Nachtrag P vom 19. August 2015 gemäß § 16 Abs. 1 - db
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Nachtrag P vom 19. August 2015 gemäß § 16 Abs. 1 - db
Nachtrag P vom 19. August 2015 gemäß § 16 Abs. 1 WpPG zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 25. November 2013 von der BaFin am 2. Dezember 2013 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt zuletzt geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2015 Nachtrag K vom 19. August 2015 gemäß § 16 Abs. 1 WpPG zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 20. März 2014 von der BaFin am 25. März 2014 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt zuletzt geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2015 Nachtrag L vom 19. August 2015 gemäß § 16 Abs. 1 WpPG zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Schuldverschreibungen und BonitätsZertifikaten vom 4. April 2014 von der BaFin am 4. April 2014 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt zuletzt geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2015 Nachtrag J vom 19. August 2015 gemäß § 16 Abs. 1 WpPG zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten vom 9. April 2014 von der BaFin am 15. April 2014 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt zuletzt geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2015 Nachtrag H vom 19. August 2015 gemäß § 16 Abs. 1 WpPG zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 18. August 2014 von der BaFin am 22. August 2014 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt zuletzt geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2015 Nachtrag G vom 19. August 2015 gemäß § 16 Abs. 1 WpPG zum Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [EndlosZertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 von der BaFin am 19. Dezember 2014 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt zuletzt geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2015 Nachtrag G vom 19. August 2015 gemäß § 16 Abs. 1 WpPG zum Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [EndlosZertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 5. Dezember 2014 von der BaFin am 18. Dezember 2014 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt zuletzt geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2015 Nachtrag F vom 19. August 2015 gemäß § 16 Abs. 1 WpPG zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten und Schuldverschreibungen vom 19. Dezember 2014 von der BaFin am 5. Januar 2015 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt zuletzt geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2015 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Paul Achleitner Vorstand: John Cryan (Co-Vorsitzender), Jürgen Fitschen (Co-Vorsitzender), Stefan Krause, Stephan Leithner, Stuart Lewis, Henry Ritchotte, Marcus Schenck, Christian Sewing Deutsche Bank Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main, Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB Nr. 30 000, Umsatzsteuer-Id.-Nr. DE114103379; www.deutsche-bank.de Nachtrag E vom 19. August 2015 gemäß § 16 Abs. 1 WpPG zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 27. Februar 2015 von der BaFin am 11. März 2015 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt zuletzt geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2015 Nachtrag E vom 19. August 2015 gemäß § 16 Abs. 1 WpPG zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Schuldverschreibungen und BonitätsZertifikaten vom 10. März 2015 von der BaFin am 19. März 2015 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt zuletzt geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2015 Nachtrag D vom 19. August 2015 gemäß § 16 Abs. 1 WpPG zum Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten vom 20. April 2015 von der BaFin am 27. April 2015 nach § 13 Abs. 1 WpPG gebilligt zuletzt geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2015 Nach § 16 Abs. 3 Wertpapierprospektgesetz können Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Wertpapiere gerichtete Willenserklärung abgegeben haben, diese innerhalb von zwei Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags widerrufen, sofern der maßgebliche neue Umstand oder die Unrichtigkeit gemäß § 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots und vor der Lieferung der Wertpapiere eingetreten ist. Der Empfänger des Widerrufs ist die Deutsche Bank AG, Taunusanlage 12, D-60325 Frankfurt am Main, Deutschland. Maßgeblicher neuer Umstand für den Nachtrag ist die am 30. Juli 2015 vor Handelsbeginn an der Frankfurter Wertpapierbörse erfolgte Veröffentlichung des Zwischenberichts des Deutsche Bank Konzerns zum 30. Juni 2015 (ungeprüft). Alle anderen in diesem Nachtrag aufgeführten Informationen sind lediglich zum Zweck der Korrektur und/oder Aktualisierung aufgenommen worden und stellen keinen wichtigen neuen Umstand bzw. keine wesentliche Unrichtigkeit im Sinne des § 16 Abs. 1 Wertpapierprospektgesetz dar. Dieser Nachtrag ergänzt und korrigiert zum 19. August 2015 die Angaben in den oben genannten bereits veröffentlichten Basisprospekten wie folgt: I. Im Gliederungspunkt „I. Zusammenfassung“ wird der in „Abschnitt B – Emittentin“ im Punkt B.12 „Ausgewählte wesentliche historische Finanzinformationen“ in der rechten Tabellenspalte enthaltene Text (einschließlich der Tabelle) gestrichen und wie folgt ersetzt: 2 „Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Bilanz und Gewinnrechnung der Deutsche Bank AG, der den maßgeblichen geprüften konsolidierten und in Übereinstimmung mit den IFRS erstellten Konzernabschlüssen für das zum 31. Dezember 2013 endende Geschäftsjahr und zum 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr sowie den ungeprüften konsolidierten Zwischenfinanzangaben zum 30. Juni 2014 und zum 30. Juni 2015 entnommen ist. 31. Dezember 2013 30. Juni 2014 (IFRS, geprüft) (IFRS, ungeprüft) 31. Dezember 2014 (IFRS, geprüft) 30 Juni 2015 (IFRS, ungeprüft) Grundkapital (in Euro)* 2.609.919.078,40 3.530.939.215,36 3.530.939.215,36 3.530.939.215,36 Anzahl der Stammaktien* 1.019.499.640 1.379.273.131 1.379.273.131 1.379.273.131 Summe der Aktiva (in Millionen Euro) 1.611.400 1.665.410 1.708.703 1.694.176 Summe der Verbindlichkeiten (in Millionen Euro) 1.556.434 1.597.009 1.635.481 Eigenkapital (in Millionen Euro) 54.966 68.401 73.223 75.736 Core Tier-1Kapitalquote/ Common Equity Tier-11, 2 Kapitalquote 12,8% 14,7 % 15,2 % 14,2% Tier-12 Kapitalquote 16,9% 15,5 % 16,1 % 14,9% 1.618.440 3 4 * Quelle: Internetseite der Emittentin unter https://www.deutsche-bank.de/ir/de/content/deutsche_bank_aktie.htm; Stand: 19. August 2015 1 2 Nach den CRR/CRD 4-Regelungen wurde der Begriff des „Core Tier 1“ durch den Begriff des „Common Equity Tier 1“ ersetzt. Die Kapitalquoten für 2014 und 2015 basieren auf den Übergangsbestimmungen der CRR/CRD 4-Eigenkapitalvorschriften; Angaben für frühere Zeiträume basieren auf den Basel 2.5-Vorschriften ohne Übergangsposten gemäß dem früheren § 64h Abs. 3 KWG. 3 Die auf Basis einer vollständigen Umsetzung von CRR/CRD 4 berechnete Common Equity Tier-1-Kapitalquote belief sich zum 30. Juni 2015 auf 11,4 %. 4 Die auf Basis einer vollständigen Umsetzung von CRR/CRD 4 berechnete Tier-1-Kapitalquote belief sich zum 30. Juni 2015 auf 12,5 %. “ II. Im Gliederungspunkt „I. Zusammenfassung“ wird der in „Abschnitt B – Emittentin“ im Punkt B.12 „Beschreibung wesentlicher Veränderungen der Finanzlage oder Handelsposition der Emittentin, die nach dem von den historischen Finanzinformationen abgedeckten Zeitraum eingetreten sind“ in der rechten Tabellenspalte enthaltene Text gestrichen und wie folgt ersetzt: „Nicht anwendbar; seit dem 30. Juni 2015 ist keine wesentliche Veränderung der Finanzlage oder Handelsposition des Deutsche Bank-Konzerns eingetreten.“ 3 III. Im Gliederungspunkt „I. Zusammenfassung“ wird der in „Abschnitt B – Emittentin“ im Punkt B.17 „Ratings, die für die Emittentin oder ihre Schuldtitel erstellt wurden“ im dritten Absatz im ersten Satz enthaltene Text gestrichen und wie folgt ersetzt: „Am 19. August 2015 lauteten die der Deutschen Bank von den Rating-Agenturen erteilten Ratings wie folgt:“ IV. Im Gliederungspunkt „I. Zusammenfassung“ in „Abschnitt D – Risiken“ im Punkt D.2 „Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die der Emittentin eigen sind“ wird der in der rechten Tabellenspalte im achten Punkt in der Aufzählung enthaltene Text gestrichen und wie folgt ersetzt: „ Vorschriften in den Vereinigten Staaten und in Deutschland sowie Vorschläge der Europäischen Union in Bezug auf ein Verbot des Eigenhandels oder der Abtrennung vom Einlagengeschäft könnten wesentliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Deutschen Bank haben.“ V. Im Gliederungspunkt „I. Zusammenfassung“ in „Abschnitt D – Risiken“ im Punkt D.2 „Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die der Emittentin eigen sind“ wird der in der rechten Tabellenspalte im fünfzehnten, sechzehnten, siebzehnten, achtzehnten und sechsundzwanzigsten Punkt in der Aufzählung enthaltene Text ersatzlos gestrichen. Der im vierzehnten Punkt in der Aufzählung enthaltene Text wird gestrichen und wie folgt ersetzt: „ Die Deutsche Bank ist gegenwärtig Adressat globaler Untersuchungen verschiedener Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden sowie damit zusammenhängender Zivilklagen in Bezug auf mögliches Fehlverhalten. Der Ausgang dieser Angelegenheiten lässt sich nicht vorhersehen und kann sich wesentlich nachteilig auf die Ertrags- und Finanzlage der Deutschen Bank sowie ihre Reputation auswirken.“ VI. Im Gliederungspunkt „I. Zusammenfassung“ in „Abschnitt D – Risiken“ wird im Punkt D.6 „Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die den Wertpapieren eigen sind sowie Risikohinweis darauf, dass der Anleger seinen Kapitaleinsatz ganz oder teilweise verlieren könnte“ in der rechten Tabellenspalte nach dem Risikofaktor „[Vorzeitige Kündigung durch die Emittentin]“ der folgende neue Risikofaktor eingefügt: „ Regulatorisches Instrument Abwicklungsmaßnahmen der Gläubigerbeteiligung und sonstige Stellt die zuständige Aufsichtsbehörde oder die zuständige Abwicklungsbehörde fest, dass die Emittentin ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und sind bestimmte weitere Bedingungen erfüllt, so hat die zuständige Abwicklungsbehörde die Befugnis zur teilweisen oder vollständigen Herabschreibung des Nennwerts der Wertpapiere beziehungsweise der Ansprüche aus den Wertpapieren sowie von Zinsen oder sonstigen Beträgen in Bezug auf die Wertpapiere, zur Umwandlung in Anteile oder sonstige Instrumente des harten Kernkapitals (diese Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse werden üblicherweise als "Instrument der Gläubigerbeteiligung" bezeichnet), oder zur Anwendung sonstiger Abwicklungsmaßnahmen, 4 unter anderem einer Übertragung der Wertpapiere auf einen anderen Rechtsträger oder einer Änderung der Bedingungen der Wertpapiere bzw. deren Löschung.“ VII. Im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 25. November 2013, im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Schuldverschreibungen und Bonitäts-Zertifikaten vom 4. April 2014, im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 18. August 2014, im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten und Schuldverschreibungen vom 19. Dezember 2014 und im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Schuldverschreibungen und Bonitäts-Zertifikaten vom 10. März 2015 wird im Gliederungspunkt „I. Zusammenfassung“ in „Abschnitt D – Risiken“ im Punkt D.3 „Zentrale Angaben zu den zentralen Risiken, die den Wertpapieren eigen sind“ in der rechten Tabellenspalte nach dem Risikofaktor „[Vorzeitige Kündigung durch die Emittentin]“ der folgende neue Risikofaktor eingefügt: „ Regulatorisches Instrument Abwicklungsmaßnahmen der Gläubigerbeteiligung und sonstige Stellt die zuständige Aufsichtsbehörde oder die zuständige Abwicklungsbehörde fest, dass die Emittentin ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und sind bestimmte weitere Bedingungen erfüllt, so hat die zuständige Abwicklungsbehörde die Befugnis zur teilweisen oder vollständigen Herabschreibung des Nennwerts der Wertpapiere beziehungsweise der Ansprüche aus den Wertpapieren sowie von Zinsen oder sonstigen Beträgen in Bezug auf die Wertpapiere, zur Umwandlung in Anteile oder sonstige Instrumente des harten Kernkapitals (diese Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse werden üblicherweise als "Instrument der Gläubigerbeteiligung" bezeichnet), oder zur Anwendung sonstiger Abwicklungsmaßnahmen, unter anderem einer Übertragung der Wertpapiere auf einen anderen Rechtsträger oder einer Änderung der Bedingungen der Wertpapiere bzw. deren Löschung.“ VIII. Im Gliederungspunkt „II. Risikofaktoren“ wird in Abschnitt „A. Risikofaktoren in Bezug auf die Emittentin“ der erste Satz des sechsten Absatzes gestrichen und wie folgt ersetzt: „Am 19. August 2015 lauteten die von den Rating-Agenturen erteilten Langfrist- und KurzfristRatings für die Deutsche Bank wie folgt:“ IX. Im Gliederungspunkt „II. Risikofaktoren“ wird in Abschnitt „A. Risikofaktoren in Bezug auf die Emittentin“ der unter der Zwischenüberschrift „S&P-Definitionen“ enthaltene Text gestrichen und wie folgt ersetzt: „ BBB+: Ein Schuldner mit einem „BBB“-Rating verfügt über eine ausreichende Fähigkeit zur Erfüllung seiner finanziellen Verbindlichkeiten. Jedoch führen nachteilige wirtschaftliche Bedingungen oder sich ändernde Umstände eher zu einer geschwächten Fähigkeit des Schuldners, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Die von S&P verwendete langfristige Ratingskala für Emittenten hat verschiedene Kategorien und reicht von „AAA“, welche die Kategorie höchster Bonität bezeichnet, über die Kategorien „AA“, „A“, „BBB“, „BB“, „B“, „CCC“, „CC“, „R“ bis zur Kategorie „SD“ und „D“, welche kennzeichnet, dass (partielle) Zahlungsstörungen eingetreten sind. Den Kategorien „AA“ bis „CCC“ kann 5 jeweils ein Plus- („+“) oder Minuszeichen („–“) hinzugefügt werden, um die relative Stellung innerhalb der Kategorie zu verdeutlichen. A-2: stabil: Ein Schuldner mit einem „A-2“-Rating verfügt über eine zufriedenstellende Fähigkeit zur Erfüllung seiner finanziellen Verbindlichkeiten, ist aber etwas anfälliger gegenüber nachteiligen Auswirkungen veränderter Umstände und wirtschaftlicher Bedingungen als Schuldner mit Ratings aus der höchsten Kategorie. Die von S&P verwendete Ratingskala für kurzfristige Verbindlichkeiten hat verschiedene Kategorien und reicht von „A-1“, welche die Kategorie höchster Bonität bezeichnet, über die Kategorien „A-2“, „A-3“, „B“, „C“, „R“ bis zur Kategorie „SD“ und „D“, welche kennzeichnet, dass (partielle) Zahlungsstörungen eingetreten sind. Der S&P-Ausblick stellt eine Einschätzung der möglichen mittelfristigen (typischerweise sechs Monate bis zwei Jahre) Entwicklung eines Ratings für langfristige Verbindlichkeiten dar. Bei der Festlegung eines Rating-Ausblicks werden sämtliche Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder fundamentalen Geschäftsbedingungen berücksichtigt. Ein Ausblick ist nicht notwendigerweise ein Vorbote einer Rating-Änderung oder einer zukünftigen CreditWatchHandlung. Rating-Ausblicke unterfallen einer der folgenden fünf Kategorien: positiv, negativ, stabil, developing (in der Entwicklung) und N.M. (not meaningful = nicht bedeutsam). CreditWatch (Rating-Beobachtung) hebt S&P’s Ansicht bezüglich der möglichen Entwicklung eines Ratings für kurz- oder langfristige Verbindlichkeiten hervor. Es konzentriert sich auf identifizierbare Ereignisse und kurzfristige Entwicklungen, die dazu führen, dass Ratings unter besondere Beobachtung der Analysten von S&P gestellt werden. Eine Aufnahme auf die CreditWatch-Liste bedeutet jedoch nicht, dass eine Rating-Änderung unvermeidlich ist, und, sofern angebracht, wird eine Bandbreite an möglichen Ratings angegeben. CreditWatch beabsichtigt nicht, sämtliche unter Beobachtung stehenden Ratings zu erfassen, und RatingÄnderungen können auch eintreten, ohne dass das Rating zuvor auf der CreditWatch-Liste aufgetaucht wäre. Die Bezeichnung „positiv“ bedeutet, dass ein Rating angehoben werden könnte; „negativ“ bedeutet, dass ein Rating gesenkt werden könnte; und „developing“ (in der Entwicklung) bedeutet, dass ein Rating angehoben, gesenkt oder bestätigt werden könnte.