Auslandsscheck - HypoVereinsbank

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Auslandsscheck - HypoVereinsbank
Auslandsscheck
Wissenswertes über Auslandsschecks
Auslandszahlungsverkehr
Stand 7/2013
Was ist ein Scheck?
Ein Scheck ist eine Urkunde mit der unbedingten Anweisung des Ausstellers an sein Kreditinstitut, einen
bestimmten Betrag bei Sicht zu zahlen. Nach deutschem Scheckgesetz müssen folgende gesetzlichen
Bestandteile vorhanden sein:
 Bezeichnung „Scheck“ im Text der Urkunde
 Unbedingte Anweisung, eine bestimmte Summe zu




zahlen
Name dessen, der zahlen soll (Bezogene Bank)
Angabe des Zahlungsortes
Angabe des Ausstellungtages und -ortes
Unterschrift des Ausstellers
Die Scheckzahlung ist abstrakt, d. h. losgelöst vom
Grundgeschäft. Der Zahlungsvorgang ist also nicht
schon mit Übergabe des Schecks abgeschlossen,
sondern erst mit endgültiger Bezahlung (Einlösung).
Vorlagefristen bezeichnen den Zeitraum, innerhalb dessen die Bezogene Bank einen vorgelegten Scheck ohne
Vorliegen eines Rückgabegrundes aufgrund der unbedingten Anweisung einlösen muss. Nach Ablauf der
Vorlagefrist kann die Bank den Scheck einlösen, muss
dies aber nicht. In der Regel wird die Bank den Aussteller befragen, ob er mit Einlösung des Schecks und
damit der Belastung seines Kontos einverstanden ist.
Sollte ein Verfalldatum bzw. „maturity date“ oder „date
Fehlen gesetzliche Bestandteile, kann die Bezogene Bank de echéance“ angegeben sein, handelt es sich um keidie Einlösung verweigern. Alle anderen Angaben auf einen Scheck, sondern einen Wechsel.
nem Scheck sind sog. kaufmännische Bestandteile, die
Wann ist ein Scheck ein Auslandsscheck?
für eine schnelle Bearbeitung von Bedeutung sind.
International können sich die Scheckgesetze unterscheiden, so ist z. B. in englischsprachigen Ländern die Angabe „cheque“ kein gesetzlich vorgeschriebener Bestandteil.
Mit einem Orderpapier verspricht der Aussteller eine
Leistung zu Gunsten einer in der Order benannten, bestimmten Person. Durch ein Indossament, Einigung und
Übergabe kann das Eigentum an dem Scheck übertragen werden.
Schecks sind sog. „geborene Orderpapiere“, d. h. nur
wenn der Vermerk „an Überbringer“ angebracht ist, ist
ein Indossament (Giro) nicht zwingend erforderlich.
Dies ist allerdings nur in Deutschland und Österreich
gängige Praxis. Ein Auslandsscheck ist somit per se
immer ein Orderscheck und kann nicht ohne Indossament zum Einzug im Ausland gebracht werden.
Hierbei sollte das Indossament möglichst genau mit
der Begünstigtenangabe auf der Vorderseite übereinstimmen, denn Abweichungen sowie wenig lesbare
Unterschriften könnten der Bezogenen Bank willkommene Rückgabegründe liefern.
Ein Scheck ist darüber hinaus ein Wertpapier. Ein Wertpapier ist eine Urkunde, in der ein privates Recht so verbrieft ist, dass zur Geltendmachung des Rechts die Innehabung der Urkunde erforderlich ist. In Deutschland
ist deshalb für einen Urkundenprozess auch der Besitz
des Originalschecks unabdingbar.
Auslandsschecks unterscheiden sich von Inlandsschecks
entweder durch den Sitz der Bezogenen Bank (Zahlungsort) und/oder den Sitz des Scheckausstellers bzw. des
Scheckeinreichers im Ausland. Ist dies der Fall, ist ein
Auslandsbezug gegeben mit der Folge, daß ggfs. die Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung zu
berücksichtigen sind und diese Zahlungsvorgänge wie
grenzüberschreitende Zahlungen bepreist werden.
Warum unterschiedliche Behandlung?
Inlandsschecks können im kostengünstigen Inlandsclearing über die Landeszentralbanken im BSE-/GSEVerfahren eingezogen werden.
Auslandsschecks können nur über Korrespondenzbanken mit Sitz im jeweiligen Zahlungsland nach Vereinbarung eines speziellen Abkommens (sog. Cash-LetterVereinbarung) eingezogen werden. Die Cash-Letter-Bank
speist die ihr zugesendeten Schecks in das Inlandsclearing ihres jeweiligen Landes, um im Auftrag der ersten Inkassostelle Zahlung für diesen Scheck zu erhalten.
Die HVB unterhält in jedem wichtigen Scheckland ein
solches Cash-Letter-Abkommen, um eine schnelle und
reibungslose Abwicklung garantieren zu können. Umgekehrt bietet die HVB vielen Banken im Ausland den
Cash-Letter-Service für Schecks auf Deutschland bzw.
auf die EU-Staaten an.
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Exportauslandsscheck E. v.
Die Masse aller vom Begünstigten zur Gutschrift auf
sein Konto eingereichten Schecks wird mit sofortiger
Gutschrift Eingang vorbehalten (E. v.) bearbeitet. Dieses
ist die kostengünstigere aber risikobehaftetere Möglichkeit der Einreichung.
Wann kann über den eingereichten Betrag
verfügt werden?
Die sofortige Gutschrift unter dem Vorbehalt der endgültigen Einlösung ist ein Kredit, den die Einreicherbank
ihrem Kunden gewährt. Da die Bezogene Bank über die
Einlösung des Schecks „bei Sicht“ (also erst bei Vorlage)
entscheidet und nur im Falle der Nicht-Einlösung eine
Information über den Scheck zurückfließt, kann die
Bank des Einreichers für den Regressfall den bei Gutschrift angebrachten Vorbehalt nicht aufheben.
Abhängig vom Einreicher kann in bestimmten Fällen
sofort verfügt werden, im Normalfall wird aber erst am
16. Buchungstag nach Abrechnung der verfügbare Saldo um den Einreichungsbetrag erhöht. Diese 15 Tage
Verfügungssperre (sog. Karenztage) begrenzen das Kreditrisiko für die Bank, da in diesem Zeitraum in der Regel unbezahlte Schecks zurückgegeben werden. Mit Ablauf der Karenztage kann jedoch nicht von einer endgültigen Einlösung ausgegangen werden – der Vorbehalt
muss weiter bestehen bleiben, da z. B. Scheckgesetze in
manchen Ländern Rückgaben bei Scheckfälschung oder
Betrug sehr langfristig zulassen.
Mit welcher Wertstellung werden Auslandsschecks gutgeschrieben?
Folgende Aufstellung beinhaltet die wichtigsten Währungen mit aktueller Gutschriftsvaluta:





