsvereinbarungen. Darüber hinaus wurde in Verbindung mit dem Pensionskassengesetz eine neue Möglichkeit der Auslagerung von Betriebspensionen aus den Unter nehmen eröffnet. Seit 1990 können Betriebspensionen über Pensionskassen abgewickelt werden. Auslagerung von Betriebspensionen Die ökonomische Absicherung direkter Leistungszusagen wurde durch die Vorgabe einer Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen (im Ausmaß von 50 % der Rückstellung) und durch die Festlegung einer insolvenzrecht lichen Sonderstellung dieser Wertpapierdeckung erhöht. Im Jahr 2005 wurde mit der Betrieblichen Kollektivversicherung ein weiteres Durchführungsinstrument für betriebliche Pensionszusagen geschaffen. Die arbeitsrechtlichen Regelungen dazu wurden in das Betriebspensionsgesetz eingebaut. Zentrale Inhalte des Betriebspensionsgesetzes: Inhalt des Betriebspensionsgesetzes Einschränkung von Verfallsklauseln/Höhe des Unverfallbarkeitsbetra ges Einschränkung von Widerrufs- und Aussetzungsklauseln Spezifische Vorgaben für die Ausgestaltung von Pensionszusagen über Pensionskassen und im Wege der Betrieblichen Kollektivversicherung Regelungen über die Wertanpassung betrieblicher Pensionsleistungen aus direkten Leistungszusagen Insolvenzrechtliche Regelungen für direkte Leistungszusagen Anrechnungs- und Auszehrungsverbote Die Regelungen im Betriebspensionsrecht zielen im Wesentli chen darauf ab, betriebliche Pensionszusagen sowohl rechtlich als auch ökonomisch besser abzusichern. Erhält ein Arbeitnehmer eine betriebliche Pensionszusage, so soll die zugesagte Leistung nicht durch zweifelhafte Vertragsklauseln oder durch mangelnde öko nomische Absicherung der Zusage in Frage gestellt werden können. Bessere Absicherung betrieblicher Pensionszusagen 8 Gegen den heftigen Widerstand der Arbeitgeber, von denen strenge gesetz liche Vorgaben unter Hinweis auf die grundsätzliche Freiwilligkeit der Erteilung einer Pensionszusage strikt abgelehnt wurden, konnten diese Zielsetzungen allerdings nur eingeschränkt erreicht werden. Zweifelsohne ist das Betriebspensionsgesetz aber als Fortschritt gegenüber der Situation vor 1990 zu werten. Widerstand der Arbeitgeber Zu den einzelnen Regelungsinhalten des Betriebspensionsgesetzes: 1. Einschränkung von Verfallsklauseln/Ermittlung des Unverfallbar keitsbetrages Als Verfallsklauseln in betrieblichen Pensionszusagen bezeich net man Klauseln, die besagen, dass bereits erworbene Anwart schaften bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt eines Pensionsanspruchs verloren gehen. Verfallsklauseln Beispiel: „Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten 5 Jahre nach Be ginn beendet, so entsteht keinerlei Anspruch aus dieser Zusage.“ Durch das Betriebspensionsgesetz wurde die Zulässigkeit derartiger Klau seln beträchtlich eingeengt. Gleichzeitig wurden (Mindest-)Bewertungs regeln für unverfallbar gewordene Anwartschaften im Gesetz verankert. Die konkreten gesetzlichen Regelungen werden bei den einzelnen Zusage varianten in den Skripten Betriebspensionsrecht II und Betriebspensions recht III dargestellt. 2. Einschränkung von Widerrufs- und Aussetzungsklauseln Eine Widerrufsklausel ist eine Klausel, die es dem Arbeitgeber er möglicht, betriebliche Pensionszusagen bei Eintritt bestimmter, in der Klausel genannter Bedingungen bei aufrechtem Arbeitsverhältnis oder unter Umständen auch während des Pensionsbezuges einseitig zu widerrufen. Eine Aussetzungsklausel stellt auf die Aussetzung der Pensionszahlung oder auf die Aussetzung des Erwerbs weiterer Pensionsanwartschaften für einen bestimmten Zeitraum ab. Vorbehaltsklauseln Beispiel: „Der Arbeitgeber behält sich vor, den Erwerb weiterer Anwart schaften bei wirtschaftlicher Notlage des Unternehmens zu wi derrufen.