Häufig gestellte Fragen zur Nichtschülerabiturprüfung
Transcription
Häufig gestellte Fragen zur Nichtschülerabiturprüfung
Häufig gestellte Fragen zur Nichtschülerabiturprüfung Frage Antwort Wer kann teilnehmen? Man darf nicht Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder privaten Schule sein, die zum Abitur führt,– damit sind nicht die privaten Vorbereitungsinstitute gemeint – oder die Abiturprüfung schon zweimal nicht bestanden haben. Das Mindestalter beträgt 19 Jahre. Der erste Wohnsitz oder Arbeitsplatz muss zum Zeitpunkt der Meldung seit mindestens einem Jahr in Hessen sein oder das Vorbereitungsinstitut muss seinen Sitz in Hessen haben. Welche Voraussetzungen hinsichtlich der Vorbildung müssen vorhanden sein? Mit der Meldung muss eine hinreichende Prüfungsvorbereitung nachgewiesen werden. Was ist die hinreichende Vorbereitung, wie erfolgt sie? Sie können sich selbst vorbereiten oder sich von einem Vorbereitungsinstitut unterstützen lassen, das auf der Basis der hessischen Richtlinien auf die Prüfung vorbereitet. Grundlage sind die hessischen Kerncurricula in der jeweils gültigen Fassung. Diese finden Sie auf der Homepage des Hessischen Kultusministerium (www.kultusministerium.hessen.de) unter „Schule“. Für das Landesabitur (schriftliches Abitur) sind alle obligatorischen Inhalte von Q1 bis Q3 der nötigen 4 Fächer relevant, die von Q1 bis Q4 für das mündliche Abitur. Siehe dazu auch Frage 9. Welche Fächer werden schriftlich geprüft? Siehe dazu § 45 (2) der Oberstufen -und Abiturverordnung (OAVO): 4 Fächer werden schriftlich geprüft, 2 davon auf dem Niveau eines Leistungskurses, zwei auf Grundkursniveau .Eines der Leistungsfächer muss eine Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Die Fächer Deutsch, Geschichte oder Politik und W irtschaft, Mathematik, eine Naturwissenschaft oder eine Fremdsprache müssen in der schriftlichen Prüfung belegt werden. Welche Fächer werden mündlich geprüft? Wenn in der schriftlichen Prüfung die Naturwissenschaft als Leistungsfach gewählt wird, müssen die zwei Fremdsprachen in der mündlichen Prüfung enthalten sein; wird in der schriftlichen Prüfung eine Fremdsprache gewählt, muss die Naturwissenschaft in der mündlichen Prüfung vorhanden sein. Ansonsten können die Prüfungsfächer wie in § 45 (2) OAVO beschrieben, ausgewählt werden. Wie viele Fremdsprachen werden geprüft und um welche Fremdsprachen handelt es sich dabei? Es werden zwei Fremdsprachen geprüft, entweder eine schriftlich als Leistungs- oder Grundkursfach und die zweite mündlich, oder beide Fremdsprachen mündlich (s. o.).Derzeit können als Prüfungsfach in der Fremdsprache Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Italienisch, Latein und Altgriechisch gewählt werden. Welche Bedingungen gelten für Leistungsfächer? Es müssen vertiefte und erweiterte Kenntnisse nachgewiesen werden, zur Bearbeitung in der schriftlichen Prüfung stehen 5 Zeitstunden zur Verfügung. Welche Voraussetzungen muss man mitbringen, um als besonders befähigter Berufstätiger zur Prüfung zugelassen zu werden? Man muss mindestens 25 Jahre alt sein und eine Berufspraxis von 5 Jahren nachweisen. Auch muss ein Nachweis vorgelegt werden, welche studienrelevanten Kenntnisse man in seinem Beruf erworben hat und welches deshalb das Leistungsfach sein soll. Dabei muss es sich um ein Fach handeln, das an einer Hochschule des Landes Hessen gelehrt wird. Staatliches Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis Stand: 27.12.2016 Frage Antwort Wo kann ich mich über die Inhalte der Prüfungen informieren? Die schriftlichen Prüfungen werden zeit- und inhaltsgleich mit den Prüfungen im Hessischen Landesabitur abgelegt, die in allen Gymnasien mit zentralen Prüfungsaufgaben geschrieben werden. Inhaltliche Hinweise auf die Prüfungsgegenstände sowie Lektüreangaben finden Sie auf der Homepage des Hessischen Kultusministeriums unter „Durchführungsbestimmungen zum Landesabitur----(jeweilige Jahreszahl)“ und „Hinweise zur Vorbereitung auf die schriftliche Abiturprüfung--- (jeweilige Jahreszahl)“ unter: www.kultusministerium.hessen.de – „Schule“, „Schulrecht”, “Abitur/Oberstufe”. Wann habe ich die Prüfung bestanden? Den ersten Prüfungsteil hat bestanden, wer in keinem Fach null Punkte und in mindestens 2 Prüfungsfächern – darunter einem Leistungsfach jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung und insgesamt für den gesamten ersten Prüfungsteil (in mehrfacher Wertung) 220 Punkte erreicht hat. Auf Verlangen können Sie in höchstens 2 Fächern des ersten Prüfungsteils auch noch mündlich geprüft werden. Nur wer den ersten Teil bestanden hat, kann zum zweiten Prüfungsteil zugelassen werden. Den zweiten Prüfungsteil hat bestanden, wer in keinem Fach null Punkte, in mindestens 2 Fächern jeweils 5 Punkte in einfacher W ertung und insgesamt (wiederum in mehrfacher