EUR + 4 BT (Buchungstage)
USD + 5 BT
GBP + 6 BT
CHF + 5 BT
CAD + 5 BT
Zu weiteren Ankaufswährungen und deren Wertstellung
fragen Sie bitte Ihren Betreuer.
Was geschieht bei Nicht-Einlösung?
Unbezahlte Schecks werden von der Bezogenen Bank
über die Cash-Letter-Bank an die Bank des Einreichers
zurückgegeben, die das Konto des Einreichers zur Gutschriftsvaluta zurückbelastet. Rückschecks, die EUR
6.000,00 oder Gegenwert übersteigen, werden vorab
dem Einreicher telefonisch avisiert.
Sollte keine Einigung mit dem Schuldner erzielt werden,
kann der Einreicher bei nicht erfolgter Zahlung einen
Urkundenprozess anhand des Originalschecks durchführen oder eine Zivilklage anstreben. Hierbei ist jedoch
zu beachten, dass sich der Gerichtsstand meistens im
Ausland befinden wird, was erhebliche Auswirkungen
auf Prozesskosten haben kann.
Was ist generell zu beachten?
 Eine Scheckeinreichung ist aus juristischer Sicht ein
Geschäftsbesorgungsauftrag im Sinn des BGB,
§§ 670 und 675. Daher können beim Einzug aus
dem Ausland entstehende fremde Kosten dem Einreicher nachbelastet werden.
Die Gutschriftsvaluta für eine Konvertierung von Fremdwährung in EUR (z. B. USD-Scheck zu Gunsten EURKonto) unterscheidet sich von der Valuta für Gutschrift
auf ein Konto in Scheckwährung.
 Unterschiedliche Kurse bei Einreichung und Bela-
Im Falle der Konvertierung wird die Einreichung mit
Valuta nächster Buchungstag gutgeschrieben. Die für
den Einzug benötigten Tage sind im Scheck-Ankaufskurs berücksichtigt.
Was ist im Detail zu beachten?
Im Falle der Nicht-Konvertierung (z. B. EUR-Scheck zu
Gunsten EUR-Konto oder USD-Scheck zu Gunsten USDKonto) ist die Valuta abhängig von der Scheckwährung,
hier ist die HVB an die Konditionen der diversen CashLetter-Abkommen gebunden. Für die Währung EUR wurde wegen der vielen Länder eine Durchschnitts-Wertstellung ermittelt.
stung eines Rückschecks sind sog. Geldbeschaffungskosten, da die Bank aktuell die Währung am
Devisenmarkt kaufen muss.
 Fehlen gesetzliche Bestandteile (wie z. B. Ausstel-
lungsort und/oder -datum), kann der Scheck nicht
eingereicht werden.
 Ist ein Vermerk „nicht an Order“, „account payee
only“, „non trasferibile“, „non endossable“ so oder in
ähnlicher Weise angebracht, kann der Scheck nur
vom Scheckbegünstigten gemäß Orderangabe eingereicht werden, d. h. dieser Scheck kann nicht an
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einen oder mehrere Indossanten weitergegeben
werden.
 Liegt das Ausstellungsdatum eines auf ein englischsprachiges Land gezogenen Schecks mehr als sechs
Monate zurück (außer abweichendes steht auf dem
Scheck), gilt der Scheck als verfallen und ist zum
Einzug nicht mehr geeignet.
 Liegt das Ausstellungsdatum vor dem Einreichungsdatum, ist der Scheck nicht zum Einzug geeignet
(ausgenommen von Schecks gezogen auf Österreich,
Schweiz, Spanien)
 Die Scheckwährung richtet sich häufig nach dem Ort
der Bezogenen Bank. Ist z. B. nur ein Dollar-Zeichen
angegeben, hängt es vom Sitz der Bezogenen Bank
ab, ob es sich um australische, kanadische, neuseeländische oder US-amerikanische Dollar handelt.
Großbritannien:





