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Richtig vererben
macht glücklich!
Über gute Gründe und richtige Wege, ein gültiges Testament zu machen
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„Nur ein eindeutig formulierter Letzter Wille stellt sicher, dass der Nachlass im Sinne des Erblassers eingesetzt wird. Ich rate deshalb dringend
dazu, das Erbe frühzeitig zu regeln. So sichern Sie nach Ihrem Tod Hinterbliebene ab und schaffen Klarheit für alle. Sie haben die Chance, Ideale und Überzeugungen, die Ihnen wichtig sind, über den Tod hinaus
zu bewahren und Einfluss zu nehmen: auf Themen und Entwicklungen,
die Ihnen am Herzen liegen.“
Manfred Mustermann, Notar
Der Inhalt
„Ihr ganz persönlicher Wille“ (Pfarrer Matthias Loyal)
Seite 3
Darum sollten Sie ein Testament aufsetzen
Seite 4
Was der Staat vorsieht: die gesetzliche Erbfolge
Seite 5
So bestimmen Sie: Testament oder Erbvertrag
Das eigenhändige Testament
Das notarielle Testament
Das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten
Alternative Erbvertrag: Wer leistet, erbt.
Seite 6
Apropos Testament: drei interessante Ergänzungen
Das Vermächtnis: Nicht-Erben bedenken
Auflagen: Leistung bei Gegenleistung
Pflichtteil: das starke Sonderrecht
Seite 8
Zwei Alternativen: Schenkung und Vertrag zugunsten Dritter
„Damit bleibt etwas vom Besten, was Menschen haben.“ Seite 9
(Superintendent Hans-Martin Heinemann)
EVIM ist da, wo Menschen Hilfe brauchen
Ihre Entscheidung: ein Erbteil für Hilfsbedürftige?
Seite 10
Testament und Stiftung: über den Tod hinaus wirken 11 Tipps, die Sie beherzigen sollten
Seite 11
Wir helfen Ihnen gern!
Seite 12
Noch mehr Information für Sie
Umschlagklappe
3
Ihr ganz persönlicher Wille
Liebe Leserin, lieber Leser!
Seit mehr als 160 Jahren kümmert sich EVIM um die Schwächsten in
unserer Region: Das sind Kinder und Jugendliche, die bereits am Anfang
ihres Weges „schlechte Karten“ für die Zukunft haben; Menschen mit
Behinderung, die lebenslange Assistenz für ein erfülltes Leben benötigen; alte Menschen, die das Recht auf ein würdevolles Leben bis zum
Ende haben. Jahr für Jahr sind es mehrere Tausend Menschen, die unsere Hilfe erhalten. Und es werden immer mehr, die sie brauchen. Gleichzeitig stehen immer weniger öffentliche Mittel dafür zur Verfügung.
Diese Herausforderungen an uns werden bleiben – auch in 10, 20 oder
50 Jahren. Um uns ihnen zu stellen, brauchen wir engagierte Förderer
an unserer Seite. Manche von ihnen haben bereits mit einer testamentarischen Spende in besonders persönlicher Form dazu beigetragen,
dass auch in Zukunft die Hilfe für die Schwächsten in der Region nicht
nachlässt.
In dieser Broschüre möchten wir Ihnen verschiedene Möglichkeiten
nahe bringen, zu Lebzeiten und über den Tod hinaus, segensreich zu
wirken. Unabhängig davon erfahren Sie zugleich, wie Sie den Letzten
Willen verbindlich formulieren; damit Sie sicher sein können, dass er
respektiert wird.
Im Voraus danke ich Ihnen herzlich dafür, dass Sie mit dem Lesen unserer Broschüre Ihr Interesse an diesen Fragen mit uns teilen. Wenn Sie
mehr wissen möchten, informieren wir Sie gerne persönlich. Rufen Sie
doch einmal an.
