Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Hessen

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Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Hessen
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Anita Hebenstreit
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Hessen (umF)
… sind Kinder und Jugendliche, die ohne Sorgeberechtigte hier
einreisen und im Regelfall um Asyl nachsuchen.
Die Stadt Frankfurt - aufgrund des Standortes im Rhein-Main-Gebiet
sowie des Flughafens - sowie die Stadt Gießen - aufgrund der
Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge - stellen in Hessen
die beiden Haupteinreiseorte für umF dar. Die Hauptherkunftsländer sind
zur Zeit Eritrea, Afghanistan und Somalia.
Wenn unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (umF) auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland anstranden, so rankt sich eine Vielzahl von
rechtlichen Problemen um deren hiesigen Aufenthalt. Unter anderem
sind
Fragen
der
jugendhilferechtlichen
Regelung
des
Versorgung
Personensorgerechtes,
sowie
der
der
tatsächlichen
Unterbringung mit der entsprechenden Kostentragung virulent.
Unterbringung und Versorgung
In Kooperation zwischen den Jugendämtern Frankfurt und Gießen sowie
dem Hessischen Ministerium für Soziales und Intergration (HMSI) hat
sich in den letzten zwei Dekaden ein systematischer, jugendhilferechtlich
orientierter und ständiger Qualitätskontrolle unterzogener Umgang mit
diesem Personenkreis etablieren lassen, der für die Bundesrepublik
Deutschland positiv beispielhaft dasteht und insoweit auch auf
Bundesebene bereits seit Jahren deutliche Reputation genießt.
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Bei den Jugendämtern Frankfurt und Gießen, bei denen in der Regel der
Erstkontakt
stattfindet,
Fachstellen
des
wurden
Jugendamtes
sogenannte
eingerichtet,
Clearingstellen
die
über
als
spezielle
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im und für den Umgang mit
diesem Klientel verfügen. Die Clearingstelle in Frankfurt am Main
existiert bereits seit 1988. In Gießen wurde – aufgrund der Schließung
der Hessischen Erstaufnahmeeinrichtung in Schwalbach a.Ts.(MainTaunus-Kreis) zum 1. Dezember 2003 - Anfang 2004 eine Clearingstelle
eingerichtet.
Neben den eigentlichen fachlichen Aufgaben der Unterbringung und
Versorgung erheben die Clearingstellen seit vielen Jahren Daten über
die
Anzahl
und
Herkunft
der
einreisenden
jungen
Menschen.
Festzustellen ist, dass die Anzahl der einreisenden jungen Menschen
seit Mitte der Neunziger Jahre kontinuierlich zurückging und nach einem
Tiefstand in 2006 nun wieder kontinuierlich gestiegen ist und den
Höchststand von 2003 bereits überschritten hat (siehe Tabelle).
Unmittelbar nach seiner Einreise durchläuft der junge Mensch zunächst
eine Phase der Erstunterbringung bzw. Klärung im Rahmen eines
Clearingverfahrens, welches i.d.R. durch das Jugendamt Frankfurt oder
das Jugendamt Gießen – je nach Einreiseort - gestaltet und begleitet
wird, für „Selbstmelder“ in anderen Gebietskörperschaften aber auch
dort für die Jugendämter verbindlich ist (siehe Clearingerlass vom 17.
Juni 2008).
Für Frankfurt am Main existieren als „Erstaufnahmeeinrichtung“ d.h.
Inobhutnahmeeinrichtung i.S.d. SGB VIII die Jugendhilfeeinrichtung
„Valentin-Senger-Haus“ (Träger: AWO Hessen-Süd) sowie mehrere
andere Einrichtungen. Vergleichbare Einrichtungen befinden sich in
Gießen mit den „Clearinggruppen im Kinder- und Jugendheim St.
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Stephanus“ (Träger: Caritasverband Gießen). Alle Einrichtungen sind in
ihrer Konzeption und Fachlichkeit besonders auf die Bedürfnisse der
umF ausgerichtet.
In Gießen hatte sich nach verschiedenen Gesprächen mit dem
Jugendamt Gießen als örtlichem Träger der Caritas-Verband Gießen im
August
2004
bereit
erklärt,
in
seiner
bereits
bestehenden
Jugendhilfeeinrichtung „St. Stephanus“ 8 Plätze bereitzustellen, um umF
unterzubringen.
Zum
jetzigen
Zeitpunkt
verfügen
beide
Städte
über
ca.
350
Unterbringungsplätze für umF im Rahmen der Inobhutnahme.