Italien:

Welche länderspezifischen Besonderheiten sind
zu berücksichtigen?

Folgende Informationen haben keinen Anspruch auf
Vollständigkeit. Sie beruhen auf Erfahrungswerten der
HVB und geben einen Überblick über die wichtigsten
Besonderheiten in folgenden Ländern:

Belgien:




Frankreich:
Vorlagefrist Inland 8 Tage
Vorlagefrist Europa 20 Tage
Vorlagefrist Übersee 70 Tage
Schecks verfallen nach der jeweiligen
Vorlagefrist zzgl. einem Jahr
 Vordatierte Schecks werden erst am Ausstellungsdatum bezahlt, eine vorherige
Einreichung ist nicht möglich
 Indossamentenstempel müssen
unterschrieben sein




Griechenland:
Vorlagefrist Inland 8 Tage
Vorlagefrist Europa 20 Tage
Vorlagefrist Übersee 70 Tage
Vordatierte Schecks werden erst am Ausstellungsdatum bezahlt, eine vorherige Einreichung ist nicht möglich
 Indossamentenstempel müssen
unterschrieben sein







Vorlagefrist Inland 8 Tage
Vorlagefrist Europa 20 Tage
Vorlagefrist Übersee 120 Tage
Schecks verfallen nach der jeweiligen
Vorlagefrist zzgl. 6 Monate
Schecks verfallen 6 Monate nach Ausstellungsdatum
Vordatierte Schecks werden erst am Ausstellungsdatum bezahlt, eine vorherige Einreichung ist nicht möglich
Beschränkungen zur Einlösung von „Postal
Orders“ müssen beachtet werden
Money Orders sind drei Jahre gültig
Schecks aus zweiter Hand können nicht
eingezogen werden