“ Nicht selten wurden Arbeitnehmer in der Vergangenheit damit konfron tiert, dass sie jahrzehntelang im Vertrauen auf künftige Pensionszahlungen in einem Betrieb gearbeitet hatten und eines Tages zur Kenntnis nehmen mussten, dass der Arbeitgeber unter Bezugnahme auf eine sehr weit gefasste Widerrufsklausel die Zahlung einstellte. Das Betriebspensionsgesetz grenzt derartige Klauseln in zweifacher Hin sicht ein: kein Eingriff in bereits erworbene Anwartschaften oder in laufende Pensionsleistungen (nur bei Unterstützungskassenversorgungen und teils auch bei direkten Leistungszusagen gibt es Ausnahmen) Einschränkung der Widerrufs- und Aussetzungsgründe für den Erwerb neuer Anwartschaften auf Fälle gravierender wirtschaftlicher Schwie rigkeiten des Unternehmens Die konkreten gesetzlichen Regelungen werden bei den einzelnen Zusage varianten in den Skripten Betriebspensionsrecht II und Betriebspensions recht III dargestellt. 9 3. Spezifische Vorgaben für Pensionszusagen über Pensionskassen und im Wege der Betrieblichen Kollektivversicherung Für Pensionszusagen, die über Pensionskassen (oder seit 2005 auch über eine Betriebliche Kollektivversicherung) abgewickelt werden, finden sich im Betriebspensionsgesetz neben der Beschränkung von Verfallsklauseln und von Widerrufs- und Aussetzungsklauseln noch etliche andere Regelungen. Pensionszusagen über Pensionskassen oder Betriebliche Kollektiv versicherung ... Solche Regelungen sind z. B. ... nur über Betriebsvereinbarung ... mit eigenständigen Gleichbehandlungs regelungen die Vorgabe, dass die Einbeziehung in eine derartige Regelung nur bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung bzw. unter Umständen bei Vorliegen eines Kollektivvertrages möglich ist (ist in einem Betrieb kein Betriebsrat vorhanden, so sind standardisierte Einzelverträge erforder lich); die Vorgabe, dass allfällige Arbeitnehmerbeiträge jederzeit ohne Anga be von Gründen widerrufen werden können; die Vorgabe, dass eigenständige Gleichbehandlungsregelungen zu be achten sind. Die verschiedenen gesetzlichen Regelungen zu Pensionskassenzusagen und zur Betrieblichen Kollektivversicherung werden im Detail im Skriptum Be triebspensionsrecht III dargestellt. 4. Regelungen über die Wertanpassung betrieblicher Pensionsleistungen bei direkten Leistungszusagen Für direkte Leistungszusagen, die seit In-Kraft-Treten des Betriebspensions gesetzes gegeben wurden, gibt es eine gesetzliche Verpflichtung zur Wert anpassung der laufenden Pensionszahlungen. Allerdings ist die praktische Bedeutung der Regelung sehr begrenzt. Die gesetzliche Wertanpassungsre gel kommt nur dann zum Tragen, wenn sich in der Zusage keine Regelung zur Wertanpassung findet. Angesichts der Tatsache, dass betriebliche Pensionsleistungen nicht erzwungen werden können (ein Anspruch entsteht nur, wenn der Arbeitgeber einer Regelung zustimmt), hat der Gesetzgeber von einer allgemeinen Verpflichtung zur Wertanpassung abgesehen. Eine derartige Verpflichtung war politisch nicht durchsetzbar und hätte unter Umständen bewirkt, dass keine Pensionszusagen mehr erteilt worden wären bzw. dass bestehende Zusagen aufgekündigt worden wären. Keine allgemeine Verpflichtung zur Wertanpassung 5. Anrechnungs- und Auszehrungsverbot Das Anrechnungsverbot besagt, dass vom Betrieb zugesagte Pensionsleistungen nicht durch die Anrechnung selbstfinanzierter Pensionsansprüche des Arbeitnehmers geschmälert werden dürfen. Anrechnungsverbot So wäre es z. B. unzulässig, auf einen betrieblichen Pensionsanspruch Leis tungen aus einer privaten Höherversicherung im ASVG anzurechnen. Das Auszehrungsverbot unterbindet eine Reduktion laufender Pensionsansprüche infolge einer späteren Erhöhung anrechenba rer Leistungen. Auszehrungsverbot So kann z. B. die alljährliche Erhöhung einer anrechenbaren ASVG-Pension nicht dazu führen, dass die betriebliche Pensionsleistung Schritt für Schritt reduziert wird. 10 6. Insolvenzrechtliche Regelungen für direkte Leistungszusagen Anmerkungen Die Insolvenz des Arbeitgebers ist vor allem bei direkten Leistungszusagen ein Problem, da bei diesen Zusagen sämtliche Pensionsanwartschaften un mittelbar aus dem Unternehmensvermögen abzudecken sind. Das Betriebspensionsgesetz sieht vor, dass ein Teil der Pensions rückstellungen durch Wertpapiere gedeckt werden muss. Diese Wertpapiere sind im Insolvenzfall des Unternehmens als Sonder masse zu behandeln und zur Abdeckung offener Pensionsansprü che zu verwenden. Sondermasse zur Abdeckung offener Pensionsansprüche Die Ansprüche gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds wurden mit der Schaffung des Betriebspensionsgesetzes erhöht. Für Leistungsansprü che, die dem Gesetz unterliegen, werden nunmehr durch den Fonds 24 Monatsbeträge abgegolten. Für andere Ansprüche gibt es nach wie vor 12 Monatsbeträge. Anmerkung: Beachte: – Das Betriebspensionsgesetz beinhaltet keine umfassenden rechtlichen Vorgaben für betriebliche Pensionszusagen. Auch nach In-Kraft-Treten des Gesetzes bleiben Bestimmun gen aus anderen Gesetzen (z. B. Arbeitsverfassungesetz) von zentraler Bedeutung. Darüber hinaus besteht noch immer ein weiter Raum für individuelle Gestaltungsmöglichkeiten. Keine umfassenden rechtlichen Vorgaben – Die rechtlichen Verbesserungen durch das Betriebspensions gesetz gelten vielfach nur für Neuzusagen bzw. für Pen sionsanwartschaften, die ab 1. 7. 1990 erworben wurden. Ein Einwirken in bereits vor 1990 bestehende Pensionszusagen konnte gegen den heftigen Widerstand von Arbeitgeberseite nur in einzelnen Punkten durchgesetzt werden. Verbesserungen im Regelfall nur für Neuzusagen und An wartschaften ab 1. 7. 1990 Beachte: Direktzusagen, in denen sich ein Arbeitgeber den jederzeitigen Widerruf „ohne Angabe von Gründen“ vorbehält, unterliegen nicht dem Betriebspensionsgesetz. Pensionskassengesetz Für den Betrieb von Pensionskassen gibt es ein eigenes Rahmenge setz. Das Pensionskassengesetz ist gleichzeitig mit dem Betriebs pensionsgesetz am 1. 7. 1990 in Kraft getreten. Das Gesetz beinhaltet vor allem Regelungen über Inhalt des Pensions kassengesetzes die Gründung von Pensionskassen die Organe von Pensionskassen die Mitbestimmung von Vertretern der Anwartschafts- und Leistungs berechtigten in den Organen der Pensionskassen den Inhalt von Pensionskassengeschäften die Veranlagung der in den Kassen angesammelten Geldmittel die Sicherstellung erworbener Anwartschaften Die verschiedenen gesetzlichen Regelungen für die Pensionskassen und für Pensionskassenzusagen werden im Detail im Skriptum Betriebspensions recht III dargestellt. 11 Sonstige Gesetzesbestimmungen 1. Arbeitsverfassungsgesetz Arbeitsverfassungsgesetz Bildet ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung die Rechtsgrundlage für eine betriebliche Pensionszusage, so sind die hierzu im Arbeitsverfassungsgesetz enthaltenen Regelungen zu beachten. Normwirkung von Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung – Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen über betriebliche Pen sionszusagen haben gesetzesähnlichen Charakter („normative Wir kung“). – Die normative Wirkung kommt grundsätzlich auch bei allfälligen Än derungen des Kollektivvertrages oder der Betriebsvereinbarung zum Tragen. Die Änderungen werden unmittelbar rechtswirksam. – Nach der Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofs entfaltet die Änderung einer Betriebsvereinbarung allerdings keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber bereits pensionierten Arbeitnehmern. Günstigkeitsprinzip – Werden neben Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen Ein zelverträge abgeschlossen, so gelten diese nur insoweit, als sie für den Arbeitnehmer günstiger sind als die entsprechenden Regelungen im Kollektivvertrag oder in der Betriebsvereinbarung. Dasselbe gilt im Verhältnis Betriebsvereinbarung zu Kollektivvertrag: Die Betriebs vereinbarung gilt nur insoweit, als sie günstiger ist als der Kollektiv vertrag. Keine rechtsverbindliche Festlegung von Arbeitnehmerbeiträgen mit tels Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung – Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind weder die Kollektivvertragsparteien noch die Abschlusspartner einer Betriebs vereinbarung befugt, Arbeitnehmerbeiträge zu einer betrieblichen Pensionsregelung mit normativer Wirkung festzulegen. – Zulässig ist es allerdings, Arbeitnehmerbeiträge im Kollektivvertrag oder in der Betriebsvereinbarung grundsätzlich vorzusehen und das Leistungsrecht so zu gestalten, dass je nachdem, ob Arbeitnehmerbeiträge entrichtet werden oder nicht, eine entsprechend höhere oder niedrigere Pensionsleistung zusteht. Nachwirkung eines gekündigten Kollektivvertrages bzw. einer