Das Clearingverfahren
Bei Einreise eines umF sind zunächst alle Maßnahmen zum Schutz des
Kindeswohls einzuleiten. Hier übt der Staat und somit auch jede
Kommune
ein
Wächteramt
auf
der
Grundlage
des
Achten
Sozialgesetzbuches (SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe) aus. Eine
konkrete Kindeswohlgefährdung muss hierbei gar nicht unbedingt
vorliegen – es reicht aus, dass der junge Mensch minderjährig und ohne
Begleitung von Personensorgeberechtigten also „unbegleitet“ ist. Der
Kinderschutz hat zunächst Vorrang gegenüber den ausländer- bzw.
aufenthalts- und asylrechtlichenrechtlichen Fragestellungen – letztere
müssen jedoch im Kontext der weiteren Versorgung selbstverständlich
berücksichtigt
werden.
Insgesamt
entstehen
eine
Vielzahl
von
Kooperationsbezügen, welche ich noch näher beschreiben werde.
Unbegleitete
minderjährige
Flüchtlinge
kommen
–
genau
wie
Erwachsene auf unterschiedlichen Wegen hierher und treffen dann auch
auf
unterschiedliche
Behörden
(Jugendamt,
Sozialamt,
Ausländerbehörde, Bundes – oder Landespolizei usw.). Im Regelfall sind
keine Ausweispapiere vorhanden, sodass das angegebene Alter
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zunächst maßgeblich ist und der Jugendliche dem Jugendamt avisiert
werden muss. Das in Hessen aktuell praktizierte Clearingverfahren
entstand 1997 gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden und
ist 2008 zuletzt überarbeitet worden. Hierzu gibt es einen Erlass, in dem
nicht nur die Inhalte des Clearingverfahrens beschrieben sind, sondern
auch die Verteilung und die Kostenerstattung. Der Erlasss ist für alle
Jugendämter verbindlich. Einen ersten Vorläufer gab es übrigens bereits
1988, als auch das erste Aufnahmeheim ausschließlich für umF
eingerichtet wurde.
Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII
Hier ist das Jugendamt am Aufgriffsort bzw. dem Ort zuständig, an dem
der Jugendliche zuerst vorstellig wurde. Vor einer Inobhutnahme muss
nunmehr
die
Minderjährigkeit
geschätzt
bzw.
die
Volljährigkeit
ausgeschlossen werden. Dieses Erstgespräch ist möglichst von
erfahrenen Fachkräften u.a. mittels Inaugenscheinnahme in einem
persönlichen Gespräch und stets in Gegenwart eines neutralen
Sprachmittlers bzw. Dolmetschers geführt werden. Das Jugendamt kann
neben der Befragung und der Inaugenscheinnahme möglich Zeugen
befragen oder Auskünfte jeglicher Art einholen. In Hessen haben wir
eine Übereinkunft, dass nach Möglichkeit zwei Sozialpädagogen bei der
Befragung zugegen sind.
Altersschätzung – wir vermeiden ganz bewusst das Substantiv
„Altersfeststellung“
-
Clearingverfahren.
Gleichwohl
ist
eines
der
ist
schwierigsten
eine
exakte
Kapitel
Bestimmung
im
des
Lebensalters weder auf medizinischem, psychologischen oder sonstigem
Wege möglich. Alle Verfahren können bestenfalls Näherungswerte
liefern.
Andererseits
gilt
es,
einer
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minderjährigen
Person
die
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bestmögliche Förderung zuteil werden zu lassen, gleichzeitig jedoch
sollen insbesondere deutlich Ältere nicht in Jugendhilfeeinrichtungen
gemeinsam mit Minderjährigen untergebracht werden.
Das Erstgespräch wird schriftlich dokumentiert. In Zweifelsfällen wird
man von Minderjährigkeit ausgehen. Es kann jedoch auch der Fall
eintreten, dass von Volljährigkeit auszugehen ist. Das zuständige
Familiengericht kann diese Entscheidung in Frage stellen, da das
Protokoll der Erstbefragung an die Inobhutnahmeeinrichtung (bei
positiver Entscheidung), an das Familiengericht und an den potentiellen
Vormund übersandt wird. Das Dokument ist Bestandteil einer späteren
Hilfeplanung, da im standardisierten Fragebogen quasi die Vita der
betroffenen Person abgebildet wird.
Die Inobhutnahme kann nicht nur – aber in Hessen überwiegend - in
einer Aufnahmeeinrichtung für umF erfolgen, sondern auch bei einer
geeigneten Person z.B. Verwandte, welche jedoch vom Jugendamt auf
ihre Ifdentität sowie Geeignetheit zu überprüfen sind. Die Entscheidung
wird stets einzelfallbezogen getroffen und schriftlich dokumentiert.