Vorlagefrist 8 Tage, wenn Ausstellungs- und
Zahlungsort in der gleichen Gemeinde
Vorlagefrist 15 Tage, wenn Ausstellungs- und
Zahlungsort in verschiedenen Gemeinden
Italiens
Vorlagefrist 20 Tage, wenn Ausstellungsort im
europäischen Ausland
Vorlagefrist 60 Tage, wenn Ausstellungsort in
Übersee
Bei Vorlage nach diesen Fristen erfolgt eine
Rückgabe ohne Protesterhebung
Schecks verfallen 6 Monate nach Ausstellungsdatum
Vordatierte Schecks werden meist erst am Ausstellungsdatum bezahlt, eine vorherige Einreichung ist nicht ratsam
Ohne Ausstellungsort und -datum ist das Papier kein Scheck und kann nicht eingezogen
werden
Das Indossament muss buchstabengenau mit
der Orderangabe übereinstimmen
Die Bank kann keine Haftung für ein ggf.
fehlendes Indossament übernehmen.
Schecks mit Vermerk „non trasferibile“ dürfen
aus zweiter Hand nicht entgegengenommen
werden. Bankschecks (assegno bancario) und
Zirkularschecks (asssegno circolare) müssen
bei Beträgen über EUR 2.500,00 diesen Vermerk zwingend tragen. Dispositionsschecks
(assegno fondi) müssen diesen Vermerk immer
tragen.
Bei Schecks über EUR 2.500,00 ist der Begünstigte mit Vor- und Zunamen bzw. der Firmenname erforderlich, Überbringerschecks (al
portatore) sind nicht zulässig.
Trägt ein Scheck den Vermerk „Assegno
emesso in violazione dell art. 2L. 386/90 pagato per il solo importo facciale oneri accessori
esclusi“ darf er nicht mehr eingereicht werden,
da es sich um einen bei 2. Vorlage bereits
bezahlten Scheck handelt.
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Kanada:
Money Orders mit dem Vermerk „negotiable in
the US and Possessions“ können nicht ausserhalb der USA in Umlauf gebracht werden.
 Rückschecks werden nur noch in Kopie (Substitute cheque) an den Einreicher zurückgegeben.
In den USA ist der substitute check dem Originalscheck gleichgestellt, ein Urkundenprozess
könnte also in den USA problemlos geführt
werden. Eine Scheckklage in Deutschland ist
mit einer Kopie aber nicht möglich. Es sollten
also keine USD-Schecks gezogen auf die USA
von nicht-amerikanischen Ausstellern/Indossanten in Zahlung genommen werden!

Privatschecks verfallen 6 Monate nach Ausstellungsdatum. Ausnahme: Money Order (bis CAD
2.500,00) und Draft (über CAD 2.500,00) verfallen nicht.
 Der Einzug von Schecks in EUR bis zu einem
Gegenwert von CAD 100,00 ist nicht möglich.

Österreich:
Vorlagefrist Inland 8 Tage
Vorlagefrist Europa 20 Tage
Vorlagefrist Übersee 70 Tage
Vordatierte Schecks: Schecks sind bei Sicht
zahlbar
 Verfallene Schecks oder Schecks ohne Datum/
Ausstellungsort sind möglich


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
Portugal:




Vorlagefrist Inland 8 Tage
Vorlagefrist Europa 20 Tage
Vorlagefrist Übersee 70 Tage
Die Bank kann keine Haftung für ein ggf.
fehlendes Indossament übernehmen.
Schweiz:
Vorlagefrist Inland 8 Tage
Vorlagefrist Europa 20 Tage
Vorlagefrist Übersee 70 Tage
Schecks verfallen nach der jeweiligen
Vorlagefrist zzgl. 6 Monate
 Schecks ohne Ausstellungsdatum sind ungültig




Spanien:
Verfall wenn Ausstellungsort in Spanien:
Ausstellungstag zzgl. 15 Tage
 Verfall wenn Ausstellungsort in Europa:
Ausstellungstag zzgl. 20 Tage
 Verfall wenn Ausstellungsort in Übersee:
Ausstellungstag zzgl. 60 Tage