gekün digten Betriebsvereinbarung – Die Rechtswirkungen eines Pensionskollektivvertrages oder einer Be triebsvereinbarung über eine Betriebspension bleiben grundsätzlich auch dann aufrecht, wenn die Vereinbarung durch einen der Vertragspartner aufgekündigt wurde. – Diese Nachwirkung tritt für alle Arbeitsverhältnisse ein, die unmittelbar vor dem Erlöschen der Vereinbarung von ihr erfasst waren. – Wird kein neuer Kollektivvertrag bzw. keine neue Betriebsvereinbarung abgeschlossen, so kann eine Verschlechterung der Rechtsposition der betroffenen Arbeitnehmer nur eintreten, wenn sie einer entsprechenden Einzelvereinbarung zustimmen. 12 2. Allgemeines Arbeitsrecht Allgemeines Arbeitsrecht Von den allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen ist für be triebliche Pensionszusagen vor allem der arbeitsrechtliche Gleich behandlungsgrundsatz von Bedeutung. – Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet es dem Ar beitgeber, willkürlich und ohne sachliche Rechtfertigung einzelne Arbeit nehmer schlechter zu stellen als die übrigen Arbeitnehmer. – Eine Bevorzugung einzelner Arbeitnehmer gegenüber der Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes allerdings nicht verwehrt. 3. Steuerrecht Ein sehr wichtiger Bestandteil des Betriebspensionswesens sind die einschlä gigen Regelungen im Steuerrecht. Dabei geht es z. B. um die Frage, wie die Beiträge der Arbeitgeber (und gegebenenfalls auch der Arbeitnehmer) zu betrieblichen Pensionszusagen steuerrechtlich behandelt werden. Weitere wichtige Punkte sind z. B. die steuerrechtliche Behandlung von Veranla gungserträgen von angespartem Pensionskapital und die steuerrechtliche Behandlung ausbezahlter Pensionsleistungen. Steuerrecht In den Skripten Betriebspensionsrecht II und Betriebspensionsrecht III wird auf die jeweiligen Regelungen eingegangen. 4. ASVG Von unmittelbarem Interesse ist für betriebliche Pensionszusagen vor allem § 49 Abs 3 ASVG. Dort ist festgelegt, dass bestimmte Aufwendungen des Arbeitgebers im Rahmen betrieblicher Pensionszusagen nicht der Sozialver sicherungspflicht unterliegen. Das ASVG ist aber darüber hinaus für Betriebspensionsregelungen generell von hohem Interesse, weil Betriebspensionen eine ergänzende Funktion zu den Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung haben und deshalb im Regelfall auf diese abgestimmt werden (Pensionsalter, Höchst beitragsgrundlage etc.). ASVG 5. Was ist im Betriebspensionsgesetz geregelt? 6. Was waren die zentralen Zielsetzungen bei Schaffung des Betriebspensionsgesetzes? 7. Was versteht man unter einer Verfallsklausel in einer betrieb lichen Pensionszusage? 13 Inhalt einer betrieblichen Pensionszusage Anmerkungen Im Folgenden werden die zentralen Regelungsinhalte von betrieblichen Pensionszusagen aufgelistet: Geltungsbereich und Geltungsbeginn der Pensionsregelung Fürs Erste ist in einer Pensionsregelung festzulegen, für welche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen die Regelung gilt und ab wann sie zu wirken beginnt. Für wen und ab wann gilt die Regelung? Beachte: Bei Pensionskassenzusagen, bei der Betrieblichen Kollektivver sicherung und auch bei Maßnahmen der Zukunftssicherung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 15a Einkommensteuergesetz gibt es Gleich behandlungsvorgaben, die über den arbeitsrechtlichen Gleich behandlungsgrundsatz hinausgehen. Art der Pensionsansprüche Im Regelfall umfassen betriebliche Pensionszusagen Anspruchsarten Alterspensionen, Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspensionen und Hinterbliebenenpensionen. Bei einer Höherversicherung nach dem ASVG ergibt sich aus der gesetzli chen Regelung im ASVG automatisch, dass alle drei genannten Pensions arten vom Versicherungsschutz erfasst sind. Auch bei Pensionskassenversorgungen gibt es eine verbindliche Vorgabe über die zu wählenden Pensionsarten. Solche Zusagen haben zumindest Alters- und Hinterbliebenenpensionen zu beinhalten. Voraussetzungen für das Entstehen eines Pensionsanspruchs Wirksamwerden der Regelung Viele betriebliche Pensionszusagen sehen vor, dass Arbeitnehmer erst nach einer bestimmten Dauer der Betriebszugehörigkeit (z.B. 1 Jahr) in das Be triebspensionssystem eingebunden werden. Wartezeit Etliche Pensionszusagen binden das Entstehen eines Anspruches an eine Wartezeit. Praktische Bedeutung haben Wartefristen vor allem bei Invalidi täts- und Berufsunfähigkeitspensionen. Tritt die Erwerbsminderung vor Ab lauf der Wartezeit ein, so besteht kein Anspruch auf eine Pensionsleistung. Pensionsalter In der Pensionszusage ist festzulegen, ab welchem Alter eine Alterspension in Anspruch genommen werden kann. Meist wird sich eine Anbindung an das im ASVG festgelegte Pensionsalter als sinnvoll erweisen. 