Während der Inobhutnahme, die zunächst i.d.R. vollstationär erfolgt, ist
das Jugendamt verpflichtet, umfassend für das physische und
psychische Wohl zu sorgen. Es folgen die ärztliche Erstuntersuchung,
die
Erstausstattung
mit
Bekleidung
und
anderen
persönlichen
Bedarfsartikeln. Sofern nicht bereits geschehen, erfolgt die Vorstellung
bei der Ausländerbehörde inklusive ED-Behandlung.
Das weitere Clearingverfahren wird federführend vom Jugendamt in
Zusammenarbeit mit der Jugendhilfeeinrichtung durchgeführt.
Herbeiführung einer gesetzlichen Vertretung
Das Vormundschaftsgericht wird informiert zwecks Bestallung eines
Vormunds (regelhaft das Jugendamt). Dies ist zwingend erforderlich, da
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sonst keine Leistungen nach dem SGB VIII gewährt werden können (z.B.
Hilfe zur Erzeiehung). Gleichzeitig haben wir in Hessen bereits seit ca.
15 Jahren die Bestallung eines Ergänzungspflegers zur Wahrnehmung
der asyl- und aufenthaltsrechtlichen Interessen des umF. Auch wenn
dies inzwischen schwierig geworden ist, so ist unsere Erfahrung, dass es
hier bundesweit nach wie vor eine heterogene Praxis im Umgang mit
diesem Thema gibt.
Der Vormund ist - neben den Betreuern in der Jugendhilfeeinrichtung
und dem Sozialdienst im Jugendamt der persönliche Ansprechpartner,
gesetzlicher
Vertreter
(Elternersatzfunktion),
entwickelt
idealerweise
gemeinsam
ist
Hilfeplaner
mit
dem
und
Mündel
Lebensperspektiven. Mindestens einmal pro Monat treffen sich die
Beiden, zu Beginn kann dies auch häufiger der Fall sein.
Wünschenswert wäre auch die Begleitung zur Anhörung beim
Bundesamt für Miggration und Flüchtlinge (BAMF). Der Vormund ist
auch der erste Ansprechpartner im asyl- und aufenthaltsrechtlichen
Verfahren.
Das asyl- und aufenthaltsrechtliche Verfahren
In Hessen wird für die große Mehrheit der umF ein Asylantrag
gestellt. Aufgrund der Schwierigkeit der Materie, der komplizierten
Verfahrensabläufe und der unterschiedlichen Rechtsprechung
wurde
vom
zuständigen
Familiengericht
ein
versierter
Rechtsbeistand als Ergänzungspfleger (oder auch Mitvormund) für
diesen Wirkungskreis bestimmt. Die Dauer der Asylverfahren lassen
sich nicht vorhersehen und sind unterschiedlich lang.
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Sprach- und Orientierungskurse / Beschulung
Bereits in den ersten Tagen werden Sprach- und Orientierungskurse
angeboten. Auch die Frage der Beschulung steht im Raum, wobei dem
Grunde nach eine Beschulung erst am Ort der Anschlussunterbringung
erfolgt.
Familienzusammenführung
Zum Clearingverfahren gehören weitere Befragungen z.B. auch wenn es
um die Frage der Familienzusammenführung geht, die prioritär
behandelt wird, jedoch unter Umständen sich je nach Aufenthaltsort der
Eltern, Geschwister etc. sehr lange und schwierig gestalten kann.
Beendigung der Inobhutnahme / Anschlussunterbringung
Nach der ca. 3 monatigen Clearingphase wird die Inobhutnahme formell
beendet. Im Regelfall erfolgt die Unterbringung in einer geeigneten
Jugendhilfeeinrichtung und es wird die Hilfe zur Erziehung eingeleitet. In
Hessen
gibt
es
eine
Gebietskörperschaften
spezielle
erfüllt
umF-Quote,
werden
muss.
die
von
den
Hierbei
soll
den
pädagogischen Erfordernissen im Einzelfall Rechnung getragen werden,
wobei in Hessen auf eine gewachsene, zum Teil hochspezialisierte,
Einrichtungsstruktur zurückgegriffen werden kann.
Als Besonderheit ist zu bemerken, dass wir bereits 1997 hierzu ein
Verfahren entwickelt haben, durch das die ausländerrechtliche /
asylverfahrensrechtliche
jugendhilferechtliche
Zuständigkeit
Folgezuständigkeit
einerseits
und
andererseits
die
dem
pädagogischen Erfordernis angepasst wird und zudem darüber hinaus
die bereits vorliegende Auslastung der jeweiligen Gebietskörperschaft
mit Flüchtlingsanteilen bei der Entscheidung über die Zuweisung
berücksichtigt wird.