USA:
Schecks verfallen 6 Monate nach Ausstellungsdatum, außer es ist etwas abweichendes auf
dem Scheck angegeben. US-Treasury-Schecks
verfallen erst nach einem Jahr.
 Schecks aus zweiter Hand können nicht
eingezogen werden.
 Rückgabefristen unbezahlter Schecks: bei Fälschungen auf der Vorderseite bis zu 1 Jahr, bei
Fälschungen auf der Rückseite bis zu 3 Jahre ab
Belastungsdatum des Ausstellerkontos für die
Information an die Bezogene Bank.

Exportauslandsscheck n. E.
Ist die endgültige Bezahlung eines Schecks nicht gewährleistet bzw. möchte ein Exporteur Ware erst nach
endgültiger Bezahlung eines Schecks ausliefern, kann
die gewünschte Sicherheit für den Schecknehmer weitestgehend nur nach Einreichung zum Inkasso nach Eingang (n. E.) sichergestellt werden.
Was ist der Unterschied zu einem Auslandsscheck E.v.?
Beim Inkasso n. E. wird der Scheck in der Regel ohne
Einschaltung von Korrespondenzbanken (Ausnahme
USA) zum Einzug direkt an die Bezogene Bank mit der
Bitte um endgültige Bezahlung gesendet. Der Einreicher
erhält erst dann Gutschrift auf seinem Konto, wenn die
Bezogene Bank der Bank des Einreichers den Betrag zur
Verfügung gestellt hat.
Das Inkasso n. E. hat für den Einreicher den Vorteil, dass
er nach eingehender Zahlung sofort über den Gutschriftsbetrag verfügen kann und er in der Regel keine
Rückbelastung mehr befürchten muss (außer z.B. bei
Fälschungen oder Betrug) – allerdings auch den Nachteil, dass die Bearbeitung im Vergleich zur E.v.-Abwicklung länger dauert, sehr aufwendig und damit teurer ist.
Nachdem Schecks immer wieder auf dem Postweg abgefangen und unrechtmäßig von Dritten eingereicht
werden könnten, empfiehlt die HVB (abhängig vom
Zahlungsland) aus Sicherheitsgründen, das Scheckinkasso per Kurier zur Bezogenen Bank zu senden. Die
Kosten hierfür trägt der Einreicher des Schecks, der im
Gegenzug von einer schnelleren und vor allem sichereren Bearbeitung profitieren kann.
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Importschecks
Reiseschecks
Als Importeur zieht der Aussteller entweder einen
Scheck aus seinem Scheckheft zur Bezahlung einer
Ware oder Dienstleistung zu Gunsten des Exporteurs
(Orderangabe) oder beauftragt seine Bank auf beleghaftem oder elektronischem Weg, einen Bankscheck zu
Gunsten des Exporteurs auszustellen.
Reiseschecks (Travellers Cheques) sind eine spezielle
Form von Schecks, die ein Emittent (Herausgeber) in
verschiedenen Währungen und in bestimmten Stückelungen zum Kauf anbietet. Reiseschecks sind also wie
Bankschecks im voraus bezahlt und bieten damit dem
Begünstigten eine gewisse Sicherheit der Einlösung.
Privatscheck
Aus diesem Grund können sie zur Beschaffung von Bargeld in einer Bank/Wechselstube oder zum Kauf von
Ware in einem Geschäft verwendet werden.
In diesem Fall muss der Aussteller den Scheck dem
Zahlungsempfänger aushändigen bzw. übersenden.
Hierbei ist zu beachten, dass der Aussteller den Scheck
ohne weitere Angabe von Gründen sperren kann – bei
Vorlage würde der Scheck dann nach eindeutiger Identifizierung unbezahlt an die Einreicherbank zurückgegeben werden. Darüber hinaus kommt dem Aussteller die
Postlauf- und Bearbeitungszeit bis zur Einlösung des
Schecks zu Lasten seines Kontos zinsmäßig zu Gute, da
hierfür beim grenzüberschreitenden Scheckverkehr
Wochen vergehen können.
Allerdings besteht das Risiko, dass ein per Post an den
