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Richtig vererben macht glücklich! Über gute Gründe und richtige Wege, ein gültiges Testament zu machen 2 „Nur ein eindeutig formulierter Letzter Wille stellt sicher, dass der Nachlass im Sinne des Erblassers eingesetzt wird. Ich rate deshalb dringend dazu, das Erbe frühzeitig zu regeln. So sichern Sie nach Ihrem Tod Hinterbliebene ab und schaffen Klarheit für alle. Sie haben die Chance, Ideale und Überzeugungen, die Ihnen wichtig sind, über den Tod hinaus zu bewahren und Einfluss zu nehmen: auf Themen und Entwicklungen, die Ihnen am Herzen liegen.“ Manfred Mustermann, Notar Der Inhalt „Ihr ganz persönlicher Wille“ (Pfarrer Matthias Loyal) Seite 3 Darum sollten Sie ein Testament aufsetzen Seite 4 Was der Staat vorsieht: die gesetzliche Erbfolge Seite 5 So bestimmen Sie: Testament oder Erbvertrag Das eigenhändige Testament Das notarielle Testament Das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten Alternative Erbvertrag: Wer leistet, erbt. Seite 6 Apropos Testament: drei interessante Ergänzungen Das Vermächtnis: Nicht-Erben bedenken Auflagen: Leistung bei Gegenleistung Pflichtteil: das starke Sonderrecht Seite 8 Zwei Alternativen: Schenkung und Vertrag zugunsten Dritter „Damit bleibt etwas vom Besten, was Menschen haben.“ Seite 9 (Superintendent Hans-Martin Heinemann) EVIM ist da, wo Menschen Hilfe brauchen Ihre Entscheidung: ein Erbteil für Hilfsbedürftige? Seite 10 Testament und Stiftung: über den Tod hinaus wirken 11 Tipps, die Sie beherzigen sollten Seite 11 Wir helfen Ihnen gern! Seite 12 Noch mehr Information für Sie Umschlagklappe 3 Ihr ganz persönlicher Wille Liebe Leserin, lieber Leser! Seit mehr als 160 Jahren kümmert sich EVIM um die Schwächsten in unserer Region: Das sind Kinder und Jugendliche, die bereits am Anfang ihres Weges „schlechte Karten“ für die Zukunft haben; Menschen mit Behinderung, die lebenslange Assistenz für ein erfülltes Leben benötigen; alte Menschen, die das Recht auf ein würdevolles Leben bis zum Ende haben. Jahr für Jahr sind es mehrere Tausend Menschen, die unsere Hilfe erhalten. Und es werden immer mehr, die sie brauchen. Gleichzeitig stehen immer weniger öffentliche Mittel dafür zur Verfügung. Diese Herausforderungen an uns werden bleiben – auch in 10, 20 oder 50 Jahren. Um uns ihnen zu stellen, brauchen wir engagierte Förderer an unserer Seite. Manche von ihnen haben bereits mit einer testamentarischen Spende in besonders persönlicher Form dazu beigetragen, dass auch in Zukunft die Hilfe für die Schwächsten in der Region nicht nachlässt. In dieser Broschüre möchten wir Ihnen verschiedene Möglichkeiten nahe bringen, zu Lebzeiten und über den Tod hinaus, segensreich zu wirken. Unabhängig davon erfahren Sie zugleich, wie Sie den Letzten Willen verbindlich formulieren; damit Sie sicher sein können, dass er respektiert wird. Im Voraus danke ich Ihnen herzlich dafür, dass Sie mit dem Lesen unserer Broschüre Ihr Interesse an diesen Fragen mit uns teilen. Wenn Sie mehr wissen möchten, informieren wir Sie gerne persönlich. Rufen Sie doch einmal an. Pfarrer Matthias Loyal EVIM Vorstandsvorsitzender 4 Darum sollten Sie ein Testament aufsetzen Sie haben im Laufe Ihres Lebens ein kleines oder großes Vermögen geschaffen: ein Bankkonto, Schmuck, ein Haus, große und kleine persönliche Gegenstände, die Ihnen wichtig sind. Ein gut durchdachtes Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, zu Lebzeiten genau zu bestimmen, was damit nach Ihrem Tod geschehen soll. Falls Sie kein gültiges Testament hinterlassen, bestimmt das Gesetz, wie Ihr Vermögen verteilt wird. Wenn Sie keine nahen Verwandten haben, fällt Ihr Vermögen an den Staat. Mit Ihrem Testament versorgen Sie Ihre Familie. Sie können einen guten