Pfarrer Matthias Loyal
EVIM Vorstandsvorsitzender
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Darum sollten Sie ein Testament aufsetzen
Sie haben im Laufe Ihres Lebens ein kleines oder großes Vermögen
geschaffen: ein Bankkonto, Schmuck, ein Haus, große und kleine
persönliche Gegenstände, die Ihnen wichtig sind. Ein gut durchdachtes
Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, zu Lebzeiten genau zu bestimmen, was damit nach Ihrem Tod geschehen soll. Falls Sie kein gültiges
Testament hinterlassen, bestimmt das Gesetz, wie Ihr Vermögen verteilt
wird. Wenn Sie keine nahen Verwandten haben, fällt Ihr Vermögen an
den Staat.
Mit Ihrem Testament versorgen Sie Ihre Familie. Sie können einen guten
Freund oder entfernte Verwandte bedenken oder die Versorgung Ihres
Haustieres sicherstellen. Sie vermeiden damit Ungerechtigkeit und Unsicherheit unter den Hinterbliebenen.
Damit Ihre Überzeugungen bleiben
Mit Hilfe eines Testamentes können Sie über Ihren Tod hinaus Gutes
tun, indem Sie Ihr Vermögen oder Teile davon für hilfsbedürftige Menschen einsetzen. Zu diesem Zweck können Sie auch einen fachkundigen gemeinnützigen Verein oder eine Stiftung bedenken. Das bietet
sich vor allem dann an, wenn Sie keine Angehörigen haben oder Ihre
Hinterbliebenen gut versorgt sind. So werden Ihre Überzeugungen und
Hoffnungen über den Tod hinaus weiter leben.
Gabriele Maier
Telefon-Durchwahl:
0611 99009 54
E-Mail: gabriele.maier@evim
Ihre EVIM-Ansprechpartnerin zum Thema Erbschaft
„Auf den folgenden Seiten zeigen wir zu bedenkende Rahmenbedingungen und interessante Gestaltungsmöglichkeiten für die Verteilung
Ihres Erbes auf. Mit dieser Broschüre möchten wir zudem dazu beitragen, dass mit Ihrem Vermögen eines Tages tatsächlich in Ihrem Sinne
verfahren wird.“
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Was der Staat vorsieht: die gesetzliche Erbfolge
Das Gesetz bestimmt, wer Ihr Vermögen erbt, wenn kein Testament
vorliegt oder wenn das vorliegende Testament ungültig ist. Auch wenn
das Testament nur einen Teil des Vermögens erfasst, gilt die gesetzlich
festgelegte Verteilung des Erbes immer noch für den Rest. Sehr häufig
ist das so nicht im Sinne des Erblassers.
Nebenstehender Kasten veranschaulicht die gesetzliche Erbfolge.
Der Ehegatte erbt immer
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die Erben aus dem Kreis der Blutsverwandten des Erblassers. Der Ehegatte gehört deshalb nicht zum oben beschriebenen Kreis der Erben. Ihm steht allerdings grundsätzlich ein Anteil
zu. Sein gesetzliches Erbrecht beruht auf besonderen Vorschriften.
Wichtige Grundsätze
1.Haben Ehegatten nichts anderes vereinbart, besteht der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zum Beispiel: Der Ehegatte erbt dann
50 %, sofern Erben 1. Ordnung vorhanden sind, die dann die zweite Hälfte erhalten. Existieren nur Erben 2. oder 3. Ordnung, erbt der Ehegatte 75 %.
2.Solange es Verwandte einer vorrangigen Ordnung gibt, sind die Ver-
wandten nachrangiger Ordnungen ausgeschlossen. Also: Ehegatten und Kinder als Verwandte 1. Ordnung erben grundsätzlich gemeinsam alles. Verwandte der 2. und 3. Ordnung erben nur, wenn keine Ver-
wandten der 1. Ordnung da sind.
3.Ein lebender Erbe schließt die von ihm abstammenden Personen vom Erbe aus.
