Allgemeine Hinweise zum Visumverfahren

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Allgemeine Hinweise zum Visumverfahren
Stand: 17.09.2013
I. Allgemeine Hinweise zum Visumverfahren und den Unterlagen bei
nationalen Visa (Visa mit einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten)
Der Antrag wird vom Generalkonsulat an die Ausländerbehörde weitergeleitet. Bei Aufenthalten von mehr als drei Monaten oder bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird vor
der Visumerteilung die Zustimmung der Ausländerbehörde am vorgesehenen Aufenthaltsort benötigt. Aus diesem Grund müssen dem Generalkonsulat alle fremdsprachigen Originalunterlagen mit Übersetzung ins Deutsche und jeweils 2 Kopien vorgelegt werden. Pässe und russische Krankenversicherungspolicen müssen nicht übersetzt werden. Wie bitten Sie, Unterlagen in zwei identischen Sets vorzulegen.
Das Generalkonsulat hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer. Sie sollten mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochen bis Monaten rechnen. Ihren Pass erhalten
Sie am Tag der Antragstellung zurück. Sobald über Ihren Antrag entschieden werden
kann, werden Sie benachrichtigt. Sie können dann an einem beliebigen Arbeitstag der
Visastelle zur hierfür vorgegeben Zeit Ihren Pass zur Visierung vorlegen. Diesen erhalten Sie in der Regel 1-2 Stunden später an der Passausgabe der Visastelle zurück.
Unmittelbar nach der Einreise ist der Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzuzeigen.
Dort wird die endgültige Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Die Vorlage gefälschter Unterlagen/Dokumente sowie falsche Angaben führen
zwingend zur Ablehnung des Antrages und können zu einem Einreiseverbot für
Deutschland (und damit auch für die anderen Schengen-Staaten) führen!
Alphabetisches Stichwortverzeichnis:
• Apostille: Alle Urkunden und amtlichen Bescheinigungen, die nicht in Deutschland
ausgestellt wurden, müssen mit einer Apostille versehen werden. Hierzu zählen
nicht Arbeitsbücher, Diplome oder Schulzeugnisse. Die Apostille bestätigt die
Echtheit der Urkunde/amtlichen Bescheinigung. Sollten Sie nicht wissen, welche
Behörde die Echtheit der Urkunde in Form der Apostille bestätigt, können Sie sich an
die Behörde wenden, die das Dokument ausgestellt hat. Die Apostille muss auf dem
Original der Urkunde angebracht werden.
•
Arbeitsbescheinigung: Ihre Arbeitsbestätigung sollte auf firmeneigenem Papier
(mit Briefkopf) folgende Informationen enthalten: Adresse und Telefonnummer des
Arbeitgebers, Position des Arbeitnehmers in der Firma, Ihr monatliches Gehalt, seit
wann Sie in der Firma beschäftigt sind, sowie Bestätigung der geplanten Reise im
Original und zwei Kopien. Die Bescheinigung soll nicht älter als 2 Wochen sein.
Anschrift:
Telefon:
Telefax:
Terminvergabe über die Fa.
E-Mail:
Internet:
[email protected]
www.germania.diplo.de/visum-jeka
Teleperformance Russia
ul. Kuibyschewa 44
620026 Jekaterinburg
Russische Föderation
+7-343-351 13 30
+7-343-351 13 28
+7-343-378 7393 oder
+7-343-310-3788
•
Arbeitsvertrag/ Einladung: Arbeitsvertrag oder Einladung zur Arbeitsaufnahme aus
Deutschland muss die genauen Angaben über Art der Tätigkeit, Aufenthaltszweck,
–dauer und Vergütung enthalten. Weiterhin sollte sich der Arbeitgeber verpflichten,
alle während des Aufenthalts in Deutschland entstehenden Kosten im Sinne der §§
66 – 68 AufenthG, einschließlich der Kosten für eine eventuell notwendige
medizinische
Behandlung
zu
übernehmen
bzw.
eine
entsprechende
Krankenversicherung abzuschließen. Die Einladung ist im Original vorzulegen.