“ X. Im Gliederungspunkt „II. Risikofaktoren“ wird in Abschnitt „A. Risikofaktoren in Bezug auf die Emittentin“ unter der Zwischenüberschrift „Faktoren, die sich nachteilig auf die Finanzkraft der Deutschen Bank auswirken können“ der im achten Punkt in der Aufzählung enthaltenen Text gestrichen und wie folgt ersetzt: „ Vorschriften in den Vereinigten Staaten und in Deutschland sowie Vorschläge der Europäischen Union in Bezug auf ein Verbot des Eigenhandels oder der Abtrennung vom Einlagengeschäft könnten wesentliche Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Deutschen Bank haben.“ XI. Im Gliederungspunkt „II. Risikofaktoren“ wird in Abschnitt „A. Risikofaktoren in Bezug auf die Emittentin“ unter der Zwischenüberschrift „Faktoren, die sich nachteilig auf die Finanzkraft der Deutschen Bank auswirken können“ der im fünfzehnten, sechzehnten, siebzehnten, 6 achtzehnten und sechsundzwanzigsten Punkt in der Aufzählung enthaltene Text ersatzlos gestrichen. Der im vierzehnten Punkt in der Aufzählung enthaltenen Text wird gestrichen und wie folgt ersetzt: „ Die Deutsche Bank ist gegenwärtig Adressat globaler Untersuchungen verschiedener Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden sowie damit zusammenhängender Zivilklagen in Bezug auf mögliches Fehlverhalten. Der Ausgang dieser Angelegenheiten lässt sich nicht vorhersehen und kann sich wesentlich nachteilig auf die Ertrags- und Finanzlage der Deutschen Bank sowie ihre Reputation auswirken.“ XII. Im Gliederungspunkt „II. Risikofaktoren“ wird in Abschnitt „C. Risikofaktoren in Bezug auf die Wertpapiere im Allgemeinen“ der Unterpunkt „11. Abwicklungsmaßnahmen“ gestrichen und wie folgt ersetzt: „ 11. Regulatorisches Instrument der Gläubigerbeteiligung und sonstige Abwicklungsmaßnahmen 15. Mai 2014 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (die sogenannte "Bankensanierungs- und abwicklungsrichtlinie"), die durch das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) in deutsches Recht umgesetzt wurde. Stellt die zuständige Aufsichtsbehörde oder die zuständige Abwicklungsbehörde fest, dass die Emittentin ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt und sind bestimmte weitere Bedingungen erfüllt (wie im SAG und anderen anwendbaren Gesetzen dargelegt), so hat die zuständige Abwicklungsbehörde die Befugnis zur teilweisen oder vollständigen Herabschreibung des Nennwerts der Wertpapiere beziehungsweise der Ansprüche aus den Wertpapieren sowie von Zinsen oder sonstigen Beträgen in Bezug auf die Wertpapiere, zur Umwandlung in Anteile oder sonstige Instrumente des harten Kernkapitals (diese Herabschreibungsund Umwandlungsbefugnisse werden nachfolgend als "Instrument der Gläubigerbeteiligung" bezeichnet), oder zur Anwendung sonstiger Abwicklungsmaßnahmen, unter anderem einer Übertragung der Wertpapiere auf einen anderen Rechtsträger oder einer Änderung der Bedingungen der Wertpapiere bzw. deren Löschung. Das Instrument der Gläubigerbeteiligung sowie jede dieser sonstigen Abwicklungsmaßnahmen werden nachfolgend als "Abwicklungsmaßnahme" bezeichnet. Die zuständige Abwicklungsbehörde kann sowohl einzelne als auch eine Kombination verschiedener Abwicklungsmaßnahmen anwenden. Das Instrument der Gläubigerbeteiligung muss von der zuständigen Abwicklungsbehörde so angewendet werden, dass (i) zuerst Instrumente des harten Kernkapitals (wie Stammaktien der Emittentin) im Verhältnis zu den jeweiligen Verlusten herabgeschrieben werden, (ii) sodann der Nennbetrag sonstiger Kapitalinstrumente (Instrumente des zusätzliches Kernkapitals und des Ergänzungskapitals) dauerhaft herabgeschrieben wird oder diese Instrumente entsprechend ihrem Rang in hartes Kernkapital umgewandelt werden und (iii) zuletzt berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (zum Beispiel aus den nicht nachrangigen Wertpapieren) dauerhaft herabgeschrieben oder entsprechend einer festgelegten Rangfolge in hartes Kernkapital umgewandelt werden. Am 26. Mai 2015 wurde der Regierungsentwurf zum Abwicklungsmechanismusgesetz veröffentlicht. Dieser sieht vor, dass Verbindlichkeiten der Emittentin aus vorrangigen unbesicherten Schuldtiteln der Emittentin in einer Insolvenz (i) nachrangig gegenüber allen anderen ausstehenden unbesicherten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin behandelt werden, es sei denn nach den Bedingungen für die Schuldtitel ist vorgesehen, dass die Rückzahlung oder die Zinszahlung vom Eintritt oder Nichteintritt eines zukünftigen Ereignisses 7 abhängig ist oder die Erfüllung auf andere Weise als durch Geldzahlung erfolgt oder dass die Instrumente üblicherweise am Geldmarkt gehandelt werden, und (ii) vorrangig gegenüber vertraglich nachrangigen Instrumenten behandelt werden. Diese Rangfolge würde dann für ab dem 1. Januar 2016 eingeleitete Insolvenzverfahren gelten. Im Rahmen des Programms begebene Wertpapiere, die die oben beschriebenen Anforderungen erfüllen, könnten jeder Kategorie vorrangig unbesicherter Schuldtitel zugeordnet werden. Tritt das Abwicklungsmechanismusgesetz dem Entwurf entsprechend in Kraft, könnte dies bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder Auferlegung von Abwicklungsmaßnahmen gegen die Emittentin zu höheren Verlusten für die Gläubiger solcher vorrangiger unbesicherter Schuldtitel führen, die laut Gesetz nachrangig gegenüber anderen vorrangigen unbesicherten Schuldtiteln sind. Ab 1. Januar 2016 wird die Befugnis zur Initiierung von Abwicklungsmaßnahmen auf eine gemeinsame europäische Abwicklungsbehörde übertragen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds eng mit den nationalen Abwicklungsbehörden zusammenarbeiten wird. Die Inhaber von Wertpapieren sind an die Abwicklungsmaßnahmen gebunden. Sie können gegenüber der Emittentin keine Ansprüche oder Rechte aus einer Abwicklungsmaßnahme oder Nachrangigkeit ableiten, und die Emittentin ist je nach Art der Abwicklungsmaßnahme nicht zu Zahlungen in Bezug auf die Wertpapiere verpflichtet. In welchem Umfang sich die Abwicklungsmaßnahmen auf die Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf die Wertpapiere auswirken, hängt von mehreren Faktoren außerhalb des Einflussbereichs der Emittentin ab, und es lässt sich schwer vorhersagen, wann und ob Abwicklungsmaßnahmen eingeleitet werden. Die Anwendung einer Abwicklungsmaßnahme stellt insbesondere keinen Kündigungsgrund für die Wertpapiere dar. Potenzielle Anleger sollten berücksichtigen, dass bei Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen das Risiko eines Totalverlusts ihres eingesetzten Kapitals, plus eventuell aufgelaufener Zinsen, besteht.“ XIII. Mit Ausnahme des Basisprospekts für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und des Basisprospekts für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [EndlosZertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 5. Dezember 2014 wird in allen übrigen oben bezeichneten Basisprospekten jeweils im Gliederungspunkt „III. Allgemeine Informationen zum Programm“ der in Abschnitt „B. Form des Dokuments - Veröffentlichung“ im Unterpunkt „2. Veröffentlichung“ im letzten Absatz enthaltene Text gestrichen und wie folgt ersetzt: „Die Konzernabschlüsse der Deutsche Bank AG für das zum 31. Dezember 2013 und das zum 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr (geprüft), der Jahresabschluss und Lagebericht (HGB) der Deutsche Bank AG für das zum 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr (geprüft) und der Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 30. Juni 2015 (ungeprüft) sind auf der frei zugänglichen Webseite der Emittentin (https://www.db.com/ir/index_d.htm) erhältlich.“ XIV. Im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [EndlosZertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [IndexZertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 5. Dezember 2014 wird im Gliederungspunkt „III. Allgemeine Informationen zum Basisprospekt“ der in Abschnitt „B. Form des Dokuments Veröffentlichung“ im Unterpunkt „2. Veröffentlichung“ im letzten Absatz enthaltene Text gestrichen und wie folgt ersetzt: 8 „Die Konzernabschlüsse der Deutsche Bank AG für das zum 31. Dezember 2013 und das zum 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr (geprüft), der Jahresabschluss und Lagebericht (HGB) der Deutsche Bank AG für das zum 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr (geprüft) und der Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 30. Juni 2015 (ungeprüft) sind auf der frei zugänglichen Webseite der Emittentin (https://www.db.com/ir/index_d.htm) erhältlich.“ XV. Mit Ausnahme des Basisprospekts für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und des Basisprospekts für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [EndlosZertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 5. Dezember 2014 wird in allen übrigen oben bezeichneten Basisprospekten jeweils im Gliederungspunkt „III. Allgemeine Informationen zum Programm“ im Abschnitt „G. Durch Verweis einbezogene Dokumente“ wird der Unterpunkt „c) Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 31. März 2015 (ungeprüft)“ vollumfänglich gestrichen und wie folgt ersetzt: „ c) Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 30. Juni 2015 (ungeprüft) Dokument: Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 30. Juni 2015 (ungeprüft) (deutsche Fassung) gemäß § 37w WpHG am 30. Juli 2015 der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und mit entsprechender Bekanntmachung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitgeteilt Veröffentlichung im Unternehmensregister sowie auf https://www.deutschebank.de/ir/de/content/berichte_2015.htm „ XVI. Im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [EndlosZertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [IndexZertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 5. Dezember 2014 im Gliederungspunkt „III. Allgemeine Informationen zum Basisprospekt“ im Abschnitt „G. Durch Verweis einbezogene Dokumente“ wird der Unterpunkt „3. Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 31. März 2015 (ungeprüft)“ vollumfänglich gestrichen und wie folgt ersetzt: 9 „ 3. Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 30. Juni 2015 (ungeprüft) Dokument: Zwischenbericht des Deutsche Bank Konzerns zum 30. Juni 2015 (ungeprüft) (deutsche Fassung) gemäß § 37w WpHG am 30. Juli 2015 der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und mit entsprechender Bekanntmachung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitgeteilt Veröffentlichung im Unternehmensregister sowie auf https://www.deutschebank.de/ir/de/content/berichte_2015.htm „ XVII. Im Gliederungspunkt „VII. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [IndexZertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-PertZertifikaten] vom 5. Dezember 2014, im Gliederungspunkt „IX. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 25. November 2013, im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 27. Februar 2015 und im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Schuldverschreibungen und Bonitäts-Zertifikaten vom 10. März 2015 sowie im Gliederungspunkt „VIII. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ aller übrigen oben bezeichneten Basisprospekte wird der im Abschnitt „ORGANISATIONSSTRUKTUR“ der enthaltene Text (einschließlich der Tabelle) vollumfänglich gestrichen und wie folgt ersetzt: „ Die Deutsche Bank ist die Muttergesellschaft eines Konzerns aus Banken, Kapitalmarktunternehmen, Fondsgesellschaften, Gesellschaften zur Immobilienfinanzierung, Teilzahlungsunternehmen, Research- und Beratungsunternehmen und anderen in- und ausländischen Unternehmen. Die folgende Tabelle zeigt einen Überblick über die wesentlichen Tochtergesellschaften zum Stichtag 31. Dezember 2014 gemäß quantitativen und qualitativen Kriterien, an denen die Deutsche Bank direkt oder indirekt beteiligt ist. Zum 31. Dezember 2014 hält die Deutsche Bank 100% des Eigenkapitals und der Stimmrechte dieser Tochtergesellschaften, mit Ausnahme der Deutsche Postbank AG, an der die Deutsche Bank Aktien in Höhe von etwa 94,1 % (seit April 2015: 96,8 %) des Eigenkapitals und der Stimmrechte hält und mit Ausnahme der DWS Holding & Services GmbH, an der die Gesellschaft Anteile in Höhe von etwa 99,4 % des Eigenkapitals und der Stimmrechte hält. Ihre Geschäftstätigkeit konzentriert sich im Wesentlichen auf die Länder, in denen sie ihren Sitz haben. 10 Name der Tochtergesellschaft Sitz (1) DB USA Corporation ................................................ (2) Deutsche Bank Americas Holding Corporation ... (3) German American Capital Corporation ......... (4) DB U.S. Financial Markets Holding Corporation ...... (5) Deutsche Bank Securities Inc. ............................ (6) DB Structured Products, Inc. .............................. (7) Deutsche Bank Trust Corporation ............................ (8) Deutsche Bank Trust Company Americas .......... Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika Delaware, Vereinigte Staaten von Amerika New York, Vereinigte Staaten von Amerika New York, Vereinigte Staaten von Amerika (9) Deutsche Bank Luxembourg S.A. ............................ Luxemburg Deutsche Bank Aktiengesellschaft Privat(10) und ................................................... DB Finanz-Holding GmbH (11) ....................................... (12)(13) Deutsche Postbank AG 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Frankfurt am Main, Deutschland Frankfurt am Main, Deutschland ................................. Bonn, Deutschland DWS Holding & Services GmbH 1 Geschäftskunden (13) Frankfurt am Main, Deutschland Kapitalbeteiligung Stimmrechte 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 94,1 % 94,1 % 99,4 % 99,4 % DB USA Corporation ist eine der beiden größten Holdinggesellschaften für die Tochtergesellschaften der Deutschen Bank in den Vereinigten Staaten von Amerika. Deutsche Bank Americas Holding Corporation ist eine Enkel-Holdinggesellschaft für Tochtergesellschaften in den Vereinigten Staaten. German American Capital Corporation erwirbt und hält Kredite von Finanzinstituten, handelt und verbrieft gewerbliche Immobilienkredite und hypothekarische Sicherheiten. Darüber hinaus stellt die Gesellschaft besicherte Finanzierungen für Geschäftspartner bereit. DB U.S. Financial Markets Holding Corporation ist eine Enkel-Holdinggesellschaft für Tochtergesellschaften in den Vereinigten Staaten. Deutsche Bank Securities Inc. ist registriert als Broker/Dealer und Investmentberater bei der U.S. Securities and Exchange Commission (amerikanische Börsenaufsicht, SEC) und als Futures Commission Merchant (Warenterminhändler) bei der Commodities Futures Trading Commission (Warenterminbörse). DB Structured Products, Inc. ist eine US-Tochtergesellschaft, die kein weiteres Neugeschäft tätigt und momentan die freiwillige Abgabe der verschiedenen Genehmigungen und Lizenzen vollzieht, die sie in Bezug auf hypothekenbezogene Aktivitäten hält. Die Deutsche Bank Trust Corporation ist eine Bank-Holdinggesellschaft, die der Regulierung des Federal Reserve Board unterliegt. Deutsche Bank Trust Company Americas ist eine in New York State zugelassene Bank und gehört dem Federal Reserve System an. Sie ist im Kredit- und Einlagengeschäft tätig und erbringt zahlreiche Bank- und Finanzdienstleistungen. Die Gesellschaft ist vor allem in den Bereichen Treasury und Markets aktiv und stellt im Deutsche Bank-Konzern insbesondere Euroliquidität zur Verfügung. Weitere Geschäftsfelder sind das Internationale Kreditgeschäft, wo sie als kreditausreichende Stelle für Kontinentaleuropa und Risikozentrale für die Credit Portfolio Strategies Group sowie das Private Banking fungiert. Die Gesellschaft erbringt Bankdienstleistungen für Privatkunden, vermögende Privatpersonen und Kleinbetriebe. Die Gesellschaft erbringt Bankdienstleistungen für Privatkunden, vermögende Privatpersonen sowie kleine und mittelgroße Firmenkunden Das Unternehmen hält eine Mehrheitsbeteiligung an der Deutsche Postbank AG. Die Geschäftsaktivitäten dieses Unternehmens umfassen das Privat- und Geschäftskundengeschäft, Geld- und Kapitalmarktaktivitäten sowie das Bauspargeschäft. Seit April 2015 hält die Deutsche Bank Aktien in Höhe von etwa 96,8 % des Eigenkapitals und der Stimmrechte. Die Geschäftsaktivitäten dieses Unternehmens umfassen den Erwerb, die Verwaltung, Koordination und die Veräußerung von Beteiligungen, im In- und Ausland für eigene Rechnung sowie die Erbringung bestimmter Stabs- und Datenverarbeitungsfunktionen für diese Beteiligungen und für vergleichbare dritte Unternehmen. “ 11 XVIII. Im Gliederungspunkt „VII. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [IndexZertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-PertZertifikaten] vom 5. Dezember 2014, im Gliederungspunkt „IX. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 25. November 2013, im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 27. Februar 2015 und im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Schuldverschreibungen und Bonitäts-Zertifikaten vom 10. März 2015 sowie im Gliederungspunkt „VIII. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ aller übrigen oben bezeichneten Basisprospekte wird der im Abschnitt „TRENDINFORMATIONEN“ enthaltene Text vollumfänglich gestrichen und wie folgt ersetzt: „ Erklärung über das Nichtvorliegen negativer Veränderungen Seit dem 31. Dezember 2014 hat es keine wesentlichen negativen Veränderungen in den Aussichten der Deutschen Bank gegeben. Aktuelle Ereignisse Am 25. Juni 2014 gab die Deutsche Bank bekannt, dass sie die Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital gegen Bareinlagen wie am 18. Mai 2014 angekündigt abgeschlossen hat. Die Anzahl der Aktien der Deutsche Bank AG ist von 1.019,5 Mio. um 359,8 Mio. auf 1.379,3 Mio. gestiegen, worin sich sowohl die zuvor abgeschlossene Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechte mit einem Volumen von 59,9 Mio. Aktien als auch das öffentliche Angebot neuer Aktien durch die Bank über Bezugsrechte widerspiegeln. Der Brutto-Emissionserlös aus diesen Transaktionen belief sich auf 8,5 Mrd. €. Am 26. Oktober 2014 veröffentlichte die Europäische Zentralbank die Ergebnisse einer einjährigen umfassenden Bewertung der 130 größten Banken in der Eurozone (und Litauen), einschließlich der Deutschen Bank. Die umfassende Bewertung bestand aus einer aufsichtlichen Risikobewertung, einer Prüfung der Aktiva-Qualität der Bankbilanzen und einem Stresstest. Die Deutsche Bank hat alle Anforderungen der umfassenden Bewertung erfolgreich erfüllt. Die Prüfung der Aktiva-Qualität hat ergeben, dass bei der Deutschen Bank keine signifikanten Anpassungen bei der Aktiva-Bewertung oder bei Quoten erforderlich waren. Der Stresstest hat ergeben, dass die erforderlichen Kapitalquoten überschritten werden. Mögliche Kosten für Rechtsstreitigkeiten waren nicht Bestandteil der Stresstest-Szenarien. Am 22. April 2015 verkündete die Deutsche Bank, dass sie einen Aufwand für Rechtsstreitigkeiten von rund 1,5 Milliarden Euro im 1. Quartal 2015 zu verbuchen erwartet. Die Deutsche Bank gab am 23. April 2015 bekannt, dass sie einen Vergleich mit USamerikanischen und britischen Regulierungsbehörden zu sämtlichen noch ausstehenden Untersuchungen dieser Behörden im Zusammenhang mit der früheren Praxis der Meldung von Interbanken-Zinssätzen (IBOR) getroffen hat. Am 24. April 2015 gab die Deutsche Bank die nächste Phase ihrer Strategie bekannt. 12 Die Deutsche Bank hat am 26. Mai 2015 einen Vergleich mit der U.S. Securities and Exchange Commission (SEC) bekanntgegeben, der eine Untersuchung zur Bewertung sogenannter „Leveraged Super Senior“ (LSS) Transaktionen zwischen dem vierten Quartal 2008 und dem ersten Quartal 2009 abschließt. Die Deutsche Bank zahlt gemäß der Verfügung 55 Mio. USD an die SEC und hat für den Vergleich vollumfänglich Rückstellungen getroffen. Ausblick Im April 2015 hat die Deutsche Bank mit der „Strategie 2020“ die nächste Phase ihrer Strategie angekündigt. Seit dieser Bekanntgabe gab es zahlreiche Veränderungen im Vorstand einschließlich der Ernennung eines neuen Co-Vorstandsvorsitzenden. Ungeachtet der Veränderungen bekennt sich der Vorstand weiterhin uneingeschränkt zur Strategie 2020 und den damit verbundenen sechs grundlegenden Entscheidungen. Die Strategie 2020 wird durch folgende grundlegende Entscheidungen gestützt: — Die Deutsche Bank will Corporate Banking & Securities (CB&S) neu positionieren, um einen nachhaltigeren kundenorientierten Bereich aufzubauen. Die Deutsche Bank plant, ihren Leverage Exposure gemäß CRR/CRD 4 in CB&S um rund 200 Mrd € (brutto) durch eine Fokussierung ihres Geschäftsmodells zu reduzieren, und 50 - 70 Mrd € in kundengetriebenes Geschäft zu reinvestieren. Die Bank ist der Ansicht, dass sie die Verschuldung erheblich reduzieren kann, ohne ihre Investmentbank wesentlich zu beeinträchtigen. — Die Deutsche Bank beabsichtigt, ihr Privatkundengeschäft neu auszurichten und zu einer führenden, stark digitalisierten Beratungsbank für Privat- und Firmenkunden zu entwickeln. Außerdem plant die Deutsche Bank, die Postbank durch einen erneuten Börsengang zu entkonsolidieren. Gleichzeitig bekennt die Deutsche Bank sich weiterhin zu ihrem Privat- und Firmenkundengeschäft, dessen Effizienz und Dienstleistungsqualität sie verbessern will. Die Deutsche Bank plant, in den nächsten fünf Jahren weitere 400 - 500 Mio € in die Digitalisierung zu investieren und bis zum Jahr 2017 bis zu 200 Filialen zu schließen. — Die Deutsche Bank will die Digitalisierung all ihrer Geschäftsbereiche und ihrer operativen Plattform weiter vorantreiben, um neue Erträge zu generieren, die Effizienz ihrer Plattform zu steigern und neue Angebote für ihre Kunden zu entwickeln. Die Bank beabsichtigt, bis zum Jahr 2020 insgesamt bis zu 1 Mrd € zu investieren, um dieses Ziel zu erreichen. — Die Deutsche Bank plant, in beschleunigtes Wachstum von Global Transaction Banking (GTB) und Deutsche Asset & Wealth Management (Deutsche AWM) zu investieren. Dazu beabsichtigt die Bank, bis zum Jahr 2020 mehr als 1,5 Mrd € in diese Unternehmensbereiche zu investieren. — Die Deutsche Bank will ihre geografische Präsenz optimieren, indem sie ihre Ländernetzwerk fokussieren und in die Standorte investieren, die für ihre Kunden besonders wichtig sind. — Die Deutsche Bank will ihr Geschäftsmodell durch eine Reduzierung der Komplexität, Stärkung der Kontrollen und Steigerung der Effizienz weiterentwickeln. Ihr Ziel ist es, bei Umsetzungskosten von insgesamt rund 3,7 Mrd € jährlich zusätzliche Kosteneinsparungen von rund 3,5 Mrd € zu erreichen. Auf Grundlage dieser Entscheidungen hat die Deutsche Bank die folgenden mittelfristigen Finanzziele festgelegt: — Verschuldungsquote gemäß CRR/CRD 4 (Vollumsetzung) von mindestens 5 %, — Harte Kernkapitalquote gemäß CRR/CRD 4 (Vollumsetzung) von rund 11 %, 13 — Eigenkapitalrendite nach Steuern von mehr als 10 %, basierend auf dem durchschnittlichen materiellen Eigenkapital, — Organische Bruttokostensenkungen von rund 3,5 Mrd € und eine Aufwand-Ertrag-Relation von rund 65 %, — Das Bestreben, eine Ausschüttungsquote von mindestens 50 % durch Dividenden und Aktienrückkäufe zu erreichen. Die Gespräche über die weitere Ausarbeitung der Strategie 2020 und die Umsetzung der Entscheidungen dauern noch an. Nähere Informationen zum Implementierungsplan werden bis Ende Oktober 2015 vorgestellt. Die Segmente Nach einem starken Start in das Jahr im ersten Quartal 2015 verzeichneten Corporate Banking & Securities (CB&S) und die gesamte Investmentbankingbranche im zweiten Quartal 2015 einen Rückgang der Marktvolumina, der auf eine geringere Volatilität, Marktunsicherheiten und übliche saisonale Schwankungen zurückzuführen war. Für das nächste Jahr rechnet die Deutsche Bank damit, dass die Erträge in der Investmentbankingbranche aufgrund des günstigeren makroökonomischen Ausblicks und der erhöhten Volatilität moderat steigen. Die Deutsche Bank wird jedoch weiterhin vor Herausforderungen stehen einschließlich der anhaltend hohen regulatorischen Anforderungen, des fortgesetzten Drucks auf Ressourcen und der potenziellen Auswirkungen geopolitischer Ereignisse. Im Bereich Sales & Trading rechnet die Deutsche Bank im Jahr 2015 mit einem leichten Anstieg der Erträge im weltweiten Fixed Income-Geschäft gegenüber dem Jahr 2014, der durch eine gestiegene Volatilität und Kundenaktivität infolge der zunehmenden Unterschiede in der Geldpolitik unterstützt wird. Die Erträge in Sales & Trading (Equity) dürften im Vergleich zum Vorjahr aufgrund der stärkeren Volatilität und der höheren Preise von Vermögenswerten ebenfalls leicht zunehmen. In Corporate Finance erwartet die Deutsche Bank für das Jahr 2015 ein Provisionsaufkommen, das leicht über dem Niveau des Vorjahres liegen wird. Wie im April 2015 bekannt gegeben, wird die Deutsche Bank das Leverage Exposure von CB&S um brutto rund 200 Mrd € und netto rund 130 - 150 Mrd € reduzieren. Dies wird die Deutsche Bank durch die Veräußerung von Vermögenswerten mit niedriger Rendite (hauptsächlich langfristigen Derivatepositionen), die Fokussierung des Kundenkreises und Produktangebots sowie einen Abbau von Derivaten erreichen. Die Deutsche Bank will ihre risikogewichteten Aktiva in einer disziplinierten Art und Weise aktiv verwalten. Die Bank wird in Abhängigkeit von den Marktbedingungen und den erzielbaren Renditen weitere Reinvestionen vornehmen. Im Rahmen der neuen Strategie 2020 plant der Unternehmensbereich Private & Business Clients (PBC) sein Geschäftsmodell neu auszurichten. Mit der geplanten Entkonsolidierung der Postbank wird die Deutsche Bank sich auf das Beratungsgeschäft refokussieren und ihre Verschuldungsquote weiter verringern. Darüber hinaus beabsichtigt die Bank, ihr Vertriebsmodell dem veränderten Kundenverhalten anzupassen, indem sie die Kapazität ihres Omnikanal-Modells durch zusätzliche Investitionen in digitale Lösungen erhöht und bis zu 200 Filialen in Deutschland bis 2017 schließt. Zudem will die Deutsche Bank weiterhin in die Verbesserung ihrer Effizienz und Servicequalität investieren und die Kosten für ihre Infrastruktur und die zugrundeliegenden Geschäftsprozesse optimieren. Diese Transformation wird es ihr ermöglichen, PBC als eineführende, beratungsorientierte,digitale Bank für Privat- und Geschäftskunden zu positionieren. Die Umsetzung der damit verbundenen Maßnahmen wird voraussichtlich bereits in diesem Jahr beginnen und könnte damit das Ergebnis der Deutschen Bank im Jahr 2015 negativ beeinflussen. Ihr weiteres Ziel ist es, die Produktivität ihrer Bilanz durch einen Fokus auf Anlage und Versicherungsprodukte zu steigern. Im Kreditgeschäft strebt die Deutsche Bank des Weiteren nach einer ausgewogenen Entwicklung unter Beibehaltung der strengen Risikodisziplin und bei gezielter Optimierung ihres Kapitaleinsatzes an. Trotz dieser geschäftlichen Chancen könnten das 14 gesamtwirtschaftliche Umfeld, das niedrige Zinsniveau sowie steigende aufsichtsrechtliche Anforderungen unsere Ergebnisentwicklung auch künftig negativ beeinflussen. Auch im Jahr 2015 dürften das anhaltende Niedrigzinsumfeld mit negativen Zinssätzen in Kernmärkten, ein äußerst starker Wettbewerb sowie Herausforderungen aufgrund geopolitischer Ereignisse für Abwärtsdruck im Geschäft von Global Transaction Banking (GTB) sorgen. Die Deutsche Bank erwartet jedoch, dass der Volumenzuwachs in Securities Services, Institutional Cash, Cash Management Corporates und bestimmten Trade Finance-Bereichen anhalten wird. Außerdem dürfte sich das Zinsumfeld gegen Ende des Jahres an bestimmten Märkten leicht erholen, was zur Lösung dieser Herausforderungen beitragen dürfte. Die Deutsche Bank legt weiterhin den Fokus auf den Aufbau und die Vertiefung von Kundenbeziehungen. Dies wird durch ihre umfassende Palette an hochwertigen und innovativen Produkten sowie Dienstleistungen unterstützt. Die Deutsche Bank glaubt, dass sie dadurch gut aufgestellt ist, um in dem herausfordernden Umfeld erfolgreich zu bestehen und das Geschäft von GTB weiter auszubauen. Für Deutsche Asset & Wealth Management (Deutsche AWM) erwartet die Deutsche Bank, dass sich die anhaltende Erholung der Weltwirtschaft in 2015 positiv auf die Vermögensverwaltungsbranche und besonders auf große lösungsorientierte Anbieter wie Deutsche AWM auswirken wird. Bestimmte makroökonomische Entwicklungen wie die griechische Schuldenkrise, die Volatilität in Schwellenländern und das sich verändernde regulatorische Umfeld sorgen allerdings für Unsicherheit. Weiter steigende Kosten in der Vermögensverwaltung stehen im Besonderen dem Wachstum bei alternativen und passiven Anlagen sowie Altersvorsorgeprodukten entgegen. Außerdem könnten ein Rückgang der Transaktionsaktivitäten, geringere erfolgsabhängige Provisionen und das Niedrigzinsumfeld, das sich auf die Margen im Einlagengeschäft auswirkt, einen Anstieg der Erträge und der Profitabilität dämpfen. Deutsche AWM erwartet jedoch, seinen Wachstumskurs wie geplant fortsetzen zu können. Die Gründe hierfür sind ein Ertragswachstum dank eines steigenden Marktanteils in wichtigen Kundensegmenten, die Bereitstellung innovativer Investmentlösungen sowie die Präsenz in Wachstumsmärkten. Die Deutsche Bank wird ihr diszipliniertes Kostenund Ressourcenmanagement beibehalten. Des Weiteren erwartet die Deutsche Bank eine fokussierte Umsetzung laufender Transformationsprojekte in Bezug auf ihre Betriebsplattform, einschließlich einer Verbesserung der Systeme für das Anlagemanagement, den Kundenservice und die Berichterstattung. Im Asset Management kombinieren die Bank ihre traditionellen Stärken im aktiven Anlagemanagement mit einem zunehmenden Fokus auf passive und börsennotierte Fonds, alternative Anlagen sowie Multi-Asset-Lösungen, damit sie sich ändernden Kundenanforderungen gerecht werden. Im Wealth Management baut die Deutsche Bank ihre Beziehungen mit sehr vermögenden Kunden in Schwellen- und Industrieländern mithilfe ihres globalen Betreuungsmodells und integrierten Leistungsangebots aus. Die engere Zusammenarbeit mit anderen Bereichen des Deutsche Bank-Konzerns bleibt ebenfalls eine Kernpriorität für Deutsche AWM. Dadurch kann die Deutsche Bank den Vertrieb ihrer Produkte und Dienstleistungen erweitern sowie gemeinsame Initiativen nutzen, um ihren Kunden einen besseren Service zu bieten. Die Non-Core Operations Unit (NCOU) plant weiterhin, sich auf den Abbau der Verschuldung, der risikogewichteten Aktiva und der Komplexität zu fokussieren. Die Herausforderungen im derzeitigen Marktumfeld kann die erfolgreiche Umsetzung ihrer Strategie zum Risikoabbau beeinflussen. Solche Herausforderungen können zu Abweichungen im Zeitplan für den Risikoabbau führen und sich auf künftige Ergebnisse auswirken. Darüber hinaus fallen in der NCOU weiterhin Kosten für die Inanspruchnahme der Infrastruktur des Deutsche Bank-Konzerns an sowie Kosten aufgrund hochverzinslicher Verbindlichkeiten, die sich jedoch bei einer zukünftigen Entkonsolidierung der Postbank vermindern. Die Geschwindigkeit des Risikoabbaus hat sich verlangsamt, da das Portfoliovolumen gesunken ist. Neben den Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Strategie zum Risikoabbau in der NCOU rechnet die Deutsche Bank mit einem weiterhin herausfordernden Umfeld für Rechtsstreitigkeiten und Durchsetzungen.“ 15 XIX. Im Gliederungspunkt „VII. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [IndexZertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-PertZertifikaten] vom 5. Dezember 2014, im Gliederungspunkt „IX. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 25. November 2013, im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 27. Februar 2015 und im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Schuldverschreibungen und Bonitäts-Zertifikaten vom 10. März 2015 sowie im Gliederungspunkt „VIII. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ aller übrigen oben bezeichneten Basisprospekte wird der in Abschnitt „VERWALTUNGS-, MANAGEMENT- UND AUFSICHTSORGANE“ enthaltene Text vollumfänglich gestrichen und wie folgt ersetzt: „ Wie nach deutschem Recht vorgeschrieben, hat die Deutsche Bank AG einen Vorstand und einen Aufsichtsrat. Diese Gremien sind getrennte Organe; die gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen ist verboten. Der Aufsichtsrat ernennt die Mitglieder des Vorstands und überwacht die Aktivitäten des Vorstands. Der Vorstand vertritt die Deutsche Bank AG und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: John Cryan* Co-Vorsitzender, Corporate Banking & Securities, Deutsche Asset & Wealth Management, Strategie & Organisationsentwicklung, Recht, Incident Management Group und Central Investigation Unit Jürgen Fitschen** Co-Vorsitzender, Regional Management (Global ohne Europa – außer Deutschland und Vereinigtem Königreich) Stefan Krause Global Transaction Banking, Non-Core Operations Unit, Postbank Dr. Stephan Leithner Regional Management (Europa ohne Deutschland und Vereinigtem Königreich), Compliance, Anti-Financial Crime, Global Corporate Governance, Government & Regulatory Affairs und Personal Stuart Wilson Lewis Chief Risk Officer Henry Ritchotte Chief Operating Officer Dr. Marcus Schenck Chief Financial Officer Christian Sewing Privat- und Geschäftskunden ________________ * John Cryan wird ab dem 19. Mai 2016 alleiniger Vorstandsvorsitzender. ** Jürgen Fitschen wird sein Amt am 19. Mai 2016 niederlegen. 