Die genauen Anteile, die Ehegatte und andere Erben erhalten, richten
sich nach dem erbberechtigten Personenkreis und dem Güterstand der
Eheleute:
Erben 1. Ordnung:
Kinder, Enkel, Urenkel
Erben 2. Ordnung:
Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen
Erben 3. Ordnung:
Großeltern, Onkel und Tanten, Cousinen
und Cousins
Erben 4. Ordnung:
Urgroßeltern des Erblassers und deren
Abkömmlinge
Erben 5. Ordnung:
Entferntere Voreltern des Erblassers (ab
Ururgroßeltern) und deren Abkömmlinge
Fiskus/Bundesland:
Wenn kein gesetzlicher Erbe zu ermitteln ist
und kein gültiges Testament vorliegt
Geschwister des Erblassers
Eltern verstorben
kinderlos
Kein (lebender) Ehegatte
Kinder vorhanden
Eltern des Erblassers
keine Enkel vorhanden
Kinder verstorben
Enkel des Erblassers 100 %
Kinder leben
100 %
Erblasser
Kinder 75 %
Kinder vorhanden
Ehegatte lebt
Gütertrennung
Ehegatte 25 %
Zugewinngemeinschaft
Kinder 50 %
kinderlos
Ehegatte 50 %
Gütertrennung
Ehegatte 50 %
Zugewinngemeinschaft
Gesetzl. Erben 2./3. Ord. 50 %
Ehegatte 75 %
Ein Lesebeispiel haben wir in der Grafik grün markiert. Es betrifft den häufigsten Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der besteht, wenn kein
anders lautender Ehevertrag abgeschlossen wurde: Der Ehegatte erbt
alles, sofern es keine Blutsverwandten der 1. oder 2. Ordnung gibt. Sind
Kinder da, erhält der Ehegatte 50 %; 50 % werden zu gleichen Teilen
unter den Kindern verteilt.
Gesetzl. Erben 2./3. Ord. 25 %
Eltern des Erblassers
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So bestimmen Sie:
Testament oder Erbvertrag
Das Testament erlaubt Ihnen, auf einfache Weise und unabhängig darüber zu entscheiden, wer Sie eines Tages beerben wird. Ein Testament
zu verfassen, ist recht einfach, wenn Sie nur ein paar wichtige Voraussetzungen beachten. Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, es selbst
handschriftlich zu verfassen oder dazu einen Notar aufzusuchen.
Das eigenhändige Testament
Am einfachsten ist es oft, den Nachlass handschriftlich festzuhalten.
Dabei ist wichtig, wirklich alles selbst von Hand zu schreiben. Und bitte
vergessen Sie Ort und Datum nicht. Ganz zum Schluss unterschreiben
Sie bitte persönlich mit Vor- und Nachnamen.
Wenn Ihr Testament mehrere Seiten lang ist, sollten Sie die Seiten nummerieren und am Ende jedes einzelnen Blattes unterschreiben. Benennen Sie Ihre Erben unmissverständlich, ebenso zu welchen Teilen sie
erben sollen. Und wählen Sie einen sicheren Ort zur Aufbewahrung. Ihr
Testament sollte dort vor Diebstahl sicher sein, aber auch im Falle Ihres
Todes aufgefunden werden können. Da ist es eine gute Idee, eine Person Ihres Vertrauens über den Aufbewahrungsort in Kenntnis zu setzen.
Beides ist sichergestellt, wenn Sie Ihr Testament bei Ihrem Amtsgericht
in Verwahrung geben. Das kostet eine geringe einmalige Gebühr.
Alles, was Sie zu Papier gebracht haben, können Sie jederzeit ändern,
am besten, indem Sie das Testament komplett neu formulieren und das
alte vernichten.
Das notarielle Testament
Wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, ein eigenhändiges Testament zu
erstellen oder unsicher über die Folgen Ihres Letzten Willens sind, können Sie sich von einem Notar beraten lassen. Sie haben zum einen die
Möglichkeit, ihm Ihre Absicht mündlich mitzuteilen, die er dann für Sie
schriftlich festhält. Sie können ihm aber auch einen verschlossenen Umschlag überreichen. Ohne diesen zu öffnen, beurkundet er die so erfolgte
Testamentserrichtung.
