Nachtrag P vom 19. August 2015 gemäß § 16 Abs. 1 - db

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Nachtrag P vom 19. August 2015 gemäß § 16 Abs. 1 - db
Nachtrag P vom 19. August 2015
gemäß § 16 Abs. 1 WpPG
zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen
vom 25. November 2013
von der BaFin am 2. Dezember 2013 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt
zuletzt geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2015
Nachtrag K vom 19. August 2015
gemäß § 16 Abs. 1 WpPG
zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen
vom 20. März 2014
von der BaFin am 25. März 2014 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt
zuletzt geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2015
Nachtrag L vom 19. August 2015
gemäß § 16 Abs. 1 WpPG
zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Schuldverschreibungen und BonitätsZertifikaten vom 4. April 2014
von der BaFin am 4. April 2014 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt
zuletzt geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2015
Nachtrag J vom 19. August 2015
gemäß § 16 Abs. 1 WpPG
zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten vom 9. April 2014
von der BaFin am 15. April 2014 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt
zuletzt geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2015
Nachtrag H vom 19. August 2015
gemäß § 16 Abs. 1 WpPG
zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen
vom 18. August 2014
von der BaFin am 22. August 2014 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt
zuletzt geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2015
Nachtrag G vom 19. August 2015
gemäß § 16 Abs. 1 WpPG
zum Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [EndlosZertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014
von der BaFin am 19. Dezember 2014 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt
zuletzt geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2015
Nachtrag G vom 19. August 2015
gemäß § 16 Abs. 1 WpPG
zum Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [EndlosZertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 5. Dezember 2014
von der BaFin am 18. Dezember 2014 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt
zuletzt geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2015
Nachtrag F vom 19. August 2015
gemäß § 16 Abs. 1 WpPG
zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten und Schuldverschreibungen vom 19.
Dezember 2014
von der BaFin am 5. Januar 2015 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt
zuletzt geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2015
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Paul Achleitner
Vorstand: John Cryan (Co-Vorsitzender), Jürgen Fitschen (Co-Vorsitzender), Stefan Krause, Stephan Leithner, Stuart Lewis, Henry Ritchotte, Marcus Schenck, Christian Sewing
Deutsche Bank Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main, Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB Nr. 30 000, Umsatzsteuer-Id.-Nr. DE114103379; www.deutsche-bank.de
Nachtrag E vom 19. August 2015
gemäß § 16 Abs. 1 WpPG
zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen
vom 27. Februar 2015
von der BaFin am 11. März 2015 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt
zuletzt geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2015
Nachtrag E vom 19. August 2015
gemäß § 16 Abs. 1 WpPG
zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Schuldverschreibungen und BonitätsZertifikaten vom 10. März 2015
von der BaFin am 19. März 2015 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt
zuletzt geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2015
Nachtrag D vom 19. August 2015
gemäß § 16 Abs. 1 WpPG
zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten vom 20. April 2015
von der BaFin am 27. April 2015 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt
zuletzt geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2015
Nach § 16 Abs. 3 Wertpapierprospektgesetz können Anleger, die vor der Veröffentlichung
des Nachtrags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Wertpapiere gerichtete
Willenserklärung abgegeben haben, diese innerhalb von zwei Werktagen nach
Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen, sofern der maßgebliche neue Umstand oder die
Unrichtigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz vor dem endgültigen Schluss
des öffentlichen Angebots und vor der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist.
Der Empfänger des Widerrufs ist die Deutsche Bank AG, Taunusanlage 12, D-60325
Frankfurt am Main, Deutschland.
Maßgeblicher neuer Umstand für den Nachtrag ist die am 30. Juli 2015 vor Handelsbeginn
an der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgte Veröffentlichung des Zwischenberichts des
Deutsche Bank Konzerns zum 30. Juni 2015 (ungeprüft). Alle anderen in diesem Nachtrag
aufgeführten Informationen sind lediglich zum Zweck der Korrektur und/oder
Aktualisierung aufgenommen worden und stellen keinen wichtigen neuen Umstand
bzw.
keine
wesentliche
Unrichtigkeit
im
Sinne
des
§ 16
Abs. 1
Wertpapierprospektgesetz dar.
Dieser Nachtrag ergänzt und korrigiert zum 19. August 2015 die Angaben in den oben genannten
bereits veröffentlichten Basisprospekten wie folgt:
I.
Im Gliederungspunkt „I. Zusammenfassung“ wird der in „Abschnitt B – Emittentin“ im Punkt
B.12 „Ausgewählte wesentliche historische Finanzinformationen“ in der rechten
Tabellenspalte enthaltene Text (einschließlich der Tabelle) gestrichen und wie folgt ersetzt:
2
„Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Bilanz und Gewinnrechnung der Deutsche
Bank AG, der den maßgeblichen geprüften konsolidierten und in Übereinstimmung mit den IFRS
erstellten Konzernabschlüssen für das zum 31. Dezember 2013 endende Geschäftsjahr und zum
31. Dezember 2014
endende
Geschäftsjahr
sowie
den
ungeprüften
konsolidierten
Zwischenfinanzangaben zum 30. Juni 2014 und zum 30. Juni 2015 entnommen ist.
31. Dezember 2013 30. Juni 2014
(IFRS, geprüft)
(IFRS, ungeprüft)
31. Dezember 2014
(IFRS, geprüft)
30 Juni 2015
(IFRS, ungeprüft)
Grundkapital (in
Euro)*
2.609.919.078,40
3.530.939.215,36
3.530.939.215,36
3.530.939.215,36
Anzahl der
Stammaktien*
1.019.499.640
1.379.273.131
1.379.273.131
1.379.273.131
Summe der
Aktiva (in
Millionen Euro)
1.611.400
1.665.410
1.708.703
1.694.176
Summe der
Verbindlichkeiten
(in Millionen Euro)
1.556.434
1.597.009
1.635.481
Eigenkapital (in
Millionen Euro)
54.966
68.401
73.223
75.736
Core Tier-1Kapitalquote/
Common Equity
Tier-11, 2
Kapitalquote
12,8%
14,7 %
15,2 %
14,2%
Tier-12
Kapitalquote
16,9%
15,5 %
16,1 %
14,9%
1.618.440
3
4
* Quelle: Internetseite der Emittentin unter https://www.deutsche-bank.de/ir/de/content/deutsche_bank_aktie.htm; Stand:
19. August 2015
1
2
Nach den CRR/CRD 4-Regelungen wurde der Begriff des „Core Tier 1“ durch den Begriff des „Common Equity Tier 1“ ersetzt.
Die Kapitalquoten für 2014 und 2015 basieren auf den Übergangsbestimmungen der CRR/CRD 4-Eigenkapitalvorschriften;
Angaben für frühere Zeiträume basieren auf den Basel 2.5-Vorschriften ohne Übergangsposten gemäß dem früheren § 64h
Abs. 3 KWG.
3
Die auf Basis einer vollständigen Umsetzung von CRR/CRD 4 berechnete Common Equity Tier-1-Kapitalquote belief sich zum
30. Juni 2015 auf 11,4 %.
4
Die auf Basis einer vollständigen Umsetzung von CRR/CRD 4 berechnete Tier-1-Kapitalquote belief sich zum 30. Juni 2015 auf
12,5 %.
“
II.
Im Gliederungspunkt „I. Zusammenfassung“ wird der in „Abschnitt B – Emittentin“ im Punkt
B.12 „Beschreibung wesentlicher Veränderungen der Finanzlage oder Handelsposition der
Emittentin, die nach dem von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum
eingetreten sind“ in der rechten Tabellenspalte enthaltene Text gestrichen und wie folgt ersetzt:
„Nicht anwendbar; seit dem 30. Juni 2015 ist keine wesentliche Veränderung der Finanzlage oder
Handelsposition des Deutsche Bank-Konzerns eingetreten.“
3
III.
Im Gliederungspunkt „I. Zusammenfassung“ wird der in „Abschnitt B – Emittentin“ im Punkt
B.17 „Ratings, die für die Emittentin oder ihre Schuldtitel erstellt wurden“ im dritten Absatz im
ersten Satz enthaltene Text gestrichen und wie folgt ersetzt:
„Am 19. August 2015 lauteten die der Deutschen Bank von den Rating-Agenturen erteilten Ratings
wie folgt:“
IV.
Im Gliederungspunkt „I. Zusammenfassung“ in „Abschnitt D – Risiken“ im Punkt D.2 „Zentrale
Angaben zu den zentralen Risiken, die der Emittentin eigen sind“ wird der in der rechten
Tabellenspalte im achten Punkt in der Aufzählung enthaltene Text gestrichen und wie folgt ersetzt:
„

Vorschriften in den Vereinigten Staaten und in Deutschland sowie Vorschläge der
Europäischen Union in Bezug auf ein Verbot des Eigenhandels oder der Abtrennung vom
Einlagengeschäft könnten wesentliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der
Deutschen Bank haben.“
V.
Im Gliederungspunkt „I. Zusammenfassung“ in „Abschnitt D – Risiken“ im Punkt D.2 „Zentrale
Angaben zu den zentralen Risiken, die der Emittentin eigen sind“ wird der in der rechten
Tabellenspalte im fünfzehnten, sechzehnten, siebzehnten, achtzehnten und sechsundzwanzigsten
Punkt in der Aufzählung enthaltene Text ersatzlos gestrichen. Der im vierzehnten Punkt in der
Aufzählung enthaltene Text wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
„

Die Deutsche Bank ist gegenwärtig Adressat globaler Untersuchungen verschiedener
Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden sowie damit zusammenhängender Zivilklagen in
Bezug auf mögliches Fehlverhalten. Der Ausgang dieser Angelegenheiten lässt sich nicht
vorhersehen und kann sich wesentlich nachteilig auf die Ertrags- und Finanzlage der
Deutschen Bank sowie ihre Reputation auswirken.“
VI.
Im Gliederungspunkt „I. Zusammenfassung“ in „Abschnitt D – Risiken“ wird im Punkt D.6
„Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die den Wertpapieren eigen sind sowie
Risikohinweis darauf, dass der Anleger seinen Kapitaleinsatz ganz oder teilweise verlieren
könnte“ in der rechten Tabellenspalte nach dem Risikofaktor „[Vorzeitige Kündigung durch die
Emittentin]“ der folgende neue Risikofaktor eingefügt:
„
Regulatorisches
Instrument
Abwicklungsmaßnahmen
der
Gläubigerbeteiligung
und
sonstige
Stellt die zuständige Aufsichtsbehörde oder die zuständige Abwicklungsbehörde fest, dass die
Emittentin ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und sind bestimmte weitere Bedingungen erfüllt, so
hat die zuständige Abwicklungsbehörde die Befugnis zur teilweisen oder vollständigen
Herabschreibung des Nennwerts der Wertpapiere beziehungsweise der Ansprüche aus den
Wertpapieren sowie von Zinsen oder sonstigen Beträgen in Bezug auf die Wertpapiere, zur
Umwandlung in Anteile oder sonstige Instrumente des harten Kernkapitals (diese
Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse werden üblicherweise als "Instrument der
Gläubigerbeteiligung" bezeichnet), oder zur Anwendung sonstiger Abwicklungsmaßnahmen,
4
unter anderem einer Übertragung der Wertpapiere auf einen anderen Rechtsträger oder einer
Änderung der Bedingungen der Wertpapiere bzw. deren Löschung.“
VII.
Im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen
vom 25. November 2013, im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten,
Schuldverschreibungen und Bonitäts-Zertifikaten vom 4. April 2014, im Basisprospekt für die
Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 18. August 2014, im
Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten und Schuldverschreibungen vom 19. Dezember
2014 und im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Schuldverschreibungen und
Bonitäts-Zertifikaten vom 10. März 2015 wird im Gliederungspunkt „I. Zusammenfassung“ in
„Abschnitt D – Risiken“ im Punkt D.3 „Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die den
Wertpapieren eigen sind“ in der rechten Tabellenspalte nach dem Risikofaktor „[Vorzeitige
Kündigung durch die Emittentin]“ der folgende neue Risikofaktor eingefügt:
„
Regulatorisches
Instrument
Abwicklungsmaßnahmen
der
Gläubigerbeteiligung
und
sonstige
Stellt die zuständige Aufsichtsbehörde oder die zuständige Abwicklungsbehörde fest, dass die
Emittentin ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und sind bestimmte weitere Bedingungen erfüllt, so
hat die zuständige Abwicklungsbehörde die Befugnis zur teilweisen oder vollständigen
Herabschreibung des Nennwerts der Wertpapiere beziehungsweise der Ansprüche aus den
Wertpapieren sowie von Zinsen oder sonstigen Beträgen in Bezug auf die Wertpapiere, zur
Umwandlung in Anteile oder sonstige Instrumente des harten Kernkapitals (diese
Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse werden üblicherweise als "Instrument der
Gläubigerbeteiligung" bezeichnet), oder zur Anwendung sonstiger Abwicklungsmaßnahmen,
unter anderem einer Übertragung der Wertpapiere auf einen anderen Rechtsträger oder einer
Änderung der Bedingungen der Wertpapiere bzw. deren Löschung.“
VIII.
Im Gliederungspunkt „II. Risikofaktoren“ wird in Abschnitt „A. Risikofaktoren in Bezug auf die
Emittentin“ der erste Satz des sechsten Absatzes gestrichen und wie folgt ersetzt:
„Am 19. August 2015 lauteten die von den Rating-Agenturen erteilten Langfrist- und KurzfristRatings für die Deutsche Bank wie folgt:“
IX.
Im Gliederungspunkt „II. Risikofaktoren“ wird in Abschnitt „A. Risikofaktoren in Bezug auf die
Emittentin“ der unter der Zwischenüberschrift „S&P-Definitionen“ enthaltene Text gestrichen und
wie folgt ersetzt:
„
BBB+:
Ein Schuldner mit einem „BBB“-Rating verfügt über eine ausreichende Fähigkeit
zur Erfüllung seiner finanziellen Verbindlichkeiten. Jedoch führen nachteilige
wirtschaftliche Bedingungen oder sich ändernde Umstände eher zu einer
geschwächten Fähigkeit des Schuldners, seine finanziellen Verpflichtungen zu
erfüllen.
Die von S&P verwendete langfristige Ratingskala für Emittenten hat
verschiedene Kategorien und reicht von „AAA“, welche die Kategorie höchster
Bonität bezeichnet, über die Kategorien „AA“, „A“, „BBB“, „BB“, „B“, „CCC“, „CC“,
„R“ bis zur Kategorie „SD“ und „D“, welche kennzeichnet, dass (partielle)
Zahlungsstörungen eingetreten sind. Den Kategorien „AA“ bis „CCC“ kann
5
jeweils ein Plus- („+“) oder Minuszeichen („–“) hinzugefügt werden, um die
relative Stellung innerhalb der Kategorie zu verdeutlichen.
A-2:
stabil:
Ein Schuldner mit einem „A-2“-Rating verfügt über eine zufriedenstellende
Fähigkeit zur Erfüllung seiner finanziellen Verbindlichkeiten, ist aber etwas
anfälliger gegenüber nachteiligen Auswirkungen veränderter Umstände und
wirtschaftlicher Bedingungen als Schuldner mit Ratings aus der höchsten
Kategorie.
Die von S&P verwendete Ratingskala für kurzfristige Verbindlichkeiten hat
verschiedene Kategorien und reicht von „A-1“, welche die Kategorie höchster
Bonität bezeichnet, über die Kategorien „A-2“, „A-3“, „B“, „C“, „R“ bis zur
Kategorie „SD“ und „D“, welche kennzeichnet, dass (partielle) Zahlungsstörungen
eingetreten sind.
Der S&P-Ausblick stellt eine Einschätzung der möglichen mittelfristigen
(typischerweise sechs Monate bis zwei Jahre) Entwicklung eines Ratings für
langfristige Verbindlichkeiten dar. Bei der Festlegung eines Rating-Ausblicks
werden sämtliche Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder fundamentalen
Geschäftsbedingungen berücksichtigt. Ein Ausblick ist nicht notwendigerweise
ein Vorbote einer Rating-Änderung oder einer zukünftigen CreditWatchHandlung. Rating-Ausblicke unterfallen einer der folgenden fünf Kategorien:
positiv, negativ, stabil, developing (in der Entwicklung) und N.M. (not meaningful
= nicht bedeutsam).
CreditWatch (Rating-Beobachtung) hebt S&P’s Ansicht bezüglich der möglichen
Entwicklung eines Ratings für kurz- oder langfristige Verbindlichkeiten hervor. Es
konzentriert sich auf identifizierbare Ereignisse und kurzfristige Entwicklungen,
die dazu führen, dass Ratings unter besondere Beobachtung der Analysten von
S&P gestellt werden. Eine Aufnahme auf die CreditWatch-Liste bedeutet jedoch
nicht, dass eine Rating-Änderung unvermeidlich ist, und, sofern angebracht, wird
eine Bandbreite an möglichen Ratings angegeben. CreditWatch beabsichtigt
nicht, sämtliche unter Beobachtung stehenden Ratings zu erfassen, und RatingÄnderungen können auch eintreten, ohne dass das Rating zuvor auf der
CreditWatch-Liste aufgetaucht wäre. Die Bezeichnung „positiv“ bedeutet, dass
ein Rating angehoben werden könnte; „negativ“ bedeutet, dass ein Rating
gesenkt werden könnte; und „developing“ (in der Entwicklung) bedeutet, dass ein
Rating angehoben, gesenkt oder bestätigt werden könnte.“
X.
Im Gliederungspunkt „II. Risikofaktoren“ wird in Abschnitt „A. Risikofaktoren in Bezug auf die
Emittentin“ unter der Zwischenüberschrift „Faktoren, die sich nachteilig auf die Finanzkraft der
Deutschen Bank auswirken können“ der im achten Punkt in der Aufzählung enthaltenen Text
gestrichen und wie folgt ersetzt:
„

Vorschriften in den Vereinigten Staaten und in Deutschland sowie Vorschläge der
Europäischen Union in Bezug auf ein Verbot des Eigenhandels oder der Abtrennung vom
Einlagengeschäft könnten wesentliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der
Deutschen Bank haben.“
XI.
Im Gliederungspunkt „II. Risikofaktoren“ wird in Abschnitt „A. Risikofaktoren in Bezug auf die
Emittentin“ unter der Zwischenüberschrift „Faktoren, die sich nachteilig auf die Finanzkraft der
Deutschen Bank auswirken können“ der im fünfzehnten, sechzehnten, siebzehnten,
6
achtzehnten und sechsundzwanzigsten Punkt in der Aufzählung enthaltene Text ersatzlos
gestrichen. Der im vierzehnten Punkt in der Aufzählung enthaltenen Text wird gestrichen und wie
folgt ersetzt:
„

Die Deutsche Bank ist gegenwärtig Adressat globaler Untersuchungen verschiedener
Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden sowie damit zusammenhängender Zivilklagen in
Bezug auf mögliches Fehlverhalten. Der Ausgang dieser Angelegenheiten lässt sich nicht
vorhersehen und kann sich wesentlich nachteilig auf die Ertrags- und Finanzlage der
Deutschen Bank sowie ihre Reputation auswirken.“
XII.