Freund oder entfernte Verwandte bedenken oder die Versorgung Ihres Haustieres sicherstellen. Sie vermeiden damit Ungerechtigkeit und Unsicherheit unter den Hinterbliebenen. Damit Ihre Überzeugungen bleiben Mit Hilfe eines Testamentes können Sie über Ihren Tod hinaus Gutes tun, indem Sie Ihr Vermögen oder Teile davon für hilfsbedürftige Menschen einsetzen. Zu diesem Zweck können Sie auch einen fachkundigen gemeinnützigen Verein oder eine Stiftung bedenken. Das bietet sich vor allem dann an, wenn Sie keine Angehörigen haben oder Ihre Hinterbliebenen gut versorgt sind. So werden Ihre Überzeugungen und Hoffnungen über den Tod hinaus weiter leben. Gabriele Maier Telefon-Durchwahl: 0611 99009 54 E-Mail: gabriele.maier@evim Ihre EVIM-Ansprechpartnerin zum Thema Erbschaft „Auf den folgenden Seiten zeigen wir zu bedenkende Rahmenbedingungen und interessante Gestaltungsmöglichkeiten für die Verteilung Ihres Erbes auf. Mit dieser Broschüre möchten wir zudem dazu beitragen, dass mit Ihrem Vermögen eines Tages tatsächlich in Ihrem Sinne verfahren wird.“ 5 Was der Staat vorsieht: die gesetzliche Erbfolge Das Gesetz bestimmt, wer Ihr Vermögen erbt, wenn kein Testament vorliegt oder wenn das vorliegende Testament ungültig ist. Auch wenn das Testament nur einen Teil des Vermögens erfasst, gilt die gesetzlich festgelegte Verteilung des Erbes immer noch für den Rest. Sehr häufig ist das so nicht im Sinne des Erblassers. Nebenstehender Kasten veranschaulicht die gesetzliche Erbfolge. Der Ehegatte erbt immer Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die Erben aus dem Kreis der Blutsverwandten des Erblassers. Der Ehegatte gehört deshalb nicht zum oben beschriebenen Kreis der Erben. Ihm steht allerdings grundsätzlich ein Anteil zu. Sein gesetzliches Erbrecht beruht auf besonderen Vorschriften. Wichtige Grundsätze 1.Haben Ehegatten nichts anderes vereinbart, besteht der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zum Beispiel: Der Ehegatte erbt dann 50 %, sofern Erben 1. Ordnung vorhanden sind, die dann die zweite Hälfte erhalten. Existieren nur Erben 2. oder 3. Ordnung, erbt der Ehegatte 75 %. 2.Solange es Verwandte einer vorrangigen Ordnung gibt, sind die Ver- wandten nachrangiger Ordnungen ausgeschlossen. Also: Ehegatten und Kinder als Verwandte 1. Ordnung erben grundsätzlich gemeinsam alles. Verwandte der 2. und 3. Ordnung erben nur, wenn keine Ver- wandten der 1. Ordnung da sind. 3.Ein lebender Erbe schließt die von ihm abstammenden Personen vom Erbe aus. Die genauen Anteile, die Ehegatte und andere Erben erhalten, richten sich nach dem erbberechtigten Personenkreis und dem Güterstand der Eheleute: Erben 1. Ordnung: Kinder, Enkel, Urenkel Erben 2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen Erben 3. Ordnung: Großeltern, Onkel und Tanten, Cousinen und Cousins Erben 4. Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge Erben 5. Ordnung: Entferntere Voreltern des Erblassers (ab Ururgroßeltern) und deren Abkömmlinge Fiskus/Bundesland: Wenn kein gesetzlicher Erbe zu ermitteln ist und kein gültiges Testament vorliegt Geschwister des Erblassers Eltern verstorben kinderlos Kein (lebender) Ehegatte Kinder vorhanden Eltern des Erblassers keine Enkel vorhanden Kinder verstorben Enkel des Erblassers 100 % Kinder leben 100 % Erblasser Kinder 75 % Kinder vorhanden Ehegatte lebt Gütertrennung Ehegatte 25 % Zugewinngemeinschaft Kinder 50 % kinderlos Ehegatte 50 % Gütertrennung Ehegatte 50 % Zugewinngemeinschaft Gesetzl. Erben 2./3. Ord. 50 % Ehegatte 75 % Ein Lesebeispiel haben wir in der Grafik grün markiert. Es betrifft den häufigsten Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der besteht, wenn kein anders lautender Ehevertrag abgeschlossen wurde: Der Ehegatte erbt alles, sofern es keine Blutsverwandten der 1. oder 2. Ordnung gibt. Sind Kinder da, erhält der Ehegatte 50 %; 50 % werden zu gleichen Teilen unter den Kindern verteilt. Gesetzl. Erben 2./3. Ord. 25 % Eltern des Erblassers 6 So bestimmen Sie: Testament oder Erbvertrag Das Testament erlaubt Ihnen, auf einfache Weise und unabhängig darüber zu entscheiden, wer Sie eines Tages beerben wird. Ein Testament zu verfassen, ist recht einfach, wenn Sie nur ein paar wichtige Voraussetzungen beachten. Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, es selbst handschriftlich zu verfassen oder dazu einen Notar aufzusuchen. Das eigenhändige Testament Am einfachsten ist es oft, den Nachlass handschriftlich festzuhalten. Dabei ist wichtig, wirklich alles selbst von Hand zu schreiben. Und bitte vergessen Sie Ort und Datum nicht. Ganz zum Schluss unterschreiben Sie bitte persönlich mit Vor- und Nachnamen. Wenn Ihr Testament mehrere Seiten lang ist, sollten Sie die Seiten nummerieren und am Ende jedes einzelnen Blattes unterschreiben. Benennen Sie Ihre Erben unmissverständlich, ebenso zu welchen Teilen sie erben sollen. Und wählen Sie einen sicheren Ort zur Aufbewahrung. Ihr Testament sollte dort vor Diebstahl sicher sein, aber auch im Falle Ihres Todes aufgefunden werden können. Da ist es eine gute Idee, eine Person Ihres Vertrauens über den Aufbewahrungsort in Kenntnis zu setzen. Beides ist sichergestellt, wenn Sie Ihr Testament bei Ihrem Amtsgericht in Verwahrung geben. Das kostet eine geringe einmalige Gebühr. Alles, was Sie zu Papier gebracht haben, können Sie jederzeit ändern, am besten, indem Sie das Testament komplett neu formulieren und das alte vernichten. Das notarielle Testament Wenn Sie selbst nicht in der Lage sind, ein eigenhändiges Testament zu erstellen oder unsicher über die Folgen Ihres Letzten Willens sind, können Sie sich von einem Notar beraten lassen. Sie haben zum einen die Möglichkeit, ihm Ihre Absicht mündlich mitzuteilen, die er dann für Sie schriftlich festhält. Sie können ihm aber auch einen verschlossenen Umschlag überreichen. Ohne diesen zu öffnen, beurkundet er die so erfolgte Testamentserrichtung. Der Notar gibt Ihr Testament stets zur Verwahrung an das Nachlassgericht. Für die Arbeit des Notars ebenso wie für die amtliche Aufbewahrung zahlen Sie jeweils eine Gebühr, die von der Höhe Ihres Nachlasses abhängig ist. Auch das notarielle Testament können Sie jederzeit ändern. Das alte Testament wird ungültig, sobald Sie es aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen. 7 Das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten Eheleute können zusammen ein Testament formulieren, indem einer der beiden den Text handschriftlich aufsetzt und dann, neben Angabe von Ort und Datum, beide mit vollem Namen unterschreiben. Auch hier sollten die Namen der Erben und die Vermögensverteilung ausdrücklich benannt werden. Das gemeinschaftliche Testament kann grundsätzlich nur von beiden gemeinsam geändert werden. Allerdings ist es möglich, dass einer der Partner das Testament vor einem Notar widerruft. Verstirbt jedoch einer der Partner, kann der Hinterbliebene keine Änderung mehr vornehmen. Will er seinen Nachlass neu regeln, bleibt ihm nur, das Erbe auszuschlagen. Lassen sich die Eheleute scheiden, wird das gemeinschaftliche Testament automatisch ungültig – und die gesetzliche Erbfolge tritt ein. Wenn aus der geschiedenen Ehe Kinder entstammen, kann es kompliziert werden. Dann sollte vorab ein Notar über die erbrechtlichen Konsequenzen informieren. Auch wenn beide Ehegatten sich gegenseitig als Erben einsetzen wollen („Berliner Testament“) und erst nach beider Tod weitere Nachkömmlinge erben, ist es von Vorteil, einen Notar zu Rate zu ziehen. Denn dabei ist es wichtig, die Rechte des überlebenden