Wenn Arbeitslosengeld II-Empfänger/innen in

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Wenn Arbeitslosengeld II-Empfänger/innen in
Pressemeldung
Nr. 15/2012
Wenn Arbeitslosengeld II-Empfänger/innen
in Urlaub fahren wollen
Welche Rechte und Pflichten gelten?
Köln, 28. Juni 2012
Auch Arbeitslosengeld II-Empfänger/innen
dürfen in Urlaub fahren. Allerdings nur, wenn das Jobcenter vor Antritt der Reise sein OK dazu gibt. Sonst drohen Leistungskürzungen.
Zur freien Auswertung
durch die Redaktionen
von Presse, Funk und
Fernsehen.
Belegexemplar erbeten.
Jedes Jahr vor den großen Sommerferien fragen sich viele Arbeitslosengeld II-Empfänger/innen, ob sie verreisen dürfen. „Einen gesetzlichen Urlaubsanspruch haben langzeitarbeitslose Menschen zwar
nicht“, erklärt Stefan Kulozik, Geschäftsführer des Jobcenters Köln,
„aber unter bestimmten Voraussetzungen ist es trotzdem möglich.
Unsere Kundinnen und Kunden müssen vor Reiseantritt auf alle Fälle
rechtzeitig persönlich oder schriftlich die Zustimmung von ihrem Ansprechpartner im Jobcenter einholen.“ Denn jeder Aufenthalt außerhalb des Wohnortes ist grundsätzlich genehmigungspflichtig.
Maximal drei Wochen im Jahr
Wenn aller Voraussicht nach in der geplanten Urlaubszeit keine neue
Stelle in Aussicht ist, kann das Jobcenter einer Reise von bis zu drei
Wochen im Jahr zustimmen. Die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II werden in dieser Zeit in voller Höhe weiter gezahlt.
Der Job kommt immer zuerst
Der Einstieg in den Job hat aber immer Vorrang vor Urlaubswünschen. Wer Arbeitslosengeld II bezieht, muss vom Grundsatz her jeden Werktag unter seiner angegebenen Adresse und Telefonnummer
erreichbar sein und kurzfristig im Jobcenter vorbeikommen können.
Pressekontakt:
Silke Martmann-Sprenger
Jobcenter Köln
Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit
Luxemburger Str. 121
50939 Köln
Tel.: (0221) 94 29 – 83 56
Fax: (0221) 94 29 – 82 02
silke.martmann-sprenger@
jobcenter-ge.de
www.jobcenterkoeln.de
Wann Leistungskürzungen drohen
Vor allem ausländische Kunden fragen öfter nach, ob es möglich ist,
länger wegzufahren, weil sie mehr Zeit mit ihrer Familie im Heimatland verbringen möchten. Doch auch hier gilt das Prinzip: Wer seinen
Wohnort für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen verlässt, erhält
ab der vierten Woche keine Leistungen mehr. Wer noch länger weg
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Pressemeldung
Nr. 15/2012
fährt, kann seinen Arbeitslosengeld II-Anspruch sogar komplett verlieren. Um das zu vermeiden rät Stefan Kulozik: „In jedem Fall rechtzeitig vor dem Urlaub alles mit seinem/seiner Ansprechpartner/in beim
Jobcenter abzusprechen.“
Wer kein Einverständnis benötigt
In bestimmten Fällen können ALG II-Empfänger/innen auf das Einverständnis vom Jobcenter verzichten. Das gilt zum Beispiel für Alleinerziehende mit einem Kind unter drei Jahren und für Schülerinnen
und Schüler während der Schulferien. Auch wer einen sozialversicherungspflichtigen Job hat und ALG II bezieht, muss sich nicht mit dem
Jobcenter abstimmen, sondern normalerweise nur mit seinem Chef
oder der Chefin. Es ist dennoch sinnvoll, seine/seinen Ansprechpartner/in im Jobcenter über die geplante Urlaubsreise zu informieren.
Zur freien Auswertung
durch die Redaktionen
von Presse, Funk und
Fernsehen.
Diese und weitere Pressemeldungen des Jobcenters Köln finden Sie
auch unter: www.jobcenterkoeln.de/site/pressemitteilungen/
Belegexemplar erbeten.
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Silke Martmann-Sprenger
Jobcenter Köln
Presse- und
Öffentlichkeitsarbeit
Luxemburger Str. 121
50939 Köln
Tel.: (0221) 94 29 – 83 56
Fax: (0221) 94 29 – 82 02
silke.martmann-sprenger@
jobcenter-ge.de
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