Im Gliederungspunkt „II. Risikofaktoren“ wird in Abschnitt „C. Risikofaktoren in Bezug auf die
Wertpapiere im Allgemeinen“ der Unterpunkt „11. Abwicklungsmaßnahmen“ gestrichen und
wie folgt ersetzt:
„
11.
Regulatorisches Instrument der Gläubigerbeteiligung und sonstige
Abwicklungsmaßnahmen
15. Mai 2014 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union
die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (die sogenannte "Bankensanierungs- und abwicklungsrichtlinie"), die durch das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Sanierungs- und
Abwicklungsgesetz (SAG) in deutsches Recht umgesetzt wurde.
Stellt die zuständige Aufsichtsbehörde oder die zuständige Abwicklungsbehörde fest, dass die
Emittentin ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und sind bestimmte weitere Bedingungen erfüllt
(wie im SAG und anderen anwendbaren Gesetzen dargelegt), so hat die zuständige
Abwicklungsbehörde die Befugnis zur teilweisen oder vollständigen Herabschreibung des
Nennwerts der Wertpapiere beziehungsweise der Ansprüche aus den Wertpapieren sowie von
Zinsen oder sonstigen Beträgen in Bezug auf die Wertpapiere, zur Umwandlung in Anteile oder
sonstige
Instrumente
des
harten
Kernkapitals
(diese
Herabschreibungsund
Umwandlungsbefugnisse werden nachfolgend als "Instrument der Gläubigerbeteiligung"
bezeichnet), oder zur Anwendung sonstiger Abwicklungsmaßnahmen, unter anderem einer
Übertragung der Wertpapiere auf einen anderen Rechtsträger oder einer Änderung der
Bedingungen der Wertpapiere bzw. deren Löschung. Das Instrument der Gläubigerbeteiligung
sowie
jede
dieser
sonstigen
Abwicklungsmaßnahmen
werden
nachfolgend
als
"Abwicklungsmaßnahme" bezeichnet. Die zuständige Abwicklungsbehörde kann sowohl
einzelne als auch eine Kombination verschiedener Abwicklungsmaßnahmen anwenden.
Das Instrument der Gläubigerbeteiligung muss von der zuständigen Abwicklungsbehörde so
angewendet werden, dass (i) zuerst Instrumente des harten Kernkapitals (wie Stammaktien der
Emittentin) im Verhältnis zu den jeweiligen Verlusten herabgeschrieben werden, (ii) sodann der
Nennbetrag sonstiger Kapitalinstrumente (Instrumente des zusätzliches Kernkapitals und des
Ergänzungskapitals) dauerhaft herabgeschrieben wird oder diese Instrumente entsprechend ihrem
Rang in hartes Kernkapital umgewandelt werden und (iii) zuletzt berücksichtigungsfähige
Verbindlichkeiten (zum Beispiel aus den nicht nachrangigen Wertpapieren) dauerhaft
herabgeschrieben oder entsprechend einer festgelegten Rangfolge in hartes Kernkapital
umgewandelt werden.
Am 26. Mai 2015 wurde der Regierungsentwurf zum Abwicklungsmechanismusgesetz
veröffentlicht. Dieser sieht vor, dass Verbindlichkeiten der Emittentin aus vorrangigen
unbesicherten Schuldtiteln der Emittentin in einer Insolvenz (i) nachrangig gegenüber allen
anderen ausstehenden unbesicherten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin
behandelt werden, es sei denn nach den Bedingungen für die Schuldtitel ist vorgesehen, dass die
Rückzahlung oder die Zinszahlung vom Eintritt oder Nichteintritt eines zukünftigen Ereignisses
7
abhängig ist oder die Erfüllung auf andere Weise als durch Geldzahlung erfolgt oder dass die
Instrumente üblicherweise am Geldmarkt gehandelt werden, und (ii) vorrangig gegenüber
vertraglich nachrangigen Instrumenten behandelt werden. Diese Rangfolge würde dann für ab
dem 1. Januar 2016 eingeleitete Insolvenzverfahren gelten. Im Rahmen des Programms
begebene Wertpapiere, die die oben beschriebenen Anforderungen erfüllen, könnten jeder
Kategorie
vorrangig
unbesicherter
Schuldtitel
zugeordnet
werden.
Tritt
das
Abwicklungsmechanismusgesetz dem Entwurf entsprechend in Kraft, könnte dies bei Einleitung
eines Insolvenzverfahrens oder Auferlegung von Abwicklungsmaßnahmen gegen die Emittentin zu
höheren Verlusten für die Gläubiger solcher vorrangiger unbesicherter Schuldtitel führen, die laut
Gesetz nachrangig gegenüber anderen vorrangigen unbesicherten Schuldtiteln sind.
Ab 1. Januar 2016 wird die Befugnis zur Initiierung von Abwicklungsmaßnahmen auf eine
gemeinsame europäische Abwicklungsbehörde übertragen, die gemäß Verordnung (EU)
Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung
einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von
Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen
Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds eng mit den nationalen
Abwicklungsbehörden zusammenarbeiten wird.
Die Inhaber von Wertpapieren sind an die Abwicklungsmaßnahmen gebunden. Sie können
gegenüber der Emittentin keine Ansprüche oder Rechte aus einer Abwicklungsmaßnahme oder
Nachrangigkeit ableiten, und die Emittentin ist je nach Art der Abwicklungsmaßnahme nicht zu
Zahlungen in Bezug auf die Wertpapiere verpflichtet. In welchem Umfang sich die
Abwicklungsmaßnahmen auf die Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf die Wertpapiere
auswirken, hängt von mehreren Faktoren außerhalb des Einflussbereichs der Emittentin ab, und
es lässt sich schwer vorhersagen, wann und ob Abwicklungsmaßnahmen eingeleitet werden. Die
Anwendung einer Abwicklungsmaßnahme stellt insbesondere keinen Kündigungsgrund für die
Wertpapiere dar. Potenzielle Anleger sollten berücksichtigen, dass bei Einleitung von
Abwicklungsmaßnahmen das Risiko eines Totalverlusts ihres eingesetzten Kapitals, plus eventuell
aufgelaufener Zinsen, besteht.“
XIII.
Mit Ausnahme des Basisprospekts für das Angebot von [An einen Basket gebundenen
Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014
und des Basisprospekts für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [EndlosZertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 5. Dezember 2014 wird in allen übrigen
oben bezeichneten Basisprospekten jeweils im Gliederungspunkt „III. Allgemeine Informationen
zum Programm“ der in Abschnitt „B. Form des Dokuments - Veröffentlichung“ im Unterpunkt
„2. Veröffentlichung“ im letzten Absatz enthaltene Text gestrichen und wie folgt ersetzt:
„Die Konzernabschlüsse der Deutsche Bank AG für das zum 31. Dezember 2013 und das zum 31.
Dezember 2014 endende Geschäftsjahr (geprüft), der Jahresabschluss und Lagebericht (HGB)
der Deutsche Bank AG für das zum 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr (geprüft) und der
Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 30. Juni 2015 (ungeprüft) sind auf der frei
zugänglichen Webseite der Emittentin (https://www.db.com/ir/index_d.htm) erhältlich.“
XIV.
Im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [EndlosZertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und im Basisprospekt
für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [IndexZertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 5. Dezember 2014 wird im Gliederungspunkt „III.
Allgemeine Informationen zum Basisprospekt“ der in Abschnitt „B. Form des Dokuments Veröffentlichung“ im Unterpunkt „2. Veröffentlichung“ im letzten Absatz enthaltene Text
gestrichen und wie folgt ersetzt:
8
„Die Konzernabschlüsse der Deutsche Bank AG für das zum 31. Dezember 2013 und das zum 31.
Dezember 2014 endende Geschäftsjahr (geprüft), der Jahresabschluss und Lagebericht (HGB)
der Deutsche Bank AG für das zum 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr (geprüft) und der
Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 30. Juni 2015 (ungeprüft) sind auf der frei
zugänglichen Webseite der Emittentin (https://www.db.com/ir/index_d.htm) erhältlich.“
XV.
Mit Ausnahme des Basisprospekts für das Angebot von [An einen Basket gebundenen
Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014
und des Basisprospekts für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [EndlosZertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 5. Dezember 2014 wird in allen übrigen
oben bezeichneten Basisprospekten jeweils im Gliederungspunkt „III. Allgemeine Informationen
zum Programm“ im Abschnitt „G. Durch Verweis einbezogene Dokumente“ wird der Unterpunkt
„c) Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 31. März 2015 (ungeprüft)“
vollumfänglich gestrichen und wie folgt ersetzt:
„
c)
Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 30. Juni 2015 (ungeprüft)
Dokument:
Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 30.
Juni 2015 (ungeprüft) (deutsche Fassung)
gemäß § 37w WpHG am 30. Juli 2015
der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt
und mit entsprechender
Bekanntmachung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
mitgeteilt
Veröffentlichung im
Unternehmensregister sowie auf
https://www.deutschebank.de/ir/de/content/berichte_2015.htm
„
XVI.
Im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [EndlosZertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und im Basisprospekt
für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [IndexZertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 5. Dezember 2014 im Gliederungspunkt „III. Allgemeine
Informationen zum Basisprospekt“ im Abschnitt „G. Durch Verweis einbezogene Dokumente“
wird der Unterpunkt „3. Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 31. März 2015
(ungeprüft)“ vollumfänglich gestrichen und wie folgt ersetzt:
9
„
3.
Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 30. Juni 2015 (ungeprüft)
Dokument:
Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum
30. Juni 2015 (ungeprüft) (deutsche Fassung)
gemäß § 37w WpHG am 30. Juli 2015
der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt
und mit entsprechender
Bekanntmachung der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
mitgeteilt
Veröffentlichung im
Unternehmensregister sowie auf
https://www.deutschebank.de/ir/de/content/berichte_2015.htm
„
XVII.
Im Gliederungspunkt „VII. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ im Basisprospekt
für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [IndexZertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und im Basisprospekt für das Angebot
von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-PertZertifikaten] vom 5. Dezember 2014, im Gliederungspunkt „IX. Beschreibung der Deutschen
Bank als Emittentin“ im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und
Schuldverschreibungen vom 25. November 2013, im Basisprospekt für die Emission von
Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 27. Februar 2015 und im
Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Schuldverschreibungen und Bonitäts-Zertifikaten
vom 10. März 2015 sowie im Gliederungspunkt „VIII. Beschreibung der Deutschen Bank als
Emittentin“ aller übrigen oben bezeichneten Basisprospekte wird der im Abschnitt
„ORGANISATIONSSTRUKTUR“ der enthaltene Text (einschließlich der Tabelle) vollumfänglich
gestrichen und wie folgt ersetzt:
„
Die Deutsche Bank ist die Muttergesellschaft eines Konzerns aus Banken,
Kapitalmarktunternehmen, Fondsgesellschaften, Gesellschaften zur Immobilienfinanzierung,
Teilzahlungsunternehmen, Research- und Beratungsunternehmen und anderen in- und
ausländischen Unternehmen.
Die folgende Tabelle zeigt einen Überblick über die wesentlichen Tochtergesellschaften zum
Stichtag 31. Dezember 2014 gemäß quantitativen und qualitativen Kriterien, an denen die
Deutsche Bank direkt oder indirekt beteiligt ist. Zum 31. Dezember 2014 hält die Deutsche Bank
100% des Eigenkapitals und der Stimmrechte dieser Tochtergesellschaften, mit Ausnahme der
Deutsche Postbank AG, an der die Deutsche Bank Aktien in Höhe von etwa 94,1 % (seit April
2015: 96,8 %) des Eigenkapitals und der Stimmrechte hält und mit Ausnahme der DWS Holding &
Services GmbH, an der die Gesellschaft Anteile in Höhe von etwa 99,4 % des Eigenkapitals und
der Stimmrechte hält. Ihre Geschäftstätigkeit konzentriert sich im Wesentlichen auf die Länder, in
denen sie ihren Sitz haben.
10
Name der Tochtergesellschaft
Sitz
(1)
DB USA Corporation ................................................
(2)
Deutsche Bank Americas Holding Corporation ...
(3)
German American Capital Corporation
.........
(4)
DB U.S. Financial Markets Holding Corporation ......
(5)
Deutsche Bank Securities Inc. ............................
(6)
DB Structured Products, Inc.
..............................
(7)
Deutsche Bank Trust Corporation ............................
(8)
Deutsche Bank Trust Company Americas ..........
Delaware, Vereinigte Staaten
von Amerika
Delaware, Vereinigte Staaten
von Amerika
Delaware, Vereinigte Staaten
von Amerika
Delaware, Vereinigte Staaten
von Amerika
Delaware, Vereinigte Staaten
von Amerika
Delaware, Vereinigte Staaten
von Amerika
New York, Vereinigte Staaten
von Amerika
New York, Vereinigte Staaten
von Amerika
(9)
Deutsche Bank Luxembourg S.A. ............................ Luxemburg
Deutsche
Bank
Aktiengesellschaft
Privat(10)
und
...................................................
DB Finanz-Holding GmbH
(11)
.......................................
(12)(13)
Deutsche Postbank AG
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Frankfurt am Main, Deutschland
Frankfurt am Main,
Deutschland
................................. Bonn, Deutschland
DWS Holding & Services GmbH
1
Geschäftskunden
(13)
Frankfurt am Main, Deutschland
Kapitalbeteiligung
Stimmrechte
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
100 %
94,1 %
94,1 %
99,4 %
99,4 %
DB USA Corporation ist eine der beiden größten Holdinggesellschaften für die Tochtergesellschaften der Deutschen Bank
in den Vereinigten Staaten von Amerika.
Deutsche Bank Americas Holding Corporation ist eine Enkel-Holdinggesellschaft für Tochtergesellschaften in den
Vereinigten Staaten.
German American Capital Corporation erwirbt und hält Kredite von Finanzinstituten, handelt und verbrieft gewerbliche
Immobilienkredite und hypothekarische Sicherheiten. Darüber hinaus stellt die Gesellschaft besicherte Finanzierungen für
Geschäftspartner bereit.
DB U.S. Financial Markets Holding Corporation ist eine Enkel-Holdinggesellschaft für Tochtergesellschaften in den
Vereinigten Staaten.
Deutsche Bank Securities Inc. ist registriert als Broker/Dealer und Investmentberater bei der U.S. Securities and Exchange
Commission (amerikanische Börsenaufsicht, SEC) und als Futures Commission Merchant (Warenterminhändler) bei der
Commodities Futures Trading Commission (Warenterminbörse).
DB Structured Products, Inc. ist eine US-Tochtergesellschaft, die kein weiteres Neugeschäft tätigt und momentan die
freiwillige Abgabe der verschiedenen Genehmigungen und Lizenzen vollzieht, die sie in Bezug auf hypothekenbezogene
Aktivitäten hält.
Die Deutsche Bank Trust Corporation ist eine Bank-Holdinggesellschaft, die der Regulierung des Federal Reserve Board
unterliegt.
Deutsche Bank Trust Company Americas ist eine in New York State zugelassene Bank und gehört dem Federal Reserve
System an. Sie ist im Kredit- und Einlagengeschäft tätig und erbringt zahlreiche Bank- und Finanzdienstleistungen.
Die Gesellschaft ist vor allem in den Bereichen Treasury und Markets aktiv und stellt im Deutsche Bank-Konzern
insbesondere Euroliquidität zur Verfügung. Weitere Geschäftsfelder sind das Internationale Kreditgeschäft, wo sie als
kreditausreichende Stelle für Kontinentaleuropa und Risikozentrale für die Credit Portfolio Strategies Group sowie das
Private Banking fungiert. Die Gesellschaft erbringt Bankdienstleistungen für Privatkunden, vermögende Privatpersonen und
Kleinbetriebe.
Die Gesellschaft erbringt Bankdienstleistungen für Privatkunden, vermögende Privatpersonen sowie kleine und mittelgroße
Firmenkunden
Das Unternehmen hält eine Mehrheitsbeteiligung an der Deutsche Postbank AG.
Die Geschäftsaktivitäten dieses Unternehmens umfassen das Privat- und Geschäftskundengeschäft, Geld- und
Kapitalmarktaktivitäten sowie das Bauspargeschäft.
Seit April 2015 hält die Deutsche Bank Aktien in Höhe von etwa 96,8 % des Eigenkapitals und der Stimmrechte.
Die Geschäftsaktivitäten dieses Unternehmens umfassen den Erwerb, die Verwaltung, Koordination und die Veräußerung
von Beteiligungen, im In- und Ausland für eigene Rechnung sowie die Erbringung bestimmter Stabs- und
Datenverarbeitungsfunktionen für diese Beteiligungen und für vergleichbare dritte Unternehmen. “
11
XVIII.
Im Gliederungspunkt „VII. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ im Basisprospekt
für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [IndexZertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und im Basisprospekt für das Angebot
von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-PertZertifikaten] vom 5. Dezember 2014, im Gliederungspunkt „IX. Beschreibung der Deutschen
Bank als Emittentin“ im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und
Schuldverschreibungen vom 25. November 2013, im Basisprospekt für die Emission von
Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 27. Februar 2015 und im
Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Schuldverschreibungen und Bonitäts-Zertifikaten
vom 10. März 2015 sowie im Gliederungspunkt „VIII. Beschreibung der Deutschen Bank als
Emittentin“ aller übrigen oben bezeichneten Basisprospekte wird der im Abschnitt
„TRENDINFORMATIONEN“ enthaltene Text vollumfänglich gestrichen und wie folgt ersetzt:
„
Erklärung über das Nichtvorliegen negativer Veränderungen
Seit dem 31. Dezember 2014 hat es keine wesentlichen negativen Veränderungen in den
Aussichten der Deutschen Bank gegeben.
Aktuelle Ereignisse
Am 25. Juni 2014 gab die Deutsche Bank bekannt, dass sie die Kapitalerhöhung aus
genehmigtem Kapital gegen Bareinlagen wie am 18. Mai 2014 angekündigt abgeschlossen hat.
Die Anzahl der Aktien der Deutsche Bank AG ist von 1.019,5 Mio. um 359,8 Mio. auf 1.379,3 Mio.
gestiegen, worin sich sowohl die zuvor abgeschlossene Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechte mit
einem Volumen von 59,9 Mio. Aktien als auch das öffentliche Angebot neuer Aktien durch die
Bank über Bezugsrechte widerspiegeln. Der Brutto-Emissionserlös aus diesen Transaktionen
belief sich auf 8,5 Mrd. €.
