Wie lange verbleibt eine berechtigte Abmahnung des Oberarztes in

Transcription

Wie lange verbleibt eine berechtigte Abmahnung des Oberarztes in
Recht
OH
ARBEITSRECHT
Wie lange verbleibt eine berechtigte Abmahnung
des Oberarztes in der Personalakte?
von Dr. Guido Mareck, Direktor am Arbeitsgericht Siegen
| Wird die Diskussion mit dem Chefarzt zu heftig, kann dem Oberarzt schon
mal der Kragen platzen und es fallen böse Worte – vielleicht mit der Folge,
dass der Oberarzt abgemahnt wird. Wie lange verbleibt eigentlich eine
­Abmahnung in der Personalakte? |
Warn- und Rügefunktion der Abmahnung
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht zwei Funktionen einer Abmahnung
(Urteil vom 19. Juli 2012, Az. 2 AZR 782/11, Abruf-Nr. 130540): Mit Blick auf die
Warnfunktion könne die Abmahnung nach längerer Zeit einwandfreier Führung ihre Wirkung verlieren und eine erneute Abmahnung notwendig sein.
Erst dann sei eine verhaltens­
bedingte Kündigung w
­ egen ­
einer weiteren
gleichartigen Pflichtverletzung gerechtfertigt. Unabhängig hiervon sei die
Rüge- und Dokumentationsfunktion der Abmahnung zu beurteilen, die den
Arbeitnehmer auf die Verletzung vertraglicher Pflichten aufmerksam mache.
Wann besteht ein Anspruch auf Löschung der Abmahnung?
Ein Anspruch auf Entfernung einer berechtigten Abmahnung setze den Verlust der Warnfunktion sowie den Wegfall des Interesses des Arbeitgebers an
der Dokumentation der Pflichtverletzung voraus. Dies sei nicht der Fall, solange eine zu Recht erteilte Abmahnung etwa für eine spätere Beurteilung
von Führung und Leistung in einem Zeugnis noch von Bedeutung ist.
IHR PLUS IM NETZ
oh.iww.de
Abruf-Nr. 130540
Ist Abmahnung für
spätere Beurteilung
des Arbeitgebers
noch relevant?
PDF erstellt für Gast am 16.01.2017
Verstrichene Zeit seit der Abmahnung wichtig
Es sei zu berücksichtigen, inwieweit das gerügte Fehlverhalten weiterhin von
Bedeutung für eine Beurteilung der Arbeitnehmerleistungen sein k
­ önne.
­Daher bestehe ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Dokumentation einer Pflichtverletzung nicht zwangsläufig für die G
­ esamtdauer des
Arbeitsverhältnisses. Ein lange zurückliegender, nicht schwerwiegender und
durch anschließendes Wohlverhalten überholter Pflichtverstoß habe seine
Bedeutung für eine spätere Interessenabwicklung in der Regel verloren.
PRAXISHINWEIS | Das Urteil ist auf den angestellten Oberarzt anwendbar.
Wurde er abgemahnt, hat er auch nach Ablauf einer Regelfrist von zwei Jahren
nicht automatisch einen Anspruch auf Entfernung, wenn die Abmahnung berechtigt war. Allein der Zeitablauf nimmt dem Chefarzt bzw. der Klinik nämlich nicht
das Inter­esse an der Dokumentation der Pflichtverletzung. Ob auch die Rügefunktion durch den Zeitablauf entfällt, beurteilt sich vor allem nach der Schwere
der Pflichtverletzung und ob diese immer noch in das Arbeitsverhältnis einwirkt.
Kein automatischer
Löschungsanspruch
nach zwei Jahren
DOWNLOAD
↘↘ WEITERFÜHRENDER HINWEIS
•Auf unserer Website oh.iww.de finden Sie in der Rubrik „Downloads“ eine Checkliste, die
Ihnen hilft bei der Prüfung, ob Sie die Entfernung einer Abmahnung verlangen können.
03-2015OBERARZT
HEUTE
Checkliste unter
oh.iww.de
11