14 Zu beachten ist allerdings, dass der Europäische Gerichtshof unter Bezug nahme auf das Gebot „gleiches Entgelt für gleiche Arbeit“ geschlechts gleiche Altersgrenzen für Betriebspensionsansprüche fordert. Für An wartschaften, die ab Wirksamwerden des EU-Rechts in Österreich erworben wurden, kann Gleichbehandlung eingefordert werden. Anmerkungen Berufsunfähigkeit/Invalidität Die Zusage einer Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension erfordert eine Regelung darüber, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einen Anspruch auf eine derartige Pension zu begründen. In aller Regel wird eine Anbindung an die im ASVG enthaltenen Kriterien sinnvoll sein. Hinterbliebeneneigenschaft Auch bei der Festlegung des Begünstigtenkreises aus einer Hinterbliebenen versorgung empfiehlt sich die Anbindung an das ASVG. Höhe der Pensionsleistung /Höhe des Beitragssatzes Je nachdem ob es sich um eine Leistungszusage (Arbeitgeber sagt eine be stimmte Pensionsleistung zu) oder um eine Beitragszusage (Arbeitgeber sagt bestimmten Pensionsbeitrag zu) handelt, finden sich in der Pensionsverein barung sehr unterschiedliche Regelungen. Bei Leistungszusagen hat die Regelung der Pensionshöhe zentrale Bedeu tung. In aller Regel wird die Pensionshöhe durch zwei Faktoren be stimmt: Bemessungsgrundlage Pensionsprozentsatz Als Bemessungsgrundlage wird meist der letzte Aktivbezug oder der Durchschnittsbezug in einem bestimmten Zeitraum vor der Pensionierung herangezogen. Bemessungsgrundlage Der Pensionsprozentsatz wird meist aus der Zahl der anrechenbaren Ar beitsjahre ermittelt. Pro Arbeitsjahr wird ein bestimmter Prozentwert der Bemessungsgrundlage als Pensionsanspruch erworben. Pensionsprozentsatz Wird der betriebliche Pensionsanspruch als Gesamtanspruch inklusive der ASVG-Pension definiert, so spricht man von einer Gesamtversorgungs zusage. Gesamtversorgungs zusage Bei Beitragszusagen wird in der Pensionsvereinbarung nur ein bestimmter Beitragssatz, nicht aber die Höhe der künftigen Pensionsleistung definiert. In derartigen Regelungen errechnet sich die Pension aus der Summe der Beitragszahlungen, aus den Ergebnissen der Veranlagung dieser Beiträge und aus den versicherungstechnischen Ergebnissen: Zum Zeitpunkt des Pensionsantritts wird das so ermittelte Pensionskapital unter Zugrunde legung eines bestimmten Rechnungszinses in eine lebenslang zu bezahlende Rente umgerechnet. Beitragszusage Es besteht auch die Möglichkeit, Leistungs- und Beitragszusage in einer Pensionsvereinbarung zu kombinieren. 15 Finanzierung der Betriebspension Betriebspensionen basieren in erster Linie auf der Finanzierung durch den Arbeitgeber. Finanzierung durch den Arbeitgeber Arbeitnehmerbeiträge Arbeitnehmerbeiträge sind zulässig, sie können aber nicht rechtsverbind lich mittels Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Finanzierung einer direkten Leistungs zusage In direkten Leistungszusagen finden sich im Regelfall keine detaillierten Regelungen über die Finanzierung. Meist wird mit der Feststellung, dass der Arbeitgeber bestimmte Pensionsleistungen „zusagt“, das Auslangen gefunden. Die Pensionsverpflichtungen des Arbeitgebers sind in solchen Fällen durch unternehmensinterne Rückstellungen zu decken. Vorgaben zur Rückstellungsbildung finden sich im Rechnungslegungsgesetz und im Steu errecht. Ein Teil der Rückstellungen ist durch Wertpapiere zu besichern. Finanzierung bei Einschaltung eines „Pensionsinstituts“ Bei Einschaltung eines „Pensionsinstituts“ ist die Art der Finanzierung unterschiedlich je