•
Au-Pair-Vertrag: Ein Muster für einen Au-Pair-Vertrag finden Sie unter
www.arbeitsagentur.de. Weitere Informationen zu Au-Pair-Aufenthalten finden Sie
unter www.guetegemeinschaft-aupair.de. Verträge, die von der Gastfamilie
unterschrieben sind, können als Ausdruck eines Pdf-Dokuments oder als Faxkopie
angenommen werden, wenn das Au-Pair-Verhältnis aufgrund der Vermittlung durch
eine Agentur mit RAL-Gütezeichen zustande kam.
•
Farblichtbilder/ Fotos: Es müssen 2 aktuelle identische Passfotos vor weißem
Hintergrund in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter vorgelegt werden. Die Fotos
müssen die Person in einer Frontalaufnahme zeigen. Eine Fotomustertafel finden
Sie auf der Homepage unserer Auslandsvertretung. Wir bitten Sie, die Fotos auf die
Anträge zu kleben.
•
Gebühren: Die Visumgebühr beträgt 60 € in Rubeln für Erwachsene und 30 € in
Rubeln für minderjährige Kinder. Wir bitten Sie, den Betrag passend zum aktuellen
Tageskurs in Rubeln zu bezahlen.
•
Nachweis der alleinigen Sorge: Der Nachweis der alleinigen elterlichen Sorge
(z.B. durch gerichtlichen Sorgerechtsbeschluss, Sterbeurkunde des anderen
sorgeberechtigten Elternteils) ist immer dann erforderlich, wenn ein
sorgeberechtigter Elternteil des Kindes im Ausland verbleibt. Nach einer Scheidung
behalten in der Russischen Föderation in der Regel beide Elternteile gemeinsam das
Sorgerecht. In diesem Fall ist zusätzlich eine notariell beglaubigte
Einverständniserklärung des im Heimatland verbleibenden Sorgeberechtigten für alle
Schengen-Staaten notwendig. Die Einverständniserklärung ist im Original und mit 2
Kopien vorzulegen, eine Übersetzung in die deutsche Sprache mit 2 Kopien ist
beizufügen. In der Erklärung müssen sowohl die Sorgeberechtigten als auch das
Kind genau bezeichnet werden.
•
Nachweis für die Finanzierung der Reise: Den Nachweis der Finanzierung Ihres
Aufenthalts in Deutschland können Sie z.B. mit einer Verpflichtungserklärung oder
mit Kontoauszügen über mindestens drei Monate führen. Hierbei muss
nachvollziehbar dargelegt werden, dass Sie in der Lage sind ihren gesamten
Aufenthalt in Deutschland zu finanzieren. Alle in diesem Zusammenhang
vorgelegten Unterlagen müssen im Original, sowie zwei Kopien, sowie
Übersetzungen vorgelegt werden.
•
Krankenversicherung:
Zur
Beantragung
eines
Visums
ist
eine
Krankenversicherung erforderlich, die nachweislich für 90 Tage für alle SchengenStaaten gültig sein muss. Da nicht vorhersehbar ist, wann über Ihren Antrag
entschieden wird, können Sie die Krankenversicherung zu einem späteren Zeitpunkt
vor der Einreise abschließen. Sie müssen im Generalkonsulat eine Erklärung
unterschreiben, in der Sie sich verpflichten, in Deutschland eine entsprechende
Versicherung abzuschließen (die entsprechende Erklärung wird Ihnen im Rahmen
der Antragstellung zur Verfügung gestellt).
•
Minderjähriges Kind: Für ein minderjähriges Kind ist – unabhängig von dessen
Alter – ein eigener Visumantrag (zweifach) einzureichen, der von beiden Eltern bzw.
Sorgeberechtigten unterschrieben wird. Sofern das Kind bereits das 16te Lebensjahr
vollendet hat, ist zusätzlich die Unterschrift des Kindes auf dem Antrag erforderlich.