Einreicher gesendeter Scheck abgefangen und für illegale Zwecke missbraucht werden könnte.
Die Belastung des Ausstellerkontos wird erst dann endgültig, wenn vom Aussteller nicht binnen zwei Arbeitstagen Widerspruch gegen die Belastung des Schecks
eingelegt wird. Erst nach diesen zwei Tagen erfolgt der
Auslauf der Zahlung mit der Information der endgültigen Einlösung an die Einreicherbank.
Ob der Begünstigte von seiner Bank sofortige Gutschrift
E. v. oder Gutschrift n. E. erhalten hat, ist für den Aussteller nicht relevant.
Bankscheck
Bei Beauftragung zur Erstellung eines Bankschecks hat
der Auftraggeber keinen Zinsvorteil, da sein Konto wie
bei einer ausgehenden Zahlung sofort belastet wird. Die
Bank fungiert hier als Scheckaussteller und zieht den
Scheck auf eine Korrespondenzbank im Land der bestellten Scheckwährung.
Der Auftraggeber kann wählen, ob seine Bank den
Scheck direkt an den Begünstigten oder an den
Auftraggeber senden soll.
Sie bieten darüber hinaus den Vorteil, dass der Emittent
bei Meldung des Verlustes dem Käufer der Reiseschecks
weltweit schnell und unbürokratisch Ersatz in Form
neuer Reiseschecks bietet.
Wichtig für den Käufer
Alle Schecks sind sofort nach Erwerb in dem vorgesehenen Feld zu unterschreiben. Ansonsten könnten abhanden gekommene Schecks ohne Probleme missbräuchlich verwendet werden – und eine Ersatzbeschaffung müsste selbst bezahlt werden.
Die Währung der Reiseschecks sollte auf die Währung
des Reiselandes abgestimmt sein, um einen Abzug von
Gebühren für eine Konvertierung in Landeswährung zu
vermeiden.
Für den Schecknehmer ist zu beachten, dass die beim
Erwerb angebrachte Unterschrift auf allen erhaltenen
Reiseschecks bei Inzahlungnahme vor seinen Augen in
dem dafür vorgesehenen Feld gegengezeichnet wird.
Wichtig für den Einreicher
Im Zweifelsfall sollte der Schecknehmer den Käufer/
Kunden zu Vergleichszwecken auf der Rückseite ein
weiteres Mal unterschreiben lassen. Es ist auch durchaus empfehlenswert, ein Legitimationspapier zu verlangen und die Daten zu dokumentieren.
Im Falle einer Nicht-Einlösung wegen gestohlen oder
verloren gemeldeter Reiseschecks kann dann gegenüber dem Emittenten der Nachweis für die Einhaltung
der für die Entgegennahme erforderlichen Bedingungen
erbracht werden – und die Versicherung des Emittenten
hat einen entstandenen Schaden zu tragen.
Ein Schecknehmer, der Reiseschecks für eine erbrachte
Leistung in Zahlung nimmt, sollte sich vor Einreichung
bei seiner Bank in die Order eintragen (lassen) und sein
Indossament auf der Rückseite anbringen.
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Sicher ist sicher
Gleichgültig, ob Sie als Kunde einen Auslandsscheck
ausstellen oder einreichen – die HVB legt zu Ihrer
eigenen Sicherheit bei Prüfung der Ordnungsmäßigkeit
eines Schecks mit ihrem Know-How die höchsten
Standards zugrunde.
Dies reduziert die Gefahr der Nicht-Einlösung aus
formellen Gründen und eliminiert sonst notwendige,
aufwendige Reklamationen und spart Ihnen damit
Ärger und fremde Kosten.
UniCredit Bank AG
Global Transaction Banking
80311 München
www.hvb.de
Die hier vorgestellte Produktidee dient nur allgemeinen Informationszwecken und stellt keine auf die individuellen Verhältnisse und Bedürfnisse abgestimmte Beratung
dar. Bitte holen Sie vor einer Entscheidung für dieses Produkt den Rat Ihres Bankberaters ein.