Der Notar gibt Ihr Testament stets zur Verwahrung an das Nachlassgericht. Für die Arbeit des Notars ebenso wie für die amtliche Aufbewahrung zahlen Sie jeweils eine Gebühr, die von der Höhe Ihres Nachlasses
abhängig ist.
Auch das notarielle Testament können Sie jederzeit ändern. Das alte
Testament wird ungültig, sobald Sie es aus der amtlichen Verwahrung
zurücknehmen.
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Das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten
Eheleute können zusammen ein Testament formulieren, indem einer
der beiden den Text handschriftlich aufsetzt und dann, neben Angabe
von Ort und Datum, beide mit vollem Namen unterschreiben. Auch
hier sollten die Namen der Erben und die Vermögensverteilung ausdrücklich benannt werden. Das gemeinschaftliche Testament kann
grundsätzlich nur von beiden gemeinsam geändert werden. Allerdings
ist es möglich, dass einer der Partner das Testament vor einem Notar
widerruft.
Verstirbt jedoch einer der Partner, kann der Hinterbliebene keine Änderung mehr vornehmen. Will er seinen Nachlass neu regeln, bleibt ihm
nur, das Erbe auszuschlagen.
Lassen sich die Eheleute scheiden, wird das gemeinschaftliche Testament automatisch ungültig – und die gesetzliche Erbfolge tritt ein.
Wenn aus der geschiedenen Ehe Kinder entstammen, kann es kompliziert werden. Dann sollte vorab ein Notar über die erbrechtlichen
Konsequenzen informieren.
Auch wenn beide Ehegatten sich gegenseitig als Erben einsetzen wollen
(„Berliner Testament“) und erst nach beider Tod weitere Nachkömmlinge erben, ist es von Vorteil, einen Notar zu Rate zu ziehen. Denn
dabei ist es wichtig, die Rechte des überlebenden Partners eindeutig zu
formulieren.
Kinderlose Ehepaare sollten ggf. exakt formulieren, wer nach beider
Ableben erben soll. Sonst gilt nach dem Tod des zweiten Partners die
gesetzliche Erbfolge – mit der Konsequenz, dass nur dessen Nachkommen erben.
Alternative Erbvertrag:
Wer leistet, erbt.
Ein Erbvertrag wird häufig dann
abgeschlossen, wenn zu Lebzeiten konkrete Gegenleistungen
vereinbart werden sollen, zum
Beispiel Pflege im Alter, Grabpflege oder die Versorgung eines
Haustieres. Hier sind Erblasser
und beteiligte Erben echte
Vertragspartner. Die vertraglichen
Regelungen sind für alle Partner
verbindlich. Einen Erbvertrag
können daher nur alle gemeinsam wieder außer Kraft setzen.
Der Vertrag muss vor einem Notar geschlossen werden und sollte
genau definierte Rücktrittsmöglichkeiten zur Sicherheit beider Seiten
enthalten. – Übrigens: Ein späteres Testament, das die Rechte eines
Erbvertragspartners einschränkt, ist unwirksam.
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Apropos Testament: drei interessante Ergänzungen
Das Vermächtnis:
Nicht-Erben bedenken
Gibt es außer den von Ihnen
vorgesehenen Erben weitere
Personen, eine Stiftung oder
einen gemeinnützigen Verein,
die Ihnen nahe stehen und die
Sie deshalb bedenken möchten?
Dann können Sie in Ihr Testament
ein Vermächtnis aufnehmen. Das
geht ganz einfach: Sie schreiben,
meist gegen Ende des Testamentstexts, dass der genau benannte
Vermächtnisnehmer exakt bestimmte Vermögensteile erhalten
soll. Das kann ein Geldbetrag
sein, eine Lebensversicherung
oder auch Sachwerte, wie Gebäude oder Schmuck. Ihre Erben
sind verpflichtet, den benannten
Vermögensteil nach dem Erbfall
an den Vermächtnisnehmer zu
übergeben.
