Häufig gestellte Fragen zur Nichtschülerabiturprüfung

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Häufig gestellte Fragen zur Nichtschülerabiturprüfung
Häufig gestellte Fragen zur Nichtschülerabiturprüfung
Frage
Antwort
Wer kann teilnehmen?
Man darf nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder privaten
Schule sein, die zum Abitur führt,– damit sind nicht die privaten
Vorbereitungsinstitute gemeint – oder die Abiturprüfung schon zweimal
nicht bestanden haben. Das Mindestalter beträgt 19 Jahre.
Der erste Wohnsitz oder Arbeitsplatz muss zum Zeitpunkt der Meldung
seit mindestens einem Jahr in Hessen sein oder das
Vorbereitungsinstitut muss seinen Sitz in Hessen haben.
Welche Voraussetzungen
hinsichtlich der Vorbildung
müssen vorhanden sein?
Mit der Meldung muss eine hinreichende Prüfungsvorbereitung
nachgewiesen werden.
Was ist die hinreichende
Vorbereitung, wie erfolgt
sie?
Sie können sich selbst vorbereiten oder sich von einem Vorbereitungsinstitut unterstützen lassen, das auf der Basis der hessischen Richtlinien
auf die Prüfung vorbereitet. Grundlage sind die hessischen Kerncurricula
in der jeweils gültigen Fassung. Diese finden Sie auf der Homepage des
Hessischen Kultusministerium (www.kultusministerium.hessen.de) unter
„Schule“.
Für das Landesabitur (schriftliches Abitur) sind alle obligatorischen
Inhalte von Q1 bis Q3 der nötigen 4 Fächer relevant, die von Q1 bis Q4
für das mündliche Abitur. Siehe dazu auch Frage 9.
Welche Fächer werden
schriftlich geprüft?
Siehe dazu § 45 (2) der Oberstufen -und Abiturverordnung (OAVO):
4 Fächer werden schriftlich geprüft, 2 davon auf dem Niveau eines
Leistungskurses, zwei auf Grundkursniveau .Eines der Leistungsfächer
muss eine Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft
sein.
Die Fächer Deutsch, Geschichte oder Politik und W irtschaft,
Mathematik, eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache müssen in
der schriftlichen Prüfung belegt werden.
Welche Fächer werden
mündlich geprüft?
Wenn in der schriftlichen Prüfung die Naturwissenschaft als Leistungsfach gewählt wird, müssen die zwei Fremdsprachen in der mündlichen
Prüfung enthalten sein; wird in der schriftlichen Prüfung eine Fremdsprache gewählt, muss die Naturwissenschaft in der mündlichen Prüfung vorhanden sein. Ansonsten können die Prüfungsfächer wie in § 45
(2) OAVO beschrieben, ausgewählt werden.
Wie viele Fremdsprachen
werden geprüft und um
welche Fremdsprachen
handelt es sich dabei?
Es werden zwei Fremdsprachen geprüft, entweder eine schriftlich als
Leistungs- oder Grundkursfach und die zweite mündlich, oder beide
Fremdsprachen mündlich (s. o.).Derzeit können als Prüfungsfach in der
Fremdsprache Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Italienisch,
Latein und Altgriechisch gewählt werden.
Welche Bedingungen gelten
für Leistungsfächer?
Es müssen vertiefte und erweiterte Kenntnisse nachgewiesen werden,
zur Bearbeitung in der schriftlichen Prüfung stehen 5 Zeitstunden zur
Verfügung.
Welche Voraussetzungen
muss man mitbringen, um
als besonders befähigter
Berufstätiger zur Prüfung
zugelassen zu werden?
Man muss mindestens 25 Jahre alt sein und eine Berufspraxis von
5 Jahren nachweisen. Auch muss ein Nachweis vorgelegt werden,
welche studienrelevanten Kenntnisse man in seinem Beruf erworben hat
und welches deshalb das Leistungsfach sein soll.
Dabei muss es sich um ein Fach handeln, das an einer Hochschule des
Landes Hessen gelehrt wird.
Staatliches Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis
Stand: 27.12.2016
Frage
Antwort
Wo kann ich mich über die
Inhalte der Prüfungen informieren?
Die schriftlichen Prüfungen werden zeit- und inhaltsgleich mit den Prüfungen im Hessischen Landesabitur abgelegt, die in allen Gymnasien
mit zentralen Prüfungsaufgaben geschrieben werden. Inhaltliche Hinweise auf die Prüfungsgegenstände sowie Lektüreangaben finden Sie
auf der Homepage des Hessischen Kultusministeriums unter „Durchführungsbestimmungen zum Landesabitur----(jeweilige Jahreszahl)“ und
„Hinweise zur Vorbereitung auf die schriftliche Abiturprüfung--- (jeweilige
Jahreszahl)“ unter: www.kultusministerium.hessen.de – „Schule“,
„Schulrecht”, “Abitur/Oberstufe”.
Wann habe ich die Prüfung
bestanden?
Den ersten Prüfungsteil hat bestanden, wer in keinem Fach null Punkte
und in mindestens 2 Prüfungsfächern – darunter einem Leistungsfach jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt für den gesamten
ersten Prüfungsteil (in mehrfacher Wertung) 220 Punkte erreicht hat.
Auf Verlangen können Sie in höchstens 2 Fächern des ersten Prüfungsteils auch noch mündlich geprüft werden.
Nur wer den ersten Teil bestanden hat, kann zum zweiten Prüfungsteil
zugelassen werden. Den zweiten Prüfungsteil hat bestanden, wer in
keinem Fach null Punkte, in mindestens 2 Fächern jeweils 5 Punkte in
einfacher W ertung und insgesamt (wiederum in mehrfacher Wertung)
mindestens 80 Punkte erreicht hat.