16 Der Aufsichtsrat besteht aus den folgenden Mitgliedern: Dr. Paul Achleitner Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutsche Bank AG, Frankfurt Alfred Herling* Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Deutsche Bank AG; Vorsitzender des Gemeinschaftsbetriebsrats Wuppertal/Sauerland der Deutschen Bank; Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats der Deutschen Bank; Vorsitzender des Konzernbetriebsrats der Deutschen Bank; Mitglied des Europäischen Betriebsrats der Deutschen Bank Frank Bsirske* Vorsitzender der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Berlin Dina Dublon Mitglied in verschiedenen Aufsichtsräten/sonstige Mandate Katherine Garrett-Cox Chief Executive Officer von Alliance Trust PLC, Dundee Timo Heider* Vorsitzender des Konzernbetriebsrats der Deutsche Postbank AG; Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats der BHW Kreditservice GmbH; Vorsitzender des Betriebsrats der BHW Bausparkasse AG, BHW Kreditservice GmbH, Postbank Finanzberatung AG und BHW Holding AG; Mitglied des Konzernbetriebsrats der Deutschen Bank; Mitglied des Europäischen Betriebsrats der Deutschen Bank Sabine Irrgang* Leiterin Personalbetreuung (Württemberg), Deutsche Bank AG Prof. Dr. Henning Kagermann Präsident der acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften, München Martina Klee* Vorsitzende des Betriebsrats Group COO Eschborn/Frankfurt der Deutschen Bank Peter Löscher Chief Executive Officer Management AG, Zürich 17 von Renova Henriette Mark* Vorsitzende des Gemeinschaftsbetriebsrats München und Südbayern der Deutschen Bank; Mitglied des Konzernbetriebsrats der Deutschen Bank; Mitglied des Gesamtbetriebsrats der Deutschen Bank Louise M. Parent Of Counsel, Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP, New York Gabriele Platscher* Vorsitzende des Gemeinschaftsbetriebsrats Braunschweig/Hildesheim der Deutschen Bank Bernd Rose* Vorsitzender des gemeinsamen Gesamtbetriebsrats der Postbank Filialvertrieb AG und Postbank Filial GmbH; Mitglied des Konzernbetriebsrats der Deutschen Postbank; Mitglied des Konzernbetriebsrats der Deutschen Bank; Mitglied des Europäischen Betriebsrats der Deutschen Bank Rudolf Stockem* Gewerkschaftssekretär bei Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) , Berlin und freier Organisations- und Kommunikationsberater Stephan Szukalski* Bundesvorsitzender des Deutschen Bankangestellten-Verbandes (DBV), Betriebsratsvorsitzender Betriebs-Center für Banken AG, Frankfurt Dr. Johannes Teyssen Vorsitzender des Vorstands der E.ON SE, Düsseldorf Georg F. Thoma Of Counsel, Shearman & Sterling LLP, Frankfurt Prof. Dr. Klaus Rüdiger Trützschler Mitglied in verschiedenen Aufsichtsräten/sonstige Mandate ______________ * Von den Arbeitnehmern in Deutschland gewählt. 18 Mitglieder des Vorstands nehmen im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Aufsichtsratsmandate bei anderen Gesellschaften wahr. Die Geschäftsadresse der Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder der Deutschen Bank ist Taunusanlage 12, 60325 Frankfurt am Main, Deutschland. Zwischen den Verpflichtungen gegenüber der Deutschen Bank und den privaten Interessen oder sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes bestehen keine Konflikte. Die Deutsche Bank hat eine Erklärung gemäß § 161 AktG abgegeben und ihren Aktionären zugänglich gemacht. „ XX. Im Gliederungspunkt „VII. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [IndexZertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-PertZertifikaten] vom 5. Dezember 2014, im Gliederungspunkt „IX. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 25. November 2013, im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 27. Februar 2015 und im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Schuldverschreibungen und Bonitäts-Zertifikaten vom 10. März 2015 sowie im Gliederungspunkt „VIII. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ aller übrigen oben bezeichneten Basisprospekte wird im Abschnitt „FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DER BANK“ unter der Zwischenüberschrift „Historische Finanzinformationen / Finanzberichte“ der im ersten Absatz enthaltene Text gestrichen und wie folgt ersetzt: „ Die Konzernabschlüsse der Deutschen Bank für die am 31. Dezember 2013 und 2014 endenden Geschäftsjahre, der Jahresabschluss und Lagebericht (HGB) der Deutsche Bank AG für das am 31. Dezember 2014 endende Geschäftsjahr sind durch Verweis einbezogen und bilden einen Teil dieses Basisprospekts.“ XXI. Im Gliederungspunkt „VII. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [IndexZertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-PertZertifikaten] vom 5. Dezember 2014, im Gliederungspunkt „IX. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 25. November 2013, im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 27. Februar 2015 und im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Schuldverschreibungen und Bonitäts-Zertifikaten vom 10. März 2015 sowie im Gliederungspunkt „VIII. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ aller übrigen oben bezeichneten Basisprospekte wird im Abschnitt „FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DER BANK“ nach dem Unterpunkt „Prüfung der historischen jährlichen Finanzinformationen“ folgender Unterpunkt eingefügt: 19 „ Zwischenfinanzinformationen Der ungeprüfte Zwischenbericht zum 30. Juni 2015 des Deutsche Bank-Konzerns ist durch Verweis einbezogen und bildet einen Teil dieses Basisprospekts.“ XXII. Im Gliederungspunkt „VII. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [IndexZertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-PertZertifikaten] vom 5. Dezember 2014, im Gliederungspunkt „IX. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 25. November 2013, im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 27. Februar 2015 und im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Schuldverschreibungen und Bonitäts-Zertifikaten vom 10. März 2015 sowie im Gliederungspunkt „VIII. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ aller übrigen oben bezeichneten Basisprospekte wird im Abschnitt „FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DER BANK“ der unter der Zwischenüberschrift „Gerichts- und Schiedsverfahren“ enthaltene Text vollumfänglich gestrichen und wie folgt ersetzt: „ Das rechtliche und regulatorische Umfeld, in dem sich der Deutsche Bank-Konzern bewegt, birgt erhebliche Prozessrisiken. Als Folge davon ist der Deutsche Bank-Konzern in Deutschland und einer Reihe von anderen Ländern, darunter den Vereinigten Staaten, in Gerichts-, Schieds- und aufsichtsbehördliche Verfahren verwickelt, wie sie im normalen Geschäftsverlauf vorkommen. Außer den hier dargestellten Verfahren sind keine Gerichts-, Schieds-, Verwaltungs- oder sonstige Verfahren anhängig oder angedroht, an denen die Deutsche Bank (als Beklagte oder auf andere Weise) beteiligt ist und die sich erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität der Bank oder des Deutsche Bank-Konzerns auswirken könnten bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben, noch sind nach Kenntnis der Deutschen Bank solche Verfahren anhängig oder angedroht. Außer den hier dargestellten Verfahren bestanden überdies keine weiteren Gerichts- oder Schieds-, Verwaltungs- oder sonstigen Verfahren in den letzten zwölf Monaten bzw. es wurden in diesem Zeitraum keine solchen Verfahren abgeschlossen, die sich erheblich auf die Finanzlage oder die Rentabilität der Bank oder des Deutsche BankKonzerns auswirken könnten bzw. in jüngster Zeit ausgewirkt haben. Charter/BMY Am 8. Dezember 2014 erhob das United States Department of Justice (“DOJ”) Klage gegen die Deutsche Bank und andere Beteiligte. Das DOJ behauptet, dass die Bank Zahlung von Steuern, Bußgeldern und Zinsen in Höhe von mehr als $190 Mio. schulde, die im Zusammenhang mit zwei Transaktionen im Zeitraum zwischen März und Mai 2000 steht. Die Klage des DOJ folgt aus dem Erwerb der Charter Corp. („Charter“) durch die Deutsche Bank im März 2000 sowie dem anschließenden Verkauf von Charter an BMY Statutory Trust („Trust“), eine nicht mit der Deutschen Bank verbundene Gesellschaft, im Mai 2000. Der wesentliche Vermögenswert von Charter bestand sowohl im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Deutsche Bank als auch im Zeitpunkt des Verkaufs an den Trust aus aufgewerteten Aktien („appreciated stock“) der Firma Bristol-Myers Squibb (“BMY”). Im Zeitpunkt des Verkaufs der Aktien an den Trust rechnete der Trust seinen Gewinn mit einem Verlust aus einer nicht verbundenen Transaktion auf. Eine US-amerikanische Steuerbehörde, der Internal Revenue 20 Service („IRS“), erkannte in einer nachfolgenden Prüfung den Verlust nicht an, so dass der Gewinn durch BMY der Besteuerung unterlag. Der IRS setzte zusätzliche Steuern, Bußgelder und Zinsen gegen den Trust fest, die bislang nicht beglichen wurden. Gestützt auf verschiedene Begründungen, darunter betrügerische Übertragung („fraudulent conveyance“), verlangt das DOJ von der Deutschen Bank die Erstattung der vom Trust geschuldeten Steuern, zuzüglich Bußgeldern und Zinsen. Am 20. Februar 2015 hat die Deutsche Bank beantragt, die Klage abzuweisen. Corporate Securities Die Deutsche Bank und die Deutsche Bank Securities Inc. („DBSI“) sind regelmäßig Underwriter und Sales Agent für festverzinsliche Wertpapiere und Aktien privatwirtschaftlicher Emittenten und werden in dieser Eigenschaft in einzelnen Fällen von Anlegern verklagt, die im Zusammenhang mit diesen Wertpapieren Rechtsstreitigkeiten anstrengen. Die Deutsche Bank und die DBSI sowie eine Reihe anderer Finanzinstitute wurden vor dem United States District Court for the Southern District of New York in verschiedenen Klagen in ihrer Eigenschaft als Underwriter und Sales Agent für festverzinsliche Wertpapiere und Aktien der American International Group, Inc. („AIG“), die im Zeitraum von 2006 bis 2008 begeben wurden, verklagt. In der Klage wird unter anderem geltend gemacht, aus den Angebotsunterlagen sei nicht hervorgegangen, dass AIG erheblichen Verlustrisiken aus Credit Default Swaps ausgesetzt war, dass die Immobilien von AIG überbewertet waren und dass die Abschlüsse von AIG nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Rechnungslegung entsprachen. Am 20. März 2015 hat das Gericht einem Vergleich, der von der AIG finanziell getragen wird, zugestimmt. Mit diesem Vergleich wird die DBSI von allen Ansprüchen freigestellt. Die DBSI und eine Reihe anderer Finanzinstitute wurden in einem vor dem United States District Court for the Southern District of New York anhängigen, als Sammelklage bezeichneten Verfahren verklagt, in dem es um angebliche Falschangaben und Auslassungen in der Anlage zum Antrag auf Börsenzulassung (Registration Statement) der General Motors Company („GM“) im Rahmen des Börsengangs („IPO“) von GM am 18. November 2010 geht. DBSI begleitete den Börsengang als Underwriter. Am 4. September 2014 wies das Gericht sämtliche Anträge der Kläger in der Sache zurück. Das Gericht lehnte zudem den Antrag der Kläger auf eine weitere Ergänzung der Klage ab. Am 28. Mai 2015 bestätigte das Berufungsgericht für den Second Circuit die Klageabweisung und am 9. Juli 2015 lehnte das Berufungsgericht für den Second Circuit die Prüfung - en banc (Prüfung durch sämtliche Richter des Gerichts) - des klägerischen Berufungsantrags ab. Die beklagten Underwriter, darunter auch DBSI, erhielten im Rahmen des IPO von GM als Emittentin eine übliche vertragliche Entschädigungszusage. CO2-Emissionsrechte Die Staatsanwaltschaft Frankfurt ermittelt in einem Fall von angeblichem Umsatzsteuerbetrug im Zusammenhang mit dem Handel von CO2-Zertifikaten durch verschiedene Handelsfirmen, von denen einige auch Handelsgeschäfte mit der Deutschen Bank abwickelten. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, einige Mitarbeiter der Deutschen Bank hätten vom Umsatzsteuerbetrug ihrer Kontrahenten im Zusammenhang mit dem Handel von CO2Zertifikaten gewusst. Im April 2010 wurden die Zentrale der Deutschen Bank und die Londoner Niederlassung durchsucht und in diesem Zusammenhang unterschiedliche Unterlagen angefordert. Im Dezember 2012 weitete die Staatsanwaltschaft ihre Untersuchungen aus und durchsuchte die Zentrale der Deutschen Bank erneut. Die Staatsanwaltschaft behauptet, bestimmte Mitarbeiter hätten E-Mails verdächtigter Personen kurz vor der Durchsuchung im Jahre 2010 gelöscht und es unterlassen, Verdachtsanzeige gemäß Geldwäschegesetz zu erstatten, was nach Meinung der Staatsanwaltschaft erforderlich gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft behauptet ferner, die Deutsche Bank habe 2009 eine falsche Umsatzsteuererklärung eingereicht. Diese Umsatzsteuererklärung war von 21 zwei Mitgliedern des Vorstands unterzeichnet worden. Außerdem seien auch die monatlichen Erklärungen für September 2009 bis Februar 2010 nicht korrekt gewesen. Die Deutsche Bank arbeitet mit der Staatsanwaltschaft zusammen. Kartellrechtliche Untersuchungen und zivilrechtliche Verfahren zu Kreditausfall-Swaps Am 1. Juli 2013 richtete die Europäische Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte („die Mitteilung“) an die Deutsche Bank, die Markit Group Limited (Markit), die International Swaps and Derivatives Association, Inc. (ISDA) sowie zwölf andere Banken. In dieser hat sie wettbewerbswidriges Verhalten gemäß Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß Artikel 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“) behauptet. Die Mitteilung legt vorläufige Schlussfolgerungen der Europäischen Kommission dar, denen zufolge (i) Versuche bestimmter Unternehmen, im Geschäft mit börsengehandelten ungedeckten Kreditderivaten tätig zu werden, durch unzulässiges kollektives Verhalten im Zeitraum 2006 bis 2009 vereitelt wurden und (ii) das Verhalten von Markit, der ISDA, Deutsche Bank und zwölf anderen Banken eine einzelne und fortgesetzte Verletzung von Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen darstellte. Sollte die Europäische Kommission letztlich zu dem Ergebnis gelangen, dass eine Verletzung vorgelegen hat, könnte sie die Verhängung von Bußgeldern oder andere Maßnahmen gegen Markit, die Deutsche Bank, ISDA und zwölf andere Banken anstreben. Im Januar 2014 gab die Deutsche Bank eine Stellungnahme ab, in der sie die vorläufigen Schlussfolgerungen der Europäischen Kommission anficht. Die Deutsche Bank und andere Banken, an die die Mitteilung ergangen ist, haben die Kernelemente ihrer Stellungnahmen bei einer mündlichen Anhörung im Mai 2014 vorgetragen. Anschließend hat die Europäische Kommission angekündigt, eine weitere Untersuchung des Sachverhalts durchzuführen.Gegen die Deutsche Bank, zahlreiche andere Banken, die Kreditausfall-Swaps ausgegeben haben, sowie Markit und die ISDA sind derzeit distriktübergreifend als zivilrechtliche Sammelklagen bezeichnete Verfahren beim United States District Court for the Southern District of New York anhängig. Die Kläger reichten am 11. April 2014 eine zweite zusammengeführte und erweiterte Sammelklage ein, derzufolge die Banken mit Markit und der ISDA konspiriert hätten, um den Handel mit börsengehandelten Kreditausfall-Swaps zu verhindern und dadurch die Preise für außerbörslich gehandelte Kreditausfall-Swaps in die Höhe zu treiben. Die Kläger wollen natürliche und juristische Personen in den Vereinigten Staaten und anderen Ländern vertreten, die vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2013 direkt Kreditausfall-Swaps von den Beklagten in den Vereinigten Staaten gekauft oder dort an diese verkauft haben. Die Beklagten beantragten am 23. Mai 2014 die Abweisung der zweiten zusammengeführten und erweiterten Sammelklage. Am 4. September 2014 hat das Gericht dem Antrag auf Klageabweisung teilweise stattgegeben und ihn teilweise abgelehnt. Das Beweisverfahren (Discovery) zu den übrigen Klagen wird fortgesetzt. Kreditkorrelationen Am 26. Mai 2015 verfügte die US-amerikanische Securities and Exchange Commission (SEC) im Rahmen eines abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitenverfahrens eine Unterlassungsanordnung gegen die Deutsche Bank AG. Die Angelegenheit bezog sich auf die Art und Weise, auf die die Deutsche Bank im vierten Quartal 2008 und im ersten Quartal 2009, das heißt auf dem Höhepunkt der Finanzkrise, das sogenannte Gap-Risiko für die im synthetischen CDO-Buch enthaltenen Leveraged Super Senior (LSS)-Transaktionen ausgewiesen hatte. Gap Risk ist das Risiko, dass der Marktwert einer Transaktion den Wert der hinterlegten Sicherheit übertreffen könnte. In den beiden betreffenden Quartalen berücksichtigte die Deutsche Bank bei der Bewertung der LSS-Transaktionen nicht das GapRisiko, sondern bewertete es mit null. Trotz eines fehlenden Standardansatzes in der Branche zur Bewertung des Gap-Risikos und der komplexen Bewertung dieser Instrumente war die SEC der Auffassung, dass die Deutsche Bank in diesen Zeiträumen den Wert der LSSTransaktionen nicht angemessen um das Gap-Risiko bereinigt hatte. Dies hatte zu falschen Angaben in den betreffenden Quartalsabschlüssen geführt. Die SEC kam ferner zu dem 22 Schluss, dass die Deutsche Bank keine adäquaten Systeme und Kontrollen für den Bewertungsprozess vorgehalten hatte. Sie stellte Verletzungen gemäß Section 13(a) (Anforderung an die Einreichung korrekter regelmäßiger Berichte bei der SEC), Section 13(b)(2)(A) (Anforderung an das Führen korrekter Bücher und Aufzeichnungen), und Section 13(b)(2)(B) (Anforderung an die Durchführung angemessener interner Kontrollen der Rechnungslegung) des Exchange Act fest. Die Deutsche Bank zahlte eine Geldstrafe von 55 Mio US-$ und hat die Feststellungen weder bestätigt noch bestritten. Dole Food Company Die Deutsche Bank Securities Inc. („DBSI“) und die Deutsche Bank AG, Filiale New York („DBNY“) sind gemeinsam Beklagte in einem als Sammelklage bezeichneten Verfahren bei dem Delaware Court of Chancery, das von ehemaligen Aktionären der Dole Food Company, Inc. („Dole“) angestrengt wurde. Die Kläger behaupten, dass der Beklagte David H. Murdock und bestimmte Mitglieder des Board und Managements der Dole (die ebenfalls als Beklagte benannt wurden) ihre treuhänderischen Verpflichtungen verletzt sowie dass die DBSI und die DBNY diese Verstöße im Zusammenhang mit der Privatisierung der Dole durch Herrn Murdock, die am 1. November 2013 abgeschlossen wurde (die „Transaktion“), unterstützt und gefördert haben. Die Kläger fordern von allen Beklagten Schadensersatz in Höhe von rund 642 Mio US-$, die Zubilligung von Zinsen, die Herausgabe jeglicher Gewinne der DBSI und der DBNY aus der Transaktion sowie die Erstattung von Kosten und Aufwendungen. Die Verhandlung in dieser Angelegenheit fand bis 9. März 2015 statt. Die Phase der Erläuterung des Urteils („Post-trial Briefing“) und die Phase der Erörterung von Argumenten („Post-trial Argument“) ist abgeschlossen. Die Parteien warten zurzeit auf eine Entscheidung nach der Verhandlung des Gerichts. Die DBSI und die DBNY haben im Zusammenhang mit der Transaktion eine handelsübliche Freistellungsvereinbarung mit der Dole (und einigen ihrer Tochtergesellschaften) geschlossen sowie die Dole (und ihre relevanten Tochtergesellschaften) darüber informiert, dass sie eine Freistellung verlangen. EVAF RREEF European Value Added Fund I, L.P. (der „Fonds” oder “EVAF”) ist ein von einer Deutsche Bank Tochtergesellschaft, der Deutsche Alternative Asset Management (UK) Limited („DAAM“), verwalteter Fonds. Im März 2008 hat der Fonds sich verpflichtet, in Highstreet Investment zu investieren. Highstreet Investment ist ein Konsortium, das eine 49%ige Beteiligung an einem Unternehmen, dessen Immobilienportofolio als Vermieter deutsche Kaufhäuser umfasst, erworben hat. Am 30. März 2015 hat der Fonds (vertreten durch ein Gremium unabhängiger Berater des unbeschränkt haftenden Partners (General Partner) des Fonds, der auch eine Tochtergesellschaft der Deutschen Bank ist) ein vorgerichtliches Schreiben (pre-action letter) an die DAAM gesendet. Darin wird behauptet, dass die Entscheidung von DAAM in Highstreet Investment zu investieren grob fahrlässig gewesen sei. Die Behauptung beruht auf dem Vorwurf, dass das Investment die Anlagegrenzen, die in den Investment Guidelines des Fonds ausgewiesen sind, überschritten habe. Dem Fonds seien dadurch Verluste zwischen 166 Mio. EUR und 224 Mio. EUR entstanden, für die DAAM schadensersatzpflichtig sei. Als Antwort auf diese Vorwürfe behauptet die DAAM, dass die Ansprüche des Fonds verjährt seien, da der Anspruch im Jahre 2008, als sich der Fonds hinsichtlich der Transaktion verpflichtet hatte, entstand und sechs Jahre später im März 2014 verjährte. Darüber hinaus streitet die DAAM ab, grob fahrlässig gehandelt zu haben und weist die Kalkulation des angeblichen Schadens des Fonds zurück. Vor kurzem hat der Fonds in einem Schreiben an die DAAM die Position der DAAM zurückgewiesen und mitgeteilt, dass er beabsichtige eine zwischen den Parteien vereinbarte Stillhaltevereinbarung zu kündigen sowie eine formale Klage einzureichen. Esch-Fonds-Rechtsstreitigkeiten Sal. Oppenheim jr. & Cie. AG & Co. KGaA („Sal. Oppenheim“) war vor dem Erwerb durch die Deutsche Bank in 2010 an der Vermarktung und Finanzierung von Beteiligungen an 23 geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Diese Fonds waren als Personengesellschaften bürgerlichen Rechts in Deutschland organisiert. In der Regel führte die Josef Esch FondsProject GmbH die Planung und Projektentwicklung durch. Sal. Oppenheim war über ein Joint Venture indirekt an dieser Gesellschaft beteiligt. In Bezug darauf wurden zahlreiche zivilrechtliche Klagen gegen Sal. Oppenheim eingereicht. Einige dieser Klagen sind auch gegen ehemalige Geschäftsführer von Sal. Oppenheim und andere Personen gerichtet. Die gegen Sal. Oppenheim erhobenen Ansprüche betreffen Investitionen von ursprünglich rund 1,1 Mrd. €. Die Investoren verlangen eine Rücknahme ihrer Beteiligung an dem Fonds und eine Haftungsfreistellung für mögliche Verluste und Schulden aus der Investition. Die Ansprüche basieren teilweise auf der Behauptung, Sal. Oppenheim habe nicht ausreichend über Risiken und andere wesentliche Aspekte informiert, die für die Anlageentscheidung wichtig gewesen seien. Auf Grundlage der Fakten der Einzelfälle haben manche Gerichte zugunsten und einige gegen Sal. Oppenheim entschieden. Berufungsverfahren sind anhängig. Untersuchungen und Verfahren im Devisenhandel Die Deutsche Bank hat weltweit Auskunftsersuchen von bestimmten Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden, die den Devisenhandel und andere Aspekte des Devisenmarkts untersuchen, erhalten. Die Bank kooperiert mit den Behörden hinsichtlich dieser Untersuchungen. Hierzu führt die Deutsche Bank eigene interne Untersuchungen des Devisenhandels und anderer Aspekte ihres Devisengeschäfts weltweit durch. Im Zusammenhang mit dieser Überprüfung hat die Bank, sofern entsprechende Tatsachen oder Umstände vorlagen, disziplinarische Maßnahmen gegen Mitarbeiter eingeleitet und wird dies auch künftig tun. Die Deutsche Bank ist auch Beklagte in mehreren als Sammelklage bezeichneten Verfahren, die beim United States District Court for the Southern District of New York angestrengt wurden und in denen auf Kartellrecht sowie den Bestimmungen des US Commodity Exchange Act basierte Ansprüche im Zusammenhang mit der angeblichen Manipulation von Devisenkursen geltend gemacht werden. Am 28. Januar 2015 gab der für die Sammelklagen zuständige Richter auf bundesstaatlicher Ebene dem Klageabweisungsantrag ohne Recht auf erneute Klageerhebung in beiden Klagen seitens Nicht-US-Klägern statt, wies ihn jedoch für die Klage von US-amerikanischen Klägern ab. Seit dem Gerichtsurteil vom 28. Januar 2015 wurden weitere Klagen eingereicht. In drei Fällen, in denen die Deutsche Bank Beklagte ist, wird behauptet, dass Transaktionen im Devisenhandel infolge von Spot- und Futures-Marktaktivitäten der beklagten Banken manipuliert wurden. In einer Klage wird der Deutschen Bank und weiteren Beklagten vorgeworfen, dass sie ihre treuhänderischen Pflichten gemäß dem „Employment Retirement Income Security Acts of 1974“ verletzt hätten, indem sie angeblich bei Transaktionen mit Bezug auf die WM/Reuters Closing Spot Rate unerlaubt zusammengewirkt haben und somit Transaktionen im Auftrag der Kläger zu künstlichen Preisen ausgeführt wurden. Hochfrequenzhandel/Dark-Pool-Handel Die Deutsche Bank hat von bestimmten Aufsichtsbehörden Auskunftsersuchen in Bezug auf den Hochfrequenzhandel und den Betrieb ihres alternativen Handelssystems („ATS“ bzw. „Dark Pool“) SuperX erhalten. Die Bank kooperiert mit den Behörden hinsichtlich dieser Auskunftsersuchen. Die Deutsche Bank war zunächst Beklagte in als Sammelklage bezeichneten Verfahren, in denen mit Blick auf den Hochfrequenzhandel Verstöße gegen die US-amerikanischen Wertpapiergesetze geltend gemacht werden. In der am 2. September 2014 eingereichten zusammengeführten und erweiterten Klage haben die Kläger die Deutsche Bank jedoch nicht als Beklagte benannt. Interbanken-Zinssatz Die Deutsche Bank hat von verschiedenen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden in Europa, Nordamerika und der Region Asien/Pazifik Auskunftsersuchen in Form von Subpoenas und Informationsanfragen erhalten. Diese stehen im Zusammenhang mit 24 branchenweiten Untersuchungen bezüglich der Festsetzung der London Interbank Offered Rate (LIBOR), der Euro Interbank Offered Rate (EURIBOR), der Tokyo Interbank Offered Rate (TIBOR) und anderer Zinssätze im Interbankenmarkt. Die Deutsche Bank kooperiert mit den Behörden hinsichtlich dieser Untersuchungen. Wie bereits bekannt gegeben, hat die Deutsche Bank am 4. Dezember 2013 als Teil eines Gesamtvergleichs mit der Europäischen Kommission eine Vereinbarung zum Abschluss der Untersuchungen bezüglich des wettbewerbswidrigen Verhaltens im Handel mit Euro-ZinssatzDerivaten und Yen-Zinssatz-Derivaten erzielt. Im Rahmen des Vergleichs hat die Deutsche Bank zugestimmt, insgesamt 725 Mio € zu zahlen. Die Deutsche Bank hat am 23. April 2015 separate Vergleichsvereinbarungen mit dem U.S. Department of Justice (DOJ), der U.S. Commodity Futures Trading Commission (CFTC), der U.K. Financial Conduct Authority (FCA) und dem New York State Department of Financial Services (NYSDFS) zur Beendigung von Untersuchungen wegen Fehlverhaltens bezüglich der Festlegung von LIBOR, EURIBOR und TIBOR getroffen. In den Vereinbarungen hat die Deutsche Bank zugestimmt, Strafzahlungen in Höhe von 2,175 Mrd US-$ an das DOJ, die CFTC und das NYDFS und 226,8 Mio GBP an die FCA zu leisten. Die Vereinbarungen enthalten des Weiteren Bestimmungen über verschiedene Verpflichtungen im Hinblick auf künftige Übermittlungen von Benchmark Rates durch die Deutsche Bank sowie Regelungen, welche die Ernennung eines unabhängigen Aufsehers betreffen. Die Deutsche Bank ist weiterhin verpflichtet, disziplinarische Maßnahmen gegen bestimmte Mitarbeiter zu ergreifen, die zur Zeit der Vereinbarung in der Bank tätig waren. Als Teil der Vereinbarung mit dem DOJ akzeptiert die Deutsche Bank ein sogenanntes „Deferred Prosecution Agreement“ mit dreijähriger Laufzeit. Dieses beinhaltet neben anderen Punkten, dass die Deutsche Bank der Einreichung einer Anklage in zwei Punkten im United States District Court für den District of Connecticut zustimmt, in welcher der Deutschen Bank „Wire-Fraud“ und ein Verstoß gegen den Sherman-Act im Zusammenhang mit Preisfixings vorgeworfen wird. Als weiteren Teil sieht die Vereinbarung vor, dass die DB Group Services (UK) Ltd. (eine indirekt gehaltene, hundertprozentige Tochtergesellschaft der Deutschen Bank) mit dem DOJ eine Schuldanerkenntnisvereinbarung trifft, in der die Gesellschaft sich verpflichtet, sich in einer im selben Gericht erhobenen Anklage wegen „Wire-Fraud“ schuldig zu bekennen. Die Deutsche Bank übermittelte ein Vergleichsangebot an die CFTC, das akzeptiert wurde, um eine Entscheidung über ein Verfahren gemäß Section 6(c) und 6(d) des Commodity Exchange Acts, die Feststellungen von Tatsachen und die Auferlegung von Sanktionen zu erledigen. Die FCA hat eine Entscheidung im Zusammenhang mit dem Abschluss ihrer Untersuchungen erlassen, und die NYSDFS hat mit der Deutschen Bank einen Vergleich unter Section 44 und 44-a des New York Banking Law geschlossen. Andere regulatorische Untersuchungen gegen die Deutsche Bank, welche die Festsetzungen verschiedener weiterer Interbankenzinssätze betreffen, bleiben anhängig, und die Deutsche Bank bleibt weiteren regulatori-schen Maßnahmen und Zivilklagen ausgesetzt. Gegen die Deutsche Bank und zahlreiche andere Banken wurde eine Reihe zivilrechtlicher Klagen einschließlich als Sammelklage bezeichneter Verfahren beim United States District Court for the Southern District of New York (SDNY) eingereicht. Alle bis auf fünf dieser Klagen wurden für Parteien eingereicht, die behaupten, sie hätten auf US-Dollar lautende LIBORbezogene Finanzderivate oder andere Finanzinstrumente gehalten oder mit diesen gehandelt und aufgrund angeblicher Manipulationen bei der Festsetzung des US-Dollar-LIBORZinssatzes Verluste erlitten. Mit einer Ausnahme werden alle zivilrechtlichen US-Dollar-LIBOR-Klagen, die beim SDNY anhängig sind, in einem distriktübergreifenden Rechtsstreit (US-Dollar LIBOR Multidistrict Litigation) behandelt. Im März 2013 und Juni 2014 hat das Gericht Klageabweisungsanträgen teilweise stattgegeben und sie teilweise abgelehnt, die sich auf einige der ursprünglich eingereichten Klagen beziehen. Das Gericht hat einigen Ansprüchen unter dem Commodity 25 Exchange Act (CEA) sowie bestimmten landesrechtlichen Ansprüchen und Ansprüchen wegen ungerechtfertigter Bereicherung stattgegeben, während es bestimmte Ansprüche unter dem CEA als verjährt abwies sowie alle Ansprüche, die auf Bundes- und Landeskartellrecht und auf dem Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act (RICO) basieren, ablehnte. Eine Gruppe von Klägern in der US-Dollar LIBOR Multidistrict Litigation, deren landeskartellrechtliche Ansprüche abgewiesen wurden oder deren Anträge auf einstweilige Verfügung vom District Court zugelassen wurden, legten Berufung vor dem U.S. Court of Appeals for the Second Circuit ein. Der Second Circuit hat dem Antrag auf Zusammenführung der Beklagten stattgegeben, und die Erläuterung der Gerichtsentscheidung soll am 17. August 2015 abgeschlossen sein. (Der Second Circuit hat den Antrag einer getrennten Gruppe von Klägern abgelehnt, ihre Klage wiederaufzunehmen, die im Jahr 2013 ursprünglich vom Second Circuit als nicht fristgerecht erhoben abgewiesen worden war. Die betreffenden Kläger haben beim U.S. Supreme Court einen Revisionsantrag (Petition for Certiorari) gegen die Entscheidung des Second Circuit gestellt, gegen den die Beklagten Berufung eingelegt haben. Diese Kläger haben ebenfalls erneut Berufung eingelegt, gegen die die Beklagten einen Abweisungsantrag gestellt haben.) Zahlreiche in eigenem Namen handelnde Kläger haben erweiterte Klagen eingereicht. Die Parteien haben Anträge auf Klageabweisung vorbereitet, über die vor Gericht mündlich verhandelt wurde. Kläger in dem von Hauseigentümern und Kreditgebern angestrengten und als Sammelklage bezeichneten Verfahren haben ebenfalls erweiterte Klagen eingereicht. Die Parteien haben Anträge auf Klageabweisung vorgetragen. Auch die Bank hat einen Klageabweisungsantrag wegen fehlender persönlicher Zuständigkeit eingereicht. Diese beziehen sich auf einen Anspruch von Klägern in einem als Sammelklage bezeichneten Verfahren, die behaupten, sie hätten mit auf US-Dollar lautenden LIBOR-bezogenen börsengehandelten Finanzinstrumenten gehandelt (die „Börsenhandel-Kläger“). Dieser Antrag wurde vollständig vorgetragen. Das Gericht hat für den 20. August 2015 eine mündliche Verhandlung angesetzt, um die Klageabweisungsanträge bezüglich der Klagen der Hausbesitzer und Kreditgeber sowie der Klagen bezüglich der LIBOR-bezogenen Finanzinstrumente zu verhandeln. Am 29. Juni 2015 ersuchten die Börsenhandel-Kläger um das Recht, ihre Klage zu erweitern und insbesondere neue Vorwürfe in Bezug auf die Vergleichsvereinbarungen zum IBOR zu machen, welche die Deutsche Bank am 23. April 2015 mit dem DOJ, der CFTC, dem NYSDFS und der FCA geschlossen hatte. In der vorgeschlagenen erweiterten Klage würden auch zwei Tochtergesellschaften der Deutschen Bank, die DB Group Services (UK) Ltd. und die DBSI, als Beklagte genannt. Die Beklagten planen, Berufung gegen den Antrag der Börsenhandel-Kläger einzureichen. Das Gericht hat in einem zusätzlichen Verfahren zum US-Dollar-LIBOR, das getrennt vor dem SDNY anhängig ist, den Klageabweisungsanträgen der Beklagten stattgegeben. Der Kläger hat einen Antrag auf Erweiterung seiner Klage eingereicht, über den bis 10. August 2015 abschließend verhandelt werden soll. Die Bank wurde darüber hinaus als Beklagte in einer im Central District of California anhängigen US-Dollar-LIBOR-Klage benannt. Das Gericht hat dem Klageabweisungsantrag der Bank stattgegeben und ebenfalls die Ansprüche gegen die anderen Beklagten in dem Fall abgewiesen. Der Kläger legt zurzeit Berufung vor dem Court of Appeals for the Ninth Circuit ein, und die Erläuterung der Gerichtsentscheidung soll am 8. Oktober 2015 abgeschlossen sein. Gegen die Deutsche Bank und andere Banken wurde eine Sammelklage wegen des Vorwurfs der Manipulation des Yen-LIBOR und Euroyen-TIBOR eingereicht. Am 28. März 2014 hat der SDNY den Klageab-weisungsanträgen der Beklagten auf Grundlage des US-amerikanischen Bundeskartellrechts und der ungerechtfertigten Bereicherung stattgegeben. Gleichzeitig wurden jedoch die Anträge der Beklagten in Bezug auf Ansprüche unter dem CEA abgelehnt. 