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Satzung
Tierschutzverein Starnberg u. U. e. V.
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „Tierschutzverein Starnberg und Umgebung e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in Starnberg.
3. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich vorwiegend auf den Landkreis Starnberg.
4. Der Verein kann innerhalb seines Tätigkeitsbereiches Ortsgruppen und Jugendgruppen
errichten und Vertrauenspersonen einsetzen. Der Verein unterhält ein Tierheim.
5. Der Verein
eingetragen.
ist
im
Vereinsregister
des
Amtsgerichts
München-Registergericht
6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken zu verbreiten, durch Aufklärung,
Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu wecken, die
Tierliebe bei Alt und Jung zu fördern, sich für bessere und artgerechte Haltung und
Pflege der Tiere einzusetzen, Tierquälereien und Tiermisshandlungen zu wehren und die
strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz und andere
einschlägige Rechtsbestimmungen zu veranlassen sowie das vereinseigene Tierheim zu
unterhalten.
2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere,
sondern auch auf den Schutz der in Freiheit lebenden Tiere.
3. Der Verein ist gemeinnützig. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie seine eigenen geschäftlichen Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann erworben werden von Einzelpersonen, juristischen Personen und
sonstigen Personengruppen (Vereinen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts).
2. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Einzelperson und juristische Person
werden, die Ziele und Zwecke des Vereins bejaht.
3. Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen seine
Entscheidung kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner
Bekanntgabe Beschwerde an den Beirat richten. Dieser entscheidet mit
Stimmenmehrheit endgültig.
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Stand: 21.10.2007
4. Jedem Mitglied des Vereins wird die Mitgliedskarte und auf Verlangen die Satzung
ausgehändigt. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und sonstige Zuwendungen aus
Mitteln der Körperschaft erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem
Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (z. B.
unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigung) besonders begünstigt werden.
5. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand nach Zustimmung des Beirates Personen
ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im
Besonderen hervorragende Dienste erworben haben.
6. a) Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1) durch freiwilligen Austritt
2) durch Ausschluss
3) durch Tod.
b)
Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich zu Händen des Vorstandes unter
Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist auf den Schluss des
Geschäftsjahres erklärt werden.
c)
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1) wenn eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft
nicht oder nicht mehr zutrifft.
2) wenn es mit der Entrichtung eines Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz
schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt.
3) wenn es dem Zweck des Vereins oder der Satzung zuwiderhandelt.
4) wenn es in einer anderen Weise den Verein oder die Tierschutzbestrebungen
oder deren Ansehen schädigt.
5) wenn es wiederholt Unfrieden im Verein stiftet.
d) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dieser entscheidet mit der
Mehrheit seiner Mitglieder. Der Betroffene kann innerhalb einer Frist von einem
Monat nach seiner Bekanntgabe Beschwerde an den Beirat richten. Dieser
entscheidet mit einer Mehrheit von 3/5 über die Beschwerde.
§ 4 – Beitrag
1. Der Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zu
entrichten.
2. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mindestbeitrag
beträgt 10,-- €.
Auf Antrag kann der Beitrag aus wichtigem Grund ermäßigt werden. Die Entscheidung
trifft der Vorstand.
3. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen und sonstigen
Personengruppen –körperschaftlicher Mitglieder- bestimmt der Vorstand mit Zustimmung
des Beirats.
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§ 5 – Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung.
2. Die Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Beirats müssen Mitglieder des Vereins sein.
3. Angestellte des Vereins können weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören.
4. Mitglieder der Organe des Vereins haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 6 – Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird bei der nächsten
Mitgliederversammlung ein Ersatz gewählt.
3. Vorstand im Sinne des BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3.
Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer.
4. Vertretungsberechtigt sind der erste und zweite Vorsitzende gemeinsam oder jeder von
ihnen zusammen mit jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied.
Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand leitet und erledigt alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht dem Beirat
oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. bzw. der 3. Vorsitzende, beruft die
Sitzungen des Vorstandes und des Beirates ein. Auf Verlangen von mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern muss eine Sitzung innerhalb von zwei Wochen einberufen werden.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist
der Antrag abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner
Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Der Vorstand stellt nach Anhörung des Beirates das weitere erforderliche Personal ein,
z. B. die Geschäftsführer, Inspektoren, Tierpfleger usw.
5. Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. bzw. 3. Vorsitzende, beruft und leitet
die Beiratssitzungen und Mitgliederversammlungen.
6. Der Vorstand sorgt dafür, dass das Vermögen mündelsicher und bestmöglich angelegt
und verwaltet wird. Bei außerplanmäßigen Ausgaben von über 5.000 € ist die
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Zustimmung des Beirates erforderlich. Die Zustimmung des Beirates ist ferner
erforderlich bei Annahme von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die
mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden sind oder bei der Aufnahme von
Darlehen. Bei sich regelmäßig wiederholenden Ausgaben
unter 500 € ist die
Zustimmung des Beirates nicht erforderlich.
7. Die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates führen ihre Ämter ehrenamtlich. Die
Genehmigung von pauschalen Aufwandsentschädigungen bedarf der Zustimmung des
Beirates.
§ 7 – Beirat
1. Zur Unterstützung des Vorstandes bei der Führung der Vereinsgeschäfte und zur
Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten wird ein Beirat bestellt. Seine
Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Bestellung erfolgt auf
zwei Jahre, Wiederbestellung ist zulässig. Die Zahl der Beiratsmitglieder soll mindestens
6, höchstens 12 betragen.
2. Der Beirat tritt zusammen mit dem Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im
Halbjahr, zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung über wichtige
Vereinsangelegenheiten zusammen.
3. Der Beirat und der
Vereinsangelegenheiten:
Vorstand
beschließen
insbesondere
über
folgende
a) außerplanmäßige Ausgaben über 5.000 € im Einzelfall sowie sich wiederholende
Ausgaben von über 500 € monatlich
b) Einspruch bei Ausschluss von Mitgliedern
c) Aufstellung des Jahresetats
d) Annahme von Zuwendungen, die mit der Übernahme von Verpflichtungen verbunden
sind und über die Aufnahme von Darlehen
e) Gewährung von Aufwandsentschädigungen
4. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Beiratsmitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit des Beirates und
Vorstands gefasst. Der Vorstand ist in gemeinsamen Vorstands- Beiratssitzungen
stimmberechtigt.
5. Auf Antrag von mindestens drei Beiräten muss der Vorstand den Beirat binnen vier
Wochen zu einer Sitzung einberufen.
§ 8 – Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird einmal im
Kalenderjahr durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe
der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Einberufung schriftlich
durch die Post.
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2. In der Jahreshauptversammlung ist vom 1. Vorsitzenden oder von einem Stellvertreter
ein Tätigkeitsbericht, vom Schatzmeister ein Kassenbericht und von einem der
Rechnungsprüfer ein Bericht über die Rechnungsprüfung zu erstatten.
3. Der Vorstand hat binnen Monatsfrist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn 50 Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen.
In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei
Wochen vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich
einzuladen.
4. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig.
Abstimmungsberechtigt ist, wer sich als Mitglied ausweisen kann.
5. Die Anträge von Mitgliedern, die in der Jahreshauptversammlung behandelt werden
sollen, müssen acht Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht
sein. Der Vorstand kann jedoch die Behandlung eines Antrags nicht allein durch Hinweis
auf die Nichteinhaltung dieser Frist verhindern. Es bedarf hierzu der Zustimmung der
Mehrzahl der Anwesenden. Handelt es sich um Anträge mit satzungsänderndem
Charakter, so müssen diese dem Vorstand spätestens vier Wochen vor der
Jahreshauptversammlung zugegangen sein.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Die Jahreshauptversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und des
Beirates. Verweigert sie die Entlastung, so tritt der Vorstand bzw. der Beirat zurück und
die Mitgliederversammlung wählt einen vorläufigen geschäftsführenden Ausschuss, der
bis zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die Geschäfte führt.
8.
Die Mitgliederversammlung sollte jeweils im 1. Halbjahr des folgenden Kalenderjahres
stattfinden.
§ 9 – Wahlen
1. Die Wahl zum Vorstand erfolgt schriftlich, geheim und für jedes einzelne Mitglied in
einem gesonderten Wahlvorgang.
2. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint.
3. Gewählt werden kann nur, wer zum Zeitpunkt der Wahl volljährig ist und dem Verein seit
mindestens sechs Monaten angehört.
