Merkblatt zu privaten Wohnungsangeboten

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Merkblatt zu privaten Wohnungsangeboten
Merkblatt zu privaten Wohnungsangeboten
Sie sind Privatvermieter und möchten Ihre Wohnung für die Unterbringung von Flüchtlingen bereitstellen?
Sehr gut, wir freuen uns über Ihre Unterstützung! Die Stadt Chemnitz ist verpflichtet, die zugewiesenen
Flüchtlinge nach ihrem Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung weiter unterzubringen und hierfür ausreichende Unterbringungsplätze zur Verfügung zu stellen. Hierbei favorisiert die Stadt Chemnitz eine Unterbringung in Wohnungen.
Gegenwärtig müssen innerhalb kürzester Zeit sehr viele zusätzliche Unterkünfte bereitgestellt werden.
Deshalb freuen wir uns über Angebote von Vermietern, die dem Sozialamt freistehenden Wohnraum zur
Verfügung stellen wollen.
Damit Ihr Wohnungsangebot schnellstmöglich durch die Stadt Chemnitz geprüft werden kann, bitten wir
Sie das Formblatt „Wohnungsangebot zur Unterbringung von Flüchtlingen“ zu nutzen. Dieses finden Sie
unter: http://vis.stadt-chemnitz.de/static/mam/vis_form/172015_wohnungsangebot_fluechtlinge.pdf
Mit dem Formblatt informieren wir, dass Ihr Wohnungsangebot der Unterkunfts- und Heizungskostenrichtlinie der Stadt Chemnitz entsprechen muss, weil Mietaufwendungen nur bis zu dieser Höhe vom Sozialamt
übernommen werden.
Diese Unterkunfts- und Heizungskostenrichtlinie der Stadt Chemnitz regelt alle Fragen zur Wohnungsgröße und Miethöhe:
Wie groß darf die angebotene Wohnung sein?
Abhängig von der Zahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (i. d. R. die Zahl der Familienangehörigen)
sind folgende Wohnflächen angemessen:
Personen in der Bedarfsgemeinschaft
Wohnfläche (bis zu … m²)
1
2
3
4
5
für jede weitere
Person zzgl.
48
60
75
85
95
10
Die Wohnungen werden vom Sozialamt angemietet und in der Regel mit 3-4 Personen belegt.
Wie hoch darf die Miete (Grundmiete zzgl. Betriebskosten ohne Heizkosten) für die angebotene Wohnung sein?
Je nachdem wie groß die Bedarfsgemeinschaft ist, sind folgende maximale Aufwendungen für Unterkunft
angemessen:
Personen in der Bedarfsgemeinschaft
Angemessene Aufwendungen für die Unterkunft (Brutto-Kaltmiete)
1
2
3
4
5
für jede weitere
Person zzgl.
270,24 €
330,60 €
405,00 €
451,35 €
501,60 €
52,80 €
Wie hoch dürfen die Heizkosten sein?
Je nachdem wie groß die Bedarfsgemeinschaft ist, sind folgende Aufwendungen für Heizung (einschließlich Warmwasserbereitung) angemessen:
Diese Kosten verstehen sich einschließlich Warmwassererzeugung.
Personen in der Bedarfsgemeinschaft
Angemessene Aufwendungen für Heizung (einschl. zentrale Warmwassererzeugung)
1
2
3
4
5
für jede weitere
Person zzgl.
53,76 €
72,00 €
88,50 €
93,50 €
102,60 €
10,80 €
Wird das Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen wie Boiler u. ä. Vorrichtungen
erzeugt (dezentrale Warmwassererzeugung), sind für Heizung geringere Aufwendungen angemessen.
Diese ergeben sich aus den o. g. Werten abzüglich der Beträge, die gem. § 21 Abs. 7 SGB II/§ 30 Abs. 7
SGB XII für einen Mehrbedarf bei einer dezentralen Warmwassererzeugung vorgesehen sind.
Die Wohnungen werden nach erfolgreicher Prüfung durch die Stadt Chemnitz durch das Sozialamt angemietet. Die Bearbeitung nimmt etwa vier Wochen in Anspruch.