26 Am 31. März 2015 lehnte das Gericht Anträge ausländischer Beklagter mit Niederlassungen in New York (einschließlich der Deutschen Bank) auf Klageabweisung wegen fehlender persönlicher Zuständigkeit ab. Diese Beklagten hatten keine Vereinbarungen mit dem Kläger geschlossen, die ihr Recht auf das Stellen solcher Anträge regelt. Am 24. Juli 2015 hat das Gericht einen Antrag der Beklagten (einschließlich der Deutschen Bank), das Gericht möge seine Entscheidung überdenken oder alternativ einen unmittelbaren Antrag auf Zulassung der einstweiligen Verfügung vor dem Second Circuit zulassen, zurückgewiesen. Am 31. März 2015 hat das Gericht einem Antrag des Klägers, seine Klage zu erweitern, teilweise stattgegeben und ihn teilweise abgelehnt. Ferner hat das Gericht für die Bank relevante Anträge des Klägers auf Geltendmachung von Ansprüchen gemäß RICO sowie auf die Aufnahme zweier weiterer namentlich genannter Kläger, die vorgeblich mit auf Yen lautenden Devisenfutures und Devisenterminkontrakten gehandelt hatten, abgewiesen. Bezüglich dieser Entscheidung hat das Gericht am 24. Juli 2015 den Antrag der Kläger auf Zulassung der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Der Kläger hat ferner seine Klage erweitert und einen dritten namentlich genannten Kläger aufgenommen, der vorgeblich mit einigen Beklagten, einschließlich der Bank, Geschäfte in auf Yen lautenden Terminkontrakten abgeschlossen hat, und im Namen des neuen Klägers landesrechtliche Ansprüche und Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung geltend zu machen, die zurzeit noch geprüft werden. Zusätzlich hob das Gericht am 15. Mai 2015 eine Aussetzung des Beweisverfahrens auf und verwies Beweisfragen an einen Richter zur weiteren Verhandlung. Am 24. Juli 2015 wurde beim SDNY eine zweite Sammelklage gegen die Deutsche Bank AG und eine Tochtergesellschaft, die DB Group Services (UK) Ltd., sowie gegen andere Banken und „Interdealer“-Broker eingereicht. Den Beklagten wird Manipulation des Yen-LIBOR und des Euroyen-TIBOR vorgeworfen. Gegen die Deutsche Bank wurde ebenfalls ein als Sammelklage bezeichnetes Verfahren wegen des Vorwurfs der Manipulation des EURIBOR angestrengt, das beim SDNY anhängig ist. Das Gericht hat eine Aussetzung des Beweisverfahrens am 13. Mai 2015 modifiziert und den Klägern die Möglichkeit zu einer erneuten erweiterten Klageerhebung bis zum 11. August 2015 eingeräumt. Termin für einen Antrag auf Klageabweisung ist derzeit der 10. September 2015. Die Deutsche Bank wurde am 6. Mai 2015 als Beklagte in einer beim SDNY anhängigen Sammelklage wegen des Vorwurfs der Manipulation des GBP LIBOR benannt. Der Kläger hat am 24. Juli 2015 eine erweiterte Klage eingereicht. Ein Antrag auf Abweisung der Klage kann bis 25. September 2015 eingereicht werden. Am 19. Juni 2015 wurden die Bank und eine Tochtergesellschaft, DB Group Services (UK) Ltd., als Beklagte in einer Sammelklage beim SDNY wegen des Vorwurfs der Manipulation des CHF LIBOR benannt. Termin für Anträge auf Abweisung der Anklage ist der 18. August 2015. Die Schadensersatzforderungen in diesen Rechtsfällen wurden auf verschiedene Rechtsgrundlagen gestützt, einschließlich der Verletzung des CEA, kartellrechtlicher Vorschriften der Bundesstaaten und der USA, des RICO sowie anderer Bundes- und einzelstaatlicher Gesetze. ISDAFIX Die Deutsche Bank hat von einigen Aufsichtsbehörden Informationsanfragen zur Festsetzung der ISDAFIX Benchmark, welche die durchschnittlichen Marktmittelkurse für festverzinsliche Swaps bereitstellt, erhalten. Die Deutsche Bank kooperiert hinsichtlich der Anfragen mit den Behörden. Darüber hinaus ist die Deutsche Bank Beklagte in fünf Sammelklagen, die beim United States District Court for the Southern District of New York konsolidiert wurden. In den Verfahren werden auf Kartellrecht, Betrug, und auf anderen Rechtsgrundlagen basierende Ansprüche im Zusammenhang mit angeblichen Absprachen zur Manipulation der U.S. Dollar ISDAFIX Benchmark geltend gemacht. Am 12. Februar 2015 haben die Kläger die Klage 27 erweitert. Die Beklagten haben am 13. April 2015 einen Antrag auf Abweisung der Klageerweiterung eingereicht. CLN-Ansprüche von Kaupthing Im Juni 2012, hat die Kaupthing hf, eine isländische Aktiengesellschaft, (vertreten durch den Winding-up Ausschuss) auf isländisches Recht gestützte Anfechtungsklagen über ca. € 509 Millionen (plus Zinsen) gegen die Deutsche Bank in Island und England erhoben. Die geltend gemachten Ansprüche stehen im Zusammenhang mit Credit Linked Notes auf Kaupting, welche die Deutschen Bank in 2008 an zwei British Virgin Island Spezialvehikel („SPVs“) herausgegeben hat. Diese SPVs gehörten letzlich sehr vermögenden Privatpersonen. Kaupthing behauptet, daß die Deutsche Bank gewußt habe oder hätte wissen müssen, daß Kaupthing selbst den Risiken aus den Transaktionen ausgesetzt war, weil sie die SPVs finanziert habe. Es wird behauptet, daß Kaupthing die Transaktionen aus verschiedenen Gründen anfechten könne, da die Transaktionen unter anderem deshalb unzulässig waren, weil es Kaupthing so möglich war, direkten Einfluß auf die Quotierung eigener CDS (Credit Default Swaps) und damit eigener börsennotierter Anleihen zu nehmen. Im November 2012 wurde eine weitere, auf englisches Recht gestützte Klage (gestützt auf Vorwürfe, die den Vorwürfen der auf isländisches Recht gestützten Klagen vergleichbar sind) gegen die Deutsche Bank in London erhoben. Die Deutsche Bank hat Ihre Klageerwiderungen für die isländischen Verfahren im Februar 2013 eingereicht und verteidigt sich weiter. Im Februar 2014 wurden die beiden in England anhängigen Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung in den isländischen Verfahren ausgesetzt. Darüber hinaus wurden der Deutschen Bank von den SPVs und deren Abwicklern im Dezember 2014 weitere Klagen zugestellt, die sich auf eine weitgehend vergleichbare Anspruchsbegründung stützen, sich auf CLN Tranksaktionen beziehen und sich gegen die Deutsche Bank und weitere Beschuldigte in England richten. Wir erwarten nicht, daß die von den SPVs erhobenen Klagen die Höhe der möglichen Verpflichtungen der Deutschen Bank im Zusammenhang mit CLN Transaktionen, über die bereits von Kaupthing unmittelbar erhobenen Ansprüche hinaus, erhöhen. Kirch Im Zusammenhang mit dem Kirch-Verfahren ermittelte und ermittelt die Staatsanwaltschaft München I weiterhin gegen mehrere ehemalige Vorstandsmitglieder der Deutsche Bank AG sowie gegen die aktuellen Vorstandsmitglieder Jürgen Fitschen und Dr. Stephan Leithner. Das Kirch-Verfahren umfasste mehrere zivilrechtliche Verfahren zwischen der Deutschen Bank AG und Dr. Leo Kirch beziehungsweise dessen Medienunternehmen. Die zentrale Streitfrage in den Zivilverfahren war, ob der damalige Sprecher des Vorstands der Deutsche Bank AG, Dr. Rolf Breuer, durch seine Äußerungen in einem Interview mit dem Fernsehsender Bloomberg im Jahre 2002 die Insolvenz der Kirch Unternehmensgruppe herbeigeführt habe. In diesem Interview äußerte sich Dr. Rolf Breuer zu der mangelnden Finanzierungsmöglichkeit der Kirch Unternehmensgruppe. Im Februar 2014 schlossen die Deutsche Bank und die Erben von Dr. Leo Kirch einen umfangreichen Vergleich, der sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien beendete. Das Ermittlungsverfahren gegen Jürgen Fitschen und mehrere ehemalige Vorstandsmitglieder ist abgeschlossen. Anfang August 2014 hat die Staatsanwaltschaft Anklage beim Landgericht München erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat die Anordnung der Nebenbeteiligung der Deutschen Bank in Bezug auf eine mögliche Ordnungswidrigkeit gemäß § 30 OWiG beantragt. Die Anklageschrift wurde den ehemaligen Vorstandsmitgliedern, Jürgen Fitschen und der Deutsche Bank AG Mitte September zugestellt. Am 2. März 2015 hat das Landgericht München die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren gegen alle Angeschuldigten eröffnet. Des Weiteren wurde die Nebenbeteiligung der Deutsche Bank AG angeordnet. Die Hauptverhandlung begann am 28. April 2015 und ist derzeit bis Mitte Oktober 2015, für grundsätzlich jeweils einen Tag pro Woche, terminiert. 28 Die Ermittlungen gegen Dr. Stephan Leithner dauern noch an. Die Staatsanwaltschaft wirf den derzeitigen Vorstandsmitgliedern vor, versäumt zu haben, Tatsachenbehauptungen, die von den für die Deutsche Bank in dem Kirch-Verfahren tätigen Rechtsanwälten in Schriftsätzen an das Oberlandesgericht München und den Bundesgerichtshof vorgebracht wurden, rechtzeitig zu korrigieren, nachdem sie angeblich Kenntnis erlangt hatten, dass diese Ausführungen nicht korrekt gewesen sein sollen. Nach deutschem Recht haben die Parteien eines Zivilverfahrens die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass alle vor Gericht abgegebenen Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig sind und der Wahrheit entsprechen. Die Verfahren gegen Jürgen Fitschen und Dr. Stephan Leithner werden geführt, weil ihnen – im Gegensatz zu ihren derzeitigen Vorstandskollegen – vorgeworfen wird, dass sie Spezialwissen oder -verantwortung im Zusammenhang mit dem Kirch-Verfahren gehabt haben sollen. Das Verfahren gegen die ehemaligen Vorstandsmitglieder beruht auf dem Vorwurf, dass diese vor dem Oberlandesgericht München falsch ausgesagt haben sollen. Der Aufsichtsrat und der Vorstand der Deutschen Bank AG haben Gutachten von einer internationalen Rechtsanwaltskanzlei sowie von einem ehemaligen Präsidenten eines führenden deutschen Berufungsgerichts eingeholt. Diese kommen zu dem Ergebnis, dass für die strafrechtlichen Vorwürfe der Staatsanwaltschaft gegen Jürgen Fischen und Dr. Stephan Leithner keine Grundlage besteht. Die Deutsche Bank kooperiert vollumfänglich mit der Staatsanwaltschaft. Auflösung einer auf den KOSPI-Index bezogenen Position Nachdem der Korea Composite Stock Price Index 200 („KOSPI 200“) während der Schlussauktion am 11. November 2010 um rund 2,7 % gefallen war, leitete die koreanische Finanzdienstleistungsaufsicht („FSS“) eine Untersuchung ein und äußerte die Sorge, der Fall des KOSPI 200 sei darauf zurückzuführen, dass die Deutsche Bank einen Aktienkorb im Wert von rund 1,6 Mrd € verkauft hatte, der Teil einer Indexarbitrage-Position auf den KOSPI 200 gewesen war. Am 23. Februar 2011 prüfte die koreanische Finanzdienstleistungskommission (Korean Financial Services Commission), die die Arbeit der FSS beaufsichtigt, die Ermittlungsergebnisse und Empfehlungen der FSS und beschloss, folgende Maßnahmen zu ergreifen: (i) Erstatten von Strafanzeige bei der südkoreanischen Staatsanwaltschaft gegen fünf Mitarbeiter des Deutsche Bank-Konzerns wegen des Verdachts auf Marktmanipulation und gegen die Deutsche Bank-Tochtergesellschaft Deutsche Securities Korea Co. („DSK“) wegen Haftung für fremdes Verschulden sowie (ii) Verhängen eines sechsmonatigen Eigenhandelsverbots zwischen 1. April 2011 und 30. September 2011 gegen die DSK, das sich auf den Handel mit Aktien am Kassamarkt und mit börsengehandelten Derivaten sowie auf den Aktien-Kassahandel über DMA-Systeme (Direct Market Access) erstreckte, und Verpflichtung der DSK, einen bestimmten Beschäftigten für sechs Monate zu suspendieren. Eine Ausnahme vom Eigenhandelsverbot wurde insofern gewährt, als es der DSK weiterhin erlaubt sein sollte, Liquidität für bestehende an Derivate gekoppelte Wertpapiere bereitzustellen. Am 19. August 2011 teilte die koreanische Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung mit, gegen die DSK und vier Mitarbeiter des Deutsche Bank-Konzerns wegen mutmaßlicher Spot-/Futures-Marktmanipulationen Klage zu erheben. Das Strafverfahren hat im Januar 2012 begonnen. Ein Urteil in dieser Strafsache gegen die DSK und eine der vier Einzelpersonen wird voraussichtlich Anfang September 2015 erwartet. Darüber hinaus strengten Parteien, die behaupten, durch den Fall des KOSPI 200 am 11. November 2010 Verluste erlitten zu haben, vor koreanischen Gerichten eine Vielzahl von zivilrechtlichen Verfahren gegen die Deutsche Bank und die DSK an. Die Kläger machen Schadensersatzforderungen von insgesamt rund 270 Mio € (zum aktuellen Umrechnungskurs) zuzüglich Zinsen und Kosten geltend. Diese Verfahren befinden sich in unterschiedlichen Phasen. Bei einigen könnte im Jahresverlauf 2015 eine Entscheidung fallen. 29 Monte Dei Paschi Im Februar 2013 strengte die Banca Monte Dei Paschi Di Siena („MPS“) in Italien ein Zivilverfahren gegen die Deutsche Bank AG an und behauptete, die Deutsche Bank AG habe ehemalige Mitglieder des Senior Management der MPS bei der Bilanzmanipulation unterstützt. Dazu soll sie Repo-Transaktionen mit der MPS und „Santorini“, einer hundertprozentigen Zweckgesellschaft der MPS, durchgeführt und der MPS so geholfen haben, Verluste aus einer früheren Transaktion mit der Deutschen Bank AG zu verschleiern. Im Juli 2013 leitete die Fondazione Monte Dei Paschi, die größte Aktionärin der MPS, in Italien ebenfalls eine Zivilklage in die Wege. Die darin erhobenen Schadensersatzansprüche basieren im Wesentlichen auf den vorgenannten Tatsachen. Im Dezember 2013 schloss die Deutsche Bank AG mit der MPS eine Vereinbarung mit der das zivilrechtliche Verfahren verglichen wurde und die Transaktionen mit einem Nachlass für MPS rückabgewickelt wurden. Das von der Fondazione Monte Dei Paschi eingeleitete zivilrechtliche Verfahren, in dem ein Schadensersatzanspruch zwischen 120 Mio. EUR und 307 Mio. EUR geltend gemacht wird, bleibt rechtshängig. Darüber hinaus hat die Staatsanwaltschaft Siena strafrechtliche Ermittlungen wegen der Transaktionen und bestimmten davon unabhängigen Geschäften eingeleitet, die mehrere andere international tätige Banken mit der MPS getätigt haben. Infolge einer Änderung der untersuchten Vorwürfe wurden die Ermittlungen im September 2014 von der Staatsanwaltschaft Siena auf die Staatsanwaltschaft Mailand übertragen. Bislang wurde gegen die Deutsche Bank AG keine formale Anklage erhoben. Unabhängig davon hat die Deutsche Bank AG zudem Informationsanfragen einiger Aufsichtsbehörden zu den Transaktionen erhalten, u. a. zur Verbuchung der MPS-bezogenen Transaktionen durch die Deutsche Bank AG und zum Vorwurf eines angeblichen Versäumnisses des Vorstands der Deutschen Bank, die in diesen Fall verwickelten Personen adäquat zu überwachen. Die Deutsche Bank AG kooperiert mit diesen Aufsichtsbehörden. Verfahren im Zusammenhang mit Hypothekenkrediten und Asset Backed Securities und Untersuchungen Die Deutsche Bank und einige ihrer verbundenen Unternehmen (zusammen in diesen Absätzen die „Deutsche Bank“) haben förmliche Auskunftsersuchen in Form von Subpoenas und Informationsanfragen von Aufsichts- und Regierungsbehörden erhalten, einschließlich Mitgliedern der Residential Mortgage-Backed Securities Working Group der U.S. Financial Fraud Enforcement Task Force. Diese Auskunftsersuchen beziehen sich auf ihre Aktivitäten bei der Ausreichung, dem Erwerb, der Verbriefung, dem Verkauf von und/oder dem Handel mit Hypothekenkrediten, durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Wertpapieren (Residential Mortgage Backed Securities – RMBS), durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherten Wertpapieren (Commercial Mortgage Backed Securities – CMBS), forderungsbesicherten Schuldverschreibungen (Collateralized Debt Obligations – CDOs), Asset Backed Securities (ABS) und Kreditderivaten. Die