Am 26. Oktober 2014 veröffentlichte die Europäische Zentralbank die Ergebnisse einer einjährigen
umfassenden Bewertung der 130 größten Banken in der Eurozone (und Litauen), einschließlich
der Deutschen Bank. Die umfassende Bewertung bestand aus einer aufsichtlichen
Risikobewertung, einer Prüfung der Aktiva-Qualität der Bankbilanzen und einem Stresstest. Die
Deutsche Bank hat alle Anforderungen der umfassenden Bewertung erfolgreich erfüllt. Die
Prüfung der Aktiva-Qualität hat ergeben, dass bei der Deutschen Bank keine signifikanten
Anpassungen bei der Aktiva-Bewertung oder bei Quoten erforderlich waren. Der Stresstest hat
ergeben, dass die erforderlichen Kapitalquoten überschritten werden. Mögliche Kosten für
Rechtsstreitigkeiten waren nicht Bestandteil der Stresstest-Szenarien.
Am 22. April 2015 verkündete die Deutsche Bank, dass sie einen Aufwand für Rechtsstreitigkeiten
von rund 1,5 Milliarden Euro im 1. Quartal 2015 zu verbuchen erwartet.
Die Deutsche Bank gab am 23. April 2015 bekannt, dass sie einen Vergleich mit USamerikanischen und britischen Regulierungsbehörden zu sämtlichen noch ausstehenden
Untersuchungen dieser Behörden im Zusammenhang mit der früheren Praxis der Meldung von
Interbanken-Zinssätzen (IBOR) getroffen hat.
Am 24. April 2015 gab die Deutsche Bank die nächste Phase ihrer Strategie bekannt.
12
Die Deutsche Bank hat am 26. Mai 2015 einen Vergleich mit der U.S. Securities and Exchange
Commission (SEC) bekanntgegeben, der eine Untersuchung zur Bewertung sogenannter
„Leveraged Super Senior“ (LSS) Transaktionen zwischen dem vierten Quartal 2008 und dem
ersten Quartal 2009 abschließt. Die Deutsche Bank zahlt gemäß der Verfügung 55 Mio. USD an
die SEC und hat für den Vergleich vollumfänglich Rückstellungen getroffen.
Ausblick
Im April 2015 hat die Deutsche Bank mit der „Strategie 2020“ die nächste Phase ihrer Strategie
angekündigt. Seit dieser Bekanntgabe gab es zahlreiche Veränderungen im Vorstand einschließlich
der Ernennung eines neuen Co-Vorstandsvorsitzenden. Ungeachtet der Veränderungen bekennt
sich der Vorstand weiterhin uneingeschränkt zur Strategie 2020 und den damit verbundenen sechs
grundlegenden Entscheidungen.
Die Strategie 2020 wird durch folgende grundlegende Entscheidungen gestützt:
— Die Deutsche Bank will Corporate Banking & Securities (CB&S) neu positionieren, um einen
nachhaltigeren kundenorientierten Bereich aufzubauen. Die Deutsche Bank plant, ihren
Leverage Exposure gemäß CRR/CRD 4 in CB&S um rund 200 Mrd € (brutto) durch eine
Fokussierung ihres Geschäftsmodells zu reduzieren, und 50 - 70 Mrd € in kundengetriebenes
Geschäft zu reinvestieren. Die Bank ist der Ansicht, dass sie die Verschuldung erheblich
reduzieren kann, ohne ihre Investmentbank wesentlich zu beeinträchtigen.
— Die Deutsche Bank beabsichtigt, ihr Privatkundengeschäft neu auszurichten und zu einer
führenden, stark digitalisierten Beratungsbank für Privat- und Firmenkunden zu entwickeln.
Außerdem plant die Deutsche Bank, die Postbank durch einen erneuten Börsengang zu
entkonsolidieren. Gleichzeitig bekennt die Deutsche Bank sich weiterhin zu ihrem Privat- und
Firmenkundengeschäft, dessen Effizienz und Dienstleistungsqualität sie verbessern will. Die
Deutsche Bank plant, in den nächsten fünf Jahren weitere 400 - 500 Mio € in die Digitalisierung
zu investieren und bis zum Jahr 2017 bis zu 200 Filialen zu schließen.
— Die Deutsche Bank will die Digitalisierung all ihrer Geschäftsbereiche und ihrer operativen
Plattform weiter vorantreiben, um neue Erträge zu generieren, die Effizienz ihrer Plattform zu
steigern und neue Angebote für ihre Kunden zu entwickeln. Die Bank beabsichtigt, bis zum
Jahr 2020 insgesamt bis zu 1 Mrd € zu investieren, um dieses Ziel zu erreichen.
— Die Deutsche Bank plant, in beschleunigtes Wachstum von Global Transaction Banking (GTB)
und Deutsche Asset & Wealth Management (Deutsche AWM) zu investieren. Dazu beabsichtigt
die Bank, bis zum Jahr 2020 mehr als 1,5 Mrd € in diese Unternehmensbereiche zu investieren.
— Die Deutsche Bank will ihre geografische Präsenz optimieren, indem sie ihre Ländernetzwerk
fokussieren und in die Standorte investieren, die für ihre Kunden besonders wichtig sind.
— Die Deutsche Bank will ihr Geschäftsmodell durch eine Reduzierung der Komplexität, Stärkung
der Kontrollen und Steigerung der Effizienz weiterentwickeln. Ihr Ziel ist es, bei
Umsetzungskosten von insgesamt rund 3,7 Mrd € jährlich zusätzliche Kosteneinsparungen von
rund 3,5 Mrd € zu erreichen.
Auf Grundlage dieser Entscheidungen hat die Deutsche Bank die folgenden mittelfristigen
Finanzziele festgelegt:
— Verschuldungsquote gemäß CRR/CRD 4 (Vollumsetzung) von mindestens 5 %,
— Harte Kernkapitalquote gemäß CRR/CRD 4 (Vollumsetzung) von rund 11 %,
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— Eigenkapitalrendite nach Steuern von mehr als 10 %, basierend auf dem durchschnittlichen
materiellen Eigenkapital,
— Organische Bruttokostensenkungen von rund 3,5 Mrd € und eine Aufwand-Ertrag-Relation von
rund 65 %,
— Das Bestreben, eine Ausschüttungsquote von mindestens 50 % durch Dividenden und
Aktienrückkäufe zu erreichen.
Die Gespräche über die weitere Ausarbeitung der Strategie 2020 und die Umsetzung der
Entscheidungen
dauern noch an. Nähere Informationen zum Implementierungsplan werden bis Ende Oktober 2015
vorgestellt.
Die Segmente
Nach einem starken Start in das Jahr im ersten Quartal 2015 verzeichneten Corporate Banking &
Securities (CB&S) und die gesamte Investmentbankingbranche im zweiten Quartal 2015 einen
Rückgang der Marktvolumina, der auf eine geringere Volatilität, Marktunsicherheiten und übliche
saisonale Schwankungen zurückzuführen war. Für das nächste Jahr rechnet die Deutsche Bank
damit, dass die Erträge in der Investmentbankingbranche aufgrund des günstigeren
makroökonomischen Ausblicks und der erhöhten Volatilität moderat steigen. Die Deutsche Bank
wird jedoch weiterhin vor Herausforderungen stehen einschließlich der anhaltend hohen
regulatorischen Anforderungen, des fortgesetzten Drucks auf Ressourcen und der potenziellen
Auswirkungen geopolitischer Ereignisse. Im Bereich Sales & Trading rechnet die Deutsche Bank
im Jahr 2015 mit einem leichten Anstieg der Erträge im weltweiten Fixed Income-Geschäft
gegenüber dem Jahr 2014, der durch eine gestiegene Volatilität und Kundenaktivität infolge der
zunehmenden Unterschiede in der Geldpolitik unterstützt wird. Die Erträge in Sales & Trading
(Equity) dürften im Vergleich zum Vorjahr aufgrund der stärkeren Volatilität und der höheren
Preise von Vermögenswerten ebenfalls leicht zunehmen. In Corporate Finance erwartet die
Deutsche Bank für das Jahr 2015 ein Provisionsaufkommen, das leicht über dem Niveau des
Vorjahres liegen wird. Wie im April 2015 bekannt gegeben, wird die Deutsche Bank das Leverage
Exposure von CB&S um brutto rund 200 Mrd € und netto rund 130 - 150 Mrd € reduzieren. Dies
wird die Deutsche Bank durch die Veräußerung von Vermögenswerten mit niedriger Rendite
(hauptsächlich langfristigen Derivatepositionen), die Fokussierung des Kundenkreises und
Produktangebots sowie einen Abbau von Derivaten erreichen. Die Deutsche Bank will ihre
risikogewichteten Aktiva in einer disziplinierten Art und Weise aktiv verwalten. Die Bank wird in
Abhängigkeit von den Marktbedingungen und den erzielbaren Renditen weitere Reinvestionen
vornehmen.
Im Rahmen der neuen Strategie 2020 plant der Unternehmensbereich Private & Business Clients
(PBC) sein Geschäftsmodell neu auszurichten. Mit der geplanten Entkonsolidierung der Postbank
wird die Deutsche Bank sich auf das Beratungsgeschäft refokussieren und ihre
Verschuldungsquote weiter verringern. Darüber hinaus beabsichtigt die Bank, ihr Vertriebsmodell
dem veränderten Kundenverhalten anzupassen, indem sie die Kapazität ihres Omnikanal-Modells
durch zusätzliche Investitionen in digitale Lösungen erhöht und bis zu 200 Filialen in Deutschland
bis 2017 schließt. Zudem will die Deutsche Bank weiterhin in die Verbesserung ihrer Effizienz und
Servicequalität investieren und die Kosten für ihre Infrastruktur und die zugrundeliegenden
Geschäftsprozesse optimieren. Diese Transformation wird es ihr ermöglichen, PBC als
eineführende, beratungsorientierte,digitale Bank für Privat- und Geschäftskunden zu positionieren.
Die Umsetzung der damit verbundenen Maßnahmen wird voraussichtlich bereits in diesem Jahr
beginnen und könnte damit das Ergebnis der Deutschen Bank im Jahr 2015 negativ beeinflussen.
Ihr weiteres Ziel ist es, die Produktivität ihrer Bilanz durch einen Fokus auf Anlage und
Versicherungsprodukte zu steigern. Im Kreditgeschäft strebt die Deutsche Bank des Weiteren
nach einer ausgewogenen Entwicklung unter Beibehaltung der strengen Risikodisziplin und bei
gezielter Optimierung ihres Kapitaleinsatzes an. Trotz dieser geschäftlichen Chancen könnten das
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gesamtwirtschaftliche Umfeld, das niedrige Zinsniveau sowie steigende aufsichtsrechtliche
Anforderungen unsere Ergebnisentwicklung auch künftig negativ beeinflussen.
Auch im Jahr 2015 dürften das anhaltende Niedrigzinsumfeld mit negativen Zinssätzen in
Kernmärkten, ein äußerst starker Wettbewerb sowie Herausforderungen aufgrund geopolitischer
Ereignisse für Abwärtsdruck im Geschäft von Global Transaction Banking (GTB) sorgen. Die
Deutsche Bank erwartet jedoch, dass der Volumenzuwachs in Securities Services, Institutional
Cash, Cash Management Corporates und bestimmten Trade Finance-Bereichen anhalten wird.
Außerdem dürfte sich das Zinsumfeld gegen Ende des Jahres an bestimmten Märkten leicht
erholen, was zur Lösung dieser Herausforderungen beitragen dürfte. Die Deutsche Bank legt
weiterhin den Fokus auf den Aufbau und die Vertiefung von Kundenbeziehungen. Dies wird durch
ihre umfassende Palette an hochwertigen und innovativen Produkten sowie Dienstleistungen
unterstützt. Die Deutsche Bank glaubt, dass sie dadurch gut aufgestellt ist, um in dem
herausfordernden Umfeld erfolgreich zu bestehen und das Geschäft von GTB weiter auszubauen.
Für Deutsche Asset & Wealth Management (Deutsche AWM) erwartet die Deutsche Bank, dass
sich
die
anhaltende
Erholung
der
Weltwirtschaft
in
2015
positiv
auf
die
Vermögensverwaltungsbranche und besonders auf große lösungsorientierte Anbieter wie
Deutsche AWM auswirken wird. Bestimmte makroökonomische Entwicklungen wie die griechische
Schuldenkrise, die Volatilität in Schwellenländern und das sich verändernde regulatorische Umfeld
sorgen allerdings für Unsicherheit. Weiter steigende Kosten in der Vermögensverwaltung stehen
im Besonderen dem Wachstum bei alternativen und passiven Anlagen sowie
Altersvorsorgeprodukten entgegen. Außerdem könnten ein Rückgang der Transaktionsaktivitäten,
geringere erfolgsabhängige Provisionen und das Niedrigzinsumfeld, das sich auf die Margen im
Einlagengeschäft auswirkt, einen Anstieg der Erträge und der Profitabilität dämpfen. Deutsche
AWM erwartet jedoch, seinen Wachstumskurs wie geplant fortsetzen zu können. Die Gründe
hierfür sind ein Ertragswachstum dank eines steigenden Marktanteils in wichtigen
Kundensegmenten, die Bereitstellung innovativer Investmentlösungen sowie die Präsenz in
Wachstumsmärkten.
Die
Deutsche
Bank
wird
ihr
diszipliniertes
Kostenund
Ressourcenmanagement beibehalten. Des Weiteren erwartet die Deutsche Bank eine fokussierte
Umsetzung laufender Transformationsprojekte in Bezug auf ihre Betriebsplattform, einschließlich
einer Verbesserung der Systeme für das Anlagemanagement, den Kundenservice und die
Berichterstattung. Im Asset Management kombinieren die Bank ihre traditionellen Stärken im
aktiven Anlagemanagement mit einem zunehmenden Fokus auf passive und börsennotierte
Fonds, alternative Anlagen sowie Multi-Asset-Lösungen, damit sie sich ändernden
Kundenanforderungen gerecht werden. Im Wealth Management baut die Deutsche Bank ihre
Beziehungen mit sehr vermögenden Kunden in Schwellen- und Industrieländern mithilfe ihres
globalen Betreuungsmodells und integrierten Leistungsangebots aus. Die engere Zusammenarbeit
mit anderen Bereichen des Deutsche Bank-Konzerns bleibt ebenfalls eine Kernpriorität für
Deutsche AWM. Dadurch kann die Deutsche Bank den Vertrieb ihrer Produkte und
Dienstleistungen erweitern sowie gemeinsame Initiativen nutzen, um ihren Kunden einen besseren
Service zu bieten.
Die Non-Core Operations Unit (NCOU) plant weiterhin, sich auf den Abbau der Verschuldung, der
risikogewichteten Aktiva und der Komplexität zu fokussieren. Die Herausforderungen im
derzeitigen Marktumfeld kann die erfolgreiche Umsetzung ihrer Strategie zum Risikoabbau
beeinflussen. Solche Herausforderungen können zu Abweichungen im Zeitplan für den
Risikoabbau führen und sich auf künftige Ergebnisse auswirken. Darüber hinaus fallen in der
NCOU weiterhin Kosten für die Inanspruchnahme der Infrastruktur des Deutsche Bank-Konzerns
an sowie Kosten aufgrund hochverzinslicher Verbindlichkeiten, die sich jedoch bei einer
zukünftigen Entkonsolidierung der Postbank vermindern. Die Geschwindigkeit des Risikoabbaus
hat sich verlangsamt, da das Portfoliovolumen gesunken ist. Neben den Unsicherheiten im
Zusammenhang mit der Strategie zum Risikoabbau in der NCOU rechnet die Deutsche Bank mit
einem weiterhin herausfordernden Umfeld für Rechtsstreitigkeiten und Durchsetzungen.“
15
XIX.
Im Gliederungspunkt „VII. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ im Basisprospekt
für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [IndexZertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und im Basisprospekt für das Angebot
von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-PertZertifikaten] vom 5. Dezember 2014, im Gliederungspunkt „IX. Beschreibung der Deutschen
Bank als Emittentin“ im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und
Schuldverschreibungen vom 25. November 2013, im Basisprospekt für die Emission von
Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 27. Februar 2015 und im
Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Schuldverschreibungen und Bonitäts-Zertifikaten
vom 10. März 2015 sowie im Gliederungspunkt „VIII. Beschreibung der Deutschen Bank als
Emittentin“ aller übrigen oben bezeichneten Basisprospekte wird der in Abschnitt
„VERWALTUNGS-, MANAGEMENT- UND AUFSICHTSORGANE“ enthaltene Text vollumfänglich
gestrichen und wie folgt ersetzt:
„
Wie nach deutschem Recht vorgeschrieben, hat die Deutsche Bank AG einen Vorstand und
einen Aufsichtsrat. Diese Gremien sind getrennte Organe; die gleichzeitige Mitgliedschaft in
beiden Organen ist verboten. Der Aufsichtsrat ernennt die Mitglieder des Vorstands und
überwacht die Aktivitäten des Vorstands. Der Vorstand vertritt die Deutsche Bank AG und ist
für die Geschäftsführung verantwortlich.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
John Cryan*
Co-Vorsitzender, Corporate Banking & Securities, Deutsche
Asset & Wealth Management, Strategie &
Organisationsentwicklung, Recht, Incident Management Group
und Central Investigation Unit
Jürgen Fitschen**
Co-Vorsitzender, Regional Management (Global ohne Europa –
außer Deutschland und Vereinigtem Königreich)
Stefan Krause
Global Transaction Banking, Non-Core Operations Unit,
Postbank
Dr. Stephan Leithner
Regional Management (Europa ohne Deutschland und
Vereinigtem Königreich), Compliance, Anti-Financial Crime,
Global Corporate Governance, Government & Regulatory
Affairs und Personal
Stuart Wilson Lewis
Chief Risk Officer
Henry Ritchotte
Chief Operating Officer
Dr. Marcus Schenck
Chief Financial Officer
Christian Sewing
Privat- und Geschäftskunden
________________
*
John Cryan wird ab dem 19. Mai 2016 alleiniger Vorstandsvorsitzender.