Auflagen:
Leistung bei Gegenleistung
In Ihrem Testament (also nicht
nur mit einem Erbvertrag) können Sie Erben und Vermächtnisnehmer mit bestimmten
Aufgaben betrauen, zum Beispiel
mit der Pflege des Grabes. Sie
können sogar verfügen, dass bei
Nichterfüllen dieser Auflage die
vorgesehene Zuwendung entfällt
oder sich verringert. Leistung und
Gegenleistung sollten Sie genau
und eindeutig formulieren.
Pflichtteil:
das starke Sonderrecht
Ehegatten und eigenen Abkömmlingen (Kinder oder wenn
diese nicht mehr leben, deren
Kinder) steht ein Pflichtteil am
Erbe zu. Hinzu kommen, falls
keine eigenen Abkömmlinge des
Erblassers mehr leben, dessen
Eltern. Selbst wenn diese Personen ausdrücklich vom Erbe
ausgeschlossen werden, können
sie gegenüber den Erben einen
Pflichtanteil einfordern. Dieser
beträgt die Hälfte des Betrages,
der aufgrund gesetzlicher Erbfolge gelten würde.
Ein vollständiger Ausschluss eines
Angehörigen dieses Personenkreises vom Nachlass ist nur möglich,
wenn dieser sich eines schweren
vorsätzlichen Vergehens gegen
den Erblasser, dessen Ehegatten,
einen anderen Abkömmling oder
gegen eine dem Erblasser ähnlich
nahe stehende Person schuldig
macht oder die ihm gegenüber
dem Erblasser bestehende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
dieser zu einer Freiheitsstrafe
von mindestens einem Jahr ohne
Bewährung verurteilt wurde.
Zwei Alternativen: Schenkung und
Vertrag zugunsten Dritter
Mit einem Vertrag zugunsten
Dritter können sie einzelne
Vermögensteile wie Sparkonten
oder Wertpapiere direkt übertragen. Diese Vermögensteile
gehören dann nicht mehr zu
dem unter Ihren Erben aufzuteilenden Nachlass. Die von Ihnen
bedachte Person oder Institution
sollte die Verfügung ebenfalls
unterschreiben, wenn Sie Widersprüche ausschließen wollen.
Vertragsformulare dafür halten
Banken und Sparkassen bereit.
Entsprechendes gilt für andere
Vermögensteile wie Lebensversicherung oder Immobilie.
Wenn Sie Teile Ihres Vermögens
zu Lebzeiten weitergeben möchten, können Sie jederzeit eine
Schenkung vornehmen. Der Vorteil ist, dass Sie es erleben, wenn
der Beschenkte daraus das Beste
macht. Oft hat die Schenkung
auch steuerliche Vorteile. Auflagen, wie etwa ein Wohnrecht
auf Lebenszeit in Ihrem Haus,
sind möglich. Schenkungen, die
innerhalb der letzten 10 Jahre
vor dem Erbfall gemacht wurden, werden auf den Pflichtteil
angerechnet. Dabei gilt: Je mehr
Zeit seitdem vergangen ist, umso
weniger schmälert die Schenkung den Pflichtteil.
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„Damit bleibt etwas vom Besten,
was Menschen haben.”
Liebe Leserin, lieber Leser,
liebe Freunde und Freundinnen von EVIM,
der Gedanke an die Endlichkeit unseres Lebens beschäftigt uns alle
irgendwann. Manche Menschen beginnen früh, sich damit auseinanderzusetzen. Andere spüren keine Notwendigkeit, darüber nachzudenken.
Auch wenn wir als Christen in der Gewissheit leben, dass nach unserem
Tod für uns gesorgt ist, erlebe ich immer wieder, dass Menschen über
ihren Tod hinaus für das Hier und Jetzt Sorge tragen möchten – zum
Beispiel, indem sie einen Teil ihres Vermögens zurücklassen für diejenigen, die der Hilfe bedürfen.