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Die jungen Menschen, die das beschriebene Verfahren durchlaufen
haben, verbleiben unterschiedlich lange Zeit in der Jugendhilfe, und zwar
aus den nachfolgend dargestellten Gründen:
In der Regel wird eine Verselbständigung der jungen Menschen mit
Erreichen des Volljährigkeitsalters angestrebt. Häufig lässt sich dieses
Ziel jedoch nicht „punktgenau“ erreichen, weil die bis dahin gegebene
Verweildauer
ebenfalls
Einfluss
auf
den
erreichten
Grad
der
Selbständigkeit hat. Die Verweildauer wiederum ist primär abhängig vom
Einreisealter des jungen Menschen. Derzeit liegt es bei ca. 16,5 Jahren.
Kostenerstattung
Das
örtliche
Jugendamt
beantragt
beim
Bundesverwaltungsamt
innerhalb einer bestimmten Frist (drei Werktage ab Ankunft) einen
überörtlichen
Kostenerstatter.
Nachdem
das
Kostenanerkenntnis
eingegangen ist, können die Kostenrechnungen eingereicht werden.
In Hessen unterstützen wir die beiden Clearingstellen u.a. durch
Übernahme der Personalkosten. Desweiteren erhalten die örtlichen
Jugendämter ebenfalls eine anteilige Erstattung der Personalkosten im
den Bereichen Sozialdienst und Amtsvormundschaft.
Fazit
Trotz der außerordentlich schwierigen Ausgangssituation (unsichere
aufenthaltsrechtliche
Situation,
geringe
schulische
Vorbildung,
Analphabetismus, akute und chronische Erkrankungen, Traumata usw.)
lassen sich auch hier innerhalb von etwa 3 Jahren jugendhilferechtliche
Erfolge erzielen, so dass durchschnittlich in etwa mit 19 bis 20 Jahren
die Beendigung der Jugendhilfe stattfindet. Grundsätzlich endet die
Jugendhilfemaßnahme nicht mit Erreichen der Volljährigkeit, denn sie
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kann als Hilfe für junge Volljährige weitergeführt werden und zwar
problemlos bis zum 21. Lebensjahr.
Die Arbeit mit diesem besonderen Personenkreis ist eine große
Herausforderung für alle Beteiligten. Es kommen junge Menschen, die
ein großes Potential mitbringen, die in der Mehrzahl sehr ehrgeizig und
lernwillig sind und es verdient haben, dass wir uns um sie kümmern.
Dies ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die zur Zeit aufgrund der
hohen Zugänge alles einfordert von den Akteuren in den Clearingstellen,
den Jugendämtern sowie den Jugendhilfeeinrichtungen. Das hier
beschriebene
Clearingverfahren
„Handlungsempfehlungen
zum
hat
Zugang
Umgang
mit
in
die
unbegleitetten
minderjährigen Flüchtlingen“ gefunden, die von einer bundesweiten
Arbeitsgruppe
von
Praktikern
aus
Landesministerien
und
Landesjugendämtern erarbeitet und im Mai diesen Jahres von allen
zuständigen Ministerien der Bundesländer einstimmig beschlossen
wurde.
Zum Schluss: aktueller Sachstand der Einreisen in Hessen
Seit 1. Januar 2014 sind bis einschließlich 30. September 2014 über die
beiden Clearingstellen Frankfurt am Main insgesamt 1.435 Personen
angekommen, die vorgaben umF zu sein, 1.001 wurden in Obhut
genommen. Dies ist eine Erhöhung um 85 % bzw. 81 % im Vergleich
zum Vorjahreszeitraum.
Daneben
ermitteln
wir
derzeit
die
Zahl
der
Einreisen
bzw.
Inobhutnahmen in anderen Teilen Hessens, da diese ebenfalls
zugenommen haben und es stets unser Bestreben war, valide Zahlen
u.a.
zu
Planungszwecken
zu
erhalten.
Die
Entwicklung
Einreisezahlen können der angefügten Tabelle entnommen werden.
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der
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1200
1128
1000
800
696
Anzahl der Einreisen
743 731
715
681
601
600
501
451
440
436
415
400
323 328
346 340
363
328
306
200
316
291
176
195 197
0
1991 1993 1995 1997 1999 2001 2003 2005 2007 2009 2011 2013
1990 1992 1994 1996 1998 2000 2002 2004 2006 2008 2010 2012
Jahr
10
Frankfurt am
Main und
Gießen