** Jürgen Fitschen wird sein Amt am 19. Mai 2016 niederlegen.
16
Der Aufsichtsrat besteht aus den folgenden Mitgliedern:
Dr. Paul Achleitner
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutsche
Bank AG, Frankfurt
Alfred Herling*
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats
der Deutsche Bank AG;
Vorsitzender des Gemeinschaftsbetriebsrats
Wuppertal/Sauerland der Deutschen Bank;
Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats der
Deutschen Bank;
Vorsitzender des Konzernbetriebsrats der
Deutschen Bank;
Mitglied des Europäischen Betriebsrats der
Deutschen Bank
Frank Bsirske*
Vorsitzender der Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Berlin
Dina Dublon
Mitglied in verschiedenen Aufsichtsräten/sonstige
Mandate
Katherine Garrett-Cox
Chief Executive Officer von Alliance Trust PLC,
Dundee
Timo Heider*
Vorsitzender des Konzernbetriebsrats der
Deutsche Postbank AG;
Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats der BHW
Kreditservice GmbH;
Vorsitzender des Betriebsrats der BHW
Bausparkasse AG, BHW Kreditservice GmbH,
Postbank Finanzberatung AG und BHW Holding
AG;
Mitglied des Konzernbetriebsrats der Deutschen
Bank;
Mitglied des Europäischen Betriebsrats der
Deutschen Bank
Sabine Irrgang*
Leiterin Personalbetreuung (Württemberg),
Deutsche Bank AG
Prof. Dr. Henning Kagermann
Präsident der acatech – Deutsche Akademie der
Technikwissenschaften, München
Martina Klee*
Vorsitzende des Betriebsrats Group COO
Eschborn/Frankfurt der Deutschen Bank
Peter Löscher
Chief
Executive
Officer
Management AG, Zürich
17
von
Renova
Henriette Mark*
Vorsitzende des Gemeinschaftsbetriebsrats
München und Südbayern der Deutschen Bank;
Mitglied des Konzernbetriebsrats der Deutschen
Bank;
Mitglied des Gesamtbetriebsrats der Deutschen
Bank
Louise M. Parent
Of Counsel, Cleary Gottlieb Steen & Hamilton
LLP, New York
Gabriele Platscher*
Vorsitzende des Gemeinschaftsbetriebsrats
Braunschweig/Hildesheim der Deutschen Bank
Bernd Rose*
Vorsitzender des gemeinsamen
Gesamtbetriebsrats der Postbank Filialvertrieb
AG und Postbank Filial GmbH;
Mitglied des Konzernbetriebsrats der Deutschen
Postbank;
Mitglied des Konzernbetriebsrats der Deutschen
Bank;
Mitglied des Europäischen Betriebsrats der
Deutschen Bank
Rudolf Stockem*
Gewerkschaftssekretär bei Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) , Berlin und
freier Organisations- und Kommunikationsberater
Stephan Szukalski*
Bundesvorsitzender
des Deutschen Bankangestellten-Verbandes
(DBV),
Betriebsratsvorsitzender Betriebs-Center für
Banken AG, Frankfurt
Dr. Johannes Teyssen
Vorsitzender des Vorstands der E.ON SE,
Düsseldorf
Georg F. Thoma
Of Counsel, Shearman & Sterling LLP, Frankfurt
Prof. Dr. Klaus
Rüdiger Trützschler
Mitglied in verschiedenen Aufsichtsräten/sonstige
Mandate
______________
* Von den Arbeitnehmern in Deutschland gewählt.
18
Mitglieder des Vorstands nehmen im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
Aufsichtsratsmandate bei anderen Gesellschaften wahr.
Die Geschäftsadresse der Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder der Deutschen Bank ist
Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main, Deutschland.
Zwischen den Verpflichtungen gegenüber der Deutschen Bank und den privaten Interessen oder
sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes bestehen keine
Konflikte.
Die Deutsche Bank hat eine Erklärung gemäß § 161 AktG abgegeben und ihren Aktionären
zugänglich gemacht.
„
XX.
Im Gliederungspunkt „VII. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ im Basisprospekt
für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [IndexZertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und im Basisprospekt für das Angebot
von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-PertZertifikaten] vom 5. Dezember 2014, im Gliederungspunkt „IX. Beschreibung der Deutschen
Bank als Emittentin“ im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und
Schuldverschreibungen vom 25. November 2013, im Basisprospekt für die Emission von
Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 27. Februar 2015 und im
Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Schuldverschreibungen und Bonitäts-Zertifikaten
vom 10. März 2015 sowie im Gliederungspunkt „VIII. Beschreibung der Deutschen Bank als
Emittentin“ aller übrigen oben bezeichneten Basisprospekte wird im Abschnitt
„FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DER
BANK“ unter der Zwischenüberschrift „Historische Finanzinformationen / Finanzberichte“ der
im ersten Absatz enthaltene Text gestrichen und wie folgt ersetzt:
„
Die Konzernabschlüsse der Deutschen Bank für die am 31. Dezember 2013 und 2014 endenden
Geschäftsjahre, der Jahresabschluss und Lagebericht (HGB) der Deutsche Bank AG für das am
31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr sind durch Verweis einbezogen und bilden einen Teil
dieses Basisprospekts.“
XXI.
Im Gliederungspunkt „VII. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ im Basisprospekt
für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [IndexZertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und im Basisprospekt für das Angebot
von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-PertZertifikaten] vom 5. Dezember 2014, im Gliederungspunkt „IX. Beschreibung der Deutschen
Bank als Emittentin“ im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und
Schuldverschreibungen vom 25. November 2013, im Basisprospekt für die Emission von
Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 27. Februar 2015 und im
Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Schuldverschreibungen und Bonitäts-Zertifikaten
vom 10. März 2015 sowie im Gliederungspunkt „VIII. Beschreibung der Deutschen Bank als
Emittentin“ aller übrigen oben bezeichneten Basisprospekte wird im Abschnitt
„FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DER
BANK“ nach dem Unterpunkt „Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen“
folgender Unterpunkt eingefügt:
19
„
Zwischenfinanzinformationen
Der ungeprüfte Zwischenbericht zum 30. Juni 2015 des Deutsche Bank-Konzerns ist durch
Verweis einbezogen und bildet einen Teil dieses Basisprospekts.“
XXII.
Im Gliederungspunkt „VII. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ im Basisprospekt
für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [IndexZertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und im Basisprospekt für das Angebot
von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-PertZertifikaten] vom 5. Dezember 2014, im Gliederungspunkt „IX. Beschreibung der Deutschen
Bank als Emittentin“ im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und
Schuldverschreibungen vom 25. November 2013, im Basisprospekt für die Emission von
Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 27. Februar 2015 und im
Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Schuldverschreibungen und Bonitäts-Zertifikaten
vom 10. März 2015 sowie im Gliederungspunkt „VIII. Beschreibung der Deutschen Bank als
Emittentin“ aller übrigen oben bezeichneten Basisprospekte wird im Abschnitt
„FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DER
BANK“ der unter der Zwischenüberschrift „Gerichts- und Schiedsverfahren“ enthaltene Text
vollumfänglich gestrichen und wie folgt ersetzt:
„
Das rechtliche und regulatorische Umfeld, in dem sich der Deutsche Bank-Konzern bewegt,
birgt erhebliche Prozessrisiken. Als Folge davon ist der Deutsche Bank-Konzern in
Deutschland und einer Reihe von anderen Ländern, darunter den Vereinigten Staaten, in
Gerichts-, Schieds- und aufsichtsbehördliche Verfahren verwickelt, wie sie im normalen
Geschäftsverlauf vorkommen.
Außer den hier dargestellten Verfahren sind keine Gerichts-, Schieds-, Verwaltungs- oder
sonstige Verfahren anhängig oder angedroht, an denen die Deutsche Bank (als Beklagte oder
auf andere Weise) beteiligt ist und die sich erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität
der Bank oder des Deutsche Bank-Konzerns auswirken könnten bzw. in jüngster Zeit
ausgewirkt haben, noch sind nach Kenntnis der Deutschen Bank solche Verfahren anhängig
oder angedroht. Außer den hier dargestellten Verfahren bestanden überdies keine weiteren
Gerichts- oder Schieds-, Verwaltungs- oder sonstigen Verfahren in den letzten zwölf Monaten
bzw. es wurden in diesem Zeitraum keine solchen Verfahren abgeschlossen, die sich
erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität der Bank oder des Deutsche BankKonzerns auswirken könnten bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben.
Charter/BMY
Am 8. Dezember 2014 erhob das United States Department of Justice (“DOJ”) Klage gegen
die Deutsche Bank und andere Beteiligte. Das DOJ behauptet, dass die Bank Zahlung von
Steuern, Bußgeldern und Zinsen in Höhe von mehr als $190 Mio. schulde, die im
Zusammenhang mit zwei Transaktionen im Zeitraum zwischen März und Mai 2000 steht. Die
Klage des DOJ folgt aus dem Erwerb der Charter Corp. („Charter“) durch die Deutsche Bank
im März 2000 sowie dem anschließenden Verkauf von Charter an BMY Statutory Trust
(„Trust“), eine nicht mit der Deutschen Bank verbundene Gesellschaft, im Mai 2000. Der
wesentliche Vermögenswert von Charter bestand sowohl im Zeitpunkt des Erwerbs durch die
Deutsche Bank als auch im Zeitpunkt des Verkaufs an den Trust aus aufgewerteten Aktien
(„appreciated stock“) der Firma Bristol-Myers Squibb (“BMY”). Im Zeitpunkt des Verkaufs der
Aktien an den Trust rechnete der Trust seinen Gewinn mit einem Verlust aus einer nicht
verbundenen Transaktion auf. Eine US-amerikanische Steuerbehörde, der Internal Revenue
20
Service („IRS“), erkannte in einer nachfolgenden Prüfung den Verlust nicht an, so dass der
Gewinn durch BMY der Besteuerung unterlag. Der IRS setzte zusätzliche Steuern, Bußgelder
und Zinsen gegen den Trust fest, die bislang nicht beglichen wurden. Gestützt auf
verschiedene Begründungen, darunter betrügerische Übertragung („fraudulent conveyance“),
verlangt das DOJ von der Deutschen Bank die Erstattung der vom Trust geschuldeten
Steuern, zuzüglich Bußgeldern und Zinsen. Am 20. Februar 2015 hat die Deutsche Bank
beantragt, die Klage abzuweisen.
Corporate Securities
Die Deutsche Bank und die Deutsche Bank Securities Inc. („DBSI“) sind regelmäßig
Underwriter und Sales Agent für festverzinsliche Wertpapiere und Aktien privatwirtschaftlicher
Emittenten und werden in dieser Eigenschaft in einzelnen Fällen von Anlegern verklagt, die im
Zusammenhang mit diesen Wertpapieren Rechtsstreitigkeiten anstrengen.
Die Deutsche Bank und die DBSI sowie eine Reihe anderer Finanzinstitute wurden vor dem
United States District Court for the Southern District of New York in verschiedenen Klagen in
ihrer Eigenschaft als Underwriter und Sales Agent für festverzinsliche Wertpapiere und Aktien
der American International Group, Inc. („AIG“), die im Zeitraum von 2006 bis 2008 begeben
wurden, verklagt. In der Klage wird unter anderem geltend gemacht, aus den
Angebotsunterlagen sei nicht hervorgegangen, dass AIG erheblichen Verlustrisiken aus Credit
Default Swaps ausgesetzt war, dass die Immobilien von AIG überbewertet waren und dass
die Abschlüsse von AIG nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Rechnungslegung
entsprachen. Am 20. März 2015 hat das Gericht einem Vergleich, der von der AIG finanziell
getragen wird, zugestimmt. Mit diesem Vergleich wird die DBSI von allen Ansprüchen
freigestellt.
Die DBSI und eine Reihe anderer Finanzinstitute wurden in einem vor dem United States
District Court for the Southern District of New York anhängigen, als Sammelklage
bezeichneten Verfahren verklagt, in dem es um angebliche Falschangaben und Auslassungen
in der Anlage zum Antrag auf Börsenzulassung (Registration Statement) der General Motors
Company („GM“) im Rahmen des Börsengangs („IPO“) von GM am 18. November 2010 geht.
DBSI begleitete den Börsengang als Underwriter. Am 4. September 2014 wies das Gericht
sämtliche Anträge der Kläger in der Sache zurück. Das Gericht lehnte zudem den Antrag der
Kläger auf eine weitere Ergänzung der Klage ab. Am 28. Mai 2015 bestätigte das
Berufungsgericht für den Second Circuit die Klageabweisung und am 9. Juli 2015 lehnte das
Berufungsgericht für den Second Circuit die Prüfung - en banc (Prüfung durch sämtliche
Richter des Gerichts) - des klägerischen Berufungsantrags ab. Die beklagten Underwriter,
darunter auch DBSI, erhielten im Rahmen des IPO von GM als Emittentin eine übliche
vertragliche Entschädigungszusage.
CO2-Emissionsrechte
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt ermittelt in einem Fall von angeblichem Umsatzsteuerbetrug
im Zusammenhang mit dem Handel von CO2-Zertifikaten durch verschiedene Handelsfirmen,
von denen einige auch Handelsgeschäfte mit der Deutschen Bank abwickelten. Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, einige Mitarbeiter der Deutschen Bank hätten vom
Umsatzsteuerbetrug ihrer Kontrahenten im Zusammenhang mit dem Handel von CO2Zertifikaten gewusst. Im April 2010 wurden die Zentrale der Deutschen Bank und die
Londoner Niederlassung durchsucht und in diesem Zusammenhang unterschiedliche
Unterlagen angefordert. Im Dezember 2012 weitete die Staatsanwaltschaft ihre
Untersuchungen aus und durchsuchte die Zentrale der Deutschen Bank erneut. Die
Staatsanwaltschaft behauptet, bestimmte Mitarbeiter hätten E-Mails verdächtigter Personen
kurz vor der Durchsuchung im Jahre 2010 gelöscht und es unterlassen, Verdachtsanzeige
gemäß Geldwäschegesetz zu erstatten, was nach Meinung der Staatsanwaltschaft
erforderlich gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft behauptet ferner, die Deutsche Bank habe
2009 eine falsche Umsatzsteuererklärung eingereicht. Diese Umsatzsteuererklärung war von
21
zwei Mitgliedern des Vorstands unterzeichnet worden. Außerdem seien auch die monatlichen
Erklärungen für September 2009 bis Februar 2010 nicht korrekt gewesen. Die Deutsche Bank
arbeitet mit der Staatsanwaltschaft zusammen.
Kartellrechtliche Untersuchungen und zivilrechtliche Verfahren zu Kreditausfall-Swaps
Am 1. Juli 2013 richtete die Europäische Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte
(„die Mitteilung“) an die Deutsche Bank, die Markit Group Limited (Markit), die International
Swaps and Derivatives Association, Inc. (ISDA) sowie zwölf andere Banken. In dieser hat sie
wettbewerbswidriges Verhalten gemäß Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“) behauptet. Die Mitteilung legt vorläufige Schlussfolgerungen der Europäischen Kommission dar, denen zufolge (i) Versuche bestimmter
Unternehmen, im Geschäft mit börsengehandelten ungedeckten Kreditderivaten tätig zu
werden, durch unzulässiges kollektives Verhalten im Zeitraum 2006 bis 2009 vereitelt wurden
und (ii) das Verhalten von Markit, der ISDA, Deutsche Bank und zwölf anderen Banken eine
einzelne und fortgesetzte Verletzung von Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen
darstellte. Sollte die Europäische Kommission letztlich zu dem Ergebnis gelangen, dass eine
Verletzung vorgelegen hat, könnte sie die Verhängung von Bußgeldern oder andere
Maßnahmen gegen Markit, die Deutsche Bank, ISDA und zwölf andere Banken anstreben. Im
Januar 2014 gab die Deutsche Bank eine Stellungnahme ab, in der sie die vorläufigen
Schlussfolgerungen der Europäischen Kommission anficht. Die Deutsche Bank und andere
Banken, an die die Mitteilung ergangen ist, haben die Kernelemente ihrer Stellungnahmen bei
einer mündlichen Anhörung im Mai 2014 vorgetragen. Anschließend hat die Europäische
Kommission angekündigt, eine weitere Untersuchung des Sachverhalts durchzuführen.Gegen
die Deutsche Bank, zahlreiche andere Banken, die Kreditausfall-Swaps ausgegeben haben,
sowie Markit und die ISDA sind derzeit distriktübergreifend als zivilrechtliche Sammelklagen
bezeichnete Verfahren beim United States District Court for the Southern District of New York
anhängig. Die Kläger reichten am 11. April 2014 eine zweite zusammengeführte und
erweiterte Sammelklage ein, derzufolge die Banken mit Markit und der ISDA konspiriert
hätten, um den Handel mit börsengehandelten Kreditausfall-Swaps zu verhindern und
dadurch die Preise für außerbörslich gehandelte Kreditausfall-Swaps in die Höhe zu treiben.
Die Kläger wollen natürliche und juristische Personen in den Vereinigten Staaten und anderen
Ländern vertreten, die vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 direkt Kreditausfall-Swaps
von den Beklagten in den Vereinigten Staaten gekauft oder dort an diese verkauft haben. Die
Beklagten beantragten am 23. Mai 2014 die Abweisung der zweiten zusammengeführten und
erweiterten Sammelklage. Am 4. September 2014 hat das Gericht dem Antrag auf
Klageabweisung teilweise stattgegeben und ihn teilweise abgelehnt. Das Beweisverfahren
(Discovery) zu den übrigen Klagen wird fortgesetzt.
Kreditkorrelationen
Am 26. Mai 2015 verfügte die US-amerikanische Securities and Exchange Commission (SEC)
im
Rahmen
eines
abgeschlossenen
Ordnungswidrigkeitenverfahrens
eine
Unterlassungsanordnung gegen die Deutsche Bank AG. Die Angelegenheit bezog sich auf die
Art und Weise, auf die die Deutsche Bank im vierten Quartal 2008 und im ersten Quartal
2009, das heißt auf dem Höhepunkt der Finanzkrise, das sogenannte Gap-Risiko für die im
synthetischen CDO-Buch enthaltenen Leveraged Super Senior (LSS)-Transaktionen
ausgewiesen hatte. Gap Risk ist das Risiko, dass der Marktwert einer Transaktion den Wert
der hinterlegten Sicherheit übertreffen könnte. In den beiden betreffenden Quartalen
berücksichtigte die Deutsche Bank bei der Bewertung der LSS-Transaktionen nicht das GapRisiko, sondern bewertete es mit null. Trotz eines fehlenden Standardansatzes in der Branche
zur Bewertung des Gap-Risikos und der komplexen Bewertung dieser Instrumente war die
SEC der Auffassung, dass die Deutsche Bank in diesen Zeiträumen den Wert der LSSTransaktionen nicht angemessen um das Gap-Risiko bereinigt hatte. Dies hatte zu falschen
Angaben in den betreffenden Quartalsabschlüssen geführt. Die SEC kam ferner zu dem
22
Schluss, dass die Deutsche Bank keine adäquaten Systeme und Kontrollen für den
Bewertungsprozess vorgehalten hatte. Sie stellte Verletzungen gemäß Section 13(a)
(Anforderung
an
die
Einreichung
korrekter
regelmäßiger
Berichte
bei
der SEC), Section 13(b)(2)(A) (Anforderung an das Führen korrekter Bücher und
Aufzeichnungen), und Section 13(b)(2)(B) (Anforderung an die Durchführung angemessener
interner Kontrollen der Rechnungslegung) des Exchange Act fest. Die Deutsche Bank zahlte
eine Geldstrafe von 55 Mio US-$ und hat die Feststellungen weder bestätigt noch bestritten.