4. Eine Stichwahl ist erforderlich, wenn kein Bewerber im ersten Wahlgang die erforderliche
Stimmenmehrheit erreicht. An der Stichwahl nehmen die beiden Bewerber mit den
höchsten Stimmenzahlen teil. Falls die Höchstzahl von mehr als zwei Kandidaten erreicht
wird, so nehmen sie alle an der Stichwahl teil. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl
auf sich vereinigt.
5. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, so ist, wenn dies von der Mehrheit der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird, durch Handzeichen zu wählen.
6. Die Wahl zum Beirat erfolgt schriftlich und geheim. Vor dem Wahlvorgang beschließt die
Mitgliederversammlung, wie viele Mitglieder zu wählen bzw. hinzu zu wählen sind. Die
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Stand: 21.10.2007
Wahl erfolgt in einem Vorgang. Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat so viele
Stimmen, wie Beiräte zu wählen bzw. hinzu zu wählen sind.
7. Absatz 3) gilt entsprechend.
8. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
9. Die Rechnungsprüfer und ihre Vertreter werden durch Handzeichen gewählt.
10. Die Wahlen werden von einem 5-köpfigen Wahlausschuss geleitet. Seine Mitglieder
werden von der Mitgliederversammlung durch Handzeichen gewählt.
Der Wahlausschuss bestimmt seinen Vorsitzenden selbst. Über die Einhaltung der
Förmlichkeiten und das Ergebnis der Wahl wird ein Protokoll geführt.
§ 10 – Beschlussfassung
In Beiratssitzungen und Mitgliederversammlungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
Über jede Sitzung und Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift
aufzunehmen, in der alle Beschlüsse und alles, was von Bedeutung ist, festgehalten
wird. Die Niederschriften sind fortlaufend zu nummerieren. Sie sind dem 1. Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung einem seiner beiden Stellvertreter, innerhalb von 2 Wochen
vorzulegen und vom ihm sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen. In Beirats- und
Vorstandssitzungen ist die Bekanntgabe einer Tagesordnung nicht erforderlich.
§ 11 – Rechnungsprüfung
1.
Das Kassenwesen des Vereins ist nach Ablauf des Geschäftsjahres von zwei
Rechnungsprüfern, die hierfür die Befähigung besitzen müssen, zu prüfen. Es sind ihnen
sämtliche Unterlagen für die Kassen- und Rechnungsprüfung so rechtzeitig vorzulegen,
dass sie in der ordentlichen Jahreshauptversammlung den Prüfungsbericht erstatten
können. Sie haben nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das
Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der sonstigen Vermögenswerte des
Vereins zu prüfen.
Bei umfangreichem Geldverkehr kann die Rechnungsprüfung vom Vorstand einem
Mitglied eines Steuer beratenden Berufes übertragen werden.
2.
Die Rechnungsprüfer und ein Vertreter werden in der Jahreshauptversammlung von den
Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Weder die gewählten Prüfer noch
das Mitglied eines Steuer beratenden Berufes dürfen dem Vorstand oder dem Beirat
angehören.
3.
Die Rechnungsprüfer haben in der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer
Prüfung mündlich Bericht zu erstatten. Der Bericht ist auch schriftlich niederzulegen.
Wurde die Kassen- und Rechnungsprüfung einem Mitglied der Steuer beratenden
Berufe übertragen, so hat dieser das Ergebnis seiner Prüfung in dem vorgeschriebenen
gesetzlichen Rahmen
schriftlich niederzulegen. Der Bericht ist in der
Jahreshauptversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben und zur Einsicht
vorzulegen.
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Stand: 21.10.2007
§ 12 – Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf
Antrag von Vorstand und Beirat des Vereins. Für die Einladung zu dieser
Mitgliederversammlung gilt §9 Abs. 1 entsprechend.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder
anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier
Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung schriftlich zu erfolgen. Diese kann
dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschließen.
3. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
Die Abstimmung ist schriftlich und geheim.
4. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Deutschen
Tierschutzbund e.V. in Bonn mit der Auflage, es im Sinne der Gemeinnützigkeit
entsprechend dieser Satzung zu verwenden und das Tierheim Starnberg weiterhin im
Landkreis zu unterhalten.
5. Diese Beschlüsse bedürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des Finanzamtes
München für Körperschaften.
6. Die Vermögensbindung gilt auch bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes oder bei
Aufhebung des Vereins.
§ 13 – Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendige redaktionelle
Änderungen durchzuführen, die den Sinn der jeweiligen Vorschrift nicht verändern.
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Stand: 21.10.2007