Ein minderjähriges Kind benötigt in jedem Fall einen eigenen Reisepass
(unabhängig davon, ob es weiterhin im Pass seiner Eltern eingetragen ist). Weiterhin
werden folgende Unterlagen zwingend benötigt:
o Original und Kopie der Geburtsurkunde des Kindes.
o Falls bei einem zeitlich begrenzten Aufenthalt eines minderjährigen
Kindes
(z.B.
zwecks
Schüleraustausch)
nicht
beide
Eltern/Sorgeberechtigten mit dem Kind reisen ist zusätzlich eine notariell
beglaubigte
Einverständniserklärung
für
alle
Schengen-Staaten
notwendig. Die Einverständniserklärung ist im Original und in Kopie
vorzulegen, eine Übersetzung in die deutsche Sprache ist beizufügen. In
der Erklärung müssen sowohl die Sorgeberechtigten als auch das Kind
genau bezeichnet werden (Vorname, Name, Geburtsdatum). Aus ihr muss
weiterhin hervorgehen, dass
die Sorgeberechtigten einer zeitlich befristeten oder unbefristeten
Reise ihres Kindes nach Deutschland und in andere SchengenStaaten zustimmen,
einer Adoption oder Aufenthaltsverlängerung nicht zugestimmt wird
das Kind entweder alleine oder mit einer Betreuungsperson (Name
ist anzugeben) reisen soll. (Sofern die Betreuungsperson nicht zur
gleichen Zeit ihr Visum beantragt, ist eine Kopie der Datenseite
ihres Auslandspasses und des gültigen Visums beizufügen.)
•
Pass: Ihr Pass muss unterschrieben sein und noch mindestens 4 freie Seiten haben
Wir empfehlen Ihnen, dass Ihr Pass nach der Visabeantragung noch 6 Monate gültig
ist.
•
Sicherung des Lebensunterhalts bei Studenten: Der Nachweis kann wie folgt
geführt werden:
o Notariell beglaubigte Erklärung der Übernahme aller Kosten durch die
Eltern (sog. Sponsorbrief) für den Zeitraum des Studiums (mit
Verwandtschaftsnachweis, z.B. in Form einer Geburtsurkunde und
Unterlagen, die die finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen:
Bankkontoauszüge – nicht älter als 2 Wochen - mit der Summe von 7908
Euro) oder,
o Vorlage einer förmlichen Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66-68
AufenthG für den Studiumaufenthalt (Abgabe nur bei einer deutschen
Behörde möglich) oder,
o Einzahlung einer Sicherheitsleistung i.H.v. 7.908 EUR auf ein Sperrkonto
in Deutschland, von dem monatlich nur 1/12 des eingezahlten Betrages
ausgezahlt werden darf. Fragen betreffend die Eröffnung von Sperrkonten
richten Sie bitte ausschließlich an die entsprechenden Kreditinstitute.
Achtung: Die Ausländerbehörden Bayreuth, Hannover, Konstanz und
Duisburg-Essen fordern generell die Einrichtung eines Sperrkontos,
sofern Sie kein Stipendium erhalten. oder
o Stipendien i.H.v. monatlich 659 EUR aus deutschen öffentlichen Mitteln
oder Stipendien einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation
oder Stipendien aus öffentlichen Mitteln des Herkunftslandes (falls das
Stipendium niedriger ausfällt, ist die Differenz entsprechend den
genannten Alternativen nachzuweisen) oder
o Kontoauszug einer russischen Bank, sofern das Guthaben in Euro
ausgewiesen ist (Betrag für 1. Jahr – 7908 Euro)
•
Sprachnachweis: Es muss mindestens das erforderliche Niveau mit einem
anerkannten Zertifikat nachgewiesen werden. Es werden nur Zertifikate anerkannt,
die durch einen Prüfungsanbieter ausgestellt werden, der Mitglied der Association of
Language Testers in Europe (ALTE) ist. Das Generalkonsulat erkennt neben
Sprachzertifikaten des Goethe-Instituts daher auch Zertifikate der Telc GmbH, das
Österreichische Sprachdiplom (ÖSD) und TestDAF-Zertifikate an. Näheres hierzu
entnehmen Sie bitte dem Merkblatt „Sprachnachweis bei Ehegattennachzug“.
Sollten Sie offensichtlich über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen und können dieses bei einem Gespräch anlässlich Ihrer persönlichen Vorsprache im Generalkonsulat nachweisen, kann von einem Zertifikat abgesehen werden. Das Sprachzertifikat muss im Original und zwei Kopien vorgelegt werden.