Dole Food Company
Die Deutsche Bank Securities Inc. („DBSI“) und die Deutsche Bank AG, Filiale New York
(„DBNY“) sind gemeinsam Beklagte in einem als Sammelklage bezeichneten Verfahren bei
dem Delaware Court of Chancery, das von ehemaligen Aktionären der Dole Food Company,
Inc. („Dole“) angestrengt wurde. Die Kläger behaupten, dass der Beklagte David H. Murdock
und bestimmte Mitglieder des Board und Managements der Dole (die ebenfalls als Beklagte
benannt wurden) ihre treuhänderischen Verpflichtungen verletzt sowie dass die DBSI und die
DBNY diese Verstöße im Zusammenhang mit der Privatisierung der Dole durch Herrn
Murdock, die am 1. November 2013 abgeschlossen wurde (die „Transaktion“), unterstützt und
gefördert haben. Die Kläger fordern von allen Beklagten Schadensersatz in Höhe von rund
642 Mio US-$, die Zubilligung von Zinsen, die Herausgabe jeglicher Gewinne der DBSI und
der DBNY aus der Transaktion sowie die Erstattung von Kosten und Aufwendungen. Die
Verhandlung in dieser Angelegenheit fand bis 9. März 2015 statt. Die Phase der Erläuterung
des Urteils („Post-trial Briefing“) und die Phase der Erörterung von Argumenten („Post-trial
Argument“) ist abgeschlossen. Die Parteien warten zurzeit auf eine Entscheidung nach der
Verhandlung des Gerichts. Die DBSI und die DBNY haben im Zusammenhang mit der
Transaktion eine handelsübliche Freistellungsvereinbarung mit der Dole (und einigen ihrer
Tochtergesellschaften)
geschlossen
sowie
die
Dole
(und
ihre
relevanten
Tochtergesellschaften) darüber informiert, dass sie eine Freistellung verlangen.
EVAF
RREEF European Value Added Fund I, L.P. (der „Fonds” oder “EVAF”) ist ein von einer
Deutsche Bank Tochtergesellschaft, der Deutsche Alternative Asset Management (UK)
Limited („DAAM“), verwalteter Fonds. Im März 2008 hat der Fonds sich verpflichtet, in
Highstreet Investment zu investieren. Highstreet Investment ist ein Konsortium, das eine
49%ige Beteiligung an einem Unternehmen, dessen Immobilienportofolio als Vermieter
deutsche Kaufhäuser umfasst, erworben hat. Am 30. März 2015 hat der Fonds (vertreten
durch ein Gremium unabhängiger Berater des unbeschränkt haftenden Partners (General
Partner) des Fonds, der auch eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bank ist) ein
vorgerichtliches Schreiben (pre-action letter) an die DAAM gesendet. Darin wird behauptet,
dass die Entscheidung von DAAM in Highstreet Investment zu investieren grob fahrlässig
gewesen sei. Die Behauptung beruht auf dem Vorwurf, dass das Investment die
Anlagegrenzen, die in den Investment Guidelines des Fonds ausgewiesen sind, überschritten
habe. Dem Fonds seien dadurch Verluste zwischen 166 Mio. EUR und 224 Mio. EUR
entstanden, für die DAAM schadensersatzpflichtig sei. Als Antwort auf diese Vorwürfe
behauptet die DAAM, dass die Ansprüche des Fonds verjährt seien, da der Anspruch im
Jahre 2008, als sich der Fonds hinsichtlich der Transaktion verpflichtet hatte, entstand und
sechs Jahre später im März 2014 verjährte. Darüber hinaus streitet die DAAM ab, grob
fahrlässig gehandelt zu haben und weist die Kalkulation des angeblichen Schadens des
Fonds zurück. Vor kurzem hat der Fonds in einem Schreiben an die DAAM die Position der
DAAM zurückgewiesen und mitgeteilt, dass er beabsichtige eine zwischen den Parteien
vereinbarte Stillhaltevereinbarung zu kündigen sowie eine formale Klage einzureichen.
Esch-Fonds-Rechtsstreitigkeiten
Sal. Oppenheim jr. & Cie. AG & Co. KGaA („Sal. Oppenheim“) war vor dem Erwerb durch die
Deutsche Bank in 2010 an der Vermarktung und Finanzierung von Beteiligungen an
23
geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Diese Fonds waren als Personengesellschaften
bürgerlichen Rechts in Deutschland organisiert. In der Regel führte die Josef Esch FondsProject GmbH die Planung und Projektentwicklung durch. Sal. Oppenheim war über ein Joint
Venture indirekt an dieser Gesellschaft beteiligt. In Bezug darauf wurden zahlreiche
zivilrechtliche Klagen gegen Sal. Oppenheim eingereicht. Einige dieser Klagen sind auch
gegen ehemalige Geschäftsführer von Sal. Oppenheim und andere Personen gerichtet. Die
gegen Sal. Oppenheim erhobenen Ansprüche betreffen Investitionen von ursprünglich rund
1,1 Mrd. €. Die Investoren verlangen eine Rücknahme ihrer Beteiligung an dem Fonds und
eine Haftungsfreistellung für mögliche Verluste und Schulden aus der Investition. Die
Ansprüche basieren teilweise auf der Behauptung, Sal. Oppenheim habe nicht ausreichend
über Risiken und andere wesentliche Aspekte informiert, die für die Anlageentscheidung
wichtig gewesen seien. Auf Grundlage der Fakten der Einzelfälle haben manche Gerichte
zugunsten und einige gegen Sal. Oppenheim entschieden. Berufungsverfahren sind
anhängig.
Untersuchungen und Verfahren im Devisenhandel
Die Deutsche Bank hat weltweit Auskunftsersuchen von bestimmten Aufsichts- und
Strafverfolgungsbehörden, die den Devisenhandel und andere Aspekte des Devisenmarkts
untersuchen, erhalten. Die Bank kooperiert mit den Behörden hinsichtlich dieser
Untersuchungen. Hierzu führt die Deutsche Bank eigene interne Untersuchungen des
Devisenhandels und anderer Aspekte ihres Devisengeschäfts weltweit durch. Im
Zusammenhang mit dieser Überprüfung hat die Bank, sofern entsprechende Tatsachen oder
Umstände vorlagen, disziplinarische Maßnahmen gegen Mitarbeiter eingeleitet und wird dies
auch künftig tun. Die Deutsche Bank ist auch Beklagte in mehreren als Sammelklage
bezeichneten Verfahren, die beim United States District Court for the Southern District of New
York angestrengt wurden und in denen auf Kartellrecht sowie den Bestimmungen des US
Commodity Exchange Act basierte Ansprüche im Zusammenhang mit der angeblichen
Manipulation von Devisenkursen geltend gemacht werden. Am 28. Januar 2015 gab der für
die
Sammelklagen
zuständige
Richter
auf
bundesstaatlicher
Ebene
dem
Klageabweisungsantrag ohne Recht auf erneute Klageerhebung in beiden Klagen seitens
Nicht-US-Klägern statt, wies ihn jedoch für die Klage von US-amerikanischen Klägern ab. Seit
dem Gerichtsurteil vom 28. Januar 2015 wurden weitere Klagen eingereicht. In drei Fällen, in
denen die Deutsche Bank Beklagte ist, wird behauptet, dass Transaktionen im Devisenhandel
infolge von Spot- und Futures-Marktaktivitäten der beklagten Banken manipuliert wurden. In
einer Klage wird der Deutschen Bank und weiteren Beklagten vorgeworfen, dass sie ihre
treuhänderischen Pflichten gemäß dem „Employment Retirement Income Security Acts of
1974“ verletzt hätten, indem sie angeblich bei Transaktionen mit Bezug auf die WM/Reuters
Closing Spot Rate unerlaubt zusammengewirkt haben und somit Transaktionen im Auftrag der
Kläger zu künstlichen Preisen ausgeführt wurden.
Hochfrequenzhandel/Dark-Pool-Handel
Die Deutsche Bank hat von bestimmten Aufsichtsbehörden Auskunftsersuchen in Bezug auf
den Hochfrequenzhandel und den Betrieb ihres alternativen Handelssystems („ATS“ bzw.
„Dark Pool“) SuperX erhalten. Die Bank kooperiert mit den Behörden hinsichtlich dieser
Auskunftsersuchen. Die Deutsche Bank war zunächst Beklagte in als Sammelklage
bezeichneten Verfahren, in denen mit Blick auf den Hochfrequenzhandel Verstöße gegen die
US-amerikanischen Wertpapiergesetze geltend gemacht werden. In der am 2. September
2014 eingereichten zusammengeführten und erweiterten Klage haben die Kläger die
Deutsche Bank jedoch nicht als Beklagte benannt.
Interbanken-Zinssatz
Die Deutsche Bank hat von verschiedenen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden in
Europa, Nordamerika und der Region Asien/Pazifik Auskunftsersuchen in Form von
Subpoenas und Informationsanfragen erhalten. Diese stehen im Zusammenhang mit
24
branchenweiten Untersuchungen bezüglich der Festsetzung der London Interbank Offered
Rate (LIBOR), der Euro Interbank Offered Rate (EURIBOR), der Tokyo Interbank Offered
Rate (TIBOR) und anderer Zinssätze im Interbankenmarkt. Die Deutsche Bank kooperiert mit
den Behörden hinsichtlich dieser Untersuchungen.
Wie bereits bekannt gegeben, hat die Deutsche Bank am 4. Dezember 2013 als Teil eines
Gesamtvergleichs mit der Europäischen Kommission eine Vereinbarung zum Abschluss der
Untersuchungen bezüglich des wettbewerbswidrigen Verhaltens im Handel mit Euro-ZinssatzDerivaten und Yen-Zinssatz-Derivaten erzielt. Im Rahmen des Vergleichs hat die Deutsche
Bank zugestimmt, insgesamt 725 Mio € zu zahlen.
Die Deutsche Bank hat am 23. April 2015 separate Vergleichsvereinbarungen mit dem U.S.
Department of Justice (DOJ), der U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC), der
U.K. Financial Conduct Authority (FCA) und dem New York State Department of Financial
Services (NYSDFS) zur Beendigung von Untersuchungen wegen Fehlverhaltens bezüglich
der Festlegung von LIBOR, EURIBOR und TIBOR getroffen. In den Vereinbarungen hat die
Deutsche Bank zugestimmt, Strafzahlungen in Höhe von 2,175 Mrd US-$ an das DOJ, die
CFTC und das NYDFS und 226,8 Mio GBP an die FCA zu leisten. Die Vereinbarungen
enthalten des Weiteren Bestimmungen über verschiedene Verpflichtungen im Hinblick auf
künftige Übermittlungen von Benchmark Rates durch die Deutsche Bank sowie Regelungen,
welche die Ernennung eines unabhängigen Aufsehers betreffen. Die Deutsche Bank ist
weiterhin verpflichtet, disziplinarische Maßnahmen gegen bestimmte Mitarbeiter zu ergreifen,
die zur Zeit der Vereinbarung in der Bank tätig waren.
Als Teil der Vereinbarung mit dem DOJ akzeptiert die Deutsche Bank ein sogenanntes
„Deferred Prosecution Agreement“ mit dreijähriger Laufzeit. Dieses beinhaltet neben anderen
Punkten, dass die Deutsche Bank der Einreichung einer Anklage in zwei Punkten im United
States District Court für den District of Connecticut zustimmt, in welcher der Deutschen Bank
„Wire-Fraud“ und ein Verstoß gegen den Sherman-Act im Zusammenhang mit Preisfixings
vorgeworfen wird. Als weiteren Teil sieht die Vereinbarung vor, dass die DB Group Services
(UK) Ltd. (eine indirekt gehaltene, hundertprozentige Tochtergesellschaft der Deutschen
Bank) mit dem DOJ eine Schuldanerkenntnisvereinbarung trifft, in der die Gesellschaft sich
verpflichtet, sich in einer im selben Gericht erhobenen Anklage wegen „Wire-Fraud“ schuldig
zu bekennen. Die Deutsche Bank übermittelte ein Vergleichsangebot an die CFTC, das
akzeptiert wurde, um eine Entscheidung über ein Verfahren gemäß Section 6(c) und 6(d) des
Commodity Exchange Acts, die Feststellungen von Tatsachen und die Auferlegung von
Sanktionen zu erledigen. Die FCA hat eine Entscheidung im Zusammenhang mit dem
Abschluss ihrer Untersuchungen erlassen, und die NYSDFS hat mit der Deutschen Bank
einen Vergleich unter Section 44 und 44-a des New York Banking Law geschlossen.
Andere regulatorische Untersuchungen gegen die Deutsche Bank, welche die Festsetzungen
verschiedener weiterer Interbankenzinssätze betreffen, bleiben anhängig, und die Deutsche
Bank bleibt weiteren regulatori-schen Maßnahmen und Zivilklagen ausgesetzt.
Gegen die Deutsche Bank und zahlreiche andere Banken wurde eine Reihe zivilrechtlicher
Klagen einschließlich als Sammelklage bezeichneter Verfahren beim United States District
Court for the Southern District of New York (SDNY) eingereicht. Alle bis auf fünf dieser Klagen
wurden für Parteien eingereicht, die behaupten, sie hätten auf US-Dollar lautende LIBORbezogene Finanzderivate oder andere Finanzinstrumente gehalten oder mit diesen gehandelt
und aufgrund angeblicher Manipulationen bei der Festsetzung des US-Dollar-LIBORZinssatzes Verluste erlitten.
Mit einer Ausnahme werden alle zivilrechtlichen US-Dollar-LIBOR-Klagen, die beim SDNY
anhängig sind, in einem distriktübergreifenden Rechtsstreit (US-Dollar LIBOR Multidistrict
Litigation) behandelt. Im März 2013 und Juni 2014 hat das Gericht Klageabweisungsanträgen
teilweise stattgegeben und sie teilweise abgelehnt, die sich auf einige der ursprünglich
eingereichten Klagen beziehen. Das Gericht hat einigen Ansprüchen unter dem Commodity
25
Exchange Act (CEA) sowie bestimmten landesrechtlichen Ansprüchen und Ansprüchen
wegen ungerechtfertigter Bereicherung stattgegeben, während es bestimmte Ansprüche unter
dem CEA als verjährt abwies sowie alle Ansprüche, die auf Bundes- und Landeskartellrecht
und auf dem Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act (RICO) basieren, ablehnte.
Eine Gruppe von Klägern in der US-Dollar LIBOR Multidistrict Litigation, deren
landeskartellrechtliche Ansprüche abgewiesen wurden oder deren Anträge auf einstweilige
Verfügung vom District Court zugelassen wurden, legten Berufung vor dem U.S. Court of
Appeals for the Second Circuit ein. Der Second Circuit hat dem Antrag auf Zusammenführung
der Beklagten stattgegeben, und die Erläuterung der Gerichtsentscheidung soll am 17. August
2015 abgeschlossen sein. (Der Second Circuit hat den Antrag einer getrennten Gruppe von
Klägern abgelehnt, ihre Klage wiederaufzunehmen, die im Jahr 2013 ursprünglich vom
Second Circuit als nicht fristgerecht erhoben abgewiesen worden war. Die betreffenden
Kläger haben beim U.S. Supreme Court einen Revisionsantrag (Petition for Certiorari) gegen
die Entscheidung des Second Circuit gestellt, gegen den die Beklagten Berufung eingelegt
haben. Diese Kläger haben ebenfalls erneut Berufung eingelegt, gegen die die Beklagten
einen Abweisungsantrag gestellt haben.)
Zahlreiche in eigenem Namen handelnde Kläger haben erweiterte Klagen eingereicht. Die
Parteien haben Anträge auf Klageabweisung vorbereitet, über die vor Gericht mündlich
verhandelt wurde. Kläger in dem von Hauseigentümern und Kreditgebern angestrengten und
als Sammelklage bezeichneten Verfahren haben ebenfalls erweiterte Klagen eingereicht. Die
Parteien haben Anträge auf Klageabweisung vorgetragen. Auch die Bank hat einen
Klageabweisungsantrag wegen fehlender persönlicher Zuständigkeit eingereicht. Diese
beziehen sich auf einen Anspruch von Klägern in einem als Sammelklage bezeichneten
Verfahren, die behaupten, sie hätten mit auf US-Dollar lautenden LIBOR-bezogenen
börsengehandelten Finanzinstrumenten gehandelt (die „Börsenhandel-Kläger“). Dieser Antrag
wurde vollständig vorgetragen. Das Gericht hat für den 20. August 2015 eine mündliche
Verhandlung angesetzt, um die Klageabweisungsanträge bezüglich der Klagen der
Hausbesitzer und Kreditgeber sowie der Klagen bezüglich der LIBOR-bezogenen
Finanzinstrumente zu verhandeln.
Am 29. Juni 2015 ersuchten die Börsenhandel-Kläger um das Recht, ihre Klage zu erweitern
und insbesondere neue Vorwürfe in Bezug auf die Vergleichsvereinbarungen zum IBOR zu
machen, welche die Deutsche Bank am 23. April 2015 mit dem DOJ, der CFTC, dem
NYSDFS und der FCA geschlossen hatte. In der vorgeschlagenen erweiterten Klage würden
auch zwei Tochtergesellschaften der Deutschen Bank, die DB Group Services (UK) Ltd. und
die DBSI, als Beklagte genannt. Die Beklagten planen, Berufung gegen den Antrag der
Börsenhandel-Kläger einzureichen.
Das Gericht hat in einem zusätzlichen Verfahren zum US-Dollar-LIBOR, das getrennt vor dem
SDNY anhängig ist, den Klageabweisungsanträgen der Beklagten stattgegeben. Der Kläger
hat einen Antrag auf Erweiterung seiner Klage eingereicht, über den bis 10. August 2015
abschließend verhandelt werden soll.
Die Bank wurde darüber hinaus als Beklagte in einer im Central District of California
anhängigen US-Dollar-LIBOR-Klage benannt. Das Gericht hat dem Klageabweisungsantrag
der Bank stattgegeben und ebenfalls die Ansprüche gegen die anderen Beklagten in dem Fall
abgewiesen. Der Kläger legt zurzeit Berufung vor dem Court of Appeals for the Ninth Circuit
ein, und die Erläuterung der Gerichtsentscheidung soll am 8. Oktober 2015 abgeschlossen
sein.