Es ist in den vergangenen Jahren mehr und mehr ins öffentliche Bewusstsein gerückt, dass Spender/innen Organisationen wie EVIM mittels
einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses zu Lebzeiten unterstützen
können. Das ist gut so. Denn damit bleibt etwas vom Besten, was Menschen haben, in der Welt zurück: Ihre Fürsorge für andere, ihr Wachsein
für die Not, ihr Wunsch, Freude zu schenken.
Ich würde mich freuen, wenn Sie EVIM mit einem Teil Ihres Vermögens
helfen, auch in Zukunft den Schwächsten beizustehen.
Superintendent Hans-Martin Heinemann
Ehemaliger Stadtdekan Wiesbaden
EVIM ist da, wo Menschen Hilfe brauchen
Der Evangelische Verein für Innere Mission in Nassau (EVIM) realisiert
seit 1850 soziale Projekte in Ihrer Region. EVIM hat sich im Geist der
christlichen Nächstenliebe die Aufgabe gestellt, Menschen in Gefahr,
bei Krankheit, Behinderung und Armut Hilfe zu leisten. Der Verein ist als
gemeinnützig anerkannt.
In Ihrer Nähe
Vor unseren Türen gibt es viel unerkannte Armut, Hilflosigkeit und
Verzweiflung. Viele Menschen brauchen Hilfe. Manche benötigen von
Geburt an professionelle Begleitung, um den Alltag meistern zu können. Andere reißt eine persönliche Katastrophe aus einem bis dahin unbeschwerten Leben. Kinder erleben Schreckliches schon in ihren ersten
Lebensjahren. Jugendliche finden keinen Ausweg aus Schulproblemen,
Drogen oder dem Leben auf der Straße. Wieder andere verlieren ihr
Zuhause, indem die Erinnerung sie verlässt und eine Demenzerkrankung die Orientierung raubt. EVIM ist seit mehr als 160 Jahren da, wo
Menschen professionelle und liebevolle Hilfe brauchen.
10
Ihre Entscheidung: ein Erbteil für Hilfsbedürftige?
Die vorausgegangenen Seiten haben verschiedene Möglichkeiten
aufgezeigt, den Nachlass sinnvoll und nach eigenen Vorstellungen zu
regeln. Dazu gehört auch, das Vermögen einzusetzen, um hilfsbedürftigen Menschen den Weg in eine würdevolle, sichere Zukunft zu öffnen.
Abschließend möchten wir Ihnen einige Vorteile aufzeigen, die es mit
sich bringt, EVIM zu diesem Zweck zu bedenken.
• Über den Tod hinaus helfen Sie damit den Schwächsten in Ihrer
Umgebung.
• Sie können verfügen, mit Ihrem Erbe gezielt in einem dieser Arbeits-
bereiche zu wirken: Altenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Behinderten-
hilfe oder Bildung und Erziehung.
• Dieser Teil Ihres Nachlasses wird nicht durch Erbschaftssteuer
geschmälert.
• Ihre EVIM-Ansprechpartnerin informiert Sie auf Wunsch regelmäßig über Neues aus unserer Arbeit.
Testament und Stiftung: über den Tod hinaus wirken
Bei EVIM können Sie per Testament Ihre eigene Stiftung gründen oder
Zustifter der EVIM Stiftung werden. So helfen Sie über den Tod hinaus
und dauerhaft Menschen, denen es im Leben nicht so gut geht. Sämtliche Gründungs- und Verwaltungsarbeiten übernehmen wir für Sie.
Namen und Aufgabe Ihrer Stiftung können Sie bereits zu Lebzeiten bestimmen. Um mehr darüber zu erfahren, können sie mit anhängendem
Coupon kostenlos unsere Broschüre „Als Stifter helfen. In Ihrer Nähe.“
bestellen. Oder vereinbaren Sie mit uns doch einen persönlichen Informationstermin.
11
Tipps, die Sie beherzigen sollten
1. Überprüfen Sie, ob die gesetzliche Erbfolge tatsächlich Ihren
eigenen Vorstellungen entspricht. Ist das nicht der Fall, sollten Sie ein Testament machen.