Deutsche Bank kooperiert in Bezug auf diese Auskunftsersuchen und Informationsanfragen in vollem Umfang mit den Behörden. Die Deutsche Bank ist Beklagte in einer vom US-Bundesstaat Virginia erhobenen Zivilklage, in der Ansprüche wegen Betrugs und Verstoßes gegen den Virginia Fraud Against Taxpayers Act geltend gemacht werden, nachdem der Rentenfonds des Staates Virginia (Virginia Retirement System – VRS) durch die Deutsche Bank emittierte oder garantierte RMBS gekauft hatte. Die Deutsche Bank ist eines von dreizehn als Beklagte benannten Finanzinstituten. In der Klageschrift werden die von den Beklagten jeweils geforderten Entschädigungssummen nicht detailliert angegeben, jedoch Schadensersatzansprüche von insgesamt 1,15 Mrd US-$ geltend gemacht. Die Klageschrift wurde ursprünglich von einer Privatperson versiegelt eingereicht. Nachdem der Attorney General des US-Bundesstaates von Virginia beschlossen hatte, der Klage beizutreten, wurde sie am 16. September 2014 entsiegelt. Die Deutsche Bank ficht die Behauptung des VRS an, dass das Gericht des 30 Bundesstaates Virginia persönlich für die Angelegenheit zuständig ist. Das Verfahren ist ausgesetzt, solange sich die Parteien im Mediationsverfahren befinden. Die Deutsche Bank wurde als Beklagte in diversen zivilrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit ihren unterschiedlichen Rollen einschließlich als Emittent und Plat¬zeur von RMBS und anderen ABS benannt. Zu diesen im Folgenden beschriebenen Verfahren gehören als Sammelklagen bezeichnete Verfahren, Klagen von einzelnen Erwerbern der Wertpapiere und Klagen von Treuhändern im Namen von RMBS-Treuhandvermögen. Obwohl sich die Vorwürfe in den einzelnen Verfahren unterscheiden, wird allgemein behauptet, dass die Angebotsprospekte der RMBS in wesentlichen Aspekten hinsichtlich der Prüfungsstandards bei Ausreichung der zugrunde liegenden Hypothekenkredite unrichtig oder unvollständig gewesen seien oder verschiedene Zusicherungen und Gewährleistungen in Bezug auf die Darlehen bei Ausreichung verletzt worden seien. Die Deutsche Bank ist Beklagte in als Sammelklage bezeichneten Verfahren, die sich auf ihre Rolle und die anderer Finanzinstitute als Platzeure bestimmter von der IndyMac MBS, Inc. begebener RMBS beziehen. Am 8. September 2014 vereinbarten die Deutsche Bank und bestimmte weitere Finanzinstitute als Beklagte sowie die Hauptkläger, das Verfahren mit einem Vergleich beizulegen. Am 30. September 2014 erging ein gerichtlicher Entscheid zur Genehmigung und Bekanntmachung des Vergleichs. Am 23. Februar 2015 erließ das Gericht eine Anordnung, wonach der Vergleich genehmigt und die Klage abgewiesen ist. Laut Vergleichsvereinbarung haben die Beklagten insgesamt 340 Mio US-$ gezahlt. Die von der Deutschen Bank anteilig zu leistende Vergleichszahlung ist nicht wesentlich. Pacific Investment Management Company, LLC („PIMCO“) reichte am 25. März 2015 eine Beschwerde gegen die Anordnung des Gerichtes vom 23. Februar 2015 ein, zog die Beschwerde jedoch am 11. Juni 2015 wieder zurück. Die Deutsche Bank ist Beklagte in einem als Sammelklage bezeichneten Verfahren, das sich auf ihre Rolle und die anderer Finanzinstitute als Platzeure bestimmter von der Novastar Mortgage Corporation begebener RMBS bezieht. Am 4. Februar 2015 hob das Gericht per Urteil seine frühere Entscheidung auf, mit der fünf der sechs RMBS-Angebote von der Klage ausgeschlossen worden waren. Das Gericht ordnete an, dass die Kläger ihre Klage um die zuvor abgewiesenen Angebote erweitern. Das Beweisverfahren (Discovery), das während des laufenden Antrags der Kläger ausgesetzt worden war, wurde wieder aufgenommen. Am 18. Dezember 2013 wies der United States District Court for the Southern District of New York die Ansprüche gegen die Deutsche Bank in einem als Sammelklage bezeichneten Verfahren in Bezug auf die von der Residential Accredit Loans, Inc. und ihren verbundenen Unternehmen begebenen RMBS ab. Die Deutsche Bank ist Beklagte in verschiedenen nicht als Sammelklage bezeichneten Verfahren und Schiedsverfahren, die von angeblichen Käufern von RMBS, Gegenparteien in Geschäften mit RMBS und mit ihnen verbundenen Unternehmen einschließlich Aozora Bank, Ltd., Commerzbank AG, Federal Deposit Insurance Corporation (als Verwalterin für Colonial Bank, Franklin Bank S.S.B., Guaranty Bank, Citizens National Bank und Strategic Capital Bank), Federal Home Loan Bank of Boston, Federal Home Loan Bank of San Francisco, Federal Home Loan Bank of Seattle, HSBC Bank USA, National Association (als Treuhänder für bestimmte RMBS-Treuhandvermögen), Knights of Columbus, Mass Mutual Life Insurance Company, Phoenix Light SF Limited (als angeblicher Zessionar von Ansprüchen von Zweckgesellschaften, die von der ehemaligen WestLB AG entweder geschaffen oder geführt werden), Royal Park Investments (als angeblicher Zessionar von Ansprüchen von Zweckgesellschaften, die geschaffen wurden, um bestimmte Vermögenswerte der Fortis Bank zu erwerben), Sealink Funding Ltd. (als angeblicher Zessionar von Ansprüchen von Zweckgesellschaften, die von der Sachsen Landesbank und ihren Beteiligungen entweder geschaffen oder geführt werden), Texas County & District Retirement System und The Charles Schwab Corporation eingeleitet wurden. 31 Am 18. Dezember 2014 wurde eine Vereinbarung eingereicht, gemäß der die Ansprüche gegen die Deutsche Bank endgültig abgewiesen wurden, die Mass Mutual Life Insurance Company im Zusammenhang mit Angeboten seitens mit Countrywide verbundener Unternehmen geltend gemacht hatte. Nach Dafürhalten der Deutschen Bank wurde die Klage in Bezug auf diese Angebote infolge einer vertraulichen Vergleichsvereinbarung abgewiesen, an der die Deutsche Bank nicht beteiligt war. Die Deutsche Bank ist weiterhin Beklagte in einem getrennten Verfahren, das Mass Mutual Life Insurance Company zu Zertifikaten angestrengt hat, die nicht von mit Countrywide verbundenen Unternehmen begeben wurden. Am 22. Juli 2015 schlossen die Deutsche Bank und Mass Mutual Life Insurance Company eine Vergleichsvereinbarung, mit der alle anhängigen Klageverfahren beigelegt wurden. Gemäß der Vergleichsvereinbarung werden alle Klagen nach der Zahlung der Vergleichssumme durch die Deutsche Bank zurückgenommen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Deutsche Bank waren nicht materiell. Am 14. Januar 2015 gab das Gericht dem Antrag der Deutschen Bank auf Abweisung der Klage seitens Aozora Bank, Ltd. in Bezug auf eine forderungsbesicherte Schuldverschreibung (Collateralized Debt Obligation – CDO) der Blue Edge ABS CDO, Ltd. statt. Am 31. März 2015 wies das Gericht den Antrag seitens Aozora Bank, Ltd., die Klage erneut zu verhandeln oder als Alternative eine erweiterte Klage einzureichen, ab. Am 29. April 2015 reichte die Aozora Bank, Ltd. Beschwerde hiergegen ein. Die Deutsche Bank ist weiterhin gemeinsam mit der UBS AG und verbundenen Unternehmen Beklagte in einem von der Aozora Bank, Ltd. angestrengten Verfahren in Bezug auf eine CDO der Brooklyn Structured Finance CDO, Ltd. Hier ist ein Antrag auf Klageabweisung aktuell vor Gericht anhängig. Am 22. Januar 2015 stimmte die Federal Home Loan Bank of San Francisco gemäß einer vertraulichen Vergleichsvereinbarung mit der Deutschen Bank zu, Ansprüche, die sie gegen die Deutsche Bank in Bezug auf sieben RMBS-Angebote geltend gemacht hatte, ohne Recht auf erneute Klageerhebung fallen zu lassen. Am 26. Januar 2015 erließ die Federal Home Loan Bank of San Francisco gemäß einer vertraulichen Vergleichsvereinbarung zwischen der Federal Home Loan Bank of San Francisco und Countrywide die Anweisung, laut der Ansprüche gegen die Deutsche Bank seitens der Federal Home Loan Bank of San Francisco in Bezug auf 15 Angebote von mit Countrywide verbundenen Unternehmen rechtskräftig eingestellt werden. Nach Dafürhalten der Deutschen Bank wurde die Klage in Bezug auf diese 15 Angebote infolge einer vertraulichen Vergleichsvereinbarung abgewiesen, an der die Deutsche Bank nicht beteiligt war. Die Deutsche Bank ist nach wie vor Beklagte in einem Verfahren zu einem RMBS-Angebot und zwei Angeboten, die als Weiterverbriefung von RMBS-Zertifikaten beschrieben wurden. Die Klage befindet sich im Stadium der vorprozessualen Beweiserhebung („Discovery“). Die Deutsche Bank und Monarch Alternative Capital LP sowie bestimmte von dessen Beratungskunden und verwaltete Investmentvehikel (Monarch) einigten sich am 18. Dezember 2014 darauf, der HSBC Bank USA, National Association (HSBC) eine Vergleichsvereinbarung zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zu drei RMBSTreuhandvermögen anzubieten. Nachdem die Mehrheit der Zertifikateinhaber zugestimmt hatte, stimmte HSBC am 13. Juli 2015 der Vergleichsvereinbarung zu und die Klagen wurden am 27. Juli 2015 zurückgezogen. Ein wesentlicher Teil der von der Deutschen Bank gezahlten Vergleichsgelder wurde von einer nicht an dem Verfahren beteiligten Drittpartei zurückerstattet. Die wirtschaftlichen Nettoauswirkungen des Vergleichs waren nicht wesentlich für die Deutsche Bank. Am 17. Juni 2015 hat das Gericht dem Antrag der Beklagten, die RMBS-bezogenen Ansprüche der Commerzbank AG gegen die Deutsche Bank und einige andere Finanzinstitutionen abzuweisen, stattgegeben. Dagegen hat die Commerzbank AG hat am 23. Juli 2015 Beschwerde eingelegt. Die Residential Funding Company hat eine Klage auf Rückkauf der Darlehen gegen die Deutsche Bank eingereicht. Gegenstand der Klage ist die Verletzung von Garantien und Gewährleistungen betreffend Darlehen, die an die Residential 32 Funding Company verkauft wurden, sowie Schadenersatz für Schäden, die der Residential Funding Company als eine Folge von RMBS-bezogenen Klagen und Ansprüchen, die gegen die Residential Funding Company geltend gemacht wurden, entstanden sind. Am 8. Juni 2015 hat das Gericht den Antrag der Deutschen Bank, einige der Ansprüche abzuweisen, abgewiesen. Ebenfalls am 8. Juni 2015 hat die Deutsche Bank die Abweisung weiterer Ansprüche beantragt. Dieser Antrag ist noch anhängig und die vorprozessuale Beweiserhebung („Discovery“) findet gerade statt. Im März 2012 haben die RMBS Recovery Holdings 4, LLC und die VP Structured Products, LLC eine Klage im Staat New York gegen die Deutsche Bank eingereicht, die auf angeblichen Verletzungen von Garantien und Gewährleistungen seitens der Deutschen Bank im Zusammenhang mit Hypothekendarlehen in der ACE Securities Corp. 2006-SL2 RMBS Emission („offering“) beruht. Am 13. Mai 2013 hat das Gericht (der ersten Instanz) den Antrag der Deutschen Bank auf Klageabweisung als verspätet zurückgewiesen. Am 19. Dezember 2013 hat das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichts (der ersten Instanz) aufgehoben und die Klage abgewiesen. Am 11. Juni 2015 hat der New York Court of Appeals die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt. Das Gericht hat ausgeführt, dass das für die Klägerin klagebegründende Ereignis mehr als sechs Jahre, bevor die Ansprüche geltend gemacht wurden, stattfand und dass die Klage deshalb verjährt sei. Im Jahr 2012 hat die Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC) als Zwangsverwalter („receiver“) für die Colonial Bank, die Franklin Bank S.S.B., die Guaranty Bank, die Citizens National Bank und die Strategic Capital Bank einige Klagen gegen verschiedene Underwriter, unter anderem die Deutsche Bank, in unterschiedlichen Bundesgerichten eingereicht. Die Klagen basieren auf angeblichen Ansprüchen nach Section 11 und 12(a)(2) des 1933 Securities Act, sowie Article 581-33 des Texas Securities Act. Jede dieser Klagen wurde als verjährt abgewiesen. Die FDIC hat gegen diese Entscheidungen beim Zweiten, Fünften und Neunten Circuits Courts of Appeal Rechtsmittel eingelegt. Die Verfahren sind noch anhängig. In den Klagen gegen die Deutsche Bank allein wegen ihrer Rolle als Platzeur von RMBS anderer Emittenten hat die Bank vertragliche Ansprüche auf Freistellung gegenüber diesen Emittenten. Diese können sich jedoch in Fällen, in denen die Emittenten insolvent oder anderweitig nicht zahlungsfähig sind oder werden, als ganz oder teilweise nicht durchsetzbar erweisen. Die Deutsche Bank hat mit einigen juristischen Personen, die Klagen gegen die Deutsche Bank im Zusammenhang mit verschiedenen Angeboten von RMBS und ähnlichen Produkten angedroht haben, Vereinbarungen über einen Verjährungsverzicht abgeschlossen. Es ist möglich, dass diese potenziellen Klagen eine wesentliche Auswirkung auf die Deutsche Bank haben. Zusätzlich hat die Deutsche Bank mit einigen dieser juristischen Personen Vergleiche abgeschlossen, deren finanzielle Bedingungen nicht wesentlich für die Deutsche Bank sind. Die Deutsche Bank National Trust Company („DBNTC“) und die Deutsche Bank Trust Company Americas („DBTCA“) wurden in Bezug auf ihre Rollen als Treuhänder für bestimmte RMBS-Treuhandvermögen in einem Zivilverfahren von Investoren verklagt. Am 18. Juni 2014 erhob eine Gruppe von Investoren eine Zivilklage gegen die DBNTC und DBTCA vor dem New York State Supreme Court, vorgeblich im Namen und zugunsten von 544 im PrivateLabel-Verfahren verwalteten RMBS-Treuhandvermögen. Dabei werden Ansprüche wegen der behaupteten Verletzung des Trust Indenture Act von 1939 (TIA), Vertragsbruchs, des Verstoßes gegen treuhänderische Verpflichtungen und Fahrlässigkeit seitens der DBNTC und DBTCA wegen der angeblichen Nichterfüllung ihrer Pflichten als Treuhänder für die Treuhandvermögen geltend gemacht. Die Kläger haben inzwischen ihre Klage vor dem State Court zurückgezogen und eine erweiterte Klage beim U.S. District Court for the Southern District of New York (SDNY) eingereicht, was unter anderem zur Erhebung einer Sammelklage führte. Ebenfalls am 18. Juni 2014 strengte Royal Park Investments SA/NV gegen die DBNTC ein als Sammelklage bezeichnetes Verfahren im Namen von Investoren in 10 RMBS-Treuhandvermögen an. Bei dem Verfahren, das vor dem SDNY anhängig ist, 33 werden Ansprüche wegen behaupteter Verstöße gegen den TIA, Vertragsbruchs sowie Vertrauensbruchs aufgrund der angeblichen Nichterfüllung treuhänderischer Pflichten seitens der DBNTC gegenüber den Treuhandvermögen geltend gemacht. Am 7. November 2014 reichte das National Credit Union Administration Board als Investor in 121 RMBSTreuhandvermögen eine Klage gegen DBNTC als Treuhänder dieser Vermögen beim SDNY ein. Darin wird der DBNTC wegen der behaupteten Nichterfüllung angeblicher gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtungen die Verletzung des TIA und des New York Streit Act vorgeworfen; am 5. März 2015 wurde von den Klägern eine erweiterte Anklageschrift im Zusammenhang mit 97 Trusts und damit zusammenhängenden Ansprüchen für Vertragsbruch, sowie Vertrauensbruch und Fahrlässigkeit geltend gemacht. Am 23. Dezember 2014 reichten bestimmte CDO-Investmentvehikel (darunter die Phoenix Light SF Ltd.), die von 21 RMBS-Treuhand-vermögen begebene RMBS-Zertifikate halten, eine Klage gegen die DBNTC als Treuhänder der Vermögen vor dem SDNY ein. Darin wurden Ansprüche wegen der Verletzung des TIA und Streit Act, Vertragsbruchs, des Verstoßes gegen treuhänderische Verpflichtungen, Fahrlässigkeit, grober Fahrlässigkeit und fahrlässiger Falschangaben und der angeblichen Nichterfüllung der Pflichten als Treuhänder der Vermögen geltend gemacht. Am 10. April 2015 haben die CDO-Kläger eine erweiterte Klage erhoben, durch die sich die Anzahl der zu RMBS-Treuhandvermögen anhängigen Rechtsstreitigkeiten auf 55 erhöht hat. Am 24. März 2015 reichten sechs Versicherungsgesellschaften einschließlich Western & Southern Life Insurance am Ohio State Court Klage gegen DBNTC und HSBC ein in ihrer Eigenschaft als RMBS Treuhänder von 18 Trusts (davon 12, die von DBTNC verwaltet werden) wegen Schadensersatzanspruch von TIA und Streit Act wegen Vertragsbruch, Vertrauensbruch und Fahrlässigkeit ein, basierend auf DBNTC’s Unfähigkeit, seinen Pflichten als Treuhänder für die Trusts nachzukommen. Die Deutsche Bank hat Anträge auf Abweisung aller dieser fünf Klagen gestellt. Ocala Die Deutsche Bank ist bevorrechtigter Gläubiger der Ocala Funding LLC („Ocala“), einer von Taylor Bean & Whitaker Mortgage Corp. („Taylor Bean“) aufgesetzten und verwalteten Zweckgesellschaft zur Ausgabe von Commercial Papers, die im August 2009 das Hypothekenkreditgeschäft einstellte und Gläubigerschutz beantragte. Die Bank of America ist Treuhänder, Sicherheitenverwalter, Depotstelle und Wertpapierverwahrstelle von Ocala. Die Deutsche Bank erhob gegen die Bank