•
Unternehmenskonzept:
o Das Unternehmenskonzept dient als Nachweis,
o dass der Unternehmer in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch die
angestrebte selbständige Erwerbstätigkeit zu bestreiten
o dass es sich ausschließlich um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt
o dass die Niederlassung auf einen Daueraufenthalt ausgerichtet ist
o über die Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee
o über die Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und
den Beitrag für Innovation und Forschung
•
Übersetzung: Alle Urkunden/Bescheinigungen/Übersetzungen einschließlich
Apostille müssen von einem zugelassenen Übersetzer in die deutsche Sprache
übersetzt werden. Die Übersetzung muss im Original und zwei Kopien vorgelegt
werden.
II. Ihre persönliche Vorsprache im Konsulat
Grundsätzlich muss jeder Antrag auf Erteilung eines Visums persönlich gestellt
werden. Kinder bis 12 Jahre müssen nicht persönlich vorsprechen.
Kommen Sie bitte rechtzeitig zum Gespräch. Personen die später als 30
Minuten nach dem vereinbarten Termin vorsprechen, können nicht mehr
vorgelassen werden und müssen einen neuen Termin vereinbaren.
Schaltergespräch: Fragen, die Ihnen gestellt werden, und Dokumente, die Sie
vorlegen sollen, dienen dazu, Ihren Antrag richtig zu beurteilen. Beantworten Sie
bitte alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäß.
Geben Sie am Schalter alle Unterlagen und Dokumente ab, die Sie für den
Antrag bei sich haben. Achten Sie darauf, dass sich zwischen den Papieren keine
Geldscheine befinden; dies wird als Bestechungsversuch gewertet und führt zur
Ablehnung des Visumsantrags.
Die Anträge sind lückenlos ausgefüllt und mit vollständigen Unterlagen
versehen vorzulegen. Unvollständige Antragsunterlagen können grundsätzlich nicht
bearbeitet werden und führen zur Zurückweisung; ein neuer Termin muss bei der
Terminvergabe vereinbart werden. Welche Unterlagen Sie benötigen, entnehmen
Sie bitte dem Merkblatt, das für Ihren Hauptreisezweck zutreffend ist.
Im Allgemeinen wird die Vorlage der in den jeweiligen Merkblättern aufgeführten
Unterlagen ausreichen. Wenn im Einzelfall entstehende Fragen anderweitig nicht
geklärt werden können, müssen wir Sie unter Umständen um Vorlage weiterer (über
die im Merkblatt aufgelisteten hinausgehenden) Unterlagen bitten oder einzelne
Reisende zur (nochmaligen) persönlichen Vorsprache in die Visastelle einladen.
Sollten Sie aufgefordert werden, Unterlagen per Fax nachzureichen, achten Sie
bitte darauf, die Bearbeitungsnummer deutlich sichtbar auf den Unterlagen zu
vermerken. Unterlagen, die unaufgefordert oder ohne Bearbeitungsnummer gefaxt
werden, können Ihrem Antrag nicht zugeordnet werden.
Die Gebühr für das Visum ist sofort bei Antragstellung bar und in Rubeln am
Schalter zu bezahlen.
Entscheidung über das Visum: Die Mitarbeiter am Schalter entscheiden nicht
selbst darüber, ob Sie ein Visum erhalten. Die Entscheidung über Ihren
Visumsantrag obliegt in jedem Fall deutschen Mitarbeitern des Auswärtigen Amtes.
Bearbeitungszeit kann bei nationalen Visa mehrere Wochen bis Monate dauern.
Kontrollieren Sie bitte die Daten des Visums sofort nach Erhalt. Das
Generalkonsulat kann nicht haftbar gemacht werden in Fällen, in denen
unvollständige oder falsche Daten im Visum zu einer Reiseverzögerung führen.
Bitte berücksichtigen Sie, dass Ihnen die Einreise nach Deutschland trotz gültigen Visums verweigert werden kann, sofern sich an den Grenzkontrollstellen entsprechende Erkenntnisse ergeben.