Partners eindeutig zu formulieren. Kinderlose Ehepaare sollten ggf. exakt formulieren, wer nach beider Ableben erben soll. Sonst gilt nach dem Tod des zweiten Partners die gesetzliche Erbfolge – mit der Konsequenz, dass nur dessen Nachkommen erben. Alternative Erbvertrag: Wer leistet, erbt. Ein Erbvertrag wird häufig dann abgeschlossen, wenn zu Lebzeiten konkrete Gegenleistungen vereinbart werden sollen, zum Beispiel Pflege im Alter, Grabpflege oder die Versorgung eines Haustieres. Hier sind Erblasser und beteiligte Erben echte Vertragspartner. Die vertraglichen Regelungen sind für alle Partner verbindlich. Einen Erbvertrag können daher nur alle gemeinsam wieder außer Kraft setzen. Der Vertrag muss vor einem Notar geschlossen werden und sollte genau definierte Rücktrittsmöglichkeiten zur Sicherheit beider Seiten enthalten. – Übrigens: Ein späteres Testament, das die Rechte eines Erbvertragspartners einschränkt, ist unwirksam. 8 Apropos Testament: drei interessante Ergänzungen Das Vermächtnis: Nicht-Erben bedenken Gibt es außer den von Ihnen vorgesehenen Erben weitere Personen, eine Stiftung oder einen gemeinnützigen Verein, die Ihnen nahe stehen und die Sie deshalb bedenken möchten? Dann können Sie in Ihr Testament ein Vermächtnis aufnehmen. Das geht ganz einfach: Sie schreiben, meist gegen Ende des Testamentstexts, dass der genau benannte Vermächtnisnehmer exakt bestimmte Vermögensteile erhalten soll. Das kann ein Geldbetrag sein, eine Lebensversicherung oder auch Sachwerte, wie Gebäude oder Schmuck. Ihre Erben sind verpflichtet, den benannten Vermögensteil nach dem Erbfall an den Vermächtnisnehmer zu übergeben. Auflagen: Leistung bei Gegenleistung In Ihrem Testament (also nicht nur mit einem Erbvertrag) können Sie Erben und Vermächtnisnehmer mit bestimmten Aufgaben betrauen, zum Beispiel mit der Pflege des Grabes. Sie können sogar verfügen, dass bei Nichterfüllen dieser Auflage die vorgesehene Zuwendung entfällt oder sich verringert. Leistung und Gegenleistung sollten Sie genau und eindeutig formulieren. Pflichtteil: das starke Sonderrecht Ehegatten und eigenen Abkömmlingen (Kinder oder wenn diese nicht mehr leben, deren Kinder) steht ein Pflichtteil am Erbe zu. Hinzu kommen, falls keine eigenen Abkömmlinge des Erblassers mehr leben, dessen Eltern. Selbst wenn diese Personen ausdrücklich vom Erbe ausgeschlossen werden, können sie gegenüber den Erben einen Pflichtanteil einfordern. Dieser beträgt die Hälfte des Betrages, der aufgrund gesetzlicher Erbfolge gelten würde. Ein vollständiger Ausschluss eines Angehörigen dieses Personenkreises vom Nachlass ist nur möglich, wenn dieser sich eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, dessen Ehegatten, einen anderen Abkömmling oder gegen eine dem Erblasser ähnlich nahe stehende Person schuldig macht oder die ihm gegenüber dem Erblasser bestehende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder dieser zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde. Zwei Alternativen: Schenkung und Vertrag zugunsten Dritter Mit einem Vertrag zugunsten Dritter können sie einzelne Vermögensteile wie Sparkonten oder Wertpapiere direkt übertragen. Diese Vermögensteile gehören dann nicht mehr zu dem unter Ihren Erben aufzuteilenden Nachlass. Die von Ihnen bedachte Person oder Institution sollte die Verfügung ebenfalls unterschreiben, wenn Sie Widersprüche ausschließen wollen. Vertragsformulare dafür halten Banken und Sparkassen bereit. Entsprechendes gilt für andere Vermögensteile wie Lebensversicherung oder Immobilie. Wenn Sie Teile Ihres Vermögens zu Lebzeiten weitergeben möchten, können Sie jederzeit eine Schenkung vornehmen. Der Vorteil ist, dass Sie es erleben, wenn der Beschenkte daraus das Beste macht. Oft hat die Schenkung auch steuerliche Vorteile. Auflagen, wie etwa ein Wohnrecht auf Lebenszeit in Ihrem Haus, sind möglich. Schenkungen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall gemacht wurden, werden auf den Pflichtteil angerechnet. Dabei gilt: Je mehr Zeit seitdem vergangen ist, umso weniger schmälert die Schenkung den Pflichtteil. 