nachdem, ob es sich um eine Leistungszusage oder um eine Beitragszusage handelt. Bei einer Leistungszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Finanzie rung der zugesagten Leistungen. Je nach Höhe der Pensionszusage (und je nach den Ergebnissen im „Pensionsinstitut“) hat der Arbeitgeber während der Aktivphase Beiträge zu entrichten, die es dem Institut ermöglichen, die zugesagten Pensionsleistungen zu erbringen. Die Beitragszahlungen unterliegen im Regelfall gewissen Schwankungen. Unter Umständen kann sich eine Nachschussverpflichtung des Arbeitgebers ergeben. Nähere Rege lungen sind – auf Basis der betrieblichen Pensionsregelung – zwischen dem Arbeitgeber und dem „Pensionsinstitut“ zu treffen. Bei einer Beitragszusage wird bereits in der Pensionszusage festgelegt, wie hoch die monatliche oder jährliche Beitragszahlung ist. Beachte: Bei reinen Beitragszusagen gibt es keine Nachschusspflicht des Arbeitgebers. Sind die Ergebnisse der Kapitalveranlagung oder die ver sicherungstechnischen Ergebnisse schlechter als ursprünglich angenom men, so geht das zu Lasten des Arbeitnehmers, die Pensionsleistung fällt entsprechend niedriger aus. Wertanpassung Da Pensionsansprüche oftmals über sehr lange Zeiträume beste hen, ist die Wertsicherung solcher Ansprüche von großer Bedeu tung. In Leistungszusagen wird im Regelfall eine Wertanpassung in Anbindung an die Kollektivvertragserhöhung oder an die Er höhung der ASVG-Pensionen oder an die Inflationsrate festgelegt. Bei reinen Beitragszusagen ergibt sich die Wertanpassung grob gesprochen aus der Differenz zwischen dem Rechenzins, der bei der Umrechnung des angesparten Kapitalbetrages in die Rente verwen det wird, und dem tatsächlichen Ergebnis der Pensionskasse. Unverfallbarkeit Wie bereits oben erwähnt, wurden durch das Betriebspensions gesetz erstmals gesetzliche Vorgaben für die Aufnahme von Ver fallsklauseln in betriebliche Pensionsregelungen geschaffen. Gesetzliche Vorgaben für Verfallsklauseln 16 Anmerkungen Das Gesetz gibt z. B. vor, dass bei Pensionskassenzusagen spätestens 5 Jahre ab Beginn der Beitragsentrichtung des Arbeitgebers Unverfallbarkeit eintritt. In der Pensionsregelung kann diese 5-Jahres-Frist übernommen werden, es kann aber auch eine für den Arbeitnehmer günstigere Regelung getroffen werden. Es kann auch sofortige Unverfallbarkeit der eingezahlten Beiträge festgelegt werden (bei Arbeitnehmer-Beiträgen ist ein Verfall gene rell ausgeschlossen). Rechtsverbindlichkeit Die Rechtsverbindlichkeit einer betrieblichen Pensionszusage hängt davon ab, ob in der Zusage Widerrufs- oder Aussetzungsvor behalte enthalten sind oder ob das nicht der Fall ist. Enthält eine Pensionszusage keine derartigen Klauseln, so ist eine einseitige Abänderung der Zusage durch den Arbeitgeber ausgeschlossen. Rechtsverbindlichkeit hängt von Widerrufsvorbehalten ab Durch das Betriebspensionsgesetz wird die Aufnahme von Widerrufs- und Aussetzungsklauseln in Pensionszusagen eingeschränkt, aber nicht völlig untersagt. In Zusagen, die ab In-Kraft-Treten des Gesetzes mit 1. 7. 1990 erteilt wurden, sind derartige Klauseln nur noch beschränkt zulässig und müssen in aller Regel auf den künftigen Anwartschaftserwerb beschränkt werden. 8. Was ist im Wesentlichen in einer betrieblichen Pensionszu sage zu regeln? 9. Durch welche Faktoren wird die Höhe einer Betriebspension im Regelfall bestimmt? 17 Beantwortung der Fragen Anmerkungen F 1: Nein. Bei Einschaltung eines „Pensionsinstituts“ wird die Betriebspen sion durch dieses Institut ausbezahlt. F 2: Folgende „Institute“ kommen in Frage: Pensionskasse, Versicherung, Versicherungsträger nach dem ASVG. F 3: Ein Anspruch auf eine betriebliche Pensionsleistung kann auf folgen den Rechtsgrundlagen beruhen: Kollektivvertrag, Betriebsvereinba rung, Einzelvertrag, betriebliche Übung, Gleichbehandlungsgebot. F 4: Nein. Ob und – wenn ja – unter welchen Voraussetzungen ein ein seitiger Eingriff eines Arbeitgebers in eine Pensionszusage möglich ist, hängt nicht von der Rechtsgrundlage, sondern vom Inhalt der jeweiligen Zusage ab. Entscheidend ist, ob in der Zusage Widerrufs vorbehalte enthalten sind und wie diese gegebenenfalls formuliert sind. (Seit In-Kraft-Treten des Betriebspensionsgesetzes sind nur mehr bestimmte Widerrufsvorbehalte zulässig. Die Widerrufsbeschrän kungen des Betriebspensionsgesetzes gelten allerdings nur für Neu zusagen, also für Pensionszusagen, die ab In-Kraft-Treten des Geset zes mit 1. 