Wer beide Prüfungsteile bestanden hat, erhält das Zeugnis der
Allgemeinen Hochschulreife.
Wenn ich die mündliche
Prüfung nicht bestanden
habe, kann ich sie dann
wiederholen?
Sie können die Nichtschülerabiturprüfung einmal wiederholen, wenn die
Prüfung nicht bereits den Status einer Wiederholungsprüfung hatte.
Einzelne Teile können nicht unabhängig voneinander wiederholt werden.
Wenn Sie nach bestandenem schriftlichem Prüfungsteil die mündliche
Prüfung nicht bestanden haben, können Sie nach einem Jahr nochmals
an der Abiturprüfung teilnehmen, müssen aber auch die schriftliche
Prüfung wiederholen.
Wo und wann muss ich
mich zur Prüfung
anmelden?
Meldeschluss ist jeweils der 15. Dezember eines Jahres, die nötigen
Meldebögen finden Sie im Internet unter
https://schulaemter.hessen.de/standorte/giessen/formulare-unddownloads/fuer-schueler-und-eltern (Meldebogen zum
Nichtschülerabitur).
Die Meldebögen, die lediglich 6 Fächer auflisten, sind für besonders
befähigte Berufstätige bestimmt, die mit 8 Fächern für alle anderen
Teilnehmer.
Welche wichtigen Unterlagen Sie darüber hinaus noch einreichen
müssen, entnehmen Sie bitte § 43 der Oberstufen-und Abiturverordnung
(OAVO).
Alle Unterlagen senden Sie bitte:
An das
Staatliche Schulamt Gießen und Vogelsbergkreis
Schubertstraße 60, Haus 13
35392 Gießen
Staatliches Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis
Stand: 27.12.2016
Frage
Antwort
Wann und wo finden die
Prüfungen statt?
Die schriftlichen Prüfungen finden zeitgleich mit dem Hessischen Landesabitur statt; die jeweils geltenden Termine entnehmen Sie bitte den
Veröffentlichungen auf der Homepage des Kultusministeriums „Durchführungsbestimmungen zum Landesabitur…..(jeweilige Jahreszahl)“,
s.o.
Die mündlichen Prüfungen finden im Juni statt und werden von der jeweiligen Prüfungsschule individuell terminiert.
Welcher Prüfungsschule Sie zugeordnet werden, hängt unter anderem
ab von der Anzahl der Teilnehmer im Prüfungsjahr. Grundsätzlich bemühen wir uns um die Prüfung an einer wohnortnahen Schule.
Kann man auch die
Fachhochschulreife
erwerben?
Lt. § 48 OAVO Absatz 11 können Sie den schulischen Teil der
Fachhoch- schule erwerben, auch wenn Sie die
Nichtschülerabiturprüfung nicht bestanden haben.
Voraussetzung ist, dass in der Prüfung in 7 Fächern, darunter Deutsch,
eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und
Geschichte oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach
zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden.
Dabei müssen in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer
Naturwissenschaft zusammen mindestens 20 Punkte in einfacher W ertung erreicht sein. Es dürfen aber nur höchstens 3 Fächer, darunter nur
1 Leistungsfach, mit weniger als 5 Punkten (in einfacher Wertung) und
keines mit null Punkten bewertet sein.
Was kostet die Prüfung und
wie bezahle ich?
Die Prüfungsgebühr beträgt 325,00 €.
Erst wenn alle Unterlagen, die Sie bei der Prüfungsmeldung eingereicht
haben, in Ordnung sind, erhalten Sie vom Staatlichen Schulamt in Gießen eine Zahlungsaufforderung mit einer so genannten Referenznummer und der Angabe der Bankverbindung, auf die Sie die Prüfungsgebühr überweisen müssen.
Beachten Sie dabei unbedingt, dass Sie die Referenznummer und Ihren
Namen genau angeben, damit eine exakte Zuordnung zu Ihrer Meldung
möglich ist.
Nach Zahlungseingang erhalten Sie dann die schriftliche Zulassung zur
Nichtschülerabiturprüfung und weitere Informationen zum
Prüfungsverlauf.
Staatliches Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis
Stand: 27.12.2016
Frage
Antwort
Kann ich von der Prüfung
zurücktreten ohne dass ich
durchgefallen bin?
Sie können bis zum Tag der schriftlichen Prüfung schriftlich beim Staatlichen Schulamt in Gießen unter Angabe von Gründen zurücktreten.
Am Tag der Prüfung können Sie nur mit ärztlichem Attest zurücktreten,
das Sie umgehend dem Staatlichen Schulamt Gießen zuleiten müssen.
Wenn Sie aus Gründen, die Sie nicht selbst zu vertreten haben (z. B
Krankheit -Attest nötig!) zurücktreten, werden Sie zur Nachprüfung eingeladen. W enn Sie aus gesundheitlichen Gründen auch daran nicht
teilnehmen können (erneutes Attest nötig), gilt die Prüfung als beendet.
Sie können sich im nächsten Jahr wieder melden, ohne dass dies als
Fehlversuch gewertet wird. Ihre gezahlte Prüfungsgebühr abzüglich 20%
Bearbeitungsgebühr [§ 44 (4) OAVO] wird zurück erstattet.
Sollten Sie aus Gründen, die Sie selbst zu vertreten haben,
zurücktreten, wird der Rücktritt nicht als Fehlversuch gewertet.
Allerdings wird die
gezahlte Prüfungsgebühr einbehalten.
Wenn Sie ohne Entschuldigung einer Prüfung fern bleiben, haben Sie
das Nichtschülerabitur nicht bestanden.
Staatliches Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis
Stand: 27.12.2016