9 „Damit bleibt etwas vom Besten, was Menschen haben.” Liebe Leserin, lieber Leser, liebe Freunde und Freundinnen von EVIM, der Gedanke an die Endlichkeit unseres Lebens beschäftigt uns alle irgendwann. Manche Menschen beginnen früh, sich damit auseinanderzusetzen. Andere spüren keine Notwendigkeit, darüber nachzudenken. Auch wenn wir als Christen in der Gewissheit leben, dass nach unserem Tod für uns gesorgt ist, erlebe ich immer wieder, dass Menschen über ihren Tod hinaus für das Hier und Jetzt Sorge tragen möchten – zum Beispiel, indem sie einen Teil ihres Vermögens zurücklassen für diejenigen, die der Hilfe bedürfen. Es ist in den vergangenen Jahren mehr und mehr ins öffentliche Bewusstsein gerückt, dass Spender/innen Organisationen wie EVIM mittels einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses zu Lebzeiten unterstützen können. Das ist gut so. Denn damit bleibt etwas vom Besten, was Menschen haben, in der Welt zurück: Ihre Fürsorge für andere, ihr Wachsein für die Not, ihr Wunsch, Freude zu schenken. Ich würde mich freuen, wenn Sie EVIM mit einem Teil Ihres Vermögens helfen, auch in Zukunft den Schwächsten beizustehen. Superintendent Hans-Martin Heinemann Ehemaliger Stadtdekan Wiesbaden EVIM ist da, wo Menschen Hilfe brauchen Der Evangelische Verein für Innere Mission in Nassau (EVIM) realisiert seit 1850 soziale Projekte in Ihrer Region. EVIM hat sich im Geist der christlichen Nächstenliebe die Aufgabe gestellt, Menschen in Gefahr, bei Krankheit, Behinderung und Armut Hilfe zu leisten. Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt. In Ihrer Nähe Vor unseren Türen gibt es viel unerkannte Armut, Hilflosigkeit und Verzweiflung. Viele Menschen brauchen Hilfe. Manche benötigen von Geburt an professionelle Begleitung, um den Alltag meistern zu können. Andere reißt eine persönliche Katastrophe aus einem bis dahin unbeschwerten Leben. Kinder erleben Schreckliches schon in ihren ersten Lebensjahren. Jugendliche finden keinen Ausweg aus Schulproblemen, Drogen oder dem Leben auf der Straße. Wieder andere verlieren ihr Zuhause, indem die Erinnerung sie verlässt und eine Demenzerkrankung die Orientierung raubt. EVIM ist seit mehr als 160 Jahren da, wo Menschen professionelle und liebevolle Hilfe brauchen. 10 Ihre Entscheidung: ein Erbteil für Hilfsbedürftige? Die vorausgegangenen Seiten haben verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, den Nachlass sinnvoll und nach eigenen Vorstellungen zu regeln. Dazu gehört auch, das Vermögen einzusetzen, um hilfsbedürftigen Menschen den Weg in eine würdevolle, sichere Zukunft zu öffnen. Abschließend möchten wir Ihnen einige Vorteile aufzeigen, die es mit sich bringt, EVIM zu diesem Zweck zu bedenken. • Über den Tod hinaus helfen Sie damit den Schwächsten in Ihrer Umgebung. • Sie können verfügen, mit Ihrem Erbe gezielt in einem dieser Arbeits- bereiche zu wirken: Altenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Behinderten- hilfe oder Bildung und Erziehung. • Dieser Teil Ihres Nachlasses wird nicht durch Erbschaftssteuer geschmälert. • Ihre EVIM-Ansprechpartnerin informiert Sie auf Wunsch regelmäßig über Neues aus unserer Arbeit. Testament und Stiftung: über den Tod hinaus wirken Bei EVIM können Sie per Testament Ihre eigene Stiftung gründen oder Zustifter der EVIM Stiftung werden. So helfen Sie über den Tod hinaus und dauerhaft Menschen, denen es im Leben nicht so gut geht. Sämtliche Gründungs- und Verwaltungsarbeiten übernehmen wir für Sie. Namen und Aufgabe Ihrer Stiftung können Sie bereits zu Lebzeiten bestimmen. Um mehr darüber zu erfahren, können sie mit anhängendem Coupon kostenlos unsere Broschüre „Als Stifter helfen. In Ihrer Nähe.