Gegen die Deutsche Bank und andere Banken wurde eine Sammelklage wegen des Vorwurfs
der Manipulation des Yen-LIBOR und Euroyen-TIBOR eingereicht. Am 28. März 2014 hat der
SDNY den Klageab-weisungsanträgen der Beklagten auf Grundlage des US-amerikanischen
Bundeskartellrechts und der ungerechtfertigten Bereicherung stattgegeben. Gleichzeitig
wurden jedoch die Anträge der Beklagten in Bezug auf Ansprüche unter dem CEA abgelehnt.
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Am 31. März 2015 lehnte das Gericht Anträge ausländischer Beklagter mit Niederlassungen in
New York (einschließlich der Deutschen Bank) auf Klageabweisung wegen fehlender
persönlicher Zuständigkeit ab. Diese Beklagten hatten keine Vereinbarungen mit dem Kläger
geschlossen, die ihr Recht auf das Stellen solcher Anträge regelt. Am 24. Juli 2015 hat das
Gericht einen Antrag der Beklagten (einschließlich der Deutschen Bank), das Gericht möge
seine Entscheidung überdenken oder alternativ einen unmittelbaren Antrag auf Zulassung der
einstweiligen Verfügung vor dem Second Circuit zulassen, zurückgewiesen. Am 31. März
2015 hat das Gericht einem Antrag des Klägers, seine Klage zu erweitern, teilweise
stattgegeben und ihn teilweise abgelehnt. Ferner hat das Gericht für die Bank relevante
Anträge des Klägers auf Geltendmachung von Ansprüchen gemäß RICO sowie auf die
Aufnahme zweier weiterer namentlich genannter Kläger, die vorgeblich mit auf Yen lautenden
Devisenfutures und Devisenterminkontrakten gehandelt hatten, abgewiesen. Bezüglich dieser
Entscheidung hat das Gericht am 24. Juli 2015 den Antrag der Kläger auf Zulassung der
einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Kläger hat ferner seine Klage erweitert und
einen dritten namentlich genannten Kläger aufgenommen, der vorgeblich mit einigen
Beklagten, einschließlich der Bank, Geschäfte in auf Yen lautenden Terminkontrakten
abgeschlossen hat, und im Namen des neuen Klägers landesrechtliche Ansprüche und
Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend zu machen, die zurzeit noch
geprüft werden. Zusätzlich hob das Gericht am 15. Mai 2015 eine Aussetzung des
Beweisverfahrens auf und verwies Beweisfragen an einen Richter zur weiteren Verhandlung.
Am 24. Juli 2015 wurde beim SDNY eine zweite Sammelklage gegen die Deutsche Bank AG
und eine Tochtergesellschaft, die DB Group Services (UK) Ltd., sowie gegen andere Banken
und „Interdealer“-Broker eingereicht. Den Beklagten wird Manipulation des Yen-LIBOR und
des Euroyen-TIBOR vorgeworfen.
Gegen die Deutsche Bank wurde ebenfalls ein als Sammelklage bezeichnetes Verfahren
wegen des Vorwurfs der Manipulation des EURIBOR angestrengt, das beim SDNY anhängig
ist. Das Gericht hat eine Aussetzung des Beweisverfahrens am 13. Mai 2015 modifiziert und
den Klägern die Möglichkeit zu einer erneuten erweiterten Klageerhebung bis zum 11. August
2015 eingeräumt. Termin für einen Antrag auf Klageabweisung ist derzeit der 10. September
2015.
Die Deutsche Bank wurde am 6. Mai 2015 als Beklagte in einer beim SDNY anhängigen
Sammelklage wegen des Vorwurfs der Manipulation des GBP LIBOR benannt. Der Kläger hat
am 24. Juli 2015 eine erweiterte Klage eingereicht. Ein Antrag auf Abweisung der Klage kann
bis 25. September 2015 eingereicht werden.
Am 19. Juni 2015 wurden die Bank und eine Tochtergesellschaft, DB Group Services (UK)
Ltd., als Beklagte in einer Sammelklage beim SDNY wegen des Vorwurfs der Manipulation
des CHF LIBOR benannt. Termin für Anträge auf Abweisung der Anklage ist der 18. August
2015.
Die Schadensersatzforderungen in diesen Rechtsfällen wurden auf verschiedene
Rechtsgrundlagen gestützt, einschließlich der Verletzung des CEA, kartellrechtlicher
Vorschriften der Bundesstaaten und der USA, des RICO sowie anderer Bundes- und
einzelstaatlicher Gesetze.
ISDAFIX
Die Deutsche Bank hat von einigen Aufsichtsbehörden Informationsanfragen zur Festsetzung
der ISDAFIX Benchmark, welche die durchschnittlichen Marktmittelkurse für festverzinsliche
Swaps bereitstellt, erhalten. Die Deutsche Bank kooperiert hinsichtlich der Anfragen mit den
Behörden. Darüber hinaus ist die Deutsche Bank Beklagte in fünf Sammelklagen, die beim
United States District Court for the Southern District of New York konsolidiert wurden. In den
Verfahren werden auf Kartellrecht, Betrug, und auf anderen Rechtsgrundlagen basierende
Ansprüche im Zusammenhang mit angeblichen Absprachen zur Manipulation der U.S. Dollar
ISDAFIX Benchmark geltend gemacht. Am 12. Februar 2015 haben die Kläger die Klage
27
erweitert. Die Beklagten haben am 13. April 2015 einen Antrag auf Abweisung der
Klageerweiterung eingereicht.
CLN-Ansprüche von Kaupthing
Im Juni 2012, hat die Kaupthing hf, eine isländische Aktiengesellschaft, (vertreten durch den
Winding-up Ausschuss) auf isländisches Recht gestützte Anfechtungsklagen über ca. € 509
Millionen (plus Zinsen) gegen die Deutsche Bank in Island und England erhoben. Die geltend
gemachten Ansprüche stehen im Zusammenhang mit Credit Linked Notes auf Kaupting,
welche die Deutschen Bank in 2008 an zwei British Virgin Island Spezialvehikel („SPVs“)
herausgegeben
hat.
Diese
SPVs
gehörten letzlich
sehr
vermögenden
Privatpersonen. Kaupthing behauptet, daß die Deutsche Bank gewußt habe oder hätte wissen
müssen, daß Kaupthing selbst den Risiken aus den Transaktionen ausgesetzt war, weil sie
die SPVs finanziert habe. Es wird behauptet, daß Kaupthing die Transaktionen aus
verschiedenen Gründen anfechten könne, da die Transaktionen unter anderem deshalb
unzulässig waren, weil es Kaupthing so möglich war, direkten Einfluß auf die Quotierung
eigener CDS (Credit Default Swaps) und damit eigener börsennotierter Anleihen zu nehmen.
Im November 2012 wurde eine weitere, auf englisches Recht gestützte Klage (gestützt auf
Vorwürfe, die den Vorwürfen der auf isländisches Recht gestützten Klagen vergleichbar sind)
gegen die Deutsche Bank in London erhoben. Die Deutsche Bank hat Ihre
Klageerwiderungen für die isländischen Verfahren im Februar 2013 eingereicht und verteidigt
sich weiter. Im Februar 2014 wurden die beiden in England anhängigen Verfahren bis zur
endgültigen Entscheidung in den isländischen Verfahren ausgesetzt. Darüber hinaus wurden
der Deutschen Bank von den SPVs und deren Abwicklern im Dezember 2014 weitere Klagen
zugestellt, die sich auf eine weitgehend vergleichbare Anspruchsbegründung stützen, sich auf
CLN Tranksaktionen beziehen und sich gegen die Deutsche Bank und weitere Beschuldigte in
England richten. Wir erwarten nicht, daß die von den SPVs erhobenen Klagen die Höhe der
möglichen Verpflichtungen der Deutschen Bank im Zusammenhang mit CLN Transaktionen,
über die bereits von Kaupthing unmittelbar erhobenen Ansprüche hinaus, erhöhen.
Kirch
Im Zusammenhang mit dem Kirch-Verfahren ermittelte und ermittelt die Staatsanwaltschaft
München I weiterhin gegen mehrere ehemalige Vorstandsmitglieder der Deutsche Bank AG
sowie gegen die aktuellen Vorstandsmitglieder Jürgen Fitschen und Dr. Stephan Leithner.
Das Kirch-Verfahren umfasste mehrere zivilrechtliche Verfahren zwischen der Deutschen
Bank AG und Dr. Leo Kirch beziehungsweise dessen Medienunternehmen. Die zentrale
Streitfrage in den Zivilverfahren war, ob der damalige Sprecher des Vorstands der Deutsche
Bank AG, Dr. Rolf Breuer, durch seine Äußerungen in einem Interview mit dem
Fernsehsender Bloomberg im Jahre 2002 die Insolvenz der Kirch Unternehmensgruppe
herbeigeführt habe. In diesem Interview äußerte sich Dr. Rolf Breuer zu der mangelnden
Finanzierungsmöglichkeit der Kirch Unternehmensgruppe. Im Februar 2014 schlossen die
Deutsche Bank und die Erben von Dr. Leo Kirch einen umfangreichen Vergleich, der
sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien beendete.
Das Ermittlungsverfahren gegen Jürgen Fitschen und mehrere ehemalige Vorstandsmitglieder
ist abgeschlossen. Anfang August 2014 hat die Staatsanwaltschaft Anklage beim Landgericht
München erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat die Anordnung der Nebenbeteiligung der
Deutschen Bank in Bezug auf eine mögliche Ordnungswidrigkeit gemäß § 30 OWiG
beantragt. Die Anklageschrift wurde den ehemaligen Vorstandsmitgliedern, Jürgen Fitschen
und der Deutsche Bank AG Mitte September zugestellt. Am 2. März 2015 hat das Landgericht
München die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren gegen alle Angeschuldigten
eröffnet. Des Weiteren wurde die Nebenbeteiligung der Deutsche Bank AG angeordnet. Die
Hauptverhandlung begann am 28. April 2015 und ist derzeit bis Mitte Oktober 2015, für
grundsätzlich jeweils einen Tag pro Woche, terminiert.
28
Die Ermittlungen gegen Dr. Stephan Leithner dauern noch an.
Die Staatsanwaltschaft wirf den derzeitigen Vorstandsmitgliedern vor, versäumt zu haben,
Tatsachenbehauptungen, die von den für die Deutsche Bank in dem Kirch-Verfahren tätigen
Rechtsanwälten in Schriftsätzen an das Oberlandesgericht München und den
Bundesgerichtshof vorgebracht wurden, rechtzeitig zu korrigieren, nachdem sie angeblich
Kenntnis erlangt hatten, dass diese Ausführungen nicht korrekt gewesen sein sollen. Nach
deutschem Recht haben die Parteien eines Zivilverfahrens die Pflicht, dafür Sorge zu tragen,
dass alle vor Gericht abgegebenen Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig sind
und der Wahrheit entsprechen. Die Verfahren gegen Jürgen Fitschen und Dr. Stephan
Leithner werden geführt, weil ihnen – im Gegensatz zu ihren derzeitigen Vorstandskollegen –
vorgeworfen wird, dass sie Spezialwissen oder -verantwortung im Zusammenhang mit dem
Kirch-Verfahren gehabt haben sollen. Das Verfahren gegen die ehemaligen
Vorstandsmitglieder beruht auf dem Vorwurf, dass diese vor dem Oberlandesgericht München
falsch ausgesagt haben sollen.
Der Aufsichtsrat und der Vorstand der Deutschen Bank AG haben Gutachten von einer
internationalen Rechtsanwaltskanzlei sowie von einem ehemaligen Präsidenten eines
führenden deutschen Berufungsgerichts eingeholt. Diese kommen zu dem Ergebnis, dass für
die strafrechtlichen Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gegen Jürgen Fischen und Dr. Stephan
Leithner keine Grundlage besteht. Die Deutsche Bank kooperiert vollumfänglich mit der
Staatsanwaltschaft.
Auflösung einer auf den KOSPI-Index bezogenen Position
Nachdem der Korea Composite Stock Price Index 200 („KOSPI 200“) während der
Schlussauktion am 11. November 2010 um rund 2,7 % gefallen war, leitete die koreanische
Finanzdienstleistungsaufsicht („FSS“) eine Untersuchung ein und äußerte die Sorge, der Fall
des KOSPI 200 sei darauf zurückzuführen, dass die Deutsche Bank einen Aktienkorb im Wert
von rund 1,6 Mrd € verkauft hatte, der Teil einer Indexarbitrage-Position auf den KOSPI 200
gewesen war. Am 23. Februar 2011 prüfte die koreanische Finanzdienstleistungskommission
(Korean Financial Services Commission), die die Arbeit der FSS beaufsichtigt, die
Ermittlungsergebnisse und Empfehlungen der FSS und beschloss, folgende Maßnahmen zu
ergreifen: (i) Erstatten von Strafanzeige bei der südkoreanischen Staatsanwaltschaft gegen
fünf Mitarbeiter des Deutsche Bank-Konzerns wegen des Verdachts auf Marktmanipulation
und gegen die Deutsche Bank-Tochtergesellschaft Deutsche Securities Korea Co. („DSK“)
wegen Haftung für fremdes Verschulden sowie (ii) Verhängen eines sechsmonatigen
Eigenhandelsverbots zwischen 1. April 2011 und 30. September 2011 gegen die DSK, das
sich auf den Handel mit Aktien am Kassamarkt und mit börsengehandelten Derivaten sowie
auf den Aktien-Kassahandel über DMA-Systeme (Direct Market Access) erstreckte, und
Verpflichtung der DSK, einen bestimmten Beschäftigten für sechs Monate zu suspendieren.
Eine Ausnahme vom Eigenhandelsverbot wurde insofern gewährt, als es der DSK weiterhin
erlaubt sein sollte, Liquidität für bestehende an Derivate gekoppelte Wertpapiere
bereitzustellen. Am 19. August 2011 teilte die koreanische Staatsanwaltschaft ihre
Entscheidung mit, gegen die DSK und vier Mitarbeiter des Deutsche Bank-Konzerns wegen
mutmaßlicher Spot-/Futures-Marktmanipulationen Klage zu erheben. Das Strafverfahren hat
im Januar 2012 begonnen. Ein Urteil in dieser Strafsache gegen die DSK und eine der vier
Einzelpersonen wird voraussichtlich Anfang September 2015 erwartet. Darüber hinaus
strengten Parteien, die behaupten, durch den Fall des KOSPI 200 am 11. November 2010
Verluste erlitten zu haben, vor koreanischen Gerichten eine Vielzahl von zivilrechtlichen
Verfahren gegen die Deutsche Bank und die DSK an. Die Kläger machen
Schadensersatzforderungen von insgesamt rund 270 Mio € (zum aktuellen Umrechnungskurs)
zuzüglich Zinsen und Kosten geltend. Diese Verfahren befinden sich in unterschiedlichen
Phasen. Bei einigen könnte im Jahresverlauf 2015 eine Entscheidung fallen.
29
Monte Dei Paschi
Im Februar 2013 strengte die Banca Monte Dei Paschi Di Siena („MPS“) in Italien ein
Zivilverfahren gegen die Deutsche Bank AG an und behauptete, die Deutsche Bank AG habe
ehemalige Mitglieder des Senior Management der MPS bei der Bilanzmanipulation
unterstützt. Dazu soll sie Repo-Transaktionen mit der MPS und „Santorini“, einer
hundertprozentigen Zweckgesellschaft der MPS, durchgeführt und der MPS so geholfen
haben, Verluste aus einer früheren Transaktion mit der Deutschen Bank AG zu verschleiern.
Im Juli 2013 leitete die Fondazione Monte Dei Paschi, die größte Aktionärin der MPS, in
Italien ebenfalls eine Zivilklage in die Wege. Die darin erhobenen Schadensersatzansprüche
basieren im Wesentlichen auf den vorgenannten Tatsachen. Im Dezember 2013 schloss die
Deutsche Bank AG mit der MPS eine Vereinbarung mit der das zivilrechtliche Verfahren
verglichen wurde und die Transaktionen mit einem Nachlass für MPS rückabgewickelt
wurden. Das von der Fondazione Monte Dei Paschi eingeleitete zivilrechtliche Verfahren, in
dem ein Schadensersatzanspruch zwischen 120 Mio. EUR und 307 Mio. EUR geltend
gemacht wird, bleibt rechtshängig.
Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft Siena strafrechtliche Ermittlungen wegen der
Transaktionen und bestimmten davon unabhängigen Geschäften eingeleitet, die mehrere
andere international tätige Banken mit der MPS getätigt haben. Infolge einer Änderung der
untersuchten Vorwürfe wurden die Ermittlungen im September 2014 von der
Staatsanwaltschaft Siena auf die Staatsanwaltschaft Mailand übertragen. Bislang wurde
gegen die Deutsche Bank AG keine formale Anklage erhoben. Unabhängig davon hat die
Deutsche Bank AG zudem Informationsanfragen einiger Aufsichtsbehörden zu den
Transaktionen erhalten, u. a. zur Verbuchung der MPS-bezogenen Transaktionen durch die
Deutsche Bank AG und zum Vorwurf eines angeblichen Versäumnisses des Vorstands der
Deutschen Bank, die in diesen Fall verwickelten Personen adäquat zu überwachen. Die
Deutsche Bank AG kooperiert mit diesen Aufsichtsbehörden.
Verfahren im Zusammenhang mit Hypothekenkrediten und Asset Backed Securities und
Untersuchungen
Die Deutsche Bank und einige ihrer verbundenen Unternehmen (zusammen in diesen
Absätzen die „Deutsche Bank“) haben förmliche Auskunftsersuchen in Form von Subpoenas
und Informationsanfragen von Aufsichts- und Regierungsbehörden erhalten, einschließlich
Mitgliedern der Residential Mortgage-Backed Securities Working Group der U.S. Financial
Fraud Enforcement Task Force. Diese Auskunftsersuchen beziehen sich auf ihre Aktivitäten
bei der Ausreichung, dem Erwerb, der Verbriefung, dem Verkauf von und/oder dem Handel
mit Hypothekenkrediten, durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten
Wertpapieren (Residential Mortgage Backed Securities – RMBS), durch Grundpfandrechte auf
Gewerbeimmobilien besicherten Wertpapieren (Commercial Mortgage Backed Securities –
CMBS), forderungsbesicherten Schuldverschreibungen (Collateralized Debt Obligations –
CDOs), Asset Backed Securities (ABS) und Kreditderivaten. Die Deutsche Bank kooperiert in
Bezug auf diese Auskunftsersuchen und Informationsanfragen in vollem Umfang mit den
Behörden.