7. 1990 erteilt wurden.) F 5: F 6: 18 Das Betriebspensionsgesetz beinhaltet arbeitsrechtliche Regelungen für betriebliche Pensionszusagen. Im Wesentlichen finden sich in diesem Gesetz – Einschränkungen für Verfallsklauseln (Unverfallbarkeitsbe stimmungen) und Einschränkungen für allfällige Widerrufs vorbehalte, – Vorgaben für die Ausgestaltung von Pensionszusagen über Pen sionskassen und im Wege der Betrieblichen Kollektivversicherung, – eine Regelung über die Wertanpassung betrieblicher Pensions leistungen aus direkten Leistungszusagen, – insolvenzrechtliche Regelungen für direkte Leistungszusagen und – Anrechnungs- und Auszehrungsverbote. Die vorrangigen Zielsetzungen bei Schaffung des Betriebspensions gesetzes waren: – Zurückdrängung von Vertragsklauseln, die für Arbeitnehmer/ -innen eine besonders ungünstige Wirkung entfalten (insbeson dere Verfallsklauseln und Widerrufsklauseln) – Erweiterte ökonomische Absicherung von Pensionszusagen (Schaffung der Möglichkeit zur Auslagerung der Geldmittel zu Pensionskassen, Wertpapierdeckung für Rückstellungen). F 7: Unter einer Verfallsklausel wird eine Klausel verstanden, die besagt, dass bei Eintritt bestimmter Bedingungen kein An spruch auf eine Leistung aus der Pensionszusage entsteht. Im Wesentlichen handelt es sich um Klauseln, die einen Wegfall des Anspruchs bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der letz ten Jahre im Betrieb vorsehen. F 8: – – – – – – Geltungsbereich und Geltungsbeginn der Pensionsregelung, Art der Pensionsansprüche, Voraussetzungen für das Entstehen eines Pensionsanspruchs, Ermittlung der Pensionshöhe/Höhe des Beitragssatzes, Finanzierung der Betriebspension, (allfällige) Unverfallbarkeitsfristen. – (allfällige) Widerrufs- oder Aussetzungsklauseln für den weiteren Anwartschaftserwerb für den Fall einer gravierenden Notlage des Unternehmens. F 9: – Die Höhe einer Betriebspension wird im Regelfall unter Bezug nahme auf eine Bemessungsgrundlage (z. B. Letztbezug) und unter Bezugnahme auf Pensionsprozentwerte (z. B. x Prozent pro Be schäftigungsjahr) festgelegt. – Bei reinen Beitragszusagen wird die Höhe der Pension durch die Höhe der eingezahlten Beiträge, die erzielten Veranlagungser gebnisse und durch die versicherungstechnischen Ergebnisse be stimmt. Der angesammelte Kapitalbetrag wird nach versicherungs mathematischen Grundsätzen unter Verwendung eines Rechen zinssatzes und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Restlebenserwartung in eine laufende Rente umgerechnet. Anmerkungen 19 Bitte beachten Sie zu diesem Thema noch die beiden folgenden Skripten desselben Autors: Anmerkungen Betriebspensionsrecht II Direkte Leistungszusage Betriebspensionsrecht III 20 Pensionskasse SKRIPTEN ÜBERSICHT SOZIALRECHT ARBEITSRECHT SR-1 Grundbegriffe des Sozialrechts SR-2 Geschichte der sozialen Sicherung SR-3 Sozialversicherung – Beitragsrecht SR-4 Pensionsversicherung I: Allgemeiner Teil SR-5 Pensionsversicherung II: Leistungsrecht SR-6 Pensionsversicherung III: Pensionshöhe AR-1 AR-2A AR-2B AR-2C AR-3 AR-4 AR-5 AR-6 AR-7 AR-8A SR-7 Krankenversicherung I: Allgemeiner Teil SR-8 Krankenversicherung II: Leistungsrecht SR-9 Unfallversicherung SR-10 Arbeitslosenversicherung I: Allgemeiner Teil SR-11 Arbeitslosenversicherung II: Leistungsrecht SR-12 Insolvenz-Entgeltsicherung SR-13 Finanzierung des Sozialstaates SR-14 Pflegesicherung SR-15 Sozialhilfe Diese Reihe ist in Fertigstellung: die einzelnen Skripten werden laufend aktualisiert. Kollektive Rechtsgestaltung Betriebliche Interessenvertretung Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates Rechtstellung des Betriebsrates Arbeitsvertrag Arbeitszeit Urlaubsrecht und Pflegefreistellung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Gleichbehandlung im Arbeitsrecht Arbeitnehmerschutz I: Überbetrieblicher Arbeitnehmerschutz AR-8B