of America eine zivilrechtliche Klage vor dem United States District Court for the Southern District of New York. Diese Ansprüche basieren auf dem Versäumnis der Bank of America, die Barmittel und Hypothekendarlehen zu sichern, die das von der Deutschen Bank gezeichnete Commercial Paper absichern sollten. Am 31. März 2015 hat die Deutsche Bank, gemäß den Bedingungen einer vertraulichen Vergleichsvereinbarung, die Klage zurückgenommen. Parmalat Im Zuge der Insolvenz des italienischen Konzerns Parmalat leitete die Staatsanwaltschaft Parma ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen eine Reihe von Bankmitarbeitern, darunter auch Mitarbeiter der Deutschen Bank, ein. Dabei wurde gegen die Mitarbeiter der Deutschen Bank und andere Personen der Vorwurf des betrügerischen Bankrotts erhoben. Das Verfahren hat im September 2009 begonnen und dauert an. Einige Privatpersonen, die Anleihen und Aktien halten, machen im Zusammenhang mit den vorgenannten strafrechtlichen Verfahren Schadenersatzansprüche gegen die Deutsche Bank geltend. Die Deutsche Bank hat denjenigen Privatanlegern Vergleichsangebote unterbreitet, die ihre Ansprüche glaubhaft dargelegt haben. Ein Teil der Privatanleger hat diese Vergleichsangebote angenommen. Die anderen Schadensersatzansprüche werden innerhalb des Strafverfahrens behandelt werden. Im Januar 2011 erhob eine Gruppe von institutionellen Investoren in Mailand (Anleihegläubiger und Aktionäre) eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz über einen 34 Betrag von insgesamt rund 130 Mio. € zuzüglich Zinsen und Auslagen. Die Klage richtet sich gegen verschiedene internationale und italienische Banken, einschließlich der Deutschen Bank und der Deutsche Bank S.p.A., und beschuldigt diese des Zusammenwirkens mit Parmalat beim betrügerischen Platzieren von Wertpapieren und der Verschleppung der Insolvenz von Parmalat. Am 26. Januar 2015 wies das Gericht in Mailand die Klage dem Grunde nach ab und sprach den Banken Erstattung der Verfahrenskosten zu. Die Kläger können innerhalb einer bestimmten Frist Berufung gegen das Urteil einlegen. Pas-de-Calais Habitat Am 31. Mai 2012 hat Pas-de-Calais-Habitat („PDCH“), eine im sozialen Wohnungsbau tätige Gesellschaft, vor dem Pariser Gericht für Handelssachen („das Gericht“) ein Verfahren gegen die Deutsche Bank in Bezug auf vier im Jahr 2006 abgeschlossene Swap-Verträge eingeleitet, die am 19. März 2007 sowie am 18. Januar 2008 und nachfolgend im Jahr 2009 sowie am 15. Juni 2010 restrukturiert wurden. PDCH beantragt vor Gericht, die SwapVerträge vom 19. März 2007 und 18. Januar 2008 („die Swap-Verträge“) für nichtig oder gekündigt zu erklären oder PDCH Schadensersatzansprüche in Höhe von ca. 170 Millionen € zuzusprechen, u.a. mit der Begründung, dass die Deutsche Bank täuschende und betrügerische Handlungen begangen habe, den Libor und Euribor Zinssatz, die als Basis für die Kalkulation der Beträge dienen die seitens PDCH unter den Swap-Verträgen fällig waren, manipuliert und ihre Verpflichtung PDCH zu warnen, zu informieren und zu beraten verletzt habe. Das frühestmögliche Datum für eine Entscheidung zur Sache ist im dritten Quartal 2015. Postbank - Freiwilliges Übernahmeangebot Am 12. September 2010 veröffentlichte die Deutsche Bank ihre Entscheidung ein Übernahmeangebot für den Erwerb sämtlicher Aktien der Deutsche Postbank AG („Postbank“) abzugeben. Am 7. Oktober 2010 veröffentliche die Deutsche Bank die offizielle Angebotsunterlage. In ihrem Übernahmeangebot bot die Deutsche Bank den Anteilseignern der Postbank eine Gegenleistung von 25 € pro Postbank Aktie an. Im November 2010 reichte die Effecten-Spiegel AG, die als ehemalige Anteilseignerin der Postbank das Übernahmeangebot akzeptiert hatte, Klage gegen die Deutsche Bank ein, mit der Behauptung, dass der Angebotspreis zu niedrig gewesen und nicht im Einklang mit den in Deutschland dafür geltenden rechtlichen Vorschriften bestimmt worden sei. Die Klägerin behaupet, dass die Deutsche Bank bereits im Jahr 2009 verpflichtet gewesen wäre ein Pflichtangebot für sämtliche Anteile der Postbank abzugeben. Die Klägerin behauptet, im Jahr 2009 seien die Stimmrechte der Postbank der Deutsche Bank AG gemäß § 30 WpÜG zuzurechnen gewesen. Das Landgericht Köln wies die Klage im Jahr 2011 ab. Die Berufung wurde 2011 durch das Oberlandesgericht Köln abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung des Kölner Oberlandesgerichts aufgehoben und den Fall an dieses zurückverwiesen. In seinem Urteil führte der Bundesgerichtshof aus, dass Oberlandesgericht habe sich nicht ausreichend mit dem von der Klägerin behaupteten abgestimmten Verhalten („acting in concert“) zwischen der Deutsche Bank AG und der Deutsche Post AG in 2009 auseinandergesetzt. Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, den Vorstandsvorsitzenden der Deutsche Post AG als Zeuge zu hören, und hat für den 23. September 2015 eine mündliche Verhandlung, zur Frage des Bestehens eines Zeugnisverweigerungsrechts anberaumt. Im Jahr 2014 haben weitere ehemalige Anteilseigner der Postbank, die das Übernahmeangebot im Jahr 2010 angenommen hatten, ähnliche Klagen wie die Effecten-Spiegel AG gegen die Deutsche Bank AG eingereicht. Die Bank vertritt die Ansicht, dass alle diese Klagen, einschließlich der Klage der Effecten-Spiegel AG, unbegründet sind und verteidigt sich gegen die Klagen. 35 Untersuchungen und Rechtsstreitigkeiten im Bereich Edelmetalle Die Deutsche Bank hat von bestimmten Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden Auskunftsersuchen in Bezug auf den Handel mit und einige andere Aspekte zu Edelmetallen erhalten. Die Bank kooperiert mit den Behörden hinsichtlich dieser Untersuchungen. In diesem Zusammenhang führt die Deutsche Bank eigene Untersuchungen zum Handel mit Edelmetallen und anderen Aspekten ihres Edelmetallgeschäfts durch. Die Deutsche Bank ist auch Beklagte in verschiedenen als Sammelklage bezeichneten Verfahren vor dem United States District Court for the Southern District of New York, in denen die Verletzung kartellrechtlicher Bestimmungen der USA und des U.S. Commodity Exchange Act aufgrund angeblicher Manipulationen bei der Ermittlung des Gold- und Silberpreises über das Londoner Gold- und Silberfixing behauptet wird. Unangemessene Einstellungspraktiken Einige Aufsichtsbehörden untersuchen zurzeit unter anderem, inwieweit die Deutsche Bank bei der Einstellung von Kandidaten, die von bestehenden oder potenziellen Kunden und Staatsbediensteten empfohlen worden waren, sowie bei der Beauftragung von Beratern in der Region Asien-Pazifik den Foreign Corrupt Practices Act und andere Gesetze eingehalten hat. Die Deutsche Bank liefert die erforderlichen Informationen und kooperiert auch weiterhin bei diesen Untersuchungen. Untersuchung der Handelsgeschäfte mit russischen/britischen Aktien Die Deutsche Bank führt derzeit Untersuchungen im Zusammenhang mit Aktienhandelsgeschäften zwischen Kunden und der Deutschen Bank in Moskau und London, die sich gegenseitig entsprochen haben, durch. Das Gesamtvolumen der zu untersuchenden Transaktionen ist erheblich. Die fortlaufenden Untersuchungen beinhalten auch die Klärung der Frage, inwieweit dabei gegen Gesetze, Regularien oder interne Vorschriften verstoßen wurde. Darüber hinaus werden die entsprechenden internen Kontrollverfahren bei der Deutschen Bank untersucht. Die Deutsche Bank hat die zuständigen Aufsichts- und Ermittlungsbehörden in mehreren Zuständigkeitsbereichen (inklusive Deutschland, Russland, Großbritannien und USA) über die Untersuchungen informiert. Die Deutsche Bank hat disziplinarische Maßnahmen gegen bestimmte Personen eingeleitet und wird weiterhin auch gegen andere Personen vorgehen, falls dies gerechtfertigt ist. Sebastian Holdings Die Deutsche Bank befindet sich in Großbritannien und in den Vereinigten Staaten in Rechtsstreitigkeiten mit Sebastian Holdings Inc. („SHI“). Die Deutsche Bank erhob in Großbritannien Klage gegen SHI, um die von SHI geschuldeten circa 246 Mio. US $ einzufordern. SHI reichte Widerklage ein, mit der Ansprüche in Höhe von mindestens 8,28 Mrd. NOK sowie Ansprüche aus entgangenem Gewinn geltend gemacht werden. Das Urteil erging im November 2013. SHI wurde zu einer Zahlung an die Deutsche Bank in Höhe von rund 236 Mio. US-$, zuzüglich Zinsen sowie zuzüglich 85 % der Kosten, einschließlich eines vorläufigen Kostenanspruchs über 34 Mio. GBP, bezüglich der Forderung der Deutschen Bank, verurteilt. Das Gericht wies die Widerklage von SHI in voller Höhe ab. SHI beantragte die Berufung gegen Teile des Urteils zuzulassen. Da SHI einer Anordnung des Gerichts eine Sicherheit zu stellen nicht nachkam, wurde die Berufung zurückgewiesen. Im Juni 2014 wurde Herr Alexander Vik (der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der SHI) persönlich zur Zahlung des vorläufigen Kostenanspruchs in Höhe von 34 Mio. GBP plus Zinsen in Höhe von 2 Mio. GBP seit November 2013 sowie zur Zahlung der Verfahrenskosten der Deutschen Bank verurteilt. Diese Beträge wurden von Herrn Vik gezahlt. Seinem Antrag 36 auf Zulassung der Berufung wurde seitdem vom Berufsgericht stattgegeben. Der Verhandlungstermin ist für November 2015 angesetzt. Bei der Klage von SHI gegen die Deutsche Bank in den Vereinigten Staaten vor dem New York State Court handelt es sich um eine Schadensersatzklage, mit der nach Klageänderung nun mindestens 2,5 Mrd. US-$ geltend gemacht werden. Die Klage beruht auf demselben Sachverhalt wie die in Großbritannien von der Deutschen Bank gegen die SHI erhobene Klage. SHI hat einen Antrag auf Zulassung einer Klageerweiterung eingereicht. Die Deutsche Bank hat beantragt, basierend auf dem Urteil des britischen Gerichts, die Klage in einem abgekürzten Gerichtsverfahren („Summary Judgement“) abzuweisen. Eine gerichtliche Anhörung zu den Anträgen fand am 7. Januar 2015 statt, das Gericht hat jedoch noch keine Entscheidung getroffen. Im November und Dezember 2013 erhob die Deutsche Bank in Connecticut und New York Klage mit dem Ziel, das englische Urteil gegen SHI und Alexander Vik durchzusetzen. Die Klage in Connecticut befindet sich im Stadium der vorprozessualen Beweiserhebung („Discovery“), die im August abgeschlossen sein soll. Das Gericht in Connecticut hat die Verhandlung des Falles ab dem 10. November 2015 terminiert. Außerdem erhob die Deutsche Bank in New York Klage gegen SHI, Herrn Vik und andere Beklagte, darunter die Ehefrau von Herrn Vik, sowie einen Familien-Trust, wegen betrügerischer Übertragungen, durch die der SHI im Oktober 2008 Vermögenswerte entzogen wurden. Trust Preferred Securities Die Deutsche Bank und einige ihrer verbundenen Unternehmen und leitenden Angestellten sind Beklagte in einem zusammengefassten und als Sammelklage bezeichneten Verfahren, das beim United States District Court for the Southern District of New York angestrengt wurde und in dem die Ansprüche aus den US-Bundeswertpapiergesetzen für Personen geltend gemacht werden, die bestimmte, zwischen Oktober 2006 und Mai 2008 von der Deutschen Bank und ihren verbundenen Unternehmen begebene Trust Preferred Securities erworben haben. Das Gericht wies die zweite geänderte Klage der Kläger rechtskräftig ab. Diese Entscheidung wurde vom United States Court of Appeals for the Second Circuit (“Second Circuit”) bestätigt. Am 30. Juli 2014 beantragten die Kläger bei dem Second Circuit die Wiederaufnahme der Verhandlung. Am 16. Oktober 2014 lehnte das Gericht den Antrag ab. Im Februar 2015 beantragten die Kläger die Revision beim United States Supreme Court zuzulassen. Am 8. Juni 2015 gab der Supreme Court dem klägerischen Antrag statt, hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück an den Second Circuit für die weitere Prüfung angesichts der vor kurzem ergangen Supreme Court Entscheidung Omnicare, Inc. v. Laborers District Council Construction Industry Pension Fund. Am 16. Juni 2015 stellte die Deutsche Bank bei dem Second Circuit einen Antrag, einen Schriftsatz zu der Frage, ob die vorherige Entscheidung des Second Circuits konsistent mit der Omnicare Entscheidung des Supreme Courts ist, einreichen zu dürfen. Die Kläger sind diesem Antrag am 26. Juni 2015 entgegengetreten. US-Embargo Die Deutsche Bank hat seitens bestimmter Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden Informationsanfragen hinsichtlich ihrer historischen Abwicklung von Zahlungsaufträgen in USDollar erhalten, die sie durch US-amerikanische Finanzinstitute für Vertragsparteien aus Ländern abgewickelt hat, die US-Embargos unterlagen. Die Anfragen richten sich darauf, ob diese Abwicklung mit US-amerikanischem Bundes- und Landesrecht in Einklang standen. In 2006 hat die Deutsche Bank freiwillig entschieden, dass sie keine US-Dollar-Geschäfte mit Kontrahenten im Iran und Sudan, in Nordkorea und auf Kuba sowie mit einigen syrischen Banken tätigen wird. Ferner hat sie beschlossen, aus US-Dollar-Geschäften mit diesen Kontrahenten auszusteigen, soweit dies rechtlich zulässig ist. In 2007 hat die Deutsche Bank entschieden, dass sie kein Neugeschäft in jeglicher Währung mit Kontrahenten im Iran und Sudan sowie in Syrien und Nordkorea eingehen wird beziehungsweise aus dem bestehenden Geschäft in allen Währungen mit diesen Kontrahenten auszusteigen, soweit dies rechtlich zulässig ist. Darüber hinaus hat sie beschlossen, ihr Nicht-US-Dollar-Geschäft mit 37 Kontrahenten auf Kuba zu beschränken. Die Deutsche Bank stellt Informationen zur Verfügung und kooperiert in jeder Hinsicht mit den Ermittlungsbehörden. ZAO FC Eurokommerz Am 17. Dezember 2013 leitete der Insolvenzverwalter von ZAO FC Eurokommerz vor dem Arbitrazh-Gericht der Stadt Moskau ein Verfahren gegen die Deutsche Bank ein. Der geltend gemachte Anspruch in Höhe von rund 210 Mio. € betrifft die Rückzahlung einer Überbrückungs-Kreditfazilität in Höhe von 6,25 Mrd. RUB, die der ZAO FC Eurokommerz am 21. August 2007 eingeräumt wurde. Der Überbrückungskredit wurde am 21. Dezember 2007 vollständig zurückgezahlt. LLC Trade House, ein Kreditgeber von ZAO FC Eurokommerz, meldete am 31. Juli 2009 Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter behauptet unter anderem, (i) dass die Deutsche Bank von den finanziellen Schwierigkeiten der ZAO FC Eurokommerz im Zeitpunkt der Rückzahlung hätte Kenntnis haben müssen und (ii) dass das Überbrückungsdarlehen aus den Erlösen einer Verbriefungstransaktion zurückgezahlt wurde, die für unwirksam erklärt wurde, und deren Erlöse demzufolge nicht für die Rückzahlung des Überbrückungsdarlehens hätten zur Verfügung stehen sollen. Die Verhandlung zur Begründetheit der Klage in erster Instanz fand am 23. Dezember 2014 statt. Der Richter entschied zu Gunsten der Deutschen Bank aufgrund von Verjährung und fehlendem Beweis, dass ZAO FC Eurokommerz zu der Zeit als der Kredit zurückgezahlt wurde in finanziellen Schwierigkeiten war und die Deutsche Bank rechtsmissbräuchlich handelte als sie die angefochtene Rückzahlung akzeptierte. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung des Insolvenzverwalters möglich. Die Deutsche Bank hat jedoch keinen Hinweis darauf, dass ein fristgerechter Berufungsantrag bei Gericht eingereicht wurde.“ XXIII. Im Gliederungspunkt „VII. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [IndexZertifikaten] [X-Pert-Zertifikaten] vom 4. Dezember 2014 und im Basisprospekt für das Angebot von [An einen Basket gebundenen Zertifikaten] [Endlos-Zertifikaten] [Index-Zertifikaten] [X-PertZertifikaten] vom 5. Dezember 2014, im Gliederungspunkt „IX. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 25. November 2013, im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Optionsscheinen und Schuldverschreibungen vom 27. Februar 2015 und im Basisprospekt für die Emission von Zertifikaten, Schuldverschreibungen und Bonitäts-Zertifikaten vom 10. März 2015 sowie im Gliederungspunkt „VIII. Beschreibung der Deutschen Bank als Emittentin“ aller übrigen oben bezeichneten Basisprospekte wird im Abschnitt „FINANZINFORMATIONEN ÜBER DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE DER BANK“ der unter der Zwischenüberschrift „Wesentliche Veränderungen in der Finanzlage des Deutsche Bank Konzerns“ enthaltene Text gestrichen und wie folgt ersetzt: „ Seit dem 30. Juni 2015 sind keine wesentlichen Veränderungen der Finanzlage und der Handelsposition des Deutsche Bank-Konzerns eingetreten.“ 38 XXIV. Das Inhaltsverzeichnis wird entsprechend angeglichen. Frankfurt am Main, 19. August 2015 Deutsche Bank Aktiengesellschaft 39