Die Deutsche Bank ist Beklagte in einer vom US-Bundesstaat Virginia erhobenen Zivilklage, in
der Ansprüche wegen Betrugs und Verstoßes gegen den Virginia Fraud Against Taxpayers
Act geltend gemacht werden, nachdem der Rentenfonds des Staates Virginia (Virginia
Retirement System – VRS) durch die Deutsche Bank emittierte oder garantierte RMBS
gekauft hatte. Die Deutsche Bank ist eines von dreizehn als Beklagte benannten
Finanzinstituten. In der Klageschrift werden die von den Beklagten jeweils geforderten
Entschädigungssummen nicht detailliert angegeben, jedoch Schadensersatzansprüche von
insgesamt 1,15 Mrd US-$ geltend gemacht. Die Klageschrift wurde ursprünglich von einer
Privatperson versiegelt eingereicht. Nachdem der Attorney General des US-Bundesstaates
von Virginia beschlossen hatte, der Klage beizutreten, wurde sie am 16. September 2014
entsiegelt. Die Deutsche Bank ficht die Behauptung des VRS an, dass das Gericht des
30
Bundesstaates Virginia persönlich für die Angelegenheit zuständig ist. Das Verfahren ist
ausgesetzt, solange sich die Parteien im Mediationsverfahren befinden.
Die Deutsche Bank wurde als Beklagte in diversen zivilrechtlichen Verfahren im
Zusammenhang mit ihren unterschiedlichen Rollen einschließlich als Emittent und Plat¬zeur
von RMBS und anderen ABS benannt. Zu diesen im Folgenden beschriebenen Verfahren
gehören als Sammelklagen bezeichnete Verfahren, Klagen von einzelnen Erwerbern der
Wertpapiere und Klagen von Treuhändern im Namen von RMBS-Treuhandvermögen. Obwohl
sich die Vorwürfe in den einzelnen Verfahren unterscheiden, wird allgemein behauptet, dass
die Angebotsprospekte der RMBS in wesentlichen Aspekten hinsichtlich der
Prüfungsstandards bei Ausreichung der zugrunde liegenden Hypothekenkredite unrichtig oder
unvollständig gewesen seien oder verschiedene Zusicherungen und Gewährleistungen in
Bezug auf die Darlehen bei Ausreichung verletzt worden seien.
Die Deutsche Bank ist Beklagte in als Sammelklage bezeichneten Verfahren, die sich auf ihre
Rolle und die anderer Finanzinstitute als Platzeure bestimmter von der IndyMac MBS, Inc.
begebener RMBS beziehen. Am 8. September 2014 vereinbarten die Deutsche Bank und
bestimmte weitere Finanzinstitute als Beklagte sowie die Hauptkläger, das Verfahren mit
einem Vergleich beizulegen. Am 30. September 2014 erging ein gerichtlicher Entscheid zur
Genehmigung und Bekanntmachung des Vergleichs. Am 23. Februar 2015 erließ das Gericht
eine Anordnung, wonach der Vergleich genehmigt und die Klage abgewiesen ist. Laut
Vergleichsvereinbarung haben die Beklagten insgesamt 340 Mio US-$ gezahlt. Die von der
Deutschen Bank anteilig zu leistende Vergleichszahlung ist nicht wesentlich. Pacific
Investment Management Company, LLC („PIMCO“) reichte am 25. März 2015 eine
Beschwerde gegen die Anordnung des Gerichtes vom 23. Februar 2015 ein, zog die
Beschwerde jedoch am 11. Juni 2015 wieder zurück.
Die Deutsche Bank ist Beklagte in einem als Sammelklage bezeichneten Verfahren, das sich
auf ihre Rolle und die anderer Finanzinstitute als Platzeure bestimmter von der Novastar
Mortgage Corporation begebener RMBS bezieht. Am 4. Februar 2015 hob das Gericht per
Urteil seine frühere Entscheidung auf, mit der fünf der sechs RMBS-Angebote von der Klage
ausgeschlossen worden waren. Das Gericht ordnete an, dass die Kläger ihre Klage um die
zuvor abgewiesenen Angebote erweitern. Das Beweisverfahren (Discovery), das während des
laufenden Antrags der Kläger ausgesetzt worden war, wurde wieder aufgenommen.
Am 18. Dezember 2013 wies der United States District Court for the Southern District of New
York die Ansprüche gegen die Deutsche Bank in einem als Sammelklage bezeichneten
Verfahren in Bezug auf die von der Residential Accredit Loans, Inc. und ihren verbundenen
Unternehmen begebenen RMBS ab.
Die Deutsche Bank ist Beklagte in verschiedenen nicht als Sammelklage bezeichneten
Verfahren und Schiedsverfahren, die von angeblichen Käufern von RMBS, Gegenparteien in
Geschäften mit RMBS und mit ihnen verbundenen Unternehmen einschließlich Aozora Bank,
Ltd., Commerzbank AG, Federal Deposit Insurance Corporation (als Verwalterin für Colonial
Bank, Franklin Bank S.S.B., Guaranty Bank, Citizens National Bank und Strategic Capital
Bank), Federal Home Loan Bank of Boston, Federal Home Loan Bank of San Francisco,
Federal Home Loan Bank of Seattle, HSBC Bank USA, National Association (als Treuhänder
für bestimmte RMBS-Treuhandvermögen), Knights of Columbus, Mass Mutual Life Insurance
Company, Phoenix Light SF Limited (als angeblicher Zessionar von Ansprüchen von
Zweckgesellschaften, die von der ehemaligen WestLB AG entweder geschaffen oder geführt
werden), Royal Park Investments (als angeblicher Zessionar von Ansprüchen von
Zweckgesellschaften, die geschaffen wurden, um bestimmte Vermögenswerte der Fortis Bank
zu erwerben), Sealink Funding Ltd. (als angeblicher Zessionar von Ansprüchen von
Zweckgesellschaften, die von der Sachsen Landesbank und ihren Beteiligungen entweder
geschaffen oder geführt werden), Texas County & District Retirement System und The
Charles Schwab Corporation eingeleitet wurden.
31
Am 18. Dezember 2014 wurde eine Vereinbarung eingereicht, gemäß der die Ansprüche
gegen die Deutsche Bank endgültig abgewiesen wurden, die Mass Mutual Life Insurance
Company im Zusammenhang mit Angeboten seitens mit Countrywide verbundener
Unternehmen geltend gemacht hatte. Nach Dafürhalten der Deutschen Bank wurde die Klage
in Bezug auf diese Angebote infolge einer vertraulichen Vergleichsvereinbarung abgewiesen,
an der die Deutsche Bank nicht beteiligt war. Die Deutsche Bank ist weiterhin Beklagte in
einem getrennten Verfahren, das Mass Mutual Life Insurance Company zu Zertifikaten
angestrengt hat, die nicht von mit Countrywide verbundenen Unternehmen begeben wurden.
Am 22. Juli 2015 schlossen die Deutsche Bank und Mass Mutual Life Insurance Company
eine Vergleichsvereinbarung, mit der alle anhängigen Klageverfahren beigelegt wurden.
Gemäß der Vergleichsvereinbarung werden alle Klagen nach der Zahlung der
Vergleichssumme durch die Deutsche Bank zurückgenommen. Die wirtschaftlichen
Auswirkungen für die Deutsche Bank waren nicht materiell.
Am 14. Januar 2015 gab das Gericht dem Antrag der Deutschen Bank auf Abweisung der
Klage seitens Aozora Bank, Ltd. in Bezug auf eine forderungsbesicherte Schuldverschreibung
(Collateralized Debt Obligation – CDO) der Blue Edge ABS CDO, Ltd. statt. Am 31. März 2015
wies das Gericht den Antrag seitens Aozora Bank, Ltd., die Klage erneut zu verhandeln oder
als Alternative eine erweiterte Klage einzureichen, ab. Am 29. April 2015 reichte die Aozora
Bank, Ltd. Beschwerde hiergegen ein. Die Deutsche Bank ist weiterhin gemeinsam mit der
UBS AG und verbundenen Unternehmen Beklagte in einem von der Aozora Bank, Ltd.
angestrengten Verfahren in Bezug auf eine CDO der Brooklyn Structured Finance CDO, Ltd.
Hier ist ein Antrag auf Klageabweisung aktuell vor Gericht anhängig.
Am 22. Januar 2015 stimmte die Federal Home Loan Bank of San Francisco gemäß einer
vertraulichen Vergleichsvereinbarung mit der Deutschen Bank zu, Ansprüche, die sie gegen
die Deutsche Bank in Bezug auf sieben RMBS-Angebote geltend gemacht hatte, ohne Recht
auf erneute Klageerhebung fallen zu lassen. Am 26. Januar 2015 erließ die Federal Home
Loan Bank of San Francisco gemäß einer vertraulichen Vergleichsvereinbarung zwischen der
Federal Home Loan Bank of San Francisco und Countrywide die Anweisung, laut der
Ansprüche gegen die Deutsche Bank seitens der Federal Home Loan Bank of San Francisco
in Bezug auf 15 Angebote von mit Countrywide verbundenen Unternehmen rechtskräftig
eingestellt werden. Nach Dafürhalten der Deutschen Bank wurde die Klage in Bezug auf diese
15 Angebote infolge einer vertraulichen Vergleichsvereinbarung abgewiesen, an der die
Deutsche Bank nicht beteiligt war. Die Deutsche Bank ist nach wie vor Beklagte in einem
Verfahren zu einem RMBS-Angebot und zwei Angeboten, die als Weiterverbriefung von
RMBS-Zertifikaten beschrieben wurden. Die Klage befindet sich im Stadium der
vorprozessualen Beweiserhebung („Discovery“).
Die Deutsche Bank und Monarch Alternative Capital LP sowie bestimmte von dessen
Beratungskunden und verwaltete Investmentvehikel (Monarch) einigten sich am 18.
Dezember 2014 darauf, der HSBC Bank USA, National Association (HSBC) eine
Vergleichsvereinbarung zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zu drei RMBSTreuhandvermögen anzubieten. Nachdem die Mehrheit der Zertifikateinhaber zugestimmt
hatte, stimmte HSBC am 13. Juli 2015 der Vergleichsvereinbarung zu und die Klagen wurden
am 27. Juli 2015 zurückgezogen. Ein wesentlicher Teil der von der Deutschen Bank gezahlten
Vergleichsgelder wurde von einer nicht an dem Verfahren beteiligten Drittpartei
zurückerstattet. Die wirtschaftlichen Nettoauswirkungen des Vergleichs waren nicht wesentlich
für die Deutsche Bank.
Am 17. Juni 2015 hat das Gericht dem Antrag der Beklagten, die RMBS-bezogenen
Ansprüche der Commerzbank AG gegen die Deutsche Bank und einige andere
Finanzinstitutionen abzuweisen, stattgegeben. Dagegen hat die Commerzbank AG hat am 23.
Juli 2015 Beschwerde eingelegt. Die Residential Funding Company hat eine Klage auf
Rückkauf der Darlehen gegen die Deutsche Bank eingereicht. Gegenstand der Klage ist die
Verletzung von Garantien und Gewährleistungen betreffend Darlehen, die an die Residential
32
Funding Company verkauft wurden, sowie Schadenersatz für Schäden, die der Residential
Funding Company als eine Folge von RMBS-bezogenen Klagen und Ansprüchen, die gegen
die Residential Funding Company geltend gemacht wurden, entstanden sind. Am 8. Juni 2015
hat das Gericht den Antrag der Deutschen Bank, einige der Ansprüche abzuweisen,
abgewiesen. Ebenfalls am 8. Juni 2015 hat die Deutsche Bank die Abweisung weiterer
Ansprüche beantragt. Dieser Antrag ist noch anhängig und die vorprozessuale
Beweiserhebung („Discovery“) findet gerade statt.
Im März 2012 haben die RMBS Recovery Holdings 4, LLC und die VP Structured Products,
LLC eine Klage im Staat New York gegen die Deutsche Bank eingereicht, die auf angeblichen
Verletzungen von Garantien und Gewährleistungen seitens der Deutschen Bank im
Zusammenhang mit Hypothekendarlehen in der ACE Securities Corp. 2006-SL2 RMBS
Emission („offering“) beruht. Am 13. Mai 2013 hat das Gericht (der ersten Instanz) den Antrag
der Deutschen Bank auf Klageabweisung als verspätet zurückgewiesen. Am 19. Dezember
2013 hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichts (der ersten Instanz)
aufgehoben und die Klage abgewiesen. Am 11. Juni 2015 hat der New York Court of Appeals
die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt. Das Gericht hat ausgeführt, dass das für
die Klägerin klagebegründende Ereignis mehr als sechs Jahre, bevor die Ansprüche geltend
gemacht wurden, stattfand und dass die Klage deshalb verjährt sei.
Im Jahr 2012 hat die Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC) als Zwangsverwalter
(„receiver“) für die Colonial Bank, die Franklin Bank S.S.B., die Guaranty Bank, die Citizens
National Bank und die Strategic Capital Bank einige Klagen gegen verschiedene Underwriter,
unter anderem die Deutsche Bank, in unterschiedlichen Bundesgerichten eingereicht. Die
Klagen basieren auf angeblichen Ansprüchen nach Section 11 und 12(a)(2) des 1933
Securities Act, sowie Article 581-33 des Texas Securities Act. Jede dieser Klagen wurde als
verjährt abgewiesen. Die FDIC hat gegen diese Entscheidungen beim Zweiten, Fünften und
Neunten Circuits Courts of Appeal Rechtsmittel eingelegt. Die Verfahren sind noch anhängig.
In den Klagen gegen die Deutsche Bank allein wegen ihrer Rolle als Platzeur von RMBS
anderer Emittenten hat die Bank vertragliche Ansprüche auf Freistellung gegenüber diesen
Emittenten. Diese können sich jedoch in Fällen, in denen die Emittenten insolvent oder
anderweitig nicht zahlungsfähig sind oder werden, als ganz oder teilweise nicht durchsetzbar
erweisen.
Die Deutsche Bank hat mit einigen juristischen Personen, die Klagen gegen die Deutsche
Bank im Zusammenhang mit verschiedenen Angeboten von RMBS und ähnlichen Produkten
angedroht haben, Vereinbarungen über einen Verjährungsverzicht abgeschlossen. Es ist
möglich, dass diese potenziellen Klagen eine wesentliche Auswirkung auf die Deutsche Bank
haben. Zusätzlich hat die Deutsche Bank mit einigen dieser juristischen Personen Vergleiche
abgeschlossen, deren finanzielle Bedingungen nicht wesentlich für die Deutsche Bank sind.
Die Deutsche Bank National Trust Company („DBNTC“) und die Deutsche Bank Trust
Company Americas („DBTCA“) wurden in Bezug auf ihre Rollen als Treuhänder für bestimmte
RMBS-Treuhandvermögen in einem Zivilverfahren von Investoren verklagt. Am 18. Juni 2014
erhob eine Gruppe von Investoren eine Zivilklage gegen die DBNTC und DBTCA vor dem
New York State Supreme Court, vorgeblich im Namen und zugunsten von 544 im PrivateLabel-Verfahren verwalteten RMBS-Treuhandvermögen. Dabei werden Ansprüche wegen der
behaupteten Verletzung des Trust Indenture Act von 1939 (TIA), Vertragsbruchs, des
Verstoßes gegen treuhänderische Verpflichtungen und Fahrlässigkeit seitens der DBNTC und
DBTCA wegen der angeblichen Nichterfüllung ihrer Pflichten als Treuhänder für die
Treuhandvermögen geltend gemacht. Die Kläger haben inzwischen ihre Klage vor dem State
Court zurückgezogen und eine erweiterte Klage beim U.S. District Court for the Southern
District of New York (SDNY) eingereicht, was unter anderem zur Erhebung einer
Sammelklage führte. Ebenfalls am 18. Juni 2014 strengte Royal Park Investments SA/NV
gegen die DBNTC ein als Sammelklage bezeichnetes Verfahren im Namen von Investoren in
10 RMBS-Treuhandvermögen an. Bei dem Verfahren, das vor dem SDNY anhängig ist,
33
werden Ansprüche wegen behaupteter Verstöße gegen den TIA, Vertragsbruchs sowie
Vertrauensbruchs aufgrund der angeblichen Nichterfüllung treuhänderischer Pflichten seitens
der DBNTC gegenüber den Treuhandvermögen geltend gemacht. Am 7. November 2014
reichte das National Credit Union Administration Board als Investor in 121 RMBSTreuhandvermögen eine Klage gegen DBNTC als Treuhänder dieser Vermögen beim SDNY
ein. Darin wird der DBNTC wegen der behaupteten Nichterfüllung angeblicher gesetzlicher
und vertraglicher Verpflichtungen die Verletzung des TIA und des New York Streit Act
vorgeworfen; am 5. März 2015 wurde von den Klägern eine erweiterte Anklageschrift im
Zusammenhang mit 97 Trusts und damit zusammenhängenden Ansprüchen für
Vertragsbruch, sowie Vertrauensbruch und Fahrlässigkeit geltend gemacht. Am 23. Dezember
2014 reichten bestimmte CDO-Investmentvehikel (darunter die Phoenix Light SF Ltd.), die von
21 RMBS-Treuhand-vermögen begebene RMBS-Zertifikate halten, eine Klage gegen die
DBNTC als Treuhänder der Vermögen vor dem SDNY ein. Darin wurden Ansprüche wegen
der Verletzung des TIA und Streit Act, Vertragsbruchs, des Verstoßes gegen treuhänderische
Verpflichtungen, Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und fahrlässiger Falschangaben und
der angeblichen Nichterfüllung der Pflichten als Treuhänder der Vermögen geltend gemacht.
Am 10. April 2015 haben die CDO-Kläger eine erweiterte Klage erhoben, durch die sich die
Anzahl der zu RMBS-Treuhandvermögen anhängigen Rechtsstreitigkeiten auf 55 erhöht hat.
Am 24. März 2015 reichten sechs Versicherungsgesellschaften einschließlich Western &
Southern Life Insurance am Ohio State Court Klage gegen DBNTC und HSBC ein in ihrer
Eigenschaft als RMBS Treuhänder von 18 Trusts (davon 12, die von DBTNC verwaltet
werden) wegen Schadensersatzanspruch von TIA und Streit Act wegen Vertragsbruch,
Vertrauensbruch und Fahrlässigkeit ein, basierend auf DBNTC’s Unfähigkeit, seinen Pflichten
als Treuhänder für die Trusts nachzukommen. Die Deutsche Bank hat Anträge auf Abweisung
aller dieser fünf Klagen gestellt.
Ocala
Die Deutsche Bank ist bevorrechtigter Gläubiger der Ocala Funding LLC („Ocala“), einer von
Taylor Bean & Whitaker Mortgage Corp. („Taylor Bean“) aufgesetzten und verwalteten
Zweckgesellschaft zur Ausgabe von Commercial Papers, die im August 2009 das
Hypothekenkreditgeschäft einstellte und Gläubigerschutz beantragte. Die Bank of America ist
Treuhänder, Sicherheitenverwalter, Depotstelle und Wertpapierverwahrstelle von Ocala. Die
Deutsche Bank erhob gegen die Bank of America eine zivilrechtliche Klage vor dem United
States District Court for the Southern District of New York. Diese Ansprüche basieren auf dem
Versäumnis der Bank of America, die Barmittel und Hypothekendarlehen zu sichern, die das
von der Deutschen Bank gezeichnete Commercial Paper absichern sollten. Am 31. März 2015
hat die Deutsche Bank, gemäß den Bedingungen einer vertraulichen Vergleichsvereinbarung,
die Klage zurückgenommen.