2. Regeln Sie Ihren Nachlass frühzeitig.
3. Legen Sie genau fest, wer welchen Vermögensanteil erhalten soll.
4. Dabei hilft es, wenn Sie vorab eine vollständige Liste der einzelnen Bestandteile Ihres Vermögens erstellen.
5. Formulieren Sie Ihren letzten Willen so genau und unmissverständlich wie möglich. So können Sie Streitigkeiten vermeiden.
6. Ihr Testament muss komplett handschriftlich verfasst sein – oder von einem Notar erstellt werden.
7. Prüfen Sie alle 5 bis 10 Jahre, ob die von Ihnen formulierten Regelun-
gen noch immer Ihrer aktuellen Absicht entsprechen.
8. Sie können Ihr Testament jederzeit widerrufen.
9. Sorgen Sie dafür, dass Ihr Testament im Falle Ihres Todes auffindbar ist. Am besten informieren Sie eine Person Ihres Vertrauens über den Aufbewahrungsort.
10.Bei allen Fragen können Sie sich jederzeit an uns wenden.
11.Wenn es Ihnen schwer fällt, Ihren Willen selbst zu formulieren oder Sie sich fachlich beraten lassen möchten, sprechen Sie mit einem Notar. Gerne sind wir Ihnen bei der Suche behilflich.
Noch mehr Information für Sie
Hier können Sie kostenlos weitere Informationen anfordern. Selbstverständlich behandeln wir
Ihre Anfrage streng vertraulich. Bitte richten Sie Ihre Wünsche an:
Persönlich/vertraulich
EVIM
Gabriele Maier
Auguste-Viktoria-Straße 16
65185 Wiesbaden
Ja, ich möchte bedürftigen Menschen in meiner Region helfen.
Ich möchte mit Ihnen darüber ein unverbindliches, persönliches Gespräch führen.
Bitte rufen Sie mich an.
Für die Regelung meines Nachlasses wünsche ich eine professionelle Beratung.
Bitte nennen Sie mir einen Notar in meiner Nähe.
Ich bin von Ihrer Arbeit überzeugt und möchte EVIM in meinem Testament bedenken. Bitte setzen Sie sich mit mir in Verbindung.
In meiner letztwilligen Verfügung habe ich EVIM bereits wie folgt bedacht:
Wenn Sie zusätzliche schriftliche Informationen benötigen, blättern Sie bitte um.
Bitte senden Sie mir zunächst weitere Informationen:
allgemeine Informationen über die Arbeit von EVIM.
die Broschüre „Als Stifter helfen. In Ihrer Nähe. Dauerhaft.“
weitere Exemplare dieser Erbschaftsbroschüre zum Weitergeben.
das Merkblatt „Das Behindertentestament“.
eine Kurzinformation über Kondolenzspenden anlässlich eines Trauerfalls.
Name, Vorname
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Telefon privat/geschäftlich
E-Mail
Datum, Unterschrift
Wir helfen Ihnen gern!
EVIM selbst darf Ihnen zwar keine verbindliche juristische Beratung geben. Aber alle Ihre Fragen zum Thema EVIM und Erbschaft erörtern wir
gerne in einem persönlichen Gespräch. Wenn Sie möchten, können wir
Ihnen auch einen erfahrenen und vertrauenswürdigen Notar, Steuerberater oder Rechtsanwalt benennen.
„Ich heiße Gabriele Maier und bin bei EVIM Ihre
persönliche Ansprechpartnerin. Ich würde mich
freuen, wenn Sie mich anrufen oder besuchen.
Sie erreichen mich direkt unter der Telefonnummer 0611 99 009 54.“
Richtig vererben macht glücklich:
zunächst Sie selbst und dann
möglicherweise auch viele andere.
Kontakt
Spendenkonto 460 1000
Bank für Sozialwirtschaft
Auguste-Viktoria-Straße 16 BLZ 550 205 00
EVIM Evangelischer Verein
für Innere Mission in Nassau
65185 Wiesbaden
Tel.: 0611 99009 54
Fax: 0611 99009 99
E-Mail: [email protected]
Internet: www.evim.de

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