Wertung) mindestens 80 Punkte erreicht hat. Wer beide Prüfungsteile bestanden hat, erhält das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife. Wenn ich die mündliche Prüfung nicht bestanden habe, kann ich sie dann wiederholen? Sie können die Nichtschülerabiturprüfung einmal wiederholen, wenn die Prüfung nicht bereits den Status einer Wiederholungsprüfung hatte. Einzelne Teile können nicht unabhängig voneinander wiederholt werden. Wenn Sie nach bestandenem schriftlichem Prüfungsteil die mündliche Prüfung nicht bestanden haben, können Sie nach einem Jahr nochmals an der Abiturprüfung teilnehmen, müssen aber auch die schriftliche Prüfung wiederholen. Wo und wann muss ich mich zur Prüfung anmelden? Meldeschluss ist jeweils der 15. Dezember eines Jahres, die nötigen Meldebögen finden Sie im Internet unter https://schulaemter.hessen.de/standorte/giessen/formulare-unddownloads/fuer-schueler-und-eltern (Meldebogen zum Nichtschülerabitur). Die Meldebögen, die lediglich 6 Fächer auflisten, sind für besonders befähigte Berufstätige bestimmt, die mit 8 Fächern für alle anderen Teilnehmer. Welche wichtigen Unterlagen Sie darüber hinaus noch einreichen müssen, entnehmen Sie bitte § 43 der Oberstufen-und Abiturverordnung (OAVO). Alle Unterlagen senden Sie bitte: An das Staatliche Schulamt Gießen und Vogelsbergkreis Schubertstraße 60, Haus 13 35392 Gießen Staatliches Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis Stand: 27.12.2016 Frage Antwort Wann und wo finden die Prüfungen statt? Die schriftlichen Prüfungen finden zeitgleich mit dem Hessischen Landesabitur statt; die jeweils geltenden Termine entnehmen Sie bitte den Veröffentlichungen auf der Homepage des Kultusministeriums „Durchführungsbestimmungen zum Landesabitur…..(jeweilige Jahreszahl)“, s.o. Die mündlichen Prüfungen finden im Juni statt und werden von der jeweiligen Prüfungsschule individuell terminiert. Welcher Prüfungsschule Sie zugeordnet werden, hängt unter anderem ab von der Anzahl der Teilnehmer im Prüfungsjahr. Grundsätzlich bemühen wir uns um die Prüfung an einer wohnortnahen Schule. Kann man auch die Fachhochschulreife erwerben? Lt. § 48 OAVO Absatz 11 können Sie den schulischen Teil der Fachhoch- schule erwerben, auch wenn Sie die Nichtschülerabiturprüfung nicht bestanden haben. Voraussetzung ist, dass in der Prüfung in 7 Fächern, darunter Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik, eine Naturwissenschaft und Geschichte oder ein anderes gesellschaftswissenschaftliches Fach zusammen mindestens 35 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Dabei müssen in Deutsch, einer Fremdsprache, Mathematik und einer Naturwissenschaft zusammen mindestens 20 Punkte in einfacher W ertung erreicht sein. Es dürfen aber nur höchstens 3 Fächer, darunter nur 1 Leistungsfach, mit weniger als 5 Punkten (in einfacher Wertung) und keines mit null Punkten bewertet sein. Was kostet die Prüfung und wie bezahle ich? Die Prüfungsgebühr beträgt 325,00 €. Erst wenn alle Unterlagen, die Sie bei der Prüfungsmeldung eingereicht haben, in Ordnung sind, erhalten Sie vom Staatlichen Schulamt in Gießen eine Zahlungsaufforderung mit einer so genannten Referenznummer und der Angabe der Bankverbindung, auf die Sie die Prüfungsgebühr überweisen müssen. Beachten Sie dabei unbedingt, dass Sie die Referenznummer und Ihren Namen genau angeben, damit eine exakte Zuordnung zu Ihrer Meldung möglich ist. Nach Zahlungseingang erhalten Sie dann die schriftliche Zulassung zur Nichtschülerabiturprüfung und weitere Informationen zum Prüfungsverlauf. Staatliches Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis Stand: 27.12.2016 Frage Antwort Kann ich von der Prüfung zurücktreten ohne dass ich durchgefallen bin? Sie können bis zum Tag der schriftlichen Prüfung schriftlich beim Staatlichen Schulamt in Gießen unter Angabe von Gründen zurücktreten. Am Tag der Prüfung können Sie nur mit ärztlichem Attest zurücktreten, das Sie umgehend dem Staatlichen Schulamt Gießen zuleiten müssen. Wenn Sie aus Gründen, die Sie nicht selbst zu vertreten haben (z. B Krankheit -Attest nötig!) zurücktreten, werden Sie zur Nachprüfung eingeladen. W enn Sie aus gesundheitlichen Gründen auch daran nicht teilnehmen können (erneutes Attest nötig), gilt die Prüfung als beendet. Sie können sich im nächsten Jahr wieder melden, ohne dass dies als Fehlversuch gewertet wird. Ihre gezahlte Prüfungsgebühr abzüglich 20% Bearbeitungsgebühr [§ 44 (4) OAVO] wird zurück erstattet. Sollten Sie aus Gründen, die Sie selbst zu vertreten haben, zurücktreten, wird der Rücktritt nicht als Fehlversuch gewertet. Allerdings wird die gezahlte Prüfungsgebühr einbehalten. Wenn Sie ohne Entschuldigung einer Prüfung fern bleiben, haben Sie das Nichtschülerabitur nicht bestanden. Staatliches Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis Stand: 27.12.2016