“ bestellen. Oder vereinbaren Sie mit uns doch einen persönlichen Informationstermin. 11 Tipps, die Sie beherzigen sollten 1. Überprüfen Sie, ob die gesetzliche Erbfolge tatsächlich Ihren eigenen Vorstellungen entspricht. Ist das nicht der Fall, sollten Sie ein Testament machen. 2. Regeln Sie Ihren Nachlass frühzeitig. 3. Legen Sie genau fest, wer welchen Vermögensanteil erhalten soll. 4. Dabei hilft es, wenn Sie vorab eine vollständige Liste der einzelnen Bestandteile Ihres Vermögens erstellen. 5. Formulieren Sie Ihren letzten Willen so genau und unmissverständlich wie möglich. So können Sie Streitigkeiten vermeiden. 6. Ihr Testament muss komplett handschriftlich verfasst sein – oder von einem Notar erstellt werden. 7. Prüfen Sie alle 5 bis 10 Jahre, ob die von Ihnen formulierten Regelun- gen noch immer Ihrer aktuellen Absicht entsprechen. 8. Sie können Ihr Testament jederzeit widerrufen. 9. Sorgen Sie dafür, dass Ihr Testament im Falle Ihres Todes auffindbar ist. Am besten informieren Sie eine Person Ihres Vertrauens über den Aufbewahrungsort. 10.Bei allen Fragen können Sie sich jederzeit an uns wenden. 11.Wenn es Ihnen schwer fällt, Ihren Willen selbst zu formulieren oder Sie sich fachlich beraten lassen möchten, sprechen Sie mit einem Notar. Gerne sind wir Ihnen bei der Suche behilflich. Noch mehr Information für Sie Hier können Sie kostenlos weitere Informationen anfordern. Selbstverständlich behandeln wir Ihre Anfrage streng vertraulich. Bitte richten Sie Ihre Wünsche an: Persönlich/vertraulich EVIM Gabriele Maier Auguste-Viktoria-Straße 16 65185 Wiesbaden Ja, ich möchte bedürftigen Menschen in meiner Region helfen. Ich möchte mit Ihnen darüber ein unverbindliches, persönliches Gespräch führen. Bitte rufen Sie mich an. Für die Regelung meines Nachlasses wünsche ich eine professionelle Beratung. Bitte nennen Sie mir einen Notar in meiner Nähe. Ich bin von Ihrer Arbeit überzeugt und möchte EVIM in meinem Testament bedenken. Bitte setzen Sie sich mit mir in Verbindung. In meiner letztwilligen Verfügung habe ich EVIM bereits wie folgt bedacht: Wenn Sie zusätzliche schriftliche Informationen benötigen, blättern Sie bitte um. Bitte senden Sie mir zunächst weitere Informationen: allgemeine Informationen über die Arbeit von EVIM. die Broschüre „Als Stifter helfen. In Ihrer Nähe. Dauerhaft.“ weitere Exemplare dieser Erbschaftsbroschüre zum Weitergeben. das Merkblatt „Das Behindertentestament“. eine Kurzinformation über Kondolenzspenden anlässlich eines Trauerfalls. Name, Vorname Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon privat/geschäftlich E-Mail Datum, Unterschrift Wir helfen Ihnen gern! EVIM selbst darf Ihnen zwar keine verbindliche juristische Beratung geben. Aber alle Ihre Fragen zum Thema EVIM und Erbschaft erörtern wir gerne in einem persönlichen Gespräch. Wenn Sie möchten, können wir Ihnen auch einen erfahrenen und vertrauenswürdigen Notar, Steuerberater oder Rechtsanwalt benennen. „Ich heiße Gabriele Maier und bin bei EVIM Ihre persönliche Ansprechpartnerin. Ich würde mich freuen, wenn Sie mich anrufen oder besuchen. Sie erreichen mich direkt unter der Telefonnummer 0611 99 009 54.“ Richtig vererben macht glücklich: zunächst Sie selbst und dann möglicherweise auch viele andere. Kontakt Spendenkonto 460 1000 Bank für Sozialwirtschaft Auguste-Viktoria-Straße 16 BLZ 550 205 00 EVIM Evangelischer Verein für Innere Mission in Nassau 65185 Wiesbaden Tel.: 0611 99009 54 Fax: 0611 99009 99 E-Mail: [email protected] Internet: www.evim.de