Parmalat
Im Zuge der Insolvenz des italienischen Konzerns Parmalat leitete die Staatsanwaltschaft
Parma ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen eine Reihe von Bankmitarbeitern,
darunter auch Mitarbeiter der Deutschen Bank, ein. Dabei wurde gegen die Mitarbeiter der
Deutschen Bank und andere Personen der Vorwurf des betrügerischen Bankrotts erhoben.
Das Verfahren hat im September 2009 begonnen und dauert an.
Einige Privatpersonen, die Anleihen und Aktien halten, machen im Zusammenhang mit den
vorgenannten strafrechtlichen Verfahren Schadenersatzansprüche gegen die Deutsche Bank
geltend. Die Deutsche Bank hat denjenigen Privatanlegern Vergleichsangebote unterbreitet,
die ihre Ansprüche glaubhaft dargelegt haben. Ein Teil der Privatanleger hat diese
Vergleichsangebote angenommen. Die anderen Schadensersatzansprüche werden innerhalb
des Strafverfahrens behandelt werden.
Im Januar 2011 erhob eine Gruppe von institutionellen Investoren in Mailand
(Anleihegläubiger und Aktionäre) eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz über einen
34
Betrag von insgesamt rund 130 Mio. € zuzüglich Zinsen und Auslagen. Die Klage richtet sich
gegen verschiedene internationale und italienische Banken, einschließlich der Deutschen
Bank und der Deutsche Bank S.p.A., und beschuldigt diese des Zusammenwirkens mit
Parmalat beim betrügerischen Platzieren von Wertpapieren und der Verschleppung der
Insolvenz von Parmalat. Am 26. Januar 2015 wies das Gericht in Mailand die Klage dem
Grunde nach ab und sprach den Banken Erstattung der Verfahrenskosten zu. Die Kläger
können innerhalb einer bestimmten Frist Berufung gegen das Urteil einlegen.
Pas-de-Calais Habitat
Am 31. Mai 2012 hat Pas-de-Calais-Habitat („PDCH“), eine im sozialen Wohnungsbau tätige
Gesellschaft, vor dem Pariser Gericht für Handelssachen („das Gericht“) ein Verfahren gegen
die Deutsche Bank in Bezug auf vier im Jahr 2006 abgeschlossene Swap-Verträge
eingeleitet, die am 19. März 2007 sowie am 18. Januar 2008 und nachfolgend im Jahr 2009
sowie am 15. Juni 2010 restrukturiert wurden. PDCH beantragt vor Gericht, die SwapVerträge vom 19. März 2007 und 18. Januar 2008 („die Swap-Verträge“) für nichtig oder
gekündigt zu erklären oder PDCH Schadensersatzansprüche in Höhe von ca. 170 Millionen €
zuzusprechen, u.a. mit der Begründung, dass die Deutsche Bank täuschende und
betrügerische Handlungen begangen habe, den Libor und Euribor Zinssatz, die als Basis für
die Kalkulation der Beträge dienen die seitens PDCH unter den Swap-Verträgen fällig waren,
manipuliert und ihre Verpflichtung PDCH zu warnen, zu informieren und zu beraten verletzt
habe. Das frühestmögliche Datum für eine Entscheidung zur Sache ist im dritten Quartal
2015.
Postbank - Freiwilliges Übernahmeangebot
Am 12. September 2010 veröffentlichte die Deutsche Bank ihre Entscheidung ein
Übernahmeangebot für den Erwerb sämtlicher Aktien der Deutsche Postbank AG („Postbank“)
abzugeben.
Am 7. Oktober 2010 veröffentliche die Deutsche Bank die offizielle
Angebotsunterlage. In ihrem Übernahmeangebot bot die Deutsche Bank den Anteilseignern
der Postbank eine Gegenleistung von 25 € pro Postbank Aktie an.
Im November 2010 reichte die Effecten-Spiegel AG, die als ehemalige Anteilseignerin der
Postbank das Übernahmeangebot akzeptiert hatte, Klage gegen die Deutsche Bank ein, mit
der Behauptung, dass der Angebotspreis zu niedrig gewesen und nicht im Einklang mit den in
Deutschland dafür geltenden rechtlichen Vorschriften bestimmt worden sei. Die Klägerin
behaupet, dass die Deutsche Bank bereits im Jahr 2009 verpflichtet gewesen wäre ein
Pflichtangebot für sämtliche Anteile der Postbank abzugeben. Die Klägerin behauptet, im Jahr
2009 seien die Stimmrechte der Postbank der Deutsche Bank AG gemäß § 30 WpÜG
zuzurechnen gewesen.
Das Landgericht Köln wies die Klage im Jahr 2011 ab. Die Berufung wurde 2011 durch das
Oberlandesgericht Köln abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Kölner
Oberlandesgerichts aufgehoben und den Fall an dieses zurückverwiesen. In seinem Urteil
führte der Bundesgerichtshof aus, dass Oberlandesgericht habe sich nicht ausreichend mit
dem von der Klägerin behaupteten abgestimmten Verhalten („acting in concert“) zwischen der
Deutsche Bank AG und der Deutsche Post AG in 2009 auseinandergesetzt. Das
Oberlandesgericht Köln hat entschieden, den Vorstandsvorsitzenden der Deutsche Post AG
als Zeuge zu hören, und hat für den 23. September 2015 eine mündliche Verhandlung, zur
Frage des Bestehens eines Zeugnisverweigerungsrechts anberaumt. Im Jahr 2014 haben
weitere ehemalige Anteilseigner der Postbank, die das Übernahmeangebot im Jahr 2010
angenommen hatten, ähnliche Klagen wie die Effecten-Spiegel AG gegen die Deutsche Bank
AG eingereicht. Die Bank vertritt die Ansicht, dass alle diese Klagen, einschließlich der Klage
der Effecten-Spiegel AG, unbegründet sind und verteidigt sich gegen die Klagen.
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Untersuchungen und Rechtsstreitigkeiten im Bereich Edelmetalle
Die Deutsche Bank hat von bestimmten Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden
Auskunftsersuchen in Bezug auf den Handel mit und einige andere Aspekte zu Edelmetallen
erhalten. Die Bank kooperiert mit den Behörden hinsichtlich dieser Untersuchungen. In
diesem Zusammenhang führt die Deutsche Bank eigene Untersuchungen zum Handel mit
Edelmetallen und anderen Aspekten ihres Edelmetallgeschäfts durch. Die Deutsche Bank ist
auch Beklagte in verschiedenen als Sammelklage bezeichneten Verfahren vor dem United
States District Court for the Southern District of New York, in denen die Verletzung
kartellrechtlicher Bestimmungen der USA und des U.S. Commodity Exchange Act aufgrund
angeblicher Manipulationen bei der Ermittlung des Gold- und Silberpreises über das Londoner
Gold- und Silberfixing behauptet wird.
Unangemessene Einstellungspraktiken
Einige Aufsichtsbehörden untersuchen zurzeit unter anderem, inwieweit die Deutsche Bank
bei der Einstellung von Kandidaten, die von bestehenden oder potenziellen Kunden und
Staatsbediensteten empfohlen worden waren, sowie bei der Beauftragung von Beratern in der
Region Asien-Pazifik den Foreign Corrupt Practices Act und andere Gesetze eingehalten hat.
Die Deutsche Bank liefert die erforderlichen Informationen und kooperiert auch weiterhin bei
diesen Untersuchungen.
Untersuchung der Handelsgeschäfte mit russischen/britischen Aktien
Die Deutsche Bank führt derzeit Untersuchungen im Zusammenhang mit
Aktienhandelsgeschäften zwischen Kunden und der Deutschen Bank in Moskau und London,
die sich gegenseitig entsprochen haben, durch. Das Gesamtvolumen der zu untersuchenden
Transaktionen ist erheblich. Die fortlaufenden Untersuchungen beinhalten auch die Klärung
der Frage, inwieweit dabei gegen Gesetze, Regularien oder interne Vorschriften verstoßen
wurde. Darüber hinaus werden die entsprechenden internen Kontrollverfahren bei der
Deutschen Bank untersucht. Die Deutsche Bank hat die zuständigen Aufsichts- und
Ermittlungsbehörden in mehreren Zuständigkeitsbereichen (inklusive Deutschland, Russland,
Großbritannien und USA) über die Untersuchungen informiert. Die Deutsche Bank hat
disziplinarische Maßnahmen gegen bestimmte Personen eingeleitet und wird weiterhin auch
gegen andere Personen vorgehen, falls dies gerechtfertigt ist.
Sebastian Holdings
Die Deutsche Bank befindet sich in Großbritannien und in den Vereinigten Staaten in
Rechtsstreitigkeiten mit Sebastian Holdings Inc. („SHI“).
Die Deutsche Bank erhob in Großbritannien Klage gegen SHI, um die von SHI geschuldeten
circa 246 Mio. US $ einzufordern. SHI reichte Widerklage ein, mit der Ansprüche in Höhe von
mindestens 8,28 Mrd. NOK sowie Ansprüche aus entgangenem Gewinn geltend gemacht
werden.
Das Urteil erging im November 2013. SHI wurde zu einer Zahlung an die Deutsche Bank in
Höhe von rund 236 Mio. US-$, zuzüglich Zinsen sowie zuzüglich 85 % der Kosten,
einschließlich eines vorläufigen Kostenanspruchs über 34 Mio. GBP, bezüglich der Forderung
der Deutschen Bank, verurteilt. Das Gericht wies die Widerklage von SHI in voller Höhe ab.
SHI beantragte die Berufung gegen Teile des Urteils zuzulassen. Da SHI einer Anordnung
des Gerichts eine Sicherheit zu stellen nicht nachkam, wurde die Berufung zurückgewiesen.
Im Juni 2014 wurde Herr Alexander Vik (der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der
SHI) persönlich zur Zahlung des vorläufigen Kostenanspruchs in Höhe von 34 Mio. GBP plus
Zinsen in Höhe von 2 Mio. GBP seit November 2013 sowie zur Zahlung der Verfahrenskosten
der Deutschen Bank verurteilt. Diese Beträge wurden von Herrn Vik gezahlt. Seinem Antrag
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auf Zulassung der Berufung wurde seitdem vom Berufsgericht stattgegeben. Der
Verhandlungstermin ist für November 2015 angesetzt.
Bei der Klage von SHI gegen die Deutsche Bank in den Vereinigten Staaten vor dem New
York State Court handelt es sich um eine Schadensersatzklage, mit der nach Klageänderung
nun mindestens 2,5 Mrd. US-$ geltend gemacht werden. Die Klage beruht auf demselben
Sachverhalt wie die in Großbritannien von der Deutschen Bank gegen die SHI erhobene
Klage. SHI hat einen Antrag auf Zulassung einer Klageerweiterung eingereicht. Die Deutsche
Bank hat beantragt, basierend auf dem Urteil des britischen Gerichts, die Klage in einem
abgekürzten Gerichtsverfahren („Summary Judgement“) abzuweisen. Eine gerichtliche
Anhörung zu den Anträgen fand am 7. Januar 2015 statt, das Gericht hat jedoch noch keine
Entscheidung getroffen. Im November und Dezember 2013 erhob die Deutsche Bank in
Connecticut und New York Klage mit dem Ziel, das englische Urteil gegen SHI und Alexander
Vik durchzusetzen. Die Klage in Connecticut befindet sich im Stadium der vorprozessualen
Beweiserhebung („Discovery“), die im August abgeschlossen sein soll. Das Gericht in
Connecticut hat die Verhandlung des Falles ab dem 10. November 2015 terminiert. Außerdem
erhob die Deutsche Bank in New York Klage gegen SHI, Herrn Vik und andere Beklagte,
darunter die Ehefrau von Herrn Vik, sowie einen Familien-Trust, wegen betrügerischer
Übertragungen, durch die der SHI im Oktober 2008 Vermögenswerte entzogen wurden.
Trust Preferred Securities
Die Deutsche Bank und einige ihrer verbundenen Unternehmen und leitenden Angestellten
sind Beklagte in einem zusammengefassten und als Sammelklage bezeichneten Verfahren,
das beim United States District Court for the Southern District of New York angestrengt wurde
und in dem die Ansprüche aus den US-Bundeswertpapiergesetzen für Personen geltend
gemacht werden, die bestimmte, zwischen Oktober 2006 und Mai 2008 von der Deutschen
Bank und ihren verbundenen Unternehmen begebene Trust Preferred Securities erworben
haben. Das Gericht wies die zweite geänderte Klage der Kläger rechtskräftig ab. Diese
Entscheidung wurde vom United States Court of Appeals for the Second Circuit (“Second
Circuit”) bestätigt. Am 30. Juli 2014 beantragten die Kläger bei dem Second Circuit die
Wiederaufnahme der Verhandlung. Am 16. Oktober 2014 lehnte das Gericht den Antrag ab.
Im Februar 2015 beantragten die Kläger die Revision beim United States Supreme Court
zuzulassen. Am 8. Juni 2015 gab der Supreme Court dem klägerischen Antrag statt, hob das
Urteil auf und verwies den Fall zurück an den Second Circuit für die weitere Prüfung
angesichts der vor kurzem ergangen Supreme Court Entscheidung Omnicare, Inc. v. Laborers
District Council Construction Industry Pension Fund. Am 16. Juni 2015 stellte die Deutsche
Bank bei dem Second Circuit einen Antrag, einen Schriftsatz zu der Frage, ob die vorherige
Entscheidung des Second Circuits konsistent mit der Omnicare Entscheidung des Supreme
Courts ist, einreichen zu dürfen. Die Kläger sind diesem Antrag am 26. Juni 2015
entgegengetreten.
US-Embargo
Die Deutsche Bank hat seitens bestimmter Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden
Informationsanfragen hinsichtlich ihrer historischen Abwicklung von Zahlungsaufträgen in USDollar erhalten, die sie durch US-amerikanische Finanzinstitute für Vertragsparteien aus
Ländern abgewickelt hat, die US-Embargos unterlagen. Die Anfragen richten sich darauf, ob
diese Abwicklung mit US-amerikanischem Bundes- und Landesrecht in Einklang standen. In
2006 hat die Deutsche Bank freiwillig entschieden, dass sie keine US-Dollar-Geschäfte mit
Kontrahenten im Iran und Sudan, in Nordkorea und auf Kuba sowie mit einigen syrischen
Banken tätigen wird. Ferner hat sie beschlossen, aus US-Dollar-Geschäften mit diesen
Kontrahenten auszusteigen, soweit dies rechtlich zulässig ist. In 2007 hat die Deutsche Bank
entschieden, dass sie kein Neugeschäft in jeglicher Währung mit Kontrahenten im Iran und
Sudan sowie in Syrien und Nordkorea eingehen wird beziehungsweise aus dem bestehenden
Geschäft in allen Währungen mit diesen Kontrahenten auszusteigen, soweit dies rechtlich
zulässig ist. Darüber hinaus hat sie beschlossen, ihr Nicht-US-Dollar-Geschäft mit
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Kontrahenten auf Kuba zu beschränken. Die Deutsche Bank stellt Informationen zur
Verfügung und kooperiert in jeder Hinsicht mit den Ermittlungsbehörden.
ZAO FC Eurokommerz
Am 17. Dezember 2013 leitete der Insolvenzverwalter von ZAO FC Eurokommerz vor dem
Arbitrazh-Gericht der Stadt Moskau ein Verfahren gegen die Deutsche Bank ein. Der geltend
gemachte Anspruch in Höhe von rund 210 Mio. € betrifft die Rückzahlung einer
Überbrückungs-Kreditfazilität in Höhe von 6,25 Mrd. RUB, die der ZAO FC Eurokommerz am
21. August 2007 eingeräumt wurde. Der Überbrückungskredit wurde am 21. Dezember 2007
vollständig zurückgezahlt. LLC Trade House, ein Kreditgeber von ZAO FC Eurokommerz,
meldete am 31. Juli 2009 Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter behauptet unter anderem, (i)
dass die Deutsche Bank von den finanziellen Schwierigkeiten der ZAO FC Eurokommerz im
Zeitpunkt der Rückzahlung hätte Kenntnis haben müssen und (ii) dass das
Überbrückungsdarlehen aus den Erlösen einer Verbriefungstransaktion zurückgezahlt wurde,
die für unwirksam erklärt wurde, und deren Erlöse demzufolge nicht für die Rückzahlung des
Überbrückungsdarlehens hätten zur Verfügung stehen sollen. Die Verhandlung zur
Begründetheit der Klage in erster Instanz fand am 23. Dezember 2014 statt. Der Richter
entschied zu Gunsten der Deutschen Bank aufgrund von Verjährung und fehlendem Beweis,
dass ZAO FC Eurokommerz zu der Zeit als der Kredit zurückgezahlt wurde in finanziellen
Schwierigkeiten war und die Deutsche Bank rechtsmissbräuchlich handelte als sie die
angefochtene Rückzahlung akzeptierte. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung des
Insolvenzverwalters möglich. Die Deutsche Bank hat jedoch keinen Hinweis darauf, dass ein
fristgerechter Berufungsantrag bei Gericht eingereicht wurde.“
XXIII.
Im Gliederungspunkt „VII. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ im Basisprospekt
für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [IndexZertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und im Basisprospekt für das Angebot
von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-PertZertifikaten] vom 5. Dezember 2014, im Gliederungspunkt „IX. Beschreibung der Deutschen
Bank als Emittentin“ im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und
Schuldverschreibungen vom 25. November 2013, im Basisprospekt für die Emission von
Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 27. Februar 2015 und im
Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Schuldverschreibungen und Bonitäts-Zertifikaten
vom 10. März 2015 sowie im Gliederungspunkt „VIII. Beschreibung der Deutschen Bank als
Emittentin“ aller übrigen oben bezeichneten Basisprospekte wird im Abschnitt
„FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DER
BANK“ der unter der Zwischenüberschrift „Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des
Deutsche Bank Konzerns“ enthaltene Text gestrichen und wie folgt ersetzt:
„
Seit dem 30. Juni 2015 sind keine wesentlichen Veränderungen der Finanzlage und der
Handelsposition des Deutsche Bank-Konzerns eingetreten.“
38
XXIV.
Das Inhaltsverzeichnis wird entsprechend angeglichen.
Frankfurt am Main, 19. August 2015
Deutsche Bank
Aktiengesellschaft
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