Arbeitnehmerschutz II: Innerbetrieblicher Arbeitnehmerschutz AR-9 Beendigung des Arbeitsverhältnisses AR-10 Arbeitskräfteüberlassung AR-11 Betriebsvereinbarung AR-12 Lohn(Gehalts)exekution AR-13 Berufsausbildung AR-14 Wichtiges aus dem Angestelltenrecht AR-15 Betriebspensionsrecht I AR-16 Betriebspensionsrecht II AR-17 Betriebspensionsrecht III AR-18 Abfertigung neu AR-19 Betriebsrat – Personalvertretung Rechte und Pflichten AR-20 Arbeitsrecht in den Erweiterungsländern AR-21 Atypische Beschäftigung AR-22 Die Behindertenvertrauenspersonen GEWERKSCHAFTSKUNDE GK-1 Was sind Gewerkschaften? Struktur und Aufbau der österreichischen Gewerkschaftsbewegung GK-2 Geschichte der österreichischen Gewerkschaftsbewegung von den Anfängen bis 1945 GK-3A Geschichte der österreichischen Gewerkschaftsbewegung in der Zweiten Republik, Teil 1: ÖGB 1945 bis 1955 GK-3B Geschichte der österreichischen Gewerkschaftsbewegung in der Zweiten Republik, Teil 2: ÖGB 1956 bis 1982 GK-3C Vom 1. bis zum 16. ÖGB-Bundeskongress GK-4 ÖGB-Statuten, Geschäftsordnung des ÖGB GK-7 Die Kammern für Arbeiter und Angestellte Anmeldungen zum Fernlehrgang des ÖGB: ÖGB-Referat für Bildung, Freizeit, Kultur 1010 Wien, Laurenzerberg 2 • Telefonische Auskunft 01 / 534 44 / 444 Dw. VÖGB-/AK-Fernlehrgang Der Fernlehrgang ist für alle, die nicht an gewerkschaftlichen Seminaren teilnehmen können, gedacht. Durch den Fernlehrgang bietet der ÖGB die Möglichkeit, sich gewerkschaftliches Grundwissen im Selbststudium anzueignen. Teilnehmen können gewerkschaftliche FunktionärInnen der Arbeitnehmervertretung und interessierte Gewerkschaftsmitglieder. Die Skripten können auch als Schulungsmaterial für Seminare und Vorträge verwendet werden. L Wie nehme ich teil? Es sind keine besonderen Vorkenntnisse nötig, einfach anrufen oder E-Mail senden. Die Abwicklung erfolgt per Post oder E-Mail, Anpassung an individuelles Lerntempo – ständige Betreuung durch das ÖGB-Referat für Bildung, Freizeit und Kultur. Die Teilnahme ist für Gewerkschaftsmitglieder kostenlos. Nach Absolvierung einer Skriptenreihe erhält der/die KollegIn eine Teilnahmebestätigung. L Was sind Themen und Grundlagen? Über 100 von Spezialisten gestaltete Skripten, fachlich fundiert, leicht verständlich, zu folgenden Themenbereichen: • Gewerkschaftskunde • Politik und Zeitgeschehen • Sozialrecht • Arbeitsrecht • Wirtschaft–Recht–Mitbestimmung • Internationale Gewerkschaftsbewegung • Wirtschaft • Praktische Gewerkschaftsarbeit • Humanisierung–Technologie–Umwelt • Soziale Kompetenz Zudem übermitteln wir gerne einen Folder mit dem jeweils aktuellen Bestand an Skripten und stehen für weitere Informationen zur Verfügung. L Informationen und Bestellung der VÖGB-/AK-Skripten Für die Bestellung ist Kollegin Margarita Skalla (ÖGB-Referat für Bildung, Freizeit, Kultur, 1010 Wien, Laurenzerberg 2) zuständig: Tel. 01/534 44/444 Dw. Fax: 01/534 44/100 444 Dw. E-Mail: [email protected] Kollege Michael Vlastos ist für inhaltliche Fragen zu kontaktieren: Tel. 01/534 44/441 Dw. E-Mail: [email protected] Auf der ÖGB-Homepage findet sich ebenfalls eine Übersicht der Skripten: www.voegb.at/skripten Anmerkungen Name und Adresse: Fragen zu Arbeitsrecht 15 Wir ersuchen Sie, die folgenden Fragen zu beantworten: * 1. Wieso wurden Vorbehaltsklauseln (insbesondere Widerrufsklauseln in Hinblick auf den weiteren Anwartschaftsbetrieb) in betrieblichen Pensionszusagen durch das Betriebspensionsgesetz nicht generell ver boten? 2. Halten Sie eine direkte Leistungszusage oder eine Pensionskassenversor gung aus Arbeitnehmersicht für günstiger? Was spricht für eine direkte Leistungszusage, was für eine Pensionskassenversorgung? 23 3. Wie sicher sind betriebliche Pensionszusagen? Anmerkungen 4. Welchen Stellenwert soll die betriebliche Altersversorgung im Gesamt system der Alterssicherung, also neben den ASVG-Pensionen und neben der privaten Lebensversicherung einnehmen? * Fernlehrgangsteilnehmer/-innen bitten wir, nach Abschluss der Fragen beantwortung die Seite(n) mit den Fragen abzutrennen und an folgende Adresse zu senden: Fernlehrgang des Österreichischen Gewerkschaftsbundes 1010 Wien, Laurenzerberg 2. 24